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MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN
19 OKTOBER 1921. - Wet tot regeling van de provincieraadsverkiezingen Duitse vertaling
De hierna volgende tekst is de officieuze gecoördineerde Duitse versie - op 1 januari 1995 - van de wet van 19 oktober 1921 tot regeling van de provincieraadsverkiezingen (Belgisch Staatsblad van 24/25 oktober 1921), zoals ze achtereenvolgens werd gewijzigd door : - de wet van 11 augustus 1928 houdende herziening der titels I tot III van het Kieswetboek (Belgisch Staatsblad van 19 augustus 1928); - de wet van 26 april 1929 tot herziening der titels IV tot XI van het Kieswetboek en tot wijziging der wet van 19 oktober 1921, houdende inrichting der provincieraadsverkiezingen (Belgisch Staatsblad van 28 april 1929); - de wet van 13 april 1936 tot wijziging en aanvulling van het Kieswetboek en van de wet tot inrichting der provinciale verkiezingen (Belgisch Staatsblad van 16 april 1936); - de wet van 26 juli 1948 tot vaststelling van de samenstelling van het provinciaal kiezerskorps (Belgisch Staatsblad van 9/10 augustus 1948); - de wet van 15 mei 1949 tot regeling van gelijktijdige Parlements- en Provincieraadsverkiezingen (Belgisch Staatsblad van 19 mei 1949); - de wet van 26 december 1950 tot wijziging van : a) artikel 142 van het Kieswetboek (wetgevende verkiezingen); b) de onderrichtingen voor de provinciekiezers; c) artikel 37 van de gemeentekieswet; d) de onderrichtingen voor de gemeentekiezers (Belgisch Staatsblad van 12 januari 1951); - de wet van 17 maart 1958 houdende wijzigingen in de kieswetgeving (Belgisch Staatsblad van 29 maart 1958); - de
wet van 10 oktober 1967Relevante gevonden documenten
type
wet
prom.
10/10/1967
pub.
10/09/1997
numac
1997000085
bron
ministerie van binnenlandse zaken
Wet houdende het Gerechtelijk Wetboek - Duitse vertaling van de artikelen 728 en 1017
sluiten houdende het Gerechtelijk Wetboek (Belgisch Staatsblad van 31 oktober 1967); - de wet van 26 juni 1970 houdende aanpassing van de Franse tekst en vaststelling van de Nederlandse tekst van het Kieswetboek, van de wet van 15 mei 1949 tot regeling van gelijktijdige parlements- en provincieraadsverkiezingen, van de Provinciekieswet en van de Gemeentekieswet (Belgisch Staatsblad van 17 juli 1970); - de wet van 8 juli 1970 tot wijziging van het Kieswetboek, van de wet van 19 oktober 1921 tot regeling van de provincieraadsverkiezingen, van de wet van 15 mei 1949 tot regeling van gelijktijdige parlements- en provincieraadsverkiezingen en van de gecoördineerde wetten van 4 augustus 1932 betreffende de gemeenteraadsverkiezingen (Belgisch Staatsblad van 21 juli 1970); - de wet van 5 juli 1976 tot wijziging van de kieswetgeving (Belgisch Staatsblad van 29 juli 1976); - de wet van 16 januari 1980 tot wijziging van titel IV van het Kieswetboek en van de inrichtingswet der provinciale verkiezingen (Belgisch Staatsblad van 5 februari 1980); - de wet van 6 januari 1984 tot wijziging van sommige bepalingen van de provinciewet en van de wet van 19 oktober 1921 tot regeling van de provincieraadsverkiezingen (Belgisch Staatsblad van 9 februari 1984); - de wet van 12 juni 1984 tot wijziging van artikel 23 van de wet van 19 oktober 1921 tot regeling van de provincieraadsverkiezingen (Belgisch Staatsblad van 3 juli 1984); - de wet van 28 juni 1984 betreffende sommige aspecten van de toestand van de vreemdelingen en houdende invoering van het Wetboek van de Belgische nationaliteit (Belgisch Staatsblad van 12 juli 1984); - de wet van 28 juli 1987 houdende wijziging van artikel 27 van de wet van 19 oktober 1921 tot regeling van de provincieraadsverkiezingen (Belgisch Staatsblad van 15 september 1987); - de wet van 9 augustus 1988 tot wijziging van de gemeentewet, de gemeentekieswet, de organieke wet betreffende de openbare centra voor maatschappelijk welzijn, de provinciewet, het Kieswetboek, de wet tot regeling van de provincieraadsverkiezingen en de wet tot regeling van de gelijktijdige parlements- en provincieraadsverkiezingen (Belgisch Staatsblad van 13 augustus 1988); - de wet van 7 januari 1991 tot vaststelling op achttien jaar van de leeftijd van verkiesbaarheid van de provincieraadsleden (Belgisch Staatsblad van 1 februari 1991); - de gewone
wet van 16 juli 1993Relevante gevonden documenten
type
wet
prom.
16/07/1993
pub.
25/03/2016
numac
2016000195
bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
Gewone wet tot vervollediging van de federale staatsstructuur. - Officieuze coördinatie in het Duits van uittreksels
sluiten tot vervollediging van de federale staatsstructuur (Belgisch Staatsblad van 20 juli 1993); - de
wet van 6 augustus 1993Relevante gevonden documenten
type
wet
prom.
06/08/1993
pub.
04/06/2015
numac
2015000253
bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
Wet houdende goedkeuring en uitvoering van het Internationaal Verdrag ter oprichting van een internationaal fonds voor vergoeding van schade door verontreiniging door olie, opgemaakt te Brussel op 18 december 1971, en houdende uitvoering van de Protocollen bij dit Verdrag, opgemaakt te Londen op 27 november 1992 en 16 mei 2003. - Officieuze coördinatie in het Duits
type
wet
prom.
06/08/1993
pub.
18/12/1998
numac
1998015163
bron
ministerie van buitenlandse zaken, buitenlandse handel en ontwikkelingssamenwerking
Wet houdende instemming met het Verdrag nr. 148 betreffende de bescherming van de werknemers tegen beroepsrisico's op de werkplaatsen als gevolg van luchtverontreiniging, lawaai en trillingen, aangenomen te Genève op 20 juni 1977 door de Internationale Arbeidsconferentie tijdens haar drieënzestigste zitting
sluiten tot wijziging van het Wetboek van de Belgische nationaliteit en van de wetten betreffende de naturalisatie (Belgisch Staatsblad van 23 september 1993); - de wet van 30 december 1993 tot wijziging van de gewone
wet van 16 juli 1993Relevante gevonden documenten
type
wet
prom.
16/07/1993
pub.
25/03/2016
numac
2016000195
bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
Gewone wet tot vervollediging van de federale staatsstructuur. - Officieuze coördinatie in het Duits van uittreksels
sluiten tot vervollediging van de federale staatsstructuur, van het Kieswetboek, van de wet van 6 augustus 1931 houdende vaststelling van de onverenigbaarheden en ontzeggingen betreffende de Ministers, gewezen Ministers en Ministers van Staat, alsmede de leden en gewezen leden van de Wetgevende Kamers, van de wet van 23 maart 1989 betreffende de verkiezing van het Europese Parlement, van de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap en van de wet van 19 oktober 1921 tot regeling van de provincieraadsverkiezingen (Belgisch Staatsblad van 11 januari 1994); - de wet van 11 april 1994 betreffende de verplichte vermeldingen op bepaalde verkiezingsdocumenten (Belgisch Staatsblad van 16 april 1994); - de wet van 24 mei 1994 ter bevordering van een evenwichtige verdeling van mannen en vrouwen op de kandidatenlijsten voor de verkiezingen (Belgisch Staatsblad van 1 juli 1994); - de wet van 7 juli 1994 betreffende de beperking en de controle van de verkiezingsuitgaven voor de verkiezing van de provincieraden en de gemeenteraden en voor de rechtstreekse verkiezing van de raden voor maatschappelijk welzijn (Belgisch Staatsblad van 16 juli 1994); - het ministerieel besluit van 5 september 1994 tot vaststelling van de modellen van de onderrichtingen voor de kiezer (modellen Ia en Iabis) in de kieskantons en de gemeenten die zijn aangewezen voor het gebruik van een geautomatiseerd stemsysteem bij de verkiezingen voor de vernieuwing van de provincieraden en de gemeenteraden (Belgisch Staatsblad van 10 september 1994).
Deze officieuze gecoördineerde Duitse versie is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy.
MINISTERIUM DES INNERN 19. OKTOBER 1921 - Grundlagengesetz über die Provinzialwahlen TITEL I - Wahlkollegien und Wahlvorstände Artikel 1 - [§ 1 - Um Provinzialwähler zu sein, muss man: 1.Belgier sein, 2. das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, 3.im Bevölkerungsregister einer Gemeinde der Provinz eingetragen sein, 4. sich in keinem der durch das Wahlgesetzbuch vorgesehenen Ausschluss- oder Aussetzungsfälle befinden. § 2 - Die in § 1 Nr. 2 und 4 erwähnten Bedingungen müssen am Wahltag erfüllt sein; die in § 1 Nr. 1 und 3 erwähnten Bedingungen müssen am Datum, an dem die Wählerliste abgeschlossen wird, erfüllt sein. § 3 - Wähler, die zwischen dem Datum des Abschlusses der Wählerliste und dem Wahltag die belgische Staatsangehörigkeit verlieren oder nicht mehr in den Bevölkerungsregistern einer belgischen Gemeinde eingetragen sind, werden aus der Wählerliste gestrichen.
Wähler, gegen die nach dem Datum des Abschlusses der Wählerliste ein Urteil oder ein Entscheid ausgesprochen wird, der für sie entweder den Ausschluss vom Wahlrecht oder eine Aussetzung dieses Rechts am Datum der Wahl bedeutet, werden ebenfalls aus der Wählerliste gestrichen. § 4 - Spätestens am fünfundzwanzigsten Tag vor dem Wahltag übermittelt die Gemeindeverwaltung dem Provinzgouverneur oder dem von ihm bestimmten Beamten zwei Exemplare der Wählerliste. § 5 - Die für die Gemeindewahlen abgeschlossene Wählerliste wird für die ordentliche Versammlung der Wahlkollegien im Hinblick auf die Erneuerung der Provinzialräte benutzt.
Im Falle des in Artikel 36 Absatz 2 erwähnten Freiwerdens eines Mandates schliesst das Bürgermeister- und Schöffenkollegium die Wählerliste am Datum des Beschlusses des Provinzialrates zur Einberufung des Wahlkollegiums ab.] [Art. 1 ersetzt durch Art. 229 des G. vom 16. Juli 1993 (Belgisch Staatsblad vom 20. Juli 1993)] [Art. 1bis - § 1 - Zu einer Kriminalstrafe verurteilte Personen sind endgültig vom Wahlrecht ausgeschlossen und dürfen nicht zur Stimmabgabe zugelassen werden. § 2 - Es fällt unter die Aussetzung des Wahlrechts und darf während der Unfähigkeitsperiode nicht zur Stimmabgabe zugelassen werden: 1. wer gerichtlich entmündigt ist, wer in Anwendung des Gesetzes vom 29.Juni 1973 unter verlängerte Minderjährigkeit gestellt ist und wer in Anwendung der Bestimmungen der Kapitel I bis VI des Gesetzes vom 9.
April 1930 über den Schutz der Gesellschaft gegen Geistesgestörte und Gewohnheitsverbrecher, ersetzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1.
Juli 1964, interniert ist.
Die Wahlunfähigkeit endet mit der Aufhebung der Entmündigung, der Aufhebung der verlängerten Minderjährigkeit oder der endgültigen Freilassung des Internierten, 2. wer zu einer korrektionalen Hauptgefängnisstrafe von mindestens drei Monaten wegen eines vorsätzlichen Vergehens oder zu einer Militärgefängnisstrafe von mindestens drei Monaten verurteilt wurde. Die Dauer der Unfähigkeit beläuft sich auf sechs Jahre, wenn die Strafe mehr als drei Monate bis weniger als drei Jahre beträgt, und auf zwölf Jahre, wenn die Strafe mindestens drei Jahre beträgt, 3. wer der Regierung in Anwendung von Artikel 380bis Nr.3 des Strafgesetzbuches oder in Anwendung der Artikel 22 und 23 des Gesetzes vom 9. April 1930 über den Schutz der Gesellschaft gegen Geistesgestörte und Gewohnheitsverbrecher, ersetzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. Juli 1964, zur Verfügung gestellt wurde.
Die Wahlunfähigkeit der unter der vorangehenden Nr. 3 erwähnten Personen endet nach Ablauf der Periode, während deren sie der Regierung zur Verfügung gestellt waren. § 3 - Personen, die endgültig vom Wahlrecht ausgeschlossen sind oder deren Wahlrecht ausgesetzt ist, werden in eine alphabetische Kartei eingetragen, wobei eine Karteikarte pro betroffene Person angelegt wird. Sie wird fortlaufend vom Bürgermeister- und Schöffenkollegium fortgeschrieben. In dieser Kartei werden für jede dieser Personen ausschliesslich die in Artikel 1ter § 1 Absatz 2 erwähnten Angaben aufgenommen. Karteikarten auf den Namen von Personen, deren Wahlrecht ausgesetzt ist, werden vernichtet, sobald die Unfähigkeit endet. Diese Kartei darf weder erstellt noch fortgeschrieben werden mit Hilfe automatisierter Mittel. Ihr Inhalt darf Drittpersonen nicht mitgeteilt werden. § 4 - Artikel 87 des Strafgesetzbuches findet keine Anwendung auf die in den Paragraphen 1 und 2 vorgesehenen Unfähigkeitsfälle. § 5 - Falls die Verurteilung mit Aufschub ausgesprochen wurde, wird die in § 2 Nr. 2 vorgesehene Unfähigkeit für die Dauer des Aufschubs ausgesetzt.
Falls die Verurteilung teilweise mit Aufschub ausgesprochen wurde, ist für die Anwendung der Bestimmungen von § 2 Nr. 2 nur der ohne Aufschub verhängte Teil der Strafe zu berücksichtigen.
Wird das Urteil vollstreckbar, beginnt die sich daraus ergebende Aussetzung des Wahlrechts ab dem Tag der neuen Verurteilung oder des Beschlusses zur Aufhebung des Aufschubs. § 6 - Bei Verurteilung zu mehreren der in § 2 Nr. 2 erwähnten Strafen werden die sich daraus ergebenden Unfähigkeitsperioden zusammengerechnet, ohne dass sie jedoch die Dauer von zwölf Jahren überschreiten dürfen.
Dies gilt ebenfalls bei einer neuen Verurteilung zu einer oder mehreren der in § 2 Nr. 2 erwähnten Strafen, die während der Unfähigkeitsperiode aufgrund einer vorherigen Verurteilung ausgesprochen wird, ohne dass die Unfähigkeitsperiode jedoch vor Ablauf von sechs Jahren nach der letzten Verurteilung enden darf.] [Art. 1bis eingefügt durch Art. 230 des G. vom 16. Juli 1993 (Belgischen Staatsblatt vom 20. Juli 1993)] [Art. 1ter - § 1 - Die Staatsanwaltschaften der Gerichtshöfe und Gerichte haben den Bürgermeistern der Gemeinden, in denen die Betreffenden zum Zeitpunkt der Verurteilung oder Internierung im Bevölkerungsregister eingetragen waren, und den Betreffenden selbst alle Verurteilungen oder Internierungen, gegen die kein gewöhnliches Rechtsmittel mehr eingelegt werden kann und die den Ausschluss vom Wahlrecht oder die Aussetzung dieses Rechts zur Folge haben, zu notifizieren.
In der Notifizierung werden angegeben: 1. Name, Vornamen, Geburtsort und -datum und Wohnort des Verurteilten oder Internierten, 2.das Rechtsprechungsorgan, das den Beschluss verkündet hat, und das Datum dieses Beschlusses, 3. der Ausschluss vom Wahlrecht oder das Datum, an dem die Aussetzung des Wahlrechts endet. Die Staatsanwaltschaften der Gerichtshöfe und Gerichte notifizieren in gleicher Weise das Datum, an dem die Internierung endet.
Die Greffiers der Gerichtshöfe und Gerichte notifizieren den Bürgermeistern der Gemeinden, in denen die Betreffenden im Bevölkerungsregister eingetragen sind, die Entmündigung und die Aufhebung der Entmündigung.
Der Minister der Justiz legt die Art und Weise fest, wie diese Mitteilungen abgefasst werden, und der Minister des Innern bestimmt, wie die Gemeindeverwaltungen diese bearbeiten, aufbewahren oder bei Wohnortswechsel weiterleiten. § 2 - Am Datum, an dem die Wählerliste abgeschlossen sein muss, bringt das Bürgermeister- und Schöffenkollegium den Bürgern durch eine in der üblichen Form veröffentlichte Bekanntmachung zur Kenntnis, dass jeder sich bis zum zwölften Tag vor dem Wahltag während der Bürostunden an das Gemeindesekretariat wenden kann, um zu überprüfen, ob er selbst oder sonst irgend jemand auf der Wählerliste steht beziehungsweise richtig eingetragen ist. In dieser Bekanntmachung wird das in Artikel 1quater vorgesehene Beschwerde- und Einspruchsverfahren abgedruckt. § 3 - Die Gemeindeverwaltung ist verpflichtet, Exemplare oder Abschriften der Wählerliste sofort nach deren Aufstellung Personen auszuhändigen, die im Namen einer politischen Partei auftreten, die spätestens am 1. August des Jahres der ordentlichen Wahl oder bei der in Artikel 36 Absatz 2 und 3 erwähnten ausserordentlichen Wahl innerhalb acht Tagen nach dem Beschluss des Provinzialrates einen per Einschreiben an den Bürgermeister gerichteten Antrag stellen und die sich schriftlich dazu verpflichten, eine Kandidatenliste für den Provinzialrat einzureichen.
Jede politische Partei kann zwei Exemplare oder Abschriften dieser Liste kostenlos erhalten, sofern sie im Wahldistrikt, in dem die Gemeinde gelegen ist, bei der der Antrag auf Aushändigung der Liste gemäss Absatz 1 eingereicht worden ist, eine Kandidatenliste einreicht.
Die Aushändigung zusätzlicher Exemplare oder Abschriften an die in Absatz 1 erwähnten Personen erfolgt gegen Zahlung des vom Bürgermeister- und Schöffenkollegium festzulegenden Selbstkostenpreises.
Wenn die politische Partei keine Kandidatenliste einreicht, darf sie bei Strafe der in Artikel 197bis des Wahlgesetzbuches festgelegten strafrechtlichen Sanktionen keinen Gebrauch mehr von der Wählerliste machen, selbst nicht zu Wahlzwecken. § 4 - Jede Person, die als Kandidat auf einem im Hinblick auf die Wahl eingereichten Wahlvorschlag erscheint, kann gegen Zahlung des Selbstkostenpreises Exemplare oder Abschriften der Wählerliste erhalten, sofern sie einen Antrag gemäss den in § 3 Absatz 1 vorgesehenen Modalitäten eingereicht hat.
Die Gemeindeverwaltung überprüft bei der Aushändigung, ob der Betreffende als Kandidat für die Wahl vorgeschlagen ist.
Wenn der Antragsteller nachträglich aus der Kandidatenliste gestrichen wird, darf er bei Strafe der in Artikel 197bis des Wahlgesetzbuches festgelegten strafrechtlichen Sanktionen keinen Gebrauch mehr von der Wählerliste machen, selbst nicht zu Wahlzwecken. § 5 - Die Gemeindeverwaltung darf Personen, die nicht die Personen sind, die gemäss § 3 Absatz 1 oder § 4 Absatz 1 einen Antrag eingereicht haben, keine Exemplare oder Abschriften der Wählerliste aushändigen.
Personen, die diese Exemplare oder Abschriften erhalten haben, dürfen sie ihrerseits Drittpersonen nicht mitteilen.
Die in Anwendung der Paragraphen 3 und 4 ausgehändigten Exemplare oder Abschriften der Wählerliste dürfen nur zu Wahlzwecken verwendet werden, dies auch ausserhalb des Zeitraums zwischen dem Datum der Aushändigung der Liste und dem Datum der Wahl.] [Art. 1ter eingefügt durch Art. 231 des G. vom 16. Juli 1993 (Belgischen Staatsblatt vom 20. Juli 1993)] [Art. 1quater - § 1 - Ab dem Datum, an dem die Wählerliste abgeschlossen sein muss, kann jede Person, die unberechtigterweise eingetragen, ausgelassen oder aus der Wählerliste gestrichen worden ist oder für die die vorgeschriebenen Angaben unrichtig in dieser Liste angegeben sind, bis zum zwölften Tag vor dem Wahltag Beschwerde beim Bürgermeister- und Schöffenkollegium einlegen. § 2 - Ab dem Datum, an dem die Wählerliste abgeschlossen sein muss, kann jede die Wahlberechtigungsbedingungen erfüllende Person im Wahldistrikt, in dem die Gemeinde gelegen ist, in der sie in der Wählerliste eingetragen ist, bis zum zwölften Tag vor dem Wahltag gegen Eintragungen, Streichungen oder Auslassungen von Namen auf dieser Liste oder gegen jegliche Unrichtigkeit in den vorgeschriebenen Angaben Beschwerde beim Bürgermeister- und Schöffenkollegium einlegen. § 3 - Die in § 1 oder § 2 erwähnte Beschwerde wird durch einen Antrag eingereicht und muss zusammen mit allen Belegen, die der Antragsteller verwenden möchte, gegen Empfangsbescheinigung beim Gemeindesekretariat eingereicht oder per Einschreiben an das Bürgermeister- und Schöffenkollegium gerichtet werden.
Der Beamte, der die Beschwerde entgegennimmt, hat sie am Empfangstag in ein Sonderregister einzutragen, eine Empfangsbescheinigung über die Beschwerde und über alle anderen hinterlegten Belege auszustellen, für jede Beschwerde eine Akte anzulegen, die hinterlegten Belege zu numerieren und zu paraphieren und sie mit ihrer laufenden Nummer in das jeder Akte beigefügte Inhaltsverzeichnis einzutragen. § 4 - Wenn der Betreffende erklärt, er sei zu schreiben ausserstande, kann die Beschwerde mündlich erfolgen. Sie wird vom Gemeindesekretär oder von seinem Beauftragten entgegengenommen.
Der Beamte, der die Beschwerde entgegennimmt, verfasst auf der Stelle darüber ein Protokoll, in dem er feststellt, dass der Betreffende ihm erklärt hat, er sei zu schreiben ausserstande.
In diesem Protokoll sind die von dem Betreffenden geltend gemachten Beschwerdegründe aufzuführen. Der Beamte datiert und unterzeichnet dieses Protokoll, und nach Vorlesung händigt er dem Erschienenen ein Duplikat davon aus.
Danach erledigt der Beamte die in § 3 Absatz 2 vorgesehenen Formalitäten. § 5 - Die Gemeindeverwaltung fügt der Akte kostenlos eine Abschrift von beziehungsweise einen Auszug aus sämtlichen in ihrem Besitz befindlichen amtlichen Unterlagen bei, auf die der Antragsteller sich beruft, um eine Abänderung der Wählerliste zu begründen.
Die Gemeindeverwaltung legt der Akte von Amts wegen alle in ihrem Besitz befindlichen amtlichen Unterlagen bei, die zur Bekräftigung der vom Betreffenden geltend gemachten Beschwerdegründe dienen können, die in dem in § 4 vorgesehenen Protokoll aufgenommen sind. § 6 - Im Beschwerdenverzeichnis werden Ort, Tag und Uhrzeit der Sitzung angegeben, während deren die Sache beziehungsweise die Sachen behandelt werden.
Dieses Verzeichnis wird mindestens vierundzwanzig Stunden vor der Sitzung im Gemeindesekretariat ausgehängt, wo jeder es einsehen und kopieren kann.
Die Gemeindeverwaltung notifiziert unverzüglich und mit allen Mitteln dem Antragsteller und gegebenenfalls den betroffenen Parteien das Datum, an dem die Beschwerde untersucht wird.
In dieser Notifizierung wird ausdrücklich und wortwörtlich angegeben, dass gegen den zu treffenden Beschluss nur während der Sitzung Berufung eingelegt werden kann, wie es in § 9 Absatz 2 bis 4 vorgesehen ist. § 7 - Während der in § 6 vorgesehenen Frist werden die Akte der Beschwerden und der in § 8 Absatz 2 erwähnte Bericht auf dem Sekretariat zur Verfügung der Parteien, ihrer Rechtsanwälte oder ihrer Bevollmächtigten gestellt. § 8 - Das Bürgermeister- und Schöffenkollegium muss innerhalb einer Frist von vier Tagen ab Einreichen der Beschwerde oder des in § 4 erwähnten Protokolls und auf jeden Fall vor dem siebten Tag vor dem Wahltag über jede Beschwerde entscheiden.
Es entscheidet in öffentlicher Sitzung auf den Bericht eines Mitgliedes des Kollegiums hin und nach Anhörung der Parteien, ihrer Rechtsanwälte oder Bevollmächtigten, falls sie erscheinen. § 9 - Ein mit Gründen versehener Beschluss, in dem der Name des Berichterstatters und der anwesenden Mitglieder angegeben wird, wird getrennt für jeden einzelnen Fall gefasst; er wird in ein Sonderregister eingetragen.
Der Vorsitzende des Kollegiums fordert die Parteien, ihre Rechtsanwälte oder Bevollmächtigten auf, in dem im vorigen Absatz erwähnten Register eine Berufungserklärung zu unterzeichnen, falls sie dies wünschen.
Es wird davon ausgegangen, dass nicht erschienene Parteien den vom Kollegium gefassten Beschluss annehmen.
In Ermangelung einer von den anwesenden oder vertretenen Parteien unterzeichneten Berufungserklärung ist der Beschluss des Kollegiums endgültig. Der endgültige Charakter des Beschlusses wird in dem in Absatz 1 erwähnten Sonderregister vermerkt, und ein Beschluss zur Abänderung der Wählerliste wird sofort ausgeführt.
Der Beschluss des Kollegiums wird im Gemeindesekretariat hinterlegt, wo jeder ihn kostenlos einsehen kann.
Die Berufung gegen einen Beschluss des Kollegiums schiebt jede Abänderung der Wählerliste auf.] [Art. 1quater eingefügt durch Art. 232 des G. vom 16. Juli 1993 (Belgischen Staatsblatt vom 20. Juli 1993)] [Art. 1quinquies - § 1 - Der Bürgermeister übersendet unverzüglich dem Appellationshof mit allen Mitteln eine Ausfertigung der Beschlüsse des Kollegiums, gegen die Berufung eingelegt worden ist, und alle Unterlagen, die die Streitfälle betreffen.
Die Parteien werden innerhalb fünf Tagen nach Eingang der Akte und auf jeden Fall vor dem Tag vor dem Wahltag aufgefordert, vor dem Gerichtshof zu erscheinen. Es steht ihnen frei, der für die Untersuchung der Sache bestimmten Kammer ihre Schlussanträge schriftlich zu übermitteln. § 2 - Wenn der Gerichtshof eine Zeugenvernehmung anordnet, kann er einen Friedensrichter damit beauftragen. § 3 - Erfolgt die Zeugenvernehmung vor dem Gerichtshof, informiert der Greffier die Parteien mindestens vierundzwanzig Stunden im voraus über den festgelegten Tag und die zum Nachweis anstehenden Begebenheiten. § 4 - Die Zeugen können freiwillig erscheinen, ohne ihren Anspruch auf Zeugengebühr zu verlieren. Sie müssen auf einfache Vorladung hin erscheinen. Sie leisten den Eid wie in Korrektionalsachen. Falls sie nicht erscheinen oder falsch aussagen, werden sie wie in Korrektionalsachen verfolgt und bestraft.
Nicht erscheinenden Zeugen angedrohte Strafen werden jedoch vom Gerichtshof oder vom Magistrat, der die Zeugenvernehmung durchführt, ohne Antrag der Staatsanwaltschaft angewandt. § 5 - Bei Zeugenvernehmungen in Wahlangelegenheiten darf kein Zeuge in Anwendung des Artikels 937 des Gerichtsgesetzbuches zur Abgabe einer Erklärung aufgefordert werden.
Verwandte oder Verschwägerte einer der Parteien bis zum dritten Grad einschliesslich dürfen jedoch nicht als Zeuge angehört werden. § 6 - Die Verhandlungen vor dem Gerichtshof sind öffentlich. § 7 - Bei der öffentlichen Sitzung erteilt der Kammerpräsident den Parteien das Wort; diese können sich von einem Rechtsanwalt vertreten und beistehen lassen.
Nachdem der Gerichtshof die Stellungnahme des Generalprokurators angehört hat, entscheidet er in der Sitzung selbst durch einen Entscheid, der in öffentlicher Sitzung verlesen wird; dieser Entscheid wird bei der Kanzlei des Gerichtshofes hinterlegt, wo die Parteien ihn kostenlos einsehen können.
Der Tenor des Entscheids wird unverzüglich und mit allen Mitteln dem Bürgermeister- und Schöffenkollegium, das den Beschluss, gegen den Berufung eingelegt worden ist, getroffen hat, und den anderen Parteien von der Staatsanwaltschaft notifiziert.
Der Entscheid wird sofort zur Ausführung gebracht, wenn er eine Abänderung der Wählerliste zur Folge hat. § 8 - Über den Einspruch wird sowohl in Abwesenheit als in Anwesenheit der Parteien entschieden. Alle Entscheide des Gerichtshofes gelten als kontradiktorische Entscheide; gegen sie kann kein Rechtsmittel eingelegt werden.] [Art. 1quinquies eingefügt durch Art. 233 des G. vom 16. Juli 1993 (Belgischen Staatsblatt vom 20. Juli 1993)] [Art. 1sexies - § 1 - In einem von mehreren Antragstellern eingereichten Antrag wird nur ein Wohnsitz bestimmt; enthält der Antrag keine Bestimmung des Wohnsitzes, wird davon ausgegangen, dass die Antragsteller ihren Wohnsitz beim erstgenannten Antragsteller bestimmt haben. § 2 - Die Zeugengebühr wird wie in Strafsachen geregelt. § 3 - Die Parteien strecken die Kosten vor.
Bei der Veranschlagung der Kosten werden nicht nur die eigentlichen Verfahrenskosten, sondern auch die Kosten für die Unterlagen, die die Parteien im Wahlstreitfall zur Begründung ihrer Forderungen beibringen mussten, berücksichtigt. § 4 - Die Kosten gehen zu Lasten der unterlegenen Partei. Wenn jede der Parteien in einigen Punkten unterliegt, können die Kosten kompensiert werden.
Wenn die Forderungen der Parteien nicht offensichtlich unbegründet sind, kann der Gerichtshof jedoch anordnen, dass die Kosten ganz oder teilweise vom Staat übernommen werden. § 5 - Die Greffiers der Appellationshöfe übermitteln den Gemeindeverwaltungen eine Abschrift der Entscheide.] [Art. 1sexies eingefügt durch Art. 234 des G. vom 16. Juli 1993 (Belgischen Staatsblatt vom 20. Juli 1993)] Art. 2 - [§ 1 - Wenn es in einer Gemeinde nicht mehr als achthundert Wähler gibt, bilden diese Wähler nur eine Wahlsektion. Im gegenteiligen Fall werden sie in Wahlsektionen aufgeteilt, von denen keine mehr als achthundert oder weniger als hundertfünfzig Wähler zählen darf.
Wenn anders als mit einem Stimmzettel gewählt wird, kann der König die Anzahl Wähler pro Wahlsektion erhöhen, ohne dass diese Anzahl jedoch über zweitausend liegen darf. § 2 - Im Einvernehmen mit dem Bürgermeister- und Schöffenkollegium teilt der Provinzgouverneur oder der von ihm bestimmte Beamte die Wähler pro Wahlkanton in Sektionen auf und bestimmt die Reihenfolge der Sektionen in jedem Kanton, wobei er mit dem Hauptort beginnt.
Im Einvernehmen mit dem Kollegium weist er jeder Sektion ein getrenntes Wahllokal zu. Macht die Anzahl Sektionen es erforderlich, kann er deren mehrere in den Räumen eines gleichen Gebäudes einberufen.
Kommt es hinsichtlich der Aufteilung der Wähler in Sektionen und der Bestimmung der Wahllokale zu keiner Übereinstimmung zwischen dem Kollegium und dem Provinzgouverneur oder dem von ihm bestimmten Beamten, entscheidet der Minister des Innern.
Was die Wahlkantone Voeren und Comines-Warneton betrifft, werden die Befugnisse, die dem Provinzgouverneur oder seinem Beauftragten durch die vorhergehenden Absätze zugewiesen sind, vom beigeordneten Bezirkskommissar von Tongern beziehungsweise vom Bezirkskommissar von Mouscron ausgeübt.] [Art. 2 ersetzt durch Art. 235 des G. vom 16. Juli 1993 (Belgischen Staatsblatt vom 20. Juli 1993)] Art. 2bis - [...] [Art. 2bis aufgehoben durch Art. 285 des G. vom 16. Juli 1993 (Belgischen Staatsblatt vom 20. Juli 1993)] Art. 3 - [Bis zum Wahltag übermitteln die Gemeindeverwaltungen unmittelbar den Vorsitzenden der Wahlbürovorstände, sobald diese benannt worden sind: 1. die Liste der Personen, die nach Erstellung der Wählerliste aus dieser Liste gestrichen werden müssen, weil sie die belgische Staatsangehörigkeit verloren haben, weil sie in Belgien infolge einer Streichung von Amts wegen oder aufgrund ihres Wegzugs ins Ausland aus den Bevölkerungsregistern gestrichen worden sind oder weil sie verstorben sind, 2.die Notifizierungen, die ihnen in Ausführung von Artikel 1ter § 1 nach Erstellung der Wählerliste gemacht werden, 3. die Änderungen, die infolge der in Artikel 1quater § 9 erwähnten Beschlüsse des Bürgermeister- und Schöffenkollegiums oder der in Artikel 1quinquies § 7 erwähnten Entscheide des Appellationshofes in der Wählerliste vorgenommen werden.] [Art. 3 ersetzt durch Art. 236 des G. vom 16. Juli 1993 (Belgischen Staatsblatt vom 20. Juli 1993)] [Art. 3bis - Mindestens fünfzehn Tage vor der Wahl übermittelt der Provinzgouverneur oder der von ihm bestimmte Beamte dem Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des Kantons per Einschreiben zwei für richtig bescheinigte Auszüge aus den nach Sektionen erstellten Wählerlisten.
Was jedoch die Wahlkantone Voeren und Comines-Warneton betrifft, wird diese Übermittlung vom beigeordneten Bezirkskommissar von Tongern beziehungsweise vom Bezirkskommissar von Mouscron vorgenommen.] [Art. 3bis eingefügt durch Art. 237 des G. vom 16. Juli 1993 (Belgischen Staatsblatt vom 20. Juli 1993)] [Art. 3ter - Am Hauptort jedes Wahldistrikts wird ein Hauptwahlvorstand des Distrikts gebildet.
Der Hauptwahlvorstand des Distrikts muss mindestens zwanzig [sic, zu lesen ist: siebenundzwanzig] Tage vor der Wahl gebildet werden. Der Präsident des Gerichtes erster Instanz oder der Magistrat, der ihn ersetzt, führt den Vorsitz des Hauptwahlvorstandes, falls der Hauptort des Distrikts ebenfalls Hauptort des Gerichtsbezirks ist; in den anderen Fällen führt der Friedensrichter oder sein Stellvertreter den Vorsitz des Hauptwahlvorstandes.
Setzt sich der Wahldistrikt aus nur einem Kanton zusammen, tagt der Hauptwahlvorstand des Distrikts gleichzeitig als Hauptwahlvorstand des Kantons.
Neben dem Vorsitzenden umfasst der Hauptwahlvorstand des Distrikts vier Beisitzer und vier Ersatzbeisitzer, die vom Vorsitzenden unter den Wählern der Hauptgemeinde des Distrikts benannt werden, und einen gemäss den Bestimmungen des Artikels 3octies ernannten Sekretär.
Der Hauptwahlvorstand des Distrikts ist ausschliesslich mit den Verrichtungen vor der Wahl und mit der allgemeinen Stimmenauszählung beauftragt.
Der Vorsitzende überwacht sämtliche Verrichtungen im Wahldistrikt und schreibt falls notwendig Dringlichkeitsmassnahmen vor, die aufgrund der Umstände erforderlich sein könnten.] [Art. 3ter eingefügt durch Art. 238 des G. vom 16. Juli 1993 (Belgischen Staatsblatt vom 20. Juli 1993)] Art. 3quater - [...] [Art. 3quater aufgehoben durch Art. 14 des G. vom 7. Juli 1994 (Belgischen Staatsblatt vom 16. Juli 1994)] Art. 3quinquies - [...] [Art. 3quinquies aufgehoben durch Art. 14 des G. vom 7. Juli 1994 (Belgischen Staatsblatt vom 16. Juli 1994)] [Art. 3sexies - § 1 - Jeder Wahlkanton umfasst einen Hauptwahlvorstand des Kantons, Zählbüro- und Wahlbürovorstände. § 2 - Der Hauptwahlvorstand des Kantons wird im Hauptort des Kantons eingerichtet; den Vorsitz führt: 1. der Präsident des Gerichtes erster Instanz oder sein Stellvertreter, falls der Hauptort des Wahlkantons auch Hauptort des Gerichtsbezirks ist, 2.der Friedensrichter, falls der Hauptort des Wahlkantons auch Hauptort eines Gerichtskantons ist, 3. in allen anderen Fällen der Friedensrichter des Gerichtskantons, in dem sich der Hauptort des Wahlkantons befindet, oder sein Stellvertreter. § 3 - Der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes des Kantons ist hauptsächlich mit der Überwachung der Wahlverrichtungen im ganzen Wahlkanton beauftragt. Er benachrichtigt den Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des Distrikts sofort über alle Umstände, die dessen Aufsicht erfordern. Er sammelt die Zählergebnisse des Kantons. § 4 - Der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes des Kantons benennt nacheinander: 1. die Vorsitzenden der Zählbürovorstände, 2.die Vorsitzenden der Wahlbürovorstände, 3. die Beisitzer und Ersatzbeisitzer der Zählbürovorstände. Die Vorsitzenden der Wahlbürovorstände werden spätestens am dreissigsten Tag vor dem Wahltag benannt. Die Vorsitzenden, Beisitzer und Ersatzbeisitzer der Zählbürovorstände werden spätestens am zwölften Tag vor dem Wahltag benannt. Der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes des Kantons notifiziert den Betreffenden und der Gemeindebehörde diese Benennungen sofort.
Diese Personen werden nacheinander in der nachstehend festgelegten Reihenfolge benannt: 1. Richter oder stellvertretende Richter des Gerichtes erster Instanz, des Arbeits- und des Handelsgerichtes nach dem Dienstalter, 2.Friedensrichter oder ihre Stellvertreter nach dem Dienstalter, 3. Richter des Polizeigerichtes oder ihre Stellvertreter nach dem Dienstalter, 4.Rechtsanwälte und Rechtsanwaltspraktikanten in der Reihenfolge ihrer Eintragung im Anwaltsverzeichnis oder in der Praktikantenliste, 5. Notare, 6.dem Staat unterstellte Inhaber eines Amtes der Stufe 1 und Inhaber eines gleichwertigen Dienstgrades, die einer Provinz, einer Gemeinde, einer Gemeindevereinigung oder einer Gemeindeföderation oder einer Einrichtung öffentlichen Interesses, die im Gesetz vom 16. März 1954 über die Kontrolle bestimmter Einrichtungen öffentlichen Interesses erwähnt ist oder auch nicht, unterstehen, 7. Lehrpersonal, 8.Praktikanten der Staatsanwaltschaft, 9. falls nötig, unter den Wählern des Distrikts benannte Personen. § 5 - Wer sich der im vorangehenden Paragraphen vorgesehenen Benennung ohne triftige Gründe entzieht oder durch sein Verschulden, seine Unvorsichtigkeit oder seine Nachlässigkeit die ihm anvertraute Aufgabe in irgendeiner Weise gefährdet, wird mit einer Geldstrafe von fünfzig bis zweihundert Franken belegt. § 6 - Ist einer der auf diese Weise benannten Vorsitzenden zum Zeitpunkt der Verrichtungen verhindert oder abwesend, ergänzt der Vorstand sich selbst. Sind sich die Mitglieder des Vorstandes über die zu treffende Wahl nicht einig, ist die Stimme des Ältesten ausschlaggebend. Dies ist im Protokoll zu vermerken. § 7 - Der Hauptwahlvorstand des Kantons besteht aus dem Vorsitzenden, vier Beisitzern, vier Ersatzbeisitzern, die vom Vorsitzenden unter den Wählern der Hauptgemeinde des Kantons gewählt werden, und einem gemäss den Bestimmungen des Artikels 3octies ernannten Sekretär. § 8 - Die Zählbürovorstände werden im Hauptort des Wahlkantons eingerichtet. Sie bestehen aus dem Vorsitzenden, vier Beisitzern, vier Ersatzbeisitzern und einem gemäss Artikel 3octies ernannten Sekretär. § 9 - Die Wahlbürovorstände bestehen aus dem Vorsitzenden, vier Beisitzern, vier Ersatzbeisitzern und einem gemäss Artikel 3octies ernannten Sekretär. Die Benennung der Beisitzer und Ersatzbeisitzer wird vom Vorsitzenden mindestens zwölf Tage vor der Wahl vorgenommen, und zwar unter den jüngsten Wählern der Sektion, die am Wahltag mindestens dreissig Jahre alt sind und lesen und schreiben können. Der Vorsitzende benachrichtigt unverzüglich den Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des Kantons von dieser Benennung. § 10 - Binnen achtundvierzig Stunden nach der Benennung der Beisitzer und Ersatzbeisitzer benachrichtigt der Vorsitzende des Wahlbürovorstandes die Betreffenden durch unverschlossenen Einschreibebrief; falls diese verhindert sind, müssen sie den Vorsitzenden binnen achtundvierzig Stunden nach der Benachrichtigung davon in Kenntnis setzen.
Falls die Anzahl derjenigen, die annehmen, nicht ausreicht, um den Wahlbürovorstand zu bilden, ergänzt der Vorsitzende diese Anzahl gemäss § 9.
Der Beisitzer oder Ersatzbeisitzer, der seine Verhinderungsgründe nicht innerhalb der festgelegten Frist angibt oder der es ohne triftigen Grund unterlässt, das ihm aufgetragene Amt auszuüben, wird mit einer Geldstrafe von fünfzig bis zweihundert Franken belegt. § 11 - Kandidaten dürfen keinem Wahlvorstand angehören. § 12 - Im Laufe des zweiten Monats vor dem Monat der Wahl erstellt das Bürgermeister- und Schöffenkollegium zwei Listen: 1. In der ersten Liste werden die Personen aufgenommen, die mit einem der in § 4 Absatz 1 angegebenen Ämter beauftragt werden können.Sie wird dem Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des Kantons spätestens am dreiunddreissigsten Tag vor der Wahl übermittelt. 2. In der zweiten werden die Wähler aufgenommen, die gemäss § 9 benannt werden können, und zwar jeweils zwölf Personen pro Wahlsektion.Diese Liste darf die in Nr. 1 erwähnten Personen nicht umfassen. Sie wird dem Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des Kantons mindestens fünfzehn Tage vor der Wahl übermittelt. Dieser übermittelt sie seinerseits den Vorsitzenden der Wahlbürovorstände, die er gemäss § 4 benannt hat. Personen, die benannt werden können, werden davon in Kenntnis gesetzt.] [Art. 3sexies eingefügt durch Art. 241 des G. vom 16. Juli 1993 (Belgischen Staatsblatt vom 20. Juli 1993)] [Art. 3septies - Für jeden Kanton erstellt der Magistrat, der dem Hauptwahlvorstand des Kantons vorsteht, die Liste der Vorsitzenden.
Dieser Magistrat lässt den Betreffenden einen Auszug zukommen.
Er ersetzt in kürzester Frist diejenigen, die ihm binnen drei Tagen nach Erhalt der Benachrichtigung irgendeinen Verhinderungsgrund mitgeteilt haben.
Mindestens vierzehn Tage vor der Wahl übermittelt er dem Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des Distrikts die endgültige Liste, und mindestens zehn Tage vor der Wahl lässt er den Vorsitzenden der Wahlsektionen des Kantons die Wählerlisten ihrer Sektion zukommen.] [Art. 3septies eingefügt durch Art. 242 des G. vom 16. Juli 1993 (Belgischen Staatsblatt vom 20. Juli 1993)] [Art. 3octies - Der Sekretär wird vom Vorsitzenden des Wahlvorstandes unter den Wählern des Distrikts ernannt. Er ist nicht stimmberechtigt.] [Art. 3octies eingefügt durch Art. 243 des G. vom 16. Juli 1993 (Belgischen Staatsblatt vom 20. Juli 1993)] [Art. 3novies - Pro Wahlkanton wird eine Liste der Wahlbürovorstände mit ihrer Zusammensetzung erstellt. Eine Abschrift davon übermittelt der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes des Kantons dem Provinzgouverneur oder dem von diesem bestimmten Beamten; der Provinzgouverneur oder der von ihm bestimmte Beamte trifft die erforderlichen Massnahmen, damit jeder sie einsehen kann.
Was jedoch die Wahlkantone Voeren und Comines-Warneton betrifft, wird die in Absatz 1 erwähnte Abschrift der Liste dem beigeordneten Bezirkskommissar von Tongern beziehungsweise dem Bezirkskommissar von Mouscron übersandt. Diese treffen die erforderlichen Massnahmen, damit jeder sie einsehen kann.
Der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes des Kantons stellt Abschriften dieser Liste jedem aus, der dies mindestens fünfzehn Tage vor der Wahl beantragt hat. Der Preis dieser Abschriften wird durch Königlichen Erlass bestimmt. Er darf nicht mehr als hundert Franken betragen.] [Art. 3novies eingefügt durch Art. 244 des G. vom 16. Juli 1993 (Belgischen Staatsblatt vom 20. Juli 1993)] [Art. 3decies - Der Wahlbürovorstand darf nicht vor Viertel vor acht gebildet werden. Fehlen die Beisitzer und Ersatzbeisitzer zu diesem Zeitpunkt, vervollständigt der Vorsitzende von Amts wegen den Vorstand mit anwesenden Wählern, die lesen und schreiben können.
Jede Beschwerde gegen eine solche Benennung ist von den Zeugen vor Beginn der Verrichtungen einzulegen. Der Vorstand entscheidet sofort und unwiderruflich.] [Art. 3decies eingefügt durch Art. 245 des G. vom 16. Juli 1993 (Belgischen Staatsblatt vom 20. Juli 1993)] [Art. 3undecies - Die Vorsitzenden und Beisitzer der Hauptwahlvorstände der Distrikte, der Kantone und der Zählbürovorstände leisten folgenden Eid: « Ich schwöre, die Stimmen gewissenhaft zu zählen und das Stimmgeheimnis zu bewahren. » oder: « Je jure de recenser fidèlement les suffrages et de garder le secret des votes. » oder: « Ik zweer dat ik de stemmen getrouw zal opnemen en het geheim van de stemming zal bewaren. » Die Vorsitzenden und Beisitzer der Wahlbürovorstände, die Sekretäre der verschiedenen Wahlvorstände und die Zeugen der Kandidaten leisten folgenden Eid: « Ich schwöre, das Stimmgeheimnis zu bewahren. » oder: « Je jure de garder le secret des votes. » oder: « Ik zweer dat ik het geheim van de stemming zal bewaren. » Die Beisitzer, der Sekretär und die Zeugen leisten den Eid vor Beginn der Verrichtungen vor dem Vorsitzenden; der Vorsitzende leistet ihn vor dem gebildeten Vorstand. Der Vorsitzende oder Beisitzer, der im Laufe der Verrichtungen als Ersatz für ein verhindertes Mitglied ernannt wird, leistet den besagten Eid vor Antreten seines Amtes.
Diese Eidesleistungen werden im Protokoll vermerkt.] [Art. 3undecies eingefügt durch Art. 246 des G. vom 16. Juli 1993 (Belgischen Staatsblatt vom 20. Juli 1993)] Art. 4 - [Die Stimmabgabe erfolgt in der Gemeinde, in der der Wähler in der Wählerliste eingetragen ist.] [Art. 4 aufgehoben durch Art. 2 Buchstabe c) des G. vom 26. April 1929 (Belgischen Staatsblatt vom 28. April 1929) und wieder aufgenommen durch Art. 247 des G. vom 16. Juli 1993 (Belgischen Staatsblatt vom 20. Juli 1993)] Art.5 - [Mindestens fünfzehn Tage vor der Wahl veröffentlicht der Minister des Innern im Belgischen Staatsblatt eine Bekanntmachung mit der Angabe des Wahltags und der Öffnungs- und Schliessungszeiten der Wahlbüros. In dieser Bekanntmachung wird ferner erwähnt, dass jeder Wähler bis zwölf Tage vor der Wahl Beschwerde bei der Gemeindeverwaltung einreichen kann.
Der Provinzgouverneur oder der von ihm bestimmte Beamte wacht darüber, dass das Bürgermeister- und Schöffenkollegium jedem Wähler mindestens fünfzehn Tage vorher eine Wahlaufforderung an seinen augenblicklichen Wohnort übermittelt.
Was jedoch die Gemeinden Voeren und Comines-Warneton betrifft, wird die dem Provinzgouverneur oder seinem Beauftragten durch Absatz 3 [sic, zu lesen ist: Absatz 2] zugewiesene Zuständigkeit vom beigeordneten Bezirkskommissar von Tongern beziehungsweise vom Bezirkskommissar von Mouscron ausgeübt.
Zur Wahl werden alle Personen aufgefordert, die in der in Artikel 1 erwähnten Wählerliste eingetragen sind.
Wähler, die keine Wahlaufforderung erhalten haben, können diese bis zum Mittag des Wahltags auf dem Gemeindesekretariat abholen.
Diese Möglichkeit wird in der in Absatz 1 erwähnten Bekanntmachung angegeben.
In den Wahlaufforderungen wird angegeben, an welchem Tag und in welchem Raum der Wähler zu wählen hat, welche Ernennungen vorzunehmen sind und wann die Wahlbüros öffnen und schliessen; darin werden auch die Vorschriften von Artikel 8 Absatz 1 Nr. 2 [und von Artikel 11 § 5 letzter Absatz] aufgeführt. [In den Wahlaufforderungen, die dem durch Königlichen Erlass festzulegenden Muster entsprechen, werden Name, Vornamen, Geschlecht und Hauptwohnort des Wählers, gegebenenfalls der Name seines Ehepartners und die Nummer angegeben, unter der er auf der Wählerliste steht.] [Art. 5 aufgehoben durch Art. 2 Buchstabe c) des G. vom 26. April 1929 (Belgisch Staatsblad vom 28. April 1929) und wieder aufgenommen durch Art. 248 des G. vom 16. Juli 1993 (Belgisch Staatsblad vom 20. Juli 1993); Abs. 7 abgeändert durch Art. 15 des G. vom 7. Juli 1994 (Belgisch Staatsblad vom 16. Juli 1994); Abs. 8 ersetzt durch Art. 2 § 1 des G. vom 11. April 1994 (Belgischen Staatsblatt vom 16. April 1994); Abs. 9 aufgehoben durch Art. 2 § 2 Nr. 2 des G. vom 11. April 1994 (Belgischen Staatsblatt vom 16. April 1994)] Art. 6 - [...] [Art. 6 aufgehoben durch Art. 249 des G. vom 16. Juli 1993 (Belgischen Staatsblatt vom 20. Juli 1993)] Art. 7 - [...] [Art. 7 aufgehoben durch Art. 78 des G. vom 5. Juli 1976 (Belgischen Staatsblatt vom 29. Juli 1976)] Art. 8 - [Zu Lasten des Staates gehen Wahlausgaben für das von ihm gelieferte Wahlpapier. Bei der ordentlichen Versammlung der Wahlkollegien gemäss Artikel 29 werden folgende Wahlausgaben zur Hälfte von den Provinzen und zur Hälfte von den Gemeinden getragen: 1. Anwesenheitsgelder und Fahrkostenentschädigungen, auf die die Mitglieder der Wahlvorstände unter den vom König festgelegten Bedingungen Anspruch erheben können, 2.Fahrkosten, die von Wählern eingereicht werden, die am Wahltag nicht mehr in der Gemeinde wohnhaft sind, in der sie als Wähler eingetragen sind, unter den vom König festgelegten Bedingungen, 3. Versicherungsprämien zur Deckung von körperlichen Schäden, die durch Unfälle von Mitgliedern der Wahlvorstände in der Ausübung ihres Amtes entstehen;der König legt die Modalitäten der Deckung dieser Risiken fest.
Urnen, Trennwände, Pulte, Umschläge und Bleistifte gehen zu Lasten der Gemeinden, die sie entsprechend den vom König genehmigten Mustern bereitstellen.
Alle anderen Wahlausgaben gehen zu Lasten der Gemeinden.
Das Anwesenheitsgeld darf nicht über dem für Parlamentswahlen festgelegten Betrag liegen und sich auch nicht auf weniger als die Hälfte dieses Betrages belaufen.] [Art. 8 ersetzt durch Art. 250 des G. vom 16. Juli 1993 (Belgischen Staatsblatt vom 20. Juli 1993)] TITEL II - Wahlverrichtungen Art. 9 - [§ 1 - Die Wahlkollegien dürfen sich nur mit der Wahl befassen, für die sie einberufen wurden.
Wähler dürfen sich nur in Anwendung von Artikel 9ter vertreten lassen. § 2 - Der Vorsitzende des Wahlbürovorstandes trifft die notwendigen Vorkehrungen zur Aufrechterhaltung von Ordnung und Ruhe in der Umgebung des Wahlgebäudes.
Er übt die Ordnungsgewalt im Wahllokal aus und kann diese Befugnis einem Vorstandsmitglied zwecks Aufrechterhaltung der Ordnung im Warteraum übertragen.
Nur die Wähler der Sektion und die Kandidaten haben Zutritt zu diesem Raum.
Die Wähler werden nur für die zum Ausfüllen und Einwerfen ihres Stimmzettels erforderliche Zeit zu dem Teil des Lokals, wo die Stimmabgabe erfolgt, zugelassen.
Sie dürfen keine Waffen bei sich führen.
Im Sitzungssaal oder in der Umgebung des Wahllokals darf ohne Ersuchen des Vorsitzenden keine bewaffnete Macht aufgestellt werden.
Die Zivilbehörden und die Militärbefehlshaber haben seinen Anforderungen stattzugeben. § 3 - Wer das Lokal einer der Sektionen während der Wahlverrichtungen betritt, ohne Mitglied des Wahlbürovorstandes, Sektionswähler oder Kandidat zu sein, ist auf Anordnung des Vorsitzenden oder seines Beauftragten auszuweisen; leistet er Widerstand oder tritt er wieder ein, wird er mit einer Geldstrafe von fünfzig bis fünfhundert Franken belegt. § 4 - Der Vorsitzende oder sein Beauftragter ruft diejenigen zur Ordnung, die sich im Wahllokal öffentlich beifällig oder abfällig äussern oder in irgendeiner Weise Unruhe stiften. Fahren sie damit fort, kann der Vorsitzende oder sein Beauftragter sie ausweisen lassen, jedoch unter dem Vorbehalt, dass er ihnen das Wiederbetreten des Lokals zur Stimmabgabe erlaubt.
Die Ausweisungsanordnung wird im Protokoll vermerkt, und die Schuldigen werden mit einer Geldstrafe von fünfzig bis fünfhundert Franken belegt. § 5 - Die Wählerliste der Sektion wird im Warteraum ausgehängt. Das gleiche gilt für die Anweisungen für den Wähler, für Titel V des Wahlgesetzbuches und für die Paragraphen 3 und 4 des vorliegenden Artikels. § 6 - Ein Exemplar des vorliegenden Gesetzes wird auf dem Tisch des Vorstandes ausgelegt. Ein zweites Exemplar wird den Wählern im Warteraum zur Verfügung gestellt. § 7 - Niemand ist verpflichtet, das Geheimnis seiner Wahl zu offenbaren, auch nicht bei einer gerichtlichen Untersuchung oder Streitsache oder bei einer parlamentarischen Untersuchung.] [Art. 9 ersetzt durch Art. 251 des G. vom 16. Juli 1993 (Belgischen Staatsblatt vom 20. Juli 1993)] [Art. 9bis - § 1 - Die Wahllokale und die Kabinen, in denen die Wähler ihre Stimmabgabe vornehmen, werden entsprechend dem Muster III in der Anlage zum Wahlgesetzbuch eingerichtet.
Abmessungen und Anordnung können jedoch den räumlichen Erfordernissen angepasst werden. § 2 - Es ist mindestens eine Wahlkabine für je hundertfünfzig Wähler vorhanden. § 3 - Die dem vorliegenden Gesetz beigefügten Anweisungen für den Wähler (Muster I) werden im Warteraum ausgehängt. § 4 - Die Wähler werden von 8 Uhr bis 13 Uhr zur Stimmabgabe zugelassen.
Wähler, die sich vor 13 Uhr im Wahllokal befinden, werden jedoch noch zur Stimmabgabe zugelassen.
So wie die Wähler mit ihrer Wahlaufforderung und ihrem Personalausweis eintreffen, kreuzt der Sekretär ihren Namen in der Aufrufliste an; der Vorsitzende oder ein von ihm bestimmter Beisitzer tut dasselbe auf einer anderen Wählerliste der Sektion, nachdem er sich vergewissert hat, dass die Angaben auf der Liste mit denen der Wahlaufforderung und des Personalausweises übereinstimmen. Die Namen der Wähler, die nicht in der Wählerliste der Sektion eingetragen sind, aber vom Vorstand zur Wahl zugelassen werden, werden auf beide Listen eingetragen.
Der Wähler, der seine Wahlaufforderung nicht bei sich hat, kann zur Stimmabgabe zugelassen werden, wenn seine Identität und seine Wählereigenschaft vom Vorstand anerkannt werden.
Die Vorsitzenden, Sekretäre, Zeugen und Ersatzzeugen wählen in der Sektion, in der sie ihren Auftrag ausführen.
Wer nicht auf der Liste steht, die dem Vorsitzenden übergeben wurde, darf nicht an der Wahl teilnehmen, es sei denn, er legt einen Beschluss des Bürgermeister- und Schöffenkollegiums oder einen Auszug aus einem Entscheid des Appellationshofes, durch den seine Eintragung angeordnet wird, oder eine Bescheinigung des Bürgermeister- und Schöffenkollegiums vor, in der bestätigt wird, dass der Betreffende die Wählereigenschaft besitzt.
Trotz Eintragung in der Liste darf der Vorstand diejenigen nicht zur Wahl zulassen, deren Streichung das Bürgermeister- und Schöffenkollegium oder der Appellationshof durch einen Beschluss beziehungsweise einen Entscheid angeordnet hat, aus dem ein Auszug vorgelegt wird; diejenigen, auf die eine der Bestimmungen von Artikel 1bis §§ 1 und 2 anwendbar ist und deren Wahlunfähigkeit aus einem Schriftstück hervorgeht, dessen Ausstellung das Gesetz vorsieht; diejenigen, bei denen entweder durch Schriftstücke oder durch ihr Eingeständnis erwiesen ist, dass sie am Wahltag das für die Stimmabgabe erforderliche Alter nicht erreicht haben oder am selben Tag bereits in einer anderen Sektion oder in einer anderen Gemeinde gewählt haben. § 5 - Der Wähler erhält aus der Hand des Vorsitzenden einen Stimmzettel.
Nachdem dieser Stimmzettel so in vier zu einem Rechteck gefaltet worden ist, dass sich die Stimmfelder am Kopf der Listen an der Innenseite befinden, wird er aufgefaltet vor den Vorsitzenden gelegt, der ihn auf dieselbe Weise wieder zusammenfaltet; er erhält auf der Rückseite einen Stempel mit dem Namen des Kantons, in dem die Stimmabgabe stattfindet, und dem Datum der Wahl. Der Vorstand bestimmt mindestens fünf Stellen, an denen der Stempel aufgedrückt werden kann, und legt anschliessend diese Stelle durch das Los fest. Diese Auslosung wird auf Antrag eines Vorstandsmitgliedes oder eines Zeugen ein oder mehrere Male während der Verrichtungen wiederholt. Ist der Vorstand der Ansicht, einem solchen Antrag nicht sofort stattgeben zu können, so kann das Vorstandsmitglied oder der Zeuge die Aufnahme der Ablehnungsgründe ins Protokoll verlangen.
Der Wähler begibt sich sofort in eine der Wahlkabinen; er gibt dort seine Stimme ab, zeigt dem Vorsitzenden den ordnungsgemäss wieder in vier gefalteten Stimmzettel mit dem Stempel nach aussen und wirft ihn in die Wahlurne ein, nachdem der Vorsitzende oder ein von ihm beauftragter Beisitzer die Wahlaufforderung mit dem im vorangehenden Absatz erwähnten Stempel versehen hat. Er darf bei Verlassen der Wahlkabine den Stimmzettel nicht so auffalten, dass zu erkennen ist, wie er gewählt hat. Tut er es doch, so nimmt der Vorsitzende den aufgefalteten Stimmzettel zurück, der sofort für ungültig erklärt wird, und verpflichtet den Wähler, nochmals zu wählen.
Ein Wähler, der infolge einer körperlichen Behinderung nicht imstande ist, sich allein in die Wahlkabine zu begeben oder selbst seine Stimme abzugeben, darf sich mit Zustimmung des Vorsitzenden von jemandem begleiten oder helfen lassen. Die Namen beider Personen werden im Protokoll vermerkt.
Falls ein Beisitzer oder Zeuge die Echtheit oder Schwere der angegebenen Behinderung bestreitet, entscheidet der Vorstand, und sein mit Gründen versehener Beschluss wird in das Protokoll aufgenommen. § 6 - Wenn ein Wähler den ihm überreichten Stimmzettel versehentlich beschädigt, kann er gegen Rückgabe des ersten, der sofort für ungültig erklärt wird, beim Vorsitzenden einen anderen verlangen.
Der Vorsitzende vermerkt auf den in Ausführung des vorangehenden Absatzes und des Paragraphen 5 Absatz 3 zurückgenommenen Stimmzetteln den Hinweis « Zurückgenommener Stimmzettel » und paraphiert sie. § 7 - Nach Beendigung der Stimmabgabe fertigt der Vorstand nach den vom Vorsitzenden oder von einem Beisitzer und dem Sekretär geführten Listen eine Aufstellung der Wähler an, die in den Wählerlisten der Sektion eingetragen sind, aber nicht an der Wahl teilgenommen haben.
Diese von allen Vorstandsmitgliedern unterzeichnete Aufstellung übermittelt der Vorsitzende des Vorstandes binnen drei Tagen dem Friedensrichter des Kantons. Der Vorsitzende vermerkt auf dieser Aufstellung die vorgebrachten Bemerkungen und fügt ihr die Belege bei, die die Abwesenden ihm zur Rechtfertigung zukommen liessen.
Er fügt ihr eine Aufstellung der Wähler bei, die in Anwendung von § 4 zur Wahl zugelassen wurden, obwohl sie nicht in den Wählerlisten der Sektion eingetragen waren. § 8 - Nach Beendigung der Stimmabgabe ermittelt der Vorstand, wieviel Stimmzettel in die Wahlurne eingeworfen wurden, wieviel Stimmzettel aufgrund von § 5 Absatz 3 und § 6 zurückgenommen wurden und wieviel Stimmzettel unbenutzt geblieben sind. Diese Zahlen werden ins Protokoll eingetragen.
Falls die Stimmenauszählung in dem Lokal erfolgen muss, in dem die Wahl stattgefunden hat, versiegelt der Vorsitzende die Urne und übernimmt mit Unterstützung der Zeugen, die dies wünschen, die Beaufsichtigung der Urne bis zur Bildung des Zählbürovorstandes.
Anderenfalls öffnet der Vorsitzende die Urne und verschliesst den Inhalt in einen Umschlag, der mit dem Siegel sämtlicher Vorstandsmitglieder versehen wird, und vermerkt darauf das Wahlbüro und die Anzahl Stimmzettel, die sich aus den in § 4 vorgeschriebenen Ankreuzungen und Aufstellungen ergibt.
Er legt die aufgrund von § 5 Absatz 3 und § 6 zurückgenommenen Stimmzettel, die nicht verwendeten Stimmzettel und das Protokoll des Vorstandes in ebenfalls zu versiegelnde Sonderumschläge. Auf diesen Umschlägen wird ihr Inhalt angegeben.
In deutlich sichtbarer Schrift wird auf den Umschlägen die Provinz angegeben, auf die sich die darin enthaltenen Stimmzettel beziehen.
In Begleitung der Zeugen bringt der Vorsitzende oder ein von ihm bestimmter Beisitzer diese Umschläge sofort zum Zählbüro. Dort wird ihm eine Empfangsbescheinigung ausgehändigt.
Wenn nötig stellt die Gemeindeverwaltung dem Vorsitzenden ein Fahrzeug für die Beförderung der obenerwähnten Umschläge zur Verfügung.] [Art. 9bis eingefügt durch Art. 252 des G. vom 16. Juli 1993 (Belgischen Staatsbatt vom 20. Juli 1993)] [Art. 9ter - § 1 - Folgende Wähler können einen anderen Wähler bevollmächtigen, um in ihrem Namen zu wählen: 1. Wähler, die wegen Krankheit oder Behinderung nicht fähig sind, sich ins Wahllokal zu begeben, oder nicht dorthin gebracht werden können. Diese Unfähigkeit wird durch ein ärztliches Attest bestätigt. Ärzte, die als Kandidat für die Wahl vorgeschlagen wurden, dürfen kein solches Attest ausstellen, 2. Wähler, die aus beruflichen beziehungsweise dienstlichen Gründen: a) im Ausland bleiben müssen, desgleichen die Wähler, die ihrer Familie oder ihrem Gefolge angehören und mit ihnen zusammenwohnen, b) unmöglich im Wahllokal vorstellig werden können, obwohl sie sich am Wahltag im Königreich aufhalten. Die unter den Buchstaben a) und b) erwähnte Verhinderung wird durch eine Bescheinigung der Militär- oder Zivilbehörden oder des Arbeitgebers, denen die Betreffenden unterstellt sind, bestätigt, 3. Wähler, die den Beruf eines Binnenschiffers oder eines Wander- oder Jahrmarktsgewerbetreibenden ausüben, und Familienmitglieder, die mit ihnen zusammenwohnen. Die Ausübung des Berufs wird durch eine Bescheinigung des Bürgermeisters der Gemeinde, in der der Betreffende im Bevölkerungsregister eingetragen ist, bestätigt, 4. Wähler, denen am Wahltag aufgrund einer gerichtlichen Massnahme die Freiheit entzogen ist. Diese Lage wird durch die Leitung der Anstalt, in der der Betreffende sich aufhält, bescheinigt, 5. Wähler, denen es aufgrund ihrer religiösen Überzeugung unmöglich ist, sich am Wahltag ins Wahllokal zu begeben. Diese Verhinderung ist durch eine Bescheinigung der Behörde der Glaubensgemeinschaft zu rechtfertigen. § 2 - Als Bevollmächtigter darf ausschliesslich der Ehepartner oder ein Verwandter beziehungsweise Verschwägerter bis zum dritten Grad bestimmt werden unter der Voraussetzung, dass er selber Wähler ist.
Falls Vollmachtgeber und Bevollmächtigter beide im Bevölkerungsregister derselben Gemeinde eingetragen sind, bescheinigt der Bürgermeister dieser Gemeinde das Verwandtschaftsverhältnis auf dem Vollmachtsformular.
Sind beide nicht in derselben Gemeinde eingetragen, bescheinigt der Bürgermeister der Gemeinde, in der der Bevollmächtigte eingetragen ist, das Verwandtschaftsverhältnis auf Vorlage einer Offenkundigkeitsurkunde. Die Offenkundigkeitsurkunde wird dem Vollmachtsformular beigefügt.
In Abweichung von den vorangehenden Absätzen wird der Bevollmächtigte frei vom Vollmachtgeber bestimmt, wenn es sich um einen Wähler handelt, dem es aufgrund seiner religiösen Überzeugung unmöglich ist, sich ins Wahllokal zu begeben. § 3 - Die Vollmacht wird auf einem Formular ausgestellt, dessen Muster vom König festgelegt wird und das kostenlos auf dem Gemeindesekretariat erhältlich ist.
In der Vollmacht werden angegeben: die Wahlen, für die sie gültig ist, Name, Vornamen, Geburtsdatum und Anschrift des Vollmachtgebers und des Bevollmächtigten.
Das Vollmachtsformular wird vom Vollmachtgeber und vom Bevollmächtigten unterzeichnet. § 4 - Um zur Stimmabgabe zugelassen zu werden, übergibt der Bevollmächtigte dem Vorstandsvorsitzenden des Wahlbüros, wo der Vollmachtgeber hätte wählen müssen, die Vollmacht und eine der in § 1 erwähnten Bescheinigungen und zeigt ihm seinen Personalausweis und seine Wahlaufforderung vor; darauf vermerkt der Vorsitzende: « Hat mittels Vollmacht gewählt ». § 5 - Die Vollmachten werden der in Artikel 9bis § 7 Absatz 1 erwähnten Aufstellung beigefügt und dem Friedensrichter des Kantons mit dieser Aufstellung übermittelt.] [Art. 9ter eingefügt durch Art. 253 des G. vom 16. Juli 1993 (Belgischen Staatsblatt vom 20. Juli 1993)] [Art. 9quater - § 1 - Jeder Zählbürovorstand nimmt die Stimmzettel verschiedener Wahlbüros in Empfang. Die Anzahl Wähler, die in Wahlbüros eingetragen sind, deren Stimmzettel ein und demselben Zählbürovorstand anvertraut werden, darf zweitausendvierhundert nicht überschreiten. § 2 - Nachdem die für die Benennung der Zeugen vorgesehenen Formalitäten erfüllt worden sind, nimmt der Vorsitze …
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