{"html": "<div class=\"lf-doc\"><p class=\"lf-p\">Im Fall des Entzugs einer Fahrerbescheinigung muss das Unternehmen diese innerhalb einer Frist von zehn Tagen, die am dritten Werktag beginnt, der auf den Tag folgt, an dem der Brief des Ministers oder seines Beauftragten mit dem Beschluss zum Entzug an die Postdienste überreicht wurde, per Einschreibesendung an den Minister oder seinen Beauftragten zurücksenden.</p>\n<p class=\"lf-p\">KAPITEL 5 - Ausführung Art. 49 - Der Minister legt die vom Unternehmen vorzulegenden Dokumente und Belege für die erste Erteilung, die Aufrechterhaltung, den Ersatz, die Ausstellung eines Duplikats, die Neuzuteilung und die Verlängerung einer Fahrerbescheinigung fest.</p>\n<p class=\"lf-p\">TITEL 5 - FRACHTBRIEFE Art. 50 - Der Minister kann für die in Artikel 29 des Gesetzes erwähnten und für die in Belgien niedergelassenen Verkehrsunternehmen bestimmten Frachtbriefe oder für die Kabotagebeförderung in Belgien festlegen: 1. die zusätzlichen Angaben, die in den Frachtbriefen vermerkt werden müssen, neben denjenigen, die im CMR-Übereinkommen, erwähnt in Artikel 29 des Gesetzes, vorgeschrieben werden;2. die Mindestanzahl Exemplare der Frachtbriefe, die ausgestellt werden müssen, sowie die Zweckbestimmung dieser Exemplare;3. die obligatorischen Muster der Frachtbriefe;4. die Bedingungen für die Ausstellung von Frachtbriefen und für die Kontrolle dieser Ausstellung sowie die Einrichtungen, die berechtigt sind, Frachtbriefe auszustellen. TITEL 6 - ADMINISTRATIVE GELDBUSSEN Art. 51 - Unbeschadet von Artikel 48 § 1 Absatz 2 des Gesetzes müssen die Beamten, die für die Verhängung einer in Artikel 47 des Gesetzes erwähnten administrativen Geldbuße benannt wurden, über einen Dienstgrad der Stufe A verfügen und zum Dienst gehören, der für den Kraftverkehr innerhalb des Föderalen Öffentlichen Dienstes Mobilität und Transportwesen zuständig ist.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-52\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 52</span><span class=\"lf-art-t\">Die administrativen Geldbußen werden vom Föderalen Öffentlichen Dienst Mobilität und Transportwesen eingezogen</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Die administrative Geldbuße muss innerhalb eines Zeitraums von einem Monat gezahlt werden, ab dem Datum der Notifizierung des Beschlusses, an dem die Geldbuße verhängt wurde. Sie wird durch Zahlung oder Überweisung auf das Konto der Behörde, zu deren Zuständigkeitsbereich das Transportwesen gehört, unter Angabe der strukturierten Mitteilung, die dem Beschluss beigefügt ist, entrichtet.</p>\n<p class=\"lf-p\">TITEL 7 - DER KONZERTIERUNGSAUSSCHUSS FÜR GÜTERKRAFTVERKEHR Art. 53 - Der Konzertierungsausschuss für Güterkraftverkehr, erwähnt in Artikel 52 des Gesetzes, setzt sich zusammen aus: 1. einem Vorsitzenden;2. höchstens sechs Vertretern der für den Güterkraftverkehr zuständigen Behörde;3. höchstens sechs Vertretern der einschlägigen Organisationen der Güterkraftverkehrsunternehmer;4. höchstens sechs Vertretern der einschlägigen Organisationen der in den Güterkraftverkehrsunternehmen angestellten Arbeitnehmer. Der Konzertierungsausschuss für Güterkraftverkehr versammelt sich wenigstens einmal pro Jahr.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Minister bestimmt die Arbeitsweise des Konzertierungsausschusses für Güterkraftverkehr.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Konzertierungsausschuss für Güterkraftverkehr kann die durch den Minister festgelegten Regeln für seinen Betrieb durch eine Geschäftsordnung ergänzen, die vom Minister genehmigt wird.</p>\n<p class=\"lf-p\">TITEL 8 - ABÄNDERUNGS- UND AUFHEBUNGSBESTIMMUNGEN KAPITEL 1 - Abänderungsbestimmungen Abänderungen am Königlichen Erlass vom 19. Juli 2000 über die Zahlung und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der Feststellung bestimmter Übertretungen bei der Personen- und Güterbeförderung im Straßenverkehr Art. 54 - In Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 19. Juli 2000 über die Zahlung und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der Feststellung bestimmter Übertretungen bei der Personen- und Güterbeförderung im Straßenverkehr, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 27. April 2007, werden die Wörter \"Unter den Bedingungen, die in den Artikeln 32 bis 34 des Gesetzes vom 3. Mai 1999 über den Güterkraftverkehr\" ersetzt durch die Wörter \"Unter den Bedingungen, die in den Artikeln 38 bis 40 des Gesetzes vom 15. Juli 2013 über den Güterkraftverkehr und zur Ausführung der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates und zur Ausführung der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs\".</p>\n<p class=\"lf-p\">In Anlage 1 desselben Königlichen Erlasses, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 19. Juli 2013, werden die Tabellen unter \"a) Güterkraftverkehr - Verkehrslizenzen\" und \"b) Güterkraftverkehr - Frachtbrief\" ersetzt durch die in der Anlage des vorliegenden Erlasses angegebenen Tabellen.</p>\n<p class=\"lf-p\">KAPITEL 2 - Aufhebungsbestimmung Art. 55 - Es werden aufgehoben: 1. der Königliche Erlass vom 7.Mai 2002 über den Güterkraftverkehr; 2. der Königliche Erlass vom 8.Mai 2002 über die Zulassung der Einrichtungen, die die Kurse zur Erlangung der fachlichen Eignung für den Güterkraftverkehr organisieren; 3. der Königliche Erlass vom 10.August 2009 zur Festlegung der Bedingungen für die Zulassung der auf dem Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes ansässigen Verkehrsunternehmen zum innerstaatlichen Güterkraftverkehr in Belgien; 4. der Königliche Erlass vom 1.Februar 2012 zur Benennung der zuständigen Behörde für die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates.</p>\n<p class=\"lf-p\">TITEL 9 - ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN UND INKRAFTTRETEN KAPITEL 1 - Übergangsbestimmungen Art. 56 - Die selbstschuldnerischen Bürgschaften erbracht gemäß den Bestimmungen von Artikel 38 § 2 des Königlichen Erlasses vom 5.</p>\n<p class=\"lf-p\">September 1978 zur Festlegung der Bedingungen für den Zugang zum Beruf des Transportunternehmers im innerbelgischen und grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr, die Bürgschaften erbracht gemäß den Bestimmungen von Kapitel IV des Königlichen Erlasses vom 18. März 1991 zur Festlegung der Bedingungen über den Zugang zum Beruf des Transportunternehmers im innerbelgischen und grenzüberschreitenden Güterverkehr sowie die Bürgschaften erbracht gemäß Titel II Kapitel III des Königlichen Erlasses vom 7. Mai 2002 über den Güterkraftverkehr werden, was ihren Betrag, ihren Anwendungsbereich und ihre Folgen betrifft, gleichgestellt mit den Bürgschaften erbracht gemäß Titel II Kapitel V des Gesetzes.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-57-25\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 57</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Die Erteilung, der Ersatz und die Verlängerung der nationalen Verkehrslizenz und der Gemeinschaftslizenz sowie die Ausstellung von beglaubigten Abschriften dieser Lizenzen werden demjenigen Unternehmen verweigert, das nicht alle gemäß Artikel 33 des Königlichen Erlasses vom 7. Mai 2002 über den Güterkraftverkehr geschuldeten Gebühren gezahlt hat</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-58-26\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 58</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Die nationalen Verkehrslizenzen und die Gemeinschaftslizenzen erteilt gemäß dem Gesetz vom 3. Mai 1999 über den Güterkraftverkehr vor dem 4. Dezember 2011 bleiben gültig bis zu ihrem Ablaufdatum KAPITEL 2 - Inkrafttreten Art. 59 - Am 1. September 2014 treten in Kraft: 1. das Gesetz vom 15.Juli 2013 über den Güterkraftverkehr und zur Ausführung der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates und zur Ausführung der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs; 2. der vorliegende Erlass. Art. 60 - Der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich das Transportwesen gehört, der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich das Innere gehört, der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Justiz gehört, der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Finanzen gehören, sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gegeben zu Brüssel, den 22. Mai 2014 PHILIPPE Von Königs wegen: Die Ministerin des Innern J. MILQUET Die Ministerin der Justiz A. TURTELBOOM Der Minister der Finanzen K. GEENS Der Staatssekretär für Mobilität M. WATHELET Anlage a) Güterkraftverkehr - Lizenzen Verstoß Vorschriften Zu zahlender Geldbetrag 1a. Es wird keine Lizenz (1) im Fahrzeug mitgeführt und das Bestehen einer Lizenz für das kontrollierte Fahrzeug kann nicht sofort nachgewiesen oder festgestellt werden im E-Register der Kraftverkehrsunternehmen.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">-</span>Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 (2), Art. 3 und 8 Absatz 1 - Gesetz vom 15. Juli 2013 (3), Art. 16, 18, 25, 26, 27 und 33, § 4 Nr. 2 a.1. - KE vom 22. Mai 2014 (4), Art. 31 und 32 1.500 EUR 1b.</div>\n<p class=\"lf-p\">Es wird keine Lizenz (1) im Fahrzeug mitgeführt, jedoch ist das Bestehen einer Lizenz für das kontrollierte Fahrzeug sofort nachgewiesen oder festgestellt worden im E-Register der Kraftverkehrsunternehmen.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">-</span>Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 (2), Art. 3 - Gesetz vom 15. Juli 2013 (3), Art. 16, 18, 25, 27 und 33 § 4 Nr. 2 a.1. - KE vom 22. Mai 2014 (4), Art. 31 und 32 55 EUR 2.</div>\n<p class=\"lf-p\">Die vorgelegte Lizenz (5) wird für ein Fahrzeug benutzt, dessen Nummernschild nicht im E-Register der Kraftverkehrsunternehmen registriert ist.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">-</span>Gesetz vom 15. Juli 2013 (3), Art. 16 und 18 - KE vom 22. Mai 2014 (4), Art. 21 Absatz 1 Nr. 4 990 EUR 3.</div>\n<p class=\"lf-p\">Die vorgelegte Lizenz (1) wird für ein gemietetes oder geleastes Fahrzeug benutzt, ohne dass die erforderlichen Nachweise vorgelegt werden können.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">-</span>Gesetz vom 15. Juli 2013 (3), Art. 33 § 4 Nr. 2 Buchstabe b) - KE vom 22. Mai 2014 (4), Art. 21 Absatz 1 Nr. 6 55 EUR 4.</div>\n<p class=\"lf-p\">Die vorgelegte Lizenz (5) enthält unvollständige oder fehlerhafte Angaben, jedoch ist das Bestehen einer gültigen Lizenz für das kontrollierte Fahrzeug sofort nachgewiesen oder festgestellt worden im E-Register der Kraftverkehrsunternehmen.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">-</span>Gesetz vom 15. Juli 2013 (3), Art. 16 und 18 - KE vom 22. Mai 2014 (4), Art. 21 Absatz 1 Nr. 3 55 EUR 5a.</div>\n<p class=\"lf-p\">Die vorgelegte Lizenz (1) enthält unlesbare Angaben, wodurch Identifikation/Kontrolle unmöglich wird, oder sie ist nicht kontrollierbar, da sie mit Kunststoff beschichtet worden ist und das Bestehen einer Lizenz für das kontrollierte Fahrzeug kann nicht sofort nachgewiesen oder festgestellt werden im E-Register der Kraftverkehrsunternehmen.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">-</span>Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 (2), Art. 3 - Gesetz vom 15. Juli 2013 (3), Art. 16, 18, 25, 26, 27 und 33 § 4 Nr. 2 a.1. - KE vom 22. Mai 2014 (4), Art. 21 Absatz 1 Nr. 3, 35 Nr. 2 und 42 Nr. 2 990 EUR 5b.</div>\n<p class=\"lf-p\">Die vorgelegte Lizenz (1) enthält unlesbare Angaben, wodurch Identifikation/Kontrolle unmöglich wird, oder sie ist nicht kontrollierbar, da sie mit Kunststoff beschichtet worden ist, jedoch ist das Bestehen einer gültigen Lizenz für das kontrollierte Fahrzeug sofort nachgewiesen oder festgestellt worden im E-Register der Kraftverkehrsunternehmen.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">-</span>Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 (2), Art. 3 - Gesetz vom 15. Juli 2013 (3), Art. 16, 18, 25, 26, 27 und 33 § 4 Nr. 2 a.1. - KE vom 22. Mai 2014 (4), Art. 21 Absatz 1 Nr. 3, 35 Nr. 2 und 42 Nr. 2 55 EUR 6.</div>\n<p class=\"lf-p\">Die vorgelegte Lizenz (1) ist im Besitz eines anderen Unternehmens als dasjenige, das auf der Lizenz vermerkt ist.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">-</span>Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 (2), Art. 3 - Gesetz vom 15. Juli 2013 (3), Art. 16, 18, 25 und 27 - KE vom 22. Mai 2014 (4) Art. 21 Absatz 1 Nr. 1 und 35 Nr. 1 990 EUR 7.</div>\n<p class=\"lf-p\">Die vorgelegte Lizenz (1) ist nicht gültig wegen Überladung oder Überschreitung der Abmessungen.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">-</span>Gesetz vom 15. Juli 2013 (3), Art. 16, 18, 25, 27 und 35 § 2 - KE vom 22. Mai 2014 (4), Art. 21 Absatz 1 Nr. 5 und 35 Nr. 4</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(6)</span>8.</div>\n<p class=\"lf-p\">Die vorgelegte internationale Verkehrslizenz oder die Kabotagelizenz und/oder der beigefügte Fahrtenbericht sind nicht (vollständig) ausgefüllt worden.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">-</span>Gesetz vom 15. Juli 2013 (3), Art. 27 - KE vom 22. Mai 2014 (4), Art. 35 Nr. 3 und 42 Nr. 3 990 EUR 9.</div>\n<p class=\"lf-p\">Die vorgelegte EKVM-Genehmigung wird für mehr als die zugelassene Anzahl Lastfahrten benutzt.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">-</span>Gesetz vom 15. Juli 2013 (3), Art. 25 und 27 - KE vom 22. Mai 2014 (4), Art. 31 1.980 EUR 10.</div>\n<p class=\"lf-p\">Das kontrollierte Fahrzeug führt illegale Kabotagebeförderungen durch.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">-</span>Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 (2), Art. 8 Absatz 2 und 3 1.980 EUR pro gesetzwidrig durchgeführte Kabotage 11a.</div>\n<p class=\"lf-p\">Es wird keine Fahrerbescheinigung im Fahrzeug mitgeführt und ihr Bestehen kann nicht sofort nachgewiesen oder festgestellt werden im E-Register der Kraftverkehrsunternehmen.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">-</span>Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 (2), Art. 3 - Gesetz vom 15. Juli 2013 (3), Art. 21 und 33 § 4 Nr. 2 a.2.</div>\n<p class=\"lf-p\">990 EUR 11b.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es wird keine Fahrerbescheinigung im Fahrzeug mitgeführt, jedoch ist ihr Bestehen sofort nachgewiesen oder festgestellt worden im E-Register der Kraftverkehrsunternehmen.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">-</span>Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 (2), Art. 3 - Gesetz vom 15. Juli 2013 (3) Art. 21 und 33 § 4 Nr. 2 a.2.</div>\n<p class=\"lf-p\">55 EUR 12.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die vorgelegte Lizenz (1) ist falsch oder die darauf vermerkten Angaben sind verfälscht worden.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">-</span>Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 (2), Art. 3 - Gesetz vom 15. Juli 2013 (3), Art. 16, 18, 25, 26, 27 und 33 § 4 Nr. 2 a.1.</div>\n<p class=\"lf-p\">3.960 EUR 13.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die vorgelegte Fahrerbescheinigung ist falsch oder die darauf vermerkten Angaben sind verfälscht worden oder sie befindet sich unrechtmäßig in den Händen des Fahrers.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">-</span>Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 (2), Art. 3 - Gesetz vom 15. Juli 2013 (3), Art. 21 und 33 § 4 Nr. 2 a.2.</div>\n<p class=\"lf-p\">3.960 EUR 14.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Fahrer weigert sich, die Lizenz (1) zur Kontrolle vorzulegen.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">-</span>Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 (2), Art. 3 - Gesetz vom 15. Juli 2013 (3), Art. 16, 18, 25, 26, 27 und 33 § 4 Nr. 2 a.1.</div>\n<p class=\"lf-p\">3.960 EUR 15.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Fahrer weigert sich, die Fahrerbescheinigung zur Kontrolle vorzulegen.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">-</span>Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 (2), Art. 3 - Gesetz vom 15. Juli 2013 (3), Art. 21 und 33 § 4 Nr. 2 a.2.</div>\n<p class=\"lf-p\">3.960 EUR</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Je nach Fall ist in dieser Rubrik unter \"Lizenz\" zu verstehen: die beglaubigte Abschrift der (belgischen) nationalen Verkehrslizenz, die beglaubigte Abschrift der Gemeinschaftslizenz, das Original der internationalen Verkehrslizenz (oder ein damit gleichgestelltes Dokument) oder das Original der Kabotagelizenz (oder ein damit gleichgestelltes Dokument) (2) Verordnung (EG) Nr.1072/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs (3) Gesetz vom 15.Juli 2013 über den Güterkraftverkehr und zur Ausführung der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates und zur Ausführung der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs (4) Königlicher Erlass vom 22.Mai 2014 über den Güterkraftverkehr (5) In dieser Rubrik ist unter \"Lizenz\" zu verstehen: die beglaubigte Abschrift der (belgischen) nationalen Verkehrslizenz oder Gemeinschaftslizenz (6) Die Geldbuße wird angepasst abhängig vom Prozentsatz der Überschreitung der Abmessungen und des Gesamtgewichts (siehe Tabelle in Anhang 1) Anlage 1 - Anhang 1 Überschreitung des höchstzulässigen Gesamtgewichts und der Höchstabmessungen Prozentsatz, um den das Maximum überschritten wurde Überschreitung des höchstzulässigen Gesamtgewichts und der Höchstabmessungen infolge der Beladung Überschreitung des höchstzulässigen Gesamtgewichts und der Höchstabmessungen infolge von Änderungen am Fahrzeug bis 5 % 66 EUR 90 EUR mehr als 5 % bis 10 % 330 EUR 453 EUR mehr als 10 % bis 15 % 616 EUR 847 EUR mehr als 15 % bis 20 % 880 EUR 1.210 EUR mehr als 20 % bis 30 % 1.100 EUR 1.512 EUR mehr als 30 % bis 40 % 1.232 EUR 1.694 EUR mehr als 40 % 1.364 EUR 1.875 EUR</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">b)</span>Güterkraftverkehr - Frachtbrief Verstoß Vorschriften zu zahlender Geldbetrag 1. Es wird kein für die Sendung ausgestellter Frachtbrief im Fahrzeug mitgeführt.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">-</span>Gesetz vom 15. Juli 2013 (1), Art. 29 und 33 § 4 Nr. 2 Buchstabe c) 1.500 EUR</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Gesetz vom 15.Juli 2013 über den Güterkraftverkehr und zur Ausführung der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates und zur Ausführung der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs.</div>\n<p class=\"lf-p\">Gesehen, um Unserem Erlass vom 22. Mai 2014 über den Güterkraftverkehr beigefügt zu werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">PHILIPPE Von Königs wegen: Die Ministerin des Innern J. MILQUET Die Ministerin der Justiz A. TURTELBOOM Der Minister der Finanzen K. GEENS Der Staatssekretär für Mobilität M. WATHELET</p></div>", "next": 0}