{"html": "<div class=\"lf-doc\"><p class=\"lf-p\">Art. XV.46 - § 1 - Abweichend von Artikel III.13 und nur in Ausnahmefällen kann der zuständige Minister oder sein Beauftragter Maßnahmen gegenüber einem in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Dienstleistungserbringer ergreifen, die sich auf die Sicherheit der Dienstleistungen beziehen, gemäß den Voraussetzungen und Verfahren, die für das Ergreifen ähnlicher Maßnahmen gegenüber einem in Belgien ansässigen Dienstleistungserbringer gelten. Diese Maßnahmen können nur unter Einhaltung des in Artikel XV.47 erwähnten Amtshilfeverfahrens und bei Vorliegen aller folgenden Voraussetzungen ergriffen werden: 1. Die Bestimmungen, aufgrund deren die Maßnahme getroffen wird, waren nicht Gegenstand einer Harmonisierung auf Gemeinschaftsebene im Bereich der Sicherheit von Dienstleistungen.2. Die Maßnahmen bewirken für den Dienstleistungsempfänger einen größeren Schutz als die Maßnahmen, die der Niederlassungsmitgliedstaat aufgrund seiner nationalen Bestimmungen ergreifen würde. 3. Der Niederlassungsmitgliedstaat hat keine beziehungsweise im Hinblick auf Artikel XV.44 unzureichende Maßnahmen ergriffen. 4. Die Maßnahmen sind verhältnismäßig. § 2 - Paragraph 1 lässt die durch oder aufgrund des Gemeinschaftsrechts festgelegten Bestimmungen zur Gewährleistung der Dienstleistungsfreiheit oder zur Gewährung von Ausnahmen von dieser Freiheit unberührt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. XV.47 - § 1 - Beabsichtigt die zuständige belgische Behörde, in Anwendung von Artikel XV.46 § 1 Maßnahmen zu ergreifen, um die Sicherheit von Dienstleistungen, die in Belgien erbracht werden, zu gewährleisten, so richtet sie über das elektronische System für den Austausch von Informationen ein Ersuchen an die zuständige Behörde des Niederlassungsmitgliedstaats und übermittelt alle zweckdienlichen Informationen über die in Frage stehende Dienstleistung und den jeweiligen Sachverhalt. § 2 - Nach Empfang der Antwort des Niederlassungsmitgliedstaats oder in Ermangelung einer Antwort innerhalb einer angemessenen Frist unterrichtet die zuständige belgische Behörde gegebenenfalls die Europäische Kommission und den Niederlassungsmitgliedstaat über das elektronische System für den Austausch von Informationen über ihr Vorhaben, Maßnahmen zu ergreifen, und informiert auch den föderalen Koordinator.</p>\n<p class=\"lf-p\">In der Mitteilung wird angegeben: 1. aus welchen Gründen die zuständige Behörde die vom Niederlassungsmitgliedstaat getroffenen oder beabsichtigten Maßnahmen für unzureichend hält, 2.warum sie der Auffassung ist, dass die von ihr beabsichtigten Maßnahmen die Voraussetzungen des Artikels XV.46 § 1 erfüllen. § 3 - Die Maßnahmen dürfen frühestens fünfzehn Werktage nach Versand einer Mitteilung gemäß § 2 an den Niederlassungsmitgliedstaat und die Europäische Kommission getroffen werden. § 4 - In dringenden Fällen kann die zuständige belgische Behörde von den Paragraphen 1, 2 und 3 abweichen. In diesen Fällen sind die getroffenen Maßnahmen der Europäischen Kommission und dem Niederlassungsmitgliedstaat unter Begründung der Dringlichkeit mitzuteilen. § 5 - Das vorstehend beschriebene Verfahren gilt unbeschadet der gerichtlichen Verfahren.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. XV.48 - Vorliegendes Kapitel lässt die Zusammenarbeit im Informationsbereich in Anwendung der Richtlinie 96/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1996 über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen unberührt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Unterabschnitt 3 - Schutz personenbezogener Daten Art. XV.49 - Der Zweck des in Unterabschnitt 2 erwähnten Datenaustauschs ist die gute Verwaltungszusammenarbeit zwischen Mitgliedstaaten, die Kontrolle in Bezug auf Dienstleistungserbringer und ihre Dienstleistungen und die Anwendung der Vorschriften über Dienstleistungstätigkeiten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. XV.50 - § 1 - Für den Austausch personenbezogener Daten stellt jede zuständige belgische Behörde einen für die Verarbeitung Verantwortlichen dar. § 2 - Die betroffene Person erhält bei Beginn der Speicherung der Daten oder, wenn eine Übermittlung der Daten an eine zuständige Behörde eines anderen Mitgliedstaats beabsichtigt wird, spätestens bei der ersten Übermittlung der Daten von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen folgende Informationen, sofern diese ihr noch nicht vorliegen: 1. Namen und Anschrift des für die Verarbeitung Verantwortlichen und gegebenenfalls seines Vertreters, 2.Zweckbestimmungen der Verarbeitung, 3. andere Zusatzinformationen, insbesondere: a) Datenkategorien, die verarbeitet werden, b) Empfänger oder Kategorien der Empfänger der Daten, c) Bestehen von Auskunfts- und Berichtigungsrechten in Bezug auf die sie betreffenden Daten. § 3 - Der für die Verarbeitung Verantwortliche oder gegebenenfalls sein Vertreter muss: 1. genau darauf achten, dass die Daten fortgeschrieben und fehlerhafte, unvollständige oder nicht sachdienliche Daten berichtigt oder gelöscht werden, 2.dafür sorgen, dass für Personen, die unter seiner Verantwortung handeln, der Zugriff auf Daten und die Verarbeitungsmöglichkeiten auf das beschränkt bleiben, was diese Personen für die Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen, 3.</p>\n<p class=\"lf-p\">Personen, die unter seiner Verantwortung handeln, von den Bestimmungen des vorliegenden Buches und von allen anderen relevanten Vorschriften hinsichtlich des Schutzes des Privatlebens, die bei der Verarbeitung personenbezogener Daten gelten, in Kenntnis setzen. Art. XV.51 - § 1 - Personenbezogene Daten: 1. müssen nach Treu und Glauben und auf rechtmäßige Weise verarbeitet werden, 2.müssen für den in Artikel XV.49 erwähnten Zweck erhoben werden und dürfen nicht in einer Weise weiterverarbeitet werden, die unvereinbar mit diesen Zweckbestimmungen ist, 3. müssen dem in Artikel XV.49 erwähnten Zweck entsprechen, dafür erheblich sein und dürfen nicht darüber hinausgehen, 4. müssen sachlich richtig und wenn nötig auf den neuesten Stand gebracht sein. § 2 - Der für die Verarbeitung Verantwortliche hat für die Einhaltung von § 1 zu sorgen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. XV.52 - Die verarbeiteten Daten sind: 1. personenbezogene Daten, die für die Identifizierung des Dienstleistungserbringers erforderlich sind, 2.Daten über Disziplinarsanktionen, die gegen einen Dienstleistungserbringer verhängt werden, 3. Daten über Verwaltungssanktionen, die gegen einen Dienstleistungserbringer verhängt werden, 4.Daten über strafrechtliche Sanktionen, die gegen einen Dienstleistungserbringer verhängt werden, 5. Daten über jedes Endurteil in Bezug auf Insolvenz im Sinne von Anhang A der EG-Verordnung 1346/2000 oder in Bezug auf Konkurs mit betrügerischer Absicht eines Dienstleistungserbringers. Art. XV.53 - Nur die zuständigen belgischen Behörden haben Zugang zu den in Artikel XV.52 erwähnten personenbezogenen Daten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Sie unterliegen der Einhaltung des Vertraulichkeitsprinzips und sind an das Berufsgeheimnis gebunden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. XV.54 - § 1 - In Artikel XV.52 erwähnte personenbezogene Daten werden nur den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten mitgeteilt. § 2 - Stellt sich heraus, dass nichtzutreffende personenbezogene Daten übermittelt worden sind oder dass personenbezogene Daten auf rechtswidrige Weise übermittelt worden sind, so wird der Empfänger sofort hierüber informiert.</p>\n<p class=\"lf-p\">Nichtzutreffende oder auf rechtswidrige Weise übermittelte personenbezogene Daten werden unverzüglich gemäß Artikel 4 § 1 Nr. 4 des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten berichtigt, gelöscht oder gesperrt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. XV.55 - § 1 - Von der zuständigen belgischen Behörde verarbeitete personenbezogene Daten werden: 1. so lange, wie es für die Realisierung der in Artikel XV.49 erwähnten Zwecke erforderlich ist, aufbewahrt, 2. höchstens so lange, wie die besonderen Rechtsvorschriften der zuständigen belgischen Behörden es vorsehen, aufbewahrt. Zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten ausgetauschte personenbezogene Daten werden von der zuständigen belgischen Behörde, die die Daten empfängt, sechs Monate nach dem offiziellen Abschluss des Informationsaustauschs gelöscht. § 2 - Personenbezogene Daten und der Informationsaustausch können zu statistischen Zwecken länger aufbewahrt werden, vorausgesetzt, dass alle personenbezogenen Daten anonymisiert werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. XV.56 - Jede zuständige belgische Behörde ergreift Maßnahmen, um die Sicherheit zu gewährleisten: 1. an den Zugängen zu Räumlichkeiten, in denen sich Datenverarbeitungsanlagen befinden, 2.des Speichers der Computer, die die Daten verarbeiten, 3. der Datenträger, auf denen die Daten gespeichert sind, 4.der Eingabe von Daten, 5. der Verfügbarkeit der Datenverarbeitung, 6.der Übermittlung von Daten, 7. des Zugriffs auf die Datenverarbeitung, 8.der Archivierungsmethode von Daten, 9. in Bezug auf die Wahl der technischen Standards, die bei der Speicherung und Übermittlung von Daten verwendet werden. Art. XV.57 - Gemäß den Artikeln 10 und 12 des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten verfügen die Betreffenden über folgende Rechte: 1.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die betroffene Person, die ihre Identität nachweist, hat das Recht, von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen Folgendes zu erhalten: a) Bestätigung, dass es Verarbeitungen sie betreffender Daten gibt oder nicht gibt, und zumindest Informationen über die Zweckbestimmungen dieser Verarbeitungen, die Kategorien der Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, und die Kategorien der Empfänger, an die die Daten übermittelt werden, b) Mitteilung in verständlicher Form über die Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, und verfügbare Informationen über die Herkunft der Daten, c) Information über die Möglichkeit, in den Artikeln 12 und 14 des Gesetzes vom 8.Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten vorgesehene Beschwerden einzureichen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zu diesem Zweck richtet die betroffene Person einen datierten und unterzeichneten Antrag an den für die Verarbeitung Verantwortlichen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Auskünfte werden unverzüglich und spätestens fünfundvierzig Tage nach Empfang des Antrags mitgeteilt. 2. Jede Person hat das Recht, kostenlos alle fehlerhaften sie betreffenden personenbezogenen Daten berichtigen zu lassen.3. Jede Person hat auch das Recht, kostenlos die Löschung oder das Verbot der Verwendung aller sie betreffenden personenbezogenen Daten zu erwirken, die unter Berücksichtigung des Verarbeitungszwecks unvollständig oder nicht sachdienlich sind, deren Speicherung, Mitteilung oder Aufbewahrung verboten ist oder die über den erlaubten Zeitraum hinaus aufbewahrt worden sind. Um die in den Nummern 2 und 3 erwähnten Rechte auszuüben, muss der Betreffende einen datierten und unterzeichneten Antrag an den für die Verarbeitung Verantwortlichen richten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Innerhalb eines Monats ab Einreichen des Antrags teilt der für die Verarbeitung Verantwortliche der betroffenen Person vorgenommene Berichtigungen oder Löschungen von Daten mit.\" Art. 6 - In Buch XV Titel 2 Kapitel 2 desselben Gesetzbuches wird ein Abschnitt 1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: \"Abschnitt 1 - Verwaltungssanktionen im Rahmen von Buch III Art. XV.63 - Der Föderale Öffentliche Dienst Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie ist mit der Überwachung und Kontrolle der Unternehmensschalter beauftragt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. XV.64 - § 1 - Der mit der Kontrolle der Unternehmensschalter beauftragte Dienst überprüft, ob die Unternehmensschalter die Aufträge, die ihnen in Ausführung des vorliegenden Gesetzbuches oder anderer Gesetze zugeteilt sind, ordnungsgemäß ausführen. § 2 - Wenn der Dienst feststellt, dass nicht alle Bedingungen vom Unternehmensschalter eingehalten werden, beantragt er beim Verwaltungsdienst in Anwendung von Artikel III.38 die Streichung der Eintragung oder Änderung. § 3 - Dieser Dienst kann gemäß Artikel XV.65 vorschlagen, einem Unternehmensschalter, der nicht alle erforderlichen Bedingungen und Formalitäten eingehalten hat, Sanktionen aufzuerlegen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. XV.65 - § 1 - Wenn bei einer Kontrolle festgestellt wird, dass ein Unternehmensschalter seine Aufträge nicht korrekt ausführt, den in den Artikeln III.70 bis 72 erwähnten Verpflichtungen nicht nachkommt oder die Ausführung der in den Artikeln XV.3, XV.63 und XV.64 erwähnten Aufträge behindert, kann der mit der Kontrolle beauftragte Dienst: 1. auf die in Artikel XV.31 bestimmte Weise dem Unternehmensschalter per Einschreibesendung eine Verwarnung notifizieren, 2. eine administrative Geldbuße von mindestens 100 EUR bis höchstens zum Dreifachen der Vergütungen, die der betreffende Unternehmensschalter im vorigen Kalenderjahr in Anwendung von Artikel III.73 bezogen hat, auferlegen, wenn innerhalb der festgelegten Frist der in Nr. 1 erwähnten Verwarnung nicht Folge geleistet wird, 3. im Wiederholungsfall oder bei Übertretung mehrerer in § 1 erwähnter Bestimmungen dem für den Mittelstand zuständigen Minister Aussetzung oder Entzug der Zulassung des betreffenden Unternehmensschalters vorschlagen. § 2 - Bevor die in § 1 Nr. 2 erwähnte administrative Geldbuße notifiziert wird oder die Aussetzung beziehungsweise der Entzug der Zulassung, die in § 1 Nr. 3 erwähnt werden, vorgeschlagen wird, gibt der mit der Kontrolle beauftragte Dienst dem betreffenden Unternehmensschalter die Möglichkeit angehört zu werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zu diesem Zweck schickt der Dienst per Einschreibesendung eine Ladung zu mit Angabe der festgestellten Sachverhalte, der Bestimmungen, gegen die verstoßen wird, der Modalitäten für die Einsichtnahme der Akte und des Datums der Anhörung, die frühestens fünfzehn Tage nach Versendung des Aufrufs festgelegt werden kann. § 3 - Gegen die in § 1 Nr. 1 und 2 erwähnten Verwarnungen und Sanktionen kann innerhalb sechzig Tagen ab Notifizierung Widerspruch eingelegt werden, der dem Minister per Einschreibesendung zugesandt wird. Der Minister oder die zu diesem Zweck beauftragten Beamten hören die Interessehabenden an und treffen innerhalb sechzig Tagen ab Einreichung des Widerspruchs eine Entscheidung.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Entscheidungen werden per Einschreibesendung notifiziert. Der Widerspruch hat aufschiebende Wirkung.\" Art. 7 - In Buch XV Titel 3 Kapitel 2 desselben Gesetzbuches wird ein Abschnitt 1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: \"Abschnitt 1 - Strafen in Bezug auf Verstöße gegen Buch III Art. XV.75 - Mit einer Sanktion der Stufe 2 werden bestraft: 1. Kaufleute, die natürliche Personen sind, und Verwalter, Geschäftsführer, Direktoren oder Bevollmächtigte juristischer Personen, die wissentlich gegen die Bestimmungen der Artikel III.82 und III.83 Absatz 1 und 3, der Artikel III.84 bis III.89 oder der Erlasse zur Ausführung von Artikel III.84 Absatz 6, Artikel III.87 § 2, Artikel III.89 § 2, Artikel III.90 und Artikel III.91 verstoßen, 2. wer in seiner Eigenschaft als Kommissar, Betriebsrevisor oder unabhängiger Sachverständiger Konten, Jahresabschlüsse, Bilanzen und Ergebnisrechnungen oder konsolidierte Abschlüsse von Unternehmen bestätigt oder billigt, obwohl die in Nr.1 erwähnten Bestimmungen nicht eingehalten worden sind, und dabei entweder davon Kenntnis hatte oder nicht getan hat, was er hätte tun müssen, um sich zu vergewissern, dass diese Bestimmungen eingehalten worden sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">In den Nummern 1 und 2 erwähnte Personen werden mit einer Sanktion der Stufe 4 bestraft, wenn sie in betrügerischer Absicht gehandelt haben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Kaufleute, die natürliche Personen sind, auf die Artikel III.85 anwendbar ist, und Geschäftsführer, Direktoren oder Bevollmächtigte von Gesellschaften, auf die derselbe Artikel anwendbar ist, werden jedoch nur mit den in den vorhergehenden Absätzen vorgesehenen Sanktionen bestraft, wenn sie gegen die Bestimmungen der Artikel III.85 und III.89 und der Artikel III.86 bis III.88 und ihrer Ausführungserlasse - insofern sie die in den Artikeln III.85 und III.89 vorgesehenen Bücher betreffen - verstoßen haben, wenn gegen das Unternehmen ein Konkursverfahren eröffnet worden ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. XV.76 - Mit einer Sanktion der Stufe 1 wird bestraft: 1. wer gegen die Bestimmungen von Artikel III.25 verstößt, 2. wer versäumt, die in Artikel III.52 erwähnte Streichung zu beantragen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. XV.77 - Mit einer Sanktion der Stufe 2 wird bestraft: 1. wer Tätigkeiten, für die er als Handelsbetrieb oder als privatrechtliches Nichthandelsunternehmen in der Zentralen Datenbank der Unternehmen eingetragen sein muss, ausübt, ohne dafür in dieser Eigenschaft eingetragen zu sein, 2.wer als Handelsbetrieb oder als privatrechtliches Nichthandelsunternehmen eingetragen ist und Tätigkeiten ausübt beziehungsweise eine Niederlassungseinheit betreibt, die nicht in der Zentralen Datenbank der Unternehmen eingetragen sind, 3. wer wissentlich einen fehlerhaften Antrag zur Eintragung, Änderung oder Streichung in der Zentralen Datenbank der Unternehmen einreicht, 4.wer gegen die in Artikel III.30 erwähnten Entscheidungen oder Erlasse verstößt, 5. wer die Ausübung der Rechte, wie in Artikel III.32 bestimmt, behindert, 6. wer eine Änderung seiner Eintragung als Handelsbetrieb oder als privatrechtliches Nichthandelsunternehmen nicht innerhalb der in Artikel III.51 erwähnten Frist beantragt, 7. wer gegen die Bestimmungen der Artikel III.74 bis III.77 und III.81 verstößt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. XV.78 - Mit einer Sanktion der Stufe 3 wird bestraft: 1. wer eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, nachdem ihm die Eintragung als Handelsbetrieb oder als privatrechtliches Nichthandelsunternehmen verweigert oder die Eintragung gestrichen worden ist, 2.wer drei Tage nach Zustellung eines rechtskräftigen Urteils oder Verurteilungsentscheids die ihm verbotene wirtschaftliche Tätigkeit weiterhin ausübt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Staatsanwaltschaft lässt zudem die Räumlichkeit, in der die Tätigkeit ausgeübt wird, versiegeln oder trifft andere geeignete Maßnahmen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. XV.79 - Mit einer Sanktion der Stufe 4 wird bestraft, wer gegen die Erlasse zur Ausführung von Artikel III.33 verstößt.\" KAPITEL 3 - Aufhebungsbestimmungen Art. 8 - Die Artikel 4 bis 24 und 29 bis 49 des Gesetzes vom 26. März 2010 über die Dienstleistungen werden aufgehoben.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-9\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 9</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Das Gesetz vom 16. Januar 2003 zur Schaffung einer Zentralen Datenbank der Unternehmen, zur Modernisierung des Handelsregisters, zur Schaffung von zugelassenen Unternehmensschaltern und zur Festlegung verschiedener Bestimmungen, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 21. Januar 2013, wird aufgehoben</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-10\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 10</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Die Artikel 1, 2, 4, 5, 7, 8 und 9 Absatz 1 und 2 des Königlichen Erlasses vom 22. Juni 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Eintragung der privatrechtlichen Nichthandelsunternehmen in die Zentrale Datenbank der Unternehmen werden aufgehoben</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-11\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 11</span><span class=\"lf-art-t\">Das Gesetz vom 17. Juli 1975 über die Buchhaltung der Unternehmen, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 22. März 2012, wird aufgehoben</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">KAPITEL 4 - Befugniszuweisung Art. 12 - Für bestehende Gesetze oder Ausführungserlasse, in denen auf die in den Artikeln 8 bis 11 erwähnten Bestimmungen verwiesen wird, gilt, dass sie auf die entsprechenden Bestimmungen des Wirtschaftsgesetzbuches so wie durch vorliegendes Gesetz eingefügt verweisen.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-13\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 13</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Der König kann in bestehenden Gesetzen oder Königlichen Erlassen Verweise auf die in den Artikeln 8 bis 11 erwähnten Bestimmungen durch Verweise auf die entsprechenden Bestimmungen des Wirtschaftsgesetzbuches so wie durch vorliegendes Gesetz eingefügt ersetzen</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-14\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 14</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Der König kann die Bestimmungen des Wirtschaftsgesetzbuches so wie durch vorliegendes Gesetz eingefügt mit Bestimmungen, durch die sie bis zum Zeitpunkt der Koordinierung explizit oder implizit abgeändert worden sind, koordinieren Zu diesem Zweck kann Er: 1. die Reihenfolge, die Nummerierung und im Allgemeinen die Gestaltung der zu koordinierenden Bestimmungen ändern, 2.die Verweise in den zu koordinierenden Bestimmungen ändern, damit sie mit der neuen Nummerierung übereinstimmen, 3. den Wortlaut der zu koordinierenden Bestimmungen ändern, um die Übereinstimmung der Bestimmungen zu gewährleisten und die Terminologie zu vereinheitlichen, ohne die in diesen Bestimmungen enthaltenen Grundsätze zu beeinträchtigen. KAPITEL 5 - Inkrafttreten Art. 15 - Der König legt für jede Bestimmung des vorliegenden Gesetzes und für jede durch vorliegendes Gesetz in das Wirtschaftsgesetzbuch eingefügte Bestimmung das Datum des Inkrafttretens fest.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gegeben zu Brüssel, den 17. Juli 2013 ALBERT Von Königs wegen: Der Premierminister E. DI RUPO Der Vizepremierminister und Minister der Wirtschaft und der Verbraucher J. VANDE LANOTTE Die Ministerin des Mittelstands Frau S. LARUELLE Die Ministerin der Justiz Frau A. TURTELBOOM Der Minister der Administrativen Vereinfachung O. CHASTEL Der Minister der Finanzen K. GEENS Mit dem Staatssiegel versehen: Die Ministerin der Justiz Frau A. TURTELBOOM</p></div>", "next": 0}