{"html": "<div class=\"lf-doc\"><p class=\"lf-p\">Alle Bieter, die ein Angebot unterbreitet haben, das nach der in Absatz 1 erwähnten Bewertung berücksichtigt wird, werden gleichzeitig auf elektronischem Wege zur Teilnahme an der elektronischen Auktion aufgefordert, wobei an dem genannten Tag und Zeitpunkt die Verbindungen gemäß der in der Aufforderung genannten Anweisungen zu nutzen sind. Die elektronische Auktion kann mehrere aufeinander folgende Phasen umfassen.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-104\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 104</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Der Aufforderung wird das Ergebnis einer vollständigen Bewertung des betreffenden Angebots, die entsprechend der Gewichtung nach Artikel 81 § 4 des Gesetzes, zusammen mit Artikel 153 Nr. 1 des Gesetzes gelesen, durchgeführt wurde, beigefügt In der Aufforderung ist ebenfalls die mathematische Formel vermerkt, nach der bei der elektronischen Auktion die automatische Neureihung entsprechend den vorgelegten neuen Preisen und/oder den neuen Werten vorgenommen wird. Sofern das wirtschaftlich günstigste Angebot nicht allein aufgrund des Preises ermittelt wird, müssen aus dieser Formel auch die Gewichtung aller Kriterien für die Ermittlung des wirtschaftlich günstigsten Angebots hervorgehen, so wie sie in der Auftragsbekanntmachung oder in anderen Auftragsunterlagen angegeben ist. Zu diesem Zweck sind etwaige Margen durch einen im Voraus festgelegten Wert auszudrücken.</p>\n<p class=\"lf-p\">Sind Varianten zulässig, so wird für jede einzelne Variante eine gesonderte Formel angegeben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Freie Varianten sind im Rahmen einer elektronischen Auktion nicht zulässig.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Aufforderung enthält gegebenenfalls angepasste Angaben betreffend die individuelle Verbindung zur verwendeten elektronischen Vorrichtung. Darin werden Tag und Zeitpunkt des Beginns der elektronischen Auktion und gegebenenfalls die aufeinander folgenden Phasen, ihr Zeitplan und die Vorgehensweise für ihren Abschluss angegeben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die elektronische Auktion darf erst nach Ablauf einer Mindestfrist von zwei Werktagen ab dem Tag der Absendung der Aufforderung beginnen.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-105\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 105</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">§ 1 - Gebote werden nicht elektronisch unterzeichnet, aber der Bieter ist durch diese gebunden, wenn sie gemäß den in den Auftragsunterlagen und gegebenenfalls in der Aufforderung festgelegten Modalitäten abgegeben werden. § 2 - Auftraggeber übermitteln allen Bietern im Laufe einer jeden Phase der elektronischen Auktion unverzüglich zumindest die Informationen, die erforderlich sind, damit den Bietern jederzeit ihr jeweiliger Rang bekannt ist. Sie können ferner zusätzliche Informationen zu anderen vorgelegten Preisen oder Werten übermitteln, sofern dies in den Auftragsunterlagen angegeben ist. Darüber hinaus können sie jederzeit die Zahl der Teilnehmer an der jeweiligen Phase der Auktion bekannt geben. Sie dürfen jedoch keinesfalls während der Phasen der elektronischen Auktion die Identität der Bieter offen legen Ein Bieter kann sein letztes Gebot weder im Laufe noch nach Ablauf der Auktion zurückziehen.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-106\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 106</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Auftraggeber schließen die elektronische Auktion nach einem oder mehreren der folgenden Verfahren ab: 1. zum zuvor angegebenen Tag und Zeitpunkt, 2.wenn sie keine neuen Preise oder neuen Werte mehr erhalten, die die Anforderungen für die Mindestunterschiede erfüllen, sofern sie zuvor die Frist genannt haben, die nach Eingang der letzten Einreichung vergangen sein muss, bevor sie die elektronische Auktion abschließen, oder 3. wenn die zuvor genannte Zahl der Auktionsphasen erfüllt ist. Wenn Auftraggeber beabsichtigen, die elektronische Auktion gemäß Absatz 1 Nr. 3 - gegebenenfalls kombiniert mit dem Verfahren nach dessen Nr. 2 - abzuschließen, wird in der Aufforderung zur Teilnahme an der Auktion der Zeitplan für jede Auktionsphase angegeben</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-107\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 107</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Nach Abschluss der elektronischen Auktion vergibt der Auftraggeber den Auftrag gemäß Artikel 81 des Gesetzes, zusammen mit Artikel 153 Nr. 1 des Gesetzes gelesen, entsprechend den Ergebnissen der elektronischen Auktion Haben mehrere Bieter das gleiche wirtschaftlich günstigste Gebot abgegeben, nimmt der Auftraggeber eine elektronische Auslosung vor.</p>\n<p class=\"lf-p\">KAPITEL 3 - Elektronische Kataloge Art. 108 - In Form eines in Artikel 128 des Gesetzes, zusammen mit Artikel 46 des Gesetzes gelesen, erwähnten elektronischen Katalogs übermittelten Angeboten können weitere, das Angebot ergänzende Unterlagen beigefügt werden.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-109\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 109</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Wird die Vorlage von Angeboten in Form elektronischer Kataloge akzeptiert oder vorgeschrieben, so: 1. machen Auftraggeber darauf in der Auftragsbekanntmachung oder - für den Fall, dass eine Bekanntmachung in Bezug auf das Bestehen eines Qualifizierungssystems als Aufruf zum Wettbewerb verwendet wird - in der Aufforderung zur Angebotsabgabe oder zu Verhandlungen aufmerksam, 2.nennen Auftraggeber in den Auftragsunterlagen alle erforderlichen Informationen betreffend das Format, die verwendete elektronische Ausrüstung und die technischen Vorkehrungen der Verbindung und die technischen Spezifikationen für den Katalog</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-110\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 110</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Wurde mit mehreren Wirtschaftsteilnehmern im Anschluss an die Einreichung der Angebote in Form elektronischer Kataloge eine Rahmenvereinbarung geschlossen, so können Auftraggeber vorschreiben, dass der erneute Aufruf zum Wettbewerb für Einzelaufträge auf der Grundlage aktualisierter Kataloge erfolgt. In einem solchen Fall greifen Auftraggeber auf eine der folgenden Methoden zurück: 1. Aufforderung an die an der Rahmenvereinbarung Beteiligten, ihre elektronischen Kataloge an die Anforderungen des betreffenden Auftrags anzupassen und erneut einzureichen, oder 2.Unterrichtung der an der Rahmenvereinbarung Beteiligten darüber, dass sie den bereits eingereichten elektronischen Katalogen die Informationen entnehmen werden, die erforderlich sind, um Angebote zu erstellen, die den Anforderungen des betreffenden Auftrags angepasst sind, sofern der Rückgriff auf diese Methode in den Auftragsunterlagen für die Rahmenvereinbarung angekündigt wurde</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-111\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 111</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Nehmen Auftraggeber gemäß Artikel 110 Nr. 2 eine Neueröffnung des Wettbewerbs für bestimmte Aufträge vor, so teilen sie den Bietern Tag und Zeitpunkt mit, zu denen sie die Informationen erheben werden, die zur Erstellung der Angebote, die den Anforderungen des genannten konkreten Auftrags entsprechen, notwendig sind, und geben den Bietern die Möglichkeit, eine derartige Informationserhebung abzulehnen Auftraggeber sehen einen angemessenen Zeitraum zwischen der Mitteilung und der tatsächlichen Erhebung der Informationen vor.</p>\n<p class=\"lf-p\">Vor der Erteilung des Zuschlags legen Auftraggeber dem jeweiligen Bieter die erhobenen Informationen vor, so dass er Gelegenheit erhält, zu widersprechen oder zu bestätigen, dass das dergestalt erstellte Angebot keine materiellen Fehler enthält.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-112\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 112</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Auftraggeber können Aufträge auf der Basis eines dynamischen Beschaffungssystems vergeben, indem sie vorschreiben, dass die Angebote zu einem bestimmten Auftrag in Form eines elektronischen Katalogs übermittelt werden Auftraggeber können Aufträge auch auf der Grundlage eines dynamischen Beschaffungssystems gemäß den Artikeln 110 Nr. 2 und 111 vergeben, sofern dem Antrag auf Teilnahme an diesem System ein elektronischer Katalog beigefügt ist, der den vom Auftraggeber festgelegten technischen Spezifikationen und dem von ihm vorgeschriebenen Format entspricht. Dieser Katalog ist von den Bewerbern auszufüllen, sobald der Auftraggeber sie von seiner Absicht in Kenntnis setzt, Angebote mittels des Verfahrens nach Artikel 110 Nr. 2 zu erstellen.</p>\n<p class=\"lf-p\">KAPITEL 4 - Wettbewerbe Abschnitt 1 - Anwendungsbedingungen und Preisgericht Art. 113 - Auftraggeber können: 1. Wettbewerbe im Rahmen der Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags durchführen, 2.Wettbewerbe mit Preisen oder Zahlungen an die Teilnehmer durchführen.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-114\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 114</span><span class=\"lf-art-t\">Die Bewertungskriterien werden in der Wettbewerbsbekanntmachung präzisiert. Gleiches gilt für eventuelle Eignungskriterien gemäß Artikel 151 § 2 des Gesetzes</span></h4>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-115\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 115</span><span class=\"lf-art-t\">§ 1 - In den Wettbewerbsunterlagen werden die Zusammensetzung des Preisgerichts und seine Vorgehensweise bestimmt</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Das Preisgericht darf nur aus natürlichen Personen - mindestens fünf an der Zahl - bestehen, die von den Teilnehmern des Wettbewerbs unabhängig sind. Mindestens eine dieser Personen gehört dem Auftraggeber nicht an.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wird von den Wettbewerbsteilnehmern eine bestimmte berufliche Qualifikation verlangt, muss mindestens ein Drittel der Preisrichter über diese oder eine gleichwertige Qualifikation verfügen. § 2 - In den Wettbewerbsunterlagen wird bestimmt, ob das Preisgericht über eine Entscheidungs- oder Begutachtungsbefugnis verfügt. Auf jeden Fall ist das Preisgericht in seinen Entscheidungen oder Stellungnahmen unabhängig. § 3 - In den Wettbewerbsunterlagen werden die eventuelle Vergabe von Preisen für die Projekte, die die besten Bewertungen erhalten haben, oder die Gewährung von Entschädigungen an die Teilnehmer bestimmt. Die Preise werden vom Auftraggeber vergeben, wobei er sich unbedingt an die vom Preisgericht festgelegte Rangfolge hält. Der Auftraggeber kann ebenfalls beschließen, die Preise oder Entschädigungen entweder ganz oder teilweise nicht zu vergeben beziehungsweise zu gewähren, wenn er die Projekte als nicht zufriedenstellend bewertet. § 4 - In den Wettbewerbsunterlagen werden die jeweiligen Rechte des Auftraggebers und der Urheber der Projekte am Eigentum und an der Nutzung der Projekte präzise bestimmt.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-116\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 116</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Bei einem Wettbewerb, für den eine vorhergehende europäische Bekanntmachung verpflichtend ist, werden die Projekte dem Preisgericht unter Wahrung der Anonymität und nur aufgrund der Kriterien, die in der Wettbewerbsbekanntmachung genannt sind, vorgelegt. Die Anonymität ist bis zur Entscheidung oder zur Stellungnahme des Preisgerichts zu wahren Das Preisgericht erhält erst Kenntnis vom Inhalt der Projekte, wenn die Frist für ihre Einreichung verstrichen ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es bewertet die Projekte aufgrund der Kriterien, die in der Wettbewerbsbekanntmachung genannt sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es erstellt über die Rangfolge der von ihm ausgewählten Projekte ein von den Preisrichtern zu unterzeichnendes Protokoll, in dem auf die einzelnen Wettbewerbsarbeiten eingegangen wird und die Bemerkungen des Preisgerichts sowie gegebenenfalls noch zu klärende Fragen aufgeführt sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Teilnehmer können bei Bedarf aufgefordert werden, zur Klärung bestimmter Aspekte der Wettbewerbsarbeiten Bemerkungen und Fragen zu beantworten, die in diesem Protokoll festgehalten sind. Über den Informationsaustausch zwischen den Preisrichtern und den Teilnehmern wird ebenfalls ein umfassendes Protokoll erstellt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Abschnitt 2 - Schätzung und Bekanntmachung Art. 117 - § 1 - Für einen Wettbewerb ist in folgenden Fällen eine vorhergehende europäische Bekanntmachung verpflichtend: 1. bei einem Wettbewerb im Rahmen eines Verfahrens zur Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags, dessen geschätzter Wert einschließlich des Gesamtwerts der Preise und Zahlungen an die Teilnehmer mindestens den in Artikel 11 erwähnten Schwellenwert erreicht, 2.bei sämtlichen Wettbewerben, bei denen der Gesamtwert der Preise und Zahlungen an die Teilnehmer mindestens den in Artikel 11 erwähnten Schwellenwert erreicht. Der geschätzte Wert des öffentlichen Auftrags, der später vergeben werden könnte, wird ebenfalls berücksichtigt, es sei denn, der Auftraggeber hat die Vergabe eines derartigen Auftrags in der Wettbewerbsbekanntmachung ausgeschlossen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Beabsichtigen Auftraggeber, einen anschließenden Dienstleistungsauftrag nach Artikel 124 § 1 Nr. 12 des Gesetzes zu vergeben, so ist dies in der Wettbewerbsbekanntmachung anzugeben. § 2 - Ein Wettbewerb, für den keine vorhergehende europäische Bekanntmachung im Sinne von § 1 verpflichtend ist, unterliegt der belgischen Bekanntmachung.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-118\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 118</span><span class=\"lf-art-t\">Was die Bekanntmachungsvorschriften von Titel 1 Kapitel 3 betrifft, sind nur die Artikel 8 bis 10 auf Wettbewerbe anwendbar</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Die Wettbewerbsbekanntmachung enthält die Informationen nach Anlage 7 Teil A. Art. 119 - Bei einem Wettbewerb, für den eine vorhergehende europäische Bekanntmachung verpflichtend ist, wird eine Bekanntmachung über die Wettbewerbsergebnisse gemäß dem Muster in Anlage 7 Teil B veröffentlicht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Bekanntmachung wird binnen dreißig Tagen nach Abschluss des Wettbewerbs an das Amtsblatt der Europäischen Union und an den Anzeiger der Ausschreibungen gesendet.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bestimmte Angaben über die Wettbewerbsergebnisse müssen jedoch nicht mitgeteilt werden, wenn die Offenlegung dieser Angaben den Gesetzesvollzug behindern, dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen, die berechtigten geschäftlichen Interessen öffentlicher oder privater Unternehmen schädigen oder den lauteren Wettbewerb zwischen den Dienstleistungserbringern beeinträchtigen würde.</p>\n<p class=\"lf-p\">TITEL 6 - Ausschluss für Tätigkeiten, die unmittelbar dem Wettbewerb ausgesetzt sind - Verfahren zur Beantragung einer Ausnahme Art. 120 - Auftraggeber, die die in Artikel 116 des Gesetzes erwähnte Ausnahme in Anspruch nehmen möchten, übermitteln der in Artikel 163 § 2 des Gesetzes erwähnten Kontaktstelle ihren Antrag. In dem Antrag geben sie alle relevanten Informationen an, anhand deren sie insbesondere nachweisen können, dass die Tätigkeit, die sie ausüben, auf Märkten mit freiem Zugang unmittelbar dem Wettbewerb ausgesetzt ist. Anschließend wird dieser Antrag von der vorerwähnten Kontaktstelle an die Europäische Kommission übermittelt, die dem Antrag auf Ausnahme stattgibt oder nicht.</p>\n<p class=\"lf-p\">TITEL 7 - Öffentliche Aufträge mit geringem Wert Art. 121 - Bei Vergabe der in Titel 3 Kapitel 7 des Gesetzes erwähnten öffentlichen Aufträge mit geringem Wert sehen Auftraggeber wenn möglich die Bedingungen mehrerer Wirtschaftsteilnehmer ein, ohne dass sie jedoch die Einreichung von Angeboten verlangen müssen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Auftraggeber müssen diese Einsichtnahme nachweisen können.</p>\n<p class=\"lf-p\">TITEL 8 - Öffentliche Aufträge zur Bestellung eines Rechtsanwalts im Rahmen der Rechtsvertretung oder zur Vorbereitung eines Verfahrens Art. 122 - Aufträge zur Bestellung eines Rechtsanwalts im Rahmen der Rechtsvertretung oder zur Vorbereitung eines Verfahrens, die in Artikel 28 § 1 Nr. 4 Buchstabe a) beziehungsweise b) des Gesetzes, zusammen mit Artikel 108 Nr. 2 des Gesetzes gelesen, erwähnt sind, unterliegen den Grundsätzen von Titel 1 des Gesetzes mit Ausnahme der Artikel 12 und 14 des Gesetzes. Bei Vergabe solcher öffentlichen Aufträge werden wenn möglich die Bedingungen mehrerer Rechtsanwälte eingesehen, ohne dass jedoch die Einreichung von Angeboten verlangt werden muss.</p>\n<p class=\"lf-p\">Auftraggeber müssen diese Einsichtnahme nachweisen können.</p>\n<p class=\"lf-p\">In Absatz 1 erwähnte Aufträge können nicht durch angenommene Rechnung zustande kommen, außer wenn ihr geschätzter Wert unter dem in Artikel 162 Absatz 1 des Gesetzes erwähnten Wert liegt.</p>\n<p class=\"lf-p\">TITEL 9 - Schluss-, Aufhebungs-, Übergangs- und Inkrafttretungsbestimmungen Antrag auf Zugang zu Telemarc Art. 123 - Auftraggeber, die noch nicht über einen Zugang zu Telemarc verfügen, beantragen ihn beim Dienst Administrative Vereinfachung.</p>\n<p class=\"lf-p\">Aufhebungsbestimmungen Art. 124 - Der Königliche Erlass vom 16. Juli 2012 über die Vergabe öffentlicher Aufträge in den Sonderbereichen und der Königliche Erlass vom 24. Juni 2013 über den Aufruf zum Wettbewerb im Rahmen der Europäischen Union für bestimmte Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung und im Bereich der Postdienste, beide abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 7. Februar 2014 und den Ministeriellen Erlass vom 22. Dezember 2015, werden aufgehoben. Übergangsbestimmungen Art. 125 - Für Aufträge, deren geschätzter Wert mindestens den Schwellenwert für die europäische Bekanntmachung erreicht, dürfen Auftraggeber bis zum 17. Oktober 2018 beschließen, in einem Vergabeverfahren elektronische Kommunikationsmittel nicht oder nicht ausschließlich zu verwenden. In diesem Fall geben sie in den Auftragsunterlagen an, welches Kommunikationsmittel für den Informationsaustausch genutzt werden darf, das heißt: 1. die Post oder ein anderer geeigneter Weg, 2.das Fax, 3. elektronische Kommunikationsmittel, jedoch ohne Nutzung der in Artikel 14 § 7 des Gesetzes erwähnten elektronischen Plattformen für die Einreichung der Teilnahmeanträge oder Angebote, 4.eine Kombination dieser Mittel.</p>\n<p class=\"lf-p\">Vorliegende Übergangsbestimmung bleibt sogar über das in Absatz 1 erwähnte Datum hinaus wirksam für öffentliche Aufträge, die bis zu diesem Datum veröffentlicht werden oder hätten veröffentlicht werden müssen, und für Aufträge, für die in Ermangelung einer Verpflichtung zur vorherigen Bekanntmachung bis zu diesem Datum zur Abgabe eines Teilnahmeantrags oder eines Angebots aufgefordert wird.</p>\n<p class=\"lf-p\">Vorliegender Artikel ist bei Anwendung dynamischer Beschaffungssysteme, elektronischer Auktionen oder elektronischer Kataloge nicht anwendbar. Vorliegender Artikel darf weder im Rahmen der Vorschriften in Bezug auf die Bekanntmachung und die Zurverfügungstellung der Auftragsunterlagen noch durch zentrale Beschaffungsstellen angewandt werden.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-126\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 126</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Unbeschadet des Artikels 14 § 2 Absatz 1 Nr. 5 des Gesetzes und für Aufträge, deren geschätzter Wert unter dem Schwellenwert für die europäische Bekanntmachung liegt, dürfen Auftraggeber bis zum 31 Dezember 2019 beschließen, in einem Vergabeverfahren elektronische Kommunikationsmittel nicht oder nicht ausschließlich zu verwenden. In diesem Fall geben sie in den Auftragsunterlagen an, welches Kommunikationsmittel für den Informationsaustausch genutzt werden darf, das heißt: 1. die Post oder ein anderer geeigneter Weg, 2.das Fax, 3. elektronische Kommunikationsmittel, jedoch ohne Nutzung der in Artikel 14 § 7 des Gesetzes erwähnten elektronischen Plattformen für die Einreichung der Teilnahmeanträge oder Angebote, 4.eine Kombination dieser Mittel.</p>\n<p class=\"lf-p\">Vorliegende Übergangsbestimmung bleibt sogar über das in Absatz 1 erwähnte Datum hinaus wirksam für öffentliche Aufträge, die bis zu diesem Datum veröffentlicht werden oder hätten veröffentlicht werden müssen, und für Aufträge, für die in Ermangelung einer Verpflichtung zur vorherigen Bekanntmachung bis zu diesem Datum zur Abgabe eines Teilnahmeantrags oder eines Angebots aufgefordert wird.</p>\n<p class=\"lf-p\">Vorliegender Artikel ist bei Anwendung dynamischer Beschaffungssysteme, elektronischer Auktionen oder elektronischer Kataloge nicht anwendbar. Vorliegender Artikel darf weder im Rahmen der Bekanntmachungsvorschriften noch durch zentrale Beschaffungsstellen angewandt werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Vorliegender Artikel kann dagegen im Rahmen der Zurverfügungstellung der Auftragsunterlagen angewandt werden.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-127\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 127</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Auftraggeber, die die in Artikel 125 beziehungsweise in Artikel 126 erwähnten Übergangsmaßnahmen anwenden, geben dies in den Auftragsunterlagen an. Sie geben gegebenenfalls an, welche Anforderungen für die Unterzeichnung der EEE, des Teilnahmeantrags oder der Angebote gelten</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-128\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 128</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Im Rahmen des in Artikel 120 erwähnten Verfahrens zur Beantragung einer Ausnahme können Anträge dem Premierminister weitergeleitet werden, und zwar bis der König aufgrund von Artikel 163 § 2 des Gesetzes eine Kontaktstelle bestimmt Inkrafttretungsbestimmungen Art. 129 - Für öffentliche Aufträge, die in den Anwendungsbereich von Titel 3 des Gesetzes fallen, treten die Artikel des Gesetzes, die noch nicht in Kraft getreten sind, mit Ausnahme der in Artikel 130 des vorliegenden Erlasses erwähnten Bestimmungen am 30. Juni 2017 in Kraft für Aufträge, die ab diesem Datum veröffentlicht werden oder hätten veröffentlicht werden müssen oder für die in Ermangelung einer Verpflichtung zur vorherigen Bekanntmachung ab diesem Datum zur Abgabe eines Angebots aufgefordert wird.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-130\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 130</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Für öffentliche Aufträge, die in den Anwendungsbereich von Titel 3 des Gesetzes fallen, treten die Artikel 14 § 1 Absatz 1 und 73 § 2, zusammen mit Artikel 151 § 3 Absatz 1 und 2 gelesen, des Gesetzes vom 17. Juni 2016 über die öffentlichen Aufträge an einem der folgenden Daten in Kraft für Aufträge, die ab diesem Datum veröffentlicht werden oder hätten veröffentlicht werden müssen oder für die in Ermangelung einer Verpflichtung zur vorherigen Bekanntmachung ab dem betreffenden Datum zur Abgabe eines Angebots aufgefordert wird: 1. am 30.Juni 2017, wenn diese Bestimmungen durch zentrale Beschaffungsstellen angewandt werden, 2. am 30.Juni 2017 für Aufträge, bei denen dynamische Beschaffungssysteme, elektronische Auktionen oder elektronische Kataloge angewandt werden, 3. am 18.Oktober 2018 für andere als die in Nr. 1 oder 2 erwähnten Aufträge, deren geschätzter Wert mindestens den Schwellenwert für die europäische Bekanntmachung erreicht, 4. am 1.Januar 2020 für andere als die in Nr. 1 oder 2 erwähnten Aufträge, deren geschätzter Wert unter dem Schwellenwert für die europäische Bekanntmachung liegt</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-131\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 131</span><span class=\"lf-art-t\">Vorliegender Erlass mit Ausnahme von Artikel 123 tritt am 30. Juni 2017 in Kraft. Artikel 123 tritt am 1. Mai 2018 in Kraft</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Schlussbestimmung Art. 132 - Der Premierminister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.</p></div>", "next": 0}