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Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande des parties I à V de l'arrêté royal du 30 mars 2001 portant la position juridiqu

En bref

Cet arrêté royal établit la traduction officielle en langue allemande des parties I à V d'un arrêté royal précédent concernant la position juridique du personnel des services de police. Il vise à harmoniser et à clarifier les statuts du personnel policier.

Ce qu'il réglemente

Qui il concerne

Points clés

📄 Texte de loi
3 FEVRIER 2004. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande des parties I à V de l'arrêté royal du 30 mars 2001 portant la position juridique du personnel des services de police ALBERT II, Roi des Belges, A tous, présents et à venir, Salut. Vu la loi du 31 décembre 1983Documents pertinents retrouvés type loi prom. 31/12/1983 pub. 11/12/2007 numac 2007000934 source service public federal interieur Loi de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone. - Coordination officieuse en langue allemande fermer de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, remplacé par la loi du 18 juillet 1990; Vu le projet de traduction officielle en langue allemande des parties I à V de l'arrêté royal du 30 mars 2001 portant la position juridique du personnel des services de police, établi par le Service central de traduction allemande auprès du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy; Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Nous avons arrêté et arrêtons : Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction officielle en langue allemande des parties I à V de l'arrêté royal du 30 mars 2001 portant la position juridique du personnel des services de police. Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du présent arrêté. Donné à Bruxelles, le 3 février 2004. ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, P. DEWAEL Annexe MINISTERIUM DES INNERN UND MINISTERIUM DER JUSTIZ 30. MÄRZ 2001 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste BERICHT AN DEN KÖNIG Sire, Die Polizeireform weist neben ihrer organischen und funktionellen Dimension auch eine statutarische Dimension auf.In Artikel 119 des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes wird nämlich festgelegt, dass die Polizeibeamten, die Hilfsbediensteten und die Personalmitglieder des Verwaltungs- und Logistikkaders jeweils ihr eigenes Statut besitzen, das für alle dasselbe ist. Vorliegender Erlass zielt darauf ab, diese Statuten festzulegen und die derzeitigen Personalmitglieder in das neue Statut einzugliedern. Damit wird Artikel 121 des vorerwähnten Gesetzes ausgeführt. Bevor dieser umfangreiche Text erläutert wird, sollte darauf hingewiesen werden, dass zahlreiche statutarische Bestimmungen bereits durch Gesetz geregelt sind: So haben wir bereits die statutarischen Basisgrundsätze, die festgelegt sind in den Artikeln 116 bis 140 des vorerwähnten Gesetzes vom 7. Dezember 1998, das Gewerkschaftsgesetz vom 24. März 1999, das Disziplinargesetz vom 13. Mai 1999, das zurzeit noch letzten Anpassungen unterzogen wird, das Pensionsgesetz, das in Kürze im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht werden wird, und schliesslich die Gesetzesbestimmungen (Arbeitsunfälle, Laufbahnunterbrechung, Rechtsschutz usw.), die durch das Gesetz vom 27. Dezember 2000 für anwendbar erklärt worden sind. Der Staatsrat hält dies für unzureichend, da aufgrund von Artikel 184 der Verfassung alle wesentlichen Elemente des Statuts durch Gesetz geregelt werden müssen. Obwohl die Regierung diese juristische Überlegung nicht teilt, hat sie die nötigen Initiativen ergriffen, um jeglichen Zweifel auszuräumen und somit für Rechtssicherheit in dieser Angelegenheit zu sorgen. Ziel ist es, aufgrund eines abgeänderten Textes von Artikel 184 der Verfassung kurzfristig folgende Aspekte durch Gesetz zu bestätigen (Parlamentsdokumente, Senat, 2000-2001, 657/4): 1. Leumundsuntersuchung, der die Bewerber um eine Stelle als Polizeibeamter im Rahmen der Auswahl unterzogen werden, sowie die übrigen allgemeinen Zulassungsbedingungen, 2.Bestimmung der Ernennungsbehörde, wenn sie noch nicht im Gesetz vom 7. Dezember 1998 aufgenommen ist, 3.Dienstgrade und Konzept der Gehaltstabellenlaufbahn innerhalb ein und desselben Dienstgrades, 4. mit der Gehaltstabellenlaufbahn, der Beförderung in einen höheren Dienstgrad und der Beförderung durch Aufsteigen in einen höheren Kader verbundene Bedingungen, 5.Bedingungen für die Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäusserung durch die Personalmitglieder, 6. Einhaltung des Kodex der Berufspflichten, 7.Grundregeln für die Bewertung der Personalmitglieder, 8. Grundregeln für die definitive Amtsenthebung und das Ausscheiden aus dem Amt, 9.Grundsatz der kostenlosen medizinischen Versorgung für bestimmte Personalkategorien, 10. Grundsatz des Anrechts auf Gehalt und der garantierten Besoldung. Darüber hinaus legt der Staatsrat noch für ein paar weitere Teilaspekte eine Gesetzgebungsinitiative nahe; auch dieser Anregung wird unverzüglich Folge geleistet. Bei der Abfassung des vorliegenden Erlasses war man darum bemüht, so weit wie möglich gemeinsame Bestimmungen für alle Personalmitglieder der Polizeidienste, sowohl des Einsatzkaders als auch des Verwaltungs- und Logistikkaders, festzulegen. Die zweite allgemeine Tendenz hat darin bestanden, so weit wie möglich gesetzliche Ausnahmebestimmungen zu vermeiden. Sofern dies möglich war, sind die statutarischen Bestimmungen, die für den öffentlichen Dienst im Allgemeinen gelten, übernommen worden. In gerechtfertigten Fällen ist hingegen die Spezifität des Polizeiwesens durch spezifische statutarische Bestimmungen konkretisiert worden. Nachstehend werden die wichtigsten Bestimmungen Teil für Teil erläutert. Der Staatsrat hat bezüglich des Textentwurfs eine Reihe Erwägungen formuliert; diese sind fast alle berücksichtigt worden. Obwohl dieses Hohe Rechtsprechungskollegium letztlich gebeten worden ist, ein Gutachten binnen drei Tagen zu erstellen, muss darauf hingewiesen werden, dass der Staatsrat bereits seit dem 22. Dezember 2000 im Besitz des Textentwurfs war. Die zahlreichen punktuellen legistischen Erwägungen, die sowohl Form als auch Inhalt betreffen, zeugen davon. Teil I des vorliegenden Erlasses umfasst neben dem Anwendungsbereich eine Reihe unumgänglicher Begriffsbestimmungen. Teil II umfasst die klassischen Regeln in puncto Personal. Dabei geht es um die vier Dienstalter (allgemeines Dienstalter, Dienstgradalter, Kader- oder Stufenalter und Dienstalter in der Gehaltstabelle), die jährlich zu veröffentlichende allgemeine Namenliste, die Ernennungsbehörde, die Eigenschaft als Gerichtspolizeioffizier und die Personalakte. Anschliessend werden die Dienstgrade und die damit verbundenen Gehaltstabellen festgelegt. Die Anzahl Dienstgrade ist bewusst begrenzt worden, da in Artikel 120 des vorerwähnten Gesetzes vom 7. Dezember 1998 der funktionellen Amtsgewalt Vorrang eingeräumt wird. Jeder Dienstgrad ist mit einer gewissen Anzahl Gehaltstabellen verbunden. Somit konnte das Konzept der Gehaltstabellenlaufbahn verwirklicht werden, das heisst, das Aufsteigen in eine stets höhere Gehaltstabelle innerhalb desselben Dienstgrades. Dieses Konzept gilt für alle Personalkategorien. Teil III bildet im Wesentlichen den deontologischen Teil des neuen Statuts und steckt unter anderem die Grenzen ab für die Ausübung der Amtsgewalt, des Rechts auf freie Meinungsäusserung und einer Zusatztätigkeit. Der sexuellen Belästigung am Arbeitsplatz ist ein eigener Titel gewidmet. Teil IV umfasst zwei Titel: Der erste betrifft die Anwerbung und die Auswahl und der zweite die Ausbildungen. Die Anregung des Staatsrates, in Bezug auf die Leumundsuntersuchung (siehe Artikel IV.I.15 Absatz 2) und die Ausbildung im Allgemeinen de lege ferenda einzugreifen, wird befolgt werden. Bis dahin bleibt der Text des vorliegenden Erlasses unverändert. Teil V behandelt die Regeln in Bezug auf die Probezeit, die in der Regel sechs Monate dauert und an die Grundausbildung anschliesst. Die Personalmitglieder des Einsatzkaders werden zu Beginn dieser Probezeit ernannt. Der administrative Ablauf der Probezeit ist bewusst vereinfacht worden, da davon auszugehen ist, dass die eigentliche Auswahl bei der Zulassungsprüfung im Wettbewerbsverfahren und bei der Grundausbildung stattfindet. In Teil VI werden zwei wichtige Angelegenheiten behandelt. Einerseits wird darin die Organisation der Arbeitszeit dargelegt, andererseits werden dort die Regeln in Bezug auf die Mobilität der Personalmitglieder festgelegt. Es ist wohl kaum verwunderlich, dass die Arbeitszeitregelung innerhalb der Polizeidienste eine Sui-generis-Regelung darstellt. Gemäss der europäischen Regelung und in Ausführung von Artikel 4 Absatz 2 des Gesetzes vom 14. Dezember 2000 zur Festlegung bestimmter Aspekte der Arbeitszeitgestaltung im öffentlichen Sektor ist eine massgeschneiderte Arbeitszeitregelung konzipiert worden, bei der sowohl dem allgemeinen Interesse als auch dem Interesse des Einzelnen Rechnung getragen wird. Bei Bedarf kann von dieser Regelung abgewichen werden, gegebenenfalls ausgehend von einer strukturellen Grundlage (siehe Artikel VI.I.7). Titel II von Teil VI regelt in 91 Artikeln die allgemeine Mobilität; es handelt sich hierbei um einen neuen Aspekt innerhalb des Polizeiwesens. Die Mobilität beruht grösstenteils auf freiwilliger Basis und ermöglicht den Wechsel von einem lokalen Polizeidienst zu einem anderen sowie von der lokalen zur föderalen Polizei und umgekehrt. Dieser Titel umfasst ebenfalls mehrere Verfahrensregeln. Bei dem Verfahren kommt die Unterstützungsfunktion der föderalen Polizei so richtig zu Geltung. Der Beschluss, eine Stelle zu vergeben, obliegt jedoch der (lokalen oder föderalen) Behörde, die die Stelle für offen erklärt hat. Teil VII umfasst vier Titel. Zwei dieser Titel werden nicht unmittelbar von Nutzen sein. Es handelt sich insbesondere um Titel I (Bewertung) und Titel III (Mandate). Die Regelung in Bezug auf die Bewertung wird nämlich erst am 1. Januar 2003 in Kraft treten, damit die dafür erforderlichen Ausbildungen durchgeführt werden können. Die Ausarbeitung eines Bewertungssystems ist schliesslich eine wichtige und heikle Angelegenheit, die einer soliden Grundlage bedarf. Ferner ist noch zu bemerken, dass es sich hierbei um eine beschreibende Bewertung handeln sollte. Titel III wird auch nicht sofort Anwendung finden, da mit den auf der Grundlage von Artikel 247 des vorerwähnten Gesetzes vom 7. Dezember 1998 nach einem geeigneten Verfahren durchgeführten ersten Bestellungen von Mandatsinhabern die Basis für die nächsten Jahre geschaffen worden ist. Die Titel II und IV von Teil VII beschreiben die Laufbahnen der Personalmitglieder der beiden Kader, das heisst, des Einsatzkaders und des Verwaltungs- und Logistikkaders. Darin sind die Bedingungen zu finden, die mit der bereits erwähnten Gehaltstabellenlaufbahn verbunden sind. Die Bedingungen für die Beförderung in einen höheren Dienstgrad sind auch darin aufgenommen. Da die Anzahl Dienstgrade jedoch sehr begrenzt ist, kommt es nicht sehr häufig zu solchen Beförderungen. Eine dritte Art der Beförderung besteht im Aufsteigen in einen höheren Kader oder eine höhere Stufe. Die Modalitäten hierfür bieten fähigen und motivierten Bewerbern gute Laufbahnperspektiven. In Teil VIII werden die administrativen Stände, die Urlaubsarten, die Freistellungen und die Inaktivität behandelt. Abgesehen von einigen Besonderheiten ist dieser Teil praktisch eine Kopie des Königlichen Erlasses vom 19. November 1998 über die den Personalmitgliedern der Staatsverwaltungen gewährten Urlaubsarten und Abwesenheiten. Dieser Teil ist ein Paradebeispiel für die Harmonisierung der statutarischen Regeln der betroffenen Personalmitglieder. Den Erwägungen des Staatsrates in Bezug auf Urlaub wegen Aufträgen allgemeinen Interesses oder Urlaub wegen Absolvierung eines Praktikums oder einer Probezeit kann nicht beigepflichtet werden. Es ist nicht nachvollziehbar, dass es sich hierbei um eine Zusatztätigkeit handeln soll. Erwähnenswert ist auch, dass die Teilzeitarbeitsregelung (Vierfünftel-Regelung, Laufbahnunterbrechung, vorzeitiges Ausscheiden für die Hälfte der Arbeitszeit usw.) auch auf Mitglieder des Einsatzkaders der Polizeidienste Anwendung finden wird; die Einsatzfähigkeit der Dienste darf dadurch jedoch nicht beeinträchtigt werden. Teil IX umfasst die klassischen Regeln, die jedes Statut in puncto Amtsenthebung und Ausscheiden aus dem Amt aufweist. Ferner nehmen die Kommissionen für die Eignung des Personals der Polizeidienste Gestalt an und zum Schluss werden die Regeln für die Wiedereingliederung präzisiert. In Teil X geht es um die kostenlose medizinische Versorgung und die medizinische Kontrolle. Was Letztere anbelangt, ist ein sehr schnelles und wirksames Verfahren vorgesehen worden. Danach findet man hier Ausführungsbestimmungen in puncto Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten. Auch in diesem Bereich hat man sich an den Regeln für den öffentlichen Sektor orientiert (Gesetz vom 3. Juli 1967). Teil XI umfasst das Besoldungsstatut und regelt Gehalt, Entschädigungen und Zulagen. Die Gehaltstabellen und Beträge sind das Ergebnis mühsamer Verhandlungen, die im vergangenen Jahr mit den Polizeigewerkschaften geführt wurden. Teil XII umfasst das Übergangsrecht. Dieser Teil ist kohärent aufgebaut worden in dem Sinn, dass die Nummerierung der Struktur des vorliegenden Erlasses entspricht. So findet man beispielsweise die Übergangsbestimmungen in Bezug auf die Mobilität (Teil VI des vorliegenden Erlasses) unter den Artikeln XII.VI.1ff. Die Übergangsbestimmungen in Bezug auf das Besoldungsstatut (Teil XI des vorliegenden Erlasses) sind Gegenstand der Artikel XII.XI.1ff.. Anhand dieses Teils XII werden die etwa 40 000 derzeitigen Personalmitglieder in die neuen statutarischen Strukturen eingebunden. Dies war wahrscheinlich der schwierigste und heikelste Teil dieses statutarischen Umbruchs. Im Wesentlichen werden darin die verschiedenen Eingliederungskonzepte behandelt. Wenn nötig wurden spezifische Übergangsmassnahmen getroffen, die häufig technischer Art sind und ziemlich kompliziert sind. Von einer Personalkategorie abgesehen (die Stufen D und C des Verwaltungs- und Logistikkaders), hat der Staatsrat diesbezüglich keine nennenswerte Erwägung vorgebracht. Daraus lässt sich schliessen, dass die Regierung mit der nötigen Umsicht ans Werk gegangen ist und stets die Grundsätze der Gleichheit und Gerechtigkeit im Auge behalten hat. Teil XIII bedarf keiner besonderen Erläuterung. Dies, Sire, sind die Erläuterungen zu diesem umfangreichen Erlass. Die Regierung ist davon überzeugt, dass die statutarische Polizeireform zur angestrebten Verbesserung der polizeilichen Dienstleistungen an der Bevölkerung beitragen wird. Wir haben die Ehre, Sire, die ehrerbietigen und getreuen Diener Eurer Majestät zu sein. Der Vizepremierminister und Minister des Haushalts, J. VANDE LANOTTE Der Minister des Innern, A. DUQUESNE Der Minister des Öffentlichen Dienstes, L. VAN DEN BOSSCHE Der Minister der Justiz, M. VERWILGHEN 30. MÄRZ 2001 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 3. Juli 1967 über die Vorbeugung von oder den Schadenersatz für Arbeitsunfälle, Wegeunfälle und Berufskrankheiten im öffentlichen Sektor, insbesondere des Artikels 1 Absatz 1, abgeändert durch die Gesetze vom 12. Juni 1972, 12. Juli 1973, 31. Juli 1991, 20. Mai 1994, 20. Dezember 1995 und 27. Dezember 2000; Aufgrund des Gesetzes vom 16. März 1971 über die Arbeit, insbesondere des Artikels 39 Absatz 3, ersetzt durch das Gesetz vom 22. Dezember 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 29. Dezember 1990; Aufgrund des Sanierungsgesetzes vom 22. Januar 1995 zur Festlegung sozialer Bestimmungen, insbesondere des Artikels 99, abgeändert durch das Gesetz vom 1. August 1985, durch den Königlichen Erlass Nr. 424 vom 1. August 1986 und durch die Gesetze vom 21. Dezember 1994, 13. Februar 1998 und 27. Dezember 2000, des Artikels 100, abgeändert durch den Königlichen Erlass Nr. 424 vom 1. August 1986 und durch das Gesetz vom 21. Dezember 1994, des Artikels 100bis, eingefügt durch das Gesetz vom 21. Dezember 1994, des Artikels 102, ersetzt durch den Königlichen Erlass Nr. 424 vom 1. August 1996 und abgeändert durch die Gesetze vom 21. Dezember 1994 und 22.Dezember 1995, und des Artikels 102bis, eingefügt durch das Gesetz vom 21. Dezember 1994 und abgeändert durch das Gesetz vom 22. Dezember 1995; Aufgrund des Gesetzes vom 10. April 1995 über die Neuverteilung der Arbeit im öffentlichen Sektor, insbesondere der Artikel 2 und 3 § 1, abgeändert durch das Gesetz vom 27. Dezember 2000 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Bezug auf die Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste; Aufgrund des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes, insbesondere der Artikel 47 Absatz 2, 55, 56, 106 Absatz 3, 108, 121, 125 Absatz 3, 137 Absatz 2, 138 Nr. 2 und 144 Absatz 3; Aufgrund des Gesetzes vom 27. Dezember 2000 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Bezug auf die Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste, insbesondere der Artikel 4, 13, 16, 19, 30 und 40; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 30. November 1950 über die Unterbringung verschiedener Kategorien des vom Staat besoldeten Personals; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 28. Dezember 1950 zur Festlegung der allgemeinen Ordnung über die Gerichtskosten in Strafsachen, insbesondere der Artikel 47, 48, 49, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 9. März 1983, 50, 51, 53, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 9. März 1983, 55, 56, 57, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 9. März 1983; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 31. Juli 1952 zur Bestimmung der mit einer kostenlosen Wohnung verbundenen Ämter des Ministeriums der Landesverteidigung, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 15. Februar 1954, 7. Januar 1956, 18. September 1958 und 8. April 1974; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 17. April 1956 zur Gewährung einer Fahrtkostenentschädigung an bestimmte Familienmitglieder von schwer kranken, verunglückten oder gestorbenen Militärpersonen, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 27. April 1981; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 20. August 1956 zur Regelung der Beteiligung des Staates an den Wohnortswechselkosten der Gerichtsoffiziere und -bediensteten bei den Staatsanwaltschaften; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 26. Februar 1958 zur Gewährung einer Pauschalentschädigung an bestimmte Personalmitglieder der Gendarmerie, insbesondere des Artikels 1 Nr. 1, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 21. Mai 1970, und des Artikels 1 Nr. 7, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 16. Februar 1988; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 23. März 1961 über die Zulage für Militärpersonen, die die Ausbildung zum Fallschirmspringer erhalten haben, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 10. Februar 1970, 5. Oktober 1972, 1. März 1977, 11. Juni 1981, 15. März 1988, 21. März 1991 und 11. August 1994; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 15. Januar 1962 zur Festlegung der auf Militärpersonen, die Dienstreisen im Ausland unternehmen, anwendbaren Entschädigungsregelung, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 20. Mai 1965, 8. April 1974, 14. Februar 1978 und 11. Juli 1978; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 24. Dezember 1964 zur Festlegung der Aufenthaltskostenentschädigungen für Personalmitglieder der Ministerien, abgeändert durch das Gesetz vom 22. Juli 1993, die Königlichen Erlasse vom 14. Dezember 1970, 4. Dezember 1990, 4. März 1993, 17. März 1995 und 10. April 1995; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 18. Januar 1965 zur Einführung einer allgemeinen Regelung über Fahrtkosten, abgeändert durch die Ministeriellen Erlasse vom 28. Januar 1970, 13. Oktober 1971, 28. März 1974, 17. Januar 1975, 24. November 1975, 29. April 1977, 12. Dezember 1984 und durch die Königlichen Erlasse vom 2. Juni 1976, 12. Dezember 1984, 17. März 1995, 24. April 1997 und 26. Mai 1999; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 13. April 1965 zur Regelung der Beteiligung des Staates an den Wohnortswechselkosten der Personalmitglieder der Ministerien, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 14. Dezember 1970 und 17. März 1995; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 21. Juni 1965 zur Festlegung der Aufenthaltskostenentschädigungen für das Provinzial- und Gemeindepersonal, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 18. Februar 1974 und 29. August 1991; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 21. Dezember 1965 zur Regelung der Gewährung von Bestattungsgeld bei Tod eines Mitglieds des Provinzial- oder Gemeindepersonals, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 8. Mai 1973, 22. Juli 1975 und 27. November 1985; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 29. Dezember 1965 zur Einführung einer allgemeinen Regelung in Bezug auf die Entschädigung für Fahrkosten, die durch Dienstfahrten des Provinzial- und Gemeindepersonals entstehen, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 3. August 1976 und 18. April 1985; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 30. Januar 1967 zur Gewährung einer Haushalts- oder Ortszulage an das Personal der Ministerien, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 26. November 1969, 29. Juni 1973, 4. Januar 1974, 10. September 1981, 14. Dezember 1981, 3. Dezember 1987, 16. August 1988, 13. Dezember 1989, 21. März 1990, 7. August 1991, 20. Oktober 1992 und 5. März 1993; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 16. Dezember 1969 zur Regelung der Gewährung von Bestattungsgeld bei Tod bestimmter Militärpersonen, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 13. Dezember 1973, 8. April 1974, 15. März 1988 und 21. März 1991; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 21. Januar 1971 zur Gewährung von Zulagen an Mitglieder der Streitkräfte sowie an bestimmte Mitglieder des Zivilpersonals des Ministeriums der Landesverteidigung für bestimmte Arbeiten oder Leistungen mit einem besonders gefährlichen oder gesundheitsschädlichen Charakter, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 18. Juni 1975, 1. März 1977, 6. November 1981 und 11. Dezember 1987; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 20. Oktober 1972 zur Schaffung einer Zulage zugunsten bestimmter Militärpersonen für Dienstleistungen, die an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen erbracht werden, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 1. März 1977, 16. Mai 1980, 15. März 1988, 21. März 1991, 11. August 1994 und 22. November 1999; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 27. Mai 1975 über die Beteiligung des Staates an bestimmten Bestattungskosten für Militärpersonen, die im aktiven Dienst gestorben sind, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 29. März 1979, 15. März 1988 und 21. März 1991; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 1. Oktober 1973 zur Festlegung der Besoldung von Personen mit einem Lehrauftrag an bestimmten Schulen für die Aus- und Fortbildung von Offizieren und zur Gewährung einer Zulage an Inhaber bestimmter Funktionen in diesen Schulen, insbesondere des Artikels 1 § 1 Nr. 1, 2 und 3, des Artikels 1 § 1 Nr. 6, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 20. November 1978, des Artikels 1 § 2, der Artikeln 5, 6, 7, 8 und 9, des Artikels 10, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 23. März 1995, der Artikel 11, 12 und 13, des Artikels 13bis § 1, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 21. August 1980, und des Artikels 14 Absatz 2, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 23. März 1995; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 29. Januar 1974 zur Festlegung der Regelung der Zulagen und Prämien für Militärpersonen, die am Flugdienst einer der Streitkräfte beteiligt sind, insbesondere der Artikeln 7 und 8; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 1. Oktober 1975 zur Festlegung der allgemeinen Bestimmungen über die Beteiligung der Provinzen, Gemeinden, Gemeindeagglomerationen und Gemeindeföderationen an bestimmten Fahrkosten ihrer Personalmitglieder; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 21. Oktober 1975 zur Festlegung der auf Militärpersonen, die in Belgien zur Übernahme bestimmter realer Kosten verpflichtet sind, anwendbaren Entschädigungsregelung, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 6. Dezember 1977, 1. Juni 1978, 15. März 1988, 21. März 1991, 7. Mai 1991 und 11. August 1994; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 13. Januar 1976 zur Regelung der Gewährung einer monatlichen Pauschalzulage an bestimmte Mitglieder der Sondereinheiten für Strassenpolizeiaufgaben, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 25. Februar 1996; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 17. November 1976 zur Festlegung der Grenzen der allgemeinen Bestimmungen über die Gewährung einer Zulage an bestimmte Bedienstete der Provinzen und Gemeinden für gefährliche, gesundheitsschädliche oder lästige Arbeiten; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 1. März 1977 zur Festlegung der auf Militärpersonen oder ihnen gleichgestellten Personen, die bei den Belgischen Streitkräften in der Bundesrepublik Deutschland im Dienst sind oder bei diesen Streitkräften auf Dienstreise sind, anwendbaren Entschädigungsregelung, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 18. September 1984, 30.September 1987, 17. Juli 1989 und 7. Mai 1991; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 10. Oktober 1980 zur Gewährung einer Jahresendzulage an bestimmte Personalmitglieder der Streitkräfte, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 15. März 1988, 21. März 1991 und 22. November 1999; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 15. März 1984 zur Gewährung eines Urlaubsgeldes an bestimmte Personalmitglieder der Streitkräfte, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 15. März 1988, 21. März 1991 und 22. November 1999; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 24. Oktober 1983 über das Besoldungsstatut der Mitglieder des Personals der Gendarmerie, insbesondere des Artikels 6 Nr. 3 bis 5, des Artikels 7 § 1 Absatz 3, der Artikeln 8 und 23, des Artikels 29, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 25. Februar 1996 und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 2. März 1998, des Titels II Kapitel Vbis, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 16. Dezember 1994, des Artikels 31 § 2, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 16. Dezember 1994 und 2. März 1998, des Artikels 32, des Titels III Kapitel IV, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 28. Januar 1991, 25. Februar 1996 und 2. März 1998, des Artikels 39, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 16. Dezember 1994, des Artikels 40 § 3, des Artikels 40ter, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 25. Februar 1996, der Anlage B, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 16. Dezember 1994 und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 17. August 1999, und der Anlage D, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 25. Februar 1996; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 12. Juli 1991 über die Gewährung einer Zulage und die Erstattung der Fahrtkosten an die Mitglieder der Gerichtspolizei bei den Staatsanwaltschaften, die an das Generalkommissariat der Gerichtspolizei entsandt worden sind; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 7. Dezember 1992 zur Gewährung einer Umzugsentschädigung an Militärpersonen bei Verlegung des gewöhnlichen Arbeitsplatzes, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 26. November 1998 und 22. November 1999; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 12. Juli 1993 über die Gewährung von Zulagen für Lehraufträge und für die Ausübung bestimmter Funktionen an bestimmten Schulen für die Aus- und Weiterbildung von Offizieren, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 20. Juli 1998 und 8. Oktober 1998; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 24. Mai 1994 zur Gewährung einer Zulage an bestimmte Personalmitglieder der Gendarmerie, die in das Generalkommissariat der Gerichtspolizei bei den Staatsanwaltschaften entsandt worden sind; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 1. Juni 1994 zur Festlegung der Entschädigungsregelung für Mitglieder der Gerichtspolizei, die als Verbindungsoffiziere ins Ausland entsandt worden sind; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 11. Juli 1994 über den allgemeinen Polizeiunterstützungsdienst, insbesondere des Artikels 14bis, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 9. Juli 2000; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 23. September 1994 zur Gewährung einer Pauschalzulage an die Personalmitglieder der Gendarmerie, die den unmittelbaren Schutz des Königs und bestimmter Mitglieder der Königlichen Familie gewährleisten; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 23. Juni 1995 zur Gewährung eines einmaligen Betrags an die Mitglieder der Gerichtspolizei bei den Staatsanwaltschaften; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 16. Dezember 1996 zur Gewährung einer Prämie für die Kenntnis einer zweiten Landessprache an die Mitglieder der Kanzleien und der Sekretariate der Staatsanwaltschaften sowie an das Personal der Kanzleien und Staatsanwaltschaften; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 19. Dezember 1997 zur Festlegung des Verwaltungs- und Besoldungsstatuts der Personalmitglieder der Gerichtspolizei bei den Staatsanwaltschaften, insbesondere des Artikels 123, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 13. Juli 1998; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 23. Dezember 1998 zur Gewährung einer Zulage für Zweisprachigkeit an bestimmte Militärpersonen im aktiven Dienst; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 8. Juli 1999 zur Festlegung einer Pauschalzulage für bestimmte Personalmitglieder der Gendarmerie, die in der Sicherheitsabteilung des nationalen Flughafens eingesetzt sind; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 8. Juli 1999 zur Festlegung der Bedingungen für die Gewährung einer Pauschalentschädigung an Personalmitglieder der Gendarmerie, die an humanitären oder polizeilichen Operationen unter der Leitung einer oder mehrerer internationaler Einrichtungen teilnehmen; Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 17. März 1966 zur Festlegung der Fahrtkostenentschädigung pro Kilometer für Bedienstete, die für ihre Dienstfahrten ein eigenes Verkehrsmittel benutzen, das kein Personenkraftwagen ist; Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 3. Oktober 1973 zur Regelung der Fahrtkostenentschädigung für bestimmte Personalmitglieder der Verwaltung der Marine und der Binnenschifffahrt für Fahrten auf der Schelde innerhalb der Antwerpener Agglomeration; Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 24. Dezember 1985 zur Bestimmung der Berechnungsweise der Arbeitsstunden des Gendarmeriepersonals; Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 29. Juli 1987 zur Gewährung einer Sonderzulage an Mitglieder der mit der Bekämpfung von Grosskriminalität beauftragten Sonderbrigade; Aufgrund der Protokolle Nr. 18 vom 5. Juli 2000, Nr. 27/2 vom 15. Januar 2001, Nr. 34 vom 16. Januar 2001 und Nr. 35/1 vom 15. Februar 2001 des Verhandlungsausschusses für die Polizeidienste; Aufgrund der Stellungnahmen des Finanzinspektors vom 10. Juli 2000 und 16. Januar 2001; Aufgrund der Stellungnahme des Bürgermeisterbeirats vom 19. Oktober 2000; Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 17. Juli 2000 und 22. Februar 2001; Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Öffentlichen Dienstes vom 17. Juli 2000 und 22. Februar 2001; Aufgrund des Beschlusses des Ministerrates vom 9. März 2001 in Bezug auf den Antrag auf Begutachtung seitens des Staatsrates innerhalb einer Frist von höchstens drei Tagen; Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch die Tatsache, dass der vorliegende Erlass am 1. April 2001 in Kraft treten muss; dass dies in der Tat durch das Gesetz vom 27. Dezember 2000 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Bezug auf die Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste vorgeschrieben wird und somit am 1. April 2001 eine Anzahl statutarischer Bestimmungen in Bezug auf die ehemaligen Mitglieder des Personals der Gendarmerie, der Gemeindepolizei und der Gerichtspolizei bei den Staatsanwaltschaften aufgehoben werden; dass bei Nichtveröffentlichung des vorliegenden Erlasses im Belgischen Staatsblatt vor dem 1. April 2001 ab diesem Datum ein statutarisches Rechtsvakuum in Bezug auf die Mitglieder des Personals der Polizeidienste entstehen würde; Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates Nr. 30.951/2 vom 16. März 2001, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern, Unseres Ministers der Justiz, Unseres Ministers des Öffentlichen Dienstes und Unseres Vizepremierministers und Ministers des Haushalts und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: TEIL I - ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN TITEL I - Begriffsbestimmungen Artikel I.I.1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man unter: 1. "Gesetz": das Gesetz vom 7.Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes, 2. "Polizeidiensten": die föderale Polizei und die Korps der lokalen Polizei, 3."Personalmitglied": jedes Mitglied des Einsatzkaders und des Verwaltungs- und Logistikkaders im Sinne von Artikel 116 des Gesetzes, mit Ausnahme der in Artikel 4 § 2 des Gesetzes vom 27. Dezember 2000 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Bezug auf die Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste erwähnten Militärpersonen, 4. "Personalmitglied des Einsatzkaders": jedes Personalmitglied des Einsatzkaders im Sinne von Artikel 117 des Gesetzes, 5."Personalmitglied des Verwaltungs- und Logistikkaders": jedes Personalmitglied des Verwaltungs- und Logistikkaders im Sinne von Artikel 118 des Gesetzes, 6. "Polizeibeamtem": jedes Personalmitglied, das entweder zum Kader des Personals im einfachen Dienst, zum Kader des Personals im mittleren Dienst oder zum Offizierskader im Sinne von Artikel 117 Absatz 1 des Gesetzes gehört, 7."Hilfsbedienstetem": jedes Mitglied des Kaders der Polizeihilfsbediensteten im Sinne von Artikel 117 Absatz 1 des Gesetzes, 8. "Anwärter": jedes Personalmitglied des Einsatzkaders, das zu einer Grundausbildung zugelassen ist, die Zugang zu einer Stelle in einem der vier in Artikel 117 Absatz 1 des Gesetzes erwähnten Kader gewährt, 9."Personalmitglied auf Probe": jedes Personalmitglied, das zu der in den Artikeln V.II.7 und V.III.12 erwähnten Probezeit zugelassen ist, 10. "Vertragspersonalmitglied": jedes Personalmitglied, das anhand eines Arbeitsvertrags gemäss dem Gesetz vom 3.Juli 1978 über die Arbeitsverträge eingestellt ist, 11. "Minister": den Minister des Innern, 12."Ernennungsbehörde": die Behörde, die befugt ist, ein Personalmitglied zu ernennen oder einzustellen, wie in den Artikeln 53, 54 und 56 des Gesetzes und in Artikel II.I.11 festgelegt, 13. "Stelle": jede in den Artikeln 47, 106 und 128 des Gesetzes erwähnte Stelle, 14."spezialisierter Stelle": eine Stelle, für deren Ausübung neben den für jedes Personalmitglied geltenden allgemeinen Bedingungen hinsichtlich der Mobilität und der verlangten Fähigkeiten besondere Kenntnisse und/oder besondere Eigenschaften, die im Stellenprofil festgelegt sind, notwendig sind. Zur Kategorie der spezialisierten Stellen gehören Stellen, für die die Anwerbung von Personalmitgliedern, die Inhaber des verlangten Brevets sind, vorgesehen ist, 15. "Mobilität": jeden Stellenwechsel eines Personalmitglieds, der aufgrund von Artikel 128 des Gesetzes stattfindet, 16."Entsendung": mit Ausnahme der in den Artikeln 96 und 105 des Gesetzes erwähnten Entsendungen die zeitweilige Zuweisung eines Personalmitglieds, das alle für die Stelle verlangten Qualifikationen besitzt, zu einer anderen Stelle als derjenigen, in die es ernannt oder eingesetzt worden ist, ohne Einschränkungen hinsichtlich seiner Verwendung, für einen Zeitraum von mindestens zwei aufeinander folgenden Tagen und höchstens sechs Monaten, der aus zwingenden dienstlichen Gründen verlängert werden kann, 17. "Zurverfügungstellung": die Ausübung von Funktionen zugunsten einer anderen Einheit oder eines anderen Dienstes mit einer Einschränkung hinsichtlich des zu erfüllenden Auftrags oder seiner Dauer, 18."gesetzlichen Feiertagen": die in Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 18. April 1974 zur Festlegung der allgemeinen Regeln zur Ausführung des Gesetzes vom 4. Januar 1974 über die Feiertage aufgeführten Feiertage, 19. "verordnungsrechtlichen Feiertagen": den 2.und den 15. November, den 26. Dezember und zwei Tage nach Wahl der zuständigen Behörde, um ein Ereignis auf föderaler Ebene oder mit Bezug auf eine der Gemeinschaften oder eine der Regionen zu feiern oder dessen zu gedenken, 20. "Ruhezeiten": jeden Zeitraum, in dem sich das Personalmitglied weder in Urlaub noch im Stand der Inaktivität oder der Zurdispositionstellung befindet noch für den Dienst eingeteilt ist, 21."Freistellung": die einem Personalmitglied von der zuständigen Behörde erteilte Erlaubnis, während der Stunden, in der es für den Dienst eingeteilt ist, für einen bestimmten Zeitraum abwesend zu sein, 22. "medizinischem Dienst": den medizinischen Dienst der Polizeidienste, 23."Ausbildung": die verschiedenen in den Nummern 24 bis einschliesslich 27 erwähnten Berufsausbildungslehrgänge, 24. "Grundausbildung": die Berufsausbildung, die einem Anwärter im Hinblick auf die Ausübung einer ersten Stelle in einem der in Artikel 117 des Gesetzes erwähnten vier Kader erteilt wird und für die Ausübung dieser Stelle notwendig ist, 25."Weiterbildung": die Berufsausbildung, die dem Personalmitglied garantiert, dass es die erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten behält, die erworbenen Fähigkeiten reaktiv anpasst und proaktiv neue Fähigkeiten erwirbt, so dass die bekleidete Stelle effizient ausgeübt werden kann, 26. "Beförderungsausbildung": die Berufsausbildung, mit der der Erwerb neuer Fertigkeiten und Kenntnisse oder die Vertiefung verschiedener Aspekte des Polizeiamtes bezweckt wird und die bestimmten Personalmitgliedern erteilt wird und deren Bestehen eine der Zulassungsbedingungen für eine Beförderung darstellt, 27."funktioneller Ausbildung": die Berufsausbildung, die bestimmten Personalmitgliedern erteilt wird und deren Bestehen eine der Zulassungsbedingungen für eine bestimmte spezialisierte Stelle darstellen kann. Art. I.I.2 - Vorliegender Erlass darf als "Erlass über die Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste", kurz "RSPol", bezeichnet werden. TITEL II - Anwendungsbereich Art. I.II.1 - Vorbehaltlich einer ausdrücklichen anders lautenden Bestimmung findet vorliegender Erlass auf die Personalmitglieder Anwendung. TITEL III - Allgemeine Bestimmung Art. I.III.1 - Alle durch vorliegenden Erlass erteilten Befugnisse werden ebenfalls von dem Personalmitglied ausgeübt, das mit der Wahrnehmung der Funktion des Amtsinhabers, einschliesslich bei zeitweiliger Abwesenheit oder Verhinderung des Betreffenden, beauftragt ist. TEIL II - PERSONAL TITEL I - Allgemeine Bestimmungen Kapitel I - Dienstalter und Rangordnung Art. II.I.1 - Folgende administrativen Dienstalter sind auf die Personalmitglieder anwendbar: 1. Dienstgradalter, 2.Kaderalter für die Mitglieder des Einsatzkaders oder Stufenalter für die Mitglieder des Verwaltungs- und Logistikkaders, 3. Dienstalter in der Gehaltstabelle, 4.allgemeines Dienstalter. Art. II.I.2 - § 1 - Das Dienstgradalter, das Kader- oder Stufenalter und das allgemeine Dienstalter umfassen die effektiven Dienstleistungen, die das Personalmitglied innerhalb des Einsatzkaders und des Verwaltungs- und Logistikkaders oder in einem der beiden Kader erbracht hat. § 2 - Für das Dienstgradalter werden die berücksichtigten effektiven Dienstleistungen ab dem Zeitpunkt angerechnet, an dem das Personalmitglied in den betreffenden Dienstgrad ernannt oder eingestellt worden ist. Für das Kader- oder Stufenalter werden die berücksichtigten Dienstleistungen ab dem Zeitpunkt angerechnet, an dem das Personalmitglied in einen Dienstgrad des betreffenden Kaders oder der betreffenden Stufe ernannt oder eingestellt worden ist. Wird die Probezeit gemäss den Artikeln V.II.9 § 2 oder V.III.14 § 2 unterbrochen oder gemäss den Artikeln V.II.14 Absatz 1 Nr. 2 oder V.III.19 Absatz 1 Nr. 2 verlängert, werden das Dienstgradalter und das Kaderalter von Rechts wegen um die Dauer dieser Unterbrechung oder Verlängerung der Probezeit herabgesetzt. § 3 - Für das allgemeine Dienstalter werden alle effektiven Dienstleistungen angerechnet, die das Personalmitglied ab dem Zeitpunkt, an dem es diese Eigenschaft erhalten hat, erbracht hat. Art. II.I.3 - Das Dienstalter in der Gehaltstabelle umfasst die effektiven Dienstleistungen, die das Personalmitglied innerhalb einer bestimmten Gehaltstabelle erbracht hat. Art. II.I.4 - Von einem Personalmitglied wird angenommen, dass es effektive Dienstleistungen erbringt, solange es sich in einem administrativen Stand befindet, durch den es aufgrund des vorliegenden Erlasses seinen Lohn oder in Ermangelung dessen seine Ansprüche auf Beförderung oder auf die Gehaltstabellenlaufbahn behält. Art. II.I.5 - Das Dienstgradalter, das Kader- oder Stufenalter, das Dienstalter in der Gehaltstabelle und das allgemeine Dienstalter werden in Tagen, Monaten und Jahren ausgedrückt. Für die Anwendung der vorliegenden Bestimmung umfasst ein Monat dreissig Tage. Art. II.I.6 - Für die Anwendung von Artikel II.I.5 auf Personalmitglieder, denen es gestattet ist, ihre Funktion mit verkürzten Leistungen bei verhältnismässiger Inaktivität für die Dauer der Abwesenheit auszuüben, 1. zählen Leistungen in Höhe von 1976 Stunden Teilzeitarbeit als zwölf Monate, 2.zählen Leistungen in Höhe von einem Zwölftel von 1976 Stunden Teilzeitarbeit als ein Monat, 3. zählen Leistungen in Höhe von 7 Stunden und 36 Minuten als ein Tag. Art. II.I.7 - Für die Anwendung der Verordnungsbestimmungen, die auf dem Dienstalter basieren, wird der Vorrang zwischen den Personalmitgliedern, deren Dienstalter verglichen werden soll, wie folgt festgelegt: 1. das Personalmitglied mit dem höchsten Dienstgradalter, 2.bei gleichem Dienstgradalter: das Personalmitglied mit dem höchsten Kader- oder Stufenalter, 3. bei gleichem Kader- oder Stufenalter: das Personalmitglied mit dem höchsten allgemeinen Dienstalter, 4.bei gleichem allgemeinen Dienstalter: das älteste Personalmitglied. Art. II.I.8 - § 1 - Handelt es sich um ein Personalmitglied des Einsatzkaders wird in Abweichung von Artikel II.I.7 Nr. 4 der Vorrang bei gleichem Dienstgrad-, Kader- und allgemeinen Dienstalter nach folgender Unterscheidung festgelegt: 1. Handelt es sich um Personalmitglieder des Einsatzkaders, die nach Abschluss der Grundausbildung an derselben Prüfung teilgenommen haben, die Zugang zu dem Kader gewährt, dem sie angehören, richtet sich das Dienstalter nach der Endeinstufung, die in abnehmender Reihenfolge zur allgemeinen Bewertungsnote, die sie am Ende der Grundausbildung erhalten haben, aufgestellt wird.2. Handelt es sich um Personalmitglieder des Einsatzkaders, die zum selben Datum ernannt worden sind und nicht an derselben Prüfung teilgenommen haben, wird das Dienstalter unter Berücksichtigung der verschiedenen gemäss Nr.1 aufgestellten Einstufungen und der Anzahl in jeden dieser Dienstgrade ernannten Personalmitglieder des Einsatzkaders festgelegt. Die Personalmitglieder des Einsatzkaders jeder Einstufung werden nach Verhältnis ihrer Anzahl der Reihe nach darin aufgenommen. Eine solche Vorgehensweise darf jedoch nicht zur Folge haben, dass ein Personalmitglied des Einsatzkaders vor einem anderen eingestuft wird, dessen Prüfungspunkte mehr als zehn Prozent höher liegen als die Gesamtpunktzahl, die dieses Personalmitglied erreicht hat. § 2 - Ermöglicht es die in § 1 aufgeführte Regelung nicht, den Vorrang nach dem Dienstalter festzulegen, geniesst bei gleichem Dienstalter das älteste Personalmitglied des Einsatzkaders den Vorrang. Kapitel II - Namenliste Art. II.I.9 - Der Minister veröffentlicht jährlich die Namenliste der Personalmitglieder des Einsatzkaders einerseits und der Mitglieder des Verwaltungs- und Logistikkaders andererseits. Die Personalmitglieder sind auf der Namenliste nach Dienstgrad eingeteilt mit Angabe: 1. des Namens und Vornamens, 2.des Geburtsdatums, 3. des Dienstgradalters, des Kader- oder Stufenalters, des allgemeinen Dienstalters und des Dienstalters in der Gehaltstabelle zum 1.Juli des betreffenden Jahres, 4. des Polizeikorps, dem das Personalmitglied zum 1.Juli des betreffenden Jahres angehört, 5. des gewöhnlichen Arbeitsplatzes zum 1.Juli des betreffenden Jahres. Art. II.I.10 - Spätestens am ersten Oktober jedes Jahres schicken der Generalkommissar und die Korpschefs, jeder für seine Personalmitglieder, dem Minister oder dem von ihm bestimmten Dienst die in Artikel II.I.9 erwähnten Angaben mit Vermerk der Gehaltstabelle zum 1. Juli des betreffenden Jahres. Kapitel III - Ernennungsbehörde Art. II.I.11 - Unbeschadet des Artikels 54 des Gesetzes werden die Offiziere von Uns ernannt. Unbeschadet des Artikels 56 des Gesetzes werden die anderen Personalmitglieder vom Minister ernannt oder vom Minister oder vom Direktor des von ihm bestimmten Dienstes der föderalen Polizei eingestellt. Kapitel IV - Personalakte Art. II.I.12 - Die Personalakte umfasst mindestens Folgendes: 1. ein Verzeichnis der Aktenstücke, 2.die in Artikel VII.I.47 erwähnte Bewertungsakte, 3. gegebenenfalls die in Artikel VI.II.13 erwähnte Mobilitätsakte, 4. die in Artikel V.II.19 oder V.III.24 erwähnte Probezeitakte, 5. gegebenenfalls für noch nicht gelöschte Strafen die Disziplinarakte, 6.die in Artikel VII.III.16 erwähnte(n) Mandatsakte(n). Der Minister bestimmt die anderen Aktenstücke, die in die Personalakte aufgenommen werden. Art. II.I.13 - Unbeschadet des Artikels 140 des Gesetzes hat das Personalmitglied jederzeit das Recht, seine Personalakte einzusehen, und es kann immer eine kostenlose Kopie davon erhalten. Alle Aktenstücke müssen vom Personalmitglied abgezeichnet werden. Das Personalmitglied kann einer Drittperson eine Vollmacht erteilen, damit diese die Personalakte des Personalmitglieds einsehen kann. Art. II.I.14 - Der Minister bestimmt die Modalitäten in Bezug auf Inhalt, Gestaltung und Führung der Personalakte. TITEL II - Einsatzkader Kapitel I - Dienstgrade und Gehaltstabellen Abschnitt 1 - Dienstgrade Art. II.II.1 - Jeder in Artikel 117 Absatz 1 des Gesetzes erwähnte Kader umfasst einen oder mehrere Dienstgrade, die einander in der folgenden absteigenden hierarchischen Reihenfolge folgen: 1. Offizierskader: a) Polizeihauptkommissar, b) Polizeikommissar, c) Polizeikommissar-Anwärter, 2.Kader des Personals im mittleren Dienst: a) Polizeihauptinspektor, b) Polizeihauptinspektor-Anwärter, 3.Kader des Personals im einfachen Dienst: a) Polizeiinspektor, b) Polizeiinspektor-Anwärter, 4.Kader der Polizeihilfsbediensteten: a) Polizeihilfsbediensteter, b) Polizeihilfsbediensteter-Anwärter. Die in Nr. 1 Buchstabe a) erwähnten Offiziere sind höhere Offiziere. Art. II.II.2 - Für die Anwendung der Beförderungsregeln stellen die Dienstgrade, je nach Fall, der höheren Offiziere, der anderen Offiziere, des Kaders des Personals im mittleren Dienst, des Kaders des Personals im einfachen Dienst und des Kaders der Polizeihilfsbediensteten jeweils eine eigene Gruppe von Dienstgraden dar. Art. II.II.3 - Während der Dauer der Probezeit wird die Dienstgradbezeichnung durch den Begriff "auf Probe" ergänzt. Abschnitt 2 - Gehaltstabellen Art. II.II.4 - Der Dienstgrad des Polizeihauptkommissars umfasst die Gehaltstabellen O5, O5ir, O6, O6ir, O7 und O8. Art. II.II.5 - Der Dienstgrad des Polizeikommissars umfasst die Gehaltstabellen O2, O2ir, O3, O3ir, O4 und O4ir. Der Polizeikommissar-Anwärter erhält die Gehaltstabelle O1. Art. II.II.6 - Der Dienstgrad des Polizeihauptinspektors umfasst die Gehaltstaben M1.1, M1.2, M2.1, M2.2, M3.1, M3.2, M4.1 und M4.2. Der Polizeihauptinspektor-Anwärter, der aus dem Kader des Personals im einfachen Dienst kommt, behält die Gehaltstabelle, die er am Tag vor seiner Einsetzung als Polizeihauptinspektor-Anwärter besass. Die anderen Polizeihauptinspektoren-Anwärter erhalten die Gehaltstabelle M1.2. Art. II.II.7 - Der Dienstgrad des Polizeiinspektors umfasst die Gehaltstabellen B1, B2, B3, B4 und B5. Der Polizeiinspektor-Anwärter erhält die Gehaltstabelle B1. Art. II.II.8 - Der Dienstgrad des Polizeihilfsbediensteten umfasst die Gehaltstabellen HAU1, HAU2 und HAU3. Der Polizeihilfsbedienstete-Anwärter erhält die Gehaltstabelle HAU1. Art. II.II.9 - Die in vorliegendem Abschnitt festgelegten Gehaltstabellen sind in Anlage 1 zum vorliegenden Erlass aufgenommen. Kapitel II - Eigenschaft als Gerichtspolizeioffizier Art. II.II.10 - Unbeschadet des Artikels 138 des Gesetzes besitzen die Polizeibeamten, die dem Kader des Personals im mittleren Dienst angehören, die Eigenschaft eines Gerichtspolizeioffiziers, Hilfsbeamter des Prokurators des Königs. Die Personalmitglieder des Einsatzkaders, die dem Kader des Personals im mittleren Dienst oder dem Offizierskader angehören, erhalten diese Eigenschaft zum Zeitpunkt der Ernennung in den Dienstgrad eines Polizeihauptinspektors oder je nach Fall in den Dienstgrad eines Polizeikommissars. TITEL III - Verwaltungs- und Logistikkader Kapitel I - Dienstgrade Art. II.III.1 - Der Verwaltungs- und Logistikkader besteht aus vier Stufen: Stufe A, Stufe B, Stufe C und Stufe D. Jede Stufe umfasst mehrere Dienstgrade, worunter mindestens einen gemeinsamen Dienstgrad und mehrere spezifische Dienstgrade, die nachstehend pro Stufe aufgelistet sind: 1. Stufe A: a) gemeinsamer Dienstgrad: Berater, b) spezifische Dienstgrade: i) ICT-Berater, ii) Ingenieur, iii) Arzt, iv) Zahnarzt, v) Tierarzt, vi) Apotheker 2.Stufe B: a) gemeinsamer Dienstgrad: Konsultant, b) spezifische Dienstgrade: i) Direktionssekretär, ii) Übersetzer, iii) Fotograf, iv) ICT-Konsultant, v) technischer Konsultant, vi) spezialisierter Konsultant, vii) Sozialarbeiter, viii) Buchhalter, ix) Krankenpfleger, x) Laborant, xi) Kommunikationskonsultant, 3.Stufe C: a) gemeinsamer Dienstgrad: Assistent, b) spezifische Dienstgrade: i) Arbeitsleiter, ii) spezialisierter Assistent, iii) Koch, iv) ICT-Assistent, v) Facharbeiter, 4.Stufe D: a) gemeinsame Dienstgrade: i) Hilfskraft, ii) Arbeiter, iii) Angestellter, iv) qualifizierter Arbeiter, b) spezifische Dienstgrade: i) Vorarbeiter, ii) ICT-Techniker. Die Dienstgrade ein und derselben Stufe sind gleichwertig mit Ausnahme des Dienstgrads des Vorarbeiters und des Arbeitsleiters, die in der Hierarchie die höchsten Dienstgrade innerhalb ihrer Stufe sind. Die Anzahl Stellen als Arbeitsleiter in einem Korps der lokalen Polizei beträgt höchstens ein Siebtel des Stellenplans für die Personalmitglieder der Stufen D und C dieses Korps. Umfasst der Stellenplan für diese beiden Stufen sieben Stellen oder mehr, beläuft sich die Anzahl Stellen als Arbeitsleiter in diesem Korps auf mindestens eine Stelle. Zusätzliche gemeinsame oder spezifische Dienstgrade können von Uns festgelegt werden. Sie sind an die in Kapitel II erwähnten Gehaltstabellen gekoppelt. Art. II.III.2 - Während der Probezeit wird die Dienstgradbezeichnung durch den Begriff "auf Probe" ergänzt. Kapitel II - Gehaltstabellen Art. II.III.3 - Der Dienstgrad des Beraters umfasst die Gehaltstabellen AA1, AA2, AA3, AA4 und AA5. Art. II.III.4 - Der Dienstgrad des ICT-Beraters, des Ingenieurs, des Arztes, des Zahnarztes, des Tierarztes und des Apothekers umfasst jeweils die Gehaltstabellen A1A, A2A, A3A, A4A und A5A. Art. II.III.5 - Der Dienstgrad des Konsultanten umfasst die Gehaltstabellen BB1, BB2, BB3 und BB4. Art. II.III.6 - Der Dienstgrad des Übersetzers, des Direktionssekretärs und des Fotografen umfasst jeweils die Gehaltstabellen B1A, B2A, B3A und B4A. Art. II.III.7 - Der Dienstgrad des ICT-Konsultanten und des technischen Konsultanten umfasst jeweils die Gehaltstabellen B1B, B2B, B3B und B4B. Art. II.III.8 - Der Dienstgrad des spezialisierten Konsultanten umfasst die Gehaltstabellen B1C, B2C, B3C und B4C. Art. II.III.9 - Der Dienstgrad des Sozialarbeiters, des Buchhalters, des Krankenpflegers, des Laboranten und des Kommunikationskonsultanten umfasst jeweils die Gehaltstabellen B1D, B2D, B3D und B4D. Art. II.III.10 - Der Dienstgrad des Assistenten umfasst die Gehaltstabellen CC1, CC2, CC3 und CC4. Art. II.III.11 - Der Dienstgrad des spezialisierten Assistenten und des Kochs umfasst jeweils die Gehaltstabellen C1A, C2A, C3A und C4A. Art. II.III.12 - Der Dienstgrad des ICT-Assistenten umfasst die Gehaltstabellen C1B, C2B, C3B und C4B. Art. II.III.13 - Der Dienstgrad des Facharbeiters umfasst die Gehaltstabellen C1C, C2C, C3C und C4C. Art. II.III.14 - Der Dienstgrad des Arbeitsleiters umfasst die Gehaltstabellen C1D, C2D, C3D und C4D. Art. II.III.15 - Der Dienstgrad der Hilfskraft und des Arbeiters umfasst jeweils die Gehaltstabellen DD1, DD2, DD3 und DD4. Art. II.III.16 - Der Dienstgrad des Angestellten und des qualifizierten Arbeiters umfasst jeweils die Gehaltstabellen D1A, D2A, D3A und D4A. Art. II.III.17 - Der Dienstgrad des ICT-Technikers umfasst die Gehaltstabellen D1B, D2B, D3B und D4B. Art. II.III.18 - Der Dienstgrad des Vorarbeiters umfasst die Gehaltstabellen D1C, D2C, D3C und D4C. Art. II.III.19 - Die Gesamtheit der verschiedenen Gehaltstabellen, die an einen Dienstgrad gekoppelt sind, wird Gehaltstabellengruppe genannt. Art. II.III.20 - Für jeden Dienstgrad wird die erstgenannte Gehaltstabelle, die an diesen Dienstgrad gekoppelt ist, Grundgehaltstabelle genannt. Art. II.III.21 - Die in vorliegendem Kapitel festgelegten Gehaltstabellen sind diejenigen, die Anwendung finden auf die Personalmitglieder der Föderalministerien, die einen Dienstgrad derselben Stufe innehaben. In diesem Rahmen werden sie von Uns festgelegt durch Verweis auf die entsprechende Gehaltstabelle derselben Stufe, die für das Personal der Föderalministerien gilt. TEIL III - RECHTE UND PFLICHTEN TITEL I - Allgemeine Bestimmung Art. III.I.1 - Mit Ausnahme des Titels VI findet der vorliegende Teil ebenfalls Anwendung auf die in Artikel 4 § 2 des Gesetzes vom 27. Dezember 2000 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Bezug auf die Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste erwähnten Militärpersonen. TITEL II - Ausübung der Amtsgewalt Art. III.II.1 - Bei jeder Bestellung eines Personalmitglieds in eine Stelle muss feststehen beziehungsweise wenn nötig festgelegt werden, welche Personalmitglieder aufgrund des Organigramms der Verantwortung des bestellten Personalmitglieds unterstehen, so dass deutlich unterschieden werden kann, welche Personalmitglieder aufgrund von Artikel 120 Absatz 1 Nr. 1 des Gesetzes seiner Amtsgewalt unterstehen. Jedes Mal, wenn einem Personalmitglied eine Aufgabe anvertraut wird, muss feststehen beziehungsweise vom hierarchischen Vorgesetzten festgelegt werden, welche Personalmitglieder beauftragt sind, an der Erfüllung dieser Aufgabe mitzuwirken, so dass deutlich unterschieden werden kann, welche Personalmitglieder aufgrund von Artikel 120 Absatz 1 Nr. 2 des Gesetzes und im Rahmen dieser Aufgabe der Amtsgewalt des mit besagter Aufgabe betrauten Personalmitglieds unterstehen. Art. III.II.2 - Die Befehle des Personalmitglieds, das gemäss Artikel 120 des Gesetzes die Amtsgewalt über ein anderes Personalmitglied ausübt und für die Anwendung des vorliegenden Teils Vorgesetzter genannt wird, zielen stets auf die Ausführung der Aufträge der Polizeidienste und die reibungslose Arbeit der Einheiten und Dienste ab. Die Befehle müssen legal und zweckmässig sein und sich auf das Ziel beziehen, das der Vorgesetzte durch diese Befehle erreichen möchte. Die Ausführung der Befehle muss jederzeit unter Beachtung der Regeln in Bezug auf die Berufspflichten möglich sein. Der Vorgesetzte ist für die von ihm erteilten Befehle und für jegliche nach vernünftigem Ermessen vorhersehbare Form ihrer Ausführung verantwortlich. Zu diesem Zweck erteilt er jegliche zusätzliche Information, die für die korrekte Ausführung des Befehls notwendig ist, ohne jedoch die notwendige Handlungsfreiheit seiner Personalmitglieder unnötig einzuschränken. Der Vorgesetzte ist mit der Kontrolle der korrekten Ausführung der von ihm erteilten Befehle beauftragt. Art. III.II.3 - Das Personalmitglied, dem ein illegaler Befehl erteilt wird, teilt dem Vorgesetzten, der diesen Befehl erteilt hat, oder dessen Vorgesetztem seine Absicht, einen solchen Befehl nicht auszuführen, unverzüglich mit. Art. III.II.4 - Das Personalmitglied ist verantwortlich für die Ausführung der Befehle, die seine Vorgesetzten ihm erteilt haben. Es führt diese Befehle korrekt und fristgerecht aus unter Berücksichtigung der Richtlinien, die ihm zu diesem Zweck gegeben worden sind. Es ergreift alle Initiativen, die für die Ausführung des Befehle notwendig sind. Bei Bedarf bittet es den Vorgesetzten rechtzeitig, ihm zusätzliche Richtlinien zu erteilen. Es erstattet dem Vorgesetzten regelmässig über die Ausführung seiner Befehle Bericht und teilt ihm alle in diesem Zusammenhang sachdienlichen Informationen mit. TITEL III - Recht auf Meinungsäusserung Art. III.III.1 - Unbeschadet der Artikel 123bis einschliesslich 133 des Gesetzes und unbeschadet der Gesetzes- und Verordnungsvorschriften über das Berufsgeheimnis und das Untersuchungsgeheimnis geniesst das Personalmitglied das Recht auf freie Meinungsäusserung bezüglich Tatsachen, von denen es bei der Ausübung seiner Funktionen Kenntnis erhalten hat. Art. III.III.2 - Innerhalb der Grenzen von Artikel III.III.1 kann das Personalmitglied sich frei äussern und frei publizieren, ohne hierfür die Zustimmung seines Vorgesetzten einholen zu müssen. Bei der Ausübung des Rechts auf Meinungsäusserung achtet das Personalmitglied darauf: 1. dem Interesse des Dienstes und der Würde seines Amtes nicht zu schaden, 2.den konstituierten Behörden, den öffentlichen Einrichtungen und Dritten nicht unnötig zu schaden, 3. Informationen so vollständig und korrekt wie möglich weiterzugeben, 4.deutlich zu machen, ob es sich als beauftragte Person oder in eigenem Namen äussert, und deutlich zu unterscheiden zwischen objektiven Tatsachen und persönlichen Meinungen. TITEL IV - Recht auf Ausbildung Art. III.IV.1 - Das Personalmitglied hat ein Recht auf Information, Ausbildung und Weiterbildung sowohl im Hinblick auf alle für die Erfüllung seiner Aufgaben innerhalb der integrierten Polizeidienste sachdienlichen Aspekte als auch im Hinblick auf die Erfüllung der Anforderungen in Sachen Bewertung der Arbeitsweise, Beförderung und Gehaltstabellenlaufbahn. Art. III.IV.2 - Das Personalmitglied muss sich über die Entwicklungen in Angelegenheiten, mit denen es beruflich beauftragt ist, auf dem Laufenden halten. TITEL V - Kodex der Berufspflichten Art. III.V.1 - Der Minister legt den Kodex der Berufspflichten für die Polizeidienste fest. Unbeschadet des Absatzes 1 bleiben die Personalmitglieder, die eine spezifische berufliche Qualifikation besitzen, dem damit verbundenen Kodex der Berufspflichten unterworfen. Art. III.V.2 - Jedes Personalmitglied erhält den in Artikel III.V.1 erwähnten Kodex der Berufspflichten. TITEL VI - Zusatztätigkeit Art. III.VI.1 - Vorliegender Titel findet ausschliesslich auf die Personalmitglieder des Einsatzkaders Anwendung. Art. III.VI.2 - Der Antrag auf Erteilung einer in Artikel 135 Absatz 1 des Gesetzes erwähnten individuellen Abweichung wird je nach Fall beim Generalkommissar, beim Bürgermeister oder beim Polizeikollegium per Einschreiben oder gegen Empfangsbestätigung eingereicht. Art. III.VI.3 - Der Generalkommissar, der Bürgermeister oder das Polizeikollegium entscheidet über den Antrag, nachdem er beziehungsweise es je nach Fall die mit Gründen versehene Stellungnahme des Generaldirektors, der die Generaldirektion leitet und unter dessen Amtsgewalt der Antragsteller seine Funktion ausübt, oder die des Korpschefs erhalten hat. Er beziehungsweise es teilt dem Antragsteller seine Entscheidung binnen dreissig Tagen nach Empfang des Antrags mit. Art. III.VI.4 - Der Generalkommissar, der Bürgermeister oder das Polizeikollegium kann eine in Anwendung von Artikel 135 des Gesetzes gewährte Abweichung vom Verbot einer Zusatztätigkeit nur dann aufheben, wenn das betreffende Personalmitglied angehört worden ist. Art. III.VI.5 - In der Entscheidung, die Abweichung aufzuheben, wird die Frist, binnen der die Zusatztätigkeit aufgegeb …

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