{"html": "<div class=\"lf-doc\"><p class=\"lf-p\">Mit Ausnahme der Probezeit für Polizeihilfsbedienstete werden bei der Berechnung dieser Abwesenheitstage weder der Jahresurlaub noch die in den Artikeln VIII.IV.1 und VIII.IV.7 erwähnten Urlaubsarten berücksichtigt. § 2 - Mit Ausnahme der in § 1 Absatz 3 aufgeführten Fälle führen Abwesenheiten, die vorkommen, nachdem das Personalmitglied auf Probe an fünfzehn aufeinander folgenden oder nicht aufeinander folgenden Werktagen abwesend war, zu einer Aussetzung der Probezeit.</p>\n<p class=\"lf-p\">In diesem Fall von Aussetzung behält der Betreffende seine Eigenschaft als Personalmitglied auf Probe und wird sein administrativer Stand gemäss den Bestimmungen, die auf ihn Anwendung finden, festgelegt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Diese Probezeit wird von Rechts wegen um den Zeitraum, während dessen die Probezeit in Anwendung von Absatz 1 ausgesetzt worden ist, verlängert.</p>\n<p class=\"lf-p\">Abschnitt 4 - Bewertung des Personalmitglieds auf Probe Art. V.II.10 - Jedes Personalmitglied auf Probe wird, was die lokale Polizei anbelangt, von einem Polizeibeamten seines Korps betreut beziehungsweise, was die föderale Polizei anbelangt, von einem Polizeibeamten der Generaldirektion, der es untersteht; diese Person wird nachstehend \"Mentor\" genannt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Minister legt die Eignungskriterien fest, denen ein Polizeibeamter entsprechen muss, um zum Mentor bestellt zu werden. Der Mentor hat denselben Dienstgrad inne wie das Personalmitglied auf Probe, ist nicht der Probezeitleiter und wird vom Generalkommissar beziehungsweise vom Korpschef unter den Personalmitgliedern des Einsatzkaders bestellt, die diesen Eignungskriterien entsprechen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Minister legt unter Berücksichtigung der Spezifität des Dienstes fest, wie viele Personalmitglieder auf Probe ein Mentor höchstens betreuen darf.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. V.II.11 - Der Mentor schreibt mindestens vierteljährlich für den Polizeibeamten auf Probe und monatlich für den Polizeihilfsbediensteten auf Probe nach Anhörung des Personalmitglieds auf Probe einen Bericht über dessen Arbeitsweise nach dem vom Minister oder vom Direktor des von ihm bestimmten Dienstes festgelegten Muster.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Mentor übermittelt dem Probezeitleiter den Bericht zur Kenntnisnahme.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. V.II.12 - Am Ende der Probezeit schreiben der Mentor und der Probezeitleiter nach Anhörung des Personalmitglieds auf Probe binnen dreissig Tagen einen zusammenfassenden Schlussbericht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dieser Schlussbericht wird dem Korpschef oder dem Generalkommissar zugeschickt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. V.II.13 - Jeder Bericht wird dem Personalmitglied auf Probe unverzüglich zur Kenntnis gebracht; dieses zeichnet ihn ab und fügt eventuell seine Bemerkungen hinzu.</p>\n<p class=\"lf-p\">Abschnitt 5 - Berufliche Eignung des Personalmitglieds auf Probe Art. V.II.14 - Aufgrund der in Artikel V.II.11 erwähnten Berichte, des zusammenfassenden Schlussberichts und der eventuellen diesbezüglichen Bemerkungen des Personalmitglieds auf Probe entscheidet der Korpschef beziehungsweise der Generalkommissar, nachdem er sich bei den betreffenden Dienstleitern informiert hat, je nach Fall: 1. ob das Personalmitglied auf Probe die Probezeit erfolgreich abgeschlossen hat, 2.ob die Probezeit in den in Artikel V.II.8 erwähnten Grenzen verlängert werden muss, 3. dem Bürgermeister, dem Polizeikollegium beziehungsweise dem Minister eine mit Gründen versehene Stellungnahme vorzulegen, die je nach Fall dahin geht, dass das Personalmitglied auf Probe wegen Berufsuntauglichkeit entlassen werden soll oder, wenn es sich um ein Personalmitglied des Einsatzkaders handelt, das durch Aufsteigen in einen höheren Kader befördert wurde, dass dieses Personalmitglied wegen Berufsuntauglichkeit eine Neuzuweisung in seinem ursprünglichen Kader erhalten soll. Der Korpschef informiert den Bürgermeister oder das Polizeikollegium über die in Absatz 1 Nrn. 1 und 2 erwähnte Entscheidung. Der Generalkommissar informiert den Minister darüber.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bevor der Korpschef, der Generalkommissar oder ihr Beauftragter die in Absatz 1 Nrn. 2 oder 3 erwähnte Entscheidung trifft, hört er das Personalmitglied auf Probe auf dessen Ersuchen hin an; dieses kann sich nach Wahl von einem Rechtsanwalt, einem Mitglied einer Gewerkschaftsorganisation oder einem Personalmitglied beistehen lassen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. V.II.15 - Nach Erhalt des in Artikel V.II.14 Absatz 1 Nr. 3 erwähnten Vorschlags entscheidet der Bürgermeister, das Polizeikollegium beziehungsweise der Minister über die vorgeschlagene Entlassung oder Neuzuweisung wegen Berufsuntauglichkeit.</p>\n<p class=\"lf-p\">Vor der Entscheidung hört der Bürgermeister, das Polizeikollegium, der Minister oder sein Beauftragter das Personalmitglied auf Probe an; dieses kann sich von einer der in Artikel V.II.14 Absatz 3 erwähnten Personen beistehen lassen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. V.II.16 - Das wegen Berufsuntauglichkeit entlassene Personalmitglied auf Probe verfügt über eine Kündigungsfrist von drei Monaten. Spätestens am Tag der Entlassungsentscheidung wird mit dem Personalmitglied auf Probe ein Arbeitsvertrag für einen befristeten Zeitraum von drei Monaten abgeschlossen, der mit der Dauer der Kündigungsfrist übereinstimmt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. V.II.17 - Das Personalmitglied auf Probe, das als Anwärter durch Aufsteigen in einen höheren Kader befördert wurde, wird zum Ersten des Monats nach der Entscheidung über die Neuzuweisung wegen Berufsuntauglichkeit als Personalmitglied auf Probe von der Ernennungsbehörde in seinen ursprünglichen Kader und seinen früheren Dienstgrad ernannt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das in Anwendung von Absatz 1 ernannte Personalmitglied erlangt von Rechts wegen sein Kader- und Dienstgradalter und sein Dienstalter in der Gehaltstabelle in seinem ursprünglichen Kader und seinem früheren Dienstgrad wieder, als sei es nie gemäss Artikel V.II.2 in den Dienstgrad ernannt worden, in den es als Anwärter eingesetzt worden war.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die in Artikel VI.II.86 erwähnte Behörde bestellt das wiederernannte Personalmitglied in eine Stelle gemäss den in den Artikeln VI.II.85 bis einschliesslich VI.II.91 erwähnten Neuzuweisungsregeln.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. V.II.18 - Die Probezeit endet von Rechts wegen entweder am Tag der Entscheidung über den erfolgreichen Abschluss der Probezeit oder am Tag der Entscheidung über die Entlassung oder Neuzuweisung wegen Berufsuntauglichkeit.</p>\n<p class=\"lf-p\">Abschnitt 6 - Probezeitakte Art. V.II.19 - Die Probezeitakte umfasst mindestens: 1. ein Inventar der Aktenstücke, 2.die in Artikel V.II.11 erwähnten Probezeitberichte, 3. den in Artikel V.II.12 erwähnten zusammenfassenden Schlussbericht, 4. gegebenenfalls die Bemerkungen des Personalmitglieds auf Probe zu den in den Nummern 2 und 3 erwähnten Berichten, 5.die in Artikel V.II.14 erwähnte Entscheidung des Korpschefs beziehungsweise des Generalkommissars und gegebenenfalls die in Artikel V.II.15 erwähnte Entscheidung sowie alle Beweisstücke.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Minister bestimmt, welche anderen Stücke in die Probezeitakte aufzunehmen sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. V.II.20 - Der Minister kann genauere Modalitäten insbesondere in Bezug auf Inhalt, Gestaltung und Aufbewahrung der Probezeitakte festlegen.</p>\n<p class=\"lf-p\">TITEL III - Einstellung, Ernennung und Probezeit des Personalmitglieds des Verwaltungs- und Logistikkaders Kapitel I - Allgemeine Bestimmung Art. V.III.1 - Vorliegender Titel findet ausschliesslich auf die Personalmitglieder des Verwaltungs- und Logistikkaders sowie auf die gemäss Artikel IV.I.57 für geeignet befundenen Bewerber Anwendung.</p>\n<p class=\"lf-p\">Kapitel II - Einstellung und Ernennung Art. V.III.2 - Für die Anwendung des vorliegenden Kapitels ist unter Ernennung ebenfalls die Einstellung eines Vertragspersonalmitglieds des Verwaltungs- und Logistikkaders zu verstehen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. V.III.3 - Der geeignete Bewerber, der bei verschiedenen Ernennungsbehörden für eine Ernennung in Betracht kommt, kann seinen Vorzug für eine bestimmte Stelle zu erkennen geben. Der Bewerber, der mehr als zwei Mal eine ihm vorgeschlagene Ernennung ablehnt, wird aus der Anwerbungsreserve gestrichen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. V.III.4 - Die Ernennung wird von der Ernennungsbehörde in einer Gemeinde oder Mehrgemeindezone vorgenommen, wenn das Personalmitglied gemäss den in Teil VI Titel II erwähnten Regeln in Sachen Einsetzung durch Mobilität eine Stelle durch Mobilität in einem Korps der lokalen Polizei erhalten hat. Anderenfalls wird die Ernennung von der Ernennungsbehörde für die Personalmitglieder der föderalen Polizei vorgenommen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. V.III.5 - In den Fällen, die in den Artikeln IV.I.37 und IV.I.39 erwähnt sind, kann die Ernennungsbehörde beschliessen, dass die verschiedenen geeigneten Bewerber einem Interview unterzogen werden, an dem für eine Stelle, die bei der lokalen Polizei zu vergeben ist, der Korpschef oder für eine Stelle, die bei der föderalen Polizei zu vergeben ist, der Generaldirektor oder der von ihm bestimmte Offizier oder das von ihm bestimmte Personalmitglied des Verwaltungs- und Logistikkaders der Generaldirektion, von der die vakante Stelle abhängt, teilnimmt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. V.III.6 - Die Ernennungsbehörde vergleicht die jeweiligen Ansprüche und Verdienste der verschiedenen Bewerber sowie gegebenenfalls die jeweiligen Stellungnahmen im Anschluss an das in Artikel V.III.5 erwähnte Interview und die in Artikel V.III.3 erwähnten Vorzüge; anschliessend ernennt sie den geeignetsten Bewerber in die vakante Stelle.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. V.III.7 - Die Ernennungsbehörde teilt den Personalmitgliedern den Ernennungsbeschluss mit.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Minister legt die Modalitäten dieser Mitteilung fest.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. V.III.8 - Das ernannte Personalmitglied wird aufgefordert, spätestens binnen einem Monat nach der Ernennung seinen Dienst anzutreten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Muss das Personalmitglied in Anwendung des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die Arbeitsverträge eine Kündigungsfrist ableisten, wird die im vorhergehenden Absatz erwähnte Frist bis zu dem Tag nach demjenigen, an dem die Kündigungsfrist abläuft, verlängert.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Personalmitglied, das sich weigert, den Dienst anzutreten, wird nicht mehr in Betracht gezogen und wird gegebenfalls aus der Anwerbungsreserve gestrichen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Kapitel III - Probezeit Abschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen Art. V.III.9 - Die Probezeit zielt darauf ab, das Personalmitglied auf Probe, das in eine Lage versetzt wird, in der es eine dem Amt, um das es sich beworben hat, entsprechende Stelle bekleidet, zu bewerten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Minister legt die allgemeinen Regeln der Probezeit fest. Diese können je nach Stufe, in der die Probezeit absolviert wird, verschieden sein. Die Probezeit kann Ausbildungstätigkeiten umfassen, die aus einem Pflichtteil und gegebenfalls einem fakultativen Teil bestehen können, wobei diese Ausbildungstätigkeiten insgesamt nicht mehr als ein Viertel der Probezeitdauer umfassen dürfen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. V.III.10 - Der Korpschef, der Generalkommissar oder der von Letzterem bestimmte Generaldirektor bestimmt unter Berücksichtigung der in Artikel V.III.9 Absatz 2 festgelegten allgemeinen Grundsätze, an welchen Ausbildungstätigkeiten das Personalmitglied auf Probe teilnehmen muss.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. V.III.11 - Die Probezeit verläuft unter der Leitung des vom Korpschef oder vom Generalkommissar bestellten Offiziers oder Personalmitglieds der Stufe A, nachstehend \"Probezeitleiter\" genannt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Probezeitleiter achtet darauf, dass das Personalmitglied auf Probe an den in Anwendung von Artikel V.III.10 festgelegten Ausbildungstätigkeiten teilnimmt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Minister legt die Eignungskriterien fest, denen der Offizier oder das Personalmitglied der Stufe A entsprechen muss, um zum Probezeitleiter bestellt zu werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Abschnitt 2 - Zulassung zur Probezeit Art. V.III.12 - Die Eigenschaft als Personalmitglied auf Probe erhält von Rechts wegen das nicht vertragsgebundene Personalmitglied, das die Stelle antritt: 1. nachdem es in Anwendung der Bestimmungen von Teil IV Titel I Kapitel II angeworben worden ist, 2.nachdem es im Rahmen der in Artikel VII.IV.7 erwähnten Beförderung in eine höhere Stufe durch Mobilität angeworben worden ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Abschnitt 3 - Dauer der Probezeit Art. V.III.13 - Die Probezeit dauert: 1. drei Monate für Personalmitglieder auf Probe der Stufe D, 2.sechs Monate für Personalmitglieder auf Probe der Stufen C und B, 3. zwölf Monate für Personalmitglieder auf Probe der Stufe A. Sie kann in dem in Artikel V.III.19 Absatz 1 Nr. 2 erwähnten Fall um höchstens die Hälfte der Dauer verlängert werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. V.III.14 - § 1 - Alle Zeiträume, in denen sich das Personalmitglied auf Probe im aktiven Dienst befindet, werden bei der Berechnung der Dauer der geleisteten Probezeit berücksichtigt.</p>\n<p class=\"lf-p\">War das Personalmitglied auf Probe an fünfzehn Werktagen am Stück oder auf mehrere Male verteilt abwesend, selbst wenn es sich während dieser Abwesenheiten im aktiven Dienst befand, werden spätere Abwesenheiten jedoch nicht berücksichtigt. Für die Anwendung der vorliegenden Bestimmung ist der Begriff Werktag im Sinne von Artikel VIII.I.1 Nr. 2 zu verstehen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Für die Berechnung dieser Abwesenheitstage werden weder der Jahresurlaub noch die in den Artikeln VIII.IV.1 und VIII.IV.7 erwähnten Urlaubsarten berücksichtigt. § 2 - Mit Ausnahme der in § 1 Absatz 3 aufgeführten Fälle führen Abwesenheiten, die vorkommen, nachdem das Personalmitglied auf Probe an fünfzehn aufeinander folgenden oder nicht aufeinander folgenden Werktagen abwesend war, zu einer Aussetzung der Probezeit.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei Aussetzung der Probezeit behält der Betreffende seine Eigenschaft als Personalmitglied auf Probe und wird sein administrativer Stand gemäss den Bestimmungen, die auf ihn Anwendung finden, festgelegt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Probezeit wird von Rechts wegen um den Zeitraum, während dessen die Probezeit in Anwendung von Absatz 1 ausgesetzt worden ist, verlängert.</p>\n<p class=\"lf-p\">Abschnitt 4 - Bewertung des Personalmitglieds auf Probe Art. V.III.15 - Jedes Personalmitglied auf Probe wird, was die lokale Polizei anbelangt, von einem Personalmitglied seines Korps betreut beziehungsweise, was die föderale Polizei anbelangt, von einem Personalmitglied der Generaldirektion, der es untersteht; diese Person wird nachstehend \"Mentor\" genannt. Im Rahmen des Möglichen gehört dieses Personalmitglied zum Verwaltungs- und Logistikkader.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Minister legt die Eignungskriterien fest, denen das Personalmitglied entsprechen muss, um zum Mentor bestellt zu werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Mentor ist nicht der Probezeitleiter und wird vom Generalkommissar oder vom Korpschef unter den Personalmitgliedern bestellt, die diesen Eignungskriterien entsprechen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Minister legt unter Berücksichtigung der Spezifitätt des Dienstes fest, wie viele Personalmitglieder auf Probe ein Mentor höchstens betreuen darf.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. V.III.16 - Der Mentor schreibt nach Anhörung des Personalmitglieds auf Probe einen Bericht über dessen Arbeitsweise nach dem vom Minister oder vom Direktor des von ihm bestimmten Dienstes festgelegten Muster, und zwar mindestens: 1. ein Mal für ein Personalmitglied auf Probe der Stufe D, 2.vierteljährlich für ein Personalmitglied auf Probe der Stufen C, B oder A. Der Mentor übermittelt dem Probezeitleiter den Bericht zur Kenntnisnahme.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. V.III.17 - Am Ende der Probezeit schreiben der Mentor und der Probezeitleiter nach Anhörung des Personalmitglieds auf Probe binnen dreissig Tagen einen zusammenfassenden Schlussbericht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dieser Schlussbericht wird dem Korpschef oder dem Generalkommissar zugeschickt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. V.III.18 - Jeder Bericht wird dem Personalmitglied auf Probe unverzüglich zur Kenntnis gebracht; dieses zeichnet ihn ab und fügt eventuell seine Bemerkungen hinzu.</p>\n<p class=\"lf-p\">Abschnitt 5 - Berufliche Eignung des Personalmitglieds auf Probe Art. V.III.19 - Aufgrund der in Artikel V.III.16 erwähnten Berichte, des zusammenfassenden Schlussberichts und der eventuellen diesbezüglichen Bemerkungen des Personalmitglieds auf Probe entscheidet der Korpschef beziehungsweise der Generalkommissar, nachdem er sich bei den betreffenden Dienstleitern informiert hat, je nach Fall: 1. ob das Personalmitglied auf Probe die Probezeit erfolgreich abgeschlossen hat, 2.ob die Probezeit in den in Artikel V.III.13 erwähnten Grenzen verlängert werden muss, 3. dem Bürgermeister, dem Polizeikollegium beziehungsweise dem Minister eine mit Gründen versehene Stellungnahme vorzulegen, die je nach Fall dahin geht, dass das Personalmitglied auf Probe wegen Berufsuntauglichkeit entlassen werden soll oder, wenn es sich um ein Personalmitglied handelt, das durch Aufsteigen in eine höhere Stufe befördert wurde, dass dieses Personalmitglied wegen Berufsuntauglichkeit eine Neuzuweisung in seiner ursprünglichen Stufe erhalten soll. Der Korpschef informiert den Bürgermeister oder das Polizeikollegium über die in Absatz 1 Nr. 1 und 2 erwähnte Entscheidung. Der Generalkommissar informiert den Minister darüber.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bevor der Korpschef, der Generalkommissar oder ihr Beauftragter die in Absatz 1 Nr. 2 oder 3 erwähnte Entscheidung trifft, hört er das Personalmitglied auf Probe auf dessen Ersuchen hin an; dieses kann sich nach Wahl von einem Rechtsanwalt, einem Mitglied einer Gewerkschaftsorganisation oder einem Personalmitglied beistehen lassen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. V.III.20 - Nach Erhalt des in Artikel V.III.19 Absatz 1 Nr. 3 erwähnten Vorschlags entscheidet der Bürgermeister, das Polizeikollegium beziehungsweise der Minister über die vorgeschlagene Entlassung oder Neuzuweisung wegen Berufsuntauglichkeit.</p>\n<p class=\"lf-p\">Vor der Entscheidung hört der Bürgermeister, das Polizeikollegium, der Minister oder sein Beauftragter das Personalmitglied auf Probe an; dieses kann sich von einer der in Artikel V.III.19 Absatz 3 erwähnten Personen beistehen lassen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. V.III.21 - Das wegen Berufsuntauglichkeit entlassene Personalmitglied auf Probe verfügt über eine Kündigungsfrist von drei Monaten. Spätestens am Tag der Entlassungsentscheidung wird mit dem Personalmitglied auf Probe ein Arbeitsvertrag für einen befristeten Zeitraum von drei Monaten abgeschlossen, der mit der Dauer der Kündigungsfrist übereinstimmt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. V.III.22 - Das Personalmitglied auf Probe, das wegen Berufsuntauglichkeit eine Neuzuweisung erhalten hat, wird zum Ersten des Monats nach der Entscheidung über die Neuzuweisung wegen Berufsuntauglichkeit von der Ernennungsbehörde wieder in seine ursprüngliche Stufe und seinen früheren Dienstgrad in dem Polizeikorps ernannt, dem es angehörte.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das in Anwendung von Absatz 1 ernannte Personalmitglied erlangt von Rechts wegen sein Stufen- und Dienstgradalter und sein Dienstalter in der Gehaltstabelle in seiner ursprünglichen Stufe und seinem früheren Dienstgrad wieder, als sei es nie gemäss Artikel V.III.4 in den höheren Dienstgrad ernannt worden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die in Artikel VI.II.86 erwähnte Behörde bestellt das wiederernannte Personalmitglied in eine Stelle gemäss den in den Artikeln VI.II.85 bis einschliesslich VI.II.91 erwähnten Neuzuweisungsregeln.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. V.III.23 - Die Probezeit endet von Rechts wegen entweder am Tag der Entscheidung über den erfolgreichen Abschluss der Probezeit oder am Tag der Entscheidung über die Entlassung oder Neuzuweisung wegen Berufsuntauglichkeit.</p>\n<p class=\"lf-p\">Abschnitt 6 - Probezeitakte Art. V.III.24 - Die Probezeitakte umfasst mindestens: 1. ein Inventar der Aktenstücke, 2.die in Artikel V.III.16 erwähnten Probezeitberichte, 3. den in Artikel V.III.17 erwähnten zusammenfassenden Schlussbericht, 4. gegebenenfalls die Bemerkungen des Personalmitglieds auf Probe zu den in den Nummern 2 und 3 erwähnten Berichten, 5.die in Artikel V.III.19 erwähnte Entscheidung des Korpschefs beziehungsweise des Generalkommissars und gegebenenfalls die in Artikel V.III.20 erwähnte Entscheidung sowie alle Beweisstücke.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Minister bestimmt, welche anderen Stücke in die Akte über die Probezeit aufzunehmen sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. V.III.25 - Der Minister kann genauere Modalitäten insbesondere in Bezug auf Inhalt, Gestaltung und Aufbewahrung der Probezeitakte festlegen. (...) Vu pour être annexé à Notre arrêté du 3 février 2004.</p>\n<p class=\"lf-p\">ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, P. DEWAEL</p></div>", "next": 0}