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Wet houdende invoeging van Boek III "Vrijheid van vestiging, dienstverlening en algemene verplichtingen van de ondernemingen", in het Wetboek van econ

Kurz gesagt

Dieses Gesetz fügt das Buch III "Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit und allgemeine Verpflichtungen der Unternehmen" in das Wirtschaftsgesetzbuch ein. Es regelt die Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit sowie allgemeine Pflichten für Unternehmen in Belgien.

Was es regelt

Wen es betrifft

Kernpunkte

📄 Wettekst
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 17 JULI 2013. - Wet houdende invoeging van Boek III "Vrijheid van vestiging, dienstverlening en algemene verplichtingen van de ondernemingen", in het Wetboek van economisch recht en houdende invoeging van de definities eigen aan boek III en van de rechtshandhavingsbepalingen eigen aan boek III, in boeken I en XV van het Wetboek van economisch recht. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 17 juli 2013 houdende invoeging van Boek III "Vrijheid van vestiging, dienstverlening en algemene verplichtingen van de ondernemingen", in het Wetboek van economisch recht en houdende invoeging van de definities eigen aan boek III en van de rechtshandhavingsbepalingen eigen aan boek III, in boeken I en XV van het Wetboek van economisch recht (Belgisch Staatsblad van 14 augustus 2013). Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy. FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE 17. JULI 2013 - Gesetz zur Einfügung von Buch III "Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit und allgemeine Verpflichtungen der Unternehmen" in das Wirtschaftsgesetzbuch und zur Einfügung der Buch III eigenen Begriffsbestimmungen und der Buch III eigenen Rechtsdurchsetzungsbestimmungen in Buch I und Buch XV des Wirtschaftsgesetzbuches ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit. KAPITEL 2 - Wirtschaftsgesetzbuch Art. 2 - In Buch I Titel 2 des Wirtschaftsgesetzbuches wird ein Kapitel 1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "KAPITEL 1 - Begriffsbestimmungen Buch III Art. I.2 - Folgende Begriffsbestimmungen gelten für Buch III: 1. Zentrale Datenbank der Unternehmen: beim Föderalen Öffentlichen Dienst Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie geschaffenes Register, das mit den in Artikel III.15 erwähnten Aufgaben beauftragt ist, 2. zuständige Behörde: Stelle oder Behörde, die eine Kontroll- oder Regulierungsfunktion für Dienstleistungstätigkeiten innehat, insbesondere Verwaltungsbehörden, einschließlich der als Verwaltungsbehörden fungierenden Gerichte, der Berufsverbände oder sonstigen Berufsorganisationen, die im Rahmen ihrer Rechtsautonomie die Aufnahme oder Ausübung einer Dienstleistungstätigkeit kollektiv regeln, 3.Dienstleistungserbringer: natürliche Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen, und in einem Mitgliedstaat ansässige juristische Personen im Sinne des Artikels 54 AEUV, die eine Dienstleistung anbieten oder erbringen, 4. Zulassungsregelung: Verfahren, das einen Dienstleistungserbringer oder -empfänger verpflichtet, bei einer zuständigen Behörde eine förmliche oder stillschweigende Entscheidung über die Aufnahme oder Ausübung einer Dienstleistungstätigkeit zu erwirken, 5.Dienstleistungen: durch Artikel 57 AEUV erfasste selbständige Tätigkeiten, die in der Regel gegen Entgelt erbracht werden, 6. Niederlassung: die tatsächliche Ausübung einer durch Artikel 49 AEUV erfassten wirtschaftlichen Tätigkeit durch den Dienstleistungserbringer auf unbestimmte Zeit und mittels einer festen Infrastruktur, von der aus die Geschäftstätigkeit der Dienstleistungserbringung tatsächlich ausgeübt wird, 7.Dienstleistungsempfänger: natürliche Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen oder die in den Genuss von Rechten aus gemeinschaftlichen Rechtsakten kommen, oder in einem Mitgliedstaat ansässige juristische Personen im Sinne des Artikels 54 AEUV, die für berufliche oder andere Zwecke eine Dienstleistung in Anspruch nehmen oder in Anspruch nehmen möchten, 8. reglementierter Beruf: berufliche Tätigkeit oder Gruppe beruflicher Tätigkeiten, bei der die Aufnahme oder Ausübung oder eine der Arten der Ausübung direkt oder indirekt durch Gesetzes-, Verordnungs- und Verwaltungsbestimmungen an den Besitz bestimmter Berufsqualifikationen gebunden ist;eine Art der Ausübung ist insbesondere die Führung einer Berufsbezeichnung, die durch Gesetzes-, Verordnungs- und Verwaltungsbestimmungen auf Personen beschränkt ist, die über eine bestimmte Berufsqualifikation verfügen, 9. Handwerksbetrieb: Betrieb, der von einer Privatperson gegründet worden ist, die über eine Niederlassungseinheit in Belgien verfügt und die dort gewöhnlich aufgrund eines Dienstleistungsvertrags hauptsächlich materielle Leistungen erbringt, mit denen keine oder nur gelegentlich Warenlieferungen verbunden sind, und die somit als "Handwerker" gilt, 10.Handelsbetrieb: Personen, die über eine Niederlassungseinheit in Belgien verfügen und dort Handelsgeschäfte betreiben wie im Handelsgesetzbuch beschrieben und die somit als "Kaufleute" gelten, 11. privatrechtliches Nichthandelsunternehmen: in Artikel III.16 § 1 Nr. 1, 3, 4 oder 5 erwähntes privatrechtliches Unternehmen, das über eine Niederlassungseinheit in Belgien verfügt, das jedoch nicht als Handels- oder Handwerksbetrieb gilt, 12. Anforderungen: Auflagen, Verbote, Bedingungen oder Beschränkungen, die in den Gesetzes-, Verordnungs- und Verwaltungsbestimmungen festgelegt sind oder sich aus der Rechtsprechung, der Verwaltungspraxis, den Regeln von Berufsverbänden oder den kollektiven Regeln, die von Berufsvereinigungen oder sonstigen Berufsorganisationen in Ausübung ihrer Rechtsautonomie erlassen wurden, ergeben, 13.Unternehmensschalter: Einrichtung, die in Ausführung von Buch III Titel 2 Kapitel 3 zugelassen ist und mit Aufträgen des öffentlichen Dienstes oder allgemeinen Interesses, die in vorliegendem Titel 2 erwähnt werden, beauftragt ist, 14. Handelsregister: in der Zentralen Datenbank der Unternehmen enthaltenes Verzeichnis, in dem die Daten der in der Zentralen Datenbank der Unternehmen registrierten Handels- und Handwerksbetriebe enthalten sind, 15.Register der juristischen Personen: in der Zentralen Datenbank der Unternehmen enthaltenes Verzeichnis, in dem die Daten der in der Zentralen Datenbank der Unternehmen registrierten juristischen Personen enthalten sind, 16. Niederlassungseinheit: Standort, der geografisch anhand einer Adresse identifiziert werden kann und wo oder von wo aus mindestens eine Tätigkeit des Unternehmens ausgeübt wird. Art. I.3 - Folgende Begriffsbestimmungen gelten für Buch III Titel 1: 1. zwingende Gründe des Allgemeininteresses: Gründe, wie insbesondere öffentliche Ordnung, öffentliche Sicherheit, Sicherheit des Staates, Volksgesundheit, Erhaltung des finanziellen Gleichgewichts der Systeme der sozialen Sicherheit, Schutz der Verbraucher, der Dienstleistungsempfänger und der Arbeitnehmer, Redlichkeit der Handelsgeschäfte, Betrugsbekämpfung, Schutz der Umwelt und der städtischen Umwelt, Wohlbefinden der Tiere, geistiges Eigentum, Erhaltung des nationalen historischen und künstlerischen Erbes, Ziele der Sozialpolitik und Ziele der Kulturpolitik, 2.Berufshaftpflichtversicherung: Versicherung, die ein Dienstleistungserbringer in Bezug auf seine potenzielle Haftung gegenüber Dienstleistungsempfängern und gegebenenfalls Dritten, die sich aus der Erbringung der Dienstleistung ergibt, abgeschlossen hat, 3. Arbeitsrecht: Gesetzes-, Verordnungs- und Vertragsbestimmungen über Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen, einschließlich des Wohlbefindens der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit und der damit verbundenen organisatorischen Strukturen, der Kontroll- und Strafmaßnahmen, die sich darauf beziehen, und der Beziehungen zwischen den Sozialpartnern, wie das Recht über kollektive Arbeitsabkommen zu verhandeln und solche Abkommen abzuschließen und anzuwenden und das Recht zu streiken und Gewerkschaftsaktionen durchzuführen, 4.Niederlassungsmitgliedstaat: Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet der Dienstleistungserbringer ansässig ist, 5. Sozialsicherheitsrecht: Gesetzesbestimmungen, Verordnungsbestimmungen und sektorielle Bestimmungen über die Erhebung von Beiträgen und die Organisation und Gewährung von Sozialleistungen, auf die die Sozialversicherten einen Anspruch haben und die dazu dienen, berufliche oder nichtberufliche Einkünfte zu gewähren, zu ersetzen oder zu ergänzen, um die Sozialversicherten vor den Folgen von sozialen Risiken zu schützen, die durch die Vorschriften über Versicherungspflicht für Lohnempfänger und Selbständige, Gesundheitspflege und Entschädigungen, Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten, Pensionen, Familienleistungen, Arbeitslosigkeit, Jahresurlaub und Beihilfen für Personen mit Behinderung gedeckt werden, 6.föderaler Koordinator: natürliche Person, die beim Föderalen Öffentlichen Dienst Wirtschaft bestimmt ist, um im Rahmen der in den Artikeln XV.35 bis XV.48 vorgesehenen Verwaltungszusammenarbeit die Kontaktstelle zwischen der Europäischen Kommission und den in Artikel I.2 Nr. 2 erwähnten zuständigen Behörden zu sein. Art. I.4 - Folgende Begriffsbestimmungen gelten für Buch III Titel 2: 1. Unternehmen: Körperschaften, die sich aufgrund von Artikel III.16 in die Zentrale Datenbank der Unternehmen eintragen lassen müssen, 2. Dienst: öffentlicher Dienst, Einrichtung, natürliche Person oder juristische Person, dem/der in Ausführung von Buch III Titel 2 Aufträge des öffentlichen Dienstes oder allgemeinen Interesses anvertraut sind, 3.Verwaltungsdienst: Dienst innerhalb des Föderalen Öffentlichen Dienstes Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie, der mit der Verwaltung der Zentralen Datenbank der Unternehmen beauftragt ist, 4. Minister: der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich der Mittelstand gehört. Art. I.5 - Folgende Begriffsbestimmungen gelten für Buch III Titel 3 Kapitel 2: 1. Unternehmen: a) natürliche Personen, die Kaufleute sind, b) Handelsgesellschaften und Handelsgesellschaften kraft Rechtsform, mit Ausnahme der in Artikel 2 des Gesetzes vom 22.Mai 1993 zur Organisation des Haushaltsplans und der Buchführung des Föderalstaates erwähnten öffentlichen administrativen Einrichtungen, und europäische wirtschaftliche Interessenvereinigungen, c) öffentliche Einrichtungen, die einen satzungsmäßigen Auftrag kommerzieller, finanzieller oder industrieller Art erfüllen, d) nicht in den Buchstaben b) und c) erwähnte Einrichtungen mit oder ohne eigene Rechtspersönlichkeit, die mit oder ohne Gewinnerzielungsabsicht eine Tätigkeit kommerzieller, finanzieller oder industrieller Art ausüben, auf die die Bestimmungen des vorliegenden Kapitels pro Einrichtungskategorie durch Königlichen Erlass für anwendbar erklärt werden. Natürliche Personen, die ihren Wohnsitz nicht in Belgien haben, in Absatz 1 Buchstabe b), c) und d) erwähnte Unternehmen nach ausländischem Recht und europäische wirtschaftliche Interessenvereinigungen, die ihren Sitz im Ausland haben, unterliegen den Bestimmungen des vorliegenden Kapitels nur für ihre in Belgien errichteten Zweigniederlassungen und Geschäftsstellen. Die Gesamtheit ihrer Zweigniederlassungen und Geschäftsstellen in Belgien gilt als ein Unternehmen. Bücher, Konten und Buchungsbelege dieser Zweigniederlassungen und Geschäftsstellen sind in Belgien aufzubewahren. In Erlassen, die die Bestimmungen des vorliegenden Kapitels auf die in Absatz 1 Buchstabe d) erwähnten Unternehmen für anwendbar erklären, werden die Verpflichtungen, die für die betreffenden Unternehmen aus den Bestimmungen der Erlasse zur Ausführung von Buch III Titel 3 hervorgehen, den Anforderungen angepasst, die sich aus ihrer besonderen Tätigkeitsart und ihrer Rechtsform ergeben." Art. 3 - In Buch I Titel 2 des Wirtschaftsgesetzbuches wird ein Kapitel 12 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "KAPITEL 12 - Begriffsbestimmungen Buch XV Art. I.20 - Folgende Begriffsbestimmungen gelten für Buch XV: 1. personenbezogene Daten: Informationen über eine bestimmte oder bestimmbare natürliche Person gemäß der in Artikel 1 § 1 des Gesetzes vom 8.Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten vorgesehenen Begriffsbestimmung, 2. für die Verarbeitung Verantwortlicher: natürliche oder juristische Person, nichtrechtsfähige Vereinigung oder öffentliche Verwaltung, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet, 3.Verarbeitung: mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführte Vorgänge oder Vorgangsreihen im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie Erhebung, Speicherung, Organisation, Aufbewahrung, Anpassung oder Veränderung, Auslesung, Abfragung, Benutzung, Weitergabe durch Übermittlung, Verbreitung oder andere Formen der Bereitstellung, Kombination oder Verknüpfung und Sperrung, Löschung oder Vernichtung von personenbezogenen Daten, 4. föderaler Koordinator: natürliche Person, die beim Föderalen Öffentlichen Dienst Wirtschaft bestimmt ist, um im Rahmen der in den Artikeln XV.35 bis XV.48 vorgesehenen Verwaltungszusammenarbeit die Kontaktstelle zwischen der Europäischen Kommission und den zuständigen belgischen Behörden zu sein, 5. Vorwarnungskoordinator: auf föderaler Ebene bestimmte natürliche Person beziehungsweise Personen, die damit beauftragt sind, die Mitgliedstaaten und die Europäische Kommission über schwerwiegende und präzise Handlungen oder Umstände im Zusammenhang mit einer Dienstleistungstätigkeit, die einen schweren Schaden für die Gesundheit oder Sicherheit von Personen oder für die Umwelt verursachen können, zu unterrichten." Art. 4 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Buch III mit folgendem Wortlaut eingefügt: "BUCH III - NIEDERLASSUNGS- UND DIENSTLEISTUNGSFREIHEIT UND ALLGEMEINE VERPFLICHTUNGEN DER UNTERNEHMEN TITEL 1 - Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit KAPITEL 1 - Anwendungsbereich Art. III.1 - § 1 - Vorliegender Titel setzt die Bestimmungen der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt teilweise um. § 2 - Unbeschadet der Zuständigkeit der Gemeinschaften und Regionen gilt vorliegender Titel für Dienstleistungen, mit Ausnahme von: 1. nicht-wirtschaftlichen Dienstleistungen von allgemeinem Interesse einschließlich der sozialen Dienstleistungen, die nicht in Nr.11 erwähnt sind, 2. Finanzdienstleistungen, 3.Dienstleistungen und Netzen der elektronischen Kommunikation und zugehörigen Einrichtungen und Diensten in den Bereichen, die im Gesetz vom 13. Juni 2005 über die elektronische Kommunikation geregelt sind, 4. Verkehrsdienstleistungen einschließlich Hafendiensten, die in den Anwendungsbereich von Titel VI AEUV fallen, 5.Tätigkeiten der durch Beschluss der Behörde bestellten Notare, 6. Tätigkeiten der durch Beschluss der Behörde bestellten Gerichtsvollzieher, 7.Dienstleistungen von Leiharbeitsagenturen, 8. Gesundheitsdienstleistungen, unabhängig davon, ob sie durch Einrichtungen der Gesundheitsversorgung erbracht werden, und unabhängig davon, wie sie organisiert sind und finanziert werden und ob es sich um öffentliche oder private Dienstleistungen handelt, 9.Gewinnspielen mit einem einen Geldwert darstellenden Einsatz bei Glücksspielen, einschließlich Lotterien, Glücksspielen in Spielkasinos und Wetten, 10. Tätigkeiten, die im Sinne des Artikels 51 AEUV mit der Ausübung öffentlicher Gewalt verbunden sind, 11.sozialen Dienstleistungen im Zusammenhang mit Sozialwohnungen, der Kinderbetreuung und der Unterstützung von Familien und dauerhaft oder vorübergehend hilfsbedürftigen Personen, die direkt oder indirekt vom Föderalstaat erbracht werden, unbeschadet der Möglichkeit, diese sozialen Dienstleistungen als nicht-wirtschaftliche Dienstleistungen von allgemeinem Interesse wie in Nr. 1 erwähnt oder als Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse zu betrachten, 12. privaten Sicherheitsdiensten. § 2 [sic] - Vorliegender Titel ist nicht anwendbar auf: 1. den Bereich der Besteuerung, 2.das Arbeitsrecht, 3. das Sozialsicherheitsrecht. § 3 - Widersprechen Bestimmungen des vorliegenden Titels Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen, die der Umsetzung des Gemeinschaftsrechts dienen und die spezifische Aspekte der Aufnahme oder Ausübung einer Dienstleistungstätigkeit in bestimmten Bereichen oder bestimmten Berufen regeln, so haben letztere Bestimmungen Vorrang. Dies gilt insbesondere für: 1. das Gesetz vom 5.März 2002 zur Umsetzung der Richtlinie 96/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1996 über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen und zur Einführung einer vereinfachten Regelung für die Führung von Sozialdokumenten durch Unternehmen, die Arbeitnehmer nach Belgien entsenden, 2. das Gesetz vom 30.März 1995 über die elektronischen Kommunikationsnetze und -dienste und über die Ausübung von Rundfunk- und Fernsehtätigkeiten im zweisprachigen Gebiet Brüssel-Hauptstadt, soweit es die Richtlinie 89/552/EWG des Rates vom 3. Oktober 1989 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit umsetzt, 3. das Gesetz vom 12.Februar 2008 zur Einführung eines neuen allgemeinen Rahmens für die Anerkennung von EG-Berufsqualifikationen. § 4 - Vorliegender Titel betrifft nicht die Regeln des internationalen Privatrechts, insbesondere die Regeln des auf vertragliche und außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendenden Rechts, einschließlich der Bestimmungen, die sicherstellen, dass Verbraucher durch die im Verbraucherrecht ihres Mitgliedstaats niedergelegten Verbraucherschutzregeln geschützt sind. § 5 - Vorliegender Titel und insbesondere seine Bestimmungen über die Kontrolle der Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten werden umgesetzt und angewandt unbeschadet der Vorschriften, die in der Richtlinie 95/46/EG, der Richtlinie 2002/58/EG und dem Gesetz vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten vorgesehen sind, und der Vorschriften, die in Bezug auf den Schutz personenbezogener Daten im Gesetz vom 13. Juni 2005 über die elektronische Kommunikation und im Gesetz vom 24. August 2005 zur Umsetzung verschiedener Bestimmungen der Richtlinie über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen und der Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation vorgesehen sind. KAPITEL 2 - Niederlassungsfreiheit Abschnitt 1 - Zulassungsregelungen Art. III.2 - Ist für die Aufnahme und die Ausübung einer Dienstleistungstätigkeit eine Zulassung erforderlich, so muss diese Zulassung folgende Bedingungen erfüllen: 1. Die Zulassungsregelungen sind für den betreffenden Dienstleistungserbringer nicht diskriminierend.2. Die Zulassungsregelungen sind durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt.3. Das angestrebte Ziel kann nicht durch ein milderes Mittel erreicht werden, insbesondere weil eine nachträgliche Kontrolle zu spät erfolgen würde, um wirksam zu sein. Absatz 1 gilt nicht für Zulassungsregelungen, die direkt oder indirekt durch das Gemeinschaftsrecht geregelt sind, wie unter anderem die Zulassungsregelungen, bei denen der Zugang zu einem reglementierten Beruf oder dessen Ausübung an den Besitz bestimmter Berufsqualifikationen geknüpft ist, und Sonderbestimmungen, die vorschreiben, dass eine bestimmte Tätigkeit einem bestimmten Beruf vorbehalten ist. Art. III.3 - Gemäß Artikel III.2 eingeführte Zulassungsregelungen müssen auf Kriterien beruhen, die eine willkürliche Ausübung der Ermessensbefugnis der zuständigen Behörden verhindern. Diese Kriterien müssen: 1. nicht diskriminierend sein, 2.durch einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses gerechtfertigt sein, 3. in Bezug auf diesen Grund des Allgemeininteresses verhältnismäßig sein, 4.klar und unzweideutig sein, 5. objektiv sein, 6.im Voraus bekannt gemacht werden, 7. transparent und zugänglich sein. Art. III.4 - Zulassungsverfahren und -formalitäten müssen leicht zugänglich sein und eventuelle dem Antragsteller mit dem Antrag entstehende Kosten müssen vertretbar und zu den Kosten der Zulassungsverfahren verhältnismäßig sein. Art. III.5 - Die Voraussetzungen für die Erteilung der Zulassung für eine neue Niederlassung dürfen nicht zu einer doppelten Anwendung von gleichwertigen oder aufgrund ihrer Zielsetzung im Wesentlichen vergleichbaren Anforderungen und Kontrollen führen, denen der Dienstleistungserbringer bereits in Belgien oder in einem anderen Mitgliedstaat unterworfen ist. Der föderale Koordinator und der Dienstleistungserbringer unterstützen die zuständige Behörde durch Übermittlung der im Hinblick auf diese Anforderungen notwendigen Informationen. Art. III.6 - Wenn ein Dienstleistungserbringer sich in Belgien niederlässt, darf keine Berufshaftpflichtversicherung oder Sicherheit von ihm verlangt werden, sofern er bereits durch eine gleichwertige oder aufgrund ihrer Zweckbestimmung und der vorgesehenen Deckung in Bezug auf das versicherte Risiko, die Versicherungssumme oder eine Höchstgrenze der Sicherheit und möglicher Ausnahmen von der Deckung im Wesentlichen vergleichbare Sicherheit in einem anderen Mitgliedstaat, in dem er bereits ansässig ist, abgedeckt ist. Besteht nur eine teilweise Gleichwertigkeit, so wird eine zusätzliche Sicherheit verlangt, um nicht gedeckte Risiken abzusichern. Wird von einem in Belgien ansässigen Dienstleistungserbringer eine Berufshaftpflichtversicherung oder eine andere Sicherheit verlangt, so werden Bescheinigungen über den Versicherungsschutz, die von Kreditinstituten und Versicherern ausgestellt werden, die in anderen Mitgliedstaaten ansässig sind, als Beweismittel zugelassen. Art. III.7 - Eine in Artikel III.2 erwähnte Zulassung ermöglicht dem Dienstleistungserbringer die Aufnahme oder die Ausübung der Dienstleistungstätigkeit im gesamten belgischen Hoheitsgebiet, einschließlich der Einrichtung von Agenturen, Tochtergesellschaften, Geschäftsstellen oder Zweigniederlassungen. Absatz 1 gilt nicht: 1. wenn zwingende Gründe des Allgemeininteresses eine Zulassung für jede einzelne Betriebsstätte oder eine Beschränkung der Zulassung auf einen bestimmten Teil des nationalen Hoheitsgebiets rechtfertigen, 2.für Zulassungen, die von Regional-, Gemeinschafts-, Provinzial- oder Gemeindebehörden ausgestellt werden. Art. III.8 - Für jeden Zulassungsantrag wird binnen zehn Werktagen eine Empfangsbestätigung übermittelt. Die Empfangsbestätigung enthält folgende Angaben: 1. Datum, an dem der Antrag eingegangen ist, 2.Frist, innerhalb deren die Entscheidung getroffen werden muss, 3. verfügbare Rechtsbehelfe, zuständige Instanzen, die darüber erkennen, und zu beachtende Formalitäten und Fristen, 4.gegebenenfalls eine Erklärung, dass die Zulassung als erteilt gilt, wenn der Antrag nicht binnen der vorgesehenen Frist beantwortet wird. Im Falle eines unvollständigen Antrags wird der Antragsteller binnen zehn Werktagen darüber informiert, dass Unterlagen nachzureichen sind, über welche Frist er verfügt, um dies zu tun, und welche Auswirkungen dies auf die in Absatz 2 erwähnte Frist hat. Wird ein Antrag wegen Nichtbeachtung der erforderlichen Verfahren oder Formalitäten abgelehnt, so wird der Antragsteller so schnell wie möglich von der Ablehnung in Kenntnis gesetzt. Art. III.9 - Die zuständige Behörde erteilt die Zulassung, nachdem eine angemessene Prüfung ergeben hat, dass die Zulassungsvoraussetzungen erfüllt sind. Ist in den Vorschriften keine Frist vorgesehen, innerhalb deren die Entscheidung über den Zulassungsantrag getroffen werden muss, so muss diese Entscheidung spätestens dreißig Werktage nach dem Datum der Empfangsbestätigung oder, wenn die Akte unvollständig ist, nach dem Datum, an dem der Antragsteller die erforderlichen zusätzlichen Unterlagen nachgereicht hat, getroffen werden. Die Frist darf einmal für eine begrenzte Dauer verlängert werden, wenn dies durch die Komplexität der Angelegenheit gerechtfertigt ist. Die Fristverlängerung und deren Ende sind dem Antragsteller vor Ablauf der ursprünglichen Frist mitzuteilen. Wird der Antrag nicht binnen der durch das Gesetz oder die Verordnung vorgesehenen Frist beantwortet, so gilt die Zulassung unbeschadet besonderer gesetzlicher oder verordnungsrechtlicher Regelungen, die durch einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses gerechtfertigt sind, als erteilt. Art. III.10 - § 1 - Die dem Dienstleistungserbringer erteilte Zulassung ist unbefristet, es sei denn: 1. die Zulassung wird automatisch verlängert, 2.die Zulassung hängt lediglich von der fortbestehenden Erfüllung der Anforderungen ab, 3. die Zahl der verfügbaren Zulassungen ist durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses begrenzt, 4.eine Befristung ist durch einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses gerechtfertigt. § 2 - Paragraph 1 lässt die Möglichkeit unberührt, Zulassungen zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung der Zulassung nicht mehr erfüllt sind. § 3 - Paragraph 1 betrifft nicht die Höchstfrist, innerhalb deren der Dienstleistungserbringer nach Erteilung der Zulassung seine Tätigkeit tatsächlich aufnehmen muss. Art. III.11 - Ist die Zahl der für eine bestimmte Dienstleistungstätigkeit verfügbaren Zulassungen aufgrund der Knappheit der natürlichen Ressourcen oder der verfügbaren technischen Kapazitäten begrenzt, so wird ein neutrales und transparentes Verfahren zur Auswahl der Bewerber angewendet, wobei insbesondere die Eröffnung, der Ablauf und der Ausgang des Verfahrens angemessen bekannt gemacht werden. In den in Absatz 1 erwähnten Fällen wird die Zulassung für einen angemessenen befristeten Zeitraum gewährt und darf weder automatisch verlängert werden noch dem Dienstleistungserbringer, dessen Zulassung gerade abgelaufen ist, oder Personen, die in besonderer Beziehung zu diesem Dienstleistungserbringer stehen, irgendeine andere Begünstigung gewähren. Bei den Regeln für das Auswahlverfahren können Überlegungen im Hinblick auf die Volksgesundheit, sozialpolitische Ziele, die Gesundheit und Sicherheit von Arbeitnehmern oder Selbständigen, den Schutz der Umwelt, die Erhaltung des kulturellen Erbes und jeden anderen zwingenden Grund des Allgemeininteresses berücksichtigt werden. Abschnitt 2 - Sonstige Anforderungen Art. III.12 - § 1 - Die Aufnahme oder Ausübung einer Dienstleistungstätigkeit in Belgien darf nicht von einer der folgenden Anforderungen abhängig gemacht werden: 1. diskriminierenden Anforderungen, die direkt oder indirekt auf der Staatsangehörigkeit oder - für Gesellschaften - dem satzungsmäßigen Sitz beruhen, insbesondere: a) einem Staatsangehörigkeitserfordernis für den Dienstleistungserbringer, seine Beschäftigten, seine Gesellschafter oder die Mitglieder der Geschäftsführung oder Kontrollorgane, b) einer Residenzpflicht des Dienstleistungserbringers, seiner Beschäftigten, der Gesellschafter oder der Mitglieder der Geschäftsführung oder Kontrollorgane im belgischen Hoheitsgebiet, 2.einem Verbot der Errichtung von Niederlassungen in mehr als einem Mitgliedstaat oder der Eintragung in Register oder der Registrierung bei Berufsverbänden oder -vereinigungen in mehr als einem Mitgliedstaat, 3. Beschränkungen der Wahlfreiheit des Dienstleistungserbringers zwischen einer Hauptniederlassung und einer Zweitniederlassung, insbesondere der Verpflichtung für den Dienstleistungserbringer, seine Hauptniederlassung in ihrem Hoheitsgebiet zu unterhalten, oder Beschränkungen der Wahlfreiheit für eine Niederlassung in Form einer Agentur, einer Zweigstelle oder einer Tochtergesellschaft, 4.Bedingungen der Gegenseitigkeit in Bezug auf den Mitgliedstaat, in dem der Dienstleistungserbringer bereits eine Niederlassung unterhält, mit Ausnahme solcher, die durch Gemeinschaftsrechtsakte im Bereich der Energie vorgesehen sind, 5. einer wirtschaftlichen Überprüfung im Einzelfall, bei der die Erteilung der Zulassung vom Nachweis eines wirtschaftlichen Bedarfs oder einer Marktnachfrage abhängig gemacht wird, oder der Beurteilung der tatsächlichen oder möglichen wirtschaftlichen Auswirkungen der Tätigkeit oder der Bewertung ihrer Eignung für die Verwirklichung wirtschaftlicher, von der zuständigen Behörde festgelegter Programmziele, 6.der direkten oder indirekten Beteiligung von konkurrierenden Marktteilnehmern, einschließlich in Beratungsgremien, an der Erteilung von Zulassungen oder dem Erlass anderer Entscheidungen der zuständigen Behörden, mit Ausnahme der Berufsverbände und -vereinigungen oder anderen Berufsorganisationen, die als zuständige Behörde fungieren; dieses Verbot gilt weder für die Anhörung von Organisationen wie Handelskammern oder Sozialpartnern zu Fragen, die nicht einzelne Zulassungsanträge betreffen, noch für die Anhörung der Öffentlichkeit, 7. der Pflicht, eine finanzielle Sicherheit zu stellen oder sich daran zu beteiligen, oder eine Versicherung bei einem Dienstleistungserbringer oder einer Einrichtung, die im belgischen Hoheitsgebiet ansässig sind, abzuschließen.Dies berührt weder die Möglichkeit, Versicherungen oder finanzielle Sicherheiten als solche zu verlangen, noch Anforderungen, die sich auf die Beteiligung an einem kollektiven Ausgleichsfonds, zum Beispiel für Mitglieder von Berufsverbänden oder -organisationen, beziehen, 8. der Pflicht, bereits vorher während eines bestimmten Zeitraums in den in Belgien geführten Registern eingetragen gewesen zu sein oder die Tätigkeit vorher während eines bestimmten Zeitraums in Belgien ausgeübt zu haben. § 2 - Das in § 1 Nr. 5 enthaltene Verbot betrifft nicht Planungserfordernisse, die keine wirtschaftlichen Ziele verfolgen, sondern zwingenden Gründen des Allgemeininteresses dienen. KAPITEL 3 - Dienstleistungsfreiheit Art. III.13 - § 1 - Die Aufnahme oder Ausübung einer Dienstleistungstätigkeit darf nicht von Anforderungen abhängig gemacht werden, die: 1. diskriminierend sind und direkt oder indirekt auf der Staatsangehörigkeit oder - für Gesellschaften - dem satzungsmäßigen Sitz beruhen, 2.nicht aus Gründen der öffentlichen Ordnung, der öffentlichen Sicherheit, der Volksgesundheit oder des Schutzes der Umwelt gerechtfertigt sind, 3. nicht zur Verwirklichung des mit ihnen verfolgten Ziels geeignet sind und über das hinausgehen, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist. § 2 - Die Dienstleistungsfreiheit eines in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Dienstleistungserbringers im belgischen Hoheitsgebiet darf nicht durch eine der folgenden Anforderungen eingeschränkt werden: a) Pflicht des Dienstleistungserbringers, in Belgien eine Niederlassung zu unterhalten, b) Pflicht des Dienstleistungserbringers, bei der zuständigen belgischen Behörde eine Zulassung einzuholen;dies gilt auch für die Verpflichtung zur Eintragung in ein Register oder zur Registrierung bei einem Berufsverband oder einer Berufsvereinigung in Belgien, außer in den in vorliegendem Titel vorgesehenen oder durch das Gemeinschaftsrecht geregelten Fällen, c) Verbot für den Dienstleistungserbringer, in Belgien eine bestimmte Form oder Art von Infrastruktur zu errichten, einschließlich Geschäftsräumen oder einer Kanzlei, die der Dienstleistungserbringer zur Erbringung der betreffenden Leistungen benötigt, d) Anwendung bestimmter vertraglicher Vereinbarungen zur Regelung der Beziehungen zwischen dem Dienstleistungserbringer und dem Dienstleistungsempfänger, die eine selbständige Tätigkeit des Dienstleistungserbringers verhindert oder beschränkt, e) Pflicht des Dienstleistungserbringers, sich von den zuständigen belgischen Behörden einen besonderen Ausweis für die Ausübung einer Dienstleistungstätigkeit ausstellen zu lassen, f) Anforderungen betreffend die Verwendung von Ausrüstungsgegenständen und Materialien, die integraler Bestandteil der Dienstleistung sind, es sei denn, diese Anforderungen sind für den Schutz der Gesundheit und die Sicherheit am Arbeitsplatz notwendig, g) in Artikel III.80 erwähnte Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs. Art. III.14 - Artikel III.13 findet keine Anwendung auf: 1. Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse, 2.Angelegenheiten, die unter das Gesetz vom 5. März 2002 zur Umsetzung der Richtlinie 96/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1996 über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen und zur Einführung einer vereinfachten Regelung für die Führung von Sozialdokumenten durch Unternehmen, die Arbeitnehmer nach Belgien entsenden, fallen und nach den Regeln, die das Gesetz vom 5. März 2002 festlegt, 3. Angelegenheiten, die unter Teil II Buch III Titel Ibis Kapitel I des Gerichtsgesetzbuches fallen, 4.die gerichtliche Beitreibung von Forderungen, 5. Angelegenheiten, die unter das Gesetz vom 12.Februar 2008 zur Einführung eines neuen allgemeinen Rahmens für die Anerkennung von EG-Berufsqualifikationen und unter Sonderbestimmungen, die vorschreiben, dass eine bestimmte Tätigkeit einem bestimmten Beruf vorbehalten ist, fallen, 6. Angelegenheiten, die unter die Verordnung (EWG) Nr.1408/71 des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 14. Juni 1971 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, fallen, 7. Angelegenheiten, die unter die Artikel 40 bis 47 des Gesetzes vom 15.Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern und unter die Artikel 43 bis 57 des Königlichen Erlasses vom 8. Oktober 1981 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern fallen, 8. in Bezug auf Drittstaatsangehörige, die sich im Rahmen einer Dienstleistungserbringung nach Belgien begeben, die Möglichkeit für die zuständigen Behörden, Visa oder Aufenthaltstitel für Drittstaatsangehörige zu verlangen, die nicht dem in Artikel 21 des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14.Juni 1985 betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen vorgesehenen System der gegenseitigen Anerkennung unterliegen, oder die Möglichkeit für die zuständigen Behörden, Drittstaatsangehörige zu verpflichten, sich bei oder nach der Einreise ins Hoheitsgebiet bei ihnen zu melden, 9. in Bezug auf die Verbringung von Abfällen Angelegenheiten, die durch die Verordnung (EWG) Nr.259/93 des Rates vom 1. Februar 1993 zur Überwachung und Kontrolle der Verbringung von Abfällen in der, in die und aus der Europäischen Gemeinschaft erfasst werden, 10. Urheberrecht und verwandte Schutzrechte, Rechte in Bezug auf Topographien von Halbleitererzeugnissen, Schutzrechte sui generis in Bezug auf Datenbanken, gewerbliche Schutzrechte, 11.Handlungen, für die die Mitwirkung eines Notars gesetzlich vorgeschrieben ist, 12. Angelegenheiten, die unter den Königlichen Erlass vom 21.April 2007 zur Umsetzung von Bestimmungen der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen, zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 84/253/EWG des Rates fallen, 13. Angelegenheiten, die unter die Artikel 132, 133 und 134 des Gesellschaftsgesetzbuches fallen, 14.die Zulassung von Fahrzeugen, die in einem anderen Mitgliedstaat geleast wurden. TITEL 2 - Zentrale Datenbank der Unternehmen und zugelassene Unternehmensschalter KAPITEL 1 - Zentrale Datenbank der Unternehmen Abschnitt 1 - Schaffung der Zentralen Datenbank der Unternehmen Art. III.15 - Es wird unter der Bezeichnung "Zentrale Datenbank der Unternehmen" ein Register geschaffen. Dieses Register und die damit verbundene Einführung einer einheitlichen Unternehmensnummer haben zum Ziel, durch die Verwirklichung des Grundsatzes einer einmaligen Datenerfassung die den Unternehmen auferlegten administrativen Verpflichtungen zu vereinfachen und die Arbeitsweise der öffentlichen Dienste wirksamer zu gestalten. Die Zentrale Datenbank der Unternehmen ist gemäß den Bestimmungen des vorliegenden Titels und den gesetzlichen und verordnungsrechtlichen Bestimmungen, die die ursprüngliche Erfassung der in Artikel III.18 erwähnten Daten durch die aufgrund von Artikel III.19 bestimmten Behörden, Verwaltungen und Dienste erlauben, beauftragt mit Registrierung, Bewahrung, Verwaltung und Zurverfügungstellung von Informationen über die Identifizierung der Unternehmen und ihrer Beauftragten. Die Zentrale Datenbank der Unternehmen zielt auch auf eine Optimierung der Übertragung und Verbreitung der Daten über die Unternehmen ab. Dazu kann sie insbesondere: 1. Links zu den Websites und Datenbanken der Behörden, Verwaltungen und Dienste erstellen, 2.Links zu Websites erstellen, die Informationen über die Identifizierung der Unternehmen und ihrer Beauftragten enthalten, einschließlich Links zu Websites der in der Zentralen Datenbank der Unternehmen eingetragenen Unternehmen. Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Modalitäten, nach denen - gemäß den Bestimmungen des vorliegenden Titels und den gesetzlichen und verordnungsrechtlichen Bestimmungen, die die ursprüngliche Erfassung der in Artikel III.18 erwähnten Daten durch die aufgrund von Artikel III.19 bestimmten Behörden, Verwaltungen und Dienste erlauben - die Zentrale Datenbank der Unternehmen im Rahmen der Verstärkung der Betrugsbekämpfung zur Verfügung gestellt wird. Art. III.16 - § 1 - In der Zentralen Datenbank der Unternehmen werden Daten eingetragen in Bezug auf: 1. juristische Personen nach belgischem Recht, 2.Niederlassungen, Einrichtungen und Dienste nach belgischem Recht, die Aufträge allgemeinen Interesses oder mit der öffentlichen Ordnung verbundene Aufträge ausführen und die über finanzielle und buchhalterische Autonomie verfügen, die getrennt von der der juristischen Person des belgischen öffentlichen Rechts ist, der sie unterstehen, 3. juristische Personen des ausländischen oder internationalen Rechts, die über eine Niederlassung in Belgien verfügen oder sich in Ausführung einer durch belgische Rechtsvorschriften auferlegten Verpflichtung registrieren lassen müssen, 4.natürliche Personen, die in Belgien als unabhängige Einheit: a) auf gewöhnliche Weise in Belgien haupt- oder nebenberuflich eine wirtschaftliche und berufliche Tätigkeit ausüben oder b) sich in Ausführung einer Verpflichtung, die durch andere belgische Rechtsvorschriften als vorliegenden Titel auferlegt ist, registrieren lassen müssen, 5.Vereinigungen ohne Rechtspersönlichkeit, die sich in Ausführung einer Verpflichtung, die durch andere belgische Rechtsvorschriften als vorliegenden Titel auferlegt ist, registrieren lassen müssen, 6. Niederlassungseinheiten der vorerwähnten Unternehmen. § 2 - Für die Anwendung von § 1 üben unter anderem auf gewöhnliche Weise eine wirtschaftliche und berufliche Tätigkeit aus, alle Unternehmen, die in Belgien: 1. entweder als Arbeitgeber der sozialen Sicherheit unterworfen sind oder 2.mehrwertsteuerpflichtig sind. § 3 - Der König legt die Modalitäten für die Eintragung in die Zentrale Datenbank der Unternehmen der in § 1 Nr. 1, 3, 4 und 5 erwähnten Personen und Vereinigungen fest. Abschnitt 2 - Eintragung in die Zentrale Datenbank der Unternehmen Art. III.17 - In Artikel III.16 erwähnte Unternehmen oder Niederlassungseinheiten werden in der Zentralen Datenbank der Unternehmen eingetragen und jedem Unternehmen beziehungsweise jeder Einheit wird bei der Eintragung eine Unternehmens- beziehungsweise Niederlassungseinheitsnummer zugeteilt. Diese Nummer bildet die einheitliche Erkennungsnummer. Art. III.18 - § 1 - Die aufgrund von Artikel III.17 vorgenommene Eintragung enthält folgende Daten: 1. Namen, Bezeichnung oder Firma, 2.genaue Angabe der verschiedenen Adressen, gegebenenfalls des Gesellschaftssitzes des Unternehmens und der verschiedenen Niederlassungseinheiten in Belgien, 3. Rechtsform, 4.Rechtslage, 5. Datum der Gründung beziehungsweise Auflösung des Unternehmens oder der Niederlassungseinheit, 6.Identifizierungsdaten der Gründer, Beauftragten und Bevollmächtigten, 7. vom Unternehmen ausgeübte wirtschaftliche Tätigkeiten, 8.andere grundlegende Identifizierungsdaten, die zum Zeitpunkt der Schaffung der juristischen Person oder in Anwendung von Kapitel 2 mitgeteilt werden müssen, 9. Angabe über Zulassungen, Lizenzen und Anerkennungen, über die das Unternehmen verfügt, oder Eigenschaften, für die das Unternehmen bei Behörden, Verwaltungen und Diensten bekannt ist, und gegebenenfalls Verlauf der diesbezüglichen Anträge, 10.gegebenenfalls Verweis auf die Website des Unternehmens, seine Telefonnummer, Faxnummer und E-Mail-Adresse, 11. Daten des Bankkontos/der Bankkonten des Unternehmens. § 2 - Der König kann nach Stellungnahme des in Artikel III.44 erwähnten Kontrollausschusses durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die in § 1 aufgezählten Daten durch andere Daten, die für die Identifizierung der Unternehmen notwendig sind oder von gemeinsamem Interesse für mehrere öffentliche Dienste sind, ergänzen. § 3 - Änderungen an den in den Paragraphen 1 und 2 erwähnten Daten müssen sofort mit Hinweis auf das Datum des Inkrafttretens und auf den Dienst, von dem sie ausgehen, in der Zentralen Datenbank der Unternehmen aufgenommen werden. § 4 - Diese Daten werden dreißig Jahre ab dem Tag des Verlusts der Rechtspersönlichkeit für juristische Personen oder ab dem Tag der definitiven Einstellung der Tätigkeit für andere in Artikel III.16 erwähnte Eintragungsinhaber aufbewahrt. Art. III.19 - Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Behörden, Verwaltungen und Dienste, die in Bezug auf Unternehmenskategorien, die Er festlegt, und gemäß einer funktionellen Verteilung, die Er festlegt, mit der einmaligen Erfassung und der laufenden Ergänzung der in Artikel III.18 erwähnten Daten beauftragt sind. Bei Ausführung dieses Auftrags unterliegen die Behörden, Verwaltungen und Dienste den gesetzlichen und verordnungsrechtlichen Bestimmungen, die die ursprüngliche Erfassung der in Artikel III.18 erwähnten Daten erlauben. Art. III.20 - Die Zentrale Datenbank der Unternehmen und die in Artikel III.19 Absatz 1 erwähnten Behörden, Verwaltungen und Dienste haben für die Ausführung ihrer Aufträge, wie in vorliegendem Titel und seinen Ausführungserlassen bestimmt: 1. Zugriff auf die in Artikel 3 Absatz 1 Nr.1 bis 9 und Absatz 2 des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen erwähnten Informationen, 2. das Recht, die Erkennungsnummer des Nationalregisters zu benutzen. Art. III.21 - Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass Modalitäten und Art der Eintragungen und Änderungen fest, die der Zentralen Datenbank der Unternehmen unmittelbar auf gesichertem elektronischem Weg von den in Artikel III.16 erwähnten Unternehmen mitgeteilt werden dürfen. Abschnitt 3 - Zuteilung und Benutzung der Unternehmens- beziehungsweise Niederlassungseinheitsnummern Art. III.22 - Die Unternehmens- beziehungsweise Niederlassungseinheitsnummer, die zum Zeitpunkt der Eintragung in die Zentrale Datenbank der Unternehmen zugeteilt wird, wird von den aufgrund von Artikel III.19 Absatz 1 bestimmten Behörden, Verwaltungen und Diensten sofort nach Zuteilung dem Unternehmen mitgeteilt. Der König bestimmt, nach welchen Regeln die Unternehmens- beziehungsweise Niederlassungseinheitsnummer zugeteilt, ausgestellt und zusammengestellt wird. Art. III.23 - Die Benutzung der Unternehmensnummer ist in den Beziehungen zwischen Unternehmen und Verwaltungs- und Gerichtsbehörden und in den Beziehungen zwischen Letzteren obligatorisch. Die aufgrund von Artikel III.19 Absatz 1 bestimmten Behörden, Verwaltungen und Dienste treffen im Hinblick auf die Ermöglichung der einmaligen Datenerfassung die notwendigen Maßnahmen, damit die Unternehmens- beziehungsweise Niederlassungseinheitsnummer einen Schlüssel bildet, der Zugriff sowohl auf die Daten in der Zentralen Datenbank der Unternehmen als auch auf die Daten in den von den Behörden, Verwaltungen und Diensten verwalteten Registern und automatisierten Dateien gewährt, unbeschadet der gesetzlichen und verordnungsrechtlichen Bestimmungen, die den Zugriff auf diese Daten regeln. Art. III.24 - Was die Handels- und Handwerksbetriebe betrifft, dient die zugeteilte Unternehmensnummer entweder als Handelsregisternummer oder als Eintragungsnummer als Handwerker. Art. III.25 - Auf Urkunden, Rechnungen, Ankündigungen, Bekanntmachungen, Briefen, Anweisungen und anderen Schriftstücken, die von Handels- oder Handwerksbetrieben ausgehen, muss immer die Unternehmensnummer angegeben sein. Auf diesen Unterlagen müssen ebenfalls die Domizilierung und die Nummer von mindestens einem Konto angegeben sein, dessen Inhaber das Unternehmen ist und das bei einem in Belgien ansässigen Kreditinstitut geführt wird, das keine Gemeindesparkasse ist und auf das das Gesetz vom 22. März 1993 über den Status und die Kontrolle der Kreditinstitute anwendbar ist. Auf den für die Ausübung einer Handels- oder Handwerkstätigkeit benutzten Gebäuden und Marktständen und auf Transportmitteln, die hauptsächlich im Rahmen der Ausübung eines Wandergewerbes oder, für Arbeitgeber, im Rahmen von Hoch- und Tiefbauaktivitäten oder von Tätigkeiten der Gebäudeinnenreinigung benutzt werden, muss sichtbar die Unternehmensnummer angebracht sein. Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die in Absatz 3 erwähnten Tätigkeiten ändern, für die auf den verwendeten Transportmitteln die Unternehmensnummer sichtbar angebracht sein muss. Art. III.26 - § 1 - Auf allen auf Antrag eines Handels- oder Handwerksbetriebes notifizierten Gerichtsvollzieherurkunden ist die Unternehmensnummer anzugeben. Fehlt die Angabe der Unternehmensnummer auf der Gerichtsvollzieherurkunde, bewilligt das Gericht dem Handels- oder Handwerksbetrieb im Hinblick auf die Erbringung des Nachweises seiner Eintragung in der Zentralen Datenbank der Unternehmen zum Zeitpunkt der Einleitung der Klage einen Aufschub. Falls der Handels- oder Handwerksbetrieb innerhalb der vom Gericht festgelegten Frist seine Eintragung in dieser Eigenschaft in der Zentralen Datenbank der Unternehmen zum Zeitpunkt der Einleitung der Klage nicht nachweist oder falls sich herausstellt, dass das Unternehmen nicht in der Zentralen Datenbank der Unternehmen eingetragen ist, erklärt das Gericht die Klage des Handels- oder Handwerksbetriebes von Amts wegen für unzulässig. § 2 - Falls der Handels- oder Handwerksbetrieb in dieser Eigenschaft in der Zentralen Datenbank der Unternehmen eingetragen ist, seine Haupt-, Wider- oder Beitrittsklage, die durch Antrag, Schriftsatz oder Gerichtsvollzieherurkunde eingereicht worden ist, sich aber auf eine Tätigkeit bezieht, für die das Unternehmen zum Zeitpunkt der Einleitung dieser Klage nicht eingetragen ist oder die nicht unter den Gesellschaftszweck fällt, für den das Unternehmen zu diesem Zeitpunkt eingetragen ist, ist die Klage dieses Unternehmens unzulässig. Die Unzulässigkeit ist jedoch gedeckt, wenn sie nicht vor jeder anderen Einrede beziehungsweise jedem anderen Verteidigungsmittel vorgebracht wird. Art. III.27 - Durch die aufgrund von Artikel III.26 für unzulässig erklärten Verfahrenshandlungen werden die Verjährung und die zur Vermeidung der Nichtigkeit festgelegten Verfahrensfristen unterbrochen. Art. III.28 - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die in den Artikeln III.25 und III.26 erwähnten Verpflichtungen auf andere in der Zentralen Datenbank der Unternehmen registrierte Unternehmenskategorien ausdehnen. Abschnitt 4 - Zugriff auf die Daten in der Zentralen Datenbank der Unternehmen und Benutzung dieser Daten Art. III.29 - § 1 - Der Zugriff auf die nachfolgenden in der Zentralen Datenbank der Unternehmen aufgenommenen Daten kann ohne vorherige Ermächtigung des Kontrollausschusses Behörden, Verwaltungen, Diensten oder anderen Instanzen gewährt werden, sofern diese Daten für die Ausführung ihrer gesetzlichen oder verordnungsrechtlichen Aufträge notwendig sind: 1. von der Zentralen Datenbank der Unternehmen zugeteilte Unternehmens- und Niederlassungseinheitsnummern, 2.Bezeichnung des Unternehmens und seiner Niederlassungseinheiten, 3. Rechtsform des Unternehmens, 4.Rechtslage des Unternehmens, 5. Adressen des Unternehmens und seiner Niederlassungseinheiten, 6.wirtschaftliche Tätigkeiten des Unternehmens und seiner Niederlassungseinheiten, 7. Eigenschaften, unter denen ein Unternehmen in der Zentralen Datenbank der Unternehmen eingetragen ist, und gegebenenfalls Verlauf der diesbezüglichen Anträge, 8.Name, und Vornamen der Gründer und der Personen, die im Unternehmen eine Funktion ausüben, die der Offenlegung unterliegt, 9. Anerkennungen, Zulassungen oder Lizenzen, über die das Unternehmen verfügt, sofern diese einer Offenlegungspflicht unterliegen oder für Dritte von Interesse sind, und gegebenenfalls Verlauf der diesbezüglichen Anträge, 10.Verweis auf die Website des Unternehmens, seine Telefonnummer, Faxnummer und E-Mail-Adresse, 11. alle Daten, die offen gelegt werden müssen in Ausführung: a) des Gesellschaftsgesetzbuches, b) des Gesetzes vom 27.Juni 1921 über die Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht, die internationalen Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht und die Stiftungen, c) des Gesetzes vom 12.Juli 1989 zur Festlegung verschiedener Maßnahmen zur Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 2137/85 des Rates vom 25. Juli 1985 über die Schaffung einer europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigung, d) des Gesetzes vom 17.Juli 1997 über den gerichtlichen Vergleich, e) des Gesetzes vom 31.Januar 2009 über die Kontinuität der Unternehmen, f) des Konkursgesetzes vom 8.August 1997, g) des Gesetzes vom 27.Oktober 2006 über die Kontrolle der Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung, 12. Daten, die von Handels- und Handwerksbetrieben in Ausführung von Artikel III.53 mitgeteilt werden müssen, mit Ausnahme der Nummer des Nationalregisters oder der Erkennungsnummer der Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit, 13. Daten des Bankkontos/der Bankkonten. § 2 - Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass und nach Stellungnahme des in Artikel III.44 erwähnten Kontrollausschusses die Modalitäten für diesen Zugriff. Art. III.30 - § 1 - Der Zugriff auf andere als die in Artikel III.29 erwähnten Daten, die in der Zentralen Datenbank der Unternehmen aufgenommen sind, kann mit vorheriger Ermächtigung des Kontrollausschusses Behörden, Verwaltungen, Diensten oder anderen Instanzen gewährt werden, sofern diese Daten für die Ausführung ihrer gesetzlichen oder verordnungsrechtlichen Aufträge notwendig sind. § 2 - Bevor der Kontrollausschuss die Ermächtigung erteilt, überprüft er, ob der beantragte Zugriff vorliegendem Titel und seinen Ausführungserlassen entspricht. § 3 - Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass und nach Stellungnahme des in Artikel III.44 erwähnten Kontrollausschusses die Modalitäten für diesen Zugriff. § 4 - Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass und nach Stellungnahme des Kontrollausschusses die Fälle, in denen in Abweichung von Absatz 1 keine Ermächtigung durch den Kontrollausschuss erforderlich ist. § 5 - Der Austausch von anderen als den in der Zentralen Datenbank der Unternehmen aufgenommenen Daten zwischen öffentlichen Diensten auf der Grundlage der Unternehmens- oder Niederlassungseinheitsnummer muss dem Kontrollausschuss im Voraus mitgeteilt werden; der Kontrollausschuss registriert diese Daten in einem Kataster, das von jedem eingesehen werden kann. Der König bestimmt nach Stellungnahme des Kontrollausschusses die Modalitäten für die Einrichtung des Katasters und die Einsichtnahme in dieses Kataster und die Modalitäten für die Mitteilung an den Kontrollausschuss. Art. III.31 - Über Internet haben natürliche oder juristische Personen oder Einrichtungen Zugriff auf die in Artikel III.29 § 1 erwähnten Daten, die in der Zentralen Datenbank der Unternehmen aufgenommen sind. Vorgesehen wird mindestens eine frei zugängliche Website, auf der diese Daten in lesbarer Form zurückzufinden sind. Der König bestimmt die so zugänglichen Daten und die Modalitäten für ihre Einsichtnahme. Art. III.32 - Unternehmen haben ein Recht auf Mitteilung der sie betreffenden Daten, die in der Zentralen Datenbank der Unternehmen enthalten sind. Wenn gemäß den geltenden Rechtsvorschriften mitgeteilte Daten sich als ungenau, unvollständig oder fehlerhaft erweisen, kann der Inhaber der Eintragung in der Zentralen Datenbank der Unternehmen die Berichtigung dieser Daten beantragen gemäß den Modalitäten und in den Fristen, die vom König festgelegt werden. Art. III.33 - Unbeschadet der Bestimmungen der Artikel III.29 und III.30 bestimmt der König nach Stellungnahme des Kontrollausschusses, welche Daten der Zentralen Datenbank der Unternehmen Gegenstand einer kommerziellen oder nichtkommerziellen Weiterverwendung sein können, und die Modalitäten für ihre Zurverfügungstellung. Nur der Verwaltungsdienst darf Unternehmen diese Ausgangsdaten zur Verfügung stellen. Art. III.34 - § 1 - Unbeschadet des Artikels III.33 kann jeder bei einem Unternehmensschalter Daten des Handelsregisters in Bezug auf einen bestimmten Handels- oder Handwerksbetrieb einsehen und sich gemäß den vom König festgelegten Bedingungen vollständige Kopien oder Teilkopien beziehungsweise Auszüge aus dem Register aushändigen lassen. § 2 - Kopien oder Auszüge aus dem Handelsregister werden auf ausdrücklichen Antrag beglaubigt. § 3 - Auf Kopien oder Auszügen wird der Inhalt von gerichtlichen Entscheidungen nicht angegeben, wenn es sich um nachfolgende Sachverhalte handelt: 1. Konkurs und eine der in den Artikeln 486, 489bis und 489ter des Strafgesetzbuches erwähnten Verurteilungen, bei Rehabilitierung, 2.gerichtlichen Vergleich, nach Ausführung, oder Verfahren der gerichtlichen Reorganisation, nach Ausführung, 3. Entmündigung oder Bestimmung eines gerichtlichen Pflegers, nach Aufhebungsurteil, 4.in den Artikeln XV.76, XV.77 Nr. 1 bis 6, XV.78 und XV.79 festgelegte Verurteilungen. Art. III.35 - Die Daten auf den Auszügen der Zentralen Datenbank der Unternehmen haben bis zum Beweis des Gegenteils Beweiskraft. Abschnitt 5 - Verwirklichung des Grundsatzes einer einmaligen Datenerfassung Art. III.36 - Behörden, Verwaltungen und Dienste, die ermächtigt sind, die Daten der Zentralen Datenbank der Unternehmen einzusehen, dürfen diese Daten nicht mehr unmittelbar von den in Artikel III.16 erwähnten Unternehmen oder deren Beauftragten einfordern. Art. III.37 - Sobald der Zentralen Datenbank der Unternehmen Daten mitgeteilt und diese Daten in der Zentralen Datenbank der Unternehmen aufgenommen worden sind, können Dienste, die ermächtigt sind, diese Daten einzusehen, den Betreffenden nicht länger anlasten, dass diese Daten ihnen nicht unmittelbar mitgeteilt worden sind. Abschnitt 6 - Eintragung, Änderung oder Streichung fehlerhafter oder fehlender Daten Art. III.38 - § 1 - Interessehabende können beim Verwaltungsdienst die Berichtigung fehlerhafter Daten oder die Eintragung fehlender Daten in die Zentrale Datenbank der Unternehmen beantragen. Zur Unterstützung dieses Antrags teilen sie alle Belege mit. Unternehmen, die die ihnen durch oder aufgrund eines Gesetzes, eines Dekrets oder einer Ordonnanz auferlegten Formalitäten nicht erfüllt haben, können sich für die in Absatz 1 erwähnte Berichtigung oder Eintragung nicht direkt an den Verwaltungsdienst wenden. § 2 - Dienste, die Zugriff auf die Daten der Zentralen Datenbank der Unternehmen haben, sind verpflichtet, den Verwaltungsdienst zu informieren, sobald sie feststellen, dass in der Zentralen Datenbank der Unternehmen fehlerhafte Daten vorhanden sind oder Daten fehlen. Zur Unterstützung dieser Information teilen sie alle Belege mit. § 3 - Die Polizeibeamten der lokalen oder föderalen Polizei und die von einem Dienst, einer Behörde oder einer Verwaltung ermächtigten Beamten sind bei Abfassen eines Untersuchungsberichts oder bei Erstellen eines Protokolls zur Feststellung fehlerhafter oder fehlender Daten in der Zentralen Datenbank der Unternehmen verpflichtet, dem Verwaltungsdienst der Zentralen Datenbank der Unternehmen davon eine Kopie zu übermitteln. Art. III.39 - Stellt der Verwaltungsdienst fest, dass fehlerhaften Daten oder dem Fehlen von Daten ein Irrtum oder eine Weglassung des Dienstes, der diese Daten eingibt, zugrunde liegen, teilt er diesem Dienst den Anpassungsantrag mit. Nach Überprüfung nimmt der Dienst binnen einer Frist von dreißig Tagen ab dem Empfang des Antrags die eventuelle Anpassung vor. Art. III.40 - § 1 - Sind fehlerhafte Daten oder das Fehlen von Daten darauf zurückzuführen, dass ein Unternehmen die ihm durch oder aufgrund eines Gesetzes, eines Dekrets oder einer Ordonnanz auferlegten Formalitäten nicht erfüllt hat, ersucht der Verwaltungsdienst das Unternehmen per Brief, bei dem Dienst, den der Verwaltungsdienst im Brief bestimmt, die Eintragung, Änderung oder Streichung seiner Daten vorzunehmen. Das Unternehmen verfügt über eine Frist von dreißig Tagen ab Versendung des Briefs, um bei dem darin bestimmten Dienst die beantragte Eintragung, Änderung oder Streichung vorzunehmen. § 2 - Hat das Unternehmen die Formalitäten innerhalb der vorgeschriebenen Frist nicht erfüllt, nimmt der Verwaltungsdienst die Streichung der fehlerhaften Daten von Amts wegen vor. Diese Streichung erfolgt auf der Grundlage eines Urteils oder Entscheids beziehungsweise eines Untersuchungsberichts oder Protokolls, die ein Polizeibeamter der lokalen oder föderalen Polizei oder ein von einem Dienst, einer Behörde oder einer Verwaltung ermächtigter Beamter zur Feststellung der Unrichtigkeit der Daten erstellt hat. § 3 - Nimmt der Verwaltungsdienst die Streichung von Daten in der Zentralen Datenbank der Unternehmen vor, die in den Anlagen zum Belgischen Staatsblatt veröffentlicht werden müssen, wird die Streichung auf Antrag des Verwaltungsdienstes kostenlos in den Anlagen zum Belgischen Staatsblatt veröffentlicht. § 4 - Das Verfahren der Streichung von Daten von Amts wegen befreit das Unternehmen in keiner Weise von der Verpflichtung, die ihm auferlegten gesetzlichen Formalitäten zu erfüllen. Für Schäden, die Dritten zugefügt werden, weil das Unternehmen die ihm auferlegten gesetzlichen Formalitäten nicht erfüllt, kann der Verwaltungsdienst nicht haftbar gemacht werden. § 5 - Um die Qualität der Daten in der Zentralen Datenbank der Unternehmen zu garantieren und zu verbessern, kann der König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass Bedingungen und Modalitäten für die Eintragung oder Änderung von Amts wegen bestimmen. Art. III.41 - § 1 - Sind fehlerhafte Daten darauf zurückzuführen, dass ein Unternehmen die Adresse seines Sitzes geändert hat, ohne die gesetzlich vorgeschriebenen Formalitäten zu erfüllen, schickt der Verwaltungsdienst den in Artikel III.40 § 1 Absatz 1 erwähnten Brief an die Adresse einer der Niederlassungseinheiten, wenn diese sich von der Adresse des Sitzes unterscheidet, oder, in deren Ermangelung, an die Adresse des Wohnsitzes eines Beauftragten. Das in Artikel III.40 beschriebene Verfahren ist anwendbar. § 2 - Wenn es nicht möglich ist, das Unternehmen wie in § 1 vorgesehen zu kontaktieren, nimmt der Verwaltungsdienst die Streichung der fehlerhaften, in der Zentralen Datenbank der Unternehmen eingetragenen Adresse von Amts wegen vor, es sei denn, es handelt sich um die Adresse eines Unternehmens, das eine natürliche Person ist. Diese Streichung erfolgt auf der Grundlage eines Urteils oder Entscheids beziehungsweise eines Untersuchungsberichts oder Protokolls, die ein Polizeibeamter der lokalen oder föderalen Polizei oder ein von einem Dienst, einer Behörde oder einer Verwaltung ermächtigter Beamter zur Feststellung der Unrichtigkeit der Daten erstellt hat. Müssen die vom Verwaltungsdienst in der Zentralen Datenbank der Unternehmen gestrichenen Daten in den Anlagen zum Belgischen Staatsblatt veröffentlicht werden, wird die Streichung auf Antrag des Verwaltungsdienstes kostenlos in den Anlagen zum Belgischen Staatsblatt veröffentlicht. § 3 - Das Verfahren der Streichung von Daten von Amts wegen be …

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