{"html": "<div class=\"lf-doc\"><p class=\"lf-p\">Der Wähler ist dann zur Wahl erschienen und sein Name ist auf der Wählerliste abgehakt worden, aber durch sein eigenes Fehlverhalten ist seine Stimmabgabe nicht gespeichert worden. Diese Rubrik betrifft also die für ungültig erklärten Karten nach einem zweiten gewollten Fehler des Wählers. (2) In dieser Rubrik sind ebenfalls die Magnetkarten, die der Vorsitzende gegebenenfalls nach entsprechenden Bemerkungen der Wähler bei der Kontrolle des Visualisierungssystems verwendet hat, und die Magnetkarten, die der parlamentarische Sachverständige gegebenenfalls bei einer Kontrolle des Wahlprogramms in Ihrem Wahlbüro verwendet hat, enthalten.(3) Die vom Vorsitzenden verwendete Magnetkarte, die benutzt wird, um das System zu starten, wird nach der Wahl in den Umschlag mit den nicht verwendeten Magnetkarten gesteckt.Der Vorsitzende vermerkt auf der Karte « Karte des Vorsitzenden ». 5.</p>\n<p class=\"lf-p\">In der elektronischen Urne befindliche MAGNETKARTEN Nach Abschluss der Wahl sorgt der Vorsitzende dafür, dass keine weiteren Stimmabgaben von der Urne registriert werden können. Anschliessend kopiert er die auf dem Originaldatenträger gespeicherten Daten auf einem weiteren Datenträger, der als Kopie gilt. Der Originaldatenträger und die Kopie sind für den Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des Kantons bestimmt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Jeder Datenträger wird in einen getrennten Umschlag gesteckt, dessen Aufschrift vermerkt, dass es sich um das Original bzw. um die Kopie handelt; weiter erscheinen folgende Angaben auf den Umschlägen: Datum der Wahl, Wahlbüro, Gemeinde und Wahlkanton. Jeder Umschlag wird versiegelt und rückseitig vom Vorsitzenden, von den anderen Vorstandsmitgliedern und von den Zeugen, sofern diese es wünschen, unterzeichnet.</p>\n<p class=\"lf-p\">Sofort nach der Wahl werden die versiegelte Urne und der versiegelte Umschlag mit den nicht verwendeten Magnetkarten einem vom Gemeindekollegium bestimmten Verantwortlichen gegen Empfangsbescheinigung übergeben (Anlagen zu Formular AB/7bis ).</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Vorsitzende des Wahlbürovorstandes oder der bestimmte Beisitzer übergibt in Begleitung der Zeugen gegen Empfangsbescheinigung dem Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des Kantons: - die weissen Umschläge mit den Wahldisketten (Datenträger), - den weissen Umschlag mit der ausgefüllten Liste im Hinblick auf die Zahlung der Anwesenheitsgelder, - den weissen Umschlag mit den für ungültig erklärten Magnetkarten, - den weissen Umschlag mit den Magnetkarten und dem Formular der Teststimmabgaben, - die Kontrolllisten in einem weissen Umschlag, - und die beiden Exemplare des vorliegenden Protokolls in einem weissen Umschlag.</p>\n<p class=\"lf-p\">Darüber wurde das vorliegende Protokoll in doppelter Ausfertigung aufgestellt und sofort von allen Mitgliedern des Wahlbürovorstandes unterzeichnet. Die beiden Ausfertigungen werden in einen zu versiegelnden Umschlag gesteckt. . . . . ., den . . . . . 2007 Pour la consultation du tableau, voir image ÜBERSICHT ÜBER DIE VORZUNEHMENDEN SENDUNGEN UND IHRE EMPFÄNGER I. Getrennter, versiegelter Umschlag, der an den Friedensrichter des Kantons zu richten ist Inhalt: - Aufstellung der abwesenden Wähler - von den Abwesenden zur Rechtfertigung übermittelte Unterlagen - Vollmachten, diesbezügliche Bescheinigungen und Auszüge von Vollmachten - Aufstellung der Wähler, die nicht in der Wählerliste eingetragen sind, aber dennoch zur Stimmabgabe zugelassen wurden - Liste der nicht erschienenen Beisitzer II.</p>\n<p class=\"lf-p\">Getrennter, versiegelter weisser Umschlag mit der ausgefüllten Liste im Hinblick auf die Zahlung der Anwesenheitsgelder, die dem Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des Kantons sofort auszuhändigen ist III. Paket, das dem Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des Kantons unverzüglich auszuhändigen ist Inhalt: folgende WEISSE Umschläge 1. die beiden Exemplare des Protokolls des Wahlbürovorstandes 2.die beiden Kontrolllisten 3. der Originaldatenträger (MASTER) 4.eine Kopie des Datenträgers (BACKUP) 5. für ungültig erklärte Magnetkarten 6.Magnetkarten und Formular der Teststimmabgaben IV. Dem Verantwortlichen des Gemeindekollegiums sind auszuhändigen: 7. die versiegelte Urne 8.die nicht verwendeten Magnetkarten, in einem versiegelten weissen Umschlag Pour la consultation du tableau, voir image ANWEISUNGEN FÜR DIE ZULASSUNG DER WÄHLER ZUR STIMMABGABE I.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wähler, die nicht in der Sektionswählerliste eingetragen sind und dennoch an der Wahl teilnehmen dürfen Aufgrund von Artikel 142 Absatz 5 und 6 des Wahlgesetzbuches werden neben den Wählern, die in den Wählerlisten der Wahlbüros eingetragen sind, folgende Personen in der Sektion zur Wahl zugelassen: 1. der Vorsitzende, der Sekretär, der beigeordnete Sekretär, die Zeugen und die Ersatzzeugen, sofern sie Wähler in dem Wahlkreis sind, in dem sie ihr Amt ausüben, selbst wenn sie in der Wählerliste eines anderen Wahlbüros eingetragen sind, 2.wer einen Beschluss des Gemeindekollegiums oder einen Auszug aus einem Entscheid des Appellationshofes mit der Anordnung seiner Eintragung beziehungsweise eine Bescheinigung des Gemeindekollegiums zur Bestätigung seiner Eigenschaft als Wähler vorlegt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Wähler, der seine Wahlaufforderung nicht dabei hat, kann dennoch zur Stimmabgabe zugelassen werden, wenn seine Personalien und seine Eigenschaft als Wähler vom Vorstand anerkannt werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Namen der Wähler, die nicht in der Sektionswählerliste eingetragen sind, aber dennoch vom Vorstand zur Stimmabgabe zugelassen werden, werden auf beiden Kontrolllisten nachgetragen.</p>\n<p class=\"lf-p\">II. Wähler, die in der Sektionswählerliste eingetragen sind, aber dennoch nicht an der Wahl teilnehmen dürfen In der Sektionswählerliste eingetragene Wähler dürfen bei Strafe der in Artikel 202 des Wahlgesetzbuches vorgesehenen Strafen trotz ihrer Eintragung nicht zur Stimmabgabe zugelassen werden: 1. wenn ein Auszug aus einem Beschluss des Gemeindekollegiums oder eines Entscheids des Appellationshofes vorgelegt wird, der ihre Streichung anordnet, 2.wenn die Bestimmungen der Artikel 6 oder 7 des Wahlgesetzbuches auf sie Anwendung finden und ihre Unfähigkeit durch ein Schriftstück nachgewiesen wird, dessen Ausstellung das Gesetz vorsieht, 3. wenn aufgrund von Unterlagen oder der eigenen Aussage erwiesen ist, dass sie am Wahltag nicht 18 Jahre alt sind oder dass sie an diesem Tag bereits in einer anderen Sektion oder in einer anderen Gemeinde gewählt haben. III. Behinderte Wähler 1. Wenn ein Wähler sich infolge eines körperlichen Gebrechens nicht allein in die Wahlkabine begeben bzw.nicht selbst seine Stimmabgabe vornehmen kann, gestattet der Vorsitzende es ihm, sich von jemandem begleiten oder beistehen zu lassen. Beider Name wird im Protokoll vermerkt. Bestreitet ein Beisitzer oder ein Zeuge das Vorhandensein bzw. die Schwere des geltend gemachten Gebrechens, entscheidet der Vorstand und sein mit Gründen versehener Beschluss wird im Protokoll vermerkt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es muss hinzugefügt werden, dass, wenn es einem Wähler erlaubt wird, sich von jemandem begleiten oder beistehen zu lassen, es verboten ist, ihm diese Person aufzuerlegen: Die Wahl der Person muss dem Betreffenden überlassen werden. 2. Schliesslich wird daran erinnert, dass aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 6.Mai 1980 zur Abänderung des Ministeriellen Erlasses vom 10. August 1894 über das Wahlmobiliar für Parlaments-, Provinzial- und Gemeindewahlen (Belgisches Staatsblatt vom 15. Mai 1980) in jedem Gebäude, in dem ein oder mehrere Wahlbüros eingerichtet werden, pro fünf Wahlbüros mindestens eine Wahlkabine vorgesehen werden muss, die besonders für behinderte Wähler hergerichtet ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">In diesem Ministeriellen Erlass werden die besonderen technischen Angaben gemacht, denen genügt werden muss.</p>\n<p class=\"lf-p\">Diese Wahlkabine kann in der unmittelbaren Nähe der Wahlbüros eingerichtet werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Neben der Wahlkabine ist ein Stuhl für Behinderte ohne Rollstuhl bereitzuhalten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wenn ein Wähler Sie bittet, diese besonders eingerichtete Wahlkabine benutzen zu dürfen, bestimmen Sie einen Beisitzer, um ihn dorthin zu begleiten. Sie streichen seinen Namen aus Ihrer Wählerliste und vermerken das Wahlbüro, in dem er seine Stimmabgabe vornimmt. Der Vorsitzende des Wahlbüros mit der Wahlkabine für behinderte Personen trägt seinen Namen in seinen Kontrolllisten nach und in die Aufstellung der zugelassenen Wähler ein, händigt ihm die Magnetkarte aus und lässt ihn zur Wahl zu. Nachdem der Betreffende seine Stimme abgegeben hat, führt der Wähler die Magnetkarte in die Urne ein und erhält seinen Personalausweis und seine ordnungsgemäss abgestempelte Wahlaufforderung zurück.</p>\n<p class=\"lf-p\">IV. Wahl mittels Vollmacht (Art. 147bis des Wahlgesetzbuches) § 1 - Folgende Wähler können einen anderen Wähler bevollmächtigen, um in ihrem Namen zu wählen: 1. Wähler, die wegen Krankheit oder Behinderung nicht fähig sind, sich ins Wahllokal zu begeben, oder nicht dorthin gebracht werden können. Diese Unfähigkeit wird durch ein ärztliches Attest bestätigt. Ärzte, die als Kandidat für die Wahl vorgeschlagen wurden, dürfen kein solches Attest ausstellen, 2. Wähler, die aus beruflichen beziehungsweise dienstlichen Gründen: a) im Ausland bleiben müssen, desgleichen die Wähler, die ihrer Familie oder ihrem Gefolge angehören und mit ihnen zusammenwohnen, b) unmöglich im Wahllokal vorstellig werden können, obwohl sie sich am Wahltag im Königreich aufhalten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die unter den Buchstaben a) und b) erwähnte Verhinderung wird durch eine Bescheinigung der Militär- oder Zivilbehörden oder des Arbeitgebers, denen die Betreffenden unterstellt sind, bestätigt, 3. Wähler, die den Beruf eines Binnenschiffers oder eines Wander- oder Jahrmarktsgewerbetreibenden ausüben, und Familienmitglieder, die mit ihnen zusammenwohnen. Die Ausübung des Berufs wird durch eine Bescheinigung des Bürgermeisters der Gemeinde, in der der Betreffende im Bevölkerungsregister eingetragen ist, bestätigt, 4. Wähler, denen am Wahltag aufgrund einer gerichtlichen Massnahme die Freiheit entzogen ist. Diese Lage wird durch die Leitung der Anstalt, in der der Betreffende sich befindet, bescheinigt, 5.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wähler, denen es aufgrund ihrer religiösen Überzeugung unmöglich ist, sich am Wahltag ins Wahllokal zu begeben. Diese Verhinderung ist durch eine Bescheinigung der Behörde der Glaubensgemeinschaft zu rechtfertigen, 6. Studenten, die sich aus Studiengründen unmöglich ins Wahlbüro begeben können, vorausgesetzt, sie legen eine Bescheinigung der Leitung der Unterrichtsanstalt vor, die sie besuchen, 7.Wähler, die aus anderen als den höher angeführten Gründen aufgrund eines vorübergehenden Auslandsaufenthaltes am Wahltag von zu Hause weg sind und daher nicht in der Lage sind, sich ins Wahlbüro zu begeben, sofern diese Verhinderung vorher auf Vorlage der erforderlichen Belege vom Bürgermeister des Wohnsitzes festgestellt wurde; der König bestimmt das Muster der vom Bürgermeister auszustellenden Bescheinigung.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Antrag muss spätestens am Tag vor dem Wahltag beim Bürgermeister des Wohnsitzes eingereicht werden. § 2 - Als Bevollmächtigter kann jeder andere Wähler bestimmt werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Jeder Bevollmächtigte darf nur über eine Vollmacht verfügen. § 3 - Die Vollmacht wird auf einem Formular ausgestellt, dessen Muster vom König festgelegt wird und das kostenlos auf dem Gemeindesekretariat erhältlich ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">In der Vollmacht werden angegeben: die Wahlen, für die sie gültig ist, Name, Vornamen, Geburtsdatum und Anschrift des Vollmachtgebers und des Bevollmächtigten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Vollmachtsformular wird vom Vollmachtgeber und vom Bevollmächtigten unterzeichnet. § 4 - Um zur Stimmabgabe zugelassen zu werden, übergibt der Bevollmächtigte dem Vorstandsvorsitzenden des Wahlbüros, wo der Vollmachtgeber hätte wählen müssen, die Vollmacht und eine der in § 1 erwähnten Bescheinigungen und zeigt ihm seinen Personalausweis und seine Wahlaufforderung vor; darauf vermerkt der Vorsitzende: « Hat mittels Vollmacht gewählt ». § 5 - Die Vollmachten werden der in Artikel 146 Absatz 1 erwähnten Aufstellung beigefügt und dem Friedensrichter des Kantons mit dieser Aufstellung übermittelt.</p>\n<p class=\"lf-p\">V. Wahl mittels Vollmacht der im Ausland ansässigen Belgier (Art. 180quater des Wahlgesetzbuches) § 1 - Anhand der Vollmacht, die dem in Artikel 180bis erwähnten Formular beigefügt ist, bestimmt der im Ausland ansässige Belgier, der sich für die Wahl mittels Vollmacht in einer belgischen Gemeinde entschieden hat, unter den Wählern der Gemeinde, in der er sich als Wähler hat eintragen lassen, einen Bevollmächtigten. § 2 - Jeder Bevollmächtigte darf nur über eine Vollmacht verfügen. § 3 - In der vom Vollmachtgeber unterzeichneten Vollmacht werden Name, Vornamen, Geburtsdatum und Anschrift des Vollmachtgebers und des Bevollmächtigten angegeben. § 4 - Wenn das Bürgermeister- und Schöffenkollegium (das Gemeindekollegium) den von einem im Ausland ansässigen belgischen Wähler bestimmten Bevollmächtigten zur Stimmabgabe auffordert, fügt es der Wahlaufforderung einen Auszug aus der Vollmacht bei, die ihn ermächtigt, im Namen seines Vollmachtgebers zu wählen. § 5 - Um im Namen des Vollmachtgebers zur Stimmabgabe zugelassen zu werden, übergibt der Bevollmächtigte dem Vorsitzenden des Wahlbürovorstandes die Vollmacht und zeigt ihm seinen eigenen Personalausweis und seine eigene Wahlaufforderung vor; darauf vermerkt der Vorsitzende: « Hat mittels Vollmacht gewählt ».</p>\n<p class=\"lf-p\">VI. Persönliche Stimmabgabe in einer belgischen Gemeinde durch im Ausland ansässige Belgier (Art. 180ter des Wahlgesetzbuches) Das Bürgermeister- und Schöffenkollegium (das Gemeindekollegium) der Gemeinde, die der im Ausland ansässige Belgier ausgewählt hat, übermittelt dem Betreffenden über die diplomatische oder berufskonsularische Vertretung, bei der er eingetragen ist, gemäss den in Artikel 107 vorgeschriebenen Modalitäten eine Wahlaufforderung an seinen Wohnort.</p>\n<p class=\"lf-p\">Um zur Stimmabgabe in einer belgischen Gemeinde zugelassen zu werden, kann sich der im Ausland ansässige Belgier in Abweichung von Artikel 142 Absatz 2 mit einem anderen Dokument als dem Personalausweis ausweisen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Website Wahlen des FÖD Inneres: www.wahlen.fgov.be www.elections.fgov.be AUSFÜLLEN DES PROTOKOLLS I. GRUNDBILDSCHIRM MIT DEN ZÄHLERN Pour la consultation du tableau, voir image II. Auszüge aus dem FORMULAR AB/20bis 1.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Vorsitzende übergibt dem Vorstand die ordnungsgemäss verschlossenen und versiegelten Pakete mit den Magnetkarten. Der Vorstand öffnet diese Pakete und überprüft ihren Inhalt. Die Magnetkarten jedes Pakets werden einzeln gezählt. Daraus ergibt sich die folgende Anzahl Magnetkarten:............ (X) 2.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bevor die Wähler in das Wahlbüro eingelassen werden, müssen Sie auf jedem Wahlapparat eine Teststimmabgabe vornehmen. Anhand der Teststimmabgaben kann nachträglich überprüft werden, ob die Stimmabgaben korrekt gespeichert wurden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Verfahren:Nehmen Sie in Anwesenheit des Vorstandes das Formular, auf dem die Teststimmabgaben vermerkt werden (Anlage 1 zu Ihrem Protokoll), und so viele validierte Magnetkarten, wie sich Wahlapparate im Wahlbüro befinden. Nehmen Sie auf jedem Wahlapparat eine beliebige Stimmabgabe vor und vermerken Sie, für welche Listen und Kandidaten Sie gewählt haben. Nach Rückgabe der Magnetkarte versehen Sie sie mit der Ziffer 1, die folgende Magnetkarte mit der Ziffer 2,...</p>\n<p class=\"lf-p\">Nach Beendigung dieser Verrichtungen stecken Sie das von Ihnen und dem Vorstand ordnungsgemäss unterzeichnete Formular zusammen mit den nummerierten Magnetkarten in einen getrennten, zu versiegelnden Sonderumschlag, der für den Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des Kantons bestimmt ist. Vermerken Sie ebenfalls die Anzahl der für die Teststimmabgaben verwendeten Magnetkarten, nämlich:. . . . . . (A) . . . . . .</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Magnetkarten, die für die Teststimmabgaben verwendet werden, werden dann als ungültig angesehen, um den Unterschied zwischen der Anzahl validierter Karten und der Anzahl gespeicherter Karten in der Urne zu rechtfertigen.</p>\n<p class=\"lf-p\">PS: Stecken Sie die für die Teststimmabgaben verwendeten nummerierten Magnetkarten in den zu diesem Zweck vorgesehenen Umschlag, NICHT in die Urne! 3.</p>\n<p class=\"lf-p\">Folgende Angaben sind gegebenenfalls im Protokoll zu vermerken: ... (B) ... Wähler haben versehentlich die ihnen ausgehändigte Magnetkarte beschädigt. Sie haben sie dem Vorsitzenden mit der Bitte um eine neue zurückgegeben. Die zurückgegebenen Karten wurden sofort für ungültig erklärt. ... (C)... Wähler haben bei Herauskommen aus der Wahlkabine ihre Stimmabgabe zu erkennen gegeben; ihre Magnetkarten wurden eingezogen und sofort für ungültig erklärt. Dieser Fall gilt auch für Wähler, die Markierungen oder Aufschriften auf ihrer Magnetkarte angebracht haben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Für...... von diesen Wählern ist die Stimmabgabe nach einem zweiten gewollten Fehler für ungültig erklärt worden. Die Anzahl für ungültig erklärter Stimmabgaben (= die Anzahl nach einem zweiten gewollten Fehler für ungültig erklärter Magnetkarten) beläuft sich auf... (E)... 4. ... (D)... Wähler konnten infolge eines technischen Defekts ihre Magnetkarte nicht durch die elektronische Urne registrieren lassen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die betreffenden Wähler haben dem Vorsitzenden ihre Magnetkarte zurückgegeben und erhielten eine neue. Die zurückgegebenen Karten wurden sofort für ungültig erklärt. 5.</p>\n<p class=\"lf-p\">Anschliessend legt der Vorstand das Folgende fest: Pour la consultation du tableau, voir image Für ungültig erklärte Karten (und Karten, für die die Stimmabgabe für ungültig erklärt wurde) kommen in getrennte (weisse, beschriftete) Umschläge, die an den Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des Kantons gerichtet werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die nummerierten Magnetkarten und das ausgefüllte Formular für die Teststimmabgaben (Anlage 1 zum Protokoll) kommen in getrennte (weisse, beschriftete) Umschläge, die an den Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des Kantons gerichtet werden. _______ Fussnoten (1) In Anwendung von Artikel 8 Absatz 3 des Gesetzes vom 11.April 1994 zur Organisierung der automatisierten Wahl. Dies ist der Fall, wenn der Wähler gewollt einen zweiten Fehler begeht (zum Beispiel, indem er erneut eine Markierung auf seiner zweiten Magnetkarte vornimmt), so dass die zweite Magnetkarte des Wählers ebenfalls für ungültig erklärt wird und somit seine Stimmabgabe für ungültig zu erklären ist. Der Wähler ist dann zur Wahl erschienen und sein Name ist auf der Wählerliste abgehakt worden, aber durch sein eigenes Fehlverhalten ist seine Stimmabgabe nicht gespeichert worden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Diese Rubrik betrifft also die für ungültig erklärten Karten nach einem zweiten gewollten Fehler des Wählers. (2) In dieser Rubrik sind die Magnetkarten, die der Vorsitzende nach entsprechenden Bemerkungen der Wähler gegebenenfalls bei der Kontrolle des Visualisierungssystems verwendet hat, und die Magnetkarten, die der parlamentarische Sachverständige gegebenenfalls bei einer Kontrolle des Wahlprogramms in Ihrem Wahlbüro verwendet hat, enthalten.(3) Die vom Vorsitzenden verwendete Magnetkarte, die benutzt wird, um das System zu starten, wird nach der Wahl in den Umschlag mit den nicht verwendeten Magnetkarten gesteckt.Der Vorsitzende vermerkt auf der Karte « Karte des Vorsitzenden ».</p>\n<p class=\"lf-p\">Nicht verwendete Magnetkarten kommen in getrennte (weisse, beschriftete) Umschläge, die dem Verantwortlichen des Gemeindekollegiums übergeben werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Nachdem die beiden Kontrolllisten von allen Vorstandsmitgliedern unterzeichnet worden sind, werden sie in getrennte Umschläge gesteckt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Sie sind für den Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des Kantons bestimmt.</p>\n<p class=\"lf-p\">III. ZUSAMMENFASSUNG Es gelten als: ? für ungültig erklärte Karten: 1. (A) - Teststimmabgaben für die Öffnung des Wahlbüros und eventuelle Stimmabgaben für die Kontrolle des Visualisierungssystems während der Stimmabgabe und Teststimmabgaben von Sachverständigen bei der eventuellen Kontrolle der Software im Wahlbüro, 2.(B) - Magnetkarten, die eine Beschädigung aufweisen, 3. (C) - Magnetkarten, die Markierungen oder Aufschriften aufweisen, 4.(D) - wenn aus irgendeinem technischen Grund die Speicherung der Karte durch die elektronische Wahlurne sich als unmöglich erweisen sollte ? Karten, für die die Stimmabgabe für ungültig erklärt worden ist (E): wenn der Wähler bei einem zweiten Versuch seine Stimmabgabe wieder zu erkennen gibt, ? für die Stimmenauszählung gespeicherte Karten (F): Anzahl Karten mit Stimmabgaben, die durch die Wahlurne gespeichert wurden, ? validierte Karten (G): Anzahl Karten, die im Hinblick auf die Stimmabgabe für die Wähler funktionstüchtig gemacht (« initialisiert ») werden, ? nicht verwendete Karten (H): 1.</p>\n<p class=\"lf-p\">Karten, die nicht validiert worden sind, 2.Karten, die validiert, aber nicht verwendet worden sind, 3. die Magnetkarte (Karte(n) mit dem Passwort), die vom Vorsitzenden benutzt wird, um das Wahlsystem zu starten, ? Anzahl Wähler (F+E): Die Anzahl Wähler entspricht der Summe der gespeicherten Karten (= Anzahl Wähler, die ihre Karte in die Urne eingeführt haben) und der für ungültig erklärten Karten (= Anzahl Wähler, die nach einer zweiten Wahlmöglichkeit gewollt ihre Stimmabgabe zu erkennen gegeben haben und die nicht mehr zur Stimmabgabe zugelassen sind).</p></div>", "next": 0}