{"html": "<div class=\"lf-doc\"><h4 class=\"lf-art\" id=\"a-487\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 487</span><span class=\"lf-art-t\">Die Regeln von Titel I sind, sofern vorliegender Titel davon nicht abweicht, auf die Rechtsanwaltskammer beim Kassationshof anwendbar</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">TITEL III - [KAMMER DER FRANZÖSISCHSPRACHIGEN UND DER DEUTSCHSPRACHIGEN RECHTSANWALTSCHAFTEN UND KAMMER DER FLÄMISCHEN RECHTSANWALTSCHAFTEN] [Titel III mit den Kapiteln I bis IV und den Artikeln 488 bis 508 ersetzt durch Art. 14 des G. vom 4. Juli 2001 (B.S. vom 25. Juli 2001)] KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen Art. 488 - Die Rechtsanwaltskammern von Arlon, Charleroi, Dinant, Huy, Lüttich, Marche-en-Famenne, Mons, Namur, Neufchâteau, Nivelles, Tournai, Verviers und Eupen bilden mit der französischen Rechtsanwaltskammer der Rechtsanwaltschaft von Brüssel die Kammer der französischsprachigen und deutschsprachigen Rechtsanwaltschaften.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Rechtsanwaltskammern von Antwerpen, Brügge, Dendermonde, Gent, Hasselt, Kortrijk, Löwen, Mecheln, Oudenaarde, Tongeren, Turnhout, Veurne und Ypern bilden mit der niederländischen Rechtsanwaltskammer der Rechtsanwaltschaft von Brüssel die Kammer der flämischen Rechtsanwaltschaften.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Kammer der französischsprachigen und deutschsprachigen Rechtsanwaltschaften und die Kammer der flämischen Rechtsanwaltschaften haben Rechtspersönlichkeit und haben ihren Sitz in Brüssel.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-489\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 489</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Die Organe der Kammer der französischsprachigen und deutschsprachigen Rechtsanwaltschaften und der Kammer der flämischen Rechtsanwaltschaften sind: 1. die Generalversammlung, 2.der Verwaltungsrat</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-490\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 490</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Der Präsident der Rechtsanwaltskammer beim Kassationshof oder sein Vertreter, Mitglied des Vorstands seiner Kammer, tagt auf der Generalversammlung der Kammer der französischsprachigen und deutschsprachigen Rechtsanwaltschaften und der Kammer der flämischen Rechtsanwaltschaften mit beratender Stimme KAPITEL II - Organisation und Arbeitsweise Art. 491 - Die Modalitäten der Organisation und Arbeitsweise der Kammer der französischsprachigen und deutschsprachigen Rechtsanwaltschaften und der Kammer der flämischen Rechtsanwaltschaften werden in einer Geschäftsordnung festgelegt, die von den ihnen angehörenden Rechtsanwaltschaften besprochen, von den in Artikel 489 erwähnten zuständigen Organen gebilligt und nach Stellungnahme des Generalprokurators beim Kassationshof binnen dreissig Tagen vom König bekräftigt wird.</p>\n<p class=\"lf-p\">In der Geschäftsordnung wird mindestens Folgendes festgelegt: 1. die Zusammensetzung, der Modus für die Wahl, Bestimmung oder Ernennung der Mitglieder der in Artikel 489 erwähnten Organe und die Dauer der Mandate, 2.die Arbeitsweise und der Beschlussfassungsmodus unter Berücksichtigung der Vertretung der Rechtsanwälte der verschiedenen Rechtsanwaltschaften, 3. der Modus für die Annahme der Verordnungen, 4.die Modalitäten für die Festlegung des von den Rechtsanwaltschaften jährlich zu entrichtenden Beitrags, 5. die Regeln für die Festlegung und Verwendung des jährlichen Haushalts, 6.die allgemeine Organisation des Sekretariats, 7. der Modus zur Bestimmung der Vertreter in den aufgrund des Gesetzes geschaffenen Organen. Art. 492 - In der Geschäftsordnung werden die für ihre eigene Abänderung einzuhaltenden Modalitäten und erforderlichen Mehrheiten festgelegt.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-493\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 493</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Bei allen gerichtlichen und aussergerichtlichen Handlungen vertritt der Verwaltungsrat die Kammer, der er angehört, auf Betreiben des Präsidenten. Alle gerichtlichen und aussergerichtlichen Handlungen werden im Namen der Kammer verrichtet</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-494\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 494</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Die Präsidenten der Verwaltungsräte vertreten die Kammer der französischsprachigen und deutschsprachigen Rechtsanwaltschaften und die Kammer der flämischen Rechtsanwaltschaften in ihren Beziehungen mit den öffentlichen Behörden und den Rechtsanwaltschaften KAPITEL III - Zuständigkeiten Art. 495 - Die Kammer der französischsprachigen und deutschsprachigen Rechtsanwaltschaften und die Kammer der flämischen Rechtsanwaltschaften haben jede, was die Rechtsanwaltschaften betrifft, die ihnen angehören, als Auftrag, auf die Ehre, die Rechte und die gemeinsamen beruflichen Interessen ihrer Mitglieder zu achten, und sind zuständig für das, was den juristischen Beistand, das Praktikum, die berufliche Ausbildung der Rechtsanwaltspraktikanten und die Ausbildung aller Rechtsanwälte der Rechtsanwaltschaften, die ihnen angehören, betrifft.</p>\n<p class=\"lf-p\">Sie ergreifen die Initiativen und treffen die Massnahmen, die in Sachen Ausbildung, Disziplinarvorschriften und berufliche Loyalität sowie für die Verteidigung der Interessen des Rechtsanwalts und des Rechtsuchenden nützlich sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Jede von ihnen kann den zuständigen Behörden in diesen Angelegenheiten Vorschläge unterbreiten.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-496\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 496</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Die Kammer der französischsprachigen und deutschsprachigen Rechtsanwaltschaften und die Kammer der flämischen Rechtsanwaltschaften erlassen angepasste Verordnungen, was die in Artikel 495 erwähnten Zuständigkeiten betrifft Sie legen für die Beziehungen unter den Mitgliedern der verschiedenen Rechtsanwaltschaften, die ihnen angehören, die Regeln und Gebräuche des Rechtsanwaltsberufs fest und vereinheitlichen sie. Zu diesem Zweck erlassen sie angepasste Verordnungen.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-497\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 497</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">[Die in Artikel 496 erwähnten Verordnungen werden, sobald sie gemäss den geltenden Regeln verabschiedet worden sind, im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht.] [Art. 497 ersetzt durch Art. 18 des G. vom 22. Dezember 2003 (B.S. vom 31. Dezember 2003)] Art.498 - Die gemäss Artikel 496 verabschiedeten Verordnungen [sind anwendbar] auf alle Rechtsanwälte der Rechtsanwaltschaften, die entweder der Kammer der französischsprachigen und deutschsprachigen Rechtsanwaltschaften oder der Kammer der flämischen Rechtsanwaltschaften angehören, je nachdem, ob die besagten Verordnungen von der einen oder von der anderen Kammer verabschiedet worden sind. [Art. 498 abgeändert durch Art. 19 des G. vom 22. Dezember 2003 (B.S. vom 31. Dezember 2003)] Art. 499 - Die Vorstände der Rechtsanwaltskammern der Rechtsanwaltschaften wachen über die Anwendung der in den vorangehenden Artikeln erwähnten Verordnungen [...]. [Art. 499 abgeändert durch Art. 35 des G. vom 21. Juni 2006 (B.S. vom 20. Juli 2006)] Art.500 - Wenn Verordnungen gemäss den Modalitäten, die in der in Artikel 491 erwähnten Geschäftsordnung vorgesehen sind, erlassen werden, sind sie für die Rechtsanwaltschaften, die der betreffenden Kammer angehören, verbindlich und in diesen Angelegenheiten dürfen diese Rechtsanwaltschaften nur noch zusätzliche Verordnungen verabschieden</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-501\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 501</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">[§ 1 - Die in Artikel 611 vorgesehene Klage wird binnen drei Monaten ab der in Artikel 497 erwähnten Veröffentlichung vom Generalprokurator beim Kassationshof eingereicht Sie wird an die Kammer der französischsprachigen und deutschsprachigen Rechtsanwaltschaften und an die Kammer der flämischen Rechtsanwaltschaften notifiziert.</p>\n<p class=\"lf-p\">Diese gleiche Klage kann binnen der in Absatz 1 vorgesehenen Frist auch von einem Rechtsanwalt der Kammer der französischsprachigen und deutschsprachigen Rechtsanwaltschaften oder der Kammer der flämischen Rechtsanwaltschaften oder von jeglicher Person, die die Eigenschaft und das Interesse zum Klagen im Sinne der Artikel 17 und 18 hat, eingeleitet werden. In diesem Fall wird die Klage durch einen Antrag eingereicht, der per Einschreiben an die Kanzlei des Kassationshofs zu richten ist oder bei der Kanzlei hinterlegt wird. Unter Androhung der Nichtigkeit muss der Antrag die Darlegung der Klagegründe enthalten und von einem Rechtsanwalt beim Kassationshof unterzeichnet sein. Die Klage wird vorher per Einschreiben an die Kammer der französischsprachigen und deutschsprachigen Rechtsanwaltschaften und an die Kammer der flämischen Rechtsanwaltschaften notifiziert.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Beleg über diese Notifizierung wird dem Antrag unter Androhung der Nichtigkeit beigefügt. § 2 - Während der in § 1 vorgesehenen Frist und, wenn der Generalprokurator beim Kassationshof die in Artikel 611 erwähnte Klage einreicht, bis zur Verkündung des Entscheids werden die Anwendung einer Verordnung und die Frist für die Einleitung der in Artikel 502 § 1 Absatz 1 erwähnten Klage ausgesetzt. § 3 - Wenn die in § 1 erwähnte Klage eingereicht wird, können die Kammer der französischsprachigen und deutschsprachigen Rechtsanwaltschaften und die Kammer der flämischen Rechtsanwaltschaften dem Verfahren per Antrag gemäss Artikel 813 beitreten. Dieser Beitritt muss binnen zwei Monaten ab der in § 1 Absatz 2 oder 3 erwähnten Notifizierung erfolgen.</p>\n<p class=\"lf-p\">In diesem Fall können die Kammer der französischsprachigen und deutschsprachigen Rechtsanwaltschaften und die Kammer der flämischen Rechtsanwaltschaften neue Klagegründe anführen, die auf Befugnisüberschreitung, Gesetzwidrigkeit oder unrechtmässige Verabschiedung der angefochtenen Verordnung gründen.] [Art. 501 ersetzt durch Art. 20 des G. vom 22. Dezember 2003 (B.S. vom 31. Dezember 2003);§ 1 Abs. 3 teilweise für nichtig erklärt durch Entscheid des Schiedshofs Nr. 99/2005 vom 1. Juni 2005 (B.S. vom 21.</p>\n<p class=\"lf-p\">Juni 2005)] Art. 502 - [§ 1 - Unbeschadet der in Artikel 505 vorgesehenen obligatorischen vorherigen Konzertierung können die Kammer der französischsprachigen und deutschsprachigen Rechtsanwaltschaften und die Kammer der flämischen Rechtsanwaltschaften eine Nichtigkeitsklage einleiten gegen alle aufgrund von Artikel 496 verabschiedeten Verordnungen, und zwar vor einem aus sieben Mitgliedern zusammengesetzten Schiedsgericht, für das drei Mitglieder für eine Dauer von zwei Jahren von der Kammer der französischsprachigen und deutschsprachigen Rechtsanwaltschaften und drei Mitglieder für eine Dauer von zwei Jahren von der Kammer der flämischen Rechtsanwaltschaften bestimmt werden. In gegenseitigem Einvernehmen bestimmen sie ein siebtes Mitglied, das den Vorsitz übernimmt. Bei mangelndem Einvernehmen wird der Vorsitz vom vorigen Präsidenten der Rechtsanwaltskammer beim Kassationshof oder, wenn dieser verhindert ist, von seinem Vorgänger übernommen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Muss ein Schiedsrichter ersetzt werden, wird sein Nachfolger lediglich bestimmt, um das ursprüngliche Mandat zu Ende zu führen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Schiedsrichter sein kann ein Rechtsanwalt, der mindestens fünfzehn Jahre Mitglied der Rechtsanwaltschaft ist oder Präsident einer Rechtsanwaltskammer oder mindestens drei Jahre lang Mitglied des Kammervorstands einer Rechtsanwaltskammer oder Mitglied des Vorstands der Rechtsanwaltskammer beim Kassationshof gewesen ist. Die Schiedsrichter dürfen nicht an der Ausarbeitung des angefochtenen Beschlusses beteiligt gewesen sein. § 2 - Die in § 1 vorgesehene Klage kann gegen jegliche Verordnung eingeleitet werden, - der Befugnisüberschreitung, Gesetzwidrigkeit oder unrechtmässige Verabschiedung anhaftet, - durch die die Ehre der Rechtsanwaltskammer und die Erhaltung der Grundsätze von Würde, Rechtschaffenheit und Taktbewusstsein, die dem Rechtsanwaltsberuf zugrunde liegen, wie in [Artikel 455] Absatz 1 definiert, und die internationalen Standesregeln gefährdet würden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wenn die in Artikel 611 vorgesehene Klage eingereicht wird, darf das Schiedsgericht nicht über Klagegründe erkennen, die auf Befugnisüberschreitung, Gesetzwidrigkeit oder unrechtmässige Verabschiedung der angefochtenen Verordnung gründen. § 3 - Das Schiedsgericht entscheidet in erster und letzter Instanz. Es kann eine angefochtene Verordnung nur ganz oder teilweise für nichtig erklären, wenn fünf Mitglieder sich für die Nichtigerklärung aussprechen; dem Schiedsspruch kann eine Minderheitsnotiz beigefügt werden. § 4 - Für alles, was nicht ausdrücklich in vorliegendem Buch geregelt ist, sind die Bestimmungen von Teil VI des vorliegenden Gesetzbuches auf das Verfahren entsprechend anwendbar. § 5 - Die Klage wird dem Generalprokurator beim Kassationshof und der anderen Kammer zugestellt.] [Art. 502 ersetzt durch Art. 21 des G. vom 22. Dezember 2003 (B.S. vom 31. Dezember 2003);§ 2 Abs. 1 zweiter Gedankenstrich abgeändert durch Art. 36 des G. vom 21. Juni 2006 (B.S. vom 20. Juli 2006)] Art. 503 - Der Föderale Rat der Rechtsanwaltschaften setzt sich aus zehn Mitgliedern zusammen, von denen fünf von der Kammer der französischsprachigen und deutschsprachigen Rechtsanwaltschaften und fünf von der Kammer der flämischen Rechtsanwaltschaften für einen einmal erneuerbaren Zeitraum von zwei Jahren beauftragt werden. Den Vorsitz des Vorstands führt der Präsident der Rechtsanwaltskammer beim Kassationshof.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Vorstand hat seinen Sitz bei der Rechtsanwaltskammer beim Kassationshof und sein Sekretariat wird von den Diensten dieser Rechtsanwaltskammer wahrgenommen, es sei denn, die Rechtsanwaltskammern einigen sich darüber anders.</p>\n<p class=\"lf-p\">Muss ein beauftragtes Mitglied ersetzt werden, wird sein Nachfolger lediglich bestimmt, um das ursprüngliche Mandat zu Ende zu führen.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-504\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 504</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">§ 1 - Jede Kammer, jede zu dieser Kammer gehörende Rechtsanwaltschaft und die Rechtsanwaltskammer beim Kassationshof können den Föderalen Rat der Rechtsanwaltschaften mit Angelegenheiten befassen, die die Rechtsanwaltschaft im Allgemeinen und die geordnete Rechtspflege betreffen Das Verfahren vor dem Föderalen Rat der Rechtsanwaltschaften ist ein kontradiktorisches Verfahren.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Föderale Rat gibt Stellungnahmen ab, die mit mindestens drei Fünfteln der Stimmen in jeder Sprachgruppe angenommen werden. § 2 - Die Vertretung im Rat der Europäischen Rechtsanwaltschaften wird von einer Kommission wahrgenommen, die aus vier Mitgliedern besteht, von denen zwei von der Kammer der französischsprachigen und deutschsprachigen Rechtsanwaltschaften und zwei von der Kammer der flämischen Rechtsanwaltschaften bestimmt werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Diese Kommission führt die Aufträge aus, die ihr vom Föderalen Rat der Rechtsanwaltschaften aufgrund eines mit mindestens drei Fünfteln der Stimmen in jeder Sprachgruppe angenommenen Beschlusses anvertraut werden.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-505\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 505</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Vor Einleitung der in Artikel 502 erwähnten Nichtigkeitsklage müssen die Kammer der französischsprachigen und deutschsprachigen Rechtsanwaltschaften und die Kammer der flämischen Rechtsanwaltschaften [binnen einer Frist von drei Monaten ab der in Artikel 497 erwähnten Veröffentlichung] den Föderalen Rat der Rechtsanwaltschaften anrufen Der Föderale Rat der Rechtsanwaltschaften notifiziert seine Stellungnahme binnen einem Monat ab der Anrufung. Die in Artikel 502 vorgesehene Klage muss binnen zwei Monaten ab dieser Notifizierung und, bei nicht vorhandener Notifizierung, binnen drei Monaten ab der Anrufung des Föderalen Rats der Rechtsanwaltschaften, unbeschadet des Artikels 501 §§ 2 und 3, eingeleitet werden. [Art. 505 Abs. 1 abgeändert durch Art. 22 des G. vom 22. Dezember 2003 (B.S. vom 31. Dezember 2003)] KAPITEL IV - Übergangsbestimmungen Art. 506 - Die Belgische Nationale Rechtsanwaltskammer wird aufgelöst.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der zuletzt gewählte Dekan und der zuletzt gewählte Vizedekan sind gemeinsam mit der Liquidation dieser Einrichtung beauftragt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Aktiva und Passiva werden verhältnismässig unter die Rechtsanwaltschaften auf der Grundlage der Anzahl der angeschlossenen Rechtsanwälte aufgeteilt.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-507\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 507</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Die von der Belgischen Nationalen Rechtsanwaltskammer rechtmässig verabschiedeten Verordnungen bleiben für alle Rechtsanwälte anwendbar, bis die zuständigen Einrichtungen neue Verordnungen gemäss Artikel 496 erlassen, vorbehaltlich einer Konzertierung mit der Rechtsanwaltskammer beim Kassationshof und deren Einverständnisses bezüglich der Abänderungen der sie betreffenden Verordnungen</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-508\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 508</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Die von der Belgischen Nationalen Rechtsanwaltskammer erteilten Mandate in durch das Gesetz geschaffenen Kommissionen und Vereinigungen werden beibehalten und als gemeinsame Mandate der Kammer der französischsprachigen und deutschsprachigen Rechtsanwaltschaften und der Kammer der flämischen Rechtsanwaltschaften betrachtet, bis diese gemäss ihren eigenen Verordnungen und den gesetzlichen Bestimmungen ihre eigenen Vertreter bestimmen.]</p></div>", "next": 0}