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Wet betreffende de concessieovereenkomsten

Kurz gesagt

Dieses Gesetz regelt die Vergabe und Durchführung von Konzessionsverträgen, insbesondere Bau- und Dienstleistungskonzessionen. Es legt die Grundsätze und Grundregeln für diese Verträge fest.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Wettekst
17 JUNI 2016. - Wet betreffende de concessieovereenkomsten Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 17 juni 2016 betreffende de concessieovereenkomsten (Belgisch Staatsblad van 14 juli 2016). Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy. FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS 17. JUNI 2016 - Gesetz über die Konzessionsverträge PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: TITEL 1 - Einleitende Bestimmung und Begriffsbestimmungen KAPITEL 1 - Einleitende Bestimmung und Begriffsbestimmungen Einleitende Bestimmung Artikel 1 - § 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit. Es dient der Teilumsetzung: 1. von Artikel 7 der Richtlinie 2009/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18.Juni 2009 über Mindeststandards für Sanktionen und Maßnahmen gegen Arbeitgeber, die Drittstaatsangehörige ohne rechtmäßigen Aufenthalt beschäftigen, 2. von Artikel 6 der Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25.Oktober 2012 zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG, 3. der Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.Februar 2014 über die Konzessionsvergabe. § 2 - Vorliegendes Gesetz legt die Grundsätze und Grundregeln fest, die auf die Vergabe und Durchführung der in Artikel 3 erwähnten Konzessionen anwendbar sind. Begriffsbestimmungen Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes bezeichnet der Ausdruck: 1. öffentlicher Auftraggeber: a) den Staat, b) die Regionen, Gemeinschaften und lokalen Behörden, c) öffentlich-rechtliche Einrichtungen und Personen, die ungeachtet ihrer Form und Art am Tag des Beschlusses zur Ausschreibung einer Konzession: i.zu dem besonderen Zweck gegründet wurden, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nicht gewerblicher Art zu erfüllen und ii. Rechtspersönlichkeit besitzen und iii. vom Staat, von den Regionen, den Gemeinschaften, den lokalen Behörden oder anderen in vorliegendem Buchstaben c) erwähnten Einrichtungen oder Personen auf eine der folgenden Weisen abhängen: - Entweder werden ihre Tätigkeiten überwiegend vom Staat, von den Regionen, den Gemeinschaften, den lokalen Behörden oder anderen in vorliegendem Buchstaben c) erwähnten Einrichtungen oder Personen finanziert - oder sie unterstehen hinsichtlich ihrer Leitung der Aufsicht des Staates, der Regionen, der Gemeinschaften, der lokalen Behörden oder von anderen in vorliegendem Buchstaben c) erwähnten Einrichtungen oder Personen - oder sie haben ein Verwaltungs-, Leitungs- beziehungsweise Aufsichtsorgan, das mehrheitlich aus Mitgliedern besteht, die vom Staat, von den Regionen, den Gemeinschaften, den lokalen Behörden oder anderen in vorliegendem Buchstaben c) erwähnten Einrichtungen oder Personen bestellt worden sind, d) Verbände, die aus einem oder mehreren in Nr.1 Buchstabe a), b) oder c) erwähnten öffentlichen Auftraggebern bestehen, 2. öffentliches Unternehmen: Unternehmen, die eine in Anlage II des vorliegenden Gesetzes erwähnte Tätigkeit ausüben, auf die öffentliche Auftraggeber aufgrund der Eigentumsverhältnisse, der finanziellen Beteiligung oder der für das Unternehmen geltenden Bestimmungen unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss ausüben können.Es wird vermutet, dass öffentliche Auftraggeber einen beherrschenden Einfluss auf ein Unternehmen ausüben, wenn sie mittelbar oder unmittelbar: a) die Mehrheit des Kapitals des Unternehmens halten oder b) über die Mehrheit der mit den Anteilen am Unternehmen verbundenen Stimmrechte verfügen oder c) mehr als die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans des Unternehmens bestellen können, 3.Person, die besondere oder ausschließliche Rechte innehat: Personen, die eine in Anlage II erwähnte Tätigkeit auf der Grundlage von besonderen oder ausschließlichen Rechten ausüben. Besondere oder ausschließliche Rechte sind Rechte, die die zuständige Behörde im Wege einer Gesetzes-, Verordnungs- oder Verwaltungsbestimmung gewährt hat, um die Ausübung einer in Anlage II des vorliegenden Gesetzes aufgeführten Tätigkeit auf einen (ausschließliches Recht) oder mehrere Wirtschaftsteilnehmer (besondere Rechte) zu beschränken, wodurch die Möglichkeit anderer Wirtschaftsteilnehmer zur Ausübung dieser Tätigkeit wesentlich eingeschränkt wird. Rechte, die in einem angemessen bekannt gegebenen und auf objektiven Kriterien beruhenden Verfahren gewährt wurden, sind keine "besonderen oder ausschließlichen Rechte" im Sinne der vorliegenden Nummer. Zu diesen Verfahren zählen: a) Verfahren zur Vergabe von Aufträgen oder Konzessionsverträgen mit vorherigem Aufruf zum Wettbewerb gemäß dem Gesetz über die öffentlichen Aufträge, dem Gesetz Verteidigung und Sicherheit oder vorliegendem Gesetz, b) Verfahren gemäß anderen in Anlage III zum vorliegenden Gesetz aufgeführten Rechtsakten der Europäischen Union, die im Hinblick auf eine auf objektiven Kriterien beruhende Erteilung von Genehmigungen vorab eine angemessene Transparenz sicherstellen, 4.Auftraggeber: öffentliche Auftraggeber, die im Rahmen der Ausübung einer der in Anlage II erwähnten Tätigkeiten eine Konzession vergeben, in Nr. 2 erwähnte öffentliche Unternehmen und in Nr. 3 erwähnte Personen, die besondere oder ausschließliche Rechte innehaben, 5. Vergabestelle: öffentliche Auftraggeber, die keine in Anlage II erwähnte Tätigkeit ausüben, und in Nr.4 erwähnte Auftraggeber, 6. Wirtschaftsteilnehmer: natürliche oder juristische Personen oder öffentliche Einrichtungen oder eine Gruppe solcher Personen oder Einrichtungen, einschließlich befristeter Unternehmenszusammenschlüsse, die auf dem Markt die Ausführung von Bauleistungen, die Errichtung von Bauwerken, die Lieferung von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen anbieten, 7.Konzession: Bau- oder Dienstleistungskonzessionen im Sinne der Buchstaben a) und b): a) "Baukonzession": entgeltliche, schriftlich geschlossene Verträge, mit denen eine oder mehrere Vergabestellen einen oder mehrere Wirtschaftsteilnehmer mit der Ausführung von Bauleistungen beauftragen, wobei die Gegenleistung entweder allein in dem Recht zur Nutzung des vertragsgegenständlichen Bauwerks oder in diesem Recht zuzüglich einer Zahlung besteht.i. Unter "Ausführung von Bauleistungen durch Dritte" versteht man die Erbringung - oder die Planung und Erbringung - von Bauleistungen im Zusammenhang mit einer der in Anlage I genannten Tätigkeiten oder die Errichtung - oder die Planung und Errichtung - eines Bauwerks oder die Ausführung eines Bauvorhabens mit jeglichen Mitteln unter Einhaltung der Vorgaben der Vergabestelle, die die Art oder Planung des Bauwerks entscheidend beeinflusst. ii. Unter "Bauwerk" versteht man das Ergebnis einer Gesamtheit von Hoch- oder Tiefbauarbeiten, das seinem Wesen nach eine wirtschaftliche oder technische Funktion erfüllen soll; oder b) "Dienstleistungskonzession": entgeltliche, schriftlich geschlossene Verträge, mit denen eine oder mehrere Vergabestellen einen oder mehrere Wirtschaftsteilnehmer mit der Erbringung und der Verwaltung von Dienstleistungen betrauen, die nicht in der Ausführung der in Buchstabe a) erwähnten Bauleistungen bestehen, wobei die Gegenleistung entweder allein in dem Recht zur Verwertung der vertragsgegenständlichen Dienstleistungen oder in diesem Recht zuzüglich einer Zahlung besteht. Mit der Vergabe einer Bau- oder Dienstleistungskonzession geht auf den Konzessionsnehmer das Betriebsrisiko für die Nutzung des entsprechenden Bauwerks beziehungsweise für die Verwertung der Dienstleistungen über, wobei es sich um ein Nachfrage- und/oder ein Angebotsrisiko handeln kann. Das Betriebsrisiko gilt als vom Konzessionsnehmer getragen, wenn unter normalen Betriebsbedingungen nicht garantiert ist, dass die Investitionsaufwendungen oder die Kosten für den Betrieb des Bauwerks oder die Erbringung der Dienstleistungen, die Gegenstand der Konzession sind, wieder erwirtschaftet werden können. Der Teil des auf den Konzessionsnehmer übergegangenen Risikos umfasst, den Unwägbarkeiten des Marktes tatsächlich ausgesetzt zu sein, sodass potenzielle geschätzte Verluste des Konzessionsnehmers nicht rein nominell oder vernachlässigbar sind, 8. Bewerber: Wirtschaftsteilnehmer, die sich um eine Aufforderung zur Teilnahme an einem Konzessionsvergabeverfahren beworben oder eine solche Aufforderung erhalten haben, 9.Bieter: Wirtschaftsteilnehmer, die ein Angebot abgeben, 10. Konzessionsnehmer: Wirtschaftsteilnehmer, mit denen ein Konzessionsvertrag abgeschlossen worden ist, 11.schriftlich: aus Wörtern oder Ziffern bestehende Darstellungen, die gelesen, reproduziert und mitgeteilt werden können, einschließlich anhand elektronischer Mittel übertragener und gespeicherter Informationen, 12. elektronische Mittel: elektronische Geräte für die Verarbeitung (einschließlich digitaler Kompression) und Speicherung von Daten, die über Kabel, per Funk, mit optischen Verfahren oder mit anderen elektromagnetischen Verfahren übertragen, weitergeleitet und empfangen werden, 13.Konzessionsunterlagen: Unterlagen, die von der Vergabestelle erstellt werden oder auf die sie sich bezieht, um Bestandteile der Konzession oder des Vergabeverfahrens zu beschreiben oder festzulegen; dazu zählen die Konzessionsbekanntmachung, die technischen Spezifikationen und Funktionsanforderungen, die vorgeschlagenen Konzessionsbedingungen, Formate für die Einreichung von Unterlagen durch Bewerber und Bieter, Informationen über allgemeingültige Verpflichtungen sowie etwaige sonstige Unterlagen, 14. Innovation: die Einführung von neuen oder deutlich verbesserten Waren, Dienstleistungen oder Verfahren, einschließlich - aber nicht beschränkt auf - Produktions-, Bau- oder Konstruktionsverfahren, einer neuen Vermarktungsmethode oder eines neuen Organisationsverfahrens in Bezug auf Geschäftspraxis, Abläufe am Arbeitsplatz oder externe Beziehungen, unter anderem mit dem Zweck, zur Bewältigung gesellschaftlicher Herausforderungen beizutragen oder die Strategie Europa 2020 zu unterstützen, 15.Vergabe: Verfahren zur Ausschreibung einer Konzession, das gegebenenfalls die folgenden Aspekte umfasst: vorherige Marktkonsultation, Bekanntmachung, Auswahl, Vergabe und Abschluss der Konzession, 16. Konzessionsvergabe: von der Vergabestelle gefasste Beschlüsse zur Bestimmung des ausgewählten Bieters, 17.Konzessionsabschluss: Entstehung der vertraglichen Bindung zwischen Vergabestelle und Konzessionsnehmer, 18. Gemeinsames Vokabular für öffentliche Aufträge: die mit der Verordnung (EG) Nr.2195/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. November 2002 über das Gemeinsame Vokabular für öffentliche Aufträge angenommene, auf Konzessionen anwendbare Nomenklatur für öffentliche Aufträge, abgekürzt "CPV", 19. Los: Unterteilungen einer Konzession, die im Hinblick auf eine getrennte Ausführung im Prinzip einzeln vergeben werden können, 20.Option: zusätzliche Bestandteile, die für die Durchführung der Konzession nicht unbedingt erforderlich sind und entweder auf Ersuchen einer Vergabestelle oder auf Initiative eines Bieters eingereicht werden, 21. Gesetz über die öffentlichen Aufträge: das Gesetz vom 17.Juni 2016 über die öffentlichen Aufträge, 22. Gesetz Verteidigung und Sicherheit: das Gesetz vom 13.August 2011 über öffentliche Aufträge und bestimmte Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit, 23. AEU-Vertrag: Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, 24.Mitgliedstaat: Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder, insofern das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum es vorsieht, Unterzeichnerstaaten dieses Abkommens. TITEL 2 - Anwendungsbereich KAPITEL 1 - Grundsätze Art. 3 - § 1 - Vorliegendes Gesetz ist anwendbar auf Vergabe und Durchführung von Bau- und Dienstleistungskonzessionen. In Bezug auf Dienstleistungskonzessionen ist vorliegendes Gesetz jedoch nur anwendbar auf Konzessionen, deren Vertragswert den vom König festgelegten Schwellenwert erreicht oder übersteigt. In Bezug auf Baukonzessionen, die von Personen vergeben werden, die besondere oder ausschließliche Rechte innehaben, oder von öffentlichen Unternehmen, die außerhalb ihrer in einem Gesetz, einem Dekret oder einer Ordonnanz festgelegten Aufgaben des öffentlichen Dienstleistungsbereichs auftreten, ist vorliegendes Gesetz ferner nur anwendbar auf Konzessionen, deren Vertragswert den vom König festgelegten Schwellenwert erreicht oder überschreitet. Die in den Absätzen 2 und 3 erwähnten Schwellenwerte sind identisch. Der König erstellt eine nicht erschöpfende Liste der in Artikel 2 Nr. 1 Buchstabe c) erwähnten öffentlich-rechtlichen Einrichtungen und der in Artikel 2 Nr. 2 erwähnten öffentlichen Unternehmen. Der zu berücksichtigende Wert ist der in Artikel 35 erwähnte geschätzte Wert. § 2 - Vorliegendes Gesetz ist nicht anwendbar auf Vereinbarungen, Beschlüsse oder andere Rechtsinstrumente, die die Übertragung von Befugnissen und Zuständigkeiten für die Ausführung öffentlicher Aufgaben zwischen öffentlichen Auftraggebern oder Auftraggebern oder Verbänden von öffentlichen Auftraggebern oder Auftraggebern regeln und die keine Vergütung für vertragliche Leistungen vorsehen. § 3 - Nichtwirtschaftliche Dienstleistungen von allgemeinem Interesse fallen nicht in den Anwendungsbereich des vorliegenden Gesetzes. KAPITEL 2 - Ausschlüsse Aufgrund eines ausschließlichen Rechts vergebene Dienstleistungskonzessionen Art. 4 - Vorliegendes Gesetz gilt nicht für: 1. Dienstleistungskonzessionen, die an einen öffentlichen Auftraggeber oder einen Verband von öffentlichen Auftraggebern aufgrund eines ausschließlichen Rechts vergeben werden, 2.Dienstleistungskonzessionen, die an einen Wirtschaftsteilnehmer aufgrund eines ausschließlichen Rechts vergeben werden, das dem Wirtschaftsteilnehmer im Einklang mit dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union und den Unionsrechtsakten zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften über den Marktzugang für die in Anlage II genannten Tätigkeiten gewährt wurde. Soweit die branchenspezifischen Unionsvorschriften keine branchenspezifischen Transparenzpflichten vorsehen, findet jedoch Artikel 44 Anwendung. Wird einem Wirtschaftsteilnehmer ein ausschließliches Recht zur Ausübung einer der in Anlage II genannten Tätigkeiten gewährt, informiert die Behörde, die dieses Recht gewährt hat, die in Artikel 163 § 2 des Gesetzes vom 17. Juni 2016 über die öffentlichen Aufträge erwähnte Kontaktstelle schnellstmöglich, damit diese die Europäische Kommission binnen einem Monat nach Gewährung dieses ausschließlichen Rechts davon in Kenntnis setzen kann, 3. Dienstleistungskonzessionen, die ein Mitgliedstaat für Lotteriedienstleistungen, die unter die CPV-Nummer 92351100-7 fallen, einem Wirtschaftsteilnehmer auf der Grundlage eines ausschließlichen Rechts gewährt hat.Die Gewährung eines solchen ausschließlichen Rechts ist im Amtsblatt der Europäischen Union zu veröffentlichen. Die in vorliegendem Artikel erwähnten ausschließlichen Rechte sind nicht in dem in Artikel 2 Nr. 3 erwähnten Sinne zu verstehen. Durch andere Vorschriften geregelte Konzessionen Art. 5 - § 1 - Vorliegendes Gesetz gilt nicht für Konzessionen, die im Bereich der Luftverkehrsdienste auf der Grundlage der Erteilung einer Betriebsgenehmigung im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vergeben werden, oder für Konzessionen, die im Bereich der öffentlichen Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 vergeben werden. § 2 - Vorliegendes Gesetz gilt ebenfalls nicht für: 1. Konzessionen, die Vergabestellen nach anderen als den im Rahmen des vorliegenden Gesetzes festgelegten Verfahren vergeben müssen;diese können festgelegt sein: a) in einem Rechtsinstrument, das völkerrechtliche Verpflichtungen begründet - wie etwa eine im Einklang mit den europäischen Verträgen geschlossene internationale Übereinkunft zwischen einem Mitgliedstaat und einem oder mehreren Drittstaaten beziehungsweise ihren Untereinheiten -, das Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen für ein von den Unterzeichnern gemeinsam zu verwirklichendes oder zu nutzendes Projekt betrifft.Vergabestellen übermitteln vorerwähnte Rechtsinstrumente der in Artikel 163 § 2 des Gesetzes über die öffentlichen Aufträge erwähnten Kontaktstelle, die die Europäische Kommission davon in Kenntnis setzt, b) durch eine internationale Organisation, 2.Konzessionen, die eine Vergabestelle nach den Vergaberegeln einer internationalen Organisation oder internationalen Finanzinstitution vergibt, sofern die betreffenden Konzessionen vollständig von dieser Organisation oder Institution finanziert werden. Im Falle einer überwiegenden Kofinanzierung von Konzessionen durch eine internationale Organisation oder internationale Finanzinstitution einigen sich die Parteien auf die anwendbaren Vergabeverfahren. Vorliegender Paragraph gilt nicht für Konzessionen in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit. Ausschluss bestimmter Dienstleistungen Art. 6 - Vorliegendes Gesetz gilt nicht für Dienstleistungskonzessionen, die Folgendes zum Gegenstand haben: 1. Erwerb oder Miete oder Pacht von Grundstücken oder vorhandenen Gebäuden oder anderem unbeweglichen Vermögen oder Rechte daran, ungeachtet der Finanzmodalitäten, 2.von Anbietern von audiovisuellen und Hörfunkmediendiensten vergebene Konzessionen betreffend den Erwerb, die Entwicklung, Produktion oder Koproduktion von Sendematerial, das für audiovisuelle und Hörfunkmediendienste bestimmt ist, sowie Konzessionen betreffend Ausstrahlungszeit oder Bereitstellung von Sendungen, die an Anbieter von audiovisuellen oder Hörfunkmediendiensten vergeben werden, 3. Schiedsgerichts- und Schlichtungsdienstleistungen, 4.eine der folgenden Rechtsdienstleistungen: a) Rechtsvertretung eines Mandanten durch einen Rechtsanwalt im Sinne des Artikels 1 der Richtlinie 77/249/EWG des Rates vom 22.März 1977 zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs der Rechtsanwälte in: i. einem schiedsrichterlichen Verfahren oder Schlichtungsverfahren in einem Mitgliedstaat, in einem Drittstaat oder vor einer internationalen Schiedsgerichts- oder Schlichtungsinstanz oder ii.Gerichtsverfahren vor Gerichten, Gerichtshöfen oder Behörden eines Mitgliedstaats oder eines Drittstaats oder vor internationalen Gerichten, Gerichtshöfen oder Institutionen, b) Rechtsberatung zur Vorbereitung eines der in vorliegender Nummer Buchstabe a) genannten Verfahren, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen und eine hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass die Angelegenheit, auf die sich die Beratung bezieht, Gegenstand eines solchen Verfahrens werden wird, sofern die Beratung durch einen Rechtsanwalt im Sinne des Artikels 1 der vorerwähnten Richtlinie 77/249/EWG erfolgt, c) Beglaubigungs- und Beurkundungsdienstleistungen, die von Notaren zu erbringen sind, d) von gesetzlichen Verwaltern oder bestellten Vormunden erbrachte Rechtsdienstleistungen oder sonstige Rechtsdienstleistungen, deren Erbringer durch ein Gericht in dem betreffenden Mitgliedstaat bestellt oder durch Gesetz bestimmt werden, um bestimmte Aufgaben unter der Aufsicht dieser Gerichte wahrzunehmen, e) sonstige Rechtsdienstleistungen, die im Königreich - wenn auch nur gelegentlich - mit der Ausübung der Staatsgewalt verbunden sind, 5.Finanzdienstleistungen im Zusammenhang mit der Ausgabe, dem Verkauf, dem Kauf oder der Übertragung von Wertpapieren oder anderen Finanzinstrumenten im Sinne der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente, zur Änderung der Richtlinien 85/611/EWG und 93/6/EWG und der Richtlinie 2000/12/EG und zur Aufhebung der Richtlinie 93/22/EWG, Dienstleistungen der Zentralbanken sowie mit der Europäischen Finanzstabilisierungsfazilität und dem Europäischen Stabilitätsmechanismus durchgeführte Transaktionen, 6. Kredite und Darlehen, unabhängig davon, ob im Zusammenhang mit der Ausgabe, dem Verkauf, dem Kauf oder der Übertragung von Wertpapieren oder anderen Finanzinstrumenten oder nicht, 7.Dienstleistungen des Katastrophenschutzes, des Zivilschutzes und der Gefahrenabwehr, die von gemeinnützigen Organisationen oder Vereinigungen erbracht werden und die unter die folgenden CPV-Nummern fallen: 75250000-3, 75251000-0, 75251100-1, 75251110-4, 75251120-7, 75252000-7, 75222000-8, 98113100-9 und 85143000-3, mit Ausnahme des Einsatzes von Krankenwagen zur Patientenbeförderung, 8. Dienstleistungen im Rahmen politischer Kampagnen, die unter die CPV-Nummern 79341400-0, 92111230-3 und 92111240-6 fallen, wenn sie von einer politischen Partei im Rahmen einer Wahlkampagne vergeben werden, 9.Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen. Vorliegendes Gesetz findet jedoch Anwendung auf Dienstleistungskonzessionen, die unter die CPV-Nummern 73000000-2 bis 73120000-9, 73300000-5, 73420000-2 und 73430000-5 fallen, vorausgesetzt, dass beide der nachfolgenden Bedingungen erfüllt sind: a) Die Ergebnisse stehen ausschließlich der Vergabestelle für die Verwendung in ihrem eigenen Geschäftsbetrieb zu und b) die Dienstleistung wird vollständig durch die Vergabestelle vergütet. In der in Nr. 2 erwähnten Bestimmung haben die Begriffe "audiovisuelle Mediendienste" und "Anbieter von Mediendiensten" dieselbe Bedeutung wie in Artikel 1 Nr. 3/1 und 6/1 des Gesetzes vom 30. März 1995 über die elektronischen Kommunikationsnetze und -dienste und über audiovisuelle Mediendienste im zweisprachigen Gebiet Brüssel-Hauptstadt, in Artikel 2 Nr. 26 und 27 des Dekrets der Flämischen Gemeinschaft vom 27. März 2009 "betreffende radio-omroep en televisie" (Dekret über Rundfunk und Fernsehen) und in Artikel 1 Nr. 48 und 49 des koordinierten Dekrets der Französischen Gemeinschaft vom 26. März 2009 "sur les services de médias audiovisuels" (Dekret über audiovisuelle Mediendienste).Der Begriff "Sendung" hat dieselbe Bedeutung wie in Artikel 1 Nr. 5 des vorerwähnten Gesetzes vom 30. März 1995, in Artikel 2 Nr. 31 des vorerwähnten Dekrets der Flämischen Gemeinschaft vom 27. März 2009 und in Artikel 1 Nr. 36 des vorerwähnten koordinierten Dekrets der Französischen Gemeinschaft vom 26. März 2009, umfasst jedoch zusätzlich Hörfunksendungen und Hörfunk-Sendematerial.Ferner hat der Begriff "Sendematerial" für die Zwecke der vorliegenden Bestimmung dieselbe Bedeutung wie "Sendung". Besondere Ausschlüsse im Bereich Wasser Art. 7 - Vorliegendes Gesetz gilt nicht für Konzessionen betreffend: 1. die Bereitstellung und das Betreiben fester Netze zur Versorgung der Allgemeinheit im Zusammenhang mit der Gewinnung, dem Transport oder der Verteilung von Trinkwasser, 2.die Einspeisung von Trinkwasser in diese Netze. Vorliegendes Gesetz gilt außerdem nicht für Konzessionen, die einen oder beide der nachfolgend aufgeführten Gegenstände haben und die mit einer Tätigkeit nach Absatz 1 in Zusammenhang stehen: 1. Wasserbauvorhaben sowie Bewässerungs- und Entwässerungsvorhaben, sofern die zur Trinkwasserversorgung bestimmte Wassermenge mehr als zwanzig Prozent der mit den entsprechenden Vorhaben beziehungsweise Bewässerungs- oder Entwässerungsanlagen zur Verfügung gestellten Gesamtwassermenge ausmacht, oder 2.Abwasserbeseitigung oder -behandlung. Besondere Ausschlüsse im Bereich der elektronischen Kommunikation Art. 8 - Vorliegendes Gesetz gilt nicht für Konzessionen, die hauptsächlich dazu dienen, dem öffentlichen Auftraggeber die Bereitstellung oder den Betrieb öffentlicher elektronischer Kommunikationsnetze oder die Bereitstellung eines oder mehrerer elektronischer Kommunikationsdienste für die Öffentlichkeit zu ermöglichen. Für die Zwecke des vorliegenden Artikels haben die Begriffe "öffentliches elektronisches Kommunikationsnetz" und "elektronischer Kommunikationsdienst" dieselbe Bedeutung wie im Gesetz vom 13. Juni 2005 über die elektronische Kommunikation. Konzessionen zwischen öffentlichen Auftraggebern Art. 9 - § 1 - Eine von einem öffentlichen Auftraggeber an eine juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts vergebene Konzession fällt nicht in den Anwendungsbereich des vorliegenden Gesetzes, wenn alle nachfolgend genannten Bedingungen erfüllt sind: 1. Der öffentliche Auftraggeber übt über die betreffende juristische Person eine ähnliche Kontrolle aus wie über seine eigenen Dienststellen.2. Mehr als achtzig Prozent der Tätigkeiten der kontrollierten juristischen Person dienen der Ausführung der Aufgaben, mit denen sie von dem die Kontrolle ausübenden öffentlichen Auftraggeber oder von anderen von ihm kontrollierten juristischen Personen betraut wurden, und 3.es besteht keine direkte private Kapitalbeteiligung an der kontrollierten juristischen Person, mit Ausnahme nicht beherrschender Formen der privaten Kapitalbeteiligung und Formen der privaten Kapitalbeteiligung ohne Sperrminorität, die in Übereinstimmung mit den europäischen Verträgen durch nationale gesetzliche Bestimmungen vorgeschrieben sind und die keinen ausschlaggebenden Einfluss auf die kontrollierte juristische Person vermitteln. Bei einem öffentlichen Auftraggeber wird davon ausgegangen, dass er über die betreffende juristische Person eine ähnliche Kontrolle im Sinne von Absatz 1 Nr. 1 ausübt wie über seine eigenen Dienststellen, wenn er einen ausschlaggebenden Einfluss sowohl auf die strategischen Ziele als auch auf die wesentlichen Entscheidungen der kontrollierten juristischen Person ausübt. Diese Kontrolle kann auch durch eine andere juristische Person ausgeübt werden, die vom öffentlichen Auftraggeber auf gleiche Weise kontrolliert wird. § 2 - Der in Paragraph 1 erwähnte Ausschluss gilt auch, wenn eine kontrollierte juristische Person, bei der es sich um einen öffentlichen Auftraggeber handelt, eine Konzession an ihren kontrollierenden öffentlichen Auftraggeber oder eine andere von demselben öffentlichen Auftraggeber kontrollierte juristische Person vergibt, sofern keine direkte private Kapitalbeteiligung an der juristischen Person besteht, die den Zuschlag für die Konzession erhalten soll, mit Ausnahme nicht beherrschender Formen der privaten Kapitalbeteiligung und Formen der privaten Kapitalbeteiligung ohne Sperrminorität, die in Übereinstimmung mit den europäischen Verträgen durch nationale gesetzliche Bestimmungen vorgeschrieben sind und die keinen ausschlaggebenden Einfluss auf die kontrollierte juristische Person vermitteln. § 3 - Ein öffentlicher Auftraggeber, der keine Kontrolle über eine juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts im Sinne von § 1 ausübt, kann eine Konzession dennoch ohne Anwendung des vorliegenden Gesetzes an diese juristische Person vergeben, wenn alle nachfolgend genannten Bedingungen erfüllt sind: 1. Der öffentliche Auftraggeber übt gemeinsam mit anderen öffentlichen Auftraggebern über diese juristische Person eine ähnliche Kontrolle aus wie über ihre eigenen Dienststellen.2. Mehr als achtzig Prozent der Tätigkeiten dieser juristischen Person dienen der Ausführung der Aufgaben, mit denen sie von den die Kontrolle ausübenden öffentlichen Auftraggebern oder von anderen von denselben öffentlichen Auftraggebern kontrollierten juristischen Personen betraut wurden, und 3.es besteht keine direkte private Kapitalbeteiligung an der kontrollierten juristischen Person, mit Ausnahme nicht beherrschender Formen der privaten Kapitalbeteiligung und Formen der privaten Kapitalbeteiligung ohne Sperrminorität, die in Übereinstimmung mit den europäischen Verträgen durch nationale gesetzliche Bestimmungen vorgeschrieben sind und die keinen ausschlaggebenden Einfluss auf die kontrollierte juristische Person vermitteln. Für die Zwecke von Absatz 1 Nr. 1 üben öffentliche Auftraggeber gemeinsam die Kontrolle über eine juristische Person aus, wenn alle nachfolgend genannten Bedingungen erfüllt sind: 1. Die beschlussfassenden Organe der kontrollierten juristischen Person setzen sich aus Vertretern sämtlicher teilnehmender öffentlicher Auftraggeber zusammen.Einzelne Vertreter können mehrere oder alle teilnehmenden öffentlichen Auftraggeber vertreten. 2. Diese öffentlichen Auftraggeber können gemeinsam einen ausschlaggebenden Einfluss auf die strategischen Ziele und wesentlichen Entscheidungen der kontrollierten juristischen Person ausüben und 3.die kontrollierte juristische Person verfolgt keine Interessen, die denen der kontrollierenden öffentlichen Auftraggeber zuwiderlaufen. § 4 - Zur Bestimmung des in § 1 Absatz 1 Nr. 2 und § 3 Absatz 1 Nr. 2 erwähnten prozentualen Anteils der Tätigkeiten wird der durchschnittliche Gesamtumsatz oder ein geeigneter alternativer tätigkeitsgestützter Wert wie Kosten, die der betreffenden juristischen Person oder dem betreffenden öffentlichen Auftraggeber während der letzten drei Jahre vor Konzessionsvergabe in Bezug auf Dienstleistungen, Lieferungen und Bauleistungen entstanden sind, herangezogen. Liegen für die letzten drei Jahre keine Angaben über den Umsatz oder einen geeigneten alternativen tätigkeitsgestützten Wert wie Kosten vor oder sind sie nicht mehr relevant, weil die betreffende juristische Person oder der betreffende öffentliche Auftraggeber gerade gegründet wurde oder erst vor Kurzem ihre beziehungsweise seine Tätigkeit aufgenommen hat oder weil sie ihre beziehungsweise er seine Tätigkeiten umstrukturiert hat, genügt es, wenn sie beziehungsweise er - vor allem durch Prognosen über die Geschäftsentwicklung - den tätigkeitsgestützten Wert glaubhaft macht. Ausschließlich zwischen öffentlichen Auftraggebern geschlossene Verträge Art. 10 - Ein ausschließlich zwischen zwei oder mehr öffentlichen Auftraggebern geschlossener Vertrag fällt nicht in den Anwendungsbereich des vorliegenden Gesetzes, wenn alle nachfolgend genannten Bedingungen erfüllt sind: 1. Der Vertrag begründet oder erfüllt eine Zusammenarbeit zwischen den beteiligten öffentlichen Auftraggebern mit dem Ziel, sicherzustellen, dass von ihnen zu erbringende öffentliche Dienstleistungen im Hinblick auf die Erreichung gemeinsamer Ziele ausgeführt werden.2. Die Durchführung dieser Zusammenarbeit wird ausschließlich durch Überlegungen im Zusammenhang mit dem öffentlichen Interesse bestimmt und 3.die beteiligten öffentlichen Auftraggeber erbringen auf dem offenen Markt weniger als zwanzig Prozent der durch die Zusammenarbeit erfassten Tätigkeiten. Dieser prozentuale Anteil des Tätigkeiten wird gemäß Artikel 9 § 4 bestimmt. Tätigkeiten in einem Drittstaat Art. 11 - Vorliegendes Gesetz gilt nicht für Konzessionen, die Auftraggeber zur Durchführung der in Anlage II erwähnten Tätigkeiten in einem Drittstaat in einer Weise vergeben, die nicht mit der physischen Nutzung eines Netzes oder geografischen Gebiets in der Union verbunden ist. Konzessionsvergabe an ein verbundenes Unternehmen Art. 12 - § 1 - Ungeachtet der Artikel 9 und 10 und sofern die in § 2 festgelegten Bedingungen erfüllt sind, gilt vorliegendes Gesetz nicht für Konzessionen: 1. die ein Auftraggeber an ein mit ihm verbundenes Unternehmen vergibt, oder 2.die ein Gemeinschaftsunternehmen, das ausschließlich von mehreren Auftraggebern zur Durchführung von Tätigkeiten im Sinne der Anlage II gebildet wurde, an ein Unternehmen vergibt, das mit einem dieser Auftraggeber verbunden ist. § 2 - Paragraph 1 gilt: 1. für Dienstleistungskonzessionen, sofern unter Berücksichtigung aller Dienstleistungen, die von dem verbundenen Unternehmen erbracht wurden, mindestens achtzig Prozent des insgesamt erzielten durchschnittlichen Umsatzes dieses Unternehmens während der letzten drei Jahre aus der Erbringung von Dienstleistungen für den Auftraggeber oder andere mit ihm verbundene Unternehmen stammen, 2.für Baukonzessionen, sofern unter Berücksichtigung aller Bauleistungen, die von dem verbundenen Unternehmen erbracht wurden, mindestens achtzig Prozent des insgesamt erzielten durchschnittlichen Umsatzes dieses Unternehmens während der letzten drei Jahre aus der Ausführung von Bauleistungen für den Auftraggeber oder andere mit ihm verbundene Unternehmen stammen. § 3 - Liegen für die letzten drei Jahre keine Umsatzzahlen vor, weil das verbundene Unternehmen gerade gegründet wurde oder erst vor kurzem seine Tätigkeit aufgenommen hat, so genügt es, wenn das Unternehmen - vor allem durch Prognosen über die Tätigkeitsentwicklung - glaubhaft macht, dass die Erreichung des in § 2 Nr. 1 und 2 genannten Umsatzziels wahrscheinlich ist. § 4 - Werden gleiche oder gleichartige Dienst- oder Bauleistungen von mehr als einem mit dem Auftraggeber verbundenen und mit ihm wirtschaftlich zusammengeschlossenen Unternehmen erbracht, so werden die in § 2 genannten Prozentsätze unter Berücksichtigung des Gesamtumsatzes errechnet, den diese verbundenen Unternehmen mit der Erbringung von Dienstleistungen beziehungsweise der Ausführung von Bauleistungen erzielen. § 5 - Für die Zwecke des vorliegenden Artikels versteht man unter "verbundenem Unternehmen" jedes Unternehmen, dessen Jahresabschlüsse gemäß den Bestimmungen der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen mit denen des Auftraggebers konsolidiert werden. Im Falle von Einrichtungen, die nicht unter die vorerwähnte Richtlinie 2013/34/EU fallen, bezeichnet "verbundenes Unternehmen" jedes Unternehmen, das: 1. mittelbar oder unmittelbar einem beherrschenden Einfluss des Auftraggebers unterliegen kann, 2.einen beherrschenden Einfluss auf den Auftraggeber ausüben kann oder 3. gemeinsam mit dem Auftraggeber aufgrund der Eigentumsverhältnisse, der finanziellen Beteiligung oder der für das Unternehmen geltenden Bestimmungen dem beherrschenden Einfluss eines anderen Unternehmens unterliegt. Für die Zwecke des vorliegenden Paragraphen hat der Begriff "beherrschender Einfluss" dieselbe Bedeutung wie in Artikel 2 Nr. 2. § 6 - Auftraggeber melden der Europäischen Kommission falls verlangt Namen der betreffenden Unternehmen oder Gemeinschaftsunternehmen, Art und Wert der jeweiligen Konzessionen und die Angaben, die nach Auffassung der Kommission erforderlich sind, um zu belegen, dass die Beziehungen zwischen dem Unternehmen oder Gemeinschaftsunternehmen, an das die Konzessionen vergeben werden, und dem Auftraggeber den Anforderungen des vorliegenden Artikels genügen. Konzessionsvergabe an ein Gemeinschaftsunternehmen oder an einen Auftraggeber, das/der an einem Gemeinschaftsunternehmen beteiligt ist Art. 13 - Wenn ein Gemeinschaftsunternehmen errichtet wurde, um die betreffende Tätigkeit während eines Zeitraums von mindestens drei Jahren durchzuführen, und in dem Rechtsakt zur Gründung des Gemeinschaftsunternehmens festgelegt wird, dass die dieses Unternehmen bildenden Auftraggeber dem Unternehmen zumindest während des gleichen Zeitraums angehören werden, gilt vorliegendes Gesetz ungeachtet der Artikel 9 und 10 nicht für Konzessionen: 1. die ein Gemeinschaftsunternehmen, das ausschließlich von mehreren Auftraggebern zur Durchführung von Tätigkeiten im Sinne der Anlage II gebildet wurde, an einen dieser Auftraggeber vergibt oder 2.die ein Auftraggeber an ein solches Gemeinschaftsunternehmen, dem er angehört, vergibt. Auftraggeber melden der Europäischen Kommission falls verlangt Namen der betreffenden Unternehmen oder Gemeinschaftsunternehmen, Art und Wert der jeweiligen Konzessionen und die Angaben, die nach Auffassung der Kommission erforderlich sind, um zu belegen, dass die Beziehungen zwischen dem Unternehmen oder Gemeinschaftsunternehmen, an das die Konzessionen vergeben werden, und dem Auftraggeber den Anforderungen des vorliegenden Artikels genügen. Tätigkeiten, die unmittelbar dem Wettbewerb ausgesetzt sind Art. 14 - Vorliegendes Gesetz gilt nicht für Konzessionen in Bezug auf eine der in Anlage II erwähnten Tätigkeiten, wenn die Europäische Kommission infolge eines Verfahrens zur Beantragung einer Ausnahme gemäß Artikel 116 des Gesetzes über die öffentlichen Aufträge festgestellt hat, dass die Tätigkeit unmittelbar dem Wettbewerb ausgesetzt ist. Konzessionen in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit, die besonderen Verfahrensregeln unterliegen Art. 15 - Vorliegendes Gesetz gilt nicht für Konzessionen in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit im Sinne des Gesetzes Verteidigung und Sicherheit, die: 1. besonderen Verfahrensregeln einer zwischen einem oder mehreren Mitgliedstaaten und einem oder mehreren Drittstaaten geschlossenen internationalen Übereinkunft oder Vereinbarung unterliegen, 2.besonderen Verfahrensregeln einer internationalen Übereinkunft oder Vereinbarung im Zusammenhang mit der Stationierung von Truppen unterliegen, die Unternehmen eines Mitgliedstaats oder eines Drittstaats betrifft, 3. besonderen Verfahrensregeln einer internationalen Organisation unterliegen, die für ihre Zwecke Beschaffungen tätigt, oder für Konzessionen, die von einem Mitgliedstaat nach diesen Regeln vergeben werden müssen. Andere Ausschlüsse in Bezug auf Konzessionen in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit Art. 16 - Vorliegendes Gesetz gilt ebenfalls nicht für folgende Konzessionen in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit im Sinne des Gesetzes Verteidigung und Sicherheit: 1. Konzessionen, bei denen die Anwendung des vorliegenden Gesetzes das Königreich verpflichten würde, Auskünfte zu erteilen, deren Offenlegung nach seiner Auffassung seinen wesentlichen Sicherheitsinteressen zuwiderlaufen würde, oder wenn die Vergabe und Durchführung der Konzession als geheim zu erklären sind oder von besonderen Sicherheitsmaßnahmen gemäß den im Königreich geltenden Gesetzes-, Verordnungs- oder Verwaltungsvorschriften begleitet sein müssen, sofern erwiesen ist, dass die betreffenden wesentlichen Interessen nicht durch weniger einschneidende Maßnahmen wie jene gemäß Artikel 17 garantiert werden können, 2.Konzessionen, die im Rahmen eines Kooperationsprogramms vergeben werden, das auf Forschung und Entwicklung beruht und von mindestens zwei Mitgliedstaaten für die Entwicklung eines neuen Produkts und gegebenenfalls die späteren Phasen des gesamten oder eines Teils des Lebenszyklus dieses Produkts durchgeführt wird. Beim Abschluss eines solchen Kooperationsprogramms allein zwischen Mitgliedstaaten teilen die Mitgliedstaaten der Europäischen Kommission den Anteil der Forschungs- und Entwicklungsausgaben an den Gesamtkosten des Programms, die Vereinbarung über die Kostenteilung und gegebenenfalls den geplanten Anteil der Beschaffungen je Mitgliedstaat mit, 3. Konzessionen, die eine Regierung an eine andere Regierung für in unmittelbarem Zusammenhang mit Militärausrüstung oder sensibler Ausrüstung stehende Bau- und Dienstleistungen oder für Bau- und Dienstleistungen speziell für militärische Zwecke oder für sensible Bau- und Dienstleistungen vergibt, 4.Konzessionen, die in einem Drittstaat im Rahmen des Einsatzes von Truppen außerhalb des Gebiets der Europäischen Union vergeben werden, wenn der Einsatz erfordert, dass diese Konzessionen an im Einsatzgebiet ansässige Wirtschaftsteilnehmer vergeben werden, und 5. gemäß dem vorliegenden Gesetz anderweitig ausgeschlossene Konzessionen. Schutz von wesentlichen Interessen der nationalen Sicherheit Art. 17 - Vorliegendes Gesetz gilt nicht für Konzessionen, die nicht gemäß Artikel 16 anderweitig ausgeschlossen sind, wenn der Schutz wesentlicher Interessen der nationalen Sicherheit nicht durch weniger einschneidende Maßnahmen garantiert werden kann wie beispielsweise durch Anforderungen, die auf den Schutz der Vertraulichkeit der Informationen abzielen, die die Vergabestelle im Rahmen eines Konzessionsvergabeverfahrens gemäß vorliegendem Gesetz zur Verfügung stellt. KAPITEL 3 - Gemischte Konzessionen und Verträge sowie Konzessionen und Verträge, die mehrere Tätigkeiten betreffen Gemischte Konzessionen Art. 18 - Gemischte Konzessionen, die sowohl Bau- als auch Dienstleistungen zum Gegenstand haben, werden gemäß den für diejenige Konzessionsart geltenden Bestimmungen vergeben, die dem Hauptgegenstand des betreffenden Konzessionsvertrags zuzuordnen ist. Im Fall gemischter Konzessionen, die zum Teil aus den in Artikel 34 und Anlage V aufgeführten Dienstleistungen und zum Teil aus anderen Dienstleistungen bestehen, wird der Hauptgegenstand danach bestimmt, welcher der geschätzten Werte der jeweiligen Dienstleistungen am höchsten ist. Grundsätze Art. 19 - § 1 - Sind die einzelnen Teile eines bestimmten Vertrags objektiv nicht trennbar, so wird die auf die Vergabe anwendbare rechtliche Regelung anhand des Hauptgegenstands des Vertrags bestimmt. Enthalten solche Verträge sowohl Elemente einer Dienstleistungskonzession wie auch eines Lieferauftrags, wird der Hauptgegenstand danach bestimmt, welcher der geschätzten Werte der jeweiligen Dienstleistungen oder Lieferungen am höchsten ist. Enthalten diese Verträge sowohl Elemente von Konzessionen und von öffentlichen Aufträgen wie auch andere durch Artikel 346 des AEU-Vertrags oder durch das Gesetz Verteidigung und Sicherheit erfasste Elemente, ist Artikel 20 § 2 anwendbar. § 2 - Sind die einzelnen Teile eines bestimmten Vertrags objektiv trennbar, so finden die Paragraphen 3 und 4 Anwendung. § 3 - Im Fall von Verträgen, die Elemente aus den durch vorliegendes Gesetz erfassten Konzessionen sowie andere Elemente enthalten, können die Vergabestellen beschließen, getrennte Verträge für die einzelnen Teile oder einen einzigen Vertrag zu vergeben. Beschließen die Vergabestellen, für einzelne Teile getrennte Verträge zu vergeben, so richtet sich die Entscheidung, welche rechtliche Regelung auf die Vergabe jedes der einzelnen Verträge anzuwenden ist, nach den Merkmalen des jeweiligen Teils. Beschließen die Vergabestellen, einen einzigen Vertrag zu vergeben, so gelten die in vorliegendem Gesetz festgelegten Vergaberegeln - außer in den in § 4 und in Artikel 20 § 3 Absatz 3 vorgesehenen Fällen - für den daraus hervorgehenden gemischten Vertrag, ungeachtet des Werts der Teile, die ansonsten einer anderen rechtlichen Regelung unterliegen würden, und ungeachtet der rechtlichen Regelung, der diese Teile ansonsten unterliegen würden. § 4 - Im Fall von gemischten Verträgen, die sowohl Elemente von Konzessionen wie auch von öffentlichen Aufträgen umfassen, die unter Titel 2 des Gesetzes über die öffentlichen Aufträge fallen, oder von Aufträgen, die unter Titel 3 des Gesetzes über die öffentlichen Aufträge fallen, wird der Vertrag im Einklang mit den Bestimmungen von Titel 2 beziehungsweise Titel 3 des Gesetzes über die öffentlichen Aufträge vergeben. Gemischte Verträge, die Verteidigungs- oder Sicherheitsaspekte beinhalten Art. 20 - § 1 - Vorliegender Artikel findet Anwendung auf gemischte Verträge, die eine unter vorliegendes Gesetz fallende Konzession und öffentliche Aufträge oder andere unter Artikel 346 des AEU-Vertrags fallende Elemente oder Elemente, die den Titeln 2, 3 oder 3/1 des Gesetzes Verteidigung und Sicherheit unterliegen, zum Gegenstand haben. § 2 - Sind die einzelnen Teile eines solchen Vertrags objektiv nicht trennbar, so kann der Vertrag ohne Anwendung des vorliegenden Gesetzes vergeben werden, wenn er Elemente enthält, auf die Artikel 346 des AEU-Vertrags Anwendung findet oder die die wesentlichen Sicherheitsinteressen des Königreichs betreffen. Andernfalls kann die Vergabestelle beschließen, den Vertrag gemäß vorliegendem Gesetz oder dem Gesetz Verteidigung und Sicherheit zu vergeben. § 3 - Sind die einzelnen Teile eines solchen Vertrags objektiv trennbar, so können die Vergabestellen beschließen, getrennte Verträge für die einzelnen Teile des Vertrags oder einen einzigen Auftrag zu vergeben. Beschließen die Vergabestellen, für einzelne Teile getrennte Verträge zu vergeben, so richtet sich die Entscheidung, welche rechtliche Regelung auf die Vergabe jedes der einzelnen Verträge anzuwenden ist, nach den Merkmalen des jeweiligen Teils. Beschließen die Vergabestellen, einen einzigen Vertrag zu vergeben, so gelten die folgenden Kriterien für die Bestimmung der rechtlichen Regelung, die auf die Vergabe des daraus hervorgehenden gemischten Vertrags anwendbar ist: 1. Unterliegt ein Teil eines bestimmten Vertrags Titel 3/1 des Gesetzes Verteidigung und Sicherheit, so kann der Vertrag ohne Anwendung des vorliegenden Gesetzes, jedoch gemäß dem Titel 3/1 des Gesetzes Verteidigung und Sicherheit vergeben werden, sofern die Vergabe eines einzigen Auftrags aus objektiven Gründen gerechtfertigt ist.2. Unterliegt ein Teil eines bestimmten Vertrags Titel 2 oder 3 des Gesetzes Verteidigung und Sicherheit, so kann der Vertrag gemäß vorliegendem Gesetz oder dem Gesetz Verteidigung und Sicherheit vergeben werden, sofern die Vergabe eines einzigen Auftrags aus objektiven Gründen gerechtfertigt ist. Die Entscheidung, einen einzigen Vertrag zu vergeben, darf jedoch nicht zu dem Zweck getroffen werden, Verträge von der Anwendung des vorliegenden Gesetzes oder des Gesetzes Verteidigung und Sicherheit auszunehmen. Verträge, die mehrere in Anlage II oder in Titel 3 des Gesetzes über die öffentlichen Aufträge genannte Tätigkeiten betreffen Art. 21 - Bei Verträgen, die mehrere Tätigkeiten betreffen, wobei eine Tätigkeit entweder Anlage II zu vorliegendem Gesetz oder Titel 3 des Gesetzes über die öffentlichen Aufträge unterliegt, werden die anwendbaren Bestimmungen gemäß Artikel 22 des vorliegenden Gesetzes und Artikel 105 des Gesetzes über die öffentlichen Aufträge festgelegt. Bei Verträgen, die mehrere Tätigkeiten betreffen, wobei eine Tätigkeit entweder Anlage II zu vorliegendem Gesetz oder Titel 3 des Gesetzes über die öffentlichen Aufträge unterliegt, und eine andere Tätigkeit Artikel 346 des AEU-Vertrags oder Titel 2, 3 beziehungsweise 3/1 des Gesetzes Verteidigung und Sicherheit unterliegt, werden die anwendbaren Bestimmungen gemäß Artikel 23 des vorliegenden Gesetzes beziehungsweise Artikel 107 des Gesetzes über die öffentlichen Aufträge festgelegt. Verträge, die sowohl in Anlage II genannte wie auch andere Tätigkeiten betreffen Art. 22 - § 1 - Vorliegender Artikel findet Anwendung auf Verträge, die auf mehrere Tätigkeiten ausgerichtet sind, wovon eine Anlage II unterliegt. Fällt jedoch eine der betreffenden Tätigkeiten unter Artikel 346 des AEU-Vertrags oder unter Titel 2, 3 beziehungsweise 3/1 des Gesetzes Verteidigung und Sicherheit, so kommt Artikel 23 zur Anwendung. § 2 - Auftraggeber können beschließen, getrennte Verträge für jede gesonderte Tätigkeit zu vergeben oder aber einen einzigen Vertrag zu vergeben. § 3 - Beschließen die Auftraggeber, einen getrennten Vertrag zu vergeben, so richtet sich die Entscheidung, welche Vorschriften auf jeden der einzelnen Teile anzuwenden sind, nach den Merkmalen der jeweiligen Tätigkeit, auf die der Vertrag ausgerichtet ist. § 4 - Beschließen die Auftraggeber, einen einzigen Vertrag zu vergeben, der mehrere Tätigkeiten betrifft, gelten die Vorschriften für die Tätigkeit, die den Hauptvertragsgegenstand darstellt. Wenn es objektiv unmöglich ist, festzustellen, für welche Tätigkeit dieser einzige Vertrag in erster Linie bestimmt ist, wird anhand des Folgenden ermittelt, welche Vorschriften anzuwenden sind: 1. Die Konzession wird im Einklang mit den für die Konzessionsvergabe durch öffentliche Auftraggeber geltenden Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes vergeben, wenn eine der Tätigkeiten, für die sie bestimmt ist, den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes für die Konzessionsvergabe durch öffentliche Auftraggeber und die andere den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes für die Konzessionsvergabe durch Auftraggeber unterliegt.2. Der Konzessionsvertrag wird gemäß Titel 2 des Gesetzes über die öffentlichen Aufträge vergeben, wenn eine der Tätigkeiten, für die sie bestimmt ist, vorliegendem Gesetz unterliegt und die andere Titel 2 des Gesetzes über die öffentlichen Aufträge.3. Der Konzessionsvertrag wird gemäß vorliegendem Gesetz vergeben, wenn eine der Tätigkeiten, für die sie bestimmt ist, vorliegendem Gesetz unterliegt und die andere Tätigkeit weder vorliegendem Gesetz noch Titel 2 beziehungsweise 3 des Gesetzes über die öffentlichen Aufträge unterliegt. § 5 - Die Entscheidung, einen einzigen Vertrag oder aber eine Reihe getrennter Verträge zu vergeben, darf nicht zu dem Zweck getroffen werden, den Vertrag oder die Verträge vom Anwendungsbereich des vorliegenden Gesetzes oder gegebenenfalls dem von Titel 2 beziehungsweise 3 des Gesetzes über die öffentlichen Aufträge auszunehmen. Verträge, die sowohl in Anlage II genannte Tätigkeiten als auch Tätigkeiten, die Verteidigungs- oder Sicherheitsaspekte beinhalten, umfassen Art. 23 - § 1 - Vorliegender Artikel findet Anwendung auf gemischte Verträge, die auf mehrere Tätigkeiten ausgerichtet sind, wovon eine Anlage II und eine andere Artikel 346 des AEU-Vertrags oder Titel 2, 3 beziehungsweise 3/1 des Gesetzes Verteidigung und Sicherheit unterliegt. § 2 - Auftraggeber können beschließen, getrennte Verträge für jede gesonderte Tätigkeit zu vergeben oder aber einen einzigen Vertrag zu vergeben. § 3 - Beschließen die Auftraggeber, für einzelne Tätigkeiten getrennte Verträge zu vergeben, so richtet sich die Entscheidung, welche rechtliche Regelung auf die Vergabe jedes der einzelnen Verträge anzuwenden ist, nach den Merkmalen der jeweiligen Tätigkeit. § 4 - Beschließen die Auftraggeber, einen einzigen Vertrag zu vergeben, wird anhand folgender Regeln ermittelt, welche rechtliche Regelung auf die Vergabe anzuwenden ist: 1. Bei Verträgen, die eine vorliegendem Gesetz unterliegende Tätigkeit sowie eine andere Tätigkeit betreffen, die Artikel 346 des AEU-Vertrags unterliegt, kann der Auftraggeber beschließen, den Vertrag ohne Anwendung des vorliegenden Gesetzes zu vergeben.2. Bei Verträgen, die eine vorliegendem Gesetz unterliegende Tätigkeit und eine Tätigkeit betreffen, die Titel 2 beziehungsweise 3 des Gesetzes Verteidigung und Sicherheit unterliegt, vergeben die Auftraggeber den Vertrag gemäß vorliegendem Gesetz oder dem Gesetz Verteidigung und Sicherheit, unbeschadet der im Gesetz Verteidigung und Sicherheit vorgesehenen Schwellenwerte und Ausschlüsse. Die unter Nr. 2 genannten Verträge, die auch eine Beschaffung oder andere Elemente umfassen, die unter Artikel 346 des AEU-Vertrags oder unter Titel 3/1 des Gesetzes Verteidigung und Sicherheit fallen, können ohne Anwendung des vorliegenden Gesetzes vergeben werden. Der vorliegende Paragraph darf jedoch nur angewandt werden, wenn die Vergabe eines einzigen Vertrags aus objektiven Gründen gerechtfertigt ist und die Entscheidung, nur einen einzigen Vertrag zu vergeben, nicht zu dem Zweck getroffen wird, Verträge von der Anwendung des vorliegenden Gesetzes auszunehmen. § 5 - Die Entscheidung, einen einzigen Vertrag oder aber eine Reihe getrennter Verträge zu vergeben, darf jedoch nicht zu dem Zweck getroffen werden, den Vertrag oder die Verträge vom Anwendungsbereich des vorliegenden Gesetzes oder des Gesetzes Verteidigung und Sicherheit auszunehmen. TITEL 3 - Allgemeine Bestimmungen Grundsätze der Gleichbehandlung, Nichtdiskriminierung und Transparenz Art. 24 - Bei Vergabe und Durchführung von Konzessionen behandeln Vergabestellen alle Wirtschaftsteilnehmer gleich und in nichtdiskriminierender Weise und wahren in ihrem Handeln Transparenz und Verhältnismäßigkeit. Sofern durch die Anhänge 1, 2, 4 und 5 sowie die Allgemeinen Anmerkungen zur Anlage I der Europäischen Union zum Übereinkommen vom 15. April 1994 über das öffentliche Beschaffungswesen abgedeckt, wenden Vergabestellen auf Bauleistungen, Lieferungen, Dienstleistungen und Wirtschaftsteilnehmer aus den Unterzeichnerstaaten dieser Übereinkommen keine ungünstigeren Bedingungen an als auf Bauleistungen, Lieferungen, Dienstleistungen und Wirtschaftsteilnehmer aus der Europäischen Union. Verbot von Handlungen mit wettbewerbsverzerrender Wirkung Art. 25 - § 1 - Eine Vergabestelle darf eine Konzession nicht mit der Absicht konzipieren, sie vom Anwendungsbereich des vorliegenden Gesetzes auszunehmen oder den Wettbewerb künstlich einzuschränken. Eine künstliche Einschränkung des Wettbewerbs gilt als gegeben, wenn die Konzession mit der Absicht konzipiert wurde, bestimmte Wirtschaftsteilnehmer, Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen auf unzulässige Weise zu bevorzugen oder zu benachteiligen. § 2 - Wirtschaftsteilnehmer nehmen keine Handlungen vor, schließen keine Vereinbarungen ab oder treffen keine Absprachen, die die normalen Wettbewerbsbedingungen verzerren könnten. Angebote oder Teilnahmeanträge, die infolge einer solchen Handlung, Vereinbarung oder Absprache abgegeben werden, dürfen gemäß den Bestimmungen von Artikel 52 abgelehnt werden. Führt eine derartige Handlung, Vereinbarung oder Absprache zum Abschluss einer Konzession, so muss die Vergabestelle die bei Nichteinhaltung der Auftragsklauseln vorgesehenen Maßnahmen anwenden, es sei denn, sie entscheidet durch einen mit Gründen versehenen Beschluss anders darüber. Interessenkonflikte Art. 26 - § 1 - Vergabestellen treffen erforderliche Maßnahmen zur wirksamen Verhinderung, Aufdeckung und Behebung von Interessenkonflikten, die sich bei der Vergabe und Durchführung der Konzession ergeben, um Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden und eine Gleichbehandlung aller Wirtschaftsteilnehmer und die Transparenz des Vergabeverfahrens zu gewährleisten. Der Begriff "Interessenkonflikt" deckt alle Situationen ab, in denen an der Vergabe oder Durchführung beteiligte Beamte, öffentliche Amtsträger oder andere in irgendeiner Weise mit einer Vergabestelle verbundene Personen und Personen, die Einfluss auf die Vergabe oder ihren Ausgang nehmen können, direkt oder indirekt ein finanzielles, wirtschaftliches oder sonstiges persönliches Interesse haben, von dem man annehmen könnte, dass es ihre Unparteilichkeit und Unabhängigkeit im Rahmen der Vergabe oder Ausführung der Konzession beeinträchtigt. Der König kann ebenfalls andere Situationen als Interessenkonflikte bestimmen. § 2 - Es ist Beamten, öffentlichen Amtsträgern oder anderen in irgendeiner Weise mit einer Vergabestelle verbundenen Personen verboten, sich in irgendeiner Weise unmittelbar oder mittelbar in die Vergabe oder Durchführung einer Konzession einzuschalten, sobald sie dadurch persönlich oder über eine Mittelsperson in einen Interessenkonflikt mit einem Bewerber oder Bieter geraten könnten. Unter außergewöhnlichen Umständen findet dieses Verbot jedoch keine Anwendung, wenn es die Vergabestelle daran hindern würde, ihre Bedürfnisse zu erfüllen. § 3 - Ein Interessenkonflikt wird jedenfalls vermutet, wenn: 1. zwischen einem Beamten, einem öffentlichen Amtsträger oder einer in § 1 Absatz 2 erwähnten natürlichen Person und einem Bewerber, einem Bieter oder einer anderen natürlichen Person, die für Rechnung eines Bewerbers oder Bieters Vertretungs-, Entscheidungs- oder Kontrollbefugnisse ausübt, in gerader Linie bis zum dritten Grad und in der Seitenlinie bis zum vierten Grad eine Verwandtschaft oder eine Schwägerschaft oder ein gesetzliches Zusammenwohnen vorliegt, 2.ein Beamter, ein öffentlicher Amtsträger oder eine in § 1 Absatz 2 erwähnte natürliche Person selbst oder über eine Mittelsperson Eigentümer, Miteigentümer oder aktiver Teilhaber eines sich bewerbenden oder bietenden Unternehmens ist oder de jure oder de facto selbst oder gegebenenfalls über eine Mittelsperson Vertretungs-, Entscheidungs- oder Kontrollbefugnisse ausübt. Beamte, öffentliche Amtsträger oder natürliche Personen, die sich in einem Interessenkonflikt befinden, sind verpflichtet, sich für befangen zu erklären. Sie setzen die Vergabestelle schriftlich und unverzüglich davon in Kenntnis. § 4 - Wenn Beamte, öffentliche Amtsträger oder in § 1 Absatz 2 erwähnte natürliche oder juristische Personen selbst oder über eine Mittelsperson Aktien oder Anteile in Höhe von mindestens fünf Prozent des Gesellschaftskapitals eines sich bewerbenden oder bietenden Unternehmens halten, sind sie verpflichtet, die Vergabestelle davon in Kenntnis zu setzen. Umwelt-, Sozial- und Arbeitsrecht Art. 27 - Wirtschaftsteilnehmer sind verpflichtet, die geltenden umwelt-, sozial- und arbeitsrechtlichen Verpflichtungen, die durch Rechtsvorschriften der Europäischen Union, nationale Rechtsvorschriften, kollektive Arbeitsabkommen oder die in Anlage IV aufgeführten internationalen umwelt-, sozial- und arbeitsrechtlichen Vorschriften festgelegt sind, einzuhalten beziehungsweise dafür zu sorgen, dass sie von allen in gleich welcher Phase als Unterauftragnehmer handelnden Personen und von allen Personen, die Personal für die Durchführung der Konzession zur Verfügung stellen, eingehalten werden. Unbeschadet der Anwendung der in anderen Gesetzes-, Verordnungs- oder Vertragsbestimmungen erwähnten Sanktionen wendet die Vergabestelle, die feststellt, dass Bewerber, Bieter oder Konzessionsnehmer die in Absatz 1 erwähnten Verpflichtungen nicht einhalten, die in den Artikeln 46 und 50 bis 52 vorgesehenen Maßnahmen oder, wenn die Konzession bereits abgeschlossen ist, die bei Nichteinhaltung der Vertragsklauseln vorgesehenen Maßnahmen an. Preis Art. 28 - § 1 - Ist in der Konzession ein Preis vorgesehen, so handelt sich um einen Pauschalpreis, außer in ordnungsgemäß in den Konzessionsunterlagen mit Gründen versehenen Ausnahmen. § 2 - Diese Vergabe zu Pauschalpreisen schließt die Preisrevision aufgrund bestimmter wirtschaftlicher oder sozialer Faktoren nicht aus, vorausgesetzt, im Konzessionsvertrag ist eine klare, präzise und eindeutig formulierte Preisrevisionsklausel vorgesehen. Die Preisrevisionsklausel muss der Preisentwicklung der Hauptkomponenten der Kosten und Investitionen entsprechen. Der König bestimmt die Modalitäten dieser Preisrevision. Wenn ein Konzessionsnehmer Unterauftragnehmer in Anspruch nimmt, müssen diese gegebenenfalls gemäß den vom König festzulegenden Modalitäten und in dem Maße, das der Art der von ihnen erbrachten Leistungen entspricht, an der Preisrevision beteiligt sein. Artikel 57 des Gesetzes vom 30. März 1976 über Maßnahmen zur Verbesserung der wirtschaftlichen Lage findet keine Anwendung auf Konzessionsverträge, Verträge, die ein Konzessionsnehmer mit seinen Unterauftragnehmern abschließt, oder Verträge zwischen Unterauftragnehmern. § 3 - Die Tatsache, dass es sich bei dem von der Vergabestelle gezahlten Preis um einen Pauschalpreis handelt, schließt eine Revision der Konzession bei Störung ihres ursprünglichen vertraglichen Gleichgewichts ebenfalls nicht aus, und zwar unbeschadet der Anwendung von Artikel 57.Der König legt die Bedingungen und das Verfahren für die Anwendung des Revisionsmechanismus fest. Zahlungen Art. 29 - Vergabestellen dürfen Zahlungen nur für erbrachte und angenommene Leistungen vornehmen. Als solche gelten gemäß den in den Konzessionsunterlagen vorgesehenen Bestimmungen von der Vergabestelle genehmigte Bestände für die Durchführung der Konzession. Der König bestimmt die Fälle, die materiellen Bedingungen und die Verfahrensbedingungen, unter denen die Vergabestelle in Abweichung von Absatz 1 Vorschüsse gewähren kann. Wirtschaftsteilnehmer Art. 30 - § 1 - Wirtschaftsteilnehmer, die gemäß den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem sie niedergelassen sind, zur Erbringung der betreffenden Dienstleistung berechtigt sind, dürfen nicht allein deshalb zurückgewiesen werden, weil sie gemäß den in Belgien anwendbaren Rechtsvorschriften oder Vorschriften eine natürliche oder juristische Person sein müssten. Vergabestellen können in den Konzessionsunterlagen jedoch bestimmen, dass juristische Personen verpflichtet sind, in ihrem Angebot oder ihrem Antrag auf Teilnahme die Namen und die einschlägigen beruflichen Qualifikationen der Personen anzugeben, die für die Durchführung der betreffenden Konzession verantwortlich sein sollen. § 2 - Gruppen von Wirtschaftsteilnehmern, einschließlich befristeter Zusammenschlüsse, können an Konzessionsvergabeverfahren teilnehm …

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