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FEDERALE OVERHEIDSDIENST MOBILITEIT EN VERVOER
22 MEI 2014. - Koninklijk besluit betreffende het goederenvervoer over de weg. - Officieuze coördinatie in het Duits
De hierna volgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van het koninklijk besluit van 22 mei 2014 betreffende het goederenvervoer over de weg (Belgisch Staatsblad van 15 juli 2014), zoals het werd gewijzigd bij : - het koninklijk besluit van 18 april 2022 tot uitvoering van artikel 74 van de wet van 11 augustus 2017 houdende invoeging van het Boek XX "Insolventie van ondernemingen", in het Wetboek van economisch recht, en houdende invoeging van de definities eigen aan boek XX, en van de rechtshandhavingsbepalingen eigen aan boek XX, in boek I van het Wetboek van economisch recht (Belgisch Staatsblad van 1 juni 2022).
Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Vertaaldienst van de Federale Overheidsdienst Mobiliteit en Vervoer in Brussel.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN 22. MAI 2014 - Königlicher Erlass über den Güterkraftverkehr BERICHT AN DEN KÖNIG Sire, der Entwurf eines Königlichen Erlasses, der Eurer Majestät zur Unterschrift vorgelegt wird, wurde ausgearbeitet zur Ausführung: 1.der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates; 2. der Verordnung (EG) Nr.1072/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs; 3. des Gesetzes vom 15.Juli 2013 über den Güterkraftverkehr und zur Ausführung der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates und zur Ausführung der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs (nachstehend "das Gesetz" genannt).
I. DERZEITIGER STAND Die derzeit geltende Gesetzgebung betreffend den Güterkraftverkehr besteht aus: 1. dem Gesetz vom 3.Mai 1999 über den Güterkraftverkehr; 2. dem Königlichen Erlass vom 7.Mai 2002 über den Güterkraftverkehr; 3. dem Königlichen Erlass vom 8.Mai 2002 über die Zulassung der Einrichtungen, die die Kurse zur Erlangung der fachlichen Eignung für den Güterkraftverkehr organisieren; 4. dem Königlichen Erlass vom 10.August 2009 zur Festlegung der Bedingungen für die Zulassung der auf dem Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes ansässigen Verkehrsunternehmen zum innerstaatlichen Güterkraftverkehr in Belgien; 5. dem Ministeriellen Erlass vom 8.Mai 2002 zur Ausführung des unter Nr. 2 genannten Königlichen Erlasses.
Ferner wurde durch den Königlichen Erlass vom 1. Februar 2012 der für den Kraftverkehr zuständige Dienst beim FÖD Mobilität und Transportwesen als die für die Anwendung der oben genannten Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 zuständige Behörde benannt.
Aufgrund der Tatsache, dass die oben genannten Verordnungen (EG) Nr. 1071/2009 und 1072/2009, die am 4. Dezember 2009 in Kraft getreten sind, grundsätzliche Änderungen im Vergleich zu den geltenden Vorschriften enthalten, ist eine neue nationale Vorschrift notwendig.
II. ENTWURF EINES KÖNIGLICHEN ERLASSES Zusammengefasst sind die wesentlichsten Abänderungen, die durch das Gesetz und folglich durch den vorliegenden Entwurf eines Königlichen Erlasses vorgenommen werden, die Folgenden: 1. Anpassung an die Verordnungsbestimmungen der Europäischen Union, insbesondere betreffend den Zugang zum Beruf und den Marktzugang (insbesondere die Kabotagebeförderung und die Fahrerbescheinigung);2. Anpassung an die Bestimmungen des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft;3. administrative Vereinfachung;4. bessere Kontrolle der Bedingungen für den Zugang zum Beruf, unter anderem durch die Einführung des Begriffs "Verkehrsleiter", die Neubewertung der Zuverlässigkeit nach schweren Verstößen und eine intensivere Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten;5. Verstärkung der Verwaltungssanktionen, hauptsächlich im Hinblick auf den Entzug der Verkehrslizenzen;6. Einführung von administrativen Geldbußen, um eine effizientere Bestrafung von gewissen Verstößen zu ermöglichen;7. Fusion der Kommission für Güterkraftverkehr und des Konzertierungsausschusses für Güterkraftverkehr. III. KOMMENTAR ZU DEN ARTIKELN Titel 1 - Definitionen Artikel 1 definiert einige Begriffe, die für die korrekte Auslegung des vorliegenden Königlichen Erlasses erforderlich sind. Andere in den Verordnungen und in Artikel 5 des Gesetzes erklärte Begriffe werden hier nicht mehr wiederholt.
Titel 2 - In Belgien ansässige Unternehmen Zugang zum Beruf und Ausübung des Berufs KAPITEL 1 - Zuverlässigkeit Abschnitt 1 - Nachweis Artikel 2 - Artikel 8 des Gesetzes legt fest, welche Personen (das Unternehmen selbst, sein Verkehrsleiter und seine täglichen Geschäftsführer) zuverlässig sein müssen und welche Elemente berücksichtigt werden, um festzustellen, ob die Voraussetzung der Zuverlässigkeit erfüllt ist (strafrechtliche Verurteilungen zu Gefängnisstrafen oder zu Geldbußen, nicht-strafrechtliche Sanktionen, wie administrative Geldbußen oder andere Geldbußen, allgemeine oder spezifische Berufsverbote). Es wird nur die Vorgeschichte der letzten zehn Jahre überprüft. § 1 - Die Zuverlässigkeit wird in erster Linie mithilfe eines Auszugs aus dem Strafregister nachgewiesen (oder mithilfe eines Dokuments anderer Bezeichnung, das inhaltlich als gleichwertig angesehen werden kann). Der Auszug muss alle Strafen angeben, die durch die belgischen Vorschriften berücksichtigt werden, unter anderem die Gefängnisstrafen, die Geldbußen und die strafrechtlichen Berufsverbote, zu denen die betroffenen Personen verurteilt wurden.
Der Zuverlässigkeitsnachweis der natürlichen und juristischen Personen wird durch den Betreffenden selbst geliefert, solange der Minister oder sein Beauftragter keinen elektronischen Zugang zum Zentralen Strafregister hat.
In manchen Fällen ist der Auszug aus dem belgischen Strafregister unzureichend, um alle Vorstrafen der letzten zehn Jahre nachzuweisen.
Das belgische Strafregister enthält nur die Verurteilungen von natürlichen Personen mit belgischer Staatsangehörigkeit in Belgien oder im Ausland sowie die Verurteilungen von Ausländern in Belgien.
Somit wird die Zuverlässigkeit einer natürlichen Person mit französischer Staatsangehörigkeit mit Wohnsitz in Frankreich, die geschäftsführender Verwalter eines belgischen Verkehrsunternehmens ist, durch einen Auszug aus dem französischen Strafregister nachgewiesen. Eine natürliche Person belgischer Staatsangehörigkeit mit Wohnsitz in Frankreich, die Verkehrsleiter eines belgischen Verkehrsunternehmens ist, muss, im Prinzip, ihre Zuverlässigkeit durch einen Auszug aus dem belgischen Strafregister nachweisen.
Die juristischen Personen, die ausländischem Recht unterliegen, weisen ihre Zuverlässigkeit mithilfe eines Auszugs aus dem Strafregister des Staates nach, in dem sie ihren Gesellschaftssitz haben.
Die Staaten tauschen Informationen über strafrechtliche Verurteilungen ihrer jeweiligen Staatsangehörigen aus. Gegebenenfalls gelten bilaterale oder multilaterale Rechtshilfeübereinkommen, um alle Strafregister der betroffenen Personen zu erhalten, beispielsweise das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen (EuRHÜbk) und seine Zusatzprotokolle. Wird beispielsweise ein belgischer Staatsangehöriger, unabhängig davon, ob er seinen Wohnsitz in Großbritannien hat oder nicht, in diesem Land verurteilt, dann wird die Verurteilung, entsprechend der in dem geltenden Abkommen festgelegten Periodizität, an den FÖD Justiz übermittelt und im Zentralen Strafregister erfasst. Angesichts dieser Periodizität, die normalerweise jährlich ist, kann es erforderlich sein, einen Auszug aus dem britischen Strafregister zu beantragen, bis dass die belgischen Behörden über die Verurteilung informiert werden.
Da die Staatsangehörigkeit in jedem Fall ausschlaggebend dafür ist, welcher Zuverlässigkeitsnachweis verlangt wird, muss die Verwaltung wissen welche Staatsangehörigkeit(en) der Betreffende in den letzten zehn Jahren besessen hat. Nehmen wir als Beispiel einen dreißigjährigen türkischen Staatsbürger mit Wohnsitz in Belgien, der im Jahr 2008 die belgische Nationalität durch Einbürgerung erworben hat und der im Jahr 2014 zum Verkehrsleiter eines belgischen Verkehrsunternehmens ernannt wird. Seine Zuverlässigkeit für den Zeitraum von 2004 bis 2014 wird dann nachgewiesen mithilfe eines Auszugs aus dem türkischen Strafregister für den Zeitraum von 2004 bis 2008 - der Betreffende war ja in diesem Zeitraum, ungeachtet seines Wohnsitzes, ein türkischer Staatsbürger, sodass seine Verurteilungen in der Türkei gespeichert wurden, sofern die Türkei mit dem Staat, in dem die Strafe verhängt wurde, ein Rechtshilfeübereinkommen abgeschlossen hatte. Für den Zeitraum von 2008 bis 2014 wird der Nachweis durch einen Auszug aus dem belgischen Strafregister geliefert.
Es sollte ebenfalls sichergestellt werden, dass die Art des von der betreffenden Person vorgelegten Auszugs aus dem Strafregister alle zu berücksichtigenden Strafen beinhaltet. In zahlreichen Ländern bestehen verschiedene Arten von Auszügen, deren Inhalt sich stark unterscheiden kann. So enthält beispielsweise das französische und luxemburgische Bulletin Nr. 3, dass das einzige Bulletin ist, das einer Privatperson ausgestellt wird, unzureichende Daten. Die arabischen Staaten stellen ihren Staatsangehörigen nur Auszüge aus dem Strafregister mit Freiheitsstrafen aus, nicht mit Geldbußen. Diese Dokumente werden nicht als ausreichender Zuverlässigkeitsnachweis anerkannt. In diesem Fall beantragt der Minister oder sein Beauftragter über den FÖD Justiz direkt ein Bulletin Nr. 2 bei der zuständigen Behörde des Herkunftslandes der Person. Rechtshilfeersuchen können in Zukunft direkt durch den FÖD Mobilität und Transportwesen an die Verwaltungsbehörde oder die Gerichtsbehörde der ersuchten Partei übermittelt werden, gemäß dem Zweiten Zusatzprotokoll zum EuRHÜbk (Artikel 1 und 2).
Falls die Zuverlässigkeit nicht nachgewiesen werden kann, da der betreffende Staat keinen Auszug aus dem Strafregister oder einem gleichwertigen Dokument seinen Staatsangehörigen ausstellt, und der Minister oder sein Beauftragter das erforderliche Dokument nicht unmittelbar bei der ersuchten Partei erhalten kann, da kein Rechtshilfeübereinkommen besteht, darf der Auszug durch eine ehrenwörtliche Erklärung oder eidesstattliche Erklärung ersetzt werden ( § 2). In diesem Fall reicht es nicht aus, dass der Betreffende lediglich bekräftigt, dass er keinen Auszug aus dem Strafregister seines Herkunftslandes erhalten kann: Er muss seine Behauptung mithilfe von Belegen beweisen, wie beispielsweise eine Erklärung des Konsulats des Staates, dessen Angehöriger er ist (oder war), die eindeutig beweist, dass er die geforderten Dokumente unmöglich liefern kann.
Die oben genannten Dokumente müssen weniger als drei Monate vor ihrer Vorlage ausgestellt worden sein ( § 3).
Der Nachweis nicht-strafrechtlicher Sanktionen kann im Prinzip nicht mithilfe eines Auszugs aus dem Strafregister geliefert werden.
Außergerichtliche Sanktionen bei schweren Verstößen gemäß Artikel 8 § 1 Nr. 4 des Gesetzes werden im E-Register der Kraftverkehrsunternehmen registriert. Der Minister oder sein Beauftragter verschafft sich einen Auszug (Ausdruck) aus diesem Register ohne Beteiligung der Betreffenden ( § 4). § 5 - Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass die Beweislast für die Zuverlässigkeit in erster Linie bei den betroffenen natürlichen und juristischen Personen liegt, dass sie rechtzeitig die Informationen von den Staaten einholen müssen, die ihnen einen Nachweis ausstellen müssen (Auszug aus dem Strafregister oder anderes Dokument).
Die Zuverlässigkeit muss jedes Mal nachgewiesen werden, wenn der Minister oder sein Beauftragter dies verlangt. Sie wird in jedem Fall einmal alle fünf Jahre nachgewiesen werden müssen, das bedeutet im Rahmen der Fünfjahresverlängerung der Verkehrslizenz (siehe Art. 22 § 3).
Paragraph 5 sieht eine Frist von drei Monaten vor, um den Zuverlässigkeitsnachweis zu liefern.
Versäumt es der Betreffende, den Zuverlässigkeitsnachweis vorzulegen oder rechtzeitig vorzulegen und kommt die ersuchte Partei einem Rechtshilfeübereinkommen nicht nach, führt dies zur Verweigerung oder zum Entzug der Verkehrslizenzen (siehe Artikel 23 und 24).
Nach dem Entzug einer Verkehrslizenz muss die Zuverlässigkeit erneut nachgewiesen werden (Art. 26).
Abschnitt 2 - Teiler Artikel 3 legt den Teiler fest, der auf strafrechtliche Geldstrafen anzuwenden ist, die nicht den Rechtsvorschriften über die Zuschlagzehntel unterliegen. Dabei handelt es sich insbesondere um steuerrechtliche Geldbußen, einschließlich Zoll und Akzisen und einige andere spezifische Gesetze sowie um Geldbußen im Ausland, wo das System der Zuschlagzehntel nicht existiert.
Die kleinste steuerrechtliche oder ausländische Geldbuße könnte zu einem Status der Unzuverlässigkeit führen. Es ist natürlich nicht die Absicht, den geringen steuerrechtlichen und ausländischen Verurteilungen eine unangemessene Bedeutung zuzusprechen, sodass Artikel 3 einen Divisor vorsieht.
Der Teiler folgt der Entwicklung der Zuschlagzehntel. Wenn eine Person im Jahr 2006 verurteilt wurde, entspricht der Divisor 45 Zuschlagzehntel + 10 : 10 = 5,5; in 2013 entspricht der Divisor 50 + 10 : 10 = 6.
Abschnitt 3 - Überprüfung der Zuverlässigkeit Artikel 4 - § 1 - Ein schwerer Verstoß gegen die in Artikel 8 § 1 Nr. 4 des Gesetzes genannten Vorschriften kann der Zuverlässigkeit des Verkehrsunternehmens (und folglich auch ihrer Verkehrslizenz) schaden.
Um zu vermeiden, dass ein schwerer Verstoß der beispielsweise durch einmalige außergewöhnliche Umstände verursacht werden kann, unverhältnismäßige Folgen hat, sehen die Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 und Artikel 8 § 8 des Gesetzes vor, dass die zuständige Behörde die Zuverlässigkeit nach freiem Ermessen bewertet.
Der Minister oder sein Beauftragter zieht eine gewisse Anzahl Elemente in Erwägung ( § 1 Nr. 1 bis Nr. 5), ohne sich darauf beschränken zu müssen. Wenn es sich dabei um einen schweren Verstoß handelt, der im Ausland begangen wurde, darf er sich ebenfalls auf Informationen beziehen, die ihm durch den Staat, in dem der Verstoß stattgefunden hat, übermittelt werden. § 2 - Der Minister oder sein Beauftragter kann die Stellungnahme des Konzertierungsausschusses für Güterkraftverkehr einholen.
Das Unternehmen wird vorgeladen, um zur Sache angehört zu werden. Es kann sich durch seine gesetzlichen Vertreter vertreten lassen (Geschäftsführer, Verwalter) und einen Beistand hinzuziehen (Rechtsanwalt). Die Sitzung findet innerhalb des Monats nach Offenlegung des Falles statt. § 3 - Das Unternehmen erhält das Ergebnis der Bewertung innerhalb von vier Monaten, nachdem der Minister oder sein Beauftragter Kenntnis vom betreffenden Verstoß erhalten hat, wenn es einen Antrag auf Erteilung einer Lizenz betrifft. Falls dies nicht der Fall ist, wird die Bewertung als günstig betrachtet. Die Frist von vier Monaten gilt nicht für die Unternehmen, die Inhaber einer Verkehrslizenz sind.
Falls die Verweigerung oder Aberkennung des Zuverlässigkeitsstatus im betreffenden Fall nicht als unverhältnismäßige Maßnahme angesehen wird, wird die Verkehrslizenz verweigert (Artikel 23 § 1 Nr. 2) oder nach drei Monaten entzogen (Artikel 24 § 2). Um die Rechte des Unternehmens bestmöglich zu schützen, kann allerdings keine negative Bewertung der Zuverlässigkeit ausgesprochen werden, ohne, dass die vorherige (nicht verbindliche) Stellungnahme des Konzertierungsausschusses für Güterkraftverkehr eingeholt wurde ( § 4).
KAPITEL 2 - Fachliche Eignung Abschnitt 1 - Nachweis Artikel 5 - Der Absatz 1 dieses Artikels zählt die Bescheinigungen auf, die als ausreichender Nachweis der fachlichen Eignung im Güterkraftverkehr angesehen werden können.
Unter Nr. 6 fallen die Bescheinigungen, die von den (anderen) Mitgliedstaaten der EU und des EWR oder durch die Schweiz auf Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 oder früherer Rechtsakte (Richtlinie 96/26/EG vom 29. April 1996, Richtlinien 74/561/EWG vom 12. November 1974 und 77/796/EWG vom 12.Dezember 1977, in der jeweils geltenden Fassung) oder auf Grundlage der Abkommen mit der Schweiz und dem EWR ausgestellt werden oder wurden. Die Dokumente müssen ausdrücklich vermerken, dass die geltenden oder zum damaligen Zeitpunkt geltenden Gemeinschaftsvorschriften erfüllt werden oder wurden.
Absatz 2 - Die Verwaltung hat festgestellt, dass die Anzahl an Anträgen auf Erhalt von Duplikaten der Bescheinigungen über die fachliche Eignung von Jahr zu Jahr zunimmt und dass die Nachlässigkeit der Diplominhaber eine Arbeitsüberlastung verursacht. Absatz 2 sieht vor, dass keine weiteren Duplikate der Bescheinigung ausgestellt werden. Für diejenigen betroffenen Personen, die unbedingt ein Exemplar ihrer Bescheinigung benötigen (beispielsweise diejenigen, die sie im Ausland geltend machen wollen), wird nur noch auf begründeten Antrag eine Ersatzbescheinigung ausgestellt.
Abschnitt 2 - Ausbildung und Prüfung Artikel 6 wurde revidiert, um die Bemerkung des Staatsrates zu berücksichtigen, dass der Artikel sich enger in den von Artikel 13 Nr. 2 des Gesetzes festgelegten Rahmen einfügen muss.
So wurden gemäß Artikel 13 Nr. 2 des Gesetzes die Auswahlkriterien und die gewichteten Zulassungskriterien für Einrichtungen, die eine vorbereitende Ausbildung zur Prüfung über die fachliche Eignung organisieren, festgelegt.
Die Zulassung selbst erfolgt durch den Minister. Er kann die Zulassung der Einrichtung entziehen, die die Kriterien nicht mehr erfüllt oder nicht seinen Anweisungen nachkommt.
Im Hinblick auf die Umsetzung neuer Bildungsformen wird in den Auswahlkriterien auch vorgesehen, dass die Einrichtungen neben traditionellem Unterricht in ihrem Programm auch "E-Learning" anbieten müssen, innerhalb einer Frist von zwei Jahren nach Inkrafttreten der durch den Minister hierzu festgelegten Modalitäten.
Artikel 7 - Der Minister legt die Modalitäten für die Organisation der Kurse und die Teilnahmebedingungen fest.
Artikel 8 bestimmt die Art der Organisation der Prüfung.
Die Prüfung besteht aus einer schriftlichen Prüfung - teilweise Theorie, teilweise Übungen - und einer mündlichen Prüfung. Die geprüften Sachgebiete sind die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 aufgeführten, ergänzt durch eventuelle zusätzliche Sachgebiete, die gemäß Artikel 13 Nr. 4 des Gesetzes bestimmt werden können.
Der Paragraph 4 legt die Normen für das Bestehen der Prüfung fest und ermittelt den Ermessensspielraum des Prüfungsausschusses für die Beschlussfassung.
Artikel 9 § 2 bestimmt die Vergütungen für die durchgeführten Leistungen des Vorsitzenden, des Sekretärs und der Mitglieder des Prüfungsausschusses. Diese Vergütungen gehen zu Lasten der VoG Institut für Kraftverkehr und Logistik Belgien, die damit beauftragt ist, dem Prüfungsausschuss eine logistische Unterstützung zu gewähren.
Die VoG Institut für Kraftverkehr und Logistik Belgien nimmt auf eigene Rechnung die Einschreibegebühr für die Prüfung ein, deren Betrag durch den Minister festgelegt wird ( § 3).
Der Staatsrat weist darauf hin, dass es nicht deutlich ist, welche Bestimmung die Rechtsgrundlage für Artikel 9 §§ 2 und 3 liefert.
Die Rechtsgrundlage wird durch Artikel 13 Nr. 5 des Gesetzes geliefert. Laut dieser Bestimmung kann der König die Modalitäten für die Organisation der Kurse und der Prüfung bestimmen.
Der Minister legt die Zusammensetzung, die Befugnisse und die Arbeitsweise des Prüfungsausschusses sowie die anderen Modalitäten für die Organisation der Prüfung fest ( §§ 1 und 4).
Abschnitt 3 - Verkehrsleiter Artikel 10 - Gemäß der Stellungnahme des Staatsrates wurde der vorliegende Artikel überarbeitet, um seine Tragweite klarer und korrekter darzustellen.
Der Artikel bestimmt, dass das Unternehmen auf Anfrage des Ministers oder seines Beauftragten sofort den Nachweis der fachlichen Eignung erbringen muss (Anforderung des Verkehrsleiters). Das Unternehmen muss folglich unverzüglich die Dokumente vorlegen, die beweisen, dass es über einen ordnungsgemäß benannten Verkehrsleiter verfügt, z. B. dessen Vollmachtserteilung oder sein Arbeitsvertrag, eine Wohnsitzbestätigung usw. Darüber hinaus muss sofort nachgewiesen werden, dass der Verkehrsleiter die Beförderungstätigkeiten des Unternehmens (seit seiner Ernennung) tatsächlich und dauerhaft leitet.
Die Kontrolle der tatsächlichen und ständigen Leitung kann sowohl am Unternehmenssitz selbst erfolgen als auch aus der Entfernung.
Artikel 11 - Der benannte Verkehrsleiter muss innerhalb von fünfzehn Tagen den Minister oder seinen Beauftragten über das Datum informieren, an dem er die Leitung der Beförderungstätigkeiten des Unternehmens eingestellt hat ( § 1 Nr. 1): Dabei ist es unerheblich, ob der Betreffende das Unternehmen verlässt oder ihm andere Aufgaben zugeordnet werden. Der Verkehrsleiter hat die Pflicht zur Mitteilung und die Nichterfüllung dieser Verpflichtung zieht strafrechtliche Konsequenzen nach sich.
Der Verkehrsleiter muss innerhalb derselben Frist die Beendigung seiner echten Beziehung oder seines Vertrags mit dem Unternehmen mitteilen ( § 1 Nr. 2 und 4). Auf diese Weise kann er seinen Arbeitsvertrag oder sein Mandat kündigen, entlassen werden oder seine Unternehmensanteile verkaufen. Die Beendigung des Vertrags oder der Beziehung kann folglich entweder die Folge eines Beschlusses des Verkehrsleiters selbst sein oder des Unternehmens.
Die zu meldenden Änderungen beinhalten jede Änderung des Status des Verkehrsleiters, der dennoch eine Beziehung zum Unternehmen unterhält ( § 1 Nr. 3 und 5). Auf diese Weise kann beispielsweise ein Angestellter Unternehmensleiter werden, der Aktienanteil des Verkehrsleiters kann sich verändern oder der Vertrag mit dem Unternehmen kann inhaltlich umgeschrieben werden.
Die in § 1 erwähnten Mitteilungen müssen auf beweiskräftige Weise vom Verkehrsleiter vorgenommen werden (beispielsweise in Form eines unterzeichneten Einschreibebriefs, eines unterzeichneten Faxes). § 2 - An den Verkehrsleiter und das Unternehmen wird innerhalb von fünfzehn Tagen eine Meldung gesendet, die eine Empfangsbestätigung enthält. In der Meldung kann ebenfalls auf die Fristen verwiesen werden, die vorgesehen sind, um einen Vertreter zu benennen sowie die Weise, wie dies vorgenommen werden muss. § 3 - Die nicht verlängerbare Frist von sechs Monaten gilt automatisch ab dem unbestreitbaren Datum, an dem der Verkehrsleiter die Tätigkeiten beendet hat oder ab dem unbestreitbaren Datum, an dem die echte oder vertragliche Beziehung aufgelöst wurde (Absatz 1).
Im Fall einer nicht ständigen oder nicht dauerhaften Leitung oder (echten/vertraglichen) Beziehung zum Unternehmen kann die Frist von sechs Monaten auf drei Monate verkürzt werden. Es muss jedoch vermieden werden, dass Unternehmen allein formell einen Verkehrsleiter anstellen, um eine Verkehrslizenz zu erhalten, ihn z. B. nach einem Monat entlassen, nach fünf Monaten einen neuen Verkehrsleiter anstellen und anschließend dieselbe Vorgehensweise wiederholen (zweiter Absatz).
Das Unternehmen muss die Verwaltung rechtzeitig über die Identität seines neuen Verkehrsleiters informieren. Konkret erfolgt dies mittels eines (elektronischen) Formulars (Absatz 3).
In den in Absatz 4 genannten Fällen kann das Unternehmen keine Ersatzfrist beantragen: 1. logischerweise bevor die erste Lizenz erteilt wurde;2. wenn aus einer Kontrolle hervorgeht, dass der Verkehrsleiter die Beförderungstätigkeiten nicht tatsächlich geleitet hat, also dass die Vorschriften nicht erfüllt wurden;3. und 4.wenn aus einer Kontrolle hervorgeht, dass keine Beziehung oder kein Vertrag zwischen der zuständigen Person und dem Unternehmen bestanden hat, unter anderem nach der Mitteilung unrichtiger Daten, oder nach der Abgabe unrichtiger Erklärungen. § 4 - Der Tod oder die körperliche Unfähigkeit des Verkehrsleiters wird durch das Unternehmen gemeldet. Die Ersatzfrist von sechs Monaten kann verlängert werden. Die Verwaltung kann den Nachweis der Unfähigkeit verlangen.
Abschnitt 4 - Befreiung Artikel 12 - Der Minister kann die Inhaber bestimmter anerkannter Qualifikationen (Abschlüsse) des Hochschul- oder Fachschulunterrichts davon befreien, die Prüfung in bestimmten Sachgebieten abzulegen und er legt fest, wie die Befreiung in Anspruch genommen wird.
KAPITEL 3 - Finanzielle Leistungsfähigkeit Abschnitt 1 - Nachweis Artikel 13 - Die Bedingung der finanziellen Leistungsfähigkeit, definiert in der aufgehobenen Richtlinie 96/26/EG, wird nicht durch die Verordnung (EG) 1071/2009 abgeändert. Der Artikel zählt die Einrichtungen auf, bei denen die Verkehrsunternehmen eine Bürgschaft leisten können, die als Nachweis ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit akzeptiert wird. Es handelt sich um dieselben Einrichtungen wie in Artikel 15 des geltenden Königlichen Erlasses vom 7. Mai 2002 erwähnt.
Die Hinterlegungs- und Konsignationskasse ( § 2) wurde erst nach dem Änderungserlass vom 22. Dezember 2009 in die Liste der Einrichtungen aufgenommen, um eine vorübergehende Alternative für diejenigen Unternehmen zu bieten, die seit Ausbruch der Finanzkrise Gefahr liefen, Opfer der Politik der großen Vorsicht von Banken und Versicherungen zu werden. Die Unternehmen können dort eine Schuldverschreibung als Garantie für die betreffenden Gläubiger hinterlegen.
Es wird empfohlen, diese Krisenmaßnahme vorerst beizubehalten, sie aber aufzuheben, sobald die Wirtschaft zu einem ausreichend stabilen Trend zurückkehrt. Langfristig ist eine Schuldverschreibung bei einer Einrichtung, die selber das Risiko trägt in der Tat ein zuverlässigerer Indikator für die finanzielle Leistungsfähigkeit, da eine solche Einrichtung ein großes Interesse daran hat, die Kreditwürdigkeit des Verkehrsunternehmens mitzuverfolgen und ihre Verpflichtungen zu widerrufen, sobald die finanzielle Leistungsfähigkeit des Unternehmens gefährdet ist.
Artikel 14 ermächtigt den Minister, die Muster für die Bürgschaftsurkunden festzulegen.
Abschnitt 2 - Bürgschaft Artikel 15 behandelt die Verwendung der Bürgschaft: Sie dient dazu, gewisse Schulden des Verkehrsunternehmens zu garantieren.
Die Verwendung der Bürgschaft, das heißt die Schulden oder die Schuldforderungen, für die sie verwendet werden kann, ist begrenzt und notwendigerweise willkürlich. Sie muss jedoch als vollständig angesehen werden. Auf diese Weise kann die Bürgschaft beispielsweise nicht für Schulden oder Schuldforderungen verwendet werden, die sich aus der Kraftstofflieferung ergeben.
Somit garantiert die Bürgschaft die Schulden, die sich aus der Lieferung einer bestimmten Anzahl materieller Güter und Dienstleistungen ergeben, die als unentbehrlich für die Durchführung des Güterkraftverkehrs und für die mit diesem Transport verbundenen Leerfahrten betrachtet werden. Was die in § 1 Nr. 1 Buchstaben a) und b) erwähnte Lieferung von Gütern und Dienstleistungen betrifft, ist es mangels eindeutiger Beschränkungen irrelevant, ob die Güter direkt durch die Lieferanten in Rechnung gestellt wurden oder ob sie mithilfe einer Zahlungskarte gekauft wurden. Die in § 1 Nr. 2 genannten Subunternehmerverträge werden in der Praxis häufig abgeschlossen, sodass die Bürgschaft auch zum Schutz dieser Subunternehmer angewendet werden kann. Um den Schutz nicht auszuhöhlen wird unterstrichen, dass die Beziehung zwischen dem Hauptverkehrsunternehmer und dem Subunternehmer mindestens genauso wichtig ist, wie die Beziehung zwischen dem Hauptverkehrsunternehmer und dem Auftraggeber.
Wenn der Hauptverkehrsunternehmer den Subunternehmern Transporte anvertraut, ist das Ziel, dass diese Subunternehmer eine Inanspruchnahme der Bürgschaft des Hauptverkehrsunternehmers vornehmen können, selbst unter der Annahme, dass Letzterer über eine Spediteurlizenz verfügt.
Außerdem darf der Vertrag nicht als Arbeitsvertrag qualifiziert werden, wenn der Subunternehmer viel oder sogar ausschließlich für den Kunden/Hauptverkehrsunternehmer fährt. Die wirtschaftliche und finanzielle Organisation der Arbeit wird durch den Subunternehmer sichergestellt, damit er tatsächlich die Bürgschaft in Anspruch nehmen kann. De facto hat der Subunternehmer die Rechtsstellung eines selbständigen gewerblichen Güterkraftverkehrsunternehmers aufgrund der Tatsache, dass er die Bedingungen für den Zugang zum Beruf erfüllen und über die geforderten Lizenzen verfügen muss, um Transporte für Dritte, das heißt den Hauptverkehrsunternehmer, durchführen zu können.
Artikel 16 befasst sich mit dem Verfahren für die Inanspruchnahme der Bürgschaft und die Regelung für die Abwicklung der Inanspruchnahmen.
Einschließlich Konkurs, gilt für die Inanspruchnahme der Bürgschaft der Grundsatz prior tempore, potior iure: das Prioritätsprinzip ( § 2 Absatz 1). Wenn der Betrag der Bürgschaft ungenügend ist, wird zu einer Quotenteilung zwischen den Gläubigern übergegangen, deren Inanspruchnahmen der Bürgschaft am selben Datum erfolgten ( § 2 Absatz 2).
Diejenigen Gläubiger, die mithilfe eines Nachweises belegen, dass ihre Forderung auf Befriedigung aus der Konkursmasse zulässig ist, können die Bürgschaft lediglich in Anspruch nehmen, nachdem das letzte Protokoll der Forderungsprüfung hinterlegt wurde. Auf diese Weise werden Gläubiger, deren Forderungen zu unterschiedlichen Terminen anerkannt wurden, nicht beeinträchtigt. Danach erfolgt eine Quotenteilung zwischen diesen Gläubigern, vorausgesetzt, dass sie innerhalb von dreißig Tagen nach dem Tag der Einreichung dieses letzten Protokolls rechtsgültig die Bürgschaft in Anspruch nehmen. Auf diese Weise verfügen die Gläubiger über dieselbe angemessene Frist, um dieselben Rechte durchzusetzen, ohne dass sich ein Wettlauf um die Bürgschaft einstellt in den ersten Tagen nach der Hinterlegung dieses letzten Protokolls ( § 2 Absatz 3 Nr. 2). Diese Regel ist eine Abweichung vom Prinzip prior tempore, potior iure.
Gläubiger, die ihre Forderung durch einen gerichtlichen Beschluss nachweisen - die sich aus einem vor dem Konkurs eingeleiteten Verfahren ergibt - haben Vorrang vor Gläubigern, die die reine Anerkennung ihrer Forderung an die Schuldforderungen geltend machen.
Diese Regel ist eine zweite Abweichung vom Prinzip prior tempore, potior iure. Ohne diese Abweichung würden die Gläubiger, die bereits vor dem Konkurs ein Gerichtsverfahren eingeleitet haben, das Ergebnis ihrer Bemühungen verloren gehen sehen durch einen zwischendurch aufgetretenen Konkurs. Diese Priorität gilt nur bis zum Ende des Zeitraumes von dreißig Tagen nach dem Datum der Hinterlegung des letzten Protokolls der Forderungsprüfung ( § 2 Absatz 3 Nr. 1). Für alle Gläubiger, die erst nach diesem Zeitraum die Bürgschaft in Anspruch nehmen, findet das Prinzip prior tempore, potior iure, erneut uneingeschränkt Anwendung ( § 2 Absatz 1).
Artikel 17 bestimmt die Verpflichtungen der betreffenden Parteien bei einer Inanspruchnahme der Bürgschaft und bei einer Herabsetzung und einer Kündigung der Bürgschaft.
Es wird darauf hingewiesen, dass die Verpflichtungen der Unternehmen gelockert werden, wenn diese sich in einem Zustand der gerichtlichen Reorganisation befinden. Einerseits wird nach Inanspruchnahme der Bürgschaft die Regularisierungsfrist von dreißig Tagen ( § 1 Nr. 5) auf drei Monate erhöht und entspricht so derselben Regularisierungsfrist, wie nach einer Kündigung oder teilweisen Herabsetzung der Verpflichtungen des Solidarbürgen ( § 2 Nr. 4).
Andererseits werden die beiden Regularisierungsfristen ausgesetzt während des Zeitraumes der gerichtlichen Reorganisation. Die Eröffnung des gerichtlichen Reorganisationsverfahrens zeigt tatsächlich, dass der Richter der Ansicht war, dass das Unternehmen in der Lage ist, seine Zahlungsfähigkeit wiederherzustellen. Es wäre dann völlig unlogisch, dass dem Unternehmen während des Zeitraums der gerichtlichen Reorganisation die Verkehrslizenz entzogen wird, aus dem einfachen Grund, dass dieses Unternehmen dann nicht mehr die Voraussetzungen für die finanzielle Leistungsfähigkeit erfüllen würde.
Dies würde dem Unternehmen jede Chance auf eine Sanierung nehmen und würde eine Diskriminierung der Verkehrsunternehmen darstellen, da sie sich nicht auf das Gesetz vom 31. Januar 2009 über die Kontinuität der Unternehmen berufen könnten.
Artikel 18 - Dieser Artikel befasst sich mit der Freigabe der Bürgschaft. In diesem Zusammenhang ist es wichtig, dass der Bürgschaftsvertrag, der mithilfe des in Artikel 14 erwähnten Dokuments belegt wird - und aus dem sich die Verpflichtungen des Solidarbürgen gegenüber eventuellen Schuldnern ergeben - nicht mit dem Vertrag oder der Police verwechselt wird, der/die zwischen dem Verkehrsunternehmen und dem Bürgen abgeschlossen wird, aus dem/der sich gegenseitige Verpflichtungen ergeben.
Titel 3 - Verkehrslizenzen KAPITEL 1 - In Belgien niedergelassene Unternehmen Gemeinsame Bestimmungen für nationale Verkehrslizenzen und Gemeinschaftslizenzen Abschnitt 1 - Beantragung und Ersatz Artikel 19 - Der Minister legt die Modalitäten für die Bedingungen für den Antrag, den Antrag nach dem Entzug sowie den Ersatz der nationalen Verkehrslizenzen und Gemeinschaftslizenzen fest.
Der Antrag nach dem Entzug ist ein Antrag auf Neuzuteilung einer Verkehrslizenz.
Abschnitt 2 - Gültigkeit Artikel 20 - Die Verkehrslizenz ist keinesfalls an eine andere natürliche oder juristische Person übertragbar.
Artikel 21 legt die Fälle fest, in denen die nationalen Verkehrslizenzen und die Gemeinschaftslizenzen ungültig sind.
Insbesondere in Absatz 1 Nr. 4 wären weitere Erklärungen wünschenswert.
Aus Gründen der administrativen Vereinfachung wird fortan die Nummer des Zulassungskennzeichens nicht mehr auf der beglaubigten Abschrift der Verkehrslizenz vermerkt. Um Missbrauch entgegenzuwirken - jede beglaubigte Abschrift kann ab diesem Zeitpunkt für jedes Fahrzeug verwendet werden - ist das Unternehmen weiterhin dazu verpflichtet die Zulassungskennzeichen der Fahrzeuge, die es für die Durchführung des gewerblichen Verkehrs verwenden wird, vor Beginn der Tätigkeit der Verwaltung mitzuteilen (dritter Absatz). Die Verwaltung registriert sie im E-Register der Kraftverkehrsunternehmen. Bei einer Verkehrskontrolle kann der befugte Bedienstete dann überprüfen, ob das Zulassungskennzeichen im E-Register registriert ist. Die beglaubigte Abschrift an Bord des Fahrzeugs ist ungültig, wenn das Kennzeichen nicht in der Datenbank enthalten ist. In diesem Fall ist der Transport illegal.
Absatz 1 Nr. 6 Buchstabe b) - Wenn der Fahrer nicht der Mieter des Fahrzeugs ist, muss er dem Kontrollbeamten den Beweis einer echten Beziehung zwischen dem das Fahrzeug mietenden Unternehmen und diesem Fahrer erbringen.
Absatz 2 - Um sich bei möglichen Kontrollen rechtfertigen zu können, wird dem Unternehmen gewährt, dass es die zu ersetzenden Exemplare seiner Verkehrslizenz nicht dem Antrag auf Ersatz beifügen muss.
Dieses Unternehmen muss sie jedoch der Verwaltung zur Vernichtung zurücksenden, sobald es die neuen Exemplare erhalten hat.
Die Rücksendung muss innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der neuen Exemplare erfolgen.
Absatz 4 und 5 bedürfen keines Kommentars.
Artikel 22 - § 1 - Sowohl das Original als auch die Abschriften werden für höchstens fünf Jahre ausgestellt. Gemäß dem Königlichen Erlass vom 7. Mai 2002 betrug die Gültigkeitsdauer der beglaubigten Abschriften lediglich ein Jahr. § 2 - Unter bestimmten Umständen ist es nicht gerechtfertigt, Verkehrslizenzen für fünf Jahre zu erteilen. 1. Kraftverkehrsunternehmen können als Deckmantel für illegale Tätigkeiten, wie Drogenhandel oder den Handel mit Hormonprodukten, Menschen- und Waffenhandel, die Einfuhr von Produktfälschungen usw. dienen, die häufig von kriminellen Vereinigungen gesteuert werden.
Diese rechtswidrigen Praktiken können hohe Vermögensvorteile generieren. Der Gesetzgeber hat eine Sondereinziehung dieser Vorteile vorgesehen (siehe insbesondere Art. 43quater StGB). Wenn nach den Informationen, über die die Verwaltung verfügt, ein Risiko besteht, dass das Unternehmen oder identifizierte Personen dieses Unternehmens die Verkehrslizenz für die Begehung schwerer Straftaten, die erhebliche Vorteile generieren, verwenden könnte(n), wird, sofern das Unternehmen alle Zulassungsbedingungen erfüllt, eine Lizenz für einen begrenzten Zeitraum erteilt (z. B. sechs Monate). Anschließend wird eine neue Beurteilung vorgenommen. 2. Es können Anzeichen vorhanden sein, dass das Unternehmen nicht auf nachhaltige Weise (dauerhaft) die Bedingung in Bezug auf die Niederlassung oder auf die fachliche Eignung erfüllen kann.Bezüglich der Niederlassung kann dies beispielsweise der Fall sein, wenn alle Geschäftsführer und der Verkehrsleiter im Ausland wohnen oder im Ausland wohnen werden und das Unternehmen in Belgien kein diensttuendes Personal (mehr) besitzt. Im Bereich der fachlichen Eignung kann dies z. B. aus dem mit dem Verkehrsleiter vereinbarten Arbeitsvertrag hervorgehen, in dem festgehalten ist, dass der Betreffende seinen Nachweis über die fachliche Eignung dem Unternehmen "zur Verfügung stellt" oder an dieses "vermietet". In solchen Fällen wird eine Verkehrslizenz mit kürzerer Gültigkeitsdauer erteilt. Nach einiger Zeit wird die Niederlassung oder die fachliche Eignung (vor Ort) kontrolliert. 3. Die Unternehmen, die wiederholt nicht die Transportvorschriften einhalten, erhalten keine Verkehrslizenz für fünf Jahre und werden regelmäßig kontrolliert. Der Beschluss, Verkehrslizenzen mit einer Gültigkeitsdauer unter fünf Jahre zu erteilen, muss nicht begründet werden, da das Unternehmen hierdurch nicht benachteiligt wird. § 3 - Vor der (fünfjährigen) Verlängerung wird überprüft, ob das Unternehmen und die betreffenden Personen noch die Zulassungsbedingungen erfüllen. Der Verkehrsunternehmer muss keine Verlängerung beantragen. Diese erfolgt automatisch, wenn die Bedingungen erfüllt sind.
Abschnitt 3 - Verweigerung Artikel 23 - Die nationalen Verkehrslizenzen und die Gemeinschaftslizenzen werden verweigert, wenn das Unternehmen nicht die Zulassungsbedingungen in Bezug auf die Niederlassung, die Zuverlässigkeit, die fachliche Eignung und die finanzielle Leistungsfähigkeit erfüllt.
Abschnitt 4 - Entzug Artikel 24 zählt die Fälle auf, in denen der Entzug der nationalen Verkehrslizenz oder der Gemeinschaftslizenz gerechtfertigt ist.
Der Entzug ist nicht definitiv, in dem Sinne, dass eine Neuzuteilung einer Verkehrslizenz möglich ist, wenn erneut die Bedingungen für die Erteilung erfüllt sind (siehe Artikel 26).
Jedoch kann in bestimmten Fällen der Entzug der Verkehrslizenz für einen bestimmten Zeitraum verlängert werden, selbst wenn die Bedingungen für die Erteilung vor Ende des besagten Zeitraums erneut erfüllt sind ( §§ 3, 5 und 6). Es handelt sich hierbei um eine Verwaltungssanktion, die bei schweren Missbräuchen oder Verstößen verhängt wird.
Dies erlaubt die Anwendung von Artikel 22 des Gesetzes, auch wenn es im Ermessen des Ministers und seinem Beauftragten liegt, ad hoc die (Mindest-)Dauer, während der der Entzug beibehalten wird, festzulegen.
Auf diese Weise wird die Verkehrslizenz für eine Dauer von höchstens vierundzwanzig Monaten entzogen, wenn der Entzug hervorgeht aus der unzureichenden Leitung der Beförderungstätigkeiten durch den Verkehrsleiter oder aus der Feststellung, dass die angeblich echte Beziehung - erwähnt in Artikel 4 Paragraph 1 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 - zwischen ihm und dem Unternehmen nicht bestanden hat ( § 3).
Die Lizenz wird für eine Höchstdauer von sechsunddreißig Monaten eingezogen, wenn das Unternehmen, einschließlich seiner Angestellten und Beauftragten, unrichtige oder unvollständige Informationen erteilt hat oder dito Erklärungen abgegeben hat, um seine Verkehrslizenz zu erhalten oder zu behalten. Die Kommunikation der Information oder die Erklärungen erfolgen unter anderem mithilfe der Formulare, mit denen die Verkehrslizenzen beantragt werden. Die Verwaltung betrachtet die übermittelten Informationen als wahrheitsgemäß, sie muss jedoch diejenigen Unternehmen, die ihr Vertrauen missbrauchen, auf hinreichend abschreckende Weise bestrafen können ( § 5).
Die Gemeinschaftslizenz - oder eine gewisse Anzahl beglaubigter Abschriften hiervon - kann darüber hinaus für höchstens vierundzwanzig Monate eingezogen werden, wenn der Verkehrsunternehmer schwere Verstöße gegen die Transportvorschriften begeht ( § 6).
Artikel 25 - Die Verkehrslizenzen müssen innerhalb von 10 Tagen, ab dem Erhalt der Notifizierung über den Entzug, beweiskräftig (per Einschreibebrief) zurückgesendet werden. Die Beweispflicht über die Rücksendung liegt beim Unternehmen.
Artikel 26 - Das Unternehmen kann lediglich erneut auf sein Ersuchen eine Lizenz erhalten, nachdem überprüft wurde, ob alle Zulassungsbedingungen erfüllt sind.
Abschnitt 5 - Gemeinsame Bestimmungen für die Verweigerung und den Entzug von nationalen Verkehrslizenzen oder Gemeinschaftslizenzen Artikel 27 beinhaltet die Verfahrensregeln, die sowohl auf die Verweigerung als auch den Entzug einer Verkehrslizenz anzuwenden sind.
Der Minister oder sein Beauftragter muss, per Einschreibebrief, dem Unternehmen die Möglichkeit bieten, seine Verteidigungsmittel einzureichen. Dieser Brief wird an die letztbekannte Adresse des Unternehmens gesendet.
Die Frist von dreißig Tagen beginnt ab dem dritten Werktag nach der Übergabe an die Postdienste. Das Unternehmen, das behauptet den Brief nicht erhalten zu haben, muss den Nachweis erbringen, dass es ihm absolut unmöglich war, den Brief zu erhalten.
Jeder Fall höherer Gewalt muss belegt werden.
Verteidigungsmittel, die auf eine andere als die vorgeschriebene Weise oder nicht innerhalb der gesetzten Frist erhalten werden, sind von Rechts wegen unzulässig und werden nicht mehr überprüft ( § 1).
Das Unternehmen, das behauptet die Notifizierung des Entzugs nicht erhalten zu haben, muss darüber den Nachweis erbringen. Für die Verwaltung ist der Nachweis des Versands als Einschreibebrief grundsätzlich ausreichend.
Gegen jede förmliche (oder implizite) Verweigerung oder jeden förmlichen (oder impliziten) Entzug einer Verkehrslizenz kann Beschwerde beim Staatsrat eingereicht werden. Der Staatsrat ist gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 eine unabhängige und unparteiische Stelle. Diese Beschwerdemöglichkeit muss nicht explizit in den Vorschriften aufgenommen werden, muss aber in der Notifizierung des Beschlusses an das betreffende Unternehmen erwähnt werden.
Abschnitt 6 - Gebühren Artikel 28 legt die jährliche Gebühr, erwähnt in Artikel 23 des Gesetzes, fest auf 20 EUR pro beglaubigte Abschrift der nationalen Verkehrslizenz oder der Gemeinschaftslizenz. Dieser Betrag wird an die Entwicklung des Gesundheitsindexes angepasst.
Abschnitt 7 - Statistiken Artikel 29 besagt, dass Unternehmen, die Inhaber einer nationalen Verkehrslizenz oder einer Gemeinschaftslizenz sind, auf Verlangen des Ministers, seines Beauftragten oder der durch ihn bestimmten Stellen, statistische Daten erteilen müssen, die sich auf die in Artikel 2 des Gesetzes erwähnten Tätigkeiten beziehen.
Abschnitt 8 - Ausführung Artikel 30 Nr. 1 ermächtigt den Minister, die von den Unternehmen vorzulegenden Dokumente und Belege für die erste Erteilung, den Ersatz, die Ausstellung eines Duplikats, die Neuzuteilung (nach einem Entzug) und die Verlängerung der nationalen Verkehrslizenzen und Gemeinschaftslizenzen festzulegen.
Nr. 2 und 3 ermächtigen den Minister das genaue Muster der in Nummer 1 erwähnten nationalen Verkehrslizenz und die Modalitäten für die Einziehung der Gebühren, festzulegen.
KAPITEL 2 - Außerhalb der Europäischen Union, dem Europäischen Wirtschaftsraum und der Schweiz niedergelassene Unternehmen Internationale Verkehrslizenz Abschnitt 1 - Gleichstellung Artikel 31 stellt die CEMT-Genehmigung mit der internationalen Verkehrslizenz, die in Belgien von den außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweiz niedergelassenen Verkehrsunternehmern gefordert wird, gleich. Die CEMT-Genehmigung wird (in begrenzter Anzahl) in den Europäischen Mitgliedstaaten des Internationalen Verkehrsforums ausgestellt.
Abschnitt 2 - Ausnahmen Artikel 32 - Die Fälle, in denen, bei fehlender Gegenseitigkeit, auch für Anhänger und für den Werkverkehr eine internationale Verkehrslizenz erforderlich ist, werden auf Grundlage von internationalen Abkommen festgelegt.
Diese internationalen Abkommen legen auch diejenigen Transporte fest, die, in Ausnahmefällen, nicht der internationalen Verkehrslizenz unterliegen (Absatz 2).
Artikel 33 besagt, dass der Fahrer, der sich auf die Freistellung von der internationalen Verkehrslizenz beruft, einen Nachweis erbringen muss, dass er die hierfür geforderten Bedingungen erfüllt.
Abschnitt 3 - Gültigkeit Abschnitt 4 - Verweigerung und Entzug Kein Kommentar zu den Artikeln 34, 35 (Gültigkeit) und 37 (Verweigerung und Entzug).
Artikel 36 - Es existieren zwei Arten von internationalen Verkehrslizenzen: eine Lizenz für eine begrenzte Anzahl von Fahrten (Fahrtenlizenz) und eine für eine unbegrenzte Anzahl (Zeitlizenz).
Abschnitt 5 - Ausführung Artikel 38 ermächtigt den Minister die Modalitäten für die Erteilung und das Muster der internationalen Verkehrslizenz festzulegen.
KAPITEL 3 - Außerhalb der Europäischen Union, dem Europäischen Wirtschaftsraum und der Schweiz niedergelassene Unternehmen Kabotagelizenz Abschnitt 1 - Gleichstellungen Abschnitt 2 - Erteilung Abschnitt 3 - Gültigkeit Die Artikel 39 bis 43 betreffen eventuelle Kabotagebeförderungen in Belgien, die durch außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweiz niedergelassene Verkehrsunternehmen durchgeführt werden.
Es ist vorgesehen, dass diese Unternehmen Kabotagebeförderungen in Belgien mit einer speziellen Kabotagelizenz durchführen können, oder mit einer gleichwertigen Lizenz. Diese Lizenz wird momentan noch nicht erteilt. Bisher sind nur die im Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassenen Verkehrsunternehmen zu Kabotagebeförderungen berechtigt. Es ist jedoch denkbar, dass die Verkehrsunternehmer bestimmter außergemeinschaftlicher Länder eines Tages in Belgien Kabotagebeförderungen auf der Grundlage der Gemeinschaftsregelung oder auf der Grundlage von bilateralen oder multilateralen Abkommen durchführen könnten, insbesondere bei Gegenseitigkeit.
Abschnitt 4 - Ausführung Artikel 44 ermächtigt den Minister die Modalitäten für die Erteilung und die Muster der Kabotagelizenzen festzulegen.
Titel 4 - Fahrerbescheinigung Artikel 45 bis 49 - Die Verordnung (EG) Nr. 484/2002 vom 1. März 2002 hat eine Fahrerbescheinigung eingeführt. Die Bestimmungen sind derzeit in der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 enthalten. Der Titel 4 enthält die Regeln für die Ausstellung (Artikel 45), die Gültigkeit (Artikel 46), die Verweigerung (Artikel 47) und den Entzug (Artikel 48) der Fahrerbescheinigung.
Artikel 49 ermächtigt den Minister die vom Unternehmen vorzulegenden Dokumente und Belege festzulegen.
Titel 5 - Frachtbriefe Artikel 50 zielt darauf ab, die bezüglich der Frachtbriefe bestehenden Regeln (bspw. die Anzahl der Exemplare, die verpflichtenden Muster usw.) auch nach Inkrafttreten der neuen Vorschrift beizubehalten.
Titel 6 - Administrative Geldbußen Artikel 51 hängt zusammen mit Artikel 48 § 1 des Gesetzes und legt fest, dass die zur Verhängung von administrativen Geldbußen ernannten Beamten dem Dienstgrad der Stufe A sowie dem für den Straßentransport zuständigen Dienst angehören müssen.
In der Praxis kann folglich lediglich aus einer sehr beschränkten Anzahl Beamter angeworben werden, sodass es nicht wünschenswert ist, noch strengere Kriterien aufzustellen. Der Minister ernennt diejenigen Beamten, die er für diese Aufgabe am geeignetsten hält.
Artikel 52 legt die Zahlungsfrist der Geldbuße sowie die Modalitäten und den Zahlungsempfänger dieser Geldbuße fest.
Titel 7 - Konzertierungsausschuss für Güterkraftverkehr Artikel 53 handelt von der Zusammensetzung, der Häufigkeit der Sitzungen und der Arbeitsweise des Konzertierungsausschusses für Güterkraftverkehr (nachstehend "der Konzertierungsausschuss" genannt).
Dem Gutachten des Staatsrates wurde Rechnung getragen durch die Spezifizierung der Zusammensetzung des Konzertierungsausschusses. De facto wird die Arbeitsweise des bereits bestehenden Konzertierungsausschusses fortgesetzt mit denselben Organisationen des Kraftverkehrssektors.
Gemäß den Bestimmungen des vorliegenden Erlasses gibt der Konzertierungsausschuss fortan eine Stellungnahme bezüglich der Beurteilung der Zuverlässigkeit von Verkehrsunternehmen ab. Hierzu werden strengere Vorschriften in der Geschäftsordnung aufgenommen.
Diese Geschäftsordnung wird dem Minister zur Genehmigung vorgelegt.
Die Häufigkeit der Sitzungen (Absatz 2) wird natürlich bestimmt von den Bedürfnissen; es wurde jedoch festgelegt, dass sich der Konzertierungsausschuss mindestens einmal im Jahr versammelt.
Die Arbeitsweise des Konzertierungsausschusses (Absatz 3) wird durch den Minister bestimmt.
Titel 8 - Abänderungs- und Aufhebungsbestimmungen Artikel 54 - Da das Gesetz vom 3. Mai 1999 über den Güterkraftverkehr und seine Ausführungserlasse aufgehoben werden, werden die Verweise auf diese Vorschriften im Königlichen Erlass vom 19. Juli 2000 über die Zahlung und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der Feststellung bestimmter Übertretungen bei der Personen- und Güterbeförderung im Straßenverkehr ersetzt.
Die Tabellen über den Güterkraftverkehr (Verkehrslizenzen und Frachtbrief) in Anlage 1 des Königlichen Erlasses vom 19. Juli 2000 über die Zahlung und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der Feststellung bestimmter Übertretungen bei der Personen- und Güterbeförderung im Straßenverkehr, werden vollständig durch die Anlage des vorliegenden Erlasses ersetzt.
Die Geldbuße, wenn keine geforderte Verkehrslizenz im Fahrzeug mitgeführt wird - in dem Fall, dass das Bestehen dieser Lizenz nicht sofort nachgewiesen werden kann - wird von 990 EUR auf 1.500 EUR erhöht. Diese Maßnahme ist Teil der Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs im Straßentransport und ist notwendig nach der jüngsten Erhöhung der Geldbuße auf 1.500 EUR bei Fehlen im Fahrzeug des für die Sendung ausgestellten Frachtbriefs.
Es wird fortan auch eine Geldstrafe verhängt, wenn die beglaubigte Abschrift der vorgelegten Verkehrslizenz für ein Fahrzeug verwendet wird, dessen Zulassungskennzeichen nicht im E-Register der Kraftverkehrsunternehmen enthalten ist (Punkt a), 2.). Diese Ergänzung ist logisch, da die Eintragung des Zulassungskennzeichens im E-Register jetzt eine Gültigkeitsbedingung für die beglaubigten Abschriften der nationalen Verkehrslizenzen und Gemeinschaftslizenzen wird.
Die Höhe der Geldbußen bei Verstößen, die Betrug oder eine offensichtliche Behinderung der Kontrollen mit beinhalten, werden verdoppelt, um ihre abschreckende Wirkung zu erhöhen (Punkte a), 12. bis 15.).
Artikel 55 - Der Königliche Erlass vom 7. Mai 2002 wird aufgehoben und durch den vorliegenden Erlass ersetzt.
Der Königliche Erlass vom 8. Mai 2002 wird aufgehoben, da die Ausbildungseinrichtungen ab sofort auf Grundlage der Auswahlkriterien und gewichteten Zulassungskriterien gemäß Artikel 6 des vorliegenden Erlasses anerkannt werden. Allerdings sieht Artikel 56 des Gesetzes als Übergangsmaßnahme vor, dass das VoG Institut für Kraftverkehr und Logistik Belgien für ein weiteres Jahr als Ausbildungseinrichtung anerkannt bleibt.
Der Königliche Erlass vom 10. August 2009 wird ebenfalls aufgehoben, da die Kabotage ab dem 14. Mai 2010 durch die Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 und fortan auch durch die entsprechenden Bestimmungen des Gesetzes und des vorliegenden Erlasses geregelt ist.
Schließlich wird auch der Königliche Erlass vom 1. Februar 2012 aufgehoben, da die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 künftig vollständig durch und kraft des Gesetzes geregelt wird sowie durch die analogen Rechtsvorschriften für die Personenbeförderung im Straßenverkehr, für die dasselbe Datum des Inkrafttretens vorgesehen ist.
TITEL 9 - Übergangsbestimmungen und Inkrafttreten Artikel 56 - Die (Solidar-)Bürgschaften, die gemäß den früher geltenden Bestimmungen geleistet wurden, gelten als gleichwertig mit der Bürgschaft, die auf der Grundlage des vorliegenden Gesetzes geleistet wird.
Falls die gemäß den früher geltenden Bestimmungen geleistete Solidarbürgschaft nicht ausreicht, um die in Artikel 7 § 1 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 festgelegten Beträge zu decken, muss der Betrag der Bürgschaft zweifellos erhöht werden.
Artikel 57 - Ungeachtet der Aufhebung des Königlichen Erlasses vom 7.
Mai 2002 müssen die Unternehmen die Gebühren (rückständige Beträge) zahlen, die gemäß Artikel 33 des Königlichen Erlasses noch ausstehen.
Artikel 58 - Die nationalen Verkehrslizenzen und Gemeinschaftslizenzen, die vor dem 4. Dezember 2011 erteilt wurden, d. h. das Datum, an dem die Verordnung (EG) Nr.1072/2009 in Kraft getreten ist, bleiben bis zu ihrem Ablaufdatum gültig.
Artikel 59 legt das Datum des Inkrafttretens des Gesetzes und des vorliegenden Erlasses fest.
Artikel 60 ermächtigt die betreffenden Minister zur Ausführung des vorliegenden Erlasses.
Wir haben die Ehre, Sire, die ehrerbietigen und getreuen Diener Eurer Majestät zu sein.
Die Ministerin des Innern J. MILQUET Die Ministerin der Justiz A. TURTELBOOM Der Minister der Finanzen K. GEENS Der Staatssekretär für Mobilität M. WATHELET
22. MAI 2014 - Königlicher Erlass über den Güterkraftverkehr PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund der Verordnung (EG) Nr.1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates;
Aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs;
Aufgrund des Gesetzes vom 15. Juli 2013 über den Güterkraftverkehr und zur Ausführung der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates und zur Ausführung der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs, Artikel 8, 9, 13, 15, 22, 28, 29, 38, 40, 48, 49 und 52;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 19. Juli 2000 über die Zahlung und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der Feststellung bestimmter Übertretungen bei der Personen- und Güterbeförderung im Straßenverkehr;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 7. Mai 2002 über den Güterkraftverkehr;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 8. Mai 2002 über die Zulassung der Einrichtungen, die die Kurse zur Erlangung der fachlichen Eignung für den Güterkraftverkehr organisieren;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 10. August 2009 zur Festlegung der Bedingungen für die Zulassung der auf dem Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes ansässigen Verkehrsunternehmen zum innerstaatlichen Güterkraftverkehr in Belgien;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 1. Februar 2012 zur Benennung der für die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers zuständigen Behörde, und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates;
Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen an der Ausarbeitung des vorliegenden Erlasses;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 20. Januar 2014;
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 28.
Februar 2014;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 55.260/4 des Staatsrates vom 3. März 2014, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am 12.
Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag der Ministerin des Innern, der Ministerin der Justiz, des Ministers der Finanzen und des Staatssekretärs für Mobilität, Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: TITEL 1 - DEFINITIONEN Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses ist zu verstehen unter: 1. "Gesetz": das Gesetz vom 15.Juli 2013 über den Güterkraftverkehr und zur Ausführung der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates und zur Ausführung der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs; 2. "E-Register der Kraftverkehrsunternehmen": das in Artikel 4 des Gesetzes vom 15.Juli 2013 über das E-Register von Kraftverkehrsunternehmen genannte elektronische Register.
Die nicht definierten Begriffe im vorliegenden Erlass werden gemäß den Definitionen des Gesetzes und der Verordnungen (EG) Nr. 1071/2009 und Nr. 1072/2009 verstanden.
TITEL 2 - IN BELGIEN NIEDERGELASSENE UNTERNEHMEN ZUGANG ZUM BERUF UND AUSÜBUNG DES BERUFS KAPITEL 1 - Zuverlässigkeit Abschnitt 1 - Nachweis Art. 2 - § 1 - Die in Artikel 8 des Gesetzes erwähnte Zuverlässigkeit des Unternehmens wird mithilfe eines Auszugs aus dem Strafregister bescheinigt.
Falls der im ersten Absatz erwähnte Auszug nicht durch den Staat ausgestellt wurde, in dem das Unternehmen seinen Gesellschaftssitz hat oder durch den Staat oder die Staaten, in dem/denen die in Artikel 8 § 1 des Gesetzes erwähnten natürlichen Personen ihren Wohnsitz haben oder hatten oder in dem/denen sie Staatsbürger sind oder waren, kann die Zuverlässigkeit mithilfe eines gleichwertigen durch diese Staaten ausgestellten Dokumentes nachgewiesen werden.
Der Auszug oder das gleichwertige Dokument muss alle Angaben enthalten, um die in Artikel 8 des Gesetzes festgelegte Zuverlässigkeit beurteilen zu können. § 2 - Falls einer oder mehrere der in Paragraph 1 erwähnten Staaten den in Paragraph 1 erwähnten Auszug aus dem Strafregister oder das gleichwertige Dokument nicht ausstellen, können sie ersetzt werden durch eine eidesstattliche Erklärung oder durch eine ehrenwörtliche Erklärung vor der zuständigen Gerichts- oder Verwaltungsbehörde dieser Staaten oder gegebenenfalls in Gegenwart eines Notars dieser Staaten, dass gegen das Unternehmen und die natürlichen Personen, erwähnt in Artikel 8 § 1 des Gesetzes, keine in Artikel 8 des Gesetzes erwähnten Verurteilungen oder Berufsausübungsverbote ergangen sind. § 3 - Die in den Paragraphen 1 und 2 erwähnten Dokumente müssen weniger als drei Monate vor ihrer Vorlage ausgestellt worden sein. § 4 - Die in den Paragraphen 1 und 2 erwähnten Dokumente werden durch den Minister oder seinen Beauftragten ergänzt durch einen Auszug aus dem E-Register der Kraftverkehrsunternehmen. § 5 - Das Unternehmen muss den Nachweis erbringen, dass es noch stets die Voraussetzungen bezüglich der Anforderung der Zuverlässigkeit erfüllt, jedes Mal, wenn der Minister oder sein Beauftragter es per Brief, Telefax oder auf elektronischem Wege dazu auffordert.
Unbeschadet des Artikels 22 § 3 verfügt das Unternehmen über eine Frist von drei Monaten ab dem Datum des Ersuchens des Ministers oder seines Beauftragten, um den Zuverlässigkeitsnachweis zu erbringen.
Abschnitt 2 - Teiler Art. 3 - Der in A …
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