{"html": "<div class=\"lf-doc\"><p class=\"lf-p\">Dezember 2007 B.S. vom 30. Januar 2008); § 1 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 aufgehoben durch Art. 1 Nr. 2 des K.E. vom 20. Dezember 2007 (B.S. vom 30. Januar 2008);§ 1 Abs. 3 Nr. 4 eingefügt durch Art. 14 des K.E. vom 25. Mai 1993 (B.S. vom 28. Mai 1993); § 1 Abs. 3 Nr. 5 eingefügt durch Art. 3 des K.E. vom 9. Juli 2000 (B.S. vom 18. Juli 2000); § 1 Abs. 3 Nr. 6 eingefügt durch Art. 3 des K.E. vom 24. September 2006 (I) (B.S. vom 12. Oktober 2006); § 2 einziger Absatz Nr. 1 ersetzt durch Art. 5 des K.E. vom 11. Januar 2009 (B.S. vom 21. Januar 2009); § 3 ersetzt durch Art. 1 des K.E. vom 24. September 2006 (III) (B.S. vom 12. Oktober 2006); § 3 Abs. 2 ersetzt durch Art. 1 des K.E. vom 14. Juni 2017 (B.S. vom 5.</p>\n<p class=\"lf-p\">Juli 2017)] Art. 119 - Der Minister bestimmt nach Stellungnahme des geschäftsführenden Ausschusses: 1. [die Bedingungen, die erfüllt sein müssen, damit ein Lohn als Grundlage für die Berechnung des Arbeitslosengeldes berücksichtigt wird, und den Lohn, der als Berechnungsgrundlage dient, wenn es keinen Lohn gibt,] 2.das Verfahren für die Berechnung des durchschnittlichen Tageslohns und die Einkommensteilbeträge, auf deren Grundlage das Arbeitslosengeld berechnet wird, 3. was unter beruflicher Vergangenheit als Lohnempfänger zu verstehen ist, sowie die Bedingungen und Modalitäten für die Berechnung der beruflichen Vergangenheit, 4.[was für die Anwendung von Artikel 116 § 1 unter \"Zeitraum der Wiederaufnahme der Arbeit\", für die Anwendung von Artikel 116 § 2 unter \"Tagen der Unterbrechung der Beschäftigung\" und für die Anwendung von Artikel 116 § 3 unter \"Arbeitstagen oder gleichgesetzten Tagen im Hotelgewerbe\" zu verstehen ist.] [Art. 119 einziger Absatz Nr. 1 ersetzt durch Art. 2 des K.E. vom 10.</p>\n<p class=\"lf-p\">Juni 2001 (III) (B.S. vom 31. Juli 2001); einziger Absatz Nr. 4 ersetzt durch Art. 23 des K.E. vom 23. Juli 2012 (B.S. vom 30. Juli 2012)] [Unterabschnitt 3 - [...] [Unterabschnitt 3 mit den Artikeln 120 bis 123 aufgehoben durch Art. 6 des K.E. vom 8. April 2003 (B.S. vom 30. April 2003)] Art. 120 -123 - [...]] Unterabschnitt 4 - [Betrag der Übergangsentschädigung und des Eingliederungsgelds] [Überschrift von Unterabschnitt 4 ersetzt durch Art. 15 des K.E. vom 28. Dezember 2011 (B.S. vom 30. Dezember 2011)] Art. 124 - [Der Tagesbetrag der Übergangsentschädigung und des Eingliederungsgelds wird wie folgt festgelegt: 1. für Arbeitnehmer mit Familie zu Lasten auf [35,61 EUR], 2.für alleinstehende Arbeitnehmer: a) auf [9,94 EUR], wenn sie jünger als 18 Jahre sind, b) auf [15,62 EUR], wenn sie zwischen 18 und weniger als 21 Jahre alt sind, c) auf [26,11 EUR], wenn sie mindestens 21 Jahre alt sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gegebenenfalls wird der gemäß Artikel 113 indexierte Betrag bis zu dem in den Artikeln 14 § 1 und 50 des Gesetzes vom 26. Mai 2002 über das Recht auf soziale Eingliederung erwähnten Tagesbetrag des Eingliederungseinkommens für Alleinstehende erhöht. Dieser Tagesbetrag ergibt sich aus der Teilung des indexierten Jahresbetrags durch 312, gerundet auf den nächsthöheren Cent, 3. für zusammenwohnende Arbeitnehmer: a) auf [8,26 EUR], wenn sie jünger als 18 Jahre sind, b) auf [13,18 EUR], wenn sie mindestens 18 Jahre alt sind.] [Wenn jedoch ein in Absatz 1 Nr. 3 erwähnter Arbeitnehmer mit einem Ehepartner zusammenwohnt, der im Laufe eines Kalendermonats nur über Ersatzeinkünfte verfügt, wird der Tagesbetrag der Leistung auf [9,08 EUR] festgelegt, wenn er jünger als 18 Jahre ist, und auf [14,59 EUR], wenn er mindestens 18 Jahre alt ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Für die Anwendung der vorliegenden Bestimmung wird die in Artikel 110 § 1 Absatz 2 erwähnte Person dem Ehepartner gleichgestellt.] [In Abweichung von Absatz 1 Nr. 1 wird der Tagesbetrag des Eingliederungsgelds während der ersten 16 Monate, gegebenenfalls verlängert gemäß Artikel 116 § 2, auf [37,00 EUR] festgelegt, wenn ein Arbeitnehmer mit Familie zu Lasten während der in Artikel 36 erwähnten Berufseingliederungszeit mindestens 78 Arbeitstage im Sinne der Artikel 37 und 43 nachweisen kann.] [Art. 124 Abs. 1 ersetzt durch Art. 5 Nr. 1 des K.E. vom 2. Juni 2019 (B.S. vom 19. Juni 2019); Abs. 1 Nr. 1 abgeändert durch Art. 3 Nr. 1 Buchstabe a) des K.E. vom 22. Dezember 2020 (B.S. vom 13. Januar 2021);</p>\n<p class=\"lf-p\">Abs. 1 Nr. 2 einziger Absatz Buchstabe a) abgeändert durch Art. 6 des K.E. vom 2. Juni 2019 (B.S. vom 19. Juni 2019) und Art. 3 Nr. 2 Buchstabe a) des K.E. vom 22. Dezember 2020 (B.S. vom 13. Januar 2021); Abs. 1 Nr. 2 einziger Absatz Buchstabe b) abgeändert durch Art. 6 des K.E. vom 2. Juni 2019 (B.S. vom 19. Juni 2019) und Art. 3 Nr. 3 Buchstabe a) des K.E. vom 22. Dezember 2020 (B.S. vom 13. Januar 2021); Abs. 1 Nr. 2 einziger Absatz Buchstabe c) abgeändert durch Art. 6 des K.E. vom 2. Juni 2019 (B.S. vom 19. Juni 2019) und Art. 3 Nr. 4 Buchstabe a) des K.E. vom 22. Dezember 2020 (B.S. vom 13. Januar 2021); Abs. 1 Nr. 3 einziger Absatz Buchstabe a) abgeändert durch Art. 3 Nr. 5 Buchstabe a) des K.E. vom 22.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dezember 2020 (B.S. vom 13.</p>\n<p class=\"lf-p\">Januar 2021); Abs. 1 Nr. 3 einziger Absatz Buchstabe b) abgeändert durch Art. 3 Nr. 6 Buchstabe a) des K.E. vom 22. Dezember 2020 (B.S. vom 13. Januar 2021); Abs. 2 ersetzt durch Art 4 Nr. 2 des K.E. vom 20. Juli 2015 (B.S. vom 31. Juli 2015) und abgeändert durch Art. 4 Nr. 2 des K.E. vom 3. September 2017 (B.S. vom 13. September 2017), Art. 5 Nr. 2 des K.E. vom 2. Juni 2019 (B.S. vom 19. Juni 2019) und Art. 3 Nr. 7 Buchstabe a) und Nr. 8 Buchstabe a) des K.E. vom 22. Dezember 2020 (B.S. vom 13. Januar 2021); Abs. 3 ersetzt durch Art. 24 des K.E. vom 23. Juli 2012 (B.S. vom 30. Juli 2012) und abgeändert durch Art. 3 Nr. 3 des K.E. vom 17. August 2013 (B.S. vom 23. August 2013), Art. 4 Nr. 3 des K.E. vom 20.</p>\n<p class=\"lf-p\">Juli 2015 (B.S. vom 31. Juli 2015), Art. 4 Nr. 3 des K.E. vom 3. September 2017 (B.S. vom 13. September 2017), Art. 5 Nr. 3 des K.E. vom 2. Juni 2019 (B.S. vom 19. Juni 2019) und Art. 3 Nr. 9 Buchstabe a) des K.E. vom 22. Dezember 2020 (B.S. vom 13. Januar 2021)] [Art. 124bis - Der Tagesbetrag der Sicherungszulage wird gemäß den Bestimmungen von Artikel 124 Absatz 1 und 2 festgelegt.] [Art. 124bis eingefügt durch Art. 9 des K.E. vom 6. Mai 2019 (B.S. vom 20. Mai 2019)] Art.125 - [In Abweichung von Artikel 124 beläuft sich der Tagesbetrag des Arbeitslosengeldes eines Arbeitnehmers, dem die in Artikel 90 vorgesehene Befreiung gewährt wurde: 1. im Falle von Palliativpflege auf [8,22 EUR], 2.in den anderen Fällen auf [8,22 EUR] während der ersten 24 Monate der Befreiung und auf [6,68 EUR] ab dem 25.</p>\n<p class=\"lf-p\">Monat der Befreiung.] [Art. 125 aufgehoben durch Art. 13 des K.E. vom 30. Dezember 2014 (B.S. vom 31. Dezember 2014), wieder aufgenommen durch Art. 5 des K.E. vom 15. April 2015 (B.S. vom 22. April 2015) und ersetzt durch Art. 5 des K.E. vom 3. September 2017 (B.S. vom 13. September 2017); einziger Absatz Nr. 1 abgeändert durch Art. 7 des K.E. vom 2. Juni 2019 (B.S. vom 19. Juni 2019); einziger Absatz Nr. 2 abgeändert durch Art. 7 des K.E. vom 2. Juni 2019 (B.S. vom 19. Juni 2019)] Unterabschnitt 5 - Alterszulage Art. 126 - [Der in Artikel 114 erwähnte Tagesbetrag des Arbeitslosengeldes wird um eine Alterszulage erhöht, wenn der Arbeitslose folgende Bedingungen erfüllt:] 1. [am letzten Tag des betreffenden Monats das Alter von 55 Jahren erreicht haben, außer wenn er bereits vor dem 1.September 2012 tatsächlich eine Alterszulage bezog,] 2. vollarbeitslos sein, 3.[sich nicht mehr in dem in Artikel 114 § 1 erwähnten ersten Entschädigungszeitraum befinden,] 4. nicht als Arbeitnehmer mit Familie zu Lasten im Sinne von Artikel 110 § 1 Absatz 1 Nr.5 oder 6 gelten, 5. [zwanzig Jahre berufliche Vergangenheit als Lohnempfänger gemäß den Bestimmungen aufgrund von Artikel 119 Nr.3 nachweisen,] 6. [...] 7. keine Zusatzentschädigung beziehen, die im Rahmen der [Regelung der Arbeitslosigkeit mit Betriebszuschlag] oder im Rahmen des Königlichen Erlasses vom 19.September 1980 über den Anspruch auf Arbeitslosengeld und auf Zusatzentschädigungen von entlassenen oder vollarbeitslosen älteren Grenzgängern gewährt wird, 8. obwohl alle Bedingungen für einen Anspruch auf [die Regelung der Arbeitslosigkeit mit Betriebszuschlag erfüllt sind, diese Regelung nicht verweigert haben] oder nicht auf die Zusatzentschädigung verzichtet haben, [9.[diese Zulage bereits [für mindestens einen Tag des Kalenderjahres 2014] tatsächlich erhalten haben.] [Ein Arbeitnehmer, der die Alterszulage bereits vorher bezog und nach einer Wiederaufnahme der Arbeit eine Rückkehr in die erste Phase des ersten Entschädigungszeitraums beanspruchen könnte, hat Anrecht auf die Leistung, die nach den ersten 12 Monaten anwendbar ist, einschließlich der Alterszulage, wenn er die Bedingungen von Absatz 1, ausgenommen die in diesem Absatz Nr. 3 vorgesehene Bedingung, erfüllt und sofern diese Leistung die Leistung gemäß dem ersten Entschädigungszeitraum, auf die er Anspruch erheben könnte, übersteigt.] [Für die Anwendung von Absatz 1 Nr. 9 werden folgende Arbeitslose einem Arbeitslosen gleichgestellt, der diese Zulage bereits [für mindestens einen Tag des Kalenderjahres 2014] tatsächlich erhalten hat: 1.</p>\n<p class=\"lf-p\">Arbeitslose, die im Alter von mindestens 50 Jahren und spätestens am 30.Juni 2015 Arbeitslosengeld infolge einer Entlassung im Rahmen einer Massenentlassung beantragen, wenn die Mitteilung des Arbeitgebers über seine Absicht, die Massenentlassung vorzunehmen, wie in Artikel 6 des kollektiven Arbeitsabkommens Nr. 24 vom 2. Oktober 1975 erwähnt, im Zeitraum vom 1. Oktober 2012 bis zum 30. November 2014 erfolgt, 2. Arbeitslose, die Arbeitslosengeld infolge einer Entlassung im Rahmen einer Massenentlassung beantragen, wenn die Mitteilung des Arbeitgebers über seine Absicht, die Massenentlassung vorzunehmen, wie in Artikel 6 des kollektiven Arbeitsabkommens Nr.24 vom 2. Oktober 1975 erwähnt, nach dem 30.</p>\n<p class=\"lf-p\">November 2014 erfolgt, 3. Arbeitslose, die Arbeitslosengeld beantragen und die zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsvertrags 35 Jahre Berufslaufbahn als Lohnempfänger im Sinne von Artikel 3 § 1 des Königlichen Erlasses vom 3.Mai 2007 zur Festlegung der Regelung der Arbeitslosigkeit mit Betriebszuschlag nachweisen können, 4. Arbeitslose, die Arbeitslosengeld beantragen und die folgendermaßen beschäftigt gewesen sind: a) entweder während mindestens fünf Jahren, berechnet von Datum zu Datum, in einem schweren Beruf.Dieser Zeitraum von fünf Jahren muss in den letzten 10 Kalenderjahren, berechnet von Datum zu Datum, vor Ende des Arbeitsvertrags liegen, b) oder während mindestens sieben Jahren, berechnet von Datum zu Datum, in einem schweren Beruf.Dieser Zeitraum von sieben Jahren muss in den letzten 15 Kalenderjahren, berechnet von Datum zu Datum, vor Ende des Arbeitsvertrags liegen, c) oder während mindestens 20 Jahren in einer Arbeitsregelung, wie in Artikel 1 des am 23.März 1990 abgeschlossenen und durch Königlichen Erlass vom 10.</p>\n<p class=\"lf-p\">Mai 1990 für allgemein verbindlich erklärten kollektiven Arbeitsabkommens Nr. 46 erwähnt, d) oder von einem Arbeitgeber, der der paritätischen Kommission für das Bauwesen untersteht, sofern der Arbeitnehmer über eine von einem Arbeitsarzt ausgestellte Bescheinigung verfügt, die seine Unfähigkeit, seine Berufstätigkeit weiterzuführen, bestätigt.] [Für die Anwendung von Absatz 3 Nr. 4 Buchstabe a) und b) ist unter schwerem Beruf ein schwerer Beruf zu verstehen, so wie in Artikel 3 § 1 des Königlichen Erlasses vom 3. Mai 2007 zur Festlegung der Regelung der Arbeitslosigkeit mit Betriebszuschlag bestimmt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Für die Anwendung von Absatz 3 Nr. 2 bis 4 kann der Anspruch auf eine Alterszulage nur gewährt werden, wenn der Arbeitnehmer ein Jahr nach dem ersten Antrag auf Leistungen nach dem in den Nummern 2 und 4 erwähnten Ereignis oder nach einem Antrag auf Leistungen, anlässlich dessen die in Nr. 3 geforderte berufliche Vergangenheit nachgewiesen worden ist, das folgende Alter erreicht hat: 1. 55 Jahre vor dem 1.Januar 2016, 2. 57 Jahre am 1.Januar 2016, 3. 59 Jahre am 1.Januar 2017, 4. 61 Jahre am 1.Januar 2018, 5. 63 Jahre am 1.Januar 2019, 6. 65 Jahre am 1.Januar 2020.] [Art. 126 Abs. 1 einleitende Bestimmung ersetzt durch Art. 25 Nr. 1 des K.E. vom 23. Juli 2012 (B.S. vom 30. Juli 2012); Abs. 1 Nr. 1 ersetzt durch Art. 1 Nr. 1 des K.E. vom 20. Juli 2012 (II) (B.S. vom 30. Juli 2012);Abs. 1 Nr. 3 ersetzt durch Art. 25 Nr. 2 des K.E. vom 23. Juli 2012 (B.S. vom 30. Juli 2012); Abs. 1 Nr. 5 ersetzt durch Art. 25 Nr. 3 des K.E. vom 23. Juli 2012 (B.S. vom 30. Juli 2012);</p>\n<p class=\"lf-p\">Abs. 1 Nr. 6 aufgehoben durch Art. 40 des K.E. vom 22. November 1995 (B.S. vom 8. Dezember 1995); Abs. 1 Nr. 7 abgeändert durch Art. 1 Nr. 2 des K.E. vom 20. Juli 2012 (II) (B.S. vom 30. Juli 2012); Abs. 1 Nr. 8 abgeändert durch Art. 1 Nr. 3 des K.E. vom 20. Juli 2012 (II) (B.S. vom 30. Juli 2012); Abs. 1 Nr. 9 eingefügt durch Art. 14 Nr. 1 des K.E. vom 30. Dezember 2014 (B.S. vom 31. Dezember 2014) und abgeändert durch Art. 1 Nr. 1 des K.E. vom 23. September 2015 (B.S. vom 5.</p>\n<p class=\"lf-p\">Oktober 2015); Abs. 2 eingefügt durch Art. 4 Buchstabe B) des K.E. vom 9. Juli 2000 (B.S. vom 18. Juli 2000) und ersetzt durch Art. 25 Nr. 4 des K.E. vom 23. Juli 2012 (B.S. vom 30. Juli 2012); Abs. 3 eingefügt durch Art. 14 Nr. 2 des K.E. vom 30. Dezember 2014 (B.S. vom 31.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dezember 2014); Abs. 3 einleitende Bestimmung abgeändert durch Art. 1 Nr. 2 des K.E. vom 23. September 2015 (B.S. vom 5. Oktober 2015); Abs. 4 und 5 eingefügt durch Art. 14 Nr. 2 des K.E. vom 30. Dezember 2014 (B.S. vom 31. Dezember 2014)] Art. 127 - [ § 1 - [Der Betrag der Alterszulage ist wie folgt festgelegt: 1. für Arbeitnehmer mit Familie zu Lasten, die nicht in den Nummern 7 und 8 erwähnt sind, auf 3,54 EUR, 2.für alleinstehende Arbeitnehmer, die nicht in den Nummern 3, 7 und 8 erwähnt sind, auf 5 Prozent des durchschnittlichen Tageslohns, 3. [...] 4. für zusammenwohnende Arbeitnehmer, die nicht in den Nummern 7 und 8 erwähnt sind und die am letzten Tag des betreffenden Monats das Alter von 58 Jahren erreicht haben, auf 15 Prozent des durchschnittlichen Tageslohns, 5.für zusammenwohnende Arbeitnehmer, die nicht in den Nummern 7 und 8 erwähnt sind und die am letzten Tag des betreffenden Monats das Alter von 55 Jahren, nicht aber das Alter von 58 Jahren erreicht haben, auf 10 Prozent des durchschnittlichen Tageslohns, 6. [...] 7. für Arbeitnehmer, deren Tagesbetrag dem Betrag entspricht, der in den in Artikel 114 erwähnten Zwischenphasen 2.1 bis 2.4 vorgesehen ist, auf die Differenz zwischen diesem Betrag und dem Betrag, der durch Anwendung der in Artikel 114 § 1 Absatz 3 erwähnten Formel ermittelt wird, wobei Folgendes zu berücksichtigen ist: a) ein Basisbetrag in Höhe des Betrags, auf den der Arbeitnehmer in der Phase 2.0 des zweiten Entschädigungszeitraums Anspruch erheben könnte, einschließlich der Alterszulage für das Alter, das der Arbeitnehmer am letzten Tag des laufenden Monats erreicht hat, und unter Berücksichtigung des in § 2 vorgesehenen Mindestbetrags, b) [der in Artikel 115 § 3 erwähnte gekürzte Pauschalbetrag, einschließlich der in Nr.8 erwähnten Alterszulage,] 8. [für Arbeitnehmer, deren Tagesbetrag dem in Artikel 114 § 3 vorgesehenen Betrag entspricht, auf 2,84 EUR, gegebenenfalls für Arbeitnehmer mit Familie zu Lasten begrenzt auf die Differenz zwischen dem in Nr.7 Buchstabe a) erwähnten Basisbetrag und dem in Artikel 115 § 1 Nr. 1 erwähnten Pauschalbetrag.]] § 2 - [Der Mindesttagesbetrag des Arbeitslosengeldes zuzüglich der Alterszulage wird wie folgt festgelegt: 1. für Arbeitnehmer mit Familie zu Lasten, erwähnt in § 1 Nr.1, auf 37,88 EUR, 2. für alleinstehende Arbeitnehmer, erwähnt in § 1 Nr.2, auf 33,97 EUR, 3. für zusammenwohnende Arbeitnehmer, erwähnt in § 1 Nr.4, auf 30,32 EUR, 4. für zusammenwohnende Arbeitnehmer, erwähnt in § 1 Nr.5, auf 27,60 EUR.]] [Art. 127 ersetzt durch Art. 5 des K.E. vom 19.</p>\n<p class=\"lf-p\">Juni 2007 (B.S. vom 4.</p>\n<p class=\"lf-p\">Juli 2007); § 1 ersetzt durch Art. 26 Nr. 1 des K.E. vom 23. Juli 2012 (B.S. vom 30. Juli 2012); § 1 einziger Absatz Nr. 3 aufgehoben durch Art. 6 Nr. 1 des K.E. vom 3. September 2017 (B.S. vom 13. September 2017); § 1 einziger Absatz Nr. 6 aufgehoben durch Art. 6 Nr. 2 des K.E. vom 3. September 2017 (B.S. vom 13. September 2017); § 1 einziger Absatz Nr. 7 einziger Absatz Buchstabe b) ersetzt durch Art. 6 Nr. 3 des K.E. vom 3. September 2017 (B.S. vom 13. September 2017); § 1 einziger Absatz Nr. 8 ersetzt durch Art. 6 Nr. 4 des K.E. vom 3.</p>\n<p class=\"lf-p\">September 2017 (B.S. vom 13. September 2017); § 2 ersetzt durch Art. 8 des K.E. vom 2. Juni 2019 (B.S. vom 19. Juni 2019)] Art. 128 - [Für die Anwendung von Artikel 114 § 4 wird der Betrag der Alterszulage nicht berücksichtigt.] [Art. 128 ersetzt durch Art. 27 des K.E. vom 23. Juli 2012 (B.S. vom 30. Juli 2012)] Art.129 - [...] [Art. 129 aufgehoben durch Art. 8 des K.E. vom 11. Januar 2009 (I) (B.S. vom 21. Januar 2009)]</p></div>", "next": 0}