{"html": "<div class=\"lf-doc\"><h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 27</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Dem ständigen Ausschuss des Provinzialrates dürfen nicht angehören: 1. [Mitglieder des gerichtlichen Standes,] 2.Diener der Kulte, 3. [...], 4. [Bedienstete der Provinzialverwaltungen und Bedienstete des Staates, [der Region oder der Gemeinschaft] bei diesen Verwaltungen,] 5.[Lehrpersonen, die von der Gemeinschaft, von der Provinz oder von der Gemeinde entlohnt werden, mit Ausnahme des Lehrpersonals der Universitäten, die von den Gemeinschaften abhängen,] 6. [Personal der Gemeindeverwaltungen und Einnehmer der öffentlichen Sozialhilfezentren.] 7. [...] [Art. 27 Nr. 1 ersetzt durch Art. 1 § 2 Nr. 4 des G. vom 26. Juni 1970 (Belgischen Staatsblatt vom 17. Juli 1970); Nr. 3 aufgehoben durch Art. 86 Nr. 1 des G. vom 5. Juli 1976 (Belgischen Staatsblatt vom 29 Juli 1976); Nr. 4 ersetzt durch einzigen Artikel des G. vom 28. Juli 1987 (Belgischen Staatsblatt vom 15. September 1987) und abgeändert durch Art. 273 Nr. 1 des G. vom 16. Juli 1993 (Belgischen Staatsblatt vom 20. Juli 1993); Nr. 5 ersetzt durch Art. 273 Nr. 2 des G. vom 16.</p>\n<p class=\"lf-p\">Juli 1993 (Belgischen Staatsblatt vom 20. Juli 1993); Nr. 6 ersetzt durch Art. 273 Nr. 3 des G. vom 16. Juli 1993 (Belgischen Staatsblatt vom 20. Juli 1993); Nr. 7 aufgehoben durch Art. 86 Nr. 3 des G. vom 5.</p>\n<p class=\"lf-p\">Juli 1976 (Belgischen Staatsblatt vom 29. Juli 1976)] Art. 28 - Mitglieder eines Provinzialrates, die entweder Ehepartner oder bis zum vierten Grad einschliesslich miteinander verwandt beziehungsweise verschwägert sind, dürfen nicht gleichzeitig dem ständigen Ausschuss dieses Rates angehören. [Im Laufe eines Mandates entstandene Verschwägerung beendet dieses nicht. Dies gilt nicht bei Eheschliessung zwischen Mitgliedern des ständigen Ausschusses.] [Art. 28 Abs. 2 und 3 zusammengefasst zu Abs. 2 durch Art. 1 § 2 Nr. 5 des G. vom 26. Juni 1970 (Belgischen Staatsblatt vom 17. Juli 1970)] TITEL IV - Grundlegende Bestimmungen Art. 29 - [Die ordentliche Versammlung der Wahlkollegien im Hinblick auf die Erneuerung der Provinzialräte findet am Tag statt, der für die Erneuerung der Gemeinderäte festgelegt ist.] [Art. 29 ersetzt durch Art. 274 des G. vom 16.</p>\n<p class=\"lf-p\">Juli 1993 (Belgischen Staatsblatt vom 20. Juli 1993)] Art. 30 - [Ausser was die Einhaltung der Bestimmungen über die Einschränkung und Kontrolle der Wahlausgaben für die Provinzialwahlen betrifft, befindet der Provinzialrat] über die Gültigkeit der Provinzialwahlen; er überprüft die Mandate seiner ordentlichen Mitglieder und Ersatzmitglieder und entscheidet über die diesbezüglich eintretenden Streitfälle. [Art. 30 abgeändert durch Art. 18 des G. vom 7. Juli 1994 (Belgischen Staatsblatt vom 16. Juli 1994)] Art. 31 - [Ausser was die Einhaltung der Bestimmungen über die Einschränkung und Kontrolle der Wahlausgaben für die Provinzialwahlen betrifft, muss jede Beschwerde gegen die Wahl] vor der Überprüfung der Mandate an den Provinzialrat gerichtet werden. [Art. 31 abgeändert durch Art. 19 des G. vom 7.</p>\n<p class=\"lf-p\">Juli 1994 (Belgischen Staatsblatt vom 16. Juli 1994)] Art. 32 - Wird eine Wahl für ungültig erklärt, ist mit allen Verrichtungen einschliesslich der Wahlvorschläge neu zu beginnen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wenn jedoch bei den Wahlen in mehreren Distrikten desselben Bezirks die in Artikel 15 erwähnte Listengruppierung vorgenommen wurde und die Gründe für die Ungültigkeitserklärung der Wahl in einem der Distrikte die Richtigkeit und Echtheit der in den anderen Distrikten verzeichneten Ergebnisse nicht zweifelhaft erscheinen lassen können, kann der Provinzialrat die Wahlen in diesen Distrikten für gültig erklären, was die bei der ersten Verteilung in Anwendung [von Artikel 20 § 1] zugeteilten Sitze angeht, und für die bei der zweiten Verteilung zugeteilten Sitze seine Entscheidung aufschieben bis zum Zeitpunkt der Überprüfung der Mandate in bezug auf die neuen Wahlen, die in dem Distrikt, in dem die Wahlverrichtungen für ungültig erklärt worden sind, abgehalten werden müssen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die vorher gültig erfolgten Gruppierungserklärungen bleiben bei der neuen Wahl für die Listen wirksam, deren Zusammenstellung identisch geblieben ist. Sie werden also nicht erneuert, und es dürfen keine neuen zugelassen werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei der neuen Wahl wird der Zentralwahlvorstand des Bezirks wieder in den Besitz der früheren, in [Artikel 20 § 1 Absatz 3] erwähnten Protokolle gestellt, um die neuen Wahlziffern der Listengruppen ermitteln, die Klassierung der Listen in der in [Artikel 20 § 2] vorgeschriebenen Reihenfolge vornehmen und im allgemeinen die in [diesem Paragraphen] angegebenen Verrichtungen vornehmen zu können, und zwar sowohl für den Distrikt, in dem neue Wahlen abgehalten worden sind, als auch für die Distrikte, in denen noch Zusatzsitze zuzuteilen sind. [Art. 32 Abs. 2 abgeändert durch Art. 11 Nr. 1 des G. vom 30. Dezember 1993 (Belgischen Staatsblatt vom 11. Januar 1994); Abs. 4 abgeändert durch Art. 11 Nr. 2 des G. vom 30.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dezember 1993 (Belgischen Staatsblatt vom 11. Januar 1994)] Art. 33 - [Provinzialratsmitglieder werden für einen Zeitraum gewählt, der an dem für die ordentliche und vollständige Erneuerung der Provinzialräte festgesetzten Tage abläuft. Sie sind wiederwählbar.] [Art. 33 ersetzt durch Art. 9 Buchstabe c) des G. vom 15. Mai 1949 (Belgischen Staatsblatt vom 19. Mai 1949)] Art. 34 - [Neugewählte Ratsmitglieder treten ihr Amt während der Sitzung an, in deren Verlauf ihre Mandate gemäss Artikel 30 überprüft werden, nachdem sie den Eid geleistet haben.] [Art. 34 ersetzt durch Art. 5 Nr. 10 des G. vom 6. Januar 1984 (Belgischen Staatsblatt vom 9. Februar 1984)] Art. 35 - [Der Rücktritt aus dem Amt eines Provinzialratsmitgliedes wird dem Provinzialrat schriftlich mitgeteilt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Mitteilung wird an den Ratspräsidenten gerichtet.] [Art. 35 ersetzt durch Art. 5 Nr. 11 des G. vom 6. Januar 1984 (Belgischen Staatsblatt vom 9. Februar 1984)] Art. 36 - [Wenn ein Mandat infolge einer Option, eines Rücktritts, eines Todesfalls oder sonstwie frei wird und der frei gewordene Sitz durch ein Ersatzmitglied eingenommen werden muss, wird dessen Amtseinführung bei der nächsten Sitzung des Provinzialrates vorgenommen. Vor der Amtseinführung nimmt der Provinzialrat eine zusätzliche Überprüfung seines Mandates vor, und zwar ausschliesslich um festzustellen, ob die Wählbarkeitsbedingungen weiterhin erfüllt werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ist kein Ersatzmitglied vorhanden, versammelt sich das Wahlkollegium innerhalb vierzig Tagen, um das frei gewordene Mandat neu zu vergeben; diese Frist läuft nicht während der Monate Juli und August.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Einberufung des Kollegiums erfolgt aufgrund eines Beschlusses des Provinzialrates.</p>\n<p class=\"lf-p\">In dem Beschluss wird das Datum der Wahl, die immer an einem Sonntag stattfindet, festgesetzt.] [Art. 36 ersetzt durch Art. 5 Nr. 12 des G. vom 6. Januar 1984 (Belgischen Staatsblatt vom 9. Februar 1984)] Art. 37 - Ist ein Ratsmitglied verstorben oder scheidet es vor Ablauf seines Mandates aus dem Rat aus, so tagt derjenige, der es ersetzt, nur bis zum Ablauf der ursprünglichen Dauer des Mandates. [Art. 37/1 - Eine Beschwerde gegen die Wahl eines Spitzenkandidaten oder eines anderen Kandidaten, die auf einen Verstoss gegen Artikel 3 §§ 1 und 2 oder Artikel 7 des Gesetzes vom 7. Juli 1994 über die Einschränkung und Kontrolle der Wahlausgaben für die Provinzial- und Gemeindewahlen und die Direktwahl der Sozialhilferäte oder auf einen Verstoss gegen Artikel 11 § 5 gestützt ist, ist an die Kontrollkommission zu richten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Nur Kandidaten dürfen die in Absatz 1 erwähnte Beschwerde einreichen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zur Vermeidung des Verfalls muss diese Beschwerde innerhalb fünfundvierzig Tagen nach dem Wahldatum schriftlich bei der Kontrollkommission eingereicht werden und Identität und Wohnsitz des Beschwerdeführers angeben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Beschwerde wird dem Greffier der Kontrollkommission ausgehändigt oder per Einschreiben an ihn gerichtet.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Beamte, dem die Beschwerde ausgehändigt wird, muss eine Empfangsbescheinigung ausstellen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Zurückdatieren dieser Empfangsbescheinigung ist verboten und wird mit einer Gefängnisstrafe von einem Monat bis zu zwei Jahren belegt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wer eine Beschwerde einreicht, die sich als unbegründet erweist und für die erwiesen ist, dass sie in der Absicht zu schaden erfolgte, wird mit einer Geldstrafe von fünfzig bis fünfhundert Franken belegt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ab der Verkündung der endgültigen Verurteilung, die auf eine aufgrund von Artikel 12 des Gesetzes vom 7. Juli 1994 erstattete Anzeige gestützt ist, wird eine neue fünfzehntägige Frist eröffnet.] [Art. 37/1 eingefügt durch Art. 20 des G. vom 7. Juli 1994 (Belgischen Staatsblatt vom 16. Juli 1994)] [Art. 37/2 - Ein gewählter Kandidat kann von der Kontrollkommission seines Mandates enthoben werden, wenn er die Bestimmungen von Artikel 3 § 2 oder Artikel 7 des Gesetzes vom 7. Juli 1994 über die Einschränkung und Kontrolle der Wahlausgaben für die Provinzial- und Gemeindewahlen und die Direktwahl der Sozialhilferäte oder von Artikel 11 § 5 nicht einhält.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ein gewählter Spitzenkandidat einer Provinzialliste kann von der Kontrollkommission seines Mandates enthoben werden, wenn er die Bestimmungen von Artikel 3 § 1 oder Artikel 7 des Gesetzes vom 7. Juli 1994 über die Einschränkung und Kontrolle der Wahlausgaben für die Provinzial- und Gemeindewahlen und die Direktwahl der Sozialhilferäte oder von Artikel 11 § 5 nicht einhält.] [Art. 37/2 eingefügt durch Art. 21 des G. vom 7. Juli 1994 (Belgischen Staatsblatt vom 16. Juli 1994)] [Art. 37/3 - § 1 - Die Kontrollkommission befindet unverzüglich über die in Anwendung von Artikel 37/1 eingereichten Beschwerden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Einreichen der Beschwerde setzt die Einsetzung des betreffenden Provinzialratsmitgliedes nicht aus.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Darstellung der Sache durch ein Mitglied der Kontrollkommission und die Verkündung der Beschlüsse erfolgen in öffentlicher Sitzung.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Beschluss muss zur Vermeidung der Nichtigkeit mit Gründen versehen sein und die Namen des Berichterstatters und der anwesenden Mitglieder angeben. § 2 - Die Kontrollkommission darf nur aufgrund einer Beschwerde einen gewählten Kandidaten seines Mandates entheben.] [Art. 37/3 eingefügt durch Art. 22 des G. vom 7. Juli 1994 (Belgischen Staatsblatt vom 16. Juli 1994)] [Art. 37/4 - § 1 - Der Greffier der Kontrollkommission notifiziert den Beschluss der Kontrollkommission sofort dem Gouverneur, dem Provinzialrat und - per Einschreiben - dem Kandidaten, gegen dessen Wahl die Beschwerde gerichtet ist, und den Beschwerdeführern. § 2 - Personen, denen der Beschluss der Kontrollkommission notifiziert werden muss, können innerhalb acht Tagen nach der Notifizierung Beschwerde beim Staatsrat einlegen. Der Staatsrat befindet unverzüglich über die Beschwerde.</p>\n<p class=\"lf-p\">Eine Beschwerde setzt die Einsetzung des betreffenden Provinzialratsmitgliedes nicht aus. § 3 - Der Greffier notifiziert den vom Staatsrat getroffenen Entscheid sofort dem Gouverneur, dem Provinzialrat und dem Kandidaten, gegen dessen Wahl die Beschwerde gerichtet war.] [Art. 37/4 eingefügt durch Art. 23 des G. vom 7. Juli 1994 (Belgischen Staatsblatt vom 16. Juli 1994)] [Art. 37/5 - Das Provinzialratsmitglied, das durch Beschluss der Kontrollkommission oder des Staatsrates seines Mandates enthoben wird, wird im Provinzialrat durch das erste Ersatzmitglied der Liste, auf der es gewählt worden war, ersetzt.] [Art. 37/5 eingefügt durch Art. 24 des G. vom 7. Juli 1994 (Belgischen Staatsblatt vom 16.</p>\n<p class=\"lf-p\">Juli 1994)] [TITEL IVbis - Besondere Bestimmungen zur Regelung der gleichzeitigen Wahl der Provinzialräte und der Gemeinderäte] [Titel IVbis eingefügt durch Art. 275 des G. vom 16. Juli 1993 (Belgischen Staatsblatt vom 20. Juli 1993)] [Art. 37bis - Die Wahlverrichtungen werden durch die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes geregelt, vorbehaltlich der in den Artikeln 37ter bis 37sexies angegebenen Modalitäten.] [Art. 37bis eingefügt durch Art. 276 des G. vom 16. Juli 1993 (Belgischen Staatsblatt vom 20. Juli 1993)] [Art. 37ter - Die Wahlverrichtungen finden für die Provinzialwahlen und die Gemeindewahlen gemeinsam statt. Jedes Wahlbüro verfügt über zwei Urnen, von denen die eine für die Stimmzettel der Wahl der Provinzialratsmitglieder und die andere für die Stimmzettel der Wahl der Gemeinderatsmitglieder vorbehalten ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Umschläge zur Aufnahme der Stimmzettel oder der Unterlagen für die Provinzialwahlen sind in der Farbe, die diesen Stimmzetteln vorbehalten ist, oder tragen als Aufschrift den 3 cm hohen Buchstaben P. Findet die Auszählung nicht im Wahllokal, sondern in einem anderen Raum derselben Gemeinde statt, können die Stimmzettel in einen Balgenumschlag gelegt oder in der Urne gelassen werden. Die Umschläge oder Urnen werden vor dem Transport zum Zählbüro ordnungsgemäss versiegelt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Protokoll wird in zwei Exemplaren erstellt, von denen das eine für den Zählbürovorstand für die Provinzialwahlen und das andere für den Zählbürovorstand für die Gemeindewahlen bestimmt ist. Die Anlagen, die die beiden Wahlen betreffen, werden dem für den Vorstand für die Provinzialwahlen bestimmten Exemplar beigefügt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Niemand darf Vorsitzender eines Wahlbürovorstandes sein, wenn er nicht Wähler im Wahldistrikt ist.] [Art. 37ter eingefügt durch Art. 277 des G. vom 16. Juli 1993 (Belgischen Staatsblatt vom 20. Juli 1993)] [Art. 37quater - Wenn derselbe Magistrat den Vorsitz eines Kantonsvorstandes für die Provinzialwahlen und eines Hauptwahlvorstandes für die Gemeindewahlen übernehmen muss, wird er für das letzte Amt vom Magistrat ersetzt, der ihn bei Verhinderung in seinem gerichtlichen Amt vertritt.] [Art. 37quater eingefügt durch Art. 278 des G. vom 16. Juli 1993 (Belgischen Staatsblatt vom 20. Juli 1993)] [Art. 37quinquies - In der Hauptgemeinde des Kantons finden die Zählverrichtungen getrennt für die beiden Wahlen statt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zu diesem Zweck werden alle Zählvorstände in einen Vorstand A und einen Vorstand B aufgeteilt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Vorstand A zählt die Stimmzettel für die Wahl der Provinzialräte aus.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Vorstand B zählt die Stimmzettel für die Wahl der Gemeinderäte aus.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Vorstände A und B tagen in verschiedenen Räumen desselben Gebäudes.] [Art. 37quinquies eingefügt durch Art. 279 des G. vom 16. Juli 1993 (Belgischen Staatsblatt vom 20. Juli 1993)] [Art. 37sexies - Die Vorsitzenden der Zählbürovorstände für die Gemeindewahlen händigen unverzüglich dem ersten Zählbürovorstand für die Provinzialwahlen die Stimmzettel dieser Wahlen aus, die irrtümlicherweise in ihre Urnen eingeworfen wurden. Die in diesen Stimmzetteln abgegebenen Stimmen werden von diesem ersten Vorstand gezählt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Vorsitzenden der Zählbürovorstände für die Provinzialwahlen händigen unverzüglich dem Hauptwahlvorstand der betreffenden Gemeinde die Stimmzettel der Gemeindewahlen aus, die irrtümlicherweise in ihre Urnen eingeworfen wurden. Die in diesen Stimmzetteln abgegebenen Stimmen werden vom ersten Zählbürovorstand für die Gemeindewahlen gezählt.] [Art. 37sexies eingefügt durch Art. 280 des G. vom 16. Juli 1993 (Belgischen Staatsblatt vom 20. Juli 1993)] TITEL V - Verschiedene Bestimmungen [und Übergangsbestimmungen] [Überschrift ergänzt durch Art. 282 des G. vom 16. Juli 1993 (Belgischen Staatsblatt vom 20. Juli 1993)] Art. 38 - Die Bestimmungen der [Titel V (Strafen) und VI (Sanktion der Wahlpflicht)] des Wahlgesetzbuches gelten für die Provinzialwahlen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Nimmt jemand nicht an einer Provinzialwahl teil, nachdem er vorher [einer anderen Wahl] fernblieb, und umgekehrt, so stellt dies für den Zuwiderhandelnden keine Rückfälligkeit dar. [Art. 38 Abs. 1 abgeändert durch Art. 2 Buchstabe a) des G. vom 26.</p>\n<p class=\"lf-p\">April 1929 (Belgischen Staatsblatt vom 28. April 1929); Abs. 2 abgeändert durch Art. 281 des G. vom 16. Juli 1993 (Belgischen Staatsblatt vom 20. Juli 1993)] Art. 39 bis 42 - [Abänderungsbestimmungen] Art. 43 - [Übergangsbestimmung] [MUSTER I Anweisungen für den Wähler A) Wenn zwei oder mehrere Ratsmitglieder zu wählen sind 1. Die Wähler werden von 8 bis 13 Uhr zur Stimmabgabe zugelassen. Wähler, die sich vor 13 Uhr im Wahllokal befinden, werden jedoch noch zur Stimmabgabe zugelassen. 2. Der Wähler darf seine Stimme entweder am Kopf der Liste oder neben dem Namen eines oder mehrerer Kandidaten derselben Liste abgeben.3. Zusammen vorgeschlagene Kandidaten werden in derselben Spalte auf dem Stimmzettel aufgeführt.Die Namen und Vornamen der Kandidaten werden der Vorschlagsreihenfolge entsprechend eingetragen. Sämtliche Listen sind auf dem Stimmzettel in der durch das Los angegebenen Reihenfolge angeordnet. 4. Ist der Wähler mit der Vorschlagsreihenfolge für die Kandidaten auf der von ihm unterstützten Liste einverstanden, so färbt er mit dem ihm zur Verfügung gestellten Bleistift das Feld im Kopffeld über dieser Liste.Er verfährt in gleicher Weise, wenn er einem alleinstehenden Kandidaten seine Stimme geben möchte.</p>\n<p class=\"lf-p\">Möchte er die Vorschlagsreihenfolge abändern, so gibt er einem oder mehreren Kandidaten seiner Wahl eine Vorzugsstimme, indem er auf die gleiche Weise das Feld neben dem Namen des/der betreffenden Kandidaten färbt. 5. Nachdem der Vorsitzende den Personalausweis und die Wahlaufforderung des Wählers überprüft hat, überreicht er ihm gegen Abgabe der Wahlaufforderung einen Stimmzettel.Findet die Wahl gleichzeitig mit der Wahl der Gemeinderäte statt, erhält der Wähler ebenfalls einen Stimmzettel für diese Wahl. Nachdem der Wähler seine Stimme abgegeben hat, zeigt er dem Vorsitzenden je nach Fall seinen beziehungsweise seine in vier zu einem Rechteck gefalteten Stimmzettel mit dem Stempel nach aussen; er wirft ihn/sie in die Urne und verlässt den Raum, nachdem er seine Wahlaufforderung von dem Vorsitzenden oder dem damit beauftragten Beisitzer hat abstempeln lassen. 6.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Wähler darf sich nur während der für die Stimmabgabe erforderlichen Zeit in der Wahlkabine aufhalten.7. Ungültig sind: 1) alle anderen Stimmzettel als diejenigen, die der Vorsitzende im Augenblick der Stimmabgabe ausgehändigt hat, 2) selbst letztgenannte Stimmzettel: a) wenn der Wähler darauf keine Stimme abgegeben hat;wenn er Vorzugsstimmen für Kandidaten auf verschiedenen Listen abgegeben hat; wenn er mehr als eine Listenstimme abgegeben hat; wenn er gleichzeitig eine Listenstimme und eine Vorzugsstimme für eine andere Liste abgegeben hat, b) wenn ihre Form und ihre Abmessungen geändert worden sind oder wenn sie innen ein Papier oder irgendeinen Gegenstand enthalten, c) wenn eine Streichung, ein Zeichen oder eine durch das Gesetz nicht gestattete Markierung angebracht worden ist, die den Wähler erkennbar machen kann.8.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wer wählt, ohne wahlberechtigt zu sein, oder wer ohne gültige Vollmacht für einen anderen wählt, macht sich strafbar. B) Wenn nur ein Ratsmitglied zu wählen ist 1. Wie oben.2. Der Wähler darf nur für einen einzigen Kandidaten stimmen.3. Die Namen der Kandidaten sind hintereinander auf ein und derselben waagerechten Linie in der durch Los angegeben Reihenfolge auf dem Stimmzettel angeordnet.4. Der Wähler gibt seine Stimme für den Kandidaten seiner Wahl ab, indem er mit dem ihm zur Verfügung gestellten Bleistift den hellen Mittelpunkt im Feld über dem Namen dieses Kandidaten färbt.5. Wie oben.6. Wie oben. 7. Ungültig sind: 1) alle anderen Stimmzettel als diejenigen, die der Vorsitzende im Augenblick der Stimmabgabe ausgehändigt hat, 2) selbst letztgenannte Stimmzettel: a) wenn der Wähler darauf keinen Namen oder mehr als einen Namen gekennzeichnet hat, b) wenn ihre Form ... (und so weiter, wie oben). 8. Wie oben.] [Muster I ersetzt durch Art. 284 des G. vom 16. Juli 1993 (Belgischen Staatsblatt vom 20. Juli 1993)] [MUSTER Ia Anweisungen für den Wähler in den Wahlkantonen und Gemeinden, die für die Anwendung eines automatisierten Wahlverfahrens bei gleichzeitigen Wahlen zur Erneuerung der Provinzial- und Gemeinderäte bestimmt worden sind 1. Die Wähler werden von 8 bis 13 Uhr zur Stimmabgabe zugelassen. Wähler, die sich um 13 Uhr im Wahllokal befinden, werden noch zur Stimmabgabe zugelassen. 2. Nachdem der Vorsitzende den Personalausweis und die Wahlaufforderung des Wählers überprüft hat, überreicht er ihm gegen Abgabe der Wahlaufforderung eine Magnetkarte für die Stimmabgabe.3. Der Wähler darf sich nur während der für die Stimmabgabe erforderlichen Zeit in der Wahlkabine aufhalten.Um seine Stimme abzugeben, führt er erst die Magnetkarte in den dafür vorgesehenen Schlitz des Kartenlesers am Wahlapparat ein. 4.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Wähler nimmt zunächst seine Stimmabgabe für die Provinzialwahl vor.Nachdem er diese Stimmabgabe bestätigt hat, nimmt er seine Stimmabgabe für die Gemeindewahl vor und bestätigt diese ebenfalls. 5. Für jede Wahl: - Ist ein Wähler mit der Vorschlagsreihenfolge auf der von ihm unterstützten Liste einverstanden, so setzt er den Lichtstift auf den hellen Mittelpunkt im Kopffeld über dieser Liste. - Wenn nicht, gibt er eine Vorzugsstimme für einen oder mehrere Kandidaten ab, indem er den Lichtstift - nacheinander, wenn er für mehrere Kandidaten stimmt - auf den hellen Mittelpunkt des Feldes neben dem Namen dieses oder dieser Kandidaten setzt. 6. Nachdem der Wähler seine Stimmabgabe für die Gemeindewahl bestätigt hat, nimmt er seine Magnetkarte zurück und zeigt sie dem Vorsitzenden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Nachdem dieser sie überprüft hat, fordert er den Wähler auf, sie in die Urne einzuführen. Seine vom Vorsitzenden oder vom beauftragten Beisitzer abgestempelte Wahlaufforderung erhält er zurück. 7. Die Magnetkarte wird für ungültig erklärt: a) wenn sich bei der in Nr.6 erwähnten Überprüfung herausstellt, dass eine Markierung oder eine Eintragung auf die Magnetkarte angebracht worden ist, die auf den Wähler schliessen lassen könnte, b) wenn der Wähler infolge einer falschen Handhabung oder eines anderen ungewollten Fehlverhaltens die ihm ausgehändigte Karte beschädigt hat, c) wenn aus irgendeinem technischen Grund die Registrierung der Karte durch die elektronische Urne sich als unmöglich erweist.</p>\n<p class=\"lf-p\">In den im vorangehenden Absatz erwähnten Fällen wird der Wähler aufgefordert, seine Stimmabgabe anhand einer anderen Karte zu wiederholen. Wenn nach einem zweiten Versuch die Magnetkarte erneut aufgrund des vorhergehenden Absatzes Buchstabe a) für ungültig erklärt wird, wird der Wähler nicht mehr zur Wahl zugelassen und seine Stimmabgabe wird für ungültig erklärt. 8. Wer sein Wahlrecht mehrmals ausübt, wer wählt, ohne wahlberechtigt zu sein, oder wer ohne gültige Vollmacht für einen anderen wählt, wird mit einer Gefängnisstrafe von acht bis fünfzehn Tagen und mit einer Geldstrafe von sechsundzwanzig bis zweihundert Franken belegt.] [Muster Ia eingefügt durch Art. 1 des M.E. vom 5. September 1994 (Belgischen Staatsblatt vom 10.</p>\n<p class=\"lf-p\">September 1994)] [MUSTER II] [MUSTER II ersetzt durch Art. 284 des G. vom 16. Juli 1993 (Belgischen Staatsblatt vom 20. Juli 1993), Muster der Stimmzettel - Siehe Belgisches Staatsblatt vom 20. Juli 1993, viertes Heft, S. 17123 bis 17125.]</p></div>", "next": 0}