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Loi relative au statut juridique externe des personnes condamnées à une peine privative de liberté et aux droits reconnus à la victime dans le cadre d

Kurz gesagt

Dieses Gesetz regelt die externe Rechtsstellung von Personen, die zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurden, und legt die Rechte von Opfern im Rahmen der Strafvollstreckung fest. Es koordiniert verschiedene Änderungen der ursprünglichen Gesetzgebung vom 17. Mai 2006.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Texte de loi
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 17 MAI 2006. - Loi relative au statut juridique externe des personnes condamnées à une peine privative de liberté et aux droits reconnus à la victime dans le cadre des modalités d'exécution de la peine. - Coordination officieuse en langue allemande Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue allemande de la loi du 17 mai 2006 relative au statut juridique externe des personnes condamnées à une peine privative de liberté et aux droits reconnus à la victime dans le cadre des modalités d'exécution de la peine (Moniteur belge du 15 juin 2006), telle qu'elle a été modifiée successivement par : -la loi du 27 décembre 2006 portant des dispositions diverses (II) (Moniteur belge du 28 décembre 2006); - la loi du 21 avril 2007Documents pertinents retrouvés type loi prom. 21/04/2007 pub. 16/06/2009 numac 2009000373 source service public federal interieur Loi relative à l'internement des personnes atteintes d'un trouble mental. - Coordination officieuse en langue allemande fermer relative à l'internement des personnes atteintes d'un trouble mental (Moniteur belge du 13 juillet 2007); - la loi du 26 avril 2007Documents pertinents retrouvés type loi prom. 26/04/2007 pub. 16/06/2009 numac 2009000374 source service public federal interieur Loi relative à la mise à disposition du tribunal de l'application des peines. - Coordination officieuse en langue allemande fermer relative à la mise à disposition du tribunal de l'application des peines (Moniteur belge du 13 juillet 2007); - la loi du 21 décembre 2007Documents pertinents retrouvés type loi prom. 21/12/2007 pub. 31/12/2007 numac 2007021149 source service public federal chancellerie du premier ministre Loi portant des dispositions diverses (1) type loi prom. 21/12/2007 pub. 31/12/2007 numac 2007021150 source service public federal chancellerie du premier ministre Loi portant des dispositions diverses (1) fermer portant des dispositions diverses (II) (Moniteur belge du 31 décembre 2007); - la loi du 8 juin 2008Documents pertinents retrouvés type loi prom. 08/06/2008 pub. 16/06/2008 numac 2008202047 source service public federal chancellerie du premier ministre Loi portant des dispositions diverses (1) type loi prom. 08/06/2008 pub. 16/06/2008 numac 2008202046 source service public federal chancellerie du premier ministre Loi portant des dispositions diverses (1) fermer portant des dispositions diverses (II) (Moniteur belge du 16 juin 2008); - la loi du 24 juillet 2008Documents pertinents retrouvés type loi prom. 24/07/2008 pub. 07/08/2008 numac 2008202688 source service public federal chancellerie du premier ministre Loi portant des dispositions diverses (1) type loi prom. 24/07/2008 pub. 07/08/2008 numac 2008202687 source service public federal chancellerie du premier ministre Loi portant des dispositions diverses (1) fermer portant des dispositions diverses (II) (Moniteur belge du 7 août 2008); - la loi du 6 février 2009Documents pertinents retrouvés type loi prom. 06/02/2009 pub. 26/02/2009 numac 2009009136 source service public federal justice Loi modifiant l'article 97 de la loi du 17 mai 2006 relative au statut juridique externe des personnes condamnées à une peine privative de liberté et aux droits reconnus à la victime dans le cadre des modalités d'exécution de la peine fermer modifiant l'article 97 de la loi du 17 mai 2006 relative au statut juridique externe des personnes condamnées à une peine privative de liberté et aux droits reconnus à la victime dans le cadre des modalités d'exécution de la peine (Moniteur belge du 26 février 2009). Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy. FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ 17. MAI 2006 - Gesetz über die externe Rechtsstellung der zu einer Freiheitsstrafe verurteilten Personen und die dem Opfer im Rahmen der Strafvollstreckungsmodalitäten zuerkannten Rechte TITEL I - Allgemeine Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der Verfassung erwähnte Angelegenheit. TITEL II - Begriffsbestimmungen Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse versteht man unter: 1. "Minister": den Minister der Justiz, 2."Verurteilter": eine natürliche Person, die aufgrund einer rechtskräftig gewordenen gerichtlichen Entscheidung zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, 3. "Direktor": den Beamten, der mit der lokalen Verwaltung des Gefängnisses oder der Abteilung, in der sich der Inhaftierte aufhält, beauftragt ist, 4."Strafvollstreckungsrichter": den Präsidenten des Strafvollstreckungsgerichts, 5. "Staatsanwaltschaft": die Staatsanwaltschaft beim Strafvollstreckungsgericht, 6."Opfer": folgende Kategorien von Personen, die bei der Gewährung einer Straftvollstreckungsmodalität in den durch vorliegendes Gesetz vorgesehen Fällen darum ersuchen können, gemäss den vom König festgelegten Regeln informiert und/oder angehört zu werden: a) die natürlichen Personen, deren Zivilklage für zulässig und begründet erklärt wird, b) die Personen, die zur Tatzeit minderjährig, verlängert minderjährig oder entmündigt waren und für die der gesetzliche Vertreter nicht als Zivilpartei aufgetreten ist, c) die natürlichen Personen, die aufgrund einer materiellen Unmöglichkeit oder einer Verletzbarkeit nicht als Zivilpartei haben auftreten können. Was die unter Buchstabe b) und c) erwähnten Kategorien von Personen betrifft, urteilt der Strafvollstreckungsrichter auf ihren Antrag hin gemäss den Bestimmungen von Titel III, ob sie ein unmittelbares und rechtmässiges Interesse haben, 7. "Zustand des Rückfalls": den Rückfall, so wie er durch das Strafgesetzbuch und besondere Strafgesetze definiert wird und wie er in der verurteilenden Entscheidung oder dem Verurteilungsentscheid durch den ausdrücklichen Verweis auf die Verurteilung, auf die der Rückfall gegründet ist, festgehalten worden ist, 8."Nationales Zentrum für elektronische Überwachung": die Dienststelle des Föderalen Öffentlichen Dienstes Justiz, die für die Durchführung und die Weiterverfolgung der elektronischen Überwachung zuständig ist. TITEL III - Bestimmungen mit Bezug auf das Opfer Art. 3 - § 1 - Die in Artikel 2 Nr. 6 Buchstabe b) und c) erwähnten Personen, die bei der Gewährung einer Straftvollstreckungsmodalität in den durch vorliegendes Gesetz vorgesehenen Fällen informiert oder angehört zu werden wünschen, richten einen schriftlichen Antrag an den Strafvollstreckungsrichter. Die Kanzlei übermittelt der Staatsanwaltschaft unverzüglich eine Abschrift des Antrags. Die Staatsanwaltschaft gibt binnen sieben Tagen nach Empfang der Abschrift ihre Stellungnahme ab. § 2 - Die in § 1 erwähnten Personen können sich jederzeit von ihrem Beistand vertreten oder beistehen lassen. Sie können sich ebenfalls vom Vertreter einer öffentlichen Einrichtung oder einer zu diesem Zweck vom König zugelassenen Vereinigung beistehen lassen. § 3 - Wenn der Strafvollstreckungsrichter es für zweckdienlich erachtet, um über das unmittelbare und rechtmässige Interesse befinden zu können, kann er den Antragsteller darum ersuchen, ihm in einer Sitzung diesbezüglich zusätzliche Informationen zu geben. Diese Sitzung muss spätestens einen Monat nach Empfang des in § 1 erwähnten Antrags stattfinden. § 4 - Der Strafvollstreckungsrichter befindet über das unmittelbare und rechtmässige Interesse binnen fünfzehn Tagen nach Empfang des Antrags oder, wenn eine Informationssitzung stattgefunden hat, binnen fünfzehn Tagen, nachdem die Sache zur Beratung gestellt wurde. Die Entscheidung wird dem Antragsteller per Einschreiben übermittelt. Die Entscheidung wird auch unverzüglich dem Minister [und der Staatsanwaltschaft] übermittelt. § 5 - Gegen diese Entscheidung kann keine Beschwerde eingereicht werden. [Art. 3 § 4 Abs. 2 abgeändert durch Art. 53 des G. vom 27. Dezember 2006 (II) Belgisches Staatsblatt vom 28. Dezember 2006)] Ab einem gemäss Art. 157 des G. vom 21. April 2007 (Belgisches Staatsblatt vom 13. Juli 2007), selbst abgeändert durch Art. 7 des G. vom 24. Juli 2008 (II) (Belgisches Staatsblatt vom 7. August 2008), vom König festzulegenden Datum und spätestens am 1. Januar 2012 lautet Art. 3 wie folgt: "Art. 3 - § 1 - Die in Artikel 2 Nr. 6 Buchstabe b) und c) erwähnten Personen, die bei der Gewährung einer Straftvollstreckungsmodalität in den durch vorliegendes Gesetz vorgesehen Fällen informiert oder angehört zu werden wünschen, richten einen schriftlichen Antrag an den Strafvollstreckungsrichter. Die Kanzlei übermittelt der Staatsanwaltschaft unverzüglich eine Abschrift des Antrags. Die Staatsanwaltschaft gibt binnen sieben Tagen nach Empfang der Abschrift ihre Stellungnahme ab. § 2 - Die in § 1 erwähnten Personen können sich jederzeit von Ihrem Beistand vertreten oder beistehen lassen. Sie können sich ebenfalls vom Beauftragten einer öffentlichen Einrichtung oder einer zu diesem Zweck vom König zugelassenen Vereinigung beistehen lassen. § 3 - Wenn der Strafvollstreckungsrichter es für zweckdienlich erachtet, um über das unmittelbare und rechtmässige Interesse befinden zu können, kann er den Antragsteller darum ersuchen, ihm in einer Sitzung diesbezüglich zusätzliche Informationen zu geben. Diese Sitzung muss spätestens einen Monat nach Empfang des in § 1 erwähnten Antrags stattfinden. § 4 - Der Strafvollstreckungsrichter befindet über das unmittelbare und rechtmässige Interesse binnen fünfzehn Tagen nach Empfang des Antrags oder, wenn eine Informationssitzung stattgefunden hat, binnen fünfzehn Tagen, nachdem die Sache zur Beratung gestellt wurde. Die Entscheidung wird dem Antragsteller per Einschreiben übermittelt [und der Staatsanwaltschaft schriftlich zur Kenntnis gebracht]. Die Entscheidung wird auch unverzüglich dem Minister [und der Staatsanwaltschaft] übermittelt. § 5 - Gegen diese Entscheidung kann keine Beschwerde eingereicht werden. [Art. 3 § 4 Abs. 1 abgeändert durch Art. 146 des G. vom 21. April 2007 ( Belgisches Staatsblatt vom 13. Juli 2007); § 4 Abs. 2 abgeändert durch Art. 53 des G. vom 27. Dezember 2006 (II) ( Belgisches Staatsblatt vom 28. Dezember 2006)]" TITEL IV - Vom Minister zu gewährende Strafvollstreckungsmodalitäten KAPITEL I - Ausgangserlaubnis Art. 4 - § 1 - Durch die Ausgangserlaubnis wird dem Verurteilten gestattet, das Gefängnis für eine bestimmte Dauer, die sechzehn Stunden nicht überschreiten darf, zu verlassen. § 2 - Der Verurteilte kann während der Haftdauer jederzeit Ausgangserlaubnis gewährt bekommen, um: 1. soziale, moralische, juristische, familiäre, ausbildungsbezogene oder berufliche Belange wahrzunehmen, die seine Präsenz ausserhalb des Gefängnisses erfordern, 2.sich einer ärztlichen Untersuchung oder Behandlung ausserhalb des Gefängnisses zu unterziehen. § 3 - Im Lauf der zwei Jahre vor dem Datum der Annehmbarkeit der bedingten Freilassung kann dem Verurteilten Ausgangserlaubnis gewährt werden, um seine soziale Wiedereingliederung vorzubereiten. Diese Ausgangserlaubnis kann in einer bestimmten Regelmässigkeit gewährt werden. § 4 - Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe läuft während der Dauer der Ausgangserlaubnis weiter. Art. 5 - Die Ausgangserlaubnis wird unter der Bedingung gewährt, dass: 1. der Verurteilte die in Artikel 4 §§ 2 und 3 erwähnten Zeitbedingungen erfüllt, 2.der Verurteilte keine Gegenanzeigen aufweist, denen mit der Auferlegung von Sonderbedingungen nicht entgegengewirkt werden könnte; diese Gegenanzeigen beziehen sich auf die Gefahr, dass der Verurteilte sich der Vollstreckung seiner Strafe entziehen könnte, auf das Risiko, dass er während seiner Ausgangserlaubnis schwere Straftaten begehen könnte, oder auf das Risiko, dass er die Opfer belästigen könnte, 3. der Verurteilte den Bedingungen zustimmt, die aufgrund von Artikel 11 § 3 an die Ausgangserlaubnis geknüpft werden können. KAPITEL II - Hafturlaub Art. 6 - § 1 - Durch den Hafturlaub wird dem Verurteilten gestattet, das Gefängnis pro Quartal drei Mal während sechsundreissig Stunden zu verlassen. § 2 - Der Hafturlaub zielt darauf ab, 1. die familiären, affektiven und sozialen Kontakte des Verurteilten zu wahren und zu fördern, 2.die soziale Wiedereingliederung des Verurteilten vorzubereiten. § 3 - Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe läuft während der Dauer des Hafturlaubs weiter. Art. 7 - Der Hafturlaub wird jedem Verurteilten gewährt, der folgende Bedingungen erfüllt: 1. Der Verurteilte befindet sich in dem Jahr, das dem Datum der Annehmbarkeit der bedingten Freilassung vorangeht, 2.der Verurteilte weist keine Gegenanzeigen auf, denen mit der Auferlegung von Sonderbedingungen nicht entgegengewirkt werden könnte; diese Gegenanzeigen beziehen sich auf die Gefahr, dass der Verurteilte sich der Vollstreckung seiner Strafe entziehen könnte, auf das Risiko, dass er während seines Hafturlaubs schwere Straftaten begehen könnte, oder auf das Risiko, dass er die Opfer belästigen könnte, 3. der Verurteilte stimmt den Bedingungen zu, die aufgrund von Artikel 11 § 3 an den Hafturlaub geknüpft werden können. Art. 8 - Drei Monate bevor der Verurteilte die in Artikel 7 Nr. 1 vorgesehene Zeitbedingung erfüllt, setzt der Direktor den Verurteilten schriftlich über die Möglichkeiten zur Gewährung von Hafturlaub in Kenntnis. Der Verurteilte richtet seinen schriftlichen Antrag auf Hafturlaub an den Direktor. Der Direktor kann den Dienst der Justizhäuser des Föderalen Öffentlichen Dienstes Justiz damit beauftragen, einen kurzgefassten Informationsbericht abzufassen oder eine Sozialuntersuchung in dem vom Verurteilten für seinen Hafturlaub vorgeschlagenen Betreuungsumfeld durchzuführen. Der König bestimmt den Inhalt dieses kurzgefassten Informationsberichtes und dieser Sozialuntersuchung. Binnen zwei Monaten nach Empfang des Antrags fasst der Direktor eine mit Gründen versehene Stellungnahme ab, übermittelt den Antrag und seine mit Gründen versehene Stellungnahme dem Minister oder seinem Beauftragten und schickt dem Verurteilten eine Abschrift davon zu. Art. 9 - Wird die Stellungnahme des Direktors nicht in der in Artikel 8 Absatz 4 vorgesehenen Frist übermittelt, kann der Präsident des Gerichts Erster Instanz den Minister auf schriftlichen Antrag des Verurteilten unter Androhung eines Zwangsgeldes dazu verurteilen, seine Stellungnahme binnen der vom Präsident des Gerichts Erster Instanz vorgesehenen Frist durch den Direktor abgeben zu lassen und dem Verurteilten eine Abschrift dieser Stellungnahme zu übermitteln. Der Präsident befindet nach Anhörung des Verurteilten und des Ministers oder seines Beauftragten und nach Stellungnahme der Staatsanwaltschaft binnen fünf Tagen nach Empfang des Antrags. Gegen diese Entscheidung kann keine Beschwerde eingereicht werden. KAPITEL III - Gemeinsame Bestimmungen für die Kapitel I und II Abschnitt I - Verfahren zur Gewährung einer Ausgangserlaubnis und eines Hafturlaubs Art. 10 - § 1 - Ausgangserlaubnis oder Hafturlaub wird vom Minister oder von seinem Beauftragten auf Antrag des Verurteilten und nach mit Gründen versehener Stellungnahme des Direktors gewährt. In der Stellungnahme des Direktors werden gegebenenfalls Sonderbedingungen vorgeschlagen, deren Auferlegung er für nötig erachtet. § 2 - Binnen vierzehn [Werktagen] nach Empfang der Akte trifft der Minister oder sein Beauftragter eine Entscheidung. Diese mit Gründen versehene Entscheidung wird dem Verurteilten, der Staatsanwaltschaft und dem Direktor binnen vierundzwanzig Stunden schriftlich übermittelt. Wenn der Minister oder sein Beauftragter urteilt, dass die Akte nicht entscheidungsreif ist und zusätzliche Informationen notwendig sind, um eine Entscheidung treffen zu können, kann diese Frist ein einziges Mal um sieben [Werktage] verlängert werden. Der Minister oder sein Beauftragter setzt den Direktor und den Verurteilten unverzüglich davon in Kenntnis. [Die Entscheidung zur Gewährung einer Ausgangserlaubnis und eines Hafturlaubs wird dem Prokurator des Königs des Bezirks, in dem die Ausgangserlaubnis oder der Hafturlaub stattfinden wird, binnen vierundzwanzig Stunden mitgeteilt.] Das Opfer wird binnen vierundzwanzig Stunden schriftlich von der Gewährung eines ersten Hafturlaubs [und gegebenenfalls von den in seinem Interesse auferlegten Bedingungen] in Kenntnis gesetzt. § 3 - Wenn die in Artikel 4 erwähnte Ausgangserlaubnis oder der Hafturlaub verweigert wird, kann der Verurteilte frühestens drei Monate nach dem Datum dieser Entscheidung einen neuen Antrag einreichen. [Diese Frist zur Einreichung eines neuen Antrags kann nach einer mit Gründen versehenen Stellungnahme des Direktors verkürzt werden.] Die Entscheidung des Ministers oder seines Beauftragten wird mit Gründen versehen. § 4 - In Ermangelung einer Entscheidung binnen der vorgesehenen Frist [und insofern die Stellungnahme des Direktors in Bezug auf die Gewährung günstig war,] wird davon ausgegangen, dass der Minister die Ausgangserlaubnis oder den Hafturlaub gewährt hat. An diese Ausgangserlaubnis oder an diesen Hafturlaub sind die Sonderbedingungen geknüpft, die der Direktor gegebenenfalls gemäss § 1 vorgeschlagen hat. [Art. 10 § 2 Abs. 1 und 2 abgeändert durch Art. 54 Nr. 1 des G. vom 27. Dezember 2006 (II) (Belgisches Staatsblatt vom 28.Dezember 2006); § 2 neuer Absatz 3 eingefügt durch Art. 54 Nr. 2 des G. vom 27. Dezember 2006 (II) (Belgisches Staatsblatt vom 28. Dezember 2006); § 2 Abs. 4 abgeändert durch Art. 54 Nr. 2 des G. vom 27. Dezember 2006 (II) (Belgisches Staatsblatt vom 28. Dezember 2006); § 3 Abs. 1 abgeändert durch Art. 54 Nr. 3 des G. vom 27. Dezember 2006 (II) (Belgisches Staatsblatt vom 28. Dezember 2006); § 4 abgeändert durch Art. 54 Nr. 4 des G. vom 27. Dezember 2006 (II) ((Belgisches Staatsblatt vom 28. Dezember 2006)] Art. 11 - § 1 - In der Entscheidung zur Gewährung einer Ausgangserlaubnis wird deren Dauer und gegebenenfalls deren Regelmässigkeit festgelegt. § 2 - Ausser bei gegenteiliger Entscheidung des Ministers oder seines Beauftragten wird davon ausgegangen, dass die Entscheidung zur Gewährung eines Hafturlaubs von Rechts wegen jedes Quartal erneuert wird. Der Direktor befindet nach Konzertierung mit dem Verurteilten über die Verteilung des für jedes Quartal gewährten Urlaubs. § 3 - Der Minister oder sein Beauftragter knüpft an die Entscheidung zur Gewährung einer Ausgangserlaubnis oder eines Hafturlaubs die allgemeine Bedingung, dass der Verurteilte keine neuen Straftaten begehen darf. Gegebenenfalls legt er Sonderbedingungen unter Berücksichtigung der Bestimmungen von Artikel 5 Nr. 2 und 7 Nr. 2 fest. § 4 - Durch eine mit Gründen versehene Entscheidung kann der Minister oder sein Beauftragter von Amts wegen auf Antrag des Verurteilten oder auf Vorschlag des Direktors oder der Staatsanwaltschaft die in § 3 erwähnten Sonderbedingungen anpassen. Abschnitt II - Massnahmen bei Nichteinhaltung der Bedingungen und vorläufige Festnahme Art. 12 - § 1 - Bei Nichteinhaltung der Bedingungen einer Entscheidung zur Gewährung einer Ausgangserlaubnis, die mit einer bestimmten Regelmässigkeit erteilt wird, kann der Minister oder sein Beauftragter beschliessen: 1. die Bedingungen anzupassen, 2.die Entscheidung für einen Zeitraum von höchstens drei Monaten ab der letzten gewährten Ausgangserlaubnis auszusetzen, 3. die Entscheidung zu widerrufen;in diesem Fall kann der Verurteilte frühestens drei Monate nach dem Datum dieser Widerrufung einen neuen Antrag einreichen. § 2 - Bei Nichteinhaltung der Bedingungen einer Entscheidung zur Gewährung eines Hafturlaubs kann der Minister oder sein Beauftragter beschliessen: 1. die Bedingungen anzupassen, 2.die Entscheidung für einen Zeitraum von höchstens drei Monaten ab dem letzten gewährten Urlaub auszusetzen, 3. die Entscheidung zu widerrufen;in diesem Fall kann der Verurteilte frühestens drei Monate nach dem Datum dieser Widerrufung einen neuen Antrag einreichen. Art. 13 - Binnen vierzehn Tagen nach dem Datum der Kenntnisnahme der Nichteinhaltung der Bedingungen trifft der Minister oder sein Beauftragter eine Entscheidung. Diese mit Gründen versehene Entscheidung wird dem Verurteilten, der Staatsanwaltschaft und dem Direktor binnen vierundzwanzig Stunden schriftlich übermittelt. Handelt es sich um eine gemäss Artikel 12 § 2 getroffene Entscheidung, wird das Opfer binnen vierundzwanzig Stunden hiervon schriftlich in Kenntnis gesetzt. Art. 14 - Wenn der Verurteilte die körperliche oder geistige Unversehrtheit Dritter ernsthaft gefährdet, kann der Prokurator des Königs beim Gericht, in dessen Bereich der Verurteilte sich befindet, dessen vorläufige Festnahme anordnen. Er übermittelt dem Minister oder seinem Beauftragten sofort seine Entscheidung. [In den in Artikel 59 erwähnten Fällen übermittelt der Prokurator des Königs seine Entscheidung der Staatsanwaltschaft und dem Strafvollstreckungsrichter oder dem Strafvollstreckungsgericht.] Der Minister oder sein Beauftragter trifft eine Entscheidung über die Ausgangserlaubnis oder den Hafturlaub binnen sieben Tagen nach der Festnahme des Verurteilten. Diese mit Gründen versehene Entscheidung wird dem Verurteilten, der Staatsanwaltschaft und dem Direktor binnen vierundzwanzig Stunden schriftlich übermittelt. Handelt es sich um eine Entscheidung in Bezug auf einen Hafturlaub, wird das Opfer binnen vierundzwanzig Stunden hiervon schriftlich in Kenntnis gesetzt. [Art. 14 Abs. 1 ergänzt durch Art. 55 des G. vom 27. Dezember 2006 (II) ( Belgisches Staatsblatt vom 28. Dezember 2006)] KAPITEL IV - Unterbrechung der Strafvollstreckung Art. 15 - § 1 - Die Unterbrechung der Strafvollstreckung setzt die Vollstreckung der Strafe für eine Dauer von höchstens drei Monaten, die erneuert werden kann, aus. § 2 - Die Unterbrechung der Strafvollstreckung wird dem Verurteilten aus schwerwiegenden und aussergewöhnlichen Gründen familiärer Art gewährt. § 3 - Die Verjährung der Strafe läuft während der Unterbrechung der Strafvollstreckung nicht weiter. Art. 16 - Die Unterbrechung der Strafvollstreckung wird nicht bewilligt, wenn der Verurteilte Gegenanzeigen aufweist; diese Gegenanzeigen beziehen sich auf die Gefahr, dass der Verurteilte sich der Vollstreckung seiner Strafe entziehen könnte, auf das Risiko, dass er während der Unterbrechung der Strafvollstreckung schwere Straftaten begehen könnte, oder auf das Risiko, dass er die Opfer belästigen könnte. Art. 17 - § 1 - Die Unterbrechung der Strafvollstreckung wird vom Minister oder von seinem Beauftragten auf schriftlichen Antrag des Verurteilten und nach mit Gründen versehener Stellungnahme des Direktors gewährt. Der Minister oder sein Beauftragter und der Direktor können den Dienst der Justizhäuser des Föderalen Öffentlichen Dienstes Justiz damit beauftragen, einen kurzgefassten Informationsbericht abzufassen oder eine Sozialuntersuchung über die schwerwiegenden und aussergewöhnlichen Gründe familiärer Art durchzuführen, die der Verurteilte anführt, um eine Unterbrechung der Strafvollstreckung zu beantragen. Der König bestimmt den Inhalt dieses kurzgefassten Informationsberichtes und dieser Sozialuntersuchung. § 2 - Der Minister oder sein Beauftragter trifft binnen vierzehn Tagen nach Empfang des Antrags des Verurteilten eine Entscheidung. Diese mit Gründen versehene Entscheidung wird dem Verurteilten, der Staatsanwaltschaft und dem Direktor binnen vierundzwanzig Stunden schriftlich übermittelt. Das Opfer wird binnen vierundzwanzig Stunden schriftlich von der Gewährung einer Unterbrechung der Strafvollstreckung in Kenntnis gesetzt. [Die Entscheidung zur Gewährung einer Unterbrechung der Strafvollstreckung wird binnen vierundzwanzig Stunden dem Prokurator des Königs des Bezirks, in dem die Unterbrechung der Strafvollstreckung stattfinden wird, mitgeteilt.] § 3 - In der Entscheidung zur Gewährung der Unterbrechung der Strafvollstreckung wird deren Dauer angegeben. [Art. 17 § 2 Abs. 3 eingefügt durch Art. 56 des G. vom 27. Dezember 2006 (II) ( Belgisches Staatsblatt vom 28. Dezember 2006)] Art. 18 - Die Unterbrechung der Strafvollstreckung kann auf Antrag des Verurteilten gemäss dem in Artikel 17 festgelegten Verfahren verlängert werden. Art. 19 - Wenn der Verurteilte die körperliche oder geistige Unversehrtheit Dritter ernsthaft gefährdet, kann der Prokurator des Königs beim Gericht, in dessen Bereich der Verurteilte sich befindet, dessen vorläufige Festnahme anordnen. Er übermittelt dem Minister oder seinem Beauftragten sofort seine Entscheidung. Der Minister oder sein Beauftragter trifft eine Entscheidung über die Fortsetzung der Unterbrechung der Strafvollstreckung binnen sieben Tagen nach der Festnahme des Verurteilten. Diese mit Gründen versehene Entscheidung wird dem Verurteilten, der Staatsanwaltschaft, dem Direktor und dem Opfer binnen vierundzwanzig Stunden schriftlich übermittelt. Art. 20 - Ausser in dem in Artikel 19 vorgesehenen Fall endet die Unterbrechung der Strafvollstreckung von Rechts wegen, wenn der Verurteilte erneut inhaftiert wird. Um erneut eine Unterbrechung der Strafvollstreckung zu erhalten, muss der Verurteilte einen neuen schriftlichen Antrag einreichen. TITEL V - Vom Strafvollstreckungsrichter und Strafvollstreckungsgericht zu gewährende Strafvollstreckungsmodalitäten KAPITEL I - Haftlockerung und elektronische Überwachung Abschnitt I - Haftlockerung Art. 21 - § 1 - Die Haftlockerung ist eine Art der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe, durch die dem Verurteilten gestattet wird, die Strafanstalt in regelmässiger Weise für eine bestimmte Dauer von maximal zwölf Stunden pro Tag zu verlassen. § 2 - Der Verurteilte kann Haftlockerung gewährt bekommen, um berufliche, ausbildungsbezogene oder familiäre Belange wahrzunehmen, die seine Präsenz ausserhalb des Gefängnisses erfordern. Abschnitt II - Elektronische Überwachung Art. 22 - Die elektronische Überwachung ist eine Art der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe, durch die dem Verurteilten gestattet wird, die Gesamtheit oder einen Teil seiner Freiheitsstrafe ausserhalb des Gefängnisses zu verbüssen gemäss einem bestimmten Vollstreckungsplan, dessen Einhaltung unter anderem durch elektronische Mittel kontrolliert wird. Abschnitt III - Zeitbedingungen Art. 23 - § 1 - Die Haftlockerung und die elektronische Überwachung können einem Verurteilten gewährt werden, 1. der in sechs Monaten die Zeitbedingungen für die Gewährung einer bedingten Freilassung erfüllt oder 2.der zu einer oder mehreren Freiheitsstrafen, deren zu vollstreckender Teil nicht mehr als drei Jahre beträgt, verurteilt worden ist. Der Verurteilte muss ausserdem die in Artikel 28 § 1 oder gegebenenfalls in den Artikeln 47 § 1 und 48 erwähnten Bedingungen erfüllen. § 2 - Vier Monate bevor der inhaftierte Verurteilte die in § 1 Nr. 1 erwähnten Zeitbedingungen erfüllt, informiert ihn der Direktor schriftlich über die Möglichkeit, eine Haftlockerung oder eine elektronische Überwachung zu beantragen. Der Verurteilte kann ab diesem Zeitpunkt einen schriftlichen Antrag auf Gewährung einer Haftlockerung oder einer elektronischen Überwachung gemäss den Artikeln 29 und 49 einreichen. KAPITEL II - Bedingte Freilassung Abschnitt I - Begriffsbestimmung Art. 24 - Die bedingte Freilassung ist eine Art der Vollstreckung der Freiheitsstrafe, durch die der Verurteilte seine Strafe unter Einhaltung der Bedingungen, die ihm während einer bestimmten Probezeit auferlegt werden, ausserhalb des Gefängnisses verbüsst. Abschnitt II - Zeitbedingungen Art. 25 - § 1 - Die bedingte Freilassung wird jedem Verurteilten gewährt, der zu einer oder mehreren Freiheitsstrafen, deren zu vollstreckender Teil drei Jahre oder weniger beträgt, verurteilt wurde, insofern er ein Drittel dieser Strafen verbüsst hat und er die in Artikel 28 § 1 erwähnten Bedingungen erfüllt. § 2 - Die bedingte Freilassung wird jedem Verurteilten gewährt, der zu einer oder mehreren Freiheitsstrafen, deren zu vollstreckender Teil mehr als drei Jahre beträgt, verurteilt wurde, insofern er a) entweder ein Drittel dieser Strafe verbüsst hat, b) oder, wenn im Urteil oder Entscheid, in dem eine Verurteilung ausgesprochen wird, festgestellt wurde, dass der Verurteilte sich im Zustand des Rückfalls befand, zwei Drittel dieser Strafen verbüsst hat, ohne dass die Dauer der bereits verbüssten Strafen mehr als vierzehn Jahre beträgt, c) oder, bei der Verurteilung zu einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe, zehn Jahre dieser Strafe verbüsst hat, oder, wenn in einem Verurteilungsentscheid dieselbe Strafe ausgesprochen und festgestellt wurde, dass der Verurteilte sich im Zustand des Rückfalls befand, sechzehn Jahre dieser Strafe verbüsst hat und die in den Artikeln 47 § 1 und 48 erwähnten Bedingungen erfüllt. KAPITEL III - Vorläufige Freilassung im Hinblick auf das Entfernen aus dem Staatsgebiet oder die Übergabe Art. 26 - § 1 - Die vorläufige Freilassung im Hinblick auf das Entfernen aus dem Staatsgebiet oder die Übergabe wird jedem Verurteilten gewährt, der zu einer oder mehreren Freiheitsstrafen, deren zu vollstreckender Teil drei Jahre oder weniger beträgt, verurteilt wurde, insofern er ein Drittel dieser Strafen verbüsst hat und er die in Artikel 28 § 2 erwähnten Bedingungen erfüllt. § 2 - Die vorläufige Freilassung im Hinblick auf das Entfernen aus dem Staatsgebiet oder die Übergabe wird jedem Verurteilten gewährt, der zu einer oder mehreren Freiheitsstrafen, deren zu vollstreckender Teil mehr als drei Jahre beträgt, verurteilt wurde, insofern er a) entweder ein Drittel dieser Strafe verbüsst hat, b) oder, wenn im Urteil oder Entscheid, in dem eine Verurteilung ausgesprochen wird, festgestellt wurde, dass der Verurteilte sich im Zustand des Rückfalls befand, zwei Drittel dieser Strafen verbüsst hat, ohne dass die Dauer der bereits verbüssten Strafen mehr als vierzehn Jahre beträgt, c) oder, bei der Verurteilung zu einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe, zehn Jahre dieser Strafe verbüsst hat, oder, wenn in einem Verurteilungsentscheid dieselbe Strafe ausgesprochen und festgestellt wurde, dass der Verurteilte sich im Zustand des Rückfalls befand, sechzehn Jahre dieser Strafe verbüsst hat, und die in Artikel 47 § 2 erwähnten Bedingungen erfüllt. TITEL VI - Gewährung der in Titel V festgelegten Strafvollstreckungsmodalitäten KAPITEL I - Freiheitsstrafen von drei Jahren oder weniger Abschnitt I - Begriffsbestimmung Art. 27 - Für die Anwendung des vorliegenden Kapitels versteht man unter Freiheitsstrafen von drei Jahren oder weniger eine oder mehrere Freiheitsstrafen, deren zu vollstreckender Teil drei Jahre oder weniger beträgt. Abschnitt II - Bedingungen Art. 28 - § 1 - Mit Ausnahme der vorläufigen Freilassung im Hinblick auf das Entfernen aus dem Staatsgebiet oder die Übergabe können die in Titel V vorgesehenen Strafvollstreckungsmodalitäten dem Verurteilten gewährt werden, insofern er keine Gegenanzeigen aufweist. Diese Gegenanzeigen beziehen sich auf: 1. die Tatsache, dass der Verurteilte nicht die Möglichkeit hat, seinen Bedürfnissen nachzukommen, 2.das offensichtliche Risiko für die körperliche Unversehrtheit Dritter, 3. das Risiko, dass der Verurteilte die Opfer belästigen könnte, 4.das Verhalten des Verurteilten gegenüber den Opfern der Straftaten, die zu seiner Verurteilung geführt haben. Nummer 1 ist auf die Haftlockerung nicht anwendbar. § 2 - Die vorläufige Freilassung im Hinblick auf das Entfernen aus dem Staatsgebiet oder die Übergabe kann dem Verurteilten gewährt werden, insofern er keine Gegenanzeigen aufweist. Diese Gegenanzeigen beziehen sich auf: 1. die Möglichkeiten für den Verurteilten, eine Unterkunft zu haben, 2.das offensichtliche Risiko für die körperliche Unversehrtheit Dritter, 3. das Risiko, dass der Verurteilte die Opfer belästigen könnte, 4.die vom Verurteilten geleisteten Anstrengungen, um die Zivilpartei zu entschädigen. Ab einem gemäss Art. 157 des G. vom 21. April 2007 (Belgisches Staatsblatt vom 13. Juli 2007), selbst abgeändert durch Art. 7 des G. vom 24. Juli 2008 (II) (Belgisches Staatsblatt vom 7. August 2008), vom König festzulegenden Datum und spätestens am 1. Januar 2012 lautet Art. 28 wie folgt: "Art. 28 - § 1 - Mit Ausnahme der vorläufigen Freilassung im Hinblick auf das Entfernen aus dem Staatsgebiet oder die Übergabe können die in Titel V vorgesehenen Strafvollstreckungsmodalitäten dem Verurteilten gewährt werden, insofern er keine Gegenanzeigen aufweist. Diese Gegenanzeigen beziehen sich auf: 1. die Tatsache, dass der Verurteilte nicht die Möglichkeit hat, seinen Bedürfnissen nachzukommen, 2.das offensichtliche Risiko für die körperliche Unversehrtheit Dritter, 3. das Risiko, dass der Verurteilte die Opfer belästigen könnte, 4.das Verhalten des Verurteilten gegenüber den Opfern der Straftaten, die zu seiner Verurteilung geführt haben, [5. die Weigerung oder Unfähigkeit des Verurteilten, sich einer für ihn für zweckmässig erachteten Betreuung oder Behandlung zu unterziehen, wenn er eine Strafe wegen einer der in den Artikeln 372 bis 378 des Strafgesetzbuches erwähnten Taten oder wegen in den Artikeln 379 bis 387 desselben Gesetzbuches erwähnter Taten verbüsst und wenn diese Taten an Minderjährigen oder mit ihrer Beteiligung begangen wurden.] Nummer 1 ist auf die Haftlockerung nicht anwendbar. § 2 - Die vorläufige Freilassung im Hinblick auf das Entfernen aus dem Staatsgebiet oder die Übergabe kann dem Verurteilten gewährt werden, insofern er keine Gegenanzeigen aufweist. Diese Gegenanzeigen beziehen sich auf: 1. die Möglichkeiten für den Verurteilten, eine Unterkunft zu haben, 2.das offensichtliche Risiko für die körperliche Unversehrtheit Dritter, 3. das Risiko, dass der Verurteilte die Opfer belästigen könnte, 4.die vom Verurteilten geleisteten Anstrengungen, um die Zivilpartei zu entschädigen. [Art. 28 § 1 Abs. 1 Nr. 5 eingefügt durch Art. 147 des G. vom 21. April 2007 ( Belgisches Staatsblatt vom 13. Juli 2007)]" Abschnitt III - Gewährungsverfahren Art. 29 - § 1 - Die Haftlockerung und die elektronische Überwachung werden vom Strafvollstreckungsrichter auf schriftlichen Antrag des Verurteilten gewährt. § 2 - Der schriftliche Antrag wird bei der Kanzlei des Strafvollstreckungsgerichts oder bei der Kanzlei des Gefängnisses, wenn der Verurteilte inhaftiert ist, eingereicht. Die Kanzlei des Gefängnisses übermittelt der Kanzlei des Strafvollstreckungsgerichts binnen vierundzwanzig Stunden den schriftlichen Antrag und übergibt dem Direktor eine Abschrift davon. § 3 - Wenn der Verurteilte inhaftiert ist, gibt der Direktor binnen zwei Monaten nach Empfang der Abschrift des schriftlichen Antrags eine Stellungnahme ab. Die Artikel 31 und 32 finden Anwendung. Art. 30 - § 1 - Die bedingte Freilassung und die vorläufige Freilassung im Hinblick auf das Entfernen aus dem Staatsgebiet oder die Übergabe werden vom Strafvollstreckungsrichter nach Stellungnahme des Direktors gewährt. § 2 - Der Direktor gibt frühestens vier Monate und spätestens zwei Monate, bevor der Verurteilte die in den Artikeln 25 § 1 und 26 § 1 vorgesehenen Zeitbedingungen erfüllt, eine Stellungnahme ab. Die Artikel 31 und 32 finden Anwendung. Wenn die in Absatz 1 erwähnten Fristen nicht eingehalten werden können, weil die Verurteilung noch nicht rechtskräftig geworden ist, gibt der Direktor seine Stellungnahme binnen zwei Monaten, nachdem das Urteil [oder der Entscheid], in dem eine Verurteilung ausgesprochen wird, rechtskräftig geworden ist, ab. [Art. 30 § 2 Abs. 2 abgeändert durch Art. 57 des G. vom 27. Dezember 2006 (II) ( Belgisches Staatsblatt vom 28. Dezember 2006)] Art. 31 - § 1 - Um seine Stellungnahme abzufassen, legt der Direktor eine Akte an und hört er den Verurteilten. Diese Akte umfasst: - eine Abschrift des Haftscheins, - eine Abschrift der Urteile und Entscheide, - eine Darlegung der Taten, wegen deren der Betreffende verurteilt wurde, - einen Auszug aus dem Strafregister, - das Annehmbarkeitsdatum für die betreffende Strafvollstreckungsmodalität, - den Bericht des Direktors, der gemäss den vom König festgelegten Regeln abzufassen ist, - [gegebenenfalls das mit Gründen versehene Gutachten eines Dienstes, der, oder einer Person, die in der diagnostischen Begutachtung von Sexualstraftätern spezialisiert ist,] - die Bemerkungen des Personalkollegiums, wenn der Verurteilte gemäss § 2 darum ersucht hat, von dieser Instanz angehört zu werden, - den Schriftsatz des Verurteilten oder seines Beistands. § 2 - Der Verurteilte kann auf sein Ersuchen hin ebenfalls vom Personalkollegium der Strafanstalt, dessen Zusammensetzung und Arbeitsweise vom König festgelegt werden, angehört werden. § 3 - Die Stellungnahme des Direktors umfasst einen mit Gründen versehenen Vorschlag zur Gewährung oder Ablehnung der Strafvollstreckungsmodalität und gegebenenfalls die Sonderbedingungen, von denen er meint, dass es erforderlich ist, sie dem Verurteilten aufzuerlegen. § 4 - Die Stellungnahme des Direktors wird an die Kanzlei des Strafvollstreckungsgerichts geschickt und eine Abschrift davon wird der Staatsanwaltschaft und dem Verurteilten übermittelt. § 5 - Wenn die Stellungnahme des Direktors nicht binnen der in den Artikeln 29 § 3 und 30 § 2 vorgesehenen Frist übermittelt wird, kann der Präsident des Gerichts Erster Instanz auf schriftlichen Antrag des Verurteilten den Minister unter Androhung eines Zwangsgeldes dazu verurteilen, seine Stellungnahme binnen der vom Präsidenten des Gerichts Erster Instanz vorgesehenen Frist durch den Direktor abgeben zu lassen und dem Verurteilten eine Abschrift dieser Stellungnahme zu übermitteln. Der Präsident befindet in der Sache nach Anhörung des Verurteilten und des Ministers oder seines Beauftragten und nach Stellungnahme der Staatsanwaltschaft binnen fünf Tagen nach Empfang des Antrags. Gegen diese Entscheidung kann keine Beschwerde eingereicht werden. [Art. 31 § 1 einziger Absatz siebter Gedankenstrich ersetzt durch Art. 58 Nr. 1 des G. vom 27. Dezember 2006 (II) ( Belgisches Staatsblatt vom 28. Dezember 2006)] Art. 32 - Wenn der Verurteilte eine Strafe wegen in den Artikeln 372 bis 378 des Strafgesetzbuches erwähnter Taten oder wegen in den Artikeln 379 bis 387 desselben Gesetzbuches erwähnter Taten verbüsst [...] und diese Taten an Minderjährigen oder mit ihrer Beteiligung begangen wurden, muss der in Artikel 29 erwähnte Antrag oder die in Artikel 30 erwähnte Stellungnahme zusammen mit einem mit Gründen versehenen Gutachten [eines Dienstes, der, oder einer Person, die in der diagnostischen Begutachtung von Sexualstraftätern spezialisiert ist,] eingereicht werden. Das Gutachten umfasst eine Beurteilung der Notwendigkeit, eine Behandlung aufzuerlegen. [Art. 32 Abs. 1 abgeändert durch Art. 59 Nr. 1 und 2 des G. vom 27. Dezember 2006 (II) ( Belgisches Staatsblatt vom 28. Dezember 2006)] Art. 33 - § 1 - Binnen einem Monat nach Empfang der Stellungnahme des Direktors oder, wenn der Verurteilte nicht inhaftiert ist, nach Einreichung des Antrags fasst die Staatsanwaltschaft eine mit Gründen versehene Stellungnahme ab, schickt diese an den Strafvollstreckungsrichter und übermittelt dem Verurteilten und [gegebenenfalls] dem Direktor eine Abschrift davon. § 2 - Wenn ein nicht inhaftierter Verurteilter eine Haftlockerung oder eine elektronische Überwachung beantragt, kann die Staatsanwaltschaft im Hinblick auf die Gewährung einer Haftlockerung oder einer elektronischen Überwachung den Dienst der Justizhäuser des Föderalen Öffentlichen Dienstes Justiz beziehungsweise das Nationale Zentrum für elektronische Überwachung damit beauftragen, einen kurzgefassten Informationsbericht abzufassen oder eine Sozialuntersuchung durchzuführen. Der König bestimmt den Inhalt dieses kurzgefassten Informationsberichtes und dieser Sozialuntersuchung. [Art. 33 § 1 abgeändert durch Art. 60 des G. vom 27. Dezember 2006 (II) ( Belgisches Staatsblatt vom 28. Dezember 2006)] Art. 34 - § 1 - Die Behandlung der Sache erfolgt in der erstmöglichen Sitzung des Strafvollstreckungsrichters nach Empfang der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft. Diese Sitzung muss spätestens zwei Monate nach Einreichung des Antrags oder nach Empfang der Stellungnahme des Direktors stattfinden. Wenn die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft nicht binnen der in Artikel 33 festgelegten Frist übermittelt wird, muss die Staatsanwaltschaft ihre Stellungnahme vor oder während der Sitzung schriftlich abgeben. Der Verurteilte, der Direktor, wenn der Verurteilte inhaftiert ist, und das Opfer werden per Gerichtsbrief über den Ort, den Tag und die Uhrzeit der Sitzung in Kenntnis gesetzt. § 2 - Die Akte wird dem Verurteilten und seinem Beistand während mindestens vier Tagen vor dem für die Sitzung anberaumten Datum in der Kanzlei des Strafvollstreckungsgerichts oder, wenn der Verurteilte inhaftiert ist, in der Kanzlei des Gefängnisses, wo er seine Strafe verbüsst, zwecks Einsichtnahme zur Verfügung gestellt. Der Verurteilte kann auf sein Ersuchen hin eine Abschrift der Akte erhalten. Art. 35 - § 1 - Der Strafvollstreckungsrichter hört den Verurteilten und seinen Beistand, die Staatsanwaltschaft und, wenn der Verurteilte inhaftiert ist, den Direktor an. Das Opfer wird in Bezug auf die Sonderbedingungen, die in seinem Interesse auferlegt werden müssen, angehört. Das Opfer kann sich von einem Beistand vertreten oder beistehen lassen und sich vom Vertreter einer öffentlichen Einrichtung oder einer vom König zu diesem Zweck zugelassenen Vereinigung beistehen lassen. Der Strafvollstreckungsrichter kann entscheiden, ebenfalls andere Personen anzuhören. § 2 - Wenn ein nicht inhaftierter Verurteilter eine Haftlockerung oder eine elektronische Überwachung beantragt, kann der Strafvollstreckungsrichter den Dienst der Justizhäuser des Föderalen Öffentlichen Dienstes Justiz beziehungsweise das Nationale Zentrum für elektronische Überwachung damit beauftragen, einen kurzgefassten Informationsbericht abzufassen oder eine Sozialuntersuchung durchzuführen. Art. 36 - Die Sitzung findet unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt. Wenn der Strafvollstreckungsrichter sich drei Mal geweigert hat, eine Strafvollstreckungsmodalität zu gewähren, kann der Verurteilte darum ersuchen, in öffentlicher Sitzung zu erscheinen. Dieses Ersuchen kann nur durch eine mit Gründen versehene Entscheidung abgelehnt werden, wenn die öffentliche Ordnung, die Sittlichkeit oder die nationale Sicherheit durch die Öffentlichkeit der Sitzung gefährdet sind. Art. 37 - Der Strafvollstreckungsrichter kann die Behandlung der Sache einmal auf eine spätere Sitzung vertagen, wobei diese Sitzung nicht mehr als zwei Monate nach der Vertagung stattfinden darf. Abschnitt IV - Entscheidung des Strafvollstreckungsrichters Unterabschnitt I - Allgemeine Bestimmung Art. 38 - Der Strafvollstreckungsrichter entscheidet binnen [vierzehn Tagen], nachdem die Sache zur Beratung gestellt wurde. Er gewährt die Strafvollstreckungsmodalität, wenn er feststellt, dass alle gesetzlich festgelegten Bedingungen erfüllt sind, und wenn der Verurteilte den vom Strafvollstreckungsrichter festgelegten Bedingungen zustimmt. [Art. 38 Abs. 1 abgeändert durch Art. 61 des G. vom 27. Dezember 2006 (II) ( Belgisches Staatsblatt vom 28. Dezember 2006)] Unterabschnitt II - Entscheidung zur Gewährung einer Strafvollstreckungsmodalität Art. 39 - Im Urteil zur Gewährung der Strafvollstreckungsmodalität wird bestimmt, dass der Verurteilte folgenden allgemeinen Bedingungen unterliegt: 1. keine Straftaten begehen, 2.eine feste Adresse haben, ausser für die Haftlockerung, und bei Adressenänderung der Staatsanwaltschaft und gegebenenfalls dem mit seiner Betreuung beauftragten Justizassistenten unverzüglich die Adresse seines neuen Wohnortes mitteilen, 3. den Aufforderungen der Staatsanwaltschaft und gegebenenfalls des mit der Betreuung beauftragten Justizassistenten Folge leisten. Art. 40 - Der Strafvollstreckungsrichter kann dem Verurteilten individualisierte Sonderbedingungen auferlegen, wenn diese absolut erforderlich sind, um das Rückfallrisiko zu begrenzen, oder wenn sie im Interesse des Opfers erforderlich sind. Art. 41 - Wenn der Verurteilte eine Strafe wegen einer der in den Artikeln 372 bis 378 des Strafgesetzbuches erwähnten Taten oder wegen in den Artikeln 379 bis 387 desselben Gesetzbuches erwähnter Taten verbüsst [...] und diese Taten an Minderjährigen oder mit ihrer Beteiligung begangen wurden, kann der Strafvollstreckungsrichter die Gewährung der Strafvollstreckungsmodalität an die Bedingung knüpfen, sich einer Betreuung oder Behandlung in einem auf Betreuung oder Behandlung von Sexualstraftätern spezialisierten Dienst zu unterziehen. Der Richter bestimmt die Dauer, während der der Verurteilte sich dieser Betreuung oder Behandlung unterziehen muss. [Art. 41 abgeändert durch Art. 62 des G. vom 27. Dezember 2006 (II) ( Belgisches Staatsblatt vom 28. Dezember 2006)] Ab einem gemäss Art. 157 des G. vom 21. April 2007 (Belgisches Staatsblatt vom 13. Juli 2007), selbst abgeändert durch Art. 7 des G. vom 24. Juli 2008 (II) (Belgisches Staatsblatt vom 7. August 2008), vom König festzulegenden Datum und spätestens am 1. Januar 2012 lautet Art. 41 wie folgt: « Art. 41 - Wenn der Verurteilte eine Strafe wegen einer der in den Artikeln 372 bis 378 des Strafgesetzbuches erwähnten Taten oder wegen in den Artikeln 379 bis 387 desselben Gesetzbuches erwähnter Taten verbüsst [...] und diese Taten an Minderjährigen oder mit ihrer Beteiligung begangen wurden, kann der Strafvollstreckungsrichter die Gewährung der Strafvollstreckungsmodalität an die Bedingung knüpfen, sich einer Betreuung oder Behandlung in einem auf Betreuung oder Behandlung von Sexualstraftätern spezialisierten Dienst zu unterziehen. Der Richter bestimmt die Dauer, während der der Verurteilte sich dieser Betreuung oder Behandlung unterziehen muss. [Wenn der Strafvollstreckungsrichter sich nicht an das in Artikel 31 § 1 erwähnte Gutachten des Dienstes, der, oder der Person, die in der diagnostischen Begutachtung von Sexualstraftätern spezialisiert ist, hält, erlässt er eine mit Gründen versehene Entscheidung.] [Art. 41 abgeändert durch Art. 62 des G. vom 27. Dezember 2006 (II) ( Belgisches Staatsblatt vom 28. Dezember 2006) und ergänzt durch Art. 149 des G. vom 21. April 2007 ( Belgisches Staatsblatt vom 13. Juli 2007)]" Art. 42 - Der Strafvollstreckungsrichter legt im Urteil zur Gewährung einer Haftlockerung oder einer elektronischen Überwachung das Programm für deren konkreten Inhalt fest. Der Justizassistent beziehungsweise das Nationale Zentrum für elektronische Überwachung übernimmt die Ausarbeitung des konkreten Inhalts der Strafvollstreckungsmodalität, die gemäss den vom König festgelegten Regeln gewährt wurde. Art. 43 - Der Strafvollstreckungsrichter gewährt dem Verurteilten auf dessen Antrag hin einen Hafturlaub während der Haftlockerung oder der elektronischen Überwachung. Der Strafvollstreckungsrichter bestimmt die Dauer des Hafturlaubs, die nicht weniger als drei Mal sechsunddreissig Stunden pro Quartal betragen darf. Der Hafturlaub wird jedes Quartal von Rechts wegen erneuert. Art. 44 - § 1 - Wenn der Strafvollstreckungsrichter entscheidet, eine Haftlockerung oder eine elektronische Überwachung zu gewähren, legt er den Zeitraum fest, für den die Strafvollstreckungsmodalität gewährt wird. Dieser Zeitraum darf höchstens sechs Monate betragen und kann einmal für eine Dauer von höchstens sechs Monaten verlängert werden. Die Dauer des Zeitraums darf nie mehr als die Dauer der ursprünglich ausgesprochenen Freiheitsstrafe betragen und muss mindestens ein Drittel der Strafe betragen. § 2 - Fünfzehn Tage vor Ende der in § 1 vorgesehenen Frist befindet der Strafvollstreckungsrichter über die Verlängerung dieser Strafvollstreckungsmodalität oder, auf Antrag des Verurteilten, über die Umwandlung einer Massnahme der Haftlockerung in eine Massnahme der elektronischen Überwachung. Der Verurteilte und das Opfer werden per Gerichtsbrief über den Ort, den Tag und die Uhrzeit der Sitzung in Kenntnis gesetzt. Die Akte wird während mindestens zwei Tagen vor dem für die Sitzung anberaumten Datum dem Verurteilten und seinem Beistand in der Kanzlei des Strafvollstreckungsgerichts zwecks Einsichtnahme zur Verfügung gestellt. Der Verurteilte kann auf sein Ersuchen hin eine Abschrift der Akte erhalten. § 3 - Der Strafvollstreckungsrichter hört den Verurteilten, seinen Beistand und die Staatsanwaltschaft an. Das Opfer wird in Bezug auf die Sonderbedingungen, die in seinem Interesse auferlegt werden müssen, angehört. Die Sitzung findet unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt. Das Opfer kann sich von einem Beistand vertreten oder beistehen lassen und sich vom Vertreter einer öffentlichen Einrichtung oder einer vom König zu diesem Zweck zugelassenen Vereinigung beistehen lassen. § 4 - Der Strafvollstreckungsrichter befindet binnen sieben Tagen, nachdem die Sache zur Beratung gestellt wurde. Artikel 46 findet Anwendung. § 5 - Nach Ablauf des gemäss §§ 1 und 2 festgelegten Zeitraums wird der Verurteilte freigelassen und unterliegt einer Probezeit für den Teil der Freiheitsstrafen, die er noch verbüssen muss. Er unterliegt der allgemeinen Bedingung, keine neuen Straftaten begehen zu dürfen, und gegebenenfalls der in Artikel 41 erwähnten Bedingung. Unterabschnitt III - Entscheidung zur Nicht-Gewährung einer Strafvollstreckungsmodalität Art. 45 - Wenn der Strafvollstreckungsrichter die beantragte Strafvollstreckungsmodalität nicht gewährt, gibt er in seinem Urteil das Datum an, an dem der Verurteilte einen neuen Antrag einreichen kann, oder das Datum, an dem der Direktor eine neue Stellungnahme abgeben muss. Diese Frist darf ab dem Urteil nicht mehr als sechs Monate betragen. Unterabschnitt IV - Übermittlung der Entscheidung Art. 46 - § 1 - Das Urteil wird dem Verurteilten binnen vierundzwanzig Stunden per Gerichtsbrief notifiziert und die Staatsanwaltschaft und, falls der Verurteilte inhaftiert ist, der Direktor werden schriftlich davon in Kenntnis gesetzt. Das Opfer wird binnen vierundzwanzig Stunden von dem Urteil und, gegebenenfalls, von den in seinem Interesse auferlegten Bedingungen schriftlich in Kenntnis gesetzt. § 2 - Das Urteil zur Gewährung einer Strafvollstreckungsmodalität wird folgenden Behörden und Instanzen übermittelt: - dem Korpschef der lokalen Polizei der Gemeinde, wo der Verurteilte sich niederlassen wird, - der in Artikel 44/4 des Gesetzes vom 5. August 1992 über das Polizeiamt vorgesehenen nationalen Datenbank, - gegebenenfalls dem Direktor des Justizhauses des Gerichtsbezirks, wo der Verurteilte seinen Wohnort hat, - dem Nationalen Zentrum für elektronische Überwachung, wenn es um eine Entscheidung zur Gewährung einer elektronischen Überwachung geht. KAPITEL II - Freiheitsstrafen von mehr als drei Jahren Abschnitt I - Bedingungen Art. 47 - § 1 - Mit Ausnahme der vorläufigen Freilassung im Hinblick auf das Entfernen aus dem Staatsgebiet oder die Übergabe können die in Titel V vorgesehenen Strafvollstreckungsmodalitäten dem Verurteilten gewährt werden, insofern er keine Gegenanzeigen aufweist. Diese Gegenanzeigen beziehen sich auf: 1. fehlende Perspektiven für eine soziale Wiedereingliederung des Verurteilten, 2.das Risiko, dass neue schwere Straftaten begangen werden könnten, 3. das Risiko, dass der Verurteilte die Opfer belästigen könnte, 4.das Verhalten des Verurteilten gegenüber den Opfern der Straftaten, die zu seiner Verurteilung geführt haben. § 2 - Die vorläufige Freilassung im Hinblick auf das Entfernen aus dem Staatsgebiet oder die Übergabe kann dem Verurteilten gewährt werden, insofern er keine Gegenanzeigen aufweist. Diese Gegenanzeigen beziehen sich auf: 1. die Möglichkeiten für den Verurteilten, eine Unterkunft zu haben, 2.das Risiko, dass neue schwere Straftaten begangen werden könnten, 3. das Risiko, dass der Verurteilte die Opfer belästigen könnte, 4.die vom Verurteilten geleisteten Anstrengungen, um die Zivilpartei zu entschädigen. Ab einem gemäss Art. 157 des G. vom 21. April 2007 (Belgisches Staatsblatt vom 13. Juli 2007), selbst abgeändert durch Art. 7 des G. vom 24. Juli 2008 (II) (Belgisches Staatsblatt vom 7. August 2008), vom König festzulegenden Datum und spätestens am 1. Januar 2012 lautet Art. 47 wie folgt: « Art. 47 - § 1 - Mit Ausnahme der vorläufigen Freilassung im Hinblick auf das Entfernen aus dem Staatsgebiet oder die Übergabe können die in Titel V vorgesehenen Strafvollstreckungsmodalitäten dem Verurteilten gewährt werden, insofern er keine Gegenanzeigen aufweist. Diese Gegenanzeigen beziehen sich auf: 1. fehlende Perspektiven für eine soziale Wiedereingliederung des Verurteilten, 2.das Risiko, dass neue schwere Straftaten begangen werden könnten, 3. das Risiko, dass der Verurteilte die Opfer belästigen könnte, 4.das Verhalten des Verurteilten gegenüber den Opfern der Straftaten, die zu seiner Verurteilung geführt haben, [5. die Weigerung oder Unfähigkeit des Verurteilten, sich einer für ihn für zweckmässig erachteten Betreuung oder Behandlung zu unterziehen, wenn er eine Strafe wegen einer der in den Artikeln 372 bis 378 des Strafgesetzbuches erwähnten Taten oder wegen in den Artikeln 379 bis 387 desselben Gesetzbuches erwähnter Taten verbüsst und wenn diese Taten an Minderjährigen oder mit ihrer Beteiligung begangen wurden.] § 2 - Die vorläufige Freilassung im Hinblick auf das Entfernen aus dem Staatsgebiet oder die Übergabe kann dem Verurteilten gewährt werden, insofern er keine Gegenanzeigen aufweist. Diese Gegenanzeigen beziehen sich auf: 1. die Möglichkeiten für den Verurteilten, eine Unterkunft zu haben, 2.das Risiko, dass neue schwere Straftaten begangen werden könnten, 3. das Risiko, dass der Verurteilte die Opfer belästigen könnte, 4.die vom Verurteilten geleisteten Anstrengungen, um die Zivilpartei zu entschädigen. [Art. 47 § 1 einziger Absatz Nr. 5 eingefügt durch Art. 148 des G. vom 21. April 2007 ( Belgisches Staatsblatt vom 13.Juli 2007)]" Art. 48 - Ausser für die vorläufige Freilassung im Hinblick auf das Entfernen aus dem Staatsgebiet oder die Übergabe muss die Akte des Verurteilten einen Plan für die soziale Wiedereingliederung, in dem die Perspektiven der Wiedereingliederung angegeben sind, umfassen. Abschnitt II - Gewährungsverfahren Art. 49 - § 1 - Die Haftlockerung und die elektronische Überwachung werden vom Strafvollstreckungsgericht auf schriftlichen Antrag des Verurteilten gewährt. § 2 - Der Antrag wird bei der Kanzlei des Gefängnisses eingereicht. Die Kanzlei des Gefängnisses übermittelt der Kanzlei des Strafvollstreckungsgerichts binnen vierundzwanzig Stunden den Antrag und übergibt dem Direktor eine Abschrift davon. § 3 - Der Direktor gibt binnen zwei Monaten nach Empfang einer Abschrift des Antrags eine Stellungnahme ab. Die Artikel 31 und 32 finden Anwendung. Art. 50 - § 1 - Die bedingte Freilassung und die vorläufige Freilassung im Hinblick auf das Entfernen aus dem Staatsgebiet oder die Übergabe werden vom Strafvollstreckungsgericht nach Stellungnahme des Direktors gewährt. § 2 - Der Direktor gibt frühestens vier Monate und spätestens zwei Monate, bevor der Verurteilte die in den Artikeln 25 § 2 und 26 § 2 vorgesehenen Zeitbedingungen erfüllt, eine Stellungnahme ab. Die Artikel 31 und 32 finden Anwendung. Art. 51 - Binnen einem Monat nach Empfang der Stellungnahme des Direktors fasst die Staatsanwaltschaft eine mit Gründen versehene Stellungnahme ab, schickt diese an das Strafvollstreckungsgericht und übermittelt dem Verurteilten und dem Direktor eine Abschrift davon. Art. 52 - § 1 - Die Behandlung der Sache erfolgt in der erstmöglichen Sitzung des Strafvollstreckungsgerichts nach Empfang der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft. Diese Sitzung muss spätestens zwei Monate nach Einreichung des schriftlichen Antrags oder nach Empfang der Stellungnahme des Direktors stattfinden. Der Verurteilte, der Direktor und das Opfer werden per Gerichtsbrief über den Ort, den Tag und die Uhrzeit der Sitzung in Kenntnis gesetzt. § 2 - Die Akte wird dem Verurteilten und seinem Beistand während mindestens vier Tagen vor dem für die Sitzung anberaumten Datum in der Kanzlei des Gefängnisses, wo der Verurteilte seine Strafe verbüsst, zur Einsichtnahme zur Verfügung gestellt. Der Verurteilte kann auf sein Ersuchen hin eine Abschrift der Akte erhalten. Art. 53 - Das Strafvollstreckungsgericht hört den Verurteilten und seinen Beistand, die Staatsanwaltschaft und den Direktor an. Das Opfer wird in Bezug auf die Sonderbedingungen, die in seinem Interesse auferlegt werden müssen, angehört. Das Opfer kann sich von einem Beistand vertreten oder beistehen lassen und sich vom Vertreter einer öffentlichen Einrichtung oder einer vom König zu diesem Zweck zugelassenen Vereinigung beistehen lassen. Das Strafvollstreckungsgericht kann entscheiden, ebenfalls andere Personen anzuhören. Die Artikel 36 und 37 finden Anwendung. Abschnitt III - Entscheidung des Strafvollstreckungsgerichts Unterabschnitt I - Allgemeine Bestimmung Art. 54 - Das Strafvollstreckungsgericht befindet binnen [vierzehn Tagen], nachdem die Sache zur Beratung gestellt wurde. Das Strafvollstreckungsgericht gewährt die Strafvollstreckungsmodalität, wenn es feststellt, dass alle gesetzlich festgelegten Bedingungen erfüllt sind, und wenn der Verurteilte den auferlegten Bedingungen zustimmt. [Art. 54 Abs. 1 abgeändert durch Art. 63 des G. vom 27. Dezember 2006 (II) ( Belgisches Staatsblatt vom 28. Dezember 2006)] Unterabschnitt II - Entscheidung zur Gewährung einer Strafvollstreckungsmodalität Art. 55 - Im Urteil zur Gewährung der Strafvollstreckungsmodalität wird bestimmt, dass der Verurteilte folgenden allgemeinen Bedingungen unterliegt: 1. keine Straftaten begehen, 2.eine feste Adresse haben, ausser für die Haftlockerung, und bei Adressenänderung der Staatsanwaltschaft und gegebenenfalls dem mit seiner Betreuung beauftragten Justizassistenten unverzüglich die Adresse seines neuen Wohnortes mitteilen, 3. den Aufforderungen der Staatsanwaltschaft und gegebenenfalls des mit der Betreuung beauftragten Justizassistenten Folge leisten. Art. 56 - Das Strafvollstreckungsgericht kann dem Verurteilten individualisierte Sonderbedingungen auferlegen, durch die der Plan für die soziale Wiedereingliederung verwirklicht werden kann, durch die den in Artikel 47 § 1 erwähnten Gegenanzeigen entgegengewirkt werden kann oder die sich im Interesse des Opfers als erforderlich erweisen. Die Artikel 41 bis 43 finden Anwendung. Unterabschnitt III - Entscheidung zur Nicht-Gewährung einer Strafvollstreckungsmodalität Art. 57 - Wenn das Strafvollstreckungsgericht die beantragte Strafvollstreckungsmodalität nicht gewährt, gibt es in seinem Urteil das Datum an, an dem der Verurteilte einen neuen Antrag einreichen kann, oder das Datum, an dem der Direktor eine neue Stellungnahme abgeben muss. Diese Frist darf ab dem Urteil nicht mehr als sechs Monate betragen, wenn der Verurteilte eine oder mehrere Hauptkorrektionalgefängnisstrafen, die zusammen nicht mehr als fünf Jahre betragen, verbüsst. Diese Frist beträgt höchstens ein Jahr bei Kriminalstrafen oder wenn die Gesamtheit der Hauptkorrektionalgefängnisstrafen mehr als fünf Jahre beträgt. Unterabschnitt IV - Übermittlung der Entscheidung Art. 58 - § 1 - Das Urteil wird dem Verurteilten binnen vierundzwanzig Stunden per Gerichtsbrief notifiziert und die Staatsanwaltschaft und, falls der Verurteilte inhaftiert ist, der Direktor werden schriftlich davon in Kenntnis gesetzt. Das Opfer wird binnen vierundzwanzig Stunden von dem Urteil und, gegebenenfalls, von den in seinem Interesse auferlegten Bedingungen schriftlich in Kenntnis gesetzt. § 2 - Das Urteil zur Gewährung einer Strafvollstreckungsmodalität wird folgenden Behörden und Instanzen übermittelt: - dem Korpschef der lokalen Polizei der Gemeinde, wo der Verurteilte sich niederlassen wird, - der in Artikel 44/4 des Gesetzes vom 5. August 1992 über das Polizeiamt vorgesehenen nationalen Datenbank, - gegebenenfalls dem Direktor des Justizhauses des Gerichtsbezirks, wo der Verurteilte seinen Wohnort hat, - dem Nationalen Zentrum für elektronische Überwachung, wenn es um eine Entscheidung zur Gewährung einer elektronisc …

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