📄 Texte de loi
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
21 MARS 2007. - Elections des Chambres législatives fédérales du 10 juin 2007 - Instructions administratives aux présidents des bureaux de vote utilisant le vote automatisé. - Traduction allemande
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des instructions administratives du Ministre de l'Intérieur du 21 mars 2007 aux présidents des bureaux de vote utilisant le vote automatisé (Moniteur belge du 30 mars 2007), établie par le Service central de traduction allemande auprès du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy.
Annexe WAHLEN DER FÖDERALEN GESETZGEBENDEN KAMMERN VOM 10. JUNI 2007 21. MÄRZ 2007 - Administrative Anweisungen an die Vorsitzenden der Vorstände von Wahlbüros mit automatisierter Stimmabgabe Sehr geehrte Frau Vorsitzende! Sehr geehrter Herr Vorsitzender! Ich möchte Ihnen hiermit die Anweisungen für die aufeinander folgenden Verrichtungen Ihres Wahlbürovorstandes übermitteln. Diese Anweisungen umfassen die allgemeinen Regeln, die bei den vorerwähnten Wahlen anwendbar sind.
Inhaltsverzeichnis I. EINLEITUNG II. ANWEISUNGEN AN DIE VORSITZENDEN UND MITGLIEDER DER VORSTÄNDE VON WAHLBÜROS MIT AUTOMATISIERTER STIMMABGABE A. Vorbereitende Verrichtungen des Vorsitzenden des Wahlbürovorstandes vor dem Wahltag 1. Benennung der Beisitzer und Entgegennahme der Wählerlisten 2.Benennung des Sekretärs und des beigeordneten Sekretärs 3. Einrichtung des Wahllokals 4.Bürobedarf und Wahlmaterial 5. Entgegennahme der Wahldisketten B.Verrichtungen des Wahlbürovorstandes am Wahltag 6. Bildung des Wahlbürovorstandes 7.Zählung der Magnetkarten 8. Aufgabenverteilung im Wahlbürovorstand 9.Technische Verrichtungen vor Öffnung des Wahlbüros für die Öffentlichkeit 10. Teststimmabgaben 11.Technischer Beistand bei den Wahlen 12. Sprachengebrauch 13.Eigentliche Wahl 14. Aufrechterhaltung der Ordnung im Wahllokal und allgemeine Vorsorgemassnahmen 15.Zugelassene Wähler 16. Nicht zugelassene Wähler 17.Hilfsbedürftige Wähler 18. Einrichtung einer Wahlkabine für Behinderte 19.Wahl mittels Vollmacht 20. Zurückgenommene Magnetkarten 21.Ende der Wahl 22. Verrichtungen bei Schliessung des Wahlbüros III.ANWESENHEITSGELD UND FAHRKOSTENENTSCHÄDIGUNG FÜR MITGLIEDER DER WAHLBÜROVORSTÄNDE 23. Anwesenheitsgeld für Vorstandsmitglieder 24.Fahrkostenentschädigung für Vorstandsmitglieder IV. AUFLISTUNG UND ERLÄUTERUNG DER ANWENDBAREN FORMULARE 25. Formulare, die von den Vorständen der gemeinsamen Wahlbüros mit automatisierter Stimmabgabe für die Wahl der föderalen Parlamente zu verwenden sind ANLAGE I KONTROLLLISTE ANLAGE II MUSTER DES PROTOKOLLS EINES WAHLBÜROS Pour la consultation du tableau, voir image I.EINLEITUNG In Absprache mit dem Föderalen Öffentlichen Dienst Inneres organisiert die Gemeinde Vorbereitungskurse für die Vorsitzenden der Wahlbürovorstände. Bei diesen Kursen wird den Vorsitzenden ein vom Föderalen Öffentlichen Dienst Inneres abgefasstes Handbuch ausgehändigt. In diesem Handbuch findet der Vorsitzende alle für die Verrichtungen des Vorstandes erforderlichen Anweisungen.
Zur Erleichterung der Aufgabe des Vorsitzenden finden Sie in der Anlage zu den vorliegenden Anweisungen eine Kontrollliste der vom Vorsitzenden auszuführenden Verrichtungen (Anlage I) und das Muster für das Protokoll eines Wahlbüros (Anlage II). Gehen Sie diese beiden Unterlagen durch, halten Sie sich strikt daran und sehen Sie nötigenfalls dieses Handbuch ein! Die Formulare für diese Wahlen werden im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht.
Die Formulare für die Vorsitzenden der Wahlbürovorstände werden am Ende dieses Handbuchs aufgelistet.
Auf allen Formularen mit Angabe von « Namen und Vornamen » muss jedem « Namen und Vornamen » der Vermerk « Herr(n) » (Hr(n).) oder « Frau » (Fr.) vorangestellt werden.
Formulare für die Wahlen der Kammer sind mit einem A gekennzeichnet.
Formulare für die Wahlen des Senats sind mit einem B gekennzeichnet.
Formulare, die bei verschiedenen Wahlen anwendbar sind, sind mit einer Buchstabenkombination gekennzeichnet (zum Beispiel: Formular AB/1bis ).
Den Formularen, die für die automatisierte Stimmabgabe angepasst wurden, wird ein bis nur dann hinzugefügt, wenn sie nicht dieselben wie die Formulare sind, die für die traditionelle Stimmabgabe verwendet werden.
Bei der Erfüllung seiner Aufgabe muss der Vorsitzende des Wahlbürovorstandes folgende Gesetzesbestimmungen einhalten: 1. Wahlgesetzbuch, abgekürzt WGB, 2.Gesetz vom 11. April 1994 zur Organisierung der automatisierten Wahl, 3. Gesetz vom 11.April 1994 über die Pflichtvermerke auf bestimmten Wahlunterlagen.
In den Gemeinden der Wahlkantone mit automatisierter Stimmabgabe gibt es keine Zählbürovorstände mehr.
Nach der Wahl begibt sich der Vorsitzende des Wahlbürovorstandes oder der von ihm beauftragte Beisitzer zum Hauptwahlvorstand des Kantons.
Er händigt dem Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des Kantons die Disketten (« Original oder Master » und « Kopie oder Backup ») mit den Wahlergebnissen und die Unterlagen für den Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des Kantons aus.
II. ANWEISUNGEN AN DIE VORSITZENDEN UND MITGLIEDER DER VORSTÄNDE VON WAHLBÜROS MIT AUTOMATISIERTER STIMMABGABE A. Vorbereitende Verrichtungen des Vorsitzenden des Wahlbürovorstandes vor dem Wahltag Der Wahlbürovorstand besteht aus: - dem Vorsitzenden des Wahlbürovorstandes, - einem Sekretär, - einem beigeordneten Sekretär (in Wahlbüros mit 800 Wählern oder mehr), - fünf Beisitzern (vier in Wahlbüros mit höchstens 800 Wählern).
Der Sekretär gehört dem Vorstand an, ist aber nicht stimmberechtigt.
Gleiches gilt gegebenenfalls für den beigeordneten Sekretär.
Die Zeugen der Parteien wohnen den Wahlverrichtungen bei und leisten den Eid, gehören dem Vorstand aber nicht an.
Die fünf vom Vorsitzenden einberufenen Ersatzbeisitzer (vier in Wahlbüros mit höchstens 800 Wählern) gehören dem Vorstand nicht an (sofern sie nicht für einen Beisitzer einspringen müssen). Sie ziehen sich vor den Eidesleistungen zurück. 1. Benennung der Beisitzer und Entgegennahme der Wählerlisten Die Wahlverrichtungen für die Wahlen der Kammer und des Senats finden in demselben Wahlbüro statt. Der Vorsitzende des Wahlbürovorstandes erhält: - das Schreiben des Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des Kantons mit der Mitteilung seiner Benennung (Formular AB/13bis ), - das Formular mit der Zusammensetzung seines Wahlbürovorstandes (Formulare AB/15bis ), - zwei Exemplare der Wählerliste seines Wahlbüros.
Der Vorsitzende des Wahlbürovorstandes wird vom Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des Kantons spätestens am dreissigsten Tag vor dem Wahltag anhand des Formulars AB/13bis benannt (WGB Art. 95 § 4 Absatz 2).
Der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes des Kantons benennt ebenfalls die Beisitzer und Ersatzbeisitzer des Wahlbürovorstandes. In Wahlbüros mit mehr als 800 Wählern gibt es jeweils 5 Beisitzer und Ersatzbeisitzer und in Wahlbüros mit bis zu 800 Wählern jeweils 4 Beisitzer und Ersatzbeisitzer.
Spätestens zehn Tage vor den Wahlen teilt Ihnen der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes des Kantons anhand des Formulars AB/15bis Namen und Adressen der Beisitzer und Ersatzbeisitzer Ihres Wahlbürovorstandes mit. Über den Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des Kantons beziehungsweise das Gemeindekollegium [in den Wahlrechtsvorschriften wird noch die frühere Bezeichnung « Bürgermeister- und Schöffenkollegium » verwendet] erhalten Sie gegen Empfangsbescheinigung ebenfalls zwei Exemplare der Wählerliste Ihres Wahlbüros (Art. 96 des Wahlgesetzbuches). Bis zum Wahltag übermittelt die Gemeindeverwaltung den Vorsitzenden der Wahlbürovorstände unmittelbar eventuelle Änderungen der Wählerliste.
Am Wahltag müssen Sie das Formular AB/15bis mit der Zusammensetzung Ihres Wahlbürovorstandes, die beiden Wählerlisten und die anderen erhaltenen Unterlagen ins Wahllokal mitbringen, um eine reibungslose Einrichtung Ihres Wahlbüros zu gewährleisten. Tragen Sie in dieses Formular AB/15bis ebenfalls Name und Adresse des Sekretärs und des beigeordneten Sekretärs (sofern ihr Wahlbüro mehr als 800 Wähler zählt - diese Auskunft wird Ihnen bei Ihrer Benennung vom Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des Kantons erteilt) ein, die Sie ausgewählt haben.
Kandidaten für die Wahl dürfen dem Vorstand nicht angehören. 2. Benennung des Sekretärs und des beigeordneten Sekretärs Der Vorsitzende des Wahlbürovorstandes darf den Sekretär seines Vorstandes frei unter den Wählern des Wahlkreises für die Kammer wählen (WGB Art.100). Der Sekretär ist im Vorstand nicht stimmberechtigt.
In Wahlbüros mit mehr als 800 Wählern benennt der Vorsitzende des Wahlbürovorstandes ebenfalls einen beigeordneten Sekretär mit Informatikerfahrung.
Der beigeordnete Sekretär wird unter denselben Bedingungen wie der Sekretär benannt. Der beigeordnete Sekretär leistet ebenfalls den vorgeschriebenen Eid. Der beigeordnete Sekretär ist im Vorstand ebenfalls nicht stimmberechtigt.
Für Gemeinden mit besonderer Sprachenregelung und die Gemeinden des Bezirks Brüssel-Hauptstadt Der Vorsitzende des Wahlbürovorstandes, der nicht imstande ist, sich in den für die Beziehungen zwischen lokalen Dienststellen und Privatpersonen gesetzlich vorgeschriebenen Sprachen an die Wähler zu wenden oder sie in diesen Sprachen zu informieren, muss einen Sekretär bestimmen, der ihn in dieser Hinsicht unterstützen kann (Art. 49 der am 18. Juli 1966 koordinierten Gesetze über den Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten - Gemeinden mit besonderer Sprachenregelung und zweisprachige Gemeinden der Region Brüssel-Hauptstadt - siehe ebenfalls Punkt 12 weiter unten).
Die Benennung eines Sekretärs mit den erforderlichen Sprachkenntnissen, dessen Wahl ansonsten jedoch frei ist, gehört zu den wesentlichen Aufgaben des Vorsitzenden. Dieser kann die Tatsache, dass er keinen geeigneten Sekretär findet, nicht zum Vorwand nehmen, um sich seiner Pflicht zu entziehen. 3. Einrichtung des Wahllokals Das Mobiliar des Wahllokals besteht aus (WGB Art.138): - Tischen, - Stühlen, - Trennwänden zwischen Wahlbüro und Warteraum, - Wahlkabinen, - Pulten.
Der Vorsitzende des Wahlbürovorstandes muss sich von der Gemeindeverwaltung bestätigen lassen, dass das für die Wahlverrichtungen erforderliche Material am Wahltag bereitstehen wird.
Mehrere Verordnungen verbieten das Rauchen an öffentlichen Orten, die zu Gebäuden gehören, an denen der Staat oder eine andere juristische Person öffentlichen Rechts das Nutzungsrecht hat oder in denen ein öffentlicher Dienst gewährleistet wird.
Die Gemeindeverwaltungen müssen darauf achten, dass: - die erforderlichen Verbotsschilder zusammen mit dem Wahlmaterial zur Verfügung gestellt werden, - die erforderlichen Verbotsschilder am Wahltag im Wahllokal und im Warteraum angebracht werden (siehe Königlichen Erlass vom 15. Mai 1990 zur Einführung eines Rauchverbots an bestimmten öffentlichen Orten, Belgisches Staatsblatt vom 13. Juni 1990, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 7. Februar 1991, Belgisches Staatsblatt vom 19.
April 1991, offizielle deutsche Übersetzungen Belgisches Staatsblatt vom 5. Februar 2003).
In jeder Wahlkabine eines Wahlbüros befindet sich ein Wahlapparat.
Dieser wird so aufgestellt, dass das Wahlgeheimnis gesichert ist.
Jeder Wahlapparat besteht aus einem: - Bildschirm, - PC mit « Magnetkartenleser », - Lichtstift, - Alarmsystem.
Der Vorsitzende des Wahlbürovorstandes verfügt über ein Gerät, das folgende Verrichtungen ermöglicht: - Initialisierung der Magnetkarten, - Aufbewahrung der Magnetkarten nach der Stimmabgabe, - Speicherung der Stimmabgaben, - Visualisierung von Zählern und verschiedenen Meldungen, - Verbindung über eine Tastatur.
Das dem Vorsitzenden zur Verfügung gestellte Gerät weist je nach benutztem System (DIGIVOTE-System oder JITES-System) Unterschiede auf.
Nachstehend wird dieses Material « Gerät des Vorsitzenden » genannt.
Konzeptuelle und technische Besonderheiten werden in der jedem System eigenen technischen Unterlage behandelt.
Pour la consultation du tableau, voir image Magnetkarten in ausreichender Anzahl sind im Wahlbüro vorhanden. Diese werden dem Wahlbürovorstand unmittelbar von der Gemeinde geliefert.
Schliesslich sieht die Gemeindeverwaltung folgende Unterlagen vor: a) im Warteraum: - ein Exemplar des Gesetzes zur Organisierung der automatisierten Wahl, - ein Exemplar des Wahlgesetzbuches, - die Wählerliste des Wahlbüros, - Plakate mit dem Titel V und den Artikeln 110 und 111 des Wahlgesetzbuches, - Plakate mit den Anweisungen für den Wähler (Muster Ia), b) in jedem Wahlbüro: - ein Exemplar des Gesetzes zur Organisierung der automatisierten Wahl, - ein Exemplar des Wahlgesetzbuches, - eine Tafel, an der die Kandidatenlisten für jede Wahl in Übereinstimmung mit dem Muster in der Anlage zum Gesetz und der Darstellung auf dem Bildschirm angebracht werden, c) in der Wahlkabine: - eine Kandidatenliste, die eine Kopie des vom Hauptwahlvorstand gelieferten Stimmzettels sein kann.4. Bürobedarf und Wahlmaterial - Schreibmaterial und Papier - Aufkleber mit den Ziffern 1 bis 8 (=Anzahl Wahlapparate) für die Teststimmabgaben - Siegeletiketten oder Colson -Kabelbinder für die Umschläge Weiter ist ein Datumstempel mit schwarzem Stempelkissen vorhanden, um den Namen des Wahlkantons und das Wahldatum auf den Wahlaufforderungen zu vermerken.Dieser Stempel muss der folgenden Beschreibung entsprechen: - Der Durchmesser des Textes beträgt 22 mm. - Buchstaben und Ziffern sind 3 mm hoch.
In den Lieferungen ist ebenfalls ein Stempel mit dem Vermerk « Hat mittels Vollmacht gewählt » vorhanden.
Die elektronische Urne wird anhand besonderer schwarzer « Colson »-Kabelbinder versiegelt, die von der Gemeinde geliefert werden. Ein « Colson »-Kabelbinder-Vorrat ist in jedem Gebäude beim Gemeindeverantwortlichen vorzusehen, damit der Kopf der Urne unverzüglich ersetzt werden kann.
Wird ein Sack in den Urnenkasten hineingestellt, so kann dieser Sack (nach der Wahl) aus der Urne herausgenommen und unter Aufsicht des gesamten Vorstandes versiegelt werden. Dieses Verfahren bietet den Vorteil, dass bei Nachzählung der Karten nicht die elektronische Urne, sondern nur der versiegelte Sack zum Hauptwahlvorstand gebracht werden muss.
Es werden keine « Balgenumschläge », wie sie zur Aufbewahrung der Stimmzettel nach der Wahl verwendet werden, bereitgestellt. Die Magnetkarten bleiben nämlich in der versiegelten elektronischen Urne oder werden in einem versiegelten Sack aufbewahrt.
Die Gemeinde muss Siegeletiketten, Colson -Kabelbinder und folgende weisse Umschläge vorsehen: - ein Umschlag für den Friedensrichter des Kantons mit: * der Aufstellung der Wähler, die nicht an der Wahl teilgenommen haben, * den Rechtfertigungen der Abwesenheiten, * den Vollmachten, * der Aufstellung der zur Stimmabgabe zugelassenen, nicht in der Wählerliste eingetragenen Wähler, * der Aufstellung der nicht erschienenen « Beisitzer-Kandidaten », - ein Umschlag für die beiden Exemplare des Protokolls, für den Hauptwahlvorstand des Kantons, - ein Umschlag für die Kontrolllisten, für den Hauptwahlvorstand des Kantons, - ein Umschlag für die für ungültig erklärten Magnetkarten, für den Hauptwahlvorstand des Kantons, - ein Umschlag für die Teststimmabgaben, für den Hauptwahlvorstand des Kantons, - ein Umschlag für den Datenträger (Master), für den Hauptwahlvorstand des Kantons, - ein Umschlag für den Datenträger (Backup), für den Hauptwahlvorstand des Kantons, - ein Umschlag für die Liste für die Zahlung der Anwesenheitsgelder, für den Hauptwahlvorstand des Kantons, - ein Umschlag für die nicht verwendeten Magnetkarten, für den Verantwortlichen des Gemeindekollegiums. 5. Entgegennahme der Wahldisketten Vor den Wahlen erhält der Vorsitzende gegen Empfangsbescheinigung vom Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des Kantons an Tag und Ort, die Letzterer festgelegt hat: - einen versiegelten Umschlag mit den Wahldisketten, - einen versiegelten Umschlag mit dem Passwort für die Wahldisketten. Die versiegelten Umschläge dürfen nur in Anwesenheit der Vorstandsmitglieder geöffnet werden.
Wird irgendetwas Ungewöhnliches in Bezug auf die Umschläge festgestellt, wird dies im Protokoll vermerkt.
Der Vorsitzende teilt Ihnen ebenfalls den Ort mit, an dem die Wahldisketten und die diesbezüglichen Umschläge dem Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des Kantons zu übergeben sind (Formular AB/7bis ).
B. Verrichtungen des Wahlbürovorstandes am Wahltag 6. Bildung des Wahlbürovorstandes Am Wahltag begibt sich der Vorsitzende mit seinem Sekretär (und seinem beigeordneten Sekretär) zwischen 7.00 und 7.15 Uhr morgens in sein Wahllokal, um dort eventuelle Fehler oder Mängel an der Einrichtung der Wahlräumlichkeiten und am Material unverzüglich beheben zu können und um die Beisitzer und die Zeugen der Kandidaten zu empfangen.
Die Beisitzer werden aufgefordert, um 7.15 Uhr zu erscheinen, damit der Vorstand unverzüglich gebildet werden kann und mit den vorbereitenden Verrichtungen beginnen kann.
Später meldet der Vorsitzende dem Friedensrichter die abwesenden Beisitzer und die Personen, die es ohne rechtmässigen Grund ablehnen, ihr Amt auszuüben (Anlage zu Formular AB/21).
Um in einem Wahlbüro tagen zu dürfen, müssen die Zeugen das von einem Kandidaten unterzeichnete und vom Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des Kantons gegengezeichnete Schreiben mit ihrer Benennung für das betreffende Büro vorlegen können (Formular AB/18bis ).
Die Zeugen dürfen zugelassen werden, um der Bildung des Wahlbürovorstandes beizuwohnen. Gegebenenfalls werden ihre Beschwerden gegen die Benennung des einen oder anderen anwesenden Wählers als Beisitzer sofort nach Bildung des Vorstandes im Protokoll vermerkt.
Der Wahlbürovorstand entscheidet sofort und in letzter Instanz über jede Beschwerde.
Die Beisitzer, der Sekretär, der beigeordnete Sekretär und die Zeugen leisten den Eid (gemäss der Formel im Protokoll AB/20bis - WGB Art. 104) vor dem Vorsitzenden. Anschliessend leistet der Vorsitzende den Eid vor dem somit gebildeten Vorstand.
Ersatzbeisitzer und -zeugen dürfen nur zum Eid zugelassen werden, wenn ordentliche Beisitzer beziehungsweise Zeugen abwesend sind.
Vor Bildung des Wahlbürovorstandes müssen Wähler, die kein Amt als Beisitzer oder Zeuge bekleiden, sich zurückziehen. 7. Zählung der Magnetkarten Vor Öffnung des Wahlbüros werden alle Magnetkarten gezählt und wird ihre Anzahl im Protokoll vermerkt. Eine gewisse Anzahl Magnetkarten werden im Voraus initialisiert, damit die Wähler bei Öffnung des Wahlbüros um 8.00 Uhr unverzüglich ihre Stimme abgeben können. 8. Aufgabenverteilung im Wahlbürovorstand Vor Wahlbeginn teilt der Vorsitzende des Wahlbürovorstandes, der in der Mitte seines Wahlbüros bei seinem Rechner und der Urne tagt, jedem Vorstandsmitglied seine Aufgaben bei den Wahlverrichtungen zu, sodass die Wahl reibungslos ablaufen kann.Bei dem Kurs in der Gemeinde werden ebenfalls Erklärungen zum reibungslosen Funktionieren eines Wahlbüros gegeben.
Einer der Beisitzer nimmt Personalausweis und Wahlaufforderung des Wählers entgegen und teilt dessen Name und Nummer in der Wählerliste dem Beisitzer neben ihm mit, der den betreffenden Wähler in der Wählerliste durch einen Strich oder ein Kreuz abhakt. Die dem Wähler zugeteilte Nummer in der Wählerliste, die sich auf der Wahlaufforderung und in der Wählerliste befindet, ermöglicht ein rasches Wiederfinden des Wählers in der Liste.
Der Sekretär, der neben dem Beisitzer mit der Wählerliste sitzt, kümmert sich um das Abhaken der zweiten Wählerliste.
Der Wähler erhält vom Vorsitzenden oder von dem vom Vorsitzenden bestimmten Beisitzer, der systematisch Magnetkarten validiert, eine für die Wahl der Abgeordnetenkammer und des Senats validierte Magnetkarte.
Ein anderer Beisitzer stempelt die Wahlaufforderung ab und gibt dem Wähler, der seine Stimme abgegeben hat, seine Wahlaufforderung und seinen Personalausweis zurück.
Ein weiterer Beisitzer achtet darauf, dass die Wähler zügig nachrücken, ihre Wahlaufforderung und ihren Personalausweis bereithalten und dass alle Wahlkabinen systematisch belegt sind.
Der Vorsitzende beziehungsweise der damit beauftragte Beisitzer hilft Wählern, die darum bitten oder bei der Stimmabgabe auf Schwierigkeiten stossen.
Der beigeordnete Sekretär gewährt dem Vorsitzenden und dem Wahlbürovorstand den erforderlichen Beistand im Hinblick auf den optimalen Betrieb der technischen Anlagen des Wahlbüros.
Der Vorsitzende vergewissert sich allgemein vom korrekten und problemlosen Ablauf der Wahlverrichtungen in seinem Wahllokal. 9. Technische Verrichtungen vor Öffnung des Wahlbüros für die Öffentlichkeit Vor 8.00 Uhr startet der Vorsitzende (oder das beauftragte Vorstandsmitglied) das Gerät des Vorsitzenden und die Wahlapparate anhand der Disketten, die vom Hauptwahlvorstand des Kantons geliefert wurden. Das Verfahren erfolgt gemäss den vom Hauptwahlvorstand des Kantons übermittelten Anweisungen (die in einer vom Föderalen Öffentlichen Dienst Inneres erstellten, jedem System eigenen technischen Unterlage enthalten sind).
Es wird folgendermassen vorgegangen: - Nachdem der Vorsitzende insbesondere überprüft hat, ob der für die Magnetkarten bestimmte Urnenkasten leer ist, wird der Öffnungsmechanismus versiegelt. - Das Gerät des Vorsitzenden wird gestartet (siehe technische Unterlage). - Die Wahlapparate in den Wahlkabinen werden gestartet (siehe technische Unterlage). 10. Teststimmabgaben Vor 8.00 Uhr und bevor die Wähler eingelassen werden, muss der Vorsitzende des Wahlbürovorstandes Teststimmabgaben (eine Teststimmabgabe pro Wahlapparat) vornehmen und sie in einen zu versiegelnden Umschlag stecken.
Teststimmabgaben bestehen aus den auf Magnetkarten gespeicherten Stimmabgaben und deren Vermerk in Anlage 1 zum Protokoll.
Zweck der Teststimmabgaben ist es, dem Hauptwahlvorstand des Kantons eine eventuelle Kontrolle der Speicherung der Magnetkarten zu ermöglichen. Die Magnetkarten werden auf einem entsprechenden Apparat gelesen und das Ergebnis wird mit dem Vermerk auf Papier verglichen.
Vorgehensweise: In Anwesenheit des Vorstandes führt der Vorsitzende folgende Verrichtungen aus: 1. Er nimmt das Formular, auf dem die Teststimmabgaben vermerkt werden.2. Er nimmt ebenfalls so viele initialisierte Magnetkarten, wie sich Wahlapparate im Wahlbüro befinden.3. Er begibt sich in die erste Wahlkabine.4. Er nimmt eine willkürliche Stimmabgabe vor und vermerkt, für welche Liste und welche(n) Kandidat(en) er gewählt hat.5. Nach Auswurf der Magnetkarte aus dem Leser versieht er die Karte mit dem Aufkleber mit der Nummer der Wahlkabine.6. Er begibt sich in die nächste Wahlkabine und wiederholt das Verfahren ab Nummer 4. Nach Beendigung des Verfahrens wird das vom Vorsitzenden und Vorstand ordnungsgemäss unterzeichnete Formular mit den nummerierten Magnetkarten in einen getrennten, zu versiegelnden Umschlag gesteckt, der für den Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des Kantons bestimmt ist. Der Vorsitzende vermerkt ebenfalls im Protokoll die Anzahl der für die Teststimmabgaben verwendeten Magnetkarten.
Sie müssen also die für die Teststimmabgaben verwendeten nummerierten Magnetkarten in den dafür vorgesehenen Umschlag und NICHT in die Urne stecken. Bei Abschluss der Wahlverrichtungen, wenn der letzte Wähler seine Stimme abgegeben hat, aber noch vor Verschliessung der Urne, nimmt der Vorsitzende des Wahlbürovorstandes das Formular (Anlage I zum Protokoll), auf dem er die Listen und Kandidaten notiert hat, für die er eine Teststimme abgegeben hat, und die Magnetkarten, die die Nummer der Wahlkabine tragen, in der die betreffende Teststimme bei Öffnung des Wahlbüros abgegeben worden ist. Er visualisiert jede dieser Stimmabgaben auf jedem Wahlapparat des Wahllokals.
Jegliche Anomalie muss im Protokoll des Wahlbüros vermerkt und dem Hauptwahlvorstand des Kantons UNVERZÜGLICH mitgeteilt werden.
Bemerkung: Während der Teststimmabgaben lässt der Vorsitzende die Vorstandsmitglieder gleichzeitig auf einem getrennten Kladdeblatt die vorgenommenen Stimmabgaben vermerken, um jegliche falsche Angabe über die Teststimmabgaben auf dem offiziellen Formular zu vermeiden. 11. Technischer Beistand bei den Wahlen Die Gemeinde bestimmt einen oder mehrere Verantwortliche, die für die Installierung des Materials und seine Entfernung nach der Wahl sorgen und vor allem die Urne und die nicht verwendeten Magnetkarten nach der Wahl aufbewahren. Pro Kanton beaufsichtigt ein Beauftragter des Föderalen Öffentlichen Dienstes Inneres den technischen Beistand für die Wahlbüros und sorgt für die Koordinierung der automatisierten Stimmabgabe. Der technische Beistand wird vom Lieferanten des Materials gewährleistet.
Bei technischem Defekt eines oder mehrerer Wahlapparate können die Wahlverrichtungen problemlos fortgesetzt werden.
Der Vorsitzende oder sein Beauftragter verständigt den technischen Beistand gemäss den technischen Anweisungen.
Der Lieferant sorgt unverzüglich für Ersetzung oder Reparatur des Wahlapparates. Sollte noch eine Magnetkarte im Wahlapparat stecken, wird sie entfernt und für ungültig erklärt. Der Wähler erhält eine neue Magnetkarte für seine Stimmabgabe.
Bei technischem Defekt des Gerätes des Vorsitzenden werden die Wahlverrichtungen vorübergehend ausgesetzt. Der Vorsitzende oder sein Beauftragter verständigt den technischen Beistand gemäss den technischen Anweisungen. Nach Reparatur wird das Gerät des Vorsitzenden unter Aufsicht des Vorstandes von dem mit dem Beistand beauftragten Techniker neu gestartet.
Wenn zum Zeitpunkt der technischen Störung eine Magnetkarte gerade in der Urne gespeichert wurde und die Speicherung nicht abgeschlossen war (Blockierung im Leser), wird die Karte vom Techniker entfernt und für ungültig erklärt.
Der betreffende Wähler erhält eine neue Karte. Die Störung wird im Protokoll vermerkt. Führen die Verrichtungen zur Öffnung der Urne, müssen die Siegel gebrochen werden. Nach erneuter Inbetriebnahme der Urne sorgt der Vorsitzende dafür, dass die Urne wieder versiegelt wird. Reservesiegel (« Colson »-Kabelbinder) sind beim Gemeindeverantwortlichen erhältlich.
Es wird nochmals daran erinnert, dass jede Störung - welcher Art auch immer - zusammen mit dem Zeitpunkt des Anrufs und dem Zeitpunkt der Reparaturbeendigung im Protokoll vermerkt werden muss. 12. Sprachengebrauch (...) In den deutschsprachigen Wahlkantonen finden die Wahlverrichtungen in Deutsch statt.
Spracherleichterungen gelten nur zugunsten der Wähler und finden keine Anwendung auf die administrativen Verrichtungen der Wahlvorstände. Die Wahlunterlagen des Vorstandes sind ausschliesslich in der Sprache des Gebietes und in der Brüsseler Region in beiden Sprachen abzufassen. 13. Eigentliche Wahl Wichtige Bemerkung - Die Rolle der Sachverständigen - Das Gesetz vom 11.April 1994 zur Organisierung der automatisierten Wahl sieht eine allgemeine parlamentarische Kontrolle der verschiedenen automatisierten Wahlsysteme vor. Das Parlament bestimmt Sachverständige, die die für die automatisierte Wahl benutzten Programme und die Benutzung sowie das reibungslose Funktionieren der Wahlsysteme kontrollieren können. - Bei den Wahlen kontrollieren die Sachverständigen die Benutzung und das reibungslose Funktionieren aller automatisierten Wahl- und Zählsysteme. - Die Sachverständigen erhalten vom Föderalen Öffentlichen Dienst Inneres das Material und alle Daten, Auskünfte und Informationen, die für eine Kontrolle der automatisierten Wahl- und Zählsysteme zweckdienlich sind.
Mit Hilfe von Kontrollprogrammen, die der Föderale Öffentliche Dienst Inneres ihnen zur Verfügung stellt, können sie insbesondere überprüfen, ob die Programme der Wahlapparate zuverlässig sind, die abgegebenen Stimmen durch die elektronische Urne korrekt übertragen und totalisiert wurden und das optische Lesen der abgegebenen Stimmen korrekt verlief. - Sie führen diese Kontrolle ab dem vierzigsten Tag vor der Wahl, am Wahltag selbst in den Wählbüros und Büros der Hauptwahlvorstände und nach der Wahl bis zur Hinterlegung ihres Berichtes aus. - Also bedeutet dies, dass diese Sachverständigen, nachdem sie ihre Legitimationskarte des Föderalen Öffentlichen Dienstes Inneres vorgezeigt haben, die Wahlsysteme in Ihrem Wahlbüro kontrollieren können. Der betreffende Sachverständige kann seine Bemerkungen in der dafür vorgesehenen Anlage 3 zum Protokoll vermerken. Geben Sie in Ihrem Protokoll den Namen des betreffenden Sachverständigen und die Uhrzeit seines Besuchs an.
Sie müssen dem Sachverständigen also bei seiner gesetzlichen Kontrollaufgabe beistehen.
Der Sachverständige kann unter anderem: ? Teststimmabgaben anhand von Magnetkarten, die von Ihnen validiert worden sind, auf den Wahlapparaten Ihres Wahlbüros vornehmen, ? die Wahldiskette Ihres Wahlbüros auf seinen Laptop kopieren (ohne dass Sie ihm Ihr Passwort mitgeteilt haben) und die Magnetkarten, auf denen er Teststimmabgaben vorgenommen hat, mitnehmen.
Die Wahl wird um 8.00 Uhr für eröffnet erklärt.
Die Wähler werden bis 15.00 Uhr zur Stimmabgabe zugelassen.
Die Magnetkarte ersetzt den Stimmzettel; die Stimmabgaben der Wähler für die beiden Wahlen werden auf dieser Karte gespeichert.
Der Vorsitzende sorgt dafür, dass die Magnetkarten fortwährend entsprechend der Anzahl erscheinender Wähler funktionstüchtig gemacht werden, damit die Wahlverrichtungen nicht verzögert werden.
Der Vorstand sorgt ständig dafür, dass die Anzahl der in den Wahlraum eingelassenen Wähler die Anzahl der verfügbaren Wahlkabinen nie übersteigt. Zu diesem Zweck kann der mit dieser Aufgabe beauftragte Beisitzer oder der Sekretär am Eingang des Wahlraumes stehen.
Wähler dürfen sich nur während der für die Stimmabgabe erforderlichen Zeit in diesem Raum aufhalten.
Sie dürfen keine Waffen mitführen.
Die Wähler sind aufzufordern, beim Betreten des Raumes ihre Wahlaufforderung und ihren Personalausweis bereitzuhalten.
Ein Exemplar der Wählerliste wird im Hinblick auf das Abhaken der Namen der erscheinenden Wähler (mit einem Punkt, Strich oder Kreuz) bereitgelegt. Das andere Exemplar wird von einem der Beisitzer abgehakt, nachdem dieser überprüft hat, ob die Angaben der Wahlaufforderung mit denen der Liste übereinstimmen. Der Vorsitzende selbst kann diese zweite Liste führen.
Wenn ein Wähler sich zur Stimmabgabe anmeldet, hakt der Sekretär dessen Name auf der Liste ab.
Der Vorsitzende oder ein von ihm beauftragter Beisitzer verfährt ebenso auf einer anderen Liste, nachdem er überprüft hat, ob die Angaben dieser Liste mit denen der Wahlaufforderung und des Personalausweises übereinstimmen.
Der Wahlbürovorstand lässt die in der Liste eingetragenen Wähler zur Stimmabgabe zu, selbst wenn sie ihre Wahlaufforderung nicht bei sich haben, sofern er ihre Identität und Wählereigenschaft anerkennt.
Im Zweifelsfall müssen die von der Gemeindeverwaltung übermittelten Änderungen, die nach Erstellung der Wählerliste vorgenommen worden sind, zu Rate gezogen werden (WGB Art. 92, siehe ebenfalls Punkte 15 und 16).
Bemerkung: Seit den letzten Wahlen sind mit Zustimmung des Föderalen Öffentlichen Dienstes folgende Massnahmen zur Verkürzung der Wartezeit für Wähler erfolgreich erprobt worden: - die Kontrollliste im Wahlbüro zweiteilen (zum Beispiel von Nr. 1 bis 500 und von Nr. 501 bis 1.000) und von zwei Beisitzern führen lassen, - den Wähler auf der Wahlaufforderung ersuchen, sich innerhalb einer bestimmten Zeitspanne im Wahlbüro einzufinden, ohne dass diese Zeitspanne verbindlich ist.
Mit Einverständnis des Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des Kantons und der Gemeindeverwaltung darf der Wahlbürovorstand für das Abhaken der Wähler unter folgenden Bedingungen einen PC verwenden: - Der Vorsitzende des Wahlbürovorstandes muss immer über eine Wählerliste seines Büros verfügen, wie gesetzlich vorgesehen. - Er muss überprüfen, ob das Abhaken auf der Wählerliste per PC richtig erfolgt. - Er muss die Aufstellung der Wähler, die nicht an der Wahl teilgenommen haben, ausdrucken können, um sie dem Formular AB/21 beizufügen. - Anfallende Kosten für das automatisierte Abhaken werden von der Gemeinde getragen. - Der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes des Kantons ist für die Gültigkeit des Systems verantwortlich.
Eine Kopie der Kontrollliste wird dem Friedensrichter übermittelt. Vor dem Namen der Wähler, die ihre Wahlpflicht nicht erfüllt haben, ist deutlich ein A (für abwesend) zu vermerken. Die Kopie dieser Kontrollliste wird dem für den Friedensrichter bestimmten Formular AB/21 beigefügt.
Bevor der Wähler sich in die Wahlkabine begibt, erhält er vom Vorsitzenden des Vorstandes oder vom beauftragten Beisitzer eine Magnetkarte, die der Vorsitzende oder Beisitzer zuvor anhand des Gerätes des Vorsitzenden funktionstüchtig gemacht (initialisiert oder validiert) hat.
Gibt ein Wähler seine Stimme mittels Vollmacht für einen anderen Wähler ab, so vermerkt der Vorsitzende auf der Wahlaufforderung des Bevollmächtigten (das ist die Person, der die Vollmacht erteilt wurde): « Hat mittels Vollmacht gewählt » (siehe ebenfalls Punkt 19 über die Wahl mittels Vollmacht).
Zwecks Stimmabgabe führt der Wähler erst die Magnetkarte in den dafür vorgesehenen Schlitz des Kartenlesers am Wahlapparat ein.
Bemerkung: In den Gemeinden mit besonderer Sprachenregelung (d.h. in den Gemeinden der Brüsseler Region, dem deutschen Sprachgebiet und den Gemeinden Kraainem, Wezembeek-Oppem und Voeren) wird der Wähler, nachdem er seine Magnetkarte in den Kartenleser des Wahlapparates eingeführt hat, zunächst aufgefordert, die Sprache zu wählen, in der er seine Stimme abgeben möchte. Anschliessend führt er die vorgeschriebene Wahlverrichtung aus. Die Sprachauswahl ist endgültig und kann nicht mehr geändert werden. Sie dient ausschliesslich dazu den Wähler durch die Wahlverrichtungen zu begleiten und hat keinerlei Einfluss auf die eigentliche Wahl.
Auf dem Bildschirm des Wahlapparates erscheinen: 1. zunächst die betreffende Wahl, 2.dann, nach einigen Sekunden und ohne jegliches Eingreifen des Wählers, alle Listen, die Kandidaten für die betreffende Wahl vorgeschlagen haben. Diese Listen werden anhand ihres Listenkürzels beziehungsweise Logos und ihrer laufenden Nummer dargestellt. Der Wähler entscheidet sich für eine Liste, indem er den Lichtstift senkrecht zum Bildschirm hält und auf das entsprechende Feld drückt; auf dieselbe Art und Weise kann er ebenfalls weiss wählen, 3. nach Wahl der Liste die Namen und Vornamen der Kandidaten (ordentliche Kandidaten und Ersatzkandidaten) dieser Liste.Der Wähler gibt seine Stimme ab, indem er den Lichtstift senkrecht zum Bildschirm hält und: - auf das Feld am Kopf der Liste drückt, wenn er mit der Vorschlagsreihenfolge der Kandidaten (ordentliche Kandidaten und Ersatzkandidaten) einverstanden ist, - oder auf das Feld neben dem Namen eines oder mehrerer Kandidaten derselben Liste drückt.
Nach der Stimmabgabe wird der Wähler aufgefordert, sie zu bestätigen.
Mit dieser Bestätigung ist die Stimmabgabe des Wählers für die laufende Wahl abgeschlossen. Solange der Wähler seine Stimmabgabe für eine Wahl nicht bestätigt hat, kann er diese Wahlverrichtung neu beginnen, indem er den Lichtstift senkrecht zum Bildschirm hält und auf das für die Annullierung vorgesehene Feld drückt.
Dasselbe Verfahren wird für die andere Wahl wiederholt.
Die Wahlen erscheinen in folgender Reihenfolge: - Kammer, - Senat.
Das ganze Wahlverfahren erfolgt anhand derselben Magnetkarte, die im Magnetkartenleser bleibt. (...) 4. Nachdem der Wähler seine Stimme abgegeben und seine Magnetkarte aus dem Wahlapparat zurückerhalten hat, hat er die Möglichkeit, seine Stimmabgaben zu visualisieren.Eine diesbezügliche Meldung erscheint automatisch und sofort nach seiner endgültigen Stimmabgabe.
Zu diesem Zweck führt der Wähler diesselbe Magnetkarte erneut in den Schlitz des Wahlapparates ein; er kann jedoch seine Stimmabgaben nicht mehr ändern. Macht der Wähler eine Bemerkung über die Visualisierung seiner Stimmabgaben, so wird dies im Protokoll vermerkt, aber er darf nicht erneut wählen. Seine Karte wird gespeichert. Anschliessend nimmt der Vorsitzende eine Teststimmabgabe auf dem betreffenden Wahlapparat vor, um die Visualisierung zu testen. Wirft die Visualisierung tatsächlich Probleme auf, wird der technische Beistand hinzugezogen (siehe Punkt 11 weiter oben). Das Problem wird im Protokoll näher beschrieben.
Der Wähler, der Handhabungsschwierigkeiten bei der Stimmabgabe hat, kann sich vom Vorsitzenden oder von einem von diesem beauftragten Beisitzer beistehen lassen, unter Ausschluss von Zeugen oder jeder anderen Person.
Falls der Vorsitzende oder ein anderes Vorstandsmitglied die Echtheit dieser Schwierigkeiten bestreitet, entscheidet der Vorstand und sein mit Gründen versehener Beschluss wird im Protokoll vermerkt.
Nachdem der Wähler (nach Bestätigung seiner Stimmabgabe für die letzte Wahl) seine Stimmabgabe vorgenommen hat, wird die Magnetkarte vom Wahlapparat ausgeworfen und nach einer eventuellen Visualisierung händigt der Wähler diese Karte dem Vorsitzenden des Wahlbürovorstandes oder dem von diesem beauftragten Beisitzer aus, der sich vergewissert, dass die Karte keine Markierung, Aufschrift oder Beschädigung aufweist. Ist dies der Fall, wird der Wähler aufgefordert, die Magnetkarte in die elektronische Urne einzuführen, und diese Karte fällt in den Urnenkasten.
Wenn bei dieser Überprüfung festgestellt wird, dass die Karte absichtlich mit einer Markierung oder Aufschrift versehen wurde (die den Wähler somit erkennbar machen kann), wird die Magnetkarte für ungültig erklärt und der Wähler erhält eine neue Karte. Wenn der Wähler bei diesem zweiten Versuch seine Stimmabgabe wieder erkennbar macht, wird ihm die zweite Magnetkarte ebenfalls abgenommen, seine Stimmabgabe wird für ungültig erklärt und er darf nicht mehr wählen.
Hat der Wähler infolge einer falschen Handhabung oder einer anderen unbeabsichtigten Bedienung die ihm ausgehändigte Karte beschädigt, wird er aufgefordert, seine Stimmabgabe anhand einer anderen Karte zu wiederholen. Die beschädigte Karte wird sofort für ungültig erklärt.
Gleiches gilt, wenn sich aus irgendeinem technischen Grund die Speicherung der Karte durch die elektronische Urne als unmöglich erweist. In all diesen Fällen wird der Wähler aufgefordert, seine Stimmabgabe anhand einer anderen Karte zu wiederholen.
Bemerkung: Bei technischen Eingriffen in Bezug auf das Material Ihres Wahlbüros ist im Hinblick auf die Beurteilung der elektronischen Wahlen für die kommenden Wahlen Anlage 4 zum Protokoll auszufüllen.
Macht ein Wähler bei der Stimmabgabe zu oft Fehler, ertönt das Alarmsignal des Wahlapparates. Daraufhin greift der Vorsitzende oder das beauftragte Vorstandsmitglied ein.
Der Vorsitzende des Wahlbürovorstandes muss dafür sorgen, dass der Wähler die Wahlkabine nicht ohne seine Magnetkarte verlässt, die er ihm aushändigen muss.
Nach der Stimmabgabe gibt der Vorsitzende dem Wähler seine mit dem Datumstempel versehene Wahlaufforderung und seinen Personalausweis zurück. Der Wähler verlässt sofort das Wahllokal.
Bemerkung: Ich möchte Sie auf eine spezifische Aufgabe des Vorsitzenden des Wahlbürovorstandes hinweisen. Nachdem der Wähler seine Stimme abgegeben hat, muss der Vorsitzende oder ein von ihm beauftragter Beisitzer die Wahlaufforderungen mit einem Stempel mit dem Namen des Kantons, in denen die Stimmabgabe stattfindet, und dem Datum der Wahl versehen (WGB Art. 143 Abs. 3).
Vorsitzende von Wahlbürovorständen, die dieser Abstempelungspflicht bewusst nicht nachkommen, können strafrechtliche Sanktionen verwirken.
Laut Artikel 193 des Wahlgesetzbuches werden Mitglieder eines Wahlkollegiums, die durch Tätlichkeiten oder Drohungen die Wahlverrichtungen verzögert oder verhindert haben, mit einer Gefängnisstrafe von fünfzehn Tagen bis zu einem Jahr und mit einer Geldstrafe von 100 bis zu 1.000 EUR belegt. 14. Aufrechterhaltung der Ordnung im Wahllokal und allgemeine Vorsorgemassnahmen ? Aufrechterhaltung der Ordnung im Wahllokal Der Vorsitzende des Wahlbürovorstandes muss angemessene Entschlossenheit gegen Personen zeigen, die keinen Zugang zu den Wahlbüros beziehungsweise Wahlkabinen haben.Er verfügt über eine Polizeigewalt, die gegebenenfalls angewandt werden muss, um Ruhe und das Wahlgeheimnis zu gewährleisten.
Der Vorsitzende muss dafür sorgen, dass Ordnung am Eingang des Wahllokals herrscht. Bei eventuellen Schwierigkeiten muss er sofort die lokale Polizei verständigen, damit die Ordnung wiederhergestellt wird.
Keine bewaffnete Macht darf ohne Anforderung des Vorsitzenden im Wahllokal oder in der Nähe des Wahllokals aufgestellt werden. Zivil- und Militärbehörden haben solchen Anforderungen Folge zu leisten.
Der Vorsitzende oder sein Beauftragter ruft diejenigen zur Ordnung, die sich im Wahllokal öffentlich beifällig oder abfällig äussern oder in irgendeiner Weise Unruhe stiften. Fahren sie damit fort, kann der Vorsitzende oder sein Beauftragter sie ausweisen lassen, jedoch unter dem Vorbehalt, dass er ihnen das Wiederbetreten des Lokals zur Stimmabgabe erlaubt.
Die Ausweisungsanordnung wird im Protokoll vermerkt, und die Schuldigen werden mit einer Geldstrafe von 250 bis 2.500 EUR belegt.
Die Rechte des Vorsitzenden in Bezug auf die Aufrechterhaltung der Ordnung im Wahlbüro sind in den Artikeln 109, 110 und 111 des Wahlgesetzbuches erläutert. ? Allgemeine Vorsorgemassnahmen Angesichts der Entwicklung des internationalen Klimas ist nicht auszuschliessen, dass einige Personen die Gelegenheit der Wahlen nutzen, um die Aufmerksamkeit der Medien auf sich zu ziehen oder Probleme zu verursachen.
Deswegen ist es angebracht, die Räumlichkeiten bei Öffnung des Wahlbüros und im Laufe des Tages zu kontrollieren. So können eventuelle verdächtige Pakete leicht aufgespürt werden. Bei Zweifel über einen später im Wahllokal gefundenen Gegenstand sollten Sie im Hinblick auf eine eventuelle Kontrolle seitens der zuständigen Dienste sofort die lokale Polizei verständigen.
Diese Massnahme erfolgt im Rahmen einer allgemeinen Vorsorgepolitik, die der Minister des Innern für die Wahlen angekündigt hat, und ist sicher nicht Folge einer erhöhten Gefährdung der belgischen Wahlen. 15. Zugelassene Wähler Neben den Wählern, die in der Liste der Wahlsektion eingetragen sind, werden im Wahlbüro zur Stimmabgabe zugelassen (WGB Art.142): 1. der Vorsitzende, der Sekretär, der beigeordnete Sekretär und die Zeugen, die - obwohl sie in den Listen eines anderen Wahlbüros eingetragen sind - Wähler im Wahlkreis für die Kammer sind. Die vorerwähnten Personen müssen also Wähler im Wahlkreis sein, in dem das Wahlbüro gelegen ist; ansonsten müssen sie ihre Wahlpflicht in der Gemeinde, in der sie in der Wählerliste eingetragen sind, erfüllen.
Ein Wähler kann von einem Kandidaten nur als Zeuge benannt werden, wenn er Wähler im Wahlkreis ist, in dem die Gemeinde gelegen ist (WGB Art. 131).
Kandidaten können ebenfalls als Zeugen (oder Ersatzzeugen) benannt werden.
Zeugen weisen ihre Benennung anhand des Schreibens nach, das vom Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des Kantons gegengezeichnet ist (Formular AB/18).
Zeugen, die Wähler in einer anderen Gemeinde des Wahlkreises sind, weisen diese Eigenschaft anhand ihrer Wahlaufforderung oder eines Auszugs aus der Wählerliste nach, 2. Personen, die entweder einen Auszug aus einem Entscheid des Appellationshofes beziehungsweise aus einem Beschluss des Gemeindekollegiums zur Anordnung ihrer Eintragung in die Wählerliste oder eine Bescheinigung des Gemeindekollegiums vorlegen, in der bestätigt wird, dass sie die Wählereigenschaft besitzen. Es wird darauf hingewiesen, dass der Vorstand einen Wähler zur Stimmabgabe zulassen darf, selbst wenn er seine Wahlaufforderung vergessen hat; die Vorlage des Personalausweises ist jedoch in der Regel unbedingt erforderlich für die Zulassung zur Stimmabgabe. Ein Wähler, der ohne Wahlaufforderung erscheint, darf nämlich nur zur Stimmabgabe zugelassen werden, wenn der Vorstand seine Identität und Wählereigenschaft anerkennt.
Die Namen der nicht in der Liste eingetragenen Wähler, die im Wahlbüro zur Stimmabgabe zugelassen wurden, werden auf beiden Kontrolllisten vermerkt. Ausserdem werden diese Wähler anhand des Formulars AB/22 in der Aufstellung der zugelassenen Wähler vermerkt (WGB Art. 146 - siehe ebenfalls Punkt 22 weiter unten über die Verrichtungen bei Schliessung des Wahlbüros).
Bemerkung: Offiziell im Ausland ansässige belgische Wähler, die sich für die persönliche Stimmabgabe entscheiden, können sich mit einem anderen Dokument als dem Personalausweis ausweisen (WGB Art. 180ter). (...) 16. Nicht zugelassene Wähler Unter Androhung der in Artikel 202 des Wahlgesetzbuches vorgesehenen Sanktionen dürfen nachstehende Personen nicht an der Stimmabgabe teilnehmen, obwohl sie in der Wählerliste des Wahlbüros eingetragen sind (WGB Art.142): 1. Personen, deren Streichung der Appellationshof oder das Gemeindekollegium durch einen Entscheid beziehungsweise Beschluss angeordnet hat, aus dem ein Auszug vorgelegt wird, 2.Personen, auf die eine der Bestimmungen der Artikel 6 und 7 des Wahlgesetzbuches anwendbar ist und deren Unfähigkeit aus einem Schriftstück hervorgeht, dessen Ausstellung das Gesetz vorsieht.
Diese Personen sind in den Unterlagen erwähnt, die die Gemeindeverwaltungen Ihnen in Anwendung von Artikel 92 des Wahlgesetzbuches bis zum Wahltag übermitteln können. In diesen Unterlagen können auch Personen aufgeführt sein, die die belgische Staatsangehörigkeit verloren haben oder aus den Bevölkerungsregistern gestrichen worden sind und daher nicht wahlberechtigt sind, 3. Personen, die am Wahltag das für die Stimmabgabe erforderliche Alter von achtzehn Jahren nicht erreicht haben oder die am selben Tag bereits in einem anderen Wahlbüro oder in einer anderen Gemeinde gewählt haben.Diese Umstände werden entweder durch Unterlagen oder durch das Eingeständnis der Betreffenden nachgewiesen.
Vor Beginn der Wahlverrichtungen kennzeichnet der Vorsitzende die Personen, die aus einem der vorerwähnten Gründe von der Stimmabgabe ausgeschlossen sind, und streicht ihren Namen mit Bleistift durch, wobei er darauf achtet, dass diese Streichungen nicht mit den Kontrollzeichen für Wähler, die an der Wahl teilgenommen haben, verwechselt werden können.
Die oben genannten Ausschlussgründe werden in der Aufstellung der Wähler, die nicht an der Wahl teilgenommen haben (Formular AB/21), angegeben (siehe ebenfalls Punkt 22 weiter unten über die Verrichtungen bei Schliessung des Wahlbüros). 17. Hilfsbedürftige Wähler Ist ein Wähler infolge einer körperlichen Behinderung nicht fähig, sich allein in die Wahlkabine zu begeben oder selbst seine Stimme abzugeben, erlaubt der Vorsitzende ihm, sich von jemandem begleiten oder beistehen zu lassen.Die Namen beider Personen werden im Protokoll vermerkt (WGB Art. 143).
Falls ein Beisitzer oder Zeuge die Echtheit oder Schwere der angegebenen Behinderung bestreitet, entscheidet der Vorstand und sein mit Gründen versehener Beschluss wird im Protokoll vermerkt.
Es muss betont werden, dass, wenn einem Wähler erlaubt wird, sich von jemandem begleiten oder beistehen zu lassen, der Vorsitzende diese Begleitperson nicht aufdrängen darf. Die Wahl dieses Helfers steht allein dem Wähler selbst zu.
Es wird darauf hingewiesen, dass Blinde gewöhnlich eine Ermässigungskarte der Eisenbahn besitzen, für deren Ausstellung sie bereits ein ärztliches Attest vorlegen mussten. 18. Einrichtung einer Wahlkabine für Behinderte In jedem Gebäude mit einem oder mehreren Wahlbüros muss gemäss dem Ministeriellen Erlass vom 6.Mai 1980 zur Abänderung des Ministeriellen Erlasses vom 10. August 1894 über das Wahlmobiliar für Parlaments-, Provinzial- und Gemeindewahlen (Belgisches Staatsblatt vom 15. Mai 1980) für jeweils fünf Wahlbüros mindestens eine Wahlkabine speziell für behinderte Wähler eingerichtet werden.
Für Behinderte, die keinen Rollstuhl benutzen, muss ein Stuhl zur Verfügung gestellt werden.
Möchte ein Wähler diese angepasste Wahlkabine benutzen, so wendet er sich mit seiner Bitte an den Vorstandsvorsitzenden, der einen Beisitzer damit beauftragt, ihn zur Wahlkabine zu begleiten.
Anschliessend streicht der Vorstandsvorsitzende des Wahlbüros, wo der behinderte Wähler eingetragen ist, den Wähler aus der Wählerliste und vermerkt neben seinem Namen, in welchem Büro er seine Stimme abgibt.
Der Vorstandsvorsitzende des Wahlbüros mit der Wahlkabine für Behinderte fügt den Namen des Wählers auf den Kontrolllisten und auf dem Formular der hinzugefügten Wähler (Formular AB/22) hinzu, händigt ihm die Magnetkarte aus und lässt ihn seine Stimme abgeben.
Um Behinderten den Zugang zu den Wahlbüros zu erleichtern, sind ihnen Parkplätze in der Nähe der Wahlbüros vorzubehalten; das Wahlgebäude muss für Behinderte zugänglich sein beziehungsweise gemacht werden. 19. Wahl mittels Vollmacht Bemerkung: Bei der Wahl mittels Vollmacht sind folgende Personen betroffen: - der Vollmachtgeber: die Person, die die Vollmacht erteilt, - der Bevollmächtigte: die Person, die die Vollmacht erhält. Seit dem Gesetz vom 7. März 2002 ist ein Verwandschafts- oder Verschwägerungsverhältnis zwischen Vollmachtgeber und Bevollmächtigtem nicht mehr erforderlich.
Fortan darf die Vollmacht jedem anderen Wähler erteilt werden. Jeder Wähler darf jedoch nur über eine Vollmacht verfügen. a) Allgemeines Folgende Personen können mittels Vollmacht wählen, das heisst einen anderen Wähler bevollmächtigen, um in ihrem Namen zu wählen (WGB Art. 147bis ): 1. Wähler, die wegen Krankheit oder Behinderung nicht fähig sind, sich ins Wahllokal zu begeben, oder nicht dorthin gebracht werden können. Diese Unfähigkeit wird durch ein ärztliches Attest bestätigt. Ärzte, die als Kandidat für die Wahl vorgeschlagen wurden, dürfen kein solches Attest ausstellen, 2. Wähler, die aus beruflichen beziehungsweise dienstlichen Gründen: a) im Ausland bleiben müssen, desgleichen die Wähler, die ihrer Familie oder ihrem Gefolge angehören und mit ihnen zusammenwohnen, b) unmöglich im Wahllokal vorstellig werden können, obwohl sie sich am Wahltag im Königreich aufhalten. Die unter den Buchstaben a) und b) erwähnte Verhinderung wird durch eine Bescheinigung der Militär- oder Zivilbehörden oder des Arbeitgebers, denen die Betreffenden unterstellt sind, bestätigt, 3. Wähler, die den Beruf eines Binnenschiffers oder eines Wander- oder Jahrmarktsgewerbetreibenden ausüben, und Familienmitglieder, die mit ihnen zusammenwohnen. Die Ausübung des Berufs wird durch eine Bescheinigung des Bürgermeisters der Gemeinde, in der der Betreffende im Bevölkerungsregister eingetragen ist, bestätigt, 4. Wähler, denen am Wahltag aufgrund einer gerichtlichen Massnahme die Freiheit entzogen ist. Diese Lage wird durch die Leitung der Anstalt, in der der Betreffende sich befindet, bescheinigt, 5. Wähler, denen es aufgrund ihrer religiösen Überzeugung unmöglich ist, sich am Wahltag ins Wahllokal zu begeben. Diese Verhinderung ist durch eine Bescheinigung der Behörde der Glaubensgemeinschaft zu rechtfertigen, 6. Studenten, die sich aus Studiengründen unmöglich ins Wahlbüro begeben können, vorausgesetzt, sie legen eine Bescheinigung der Leitung der Unterrichtsanstalt vor, die sie besuchen, 7.Wähler, die aus anderen als den höher angeführten Gründen aufgrund eines vorübergehenden Auslandsaufenthaltes am Wahltag von zu Hause weg sind und daher nicht in der Lage sind, sich ins Wahlbüro zu begeben, sofern diese Verhinderung vorher auf Vorlage der erforderlichen Belege vom Bürgermeister des Wohnsitzes festgestellt wurde; der König bestimmt das Muster der vom Bürgermeister auszustellenden Bescheinigung. Der Antrag muss spätestens am Tag vor dem Wahltag beim Bürgermeister des Wohnsitzes eingereicht werden.
Jeder Bevollmächtigte darf nur über eine Vollmacht verfügen. Bei gleichzeitigen Wahlen darf der Vollmachtgeber nur einen Bevollmächtigten bestimmen.
Die Vollmacht wird auf dem Formular AB/19 ausgestellt, dessen Muster vom König festgelegt wird und das kostenlos beim Gemeindesekretariat und bei den belgischen diplomatischen und konsularischen Vertretungen erhältlich ist.
In der Vollmacht werden angegeben: die Wahlen, für die sie gültig ist, Name, Vornamen, Geburtsdatum und vollständige Anschrift des Vollmachtgebers und des Bevollmächtigten.
Das Vollmachtsformular wird vom Vollmachtgeber und vom Bevollmächtigten unterzeichnet.
Um zur Stimmabgabe zugelassen zu werden, übergibt der Bevollmächtigte dem Vorstandsvorsitzenden des Wahlbüros, wo der Vollmachtgeber hätte wählen müssen, die Vollmacht und die in Artikel 147bis des Wahlgesetzbuches erwähnte erforderliche Bescheinigung. Dann zeigt der Bevollmächtigte dem Vorsitzenden seinen eigenen Personalausweis und seine eigene Wahlaufforderung (Nachweis seiner Wählereigenschaft;
Grundvoraussetzung, um eine Vollmacht erhalten zu können) vor; darauf vermerkt der Vorsitzende: « Hat mittels Vollmacht gewählt ».
Dieser Vermerk ist unbedingt notwendig, um zu verhindern, dass eine Person mehrere Vollmachten erhält und mehrmals als Bevollmächtigter wählt, was ausdrücklich durch das Gesetz verboten ist. b) Im Ausland ansässige Wähler Die Wahl mittels Vollmacht in einer belgischen Gemeinde seitens eines offiziell im Ausland ansässigen Belgiers ist ebenfalls zugelassen (WGB Artikel 180quater ). Anhand eines Vollmachtsformulars bestimmt der im Ausland ansässige Belgier, der sich für die Wahl mittels Vollmacht in einer belgischen Gemeinde entschieden hat, unter den Wählern der Gemeinde, in der er sich als Wähler hat eintragen lassen, einen Bevollmächtigten.
Jeder Bevollmächtigte darf nur über eine Vollmacht verfügen.
In der vom Vollmachtgeber unterzeichneten Vollmacht werden Name, Vornamen, Geburtsdatum und Anschrift des Vollmachtgebers und des Bevollmächtigten angegeben.
Wenn das Gemeindekollegium den von einem im Ausland ansässigen belgischen Wähler bestimmten Bevollmächtigten zur Stimmabgabe auffordert, fügt es der Wahlaufforderung einen Auszug aus der Vollmacht bei, die ihn ermächtigt, im Namen seines Vollmachtgebers zu wählen.
Um im Namen des Vollmachtgebers zur Stimmabgabe zugelassen zu werden, übergibt der Bevollmächtigte dem Vorsitzenden des Wahlbürovorstandes die Vollmacht und zeigt ihm seinen eigenen Personalausweis und seine eigene Wahlaufforderung vor; darauf vermerkt der Vorsitzende: "Hat mittels Vollmacht gewählt". c) Die Vollmachten, die beiliegenden Bescheinigungen und die Auszüge aus den Vollmachten werden der Aufstellung der Wähler, die nicht an der Wahl teilgenommen haben (Formular AB/21), beigefügt und mit dieser Aufstellung dem Friedensrichter des Kantons übermittelt. Der Vollmachtgeber und/oder Bevollmächtigte, der wissentlich eine unrichtige Bescheinigung benutzt hat, um zur Wahl mittels Vollmacht zugelassen zu werden, macht sich strafbar. 20. Zurückgenommene Magnetkarten Das diesbezügliche Verfahren wird in Punkt 13 über die eigentliche Wahl beschrieben. 21. Ende der Wahl Die Wahl wird um 15.00 Uhr beendet.
Nach 15.00 Uhr werden nur noch die Wähler zur Stimmabgabe zugelassen, die vor diesem Zeitpunkt im Wahllokal anwesend waren. Es wird angeordnet, niemanden mehr einzulassen. Sind keine Wähler mehr im Wahllokal anwesend, wird die Wahl für beendet erklärt, nachdem der Vorsitzende, der Sekretär, der beigeordnete Sekretär, die Beisitzer und die Zeugen ihre Stimmabgabe vorgenommen haben.
Unter « Wahllokal » ist das Gebäude zu verstehen, in dem die Wahl stattfindet, und nicht nur der Raum, in dem die Wahlkabinen aufgestellt sind und in den nur wenige Wähler gleichzeitig eingelassen werden. 22. Verrichtungen bei Schliessung des Wahlbüros Um den Abschluss der Wahlverrichtungen nicht zu verzögern, muss der Vorsitzende darauf achten, dass das Protokoll nach und nach im Verlauf der Wahl erstellt wird. Der Vorsitzende muss darauf achten, dass bereits vor 15.00 Uhr begonnen wird mit der Zählung: - der zurückgenommenen Magnetkarten (für ungültig erklärte Magnetkarten und Karten, für die die Stimmabgabe für ungültig erklärt wurde), - der nicht verwendeten Magnetkarten, - der abwesenden Wähler, - der Wähler, die ihre Stimme abgegeben haben.
Der Vorsitzende muss darauf achten, dass bereits vor 15.00 Uhr begonnen wird mit der Aufstellung: - der Wähler, die nicht an der Wahl teilgenommen haben, - der abwesenden Beisitzer-Kandidaten, - der zur Stimmabgabe zugelassenen, nicht in der Wählerliste eingetragenen Wähler.
Zur gleichen Zeit füllt der Vorsitzende in doppelter Ausfertigung die Liste für die Zahlung der Anwesenheitsgelder aus (Anlage 2 zum Protokoll).
Er muss die ordnungsgemäss ausgefüllte und unterzeichnete Liste für die Zahlung der Anwesenheitsgelder an die Mitglieder des Wahlbürovorstandes in einen getrennten, zu versiegelnden Umschlag stecken. Er bewahrt das Duplikat zu Hause auf.
Sofort nach Abschluss der Wahl übermittelt er diesen Umschlag dem Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des Kantons.
Vorgehensweise: 1. Die Aufstellung der Wähler, die nicht an der Wahl teilgenommen haben, wird sofort anhand des Formulars AB/21 auf der Grundlage der beiden Kontrolllisten erstellt.In der Aufstellung werden das Wahldatum, der Name der Gemeinde und die Nummer des Wahlbüros vermerkt. Sie wird von allen Vorstandsmitgliedern unterzeichnet. Der Aufstellung müssen die Schriftstücke, die dem Vorsitzenden des Wahlbürovorstandes zur Rechtfertigung zugesandt wurden, und die Unterlagen in Bezug auf die Personen beigefügt werden, die nicht an der Wahl teilnehmen durften, obwohl sie in der Wählerliste eingetragen sind. Diesbezüglich müssen alle vorgebrachten Bemerkungen aufgezeichnet werden. Die Vollmachtsformulare werden ebenfalls beigefügt.
Der Wähler, der sich weigert, eine Magnetkarte entgegenzunehmen, gilt ebenfalls als abwesend.
Dieser Aufstellung wird ebenfalls die Aufstellung der abwesenden Beisitzer-Kandidaten oder Ersatzbeisitzer des Wahlbürovorstandes (Anlage zum Formular AB/21) beigefügt.
Danach fügt der Vorsitzende dieser Aufstellung die Aufstellung der Wähler bei, die zur Stimmabgabe zugelassen wurden, obwohl sie nicht in der Wählerliste des Wahlbüros eingetragen sind (Formular AB/22). Die Aufstellungen und Anlagen übermittelt der Vorsitzende des Wahlbürovorstandes binnen drei Tagen dem Friedensrichter des Kantons.
Anschliessend trägt der Vorstand die Anzahl Wähler, die laut Kontrolllisten ihre Stimme abgegeben haben, ins Protokoll ein.
Der Vorsitzende muss ganz besonders auf eine sorgfältige Erstellung der Aufstellung der Wähler, die nicht an der Wahl teilgenommen haben, achten, weil diese ansonsten nicht verfolgt werden können.
Der getrennte Umschlag, der dem Friedensrichter des Kantons binnen drei Tagen zu übermitteln ist, enthält also: - die Aufstellung der Wähler, die nicht an der Wahl teilgenommen haben, - die von abwesenden Wählern zur Rechtfertigung übermittelten Schriftstücke, - die Vollmachten und diesbezüglichen Bescheinigungen und die Auszüge aus den Vollmachten, - die Aufstellung der zur Stimmabgabe zugelassenen, nicht in der Wählerliste eingetragenen Wähler, - die Aufstellung der nicht erschienenen Beisitzer-Kandidaten. 2. Die Kontrolllisten werden von den Vorstandsmitgliedern, die sie geführt haben, und vom Vorsitzenden unterzeichnet und kommen in einen getrennten, zu versiegelnden Umschlag, der für den Hauptwahlvorstand des Kantons bestimmt ist.3. Die abschliessenden Verrichtungen laufen wie folgt ab.Der Vorstand stellt Folgendes fest: a) - vom Gerät des Vorsitzenden angegebene Anzahl gespeicherter Magnetkarten, - Anzahl validierter Karten, b) - Anzahl infolge von Beschädigungen oder Markierungen für ungültig erklärter Karten, - Anzahl Karten, für die die Stimmabgabe für ungültig erklärt wurde (1), c) - Anzahl für die Teststimmabgaben verwendeter Magnetkarten, die für ungültig angesehen werden.(Die Karten, die gegebenenfalls von einem parlamentarischen Sachverständigen für die Kontrolle der Software Ihres Wahlbüros verwendet werden, werden ebenfalls für ungültig erklärt. Geben Sie in Anlage 3 zum Protokoll die vom Sachverständigen verwendete Anzahl Karten an). Vergessen Sie nicht die Teststimmabgaben bei Abschluss der Wahlen zu visualisieren (siehe Nr. 10 der Anweisungen), Die Summe dieser Zahlen unter Buchstabe b) und c) entspricht der Gesamtanzahl für ungültig erklär …
Explication IA à partir du texte officiel de la loi. Indicatif, ne remplace pas un conseil juridique.