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Loi portant des dispositions diverses en matière pénale et en matière de cultes, et modifiant la loi du 28 mai 2002 relative à l'euthanasie et le Code

En bref

Cette loi apporte diverses modifications au droit pénal et au droit des cultes, et modifie également la loi sur l'euthanasie et le Code pénal social. Elle vise à mettre à jour et à clarifier certaines procédures et obligations légales, notamment en matière de signalement de crimes et délits.

Ce qu'elle réglemente

Qui elle concerne

Points clés

Texte de loi
Obsah (65)§ 3Artikel 37§ 4§ 2§ 5Artikel 39tArtikel 5Artikel 4§ 1Artikel 90tArtikel 56tArtikel 39bArtikel 88qArtikel 88tArtikel 89tArtikel 96Artikel 98Artikel 14Artikel 3Artikel 103Artikel 104Artikel 111bArtikel 324bArtikel 44Artikel 7Artikel 11Artikel 111qArtikel 111oArtikel 111sArtikel 216qArtikel 254Artikel 278Artikel 359Artikel 297Artikel 429Artikel 433Artikel 520bArtikel 28bArtikel 47sArtikel 47o§ 8Artikel 47qArtikel 34qArtikel 37sArtikel 43qArtikel 82Artikel 136qArtikel 550tArtikel 140Artikel 137Artikel 140qArtikel 460tArtikel 12Artikel 21bArtikel 21Artikel 376Artikel 33§ 7Artikel 102Artikel 31Artikel 32Artikel 30Artikel 41Artikel 28Artikel 51

SERVICE PUBLIC FEDERAL

TERIEUR 5 MAI

  1. - Loi portant des dispositions diverses en matière pénale et en matière de cultes, et modifiant la loi du 28 mai 2002Documents pertinents retrouvés type loi prom. 28/05/2002 pub. 22/06/2002 numac 2002009590 source ministere de la justice Loi relative à l'euthanasie fermer relative à l'euthanasie et le Code pénal social. - Coordination officieuse en langue allemande d'extraits Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue allemande des articles 2 à 63, 65 à 85, 116, 117, 121 à 150 et 170 à 200 de la loi du 5 mai 2019 portant des dispositions diverses en matière pénale et en matière de cultes, et modifiant la loi du 28 mai 2002Documents pertinents retrouvés type loi prom. 28/05/2002 pub. 22/06/2002 numac 2002009590 source ministere de la justice Loi relative à l'euthanasie fermer relative à l'euthanasie et le Code pénal social (Moniteur belge du 24 mai 2019), tels qu'ils ont été modifiés par les articles 4 et 5 de la loi du 15 mars 2020 visant à modifier la législation relative à l'euthanasie (Moniteur belge du 23 mars 2020). Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy. FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ
  2. MAI 2019 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen

Strafsachen und im Bereich Kulte sowie zur Abänderung des Gesetzes vom 28.Mai 2002 über die Sterbehilfe und des Sozialstrafgesetzbuches PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: (...) KAPITEL 2 - Abänderungen des Strafprozessgesetzbuches Art. 2 - [Abänderung des französischen Textes von Artikel 28sexies § 6 zweiter Satz des Strafprozessgesetzbuches] Art. 3 - Artikel 29 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom

  1. Dezember 2016, wird wie folgt ersetzt: "Art. 29 - § 1 - Jede konstituierte Behörde, jeder öffentliche Beamte oder Amtsträger und, was den Zweig Familienleistungen betrifft, jede mitwirkende Einrichtung im Sinne des Gesetzes vom
  2. April 1995 zur Einführung der "Charta" der Sozialversicherten, die/der bei der Ausübung ihres/seines Amtes Kenntnis von einem Verbrechen oder Vergehen erlangt, ist verpflichtet, den Prokurator des Königs beim Gericht,

dessen Bereich dieses Verbrechen oder Vergehen begangen wurde oder der Beschuldigte gefunden werden kann, sofort davon zu benachrichtigen und diesem Magistraten alle diesbezüglichen Auskünfte, Protokolle und Schriftsätze zu übermitteln. Die Beamten, die auf der Grundlage des Gesetzes vom 15. September 2013 über die Meldung einer mutmaßlichen

tegritätsbeeinträchtigung

einer föderalen Verwaltungsbehörde durch eines ihrer Personalmitglieder von dem Meldesystem Gebrauch machen, werden von der

Absatz 1 erwähnten Verpflichtung befreit. § 2 - Die Beamten der Generalverwaltung Steuerwesen, der Generalverwaltung Einnahme und Beitreibung, der Generalverwaltung Vermögensdokumentation und der Generalverwaltung Sonderinspektion der Steuern oder, im Fall des regionalen oder lokalen Steuerwesens, der

diesem Rahmen zuständige Beamte dürfen jedoch nicht ohne die Genehmigung des Generalberaters, dem sie unterstehen, oder des gleichgestellten Beamten den Prokurator des Königs über Taten

Kenntnis setzen, die laut der Steuergesetze und der zu deren Ausführung ergangenen Erlasse nach dem Strafrecht strafbar sind. § 3 - Unbeschadet der Anwendung von § 2 zeigt der Generalberater der Generalverwaltung Steuerwesen, der Generalverwaltung Einnahme und Beitreibung, der Generalverwaltung Vermögensdokumentation und der Generalverwaltung Sonderinspektion der Steuern oder der von ihm bestimmte Beamte oder, im Fall des regionalen oder lokalen Steuerwesens, der

diesem Rahmen zuständige Beamte beim Prokurator des Königs die Taten an, deren Untersuchung schwerwiegende

dizien für organisierte oder nicht organisierte schwere Steuerhinterziehung aufweist und die laut der Steuergesetze und der zu deren Ausführung ergangenen Erlasse strafrechtliche Verstöße darstellen. Im Laufe des Monats nach Entgegennahme der Anzeige hält der Prokurator des Königs diesbezüglich im Rahmen einer Konzertierung Absprache mit den

Absatz 1 erwähnten Beamten. Er kann die zuständigen Polizeidienste auffordern, an dieser Konzertierung teilzunehmen. Auf der Grundlage der Konzertierung entscheidet der Prokurator des Königs, für welche

Raum und Zeit umschriebene Taten er die Strafverfolgung ausüben wird, und teilt er dem zuständigen Generalberater oder, im Fall des regionalen oder lokalen Steuerwesens, dem

diesem Rahmen zuständigen Beamten dies spätestens binnen drei Monaten ab der

Absatz 1 erwähnten ursprünglichen Anzeige schriftlich mit. § 4 - Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Kriterien fest, die die

§ 3erwähnten Taten erfüllen.

§ 5 - Der Generalprokurator, der im Kollegium der Generalprokuratoren mit der Wirtschafts-, Finanz- und Steuerkriminalität beauftragt ist, trifft sich zweimal pro Jahr mit den Steuerbehörden und der föderalen Polizei, um die Mechanismen schwerer oder organisierter Steuerhinterziehung, die besondere Aufmerksamkeit erfordern, zu bestimmen." Art. 4 -

dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 29bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 29bis - Bringt eine strafrechtliche Ermittlung

dizien für eine Hinterziehung im Bereich der direkten oder

direkten Steuern ans Licht, setzt der Prokurator des Königs den Minister der Finanzen oder den von ihm bestimmten Dienst davon

Kenntnis und bewilligt er die Einsichtnahme und Abschrift, außer wenn die Akteneinsicht und der Erhalt einer Abschrift der Akte laufende strafrechtliche Ermittlungen gefährden können. Legt die Steuerverwaltung für die

Absatz 1 erwähnten Straftaten Steuern fest, einschließlich der Zuschlaghundertstel und -zehntel, Zuschläge und administrativen und steuerrechtlichen Geldbußen, behindert dies nicht die Strafverfolgung, sofern die steuerliche und strafrechtliche Behandlung der Taten

zeitlicher und sachlicher Hinsicht Teil eines kohärenten Ganzen sind." Art. 5 -

Artikel 37desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 19.

Dezember 2002, wird § 4 wie folgt abgeändert: 1.

Absatz 1 wird zwischen dem ersten und dem zweiten Satz folgender Satz eingefügt: "Der Drittbeschlagnahmte, der dieses Verbot missachtet, wird zum einfachen Schuldner der Beschlagnahmeforderung erklärt, unbeschadet des Schadenersatzes, wenn es dazu Anlass gibt." 2. Der Paragraph wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Wenn der Drittbeschlagnahmte seine Meldung nicht

nerhalb der gesetzlichen Frist oder nicht genau macht, kann er ganz oder teilweise zum Schuldner der Beschlagnahmeforderung sowie deren Kosten erklärt werden." Art. 6 - Artikel 39bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom

  1. November 2000, abgeändert durch die Gesetze vom
  2. Juni 2010 und
  3. Dezember 2016 und teilweise für nichtig erklärt durch Entscheid Nr. 174/2018 des Verfassungsgerichtshofes vom
  4. Dezember 2018, wird wie folgt abgeändert: 1.

§ 4

Absatz 1 werden die Wörter "

den Paragraphen 2 und 3" durch die Wörter "

§ 2

" ersetzt.2.

§ 4

Absatz 2 werden die Wörter "die Ausweitung der

Absatz 1 erwähnten Suche" durch die Wörter "die

Absatz 1 erwähnte Suche" ersetzt.3.

§ 5

Absatz 2 werden die Wörter "für die Anwendung von § 3" durch die Wörter "für die Anwendung von Artikel 88ter" ersetzt.4. Ein § 9 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: " § 9 - Die

vorliegendem Artikel erwähnten Maßnahmen dürfen sich nur dann auf Datenverarbeitungssysteme eines Rechtsanwalts oder Arztes beziehen, wenn dieser selbst verdächtigt wird, eine Straftat begangen zu haben oder daran beteiligt gewesen zu sein, oder wenn genaue Tatsachen vermuten lassen, dass Dritte, die verdächtigt werden, eine Straftat begangen zu haben, seine Datenverarbeitungssysteme benutzen. Die Maßnahme darf nicht durchgeführt werden, ohne dass - je nach Fall - der Präsident der Rechtsanwaltskammer oder der Vertreter der provinzialen Ärztekammer davon

Kenntnis gesetzt worden ist. Dieselben Personen werden vom Prokurator des Königs darüber

Kenntnis gesetzt, welche Elemente seiner Meinung nach unter das Berufsgeheimnis fallen. Diese Elemente werden nicht im Protokoll festgehalten. Diese Personen unterliegen der Schweigepflicht. Jede Verletzung der Schweigepflicht wird gemäß Artikel 458 des Strafgesetzbuches geahndet." Art. 7 -

Artikel 39ter desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 25.

Dezember 2016, wird § 1 wie folgt abgeändert: 1.

Absatz 2 erster Gedankenstrich werden die Wörter "der die Aufbewahrung beantragt" durch die Wörter "der die Aufbewahrung anordnet" ersetzt.2.

Absatz 2 zweiter Gedankenstrich werden die Wörter "der Ermittlung" durch die Wörter "der Anordnung" ersetzt.3.

Absatz 3 werden die Wörter "Sie muss" durch die Wörter "Die Anordnung muss" ersetzt. Art. 8 - Artikel 46quater desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom

  1. Januar 2003 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom
  2. Juli 2018, wird wie folgt ersetzt: "Art.46quater - § 1 - Bei der Ermittlung von Verbrechen und Vergehen kann der Prokurator des Königs, wenn es schwerwiegende

dizien dafür gibt, dass die Straftaten eine Hauptkorrektionalgefängnisstrafe von einem Jahr oder eine schwerere Strafe zur Folge haben können, die nötigen

formationen über Produkte, Dienstleistungen und Transaktionen finanzieller Art sowie virtuelle Wertpapiere, die den Verdächtigen betreffen, anfordern, und zwar bei: 1. den

Artikel 5§ 1 Nr.3 bis 22 des Gesetzes vom 18.

September 2017 zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und zur Beschränkung der Nutzung von Bargeld erwähnten Personen und

stituten, 2. den Personen und

stituten, die auf belgischem Staatsgebiet Dienstleistungen

Zusammenhang mit virtuellen Wertpapieren zur Verfügung stellen oder anbieten, die den Umtausch reglementierter Zahlungsmittel

virtuelle Wertpapiere ermöglichen. § 2 - Der Prokurator des Königs kann bei den

den Artikeln 137 bis 141 oder 505 Absatz 1 Nr. 2 bis 4 des Strafgesetzbuches erwähnten Straftaten oder im Rahmen der Steuerhinterziehung, wie erwähnt

den Artikeln 449 und 450 des Einkommensteuergesetzbuches 1992,

den Artikeln 73 und 73bis des Mehrwertsteuergesetzbuches,

den Artikeln 133 und 133bis des Erbschaftssteuergesetzbuches,

den Artikeln 206 und 206bis des Registrierungs-, Hypotheken- und Kanzleigebührengesetzbuches,

den Artikeln 207 und 207bis des Gesetzbuches der verschiedenen Gebühren und Steuern,

den Artikeln 220 § 2, 259 und 260 des Allgemeinen Gesetzes vom 18. Juli 1977 über Zölle und Akzisen,

den Artikeln 3.15.3.0.1 und 3.15.3.0.2 des Flämischen Steuerkodexes vom 13. Dezember 2013 und

den Artikeln 68 und 68ter des Gesetzbuches der den Einkommensteuern gleichgesetzten Steuern, sowie bei einer

Artikel 4Nr.

23 des Gesetzes vom

  1. September 2017 zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und zur Beschränkung der Nutzung von Bargeld erwähnten Straftat auf besonderen und mit Gründen versehenen Antrag hin bei der Zentralen Kontaktstelle der Belgischen Nationalbank gemäß dem Gesetz vom
  2. Juli 2018 zur Organisation einer zentralen Kontaktstelle Konten und Finanzverträge und zur Ausweitung des Zugriffs auf die zentrale Datei der Pfändungs-, Einzugsermächtigungs-, Abtretungs- und Protestmeldungen und der Meldungen einer kollektiven Schuldenregelung

formationen abfragen. § 3 - Wenn die Ermittlung es erfordert, kann der Prokurator des Königs außerdem fordern, dass: 1. die Transaktionen des Verdächtigen während eines erneuerbaren Zeitraums von höchstens zwei Monaten überwacht werden, 2.das ersuchte

stitut oder die ersuchte Person sich der Forderungen und Verbindlichkeiten

Bezug auf die

§ 1

erwähnten Produkte, Dienstleistungen, Transaktionen und Wertpapiere nicht mehr entäußern darf für einen Zeitraum, den er bestimmt, der jedoch nicht länger sein darf als der Zeitraum zwischen dem Zeitpunkt, wo die Person oder das

stitut von seinem Antrag Kenntnis erlangt, und fünf Werktagen nach Notifizierung der erwähnten Daten durch diese Person oder dieses

stitut. Die

Absatz 1 Nr. 2 erwähnte Maßnahme kann nur gefordert werden, wenn schwerwiegende und außergewöhnliche Umstände es rechtfertigen und auch nur, wenn die Ermittlungen sich auf die

Artikel 90ter §§ 2 bis 4 erwähnten Verbrechen oder Vergehen beziehen.

§ 4 - Der Prokurator des Königs kann durch eine schriftliche und mit Gründen versehene Entscheidung die Mitwirkung der

§ 1

erwähnten Personen und

stitute anfordern. Das ersuchte

stitut oder die ersuchte Person ist verpflichtet, seine/ihre Mitwirkung unverzüglich zu gewähren. Der Prokurator des Königs beschreibt

seiner Entscheidung genau die Auskünfte, die er verlangt, und die Form,

der sie ihm mitgeteilt werden müssen. Jede Person, die aufgrund ihres Amtes Kenntnis von der Maßnahme erlangt oder dabei ihre Mitwirkung gewährt, unterliegt der Schweigepflicht. Jede Verletzung der Schweigepflicht wird gemäß Artikel 458 des Strafgesetzbuches geahndet. Wer sich weigert, Daten mitzuteilen, oder wer Daten nicht

Echtzeit oder gegebenenfalls zu dem

der Anforderung bestimmten Zeitpunkt mitteilt, wird mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu einem Jahr und mit einer Geldbuße von 26 bis zu 10.000 EUR oder mit nur einer dieser Strafen bestraft." Art. 9 -

Artikel 56ter desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 1.

Juli 2016, werden die Wörter "Artikel 46quater § 1 Absatz 1" durch die Wörter "Artikel 46quater § 1" ersetzt. Art. 10 - Artikel 88bis § 1 Absatz 3 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom

  1. Dezember 2016, wird wie folgt abgeändert:
  2. Das Wort "Verbindungsdaten" wird durch das Wort "Verkehrsdaten" ersetzt.
  3. [Abänderung des französischen Textes] Art.11 - Artikel 88ter desselben Gesetzbuches, aufgehoben durch das Gesetz vom
  4. Dezember 2016 und wieder aufgenommen durch Entscheid Nr. 174/2018 des Verfassungsgerichtshofes vom
  5. Dezember 2018, wird wie folgt ersetzt: "Art. 88ter - Der Untersuchungsrichter kann die auf der Grundlage von Artikel 39bis begonnene Suche

einem Datenverarbeitungssystem oder einem Teil davon auf ein Datenverarbeitungssystem oder einen Teil davon ausweiten, das sich an einem anderen Ort als dem, wo die Suche durchgeführt wird, befindet: - wenn diese Ausweitung für die Wahrheitsfindung

Bezug auf die Straftat, die Gegenstand der Suche ist, notwendig ist und - wenn andere Maßnahmen unverhältnismäßig wären oder wenn das Risiko besteht, dass ohne diese Ausweitung Beweismaterial verloren geht. Die Ausweitung der Suche

einem Datenverarbeitungssystem darf nicht über die Datenverarbeitungssysteme oder Teile von solchen Systemen hinausgehen, zu denen die Personen, die berechtigt sind, das untersuchte Datenverarbeitungssystem zu benutzen,

sbesondere Zugang haben. Was die durch die Ausweitung der Suche

einem Datenverarbeitungssystem gesammelten Daten betrifft, die denselben Zwecken dienen wie die der Beschlagnahme, sind die

Artikel 39bis § 6 vorgesehenen Regeln anwendbar.

Wenn sich herausstellt, dass diese Daten sich nicht auf dem Staatsgebiet des Königreichs befinden, dürfen sie nur kopiert werden.

diesem Fall teilt der Untersuchungsrichter dies unverzüglich dem Föderalen Öffentlichen Dienst Justiz mit, der die zuständigen Behörden des betreffenden Staates darüber

formiert, wenn dieser richtigerweise bestimmt werden kann.

Fällen äußerster Dringlichkeit kann der Untersuchungsrichter die Ausweitung der

Absatz 1 erwähnten Suche mündlich anordnen. Diese Anordnung wird schnellstmöglich unter Angabe der Gründe für die äußerste Dringlichkeit schriftlich bestätigt." Art. 12 -

Artikel 88quater § 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 28.

November 2000 und abgeändert durch die Gesetze vom

  1. Juni 2010 und
  2. Dezember 2016, werden die Wörter "oder ihrer

Artikel 39b

is § 3 erwähnten Ausweitung" durch die Wörter "oder ihrer

Artikel 88ter erwähnten Ausweitung" ersetzt.

Art. 13 -

Artikel 89ter Absatz 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 6.

Januar 2003 und abgeändert durch das Gesetz vom 25. Dezember 2016, werden die Wörter "den vom König bestimmten Polizeidienst" durch die Wörter "die vom König bestimmten Polizeidienste" ersetzt. Art. 14 - [Abänderung des französischen Textes] Art. 15 -

der Überschrift von Titel 1 Kapitel 7bis desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das Gesetz vom

  1. November 2000, werden zwischen dem Wort "Minderjährigen" und den Wörtern ", die Opfer" die Wörter "und schutzbedürftigen Volljährigen" eingefügt. Art. 16 - Artikel 91bis desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom
  2. Februar 2016, wird wie folgt abgeändert:
  3. Die Wörter "Jeder Minderjährige" werden durch die Wörter "Minderjährige und schutzbedürftige Volljährige" ersetzt.
  4. Die Wörter "der Opfer oder Zeuge von Taten ist," werden durch die Wörter "die Opfer oder Zeugen von Taten sind," ersetzt.
  5. Die Wörter "hat das Recht," werden durch die Wörter "haben das Recht," ersetzt.
  6. Die Wörter "seiner Wahl" werden durch die Wörter "ihrer Wahl" ersetzt.
  7. Die Wörter "im

teresse des Minderjährigen" werden durch die Wörter "im

teresse der Minderjährigen oder schutzbedürftigen Volljährigen" ersetzt.

  1. Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Für die Anwendung des vorliegenden Kapitels sind unter "schutzbedürftigen Volljährigen" Personen zu verstehen, deren Schutzbedürftigkeit aufgrund ihres Alters, einer Schwangerschaft, Krankheit oder körperlichen oder geistigen Gebrechlichkeit oder Beeinträchtigung offenkundig ist." Art. 17 - Artikel 92 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom
  2. November 2011 und abgeändert durch die Gesetze vom
  3. April 2014 und
  4. Februar 2016, wird wie folgt abgeändert: 1.

§ 1

Absatz 1 werden zwischen den Wörtern "Die Vernehmung von Minderjährigen" und den Wörtern ", die Opfer" die Wörter "und schutzbedürftigen Volljährigen" eingefügt.2.

§ 1

Absatz 1 werden zwischen den Wörtern "im

teresse des Minderjährigen" und den Wörtern "eine gegenteilige mit Gründen versehene Entscheidung" die Wörter "oder des schutzbedürftigen Volljährigen" eingefügt.3.

§ 1

Absatz 2 werden zwischen den Wörtern "Vernehmung von Minderjährigen" und dem Wort "anordnen," die Wörter "und schutzbedürftigen Volljährigen" eingefügt. 4.

§ 1

Absatz 3 erster Satz werden zwischen den Wörtern "mit der Zustimmung des Minderjährigen" und dem Wort "durchgeführt." die Wörter "oder des schutzbedürftigen Volljährigen" eingefügt. 5.

§ 2

Absatz 1 werden zwischen den Wörtern "Vernehmung von Minderjährigen" und den Wörtern ", die Opfer" die Wörter "und schutzbedürftigen Volljährigen" eingefügt. 6.

§ 2

Absatz 2 erster Satz werden zwischen den Wörtern "mit der Zustimmung des Minderjährigen" und dem Wort "durchgeführt." die Wörter "oder des schutzbedürftigen Volljährigen" eingefügt. Art. 18 - Artikel 93 desselben Gesetzbuches, wieder aufgenommen durch das Gesetz vom

  1. November 2000, wird wie folgt abgeändert:
  2. Zwischen den Wörtern "Vernehmung des Minderjährigen" und den Wörtern "wird, je nachdem," werden die Wörter "und des schutzbedürftigen Volljährigen" eingefügt.
  3. Die Wörter "von einem Polizeibeamten, der namentlich von einem von ihnen bestimmt wird," werden durch die Wörter "von einem zu diesem Zweck brevetierten Polizeibeamten" ersetzt. Art. 19 - Artikel 94 desselben Gesetzbuches, wieder aufgenommen durch das Gesetz vom
  4. November 2000, wird wie folgt abgeändert:
  5. Zwischen den Wörtern "Vernehmung eines Minderjährigen" und dem Wort "findet" werden die Wörter "und eines schutzbedürftigen Volljährigen" eingefügt.
  6. Die Wörter "und ein psychiatrischer oder psychologischer Sachverständiger" werden durch die Wörter "und ein Sachverständiger" ersetzt. Art. 20 - Artikel 95 desselben Gesetzbuches, wieder aufgenommen durch das Gesetz vom
  7. November 2000 und abgeändert durch das Gesetz vom
  8. November 2011, selbst abgeändert durch das Gesetz vom 28.Dezember 2011, wird wie folgt abgeändert: 1.

Absatz 1 werden zwischen den Wörtern "dem Minderjährigen" und den Wörtern "die Gründe," die Wörter "oder dem schutzbedürftigen Volljährigen" eingefügt.2. [Abänderung des niederländischen Textes] 3.

Absatz 2 werden zwischen den Wörtern "der Minderjährige" und dem Wort "jederzeit" die Wörter "oder der schutzbedürftige Volljährige" eingefügt. Art. 21 -

Artikel 96

Absatz 2 zweiter Satz desselben Gesetzbuches, wieder aufgenommen durch das Gesetz vom

  1. November 2000, werden zwischen den Wörtern "des Minderjährigen" und dem Wort "wiedergegeben." die Wörter "oder des schutzbedürftigen Volljährigen" eingefügt. Art. 22 - Artikel 97 desselben Gesetzbuches, wieder aufgenommen durch das Gesetz vom
  2. November 2000, wird wie folgt abgeändert: 1.

Absatz 1 und Absatz 3 wird das Wort "Kassetten" jeweils durch die Wörter "audiovisuellen Datenträger" ersetzt.2. [Abänderung des französischen Textes] 3.

Absatz 2 werden die Wörter "eine der Kassetten" durch die Wörter "einer der audiovisuellen Datenträger" ersetzt. Art. 23 -

Artikel 98desselben Gesetzbuches, wieder aufgenommen durch das Gesetz vom 28.

November 2000, werden zwischen den Wörtern "den Minderjährigen" und den Wörtern "erneut zu vernehmen," die Wörter "oder den schutzbedürftigen Volljährigen" eingefügt. Art. 24 - Artikel 99 desselben Gesetzbuches, wieder aufgenommen durch das Gesetz vom 28. November 2000, wird wie folgt abgeändert: 1.

Absatz 1 werden die Wörter "Die Kassette darf" durch die Wörter "Die audiovisuellen Datenträger dürfen" ersetzt. 2. Zwischen Absatz 1 und Absatz 2 wird ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Andere Personen, die beruflich an der Betreuung, Begleitung und Unterstützung Minderjähriger oder schutzbedürftiger Volljähriger, die Opfer oder Zeugen der

den Artikeln 91bis und 92 erwähnten Straftaten sind, beteiligt sind, können die audiovisuelle Aufzeichnung mit Einverständnis des Prokurators des Königs oder des Untersuchungsrichters und nach Zustimmung des schutzbedürftigen Volljährigen anschauen." 3.

Absatz 3, der Absatz 4 wird, werden die Wörter "die Kassette" durch die Wörter "die audiovisuellen Datenträger" ersetzt. Art. 25 - Artikel 100 desselben Gesetzbuches, wieder aufgenommen durch das Gesetz vom 28. November 2000, wird wie folgt abgeändert: 1.

Absatz 1 werden die Wörter "die Kassetten" durch die Wörter "die audiovisuellen Datenträger" ersetzt.2.

Absatz 1 werden zwischen den Wörtern "der Minderjährige" und den Wörtern "persönlich erscheint," die Wörter "oder der schutzbedürftige Volljährige" eingefügt.3.

Absatz 2 werden die Wörter "des Minderjährigen" durch die Wörter "der vernommenen Person" und die Wörter "sein Erscheinen" durch die Wörter "ihr Erscheinen" ersetzt. Art. 26 - Artikel 101 desselben Gesetzbuches, wieder aufgenommen durch das Gesetz vom

  1. November 2000, wird wie folgt abgeändert:
  2. Die Wörter "Die Kassetten" werden durch die Wörter "Die audiovisuellen Datenträger" ersetzt.
  3. [Abänderung des französischen Textes] 3.[Abänderung des französischen Textes] Art. 27 -

Buch 1

desselben Gesetzbuches wird ein Kapitel 7ter/1 mit der Überschrift "Schutz bestimmter gefährdeter Personen, die ein öffentliches Amt ausüben" eingefügt. Art. 28 -

Kapitel 7t

er/1, eingefügt durch Artikel 27, wird ein Abschnitt 1 mit der Überschrift "Definitionen einiger Ausdrücke, die im vorliegenden Kapitel vorkommen" eingefügt. Art. 29 -

Abschnitt 1

, eingefügt durch Artikel 28, wird ein Artikel 111bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 111bis - Für die Anwendung des vorliegenden Kapitels ist beziehungsweise sind zu verstehen unter: 1. "gefährdete Person": Person, deren körperliche oder geistige Unversehrtheit

folge der Ausübung eines öffentlichen Amtes einer ernsthaften Gefahr ausgesetzt ist und die:

  1. a)mit der Ermittlung, Feststellung, Untersuchung, Verfolgung oder Beurteilung von Straftaten oder der Vollstreckung der Strafen beauftragt ist oder war,
  2. b)mit den

Artikel 14

des Gesetzes vom 5.August 1992 über das Polizeiamt erwähnten verwaltungspolizeilichen Aufträgen beauftragt ist oder war, c) ein

Artikel 3Nr.2 des Grundlagengesetzes vom 30.

November 1998 über die Nachrichten- und Sicherheitsdienste erwähnter Bediensteter ist oder war,

  1. "Familienmitglieder": der Ehepartner der gefährdeten Person oder die Person, mit der sie zusammenwohnt und eine dauerhafte affektive und sexuelle Beziehung unterhält;die Verwandten, die mit der gefährdeten Person, ihrem Ehepartner oder der Person, mit der sie zusammenwohnt und eine dauerhafte affektive und sexuelle Beziehung unterhält, unter einem Dach leben; ihre Adoptiveltern und Adoptivkinder, die mit ihnen unter einem Dach leben und die Verwandten ihrer Adoptiveltern und Adoptivkinder, die mit ihnen unter einem Dach leben,
  2. "andere Verwandte": die Verwandten der gefährdeten Person bis zum dritten Grad, die nicht mit ihr unter einem Dach leben;die Verwandten ihres Ehepartners oder der Person, mit der sie zusammenwohnt und eine dauerhafte affektive und sexuelle Beziehung unterhält; ihre Adoptiveltern und Adoptivkinder, die nicht mit ihnen unter einem Dach leben, und die Verwandten der Adoptiveltern und Adoptivkinder bis zum zweiten Grad, die nicht mit ihnen unter einem Dach leben." Art. 30 -

Kapitel 7t

er/1, eingefügt durch Artikel 27, wird ein Abschnitt 2 mit der Überschrift "Schutzorgane" eingefügt. Art. 31 -

Abschnitt 2

, eingefügt durch Artikel 30, wird ein Artikel 111ter mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 111ter - § 1 - Die

Artikel 103

§ 1 erwähnte Zeugenschutzkommission ist für die Gewährung, die Änderung oder die Rücknahme von Schutzmaßnahmen und finanziellen Unterstützungsmaßnahmen zuständig. Für die Anwendung des vorliegenden Kapitels wird sie "Schutzkommission" genannt. Für die Anwendung des vorliegenden Kapitels setzt die Schutzkommission sich zusammen aus dem Föderalprokurator, der den Vorsitz führt, einem Prokurator des Königs, der vom Rat der Prokuratoren des Königs bestimmt wird, dem Generalprokurator, dem die Aufgabe der

ternationalen Beziehungen anvertraut ist, dem Generaldirektor der Gerichtspolizei der föderalen Polizei, dem Direktor der Zentralen Direktion der Einsätze

gerichtspolizeilichen Angelegenheiten der föderalen Polizei, einem Vertreter des Föderalen Öffentlichen Dienstes Justiz und einem Vertreter des Föderalen Öffentlichen Dienstes

neres. Die beiden Letztgenannten haben nur eine konsultative Befugnis und sind nicht stimmberechtigt. Ist die gefährdete Person ein

Artikel 3Nr.

2 des Grundlagengesetzes vom 30. November 1998 über die Nachrichten- und Sicherheitsdienste erwähnter Bediensteter, nehmen die Dienstleiter der beiden

Artikel 3Nr.

8 desselben Gesetzes erwähnten Dienste mit beschließender Stimme an den Beratungen der Schutzkommission teil. Der Präsident der Schutzkommission hat die Möglichkeit, andere Personen einzuladen, die ein

teresse an der Ausübung der

Absatz 1 erwähnten Zuständigkeiten haben. Jede Person, die, sei es auch nur gelegentlich, an den Beratungen der Schutzkommission teilnimmt, muss über eine

Artikel 4Absatz 2 des Gesetzes vom 11.

Dezember 1998 über die Klassifizierung und die Sicherheitsermächtigungen, -bescheinigungen und -stellungnahmen erwähnte Sicherheitsermächtigung der Stufe "STRENG GEHEIM" verfügen. Die Schutzkommission tritt auf Einladung ihres Präsidenten zusammen. Die Mitglieder der Schutzkommission wohnen den Versammlungen persönlich bei oder lassen sich gemäß den Regeln, die sie

der

Artikel 103§ 1 Absatz 3 erwähnten Geschäftsordnung festlegen, vertreten.

§ 2 - Die Koordinierung des Schutzes wird vom Zeugenschutzdienst bei der Generaldirektion der Gerichtspolizei der föderalen Polizei gewährleistet. Für die Anwendung des vorliegenden Kapitels wird er "Dienst für den Schutz gefährdeter Beamter" genannt. § 3 - Die Durchführung des Schutzes von

haftierten im Gefängnis wird von der Generaldirektion der Strafanstalten gewährleistet.

allen anderen Fällen wird die Durchführung des Schutzes vom Dienst für den Schutz gefährdeter Beamter gewährleistet. § 4 - Der Minister der Justiz und der Minister des

nern ergreifen auf Vorschlag der Schutzkommission die besonderen Maßnahmen, die absolut notwendig sind, um den Schutz der Identität und die Sicherheit der

den Paragraphen 2 und 3 Absatz 2 erwähnten Polizeibeamten und der

§ 3

Absatz 1 erwähnten Beamten bei der Vorbereitung und der Ausführung ihrer Aufträge jederzeit zu gewährleisten. Es liegt keine Straftat vor, wenn Taten

diesem Rahmen begangen werden. § 5 - Der Minister der Justiz und der Minister des

nern ergreifen die besonderen organisatorischen Maßnahmen, die notwendig sind, um den

vorliegendem Kapitel vorgesehenen Schutz gefährdeter Personen zu ermöglichen." Art. 32 -

Kapitel 7t

er/1, eingefügt durch Artikel 27, wird ein Abschnitt 3 mit der Überschrift "Gewährung des Schutzes" eingefügt. Art. 33 -

Abschnitt 3

, eingefügt durch Artikel 32, wird ein Artikel 111quater mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 111quater - § 1 - Die Schutzkommission kann unter Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips und des Verhältnismäßigkeitsprinzips nur einer gefährdeten Person, deren Schutz nicht durch andere Maßnahmen gewährleistet werden kann, und gegebenenfalls ihren Familienmitgliedern und anderen Verwandten -

sofern diese

folge der Ausübung des Amtes der gefährdeten Person

Gefahr sind - die

Artikel 104§ 2 Absatz 2 erwähnten besonderen Schutzmaßnahmen gewähren.

Handelt es sich um eine

Artikel 111bis Nr.

1 Buchstabe a) erwähnte gefährdete Person, kann der

Absatz 1 erwähnte Schutz nur gewährt werden, wenn diese Person mit der Ermittlung, Feststellung, Untersuchung, Verfolgung oder Beurteilung einer Straftat oder der Vollstreckung der Strafe für eine

Artikel 90t

er §§ 2, 3 oder 4 erwähnte Straftat oder für eine Straftat, die im Rahmen einer

Artikel 324b

is des Strafgesetzbuches erwähnten kriminellen Organisation begangen worden ist, beauftragt ist oder war. Handelt es sich um eine

Artikel 111bis Nr.

1 Buchstabe b) erwähnte gefährdete Person, kann der

Absatz 1 erwähnte Schutz nur gewährt werden, wenn diese Person mit einem verwaltungspolizeilichen Auftrag für die

Artikel 44/5 § 1 Absatz 1 Nr.

2 und 3 des Gesetzes vom 5. August 1992 über das Polizeiamt erwähnten Kategorien von Personen beauftragt ist oder war. Handelt es sich um eine

Artikel 111bis Nr.

1 Buchstabe c) erwähnte gefährdete Person, kann der

Absatz 1 erwähnte Schutz nur gewährt werden: 1. im Fall eines Bediensteten der Staatssicherheit, wenn dieser mit einem nachrichtendienstlichen Auftrag

Ausführung der

Artikel 7Nr.1 und 3/1 des Grundlagengesetzes vom 30.

November 1998 über die Nachrichten- und Sicherheitsdienste erwähnten Aufträge beauftragt ist oder war, 2. im Fall eines Bediensteten des Allgemeinen Nachrichten- und Sicherheitsdienstes, wenn er mit einem nachrichtendienstlichen Auftrag

Ausführung der

Artikel 11§ 1 Nr.1 bis 3 und 5 des Grundlagengesetzes vom 30.

November 1998 über die Nachrichten- und Sicherheitsdienste erwähnten Aufträge beauftragt ist oder war, mit Ausnahme jedes anderen

Artikel 11§ 1 Nr.

1 Buchstabe f) desselben Gesetzes erwähnten grundlegenden

teresses des Landes. Die Schutzkommission kann einer gefährdeten Person und gegebenenfalls ihren Familienmitgliedern und anderen Verwandten -

sofern diese

folge der Ausübung des Amtes der gefährdeten Person

Gefahr sind -

anderen als den

den Absätzen 2, 3 und 4 erwähnten Fällen nur dann besondere Schutzmaßnahmen gewähren, wenn sie dies einstimmig beschließt. Gegebenenfalls kann die Schutzkommission der gefährdeten Person die

Artikel 104

§ 1 Absatz 2 erwähnten gewöhnlichen Schutzmaßnahmen gewähren, wenn diese für die Ausführung der besonderen Schutzmaßnahmen erforderlich sind. Ist die Schutzkommission der Ansicht, dass die

Artikel 104§ 1 Absatz 2 Nr.

7 oder 13 erwähnten gewöhnlichen Schutzmaßnahmen zu gewähren sind, spricht sie sich vorab mit dem Krisenzentrum des Föderalen Öffentlichen Dienstes

neres ab, das das Verfahren

Kraft setzt. § 2 - Die Schutzkommission kann unter Berücksichtigung der spezifischen Situation der betreffenden Person der gefährdeten Person, der besondere Schutzmaßnahmen zugutekommen, finanzielle Unterstützungsmaßnahmen gewähren. Die finanziellen Unterstützungsmaßnahmen sind diejenigen, die

Artikel 104§ 3 Absatz 2 erwähnt sind.

§ 3 - Personen, denen besondere Schutzmaßnahmen zugutekommen, haben von Rechts wegen Anrecht auf psychologischen Beistand und auf Hilfe bei der Suche einer Arbeitsstelle. Personen, denen besondere Schutzmaßnahmen gewährt werden, haben Anrecht auf die Wahrung ihrer sozialen und administrativen Rechte. Der Föderalprokurator kann zu diesem Zweck die Mitwirkung der Beamten und Bediensteten der öffentlichen Dienste und Verwaltungen anfordern. Der Dienst für den Schutz gefährdeter Beamter sorgt für die Ausführung dieser Anforderung. Jede Person, die die im vorliegenden Artikel erwähnte Mitwirkung verweigert, wird mit einer Geldbuße von 26 bis zu 10.000 EUR bestraft. Jede Person, die aufgrund ihres Amtes Kenntnis von diesen Maßnahmen erlangt oder dabei mitwirkt, unterliegt der Schweigepflicht. Jede Verletzung der Schweigepflicht wird gemäß Artikel 458 des Strafgesetzbuches geahndet. § 4 - Der Föderalprokurator kann ebenfalls durch eine mit Gründen versehene Entscheidung nach Gewährung der

§ 1

vorgesehenen Schutzmaßnahmen vorbeugende Überwachungsmaßnahmen genehmigen, die zur Wahrung der Sicherheit und der körperlichen, geistigen und moralischen Unversehrtheit der

Artikel 111bis erwähnten Personen erforderlich sind.

Die gefährdete Person wird schriftlich über diese Möglichkeit

formiert." Art. 34 -

denselben Abschnitt 3 wird ein Artikel 111quinquies mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 111quinquies - § 1 - Der zuständige hierarchische Vorgesetzte der gefährdeten Person oder das Krisenzentrum des Föderalen Öffentlichen Dienstes

neres - je nach Fall - kann durch eine mit Gründen versehene schriftliche Antragschrift, der eine Kopie der Akte beigefügt wird, die Gewährung von Schutzmaßnahmen und von finanziellen Unterstützungsmaßnahmen beantragen.

der Antragschrift wird Folgendes angegeben:

  1. Tag, Monat und Jahr, 2.Name und Funktion der Person, die die Antragschrift hinterlegt,
  2. Name und Vorname sowie Wohnsitz oder Wohnort der Personen, für die die betreffenden Maßnahmen beantragt werden, oder gegebenenfalls der

Anwendung von Artikel 112quater zugeteilte Code oder der Code, den der

Artikel 3Nr.8 des Grundlagengesetzes vom 30.

November 1998 über die Nachrichten- und Sicherheitsdienste erwähnte Dienstleiter zugeteilt hat, 4. welche besonderen Schutzmaßnahmen und gegebenenfalls welche finanziellen Unterstützungsmaßnahmen zu gewähren sind, 5.die

§ 3

erwähnten gewöhnlichen Schutzmaßnahmen und die besonderen Gründe, die diese rechtfertigen. Der zuständige hierarchische Vorgesetzte der gefährdeten Person oder das Krisenzentrum des Föderalen Öffentlichen Dienstes

neres übermittelt dem Präsidenten der Schutzkommission die Antragschrift und ergreift die erforderlichen Maßnahmen, um die Vertraulichkeit der Antragschrift zu gewährleisten. Auf schriftlichen und mit Gründen versehenen Antrag der gefährdeten Person kann der hierarchische Vorgesetzte der gefährdeten Person oder das Krisenzentrum des Föderalen Öffentlichen Dienstes

neres

seiner Antragschrift angeben, welchen anderen Personen als denjenigen, die

Artikel 111bis erwähnt sind, Schutzmaßnahmen gewährt werden können.

Diese Schutzmaßnahmen können von der Schutzkommission nur gewährt werden, wenn diese Personen tatsächlich

Gefahr sind. § 2 - Sobald der Präsident der Schutzkommission die Antragschrift zur Gewährung von Schutzmaßnahmen und gegebenenfalls von finanziellen Unterstützungsmaßnahmen erhalten hat, ersucht er unverzüglich den Generaldirektor der Gerichtspolizei der föderalen Polizei um eine schriftliche Stellungnahme. § 3 - Wenn bei äußerster Dringlichkeit Schutzmaßnahmen notwendig sind, kann der Präsident der Schutzkommission nach Rücksprache mit dem Generaldirektor der Gerichtspolizei der föderalen Polizei und

Abwartung seiner Stellungnahme durch eine vorläufige Entscheidung gewöhnliche Schutzmaßnahmen gewähren. Ist die Schutzkommission der Ansicht, dass die

Artikel 104§ 1 Absatz 2 Nr.

7 oder 13 erwähnten gewöhnlichen Schutzmaßnahmen zu gewähren sind, spricht sie sich vorab mit dem Krisenzentrum des Föderalen Öffentlichen Dienstes

neres ab, das das Verfahren

Kraft setzt. Die vorläufige Entscheidung wird mit Gründen versehen. Sie enthält eine genaue Beschreibung der gewährten Schutzmaßnahmen. Die gefährdete Person wird schriftlich über die vorläufige Entscheidung

formiert. § 4 - Der Generaldirektor der Gerichtspolizei der föderalen Polizei gibt binnen einem Monat nach Erhalt des

§ 2

erwähnten Ersuchens eine ausführliche Stellungnahme ab über das Erfülltsein der gesetzlichen Bedingungen für die Gewährung der Schutzmaßnahmen für die Personen, für die ein Schutz beantragt wird, und über die persönliche Eignung der betreffenden Personen,

den Genuss der besonderen Schutzmaßnahmen sowie der eventuell beantragten finanziellen Unterstützungsmaßnahmen kommen zu können. Wenn eine Person, für die besondere Schutzmaßnahmen beantragt werden, einer Tat, die eine Gefängnisstrafe von einem Jahr oder eine schwerere Strafe zur Folge haben kann, für schuldig befunden worden ist oder wenn die Strafverfolgung wegen einer solchen Tat

Anwendung von Artikel 216bis oder 216ter dieser Person gegenüber erloschen ist, enthält die Stellungnahme über die persönliche Eignung des Betreffenden,

den Genuss besonderer Schutzmaßnahmen kommen zu können, auf jeden Fall eine Einschätzung der Gefahr, die der Betreffende für die Umgebung,

die er umgesiedelt wird, darstellen könnte. § 5 - Sobald der Präsident der Schutzkommission die Stellungnahme des Generaldirektors der Gerichtspolizei der föderalen Polizei erhalten hat, beruft er unverzüglich die Schutzkommission ein, um über den Antrag zu befinden. § 6 - Die Schutzkommission beschließt mit Stimmenmehrheit, außer

dem

Artikel 111quater § 1 Absatz 5 vorgesehenen Fall.

§ 7 - Die Entscheidung der Schutzkommission wird mit Gründen versehen.

der Entscheidung werden die besonderen Schutzmaßnahmen und die eventuell gewährten finanziellen Unterstützungsmaßnahmen angegeben. Werden

Anwendung von Artikel 111quater § 1 Absatz 6 gewöhnliche Schutzmaßnahmen gewährt, werden diese ebenfalls

der Entscheidung der Schutzkommission angegeben. § 8 - Wenn die Entscheidung eine Identitätsänderung betrifft, wird sie unverzüglich dem Minister der Justiz mitgeteilt. § 9 - Die Entscheidung der Schutzkommission hebt von Rechts wegen die vom Präsidenten durch eine vorläufige Entscheidung gewährten Schutzmaßnahmen auf. § 10 - Gegen die Entscheidung der Schutzkommission kann kein Rechtsmittel eingelegt werden." Art. 35 -

denselben Abschnitt 3 wird ein Artikel 111sexies mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 111sexies - Wenn die Schutzkommission die

Artikel 104§ 2 Absatz 2 Nr.

2 erwähnte besondere Schutzmaßnahme vorschlägt, findet Artikel 106 Anwendung." Art. 36 -

denselben Abschnitt 3 wird ein Artikel 111septies mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 111septies - Die gefährdete Person, der die Entscheidung zur Gewährung von Schutzmaßnahmen ausgehändigt wird, unterzeichnet ein schriftliches Memorandum, durch das sie sich verpflichtet, ehrliche und vollständige Aussagen

Bezug auf ihre Situation und den Ernst der Gefahr, der sie ausgesetzt ist, zu machen und Verhaltensregeln

Zusammenhang mit ihrer Sicherheit einzuhalten. Im Memorandum verpflichtet sie sich außerdem dazu, ehrliche und vollständige Aussagen zu machen

Bezug auf alle zivilrechtlichen Pflichten, die auf ihr oder auf den zusammen mit ihr zu schützenden Familienmitgliedern oder anderen Verwandten ruhen, und verpflichtet sie sich dazu, diese Pflichten vollständig zu erfüllen." Art. 37 -

Kapitel 7t

er/1, eingefügt durch Artikel 27, wird ein Abschnitt 4 mit der Überschrift "Änderung und Rücknahme der Schutzmaßnahmen" eingefügt. Art. 38 -

Abschnitt 4

, eingefügt durch Artikel 37, wird ein Artikel 111octies mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 111octies - Der Dienst für den Schutz gefährdeter Beamter prüft auf Antrag des hierarchischen Vorgesetzten der gefährdeten Person, des Krisenzentrums des Föderalen Öffentlichen Dienstes

neres, des Generaldirektors der Strafanstalten, der gefährdeten Person oder von Amts wegen mindestens alle sechs Monate, ob es Gründe dafür gibt, die Schutzmaßnahmen sowie die eventuell gewährten finanziellen Unterstützungsmaßnahmen zu ändern oder zurückzunehmen. Die gewährten Schutzmaßnahmen können geändert werden, wenn sie nicht ausreichen oder wenn weniger weitreichende Maßnahmen ausreichen, um den Schutz der gefährdeten Person, ihrer Familienmitglieder oder anderer Verwandten zu gewährleisten, und

den Fällen, wo sie zurückgenommen werden können. Die einer Person gewährten Schutzmaßnahmen können zurückgenommen werden: 1. wenn diese Person verdächtigt wird, nach Gewährung der Schutzmaßnahmen ein Vergehen oder ein Verbrechen begangen zu haben, 2.wenn sie nach Gewährung der Schutzmaßnahmen einer Tat, die eine Gefängnisstrafe von einem Jahr oder eine schwerere Strafe zur Folge haben kann, für schuldig befunden worden ist oder wenn die Strafverfolgung wegen einer solchen Tat

Anwendung von Artikel 216bis oder 216ter dieser Person gegenüber erloschen ist, 3. wenn sie irgendeine Handlung vorgenommen hat, die die ihr gewährten Schutzmaßnahmen beeinträchtigt, 4.wenn die Bestimmungen des Memorandums nicht eingehalten werden. Die einer Person gewährten Schutzmaßnahmen werden auf jeden Fall zurückgenommen, wenn die Person nicht mehr

Gefahr ist, vorausgesetzt das Gesetz sieht vor, dass die Gefährdung eine Bedingung für die Gewährung der Schutzmaßnahmen ist. Die der gefährdeten Person gewährten finanziellen Unterstützungsmaßnahmen können geändert werden, wenn sie nicht ausreichen oder wenn ein geringerer Betrag ausreicht, um den Unterhalt der gefährdeten Person, ihrer zusammen mit ihr geschützten Familienmitglieder und anderen Verwandten zu bestreiten, und

den Fällen, wo sie zurückgenommen werden können. Die Schutzkommission trägt der spezifischen Situation der betreffenden Person Rechnung. Die der gefährdeten Person gewährten finanziellen Unterstützungsmaßnahmen können zurückgenommen werden:

  1. wenn die gefährdete Person selbst für ihren Unterhalt und für den ihrer Familienmitglieder und anderen Verwandten, die mit ihr umgesiedelt worden sind, aufkommen kann oder wenn sie imstande war, für den Unterhalt aufzukommen, aber ihr fehlerhaftes oder nachlässiges Verhalten sie daran gehindert hat, 2.wenn für spezifische Zwecke bestimmte Teile der monatlichen Einzahlung oder eines besonderen finanziellen Beitrags zu anderen als den von der Schutzkommission festgelegten Zwecken verwendet worden sind,
  2. wenn die gefährdete Person verstorben ist und ihre Familienmitglieder sowie die anderen Verwandten, die mit ihr umgesiedelt worden sind, für ihren eigenen Unterhalt aufkommen können." Art. 39 -

denselben Abschnitt 4 wird ein Artikel 111novies mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 111novies - § 1 - Wenn der Dienst für den Schutz gefährdeter Beamter feststellt, dass es einen Grund gibt, die gewährten Schutzmaßnahmen oder die finanziellen Unterstützungsmaßnahmen wie

Artikel 111o

cties vorgesehen zu ändern oder zurückzunehmen, übermittelt der Generaldirektor der Gerichtspolizei der föderalen Polizei dem Präsidenten der Schutzkommission dazu binnen einem Monat eine mit Gründen versehene Stellungnahme. § 2 - Sobald der Präsident der Schutzkommission die Stellungnahme des Generaldirektors der Gerichtspolizei der föderalen Polizei erhalten hat, beruft er unverzüglich die Kommission ein, um eine Entscheidung zu treffen. § 3 - Die Schutzkommission beschließt mit Stimmenmehrheit, außer

dem

Artikel 111quater § 1 Absatz 5 erwähnten Fall.

§ 4 - Die Schutzkommission befindet unter Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips und des Verhältnismäßigkeitsprinzips über die Änderung oder die Rücknahme der gewährten Schutzmaßnahmen oder finanziellen Unterstützungsmaßnahmen. § 5 - Die Entscheidung der Schutzkommission wird mit Gründen versehen.

der Entscheidung werden die besonderen Schutzmaßnahmen und die eventuell gewährten finanziellen Unterstützungsmaßnahmen genau beschrieben. Gegebenenfalls wird das

Artikel 111septies erwähnte Memorandum angepasst.

Werden

Anwendung von Artikel 111quater § 1 Absatz 6 gewöhnliche Schutzmaßnahmen gewährt, werden diese ebenfalls

der Entscheidung der Schutzkommission angegeben. § 6 - Die Entscheidung wird der gefährdeten Person schriftlich mitgeteilt. § 7 - Gegen die Entscheidung der Schutzkommission kann kein Rechtsmittel eingelegt werden." Art. 40 -

denselben Abschnitt 4 wird ein Artikel 111decies mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 111decies - § 1 - Die Entscheidung, die der gefährdeten Person gewährten Schutzmaßnahmen zurückzunehmen, führt von Rechts wegen zum Erlöschen der Schutzmaßnahmen, die ihren Familienmitgliedern, ihren anderen Verwandten und den anderen

Artikel 111quinquies § 1 Absatz 4 erwähnten Personen gewährt wurden.

§ 2 - Die Entscheidung, die der gefährdeten Person gewährten besonderen Schutzmaßnahmen zurückzunehmen, führt von Rechts wegen zum Erlöschen des Anrechts auf psychologischen Beistand und auf Hilfe bei der Suche einer Arbeitsstelle." Art. 41 - Artikel 190bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 28. November 2000, wird wie folgt abgeändert: 1.

Absatz 1 werden zwischen den Wörtern "Was die minderjährigen" und den Wörtern "Zeugen betrifft," die Wörter "oder die schutzbedürftigen volljährigen" eingefügt.2.

Absatz 2 werden zwischen den Wörtern "das Erscheinen des Minderjährigen" und den Wörtern "für erforderlich," die Wörter "oder des schutzbedürftigen Volljährigen" eingefügt und die Wörter "es sei denn, der Minderjährige" durch die Wörter "es sei denn, der Zeuge" ersetzt.3.

Absatz 3 werden zwischen den Wörtern "der Minderjährige" und den Wörtern "

einem getrennten Raum" die Wörter "oder der schutzbedürftige Volljährige" eingefügt und die Wörter "psychiatrischen oder psychologischen" aufgehoben.4.

Absatz 4 werden zwischen den Wörtern "dem Minderjährigen" und den Wörtern "und dem Angeklagten" die Wörter "oder dem schutzbedürftigen Volljährigen" eingefügt. Art. 42 - Artikel 205 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom

  1. Juni 1981 und abgeändert durch das Gesetz vom
  2. Februar 2016, wird durch folgenden Satz ergänzt: "Die Staatsanwaltschaft gibt die Anfechtungsgründe genau an, die gemäß Artikel 204 gegen das Urteil geltend gemacht werden." Art. 43 -

Artikel 216quater desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 28.

Oktober 2016, werden

§ 2

Absatz 1 und 2 die Wörter "binnen zwei Monaten" jeweils durch die Wörter "binnen einem Monat" ersetzt. Art. 44 -

Artikel 254Absatz 1 desselben Gesetzbuches, wieder aufgenommen durch das Gesetz vom 21.

Dezember 2009, werden die Wörter "Mindestens fünfzehn Tage vor der vorbereitenden Sitzung" durch die Wörter "Spätestens fünfzehn Tage nach der Ladung zur vorbereitenden Sitzung" ersetzt. Art. 45 - Artikel 278 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom

  1. Dezember 2009, wird wie folgt abgeändert:
  2. Paragraph 1 Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: "Spätestens zehn Tage vor der vorbereitenden Sitzung hinterlegt der Generalprokurator die Liste der Zeugen, die er vernehmen möchte, bei der Kanzlei.Spätestens fünf Tage vor der vorbereitenden Sitzung hinterlegen die anderen Parteien die Liste der zusätzlichen Zeugen, die sie vernehmen möchten. Die Listen enthalten die Personalien dieser Zeugen. Fehlen die Personalien einiger Zeugen oder sind sie unvollständig, stellt der Generalprokurator die erforderlichen Nachforschungen an. Den Listen wird eine Begründung der Wahl der Zeugen beigefügt."
  3. Paragraph 2 Absatz 4 wird wie folgt ersetzt: "Der Vorsitzende kann die Anträge der Parteien ablehnen, wenn feststeht, dass die vorgeschlagenen Zeugen offensichtlich nicht zur Wahrheitsfindung beitragen können

Bezug auf die dem Angeklagten zur Last gelegte Tat, seine Schuld oder Unschuld, seinen Leumund oder den Leumund des Opfers." Art. 46 -

Buch 2

Titel 2 Kapitel 6 Abschnitt 1 desselben Gesetzbuches wird ein Artikel 278bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 278bis - Zur Vermeidung des Verfalls legen die Parteien alle Unregelmäßigkeiten, Versäumnisse oder Nichtigkeitsgründe und alle die Strafverfolgung betreffenden Unzulässigkeits- oder Erlöschensgründe, die sie gemäß Artikel 235bis § 5 vor dem Tatsachenrichter aufwerfen können, schriftsätzlich dar. Der Vorsitzende befindet diesbezüglich

einem von dem

Artikel 278§ 3 erwähnten Entscheid getrennten Entscheid.

Die Kassationsklage gegen diesen Entscheid wird zusammen mit der

Artikel 359erwähnten Klage gegen den Endentscheid eingereicht." Art.

47 - Artikel 290 desselben Gesetzbuches, wieder aufgenommen durch das Gesetz vom 21. Dezember 2009, wird wie folgt ersetzt: "Art. 290 - Anschließend richtet der Vorsitzende an die Geschworenen folgende Worte: "Sie versprechen, die gegen N. erhobenen Beschuldigungen unparteiisch und mit größter Aufmerksamkeit zu prüfen, unter Berücksichtigung der

teressen des Angeklagten, der Zivilpartei und der Gesellschaft. Sie versprechen ebenfalls, mit niemandem

Verbindung zu treten, bis Sie Ihre Erklärung abgegeben haben, und Ihre Entscheidung nur aufgrund der während der öffentlichen Sitzung vorgebrachten Belastungs- und Entlastungsmittel zu fällen." oder "Vous promettez d'examiner de manière impartiale et avec l'attention la plus scrupuleuse les charges qui seront portées contre N., en tenant compte des

térêts de l'accusé, de la partie civile et de la société. Vous promettez également de ne communiquer avec personne jusqu'après votre déclaration et de fonder votre décision uniquement sur les preuves et les moyens de défense qui auront été présentés lors de l'audience publique." oder "U belooft de aan N. ten laste gelegde feiten onpartijdig en met de grootste aandacht te zullen onderzoeken rekening houdende met de belangen van de beschuldigde, de burgerlijke partij en de maatschappij. U belooft tevens tot na uw verklaring met niemand te zullen communiceren en uw beslissing enkel te zullen steunen op de bewijzen en de middelen van verdediging die tijdens de openbare zitting werden uiteengezet." Die Geschworenen werden einzeln vom Vorsitzenden aufgerufen und antworten mit erhobener Hand: "Ich schwöre es.", und dies unter Androhung der Nichtigkeit." Art. 48 - Artikel 291 desselben Gesetzbuches, wieder aufgenommen durch das Gesetz vom

  1. Dezember 2014, wird aufgehoben. Art. 49 - Artikel 292 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom
  2. Dezember 2009, wird wie folgt abgeändert:
  3. Absatz 1 wird aufgehoben.
  4. Im früheren Absatz 3, der Absatz 2 wird, werden zwischen den Wörtern "die Verteidigungsschrift" und dem Wort "vor." die Wörter "ganz oder teilweise" eingefügt und der Absatz wird durch folgenden Satz ergänzt: "Bei teilweiser Vorlesung liest der Prokurator die relevanten Teile vor, wobei er den Grundsatz der prozessualen Redlichkeit einhält." Art. 50 - Artikel 295 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom
  5. Dezember 2009, wird wie folgt abgeändert:
  6. Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: "Die Zeugen sagen

der vom Vorsitzenden festgelegten Reihenfolge aus.Der Vorsitzende fragt sie nach ihrem Namen, ihren Vornamen, ihrem Alter und ihrem Beruf. Er fordert sie auf, den Eid abzulegen und zu versprechen, die ganze Wahrheit und nichts als die Wahrheit zu sagen. Danach sagen die Zeugen mündlich aus." 2. Absatz 2 wird aufgehoben. Art. 51 -

Artikel 297desselben Gesetzbuches, wieder aufgenommen durch das Gesetz vom 30.

Juni 2000 und ersetzt durch das Gesetz vom 21. Dezember 2009, werden die Wörter "

Abweichung von Artikel 295 muss der Wohnsitz" durch die Wörter "Der Wohnsitz" und die Wörter "nicht angegeben werden." durch die Wörter "muss nicht angegeben werden." ersetzt. Art. 52 - Artikel 300 desselben Gesetzbuches, wieder aufgenommen durch das Gesetz vom

  1. Dezember 2009, wird wie folgt ersetzt: "Art. 300 - Der Vorsitzende kann entweder von Amts wegen oder auf Antrag einer der Parteien den Greffier damit beauftragen, die Zusätze, Abänderungen oder Abweichungen, die zwischen der Aussage eines Zeugen und seinen vorherigen Erklärungen bestehen könnten, schriftlich festzuhalten." Art. 53 - Artikel 311 desselben Gesetzbuches, wieder aufgenommen durch das Gesetz vom
  2. Dezember 2009, wird wie folgt abgeändert: 1.

Absatz 1 werden die Wörter "Was die minderjährigen" durch die Wörter "Was minderjährige oder schutzbedürftige volljährige" ersetzt.2.

Absatz 2 werden zwischen den Wörtern "das Erscheinen des Minderjährigen" und den Wörtern "für erforderlich," die Wörter "oder des schutzbedürftigen Volljährigen" eingefügt und die Wörter "es sei denn, der Minderjährige" durch die Wörter "es sei denn, der Zeuge" ersetzt.3.

Absatz 3 werden zwischen den Wörtern "der Minderjährige" und den Wörtern "

einem getrennten Raum" die Wörter "oder der schutzbedürftige Volljährige" eingefügt und die Wörter "psychiatrischen oder psychologischen" aufgehoben.4.

Absatz 4 werden zwischen den Wörtern "dem Minderjährigen" und den Wörtern "und dem Angeklagten" die Wörter "oder dem schutzbedürftigen Volljährigen" eingefügt. Art. 54 - Artikel 313 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 21. Dezember 2009, wird wie folgt ersetzt: "Art. 313 - Während der Zeugenvernehmung oder danach lässt der Vorsitzende dem Angeklagten oder den Zeugen von Amts wegen oder auf Antrag einer der Parteien eines oder mehrere die Straftat betreffende Aktenstücke vorlegen. Der Vorsitzende lässt alle für die Wahrheitsfindung dienlichen Aktenstücke vorlegen." Art. 55 -

Artikel 429Absatz 4 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 14.

Februar 2014, werden die Wörter ", unter den vom König festgelegten Bedingungen," aufgehoben. Art. 56 -

Artikel 433Absatz 2 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 14.

Februar 2014, werden die Wörter ", unter den vom König festgelegten Bedingungen," aufgehoben. Art. 57 -

Buch 2

Titel 4 desselben Gesetzbuches wird ein Kapitel 6bis mit der Überschrift "Ermittlung von Personen, die sich der Vollstreckung von Hauptgefängnisstrafen, Zuchthausstrafen oder

ternierungen entzogen haben" eingefügt. Art. 58 -

Kapitel 6b

is, eingefügt durch Artikel 57, wird ein Artikel 520bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 520bis - § 1 - Die Ermittlung von Personen, die sich der Vollstreckung von Hauptgefängnisstrafen, Zuchthausstrafen oder

ternierungen entzogen haben, wird unter der Autorität und Leitung des Magistrats der Staatsanwaltschaft durchgeführt, die für die Vollstreckung der materiell oder formell rechtskräftig gewordenen Verurteilung zuständig ist. Absatz 1 ist ebenfalls anwendbar auf die

Absatz 1 erwähnten Personen, gegen die ein Europäischer Haftbefehl, ein Rechtshilfeersuchen oder ein Auslieferungsersuchen ergangen ist. Der zuständige Prokurator des Königs ist der Prokurator des Orts, an dem die Person, gegen die ein Europäischer Haftbefehl oder ein Auslieferungsersuchen ergangen ist, gefunden werden kann. Die zuständige Staatsanwaltschaft wacht über die Gesetzmäßigkeit der Ermittlungshandlungen. § 2 - Vorbehaltlich der durch das Gesetz vorgesehenen Ausnahmen erfolgt die Ermittlung von Personen, die sich der Vollstreckung von Hauptgefängnisstrafen, Zuchthausstrafen oder

ternierungen entzogen haben, gemäß den Regeln der Ermittlung und der gerichtlichen Untersuchung. Die Staatsanwaltschaft kann auf dem gesamten Staatsgebiet des Königreichs alle Ermittlungshandlungen, die

ihre Zuständigkeit fallen, ausführen oder ausführen lassen. § 3 - Polizeibeamte, die im Rahmen einer

§ 1

erwähnten Ermittlung Auskünfte gesammelt haben, die für eine laufende strafrechtliche Ermittlung oder eine laufende strafrechtliche Vollstreckungsermittlung von Bedeutung sein können, bringen diese Auskünfte unverzüglich dem zuständigen Prokurator des Königs zur Kenntnis. Wenn sie im Laufe einer

§ 1

erwähnten Ermittlung Taten feststellen, die ein Vergehen oder ein Verbrechen darstellen können, setzen sie die zuständige Staatsanwaltschaft unmittelbar davon

Kenntnis. Die zuständige Staatsanwaltschaft kann die

Absatz 1 erwähnten Auskünfte, die ordnungsgemäß gesammelt worden sind, im Rahmen der Ausführung ihrer gesetzlichen Aufträge

einer laufenden strafrechtlichen Ermittlung oder einer laufenden strafrechtlichen Vollstreckungsermittlung verwenden." Art. 59 -

dasselbe Kapitel 6bis wird ein Artikel 520ter mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 520ter - § 1 - Im Hinblick auf die Ermittlung der

Artikel 520b

is § 1 erwähnten Personen kann die zuständige Staatsanwaltschaft jede Ermittlungshandlung, die im Rahmen der

Artikel 28b

is erwähnten Ermittlung erlaubt ist, vom angeforderten Polizeidienst ausführen lassen, mit Ausnahme der

den Artikeln 47sexies und 47octies vorgesehenen Maßnahmen. § 2 - Die

§ 1

erwähnten Ermittlungshandlungen können nur ausgeführt werden, wenn die

den Artikeln

Bezug auf diese Ermittlungshandlungen erwähnten Bedingungen erfüllt sind." Art. 60 -

dasselbe Kapitel 6bis wird ein Artikel 520quater mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 520quater - Im Hinblick auf die Ermittlung der

Artikel 520b

is § 1 erwähnten Personen kann die zuständige Staatsanwaltschaft gemäß Artikel 47decies auf

formanten zurückgreifen." Art. 61 -

dasselbe Kapitel 6bis wird ein Artikel 520quinquies mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 520quinquies - § 1 - Im Hinblick auf die Ermittlung der

Artikel 520b

is § 1 erwähnten Personen kann die zuständige Staatsanwaltschaft den Untersuchungsrichter des Orts, wo die Strafe oder die freiheitsentziehende Maßnahme ausgesprochen worden ist, darum ersuchen, die Anwendung der

den Artikeln 47sexies bis 47novies bestimmten besonderen Ermittlungsmethoden der Observation oder

filtrierung unter Einhaltung der nachstehend festgelegten Bedingungen zu genehmigen. § 2 - Der Untersuchungsrichter kann eine Observation oder

filtrierung nur genehmigen, wenn sie für die Ermittlung der

Artikel 520bis § 1 erwähnten Personen unerlässlich ist.

§ 3 - Eine mit Hilfe technischer Mittel durchgeführte Observation kann nur genehmigt werden, wenn die Straftaten, für die die Hauptgefängnisstrafe, Zuchthausstrafe oder

ternierung ausgesprochen worden ist, eine Hauptkorrektionalgefängnisstrafe von einem Jahr oder eine schwerere Strafe zur Folge haben können. Eine

filtrierung und eine Observation, die mit technischen Mitteln durchgeführt werden, um eine Wohnung oder einen eigenen von dieser Wohnung umschlossenen zugehörigen Teil im Sinne der Artikel 479, 480 und 481 des Strafgesetzbuches oder eine von einem Rechtsanwalt oder Arzt zu Berufszwecken oder als Wohnort genutzte Räumlichkeit einzusehen, können nur genehmigt werden, wenn eine Hauptgefängnisstrafe, Zuchthausstrafe oder

ternierung wegen einer Straftat ausgesprochen worden ist, die

Artikel 90t

er §§ 2 bis 4 erwähnt ist oder im Rahmen einer

Artikel 324bis des Strafgesetzbuches erwähnten kriminellen Organisation begangen wurde.

Bezieht sich eine

Absatz 2 erwähnte Observation oder eine

filtrierung auf Räumlichkeiten, die von einem Rechtsanwalt oder Arzt zu Berufszwecken oder als Wohnort genutzt werden, kann sie darüber hinaus nur genehmigt werden, wenn dem Rechtsanwalt oder Arzt gegenüber eine Hauptgefängnisstrafe, Zuchthausstrafe oder

ternierung ausgesprochen worden ist wegen einer der

Artikel 90t

er §§ 2 bis 4 erwähnten Straftaten oder wegen einer Straftat, die im Rahmen einer

Artikel 324b

is des Strafgesetzbuches erwähnten kriminellen Organisation begangen wurde, oder wenn genaue Tatsachen vermuten lassen, dass Dritte, denen gegenüber eine solche Hauptgefängnisstrafe, Zuchthausstrafe oder

ternierung ausgesprochen worden ist, seine Räumlichkeiten oder seinen Wohnort benutzen. Diese Maßnahmen dürfen nicht durchgeführt werden, ohne dass der Präsident der Rechtsanwaltskammer oder der Vertreter der provinzialen Ärztekammer davon

Kenntnis gesetzt werden. Diese Personen sind an das Berufsgeheimnis gebunden. Jede Verletzung des Berufsgeheimnisses wird gemäß Artikel 458 des Strafgesetzbuches geahndet. § 4 -

dem

§ 1erwähnten Ersuchen wird Folgendes angegeben: 1.

Tag, Monat und Jahr, 2.Name des Mitglieds der zuständigen Staatsanwaltschaft, das das Ersuchen einreicht, 3. Personalien der Person, die verurteilt worden ist und sich der Vollstreckung ihrer Hauptgefängnisstrafe, Zuchthausstrafe oder

ternierung entzogen hat, 4.Straftat, wegen deren eine Hauptgefängnisstrafe, Zuchthausstrafe oder

ternierung ausgesprochen worden ist, 5. Gründe, warum die Maßnahme für die Ermittlung der betreffenden Person unerlässlich ist, 6.die

Artikel 47sexies § 3 Nr.

3, 5 und 6 oder

Artikel 47octies § 3 Nr.

3, 5 und 6 erwähnten Angaben. Eine Abschrift des Freiheitsentziehungstitels wird dem Ersuchen beigefügt. Nach Empfang des Ersuchens prüft der Untersuchungsrichter, ob die Bedingungen für die Anwendung einer Observation oder

filtrierung erfüllt sind; ist dies der Fall, erteilt er eine schriftliche Genehmigung.

der Genehmigung wird Folgendes angegeben: 1. Name der Person, die verurteilt worden ist und sich der Vollstreckung ihrer Hauptgefängnisstrafe, Zuchthausstrafe oder

ternierung entzogen hat, 2.Straftat, wegen deren eine Hauptgefängnisstrafe, Zuchthausstrafe oder

ternierung ausgesprochen worden ist, und gerichtliche Entscheidung, durch die sie ausgesprochen worden ist, 3. Gründe, warum die Maßnahme für die Ermittlung der betreffenden Person unerlässlich ist, 4.die

Artikel 47sexies § 3 Nr.

3 bis 6 oder Artikel 47octies § 3 Nr. 3 bis 6 erwähnten Angaben. Der Untersuchungsrichter übermittelt der zuständigen Staatsanwaltschaft unmittelbar die Genehmigung und die Aktenstücke. Die zuständige Staatsanwaltschaft bewahrt die Genehmigung

einer getrennten und vertraulichen Akte auf und hat als Einzige Zugang zu dieser Akte, unbeschadet des

§ 8

Absatz 3 erwähnten Rechts auf Einsichtnahme des Untersuchungsrichters, der die Genehmigung erteilt. Der

halt dieser Akte fällt unter das Berufsgeheimnis. § 5 - Im Dringlichkeitsfall kann das

§ 1

erwähnte Ersuchen oder die

§ 4erwähnte Genehmigung mündlich erfolgen.

Das Ersuchen und die Genehmigung müssen so schnell wie möglich

der

§ 4Absatz 1 und 4 vorgesehenen Form bestätigt werden.

§ 6 - Auf Antrag der zuständigen Staatsanwaltschaft kann der Untersuchungsrichter seine Genehmigung zur Observation oder

filtrierung unter Angabe von Gründen jederzeit ändern, ergänzen oder verlängern. Er kann seine Genehmigung jederzeit zurückziehen. Er prüft bei jeder Änderung, Ergänzung oder Verlängerung seiner Genehmigung, ob die

den Paragraphen 1 bis 4 erwähnten Bedingungen erfüllt sind, und handelt gemäß § 4 Absatz 4 Nr. 1 bis 4. Die zuständige Staatsanwaltschaft fügt der vertraulichen Akte die Entscheidungen zur Änderung, Ergänzung oder Verlängerung bei. § 7 - Die zuständige Staatsanwaltschaft ist mit der Ausführung der Genehmigungen zur Observation oder

filtrierung, die vom Untersuchungsrichter erteilt wurden, beauftragt. Sie vermerkt zu diesem Zeitpunkt

einer getrennten schriftlichen Entscheidung die Straftaten, die von den Polizeidiensten und den

Artikel 47q

uinquies § 2 Absatz 3 erwähnten Personen im Rahmen der vom Untersuchungsrichter genehmigten Observation oder

filtrierung begangen werden dürfen. Diese Entscheidung wird

der

§ 4Absatz 5 erwähnten Akte aufbewahrt.

§ 8 - Der Gerichtspolizeioffizier, der die Durchführung der Observation oder

filtrierung leitet, erstattet der zuständigen Staatsanwaltschaft einen genauen, vollständigen und wahrheitsgetreuen schriftlichen Bericht über jede Phase der Durchführung der Maßnahme. Diese vertraulichen Berichte werden der zuständigen Staatsanwaltschaft direkt übermittelt und von ihr

der

§ 4Absatz 5 erwähnten Akte aufbewahrt.

Der Untersuchungsrichter hat jederzeit das Recht, die vertrauliche Akte bezüglich der Durchführung der Observation oder

filtrierung einzusehen, ohne dass er im Rahmen seines Auftrags deren

halt erwähnen darf. § 9 - Der Gerichtspolizeioffizier, der die Durchführung der Observation oder

filtrierung leitet, erstellt ein Protokoll über die verschiedenen Phasen der Durchführung der Observation oder

filtrierung, erwähnt darin jedoch keine Elemente, die die Absicherung der verwendeten technischen Mittel und der polizeilichen Untersuchungstechniken oder die Gewährleistung der Sicherheit und der Anonymität des

formanten, der Polizeibeamten, die mit der Durchführung der Observation oder

filtrierung beauftragt sind, und der

Artikel 47octies § 1 Absatz 2 erwähnten Zivilperson gefährden könnten.

Diese Elemente werden ausschließlich

dem

§ 8

Absatz 1 erwähnten schriftlichen Bericht aufgeführt.

einem Protokoll wird auf die Genehmigung zur Observation oder

filtrierung verwiesen und sind die

§ 4Absatz 3 Nr.

1 bis 4 erwähnten Angaben aufgenommen, mit Ausnahme der Angabe unter Nr. 4, die auf Artikel 47sexies § 3 Nr. 4 und 6 und Artikel 47octies § 3 Nr. 4 und 6 verweist. Der Untersuchungsrichter bestätigt durch eine schriftliche Entscheidung das Vorhandensein der von ihm erteilten Genehmigung zur Observation oder

filtrierung. Die erstellten Protokolle sowie die

Absatz 3 erwähnte Entscheidung werden der Verfahrensakte beigefügt." Art. 62 -

dasselbe Kapitel 6bis wird ein Artikel 520sexies mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 520sexies - § 1 - Im Hinblick auf die Ermittlung der

Artikel 520b

is § 1 erwähnten Personen kann die zuständige Staatsanwaltschaft den Untersuchungsrichter des Orts, wo die Strafe oder die freiheitsentziehende Maßnahme ausgesprochen worden ist, darum ersuchen, die gerichtlichen Untersuchungshandlungen, für die allein der Untersuchungsrichter zuständig ist, unter Einhaltung der nachstehend festgelegten Bedingungen zu genehmigen. § 2 - Die

§ 1

erwähnten gerichtlichen Untersuchungshandlungen können nur genehmigt werden, wenn die Bedingungen erfüllt sind, die

denselben Artikeln erwähnt sind,

denen diese gerichtlichen Untersuchungshandlungen im Rahmen einer gerichtlichen Untersuchung geregelt werden. § 3 -

dem

§ 1erwähnten Ersuchen wird Folgendes angegeben: 1.

Tag, Monat und Jahr, 2.Name des Mitglieds der zuständigen Staatsanwaltschaft, das das Ersuchen einreicht, 3. Personalien der Person, die verurteilt worden ist und sich der Vollstreckung ihrer Hauptgefängnisstrafe, Zuchthausstrafe oder

ternierung entzogen hat, 4.Straftat, wegen deren eine Hauptgefängnisstrafe, Zuchthausstrafe oder

ternierung ausgesprochen worden ist, 5. Gründe, warum die gerichtliche Untersuchungshandlung für die Ermittlung der betreffenden Person unerlässlich ist, 6.die

§ 1

erwähnte gerichtliche Untersuchungshandlung, für die die zuständige Staatsanwaltschaft eine Genehmigung des Untersuchungsrichters beantragt. Eine Abschrift des Freiheitsentziehungstitels wird dem Ersuchen beigefügt. Nach Empfang des Ersuchens prüft der Untersuchungsrichter, ob die Bedingungen für die Anwendung der

Absatz 1 Nr. 6 erwähnten gerichtlichen Untersuchungshandlung erfüllt sind; ist dies der Fall, erteilt er eine schriftliche Genehmigung.

der Genehmigung wird Folgendes angegeben: 1. Name der Person, die verurteilt worden ist und sich der Vollstreckung ihrer Hauptgefängnisstrafe, Zuchthausstrafe oder

ternierung entzogen hat, 2.Straftat, wegen deren eine Hauptgefängnisstrafe, Zuchthausstrafe oder

ternierung ausgesprochen worden ist, und gerichtliche Entscheidung, durch die sie ausgesprochen worden ist, 3. Gründe, warum die gerichtliche Untersuchungshandlung für die Ermittlung der betreffenden Person unerlässlich ist, 4.gerichtliche Untersuchungshandlung, die genehmigt wird, und gegebenenfalls die diesbezüglichen Bedingungen. Der Untersuchungsrichter übermittelt der zuständigen Staatsanwaltschaft unmittelbar die Genehmigung und die Aktenstücke. § 4 - Im Dringlichkeitsfall kann das

§ 1

erwähnte Ersuchen oder die

§ 3erwähnte Genehmigung mündlich erfolgen.

Das Ersuchen und die Genehmigung müssen so schnell wie möglich

der

§ 3Absatz 1 und 4 vorgesehenen Form bestätigt werden.

§ 5 - Die zuständige Staatsanwaltschaft ist mit der Ausführung der Genehmigungen

Bezug auf die

§ 1

erwähnten gerichtlichen Untersuchungshandlungen, die vom Untersuchungsrichter erteilt wurden, beauftragt." Art. 63 -

dasselbe Kapitel 6bis wird ein Artikel 520septies mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 520septies - Die Kosten für die Ermittlung der

Artikel 520b

is § 1 erwähnten Personen umfassen alle Kosten, die durch die Anwendung der

den vorhergehenden Artikeln erwähnten Ermittlungshandlungen verursacht werden, mit Ausnahme der Personal- und Betriebskosten, die mit dem Auftreten der betreffenden Magistrate und Polizeibeamten verbunden sind. Die Kosten gehen zu Lasten der Person, die sich der Vollstreckung der betreffenden Hauptgefängnisstrafe, Zuchthausstrafe oder

ternierung entzogen hat. Kosten, die durch unrechtmäßige Ermittlungshandlungen verursacht werden, und Kosten, die offensichtlich nicht dem persönlichen Verhalten der betreffenden Person zuzuschreiben sind, gehen zu Lasten des Staates. Wenn für die

Absatz 1 erwähnten Ermittlungshandlungen eine Entschädigung gezahlt werden muss, sind die

der Regelung über die Gerichtskosten

Strafsachen vorgesehenen Tarife anwendbar. Der Magistrat der Staatsanwaltschaft, die die Ermittlung leitet, setzt die Kosten fest, die im Namen seines Amtes aufgewendet werden. Die Verfolgung zwecks Beitreibung dieser Kosten wird im Namen des Magistrats der Staatsanwaltschaft, die die Ermittlung leitet, vom zuständigen Beamten des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen ausgeübt. Die Entscheidung des Magistrats der die Ermittlung leitenden Staatsanwaltschaft, die Person, die sich der Vollstreckung der Hauptgefängnisstrafe, Zuchthausstrafe oder

ternierung entzogen hat, für die Kosten aufkommen zu lassen, wird der betreffenden Person per Einschreibebrief notifiziert. Die betreffende Person kann gegen die Entscheidung des Magistrats der die Ermittlung leitenden Staatsanwaltschaft, sie für die Kosten aufkommen zu lassen, bei der Anklagekammer Berufung einlegen, und zwar per Einschreibebrief binnen einer Frist von dreißig Tagen ab Notifizierung der angefochtenen Entscheidung. Die Anklagekammer befindet über die Klage

erster und letzter

stanz." (...) KAPITEL 4 - Abänderungen des Strafgesetzbuches Art. 65 -

Artikel 34quater Absatz 1 Nr.

4 des Strafgesetzbuches, abgeändert durch das Gesetz vom 30. November 2011, werden die Wörter "Artikel 61, 62 oder 65" durch die Wörter "Artikel 62 oder 65" ersetzt. Art. 66 -

Artikel 37septies § 3 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch die Gesetze vom 7.

Februar 2014 und 10. April 2014, werden die Wörter "Artikel 37ter" jeweils durch die Wörter "Artikel 37quinquies" ersetzt. Art. 67 - [Abänderung des französischen Textes] Art. 68 - [Abänderung des französischen Textes] Art. 69 -

Artikel 43quater § 3 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 19.

Dezember 2002 und abgeändert durch das Gesetz vom 18. März 2018, wird zwischen den Wörtern "die auf ein beträchtliches Missverhältnis" und den Wörtern "zwischen einerseits" das Wort "hinweisen" eingefügt und werden die Wörter "oder aus identischen Taten hervorgehen, hinweisen." durch die Wörter "oder aus Straftaten hervorgehen, die direkt oder

direkt zu einem wirtschaftlichen Vorteil führen können, vorausgesetzt, dass sie unter derselben

§ 1

vorgesehenen Rubrik aufgeführt sind wie die Straftat, die Gegenstand der Verurteilung ist." ersetzt. Art. 70 - Artikel 61 desselben Gesetzbuches wird aufgehoben. Art. 71 -

Artikel 82desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 23.

August 1919, werden die Wörter "Artikel 61 und 62" durch die Wörter "Artikel 62" ersetzt. Art. 72 - Artikel 136quater § 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom

  1. August 2003, wird wie folgt ergänzt: "
  2. Verwendung von Waffen, bei denen mikrobielle oder sonstige biologische Agenzien sowie Toxine eingesetzt werden, ungeachtet der Herkunft oder Herstellungsart,
  3. Verwendung von Waffen, die hauptsächlich Verletzungen durch Splitter verursachen, die im menschlichen Körper nicht durch Röntgenstrahlen lokalisiert werden können, 43.Verwendung von Laserwaffen, die ausschließlich oder unter anderem entworfen wurden, um im Kampf bei Personen ohne unterstütztes Sehvermögen, das heißt bei Personen, die mit bloßem Auge sehen oder Sehhilfen tragen, eine dauerhafte Erblindung zu bewirken." Art. 73 -

Artikel 136quinquies Absatz 3 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 5.

August 2003, werden zwischen den Wörtern "Die

Artikel 136quater § 1 Nr.

3, 4, 10, 16, 19, 36 bis 38 und 40" und den Wörtern "erwähnten Straftaten" die Wörter "bis 43" eingefügt. Art. 74 - Artikel 137 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom

  1. Dezember 2003 und abgeändert durch die Gesetze vom
  2. Dezember 2009 und
  3. Februar 2013, wird wie folgt abgeändert: 1.

§ 2

wird eine Nummer 4/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "4/1.rechtswidriger Eingriff

ein Datenverarbeitungssystem und rechtswidriger Eingriff

die Daten eines Datenverarbeitungssystems, wie

Artikel 550ter §§ 1 bis 3 bestimmt,".

  1. Paragraph 3 Nr.3 wird wie folgt ersetzt: "
  2. Herstellung, Besitz, Erwerb, Beförderung oder Bereitstellung nuklearer, radiologischer oder chemischer Waffen, Verwendung nuklearer, biologischer, radiologischer oder chemischer Waffen sowie Erforschung und Entwicklung radiologischer oder chemischer Waffen,". Art. 75 -

Artikel 140desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 19.

Dezember 2003 und abgeändert durch das Gesetz vom

  1. Dezember 2016, wird ein neuer Paragraph 1/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: " § 1/1 - Wer sich im Rahmen der Aktivitäten der terroristischen Vereinigung an jeglichem Entscheidungsprozess beteiligt, obwohl er wusste oder wissen musste, dass seine Beteiligung zu Verbrechen oder Vergehen der terroristischen Vereinigung beitragen könnte, wird mit einer Zuchthausstrafe von zehn bis zu fünfzehn Jahren und mit einer Geldbuße von 1.000 bis zu 200.000 EUR oder mit nur einer dieser Strafen bestraft." Art. 76 - Artikel 140bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom
  2. Februar 2013 und abgeändert durch das Gesetz vom
  3. August 2016, wird wie folgt abgeändert:
  4. Die Wörter "direkt oder

direkt" werden aufgehoben. 2. Der Artikel wird durch einen Absatz 2 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Die Strafe ist eine Zuchthausstrafe von zehn bis zu fünfzehn Jahren und eine Geldbuße von 5.000 bis zu 10.000 EUR, wenn die

Absatz 1 erwähnte Verbreitung oder öffentliche Zurverfügungstellung spezifisch an Minderjährige gerichtet ist." Art. 77 - Artikel 140ter desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom

  1. Februar 2013 und abgeändert durch das Gesetz vom
  2. August 2016, wird wie folgt abgeändert:
  3. Die Wörter "zwecks Begehung einer der

den Artikeln 137, 140 oder 140sexies erwähnten Straftaten, mit Ausnahme der

Artikel 137

§ 3 Nr.6 erwähnten Straftat." werden durch die Wörter ", um eine der

den Artikeln 137, 140 oder 140sexies erwähnten Straftaten, mit Ausnahme der

Artikel 137§ 3 Nr.

6 erwähnten Straftat, zu begehen oder dazu beizutragen." ersetzt.

  1. Der Artikel wird durch einen Absatz 2 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Die Strafe ist eine Zuchthausstrafe von zehn bis zu fünfzehn Jahren und eine Geldbuße von 5.000 bis zu 10.000 EUR, wenn die Anwerbung spezifisch an Minderjährige gerichtet ist." Art. 78 - Artikel 140quater desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom
  2. Februar 2013, wird wie folgt abgeändert:
  3. Die Wörter "zur Begehung einer der

Artikel 137

erwähnten Straftaten, mit Ausnahme der

Artikel 137

§ 3 Nr.6 erwähnten Straftat." werden durch die Wörter ", um eine der

Artikel 137

erwähnten Straftaten, mit Ausnahme der

Artikel 137§ 3 Nr.

6 erwähnten Straftat, zu begehen oder dazu beizutragen." ersetzt. 2. Der Artikel wird durch einen Absatz 2 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Die Strafe ist eine Zuchthausstrafe von zehn bis zu fünfzehn Jahren und eine Geldbuße von 5.000 bis zu 10.000 EUR, wenn die Anleitungen beziehungsweise die Ausbildung, wie

Absatz 1 erwähnt, spezifisch an Minderjährige gerichtet sind." Art. 79 - Artikel 140quinquies desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom

  1. Februar 2013, wird wie folgt abgeändert:
  2. Der Absatz wird durch die Wörter "oder dazu beizutragen." ergänzt.
  3. Der Artikel wird durch einen Absatz 2 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Mit denselben Strafen wird bestraft, wer sich

Belgien oder im Ausland selbst Kenntnisse

den

Artikel 140q

uater erwähnten Bereichen aneignet oder sich selbst darin ausbildet, um eine der

Artikel 137

erwähnten Straftaten, mit Ausnahme der

Artikel 137§ 3 Nr.6 erwähnten Straftat, zu begehen oder dazu beizutragen." Art.

80 - Artikel 140sexies desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom

  1. Juli 2015, wird wie folgt abgeändert:
  2. Nummer 1 wird durch die Wörter "oder dazu beizutragen," ergänzt.
  3. Nummer 2 wird durch die Wörter "oder dazu beizutragen." ergänzt. Art. 81 - Artikel 141 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom
  4. Dezember 2003 und ersetzt durch das Gesetz vom
  5. Dezember 2016, wird durch einen Absatz 2 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Die Strafe ist eine Zuchthausstrafe von zehn bis zu fünfzehn Jahren und eine Geldbuße von 5.000 bis zu 10.000 EUR, wenn die materiellen Mittel bereitgestellt oder gesammelt werden mit der Absicht, dass diese ganz oder teilweise von einem Minderjährigen verwendet werden, um eine

Artikel 137erwähnte Straftat zu begehen oder dazu beizutragen." Art.

82 -

Artikel 460ter desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 12.

März 1998 und abgeändert durch die Gesetze vom

  1. Juni 2000 und
  2. Dezember 2012, werden zwischen den Wörtern "den Verlauf" und den Wörtern "der gerichtlichen Untersuchung" die Wörter "der Ermittlung oder" eingefügt. KAPITEL 5 - Abänderungen des einleitenden Titels des Strafprozessgesetzbuches Art. 83 -

den einleitenden Titel des Strafprozessgesetzbuches wird ein Artikel 4bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 4bis - Wird die Strafverfolgung wegen der

den Artikeln 29 §§ 2 und 3 und 29bis des Strafprozessgesetzbuches erwähnten Taten eingeleitet, erkennt der Strafrichter nicht nur über die Strafverfolgung, sondern auch über die Zivilklage im Hinblick auf die Zahlung der entsprechenden Steuern, Zuschlaghundertstel und -zehntel, Zuschläge, administrativen und steuerrechtlichen Geldbußen und Nebenforderungen. Diese Zivilklage bezieht sich auf eine eigenständige Klage, bei der die zuständige Steuerverwaltung

der Strafsache auftritt. Sobald die Zivilklage beim Strafrichter anhängig ist, enden die Verfahren vor den Zivilgerichten, die dieselbe Klage betreffen, und werden sie vor dem Strafrichter fortgesetzt. Die zuständige Steuerverwaltung wird mindestens zwei Monate zuvor über die Festlegung eines Verhandlungsdatums vor dem erkennenden Gericht

formiert." Art. 84 -

Artikel 12Absatz 1 desselben einleitenden Titels, abgeändert durch die Gesetze vom 14.

Juli 1951 und

  1. August 2003 und ersetzt durch das Gesetz vom
  2. Februar 2012, wird eine Nummer 1/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "1/
  3. Artikel 7, was die

den Artikeln 347bis, 393 bis 397 und 475 des Strafgesetzbuches vorgesehenen Straftaten betrifft,". Art. 85 -

Artikel 21b

is Absatz 2 desselben einleitenden Titels des Strafprozessgesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 5. Februar 2016, werden zwischen den Wörtern "Die Verjährungsfrist für die" und den Wörtern "

Artikel 21

" die Wörter "

Artikel 376Absatz 1 des Strafgesetzbuches und" eingefügt.

(...) KAPITEL 13 - Abänderung des Gesetzes vom

  1. Juli 1990 über die Untersuchungshaft Art. 116 - Artikel 24bis des Gesetzes vom
  2. Juli 1990 über die Untersuchungshaft, eingefügt durch das Gesetz vom
  3. Dezember 2012 und abgeändert durch die Gesetze vom
  4. April 2014 und
  5. Februar 2016, wird wie folgt abgeändert: 1.

§ 1

Absatz 1 wird eine Nummer 5 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "5.die Fortsetzung der elektronischen Überwachung technisch unmöglich ist." 2. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 4 mit folgendem Wortlaut ergänzt: " § 4 - Der Beschuldigte, der sich

Untersuchungshaft unter elektronischer Überwachung befindet, verbleibt im Gefängnis: 1.für die Zeit, die für die Anbringung und Aktivierung des Materials für die elektronische Überwachung unbedingt erforderlich ist, 2. auf Befehl des Prokurators des Königs,

Fällen höherer Gewalt oder wenn eine der

§ 1

erwähnten Bedingungen erfüllt ist oder wenn der Beschuldigte aufgegriffen wird, nachdem er sich der elektronischen Überwachung entzogen hat, oder wenn es

folge einer Änderung der Adresse, wo die elektronische Überwachung vollstreckt wird, notwendig ist. Der Untersuchungsrichter, den der Prokurator des Königs ordnungsgemäß und unverzüglich über den

Absatz 1 Nr. 2 erwähnten Befehl

formiert, befindet binnen fünf Werktagen ab der Rückkehr des Beschuldigten

s Gefängnis darüber, ob die Untersuchungshaft unter elektronischer Überwachung

Anwendung der Paragraphen 1 und 2 fortgesetzt wird oder nicht. Zuvor muss er den Beschuldigten und dessen Rechtsanwalt anhören, die gemäß Artikel 21 § 2 darüber

formiert werden. Bei Aufrechterhaltung einer Untersuchungshaft unter elektronischer Überwachung gemäß Artikel 26 § 3 Absatz 2 wird gemäß § 3 vorgegangen." Art. 117 -

Artikel 33§ 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 28.

März 2000 und das Gesetz vom

  1. August 2002, werden die Wörter "wenn er freigesprochen, mit Aufschub oder nur zu einer Geldbuße verurteilt wird" durch die Wörter "wenn er freigesprochen, mit Aufschub verurteilt, zu einer Strafe unter elektronischer Überwachung, einer Arbeitsstrafe, einer autonomen Bewährungsstrafe oder nur zu einer Geldbuße verurteilt wird oder wenn eine einfache Schuldigerklärung ausgesprochen wird" ersetzt. (...) KAPITEL 16 - Abänderung des Gesetzes vom
  2. Mai 2002 über die Sterbehilfe Art. 121 - [...] [Art. 121 zurückgenommen durch Art. 4 des G. vom
  3. März 2020 (B.S. vom
  4. März 2020)] KAPITEL 17 - Abänderungen des Gesetzes vom
  5. Dezember 2003 über den Europäischen Haftbefehl Art. 122 - Artikel 11 des Gesetzes vom
  6. Dezember 2003 über den Europäischen Haftbefehl, abgeändert durch das Gesetz vom
  7. Oktober 2017 und das Gesetz vom
  8. April 2014, wird wie folgt abgeändert:
  9. Paragraph 5 Absatz 4 wird durch folgenden Satz ergänzt: "Verlässt die betreffende Person das belgische Staatsgebiet, ohne die belgischen Gerichtsbehörden davon

Kenntnis zu setzen, oder entzieht sie sich der Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls, wird dies auf Antrag der Staatsanwaltschaft vom Untersuchungsgericht festgestellt, das die Endentscheidung über die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls ausgesprochen hat.Im Beschluss oder Entscheid wird ebenfalls erklärt, dass die Kaution dem Staat zufällt." 2.

§ 5

wird ein Absatz 5 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Die

Absatz 4 erwähnte Entscheidung über die Kaution wird wie die Entscheidung über die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls gemäß den Artikeln 16 § 3 und 17 § 5 zugestellt.Gegen diese Entscheidung können dieselben Rechtsmittel eingelegt werden wie gegen die vom Untersuchungsgericht getroffene Entscheidung über die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls." 3.

§ 7

werden die Wörter "vierundzwanzig Stunden" durch die Wörter "achtundvierzig Stunden" ersetzt. Art. 123 - Artikel 13 § 4 desselben Gesetzes, aufgehoben durch das Gesetz vom

  1. April 2014 und wieder aufgenommen durch das Gesetz vom
  2. Februar 2016, wird durch folgende Absätze ergänzt: "Die Kaution wird nach der Endentscheidung über die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls erstattet, wenn die betreffende Person während sämtlicher Verfahrenshandlungen ständig auf belgischem Staatsgebiet anwesend war. Die Kaution wird dem Staat zugeteilt, sobald die betreffende Person ohne rechtmäßigen Entschuldigungsgrund das belgische Staatsgebiet verlassen hat, ohne die belgischen Gerichtsbehörden davon

Kenntnis zu setzen, oder sich der Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls entzogen hat. Verlässt die betreffende Person das belgische Staatsgebiet, ohne die belgischen Gerichtsbehörden davon

Kenntnis zu setzen, oder entzieht sie sich der Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls, wird dies auf Antrag der Staatsanwaltschaft von der Ratskammer festgestellt. Im Beschluss der Ratskammer wird ebenfalls erklärt, dass die Kaution dem Staat zufällt. Die

Absatz 5 erwähnte Entscheidung über die Kaution wird wie die Entscheidung über die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls gemäß den Artikeln 16 § 3 und 17 § 5 zugestellt. Gegen diese Entscheidung können dieselben Rechtsmittel eingelegt werden wie gegen die von der Ratskammer getroffene Entscheidung über die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls." KAPITEL 18 - Abänderungen des Gesetzes vom 29. März 2004 über die Zusammenarbeit mit dem

ternationalen Strafgerichtshof und den

ternationalen Strafgerichten Art. 124 - Artikel 26 § 3 des Gesetzes vom 29. März 2004 über die Zusammenarbeit mit dem

ternationalen Strafgerichtshof und den

ternationalen Strafgerichten, eingefügt durch das Gesetz vom

  1. März 2014, wird wie folgt abgeändert:
  2. Zwischen den Wörtern "auf Antrag des Gerichtshofs" und dem Wort "eingezogen" werden die Wörter "von der Staatsanwaltschaft" eingefügt.
  3. Der Paragraph wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Das Zentrale Organ für Sicherstellung und Einziehung steht im Rahmen seiner Zuständigkeiten der Staatsanwaltschaft, wenn diese es beantragt, bei der Ausführung des vorliegenden Paragraphen bei." Art. 125 - Artikel 40 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert:
  4. Der heutige erste Satz wird § 1.
  5. Nach dem neuen Paragraphen 1 wird ein § 2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: " § 2 - Das Ersuchen des Gerichtshofs um Vollstreckung einer Geldbuße muss

Euro formuliert werden, andernfalls muss ihm eine Umrechnung des Betrags der Geldbuße

Euro beigefügt werden. Die Staatsanwaltschaft erledigt dieses Ersuchen, sofern es sich auf eine endgültige Geldbuße bezieht. Das

den Artikeln 464/1 bis 464/41 des Strafprozessgesetzbuches vorgesehene Verfahren

Bezug auf die strafrechtliche Vollstreckungsermittlung ist anwendbar, ungeachtet des Betrags der Geldbuße. Kann die betreffende Person den Nachweis für eine teilweise oder vollständig geleistete Zahlung erbringen, setzt die Staatsanwaltschaft die Zentralbehörde davon

Kenntnis, die den Gerichtshof konsultiert und alle notwendigen

formationen beantragt. Jeder vom Gerichtshof

welcher Weise auch immer beigetriebene Teil der Geldbuße wird vollständig auf den

Belgien einzutreibenden Betrag der Geldbuße angerechnet. Die Vollstreckung der Geldbuße wird beendet, sobald die Staatsanwaltschaft von der Zentralbehörde über die Zahlung der gesamten Geldbuße

formiert worden ist."

  1. Der heutige zweite und dritte Satz werden § 3.
  2. Der heutige vierte Satz, der der neue Paragraph 4 wird, wird wie folgt ersetzt: " § 4 - Geldsummen, bewegliche und unbewegliche Güter oder die Erlöse aus dem Verkauf dieser Güter, die gemäß den Paragraphen 2 und 3 durch die Vollstreckung eines Entscheids des Gerichtshofs erlangt worden sind, werden auf

itiative der Staatsanwaltschaft dem Gerichtshof vollständig übertragen.Die Staatsanwaltschaft setzt die Zentralbehörde von allen Übertragungen an den Gerichtshof

Kenntnis, die

Anwendung des vorliegenden Paragraphen erfolgen werden." 5. Ein § 5 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: " § 5 - Das Zentrale Organ für Sicherstellung und Einziehung steht im Rahmen seiner Zuständigkeiten der Staatsanwaltschaft, wenn diese es beantragt, bei der Ausführung des vorliegenden Artikels bei." Art. 126 -

dasselbe Gesetz wird ein Titel 6quater mit der Überschrift "Zusammenarbeit mit dem

ternationalen, unparteiischen und unabhängigen Mechanismus zur Unterstützung der Ermittlungen gegen die Verantwortlichen für die seit März 2011

der Arabischen Republik Syrien begangenen schwersten völkerrechtlichen Verbrechen und ihrer strafrechtlichen Verfolgung" eingefügt. Art. 127 -

Titel 6q

uater desselben Gesetzes, eingefügt durch Artikel 126, wird ein Kapitel 1 mit der Überschrift "Allgemeines" eingefügt. Art. 128 -

Titel 6q

uater Kapitel 1, eingefügt durch Artikel 127, wird ein Artikel 91 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 91 - Für die Anwendung von Titel 6quater des vorliegenden Gesetzes ist zu verstehen unter: - "Mechanismus": der von der Generalversammlung der Vereinten Nationen durch ihre Resolution 71/248 vom 21. Dezember 2016 eingerichtete

ternationale, unparteiische und unabhängige Mechanismus zur Unterstützung der Ermittlungen gegen die Verantwortlichen für die seit März 2011

der Arabischen Republik Syrien begangenen schwersten völkerrechtlichen Verbrechen und ihrer strafrechtlichen Verfolgung, - "Statut": das Mandat des Mechanismus, wie im Bericht des Generalsekretärs der Vereinten Nationen mit der Überschrift "Application de la résolution portant création d'un Mécanisme

ternational, impartial et

dépendant chargé de faciliter les enquêtes sur les violations les plus graves du droit

ternational commises en République arabe syrienne depuis mars 2011 et d'aider à juger les personnes qui en sont responsables" (Anwendung der Resolution zur Einrichtung eines

ternationalen, unparteiischen und unabhängigen Mechanismus zur Unterstützung der Ermittlungen gegen die Verantwortlichen für die seit März 2011

der Arabischen Republik Syrien begangenen schwersten völkerrechtlichen Verbrechen und ihrer strafrechtlichen Verfolgung) und der Referenznummer A/71/755 detailliert, - "Leiter des Mechanismus": der Leiter des Mechanismus sowie jede Person, die von ihm ermächtigt wurde oder im Rahmen des Amtes, das er aufgrund des Statuts ausübt, unter seiner Amtsgewalt tätig ist, - "Zentralbehörde": die Behörde, die für die Zusammenarbeit zwischen Belgien und dem Mechanismus zuständig ist, das heißt die Dienststelle für humanitäres Völkerrecht

nerhalb des Föderalen Öffentlichen Dienstes Justiz, die durch den Königlichen Erlass vom 17. September 2005 zur Schaffung einer Dienststelle für humanitäres Völkerrecht bestimmt wurde, - "Staatsanwaltschaft": der Föderalprokurator." Art. 129 -

dasselbe Kapitel 1 wird ein Artikel 92 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 92 - Gemäß den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes kann Belgien den Zusammenarbeitsersuchen des Mechanismus Folge leisten." Art. 130 -

dasselbe Kapitel 1 wird ein Artikel 93 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 93 - § 1 - Die Zentralbehörde ist dafür zuständig, die Ersuchen des Mechanismus entgegenzunehmen, dem Mechanismus die Zusammenarbeitsersuchen der zuständigen belgischen Behörden zu übermitteln und dem Mechanismus jede

formation gerichtlicher Art, die

den Zuständigkeitsbereich des Mechanismus fallen könnte, mitzuteilen. Sie sorgt dafür, dass diesen Ersuchen Folge geleistet wird. § 2 - Die Ersuchen des Mechanismus werden über jedes Medium, das eine schriftliche Aufzeichnung hinterlässt, an die Zentralbehörde gerichtet. Sie müssen

einer der Amtssprachen Belgiens oder

Englisch abgefasst sein. Andernfalls muss ihnen eine beglaubigte Übersetzung

einer der Amtssprachen Belgiens beigefügt sein. § 3 - Die zuständigen belgischen Behörden können den Mechanismus um Zusammenarbeit ersuchen. Die Ersuchen werden über die Zentralbehörde übermittelt. Die belgischen Behörden müssen die Bedingungen einhalten, die der Mechanismus an die Erledigung des Ersuchens knüpft. Sind die Begründungsunterlagen nicht

einer der Arbeitssprachen des Mechanismus abgefasst, sind sie mit einer Übersetzung

einer der Amtssprachen der Vereinten Nationen zu versehen." Art. 131 -

dasselbe Kapitel 1 wird ein Artikel 94 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 94 - Die zuständigen Behörden sichern dem Mechanismus

allen Verfahren, die sich aus einem Zusammenarbeitsersuchen des Mechanismus, dem die Zentralbehörde Folge zu leisten beschlossen hat, ergeben, voll und ganz ihre gerichtliche Zusammenarbeit zu." Art. 132 -

Titel 6q

uater desselben Gesetzes, eingefügt durch Artikel 126, wird ein Kapitel 2 mit der Überschrift "Rechtshilfe" eingefügt. Art. 133 -

Titel 6q

uater Kapitel 2, eingefügt durch Artikel 132, wird ein Artikel 95 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 95 - § 1 - Ersuchen des Leiters des Mechanismus zur Durchführung von Maßnahmen

Bezug auf die Sammlung und Beibringung von Daten, die gemäß dem Statut des Mechanismus

sbesondere die Feststellung der Identität und die Fahndung nach Personen, die Sammlung von Aussagen, die Beibringung von Beweisen und die Zusendung von Unterlagen betreffen, werden nach dem

den belgischen Rechtsvorschriften vorgesehenen Verfahren und auf die im Ersuchen beschriebene Weise, es sei denn, diese Rechtsvorschriften verbieten es, erledigt. § 2 - Das Ersuchen des Leiters des Mechanismus, das sich auf eine Zwangsmaßnahme bezieht, für die allein ein Untersuchungsrichter zuständig ist, wird vom Untersuchungsrichter des Gerichtsbezirks des Orts, an dem die Maßnahme durchgeführt werden muss, vollstreckt. Werden jedoch mehrere Vollstreckungsmaßnahmen beantragt, kann die Staatsanwaltschaft einen der örtlich zuständigen Richter mit der Vollstreckung der Gesamtheit des Maßnahmenpakets beauftragen. § 3 - Durchsuchungen und Beschlagnahmen, um die der Mechanismus gemäß seinem Statut ersucht, werden nach belgischem Recht durchgeführt, ohne dass das Ersuchen für vollstreckbar erklärt werden muss. Bevor die Schriftstücke dem Mechanismus übermittelt werden, befindet die Ratskammer des Gerichts Erster

stanz des Bezirks, wo die Schriftstücke hinterlegt worden sind, binnen fünf Tagen, nachdem die Sache bei ihr anhängig gemacht worden ist, über die Übermittlung der Schriftstücke an den Mechanismus und entscheidet gegebenenfalls über die Beschwerde von Drittinhabern oder Anspruch auf die eingezogene Sache erhebenden Dritten, die vorher per Einschreiben von der Kanzlei der Ratskammer geladen worden sind. Sie befindet darüber

letzter

stanz und ohne Möglichkeit des Dritteinspruchs. § 4 - Wenn der Mechanismus gemäß seinem Statut einer Person die Rechtsstellung eines geschützten Zeugen verleiht oder dies beantragt und Belgien darum ersucht, die notwendigen Schutzmaßnahmen zu Gunsten dieser Person zu ergreifen, entscheidet die Zentralbehörde, nachdem sie den Präsidenten der durch Artikel 103 des Strafprozessgesetzbuches eingerichteten Zeugenschutzkommission konsultiert hat, welche der

Artikel 104

desselben Gesetzbuches erwähnten Maßnahmen zu Gunsten dieser Person ergriffen werden müssen. Unabhängig von den Maßnahmen, die zu Gunsten des geschützten Zeugen ergriffen werden, kann die Zentralbehörde, wenn sie es für notwendig erachtet, ebenfalls zu Gunsten der Angehörigen dieser Person

Artikel 104erwähnte Schutzmaßnahmen ergreifen.

Diese Maßnahmen werden auf die gleiche Weise wie die Maßnahmen zu Gunsten eines gefährdeten Zeugen, eines Mitglieds seiner Familie oder eines anderen Verwandten, wie erwähnt

Artikel 102desselben Gesetzbuches, durchgeführt.

Unter Einhaltung des Verhältnismäßigkeitsprinzips können gleichzeitig oder nacheinander gewöhnliche und besondere Schutzmaßnahmen gewährt werden.

Abweichung von Artikel 106 des Strafprozessgesetzbuches kann einem geschützten Zeugen und seinen Angehörigen durch einen Beschluss der Zentralbehörde nach Konsultierung des Präsidenten der Zeugenschutzkommission eine Identitätsänderung gewährt werden. Die neue Identität wird auf Vorschlag des Zeugenschutzdienstes und nach Absprache mit der betreffenden Person oder ihrem gesetzlichen Vertreter bestimmt und der Zentralbehörde durch den Präsidenten der Zeugenschutzkommission mitgeteilt. Das Verfahren zur Identitätsänderung ist nicht nur auf Personen beschränkt, die die belgische Staatsangehörigkeit haben. Die Zentralbehörde kann jede zuständige Behörde auffordern, die Umsetzung dieses Beschlusses zu gewährleisten.

diesem Rahmen kann die Zentralbehörde besondere Bedingungen oder zusätzliche Maßnahmen auferlegen, um den Schutz der Zeugen zu gewährleisten. Die Änderung des Namens, der Vornamen, des Geburtsdatums und des Geburtsorts ist von der Registrierungsgebühr befreit.

Abweichung von Artikel 29 des Zivilgesetzbuches darf ein Auszug oder eine Abschrift einer Personenstandsurkunde bezüglich einer Person, deren Identität

Anwendung des vorliegenden Paragraphen geändert wurde, nur mit der ausdrücklichen Erlaubnis der Zentralbehörde nach Konsultierung des Präsidenten der Zeugenschutzkommission ausgestellt werden. Gleiches gilt für jedes Dokument oder jede Bescheinigung, die das Generalkommissariat für Flüchtlinge und Staatenlose oder das Ausländeramt auf Ersuchen der Zentralbehörde auszustellen hat. Es liegt keine Straftat vor, wenn im Rahmen der Absätze 2 bis 7 absolut notwendige Taten begangen werden, um den Schutz des Zeugen zu gewährleisten. Wenn der Mechanismus einer

Absatz 1 erwähnten Person die Rechtsstellung eines geschützten Zeugen entzieht, entscheidet die Zentralbehörde, ob die Maßnahmen zu Gunsten dieser Person oder zu Gunsten der anderen Personen aufrechterhalten werden müssen." Art. 134 -

dasselbe Kapitel 2 wird ein Artikel 96 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 96 - Die zuständige Gerichtsbehörde, bei der die Sache anhängig gemacht worden ist, setzt den Mechanismus vom Datum und vom Ort der Durchführung der geforderten Maßnahme

Kenntnis. Der Leiter des Mechanismus kann von der Zentralbehörde ermächtigt werden, dieser Durchführung beizuwohnen." Art. 135 -

dasselbe Gesetz wird ein Titel 6quinquies mit der Überschrift "Zusammenarbeit mit den Ermittlungsgruppen" eingefügt. Art. 136 -

Titel 6q

uinquies desselben Gesetzes, eingefügt durch Artikel 135, wird ein Kapitel 1 mit der Überschrift "Allgemeines" eingefügt. Art. 137 -

Titel 6q

uinquies Kapitel 1, eingefügt durch Artikel 136, wird ein Artikel 97 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 97 - Für die Anwendung von Titel 6quinquies des vorliegenden Gesetzes ist zu verstehen unter: - "Ermittlungsgruppen": die von der Organisation der Vereinten Nationen gebildeten Ermittlungsgruppen mit dem Mandat, die Straflosigkeit für Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Völkermord oder irgendeine andere

ternationale Straftat zu bekämpfen, - "Statut": das Mandat der Ermittlungsgruppe, wie

den einschlägigen

strumenten der Organisation der Vereinten Nationen detailliert, - "Personal der Ermittlungsgruppe": jede Person, die durch ihr Mandat ermächtigt ist, im Namen einer Ermittlungsgruppe aufzutreten, - "Zentralbehörde": die Behörde, die für die Zusammenarbeit zwischen Belgien und einer Ermittlungsgruppe zuständig ist, das heißt die Dienststelle für humanitäres Völkerrecht

nerhalb des Föderalen Öffentlichen Dienstes Justiz, die durch den Königlichen Erlass vom 17. September 2005 zur Schaffung einer Dienststelle für humanitäres Völkerrecht bestimmt wurde, - "Staatsanwaltschaft": der Föderalprokurator." Art. 138 -

dasselbe Kapitel 1 wird ein Artikel 98 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 98 - Gemäß den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes leistet Belgien im Fall einer

ternationalen Verpflichtung zur Zusammenarbeit mit einer Ermittlungsgruppe den Zusammenarbeitsersuchen dieser Ermittlungsgruppe Folge. Gemäß den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes kann Belgien mangels

ternationaler Verpflichtung zur Zusammenarbeit mit einer Ermittlungsgruppe den Zusammenarbeitsersuchen einer Ermittlungsgruppe Folge leisten." Art. 139 -

dasselbe Kapitel 1 wird ein Artikel 99 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 99 - § 1 - Die Zentralbehörde ist dafür zuständig, die Ersuchen der Ermittlungsgruppe auf diplomatischem Weg entgegenzunehmen und der Ermittlungsgruppe die Zusammenarbeitsersuchen der zuständigen belgischen Behörden und alle

formationen gerichtlicher Art, die

den Zuständigkeitsbereich der Ermittlungsgruppe fallen könnten, auf demselben Weg zu übermitteln. Sie sorgt dafür, dass diesen Ersuchen Folge geleistet wird. § 2 - Die Ersuchen der Ermittlungsgruppe werden über jedes Medium, das eine schriftliche Aufzeichnung hinterlässt, an die belgischen Behörden gerichtet. Sie müssen

einer der Amtssprachen Belgiens oder

Englisch abgefasst sein. Andernfalls muss ihnen eine beglaubigte Übersetzung

einer der Amtssprachen Belgiens beigefügt sein. § 3 - Die zuständigen belgischen Behörden können die Ermittlungsgruppe um Zusammenarbeit ersuchen. Die Ersuchen werden über die Zentralbehörde und auf diplomatischem Weg übermittelt. Die belgischen Behörden müssen die Bedingungen einhalten, die die Ermittlungsgruppe an die Erledigung des Ersuchens knüpft. Sind die Begründungsunterlagen nicht

einer der Arbeitssprachen der Ermittlungsgruppe abgefasst, sind sie mit einer Übersetzung

einer dieser Sprachen zu versehen." Art. 140 -

dasselbe Kapitel 1 wird ein Artikel 100 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 100 - Die zuständigen Behörden sichern der Ermittlungsgruppe

allen Verfahren, die sich aus einem Zusammenarbeitsersuchen der Ermittlungsgruppe, das unter eine

ternationale Verpflichtung zur Zusammenarbeit fällt oder dem die Zentralbehörde Folge zu leisten beschlossen hat, ergeben, voll und ganz ihre gerichtliche Zusammenarbeit zu." Art. 141 -

Titel 6q

uinquies desselben Gesetzes, eingefügt durch Artikel 135, wird ein Kapitel 2 mit der Überschrift "Rechtshilfe" eingefügt. Art. 142 -

Titel 6q

uinquies Kapitel 2, eingefügt durch Artikel 141, wird ein Artikel 101 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 101 - § 1 - Ersuchen der Ermittlungsgruppe zur Durchführung von Maßnahmen

Bezug auf die Sammlung und Beibringung von Daten, die gemäß dem Statut der Ermittlungsgruppe

sbesondere die Feststellung der Identität und die Fahndung nach Personen, die Sammlung von Aussagen, die Beibringung von Beweisen und die Zusendung von Unterlagen betreffen, werden nach dem

den belgischen Rechtsvorschriften vorgesehenen Verfahren und auf die im Ersuchen beschriebene Weise, es sei denn, diese Rechtsvorschriften verbieten es, erledigt. § 2 - Das Ersuchen der Ermittlungsgruppe, das sich auf eine Zwangsmaßnahme bezieht, für die allein ein Untersuchungsrichter zuständig ist, wird vom Untersuchungsrichter des Gerichtsbezirks des Orts, an dem die Maßnahme durchgeführt werden muss, vollstreckt. Werden jedoch mehrere Vollstreckungsmaßnahmen beantragt, kann die Staatsanwaltschaft einen der örtlich zuständigen Richter mit der Vollstreckung der Gesamtheit des Maßnahmenpakets beauftragen. § 3 - Durchsuchungen und Beschlagnahmen, um die die Ermittlungsgruppe gemäß ihrem Statut ersucht, werden nach belgischem Recht durchgeführt, ohne dass das Ersuchen für vollstreckbar erklärt werden muss. Bevor die Schriftstücke der Ermittlungsgruppe übermittelt werden, befindet die Ratskammer des Gerichts Erster

stanz des Bezirks, wo die Schriftstücke hinterlegt worden sind, binnen fünf Tagen, nachdem die Sache bei ihr anhängig gemacht worden ist, über die Übermittlung der Schriftstücke an die Ermittlungsgruppe und entscheidet gegebenenfalls über die Beschwerde von Drittinhabern oder Anspruch auf die eingezogene Sache erhebenden Dritten, die vorher per Einschreiben von der Kanzlei der Ratskammer geladen worden sind. Sie befindet darüber

letzter

stanz und ohne Möglichkeit des Dritteinspruchs. § 4 - Wenn die Ermittlungsgruppe befugt ist, einer Person die Rechtsstellung eines geschützten Zeugen zu verleihen oder dies zu beantragen, und Belgien darum ersucht, die notwendigen Schutzmaßnahmen zu Gunsten dieser Person zu ergreifen, entscheidet die Zentralbehörde, nachdem sie den Präsidenten der durch Artikel 103 des Strafprozessgesetzbuches eingerichteten Zeugenschutzkommission konsultiert hat, welche der

Artikel 104

desselben Gesetzbuches erwähnten Maßnahmen zu Gunsten dieser Person ergriffen werden müssen. Unabhängig von den Maßnahmen, die zu Gunsten des geschützten Zeugen ergriffen werden, kann die Zentralbehörde, wenn sie es für notwendig erachtet, ebenfalls zu Gunsten der Angehörigen dieser Person

Artikel 104erwähnte Schutzmaßnahmen ergreifen.

Diese Maßnahmen werden auf die gleiche Weise wie die Maßnahmen zu Gunsten eines gefährdeten Zeugen, eines Mitglieds seiner Familie oder eines anderen Verwandten, wie erwähnt

Artikel 102desselben Gesetzbuches, durchgeführt.

Unter Einhaltung des Verhältnismäßigkeitsprinzips können gleichzeitig oder nacheinander gewöhnliche und besondere Schutzmaßnahmen gewährt werden.

Abweichung von Artikel 106 des Strafprozessgesetzbuches kann einem geschützten Zeugen und seinen Angehörigen durch einen Beschluss der Zentralbehörde nach Konsultierung des Präsidenten der Zeugenschutzkommission eine Identitätsänderung gewährt werden. Die neue Identität wird auf Vorschlag des Zeugenschutzdienstes und nach Absprache mit der betreffenden Person oder ihrem gesetzlichen Vertreter bestimmt und der Zentralbehörde durch den Präsidenten der Zeugenschutzkommission mitgeteilt. Das Verfahren zur Identitätsänderung ist nicht nur auf Personen beschränkt, die die belgische Staatsangehörigkeit haben. Die Zentralbehörde kann jede zuständige Behörde auffordern, die Umsetzung dieses Beschlusses zu gewährleisten.

diesem Rahmen kann die Zentralbehörde besondere Bedingungen oder zusätzliche Maßnahmen auferlegen, um den Schutz der Zeugen zu gewährleisten. Die Änderung des Namens, der Vornamen, des Geburtsdatums und des Geburtsorts ist von der Registrierungsgebühr befreit.

Abweichung von Artikel 29 des Zivilgesetzbuches darf ein Auszug oder eine Abschrift einer Personenstandsurkunde bezüglich einer Person, deren Identität

Anwendung des vorliegenden Paragraphen geändert wurde, nur mit der ausdrücklichen Erlaubnis der Zentralbehörde nach Konsultierung des Präsidenten der Zeugenschutzkommission ausgestellt werden. Gleiches gilt für jedes Dokument oder jede Bescheinigung, die das Generalkommissariat für Flüchtlinge und Staatenlose oder das Ausländeramt auf Ersuchen der Zentralbehörde auszustellen hat. Es liegt keine Straftat vor, wenn im Rahmen der Absätze 2 bis 7 absolut notwendige Taten begangen werden, um den Schutz des Zeugen zu gewährleisten. Wenn die Ermittlungsgruppe einer

Absatz 1 erwähnten Person die Rechtsstellung eines geschützten Zeugen entzieht, entscheidet die Zentralbehörde, ob die Maßnahmen zu Gunsten dieser Person oder zu Gunsten der anderen Personen aufrechterhalten werden müssen." Art. 143 -

dasselbe Kapitel 2 wird ein Artikel 102 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 102 - Die zuständige Gerichtsbehörde, bei der die Sache anhängig gemacht worden ist, setzt die Ermittlungsgruppe vom Datum und vom Ort der Durchführung der geforderten Maßnahme

Kenntnis. Das Personal der Ermittlungsgruppe kann von der Zentralbehörde ermächtigt werden, dieser Durchführung beizuwohnen." Art. 144 - Der heutige Artikel 91 desselben Gesetzes wird zu Artikel 103 umnummeriert. KAPITEL 19 - Abänderung des Gesetzes vom

  1. Juni 2004 zur Umsetzung des Beschlusses des Rates der Europäischen Union vom
  2. Februar 2002 über die Errichtung von Eurojust zur Verstärkung der Bekämpfung der schweren Kriminalität Art. 145 - Artikel 9 § 2 des Gesetzes vom
  3. Juni 2004 zur Umsetzung des Beschlusses des Rates der Europäischen Union vom
  4. Februar 2002 über die Errichtung von Eurojust zur Verstärkung der Bekämpfung der schweren Kriminalität wird aufgehoben. KAPITEL 20 - Abänderung des Gesetzes vom
  5. Dezember 2004 über die

ternationale polizeiliche Übermittlung personenbezogener Daten und

formationen zu gerichtlichen Zwecken, über die

ternationale Rechtshilfe

Strafsachen und zur Abänderung von Artikel 90ter des Strafprozessgesetzbuches Art. 146 - Artikel 8 § 4 Absatz 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 über die

ternationale polizeiliche Übermittlung personenbezogener Daten und

formationen zu gerichtlichen Zwecken, über die

ternationale Rechtshilfe

Strafsachen und zur Abänderung von Artikel 90ter des Strafprozessgesetzbuches wird durch folgende Sätze ergänzt: "Die Vereinbarung wird gemäß Artikel 12 des Gesetzes vom 15. Juni 1935 über den Sprachengebrauch

Gerichtsangelegenheiten oder

Englisch abgefasst und unterzeichnet.

letzterem Fall wird der Akte eine Abschrift der Vereinbarung beigefügt, die

die Sprache übersetzt worden ist, die

Strafsachen für das Gericht vorgesehen ist, bei dem der Untersuchungsrichter, der Prokurator des Königs oder der Föderalprokurator sein Amt ausübt." KAPITEL 21 - Abänderungen des Gesetzes vom 17. Mai 2006 über die externe Rechtsstellung der zu einer Freiheitsstrafe verurteilten Personen und die dem Opfer im Rahmen der Strafvollstreckungsmodalitäten zuerkannten Rechte Art. 147 -

Artikel 31§ 1 des Gesetzes vom 17.

Mai 2006 über die externe Rechtsstellung der zu einer Freiheitsstrafe verurteilten Personen und die dem Opfer im Rahmen der Strafvollstreckungsmodalitäten zuerkannten Rechte, abgeändert durch das Gesetz vom 27. Dezember 2006, wird zwischen dem siebten und dem achten Gedankenstrich ein Gedankenstrich mit folgendem Wortlaut eingefügt: "- gegebenenfalls den Bericht eines Dienstes oder einer Person, die

den Problematiken

Zusammenhang mit Terrorismus und gewaltbereitem Extremismus spezialisiert ist,". Art. 148 -

Artikel 32desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze vom 27.

Dezember 2006 und 1. Februar 2016, dessen heutiger Text § 1 bilden wird, wird ein § 2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: " § 2 - Wenn der Verurteilte eine Strafe wegen

Buch 2

Titel 1ter des Strafgesetzbuches erwähnter Taten verbüßt oder wenn der Verurteilte Anzeichen von gewaltbereitem Extremismus, wie

Absatz 2 bestimmt, aufweist, muss der

Artikel 30

§ 2 erwähnten Stellungnahme ein Bericht eines Dienstes oder einer Person, die

den Problematiken

Zusammenhang mit Terrorismus und gewaltbereitem Extremismus spezialisiert ist, beigefügt werden. Unter gewaltbereitem Extremismus ist die Förderung, Unterstützung oder Begehung von Taten zu verstehen, die

den Terrorismus münden können und die die Verteidigung einer Ideologie zum Ziel haben, die eine rassische, nationale, ethnische oder religiöse Überlegenheit verficht oder den Grundwerten und Grundprinzipien der Demokratie entgegensteht. Diese Stellungnahme umfasst eine Beurteilung der Notwendigkeit, eine angepasste Betreuungsmaßnahme aufzuerlegen." Art. 149 -

Artikel 41desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze vom 27.

Dezember 2006 und 1. Februar 2016, dessen heutiger Text § 1 bilden wird, wird ein § 2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: " § 2 - Wenn der Verurteilte eine Strafe wegen einer der

Buch 2

Titel 1ter des Strafgesetzbuches erwähnten Taten verbüßt oder wenn der Verurteilte Anzeichen von gewaltbereitem Extremismus aufweist, wie

Artikel 32

§ 2 Absatz 2 bestimmt, kann der Strafvollstreckungsrichter die Gewährung der Strafvollstreckungsmodalität an die Bedingung knüpfen, sich einer angepassten Begleitmaßnahme

einem Dienst oder bei einer Person zu unterziehen, die

den Problematiken

Zusammenhang mit Terrorismus und gewaltbereitem Extremismus spezialisiert ist. Der Richter bestimmt die Dauer, während der der Verurteilte sich dieser Begleitmaßnahme unterziehen muss." Art. 150 - Artikel 56 desselben Gesetzes, dessen heutiger Text § 1 bilden wird, wird durch die Paragraphen 2, 3 und 4 mit folgendem Wortlaut ergänzt: " § 2 - Das Strafvollstreckungsgericht versieht seine Entscheidung auch mit besonderen Gründen, wenn seine Entscheidung zur Gewährung oder Ablehnung der Strafvollstreckungsmodalität von der Stellungnahme des Direktors oder der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft abweicht oder wenn seine Entscheidung, gemäß § 1 Absatz 1 Sonderbedingungen aufzuerlegen oder nicht, von der Stellungnahme des Direktors oder der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft abweicht. § 3 - Handelt es sich um die Gewährung einer bedingten Freilassung, bestimmt das Strafvollstreckungsgericht

seinem Urteil ebenfalls, ob der Verurteilte das Staatsgebiet des Königreichs während der bedingten Freilassung verlassen darf oder nicht. Darf der Verurteilte das Staatsgebiet des Königreichs verlassen, bestimmt das Strafvollstreckungsgericht

seinem Urteil, wie lange der Verurteilte dies höchstens darf und wie oft und gegebenenfalls ob und wie der Verurteilte die Staatsanwaltschaft

formieren muss, bevor er das Staatsgebiet des Königreichs verlässt. § 4 - Bei Verurteilung wegen

Buch 2

Titel 1ter des Strafgesetzbuches erwähnter Taten oder bei konkreten Anhaltspunkten für gewaltbereiten Extremismus, wie

Artikel 32

§ 2 Absatz 2 bestimmt, muss die vom Strafvollstreckungsgericht gemäß § 3 erteilte Erlaubnis, das Staatsgebiet des Königreichs zu verlassen, mit besonderen Gründen versehen werden." (...) KAPITEL 25 - Abänderungen des Gesetzes vom 5. Mai 2014 über die

ternierung Art. 170 - Artikel 12 Absatz 1 des Gesetzes vom 5. Mai 2014 über die

ternierung, abgeändert durch das Gesetz vom 4. Mai 2016, wird durch folgende Absätze ersetzt: "Die Untersuchungsgerichte oder die erkennenden Gerichte können einem Angeklagten oder einem Beschuldigten gegenüber, der sich entweder

einer wie

den Artikeln 10 und 11 erwähnten Haftsituation befindet oder der unter Auflagen freigelassen worden ist, durch einen getrennten und mit Gründen versehenen Beschluss beschließen, die Untersuchungshaft unter elektronischer Überwachung zu vollstrecken, den Betreffenden auf freiem Fuß zu lassen oder freizulassen, wobei ihm eine oder mehrere Auflagen auferlegt werden oder nicht, und zwar für die von ihnen festgelegte Dauer und spätestens bis zur ersten Sitzung der Kammer zum Schutz der Gesellschaft, die gemäß Artikel 29 § 2 anberaumt wird. Einem Angeklagten oder einem Beschuldigten gegenüber, dessen Haftbefehl durch eine Untersuchungshaft unter elektronischer Überwachung vollstreckt wird, können sie durch einen getrennten und mit Gründen versehenen Beschluss entweder die sofortige

haftierung gemäß Artikel 10 oder die Fortsetzung der Untersuchungshaft unter elektronischer Überwachung oder die Freilassung des Betreffenden beschließen, wobei ihm eine oder mehrere Auflagen auferlegt werden oder nicht, und zwar für die von ihnen festgelegte Dauer und spätestens bis zur ersten Sitzung der Kammer zum Schutz der Gesellschaft, die gemäß Artikel 29 § 2 anberaumt wird. Wird der Betreffende unter Erteilung einer oder mehrerer Auflagen auf freiem Fuß gelassen oder freigelassen, finden die Artikel 37 Absatz 2 und 38 §§ 1 und 2 des Gesetzes vom 20. Juli 1990 über die Untersuchungshaft Anwendung. Wird die Untersuchungshaft unter elektronischer Überwachung aufrechterhalten, findet Artikel 24bis §§ 3 und 4 des Gesetzes vom 20. Juli 1990 über die Untersuchungshaft Anwendung." Art. 171 -

Artikel 28§ 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 4.

Mai 2016, wird Nr. 1 aufgehoben. Art. 172 - Artikel 34 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 4. Mai 2016, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Wird zur gleichen Zeit eine andere

ternierungsentscheidung vollstreckt, entscheidet die Kammer zum Schutz der Gesellschaft auch hierüber.Ordnet die Kammer zum Schutz der Gesellschaft eine probeweise Freilassung an, legt sie unter Berücksichtigung des Pflegeverlaufs ebenfalls die Dauer des Zeitraums gemäß Artikel 42 § 1 fest." Art. 173 - Artikel 42 § 3 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom

  1. Mai 2016, wird wie folgt abgeändert:
  2. [Abänderung des niederländischen Textes] 2.[Abänderung des französischen Textes]
  3. Die Wörter "das Verlassen" werden durch die Wörter "das zeitweilige Verlassen" ersetzt. Art. 174 - Artikel 43 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom
  4. Mai 2016, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Ist binnen dieser Frist keine Stellungnahme abgegeben worden, befasst die Staatsanwaltschaft die Kammer zum Schutz der Gesellschaft unverzüglich mit der Sache." Art. 175 - Artikel 44 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze vom
  5. Mai 2016 und
  6. Juli 2017, wird wie folgt abgeändert: a)

§ 1

Absatz 1 werden die Wörter "oder der zuständige Dienst der Gemeinschaften, wenn der

ternierte sich

Freiheit befindet," durch die Wörter "der zuständige Dienst der Gemeinschaften, wenn der

ternierte sich

Freiheit befindet, oder der Verantwortliche des Heims, wenn es um eine probeweise Freilassung gemäß Artikel 42 § 3 geht," ersetzt.b)

§ 2

Absatz 1 werden die Wörter "Das Urteil zur Gewährung einer oder mehrerer

den Artikeln 20, 21, 23, 24, 25 und 28 erwähnter Modalitäten wird" durch die Wörter "Das Urteil zur Unterbringung gemäß Artikel 19 und das Urteil zur Gewährung einer oder mehrerer

den Artikeln 20, 21, 23, 24, 25 und 28 erwähnter Modalitäten werden" ersetzt.c) Paragraph 2 Absatz 1 wird durch die Nummern 5, 6, 7 und 8 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "5.dem zuständigen Dienst der Gemeinschaften des Wohnortes des Opfers, wenn im

teresse des Opfers Bedingungen auferlegt worden sind, 6. dem Korpschef der lokalen Polizei der Orte, die der Verurteilte nicht besuchen darf, und der Wohnorte der Personen, denen der Verurteilte nicht begegnen darf, 7.gegebenenfalls dem Direktor, wenn es um eine Entscheidung zur Unterbringung

einer

Artikel 3Nr.

4 Buchstabe b) erwähnten Einrichtung geht, oder dem Pflegeverantwortlichen, wenn es um eine Entscheidung zur Unterbringung

einer

Artikel 3Nr.

4 Buchstabe

  1. c)und
  2. d)erwähnten Einrichtung geht, 8.gegebenenfalls dem Verantwortlichen des Heims, wenn es um eine Entscheidung zur probeweisen Freilassung gemäß Artikel 42 § 3 geht." d)

§ 2

Absatz 2 werden die Wörter "

Nr.3 oder Nr. 4" durch die Wörter "

den Nummern 3 bis 5" ersetzt. Art. 176 - Artikel 46 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 4. Mai 2016, wird wie folgt abgeändert: a)

§ 1

werden zwischen den Wörtern "Gewährung einer Vollstreckungsmodalität durch" und den Wörtern "die Kammer zum Schutz der Gesellschaft" die Wörter "den Gesellschaftsschutzrichter oder" eingefügt.b)

§ 1

werden zwischen dem Wort "kann" und den Wörtern "die Kammer zum Schutz der Gesellschaft" die Wörter "der Gesellschaftsschutzrichter oder" eingefügt.c)

§ 3

werden zwischen dem Wort "wobei" und den Wörtern "die Kammer zum Schutz der Gesellschaft" die Wörter "der Gesellschaftsschutzrichter oder gegebenenfalls" eingefügt. Art. 177 - [Abänderung des französischen Textes] Art. 178 -

Artikel 51§ 2 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 4.

Mai 2016, werden die Wörter "

den Artikeln 5 § 2, 7 und 8" durch die Wörter "

den Artikeln 5 § 1, 7 und 8" ersetzt. Art. 179 - Artikel 54 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze vom 4. Mai 2016 und 6. Juli 2017, wird wie folgt abgeändert: a)

§ 4

Absatz 1 wird der Satz "Der Beschluss wird binnen fünf Werktagen nach Eintragung im vorerwähnten Register ohne Vorladung der Parteien gefasst." durch den Satz "Ist die Kammer zum Schutz der Gesellschaft nicht der Meinung, dass vor einer Entscheidungsfindung eine kontradiktorische Sitzung gemäß § 8 organisiert werden muss, fasst sie den Beschluss binnen fünf Werktagen nach E

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