{"html": "<div class=\"lf-doc\"><p class=\"lf-p\">Diese Aufsichtsbehörden unterrichten die EABs über Fälle, in denen ihnen in Anwendung von Artikel 13 § 3 Absatz 3 mitgeteilt wird, dass die Umsetzung der erforderlichen Strategien und Verfahren nach dem Recht eines Drittlandes nicht zulässig ist, wobei etwaige rechtliche Beschränkungen, durch die die ordnungsgemäße Umsetzung dieser Maßnahmen und Verfahren behindert werden kann, berücksichtigt werden, einschließlich Beschränkungen in Bezug auf Geheimhaltungspflicht oder Datenschutz und andere Beschränkungen, die den Austausch von Informationen, die für diesen Zweck relevant sein können, behindern.</p>\n<p class=\"lf-p\">Sie arbeiten bei der Suche nach einer Lösung mit den EABs zusammen.\"</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-139\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 139</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Artikel 132 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. Die Paragraphen 1 und 2 werden wie folgt ersetzt: \" § 1 - Unbeschadet anderer in vorliegendem Gesetz oder anderen Gesetzes- oder Verordnungsbestimmungen vorgesehener Maßnahmen können in Artikel 85 erwähnte Aufsichtsbehörden oder gegebenenfalls die durch andere Gesetze bestimmten Behörden, wenn sie feststellen, dass: 1.verstoßen wird gegen die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes oder seiner Ausführungserlasse und -verordnungen, der Maßnahmen zur Durchführung der Richtlinie 2015/849, der europäischen Verordnung über Geldtransfers oder der Sorgfaltspflichten, die in den verbindlichen Bestimmungen über Finanzembargos vorgesehen sind, die in ihre Zuständigkeit fallen, 2. eine Anforderung nicht erfüllt wird, die von den in Artikel 85 erwähnten Aufsichtsbehörden oder gegebenenfalls den durch andere Gesetze bestimmten Behörden in Anwendung der in Nr.1 erwähnten Bestimmungen auferlegt wird, 3 Anforderungen nicht erfüllt werden, die von den in Artikel 85 erwähnten Aufsichtsbehörden oder gegebenenfalls den durch andere Gesetze bestimmten Behörden als Bedingungen für eine Entscheidung festgelegt werden, die in Anwendung der in Nr.1 erwähnten Bestimmungen getroffen wird, Verpflichteten, die in ihre Zuständigkeit fallen, und gegebenenfalls einem oder mehreren Mitgliedern des gesetzlichen Verwaltungsorgans dieser Einrichtungen beziehungsweise ihres Direktionsausschusses und Personen, die in Ermangelung eines Direktionsausschusses an ihrer tatsächlichen Geschäftsleitung beteiligt sind, die für den festgestellten Verstoß verantwortlich sind, eine administrative Geldbuße auferlegen. § 2 - Ist der in § 1 erwähnte Verstoß von einem der in Artikel 5 § 1 Nr. 1 bis 22 erwähnten Verpflichteten begangen worden, beläuft sich der Betrag der in demselben Paragraphen 1 erwähnten administrativen Geldbuße für denselben Verstoß oder dieselbe Gesamtheit von Verstößen auf: 1. höchstens 5.000.000 EUR oder 10 Prozent des Jahresnettoumsatzes des vorhergehenden Geschäftsjahres, falls der unter Anwendung dieses Prozentsatzes erhaltene Betrag höher ist, wenn es sich um eine juristische Person handelt, 2. höchstens 5.000.000 EUR, wenn es sich um eine natürliche Person handelt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ist der in § 1 erwähnte Verstoß von einem der in Artikel 5 § 1 Nr. 23 bis 33 erwähnten Verpflichteten begangen worden, beläuft sich der Betrag der in demselben Paragraphen 1 erwähnten administrativen Geldbuße für denselben Verstoß oder dieselbe Gesamtheit von Verstößen auf höchstens 1.250.000 EUR. Wenn der Verstoß dem Verpflichteten einen Gewinn verschafft hat oder es ihm ermöglicht hat, einen Verlust zu vermeiden, darf der Höchstbetrag der administrativen Geldbuße unbeschadet der in den Absätzen 1 und 2 festgelegten Höchstbeträge für Geldbußen auf das Doppelte des Betrags dieses Gewinns oder Verlustes erhöht werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Absätze 1 Nr. 2, 2 und 3 sind anwendbar, wenn einem oder mehreren Mitgliedern des gesetzlichen Verwaltungsorgans eines Verpflichteten beziehungsweise seines Direktionsausschusses oder Personen, die in Ermangelung eines Direktionsausschusses an seiner tatsächlichen Geschäftsleitung beteiligt sind, gemäß § 1 eine administrative Geldbuße auferlegt wird.\" 2. Paragraph 3 wird durch eine Nr.8 mit folgendem Wortlaut ergänzt: \"8. Maß, in dem die betreffende Person die Leitlinien in Bezug auf den risikobasierten Ansatz, die die Aufsichtsbehörden gegebenenfalls auf der Grundlage von Artikel 86 § 2 ausgearbeitet haben, berücksichtigt hat.\" 3. Paragraph 6 Absatz 1 wird wie folgt abgeändert: a) Die Wörter \"gegen Artikel 58/11 Absatz 3 und 4 des Gesetzes vom 27.</p>\n<p class=\"lf-p\">Juni 1921 über die Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht, die Stiftungen, die europäischen politischen Parteien und die europäischen politischen Stiftungen oder gegen Artikel 14/1 Absatz 2 und 3 des Gesellschaftsgesetzbuches\" werden durch die Wörter \"gegen Artikel 1:35 des Gesetzbuches der Gesellschaften und Vereinigungen\" ersetzt. b) Die Wörter \"in den vorerwähnten Artikeln\" werden durch die Wörter \"in vorerwähntem Artikel\" ersetzt.c) Die Wörter \"in Artikel 58/11 des vorerwähnten Gesetzes und in Artikel 14/1 des vorerwähnten Gesetzbuches\" werden durch die Wörter \"in demselben Artikel\" ersetzt.4. Der Artikel wird durch Paragraphen 7 und 8 mit folgendem Wortlaut ergänzt: \" § 7 - Für die Anwendung von § 2 Absatz 1 Nr.1 wird der Jahresnettoumsatz auf der Grundlage des letzten vom Verwaltungsrat oder vom Verwaltungsorgan des Verpflichteten aufgestellten Jahresabschlusses bestimmt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wenn die betreffende juristische Person keinen Umsatz erzielt, versteht man unter \"Gesamtjahresumsatz\" die dem Umsatz entsprechende Einkunftsart, entweder gemäß den relevanten europäischen Rechnungslegungsrichtlinien oder, wenn diese nicht für die betreffende juristische Person gelten, gemäß dem nationalen Recht des Mitgliedstaates, in dem diese juristische Person ihren satzungsmäßigen Sitz hat.</p>\n<p class=\"lf-p\">Handelt es sich bei der juristischen Person um ein Mutterunternehmen oder das Tochterunternehmen eines Mutterunternehmens, das einen konsolidierten Jahresabschluss aufzustellen hat, versteht man unter \"Jahresnettoumsatz\" den Jahresnettoumsatz, der im letzten konsolidierten Jahresabschluss ausgewiesen ist, der vom Verwaltungsrat oder vom Verwaltungsorgan des Mutterunternehmens an der Spitze aufgestellt wurde. § 8 - Juristische Personen - auch juristische Personen, die keine Verpflichteten sind - sind zivilrechtlich haftbar für administrative Geldbußen, die natürlichen Personen auferlegt werden, die Verpflichtete sind und die bei ihnen als Verwalter oder aktiver Gesellschafter oder aufgrund eines Unternehmens- oder Bevollmächtigungsvertrags ihre Tätigkeit ausüben.\"</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-140\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 140</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Artikel 133 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. Ein Paragraph 2/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: \" § 2/1 - Die administrative Geldbuße, die in Artikel 5 § 1 Nr.23 erwähnten Verpflichteten auferlegt wird, wird gemäß den Bestimmungen der Artikel 56 und 58 bis 60 des Gesetzes vom 7. Dezember 2016 zur Organisation des Berufs des Betriebsrevisors und der öffentlichen Aufsicht über Betriebsrevisoren auferlegt.\" 2. Paragraph 3 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: \"Für die Anwendung von Artikel 132 § 6 erfolgt die in Absatz 1 erwähnte Anhörung oder Vorladung durch die Verwaltung des Schatzamtes vorzugsweise schriftlich und auf elektronischem Wege.Der betreffende Verpflichtete beziehungsweise die betreffende Person kann immer beantragen, mündlich angehört zu werden. Der König kann zusätzliche Modalitäten und Verfahrensregeln für die Anwendung des vorliegenden Paragraphen bestimmen.\" 3. Paragraph 4 wird wie folgt abgeändert: a) Die Wörter \"Die in Artikel 85 § 1 Nr.5 bis 12 erwähnten Aufsichtsbehörden\" werden durch die Wörter \"Die in Artikel 85 § 1 Nr. 5 und 7 bis 12 erwähnten Aufsichtsbehörden\" ersetzt. b) Die Wörter \"in Artikel 5 § 1 Nr.21 und 23 bis 32 erwähnten Verpflichteten\" werden durch die Wörter \"in Artikel 5 § 1 Nr. 21 und 24 bis 32 erwähnten Verpflichteten\" ersetzt</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-141\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 141</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">In Artikel 135 § 2 desselben Gesetzes werden zwischen den Wörtern \"in Anwendung des vorliegenden Titels auferlegen,\" und den Wörtern \"sowie über alle diesbezüglichen Beschwerdeverfahren\" die Wörter \"einschließlich Vergleichsregelungen, die sie gegebenenfalls schließen dürfen,\" eingefügt</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-142\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 142</span><span class=\"lf-art-t\">[Abänderung des französischen Textes von Artikel 136 desselben Gesetzes]</span></h4>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-143\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 143</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Anlage II Artikel 1 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: a) [Abänderung des niederländischen Textes von Nr.2 Buchstabe c)] b) In Nr.3 wird der einleitende Satz durch den Satz \"3. Faktoren bezüglich des geografischen Risikos - Registrierung, Niederlassung, Wohnsitz in:\" ersetzt und wird in den Buchstaben b), c) und d) das Wort \"Drittländer\" jeweils durch das Wort \"Drittländern\" ersetzt</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-144\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 144</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Anlage III Artikel 1 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: a) Nummer 1 wird durch einen Buchstaben g) mit folgendem Wortlaut ergänzt: \"g) Kunden, die Drittstaatsangehörige sind, die Aufenthaltsrechte oder die Staatsbürgerschaft eines Mitgliedstaates im Austausch gegen die Übertragung von Kapital, den Kauf von Immobilien oder Staatsanleihen oder Investitionen in Gesellschaften in einem Mitgliedstaat beantragen,\".b) Nummer 2 wird wie folgt abgeändert: i) [Abänderung des französischen Textes] ii) Buchstabe c) wird wie folgt ersetzt: \"c) Geschäftsbeziehungen oder Transaktionen ohne persönliche Kontakte und ohne bestimmte Sicherungsmaßnahmen wie elektronische Mittel für die Identitätsfeststellung, einschlägige Vertrauensdienste gemäß der Definition in der Verordnung (EU) Nr.910/2014 oder andere von den einschlägigen nationalen Behörden regulierte, anerkannte, gebilligte oder akzeptierte sichere Verfahren zur Identifizierung aus der Ferne oder auf elektronischem Weg,\". iii) Nummer 2 wird durch einen Buchstaben f) mit folgendem Wortlaut ergänzt: \"f) Transaktionen in Bezug auf Öl, Waffen, Edelmetalle, Tabakerzeugnisse, Kulturgüter und andere Artikel von archäologischer, historischer, kultureller oder religiöser Bedeutung oder von außergewöhnlichem wissenschaftlichen Wert sowie Elfenbein und geschützte Arten,\"</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-145\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 145</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">In dasselbe Gesetz, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 5. Mai 2019, wird eine Anlage IV eingefügt, die vorliegendem Gesetz beigefügt ist. KAPITEL 7 - Abänderungen des Wirtschaftsgesetzbuches</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-146\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 146</span><span class=\"lf-art-t\">In Artikel VII.181 § 1 Absatz 1 Nr. 7 des Wirtschaftsgesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 2</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Mai 2019, werden zwischen den Wörtern \"die sie in Ausführung des vorliegenden Kapitels\" und dem Wort \"vornimmt\" die Wörter \"oder jeder anderen Gesetzes- oder Verordnungsbestimmung, deren Aufsicht sie gewährleistet,\" eingefügt. (...) KAPITEL 11 - Inkrafttreten</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-173\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 173</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Das in Artikel 6 § 2 des Gesetzes vom 17. März 2019 über die Berufe des Buchprüfers und des Steuerberaters erwähnte Verbot der Ausübung der in Artikel 6 § 1 desselben Gesetzes erwähnten beruflichen Tätigkeiten für Rechnung Dritter durch Personen, die keine Berufsangehörigen sind und nicht in einer im öffentlichen Register geführten getrennten Liste wie in Artikel 29 § 2 desselben Gesetzes erwähnt eingetragen sind, ist sechs Monate nach Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes anwendbar</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-42-124\"><span class=\"lf-art-num\">Artikel 42</span><span class=\"lf-art-t\">Buchstabe d) tritt am 10. Juli 2020 in Kraft</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Die in Artikel 32 Buchstabe p) erwähnten Nummern 31/3 und 31/5 treten am 1. Juli 2021 in Kraft. Der König kann ihr Inkrafttreten um sechs Monate verschieben, wenn eine Verordnung, eine Richtlinie oder ein Rechtsakt der Europäischen Union eine Abänderung der betreffenden Bestimmungen erfordert.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die in Artikel 32 Buchstabe p) erwähnte Nummer 31/4 tritt an dem vom König festgelegten Datum in Kraft, nachdem Er festgestellt hat, dass eine Zusammenarbeitsvereinbarung mit den betroffenen Regionen geschlossen worden ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gegeben zu Brüssel, den 20. Juli 2020 PHILIPPE Von Königs wegen: Die Premierministerin S. WILMES Der Minister der Justiz K. GEENS Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen A. DE CROO Der Minister des Mittelstands, der Selbständigen und der KMB D. DUCARME Der Minister der Digitalen Agenda und der Post, beauftragt mit dem Schutz des Privatlebens Ph. DE BACKER Die Ministerin der Wirtschaft und der Verbraucher N. MUYLLE Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten und der Landesverteidigung Ph. GOFFIN Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz, K. GEENS Anlage zum Gesetz vom 20. Juli 2020 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Bezug auf die Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und die Beschränkung der Nutzung von Bargeld Anlage IV zum Gesetz vom 18. September 2017 zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und zur Beschränkung der Nutzung von Bargeld Liste der Funktionen, die gemäß Artikel 41 § 4 Absatz 1 als wichtige öffentliche Ämter angesehen werden</p>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">Artikel 1</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Folgende Funktionen sind wichtige öffentliche Ämter wie in Artikel 4 Nr. 28 erwähnt: 1. Staatschefs, Regierungschefs, Minister und Staatssekretäre: a) König, b) Premierminister, Ministerpräsident, Vizepremierminister, Vize-Ministerpräsidenten, Minister und Staatssekretäre, 2.Parlamentsabgeordnete oder Mitglieder vergleichbarer Gesetzgebungsorgane: a) Kammerpräsident, Präsident des Senats, Präsident des Parlaments, Parlamentsmitglieder, Senatoren, kooptierte Senatoren, Ausschussvorsitzende und Ausschussmitglieder, 3.Mitglieder der Führungsgremien politischer Parteien: a) Mitglieder der Parteiführung, des politischen Rates, des Parteirates, des Direktionsausschusses, der täglichen Geschäftsführung und des Parteisekretariats, 4.Mitglieder von obersten Gerichtshöfen, Verfassungsgerichtshöfen oder sonstigen hohen Gerichten, einschließlich Verwaltungsgerichten, gegen deren Entscheidungen, von außergewöhnlichen Umständen abgesehen, kein Rechtsmittel mehr eingelegt werden kann: a) Gerichtsrat am Kassationshof (einschließlich des Ersten Präsidenten, des Präsidenten und der Sektionspräsidenten), b) Gerichtsrat am Appellationshof (einschließlich des Ersten Präsidenten und der Kammerpräsidenten), c) Gerichtsrat am Arbeitsgerichtshof (einschließlich des Ersten Präsidenten und der Kammerpräsidenten), d) stellvertretende Gerichtsräte dieser drei Höfe, e) Erster Präsident, Präsidenten, Kammerpräsidenten, Staatsräte, Beisitzer und Auditoren beim Staatsrat, 5.Mitglieder von Rechnungshöfen oder der Leitungsorgane von Zentralbanken: a) Gouverneur und Mitglieder des Direktionsausschusses und des Regentenrates der Belgischen Nationalbank, b) Erster Präsident, Präsidenten und Gerichtsräte am Rechnungshof, 6.Botschafter, Konsuln, Geschäftsträger und hochrangige Offiziere der Streitkräfte: a) Botschafter, Konsuln und Geschäftsträger, b) Offiziere im Dienstgrad eines Generals oder Admirals, die vom König für die Ausübung einer spezifischen Funktion bestimmt werden, c) Offiziere im Dienstgrad eines Generalleutnants oder Vizeadmirals, die je nach Fall vom König oder vom Minister der Landesverteidigung für ihre Funktion bestimmt werden, d) Offiziere im Dienstgrad eines Generalmajors oder Divisionsadmirals, die je nach Fall vom König oder vom Minister der Landesverteidigung für ihre Funktion bestimmt werden, e) Offiziere im Dienstgrad eines Brigadegenerals oder Flottillenadmirals, die vom König für die Ausübung einer spezifischen Funktion bestimmt werden, 7.Mitglieder der Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgane öffentlicher Unternehmen: a) Chief Executive Officer, geschäftsführender Verwalter, Präsident, Verwalter und Mitglieder des Verwaltungsrates, Präsident und Mitglieder des Direktionsausschusses und des Exekutivausschusses und Regierungskommissare, b) Direktoren, stellvertretende Direktoren und Mitglieder des Leitungsorgans oder Inhaber einer vergleichbaren Funktion bei einer internationalen Organisation mit Sitz auf belgischem Staatsgebiet.\" Gesehen, um Unserem Gesetz vom 20</p>\n<p class=\"lf-p\">Juli 2020 beigefügt zu werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">PHILIPPE Von Königs wegen: Die Premierministerin S. WILMES Der Minister der Justiz K. GEENS Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen A. DE CROO Der Minister des Mittelstands, der Selbständigen und der KMB D. DUCARME Der Minister der Digitalen Agenda und der Post, beauftragt mit dem Schutz des Privatlebens Ph. DE BACKER Die Ministerin der Wirtschaft und der Verbraucher N. MUYLLE Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten und der Landesverteidigung Ph. GOFFIN</p></div>", "next": 0}