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Wet houdende diverse bepalingen tot voorkoming van het witwassen van geld en de financiering van terrorisme en tot beperking van het gebruik van conta

Kurz gesagt

Dieses Gesetz enthält verschiedene Bestimmungen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und zur Beschränkung der Nutzung von Bargeld. Es setzt teilweise EU-Richtlinien um, die darauf abzielen, das Finanzsystem vor Missbrauch zu schützen.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Wettekst
20 JULI 2020. - Wet houdende diverse bepalingen tot voorkoming van het witwassen van geld en de financiering van terrorisme en tot beperking van het gebruik van contanten. - Duitse vertaling van uittreksels De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 1, 2, 23 tot 27, 29 tot 146 en 173 en van de bijlage van de wet van 20 juli 2020 houdende diverse bepalingen tot voorkoming van het witwassen van geld en de financiering van terrorisme en tot beperking van het gebruik van contanten (Belgisch Staatsblad van 5 augustus 2020). Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy. FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN 20. JULI 2020 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Bezug auf die Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und die Beschränkung der Nutzung von Bargeld PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß!Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit. Art. 2 - Vorliegendes Gesetz dient der Teilumsetzung der Richtlinie (EU) 2018/843 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung und zur Änderung der Richtlinien 2009/138/EG und 2013/36/EU. Artikel 131/1 § 2 dient der Teilumsetzung von Artikel 117 Absatz 5 der Richtlinie 2013/36/EU über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, so wie sie abgeändert worden ist durch die Richtlinie (EU) 2019/878 zur Änderung der Richtlinie 2013/36/EU im Hinblick auf von der Anwendung ausgenommene Unternehmen, Finanzholdinggesellschaften, gemischte Finanzholdinggesellschaften, Vergütung, Aufsichtsmaßnahmen und -befugnisse und Kapitalerhaltungsmaßnahmen. (...) KAPITEL 3 - Abänderungen des Gesetzes vom 2. August 2002 über die Aufsicht über den Finanzsektor und die Finanzdienstleistungen Art. 23 - Artikel 75 des Gesetzes vom 2. August 2002 über die Aufsicht über den Finanzsektor und die Finanzdienstleistungen, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 7. April 2019, wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1 wird wie folgt abgeändert: a) In Nr.15 werden die Wörter "in den Grenzen des Rechts der Europäischen Union" aufgehoben. b) Nummer 16 wird wie folgt ersetzt: "16.der Generalverwaltung Schatzamt des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen, wenn eine solche Mitteilung durch das Recht der Europäischen Union oder durch Gesetzes- oder Verordnungsbestimmungen im Bereich finanzielle Sanktionen vorgeschrieben ist (insbesondere verbindliche Bestimmungen über Finanzembargos wie in Artikel 4 Nr. 6 des Gesetzes vom 18. September 2017 zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und zur Beschränkung der Nutzung von Bargeld bestimmt) oder wenn die Generalverwaltung Schatzamt in ihrer Eigenschaft als Aufsichtsbehörde handelt, die die Einhaltung der Verordnung (EG) Nr. 2271/96 des Rates vom 22. November 1996 zum Schutz vor den Auswirkungen der extraterritorialen Anwendung von einem Drittland erlassener Rechtsakte sowie von darauf beruhenden oder sich daraus ergebenden Maßnahmen gewährleistet,". 2. In § 5 werden die Wörter ", die unmittelbar anwendbar sind" durch die Wörter "oder besonderer Gesetze, die die Aufträge der FSMA regeln" ersetzt. Art. 24 - In Artikel 77 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 21. November 2017, werden die Wörter "der Europäischen Gemeinschaften" jeweils durch die Wörter "der Europäischen Union" ersetzt. Art. 25 - In Artikel 77bis § 5 Absatz 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 21. November 2017, werden die Wörter "Buchstabe b)" aufgehoben. Art. 26 - In Artikel 77quater desselben Gesetzes, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 3. März 2011, werden die Wörter "schließen die Bank und die FSMA" durch die Wörter "schließt die FSMA" ersetzt. KAPITEL 4 - Abänderung des Gesetzes vom 22. März 2006 über die Vermittlung von Bank- und Investmentdienstleistungen und den Vertrieb von Finanzinstrumenten Art. 27 - In Artikel 8 Absatz 1 Nr. 12 des Gesetzes vom 22. März 2006 über die Vermittlung von Bank- und Investmentdienstleistungen und den Vertrieb von Finanzinstrumenten, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 2. Mai 2019, werden zwischen den Wörtern "die sie in Ausführung des vorliegenden Gesetzes" und dem Wort "vornimmt" die Wörter "oder jeder anderen Gesetzes- oder Verordnungsbestimmung, deren Aufsicht sie gewährleistet," eingefügt. (...) KAPITEL 6 - Abänderungen des Gesetzes vom 18. September 2017 zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und zur Beschränkung der Nutzung von Bargeld Art. 29 - Artikel 1 § 2 des Gesetzes vom 18. September 2017 zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und zur Beschränkung der Nutzung von Bargeld wird wie folgt abgeändert: 1. [Abänderung des niederländischen Textes] 2.Der zweite Satz wird wie folgt ersetzt: "Es dient der Teilumsetzung der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission und der Richtlinie (EU) 2018/843 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung und zur Änderung der Richtlinien 2009/138/EG und 2013/36/EU." Art. 30 - [Abänderung des französischen Textes der Artikel 2 und 3 desselben Gesetzes] Art. 31 - Artikel 4 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: a) Nummern 5/1 bis 5/3 mit folgendem Wortlaut werden eingefügt: "5/1."Verordnung 2016/679": die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), 5/2. "Europäischer Verordnung über die Überwachung von Barmitteln, die in die Union oder aus der Union verbracht werden": a) bis zum 2.Juni 2021 die Verordnung (EG) Nr. 1889/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 über die Überwachung von Barmitteln, die in die Gemeinschaft oder aus der Gemeinschaft verbracht werden, b) ab dem 3.Juni 2021 die Verordnung (EU) 2018/1672 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 über die Überwachung von Barmitteln, die in die Union oder aus der Union verbracht werden, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1889/2005, 5/3. "Verordnung 910/2014": die Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG,". b) Nummern 6/1 bis 6/3 mit folgendem Wortlaut werden eingefügt: "6/1."Gesetz vom 11. März 2018": das Gesetz vom 11. März 2018 über den Status und die Kontrolle der Zahlungsinstitute und der E-Geld-Institute, den Zugang zu der Tätigkeit als Zahlungsdienstleister, zu der Tätigkeit der Ausgabe von elektronischem Geld und den Zugang zu Zahlungssystemen, 6/2. "Gesetz vom 8. Juli 2018": das Gesetz vom 8. Juli 2018 zur Organisation einer zentralen Kontaktstelle Konten und Finanzverträge und zur Ausweitung des Zugriffs auf die zentrale Datei der Pfändungs-, Einzugsermächtigungs-, Abtretungs- und Protestmeldungen und der Meldungen einer kollektiven Schuldenregelung, 6/3. "Gesetz vom 30. Juli 2018": das Gesetz vom 30. Juli 2018 über den Schutz natürlicher Personen hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten,". c) In Nr.13 werden die Wörter "25. Januar 2015" durch die Wörter "28. Januar 2015" ersetzt. d) In Nr.23 Buchstabe c) werden die Wörter "illegalem Drogenhandel" durch die Wörter "unerlaubtem Verkehr mit Suchtstoffen und psychotropen Stoffen" ersetzt. e) In Nr.23 Buchstabe bb) wird das Wort "Computerbetrug" durch das Wort "Computerkriminalität" ersetzt. f) Eine Nr.24/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: "24/1. "Kunstwerk": das Original eines Kunstwerks wie in Artikel XI.175 § 1 Absatz 2 und 3 des Wirtschaftsgesetzbuches bestimmt,". g) Nummer 27 Absatz 2 wird wie folgt abgeändert: i) In Buchstabe b) wird der einleitende Satz "b) bei Treuhandgesellschaften oder Trusts:" wie folgt ersetzt: "b) bei Treuhandgesellschaften oder Trusts sämtliche folgende Personen:". ii) In demselben Buchstaben b) Punkt i) werden die Wörter "der Settlor" durch die Wörter "der/die Settlor" ersetzt. iii) In demselben Buchstaben b) Punkt iii) werden die Wörter "der Protektor" durch die Wörter "der/die Protektor(en)" ersetzt. iv) Buchstabe c) Punkt i) bis iv) wird wie folgt ersetzt: "i) Personen, die in Artikel 9:5 Absatz 1, Artikel 10:9 beziehungsweise Artikel 11:7 des Gesetzbuches der Gesellschaften und Vereinigungen erwähnt sind und Mitglied des Verwaltungsrates sind, ii) Personen, die aufgrund von Artikel 9:7 § 2 desselben Gesetzbuches ermächtigt sind, die Vereinigung zu vertreten, iii) Personen, die mit der täglichen Geschäftsführung der (internationalen) Vereinigung oder der Stiftung beauftragt sind und in Artikel 9:10, Artikel 11:14 beziehungsweise Artikel 10:10 desselben Gesetzbuches erwähnt sind, iv) Gründer einer Stiftung, die in Artikel 1:3 desselben Gesetzbuches erwähnt sind,". h) Nummer 28 wird wie folgt ergänzt: "i) natürliche Personen, die Funktionen ausüben, die als wichtige öffentliche Ämter angesehen werden und in der von der Europäischen Kommission auf der Grundlage von Artikel 20a Absatz 3 der Richtlinie 2015/849 veröffentlichten Liste aufgenommen sind. Die in den Buchstaben a) bis i) erwähnten öffentlichen Funktionen umfassen keine Funktionsträger mittleren oder niedrigeren Ranges,". i) [Abänderung des französischen Textes von Nr.30 Buchstabe a)] j) In Nr.34 Buchstabe a) werden die Wörter "Nr. 1, 3 und 4" durch die Wörter "Nr. 1, 4 bis 7, 9 bis 14 und 16 bis 22" ersetzt. k) Nummer 34 Buchstabe b) wird wie folgt abgeändert: i) Die Wörter "Nr.1, 3 und 4" werden durch die Wörter "Nr. 1, 4 bis 7, 9 bis 14 und 16 bis 22" ersetzt. ii) Die Wörter "Artikel 3 Nr. 2" werden durch die Wörter "Artikel 3 Nr. 1 und 2" ersetzt. l) Nummer 35 wird wie folgt ersetzt: "35."E-Geld": E-Geld im Sinne von Artikel 2 Nr. 77 des Gesetzes vom 11. März 2018, mit Ausnahme des gemäß den Artikeln 164 und 165 des vorerwähnten Gesetzes emittierten monetären Wertes,".m) Nummern 35/1 und 35/2 mit folgendem Wortlaut werden eingefügt: "35/1."virtuellen Währungen": eine digitale Darstellung eines Wertes, die von keiner Zentralbank oder öffentlichen Behörde emittiert wurde oder garantiert wird und nicht zwangsläufig an eine gesetzlich festgelegte Währung angebunden ist und die nicht den gesetzlichen Status einer Währung oder von Geld besitzt, aber von natürlichen oder juristischen Personen als Tauschmittel akzeptiert wird und die auf elektronischem Wege übertragen, gespeichert und gehandelt werden kann, 35/2. "Anbieter von elektronischen Geldbörsen": einen Anbieter, der Dienste zur Sicherung privater kryptografischer Schlüssel im Namen seiner Kunden anbietet, um virtuelle Währungen zu halten, zu speichern und zu übertragen,". n) Der Artikel wird durch Nummern 41, 42, 43 und 44 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "41."Authentifizierungsdienst": Dienst, der vom Föderalen Öffentlichen Dienst Politik und Unterstützung gemäß Artikel 9 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 über die elektronische Identifizierung angeboten wird und elektronische Identifizierungsdienste für Behördenanwendungen umfasst, 42. "Datenschutzbehörde": die durch das Gesetz vom 3.Dezember 2017 zur Schaffung der Datenschutzbehörde geschaffene Behörde, 43. "hochklassigem Profifußballverein": jedes in Belgien niedergelassene Unternehmen, das Eigentümer oder Verwalter eines Profifußballvereins ist, von dem mindestens eine Mannschaft an der Meisterschaft oder den Meisterschaften der höchsten Spielklasse in Belgien teilnimmt.Der König sieht ihre Registrierung durch den FÖD Wirtschaft gemäß den von Ihm festgelegten Modalitäten, Kriterien und Bedingungen vor, 44. "Sportagenten im Fußball": jede in Belgien ansässige natürliche oder juristische Person, die eine private Arbeitsvermittlung im Fußball für angehende bezahlte Sportler oder für Rechnung von Arbeitgebern im Hinblick auf die Unterzeichnung von Arbeitsverträgen für bezahlte Sportler anbietet und deren Tätigkeit geregelt wird durch das flämische Dekret vom 10.Dezember 2010 "betreffende de private arbeidsbemiddeling" (private Arbeitsvermittlung), die Ordonnanz der Region Brüssel-Hauptstadt vom 14. Juli 2011 "relative à la gestion mixte du marché de l'emploi dans la Région de Bruxelles-Capitale"/"betreffende het gemengd beheer van de arbeidsmarkt in het Brussels Hoofdstedelijk Gewest" (gemischte Verwaltung des Arbeitsmarkts in der Region Brüssel-Hauptstadt) oder das Wallonische Dekret vom 3. April 2009 "relatif à l'enregistrement ou à l'agrément des agences de placement" (Registrierung oder Zulassung von Arbeitsvermittlungsstellen). Der König sieht ihre Registrierung durch den FÖD Wirtschaft gemäß den von Ihm festgelegten Modalitäten, Kriterien und Bedingungen vor." Art. 32 - Artikel 5 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch die Gesetze vom 29. März 2018, 30. Juli 2018 und 2. Mai 2019, wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1 wird wie folgt abgeändert: a) Im einleitenden Satz wird zwischen den Wörtern "bei der Ausübung ihrer" und den Wörtern "beruflichen Tätigkeit" das Wort "reglementierten" eingefügt.b) Nummer 4 wird durch einen Buchstaben d) mit folgendem Wortlaut ergänzt: "d) Kreditinstitute, die in Artikel 1 § 3 Absatz 1 desselben Gesetzes erwähnt sind, dem Recht eines anderen Mitgliedstaates unterliegen und auf einen in Belgien ansässigen Vermittler zurückgreifen, um dort Dienstleistungen zu erbringen, die in der Entgegennahme von Einlagen oder anderen rückzahlbaren Geldern im Sinne von Artikel 4 Nr.1 des vorerwähnten Gesetzes bestehen,". c) In Nr.6 Buchstabe a) werden die Wörter "des Gesetzes vom 11. März 2018 über den Status und die Kontrolle der Zahlungsinstitute und der E-Geld-Institute, den Zugang zu der Tätigkeit als Zahlungsdienstleister, zu der Tätigkeit der Ausgabe von elektronischem Geld und den Zugang zu Zahlungssystemen" durch die Wörter "des Gesetzes vom 11. März 2018" ersetzt. d) Nummer 11 wird durch einen Buchstaben c) mit folgendem Wortlaut ergänzt: "c) Vermögensverwaltungs- und Anlageberatungsgesellschaften, die dem Recht eines anderen Mitgliedstaates unterliegen und auf einen in Belgien ansässigen vertraglich gebundenen Vermittler zurückgreifen, um dort im Sinne von Artikel 2 Nr.1 des Gesetzes vom 25. Oktober 2016 über den Zugang zu Wertpapierdienstleistungstätigkeiten und den Status und die Kontrolle der Vermögensverwaltungs- und Anlageberatungsgesellschaften Wertpapierdienstleistungen zu erbringen und/oder Anlagetätigkeiten auszuüben und gegebenenfalls im Sinne von Artikel 2 Nr. 2 desselben Gesetzes Nebendienstleistungen zu erbringen,". e) In Nr.12 Buchstabe d) werden die Wörter "in den Artikeln 114, 117, 163 und 166" durch die Wörter "in den Artikeln 114, 117 und 163" ersetzt. f) Nummer 13 Buchstabe b) wird aufgehoben.g) Nummern 14/1 und 14/2 mit folgendem Wortlaut werden eingefügt: "14/1.Dienstleister, die virtuelle Währungen in Fiatgeld und umgekehrt tauschen, die auf belgischem Staatsgebiet ansässig sind und in dem in Ausführung von Absatz 2 des vorliegenden Paragraphen ergangenen Erlass erwähnt sind, 14/2. Anbieter von elektronischen Geldbörsen, die auf belgischem Staatsgebiet ansässig sind und in dem in Ausführung von Absatz 2 des vorliegenden Paragraphen ergangenen Erlass erwähnt sind,". h) In Nr.15 wird das Wort "Marktunternehmen" durch das Wort "Marktbetreiber" ersetzt. i) In Nr.16 werden die Wörter "Artikel 102 Absatz 2" durch die Wörter "Artikel 102 Absatz 3" ersetzt. j) [Abänderung des niederländischen Textes von Nr.17] k) In Nr.22 werden die Wörter "andere als die in den Nummern 4 bis 21 erwähnten natürlichen oder juristischen Personen, die in Belgien" durch die Wörter "in Belgien ansässige natürliche oder juristische Personen, die" ersetzt und werden zwischen den Wörtern "Tätigkeiten ausüben," und den Wörtern "und in Belgien ansässige Zweigniederlassungen" die Wörter "ohne im Rahmen einer der Bestimmungen der Nummern 4 bis 21 in dieser Eigenschaft bereits Verpflichtete zu sein," eingefügt. l) Nummer 24 wird wie folgt ersetzt: "24.natürliche oder juristische Personen, die in ihrer Eigenschaft als zertifizierte Buchprüfer wie in Artikel 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 17. März 2019 über die Berufe des Buchprüfers und des Steuerberaters erwähnt oder als zertifizierte Steuerberater wie in Artikel 2 Nr.2 des vorerwähnten Gesetzes erwähnt im öffentlichen Register eingetragen sind, und natürliche oder juristische Personen, die gemäß Artikel 29 § 1 Absatz 3 des vorerwähnten Gesetzes mit dem Vermerk Praktikant, verbunden mit einer der vorerwähnten Eigenschaften, im öffentlichen Register eingetragen sind, sofern diese Personen Berufsangehörige im Sinne von Artikel 2 Nr. 3 des vorerwähnten Gesetzes sind,". m) Nummer 25 wird wie folgt ersetzt: "25.natürliche oder juristische Personen, die in ihrer Eigenschaft als Buchprüfer wie in Artikel 2 Nr. 4 des Gesetzes vom 17. März 2019 über die Berufe des Buchprüfers und des Steuerberaters erwähnt oder als Buchprüfer-Fiskalisten wie in Artikel 2 Nr. 5 des vorerwähnten Gesetzes vom 17. März 2019 erwähnt im öffentlichen Register eingetragen sind, und natürliche oder juristische Personen, die gemäß Artikel 29 § 1 Absatz 3 des vorerwähnten Gesetzes mit dem Vermerk Praktikant, verbunden mit einer der vorerwähnten Eigenschaften, im öffentlichen Register eingetragen sind, sofern diese Personen Berufsangehörige im Sinne von Artikel 2 Nr. 3 des vorerwähnten Gesetzes vom 17. März 2019 sind,". n) Eine Nr.25/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: "25/1. natürliche oder juristische Personen, die in der im öffentlichen Register geführten getrennten Liste wie in Artikel 29 § 2 des vorerwähnten Gesetzes vom 17. März 2019 erwähnt eingetragen sind und sich dazu verpflichten, als wirtschaftliche oder berufliche Haupttätigkeit unmittelbar oder über andere, mit ihnen verbundene Personen materielle Hilfe, Unterstützung oder Beratung in Steuerangelegenheiten zu leisten,". o) Nummer 30 wird wie folgt abgeändert: i) Die Wörter "und in dem in Artikel 3 desselben Gesetzes erwähnten Verzeichnis oder in dem in Artikel 3 des Gesetzes vom 11.Mai 2003 zur Schaffung föderaler Räte der Landmesser-Gutachter erwähnten Verzeichnis eingetragen sind" werden durch die Wörter "und in dem Verzeichnis beziehungsweise in der Liste, das/die in Artikel 3 desselben Gesetzes erwähnt ist, oder in dem Verzeichnis beziehungsweise in der Liste, das/die in Artikel 3 des Gesetzes vom 11. Mai 2003 zur Schaffung föderaler Räte der Landmesser-Gutachter erwähnt ist, eingetragen sind". ii) [Abänderung des französischen Textes] p) Nummern 31/1 bis 31/5 mit folgendem Wortlaut werden eingefügt: "31/1.natürliche oder juristische Personen, die Kunstwerke oder bewegliche Güter, die älter als fünfzig Jahre sind, kaufen, verkaufen oder als Vermittler beim Handel damit auftreten, wenn der Preis des Verkaufs eines oder einer Gesamtheit solcher Werke oder Güter 10.000 EUR oder mehr beträgt, und die gemäß Absatz 7 des vorliegenden Paragraphen beim Föderalen Öffentlichen Dienst Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie eingetragen sind. Vermittler umfassen Kunstgalerien, Auktionshäuser und Messeveranstalter und Veranstalter von Handelsausstellungen. Ist der Vermittler ein Auktionshaus, entspricht der in Absatz 1 erwähnte Verkaufspreis der von diesem Auktionshaus vorgenommenen Höchstschätzung, 31/2. natürliche oder juristische Personen, die Lager besitzen oder verwalten, einschließlich Zolllager oder Lager in Freihäfen, die speziell eine Lagereidienstleistung für Kunstwerke oder bewegliche Güter, die älter als fünfzig Jahre sind, und ausschließlich für solche Güter und Werke anbieten, und die gemäß Absatz 7 des vorliegenden Paragraphen beim Föderalen Öffentlichen Dienst Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie eingetragen sind, 31/3. hochklassige Profifußballvereine, 31/4. Sportagenten im Fußball, 31/5. die VoG Königlicher Belgischer Fußballverband,". q) Der Paragraph wird durch sieben Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Der König bestimmt auf Stellungnahme der FSMA durch einen im Ministerrat beratenen Erlass, welche Regeln und Bedingungen für die Eintragung von Dienstleistern, die virtuelle Währungen in Fiatgeld und umgekehrt tauschen, und Anbietern von elektronischen Geldbörsen bei der FSMA gelten und welche Bedingungen für die Ausübung dieser Tätigkeiten und welche Beaufsichtigung auf sie anwendbar sind. Durch diese Regeln muss insbesondere von den in vorhergehendem Absatz erwähnten Dienstleistern und Anbietern verlangt werden, dass sie über die erforderliche berufliche Zuverlässigkeit und die angemessene Fachkompetenz verfügen, um ihre Tätigkeiten auszuüben. Sie dürfen sich nicht in einem der in Artikel 20 des Gesetzes vom 25. April 2014 über den Status und die Kontrolle der Kreditinstitute und der Börsengesellschaften bestimmten Fälle befinden. Bei Gesellschaften gelten vorerwähnte Bedingungen für die mit der tatsächlichen Geschäftsleitung beauftragten Personen. Der König legt außerdem fest, in welcher Form und unter welchen Bedingungen Eintragungsanträge der FSMA übermittelt werden müssen und welche Informationen und Unterlagen der Antragsteller zur Unterstützung seines Antrags vorlegen muss, um nachzuweisen, dass die Eintragungsbedingungen erfüllt sind. Die Eintragung der Gesellschaft wird verweigert, wenn die Personen, die am Kapital der Gesellschaft eine direkte oder indirekte Beteiligung von mindestens 5 Prozent besitzen, ob sie Stimmrecht gewährt oder nicht, nicht die Eigenschaften besitzen, die zur Gewährleistung einer soliden und umsichtigen Verwaltung der Gesellschaft erforderlich sind. Der König kann vorsehen, dass die Eintragung verweigert, widerrufen oder ausgesetzt wird, wenn die in Absatz 2 erwähnten Personen vorerwähnte Bedingungen oder andere von Ihm festgelegte Bedingungen nicht erfüllen. Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass, welche Regeln und Bedingungen für die Eintragung beim Föderalen Öffentlichen Dienst Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie gelten für: 1. natürliche oder juristische Personen, die Kunstwerke oder bewegliche Güter, die älter als fünfzig Jahre sind, kaufen, verkaufen oder als Vermittler beim Handel damit auftreten, wenn der Preis des Verkaufs eines oder einer Gesamtheit solcher Werke oder Güter 10.000 EUR oder mehr beträgt, und 2. natürliche oder juristische Personen, die Lager besitzen oder verwalten, einschließlich Zolllager oder Lager in Freihäfen, die speziell eine Lagereidienstleistung für Kunstwerke oder bewegliche Güter, die älter als fünfzig Jahre sind, und ausschließlich für solche Güter und Werke anbieten. Durch diese Regeln muss insbesondere von den in vorhergehendem Absatz erwähnten natürlichen oder juristischen Personen verlangt werden, dass sie über die erforderliche berufliche Zuverlässigkeit verfügen, um ihre Tätigkeiten auszuüben. Sie müssen folgende Bedingungen in Bezug auf die Zuverlässigkeit erfüllen: 1. Ihnen dürfen die bürgerlichen und politischen Rechte nicht aberkannt sein.2. Über sie darf nicht der Konkurs eröffnet worden sein, ohne dass sie rehabilitiert worden wären.3. Sie haben in Belgien oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union keine der folgenden Strafen verwirkt: a) eine Kriminalstrafe, b) eine Gefängnisstrafe von mindestens sechs Monaten ohne Aufschub wegen eines der Verstöße erwähnt in Artikel 1 des Königlichen Erlasses Nr.22 vom 24. Oktober 1934 über das für bestimmte Verurteilte und für Konkursschuldner geltende gerichtliche Verbot, bestimmte Ämter, Berufe oder Tätigkeiten auszuüben, c) eine strafrechtliche Geldbuße von mindestens 2.500 EUR vor Anwendung der Zuschlagzehntel wegen Verstößen gegen das vorliegende Gesetz und seine Ausführungserlasse." 2. In § 4 Absatz 1 werden die Wörter "von Buch II" durch die Wörter "des vorliegenden Gesetzes" ersetzt. Art. 33 - [Abänderung des niederländischen Textes von Artikel 6 desselben Gesetzes] Art. 34 - Artikel 9 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 2 Absatz 1 wird wie folgt abgeändert: a) Die Wörter "die aufgrund von Artikel 47 erforderlichen Folgemaßnahmen ergriffen werden" werden durch die Wörter "die Folgemaßnahmen ergriffen werden, die aufgrund von Artikel 47 und aufgrund der in Ausführung von Artikel 54 erlassenen Bestimmungen erforderlich sind" ersetzt.b) Die Wörter "der in Artikel 54 erwähnten Informationen" werden durch die Wörter "der in Artikel 48 erwähnten Informationen" ersetzt.2. Paragraph 4 wird aufgehoben. Art. 35 - In Artikel 13 § 1 desselben Gesetzes wird zwischen Absatz 1 und Absatz 2 ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Durch die in Absatz 1 erwähnten Strategien und Verfahren für den Informationsaustausch wird vorgeschrieben, dass Verpflichtete, die Teil der Gruppe sind, jedes Mal, wenn es für die Zwecke der GW/TF-Verhinderung notwendig ist, alle relevanten Informationen insbesondere über die Identität und die Merkmale ihrer betroffenen Kunden, die Identität der Beauftragten und wirtschaftlichen Eigentümer dieser Kunden, den Zweck und die angestrebte Art der Geschäftsbeziehungen mit diesen Kunden, ihre Transaktionen und gegebenenfalls die Analyse ihrer untypischen Transaktionen und - außer bei gegenteiligen Anweisungen vom BVFI - die Verdachtsmeldungen, die diese Kunden betreffen, untereinander austauschen, und zwar gemäß Modalitäten und unter Bedingungen, die ausreichende Garantien in Bezug auf die Vertraulichkeit, den Schutz personenbezogener Daten und die Verwendung der ausgetauschten Informationen bieten, einschließlich Garantien zur Verhinderung ihrer Offenlegung." Art. 36 - In Artikel 15 desselben Gesetzes werden die Wörter "Nr. 6 Buchstabe d) und Nr. 7 Buchstabe e)" durch die Wörter "Nr. 4 Buchstabe c), Nr. 6 Buchstabe d), Nr. 7 Buchstabe e) und Nr. 10 Buchstabe c)" ersetzt. Art. 37 - In Artikel 19 § 1 desselben Gesetzes wird Nr. 3 wie folgt ersetzt: "3. gemäß den Bestimmungen von Abschnitt 4 die Sorgfaltspflichten hinsichtlich gelegentlicher Transaktionen zu erfüllen und die Sorgfaltspflichten hinsichtlich im Verlauf der Geschäftsbeziehung ausgeführter Transaktionen kontinuierlich zu erfüllen." Art. 38 - Artikel 20 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: "Art. 20 - In Artikel 5 § 1 Nr. 3 bis 22 erwähnte Verpflichtete dürfen keine anonymen Konten oder Schließfächer beziehungsweise keine Konten oder Schließfächer unter falschem Namen oder unter einem Pseudonym eröffnen. Sie ergreifen angemessene Maßnahmen, um die Einhaltung dieses Verbots zu gewährleisten." Art. 39 - Artikel 21 § 1 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: a) [Abänderung des niederländischen Textes von Nr.2 Buchstabe b) Absatz 2 Punkt iii)] b) In Nr.3 werden die Wörter "der Nummern 5 und 6" durch die Wörter "der Nummern 4 bis 6" ersetzt. c) Eine Nr.6 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: "6. bei denen begründete Zweifel daran bestehen, dass die Person, die im Rahmen einer Geschäftsbeziehung eine Transaktion ausführen möchte, tatsächlich der Kunde, mit dem die Geschäftsbeziehung eingegangen worden ist, oder sein ermächtigter und ermittelter Beauftragter ist." Art. 40 - Artikel 22 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: "Art. 22 - Gegebenenfalls stellen die Verpflichteten die Identität des/der Beauftragten der in Artikel 21 erwähnten Kunden fest. Sie überprüfen seine/ihre Identität und seine/ihre Befugnis, im Namen dieser Kunden zu handeln." Art. 41 - Artikel 23 § 1 desselben Gesetzes wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Die in Absatz 1 erwähnte Verpflichtung, angemessene Maßnahmen zur Überprüfung der Identität des wirtschaftlichen Eigentümers zu ergreifen, ist insbesondere anwendbar, wenn der ermittelte wirtschaftliche Eigentümer eine in Artikel 4 Nr. 27 Absatz 2 Buchstabe a) Punkt iii) erwähnte Person ist, die der Führungsebene angehört." Art. 42 - Artikel 25 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: a) In Absatz 1 Nr.1 werden die Wörter "250 EUR" durch die Wörter "150 EUR" ersetzt. b) In Absatz 1 Nr.2 werden die Wörter "250 EUR" durch die Wörter "150 EUR" ersetzt. c) Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: "Der E-Geld-Emittent führt jedoch die Feststellung und Überprüfung der Identität aller Personen durch: 1.zu deren Gunsten er für einen Betrag von mehr als 50 EUR einen Rücktausch in Bargeld des monetären Wertes des E-Geldes durchführt, 2. die für einen Betrag von mehr als 50 EUR eine Barabhebung des monetären Wertes des E-Geldes tätigen oder 3.die für einen Betrag von mehr als 50 EUR pro Transaktion Fernzahlungsvorgänge im Sinne von Artikel 2 Nr. 23 des Gesetzes vom 11. März 2018 tätigen." d) Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "In Artikel 5 § 1 Nr.4, 6 und 7 erwähnte Verpflichtete, die den in Nr. 5 der Anlage I.A zum Gesetz vom 11. März 2018 erwähnten Zahlungsdienst anbieten, der in der Annahme und Abrechnung von Zahlungsvorgängen besteht, nehmen Zahlungen mit anonymen Guthabenkarten, die in Drittländern ausgegeben werden, nur dann an, wenn diese Karten Voraussetzungen erfüllen, die den in den Absätzen 1 und 2 erwähnten Voraussetzungen gleichwertig sind." Art. 43 - In Artikel 27 desselben Gesetzes wird § 1 wie folgt ersetzt: " § 1 - Um ein ausreichendes Maß an Sicherheit darüber zu erlangen, dass die Verpflichteten die betreffenden Personen kennen, vergleichen sie - zwecks Erfüllung ihrer Verpflichtung zur Überprüfung der Identität der in den Artikeln 21 bis 24 erwähnten Personen - alle oder einen Teil der in Anwendung von Artikel 26 erhobenen Identifikationsdaten mit: 1. einem oder mehreren Belegen oder einer oder mehreren glaubwürdigen und unabhängigen Informationsquellen, anhand deren diese Daten bestätigt werden können, 2.Informationen - soweit verfügbar -, die mittels elektronischer Mittel für die Identitätsfeststellung eingeholt werden, die gemäß den Artikeln 9 und 10 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 über die elektronische Identifizierung innerhalb des Authentifizierungsdienstes angeboten werden oder zugelassen sind und mit denen die Identität der Personen online bestätigt werden kann, 3. Informationen - soweit verfügbar -, die über die in der Verordnung 910/2014 vorgesehenen relevanten Vertrauensdienste eingeholt werden. Dabei müssen die Verpflichteten die gemäß Artikel 19 § 2 Absatz 1 ermittelte Höhe des Risikos berücksichtigen." Art. 44 - Artikel 29 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 wird zwischen den Wörtern "verlassen sich" und den Wörtern "nicht ausschließlich" das Wort "jedoch" eingefügt. 2. Vor Absatz 1, der Absatz 2 wird, wird ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Zu Beginn einer neuen Geschäftsbeziehung mit juristischen Einheiten wie in Artikel 74 § 1 erwähnt holen die Verpflichteten den Nachweis der Registrierung der in Artikel 74 § 1 erwähnten Informationen oder einen Auszug des betreffenden Registers ein." Art. 45 - In Artikel 33 § 1 Absatz 1 desselben Gesetzes werden die Wörter "Artikeln 30 bis 31" durch die Wörter "Artikeln 30 und 31" ersetzt. Art. 46 - Artikel 34 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter "des Kunden" durch die Wörter "der gemäß Artikel 21 § 1 ermittelten Kunden" ersetzt.2. In demselben Paragraphen werden in Absatz 2 die Wörter "der kontinuierlichen Sorgfaltspflichten hinsichtlich Geschäftsbeziehungen und Transaktionen" durch die Wörter "der Sorgfaltspflichten hinsichtlich Geschäftsbeziehungen und gelegentlicher Transaktionen" ersetzt. 3. In § 3 Absatz 1 wird der Satz "Sie beenden darüber hinaus bereits eingegangene Geschäftsbeziehungen oder wenden gegebenenfalls die in Artikel 33 § 1 Absatz 3 erwähnten alternativen restriktiven Maßnahmen an." aufgehoben. Art. 47 - In Buch II Titel 3 Kapitel 1 desselben Gesetzes wird die Überschrift von Abschnitt 4 wie folgt ersetzt: "Abschnitt 4 - Sorgfaltspflichten hinsichtlich Geschäftsbeziehungen und gelegentlicher Transaktionen". Art. 48 - Artikel 35 § 1 Absatz 1 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: a) Die Wörter "wenden kontinuierliche Sorgfaltspflichten hinsichtlich Geschäftsbeziehungen an, die" werden durch die Wörter "wenden hinsichtlich Transaktionen, die von ihren gemäß Artikel 21 § 1 ermittelten Kunden gelegentlich oder im Verlauf der Geschäftsbeziehung ausgeführt werden, Sorgfaltspflichten an, die" ersetzt.b) Nummer 1 wird wie folgt ersetzt: "1.Gelegentliche Transaktionen werden sorgfältig überprüft und im Verlauf der Geschäftsbeziehung ausgeführte Transaktionen sowie erforderlichenfalls die Herkunft der Mittel werden kontinuierlich überprüft, um zu prüfen, ob diese Transaktionen mit den Merkmalen des Kunden, seinem Risikoprofil und gegebenenfalls dem Zweck und der Art der Geschäftsbeziehung übereinstimmen, und um untypische Transaktionen aufzudecken, die gemäß Artikel 45 gründlich analysiert werden müssen." c) In Nr.2 werden zwischen den Wörtern "Daten werden" und den Wörtern "auf aktuellem Stand gehalten" die Wörter "im Rahmen einer Geschäftsbeziehung" eingefügt; Nummer 2 wird außerdem durch die Wörter "oder wenn der Verpflichtete rechtlich verpflichtet ist, den Kunden im Laufe des betreffenden Kalenderjahres zu kontaktieren, um etwaige einschlägige Informationen über den/die wirtschaftlichen Eigentümer zu überprüfen, oder wenn der Verpflichtete aufgrund des Gesetzes vom 16. Dezember 2015 zur Regelung der Übermittlung von Informationen über Finanzkonten durch die belgischen Finanzinstitute und den FÖD Finanzen im Rahmen eines automatischen Informationsaustauschs auf internationaler Ebene in Steuersachen dazu verpflichtet ist" ergänzt. Art. 49 - In Artikel 36 desselben Gesetzes wird zwischen den Wörtern "vor Bedrohungen" und den Wörtern "oder Anfeindungen" das Wort ", Vergeltungsmaßnahmen " eingefügt. Art. 50 - In Artikel 37 § 2 desselben Gesetzes werden die Wörter "Artikeln 33 § 1, 34 § 3 und 35 § 2" durch die Wörter "Artikeln 33 § 1 und 35 § 2" ersetzt. Art. 51 - Artikel 38 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: "Art. 38 - § 1 - Verpflichtete wenden im Rahmen ihrer Geschäftsbeziehungen oder gelegentlichen Transaktionen mit natürlichen oder juristischen Personen oder Rechtsvereinbarungen wie Trusts oder Treuhandgesellschaften, an denen ein Drittland mit hohem Risiko beteiligt ist, folgende verstärkte Sorgfaltspflichten gegenüber ihren Kunden an: 1. Einholung zusätzlicher Informationen über den Kunden und den/die wirtschaftlichen Eigentümer, 2.Einholung zusätzlicher Informationen über die angestrebte Art der Geschäftsbeziehung, 3. Einholung von Informationen über die Herkunft der Gelder und die Herkunft des Vermögens des Kunden und des/der wirtschaftlichen Eigentümer(s), 4.Einholung von Informationen über die Gründe für die geplanten oder durchgeführten Transaktionen, 5. Einholung der Zustimmung der Führungsebene zur Schaffung oder Weiterführung der Geschäftsbeziehung, 6.verstärkte Überwachung der Geschäftsbeziehung durch häufigere und zeitlich besser geplante Kontrollen sowie durch Auswahl von Transaktionsmustern, die einer weiteren Prüfung bedürfen, 7. gegebenenfalls Sicherstellung, dass die erste Zahlung über ein Konto im Namen des Kunden bei einem Kreditinstitut erfolgt, das Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden unterliegt, die nicht weniger strikt sind als die in vorliegendem Gesetz festgelegten Normen. § 2 - Unbeschadet der Artikel 14 und 54 kann der König auf Stellungnahme der Behörden, die die betroffenen Verpflichteten beaufsichtigen, und gegebenenfalls unter Berücksichtigung der einschlägigen Evaluierungen, Bewertungen oder Berichte der Finanziellen Arbeitsgruppe, des Ministeriellen Ausschusses für die Koordinierung der Bekämpfung des Waschens von Geldern illegalen Ursprungs und des Nationalen Sicherheitsrates durch einen im Ministerrat beratenen Erlass: 1. den Verpflichteten vorschreiben, auf natürliche oder juristische Personen, die Transaktionen durchführen, an denen Drittländer mit hohem Risiko beteiligt sind, eine oder mehrere zusätzliche Sorgfaltsmaßnahmen anzuwenden.Dabei kann es sich um folgende Maßnahmen handeln: a) Einführung verstärkter einschlägiger Meldemechanismen oder einer systematischen Meldepflicht für Finanztransaktionen und/oder b) Beschränkung der Geschäftsbeziehungen oder Transaktionen mit natürlichen oder juristischen Personen aus Drittländern mit hohem Risiko, 2.im Umgang mit Drittländern mit hohem Risiko eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen ergreifen: a) Verwehrung der Gründung von Tochtergesellschaften, Zweigniederlassungen oder Repräsentanzbüros von Verpflichteten aus dem betreffenden Land oder anderweitige Berücksichtigung der Tatsache, dass der fragliche Verpflichtete aus einem Drittland stammt, das über keine angemessenen Systeme zur GW/TF-Bekämpfung verfügt, b) Einführung des für Verpflichtete geltenden Verbots der Gründung von Zweigniederlassungen oder Repräsentanzbüros in dem betreffenden Land oder anderweitige Berücksichtigung der Tatsache, dass sich die betreffende Zweigniederlassung beziehungsweise das betreffende Repräsentanzbüro in einem Drittland befinden würde, das über keine angemessenen Systeme zur GW/TF-Bekämpfung verfügt, c) Einführung der für Zweigniederlassungen und Tochtergesellschaften von in dem betreffenden Land niedergelassenen Verpflichteten geltenden Pflicht, sich einer verschärften aufsichtlichen Prüfung oder einem verschärften externen Audit zu unterziehen, d) Einführung verschärfter Anforderungen in Bezug auf das externe Audit von in dem betreffenden Land niedergelassenen Zweigniederlassungen und Tochtergesellschaften von Finanzgruppen, e) Einführung der für Verpflichtete wie erwähnt in Artikel 5 § 1 Nr.4 bis 7, 9 bis 14 und 16 bis 22 geltenden Pflicht, Korrespondenzbankbeziehungen zu Respondenzinstituten in dem betreffenden Land zu überprüfen und zu ändern oder erforderlichenfalls zu beenden. Die Anwendung der in Nr. 1 Buchstabe a) erwähnten Maßnahme wird vom König auf Stellungnahme des BVFI verlangt." Art. 52 - In Artikel 39 Absatz 1 Nr. 1 desselben Gesetzes werden die Wörter "Artikel 307 § 1 Absatz 7" durch die Wörter "Artikel 307 § 1/2 Absatz 3" ersetzt. Art. 53 - Artikel 40 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1 wird wie folgt abgeändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter "Nr.1, 3 und 4" durch die Wörter "Nr. 1, 4 bis 7, 9 bis 14 und 16 bis 22" und die Wörter "die grenzüberschreitende Korrespondenzbankbeziehungen mit Respondenzinstituten in Drittländern eingehen" durch die Wörter "die grenzüberschreitende Korrespondenzbankbeziehungen eingehen, die die Ausführung von Zahlungen mit einem Respondenzinstitut in einem Drittland umfassen" ersetzt. b) Der Paragraph wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Diese Maßnahmen werden vor Aufnahme der Geschäftsbeziehung ergriffen." 2. In § 2 wird das Wort "Verpflichtete" durch die Wörter "In Artikel 5 § 1 Nr.1 und 3 bis 22 erwähnte Verpflichtete" ersetzt. Art. 54 - Artikel 41 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1 wird wie folgt ersetzt: " § 1 - Unbeschadet des Artikels 8 setzen Verpflichtete angemessene Risikomanagementsysteme um - einschließlich angemessener risikobasierter Verfahren -, um feststellen zu können, ob der Kunde, mit dem sie eine Geschäftsbeziehung eingehen oder unterhalten oder für den sie eine gelegentliche Transaktion ausführen, ein Beauftragter des Kunden oder ein wirtschaftlicher Eigentümer des Kunden eine politisch exponierte Person, ein Familienmitglied einer politisch exponierten Person oder eine Person, die einer politisch exponierten Person bekanntermaßen nahesteht, ist oder geworden ist. Stellen Verpflichtete fest, dass ein Kunde, ein Beauftragter oder ein wirtschaftlicher Eigentümer des Kunden eine politisch exponierte Person, ein Familienmitglied einer politisch exponierten Person oder eine Person, die einer politisch exponierten Person bekanntermaßen nahesteht, ist oder geworden ist, ergreifen sie zusätzlich zu den in Kapitel 1 festgelegten Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden folgende Maßnahmen in Bezug auf verstärkte Sorgfaltspflichten, die darin bestehen: 1. die Zustimmung der Führungsebene einzuholen, bevor sie Geschäftsbeziehungen zu diesen Personen aufnehmen oder fortführen oder für diese Personen gelegentliche Transaktionen ausführen, 2.angemessene Maßnahmen zu ergreifen, um die Herkunft des Vermögens und der Gelder, die im Rahmen von Geschäftsbeziehungen oder Transaktionen mit diesen Personen eingesetzt werden, zu bestimmen, 3. die Geschäftsbeziehung einer verstärkten Überwachung zu unterziehen." 2. In § 2 werden zwischen den Wörtern "unbeschadet des Paragraphen 1" und den Wörtern "zusätzlich zu den in Kapitel 1 festgelegten Sorgfaltspflichten" die Wörter "spätestens zum Zeitpunkt der Auszahlung oder zum Zeitpunkt der vollständigen oder teilweisen Abtretung der Police" eingefügt.3. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 4 mit folgendem Wortlaut ergänzt: " § 4 - Die genauen Funktionen, die gemäß Artikel 4 Nr.28 als wichtige öffentliche Ämter angesehen werden, sind die in Anlage IV aufgelisteten Funktionen und die Funktionen, die in der von der Europäischen Kommission auf der Grundlage von Artikel 20a Absatz 3 der Richtlinie 2015/849 veröffentlichten Liste aufgenommen sind. Jedes Mal, wenn Änderungen bei den zu bestimmenden Funktionen eintreten, aktualisiert der König diese Anlage innerhalb der Grenzen der in Artikel 4 Nr. 28 aufgeführten Begriffsbestimmungen. Der Minister der Finanzen übermittelt der Europäischen Kommission diese Liste und jegliche Aktualisierung davon. Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten verlangt von den auf belgischem Staatsgebiet akkreditierten internationalen Organisationen die Erstellung und Fortschreibung einer Liste der wichtigen öffentlichen Ämter wie in Absatz 1 erwähnt bei der Organisation. Er ist damit beauftragt, die von diesen internationalen Organisationen erstellten Listen an die Europäische Kommission zu übermitteln. Die Funktionen, die in den Listen wie in den Absätzen 1 und 2 erwähnt aufgenommen sind, werden gemäß folgenden Bedingungen verarbeitet: 1. Personenbezogene Daten dürfen ausschließlich für die Zwecke der GW/TF-Verhinderung verarbeitet werden und dürfen nicht in einer Weise weiterverarbeitet werden, die mit diesen Zwecken unvereinbar ist. 2. Es ist untersagt, in diesen Listen aufgenommene personenbezogene Daten für andere Zwecke als die in vorliegendem Gesetz vorgesehenen Zwecke, insbesondere für kommerzielle Zwecke, zu verarbeiten." Art. 55 - In Artikel 44 § 2 desselben Gesetzes wird Absatz 2 wie folgt ergänzt: ", einschließlich: 1. Informationen - soweit verfügbar -, die mittels elektronischer Mittel für die Identitätsfeststellung eingeholt werden, die gemäß den Artikeln 9 und 10 des Gesetzes vom 18.Juli 2017 über die elektronische Identifizierung innerhalb des Authentifizierungsdienstes angeboten werden oder zugelassen sind und mit denen die Identität der Personen online bestätigt werden kann, 2. Informationen - soweit verfügbar -, die über die in der Verordnung 910/2014 vorgesehenen relevanten Vertrauensdienste eingeholt werden." Art. 56 - Artikel 45 § 1 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: " § 1 - Verpflichtete führen unter der Verantwortung der gemäß Artikel 9 § 2 bestimmten Person eine spezifische Analyse der untypischen Transaktionen durch, die in Anwendung von Artikel 35 § 1 Nr. 1 ermittelt worden sind, um zu bestimmen, ob von diesen Transaktionen vermutet werden kann, dass sie mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung zusammenhängen. Sie untersuchen - soweit dies im angemessenen Rahmen möglich ist - insbesondere Hintergrund und Zweck aller Transaktionen, die mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllen: 1. Es handelt sich um komplexe Transaktionen.2. Die Transaktionen sind ungewöhnlich groß.3. Sie folgen einem ungewöhnlichen Transaktionsmuster.4. Sie haben keinen offensichtlichen wirtschaftlichen oder rechtmäßigen Zweck. Dafür setzen sie sämtliche erforderlichen Maßnahmen um, die über die in den Artikeln 19 bis 41 erwähnten Maßnahmen hinausgehen, und verbessern sie insbesondere den Umfang und die Art der Sorgfaltspflichten hinsichtlich der Geschäftsbeziehung, um zu bestimmen, ob diese Transaktionen verdächtig sind." Art. 57 - In Artikel 51 § 1 Absatz 1 desselben Gesetzes werden die Wörter "dem BVFI vor Durchführung der Transaktion gemeldet. Gegebenenfalls wird die Frist angegeben, in der die betreffende Transaktion durchgeführt werden muss" durch die Wörter "dem BVFI unmittelbar vor Durchführung der Transaktion gemeldet. Gegebenenfalls geben meldende Verpflichtete die Frist an, in der die betreffende Transaktion durchgeführt werden muss, und befolgen sie die Anweisungen des BVFI in Anwendung der Artikel 80 und 81" ersetzt. Art. 58 - In Artikel 52 Absatz 2 desselben Gesetzes wird zwischen den Wörtern "Artikeln 50 und 51" und den Wörtern "und ungefiltert" das Wort "umgehend" eingefügt. Art. 59 - In Artikel 55 § 1 Absatz 1 desselben Gesetzes werden die Wörter "Artikeln 47, 48, 54 oder 66 § 2 Absatz 3" durch die Wörter "Artikeln 47, 48, 52, 54 oder 66 § 2 Absatz 3" ersetzt. Art. 60 - In Artikel 57 desselben Gesetzes werden zwischen den Wörtern "in gutem Glauben Informationen mit" und den Wörtern ", so gilt dies" die Wörter "oder teilt ein Rechtsanwalt dem Präsidenten der Rechtsanwaltskammer in Anwendung von Artikel 52 in gutem Glauben Informationen mit" eingefügt. Art. 61 - Artikel 59 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. Die Wörter "vor Bedrohungen oder Anfeindungen zu schützen" werden durch die Wörter "rechtlich vor Bedrohungen, Vergeltungsmaßnahmen oder Anfeindungen zu schützen" ersetzt.2. Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Einzelpersonen, die Bedrohungen, Vergeltungsmaßnahmen oder Anfeindungen oder nachteiligen oder diskriminierenden Maßnahmen im Beschäftigungsverhältnis ausgesetzt sind, weil sie intern oder dem BVFI einen Verdacht auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung gemeldet haben, können unbeschadet der Anwendung von Artikel 90 bei den jeweiligen zuständigen Behörden eine Beschwerde einreichen.Im Hinblick auf einen wirksamen Rechtsbehelf bleibt die Ausnahme vom Verbot der Weitergabe von Informationen zu Strafverfolgungszwecken aufgrund von Artikel 56 § 1 uneingeschränkt anwendbar." Art. 62 - In der Überschrift von Buch II Titel 4 Kapitel 2 Abschnitt 4 desselben Gesetzes werden die Wörter "und Schutz" aufgehoben. Art. 63 - Artikel 60 Absatz 1 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: a) Nummer 1 wird wie folgt ersetzt: "1.die in Titel 3 Kapitel 1 Abschnitt 2 und 3 erwähnten Identifikationsdaten, die gegebenenfalls gemäß Artikel 35 aktualisiert worden sind, und eine Kopie der Belege oder des Ergebnisses der Konsultierung einer Informationsquelle erwähnt in Artikel 27, einschließlich: a) Informationen - soweit verfügbar -, die mittels elektronischer Mittel für die Identitätsfeststellung eingeholt werden, die gemäß den Artikeln 9 und 10 des Gesetzes vom 18.Juli 2017 über die elektronische Identifizierung innerhalb des Authentifizierungsdienstes angeboten werden oder zugelassen sind und mit denen die Identität der Personen online bestätigt werden kann, b) Informationen - soweit verfügbar -, die über die in der Verordnung 910/2014 vorgesehenen relevanten Vertrauensdienste eingeholt werden. Vorerwähnte Dokumente und Informationen werden für die Dauer von zehn Jahren nach Beendigung der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden oder nach dem Zeitpunkt einer gelegentlichen Transaktion aufbewahrt,". b) Eine Nr.1/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: "1/1. die Dokumente, in denen die Maßnahmen festgehalten sind, die ergriffen werden, um der Verpflichtung zur Überprüfung in dem in Artikel 23 § 1 Absatz 3 erwähnten Fall nachzukommen, einschließlich Informationen über etwaige während des Überprüfungsvorgangs aufgetretene Schwierigkeiten. Diese Dokumente und Informationen werden für die Dauer von zehn Jahren nach Beendigung der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden oder nach dem Zeitpunkt einer gelegentlichen Transaktion aufbewahrt,". Art. 64 - In Artikel 61 Absatz 2 desselben Gesetzes werden die Wörter "Verfahren der internen Kontrolle" durch die Wörter "internen Verfahren" ersetzt. Art. 65 - [Abänderung des niederländischen Textes von Artikel 63 desselben Gesetzes] Art. 66 - Nach Artikel 63 desselben Gesetzes wird ein neues Buch II/1 mit der Überschrift "Verarbeitung und Schutz personenbezogener Daten" eingefügt, das die Artikel 64 und 65 umfasst. Art. 67 - Artikel 64 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1 wird wie folgt ersetzt: " § 1 - Für die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen des vorliegenden Gesetzes durch die Verpflichteten und ihre Aufsichtsbehörden gelten die Bestimmungen der Verordnung 2016/679. Die Verarbeitung dieser Daten ist im Sinne von Artikel 6 Nr. 1 Buchstabe e), Artikel 23 Buchstabe e) und - was Aufsichtsbehörden betrifft - Artikel 23 Buchstabe h) der Verordnung 2016/679 für die Wahrnehmung einer Aufgabe, die im öffentlichen Interesse liegt, erforderlich und ist im Hinblick auf die Erfüllung der gesetzlichen Verpflichtungen, denen die Verpflichteten und ihre Aufsichtsbehörden aufgrund des vorliegenden Gesetzes unterliegen, begründet und notwendig. Diese Verarbeitung stellt außerdem eine erforderliche Maßnahme zur Verhütung und Aufdeckung von Straftaten der Geldwäsche, damit zusammenhängenden Vortaten und Terrorismusfinanzierung im Sinne von Artikel 23 Buchstabe d) der Verordnung 2016/679 dar." 2. Paragraphen 1/1 und 1/2 mit folgendem Wortlaut werden eingefügt: " § 1/1 - Für die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen des vorliegenden Gesetzes durch das BVFI gelten die Bestimmungen von Titel 2 des Gesetzes vom 30.Juli 2018. Die Verarbeitung dieser Daten ist eine erforderliche Maßnahme zur Verhütung und Aufdeckung von Straftaten der Geldwäsche, damit zusammenhängenden Vortaten und Terrorismusfinanzierung im Sinne von Artikel 27 des Gesetzes vom 30. Juli 2018 und ist im Hinblick auf die Erfüllung der gesetzlichen Verpflichtungen, denen das BVFI aufgrund des vorliegenden Gesetzes unterliegt, begründet und notwendig. § 1/2 - In Anwendung von Artikel 4 § 1 Absatz 1 des Gesetzes vom 3. Dezember 2017 zur Schaffung der Datenschutzbehörde ist die Datenschutzbehörde verantwortlich für die Aufsicht über die Verarbeitung personenbezogener Daten und die Einhaltung der Grundprinzipien des Schutzes personenbezogener Daten im Rahmen des vorliegenden Gesetzes." 3. In § 2 Absatz 1 werden die Wörter "von Verpflichteten" aufgehoben. 4. Paragraph 3 wird wie folgt ersetzt: " § 3 - Bevor die Verpflichteten eine Geschäftsbeziehung begründen oder gelegentliche Transaktionen ausführen, geben sie neuen Kunden einen allgemeinen Hinweis zu den aufgrund des vorliegenden Gesetzes und der Verordnung 2016/679 geltenden rechtlichen Pflichten der Verpflichteten bei der Verarbeitung personenbezogener Daten zu Zwecken der GW/TF-Verhinderung." Art. 68 - Artikel 65 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: "Art. 65 - § 1 - Verpflichtete, die in Artikel 5 § 1 erwähnt sind oder vom König in Anwendung von Artikel 5 § 2 bestimmt werden, sind die Verantwortlichen für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten, die sie aufgrund des vorliegenden Gesetzes zu den in den Artikeln 1 und 64 erwähnten Zwecken erheben. Die in Absatz 1 erwähnten personenbezogenen Daten werden von den Verpflichteten erhoben für die Erfüllung: 1. ihrer in den Artikeln 21 bis 29 erwähnten Verpflichtungen zur Feststellung und Überprüfung der Identität, 2.ihrer in Artikel 34 erwähnten Verpflichtung zur Feststellung der Merkmale des Kunden und des Zwecks und der Art der Geschäftsbeziehung oder der gelegentlichen Transaktion und 3. ihrer in Artikel 35 erwähnten kontinuierlichen Sorgfaltspflichten, 4.ihrer in den Artikeln 37 bis 41 erwähnten verstärkten Sorgfaltspflichten und 5. ihrer in den Artikeln 45 und 46 erwähnten Verpflichtung zur Analyse untypischer Transaktionen. In Anwendung des in Artikel 55 vorgesehenen Verbots der Informationsweitergabe und neben den Ausnahmen, die in Artikel 14 Absatz 5 Buchstabe c) und d), Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe b), Artikel 18 Absatz 2 und Artikel 20 Absatz 3 der Verordnung 2016/679 vorgesehen sind, ist die Ausübung der Rechte wie erwähnt in den Artikeln 12 (transparente Information, Kommunikation und Modalitäten für die Ausübung der Rechte der betroffenen Person), 13 (Informationspflicht bei Erhebung von personenbezogenen Daten bei der betroffenen Person), 15 (Auskunftsrecht), 16 (Recht auf Berichtigung), 19 (Mitteilungspflicht im Zusammenhang mit der Berichtigung oder Löschung personenbezogener Daten oder der Einschränkung der Verarbeitung), 21 (Widerspruchsrecht), 22 (Recht auf Profiling) und 34 (Benachrichtigung der von einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten betroffenen Person) der vorerwähnten Verordnung im Hinblick auf die Gewährleistung der Ziele von Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe d) und e) dieser Verordnung vollständig eingeschränkt, was Verarbeitungen personenbezogener Daten wie in Artikel 4 Absatz 1 derselben Verordnung erwähnt und in Absatz 1 des vorliegenden Paragraphen festgelegt betrifft, die von den Verpflichteten in ihrer Eigenschaft als für die Verarbeitung Verantwortliche durchgeführt werden, die aufgrund der Artikel 1 und 64 eine Aufgabe wahrnehmen, die im öffentlichen Interesse liegt, und zwar um: 1. den Verpflichteten, ihrer in Artikel 85 erwähnten Aufsichtsbehörde und dem BVFI die Erfüllung der Verpflichtungen zu ermöglichen, denen sie in Anwendung des vorliegenden Gesetzes unterliegen, oder 2.zu gewährleisten, dass die Verhinderung, Ermittlung und Aufdeckung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung nicht gefährdet wird, und behördliche oder gerichtliche Ermittlungen, Analysen, Untersuchungen oder Verfahren für die Zwecke des vorliegenden Gesetzes nicht zu behindern. Artikel 5 der vorerwähnten Verordnung 2016/679 ist nicht anwendbar auf die in Absatz 1 erwähnten Verarbeitungen personenbezogener Daten, in dem Maße, wie die Bestimmungen dieses Artikels den in den Artikeln 12 bis 22 dieser Verordnung erwähnten Rechten und Pflichten entsprechen. Wird aufgrund von Artikel 77 der Verordnung 2016/679 bei der Datenschutzbehörde eine Beschwerde in Bezug auf eine Verarbeitung personenbezogener Daten wie in Absatz 1 erwähnt eingereicht, unterrichtet sie nur die betroffene Person darüber, dass alle erforderlichen Prüfungen vorgenommen wurden. § 2 - In Artikel 85 erwähnte Aufsichtsbehörden sind die Verantwortlichen für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten, die sie aufgrund des vorliegenden Gesetzes zu den in den Artikeln 1 und 64 erwähnten Zwecken erheben. Die in Absatz 1 erwähnten personenbezogenen Daten werden von den Aufsichtsbehörden erhoben für: 1. die Ausführung ihrer in Buch IV Titel 4 bestimmten Aufsichtsaufträge, 2.die Erfüllung ihrer in Buch IV Titel 5 bestimmten Verpflichtungen in Bezug auf nationale und internationale Zusammenarbeit und 3. die Ausführung ihrer in Buch V Titel 1 bestimmten verwaltungsrechtlichen Sanktionen. In Anwendung des in Artikel 55 vorgesehenen Verbots der Informationsweitergabe und des Berufsgeheimnisses, das in Artikel 89 und in anderen auf die betreffende Aufsichtsbehörde anwendbaren Gesetzesbestimmungen bestimmt ist, und neben den Ausnahmen, die in Artikel 14 Absatz 5 Buchstabe c) und d), Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe b), Artikel 18 Absatz 2 und Artikel 20 Absatz 3 der Verordnung 2016/679 vorgesehen sind, ist die Ausübung der Rechte wie erwähnt in den Artikeln 12 (transparente Information, Kommunikation und Modalitäten für die Ausübung der Rechte der betroffenen Person), 13 (Informationspflicht bei Erhebung von personenbezogenen Daten bei der betroffenen Person), 15 (Auskunftsrecht), 16 (Recht auf Berichtigung), 19 (Mitteilungspflicht im Zusammenhang mit der Berichtigung oder Löschung personenbezogener Daten oder der Einschränkung der Verarbeitung), 21 (Widerspruchsrecht) und 34 (Benachrichtigung der von einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten betroffenen Person) der vorerwähnten Verordnung im Hinblick auf die Gewährleistung der Ziele von Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe d), e) und h) dieser Verordnung vollständig eingeschränkt, was Verarbeitungen personenbezogener Daten wie in Artikel 4 Absatz 1 derselben Verordnung erwähnt und in Absatz 2 des vorliegenden Paragraphen festgelegt betrifft, die von den Aufsichtsbehörden in ihrer Eigenschaft als für die Verarbeitung Verantwortliche durchgeführt werden, die aufgrund der Artikel 1 und 64 eine Aufgabe wahrnehmen, die im öffentlichen Interesse liegt, und zwar um: 1. diesen Aufsichtsbehörden und dem BVFI die Erfüllung der Verpflichtungen zu ermöglichen, denen sie in Anwendung des vorliegenden Gesetzes unterliegen, oder 2.zu gewährleisten, dass die Verhinderung, Ermittlung und Aufdeckung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung nicht gefährdet wird, und behördliche oder gerichtliche Ermittlungen, Analysen, Untersuchungen oder Verfahren für die Zwecke des vorliegenden Gesetzes nicht zu behindern. Artikel 5 der vorerwähnten Verordnung 2016/679 ist nicht anwendbar auf die in Absatz 1 erwähnten Verarbeitungen personenbezogener Daten, in dem Maße, wie die Bestimmungen dieses Artikels den in den Artikeln 12 bis 22 dieser Verordnung erwähnten Rechten und Pflichten entsprechen. Aufsichtsbehörden bewahren personenbezogene Daten nicht länger auf, als es für die Zwecke, für die sie gespeichert werden, erforderlich ist. Vorliegender Paragraph ist anwendbar unbeschadet anderer Gesetzesbestimmungen in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten durch Aufsichtsbehörden aufgrund des vorliegenden Gesetzes. Wird aufgrund von Artikel 77 der Verordnung 2016/679 bei der Datenschutzbehörde eine Beschwerde in Bezug auf eine Verarbeitung personenbezogener Daten wie in Absatz 1 erwähnt eingereicht, unterrichtet sie nur die betroffene Person darüber, dass alle erforderlichen Prüfungen vorgenommen wurden. § 3 - Das BVFI ist der Verantwortliche für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten, die es aufgrund des vorliegenden Gesetzes zu den in den Artikeln 1, 64 und 76 erwähnten Zwecken erhebt. Die vom BVFI aufgrund von Absatz 1 erhobenen personenbezogenen Daten sind enthalten in: 1. Verdachtsmeldungen und zusätzlichen Informationen und Auskünften, die von den Verpflichteten und vom Präsidenten der Rechtsanwaltskammer in Anwendung der Artikel 47, 48, 52, 54 und 66 § 2 Absatz 3 entgegengenommen werden, 2.Informationen, zusätzlichen Auskünften, Urteilen und anderen Informationen, die von den Aufsichtsbehörden, Polizeidiensten, Verwaltungsdiensten des Staates, Gerichtsbehörden, zentralen Meldestellen und anderen Diensten und Behörden wie in den Artikeln 74, 79, 81 und 90/2 erwähnt in Anwendung der Artikel 74, 79, 81, 82, 84, 90/2, 121, 123, 124, 127 und 135 entgegengenommen werden. Das BVFI bewahrt personenbezogene Daten nicht länger, als es für die Zwecke, für die sie gespeichert werden, erforderlich ist, und höchstens zehn Jahre nach ihrer Entgegennahme auf. Vorbehaltlich der Anwendung anderer Rechtsvorschriften löscht das BVFI personenbezogene Daten nach Ablauf dieser Aufbewahrungsfrist. In Anwendung des verstärkten Berufsgeheimnisses des BVFI aufgrund von Artikel 83 § 1 des vorliegenden Gesetzes und im Hinblick auf die Gewährleistung, dass die …

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