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3 AVRIL 2013. - Loi portant insertion du livre IV "Protection de la concurrence" et du livre V "La concurrence et les évolutions de prix" dans le Code de droit économique et portant insertion des définitions propres au livre IV et au livre V et des dispositions d'application de la loi propres au livre IV et au livre V, dans le livre Ier du Code de droit économique. - Traduction allemande
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 3 avril 2013 portant insertion du livre IV "Protection de la concurrence" et du livre V "La concurrence et les évolutions de prix" dans le Code de droit économique et portant insertion des définitions propres au livre IV et au livre V et des dispositions d'application de la loi propres au livre IV et au livre V, dans le livre Ier du Code de droit économique (Moniteur belge du 26 avril 2013).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE 3. APRIL 2013 - Gesetz zur Einfügung von Buch IV "Schutz des Wettbewerbs" und von Buch V "Wettbewerb und Preisentwicklungen" in das Wirtschaftsgesetzbuch und zur Einfügung der Buch IV und Buch V eigenen Begriffsbestimmungen und der Buch IV und Buch V eigenen Rechtsdurchsetzungsbestimmungen in Buch I des Wirtschaftsgesetzbuches ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.
KAPITEL 2 - Wirtschaftsgesetzbuch Art. 2 - In Buch I Titel 2 des Wirtschaftsgesetzbuches wird ein Kapitel 2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "KAPITEL 2 - Begriffsbestimmungen Buch IV Art. I.6 - Folgende Begriffsbestimmung gilt für Buch IV: - beherrschende Stellung: eine Stellung, die es einem Unternehmen ermöglicht, die Erhaltung eines wirksamen Wettbewerbs zu verhindern und sich gegenüber seinen Konkurrenten, Abnehmern oder Lieferanten merklich unabhängig zu verhalten." Art. 3 - In Buch I Titel 2 desselben Gesetzbuches wird ein Kapitel 3 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "KAPITEL 3 - Begriffsbestimmungen Buch V Art. I.7 - Folgende Begriffsbestimmung gilt für Buch V: - Preisbeobachtungsstelle: Einrichtung, die mit den in Artikel 108 Buchstabe i) des Gesetzes vom 21. Dezember 1994 zur Festlegung sozialer und sonstiger Bestimmungen erwähnten Beobachtungen und Analysen beauftragt ist." Art. 4 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Buch IV mit folgendem Wortlaut eingefügt: "BUCH IV - Schutz des Wettbewerbs TITEL 1 - Wettbewerbsregeln KAPITEL 1 - Wettbewerbsbeschränkende Praktiken Art. IV.1 - § 1 - Verboten sind, ohne dass dies einer vorherigen Entscheidung bedarf, Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die eine merkliche Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs auf dem betreffenden belgischen Markt oder auf einem wesentlichen Teil davon bezwecken oder bewirken, insbesondere: 1. die unmittelbare oder mittelbare Festsetzung der An- oder Verkaufspreise oder sonstiger Geschäftsbedingungen, 2.die Einschränkung oder Kontrolle der Erzeugung, des Absatzes, der technischen Entwicklung oder der Investitionen, 3. die Aufteilung der Märkte oder Versorgungsquellen, 4.die Anwendung unterschiedlicher Bedingungen bei gleichwertigen Leistungen gegenüber Handelspartnern, wodurch diese im Wettbewerb benachteiligt werden, 5. die an den Abschluss von Verträgen geknüpfte Bedingung, dass die Vertragspartner zusätzliche Leistungen annehmen, die weder sachlich noch nach Handelsbrauch in Beziehung zum Vertragsgegenstand stehen. § 2 - Aufgrund des vorliegenden Artikels verbotene Vereinbarungen oder Beschlüsse sind von Rechts wegen nichtig. § 3 - Jedoch können die Bestimmungen von § 1 für nicht anwendbar erklärt werden auf: 1. Vereinbarungen oder Gruppen von Vereinbarungen zwischen Unternehmen, 2.Beschlüsse oder Gruppen von Beschlüssen von Unternehmensvereinigungen und 3. aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen oder Gruppen von solchen Verhaltensweisen, die unter angemessener Beteiligung der Verbraucher an dem entstehenden Gewinn zur Verbesserung der Warenerzeugung oder -verteilung oder zur Förderung des technischen oder wirtschaftlichen Fortschritts beitragen oder es kleinen und mittleren Betrieben ermöglichen, ihre Wettbewerbsstellung auf dem betreffenden Markt oder auf dem internationalen Markt zu festigen, ohne dass den beteiligten Unternehmen: a) Beschränkungen auferlegt werden, die für die Verwirklichung dieser Ziele nicht unerlässlich sind, oder b) Möglichkeiten eröffnet werden, für einen wesentlichen Teil der betreffenden Waren den Wettbewerb auszuschalten. § 4 - Natürlichen Personen ist es verboten, im Namen und für Rechnung eines Unternehmens oder einer Unternehmensvereinigung mit Konkurrenten zu verhandeln oder mit ihnen Vereinbarungen zu treffen über: a) die Festsetzung der Preise beim Verkauf von Waren oder Dienstleistungen an Dritte, b) die Einschränkung der Erzeugung oder des Verkaufs von Waren oder Dienstleistungen, c) die Zuweisung von Märkten. Art. IV.2 - Verboten ist, ohne dass dies einer vorherigen Entscheidung bedarf, die missbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung auf dem betreffenden belgischen Markt oder auf einem wesentlichen Teil davon durch ein oder mehrere Unternehmen.
Dieser Missbrauch kann insbesondere in Folgendem bestehen: 1. der unmittelbaren oder mittelbaren Erzwingung von unangemessenen Einkaufs- oder Verkaufspreisen oder sonstigen Geschäftsbedingungen, 2.der Einschränkung der Erzeugung, des Absatzes oder der technischen Entwicklung zum Schaden der Verbraucher, 3. der Anwendung unterschiedlicher Bedingungen bei gleichwertigen Leistungen gegenüber Handelspartnern, wodurch diese im Wettbewerb benachteiligt werden, 4.der an den Abschluss von Verträgen geknüpften Bedingung, dass die Vertragspartner zusätzliche Leistungen annehmen, die weder sachlich noch nach Handelsbrauch in Beziehung zum Vertragsgegenstand stehen.
Art. IV.3 - In Artikel IV.1 § 1 und in Artikel IV.2 erwähnte Praktiken werden im Folgenden als wettbewerbsbeschränkende Praktiken bezeichnet.
Art. IV.4 - Das Verbot von Artikel IV.1 § 1 ist nicht auf Vereinbarungen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen anwendbar, für die Artikel 101 Absatz 3 AEUV durch eine Verordnung des Rates der Europäischen Gemeinschaften oder durch Verordnung oder Entscheidung der Europäischen Kommission für anwendbar erklärt worden ist.
Das Verbot von Artikel IV.1 § 1 ist nicht auf Vereinbarungen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen anwendbar, die den Handel zwischen Mitgliedstaaten nicht beeinträchtigen oder den Wettbewerb auf dem Gemeinsamen Markt weder einschränken noch verhindern noch verfälschen, jedoch den Schutz einer in Absatz 1 erwähnten Verordnung genießen könnten, wenn sie diesen Handel beeinträchtigt hätten oder diesen Wettbewerb eingeschränkt, verhindert oder verfälscht hätten.
Das Verbot von Artikel IV.1 § 1 ist nicht auf Gruppen von Vereinbarungen, Beschlüssen von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen anwendbar, die in den Anwendungsbereich eines Königlichen Erlasses zur Ausführung von Artikel IV.5 fallen.
Art. IV.5 - § 1 - Der König kann nach Konsultierung der in Artikel IV.39 erwähnten Wettbewerbskommission und der Belgischen Wettbewerbsbehörde durch Erlass Artikel IV.1 § 1 auf Gruppen von Vereinbarungen, Beschlüssen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen für nicht anwendbar erklären.
Der Erlass ist mit Gründen versehen. Er wird im Ministerrat beraten, wenn er von der Stellungnahme oder dem Antrag der Belgischen Wettbewerbsbehörde abweicht. § 2 - Der Königliche Erlass enthält eine Beschreibung der Gruppen von Vereinbarungen, Beschlüssen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen, auf die er Anwendung findet, und bestimmt insbesondere: 1. Beschränkungen oder Bestimmungen, die darin nicht enthalten sein dürfen, 2.Bestimmungen, die darin enthalten sein müssen, oder sonstige Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen.
Dieser Königliche Erlass ergeht für einen bestimmten Zeitraum. Er kann aufgehoben oder abgeändert werden, wenn sich die Verhältnisse in einem Punkt geändert haben, der für das Ergehen des Erlasses wesentlich war; in diesem Fall werden Übergangsmaßnahmen für die unter den ursprünglichen Erlass fallenden Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen bestimmt.
KAPITEL 2 - Zusammenschlüsse Art. IV.6 - § 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Buches wird ein Zusammenschluss dadurch bewirkt, dass eine dauerhafte Veränderung der Kontrolle in der Weise stattfindet, dass: 1. zwei oder mehr bisher voneinander unabhängige Unternehmen oder Unternehmensteile fusionieren oder 2.eine oder mehrere Personen, die bereits mindestens ein Unternehmen kontrollieren, oder ein oder mehrere Unternehmen durch den Erwerb von Anteilsrechten oder Vermögenswerten, durch Vertrag oder in sonstiger Weise die unmittelbare oder mittelbare Kontrolle über die Gesamtheit oder über Teile eines oder mehrerer anderer Unternehmen erwerben. § 2 - Die Gründung eines Gemeinschaftsunternehmens, das auf Dauer alle Funktionen einer selbständigen wirtschaftlichen Einheit erfüllt, stellt einen Zusammenschluss im Sinne von § 1 Nr. 2 dar. § 3 - Für die Anwendung des vorliegenden Buches wird die Kontrolle durch Rechte, Verträge oder andere Mittel begründet, die einzeln oder zusammen unter Berücksichtigung aller tatsächlichen oder rechtlichen Umstände die Möglichkeit gewähren, einen bestimmenden Einfluss auf die Tätigkeit eines Unternehmens auszuüben, insbesondere durch: 1. Eigentums- oder Nutzungsrechte an der Gesamtheit oder an Teilen des Vermögens des Unternehmens, 2.Rechte oder Verträge, die einen bestimmenden Einfluss auf Zusammensetzung, Beratungen oder Beschlüsse der Organe des Unternehmens gewähren. § 4 - Die Kontrolle wird für die Personen oder Unternehmen begründet: 1. die aus diesen Rechten oder Verträgen selbst berechtigt sind oder 2.die, obwohl sie aus diesen Rechten oder Verträgen nicht selbst berechtigt sind, die Befugnis haben, die sich daraus ergebenden Rechte auszuüben. § 5 - Ein Zusammenschluss im Sinne von § 1 wird nicht bewirkt: 1. wenn Kreditinstitute, sonstige Finanzinstitute oder Versicherungsgesellschaften, deren normale Tätigkeit Geschäfte und den Handel mit Finanzinstrumenten für eigene oder fremde Rechnung einschließt, vorübergehend Anteile an einem Unternehmen zum Zwecke der Veräußerung erwerben, sofern sie die mit den Anteilen verbundenen Stimmrechte nicht ausüben, um das Wettbewerbsverhalten des Unternehmens zu bestimmen, oder sofern sie die Stimmrechte nur ausüben, um die Veräußerung der Gesamtheit oder von Teilen des Unternehmens oder seiner Vermögenswerte oder die Veräußerung der Anteile vorzubereiten, und sofern die Veräußerung innerhalb eines Jahres nach dem Zeitpunkt des Erwerbs erfolgt;diese Frist beträgt zwei Jahre, wenn die Anteile zur Repräsentierung von zweifelhaften oder überfälligen Forderungen erworben wurden, 2. wenn ein gerichtlich oder behördlich bestellter Vertreter aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung oder eines anderen Verfahrens der Zwangsliquidation die Kontrolle erwirbt, 3.wenn die in § 1 Nr. 2 bezeichneten Handlungen von Beteiligungsgesellschaften im Sinne von Artikel 5 Absatz 3 der Vierten Richtlinie 78/660/EWG des Rates vom 25. Juli 1978 aufgrund von Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g) des Vertrages über den Jahresabschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen vorgenommen werden, jedoch mit der Einschränkung, dass die mit den erworbenen Anteilen verbundenen Stimmrechte, insbesondere wenn sie zur Ernennung der Mitglieder der geschäftsführenden oder aufsichtsführenden Organe der Unternehmen ausgeübt werden, an denen die Beteiligungsgesellschaften Anteile halten, nur zur Erhaltung des vollen Wertes der Investitionen und nicht dazu benutzt werden, unmittelbar oder mittelbar das Wettbewerbsverhalten dieser Unternehmen zu bestimmen.
Art. IV.7 - § 1 - Die Bestimmungen des vorliegenden Kapitels finden nur Anwendung, wenn die beteiligten Unternehmen in Belgien gemeinsam einen gemäß den in Artikel IV.8 erwähnten Kriterien bestimmten Umsatz von mehr als 100 Millionen EUR erzielen und mindestens zwei der beteiligten Unternehmen in Belgien jeweils einen Umsatz von mindestens 40 Millionen EUR erzielen. § 2 - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass und nach Konsultierung der Belgischen Wettbewerbsbehörde und der in Artikel IV.39 erwähnten Wettbewerbskommission die in § 1 erwähnten Schwellen erhöhen. § 3 - Alle drei Jahre prüft die Belgische Wettbewerbsbehörde die in § 1 erwähnten Schwellen und berücksichtigt dabei unter anderem die wirtschaftliche Auswirkung und den Verwaltungsaufwand für die Unternehmen.
Art. IV.8 - § 1 - Der in Artikel IV.7 erwähnte Umsatz ist der im letzten Geschäftsjahr in Belgien erzielte Gesamtumsatz. Er ist im Sinne von Buch IV Titel VI des Gesellschaftsgesetzbuches über den konsolidierten Jahresabschluss der Unternehmen zu verstehen. § 2 - Wird ein Zusammenschluss durch Erwerb von Teilen eines oder mehrerer Unternehmen oder einer Gruppe von Unternehmen bewirkt, so ist unabhängig davon, ob diese Teile eigene Rechtspersönlichkeit besitzen, in Abweichung von § 1 auf Seiten des Veräußerers nur der Umsatz zu berücksichtigen, der auf die so veräußerten Teile entfällt.
Zwei oder mehr Erwerbsvorgänge im Sinne von Absatz 1, die innerhalb zweier Jahre zwischen denselben Personen oder Unternehmen getätigt werden, werden hingegen als ein einziger Zusammenschluss behandelt, der zum Zeitpunkt des letzten Erwerbsvorgangs stattfindet. § 3 - An die Stelle des Umsatzes tritt: 1. bei Kredit- und sonstigen Finanzinstituten die Summe der folgenden im Königlichen Erlass vom 23.September 1992 über den Jahresabschluss von Kreditinstituten definierten Ertragsposten, gegebenenfalls nach Abzug der Mehrwertsteuer und sonstiger direkt auf diese Erträge erhobener Steuern: a) Zinserträge und ähnliche Erträge, b) Erträge aus Wertpapieren: - Erträge aus Aktien, anderen Anteilsrechten und nicht festverzinslichen Wertpapieren, - Erträge aus Beteiligungen, - Erträge aus Anteilen an verbundenen Unternehmen, c) Provisionserträge, d) Nettoerträge aus Finanzgeschäften, e) sonstige betriebliche Erträge. Der Umsatz eines Kredit- oder Finanzinstituts in Belgien besteht aus den vorerwähnten Ertragsposten, die die in Belgien errichtete Zweig- oder Geschäftsstelle des Instituts verbucht, 2. bei Versicherungsunternehmen die Summe der Bruttoprämien;diese Summe umfasst alle vereinnahmten und alle noch zu vereinnahmenden Prämien aufgrund von Versicherungsverträgen, die von diesen Unternehmen oder für ihre Rechnung abgeschlossen worden sind, einschließlich etwaiger Rückversicherungsprämien und abzüglich der aufgrund des Betrags der Prämie oder des gesamten Prämienvolumens berechneten Steuern und sonstigen Abgaben. Es ist auf die Bruttoprämien abzustellen, die von den in Belgien ansässigen Personen gezahlt werden. § 4 - Was die Anwendung von Artikel IV.7 betrifft und unbeschadet des Paragraphen 2 setzt sich der Umsatz jedes der Unternehmen aus der Summe der Umsätze aller Unternehmen derselben Gruppe zusammen.
Im Sinne von Buch IV Titel VI des Gesellschaftsgesetzbuches über den konsolidierten Jahresabschluss der Unternehmen verbundene Unternehmen sind als derselben Gruppe zugehörig anzusehen. § 5 - Für die in Artikel IV.12 erwähnten öffentlichen Unternehmen ist der zu berücksichtigende Umsatz der Umsatz aller Unternehmen, die eine mit einer autonomen Entscheidungsbefugnis ausgestattete wirtschaftliche Einheit bilden, unabhängig von den Eigentumsverhältnissen oder von den für sie geltenden Regeln der Verwaltungsaufsicht.
Art. IV.9 - § 1 - Für Zusammenschlüsse ist die vorherige Erlaubnis der Belgischen Wettbewerbsbehörde erforderlich, die feststellt, ob sie zulässig sind. § 2 - Bei der in § 1 erwähnten Entscheidung wird Folgendes berücksichtigt: 1. die Notwendigkeit, auf dem nationalen Markt wirksamen Wettbewerb aufrechtzuerhalten und zu entwickeln, insbesondere im Hinblick auf die Struktur aller betroffenen Märkte und den tatsächlichen oder potenziellen Wettbewerb durch innerhalb oder außerhalb des belgischen Staatsgebiets ansässige Unternehmen, 2.die Marktstellung und die wirtschaftliche Macht und Finanzkraft der beteiligten Unternehmen, die Wahlmöglichkeiten der Lieferanten und Abnehmer, ihren Zugang zu den Beschaffungs- und Absatzmärkten, rechtliche oder tatsächliche Marktzutrittsschranken, die Entwicklung des Angebots und der Nachfrage bei den jeweiligen Erzeugnissen und Dienstleistungen, die Interessen der Zwischen- und Endverbraucher und die Entwicklung des technischen und wirtschaftlichen Fortschritts, sofern diese dem Verbraucher dient und den Wettbewerb nicht behindert. § 3 - Zusammenschlüsse, die nicht zur Folge haben, dass ein wirksamer Wettbewerb auf dem belgischen Markt oder in einem wesentlichen Teil davon erheblich behindert wird, unter anderem durch Begründung oder Verstärkung einer beherrschenden Stellung, werden für zulässig erklärt. § 4 - Zusammenschlüsse, die zur Folge haben, dass ein wirksamer Wettbewerb auf dem belgischen Markt oder in einem wesentlichen Teil davon erheblich behindert wird, unter anderem durch Begründung oder Verstärkung einer beherrschenden Stellung, werden für unzulässig erklärt. § 5 - Soweit die Gründung eines Gemeinschaftsunternehmens, das einen Zusammenschluss gemäß Artikel IV.6 § 2 darstellt, die Koordinierung des Wettbewerbsverhaltens unabhängig bleibender Unternehmen bezweckt oder bewirkt, wird eine solche Koordinierung nach den Kriterien des Artikels IV.1 beurteilt, um festzustellen, ob das Vorhaben zulässig ist.
Bei dieser Beurteilung wird insbesondere berücksichtigt, ob: 1. es auf dem Markt des Gemeinschaftsunternehmens oder auf einem diesem vor- oder nachgelagerten Markt oder auf einem eng mit ihm verknüpften Markt eine nennenswerte und gleichzeitige Präsenz von zwei oder mehr Gründerunternehmen gibt, 2.die unmittelbar aus der Gründung des Gemeinschaftsunternehmens erwachsende Koordinierung den beteiligten Unternehmen die Möglichkeit eröffnet, für einen wesentlichen Teil der betreffenden Waren und Dienstleistungen den Wettbewerb auszuschalten.
Art. IV.10 - § 1 - Zusammenschlüsse im Sinne des vorliegenden Buches sind nach Vertragsabschluss, Veröffentlichung des Übernahmeangebots oder Erwerb einer die Kontrolle begründenden Beteiligung und vor ihrem Vollzug beim Generalauditor der Belgischen Wettbewerbsbehörde anzumelden. Die Parteien können jedoch einen Vertragsentwurf anmelden, wenn sie ausdrücklich ihre Absicht erklären, einen Vertrag abzuschließen, der in allen wettbewerbsrechtlich relevanten Punkten nicht erheblich vom angemeldeten Entwurf abweicht. Im Fall eines Übernahmeangebots können die Parteien ebenfalls einen Entwurf anmelden, wenn sie öffentlich ihre Absicht zur Abgabe eines solchen Angebots bekundet haben. § 2 - Zusammenschlüsse in Form einer Fusion im Sinne von Artikel IV.6 § 1 Nr. 1 oder in Form der Begründung einer gemeinsamen Kontrolle im Sinne von Artikel IV.6 § 1 Nr. 2 sind von den an der Fusion oder der Begründung der gemeinsamen Kontrolle Beteiligten gemeinsam anzumelden.
In allen anderen Fällen ist die Anmeldung von der Person oder dem Unternehmen vorzunehmen, die oder das die Kontrolle über die Gesamtheit oder über Teile eines oder mehrerer Unternehmen erwirbt. § 3 - Ein Zusammenschluss wird nach Wahl der Anmelder in Niederländisch oder Französisch angemeldet. § 4 - Die Modalitäten der in § 1 erwähnten Anmeldungen werden vom König bestimmt. Die Belgische Wettbewerbsbehörde kann spezifische Regeln für eine vereinfachte Anmeldung bestimmen. § 5 - Solange das Wettbewerbskollegium keine Entscheidung über die Zulässigkeit des Zusammenschlusses fasst, dürfen die beteiligten Unternehmen den Zusammenschluss nicht umsetzen. § 6 - Paragraph 5 steht jedoch der Verwirklichung von Vorgängen nicht entgegen, bei denen die Kontrolle im Sinne von Artikel IV.6 von mehreren Veräußerern entweder im Wege eines öffentlichen Übernahmeangebots oder im Wege einer Reihe von Rechtsgeschäften mit Finanzinstrumenten, einschließlich solcher, die in andere zum Handel an einer Börse oder an einem ähnlichen Markt zugelassene Finanzinstrumente konvertierbar sind, erworben wird, sofern: 1. der Zusammenschluss gemäß vorliegendem Artikel unverzüglich beim Generalauditor angemeldet wird und 2.der Erwerber die mit den Finanzinstrumenten verbundenen Stimmrechte nicht ausübt oder nur zur Erhaltung des vollen Wertes seiner Investition aufgrund einer vom Präsidenten der Belgischen Wettbewerbsbehörde nach § 7 erteilten Befreiung ausübt. § 7 - Unbeschadet der in § 6 vorgesehenen Bestimmungen kann der Präsident jederzeit auf Antrag der Parteien eine Befreiung von der in § 5 bezeichneten Verpflichtung erteilen. In diesem Fall fordert der Präsident den Auditor auf, innerhalb zweier Wochen ab Hinterlegung des Antrags einen Bericht mit den Ermessenselementen, die für die in diesem Paragraphen erwähnte Entscheidungsfindung notwendig sind, zu hinterlegen. § 8 - Der Präsident kann seine Entscheidung mit Bedingungen und Auflagen verbinden.
Art. IV.11 - Zusammenschlüsse, die der Kontrolle der Europäischen Kommission unterworfen sind, darin einbegriffen Zusammenschlüsse, die in Anwendung von Artikel 22 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates der Europäischen Union vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen an die Europäische Kommission verwiesen werden, unterliegen nicht der durch vorliegendes Buch eingeführten Kontrolle.
Zusammenschlüsse, die von der Europäischen Kommission in Anwendung von Artikel 4 Absatz 4 und 5 und Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates der Europäischen Union vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen an die Belgische Wettbewerbsbehörde verwiesen werden, unterliegen jedoch der durch vorliegendes Buch eingeführten Kontrolle. In diesen Fällen melden die Parteien den Zusammenschluss erneut beim Generalauditor gemäß Artikel IV.10 an.
KAPITEL 3 - Öffentliche Unternehmen Art. IV.12 - Öffentliche Unternehmen und Unternehmen, denen die Behörden besondere oder ausschließliche Rechte gewähren, unterliegen den Bestimmungen des vorliegenden Buches, soweit diese Anwendung die Erfüllung der ihnen durch oder aufgrund des Gesetzes übertragenen besonderen Aufgabe weder rechtlich noch tatsächlich verhindert.
KAPITEL 4 - Maßnahmen oder Entscheidungen eines ausländischen Staates Art. IV.13 - Außer bei einer Befreiung in den vom König bestimmten Fällen ist es Personen, die auf belgischem Staatsgebiet wohnen oder dort ihren Sitz oder eine Niederlassung haben, verboten, Maßnahmen oder Entscheidungen eines ausländischen Staates oder seiner Einrichtungen Folge zu leisten, die sich auf eine Vorschrift über den Wettbewerb, die wirtschaftliche Macht oder handelsbeschränkende Praktiken im Bereich des internationalen See- und Luftverkehrs beziehen.
Der König bestimmt die durch diese Verbotsbestimmung betroffenen Handlungen.
Die Befreiung kann auf Antrag der Interessehabenden von dem für die Wirtschaft zuständigen Minister gewährt werden und gegebenenfalls bestimmten Modalitäten unterworfen werden.
Art. IV.14 - Der Minister oder sein Beauftragter muss innerhalb fünfzehn Tagen von Anweisungen oder Anträgen, die auf den in Artikel IV.13 erwähnten Maßnahmen oder Entscheidungen basieren, in Kenntnis gesetzt werden.
Art. IV.15 - Unbeschadet der Artikel IV.13 und IV.14 und abgesehen von den Ausnahmen, die der König bestimmt, kann der König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass und nach Konsultierung der Belgischen Wettbewerbsbehörde und der Wettbewerbskommission Maßnahmen ergreifen, um Unternehmen zu verbieten, unveröffentlichte Auskünfte oder Unterlagen in Bezug auf ihre Wettbewerbspraktiken einem ausländischen Staat oder einer einem solchen Staat unterstehenden Einrichtung zu übermitteln.
TITEL 2 - Anwendung des Wettbewerbsrechts KAPITEL 1 - Belgische Wettbewerbsbehörde Abschnitt 1 - Organisation Art. IV.16 - § 1 - Ein autonomer Dienst mit Rechtspersönlichkeit, "Belgische Wettbewerbsbehörde" genannt, wird geschaffen. § 2 - Die Belgische Wettbewerbsbehörde setzt sich zusammen aus: 1. dem Präsidenten und dem Dienst des Präsidenten, 2.dem Wettbewerbskollegium, 3. dem Direktionsausschuss, 4.dem Auditorat unter der Leitung des Generalauditors. § 3 - Die Belgische Wettbewerbsbehörde ist zuständig für die Anwendung der Artikel 101 und 102 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, erwähnt in Artikel 35 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 101 und 102 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (nachstehend "AEUV") niedergelegten Wettbewerbsregeln. § 4 - Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass personelle, logistische und materielle Mittel, die der Föderale Öffentliche Dienst Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie der Belgischen Wettbewerbsbehörde zur Verfügung stellen muss. Zu diesem Zweck wird zwischen der Belgischen Wettbewerbsbehörde und dem FÖD Wirtschaft ein Dienstleistungsvertrag abgeschlossen. § 5 - Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass das Verwaltungs- und Besoldungsstatut des Präsidenten, des Beisitzer-Vizepräsidenten und der Beisitzer, die im Wettbewerbskollegium tagen, des Generalauditors, des Direktors der juristischen Untersuchungen, des Direktors der wirtschaftlichen Untersuchungen und der Personalmitglieder der Belgischen Wettbewerbsbehörde.
Unterabschnitt 1 - Präsident und Dienst des Präsidenten Art. IV.17 - § 1 - Der Präsident der Belgischen Wettbewerbsbehörde (nachstehend "der Präsident") wird vom König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass für ein einmal erneuerbares Mandat von sechs Jahren ernannt.
Der Präsident erfüllt die Aufträge, die ihm durch vorliegendes Buch und insbesondere Abschnitt 2 des vorliegenden Kapitels erteilt werden.
Zu diesem Zweck kann er Aufträge dem Beisitzer-Vizepräsidenten, wenn Aufgaben des Wettbewerbskollegiums betroffen sind, und dem Direktor der wirtschaftlichen Untersuchungen, dem Direktor der juristischen Untersuchungen und den Personalmitgliedern der Belgischen Wettbewerbsbehörde, wenn andere Aufgaben betroffen sind, übertragen. § 2 - Um zum Präsidenten ernannt werden zu können, muss der Kandidat die Prüfung der beruflichen Eignung bestehen. Mit dieser Prüfung sollen Reife und Fähigkeiten, die für die Ausübung des betreffenden Amtes erforderlich sind, bewertet werden. Modalitäten und Programm der Prüfung werden vom König festgelegt. Der Kandidat erbringt außerdem den Nachweis einer zweckdienlichen Erfahrung für die Ausübung des Amtes. Er muss Inhaber eines Masterdiploms sein und funktionelle Kenntnisse der französischen, niederländischen und englischen Sprache nachweisen.
Gegebenenfalls wird die Ausübung des Amtes als Präsident der Belgischen Wettbewerbsbehörde als ein Auftrag im Sinne von Artikel 323bis § 1 des Gerichtsgesetzbuches angesehen. § 3 - Der Präsident wird in den Ruhestand versetzt, wenn er wegen eines schweren und bleibenden Gebrechens sein Amt nicht mehr ordnungsgemäß ausüben kann.
Art. IV.18 - Der Präsident darf keine Anweisung entgegennehmen, wenn er in Ausführung der Aufträge, die ihm durch vorliegendes Buch und insbesondere Abschnitt 2 des vorliegenden Kapitels erteilt werden, Entscheidungen trifft und wenn er zu Wettbewerbssachen der Europäischen Kommission in Bezug auf die Anwendung der Artikel 101 und 102 AEUV und der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen Stellung bezieht.
Art. IV.19 - Der Beisitzer-Vizepräsident ersetzt den Präsidenten als Präsident des Wettbewerbskollegiums bei Interessenkonflikten oder begründeter Nichtverfügbarkeit. Der Beisitzer-Vizepräsident hat in Sachen, für die er als Präsident bestimmt wird, die Befugnisse und Pflichten, die durch vorliegendes Buch für den Präsidenten festgelegt werden.
Bei Nichtverfügbarkeit wird der Präsident als Präsident des Direktionsausschusses durch das älteste anwesende Mitglied ersetzt.
Bei Nichtverfügbarkeit des Beisitzer-Vizepräsidenten und des Präsidenten wird ein dritter Beisitzer bestimmt und übernimmt der älteste der drei Beisitzer bei den Sitzungen die Funktion als Präsident des Wettbewerbskollegiums.
Art. IV.20 - § 1 - Der Präsident ist unter anderem damit beauftragt: 1. Belgien in den europäischen und internationalen Wettbewerbsorganisationen bei allen Besprechungen, die die Zuständigkeiten der Belgischen Wettbewerbsbehörde betreffen, zu vertreten;er nimmt auch an anderen Besprechungen in europäischen und internationalen Einrichtungen über Rechtsvorschriften und Regelungen, die die Wettbewerbspolitik betreffen, teil, 2. für den FÖD Wirtschaft, das Parlament, die Regierung oder andere Instanzen zur Vorbereitung und Bewertung der Wettbewerbspolitik in Belgien beizutragen, zu einer besseren Kenntnis dieser Politik beizutragen, Untersuchungen zu leiten und auf informelle Weise Fragen und Beanstandungen in Bezug auf die Anwendung der Wettbewerbsregeln in Sachen, die nicht wie in Artikel IV.41 § 1 erwähnt formell untersucht werden, zu regeln, 3. zur Vorbereitung der belgischen Rechtsvorschriften und Regelungen über die Wettbewerbsregeln und die Wettbewerbspolitik beizutragen, 4.die Belgische Wettbewerbsbehörde in Verfahren, die in den Artikeln IV.75 bis IV.79 erwähnt sind, zu vertreten. § 2 - Bei der Belgischen Wettbewerbsbehörde wird ein Dienst des Präsidenten eingerichtet. Dieser Dienst untersteht der Leitung des Präsidenten und setzt sich aus den Personalmitgliedern der Belgischen Wettbewerbsbehörde zusammen, die der Direktionsausschuss diesem Dienst zuweist. Für die Ausübung der in § 1 erwähnten Aufgaben kann er auch auf Mitglieder des in Artikel IV.27 § 1 erwähnten Auditorats zurückgreifen, und zwar bis zu einem Prozentsatz ihrer Zeit, den der Direktionsausschuss festlegt.
Unterabschnitt 2 - Wettbewerbskollegium Art. IV.21 - Das Wettbewerbskollegium ist das Entscheidungskollegium, das pro Sache vom Präsidenten einberufen wird, um in Abschnitt 2 des vorliegenden Kapitels erwähnte Entscheidungen zu treffen.
Art. IV.22 - § 1 - Das Wettbewerbskollegium setzt sich zusammen aus: 1. dem Präsidenten oder Beisitzer-Vizepräsidenten, 2.zwei Beisitzern, die auf den alphabetischen Listen der Beisitzer bestimmt werden.
Die Bestimmung der Beisitzer erfolgt in alphabetischer Reihenfolge auf den in § 2 erwähnten Listen; die Beisitzer werden unter Berücksichtigung der Verfahrenssprache abwechselnd bestimmt.
Im Wettbewerbskollegium tagt mindestens ein Jurist mit Erfahrung in der Beilegung von Streitsachen; wenn möglich besitzt mindestens ein Mitglied ein anderes Diplom.
Kann eine Sache einem Beisitzer-Vizepräsidenten oder einem Beisitzer der Sprachgruppe, die der Verfahrenssprache entspricht, nicht zugewiesen werden, ohne einen Interessenkonflikt hervorzurufen, erfolgt die Bestimmung auf der Grundlage der Liste der anderen Sprachgruppe. § 2 - Der Beisitzer-Vizepräsident, der einer anderen Sprachrolle angehört als der Präsident, und die - höchstens zwanzig - Beisitzer werden vom König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass für ein erneuerbares Mandat von sechs Jahren ernannt.
Sie werden entsprechend der niederländischen oder französischen Sprachgruppe, der sie angehören und die durch die Sprache des Masterdiploms bestimmt wird, in alphabetischer Reihenfolge auf zwei gleich lange Listen verteilt.
Auf jeder Liste werden die Diplome der Beisitzer angegeben. § 3 - Um zum Beisitzer-Vizepräsidenten oder Beisitzer ernannt zu werden, muss der Kandidat die Ernennungsbedingungen erfüllen, die für den in Artikel IV.17 erwähnten Präsidenten festgelegt sind. § 4 - Der Beisitzer-Vizepräsident und die Beisitzer, die an der Entscheidung in einer Sache mitwirken, dürfen in Bezug auf diese Sache keine Anweisung entgegennehmen, wenn sie in Ausführung der Aufträge, die ihnen durch vorliegendes Buch und insbesondere Abschnitt 2 des vorliegenden Kapitels erteilt werden, Entscheidungen treffen.
Unterabschnitt 3 - Direktionsausschuss Art. IV.23 - Der Direktionsausschuss ist für die Leitung der Belgischen Wettbewerbsbehörde verantwortlich.
Art. IV.24 - § 1 - Er setzt sich zusammen aus: 1. dem Präsidenten, 2.dem Generalauditor, 3. dem Direktor der wirtschaftlichen Untersuchungen, 4.dem Direktor der juristischen Untersuchungen.
Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Präsidenten ausschlaggebend. § 2 - Der Direktor der wirtschaftlichen Untersuchungen und der Direktor der juristischen Untersuchungen werden nach einer Prüfung der beruflichen Eignung wie in Artikel IV.17 erwähnt vom König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass für ein erneuerbares Mandat von sechs Jahren ernannt.
Art. IV.25 - Der Direktionsausschuss ist unter anderem beauftragt mit: - Organisation und Zusammensetzung des Dienstes des Präsidenten und des Auditorats, - Festlegung der Leitlinien in Bezug auf die Anwendung der Wettbewerbsregeln, - Erstellung eines jährlichen Berichts, in dem die Prioritäten im Bereich der Geschäftsführung festgelegt und dem Minister mitgeteilt werden, - Erstellung der Geschäftsordnung des Auditorats, die vom König gebilligt wird.
Unterabschnitt 4 - Generalauditor und Auditorat Art. IV.26 - § 1 - Der Generalauditor wird vom König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass für ein erneuerbares Mandat von sechs Jahren ernannt.
Um zum Generalauditor ernannt zu werden, muss der Kandidat die Ernennungsbedingungen erfüllen, die für den in Artikel IV.17 erwähnten Präsidenten festgelegt sind.
Gegebenenfalls wird die Ausübung des Amtes als Generalauditor der Belgischen Wettbewerbsbehörde als ein Auftrag im Sinne von Artikel 323bis § 1 des Gerichtsgesetzbuches angesehen. § 2 - Der Generalauditor erfüllt die Aufträge, die ihm durch vorliegendes Buch und insbesondere Titel 2 Kapitel 1 Abschnitt 2 erteilt werden.
Er ist unter anderem damit beauftragt: 1. das Auditorat zu leiten und die Untersuchungen zu koordinieren und zu leiten, 2.Anweisungen wie in Artikel IV.41 § 1 Nr. 3 erwähnt und Klagen in Bezug auf wettbewerbsbeschränkende Praktiken entgegenzunehmen, 3. in den in Artikel IV.41 § 1 erwähnten Fällen eine Untersuchung einzuleiten und die Reihenfolge, in der diese Sachen behandelt werden, nach Stellungnahme des Direktors der wirtschaftlichen Untersuchungen festzulegen, 4. Anmeldungen von Zusammenschlüssen entgegenzunehmen, 5.Dienstaufträge zu erteilen, wenn Personalmitglieder der Belgischen Wettbewerbsbehörde Beamte der Europäischen Kommission bei einer Nachprüfung unterstützen, die von der Europäischen Kommission in Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 zur Durchführung der in den Artikeln 101 und 102 des Vertrags [sic, zu lesen ist: AEUV] niedergelegten Wettbewerbsregeln angeordnet wird, 6. darauf zu achten, dass Entscheidungen des Wettbewerbskollegiums und des Appellationshofes im Bereich der Wettbewerbsregeln ausgeführt werden. § 3 - Bei Abwesenheit oder Verhinderung wird der Generalauditor vom dienstältesten oder bei gleichem Dienstalter vom ältesten Beamten des Auditorats vertreten. § 4 - Der Generalauditor wird in den Ruhestand versetzt, wenn er wegen eines schweren und bleibenden Gebrechens sein Amt nicht mehr ordnungsgemäß ausüben kann. § 5 - Der Generalauditor darf in Bezug auf eine Sache keine Anweisung entgegennehmen, wenn er in Ausführung der Aufträge, die ihm durch vorliegendes Buch und insbesondere Abschnitt 2 des vorliegenden Kapitels erteilt werden, Entscheidungen trifft.
Art. IV.27 - § 1 - Bei der Belgischen Wettbewerbsbehörde wird ein Auditorat eingerichtet.
Das Auditorat setzt sich aus den Personalmitgliedern der Belgischen Wettbewerbsbehörde zusammen, die der Direktionsausschuss diesem Dienst zuweist, wobei der Präsident bis zu einem Prozentsatz ihrer Zeit, den der Direktionsausschuss festlegt, auf sie zurückgreifen kann. § 2 - Der Generalauditor bestimmt für jede Sache, die die Belgische Wettbewerbsbehörde gemäß den Artikeln IV.26 § 2 Absatz 2 Nr. 3 und IV.41 § 1 behandeln wird, und bei jeder Anmeldung eines Zusammenschlusses ein Personalmitglied des Auditorats, das als Auditor mit der täglichen Leitung der Untersuchung beauftragt ist.
Der Auditor, der mit der täglichen Leitung eines Untersuchungsteams beauftragt ist, darf in Bezug auf diese Untersuchung nur vom Generalauditor Anweisungen entgegennehmen. § 3 - Der Generalauditor stellt für jede in § 2 erwähnte Sache ein Team von Personalmitgliedern des Auditorats zusammen, das unter seiner Aufsicht und unter der Leitung des Auditors, der mit der täglichen Leitung der Untersuchung beauftragt ist, mit der Untersuchung beauftragt ist.
Personalmitglieder des Auditorats, die einem Untersuchungsteam zugewiesen sind, dürfen in Bezug auf diese Untersuchung nur vom Generalauditor oder vom Auditor, der mit der täglichen Leitung dieser Untersuchung beauftragt ist, Anweisungen entgegennehmen.
Art. IV.28 - In Artikel IV.27 § 2 erwähnte Auditoren, die mit der täglichen Leitung einer Untersuchung beauftragt sind, erfüllen die Aufträge, die ihnen durch Titel 2 Kapitel 1 Abschnitt 2 erteilt werden.
Art. IV.29 - Für die Erfüllung der Aufträge, die dem Auditorat durch das Gesetz und insbesondere Titel 2 Kapitel 1 Abschnitt 2 erteilt werden, stellt der Generalauditor für jede Sache, die die Belgische Wettbewerbsbehörde gemäß den Artikeln IV.26 § 2 Absatz 2 Nr. 3 und IV.41 § 1 behandeln wird, und für jeden angemeldeten Zusammenschluss eine Arbeitsgruppe zusammen, die sich aus dem Generalauditor, dem mit der täglichen Leitung der Untersuchung beauftragten Auditor und einem anderen Personalmitglied des Auditorats, das nicht dem Untersuchungsteam angehört, zusammensetzt.
Art. IV.30 - § 1 - Das Auditorat ist damit beauftragt: 1. Klagen gegebenenfalls einzustellen, 2.Abschnitt 2 Unterabschnitt 4 anzuwenden. § 2 - Unbeschadet des Artikels IV.28 sind die Auditoren damit beauftragt: 1. die Untersuchung zu leiten und zu organisieren, 2.auf Antrag Interesse habender natürlicher oder juristischer Personen oder aus eigener Initiative über den vertraulichen Charakter von Angaben zu befinden, die im Laufe eines Verfahrens der Belgischen Wettbewerbsbehörde oder dem Auditorat übermittelt werden, 3. den mit Gründen versehenen Entscheidungsentwurf zu erstellen und ihn beim Wettbewerbskollegium zu hinterlegen, 4.Dienstaufträge zu erteilen, in Artikel IV.41 § 3 Absatz 8 erwähnte Dienstaufträge einbegriffen, außer wenn Personalmitglieder der Belgischen Wettbewerbsbehörde Beamte der Europäischen Kommission bei einer Nachprüfung unterstützen, die von der Europäischen Kommission in Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags [sic, zu lesen ist: den Artikeln 101 und 102 AEUV] niedergelegten Wettbewerbsregeln angeordnet wird, 5. Artikel IV.63 anzuwenden. § 3 - Auditoren können alle Handlungen zwecks Erfüllung ihres Auftrags ausführen, außer wenn vorliegendes Buch diese Handlungen dem Auditorat vorbehält.
Art. IV.31 - Dem Auditorat steht ein Sekretariat bei.
Für Verfahren vor dem Wettbewerbskollegium und dem Präsidenten ist dieses Sekretariat auch damit beauftragt, die Aufgaben einer Kanzlei auszuführen.
Unterabschnitt 6 - Berufsgeheimnis und Immunität Art. IV.34 - Der Präsident, die Mitglieder des Wettbewerbskollegiums, der Generalauditor, die Direktoren der wirtschaftlichen und juristischen Untersuchungen und die anderen Personalmitglieder der Belgischen Wettbewerbsbehörde und unter ihrer Aufsicht tätige Personen sind an das Berufsgeheimnis gebunden und dürfen unbeschadet der Bestimmungen von Abschnitt 2 Unterabschnitt 10 und der Königlichen Erlasse zur Ausführung von Artikel IV.43 Absatz 2 vertrauliche Angaben und Informationen, von denen sie aufgrund ihres Amtes Kenntnis erhalten haben, keiner Person oder Behörde mitteilen, es sei denn, sie werden vorgeladen vor Gericht auszusagen.
Sie dürfen diese Angaben und Informationen nur zu dem Zweck, für den sie erlangt wurden, verwerten.
Art. IV.35 - Die in Artikel IV.34 erwähnte Verpflichtung obliegt ebenfalls Vertretern der Belgischen Wettbewerbsbehörde und Sachverständigen, die an den Sitzungen des Beratenden Ausschusses teilnehmen, der in Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 101 und 102 AEUV niedergelegten Wettbewerbsregeln und in Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen erwähnt ist.
Art. IV.36 - Der Präsident, der Beisitzer-Vizepräsident oder die Beisitzer, die an der Entscheidung in einer Sache mitwirken, der Generalauditor, die Direktoren der wirtschaftlichen und juristischen Untersuchungen und die Personalmitglieder der Belgischen Wettbewerbsbehörde haben bei der Ausübung ihres Amtes dieselben Immunitäten wie Staatsbedienstete.
Unterabschnitt 7 - Unvereinbarkeiten Art. IV.38 - Der Präsident, der Beisitzer-Vizepräsident oder die Beisitzer, die an der Entscheidung in einer Sache mitwirken, der Generalauditor, die Direktoren der wirtschaftlichen und juristischen Untersuchungen und die Personalmitglieder der Belgischen Wettbewerbsbehörde und unter ihrer Aufsicht tätige Personen dürfen die an einer Sache Beteiligten weder mündlich noch schriftlich verteidigen und sie auch nicht beraten.
Der Präsident, der Generalauditor, die Direktoren der wirtschaftlichen und juristischen Untersuchungen und die Personalmitglieder der Belgischen Wettbewerbsbehörde und unter ihrer Aufsicht tätige Personen dürfen folgende Tätigkeiten nicht ausüben: 1. gegen Besoldung als Schiedsrichter auftreten, 2.persönlich oder über eine Zwischenperson irgendeine Form von Handel betreiben, Sachverwalter sein oder an Leitung, Verwaltung oder Überwachung von Handelsgesellschaften oder Industrie- beziehungsweise Geschäftsbetrieben beteiligt sein.
Unterabschnitt 8 - Wettbewerbskommission Art. IV.39 - Beim Zentralen Wirtschaftsrat wird unter der Bezeichnung Wettbewerbskommission eine beratende paritätische Kommission eingerichtet, die befugt ist, aus eigener Initiative oder auf Antrag des Ministers Stellungnahmen zu jeglichen allgemeinen Fragen der Wettbewerbspolitik abzugeben.
Art. IV.40 - Der König bestimmt Zusammensetzung und Arbeitsweise der Wettbewerbskommission und ihres Sekretariats.
Der Präsident, die ordentlichen Mitglieder und ihre Stellvertreter werden vom Minister ernannt.
Der König bestimmt ebenfalls durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Höhe der Vergütungen, die dem Präsidenten und den Mitgliedern der Kommission und Personen, die mit der Kommission zusammenzuarbeiten haben, zuerkannt werden.
Abschnitt 2 - Verfahren Unterabschnitt 1 - Untersuchungsverfahren Art. IV.41 - § 1 - Die Untersuchung einer Sache wie in Artikel IV.27 erwähnt erfolgt: 1. auf Antrag der in Artikel IV.10 erwähnten Beteiligten im Fall eines angemeldeten Zusammenschlusses, 2. von Amts wegen oder nach Klage einer natürlichen oder juristischen Person, die ein unmittelbares und aktuelles Interesse nachweist, im Fall eines Verstoßes gegen Artikel IV.1 § 1, IV.2 oder IV.10 § 1 oder im Fall der Nichteinhaltung einer aufgrund von Artikel IV.10 § 7, IV.48, IV.49, IV.61 oder IV.62 getroffenen Entscheidung, 3. auf Antrag oder Anweisung des Ministers, 4.auf Antrag des Ministers des Mittelstands, einer bestimmten öffentlichen Einrichtung oder anderen öffentlichen Körperschaft, die mit der Kontrolle oder Überwachung eines Wirtschaftssektors beauftragt ist, im Fall eines Verstoßes gegen Artikel IV.1 § 1, IV.2 oder IV.10 § 1, 5. von Amts wegen oder auf Antrag des Ministers im Hinblick auf die Ausarbeitung eines Königlichen Erlasses zur Gewährung einer Befreiung für Gruppen von Vereinbarungen, Beschlüssen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen aufgrund von Artikel IV.5. § 2 - Die Auditoren können zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben bei Unternehmen und Unternehmensvereinigungen alle erforderlichen Auskünfte einholen. Sie bestimmen die Frist, in der ihnen diese Auskünfte erteilt werden müssen.
Richten die Auditoren ein Auskunftsverlangen an ein Unternehmen oder eine Unternehmensvereinigung, so geben sie darin die Rechtsgrundlage und den Zweck ihres Auskunftsverlangens an.
Werden die von Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen verlangten Auskünfte innerhalb der vom Auditor festgesetzten Frist nicht erteilt oder sind die erteilten Auskünfte unvollständig, unrichtig oder irreführend, so kann der Auditor die Auskünfte durch einen mit Gründen versehenen Beschluss anfordern.
In diesem Beschluss werden die Art der benötigten Auskünfte und die Frist für die Erteilung der Auskünfte angegeben. Wenn der Beschluss zum Auskunftsverlangen an eines der anmeldenden Unternehmen gerichtet wird, werden im Beschluss außerdem die in Artikel IV.61 erwähnten Fristen bis zum Tag der Erteilung der Auskünfte oder spätestens bis zu dem Tag, an dem die vom Auditor bestimmte Frist abläuft, ausgesetzt.
Der Auditor notifiziert seinen Beschluss den Unternehmen, von denen die Auskünfte verlangt werden. § 3 - Unbeschadet der Befugnisse der Polizeibeamten der lokalen und föderalen Polizei sind die Auditoren und die vom Minister bestellten Personalmitglieder der Belgischen Wettbewerbsbehörde befugt, Verstöße gegen vorliegendes Buch zu ermitteln und diese Verstöße durch Protokolle festzustellen, die bis zum Beweis des Gegenteils Beweiskraft haben.
Sie sind auch befugt, alle nützlichen Informationen zu ermitteln und alle im Hinblick auf die Anwendung der Artikel IV.6, IV.7, IV.9, IV.10 und IV.11 notwendigen Feststellungen zu machen.
Sie tragen alle Informationen zusammen, nehmen alle schriftlichen oder mündlichen Erklärungen oder Aussagen auf, lassen sich alle Unterlagen oder Angaben mitteilen, die sie für die Erfüllung ihres Auftrags als erforderlich erachten und von denen sie Abschriften anfertigen dürfen, ganz gleich, wer sie besitzt, und machen vor Ort alle notwendigen Feststellungen.
Sie dürfen eine Haussuchung durchführen in Räumlichkeiten, Transportmitteln und an anderen Orten der Unternehmen, wo sie begründeterweise Unterlagen oder Angaben vermuten, die sie für die Erfüllung ihres Auftrags als erforderlich erachten und von denen sie Abschriften anfertigen dürfen, sowie am Wohnsitz von Unternehmensleitern, Verwaltern, Geschäftsführern, Direktoren und anderen Personalmitgliedern und am Wohnsitz und in den gewerblich genutzten Räumen von natürlichen und juristischen Personen, die intern oder extern tätig sind und mit der kaufmännischen, buchhalterischen, administrativen, steuerlichen und finanziellen Geschäftsführung beauftragt sind, und zwar zwischen acht und achtzehn Uhr und mit vorheriger Ermächtigung des Untersuchungsrichters.
Bei der Ausführung ihres Auftrags können sie für die Dauer ihres Auftrags und sofern dies für dessen Ausführung notwendig ist, in anderen als den von Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen genutzten Räumlichkeiten, jedoch nicht länger als zweiundsiebzig Stunden vor Ort beschlagnahmen und versiegeln. Diese Maßnahmen werden in einem Protokoll festgestellt. Eine Abschrift dieses Protokolls wird der Person, die Gegenstand dieser Maßnahmen ist, übermittelt.
Bei der Ausführung ihres Auftrags dürfen sie die Staatsgewalt anfordern.
Für eine Haussuchung, Beschlagnahme oder Versiegelung müssen die in Absatz 1 erwähnten Personalmitglieder der Belgischen Wettbewerbsbehörde außerdem im Besitz eines spezifischen Dienstauftrags sein, der vom Auditor erteilt wird. In diesem Dienstauftrag werden Gegenstand und Zweck ihres Auftrags vermerkt.
Der Generalauditor kann Sachverständige bestellen, deren Auftrag er festlegt. § 4 - Ungeachtet besonderer Gesetze, die die Geheimhaltung von Erklärungen gewährleisten, unterstützen öffentliche Verwaltungen die Auditoren bei der Ausführung ihres Auftrags. § 5 - Bei der Ausübung ihrer Untersuchungsbefugnis beachten Auditoren und Personalmitglieder der Belgischen Wettbewerbsbehörde und bei ihren Untersuchungen unter ihrer Aufsicht tätige Personen: 1. bei der Anhörung von Personen die Bestimmungen von Artikel 31, Absatz 3 ausgenommen, des Gesetzes vom 15.Juni 1935 über den Sprachengebrauch in Gerichtsangelegenheiten, 2. bei der Erstellung von Vorladungen, Protokollen und Berichten die Bestimmungen von Artikel 11 desselben Gesetzes.Betrifft die Untersuchung mehrere Personen, wird der in Artikel IV.42 § 5 erwähnte Entscheidungsentwurf des Auditors in der Sprache der Mehrheit erstellt, die unter Berücksichtigung der Bestimmungen des vorerwähnten Artikels 11 ermittelt wird. Bei Parität wird gemäß den Erfordernissen der Sache eine der in Belgien gesprochenen Sprachen verwendet. § 6 - Bevor dem Präsidenten der in Artikel IV.42 § 5, IV.58 § 4 oder IV.62 § 2 erwähnte mit Gründen versehene Entscheidungsentwurf übermittelt wird, legt der Auditor eine Untersuchungsakte an, die alle Unterlagen und Angaben enthält, die im Laufe der Untersuchung gesammelt wurden und von denen er ein Verzeichnis erstellt, und befindet er über ihre Vertraulichkeit.
Der vertrauliche Charakter der Angaben und Unterlagen wird gegenüber allen natürlichen oder juristischen Personen, die von dem mit Gründen versehenen Entscheidungsentwurf Kenntnis nehmen, beurteilt.
Der Auditor legt auch eine Verfahrensakte an, die nur die Unterlagen und Angaben enthält, auf die das Auditorat oder der Auditor sich in seinem mit Gründen versehenen Entscheidungsentwurf stützt. Die diesen Schriftstücken erteilte Klassifizierung hinsichtlich der Vertraulichkeit wird ebenfalls beigefügt. Die Verfahrensakte wird zusammen mit dem Entscheidungsentwurf hinterlegt. § 7 - Wenn der Auditor der Ansicht ist, dass Angaben, die von den natürlichen oder juristischen Personen, die sie übermittelt haben, als vertraulich bezeichnet wurden, gegenüber dem betreffenden Unternehmen nicht vertraulich sind, verständigt er per Brief, Fax oder elektronische Post die natürlichen oder juristischen Personen, die diese Angaben übermittelt haben, und ersucht sie, diesbezüglich innerhalb der von ihm festgelegten Frist per Brief, Fax oder elektronische Post Stellung zu beziehen.
Der Auditor befindet anschließend darüber. Der Auditor kann beschließen, dass eine wirksame Anwendung des vorliegenden Buches den Schutz des vertraulichen Charakters der betreffenden Angaben überwiegt. Der Auditor teilt den natürlichen oder juristischen Personen, die diese Angaben übermittelt haben, seinen Beschluss mit.
Wenn eine natürliche oder juristische Person die Vertraulichkeit der Angaben, die sie übermittelt, geltend macht und begründet, übermittelt sie gleichzeitig eine nicht vertrauliche Zusammenfassung oder Fassung der betreffenden Unterlage, insofern sie nicht bereits in der Akte vorhanden ist. Wenn der Auditor die Vertraulichkeit annimmt, werden die vertraulichen Unterlagen aus der Untersuchungsakte genommen und durch die nicht vertrauliche Zusammenfassung oder Fassung ersetzt.
Wird keine nicht vertrauliche Zusammenfassung oder Fassung übermittelt, gelten die Angaben als nicht vertraulich, außer wenn in Anwendung von Absatz 5 ein anderer Beschluss gefasst wird.
Wenn der Auditor den vertraulichen Charakter der Angaben nicht annimmt, teilt er dies der natürlichen oder juristischen Person, die die Angaben übermittelt hat, mit unter Angabe der Gründe, weshalb diese Angaben nicht als vertraulich gelten können. Diese Mitteilung erfolgt per Brief, Fax oder elektronische Post.
Der Auditor kann im Interesse der Untersuchung beschließen, dass gewisse Angaben, die er bestimmt und die von den Parteien oder Dritten übermittelt wurden, als vertraulich anzusehen sind. Er teilt dies der natürlichen oder juristischen Person, die die Angaben übermittelt hat, per Brief, Fax oder elektronische Post mit. In diesem Fall fordert er sie auf, gemäß Absatz 3 eine nicht vertrauliche Zusammenfassung oder Fassung zu übermitteln. Gegen diesen Beschluss kann keine Beschwerde eingereicht werden. § 8 - Gegen Beschlüsse des Auditors in Bezug auf die Vertraulichkeit von Angaben können natürliche oder juristische Personen, die die Angaben übermittelt haben, innerhalb dreier Werktage ab Notifizierung des Beschlusses beim Präsidenten Beschwerde einreichen. Der Präsident bestimmt den Beisitzer-Vizepräsidenten oder einen Beisitzer, der über die Vertraulichkeit befindet und nicht im Wettbewerbskollegium tagen darf, das mit derselben Sache befasst wird.
Der bestimmte Beisitzer-Vizepräsident oder Beisitzer hört das betreffende Unternehmen oder die betreffende Unternehmensvereinigung und den Generalauditor oder den von ihm beauftragten Auditor innerhalb fünf Werktagen ab Erhalt der Beschwerde an und befindet innerhalb fünf Werktagen nach Anhörung der Parteien. Die Frist von fünf Werktagen wird auf zwei Werktage herabgesetzt bei einer Untersuchung in Zusammenhang mit einem Zusammenschluss. Gegen diesen Beschluss kann keine separate Beschwerde eingereicht werden. § 9 - Das Auditorat oder der Auditor teilt keine vertraulichen Angaben mit, solange nicht über die Beschwerde befunden worden ist.
Unterabschnitt 2 - Spezifische Untersuchungsregeln in Bezug auf wettbewerbsbeschränkende Praktiken Art. IV.42 - § 1 - Klagen in Bezug auf wettbewerbsbeschränkende Praktiken werden beim Generalauditor eingereicht. § 2 - Wenn das Auditorat auf Unzulässigkeit, Unbegründetheit oder Verjährung einer Klage schließt, stellt es die Klage durch eine mit Gründen versehene Entscheidung ein. Das Auditorat kann eine Klage ebenfalls unter Berücksichtigung der Prioritätenpolitik und der verfügbaren Mittel durch eine mit Gründen versehene Entscheidung einstellen. Die Entscheidung zur Verfahrenseinstellung wird dem Kläger per Einschreiben notifiziert, wobei ihm mitgeteilt wird, dass er die Verfahrensakte im Sekretariat einsehen und gegen Zahlung eine Abschrift davon erhalten kann und dass er Beschwerde gegen diese Entscheidung beim Präsidenten einreichen kann; dieser stellt das Wettbewerbskollegium zusammen, das über die Beschwerde erkennen wird. § 3 - Die in § 2 erwähnte Beschwerde wird zur Vermeidung der Unzulässigkeit durch einen mit Gründen versehenen und unterzeichneten Antrag, der innerhalb einer Frist von dreißig Tagen ab Notifizierung der Entscheidung beim Sekretariat hinterlegt wird, eingereicht. Zur Vermeidung der Nichtigkeit erfüllt der Antrag die in Artikel IV.79 § 4 vorgesehenen Bedingungen. Der Präsident kann Fristen festlegen, in denen das Unternehmen, gegen das die Klage gerichtet ist, und der Kläger schriftliche Anmerkungen hinterlegen können. Der Präsident befindet gegebenenfalls über die Vertraulichkeit der Unterlagen und Angaben.
Nur bei einer Entscheidung zur Verfahrenseinstellung aufgrund der Berücksichtigung der Prioritätenpolitik und der verfügbaren Mittel kann der Präsident des Wettbewerbskollegiums auf Antrag der beschwerdeführenden Partei und sofern schwerwiegende Gründe angeführt werden, beschließen, dass das Auditorat seine Begründung erläutern muss, bevor das Wettbewerbskollegium über die Beschwerde befindet.
Das Wettbewerbskollegium befindet auf der Grundlage der Schriftstücke.
Gegen die Entscheidung des Wettbewerbskollegiums kann weder Beschwerde noch Widerspruch eingelegt werden. Hält das Wettbewerbskollegium die Beschwerde für begründet, wird die Akte an das Auditorat zurückgesendet. § 4 - Wenn das Auditorat die Klage oder gegebenenfalls eine Untersuchung von Amts wegen für begründet hält, teilt der Generalauditor den Unternehmen und natürlichen Personen, deren Tätigkeit Gegenstand der Untersuchung ist, die gegen sie berücksichtigten Beschwerdegründe mit und gewährt er ihnen Zugang zu dem diesbezüglich verwendeten Beweismaterial und zu sämtlichen nicht vertraulichen Fassungen von Unterlagen und Auskünften, die im Laufe der Untersuchung zusammengetragen wurden. Er räumt ihnen eine Frist von mindestens einem Monat ein, damit sie auf diese Mitteilung antworten können. § 5 - Innerhalb einer Frist von höchstens einem Monat ab Erhalt der in § 4 der vorliegenden Bestimmung erwähnten Antworten oder bei Ausbleiben einer Antwort nach Ablauf der Antwortfrist legt der Auditor im Namen des Auditorats dem Präsidenten einen mit Gründen versehenen Entscheidungsentwurf vor. Diesem Entscheidungsentwurf sind die Verfahrensakte mit Angabe der hinsichtlich der Vertraulichkeit erteilten Klassifizierung und ein diesbezügliches Verzeichnis beigefügt.
Nach Erhalt des Entscheidungsentwurfs stellt der Präsident unverzüglich das Wettbewerbskollegium, das in der Sache erkennen wird, zusammen und übermittelt ihm den Entwurf und die Verfahrensakte.
Art. IV.43 - Der König kann Modalitäten im Hinblick auf Zusammenstellung und Einreichung von Akten vorschreiben und Modalitäten der Verfahren vor dem Wettbewerbskollegium, dem Präsidenten und dem Auditorat festlegen.
Für Wirtschaftssektoren, die unter der Kontrolle oder Überwachung einer bestimmten öffentlichen Einrichtung oder anderen öffentlichen Körperschaft stehen, kann der König nach Konsultierung dieser Einrichtungen oder Körperschaften die Zusammenarbeit zwischen der Belgischen Wettbewerbsbehörde und diesen Einrichtungen oder Körperschaften bei der Untersuchung und dem gegenseitigen Austausch von vertraulichen Informationen regeln.
Art. IV.44 - Der Präsident kann von Amts wegen und auf Antrag des Ministers oder des für den betreffenden Sektor zuständigen Ministers allgemeine oder sektorielle Untersuchungen durchführen oder durchführen lassen, wenn schwerwiegende Indizien für Marktstörungen bestehen. Wenn darüber hinaus schwerwiegende Indizien für Praktiken, die durch die Artikel IV.1 § 1 und IV.2 und die Artikel 101 und 102 AEUV verboten sind, bestehen oder wenn Unternehmen, Unternehmensvereinigungen oder befragte natürliche Personen ihre Mitarbeit verweigern, kann er den Generalauditor darum bitten, dass das Auditorat bei einer allgemeinen oder sektoriellen Untersuchung mitwirkt. Die Bestimmungen von Artikel IV.41 sind auf die Untersuchung durch das Auditorat entsprechend anwendbar, mit Ausnahme von § 3 Absatz 4 bis 8.
Unterabschnitt 3 - Entscheidung in Bezug auf beschränkende Praktiken Art. IV.45 - § 1 - Bei Hinterlegung des in Artikel IV.42 § 5 erwähnten Entscheidungsentwurfs setzt der Auditor die Unternehmen und natürlichen Personen, deren Tätigkeit Gegenstand der Untersuchung war, davon in Kenntnis und sendet ihnen eine Abschrift des Entscheidungsentwurfs zu. Er teilt ihnen mit, dass sie die Untersuchungsakte und die Verfahrensakte erwähnt in Artikel IV.41 § 6 beim Sekretariat des Auditorats einsehen und gegen Zahlung eine Abschrift davon erhalten können.
Das Sekretariat setzt die natürlichen oder juristischen Personen, die Klage eingereicht haben, von der Hinterlegung des Entscheidungsentwurfs in Kenntnis. Wenn das Wettbewerbskollegium es für notwendig hält, können die natürlichen oder juristischen Personen, die Klage eingereicht haben, und andere Personen, die das Wettbewerbskollegium gemäß § 5 Absatz 2 und 3 anhören wird, eine nicht vertrauliche Fassung des in Artikel IV.42 § 5 erwähnten Entscheidungsentwurfs erhalten. § 2 - Der Generalauditor ersucht die Unternehmen und natürlichen Personen, deren Tätigkeit Gegenstand der Untersuchung war, im Hinblick auf die Übermittlung einer nicht vertraulichen Fassung des Entscheidungsentwurfs an die natürlichen oder juristischen Personen, die Klage eingereicht haben, und an andere Personen, die das Wettbewerbskollegium gemäß § 5 Absatz 2 und 3 anhören wird, die im Entscheidungsentwurf aufgenommenen vertraulichen Passagen zu kennzeichnen. Der Generalauditor trifft diesbezüglich einen Beschluss.
Gegen diesen Beschluss kann keine separate Beschwerde eingereicht werden.
Personen, die Klage eingereicht haben, und andere natürliche oder juristische Personen, die vom Wettbewerbskollegium angehört werden, haben …
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