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Wet tot regeling van de provincieraadsverkiezingen Duitse vertaling

Kort samengevat

Deze wet regelt de organisatie van de verkiezingen voor de provincieraden in België. Het bepaalt wie mag stemmen en onder welke voorwaarden, en wie uitgesloten kan worden van het stemrecht.

Wat het regelt

  • De voorwaarden om provinciale kiezer te zijn.
  • De uitsluiting en schorsing van het stemrecht.
  • De samenstelling en het beheer van de kiezerslijsten.
  • De procedures voor het doorgeven van informatie over uitsluitingen en schorsingen.

Wie het aanbelangt

  • Belgische burgers die willen stemmen voor de provincieraadsverkiezingen.
  • Gemeentebesturen en gerechtelijke instanties die betrokken zijn bij het beheer van kiezerslijsten en het doorgeven van informatie over stemrecht.

Kernpunten

  • Om provinciale kiezer te zijn, moet men Belg zijn, 18 jaar oud zijn, ingeschreven zijn in het bevolkingsregister van een gemeenschap in de provincie, en zich niet in een uitsluitings- of schorsingsgeval bevinden.
  • De voorwaarden voor leeftijd en uitsluiting/schorsing moeten op de verkiezingsdag voldaan zijn; de voorwaarden voor nationaliteit en inschrijving in het bevolkingsregister op de datum van afsluiting van de kiezerslijst.
  • Personen die definitief van het stemrecht zijn uitgesloten of wier stemrecht is geschorst, worden opgenomen in een alfabetisch kaartsysteem dat door het college van burgemeester en schepenen wordt bijgehouden.
  • Uitsluiting van het stemrecht geldt definitief voor personen die veroordeeld zijn tot een criminele straf. Schorsing van het stemrecht kan gelden voor personen die gerechtelijk onbekwaam zijn verklaard, onder verlengde minderjarigheid zijn geplaatst, geïnterneerd zijn, of veroordeeld zijn tot bepaalde correctionele of militaire gevangenisstraffen (minimaal drie maanden).
Wettekst
Wettekst

Wet tot regeling van de provincieraadsverkiezingen Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de officieuze gecoördineerde Duitse versie - op 1 januari 1995 - van de wet van 19 oktober 1921 tot rege

§ 6zurückgenommen wurden und wieviel Stimmzettel unbenutzt geblieben sind.

Diese Zahlen werden ins Protokoll eingetragen. Falls die Stimmenauszählung in dem Lokal erfolgen muss, in dem die Wahl stattgefunden hat, versiegelt der Vorsitzende die Urne und übernimmt mit Unterstützung der Zeugen, die dies wünschen, die Beaufsichtigung der Urne bis zur Bildung des Zählbürovorstandes. Anderenfalls öffnet der Vorsitzende die Urne und verschliesst den Inhalt in einen Umschlag, der mit dem Siegel sämtlicher Vorstandsmitglieder versehen wird, und vermerkt darauf das Wahlbüro und die Anzahl Stimmzettel, die sich aus den in § 4 vorgeschriebenen Ankreuzungen und Aufstellungen ergibt. Er legt die aufgrund von §

§ 6

zurückgenommenen Stimmzettel, die nicht verwendeten Stimmzettel und das Protokoll des Vorstandes in ebenfalls zu versiegelnde Sonderumschläge. Auf diesen Umschlägen wird ihr Inhalt angegeben. In deutlich sichtbarer Schrift wird auf den Umschlägen die Provinz angegeben, auf die sich die darin enthaltenen Stimmzettel beziehen. In Begleitung der Zeugen bringt der Vorsitzende oder ein von ihm bestimmter Beisitzer diese Umschläge sofort zum Zählbüro. Dort wird ihm eine Empfangsbescheinigung ausgehändigt. Wenn nötig stellt die Gemeindeverwaltung dem Vorsitzenden ein Fahrzeug für die Beförderung der obenerwähnten Umschläge zur Verfügung.] [Art. 9bis eingefügt durch Art. 252 des G. vom 16. Juli 1993 (Belgischen Staatsbatt vom 20. Juli 1993)] [Art. 9ter - § 1 - Folgende Wähler können einen anderen Wähler bevollmächtigen, um in ihrem Namen zu wählen: 1. Wähler, die wegen Krankheit oder Behinderung nicht fähig sind, sich ins Wahllokal zu begeben, oder nicht dorthin gebracht werden können. Diese Unfähigkeit wird durch ein ärztliches Attest bestätigt. Ärzte, die als Kandidat für die Wahl vorgeschlagen wurden, dürfen kein solches Attest ausstellen, 2. Wähler, die aus beruflichen beziehungsweise dienstlichen Gründen:

  1. a)im Ausland bleiben müssen, desgleichen die Wähler, die ihrer Familie oder ihrem Gefolge angehören und mit ihnen zusammenwohnen,
  2. b)unmöglich im Wahllokal vorstellig werden können, obwohl sie sich am Wahltag im Königreich aufhalten. Die unter den Buchstaben
  3. a)und
  4. b)erwähnte Verhinderung wird durch eine Bescheinigung der Militär- oder Zivilbehörden oder des Arbeitgebers, denen die Betreffenden unterstellt sind, bestätigt, 3. Wähler, die den Beruf eines Binnenschiffers oder eines Wander- oder Jahrmarktsgewerbetreibenden ausüben, und Familienmitglieder, die mit ihnen zusammenwohnen. Die Ausübung des Berufs wird durch eine Bescheinigung des Bürgermeisters der Gemeinde, in der der Betreffende im Bevölkerungsregister eingetragen ist, bestätigt, 4. Wähler, denen am Wahltag aufgrund einer gerichtlichen Massnahme die Freiheit entzogen ist. Diese Lage wird durch die Leitung der Anstalt, in der der Betreffende sich aufhält, bescheinigt, 5. Wähler, denen es aufgrund ihrer religiösen Überzeugung unmöglich ist, sich am Wahltag ins Wahllokal zu begeben. Diese Verhinderung ist durch eine Bescheinigung der Behörde der Glaubensgemeinschaft zu rechtfertigen. § 2 - Als Bevollmächtigter darf ausschliesslich der Ehepartner oder ein Verwandter beziehungsweise Verschwägerter bis zum dritten Grad bestimmt werden unter der Voraussetzung, dass er selber Wähler ist. Falls Vollmachtgeber und Bevollmächtigter beide im Bevölkerungsregister derselben Gemeinde eingetragen sind, bescheinigt der Bürgermeister dieser Gemeinde das Verwandtschaftsverhältnis auf dem Vollmachtsformular. Sind beide nicht in derselben Gemeinde eingetragen, bescheinigt der Bürgermeister der Gemeinde, in der der Bevollmächtigte eingetragen ist, das Verwandtschaftsverhältnis auf Vorlage einer Offenkundigkeitsurkunde. Die Offenkundigkeitsurkunde wird dem Vollmachtsformular beigefügt. In Abweichung von den vorangehenden Absätzen wird der Bevollmächtigte frei vom Vollmachtgeber bestimmt, wenn es sich um einen Wähler handelt, dem es aufgrund seiner religiösen Überzeugung unmöglich ist, sich ins Wahllokal zu begeben. § 3 - Die Vollmacht wird auf einem Formular ausgestellt, dessen Muster vom König festgelegt wird und das kostenlos auf dem Gemeindesekretariat erhältlich ist. In der Vollmacht werden angegeben: die Wahlen, für die sie gültig ist, Name, Vornamen, Geburtsdatum und Anschrift des Vollmachtgebers und des Bevollmächtigten. Das Vollmachtsformular wird vom Vollmachtgeber und vom Bevollmächtigten unterzeichnet. § 4 - Um zur Stimmabgabe zugelassen zu werden, übergibt der Bevollmächtigte dem Vorstandsvorsitzenden des Wahlbüros, wo der Vollmachtgeber hätte wählen müssen, die Vollmacht und eine der in § 1 erwähnten Bescheinigungen und zeigt ihm seinen Personalausweis und seine Wahlaufforderung vor; darauf vermerkt der Vorsitzende: « Hat mittels Vollmacht gewählt ». § 5 - Die Vollmachten werden der in Artikel 9bis § 7 Absatz 1 erwähnten Aufstellung beigefügt und dem Friedensrichter des Kantons mit dieser Aufstellung übermittelt.] [Art. 9ter eingefügt durch Art. 253 des G. vom 16. Juli 1993 (Belgischen Staatsblatt vom 20. Juli 1993)] [Art. 9quater - § 1 - Jeder Zählbürovorstand nimmt die Stimmzettel verschiedener Wahlbüros in Empfang. Die Anzahl Wähler, die in Wahlbüros eingetragen sind, deren Stimmzettel ein und demselben Zählbürovorstand anvertraut werden, darf zweitausendvierhundert nicht überschreiten. § 2 - Nachdem die für die Benennung der Zeugen vorgesehenen Formalitäten erfüllt worden sind, nimmt der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes des Kantons fünf Tage vor der Wahl eine Auslosung vor, um die Wahlbüros zu bestimmen, deren Stimmzettel von ein und demselben Zählbürovorstand ausgezählt werden. Dabei dürfen die Zeugen, die benannt worden sind, um den Sitzungen des Hauptwahlvorstandes des Kantons beizuwohnen, anwesend sein. § 3 - Die Zählbürovorstände werden in den Räumen untergebracht, die vom Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des Kantons bestimmt werden. Dieser teilt den Vorsitzenden der Zählbürovorstände und ihren Beisitzern sofort per Einschreibebrief mit, an welchem Ort sie ihr Amt auszuüben haben und in welchem Raum er tagen wird, um die Abschrift der Zähltabelle gemäss [Artikel 9sexies § 1 Absatz 6] entgegenzunehmen. Er teilt den Vorsitzenden der Wahlbürovorstände sofort per Einschreibebrief mit, an welchem Ort der Zählbürovorstand, der die Stimmzettel ihres Wahlbüros entgegennehmen muss, tagen wird. § 4 - Der Zählbürovorstand muss spätestens um 14 Uhr gebildet sein. Ist eines der Mitglieder zum Zeitpunkt der Verrichtungen verhindert oder abwesend, so sorgt der Vorstand für die nötige Ergänzung. Sind sich die Mitglieder des Vorstandes über die zu treffende Wahl uneinig, so ist die Stimme des ältesten Mitgliedes ausschlaggebend. Ehe die Mitglieder ihr Amt aufnehmen, leisten sie den in Artikel 3undecies Absatz 1 vorgeschriebenen Eid. All diese Vorgänge werden im Protokoll vermerkt.] [Art. 9quater eingefügt durch Art. 254 des G. vom 16. Juli 1993 (Belgischen Staatsblatt vom 20. Juli 1993); § 3 Abs. 1 abgeändert durch Art. 7 des G. vom 30. Dezember 1993 (Belgischen Staatsblatt vom 11. Januar 1994)] [Art.9quinquies - § 1 - Der Zählbürovorstand beginnt mit der Stimmenauszählung, sobald er alle für ihn bestimmten Umschläge erhalten hat. § 2 - In Gegenwart der Vorstandsmitglieder und der Zeugen öffnet der Vorsitzende die Umschläge und zählt die darin enthaltenen Stimmzettel, ohne sie auseinanderzufalten. Er kann ein oder mehrere Vorstandsmitglieder beauftragen, zusammen mit ihm diese Auszählung vorzunehmen. Die Anzahl der in den einzelnen Umschlägen vorgefundenen Stimmzettel wird im Protokoll vermerkt. Die Umschläge mit den Stimmzetteln, die aufgrund von Artikel 9bis §

§ 6

zurückgenommen wurden, und die Umschläge mit den nicht verwendeten Stimmzetteln werden nicht geöffnet. § 3 - Der Vorsitzende und eines der Vorstandsmitglieder mischen alle vom Vorstand auszuzählenden Stimmzettel, falten sie auseinander und ordnen sie nach folgenden Kategorien:

  1. Stimmzettel mit gültigen Stimmen für die erste Liste oder für Kandidaten dieser Liste, 2.ebenso für die zweite Liste und gegebenenfalls für alle weiteren Listen,
  2. zweifelhafte Stimmzettel, 4.weisse oder ungültige Stimmzettel. Nach dieser ersten Einteilung werden die Stimmzettel der einzelnen für die verschiedenen Listen gebildeten Kategorien in zwei Unterkategorien aufgeteilt:
  3. Stimmzettel mit Stimmabgabe im Kopffeld, 2.Stimmzettel mit Stimmabgabe für einen oder mehrere Kandidaten. Stimmzettel mit Stimmabgabe im Kopffeld und für einen oder mehrere Kandidaten werden in die zweite Unterkategorie eingeordnet. Alle auf die vorerwähnte Weise eingeteilten Stimmzettel kommen in getrennte zu verschliessende Umschläge. Der Vorstand stellt dementsprechend die Gesamtanzahl gültiger Stimmzettel, die Anzahl weisser oder ungültiger Stimmzettel und für jede der Listen die Anzahl vollständiger Listenstimmzettel (das heisst mit Stimme im Kopffeld), die Anzahl unvollständiger Listenstimmzettel (das heisst Stimmzettel mit Stimmabgabe lediglich für einen oder mehrere Kandidaten der Liste) und die Anzahl der von jedem Kandidaten erzielten Vorzugsstimmen fest. All diese Zahlen werden in das Protokoll aufgenommen. § 4 - Ungültig sind:
  4. alle Stimmzettel, die nicht die Stimmzettel sind, deren Verwendung durch das Gesetz erlaubt ist, 2.Stimmzettel, die mehr als eine Listenstimme aufweisen oder die Vorzugsstimmen für Kandidaten auf verschiedenen Listen aufweisen,
  5. Stimmzettel, auf denen ein Wähler gleichzeitig eine Stimme im Kopffeld einer Liste und eine oder mehrere Vorzugsstimmen für einen oder mehrere Kandidaten einer oder mehrerer anderen Listen abgegeben hat, 4.Stimmzettel ohne jegliche Stimmabgabe,
  6. Stimmzettel, deren Form und Abmessungen geändert wurden, die innen ein Papier oder irgendeinen Gegenstand enthalten oder die den Wähler durch ein Zeichen, eine Streichung oder eine vom Gesetz nicht zugelassene Markierung erkennbar machen könnten. Nicht ungültig sind Stimmzettel, auf denen der Wähler gleichzeitig eine Stimme im Kopffeld der Liste und für einen oder mehrere Kandidaten derselben Liste abgegeben hat. In diesem Fall wird die Stimme im Kopffeld als nicht vorhanden betrachtet. § 5 - Nach erfolgter Einteilung der Stimmzettel werden sie, ohne dass etwas an der Einteilung geändert wird, von den anderen Vorstandsmitgliedern und den Zeugen überprüft, die dem Vorstand ihre Bemerkungen und Beschwerden unterbreiten. Die Beschwerden, die Stellungnahme der Zeugen und der Beschluss des Vorstandes werden in das Protokoll aufgenommen. § 6 - Die zweifelhaften Stimmzettel und diejenigen, die zu einer Beschwerde Anlass gegeben haben, werden je nach Beschluss des Vorstandes der entsprechenden Kategorie zugeordnet. Die Stimmzettel der einzelnen Kategorien werden nacheinander von zwei Vorstandsmitgliedern gezählt. Der Vorstand stellt dementsprechend die Gesamtanzahl gültiger und ungültiger Stimmzettel und die Anzahl der von jedem Kandidaten erzielten Vorzugsstimmen fest. All diese Zahlen werden in das Protokoll aufgenommen. Die für ungültig erklärten und die beanstandeten Stimmzettel, die weissen Stimmzettel jedoch ausgenommen, werden von zwei Vorstandsmitgliedern und von einem der Zeugen paraphiert. Alle auf die oben beschriebene Weise eingeteilten Stimmzettel werden in getrennten Umschlägen verschlossen.] [Art. 9quinquies eingefügt durch Art. 255 des G. vom
  7. Juli 1993 (Belgischen Staatsblatt vom
  8. Juli 1993)] [Art. 9sexies - § 1 - Das Protokoll der Verrichtungen wird während der Sitzung erstellt und von den Vorstandsmitgliedern und den Zeugen unterzeichnet. Die Ergebnisse der Stimmenauszählung werden darin der Reihe nach und nach den Angaben einer Mustertabelle vermerkt, die vom Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des Distrikts angefertigt wird. Diese Tabelle enthält die Anzahl der in den einzelnen Urnen vorgefundenen Stimmzettel, die Anzahl weisser oder ungültiger Stimmzettel und die Anzahl gültiger Stimmzettel; sie enthält ferner für jede Liste in der Reihenfolge der laufenden Nummern die Anzahl Listenstimmen und die Anzahl der von jedem Kandidaten erzielten Vorzugsstimmen. Von dieser Tabelle wird sofort ein Duplikat erstellt. Dieses Schriftstück trägt als Überschrift die Namen des Wahldistrikts und des Wahlkantons, die Nummer des Zählbüros, das Datum der Wahl und den Vermerk: « Ergebnis der Auszählung der Stimmzettel aus den Wahlbüros Nr. ... ». Vor Weiterführung der Verrichtungen begibt der Vorsitzende des Zählbürovorstandes sich mit dem Protokoll zum Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des Kantons und legt ihm das Duplikat der Tabelle vor. Wenn dieser Vorsitzende feststellt, dass die Tabelle in Ordnung ist, versieht er sie mit seiner Paraphe. Anderenfalls fordert er den Vorsitzenden des Zählbürovorstandes auf, sie erst von seinem Vorstand ergänzen oder berichtigen zu lassen und gegebenenfalls das ursprüngliche Protokoll ergänzen oder berichtigen zu lassen. Der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes des Kantons sammelt daraufhin die Duplikate der Zähltabellen ein und stellt den Vorsitzenden der Zählbürovorstände dafür eine Empfangsbescheinigung aus. Der Hauptwahlvorstand des Kantons vermerkt pro Zählbüro in einer zusammenfassenden Tabelle die Anzahl abgegebener Stimmzettel, die Anzahl weisser oder ungültiger Stimmzettel, die Anzahl gültiger Stimmabgaben und für jede Liste in der Reihenfolge der laufenden Nummern die Anzahl Listenstimmen, die Gesamtanzahl der für die einzelnen Listen abgegebenen Vorzugsstimmen und für jeden Kandidaten jeder Liste die Gesamtanzahl der von ihm erzielten Vorzugsstimmen. Der Hauptwahlvorstand des Kantons zählt für den gesamten Kanton all diese Rubriken zusammen und fügt die Wahlziffer jeder Liste hinzu. Er übermittelt dem Minister des Innern auf dem schnellsten Weg die Gesamtanzahl abgegebener Stimmzettel, die Gesamtanzahl weisser und ungültiger Stimmzettel, die Gesamtanzahl gültiger Stimmabgaben und die Wahlziffer jeder Liste. Der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes des Kantons verschliesst anschliessend die Duplikate der Zähltabellen und die zusammenfassende Tabelle in einen Umschlag, den er versiegelt und dem Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des Distrikts auf dem schnellsten Weg gegen Empfangsbescheinigung zukommen lässt. Auf Antrag des Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des Kantons stellt das Bürgermeister- und Schöffenkollegium der Hauptgemeinde des Kantons ihm das Personal und Material zur Verfügung, die für die Erfüllung seiner Aufgabe erforderlich sind. Dasselbe Kollegium legt die Entschädigung fest, die den bestimmten Personen von der Gemeinde gezahlt wird. § 2 - Der Vorsitzende des Zählbürovorstandes lässt im Protokoll vermerken, dass die Zähltabelle ausgehändigt worden ist und gegebenenfalls welche Berichtigungen darin vorgenommen worden sind. Danach verkündet er öffentlich das Ergebnis, das in der in § 1 Absatz 2 erwähnten Mustertabelle festgehalten ist. Das Protokoll, dem das Paket mit den beanstandeten Stimmzetteln beigefügt wird, wird in einen zu versiegelnden Umschlag verschlossen, dessen Aufschrift den Inhalt angibt. Dieser Umschlag und diejenigen, die die Protokolle der Wahlbürovorstände enthalten, werden zusammen in ein zu versiegelndes Paket verschlossen, das der Vorsitzende des Zählbürovorstandes dem Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des Distrikts binnen vierundzwanzig Stunden zukommen lässt.] [Art. 9sexies eingefügt durch Art. 256 des G. vom
  9. Juli 1993 (Belgischen Staatsblatt vom
  10. Juli 1993)] [Art. 9septies - Der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes des Distrikts öffnet in Gegenwart des Vorstandes und der Zeugen die Umschläge mit den Zähltabellen, und der Vorstand nimmt sofort die Stimmenauszählung vor. Auf Antrag des Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des Distrikts stellt das Bürgermeister- und Schöffenkollegium der Hauptgemeinde des Distrikts ihm das Personal und Material zur Verfügung, die für die Erfüllung seiner Aufgabe erforderlich sind. Dasselbe Kollegium legt die Entschädigung fest, die den bestimmten Personen von der Gemeinde gezahlt wird.] [Art. 9septies eingefügt durch Art. 257 des G. vom
  11. Juli 1993 (Belgischen Staatsblatt vom
  12. Juli 1993)] Art. 10 - [§ 1 - Jede in einer der beiden Kammern vertretene politische Formation kann im Hinblick auf den Schutz des Listenkürzels, das sie in den Wahlvorschlägen anzugeben beabsichtigt, und zwecks Erhalt einer gemeinsamen laufenden Nummer einen Listenverbindungsvorschlag einreichen. Im Wahlvorschlag wird das aus höchstens sechs Buchstaben bestehende Listenkürzel, das auf dem Stimmzettel über der Kandidatenliste stehen soll, angegeben. Ein und dasselbe Listenkürzel kann entweder in einer einzigen Landessprache abgefasst oder in eine andere Landessprache übersetzt sein, oder es kann in einer Landessprache abgefasst sein mit der entsprechenden Übersetzung in eine andere Landessprache. Der Listenverbindungsvorschlag muss von mindestens fünf Parlamentariern der politischen Formation unterzeichnet werden, die dieses Listenkürzel benutzen wird. Falls eine politische Formation von weniger als fünf Parlamentariern vertreten wird, wird der Listenverbindungsvorschlag von allen Parlamentariern, die dieser Formation angehören, unterzeichnet. Ein Parlamentarier darf nur einen Listenverbindungsvorschlag unterzeichnen. Der Listenverbindungsvorschlag wird dem Minister des Innern oder seinem Beauftragten am vierzigsten Tag vor der Wahl zwischen 10 und 12 Uhr von einem der unterzeichneten Parlamentarier überreicht. Er gibt das Listenkürzel an, das von den Kandidatenlisten verwendet werden soll, die sich diesem Kürzel anschliessen wollen, und Name, Vornamen und Anschrift der Person und ihres Vertreters, die von der politischen Formation benannt wurden, um in jedem Verwaltungsbezirk zu bezeugen, dass eine Kandidatenliste von ihr anerkannt wird. § 2 - Unmittelbar nach Hinterlegung der Listenverbindungsvorschläge nimmt der Minister des Innern die Auslosung zur Bestimmung der gemeinsamen laufenden Nummern vor. Bei dieser Auslosung erhalten die bereits in einer oder in beiden Kammern vertretenen Listenverbindungen den Vorzug. Die Tabelle mit den Listenverbindungen und den ihnen zugeteilten Listenkürzeln und gemeinsamen laufenden Nummern wird innerhalb vier Tagen im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht. Der Minister des Innern teilt den Vorsitzenden der in den Provinzhauptstädten gelegenen Hauptwahlvorstände der Distrikte die auf diese Weise zugeteilten gemeinsamen laufenden Nummern, die den verschiedenen Nummern vorbehaltenen Listenkürzel und Name, Vornamen und Anschrift der Personen und ihrer Vertreter mit, die von den politischen Formationen auf Ebene des Verwaltungsbezirks benannt wurden und allein befugt sind, die Kandidatenlisten zu bestätigen. § 3 - Wahlvorschlägen von Kandidaten, die sich auf ein hinterlegtes Listenkürzel und eine gemeinsame laufende Nummer berufen, muss eine Bescheinigung der von der politischen Formation auf Ebene des Verwaltungsbezirks benannten Person oder ihres Vertreters beigefügt werden; fehlt eine derartige Bescheinigung, lehnt der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes des Distrikts die Verwendung des geschützten Listenkürzels und der gemeinsamen laufenden Nummer durch eine nichtanerkannte Liste von Amts wegen ab. § 4 - Mindestens dreiunddreissig Tage vor der Wahl veröffentlicht der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes des Distrikts eine Bekanntmachung, in der der Ort festgelegt und an den Tag und die Uhrzeiten erinnert wird, wo er die Wahlvorschläge und Zeugenbenennungen entgegennehmen wird. Fällt der siebenundzwanzigste Tag vor der Wahl auf einen gesetzlichen Feiertag, werden alle für diesen Tag vorgesehenen Wahlverrichtungen und die diesen Verrichtungen vorangehenden Wahlverrichtungen um achtundvierzig Stunden vorverlegt. § 5 - Die Bestimmungen der Paragraphen 1 bis 4 kommen bei dem in Artikel 36 Absatz 2 des vorliegenden Gesetzes erwähnten Fall nicht zur Anwendung.] [Art. 10 ersetzt durch Art. 258 des G. vom
  13. Juli 1993 (Belgischen Staatsblatt vom
  14. Juli 1993)] Art. 11 - [§ 1 - Die Wahlvorschläge müssen dem Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des Distrikts am Samstag, dem neunundzwanzigsten Tag vor der Wahl, oder am Sonntag, dem achtundzwanzigsten Tag vor der Wahl, zwischen 13 und 16 Uhr ausgehändigt werden. Sie müssen entweder von mindestens fünfzig Provinzialwählern oder von mindestens drei ausscheidenden Provinzialratsmitgliedern unterzeichnet sein. Sie werden von einem der drei von den Kandidaten benannten Unterzeichner oder von einem der zwei von den vorerwähnten Provinzialratsmitgliedern benannten Kandidaten eingereicht. [Im Wahlvorschlag werden der Name, die Vornamen, das Geburtsdatum, das Geschlecht, der Beruf und der Hauptwohnort der Kandidaten und gegebenenfalls der Wähler, die sie vorschlagen, angegeben.] Den Personalien der verheirateten oder verwitweten Kandidatin darf der Name ihres Ehegatten oder ihres verstorbenen Ehegatten vorangestellt werden. Der Vorschlag kann das aus höchstens sechs Buchstaben bestehende Listenkürzel angeben, das auf dem Stimmzettel über der Kandidatenliste stehen soll. In diesen Grenzen kann es für die Gemeinden, die Teil des deutschen Sprachgebietes sind, seine Übersetzung in die deutsche Sprache umfassen. Die Angabe eines Listenkürzels - gegebenenfalls einschliesslich der in Artikel 21 § 2 Absatz 3 des Gesetzes vom
  15. März 1989 über die Wahl des Europäischen Parlaments erwähnten Ergänzung -, das von einer in einer der beiden Kammern vertretenen politischen Formation benutzt und aus diesem Anlass geschützt wurde, kann auf mit Gründen versehenen Antrag dieser Formation hin vom Minister des Innern untersagt werden. Die Liste der Listenkürzel, deren Verwendung verboten ist, wird am dreiundvierzigsten Tag vor der Wahl im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht. [Auf ein und derselben Liste darf die Anzahl Kandidaten des gleichen Geschlechts nicht mehr als zwei Drittel der Gesamtanzahl Sitze betragen, die bei der Wahl zugeteilt werden. Umfasst das auf diese Weise ermittelte Resultat Dezimalen, werden diese nach oben aufgerundet oder nach unten abgerundet, je nachdem ob sie 0,50 erreichen oder nicht.] Die Bestimmungen [der drei vorhergehenden Absätze] kommen nur bei Erneuerung der Provinzialräte zur Anwendung. § 2 - Keine Liste darf mehr Kandidaten umfassen, als Mitglieder zu wählen sind. Niemand darf gleichzeitig als Kandidat auf zwei oder mehreren Listen in der Provinz vorgeschlagen werden. Der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes des Distrikts übermittelt dem Provinzgouverneur sofort nach Ablauf der für das Einreichen der Kandidatenlisten vorgesehenen Frist einen Auszug aus allen eingereichten Listen; der Provinzgouverneur teilt ihm spätestens am vierundzwanzigsten Tag vor der Wahl um 16 Uhr die Mehrfachkandidaturen mit. § 3 - Die Kandidaten oder zwei der ersten drei Kandidaten der Listen, die bei den nicht in den Provinzhauptstädten gelegenen Hauptwahlvorständen der Distrikte eingereicht werden, können dem Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes ihres Distrikts zusammen mit dem Wahlvorschlag einen Antrag in doppelter Ausfertigung aushändigen, um die laufende Nummer zu erhalten, die einer der in der Provinzhauptstadt eingereichten Listen zugeteilt wird. Der Vorsitzende, der einen solchen Antrag entgegennimmt, übermittelt dem Vorsitzenden des in der Provinzhauptstadt gelegenen Hauptwahlvorstandes des Distrikts sofort ein Exemplar. Die Kandidaten oder zwei der ersten drei Kandidaten der in der Provinzhauptstadt eingereichten Listen können bis zum fünfundzwanzigsten Tag vor der Wahl um 16 Uhr an Ort und Stelle Einsicht in die gestellten Anträge nehmen und darauf ihre Annahme oder Abweisung vermerken. § 4 - Den Kandidaten und den Wählern, die die Wahlvorschläge eingereicht haben, ist es gestattet, an Ort und Stelle alle eingereichten Wahlvorschläge einzusehen und ihre Einwände schriftlich an den Hauptwahlvorstand des Distrikts zu richten. Dieses Recht kann während zweier Stunden nach Ablauf der für das Einreichen der Wahlvorschläge festgelegten Frist wahrgenommen werden. Es kann auch noch am siebenundzwanzigsten Tag vor der Wahl von 13 bis 16 Uhr wahrgenommen werden. § 5 - Wahlvorschläge sind nur zulässig, wenn ihnen eine von allen betreffenden Kandidaten unterzeichnete Annahmeakte beigefügt ist. Diese Annahmeakte ist innerhalb der in § 1 erwähnten Frist gegen Empfangsbescheinigung dem Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des Distrikts auszuhändigen. Diese Aushändigung wird von den Personen vorgenommen, die für das Einreichen der Wahlvorschläge benannt worden sind. Es wird davon ausgegangen, dass annehmende Kandidaten, deren Namen auf ein und demselben Wahlvorschlag stehen, eine einzige Liste bilden. [Die Kandidaten verpflichten sich in ihrer Annahmeakte, die Gesetzesbestimmungen in bezug auf die Einschränkung und Kontrolle der Wahlausgaben zu befolgen und diese Ausgaben anzugeben. Der Spitzenkandidat muss darüber hinaus innerhalb dreissig Tagen nach dem Wahldatum die Wahlausgaben für Wahlwerbung der Liste angeben. Der Hauptzeuge der Liste oder die zu diesem Zweck von der Liste bevollmächtigte Person sammelt die Erklärungen in bezug auf die Wahlausgaben jedes Kandidaten und der Liste ein und hinterlegt sie innerhalb dreissig Tagen nach dem Wahldatum bei der Kanzlei des Gerichtes erster Instanz des Gerichtsbezirks, in dem der Hauptwahlvorstand des Distrikts gelegen ist. Die Annahmeakte und die Erklärung werden auf Sonderformularen erstellt und werden von den Antragstellern unterzeichnet. Diese Formulare werden vom Minister des Innern bereitgestellt und im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht. Ab dem einunddreissigsten Tag nach den Wahlen können die Erklärungen während fünfzehn Tagen von allen Wählern des betreffenden Wahlkreises auf Vorlage ihrer Wahlaufforderung bei der Kanzlei des Gerichtes erster Instanz eingesehen werden.] § 6 - Die Kandidaten können in derselben Akte einen Zeugen und einen Ersatzzeugen benennen, um den in den Artikeln 11 bis 13 vorgesehenen Sitzungen des Hauptwahlvorstandes des Distrikts und den von diesem Vorstand nach der Wahl durchzuführenden Verrichtungen beizuwohnen, und einen Zeugen und einen Ersatzzeugen für jeden Hauptwahlvorstand des Kantons, um der in Artikel 150 des Wahlgesetzbuches vorgesehenen Sitzung und den von diesem Vorstand nach der Wahl durchzuführenden Verrichtungen beizuwohnen.] [Art. 11 ersetzt durch Art. 259 des G. vom
  16. Juli 1993 (Belgischen Staatsblatt vom
  17. Juli 1993); § 1 Abs. 4 erster Satz ersetzt durch Art. 3 § 1 des G. vom
  18. April 1994 (Belgischen Staatsblatt vom
  19. April 1994); § 1 Abs. 7 und 8 eingefügt durch Art. 12 Nr. 1 des G. vom
  20. Mai 1994 (Belgischen Staatsblatt vom 1.Juli 1994); § 1 neuer Abs. 9 abgeändert durch Art. 12 Nr. 2 des G. vom
  21. Mai 1994 (Belgischen Staatsblatt vom
  22. Juli 1994); § 5 Abs. 4 und 5 ersetzt durch Art. 16 des G. vom
  23. Juli 1994 (Belgischen Staatsblatt vom
  24. Juli 1994)] [Art. 11bis - Die gemäss Artikel 11 § 5 hinterlegten Erklärungen in bezug auf die Wahlausgaben werden bis zum hunderteinundzwanzigsten Tag nach dem Wahldatum bei der Kanzlei des Gerichtes erster Instanz aufbewahrt. Wenn innerhalb hundertzwanzig Tagen nach dem Wahldatum eine Anzeige gemäss Artikel 12 des Gesetzes vom
  25. Juli 1994 über die Einschränkung und Kontrolle der Wahlausgaben für die Provinzial- und Gemeindewahlen und die Direktwahl der Sozialhilferäte erstattet beziehungsweise eine Beschwerde gemäss Artikel 37/1 eingereicht wird, wird die Erklärung in bezug auf die Wahlausgaben des angezeigten Kandidaten je nach Fall dem Prokurator des Königs beziehungsweise der Kontrollkommission auf seinen/ihren Antrag hin übermittelt. Wenn innerhalb der im vorangehenden Absatz erwähnten Frist keine Anzeige gemäss Artikel 12 desselben Gesetzes vom
  26. Juli 1994 erstattet beziehungsweise keine Beschwerde gemäss Artikel 37/1 eingereicht wird, können die betreffenden Unterlagen von den Kandidaten abgeholt werden.] [Art. 11bis eingefügt durch Art. 17 des G. vom
  27. Juli 1994 (Belgischen Staatsblatt vom
  28. Juli 1994)] Art. 12 - [§ 1 - Der Hauptwahlvorstand des Distrikts tritt am siebenundzwanzigsten Tag vor der Wahl um 16 Uhr zusammen. Er weist die Kandidaten ab, die am Wahltag das erforderliche Alter nicht erreicht haben oder noch vom Wählbarkeitsrecht ausgeschlossen sind beziehungsweise deren Wählbarkeitsrecht noch ausgesetzt ist. Zur Beurteilung der sonstigen Wählbarkeitsbedingungen ist er nicht befugt. [Er weist ebenfalls die Listen ab, die den Bestimmungen von Artikel 11 § 1 Absatz 7 nicht entsprochen haben.] Er weist [schliesslich] die Kandidaten ab, die ihrer Annahmeakte die in Artikel 11 § 5 Absatz 4 vorgesehene Erklärung nicht beigefügt haben. Anschliessend schliesst er die Kandidatenlisten vorläufig ab. § 2 - Erklärt der Hauptwahlvorstand des Distrikts die Wahlvorschläge bestimmter Kandidaten für ordnungswidrig, so werden die Gründe für diesen Beschluss ins Protokoll aufgenommen, und ein Auszug daraus mit dem genauen Wortlaut der geltend gemachten Gründe wird dem Wähler oder Kandidaten, der die Akte mit den abgewiesenen Kandidaten eingereicht hat, unverzüglich per Einschreiben übermittelt. Falls die Akte von zwei oder drei Unterzeichnern eingereicht wurde, wird der Brief demjenigen übermittelt, der im Wahlvorschlag an erster Stelle benannt wird. Handelt es sich bei dem geltend gemachten Grund um die Nichtwählbarkeit eines Kandidaten, wird der Protokollauszug ausserdem und in gleicher Weise dem Kandidaten übermittelt. § 3 - Die Überbringer der angenommenen oder abgewiesenen Listen oder - in deren Ermangelung - einer der auf diesen Listen eingetragenen Kandidaten können am sechsundzwanzigsten Tag vor der Wahl zwischen 13 und 16 Uhr an dem für das Einreichen der Wahlvorschläge angegebenen Ort dem Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des Distrikts gegen Empfangsbescheinigung eine mit Gründen versehene Beschwerde gegen die Zulassung bestimmter Kandidaturen einreichen. Der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes des Distrikts setzt den Wähler oder Kandidaten, der den beanstandeten Wahlvorschlag eingereicht hat, unverzüglich per Einschreiben von der Beschwerde in Kenntnis unter Angabe der Beschwerdegründe. Falls der Wahlvorschlag von zwei oder drei Unterzeichnern eingereicht wurde, wird der Brief an denjenigen gerichtet, der von den Kandidaten im Wahlvorschlag an erster Stelle benannt wird. Falls die Wählbarkeit eines Kandidaten in Zweifel gezogen wird, wird auch dieser sofort und in gleicher Weise benachrichtigt. § 4 - Falls der Hauptwahlvorstand des Distrikts beim vorläufigen Abschluss der Kandidatenliste bestimmte Kandidaten wegen Nichtwählbarkeit abgewiesen hat oder falls eine Beschwerde unter Berufung auf die Nichtwählbarkeit eines Kandidaten eingereicht wurde, fordert der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes des Distrikts die Gemeindeverwaltung des Wohnsitzes des Kandidaten durch eine vom Sekretär des Hauptwahlvorstandes des Distrikts überbrachte Anforderung auf, ihm die für gleichlautend bescheinigten Abschriften von oder Auszüge aus allen dort vorhandenen Unterlagen, die Hinweise auf die Wählbarkeit des Kandidaten geben könnten, sofort und per eingeschriebenen Eilbrief zuzusenden. Hat der betreffende Kandidat seinen Wohnsitz nicht seit mindestens fünfzehn Tagen in der Gemeinde und sind die Unterlagen zur möglichen Feststellung einer Nichtwählbarkeit noch nicht bei der Gemeinde eingetroffen, übermittelt diese der Gemeindeverwaltung des vorherigen Wohnsitzes auf dem schnellsten Weg den Wortlaut der Anforderung. Der Vorsitzende kann sowohl über die Wählbarkeit der betreffenden Kandidaten als auch über sonstige vorgebrachte Unregelmässigkeiten weitere Untersuchungen anstellen, wenn er es für nötig hält. § 5 - Alle in Ausführung des vorliegenden Artikels angeforderten Unterlagen werden kostenlos ausgehändigt. § 6 - Die Überbringer der angenommenen oder abgewiesenen Listen oder - in deren Ermangelung - einer der auf diesen Listen eingetragenen Kandidaten können am vierundzwanzigsten Tag vor der Wahl zwischen 14 und 16 Uhr an dem für das Einreichen der Wahlvorschläge angegebenen Ort dem Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des Distrikts gegen Empfangsbescheinigung einen Schriftsatz aushändigen, in dem die Unregelmässigkeiten beanstandet werden, die beim vorläufigen Abschluss der Kandidatenliste in Betracht gezogen oder am Tag nach diesem Abschluss vorgebracht wurden. Handelt es sich bei der betreffenden Unregelmässigkeit um die Nichtwählbarkeit eines Kandidaten, kann dieser einen Schriftsatz unter den gleichen Bedingungen einreichen. § 7 - Die im vorangehenden Absatz erwähnten Personen können innerhalb der in § 6 festgelegten Frist gegebenenfalls ein Berichtigungs- oder Ergänzungsschriftstück einreichen. Das Berichtigungs- oder Ergänzungsschriftstück ist nur zulässig, wenn ein Wahlvorschlag beziehungsweise ein oder mehrere Kandidaten auf einem dieser Wahlvorschläge aus einem der folgenden Gründe abgewiesen wurden:
  29. unzureichende Anzahl ordnungsgemässer Unterschriften von vorschlagenden Wählern, 2.zu hohe Anzahl Kandidaten,
  30. Fehlen einer ordnungsgemässen Annahme, 4.fehlende oder unzureichende Angaben betreffend Name, Vornamen, Geburtsdatum, Beruf, Hauptwohnort der Kandidaten oder der Wähler, die zum Einreichen des Wahlvorschlags ermächtigt wurden,
  31. Nichtbeachtung der Regeln für die Klassierung der Kandidaten oder die Anordnung ihrer Namen, [6.Nichtbeachtung der in Artikel 11 § 1 Absatz 7 erwähnten Regeln in bezug auf die ausgeglichene Zusammenstellung der Listen.] [Ausser in dem unter Nummer 6 des vorhergehenden Absatzes vorgesehenen Fall darf das Berichtigungs- oder Ergänzungsschriftstück keine Namen neuer Kandidaten enthalten.] Unter keinen Umständen darf die in dem abgewiesenen Wahlvorschlag angenommene Vorschlagsreihenfolge darin geändert werden. Die Verringerung der zu hohen Anzahl Kandidaten kann nur aufgrund einer schriftlichen Erklärung eines Kandidaten erfolgen, mit der er seine Annahmeakte zurückzieht. [Die gemäss Absatz 2 Nr. 6 vorgeschlagenen neuen Kandidaten müssen in einer schriftlichen Erklärung die ihnen angebotene Kandidatur annehmen.] Die gültigen Unterschriften der Wähler und der annehmenden Kandidaten und die ordnungsgemässen Angaben in dem abgewiesenen Wahlvorschlag bleiben erhalten, wenn das Berichtigungs- oder Ergänzungsschriftstück angenommen wird.] [Art. 12 ersetzt durch Art. 260 des G. vom
  32. Juli 1993 (Belgischen Staatsblatt vom
  33. Juli 1993); § 1 Abs. 2 eingefügt durch Art. 13 Nr. 1 des G. vom
  34. Mai 1994 (Belgischen Staatsblatt vom
  35. Juli 1994); § 1 neuer Abs. 3 abgeändert durch Art. 13 Nr. 2 des G. vom
  36. Mai 1994 (Belgischen Staatsblatt vom
  37. Juli 1994); § 7 Abs. 2 ergänzt durch Art. 13 Nr. 3 des G. vom
  38. Mai 1994 (Belgischen Staatsblatt vom
  39. Juli 1994); § 7 Abs. 3 erster Satz ersetzt durch Art. 13 Nr. 4 des G. vom
  40. Mai 1994 (Belgischen Staatsblatt vom
  41. Juli 1994); § 7 Abs. 5 eingefügt durch Art. 13 Nr. 5 des G. vom
  42. Mai 1994 (Belgischen Staatsblatt vom
  43. Juli 1994)] Art. 13 - [§ 1 - Am vierundzwanzigsten Tag vor der Wahl tritt der Hauptwahlvorstand des Distrikts um 16 Uhr zusammen. Er überprüft gegebenenfalls die Unterlagen, die der Vorsitzende gemäss den Artikeln 11 und 12 erhalten hat, und befindet darüber nach Anhörung der Betreffenden, sofern sie es verlangen. Falls erforderlich berichtigt er die Kandidatenliste. Anschliessend schliesst er die Kandidatenliste in seinem Distrikt endgültig ab. § 2 - Der Vorsitzende des in der Provinzhauptstadt gelegenen Hauptwahlvorstandes des Distrikts nimmt anschliessend eine besondere Auslosung vor, um den Listen eine laufende Nummer zuzuteilen, die von der in Artikel 11 § 3 vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch gemacht haben und die keine gemeinsame laufende Nummer aufgrund von Artikel 10 § 2 erhalten haben. Die Auslosung erfolgt ab der Nummer, die unmittelbar der höchsten Nummer folgt, die bei der vom Minister des Innern vorgenommenen Auslosung zugeteilt worden ist. Zunächst wird den vollständigen Listen eine laufende Nummer zugeteilt, danach den unvollständigen. Der Vorsitzende teilt das Ergebnis dieser Auslosung unverzüglich und auf dem schnellsten Weg den Vorsitzenden der anderen Hauptwahlvorstände der Distrikte der Provinz mit. § 3 - Jeder Hauptwahlvorstand des Distrikts nimmt sofort eine Auslosung vor, um den Listen eine laufende Nummer zuzuteilen, die noch keine gemeinsame laufende Nummer in Anwendung von Artikel 10 § 2 oder von § 2 des vorliegenden Artikels erhalten haben. Die Auslosung erfolgt ab der Nummer, die unmittelbar der höchsten Nummer folgt, die bei der in § 2 des vorliegenden Artikels erwähnten Auslosung zugeteilt worden ist. § 4 - Ist die Anzahl Kandidaten grösser als die der zu vergebenden Mandate, stellt der Hauptwahlvorstand des Distrikts sofort den Stimmzettel gemäss Muster II in der Anlage zu vorliegendem Gesetz auf. Die Kandidatenliste wird sofort in allen Gemeinden des Distrikts ausgehängt. Auf dem Plakat werden in der Form des weiter unten festgelegten Stimmzettels die Namen der Kandidaten sowie ihr Vorname, ihr Beruf und ihr Hauptwohnort in schwarzer Fettschrift wiedergegeben. Wiedergegeben werden auch die dem vorliegenden Gesetz beigefügten Anweisungen für den Wähler (Muster I). Ab dem zwanzigsten Tag vor der Wahl übermittelt der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes des Distrikts den Kandidaten und den Wählern, die sie vorgeschlagen haben, die offizielle Kandidatenliste, sofern sie darum bitten. § 5 - Die Bestimmungen von Artikel 128 [§§ 1 und 4] des Wahlgesetzbuches, ausgenommen die Bestimmungen in bezug auf die Ersatzkandidaten, gelten für die Aufstellung des Stimmzettels für die Provinzialwahlen. Für die Anwendung der vorhergehenden Bestimmungen wird davon ausgegangen, dass Einzelkandidaten eine unvollständige Liste bilden. Neben Name und Vorname der Einzelkandidaten ist jedoch kein kleineres Stimmfeld vorzusehen. Der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes des Distrikts lässt den Stimmzettel für die Provinz auf grünem Papier drucken. Die Abmessungen des Stimmzettels werden durch Königlichen Erlass festgelegt unter Berücksichtigung der Anzahl zu wählender Mitglieder und der Anzahl vorgeschlagener Listen. § 6 - Besteht ein Wahlkanton aus Gemeinden mit unterschiedlicher Sprachenregelung, so sind die Stimmzettel einsprachig in einsprachigen Gemeinden und zweisprachig in den anderen Gemeinden.] [Art. 13 ersetzt durch Art. 261 des G. vom
  44. Juli 1993 (Belgischen Staatsblatt vom
  45. Juli 1993); § 5 Abs. 1 abgeändert durch Art. 9 des G. vom
  46. Dezember 1993 (Belgischen Staatsblatt vom
  47. Januar 1994)] Art. 14 - [§ 1 - Wenn der Hauptwahlvorstand des Distrikts eine Kandidatur wegen Nichtwählbarkeit eines Kandidaten ablehnt, so wird dies im Protokoll vermerkt, und der Vorsitzende ersucht den Kandidaten oder seinen Bevollmächtigten, sofern der abgewiesene Kandidat anwesend oder vertreten ist, im Protokoll eine Berufungserklärung zu unterzeichnen, falls er dies wünscht. Wird die Beschwerde, die sich auf die Nichtwählbarkeit eines Kandidaten beruft, verworfen, ist dasselbe Verfahren anwendbar, und der Antragsteller oder sein Bevollmächtigter wird ersucht, eine Berufungserklärung zu unterzeichnen, falls er dies wünscht. Die Sache wird bei Berufung vor der ersten Kammer des Appellationshofes des Bereichs auf den zwanzigsten Tag vor der Wahl um 10 Uhr vormittags anberaumt, selbst wenn dieser Tag ein Feiertag ist, und dies ohne Vorladung beziehungsweise Aufforderung. Gegen Beschlüsse des Hauptwahlvorstandes, die sich nicht auf die Wählbarkeit der Kandidaten beziehen, kann keine Berufung eingelegt werden, ausgenommen gegen Beschlüsse, die aufgrund von Artikel 12 § 1 Absatz 2 getroffen werden. § 2 - Der Präsident des Appellationshofes hält sich am sechzehnten Tag [sic, zu lesen ist: am dreiundzwanzigsten Tag] vor der Wahl von 11 bis 13 Uhr in seinem Amtszimmer zur Verfügung der Vorsitzenden der Hauptwahlvorstände der Distrikte seines Amtsbereichs, um dort aus ihren Händen eine Ausfertigung der Protokolle mit den Berufungserklärungen und alle Unterlagen in bezug auf die Streitfälle, von denen die Hauptwahlvorstände Kenntnis erhalten haben, entgegenzunehmen. Im Beisein seines Greffiers verfasst er die Akte über diese Aushändigung. § 3 - Der Präsident des Appellationshofes trägt die Sache in die Terminliste der ersten Kammer des Appellationshofes für den zwanzigsten Tag vor der Wahl um 10 Uhr vormittags ein, selbst wenn dieser Tag ein Feiertag ist. Die erste Kammer des Appellationshofes prüft die Sachen in bezug auf die Wählbarkeit unter Zurückstellung aller anderen Sachen. In öffentlicher Sitzung verliest der Präsident die Aktenstücke. Sodann gibt er dem Berufungskläger und gegebenenfalls dem Berufungsbeklagten das Wort; diese können sich von einem Beistand vertreten und beistehen lassen. Nach Anhörung der Stellungnahme des Generalprokurators entscheidet der Gerichtshof unverzüglich durch einen Entscheid, der in öffentlicher Sitzung verlesen wird; dieser Entscheid wird dem Betreffenden nicht zugestellt, sondern bei der Kanzlei des Gerichtshofs hinterlegt, wo der Betreffende ihn kostenlos einsehen kann. Der Tenor des Entscheids wird dem Vorsitzenden des betreffenden Hauptwahlvorstandes des Distrikts an dem von ihm angegebenen Ort von der Staatsanwaltschaft telegraphisch zur Kenntnis gebracht. Die Akte des Gerichtshofes wird dem Greffier der Versammlung, die mit der Überprüfung der Mandate der Gewählten beauftragt ist, innerhalb acht Tagen zusammen mit einer Ausfertigung des Entscheids übermittelt. § 4 - Gegen die in § 3 erwähnten Entscheide ist kein Rechtsmittel möglich. § 5 - Bei Berufung vertagt der Hauptwahlvorstand des Distrikts die in Artikel 13 vorgesehenen Verrichtungen und tritt am zwanzigsten Tag vor der Wahl um 18 Uhr zusammen, um diese Verrichtungen durchzuführen, sobald er von den vom Appellationshof getroffenen Beschlüssen in Kenntnis gesetzt worden ist. In diesem Fall erfolgt die Übermittlung der Listen ab dem neunzehnten Tag vor der Wahl. § 6 - Übersteigt die Anzahl Kandidaten die Anzahl zu vergebender Mandate nicht, so werden diese Kandidaten ohne weitere Formalitäten vom Hauptwahlvorstand des Distrikts für gewählt erklärt.] [Art. 14 ersetzt durch Art. 262 des G. vom
  48. Juli 1993 (Belgischen Staatsblatt vom
  49. Juli 1993)] Art. 14bis - [...] [Art. 14bis aufgehoben durch Art. 2 § 3 des G. vom
  50. März 1958 (Belgischen Staatsblatt vom
  51. März 1958)] Art. 15 - [§ 1] - Bei Wahlen für die Erneuerung der Provinzialräte können die Kandidaten einer Liste mit Einverständnis der Wähler oder [der ausscheidenden Provinzialratsmitglieder], die sie vorgeschlagen haben, erklären, dass sie in bezug auf die Sitzverteilung mit namentlich bezeichneten Kandidaten von Listen, die in anderen Wahldistrikten desselben Verwaltungsbezirks vorgeschlagen werden, eine Gruppe bilden. [§ 2] - Bei Anwendung dieser Bestimmung fungiert der am Hauptort des Verwaltungsbezirks gelegene Hauptwahlvorstand ebenfalls als Zentralwahlvorstand des Bezirks für die Verteilung der Sitze unter die Listen. [Gruppierungserklärungen müssen dem Vorsitzenden des am Hauptort des Verwaltungsbezirks gelegenen Hauptwahlvorstandes des Distrikts am Donnerstag, dem zehnten Tag vor der Wahl, zwischen 14 und 16 Uhr übergeben werden.] [§ 3 - Die Listengruppierungserklärung ist nur zulässig, wenn die betreffenden Kandidaten sich in ihrer Annahmeakte das ihnen in § 1 gewährte Recht vorbehalten haben und wenn sie im Wahlvorschlag dazu ermächtigt wurden. Zur Vermeidung der Nichtigkeit muss sie von allen ordentlichen Kandidaten [sic, zu lesen ist: von allen Kandidaten] oder von zwei der drei ersten ordentlichen Kandidaten [sic, zu lesen ist: der drei ersten Kandidaten] der Liste unterzeichnet sein und das in einer gleichartigen Erklärung und unter denselben Voraussetzungen ausgedrückte Einverständnis der ordentlichen Kandidaten [sic, zu lesen ist: der Kandidaten] oder von zwei der drei ersten ordentlichen Kandidaten [sic, zu lesen ist: der drei ersten Kandidaten] der angegebenen Liste beziehungsweise Listen erhalten. Eine Liste darf mit zwei oder mehreren Listen, zwischen denen keine Gruppierung besteht, keine Gruppe bilden.] § 4 - Gegenseitige Gruppierungserklärungen können in ein und derselben Akte erfolgen. Wird eine der darin aufgenommenen Listen abgewiesen, so bleibt die Erklärung für die anderen Listen der Gruppe gültig. Ebenso bleibt die Gruppierungserklärung gültig für die anderen Kandidaten der Liste, wenn ein Kandidat für nichtwählbar erklärt wird. Die Erklärungen können für die Gesamtgruppe die Benennung eines Zeugen und eines Ersatzzeugen enthalten, um den Verrichtungen des Zentralwahlvorstandes des Bezirks beizuwohnen. Sofern die Zeugen nicht selbst Kandidaten sind, müssen sie in einem der Wahldistrikte der Provinz Wähler sein. Zeugen, die von Kandidaten, die keine Gruppierungserklärung in Distrikten abgegeben haben, in denen andere Kandidaten dies wohl getan haben, benannt worden sind, um den Sitzungen des Hauptwahlvorstandes bei den Verrichtungen zum vorläufigen Abschluss der Kandidatenliste, zum endgültigen Abschluss der Kandidatenliste und zur Stimmenauszählung beizuwohnen, sind zugleich von Rechts wegen benannt, um den Verrichtungen des Zentralwahlvorstandes des Bezirks beizuwohnen. § 5 - Die Vorsitzenden der Hauptwahlvorstände in Distrikten, in denen ein oder mehrere Kandidaten sich das Recht vorbehalten haben, eine Listengruppierungserklärung abzugeben, übermitteln dem Vorsitzenden des Zentralwahlvorstandes des Bezirks die Kandidatenliste, sobald sie endgültig abgeschlossen worden ist, oder teilen ihm mit, dass die Wahl kampflos ausgegangen ist; in diesem Fall wird das Recht auf Gruppierungserklärung gegenstandslos. § 6 - Gruppierungserklärungen müssen dem Vorsitzenden des Zentralwahlvorstandes des Bezirks zu der für diese Entgegennahme festgelegten Uhrzeit von wenigstens einem der Kandidaten überreicht werden. Dafür wird eine Empfangsbescheinigung ausgestellt. Der Zentralwahlvorstand des Bezirks erstellt sofort und in Gegenwart der Zeugen, sofern Zeugen benannt wurden, die Tabelle der Listen, die eine Gruppe bilden, und übermittelt den Vorsitzenden der Hauptwahlvorstände der Distrikte eine Abschrift der Listen, die Kandidaten ihres Wahlgebietes enthalten. Diese Vorsitzenden lassen die Listen sofort in sämtlichen Gemeinden des Wahldistrikts aushängen. § 7 - In dieser Tabelle wird jeder Listengruppe ein Buchstabe - A, B, C und so weiter - zugeteilt entsprechend der Reihenfolge der Anordnung der Listen auf dem Stimmzettel, so wie der Hauptwahlvorstand des Hauptortes des Bezirks diese gemäss Artikel 13 § 5 festgelegt hat.] [Art. 15 § 1 abgeändert durch Art. 81 Nr. 1 des G. vom
  52. Juli 1976 (Belgischen Staatsblatt vom
  53. Juli 1976) und Numerierung abgeändert durch Art. 263 Nr. 1 des G. vom
  54. Juli 1993 (Belgischen Staatsblatt vom
  55. Juli 1993); § 2 Numerierung abgeändert und zweiter Satz ersetzt durch Art. 263 Nr. 2 des G. vom
  56. Juli 1993 (Belgischen Staatsblatt vom
  57. Juli 1993); § 3 Numerierung abgeändert, § 3 ersetzt und §§ 4 bis 7 eingefügt durch Art. 263 Nr. 3 des G. vom
  58. Juli 1993 (Belgischen Staatsblatt vom
  59. Juli 1993)] Art. 15bis - [...] [Art. 15bis aufgehoben durch Art. 82 des G. vom
  60. Juli 1976 (Belgischen Staatsblatt vom
  61. Juli 1976)] Art. 16 - [Der Wähler darf auf derselben Liste so viele Stimmen abgeben, wie Sitze zu vergeben sind. Falls der Wähler sich für eine der vorgeschlagenen Listen entscheiden möchte und mit der Vorschlagsreihenfolge der Kandidaten auf dieser Liste einverstanden ist, gibt er seine Stimme im Kopffeld über der betreffenden Liste ab. Möchte er diese Reihenfolge abändern, gibt er eine oder mehrere Vorzugsstimmen im Feld hinter dem Namen des beziehungsweise der von ihm bevorzugten Kandidaten dieser Liste ab.] [Art. 16 ersetzt durch Art. 264 des G. vom
  62. Juli 1993 (Belgischen Staatsblatt vom
  63. Juli 1993)] Art. 17 - Besteht der Wahldistrikt aus einem einzigen Kanton, überbringt der Vorsitzende in Begleitung der Zeugen den Umschlag mit der in den Artikeln [161 und 162] des Wahlgesetzbuches erwähnten Zähltabelle nach Beendigung der Auszählung unverzüglich [dem Hauptwahlvorstand des Distrikts], der sogleich die allgemeine Stimmenauszählung gemäss Artikel [164] des Wahlgesetzbuches vornimmt. [Art. 17 Abs. 1 abgeändert durch Art. 2 Buchstabe a) des G. vom
  64. April 1929 (Belgischen Staatsblatt vom
  65. April 1929) und durch Art. 83 Nr. 1 des G. vom
  66. Juli 1976 (Belgischen Staatsblatt vom
  67. Juli 1976); Abs. 2 und 3 aufgehoben durch Art. 83 Nr. 2 des G. vom
  68. Juli 1976 (Belgischen Staatsblatt vom
  69. Juli 1976)] Art. 18 - Die Wahl der Provinzialratsmitglieder findet in einem einzigen Wahlgang statt. [Art. 18bis - Die Wahlziffer einer Liste besteht aus der Addition der Stimmzettel mit gültiger Stimmabgabe im Kopffeld oder für einen oder mehrere Kandidaten dieser Liste. Es wird davon ausgegangen, dass Einzelkandidaten jeweils eine getrennte Liste bilden.] [Art. 18bis eingefügt durch Art. 265 des G. vom
  70. Juli 1993 (Belgischen Staatsblatt vom
  71. Juli 1993)] Art. 19 - [§ 1 - In Wahldistrikten, in denen kein Gebrauch des den Kandidaten durch Artikel 15 zugestandenen Gruppierungsrechts gemacht worden ist, erfolgt die Verteilung der Sitze und die Bestimmung der Gewählten gemäss dem vorliegenden Artikel. § 2 - Der Hauptwahlvorstand des Distrikts teilt die Wahlziffer jeder Liste nacheinander durch 1, 2, 3, 4, 5 und so weiter und ordnet die Quotienten nach der Reihenfolge ihrer Grösse, bis insgesamt soviel Quotienten erreicht werden, wie Mitglieder zu wählen sind. Der letzte Quotient dient als Wahldivisor. Die Sitze werden auf die Listen verteilt, indem jeder Liste so viele Sitze zuerkannt werden, wie ihre Wahlziffer diesen Wahldivisor enthält, ausser bei Anwendung der Bestimmungen von §
  72. Wenn eine Liste mehr Sitze erhält, als sie Kandidaten zählt, werden die nicht zuerkannten Sitze denjenigen hinzugefügt, die den anderen Listen zukommen; die Verteilung dieser Sitze auf diese Listen geschieht durch Fortsetzung des in Absatz 1 beschriebenen Verfahrens, wobei jeder neue Quotient der Liste, zu der er gehört, einen Sitz bringt. § 3 - Wenn ein Sitz mit gleicher Berechtigung mehreren Listen zukommt, wird er der Liste mit der höchsten Wahlziffer zuerkannt; bei gleicher Wahlziffer wird er der Liste mit dem Kandidaten zuerkannt, der von den Kandidaten, deren Wahl zur Debatte steht, die meisten Stimmen erhalten hat oder subsidiär am ältesten ist.] [Art. 19 ersetzt durch Art. 266 des G. vom
  73. Juli 1993 (Belgischen Staatsblatt vom
  74. Juli 1993)] Art. 20 - [§ 1 - In Distrikten, in denen Gebrauch von dem in Artikel 15 vorgesehenen Recht gemacht worden ist, errechnet der Hauptwahlvorstand jedes Distrikts den Wahldivisor, indem er die Gesamtanzahl gültiger Stimmabgaben durch die Anzahl der im Distrikt zu vergebenden Sitze teilt. Er teilt die Wahlziffer jeder Liste durch diesen Divisor, ohne bis zu den Dezimalen zu gehen. Dieser auf die ganze Zahl begrenzte Wahlquotient bestimmt die Anzahl der bei einer ersten Verteilung zugeteilten Sitze. Der Vorstand trägt für jede der Listen neben der bei der ersten Verteilung zugeteilten Anzahl Sitze den Rest der Teilung ein, das heisst die Anzahl noch nicht benutzter Stimmen. Das Protokoll über diese Verrichtungen wird dem Vorsitzenden des Zentralwahlvorstandes des Bezirks sofort übermittelt; nur die übrigen Unterlagen werden gemäss Artikel 22 dem Provinzialsekretär übermittelt. § 2 - Der Zentralwahlvorstand des Bezirks tritt am Tag nach der Wahl um 12 Uhr mittags zusammen. Wenn infolge verspäteten Empfangs eines oder mehrerer Protokolle der Hauptwahlvorstände der Distrikte die Arbeit ruhen muss, kann die Sitzung vorübergehend unterbrochen werden. Sie wird noch am selben oder notfalls am darauffolgenden Tag zu der für den Eingang der fehlenden Unterlagen vorgesehenen Uhrzeit wiederaufgenommen. Der Vorstand stellt die Wahlziffer jeder Gruppe fest, indem er die Wahlziffern der ihr angehörenden Listen zusammenzählt. Die übrigen Listen behalten ihre Wahlziffern. Durch Zusammenrechnung der ganzen Zahlen der in Ausführung von § 1 festgelegten Quotienten bestimmt der Vorstand die Anzahl der von den verschiedenen Listengruppen und von den einzelstehenden Listen im gesamten Bezirk bereits erzielten Sitze und die Anzahl der zusätzlich zu verteilenden Sitze. Zur Verteilung der zusätzlichen Sitze lässt der Vorstand alle Listengruppen zu, ausgenommen diejenigen, die in keinem Distrikt eine Stimmenanzahl von mindestens sechsundsechzig Prozent des aufgrund von § 1 Absatz 1 festgelegten Wahldivisors erhalten haben. Einzelstehende Listen, die diesen Prozentsatz erreicht haben, werden ebenfalls von ihm zugelassen. Der Vorstand teilt die in Absatz 1 erwähnten Wahlziffern nacheinander durch 1, 2, 3 und so weiter, wenn die Liste noch keinen endgültig erzielten Sitz aufweist, durch 2, 3, 4 und so weiter, wenn sie nur einen Sitz erzielt hat, durch 3, 4, 5 und so weiter, wenn sie deren schon zwei hatte, und so weiter, wobei die erste Teilung jedesmal durch eine Ziffer in Höhe der Gesamtanzahl Sitze, die die Gruppe oder die Liste erzielen würde, wenn der erste noch zu vergebende Sitz ihr zugeteilt würde, erfolgt. Der Vorstand ordnet die Quotienten ihrer Grösse nach bis zu einer Anzahl Quotienten, die der Anzahl zusätzlich zu verteilender Sitze entspricht; jeder brauchbare Quotient ergibt für die entsprechende Gruppe oder Liste die Zuteilung eines zusätzlichen Sitzes. § 3 - Der Zentralwahlvorstand des Bezirks bestimmt danach die Distrikte, in denen Listen, die eine Gruppe bilden, den oder die ihnen zukommenden zusätzlichen Sitze erhalten. Für einzelstehende Listen ist die Bestimmung deutlich, und für sie findet die Zuteilung zuerst statt, und zwar indem mit denjenigen begonnen wird, denen die höchsten brauchbaren Quotienten gehören. Für Listen, die eine Gruppe bilden, erfolgt die Bestimmung wie folgt. Die in § 2 letzter Absatz vorgesehene Grössenordnung der Quotienten bestimmt die Reihenfolge, nach der jede Gruppe nacheinander für die Zuteilung des verbleibenden Sitzes in Betracht kommt. Gemeinsam mit der Gruppe wird auch der Distrikt bestimmt, in dem die Gruppe einen Sitz erhält. Zu diesem Zweck trägt der Zentralwahlvorstand des Bezirks die nicht vertretenen Stimmenüberschüsse, die in den vorerwähnten Protokollen der Distrikte vermerkt sind, gemäss ihrer Grössenordnung senkrecht untereinander in so viele Spalten ein, wie einzelstehende Listen und Gruppen für die Verteilung in Betracht kommen, wobei vor jedem Überschuss der Name des Distrikts zu stehen kommt, auf den er sich bezieht. Die Gruppe, der bei der zusätzlichen Zuteilung der Mandate der erste Sitz zukommt, erhält diesen in dem Distrikt, der in der dieser Gruppe vorbehaltenen Spalte an erster Stelle steht, und so weiter. Hat der in Betracht kommende Distrikt bereits die vollständige Anzahl Sitze erhalten, so geht der der betreffenden Gruppe zustehende Sitz auf den in derselben Spalte unmittelbar folgenden Distrikt und gegebenenfalls auf den danach folgenden Distrikt über. Wurden in allen Distrikten, in denen die Gruppe Kandidaten aufgestellt hat, schon alle Sitze zugeteilt, kann ihr der zusätzliche Sitz nicht zugeteilt werden, und das Mandat, das im Distrikt, in dem die Gruppe keine Kandidaten zählt, noch frei ist, wird gemäss dem folgenden Absatz einer anderen Liste zugeteilt. Sind die Listen an die Reihe gekommen und die Distrikte bestimmt worden und wird dann festgestellt, dass eine Liste in einem Distrikt mehr Sitze erhält, als sie Kandidaten aufweist, rechnet der Zentralwahlvorstand des Bezirks die nicht zugeteilten Sitze denen hinzu, die im selben Distrikt den anderen Listen zukommen, wobei er die in § 2 angegebenen Verrichtungen weiterführt; jeder neue Quotient ergibt die Zuteilung eines Sitzes für die entsprechende Gruppe oder Liste, die über eine genügende Anzahl Kandidaten im Distrikt verfügt. § 4 - Hat eine Listengruppierung Anrecht auf mehr zusätzliche Sitze, als sie Listen zählt, erfolgt die Zuteilung eines zweiten Sitzes an eine von ihnen, und zwar an die erste in der in § 3 angegebenen Reihenfolge, erst, nachdem alle anderen Listen der Gruppe jeweils einen ersten zusätzlichen Sitz erhalten haben.] [Art. 20 ersetzt durch Art. 267 des G. vom
  75. Juli 1993 (Belgischen Staatsblatt vom
  76. Juli 1993)] Art. 21 - [§ 1 - Wenn die Anzahl Kandidaten einer Liste der Anzahl Sitze entspricht, die der Liste zukommen, sind diese Kandidaten alle gewählt. Wenn diese Anzahl grösser ist, werden die Sitze den Kandidaten zuerkannt, die die meisten Stimmen erhalten haben. Bei gleicher Stimmenanzahl ist die Vorschlagsreihenfolge massgebend. Bevor der Hauptwahlvorstand des Distrikts die Gewählten bestimmt, teilt er den Kandidaten individuell die Listenstimmen zu, die die Vorschlagsreihenfolge unterstützen. Diese Anzahl Listenstimmen wird ermittelt, indem die Anzahl Stimmzettel mit Stimmabgabe im Kopffeld mit der Anzahl der durch diese Liste erzielten Sitze multipliziert wird. Die Zuteilung der Listenstimmen erfolgt durch Übertragung: Den Vorzugsstimmen, die der erste Kandidat der Liste erhalten hat, werden so viele Listenstimmen hinzugefügt, wie nötig sind, um die Wählbarkeitsziffer dieser Liste zu erreichen; ist ein Überschuss vorhanden, so wird er auf die gleiche Art und Weise dem zweiten Kandidaten zugeteilt, und so weiter, bis alle Listenstimmen zugeteilt sind. Die Wählbarkeitsziffer jeder Liste ergibt sich aus der Teilung der Anzahl in Betracht kommender Stimmabgaben durch die um eins erhöhte Anzahl Sitze, die der Liste zugeteilt worden sind. Die Anzahl der in Betracht kommenden Stimmabgaben wird ermittelt, indem die Anzahl Listenstimmzettel (mit Stimmabgabe im Kopffeld oder neben einem oder mehreren Kandidaten der Liste) mit der Anzahl der durch die Liste erzielten Sitze multipliziert wird. § 2 - Aus jeder Liste, von der ein oder mehrere Kandidaten gewählt sind, werden die nicht gewählten Kandidaten mit den meisten Stimmen oder bei Stimmengleichheit in der Reihenfolge der Eintragung auf dem Stimmzettel zum ersten, zweiten, dritten Ersatzmitglied und so weiter erklärt, wobei ihre Anzahl die doppelte Anzahl der Gewählten der Liste nicht übersteigen, aber auch nicht weniger als drei betragen darf. Wenn die Anzahl nicht gewählter Kandidaten jedoch weniger als drei beträgt, werden sie alle zu Ersatzmitgliedern erklärt. Vor dieser Bestimmung nimmt der Vorstand, nachdem er die ordentlichen Mitglieder bestimmt hat, eine neue individuelle Zuteilung der zugunsten der Vorschlagsreihenfolge abgegebenen Listenstimmen vor; diese Zuteilung erfolgt wie für die Bestimmung der gewählten ordentlichen Mitglieder, wobei jedoch mit dem ersten der nicht gewählten Kandidaten in der Vorschlagsreihenfolge zu beginnen ist. § 3 - Die Stimmzettel, die zum Ankreuzen benutzten Wählerlisten, die von den Vorstandsmitgliedern, die sie geführt haben, und vom Vorsitzenden ordnungsgemäss unterzeichnet wurden, und die in Ausführung von Artikel 9bis §

§ 6

zurückgenommenen Stimmzettel werden bei der Kanzlei des Gerichtes oder subsidiär bei der Kanzlei des Friedensgerichtes des Zählbürovorstandes hinterlegt; sie werden dort bis zum zweiten Tag nach der Gültigkeitserklärung der Wahl aufbewahrt. Die Provinzialräte können sich diese Unterlagen vorlegen lassen, falls sie es für notwendig erachten. Die unbenutzten Stimmzettel werden sofort dem Provinzgouverneur zugesandt, der ihre Anzahl feststellt. Die Stimmzettel werden vernichtet, nachdem die Wahl definitiv für gültig oder ungültig erklärt worden ist. Gegebenenfalls überreicht der Greffier dem Friedensrichter auf dessen Antrag hin die Wählerlisten des Gebietes, für das dieser zuständig ist.] [Art. 21 ersetzt durch Art. 268 des G. vom

  1. Juli 1993 (Belgischen Staatsblatt vom
  2. Juli 1993)] [Art. 21bis - Wenn ein Kandidat vor dem Wahltag verstirbt, verfährt der Hauptwahlvorstand des Distrikts, als ob dieser Kandidat nicht auf der Liste erscheinen würde, auf der er Kandidat war. Der verstorbene Kandidat darf nicht für gewählt erklärt werden, und es werden ihm keine der Stimmen zugunsten der Vorschlagsreihenfolge zugeteilt. Die Anzahl auf ihn entfallene Vorzugsstimmen wird dagegen wohl berücksichtigt, um die Wahlziffer der Liste, auf der er Kandidat war, festzulegen. Wenn ein Kandidat am Wahltag oder danach, aber vor der öffentlichenVerkündung der Wahlergebnisse verstirbt, verfährt der Vorstand, als ob der Betreffende noch leben würde. Wenn er zum ordentlichen Mitglied gewählt worden ist, wird das erste Ersatzmitglied derselben Liste berufen, um an seiner Stelle zu tagen. Das erste Ersatzmitglied derselben Liste muss ebenfalls an Stelle des gewählten Kandidaten tagen, der nach der öffentlichen Verkündung der Wahlergebnisse verstirbt.] [Art. 21bis eingefügt durch Art. 269 des G. vom
  3. Juli 1993 (Belgischen Staatsblatt vom
  4. Juli 1993)] Art. 22 - [Dem Provinzialsekretär werden übermittelt, und zwar binnen fünf Tagen nach dem Datum der Wahl, was die in den Nummern 1 und 3 erwähnten Unterlagen betrifft:
  5. das während der Sitzung erstellte und von den Mitgliedern des Hauptwahlvorstandes des Distrikts und den Zeugen unterzeichnete Wahlprotokoll, im Falle einer kampflosen Wahl oder falls keine Listengruppierung vorgenommen wurde, 2.das in Artikel 20 § 1 Absatz 2 erwähnte Protokoll in Distrikten, in denen in Anwendung von Artikel 15 vom Gruppierungsrecht Gebrauch gemacht worden ist,
  6. die Protokolle der Wahl- und Zählbürovorstände, die Wahlvorschläge und die beanstandeten Stimmzettel. Auszüge aus dem Wahlprotokoll werden den Gewählten zugesandt. Wenn der Provinzialrat es für notwendig erachtet, kann er sich diese Unterlagen und diejenigen, deren Zusendung an die Kanzlei des Gerichtes [oder] des Friedensgerichtes durch Artikel 21 § 3 vorgeschrieben ist, vorlegen lassen.] [Art. 22 ersetzt durch Art. 270 des G. vom
  7. Juli 1993 (Belgischen Staatsblatt vom
  8. Juli 1993); Abs. 3 abgeändert durch Art. 10 Nr. 1 des G. vom
  9. Dezember 1993 (Belgischen Staatsblatt vom
  10. Januar 1994); neuer Abs. 4 (früherer Abs. 2) aufgehoben durch Art. 1 Nr. 1 des G. vom
  11. Dezember 1993 (Belgischen Staatsblatt vom
  12. Januar 1994)] TITEL III - Wählbarkeit und Unvereinbarkeiten Art. 23 - [Um zum Provinzialratsmitglied gewählt werden und Provinzialratsmitglied bleiben zu können, muss man:
  13. Belgier sein, 2.das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben,
  14. im Bevölkerungsregister einer Gemeinde der Provinz eingetragen sein. Nicht wählbar ist:
  15. wem durch Verurteilung das Wählbarkeitsrecht entzogen worden ist, 2.wer in Anwendung des Artikels 6 des Wahlgesetzbuches vom Wahlrecht ausgeschlossen ist,
  16. wer in Anwendung des Artikels 7 des Wahlgesetzbuches unter die Aussetzung des Wahlrechts fällt. Die Wählbarkeitsbedingungen müssen spätestens am Wahltag erfüllt sein.] [Art. 23 ersetzt durch Art. 271 des G. vom
  17. Juli 1993 (Belgisch Staatsblad vom
  18. Juli 1993)] Art. 24 - [...] [Art. 24 aufgehoben durch Art. 285 des G. vom
  19. Juli 1993 (Belgisch Staatsblad vom
  20. Juli 1993)] Art. 25 - Dem Provinzialrat dürfen nicht angehören:
  21. Mitglieder der Abgeordnetenkammer oder des Senats, 2.[der Provinzgouverneur, [der beigeordnete Gouverneur von Flämisch-Brabant], der Provinzialsekretär und die Bezirkskommissare,]
  22. [Friedensrichter, Richter an den Polizeigerichten, an den Gerichten erster Instanz, an den Arbeitsgerichten, an den Handelsgerichten, beisitzende Handels- und Sozialrichter, Gerichtsräte an den Appellationshöfen, an den Arbeitsgerichtshöfen, beisitzende Sozialgerichtsräte, Gerichtsräte am Kassationshof, Mitglieder der Staatsanwaltschaften und der Kanzleien bei den Gerichtshöfen und Gerichten,] 4.[Einnehmer oder Rechnungsbeamte des Staates, der Region, der Gemeinschaft oder der Provinz,]
  23. Gemeindesekretäre und Gemeindeeinnehmer, 6.Beamte und Angestellte der Provinzialregierung, der Bezirkskommissariate und der Gemeindeverwaltungen. Provinzialratsmitglieder dürfen frühestens ein Jahr nach Ablauf ihres Mandates von dem Rat, dessen Mitglied sie sind, als Anwärter für die Stellen des gerichtlichen Standes vorgeschlagen werden. [Art. 25 Abs. 1 Nr. 2 ersetzt durch Art. 85 des G. vom
  24. Juli 1976 (Belgischen Staatsblatt vom
  25. Juli 1976) und abgeändert durch Art. 272 Nr. 1 des G. vom
  26. Juli 1993 (Belgischen Staatsblatt vom
  27. Juli 1993); Abs. 1 Nr. 3 ersetzt durch Art. 3 (Art. 1) des G. vom
  28. Oktober 1967 (Belgischen Staatsblatt vom
  29. Oktober 1967 (Anlage)); Abs. 1 Nr. 4 ersetzt durch Art. 272 Nr. 2 des G. vom
  30. Juli 1993 (Belgischen Staatsblatt vom
  31. Juli 1993)] Art. 26 - Wenn Ehepartner vom selben Wahlkollegium zu Ratsmitgliedern gewählt werden, so darf allein derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat, und bei Stimmengleichheit der ältere von ihnen im Rat tagen. Für die Anwendung dieser Bestimmung wird davon ausgegangen, dass dem Gewählten, dem einen wie dem anderen, alle Listenstimmen zugeteilt wurden, die den ihm in der Vorschlagsreihenfolge nachfolgenden Kandidaten durch Übertragung zugeteilt worden sind. Wenn Ehepartner gewählt werden, der eine als ordentliches Ratsmitglied, der andere als Ersatzmitglied, gilt das Tagungsverbot nur für letzteren. Der Vorrang zwischen Ersatzmitgliedern, die freigewordene Mandate übernehmen sollen, wird an erster Stelle durch die zeitliche Reihenfolge des Freiwerdens der Mandate bestimmt. Die Eheschliessung zwischen Mitgliedern des Rates beendet ihr Mandat. Art. 27 - Dem ständigen Ausschuss des Provinzialrates dürfen nicht angehören:
  32. [Mitglieder des gerichtlichen Standes,] 2.Diener der Kulte,
  33. [...],
  34. [Bedienstete der Provinzialverwaltungen und Bedienstete des Staate

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