{"html": "<div class=\"lf-doc\"><p class=\"lf-p\">In Ermangelung einer Beschwerde und bei Abweisung der Beschwerde wird die nicht freiwillig gezahlte Entschädigung wie bei den direkten Steuern eingetrieben. § 2 - Der Minister kann auch mit Berufsverbänden, die in der Raffination, der Einfuhr oder dem Vertrieb von Erdölerzeugnissen tätig sind, einen Programmvertrag abschließen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Falls der Berufsverband oder mehrere Berufsverbände, mit dem/denen ein Programmvertrag abgeschlossen wird, mindestens 60 Prozent der in Belgien in den Verkehr gebrachten Mengen Erdölerzeugnisse vertreten, ist der Programmvertrag für den gesamten Sektor bindend. Wenn ein Berufsverband des Sektors im Namen seiner Mitglieder per Einschreiben beim Minister eine mit Gründen versehene Beschwerde gegen einen oder mehrere Bestandteile des geltenden Programmvertrags einreicht, berücksichtigt der Minister diese Beschwerde. Er nimmt innerhalb eines Monats ab Erhalt der mit Gründen versehenen Beschwerde eine neue Verhandlung in Bezug auf diese Beschwerde im Rahmen des Programmvertrags auf. Er setzt innerhalb dreier Monate ab Erhalt der Beschwerde den betreffenden Berufsverband per Einschreiben vom Ergebnis der Verhandlung in Kenntnis. Die mit Gründen versehene Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung auf den geltenden Programmvertrag.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. V.8 - Bei der Anwendung der Bestimmungen des vorliegenden Titels können Erzeuger und Vertreiber sich nicht weigern, im Rahmen ihrer Möglichkeiten und unter Bedingungen, die den Handelsbräuchen entsprechen, der Nachfrage der Vertreiber oder Verbraucher nach Waren oder Dienstleistungen nachzukommen, wenn diese Nachfrage in keiner Weise anormal ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">TITEL 2 - Preisfestsetzung für Arzneimittel und damit gleichgesetzte Mittel KAPITEL 1 - Anwendungsbereich Art. V.9 - Den Bestimmungen des vorliegenden Titels unterliegen: 1. in Artikel 1 des Gesetzes vom 25.März 1964 über Arzneimittel erwähnte Humanarzneimittel, mit Ausnahme der magistralen Präparate und der Tierarzneimittel, 2. Gegenstände, Apparate und Stoffe, die vom König gemäß Artikel 1bis des vorerwähnten Gesetzes vom 25.März 1964 ganz oder teilweise mit Arzneimitteln gleichgesetzt und vom Minister bestimmt werden, 3. Rohstoffe, die in magistralen Präparaten verwendet werden und deren Liste vom Minister festgelegt wird. KAPITEL 2 - Entscheidungen zur Preisfestsetzung Art. V.10 - § 1 - Herstellerpreise für neue Arzneimittel und damit gleichgesetzte Mittel erwähnt in Artikel V.9 Nr. 1 und 2, Erhöhungen von Herstellerpreisen für bereits bestehende Arzneimittel und damit gleichgesetzte Mittel erwähnt in Artikel V.9 Nr. 1 und 2 und Preiserhöhungen für Rohstoffe erwähnt in Artikel V.9 Nr. 3 unterliegen der vorherigen Zulassung durch den Minister.</p>\n<p class=\"lf-p\">Als neue Arzneimittel gelten in Artikel V.9 Nr. 1 erwähnte Arzneimittel, die zum ersten Mal von einem Inhaber der Inverkehrbringungsgenehmigung oder Registrierung des Arzneimittels oder vom Inhaber einer Parallelimportzulassung in den Verkehr gebracht werden, oder ganz oder teilweise mit Arzneimitteln gleichgesetzte Gegenstände, Apparate und Stoffe wie in Artikel V.9 Nr. 2 erwähnt, die zum ersten Mal von einem Hersteller, Importeur oder Vertreiber in den Verkehr gebracht werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Als Herstellerpreis gilt der Verkaufspreis ohne MwSt., der Großhändlern vom Hersteller oder Importeur eines in Artikel V.9 Nr. 1 erwähnten Arzneimittels fakturiert wird, oder der Verkaufspreis ohne MwSt., der Personen, die für die Abgabe zuständig sind, vom Hersteller, Importeur oder Vertreiber eines damit gleichgesetzten Gegenstands, Apparats oder Stoffs wie in Artikel V.9 Nr. 2 erwähnt fakturiert wird. § 2 - Der König bestimmt die Zulässigkeitsbedingungen eines Preis- oder Preiserhöhungsantrags, der von einem Inhaber der Inverkehrbringungsgenehmigung oder Registrierung eines Arzneimittels oder von einem Inhaber einer Parallelimportzulassung für Arzneimittel erwähnt in Artikel V.9 Nr. 1, von einem Hersteller, Importeur oder Vertreiber eines damit gleichgesetzten Gegenstands, Apparats oder Stoffs wie in Artikel V.9 Nr. 2 erwähnt oder von einem Hersteller, Importeur oder Vertreiber von Rohstoffen erwähnt in Artikel V.9 Nr. 3 gestellt wird, sowie die Fristen, binnen denen Unternehmen Entscheidungen zur Preisfestsetzung zugestellt werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei einer außergewöhnlich hohen Anzahl von Anträgen kann der König die Fristen verlängern. § 3 - Der König kann bestimmte Kategorien von Arzneimitteln und damit gleichgesetzten Mitteln erwähnt in Artikel V.9 Nr. 1 und 2 vom Anwendungsbereich von Kapitel 2 ausschließen. § 4 - Der König kann Modalitäten vorschreiben, die für die Anwendung der Bestimmungen des vorliegenden Artikels notwendig sind. § 5 - Wird binnen den in § 2 erwähnten Fristen keine Entscheidung in Bezug auf die Preise getroffen, darf der Antragsteller den beantragten Preis oder die beantragte Preiserhöhung anwenden. § 6 - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Bedingungen festlegen, unter denen der Minister Preissenkungen für bestehende Arzneimittel und damit gleichgesetzte Mittel erwähnt in Artikel V.9 Nr. 1 und 2 auferlegen kann. § 7 - Der Minister kann für die in vorliegendem Artikel erwähnten Einzelentscheidungen in Bezug auf die Preise eine Vollmacht erteilen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. V.11 - § 1 - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass einen vollständigen oder teilweisen Preisstopp für alle Arzneimittel oder bestimmte Kategorien von Arzneimitteln und damit gleichgesetzten Mitteln erwähnt in Artikel V.9 Nr. 1 und 2 beschließen. § 2 - Im Fall eines Preisstopps für Arzneimittel erwähnt in Artikel V.9 Nr. 1, für die eine Beteiligung der Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung vorgesehen ist, überprüfen die für die Wirtschaftsangelegenheiten und die Sozialen Angelegenheiten zuständigen Minister mindestens einmal jährlich, ob nach der gemeinwirtschaftlichen Lage die Beibehaltung des Preisstopps gerechtfertigt ist. § 3 - Auf Antrag eines Inhabers der Inverkehrbringungsgenehmigung oder Registrierung eines Arzneimittels für Arzneimittel erwähnt in Artikel V.9 Nr. 1 oder des Importeurs oder Vertreibers damit gleichgesetzter Mittel wie in Artikel V.9 Nr. 2 erwähnt kann der Minister in Ausnahmefällen und sofern besondere Gründe in Zusammenhang mit der Rentabilität, die der Antragsteller nachweist, es rechtfertigen, eine Abweichung vom Preisstopp gewähren.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. V.12 - § 1 - Der Minister kann den maximalen Herstellerpreis für die von ihm bestimmten Kategorien von Arzneimitteln und damit gleichgesetzten Mitteln erwähnt in Artikel V.9 Nr. 1 und 2 festlegen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Diese Preise können unter den Preisen liegen, die am Datum seiner Entscheidung anwendbar sind. § 2 - Der Minister kann maximale Gewinnspannen für den Großhandelsvertrieb oder die Abgabe von Arzneimitteln und damit gleichgesetzten Mitteln erwähnt in Artikel V.9 Nr. 1 und 2 und gegebenenfalls maximale Einzelhandelspreise festlegen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Für die Festlegung der maximalen Gewinnspannen für den Großhandelsvertrieb und die Abgabe von Arzneimitteln erwähnt in Artikel V.9 Nr. 1, die im Rahmen der Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung erstattungsfähig sind, spricht der Minister sich mit dem für die Sozialen Angelegenheiten zuständigen Minister ab.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. V.13 - Bevor der Minister in Anwendung des vorliegenden Kapitels Entscheidungen trifft und Modalitäten festlegt, konsultiert er die Preiskommission für Arzneimittel, deren Satzung, Zusammensetzung und Arbeitsweise der König festlegt. Der Minister bestimmt ebenfalls die für die Abgabe der Stellungnahme angemessene Frist. Nach Ablauf dieser Frist ist die Stellungnahme nicht mehr erforderlich.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. V.14 - § 1 - Der Inhaber der Inverkehrbringungsgenehmigung oder Registrierung eines Arzneimittels oder der Inhaber einer Parallelimportzulassung für Arzneimittel erwähnt in Artikel V.9 Nr. 1, die im Rahmen der Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung erstattungsfähig sind, und das Unternehmen, das erstattungsfähige Implantate erwähnt in Artikel 35 § 1 der Anlage zum Königlichen Erlass vom 14. September 1984 zur Festlegung des Verzeichnisses der Gesundheitsleistungen für die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 24. August 1994, in Verkehr bringt, müssen dem Preisdienst des Föderalen Öffentlichen Dienstes Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie jährlich nach dem 1. Februar und vor dem 1. März die Herstellerpreise ohne MwSt.mitteilen, die in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union angewandt werden, die der König auf Vorschlag des Ministers der Wirtschaft und des Ministers der Sozialen Angelegenheiten durch einen im Ministerrat beratenen Erlass bestimmt. § 2 - Der Inhaber der Inverkehrbringungsgenehmigung oder Registrierung eines Arzneimittels oder der Inhaber einer Parallelimportzulassung für Arzneimittel erwähnt in Artikel V.9 Nr. 1, die im Rahmen der Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung nicht erstattungsfähig sind, muss dem Preisdienst des Föderalen Öffentlichen Dienstes Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie jährlich nach dem 1.</p>\n<p class=\"lf-p\">Februar und vor dem 1. März die Herstellerpreise ohne MwSt. mitteilen, die in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union angewandt werden, die der König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass bestimmt. § 3 - Der Minister kann unter Bedingungen und gemäß Kriterien, die der König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass bestimmt, in Belgien geltende Herstellerpreise gegebenenfalls anpassen. Für Arzneimittel erwähnt in Artikel V.9 Nr. 1, die im Rahmen der Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung erstattungsfähig sind, und für erstattungsfähige Implantate erwähnt in § 1 teilt der Minister dem für die Sozialen Angelegenheiten zuständigen Minister die vorgenommenen Anpassungen der Herstellerpreise mit, damit Letzterer die Erstattungsgrundlage oder die Erstattungsbeträge anpassen kann.\" KAPITEL 3 - Aufhebungs- und Abänderungsbestimmungen Art. 6 - In dem am 15. September 2006 koordinierten Gesetz über den Schutz des wirtschaftlichen Wettbewerbs, abgeändert durch das Gesetz vom 6. Mai 2009, werden aufgehoben: 1. die Artikel 1 bis 37, 2.die Artikel 39 bis 83, 3. die Artikel 86 bis 98.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-7\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 7</span><span class=\"lf-art-t\">Im Programmgesetz vom 22. Dezember 1989 werden aufgehoben: 1</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Artikel 313, 2.Artikel 314, abgeändert durch die Gesetze vom 20. Dezember 1995, 14. Januar 2002 und 25.April 2007, 3. die Artikel 315 und 316, 4.Artikel 316bis, 5.</p>\n<p class=\"lf-p\">Artikel 317, abgeändert durch die Gesetze vom 20.Dezember 1995 und 25. April 2007, 6.Artikel 318, abgeändert durch das Gesetz vom 25. April 2007, 7. die Artikel 320 bis 322.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-8\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 8</span><span class=\"lf-art-t\">Die Artikel 1 und 2 des Gesetzes vom 27. März 1969 zur Regelung des See- und Luftverkehrs werden aufgehoben</span></h4>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-9\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 9</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Im Gesetz vom 22. Januar 1945 über die Wirtschaftsregelung und die Preise werden aufgehoben: 1. Artikel 1, abgeändert durch die Gesetze vom 23.Dezember 1969 und 20. Juli 2006, 2.Artikel 2 §§ 2bis und 3, 3. Artikel 2bis, eingefügt durch das Gesetz vom 14.Januar 2002</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-10\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 10</span><span class=\"lf-art-t\">Die Artikel 609 Nr. 8 und 615 Absatz 2 des Gerichtsgesetzbuches, eingefügt durch das koordinierte Gesetz vom 15</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">September 2006, werden aufgehoben.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-11\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 11</span><span class=\"lf-art-t\">Der Königliche Erlass vom 31. Oktober 2006 über die Verfahren in Bezug auf den Schutz des wirtschaftlichen Wettbewerbs wird aufgehoben</span></h4>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-12\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 12</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Der Königliche Erlass vom 31. Oktober 2006 über die Aushändigung von Abschriften der Akte gemäß dem am 15. September 2006 koordinierten Gesetz über den Schutz des wirtschaftlichen Wettbewerbs wird aufgehoben</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-13\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 13</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Der Königliche Erlass vom 31. Oktober 2006 über die Einreichung der in Artikel 44 § 1 Nr. 2 und 3 des am 15. September 2006 koordinierten Gesetzes über den Schutz des wirtschaftlichen Wettbewerbs erwähnten Klagen und Anträge wird aufgehoben</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-14\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 14</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Der Königliche Erlass vom 31. Oktober 2006 über die Zahlung und Eintreibung der in dem am 15. September 2006 koordinierten Gesetz über den Schutz des wirtschaftlichen Wettbewerbs bestimmten administrativen Geldbußen und Zwangsgelder wird aufgehoben</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-15\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 15</span><span class=\"lf-art-t\">Der Ministerielle Erlass vom 31. Oktober 2006 über die Weise der Übermittlung der Akte vom Wettbewerbsrat an den Appellationshof von Brüssel wird aufgehoben</span></h4>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-16\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 16</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Der Ministerielle Erlass vom 31. Oktober 2006 über die Weise der Übermittlung der Verfahrensakte von der sektoriellen Regulierungsbehörde an den Wettbewerbsrat wird aufgehoben</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-17\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 17</span><span class=\"lf-art-t\">Der Königliche Erlass vom 14. Dezember 2006 zur Festlegung des Statuts der Mitglieder der Kanzlei des Wettbewerbsrates wird aufgehoben</span></h4>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-18\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 18</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Der Königliche Erlass vom 21. Mai 2008 über die Modalitäten und das Programm der Prüfung der beruflichen Eignung für die Ernennung beigeordneter Auditoren beim Wettbewerbsrat wird aufgehoben</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-19\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 19</span><span class=\"lf-art-t\">Der Königliche Erlass vom 11. Januar 2009 zur Billigung der Geschäftsordnung des Auditorats des Wettbewerbsrates wird aufgehoben</span></h4>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-20\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 20</span><span class=\"lf-art-t\">In allen Gesetzesbestimmungen wird der Begriff \"Wettbewerbsrat\" durch den Begriff \"Belgische Wettbewerbsbehörde\" ersetzt</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">In den Erlassen, Verordnungen, Rundschreiben und Mitteilungen, in denen der Wettbewerbsrat erwähnt wird, muss der Begriff \"Wettbewerbsrat\" als \"Belgische Wettbewerbsbehörde\" gelesen werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">KAPITEL 4 - Übergangsbestimmungen Art. 21 - § 1 - Der Generalauditor, die Auditoren und die beigeordneten Auditoren erwähnt in Artikel 25 des am 15. September 2006 koordinierten Gesetzes über den Schutz des wirtschaftlichen Wettbewerbs werden bei Aufhebung des vorerwähnten Gesetzes von Amts wegen dem Föderalen Öffentlichen Dienst Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie übertragen, wo sie unter Beibehaltung ihres Verwaltungs- und Besoldungsstatuts der Generaldirektion Wettbewerb zugeteilt werden. § 2 - Das in den Artikeln 32 und 33 des am 15. September 2006 koordinierten Gesetzes über den Schutz des wirtschaftlichen Wettbewerbs erwähnte Personal, das der Föderale Öffentliche Dienst Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie der Kanzlei des Wettbewerbsrates zur Verfügung stellt, wird bei Aufhebung des vorerwähnten Gesetzes von Amts wegen unter Beibehaltung seines Verwaltungs- und Besoldungsstatuts der Generaldirektion Wettbewerb zugeteilt.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-22\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 22</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">§ 1 - Gemäß dem am 1. Juli 1999 koordinierten Gesetz über den Schutz des wirtschaftlichen Wettbewerbs und dem am 15. September 2006 koordinierten Gesetz über den Schutz des wirtschaftlichen Wettbewerbs vorgenommene Verfahrenshandlungen bleiben für die Anwendung von Buch IV des Wirtschaftsgesetzbuches wirksam. § 2 - Bei Untersuchungen, für die am Datum des Inkrafttretens von Titel 2 Kapitel 1 Abschnitt 2 des vorerwähnten Buches IV noch kein mit Gründen versehener Bericht beim Wettbewerbsrat hinterlegt worden ist, wird gemäß den in vorerwähntem Buch IV festgelegten Modalitäten dem Präsidenten der Belgischen Wettbewerbsbehörde ein mit Gründen versehener Entscheidungsentwurf vorgelegt. § 3 - In Sachen, die sich auf beschränkende Praktiken beziehen und in denen am Datum des Inkrafttretens von Titel 2 Kapitel 1 Abschnitt 2 des vorerwähnten Buches IV schon ein mit Gründen versehener Bericht beim Wettbewerbsrat hinterlegt worden ist, wird dieser Bericht wieder dem Generalauditor übermittelt und als eine in Artikel IV.42 § 4 des Wirtschaftsgesetzbuches erwähnte Mitteilung von Beschwerdegründen angesehen Das Verfahren wird wie in Artikel IV.42 § 5 und den nachfolgenden Bestimmungen von Buch IV desselben Gesetzbuches vorgesehen fortgesetzt. § 4 - In Sachen, die sich auf Zusammenschlüsse beziehen und in denen am Datum des Inkrafttretens von Buch IV Titel 2 Kapitel 1 Abschnitt 2 des Wirtschaftsgesetzbuches schon ein mit Gründen versehener Bericht beim Wettbewerbsrat hinterlegt worden ist, werden dieser Bericht und die Verfahrensakte dem Präsidenten der Belgischen Wettbewerbsbehörde übermittelt, der unverzüglich ein Wettbewerbskollegium zusammenstellt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die in Artikel IV.61 § 2 Absatz 2 und Artikel IV.62 § 6 des Wirtschaftsgesetzbuches festgelegten Fristen für Entscheidungen des Wettbewerbskollegiums laufen wieder ab dem Datum, an dem der Präsident den Bericht und die Akte erhält.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-23\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 23</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Verordnungsbestimmungen und sektorspezifische Entscheidungen oder Einzelentscheidungen in Ausführung der in den Artikeln 6 bis 9 erwähnten Bestimmungen bleiben bis zu ihrer ausdrücklichen Aufhebung anwendbar</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-24\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 24</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Für den Königlichen Erlass vom 8. August 1975 zur Einrichtung einer Preiskommission für Fertigarzneimittel gilt, dass er in Ausführung von Artikel V.13 des Wirtschaftsgesetzbuches ergangen ist KAPITEL 5 - Befugniszuweisung Art. 25 - Für bestehende Gesetze oder Ausführungserlasse, in denen auf die in den Artikeln 6 bis 9 erwähnten aufgehobenen Bestimmungen verwiesen wird, gilt, dass sie auf die entsprechenden Bestimmungen des Wirtschaftsgesetzbuches so wie durch vorliegendes Gesetz eingefügt verweisen.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-26\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 26</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Der König kann in bestehenden Gesetzen oder Königlichen Erlassen Verweise auf die in den Artikeln 6 bis 9 erwähnten aufgehobenen Bestimmungen durch Verweise auf die entsprechenden Bestimmungen des Wirtschaftsgesetzbuches so wie durch vorliegendes Gesetz eingefügt ersetzen</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-27\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 27</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Der König kann die Bestimmungen des Wirtschaftsgesetzbuches so wie durch vorliegendes Gesetz eingefügt mit Bestimmungen, durch die sie bis zum Zeitpunkt der Koordinierung explizit oder implizit abgeändert worden sind, koordinieren Zu diesem Zweck kann Er: 1. die Reihenfolge, die Nummerierung und im Allgemeinen die Gestaltung der zu koordinierenden Bestimmungen ändern, 2.die Verweise in den zu koordinierenden Bestimmungen ändern, damit sie mit der neuen Nummerierung übereinstimmen, 3. den Wortlaut der zu koordinierenden Bestimmungen ändern, um die Übereinstimmung der Bestimmungen zu gewährleisten und die Terminologie zu vereinheitlichen, ohne die in diesen Bestimmungen enthaltenen Grundsätze zu beeinträchtigen. KAPITEL 6 - Inkrafttreten Art. 28 - Der König bestimmt das Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 3. April 2013 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Wirtschaft und der Verbraucher J. VANDE LANOTTE Mit dem Staatssiegel versehen: Die Ministerin der Justiz Frau A. TURTELBOOM</p></div>", "next": 0}