📄 Texte de loi
SERVICE PUBLIC FEDERAL CHANCELLERIE DU PREMIER MINISTRE
18 JUIN 2017. - Arrêté royal relatif à la passation des marchés publics dans les secteurs spéciaux. - Coordination officieuse en langue allemande
Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue allemande de l'arrêté royal du 18 juin 2017 relatif à la passation des marchés publics dans les secteurs spéciaux (Moniteur belge du 23 juin 2017), tel qu'il a été modifié par l'arrêté ministériel du 21 décembre 2017 adaptant les seuils de publicité européens dans plusieurs arrêtés royaux exécutant la
loi du 17 juin 2016Documents pertinents retrouvés
type
loi
prom.
17/06/2016
pub.
14/07/2016
numac
2016021053
source
service public federal chancellerie du premier ministre
Loi relative aux marchés publics
fermer relative aux marchés publics, la
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2016021053
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service public federal chancellerie du premier ministre
Loi relative aux marchés publics
fermer relative aux contrats de concession et la loi du 13 août 2011 relative aux marchés publics et à certains marchés de travaux, de fournitures et de services dans les domaines de la défense et de la sécurité (Moniteur belge du 28 décembre 2017).
Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS 18. JUNI 2017 - Königlicher Erlass über die Vergabe öffentlicher Aufträge in den Sonderbereichen TITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen KAPITEL 1 - Begriffsbestimmungen, Mehrwertsteuer und Anwendungsbereich Abschnitt 1 - Einleitende Bestimmung Artikel 1 - Vorliegender Erlass setzt die Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.Februar 2014 über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG teilweise um.
Abschnitt 2 - Begriffsbestimmungen Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses bezeichnet der Ausdruck: 1. Gesetz: das Gesetz vom 17.Juni 2016 über die öffentlichen Aufträge, 2. Auftrag: einen öffentlichen Auftrag, eine Rahmenvereinbarung und einen Wettbewerb wie in den Artikeln 2 Nr.17, 18, 20, 21, 31 und 35 des Gesetzes bestimmt, 3. Auftrag zum Gesamtpreis: einen Auftrag, bei dem ein Pauschalpreis die gesamten Leistungen des Auftrags oder jedes einzelnen Postens deckt, 4.Auftrag laut Preisaufstellung: einen Auftrag, bei dem die Einheitspreise der verschiedenen Posten Pauschalpreise sind und die Mengen, insofern für die Posten Mengen bestimmt werden, wahrscheinliche Mengen sind oder mittels einer Marge angegeben werden.
Die Posten werden auf der Grundlage der tatsächlich bestellten und erbrachten Mengen verrechnet, 5. Auftrag aufgrund überprüfter Auslagen: einen Auftrag, bei dem der Preis der erbrachten Leistungen nach Überprüfung der geforderten Preise entsprechend der Angaben bestimmt wird, die in den Auftragsunterlagen enthalten sind und sich auf die anrechnungsfähigen Kostenbestandteile, das Kalkulationsverfahren und die Höhe der darauf anzuwendenden Margen beziehen, 6.Mischauftrag: einen Auftrag, bei dem die Preise nach mehreren der in den Nummern 3 bis 5 bestimmten Verfahren festgelegt werden, 7. zusammenfassendes Aufmaß: eine Auftragsunterlage, in der Leistungen im Rahmen eines Bauauftrags in verschiedene Posten aufgegliedert und für jeden einzelnen Posten Menge oder Verfahren für die Preisfestsetzung angegeben werden, 8.Verzeichnis: eine Auftragsunterlage, in der Leistungen im Rahmen eines Liefer- oder Dienstleistungsauftrags in verschiedene Posten aufgegliedert und für jeden einzelnen Posten Menge oder Verfahren für die Preisfestsetzung angegeben werden, 9. qualifizierte elektronische Signatur: eine in Artikel 3 Nr.12 der Verordnung Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG erwähnte fortgeschrittene elektronische Signatur, die von einer qualifizierten elektronischen Signaturerstellungseinheit erstellt wurde und auf einem qualifizierten Zertifikat für uelektronische Signaturen beruht, 10.Einreichungsbericht: einen Bericht, der durch die in Artikel 14 § 7 des Gesetzes erwähnte elektronische Plattform erstellt wird und der eine Liste der im Rahmen des Vergabeverfahrens vom Bewerber oder Bieter übermittelten Unterlagen enthält, 11. Einheitliche Europäische Eigenerklärung, abgekürzt EEE: eine Eigenerklärung von Wirtschaftsteilnehmern, die als vorläufiger Nachweis ihrer Eignung dient und Bescheinigungen von Behörden oder Dritten ersetzt.Diese Unterlage ist in der Durchführungsverordnung 2016/7 der Kommission vom 5. Januar 2016 zur Einführung des Standardformulars für die Einheitliche Europäische Eigenerklärung vorgesehen, die in Artikel 73 § 1 Absatz 1 des Gesetzes erwähnt ist, 12. Beschafferprofil: eine online an einer Internetadresse gestellte Plattform, die die für die Entmaterialisierung von Vergabeverfahren erforderlichen Instrumente und Vorrichtungen einschließlich der in Artikel 14 § 7 des Gesetzes erwähnten Instrumente für die elektronische Entgegennahme von Angeboten, Teilnahmeanträgen und Plänen und Entwürfen für Wettbewerbe zentralisiert und sie Wirtschaftsteilnehmern zur Verfügung stellt.Diese Site enthält ebenfalls Angaben über regelmäßige nicht verbindliche Bekanntmachungen, laufende Vergabeverfahren, geplante Beschaffungen, vergebene öffentliche Aufträge, annullierte Verfahren und alle sonstigen Informationen von allgemeinem Interesse wie Kontaktstelle, Telefon- und Faxnummer, Postanschrift und E-Mail-Adresse, 13. Dienstleistungsauftrag in einem betrugsanfälligen Bereich: einen Dienstleistungsauftrag, der im Rahmen von Tätigkeiten vergeben wird, die in Artikel 35/1 des Gesetzes vom 12.April 1965 über den Schutz der Entlohnung der Arbeitnehmer erwähnt sind und in den Anwendungsbereich der gesamtschuldnerischen Haftung für Lohnschulden fallen.
Abschnitt 3 - Mehrwertsteuer Art. 3 - Außer bei anders lautender Bestimmung in vorliegendem Erlass sind in vorliegendem Erlass erwähnte Beträge Beträge ohne Mehrwertsteuer.
Abschnitt 4 - Anwendungsbereich Art. 4 - § 1 - Vorliegender Erlass ist ausschließlich auf öffentliche Aufträge anwendbar, die in den Anwendungsbereich von Titel 3 des Gesetzes fallen. Gemäß Artikel 94 Absatz 1 des Gesetzes ist vorliegender Erlass nicht auf öffentliche Aufträge anwendbar, deren geschätzter Wert unter den Schwellenwerten für die europäische Bekanntmachung liegt und die vergeben werden von: 1. den in Artikel 2 Nr.2 des Gesetzes bestimmten öffentlichen Unternehmen für Aufträge, die sich nicht auf ihre Aufgaben des öffentlichen Dienstleistungsbereichs im Sinne eines Gesetzes, eines Dekrets oder einer Ordonnanz beziehen, 2. den in Artikel 2 Nr.3 des Gesetzes bestimmten Personen, die besondere oder ausschließliche Rechte innehaben, 3. den in Artikel 2 Nr.1 des Gesetzes bestimmten öffentlichen Auftraggebern für Aufträge, die sich auf die Stromerzeugung beziehen. § 2 - Unbeschadet der Bestimmungen von Titel 3 Kapitel 6 des Gesetzes sind folgende Artikel auf öffentliche Aufträge für die in Anlage III zum Gesetz erwähnten sozialen und anderen besonderen Dienstleistungen anwendbar: 1. nur die Artikel 6 bis 11, 21, 22, 31, 32, 33, 46 bis 58, 61, 63, 65 bis 73, 125 und 126, wenn Auftraggeber beschließen, gemäß Artikel 159 § 1 Absatz 1 Nr.1 des Gesetzes das vereinfachte Verhandlungsverfahren mit vorherigem Aufruf zum Wettbewerb anzuwenden, 2. nur die Artikel 6 bis 8, 10, 11, 33, 46 bis 58, 61, 63, 65 bis 69, 72, 73, 125 und 126, wenn Auftraggeber beschließen, gemäß Artikel 159 § 1 Absatz 1 Nr.2 des Gesetzes das Verhandlungsverfahren ohne vorherigen Aufruf zum Wettbewerb anzuwenden, 3. nur die Artikel 6 bis 11, 21, 22, 31, 32, 33, 46 bis 58, 61, 63, 65 bis 69, 72, 73, 125 und 126, wenn Auftraggeber beschließen, gemäß Artikel 159 § 1 Absatz 1 Nr.4 des Gesetzes ein Verfahren sui generis mit vorheriger Bekanntmachung anzuwenden, 4. alle Artikel, die auf das gewählte Vergabeverfahren oder die gewählte Beschaffungstechnik anwendbar sind, wenn Auftraggeber beschließen, Artikel 159 § 1 Absatz 1 Nr.3 des Gesetzes anzuwenden.
Auftraggeber können andere Bestimmungen des vorliegenden Erlasses auf öffentliche Aufträge für soziale und andere besondere Dienstleistungen anwendbar machen. Zu diesem Zweck vermerken sie die betreffenden anderen Bestimmungen in den Auftragsunterlagen. § 3 - Gemäß Artikel 162 des Gesetzes sind nur die Artikel 6, 7 und 121 des vorliegenden Erlasses auf die in Titel 3 Kapitel 7 des Gesetzes erwähnten öffentlichen Aufträge mit geringem Wert anwendbar. § 4 - Nur Artikel 122 und die durch diese Bestimmung für anwendbar erklärten Artikel sind auf die in Artikel 28 § 1 Nr. 4 Buchstabe a) und b) des Gesetzes, zusammen mit Artikel 108 Absatz 1 Nr. 2 des Gesetzes gelesen, erwähnten Aufträge zur Bestellung eines Rechtsanwalts im Rahmen der Rechtsvertretung oder zur Vorbereitung eines Verfahrens anwendbar.
Art. 5 - Eine nicht erschöpfende Liste öffentlicher Unternehmen im Sinne von Artikel 2 Nr. 2 des Gesetzes befindet sich in Anlage 1 zu vorliegendem Erlass.
KAPITEL 2 - Schätzung des Auftragswerts Art. 6 - Die bei der Einleitung des Verfahrens vorgenommene Schätzung des Auftragswerts bestimmt die Regeln, die während des gesamten Ablaufs des Verfahrens anwendbar sind, insofern die Anwendung dieser Regeln vom geschätzten Auftragswert abhängt oder aus der Verpflichtung zu einer vorherigen europäischen Bekanntmachung hervorgeht.
Art. 7 - § 1 - Grundlage für die Berechnung des geschätzten Auftragswerts ist der vom Auftraggeber geschätzte zahlbare Gesamtbetrag ohne Mehrwertsteuer. Bei der Schätzung werden Gesamtlaufzeit und -wert des Auftrags und insbesondere Folgendes berücksichtigt: 1. alle vorgeschriebenen und zulässigen Optionen, 2.alle Lose, 3. alle Wiederholungen im Sinne von Artikel 124 § 1 Nr.8 des Gesetzes, 4. alle festen und bedingten Abschnitte des Auftrags, 5.alle Prämien oder Zahlungen an Bewerber, Teilnehmer oder Bieter, die der Auftraggeber vorsieht, 6. gegebenenfalls Überprüfungsklauseln, 7.Verlängerungen. § 2 - Besteht ein Auftraggeber aus mehreren eigenständigen Organisationseinheiten, so wird der geschätzte Gesamtwert der Aufträge für alle einzelnen Organisationseinheiten berücksichtigt.
Ungeachtet des Absatzes 1 können die Werte auf der Ebene der betreffenden Einheit geschätzt werden, wenn eine eigenständige Organisationseinheit selbständig für ihre Auftragsvergabe oder bestimmte Kategorien der Auftragsvergabe zuständig ist. § 3 - Die Wahl der Methode zur Berechnung des geschätzten Werts eines öffentlichen Auftrags darf nicht in der Absicht erfolgen, den Auftrag den Bekanntmachungsvorschriften zu entziehen. Desgleichen darf ein öffentlicher Auftrag nicht so unterteilt werden, dass der Auftrag den Bekanntmachungsvorschriften entzogen wird, es sei denn, es liegen objektive Gründe dafür vor. § 4 - Für den geschätzten Auftragswert ist der Wert zum Zeitpunkt der Absendung der Auftragsbekanntmachung maßgeblich oder, falls eine Auftragsbekanntmachung nicht vorgesehen ist, zum Zeitpunkt der Einleitung des Vergabeverfahrens durch den Auftraggeber, beispielsweise zum Zeitpunkt der Absendung der Auftragsunterlagen. § 5 - Der zu berücksichtigende Wert einer Rahmenvereinbarung oder eines dynamischen Beschaffungssystems ist gleich dem geschätzten Gesamtwert ohne Mehrwertsteuer aller für die gesamte Laufzeit der Rahmenvereinbarung oder des dynamischen Beschaffungssystems geplanten Aufträge. § 6 - Im Falle von Innovationspartnerschaften ist der zu berücksichtigende Wert gleich dem geschätzten Gesamtwert ohne Mehrwertsteuer der Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten, die während sämtlicher Phasen der geplanten Partnerschaft stattfinden sollen, und der Lieferungen, Dienstleistungen oder Bauleistungen, die zu entwickeln und zu beschaffen sind. § 7 - Bei der Berechnung des geschätzten Auftragswerts von öffentlichen Bauaufträgen wird außer dem Wert der Bauleistungen auch der geschätzte Gesamtwert der vom Auftraggeber dem Auftragnehmer zur Verfügung gestellten Lieferungen und Dienstleistungen berücksichtigt, sofern diese für die Ausführung der Bauleistungen erforderlich sind. § 8 - Bei regelmäßig wiederkehrenden öffentlichen Liefer- oder Dienstleistungsaufträgen und bei öffentlichen Liefer- oder Dienstleistungsaufträgen, die innerhalb eines bestimmten Zeitraums verlängert werden sollen, wird der geschätzte Auftragswert wie folgt berechnet: 1. entweder auf der Basis des tatsächlichen Gesamtwerts entsprechender aufeinander folgender Aufträge derselben Art aus den vorangegangenen zwölf Monaten oder dem vorangegangenen Geschäftsjahr;dabei sind voraussichtliche Änderungen bei Menge oder Wert während der auf den ursprünglichen Auftrag folgenden zwölf Monate nach Möglichkeit zu berücksichtigen, 2. oder auf der Basis des geschätzten Gesamtwerts aufeinander folgender Aufträge, die während der auf die erste Lieferung folgenden zwölf Monate beziehungsweise während des Geschäftsjahres, soweit dieses länger als zwölf Monate ist, vergeben werden. § 9 - Bei öffentlichen Lieferaufträgen für Leasing, Miete, Pacht oder Ratenkauf von Waren wird der geschätzte Auftragswert wie folgt berechnet: 1. bei zeitlich begrenzten öffentlichen Aufträgen mit höchstens zwölf Monaten Laufzeit auf der Basis des geschätzten Gesamtwerts für die Laufzeit des Auftrags oder, bei einer Laufzeit von mehr als zwölf Monaten, auf der Basis des Gesamtwerts einschließlich des geschätzten Restwerts, 2.bei öffentlichen Aufträgen mit unbestimmter Laufzeit oder bei Aufträgen, deren Laufzeit nicht bestimmt werden kann, auf der Basis des Monatswerts multipliziert mit achtundvierzig. § 10 - Bei der Schätzung von öffentlichen Dienstleistungsaufträgen wird die Gesamtvergütung des Dienstleistungserbringers berücksichtigt.
Bei der Berechnung dieses Werts sind folgende Beträge zu berücksichtigen: 1. bei Versicherungsdienstleistungen die zu zahlende Versicherungsprämie und sonstige Entgelte, 2.bei Bank- und anderen Finanzdienstleistungen die zu zahlenden Gebühren, Provisionen und Zinsen sowie sonstige Entgelte, 3. bei Aufträgen über Planungsarbeiten die zu zahlenden Gebühren und Provisionen sowie sonstige Entgelte. § 11 - Bei öffentlichen Dienstleistungsaufträgen, für die kein Gesamtpreis angegeben wird, wird der geschätzte Auftragswert wie folgt berechnet: 1. bei zeitlich begrenzten Aufträgen mit einer Laufzeit von bis zu achtundvierzig Monaten auf der Basis des Gesamtwerts für die gesamte Laufzeit des Auftrags, 2.bei Aufträgen mit unbestimmter Laufzeit oder mit einer Laufzeit von mehr als achtundvierzig Monaten auf der Basis des Monatswerts multipliziert mit achtundvierzig.
KAPITEL 3 - Bekanntmachung Abschnitt 1 - Allgemeine Bekanntmachungsvorschriften Art. 8 - § 1 - Aufträge, die der europäischen Bekanntmachung unterliegen, werden im Amtsblatt der Europäischen Union und im Anzeiger der Ausschreibungen veröffentlicht.
Die im Anzeiger der Ausschreibungen veröffentlichte Bekanntmachung darf keinen anderen Inhalt haben als die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Bekanntmachung. Ihre Veröffentlichung darf nicht vor dem Datum der Veröffentlichung der Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union erfolgen. Die Veröffentlichung im Anzeiger der Ausschreibungen kann jedoch in jedem Fall erfolgen, wenn Auftraggeber nicht binnen zwei Tagen nach der Bestätigung des Eingangs der Bekanntmachung über die Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union unterrichtet wurden.
Aufträge, die nur der belgischen Bekanntmachung unterliegen, werden im Anzeiger der Ausschreibungen veröffentlicht. Auftraggeber können jedoch ebenfalls solche Auftragsbekanntmachungen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichen, wenn die Bekanntmachungen auf elektronischem Wege in dem Format und nach den Verfahren, die für die europäische Bekanntmachung vorgesehen sind, übermittelt werden. § 2 - Für Aufträge, die in Anwendung des vorliegenden Erlasses der Bekanntmachung unterliegen, gilt nur die Bekanntmachung, die im Anzeiger der Ausschreibungen und gegebenenfalls im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wird, als amtliche Veröffentlichung.
Es darf keine andere Veröffentlichung oder Verbreitung vor Veröffentlichung der Bekanntmachung im Anzeiger der Ausschreibungen und gegebenenfalls im Amtsblatt der Europäischen Union erfolgen. Die Veröffentlichung oder Verbreitung darf keinen anderen Inhalt haben als die amtliche Veröffentlichung. § 3 - Regelmäßige nicht verbindliche Bekanntmachungen, Bekanntmachungen über das Bestehen eines Qualifizierungssystems, Auftragsbekanntmachungen und Vergabebekanntmachungen enthalten die Informationen nach den Anlagen 2 bis 9 im Format von elektronischen Standardformularen, die auf der Grundlage der Durchführungsverordnung 2015/1986 der Europäischen Kommission vom 11. November 2015 zur Einführung von Standardformularen für die Veröffentlichung von Vergabebekanntmachungen für öffentliche Aufträge vom Föderalen Öffentlichen Dienst Strategie und Unterstützung erstellt und zur Verfügung gestellt werden. § 4 - Für die Anwendung der Bekanntmachungsvorschriften werden elektronische Kommunikationsmittel verwendet.
Art. 9 - Möchten Auftraggeber eine amtliche Veröffentlichung berichtigen oder vervollständigen, so veröffentlichen sie gemäß vorliegendem Kapitel eine Berichtigungsbekanntmachung im Format eines elektronischen Standardformulars, das auf der Grundlage der Durchführungsverordnung 2015/1986 der Europäischen Kommission vom 11.
November 2015 zur Einführung von Standardformularen für die Veröffentlichung von Vergabebekanntmachungen für öffentliche Aufträge vom Föderalen Öffentlichen Dienst Strategie und Unterstützung erstellt und zur Verfügung gestellt wird.
Für Aufträge, deren geschätzter Wert mindestens den Schwellenwert für die europäische Bekanntmachung erreicht, wird bei Veröffentlichung einer Berichtigungsbekanntmachung zwischen dem siebten Tag und den letzten beiden Tagen vor dem Schlusstermin für den Eingang der Teilnahmeanträge oder Angebote das vorerwähnte Datum um mindestens sechs Tage verschoben. Bei Veröffentlichung einer Berichtigungsbekanntmachung innerhalb der letzten beiden Tage vor dem vorerwähnten Schlusstermin wird das besagte Datum um mindestens acht Tage verschoben.
Für Aufträge, deren geschätzter Wert unter dem Schwellenwert für die europäische Bekanntmachung liegt, wird unbeschadet des Artikels 8 § 1 Absatz 3 bei Veröffentlichung einer Berichtigungsbekanntmachung innerhalb der letzten sechs Tage vor dem Schlusstermin für den Eingang der Teilnahmeanträge oder Angebote das vorerwähnte Datum um mindestens sechs Tage verschoben.
Für die Berechnung der Fristen des vorliegenden Artikels gilt die Verordnung Nr. 1182/71 des Rates vom 3. Juni 1971 zur Festlegung der Regeln für die Fristen, Daten und Termine nicht.
Art. 10 - Auftraggeber müssen die Absendung der Bekanntmachung nachweisen können.
Die Bestätigung der Veröffentlichung der übermittelten Informationen, die vom Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union und vom Föderalen Öffentlichen Dienst Strategie und Unterstützung ausgestellt wird und in der das Datum dieser Veröffentlichung angegeben ist, gilt als Nachweis für die Veröffentlichung der Bekanntmachung.
Abschnitt 2 - Europäische Schwellenwerte Art. 11 - Der europäische Schwellenwert beträgt: 1. [5.548.000 EUR] bei öffentlichen Bauaufträgen, 2. [443.000 EUR] bei öffentlichen Liefer- und Dienstleistungsaufträgen und bei Wettbewerben, 3. 1.000.000 EUR bei öffentlichen Dienstleistungsaufträgen für soziale und andere besondere Dienstleistungen im Sinne von Titel 3 Kapitel 6 des Gesetzes.
Der zuständige Minister passt die in Absatz 1 Nr. 1 und 2 erwähnten Beträge entsprechend den Neufestsetzungen an, die in Artikel 94 Absatz 2 des Gesetzes vorgesehen sind. [Art. 11 Abs. 1 Nr. 1 und 2 abgeändert durch Art. 3 des M.E. vom 21.
Dezember 2017 (B.S. vom 28. Dezember 2017)] Art. 12 - Wenn Bauleistungen, gleichartige Lieferungen oder Dienstleistungen die in Artikel 11 erwähnten Schwellenwerte erreichen und aus Losen bestehen, können Auftraggeber ungeachtet des Artikels 7 § 1 von der Anwendung der europäischen Bekanntmachung abweichen, wenn es sich um Lose handelt, deren geschätzter Einzelwert bei Bauleistungen unter 1.000.000 EUR beziehungsweise bei Lieferungen und Dienstleistungen unter 80.000 EUR liegt, sofern der geschätzte Wert dieser Lose insgesamt zwanzig Prozent des geschätzten Werts sämtlicher Lose nicht übersteigt. Die Bestimmungen der belgischen Bekanntmachung sind in diesem Fall auf die betreffenden Lose anwendbar.
Abschnitt 3 - Europäische Bekanntmachung Art. 13 - Vorliegender Abschnitt ist auf Aufträge anwendbar, deren geschätzter Wert mindestens die in Artikel 11 erwähnten Schwellenwerte für die europäische Bekanntmachung erreicht.
Unterabschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften Art. 14 - § 1 - Gemäß Artikel 139 des Gesetzes können Auftraggeber ihre Absicht einer geplanten Vergabe öffentlicher Aufträge mittels der Veröffentlichung regelmäßiger nicht verbindlicher Bekanntmachungen bekannt geben. Diese Bekanntmachungen enthalten die Informationen nach Anlage 2 Teil A. Sie werden auf eine der folgenden Weisen veröffentlicht: 1. entweder im Anzeiger der Ausschreibungen und im Amtsblatt der Europäischen Union oder 2.von den Auftraggebern in ihren Beschafferprofilen.
Möchten Auftraggeber von der in Absatz 1 Nr. 2 erwähnten Möglichkeit Gebrauch machen, übermitteln sie dem Anzeiger der Ausschreibungen und dem Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union eine "Bekanntmachung über die Veröffentlichung regelmäßiger nicht verbindlicher Bekanntmachungen in einem Beschafferprofil", die die Informationen nach Anlage 2 Teil B enthält. Diese regelmäßigen nicht verbindlichen Bekanntmachungen dürfen nicht in einem Beschafferprofil bekannt gemacht werden, bevor eine "Bekanntmachung über die Veröffentlichung regelmäßiger nicht verbindlicher Bekanntmachungen in einem Beschafferprofil" übermittelt wurde. In diesen regelmäßigen nicht verbindlichen Bekanntmachungen im Beschafferprofil ist der Tag der Übermittlung anzugeben. § 2 - Die Veröffentlichung einer regelmäßigen nicht verbindlichen Bekanntmachung ist nur verpflichtend, wenn Auftraggeber von der Möglichkeit einer Verkürzung der Frist für den Eingang der Angebote gemäß Artikel 118 § 2 des Gesetzes Gebrauch machen möchten.
Die regelmäßige nicht verbindliche Bekanntmachung wird so bald wie möglich nach Beginn des Haushaltsjahres oder im Falle von Bauleistungen nach dem Beschluss, mit dem die Planung genehmigt wird, die den von den Auftraggebern beabsichtigten Bauaufträgen zugrunde liegt, veröffentlicht.
Art. 15 - Unbeschadet des Artikels 124 § 1 des Gesetzes erfolgt für die vorliegendem Abschnitt unterliegenden Aufträge ein Aufruf zum Wettbewerb wie folgt: 1. entweder mittels einer gemäß Artikel 139 § 2 des Gesetzes und Artikel 16 des vorliegenden Erlasses erstellten regelmäßigen nicht verbindlichen Bekanntmachung als Aufruf zum Wettbewerb 2.oder mittels einer gemäß Artikel 142 des Gesetzes und Artikel 17 des vorliegenden Erlasses erstellten Auftragsbekanntmachung 3. oder mittels einer gemäß den Artikeln 140 und 148 des Gesetzes und Artikel 18 des vorliegenden Erlasses erstellten Bekanntmachung über das Bestehen eines Qualifizierungssystems. Art. 16 - Für nicht offene Verfahren und Verhandlungsverfahren mit vorherigem Aufruf zum Wettbewerb kann ein Aufruf zum Wettbewerb mittels einer regelmäßigen nicht verbindlichen Bekanntmachung erfolgen, die alle nachstehenden Anforderungen erfüllen muss: 1. Die Bekanntmachung bezieht sich insbesondere auf Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen, die Gegenstand des Auftrags sein werden.2. Die Bekanntmachung muss den Hinweis enthalten, dass der Auftrag im nicht offenen Verfahren oder im Verhandlungsverfahren mit vorherigem Aufruf zum Wettbewerb ohne spätere Veröffentlichung einer Auftragsbekanntmachung vergeben wird, sowie die Aufforderung an Wirtschaftsteilnehmer, ihr Interesse zu bekunden.3. Die Bekanntmachung muss darüber hinaus die Informationen nach Anlage 2 Teil A Abschnitt I und die Informationen nach Anlage 2 Teil A Abschnitt II enthalten.4. Die Bekanntmachung muss spätestens fünfunddreißig Tage und frühestens zwölf Monate vor dem Zeitpunkt der Absendung der Aufforderung zur Interessenbestätigung zur Veröffentlichung versendet werden. Solche Bekanntmachungen werden auf europäischer Ebene nicht in einem Beschafferprofil veröffentlicht. Allerdings kann eine zusätzliche Veröffentlichung auf belgischer Ebene in einem Beschafferprofil erfolgen.
Art. 17 - Bei Verwendung einer Auftragsbekanntmachung als Mittel für den Aufruf zum Wettbewerb enthält sie die Informationen nach dem einschlägigen Teil von Anlage 3.
Art. 18 - Im Rahmen eines nicht offenen Verfahrens, eines Verhandlungsverfahrens mit vorherigem Aufruf zum Wettbewerb, eines wettbewerblichen Dialogs oder einer Innovationspartnerschaft können Auftraggeber ein Qualifizierungssystem als Mittel für den Aufruf zum Wettbewerb einsetzen. In diesem Fall müssen sie die Veröffentlichung der in Artikel 17 erwähnten Bekanntmachung nicht vornehmen.
Das Vergabeverfahren wird spätestens zu dem Zeitpunkt festgelegt, an dem die qualifizierten Bewerber aufgefordert werden, ein Angebot abzugeben.
Art. 19 - Möchten Auftraggeber ein Qualifizierungssystem einrichten, so müssen sie dieses System gemäß Anlage 4 bekannt geben und dabei darlegen, welchem Zweck das Qualifizierungssystem dient und wie die Regeln dieses Systems abgerufen werden können.
Auftraggeber geben in der Bekanntmachung über das Bestehen eines Qualifizierungssystems die Gültigkeitsdauer dieses Systems an. Unter Verwendung folgender Standardformulare unterrichten sie das Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union und den Anzeiger der Ausschreibungen über eine etwaige Änderung dieser Gültigkeitsdauer: 1. Wird die Gültigkeitsdauer ohne Beendigung des Systems geändert, so wird das Formular für Bekanntmachungen über das Bestehen eines Qualifizierungssystems verwendet.2. Wird das System beendet, so wird eine Vergabebekanntmachung im Sinne des Artikels 20 verwendet. Auftraggeber treffen eine Entscheidung über die Qualifizierung der Antragsteller innerhalb einer Frist von sechs Monaten. Kann eine Entscheidung nicht innerhalb von vier Monaten ab Eingang eines Antrags getroffen werden, so teilen sie dem Antragsteller innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Antrags die Gründe für die längere Frist sowie den Zeitpunkt mit, zu dem der Antrag angenommen oder abgelehnt wird.
Art. 20 - Gemäß Artikel 143 des Gesetzes werden Auftragsabschlüsse, auch wenn die betreffenden Aufträge im Verhandlungsverfahren ohne vorherigen Aufruf zum Wettbewerb vergeben werden, in einer Vergabebekanntmachung veröffentlicht.
Diese Bekanntmachung enthält die Informationen nach Anlage 6.
Bei Dienstleistungsaufträgen auf dem Gebiet der Forschung und Entwicklung können die Angaben zur Art und Menge der Dienstleistungen auf Folgendes beschränkt werden: 1. auf die Angabe "Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen", sofern der Auftrag im Zuge eines Verhandlungsverfahrens ohne vorherigen Aufruf zum Wettbewerb gemäß Artikel 124 § 1 Nr.3 des Gesetzes vergeben wurde, 2. auf Angaben in der Bekanntmachung, die mindestens so detailliert sind wie im Aufruf zum Wettbewerb. Unterabschnitt 2 - Soziale und andere besondere Dienstleistungen Art. 21 - Auftraggeber, die einen öffentlichen Auftrag zur Erbringung der in Anlage III zum Gesetz erwähnten sozialen und anderen besonderen Dienstleistungen planen, verwenden eine der in Artikel 160 § 1 Nr. 1, 2 und 3 des Gesetzes aufgeführten Bekanntmachungen als Aufruf zum Wettbewerb. Die in diesem Artikel aufgeführten Bekanntmachungen enthalten die Informationen nach Anlage 8 Teil A, B oder C. Art. 22 - Die in Artikel 160 § 1 Nr. 2 des Gesetzes erwähnte regelmäßige nicht verbindliche Bekanntmachung bezieht sich speziell auf die Arten von Dienstleistungen, die Gegenstand der zu vergebenden Aufträge sind. Sie muss ebenfalls den Hinweis enthalten, dass diese Aufträge ohne weitere Veröffentlichung vergeben werden, sowie die Aufforderung an die interessierten Wirtschaftsteilnehmer, ihr Interesse schriftlich mitzuteilen.
Abschnitt 4 - Belgische Bekanntmachung Art. 23 - Vorliegender Abschnitt ist auf Aufträge anwendbar, deren geschätzter Wert unter den in Artikel 11 festgelegten Schwellenwerten für die europäische Bekanntmachung liegt und die der belgischen Bekanntmachung unterliegen.
Unterabschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften Art. 24 - Gemäß Artikel 139 des Gesetzes können Auftraggeber ihre Absicht einer geplanten Vergabe öffentlicher Aufträge mittels der Veröffentlichung regelmäßiger nicht verbindlicher Bekanntmachungen bekannt geben. Diese Bekanntmachungen enthalten die Informationen nach Anlage 2 Teil A Abschnitt I und Teil B. Die Veröffentlichung einer regelmäßigen nicht verbindlichen Bekanntmachung ist nur verpflichtend, wenn Auftraggeber von der Möglichkeit einer Verkürzung der Frist für den Eingang der Angebote gemäß Artikel 118 § 2 des Gesetzes Gebrauch machen möchten.
Beschließen Auftraggeber, eine regelmäßige nicht verbindliche Bekanntmachung zu veröffentlichen, wird diese so bald wie möglich nach Beginn des Haushaltsjahres oder im Falle von Bauleistungen nach dem Beschluss, mit dem die Planung genehmigt wird, die den von den Auftraggebern beabsichtigten Bauaufträgen zugrunde liegt, veröffentlicht.
Art. 25 - Unbeschadet des Artikels 124 § 1 des Gesetzes erfolgt für jeden Auftrag ein Aufruf zum Wettbewerb wie folgt: 1. entweder mittels der gemäß Artikel 139 des Gesetzes und Artikel 26 des vorliegenden Erlasses erstellten regelmäßigen nicht verbindlichen Bekanntmachung 2.oder mittels einer gemäß den Artikeln 140 und 148 des Gesetzes und den Artikeln 28 und 29 des vorliegenden Erlasses erstellten Bekanntmachung über das Bestehen eines Qualifizierungssystems 3. oder mittels einer gemäß Artikel 142 des Gesetzes und Artikel 27 des vorliegenden Erlasses erstellten Auftragsbekanntmachung 4.oder mittels einer gemäß Artikel 141 des Gesetzes und Artikel 30 des vorliegenden Erlasses erstellten Bekanntmachung über die Erstellung einer Liste ausgewählter Bewerber.
Art. 26 - Für nicht offene Verfahren und Verhandlungsverfahren mit vorherigem Aufruf zum Wettbewerb kann ein Aufruf zum Wettbewerb mittels einer regelmäßigen nicht verbindlichen Bekanntmachung erfolgen, die alle nachstehenden Anforderungen erfüllen muss: 1. Die Bekanntmachung bezieht sich insbesondere auf Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen, die Gegenstand des Auftrags sein werden.2. Die Bekanntmachung muss den Hinweis enthalten, dass der Auftrag im nicht offenen Verfahren oder im Verhandlungsverfahren mit vorherigem Aufruf zum Wettbewerb ohne spätere Veröffentlichung einer Auftragsbekanntmachung vergeben wird, sowie die Aufforderung an Wirtschaftsteilnehmer, ihr Interesse zu bekunden.3. Die Bekanntmachung muss darüber hinaus die Informationen nach Anlage 2 Teil A Abschnitt I und die Informationen nach Anlage 2 Teil A Abschnitt II enthalten.4. Die Bekanntmachung muss spätestens fünfunddreißig Tage und frühestens zwölf Monate vor dem Zeitpunkt der Absendung der Aufforderung zur Interessenbestätigung zur Veröffentlichung versendet werden. Eine zusätzliche Veröffentlichung kann in einem Beschafferprofil erfolgen.
Art. 27 - Bei Verwendung einer Auftragsbekanntmachung als Mittel für den Aufruf zum Wettbewerb enthält sie die Informationen nach dem einschlägigen Teil von Anlage 3.
Art. 28 - Im Rahmen eines nicht offenen Verfahrens, eines Verhandlungsverfahrens mit vorherigem Aufruf zum Wettbewerb, eines wettbewerblichen Dialogs oder einer Innovationspartnerschaft können Auftraggeber ein Qualifizierungssystem als Mittel für den Aufruf zum Wettbewerb einsetzen. In diesem Fall müssen sie die Veröffentlichung der in Artikel 27 erwähnten Bekanntmachung nicht vornehmen.
Das Vergabeverfahren wird spätestens zu dem Zeitpunkt festgelegt, an dem die qualifizierten Bewerber aufgefordert werden, ein Angebot abzugeben.
Art. 29 - Möchten Auftraggeber ein Qualifizierungssystem einrichten, so müssen sie dieses System gemäß Anlage 4 bekannt geben und dabei darlegen, welchem Zweck das Qualifizierungssystem dient und wie die Regeln dieses Systems abgerufen werden können.
Auftraggeber geben in der Bekanntmachung über das Bestehen eines Qualifizierungssystems die Gültigkeitsdauer dieses Systems an. Sie unterrichten sowohl das Amtsblatt der Europäischen Union als auch den Anzeiger der Ausschreibungen über eine etwaige Änderung dieser Gültigkeitsdauer.
Auftraggeber treffen eine Entscheidung über die Qualifizierung der Antragsteller innerhalb einer Frist von sechs Monaten. Kann eine Entscheidung nicht innerhalb von vier Monaten ab Eingang eines Antrags getroffen werden, so teilen sie dem Antragsteller innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Antrags die Gründe für die längere Frist sowie den Zeitpunkt mit, zu dem der Antrag angenommen oder abgelehnt wird.
Art. 30 - Bei nicht offenen Verfahren oder Verhandlungsverfahren mit vorherigem Aufruf zum Wettbewerb können Auftraggeber beschließen, gemäß Artikel 25 Nr. 4 für ihren Auftrag zum Wettbewerb aufzurufen.
Sie veröffentlichen eine Bekanntmachung über die Erstellung einer Liste ausgewählter Bewerber gemäß Anlage 5.
Das Vergabeverfahren wird spätestens zu dem Zeitpunkt festgelegt, an dem die ausgewählten Bewerber aufgefordert werden, ein Angebot abzugeben.
Unterabschnitt 2 - Soziale und andere besondere Dienstleistungen Art. 31 - Auftraggeber, die einen öffentlichen Auftrag zur Erbringung der in Anlage III zum Gesetz erwähnten sozialen und anderen besonderen Dienstleistungen planen, verwenden eine der in Artikel 160 § 1 Nr. 1, 2, 3 und 4 des Gesetzes aufgeführten Bekanntmachungen als Aufruf zum Wettbewerb. Die in diesem Artikel aufgeführten Bekanntmachungen enthalten die Informationen nach Anlage 8.
Art. 32 - Die in Artikel 160 § 1 Nr. 2 des Gesetzes erwähnte regelmäßige nicht verbindliche Bekanntmachung bezieht sich speziell auf die Arten von Dienstleistungen, die Gegenstand der zu vergebenden Aufträge sind. Auftraggeber müssen ebenfalls darauf hinweisen, dass diese Aufträge ohne weitere Veröffentlichung vergeben werden, und die interessierten Wirtschaftsteilnehmer dazu auffordern, ihr Interesse schriftlich mitzuteilen.
KAPITEL 4 - Preisfestsetzung und -bestandteile Art. 33 - Die Preise werden im Angebot in Euro angegeben.
Außer bei anders lautender Bestimmung in den Auftragsunterlagen wird der Gesamtwert des Angebots ausgeschrieben.
Art. 34 - Der Auftragspreis wird gemäß einem der in Artikel 2 Nr. 3 bis 6 erwähnten Preisfestsetzungsverfahren bestimmt.
In Fällen, in denen Artikel 9 Absatz 2 des Gesetzes eine Auftragsvergabe ohne pauschale Preisfestsetzung zulässt, wird der Auftrag wie folgt vergeben: 1. entweder aufgrund überprüfter Auslagen 2.oder teils aufgrund überprüfter Auslagen, teils zu Pauschalpreisen.
Art. 35 - Es wird davon ausgegangen, dass Bieter die Höhe ihres Angebots gemäß ihren eigenen Arbeitsvorgängen, Berechnungen und Schätzungen unter Berücksichtigung des Inhalts und Umfangs des Auftrags festgelegt haben.
Art. 36 - Die Einheits- und Gesamtpreise für jeden Posten des zusammenfassenden Aufmaßes beziehungsweise des Verzeichnisses werden unter Berücksichtigung des relativen Werts des jeweiligen Postens im Verhältnis zum Gesamtwert des Angebots errechnet. Sämtliche allgemeine Kosten und Finanzierungskosten und der Gewinn werden auf die verschiedenen Posten je nach deren Bedeutung verteilt.
Art. 37 - Außer bei anders lautender Bestimmung in den Auftragsunterlagen sind sämtliche Steuern, mit denen der Auftrag belastet wird, mit Ausnahme der Mehrwertsteuer, in den Einheits- und Gesamtpreisen des Auftrags einbegriffen.
In Bezug auf die Mehrwertsteuer können Auftraggeber: 1. entweder vorschreiben, dass sie in einem besonderen Posten des zusammenfassenden Aufmaßes beziehungsweise des Verzeichnisses aufgeführt wird, um dem Wert des Angebots hinzugefügt zu werden. Versäumen Bieter, diesen Posten auszufüllen, wird der angebotene Preis vom Auftraggeber um die besagte Steuer erhöht, 2. oder die Bieter verpflichten, den Mehrwertsteuersatz im Angebot anzugeben.Sind mehrere Steuersätze anwendbar, so müssen Bieter für jeden Satz die betreffenden Posten des zusammenfassenden Aufmaßes beziehungsweise des Verzeichnisses angeben.
Der Wert der Angebote wird Mehrwertsteuer einbegriffen bewertet.
Art. 38 - § 1 - Nehmen Auftraggeber selbst eine vollständige Beschreibung des gesamten Auftrags oder eines Teils davon vor, so sind Ankaufspreis und geschuldete Gebühren für Nutzungslizenzen für bestehende Rechte des geistigen Eigentums, die für die Ausführung des Auftrags erforderlich sind und vom Auftraggeber angegeben werden, in den Einheits- und Gesamtpreisen des Auftrags einbegriffen.
Geben Auftraggeber das Bestehen eines Rechts des geistigen Eigentums oder einer Nutzungslizenz nicht an, so tragen sie Ankaufspreis und Gebühren. In diesem Fall haften sie außerdem für einen eventuellen Schadenersatz, der vom Inhaber des Rechts des geistigen Eigentums oder vom Inhaber der Nutzungslizenz gefordert wird. § 2 - Wird Bietern in den Auftragsunterlagen auferlegt, selbst die Beschreibung der gesamten Auftragsleistungen oder eines Teils davon vorzunehmen, so sind Gebühren, die den Bietern in diesem Rahmen für die Nutzung eines Rechts des geistigen Eigentums geschuldet werden, dessen Inhaber sie sind oder für das sie für die gesamten Leistungen oder einen Teil davon von einem Dritten eine Nutzungslizenz erhalten müssen, in den Einheits- und Gesamtpreisen des Auftrags einbegriffen.
Gegebenenfalls vermerken sie in ihrem Angebot Nummer und Datum der Registrierung der eventuellen Nutzungslizenz. In keinem Fall können sie aufgrund einer Verletzung betreffender Rechte des geistigen Eigentums vom Auftraggeber Schadenersatz fordern.
Art. 39 - Abnahmekosten einschließlich der Kosten der technischen Abnahme sind in den Einheits- und Gesamtpreisen des Auftrags einbegriffen, vorausgesetzt, die Auftragsunterlagen bestimmen den Modus für die Berechnung dieser Kosten.
Abnahmekosten umfassen unter anderem Fahrt- und Aufenthaltskosten und Vergütung des mit der Abnahme beauftragten Personals.
Art. 40 - § 1 - Außer bei anders lautender Bestimmung in den Auftragsunterlagen sind sowohl in den Einheits- als auch in den Gesamtpreisen eines Bauauftrags alle Kosten, Maßnahmen und Lasten im Zusammenhang mit der Ausführung des Auftrags einbegriffen, insbesondere: 1. gegebenenfalls Maßnahmen, die durch die Rechtsvorschriften über die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit auferlegt werden, 2.alle Bauleistungen und Lieferungen wie Abstützungen, Aussteifungen und Wasserhaltungen, die notwendig sind, um Erdrutsche und andere Schäden zu vermeiden und ihnen gegebenenfalls abzuhelfen, 3. Erhalt, Verlegung und Zurücklegung von Kabeln und Leitungen, auf die bei Ausschachtungs-, Erd- oder Baggerungsarbeiten eventuell gestoßen wird, insofern diese Leistungen gesetzlich nicht zu Lasten der Eigentümer dieser Kabel und Leitungen gehen, 4.Beseitigung in den Grenzen der eventuell für die Ausführung des Bauwerks erforderlichen Ausschachtungs-, Erd- oder Baggerungsarbeiten: a) von Erde, Schlick und Kiesel, Steinen, Bruchsteinen, Steinschüttungen aller Art, Bauschutt, Rasen, Anpflanzungen, Sträuchern, Baumstümpfen, Wurzeln, Unterholz, Schutt und Abfall, b) von Felsblöcken ungeachtet des Volumens, wenn in den Auftragsunterlagen angegeben ist, dass die Ausschachtungs-, Erd- und Baggerungsarbeiten auf felsigem Grundstück ausgeführt werden, und, in Ermangelung dieser Angabe, von Felsblöcken, Mauerwerk oder Betonsockeln in einem Stück, deren Volumen einen halben Kubikmeter nicht überschreitet, 5.Transport und Beseitigung des Aushubs entweder außerhalb des Gebiets des Auftraggebers oder am Wiederverwendungsort in der Ausdehnung der Baustelle oder am vorgesehenen Abladeplatz, gemäß den Vorschriften der Auftragsunterlagen, 6. alle allgemeinen Kosten, Nebenkosten und Unterhaltskosten während der Ausführung und der Garantiefrist. Alle Bauleistungen, die aufgrund ihrer Art von denjenigen, die in den Auftragsunterlagen beschrieben sind, abhängen oder mit ihnen zusammenhängen, sind ebenfalls im Auftragspreis einbegriffen. § 2 - Außer bei anders lautender Bestimmung in den Auftragsunterlagen sind sowohl in den Einheits- als auch in den Gesamtpreisen eines Lieferauftrags alle Kosten, Messungen und Leistungen im Zusammenhang mit der Ausführung des Auftrags einbegriffen, insbesondere: 1. Verpackungen - außer wenn sie Eigentum des Bieters bleiben -, Laden, Umschlag und Umladen, Transport, Versicherung und zollamtliche Abfertigung, 2.Abladen, Auspacken und Lagerung am Lieferungsort, vorausgesetzt, dass der genaue Lieferungsort und die Zugangsmodalitäten in den Auftragsunterlagen angegeben werden, 3. Dokumentation in Bezug auf die Lieferung, 4.Montage und Inbetriebsetzung, 5. für die Verwendung erforderliche Ausbildung. § 3 - Außer bei anders lautender Bestimmung in den Auftragsunterlagen sind sowohl in den Einheits- als auch in den Gesamtpreisen eines Dienstleistungsauftrags alle Kosten, Messungen und Leistungen im Zusammenhang mit der Ausführung des Auftrags einbegriffen, insbesondere: 1. Verwaltung und Sekretariat, 2.Fahrt, Transport und Versicherung, 3. Dokumentation in Bezug auf die Dienstleistungen, 4.Lieferung der mit der Ausführung verbundenen Unterlagen oder Schriftstücke, 5. Verpackungen, 6.für die Verwendung erforderliche Ausbildung, 7. gegebenenfalls Maßnahmen, die durch die Rechtsvorschriften über die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit auferlegt werden. KAPITEL 5 - Berichtigung von Fehlern und Überprüfung der Preise oder Kosten Art. 41 - Nach Berichtigung der Angebote gemäß Artikel 42 überprüfen Auftraggeber die Preise oder Kosten der Angebote gemäß Artikel 43 und bei Verdacht auf ungewöhnlich niedrige oder hohe Preise oder Kosten führen sie die in Artikel 44 erwähnte Prüfung der Preise und Kosten durch.
Art. 42 - § 1 - Auftraggeber berichtigen die Angebote je nach den Rechenfehlern und rein sachlichen Fehlern, die sie oder Bieter in den Auftragsunterlagen festgestellt haben. § 2 - Auftraggeber berichtigen Rechenfehler und rein sachliche Fehler in den Angeboten, ohne dass sie für übersehene Fehler haftbar gemacht werden können.
Zur Berichtigung der Rechenfehler und rein sachlichen Fehler, die sie in den Angeboten festgestellt haben, erforschen Auftraggeber die wirkliche Absicht des Bieters durch eine globale Analyse des Angebots und dessen Vergleich mit den anderen Angeboten und mit den Marktpreisen. Stellt sich heraus, dass diese Absicht infolge der Analyse des Angebots nicht ausreichend klar ist, können Auftraggeber innerhalb der von ihnen festgelegten Frist den Bieter auffordern, sein Angebot inhaltlich zu erläutern und zu vervollständigen, ohne es zu ändern, und zwar unbeschadet der Verhandlungsmöglichkeit, wenn das Verfahren dies erlaubt.
Wird in letzterem Fall keine Erläuterung erteilt oder halten Auftraggeber die Erläuterung für unannehmbar, berichtigen sie die Fehler nach ihren eigenen Feststellungen. Wenn dies unmöglich ist, können Auftraggeber entweder beschließen, dass die angebotenen Einheitspreise maßgebend sind, oder das Angebot als nicht ordnungsgemäß ablehnen. § 3 - Berichtigen Auftraggeber Fehler unmittelbar in Angeboten, behalten sie eine Ausgangsversion dieser Angebote und achten darauf, dass ihre Berichtigungen klar ersichtlich und die ursprünglichen Angaben noch erkennbar sind.
Art. 43 - Auftraggeber nehmen eine Überprüfung der Preise oder Kosten der abgegebenen Angebote vor. Zu diesem Zweck können sie gemäß Artikel 84 Absatz 2 des Gesetzes, zusammen mit Artikel 153 Nr. 3 des Gesetzes gelesen, den Bieter auffordern, alle nötigen Angaben zu erteilen.
Art. 44 - § 1 - Stellt sich aus der Überprüfung der angebotenen Preise oder Kosten gemäß Artikel 43 heraus, dass die Preise oder Kosten ungewöhnlich niedrig oder hoch sind, prüfen Auftraggeber diese. Bei Anwendung des Verhandlungsverfahrens mit vorherigem Aufruf zum Wettbewerb, des vereinfachten Verhandlungsverfahrens mit vorherigem Aufruf zum Wettbewerb und des Verhandlungsverfahrens ohne vorherigen Aufruf zum Wettbewerb wird die Prüfung auf der Grundlage der zuletzt abgegebenen Angebote durchgeführt; dies hindert den Auftraggeber in keiner Weise, diese Prüfung bereits in einem früheren Stadium des Verfahrens durchzuführen. § 2 - Bei der Prüfung der Preise oder Kosten fordert der Auftraggeber den Bieter auf, binnen zwölf Tagen schriftlich die notwendigen Erläuterungen in Bezug auf die Zusammensetzung der als ungewöhnlich angesehenen Preise oder Kosten zu erteilen, sofern in der Aufforderung keine längere Frist vorgesehen ist. Bei Anwendung des Verhandlungsverfahrens ohne vorherigen Aufruf zum Wettbewerb kann der Auftraggeber jedoch durch eine ausdrücklich mit Gründen versehene Bestimmung in den Auftragsunterlagen eine kürzere Frist vorsehen.
Die Beweislast für die Versendung dieser Erläuterungen obliegt dem Bieter.
Die Erläuterungen betreffen insbesondere: 1. die Wirtschaftlichkeit des Bauverfahrens, des Fertigungsverfahrens oder der Erbringung der Dienstleistung, 2.die gewählten technischen Lösungen oder die außergewöhnlich günstigen Bedingungen, über die der Bieter bei der Durchführung der Bauleistungen, der Lieferung der Waren oder der Erbringung der Dienstleistung verfügt, 3. die Originalität der vom Bieter angebotenen Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen, 4.die etwaige Gewährung einer rechtmäßig gewährten öffentlichen Beihilfe an den Bieter.
Bei der in Absatz 1 erwähnten Prüfung der Preise oder Kosten fordert der Auftraggeber den Bieter auf, schriftlich die Erläuterungen in Bezug auf die Einhaltung der in Artikel 7 Absatz 1 des Gesetzes erwähnten geltenden umwelt-, sozial- und arbeitsrechtlichen Verpflichtungen einschließlich der in Sachen Wohlbefinden, Löhne und soziale Sicherheit geltenden Verpflichtungen zu erteilen.
Der Auftraggeber ist jedoch nicht verpflichtet, für Preise von vernachlässigbaren Posten Erläuterungen zu verlangen.
Wenn nötig befragt der Auftraggeber erneut schriftlich den Bieter. In diesem Fall kann die Frist von zwölf Tagen verkürzt werden. § 3 - Der Auftraggeber bewertet die erhaltenen Erläuterungen und: 1. stellt entweder fest, dass der Betrag eines oder mehrerer nicht vernachlässigbarer Posten einen ungewöhnlichen Charakter aufweist, und lehnt das Angebot aufgrund der wesentlichen Unregelmäßigkeit, die ihm anhaftet, ab 2.oder stellt fest, dass der Gesamtwert des Angebots einen ungewöhnlichen Charakter aufweist, und lehnt das Angebot aufgrund der wesentlichen Unregelmäßigkeit, die ihm anhaftet, ab 3. oder begründet im Vergabebeschluss, weshalb der Gesamtwert des Angebots keinen ungewöhnlichen Charakter aufweist. Der Auftraggeber lehnt das Angebot ebenfalls ab, wenn er festgestellt hat, dass sein Gesamtwert ungewöhnlich niedrig ist, weil es aufgrund der wesentlichen Unregelmäßigkeit, die ihm anhaftet, den in Artikel 7 Absatz 1 des Gesetzes erwähnten geltenden umwelt-, sozial- und arbeitsrechtlichen Verpflichtungen nicht entspricht. Entspricht das Angebot den föderalen sozial- oder arbeitsrechtlichen Verpflichtungen nicht, teilt der Auftraggeber dies gemäß § 5 Absatz 2 mit.
Im Rahmen der Bewertung kann der Auftraggeber ebenfalls Informationen, die nicht vom Bieter stammen, berücksichtigen. Diese Angaben werden dem Bieter vorgelegt, damit er darauf reagieren kann.
Stellt ein Auftraggeber fest, dass ein Angebot ungewöhnlich niedrig ist, weil der Bieter eine staatliche Beihilfe erhalten hat, so darf er das Angebot allein aus diesem Grund nur nach Rücksprache mit dem Bieter ablehnen, sofern dieser binnen einer von dem Auftraggeber festzulegenden ausreichenden Frist nicht nachweisen kann, dass die betreffende Beihilfe mit dem Binnenmarkt im Sinne des Artikels 107 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union vereinbar war.
Lehnt der Auftraggeber ein Angebot unter diesen Umständen ab, so teilt er dies gemäß § 5 Absatz 3 mit. Vorliegender Absatz ist nur auf Aufträge anwendbar, deren geschätzter Wert mindestens die Schwellenwerte für die europäische Bekanntmachung erreicht. § 4 - Wenn bei Bauaufträgen oder bei Dienstleistungsaufträgen in einem betrugsanfälligen Bereich, die im offenen oder nicht offenen Verfahren vergeben werden, das wirtschaftlich günstigste Angebot nur auf der Grundlage des Preises bewertet wird und sofern mindestens vier Angebote gemäß den Absätzen 3 und 4 berücksichtigt worden sind, führt der Auftraggeber gemäß den Paragraphen 2 und 3 eine Prüfung der Preise oder Kosten durch für jedes Angebot, dessen Gesamtwert mindestens fünfzehn Prozent unter dem Durchschnittswert der von den Bietern abgegebenen Angebote liegt. Gleiches gilt für Bauaufträge und Dienstleistungsaufträge in einem betrugsanfälligen Bereich, die im offenen oder nicht offenen Verfahren vergeben werden, wenn das wirtschaftlich günstigste Angebot auf der Grundlage des besten Preis-Leistungs-Verhältnisses bewertet wird, sofern die Gewichtung des Preiskriteriums mindestens fünfzig Prozent in der Gesamtgewichtung der Zuschlagskriterien ausmacht. In letzterem Fall kann der Auftraggeber in den Auftragsunterlagen jedoch einen höheren Prozentsatz als fünfzehn Prozent vorsehen.
Der Durchschnittswert wird wie folgt errechnet: 1. Bei mindestens sieben Angeboten werden sowohl das niedrigste Angebot als auch die höchsten Angebote, die ein Viertel der insgesamt abgegebenen Angebote ausmachen, ausgeschlossen.Ist diese Anzahl nicht durch vier teilbar, wird das Viertel auf die höhere Einheit aufgerundet. 2. Bei weniger als sieben Angeboten werden das niedrigste und das höchste Angebot ausgeschlossen. Die Berechnung des Durchschnittswertes stützt sich auf alle Angebote der ausgewählten Bieter. Diese Berechnung darf sich ebenfalls auf die Angebote der gemäß Artikel 147 § 6 des Gesetzes vorläufig ausgewählten Bieter stützen.
Jedoch kann der Auftraggeber im Rahmen dieser Berechnung beschließen, offensichtlich nicht ordnungsgemäße Angebote nicht zu berücksichtigen.
In den Auftragsunterlagen kann vorliegender Paragraph auf Lieferaufträge oder andere als in Artikel 2 Nr. 13 erwähnte Dienstleistungsaufträge, die im offenen oder nicht offenen Verfahren vergeben werden und bei denen das wirtschaftlich günstigste Angebot nur auf der Grundlage des Preises bewertet wird, anwendbar gemacht werden. § 5 - Wird das Angebot im Rahmen eines Bau-, Liefer- oder Dienstleistungsauftrags auf der Grundlage ungewöhnlicher Preise oder Kosten abgelehnt, teilt der Auftraggeber dies unverzüglich dem Generalauditor der Belgischen Wettbewerbsbehörde mit. Diese Mitteilung enthält mindestens folgende Informationen: die Identifikationsdaten der betreffenden Bieter, den Auftragsgegenstand und die ungewöhnlich niedrigen oder hohen Preise oder Kosten.
Wird das Angebot im Rahmen eines Bau-, Liefer- oder Dienstleistungsauftrags infolge der Feststellung abgelehnt, dass es ungewöhnlich niedrig ist, weil es den in Artikel 7 Absatz 1 des Gesetzes erwähnten föderalen sozial- oder arbeitsrechtlichen Verpflichtungen nicht entspricht, teilt der Auftraggeber dies unter Angabe der in Absatz 1 erwähnten Informationen unverzüglich dem Dienst für Sozialinformation und -ermittlung mit.
Wird das Angebot im Rahmen eines Bau-, Liefer- oder Dienstleistungsauftrags infolge der Feststellung abgelehnt, dass es wegen einer nicht mit dem Binnenmarkt vereinbaren staatlichen Beihilfe ungewöhnlich niedrig ist, teilt der Auftraggeber dies unverzüglich der Europäischen Kommission mit. Eine Abschrift dieser Mitteilung wird ebenfalls sofort der in Artikel 163 § 2 des Gesetzes erwähnten Kontaktstelle übermittelt.
Wird das Angebot im Rahmen eines öffentlichen Bauauftrags auf der Grundlage des ungewöhnlich niedrigen Charakters der Preise oder Kosten abgelehnt, wird dies sofort der Kommission für die Zulassung der Bauunternehmer mitgeteilt. § 6 - Außer bei anders lautender Bestimmung in den Auftragsunterlagen ist vorliegender Artikel weder auf das Verhandlungsverfahren mit vorherigem Aufruf zum Wettbewerb noch auf das vereinfachte Verhandlungsverfahren mit vorherigem Aufruf zum Wettbewerb noch auf das Verhandlungsverfahren ohne vorherigen Aufruf zum Wettbewerb anwendbar, sofern es sich um einen Liefer- oder Dienstleistungsauftrag, dessen geschätzter Wert unter den Schwellenwerten für die europäische Bekanntmachung liegt, oder um einen Bauauftrag, dessen geschätzter Wert unter 1.000.000 EUR liegt, handelt.
Art. 45 - Auftraggeber können von ihnen bestimmte Personen beauftragen, sämtliche Überprüfungen der Buchhaltungsbelege und sämtliche Kontrollen vor Ort in Bezug auf die Richtigkeit der Angaben vorzunehmen, die im Rahmen der in den Artikeln 43 beziehungsweise 44 erwähnten Überprüfung oder Prüfung erteilt werden.
Auftraggeber dürfen die somit eingeholten Angaben zu anderen Zwecken als der Überprüfung der Preise oder Kosten im Laufe des Vergabeverfahrens verwenden. Wenn nötig dürfen sie sie ebenfalls in der Phase der Ausführung des betreffenden Auftrags verwenden.
KAPITEL 6 - Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE) und implizite Eigenerklärung Art. 46 - § 1 - Wenn ein öffentlicher Auftrag von einem öffentlichen Auftraggeber vergeben wird, legen Bewerber oder Bieter zum Zeitpunkt der Übermittlung von Teilnahmeanträgen, Qualifizierungsanträgen und/oder Angeboten die EEE vor.
Wenn ein öffentlicher Auftrag von einem Auftraggeber vergeben wird, der kein öffentlicher Auftraggeber ist, und dieser Auftraggeber gemäß Artikel 151 des Gesetzes die aufgrund der Artikel 67 bis 69 des Gesetzes vorgesehenen Ausschlussgründe anwendet, legen Bewerber oder Bieter zum Zeitpunkt der Übermittlung von Teilnahmeanträgen, Qualifizierungsanträgen und/oder Angeboten die EEE vor. Jedoch müssen nur die Teile der EEE in Bezug auf die ausgewählten Ausschlussgründe ausgefüllt werden.
Wenn die EEE ausgefüllt werden muss, geben Auftraggeber unabhängig davon, ob es sich um öffentliche Auftraggeber handelt oder nicht, in der Auftragsbekanntmachung oder den Auftragsunterlagen, auf denen in dieser Bekanntmachung verwiesen wird, die Anleitung zum Ausfüllen der EEE an. Sie geben insbesondere die in § 2 erwähnte Vorgehensweise an, was die Eignungskriterien betrifft.
Bei Anwendung des Verhandlungsverfahrens ohne vorherigen Aufruf zum Wettbewerb und wenn die EEE ausgefüllt werden muss, geben Auftraggeber unabhängig davon, ob es sich um öffentliche Auftraggeber handelt oder nicht, in Abweichung von Absatz 3 die Anleitung in einer anderen Auftragsunterlage an. § 2 - Wenn die in Artikel 71 des Gesetzes erwähnten Eignungskriterien im öffentlichen Auftrag angewendet werden, können Auftraggeber unabhängig davon, ob es sich um öffentliche Auftraggeber handelt oder nicht, was Teil IV der EEE betrifft, nach Wahl beschließen: 1. die Wirtschaftsteilnehmer aufzufordern, durch Ausfüllen der Abschnitte A bis D präzise Informationen anzugeben oder 2.gemäß dem Abschnitt "Globalvermerk zur Erfüllung aller Eignungskriterien" die auszufüllenden Informationen auf die einzige Frage, ob die Wirtschaftsteilnehmer die erforderlichen Eignungskriterien erfüllen, zu beschränken. In diesem Fall muss nur dieser Abschnitt ausgefüllt werden.
Für die in Anlage III zum Gesetz erwähnten sozialen und anderen besonderen Dienstleistungen verfügen Wirtschaftsteilnehmer jedoch immer über die Möglichkeit, gemäß Absatz 1 Nr. 2 global anzugeben, dass sie die erforderlichen Eignungskriterien erfüllen. § 3 - Vorliegender Artikel ist nur auf Aufträge anwendbar, deren geschätzter Wert mindestens die Schwellenwerte für die europäische Bekanntmachung erreicht. Bei Anwendung des Verhandlungsverfahrens ohne vorherigen Aufruf zum Wettbewerb in den in Artikel 124 § 1 Nr. 4 bis 6 und 8 bis 11 des Gesetzes erwähnten Fällen ist vorliegender Artikel nicht anwendbar.
Art. 47 - § 1 - Unbeschadet des Artikels 151 § 3 des Gesetzes, zusammen mit Artikel 73 §§ 3 und 4 des Gesetzes gelesen, und für Aufträge, deren geschätzter Wert unter den Schwellenwerten für die europäische Bekanntmachung liegt, geben Bewerber oder Bieter durch bloße Abgabe eines Teilnahmeantrags, Qualifizierungsantrags oder Angebots eine implizite Eigenerklärung ab, dass sie sich nicht in einem der anwendbaren Ausschlussfälle befinden. Gleiches gilt für Aufträge, deren geschätzter Wert mindestens die vorerwähnten Schwellenwerte erreicht und die in den in Artikel 124 § 1 Nr. 4 bis 6 und 8 bis 11 des Gesetzes erwähnten Fällen im Verhandlungsverfahren ohne vorherigen Aufruf zum Wettbewerb vergeben werden.
Befinden sich in Absatz 1 erwähnte Bewerber oder Bieter in einem Ausschlussfall und machen sie gemäß Artikel 70 des Gesetzes Abhilfemaßnahmen geltend, bezieht sich die implizite Eigenerklärung nicht auf Elemente im Zusammenhang mit dem betreffenden Ausschlussgrund. In diesem Fall legen sie die schriftliche Beschreibung der getroffenen Maßnahmen vor.
Außer bei anders lautender Bestimmung in den Auftragsunterlagen gilt die Anwendung der in Absatz 1 erwähnten impliziten Erklärung nur für Unterlagen oder Bescheinigungen in Bezug auf Ausschlussfälle, die für Auftraggeber über die in Artikel 73 § 4 des Gesetzes erwähnten Datenbanken kostenlos zugänglich sind. Für Elemente, die nicht unter die implizite Erklärung fallen, müssen die Unterlagen und Bescheinigungen, mit denen nachgewiesen wird, dass Wirtschaftsteilnehmer sich nicht in einem Ausschlussfall befinden, spätestens am Stichtag für die Einreichung von Teilnahmeanträgen, Qualifizierungsanträgen oder Angeboten vorgelegt werden.
Für Aufträge, deren geschätzter Wert unter dem Schwellenwert für die europäische Bekanntmachung liegt, dürfen Auftraggeber keine EEE von den Bewerbern oder Bietern verlangen. § 2 - Was Eignungskriterien und gegebenenfalls objektive Vorschriften und Kriterien für die Verringerung der Zahl der Bewerber betrifft, müssen die Unterlagen und Bescheinigungen, mit denen nachgewiesen wird, dass Wirtschaftsteilnehmer sich nicht in einem Ausschlussfall befinden, spätestens am Stichtag für die Einreichung von Teilnahmeanträgen oder Angeboten vorgelegt werden.
Art. 48 - Teilnehmer an einer Gruppe von Wirtschaftsteilnehmern müssen aus ihrer Mitte die Person bestimmen, die die Gruppe gegenüber dem Auftraggeber vertritt. Muss die EEE ausgefüllt werden, wird diese Angabe in Teil II.B der EEE angegeben.
KAPITEL 7 - Für Signaturen und Kommunikationsmittel geltende Vorschriften Art. 49 - Vorliegendes Kapitel enthält Vorschriften über die elektronischen Signaturen und die Kommunikationsmittel. Es ist auf alle Vergabeverfahren anwendbar, für die die in Artikel 14 § 7 des Gesetzes erwähnten elektronischen Plattformen genutzt werden.
Art. 50 - § 1 - Im Rahmen eines offenen Verfahrens oder eines vereinfachten Verhandlungsverfahrens mit vorherigem Aufruf zum Wettbewerb müssen Bieter das Angebot, seine Anlagen und die EEE - wenn diese vorgelegt werden muss - zum Zeitpunkt ihres Hochladens auf die in Artikel 14 § 7 des Gesetzes erwähnte elektronische Plattform nicht einzeln unterzeichnen. Diese Unterlagen werden über den diesbezüglichen Einreichungsbericht global unterzeichnet.
Im Rahmen des vereinfachten Verhandlungsverfahrens mit vorherigem Aufruf zum Wettbewerb müssen jedoch nur die Einreichungsberichte in Bezug auf das Erstangebot und auf das endgültige Angebot unterzeichnet werden. § 2 - Im Rahmen eines nicht offenen Verfahrens, eines Verhandlungsverfahrens mit vorherigem Aufruf zum Wettbewerb, eines wettbewerblichen Dialogs und einer Innovationspartnerschaft müssen Bewerber den Teilnahmeantrag nicht einzeln unterzeichnen. Gleiches gilt für die EEE, wenn diese vorgelegt werden muss. Beide vorerwähnte Unterlagen können jedoch durch Unterzeichnung des mi …
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