{"html": "<div class=\"lf-doc\"><p class=\"lf-p\">Die Artikel 47 § 1 und 48 finden Anwendung. § 2 - Das Gewährungsverfahren verläuft gemäss den Artikeln 37, 49, 51, 52 und 53 Absatz 1 bis 4.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ausser in den Fällen, in denen durch die Öffentlichkeit der Verhandlung die öffentliche Ordnung, die guten Sitten oder die nationale Sicherheit gefährdet sind, ist die Sitzung öffentlich, wenn der überantwortete Verurteilte darum ersucht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Strafvollstreckungsgericht befindet gemäss Artikel 54.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wenn das Strafvollstreckungsgericht die Haftlockerung oder die elektronische Überwachung nicht gewährt, gibt es in seinem Urteil das Datum an, an dem der überantwortete Verurteilte einen neuen Antrag einreichen kann. Diese Frist darf ab dem Urteil nicht mehr als sechs Monate betragen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Artikel 55, 56 und 58 finden Anwendung auf die Entscheidung des Strafvollstreckungsgerichts.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Urteil zur Gewährung einer Haftlockerung oder einer elektronischen Überwachung ist vollstreckbar ab dem Tag, an dem es rechtskräftig geworden ist. Das Strafvollstreckungsgericht kann jedoch ein späteres Datum bestimmen, an dem das Urteil vollstreckbar wird.</p>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 95</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">/19 - Wenn sich nach der Entscheidung zur Gewährung einer Haftlockerung oder einer elektronischen Überwachung, aber vor ihrer Vollstreckung eine Situation ergibt, die mit den in dieser Entscheidung festgelegten Bedingungen unvereinbar ist, kann das Strafvollstreckungsgericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft eine neue Entscheidung treffen, einschliesslich der Rücknahme der Haftlockerung oder der elektronischen Überwachung</p>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">Artikel 61</span><span class=\"lf-art-t\">§§ 2 bis 4 findet Anwendung</span></h4>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 95</span><span class=\"lf-art-t\">/20 - Die Artikel 62 und 63 finden Anwendung auf die Weiterverfolgung und Kontrolle der Haftlockerung und der elektronischen Überwachung</span></h4>\n<h3 class=\"lf-part\">Titel VIII findet Anwendung.</h3>\n<p class=\"lf-p\">Abschnitt 4 - Von Amts wegen durchgeführte jährliche Kontrolle durch das Strafvollstreckungsgericht Art. 95/21 - Nach einem Jahr Freiheitsentziehung, die ausschliesslich auf die Entscheidung infolge der Überantwortung an das Strafvollstreckungsgericht gegründet ist, untersucht das Strafvollstreckungsgericht von Amts wegen die Möglichkeit, eine Freilassung unter Aufsicht zu gewähren.</p>\n<p class=\"lf-p\">Vier Monate vor der in Absatz 1 erwähnten Frist gibt der Direktor eine Stellungnahme ab. Artikel 95/3 § 2 findet Anwendung.</p>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 95</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">/22 - Binnen einem Monat nach Empfang der Stellungnahme des Direktors fasst die Staatsanwaltschaft eine mit Gründen versehene Stellungnahme ab, schickt diese an das Strafvollstreckungsgericht und übermittelt dem Verurteilten und dem Direktor eine Abschrift davon</p>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 95</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">/23 - § 1 - Die Behandlung der Sache erfolgt in der erstmöglichen Sitzung des Strafvollstreckungsgerichts nach Empfang der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft. Diese Sitzung muss spätestens zwei Monate vor Ablauf der in Artikel 95/21 festgelegten Frist stattfinden Wenn die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft nicht binnen der in Artikel 95/22 festgelegten Frist übermittelt wird, muss die Staatsanwaltschaft ihre Stellungnahme vor oder während der Sitzung schriftlich abgeben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Verurteilte, der Direktor und das Opfer werden per Gerichtsbrief über den Ort, den Tag und die Uhrzeit der Sitzung in Kenntnis gesetzt. § 3 - Die Akte wird dem Verurteilten und seinem Beistand während mindestens vier Tagen vor dem für die Sitzung anberaumten Datum in der Kanzlei des Gefängnisses, wo der Verurteilte seine Strafe verbüsst, zwecks Einsichtnahme zur Verfügung gestellt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Verurteilte kann auf sein Ersuchen hin eine Abschrift der Akte erhalten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Artikel 95/6 und 95/7 finden Anwendung.</p>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 95</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">/24 - § 1 - Vorbehaltlich der Anwendung von Artikel 95/2 § 2 Absatz 2 ist das Urteil zur Gewährung einer Freilassung unter Aufsicht vollstreckbar ab dem Tag, an dem es rechtskräftig geworden ist, und frühestens am Ende der in Artikel 95/21 festgelegten Frist Das Strafvollstreckungsgericht kann jedoch ein späteres Datum bestimmen, an dem das Urteil vollstreckbar wird. § 2 - Wenn sich nach der Entscheidung zur Gewährung einer Freilassung unter Aufsicht, aber vor ihrer Vollstreckung eine Situation ergibt, die mit den in dieser Entscheidung festgelegten Bedingungen unvereinbar ist, kann das Strafvollstreckungsgericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft eine neue Entscheidung treffen, einschliesslich der Rücknahme der Freilassung unter Aufsicht.</p>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">Artikel 61</span><span class=\"lf-art-t\">§§ 2 bis 4 findet Anwendung</span></h4>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 95</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">/25 - Wenn das Strafvollstreckungsgericht die Freilassung unter Aufsicht nicht gewährt, gibt es in seinem Urteil das Datum an, an dem der Direktor eine neue Stellungnahme abgeben muss Diese Frist darf ab dem Urteil nicht mehr als ein Jahr betragen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Abschnitt 5 - Verlauf der Freilassung unter Aufsicht Art. 95/26 - Die Weiterverfolgung und Kontrolle des überantworteten Verurteilten während der Freilassung unter Aufsicht erfolgt gemäss den Artikeln 62 und 63.</p>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 95</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">/27 - § 1 - Im Hinblick auf die Widerrufung oder Aussetzung der Freilassung unter Aufsicht kann die Staatsanwaltschaft die Sache in folgenden Fällen beim Strafvollstreckungsgericht anhängig machen: 1. wenn durch eine rechtskräftig gewordene Entscheidung festgestellt wird, dass der überantwortete Verurteilte während der in Artikel 95/28 erwähnten Frist ein Verbrechen oder ein Vergehen begangen hat, 2.in den in Artikel 64 Nr. 2 bis 5 erwähnten Fällen. § 2 - Im Falle einer Widerrufung wird der Verurteilte sofort erneut inhaftiert Bei einer Widerrufung gemäss § 1 Nr. 1 gilt, dass die Widerrufung am Tag, an dem das Verbrechen oder das Vergehen begangen wurde, begonnen hat. § 3 - Artikel 70 findet Anwendung.</p>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 95</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">/28 - Vorbehaltlich der Anwendung von Artikel 95/29 wird der an das Strafvollstreckungsgericht überantwortete Verurteilte endgültig freigelassen nach Ablauf der vom Richter gemäss den Artikeln 34bis bis 34quater des Strafgesetzbuches festgelegten Frist für die Überantwortung Abschnitt 6 - Aufhebung der Überantwortung an das Strafvollstreckungsgericht Art. 95/29 - § 1 - Der unter Aufsicht freigelassene Verurteilte kann das Strafvollstreckungsgericht darum ersuchen, den Zeitraum der Überantwortung an das Strafvollstreckungsgericht zu beenden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dieser schriftliche Antrag kann zwei Jahre nach Gewährung der Freilassung unter Aufsicht eingereicht werden und danach alle zwei Jahre.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der schriftliche Antrag wird bei der Kanzlei des Strafvollstreckungsgerichts eingereicht. § 2 - Binnen einem Monat nach Einreichung des Antrags holt die Staatsanwaltschaft alle zweckdienlichen Auskünfte ein, fasst eine mit Gründen versehene Stellungnahme ab und schickt das Ganze an das Strafvollstreckungsgericht. Eine Abschrift der Stellungnahme wird dem Verurteilten übermittelt.</p>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 95</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">/30 - § 1 - Die Behandlung der Sache erfolgt in der erstmöglichen Sitzung des Strafvollstreckungsgerichts nach Empfang der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft. Diese Sitzung muss spätestens zwei Monate nach Einreichung des schriftlichen Antrags stattfinden Der Verurteilte wird per Gerichtsbrief über den Ort, den Tag und die Uhrzeit der Sitzung in Kenntnis gesetzt. § 2 - Die Akte wird dem Verurteilten und seinem Beistand während mindestens vier Tagen vor dem für die Sitzung anberaumten Datum in der Kanzlei des Strafvollstreckungsgerichts zwecks Einsichtnahme zur Verfügung gestellt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Verurteilte kann auf sein Ersuchen hin eine Abschrift der Akte erhalten. § 3 - Das Strafvollstreckungsgericht hört den Verurteilten und seinen Beistand sowie die Staatsanwaltschaft an. § 4 - Ausser in den Fällen, in denen durch die Öffentlichkeit der Verhandlung die öffentliche Ordnung, die guten Sitten oder die nationale Sicherheit gefährdet sind, ist die Sitzung öffentlich, wenn der Verurteilte darum ersucht. § 5 - Das Strafvollstreckungsgericht fasst seine Entscheidung binnen vierzehn Tagen, nachdem die Sache zur Beratung gestellt wurde.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es gewährt die Aufhebung der Überantwortung, wenn nach vernünftigem Ermessen nicht zu befürchten ist, dass der Verurteilte neue Straftaten begeht. § 6 - Das Urteil wird dem Verurteilten binnen vierundzwanzig Stunden per Gerichtsbrief notifiziert und die Staatsanwaltschaft wird schriftlich davon in Kenntnis gesetzt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Opfer wird binnen vierundzwanzig Stunden schriftlich von dieser Entscheidung in Kenntnis gesetzt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Urteil zur Gewährung der Aufhebung einer Überantwortung wird folgenden Behörden und Instanzen übermittelt: - dem Korpschef der lokalen Polizei der Gemeinde, wo der Verurteilte sich niedergelassen hatte, - der in Artikel 44/4 des Gesetzes vom 5. August 1992 über das Polizeiamt vorgesehenen nationalen Datenbank, - dem Direktor des Justizhauses des Gerichtsbezirks, das mit der Betreuung beauftragt ist.]\" TITEL XII - Kassationsbeschwerde Art. 96 - Gegen die Entscheidungen des Strafvollstreckungsrichters und des Strafvollstreckungsgerichts in Bezug auf die Gewährung, Ablehnung oder Widerrufung der in Titel V erwähnten Strafvollstreckungsmodalitäten und in Bezug auf die Revision der Sonderbedingungen sowie gegen die aufgrund von Titel XI ergangenen Entscheidungen können die Staatsanwaltschaft und der Verurteilte Kassationsbeschwerde einlegen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ab einem gemäss Art. 13 des G. vom 26. April 2007 (Belgisches Staatsblatt vom 13. Juli 2007), selbst abgeändert durch Art. 8 des G. vom 24. Juli 2008 (II) (Belgisches Staatsblatt vom 7. August 2008), vom König festzulegenden Datum und spätestens am 1. Januar 2012 lautet Art. 96 wie folgt: \"Art. 96 - Gegen die Entscheidungen des Strafvollstreckungsrichters und des Strafvollstreckungsgerichts in Bezug auf die Gewährung, Ablehnung oder Widerrufung der in Titel V erwähnten Strafvollstreckungsmodalitäten und in Bezug auf die Revision der Sonderbedingungen sowie gegen die aufgrund von Titel XI ergangenen Entscheidungen können die Staatsanwaltschaft und der Verurteilte Kassationsbeschwerde einlegen. [Die Staatsanwaltschaft und der überantwortete Verurteilte können Kassationsbeschwerde einlegen gegen die gemäss Titel XIbis Kapitel I ergangenen Entscheidungen mit Bezug auf: a) die Freiheitsentziehung, b) die Gewährung, Ablehnung oder Widerrufung einer Erlaubnis zu regelmässigem Ausgang und die Revision der Sonderbedingungen, c) die Gewährung, Ablehnung oder Widerrufung eines Hafturlaubs und die Revision der Sonderbedingungen, d) die Gewährung, Ablehnung oder Widerrufung einer Haftlockerung und die Revision der Sonderbedingungen, e) die Gewährung, Ablehnung oder Widerrufung einer elektronischen Überwachung und die Revision der Sonderbedingungen, f) die Gewährung, Ablehnung oder Widerrufung einer Freilassung unter Aufsicht und die Revision der Sonderbedingungen oder g) die Entscheidung zur Ablehnung oder Gewährung der Aufhebung einer Überantwortung an das Strafvollstreckungsgericht.] [Art. 96 Abs. 2 eingefügt durch Art. 5 des G. vom 26.</p>\n<p class=\"lf-p\">April 2007 ( Belgisches Staatsblatt vom 13. Juli 2007)]\" Art. 97 - § 1 - Die Staatsanwaltschaft legt Kassationsbeschwerde ein binnen einer Frist von vierundzwanzig Stunden ab [Verkündung des Urteils].</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Verurteilte legt Kassationsbeschwerde ein binnen einer Frist von [fünfzehn Tagen ab Verkündung des Urteils]. [Die Erklärung einer Kassationsbeschwerde muss von einem Rechtsanwalt unterzeichnet sein.] Die Kassationsgründe werden in einem Schriftsatz dargelegt, der spätestens am fünften Tag nach dem Datum der Kassationsbeschwerde bei der Kanzlei des Kassationshofes eingehen muss. § 2 - Die Akte wird binnen achtundvierzig Stunden ab Einlegung der Kassationsbeschwerde von der Kanzlei des Strafvollstreckungsgerichts an die Kanzlei des Kassationshofes übermittelt. § 3 - Die Kassationsbeschwerde gegen eine Entscheidung, durch die eine in Titel V oder Titel XI erwähnte Strafvollstreckungsmodalität gewährt wird, hat aufschiebende Wirkung.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Kassationshof entscheidet binnen dreissig Tagen ab Einlegung der Kassationsbeschwerde; der Verurteilte bleibt während dieser Zeit inhaftiert. [Art. 97 § 1 Abs. 1 abgeändert durch Art. 2 Nr. 1 des G. vom 6.</p>\n<p class=\"lf-p\">Februar 2009 ( Belgisches Staatsblatt vom 26. Februar 2009); § 1 Abs. 2 abgeändert durch Art. 2 Nr. 2 und 3 des G. vom 6. Februar 2009 ( Belgisches Staatsblatt vom 26. Februar 2009)] Ab einem gemäss Art. 13 des G. vom 26. April 2007 (Belgisches Staatsblatt vom 13. Juli 2007), selbst abgeändert durch Art. 8 des G. vom 24. Juli 2008 (II) (Belgisches Staatsblatt vom 7. August 2008), vom König festzulegenden Datum und spätestens am 1. Januar 2012 lautet Art. 97 wie folgt: « Art. 97 - § 1 - Die Staatsanwaltschaft legt binnen einer Frist von vierundzwanzig Stunden ab [Verkündung des Urteils] Kassationsbeschwerde ein.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Verurteilte legt binnen einer Frist von [fünfzehn Tagen ab Verkündung des Urteils] Kassationsbeschwerde ein. [Die Erklärung einer Kassationsbeschwerde muss von einem Rechtsanwalt unterzeichnet sein.] Die Kassationsgründe werden in einem Schriftsatz dargelegt, der spätestens am fünften Tag nach dem Datum der Kassationsbeschwerde bei der Kanzlei des Kassationshofes eingehen muss. § 2 - Die Akte wird binnen achtundvierzig Stunden ab Einlegung der Kassationsbeschwerde von der Kanzlei des Strafvollstreckungsgerichts an die Kanzlei des Kassationshofes geschickt. § 3 - Die Kassationsbeschwerde gegen eine Entscheidung, durch die eine in Titel V oder Titel XI erwähnte Strafvollstreckungsmodalität[, eine Erlaubnis zu regelmässigem Ausgang, ein Hafturlaub, eine Haftlockerung, eine elektronische Überwachung, eine Freilassung unter Aufsicht oder eine Aufhebung der Überantwortung an das Strafvollstreckungsgericht gemäss Titel XIbis ] gewährt wird, hat aufschiebende Wirkung.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Kassationshof entscheidet binnen dreissig Tagen ab Einlegung der Kassationsbeschwerde; der Verurteilte bleibt während dieser Zeit inhaftiert. [Art. 97 § 1 Abs. 1 abgeändert durch Art. 2 Nr. 1 des G. vom 6.</p>\n<p class=\"lf-p\">Februar 2009 ( Belgisches Staatsblatt vom 26. Februar 2009); § 1 Abs. 2 abgeändert durch Art. 2 Nr. 2 und 3 des G. vom 6. Februar 2009 ( Belgisches Staatsblatt vom 26. Februar 2009); § 3 Abs. 1 abgeändert durch Art. 6 des G. vom 26. April 2007 ( Belgisches Staatsblatt vom 13. Juli 2007)]\" Art.98 - Nach einem Kassationsentscheid mit Verweisung entscheidet ein anderer Strafvollstreckungsrichter oder ein anders zusammengesetztes Strafvollstreckungsgericht binnen vierzehn Tagen ab der Verkündung dieses Entscheids; der Verurteilte bleibt während dieser Zeit inhaftiert. [TITEL XIIbis - Beratungsstrukturen [Titel XIIbis mit früherem Artikel 98bis eingefügt durch Art. 52 des G. vom 27. Dezember 2006 (II) (Belgisches Staatsblatt vom 28. Dezember 2006)] [Art. 98/1] - [Beim FÖD Justiz wird eine Beratungsstruktur mit Bezug auf die Anwendung des vorliegenden Gesetzes geschaffen. Diese Beratungsstruktur hat den Auftrag, sowohl auf föderaler als auf lokaler Ebene die Instanzen, die an der Ausführung des vorliegenden Gesetzes beteiligt sind, in regelmässiger Weise zusammenzubringen, um ihre Zusammenarbeit zu bewerten. Der König bestimmt die Modalitäten für die Zusammensetzung und die Arbeitsweise dieser Beratungsstruktur.]] [Früherer Artikel 98bis umnummeriert zu Art. 98/1 und ersetzt durch Art. 4 des G. vom 24. Juli 2008 (II) (Belgisches Staatsblatt vom 7.</p>\n<p class=\"lf-p\">August 2008)] TITEL XIII - Abänderungs-, Aufhebungs- und Übergangsbestimmungen KAPITEL I - Abänderungsbestimmungen Abschnitt 1 - Abänderung des einleitenden Titels des Strafprozessgesetzbuches Art. 99 - [Abänderungsbestimmungen] Abschnitt 2 - Abänderung des Strafprozessgesetzbuches Art. 100 - [Abänderungsbestimmungen] Art. 101 - [Abänderungsbestimmungen] Art. 102 - [Abänderungsbestimmungen] Abschnitt 3 - Abänderung des Strafgesetzbuches Art. 103 - In Artikel 37ter § 1 Absatz 2 dritter Gedankenstrich des Strafgesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 17 April 2002, wird die Zahl \"386ter \" durch die Zahl \"387\" ersetzt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Abschnitt 4 - Abänderung des Gesetzes vom 23. Mai 1990 über die zwischenstaatliche Überstellung von verurteilten Personen, die Übernahme und Übertragung der Aufsicht von bedingt verurteilten oder bedingt freigelassenen Personen und die Übernahme und Übertragung der Vollstreckung von Freiheitsstrafen und freiheitsentziehenden Massnahmen Art. 104 - [Abänderungsbestimmungen] Abschnitt 5 - Abänderung des Gesetzes vom 5. August 1992 über das Polizeiamt Art. 105 - [Artikel 20 des Gesetzes vom 5. August 1992 über das Polizeiamt, abgeändert durch die Gesetze vom 5. März 1998 und 7.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dezember 1998, wird wie folgt abgeändert: 1. Absatz 1 wird durch folgenden Absatz ersetzt: « Die Polizeidienste überwachen die Verurteilten, denen eine Strafvollstreckungsmodalität für ihre Freiheitsstrafe gewährt wird, die Verurteilten, denen jegliche andere Massnahme gewährt wird, durch die die Vollstreckung der Strafe ausgesetzt wird, die Verurteilten in Hafturlaub, die zu einer Aussetzung zur Bewährung oder zu einem Strafaufschub zur Bewährung Verurteilten sowie die gemäss dem Gesetz über die Untersuchungshaft freigelassenen oder in Freiheit gelassenen Beschuldigten.» 2. Absatz 2 wird durch folgenden Absatz ersetzt: « Sie überwachen auch die Einhaltung der ihnen zu diesem Zweck mitgeteilten Bedingungen, die den Verurteilten, denen eine Strafvollstreckungsmodalität für ihre Freiheitsstrafe gewährt wird, den Verurteilten, denen jegliche andere Massnahme gewährt wird, durch die die Vollstreckung der Strafe ausgesetzt wird, den Verurteilten in Hafturlaub, den zu einer Aussetzung zur Bewährung oder zu einem Strafaufschub zur Bewährung Verurteilten sowie den gemäss dem Gesetz über die Untersuchungshaft freigelassenen oder in Freiheit gelassenen Beschuldigten auferlegt werden.» ] [Art. 105 ersetzt durch Art. 76 des G. vom 27.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dezember 2006 (II) ( Belgisches Staatsblatt vom 28. Dezember 2006)] KAPITEL II - Aufhebungsbestimmungen Art. 106 - Das Gesetz vom 5. März 1998 über die bedingte Freilassung und zur Abänderung des Gesetzes vom 9. April 1930 über den Schutz der Gesellschaft vor Anormalen und Gewohnheitsstraftätern, ersetzt durch das Gesetz vom 1. Juli 1964 und abgeändert durch die Gesetze vom 7.</p>\n<p class=\"lf-p\">Mai 1999, 28. November 2000, 22. November 2004 und 12. Januar 2005, wird aufgehoben.</p>\n<p class=\"lf-p\">KAPITEL III - Übergangsbestimmungen Art. 107 - Vorbehaltlich der Anwendung von Artikel 108 §§ 1 und 2 sind die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes anwendbar auf alle laufenden Sachen. [Die Ablehnungsentscheidungen, die von den Kommissionen für bedingte Freilassung gemäss Artikel 4 § 6 des Gesetzes vom 5. März 1998 über die bedingte Freilassung und zur Abänderung des Gesetzes vom 9. April 1930 über den Schutz der Gesellschaft vor Anormalen und Gewohnheitsstraftätern, ersetzt durch das Gesetz vom 1. Juli 1964, getroffen werden, sowie die Aufschubentscheidungen, die von den Personalkollegien gemäss Artikel 3 § 2 desselben Gesetzes getroffen werden, bleiben nach Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes wirksam.] [Art. 107 Abs. 2 eingefügt durch Art. 77 des G. vom 27. Dezember 2006 (II) ( Belgisches Staatsblatt vom 28. Dezember 2006)] Art. 108 - § 1 - Bei Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes werden die Sachen, die bei den Kommissionen für bedingte Freilassung anhängig sind, von Amts wegen und unentgeltlich in die allgemeine Liste der Strafvollstreckungsgerichte eingetragen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die abgeschafften Kommissionen für bedingte Freilassung bleiben in den Sachen, deren Verhandlung läuft oder die zur Beratung gestellt sind, jedoch tätig, es sei denn, die Kommission kann nicht mehr zusammengesetzt bleiben, in welchem Fall das neue Gericht wie oben erwähnt in der Sache erkennt. § 2 - Alle Opfer, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes am Verfahren in Bezug auf die bedingte Freilassung unter den Bedingungen, die im Gesetz vom 5. März 1998 über die bedingte Freilassung und zur Abänderung des Gesetzes vom 9. April 1930 über den Schutz der Gesellschaft vor Anormalen und Gewohnheitsstraftätern festgelegt sind, bereits beteiligt sind, bleiben gemäss den Bestimmungen dieses Gesetzes daran beteiligt. § 3 - Wenn die Entscheidung einer abgeschafften Kommission für bedingte Freilassung vom Kassationshof für nichtig erklärt wird und eine Verweisung zu erfolgen hat, wird die Sache an das zuständige neue Gericht verwiesen. § 4 - Die Akten werden vom Sekretär der abgeschafften Kommission an die Kanzlei des Strafvollstreckungsgerichts geschickt. § 5 - Der König bestimmt die Bedingungen, unter denen die Archive der abgeschafften Kommissionen für bedingte Freilassung den Gerichten, die Er benennt und die davon Ausfertigungen, Abschriften oder Auszüge ausstellen können, anvertraut werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">TITEL XIV - Inkrafttreten Art. 109 - Mit Ausnahme des vorliegenden Artikels, der am Tag der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt in Kraft tritt, tritt jeder Artikel des vorliegenden Gesetzes an einem vom König festzulegenden Datum [und spätestens am 1. September 2012] in Kraft. [Art. 109 abgeändert durch Art. 2 des G. vom 21. Dezember 2007 (II) ( Belgisches Staatsblatt vom 31. Dezember 2007) und Art. 5 des G. vom 24. Juli 2008 (II) ( Belgisches Staatsblatt vom 7.August 2008)]</p></div>", "next": 0}