← België

Loi portant des dispositions diverses en matière pénale et en matière de cultes, et modifiant la loi du 28 mai 2002 relative à l'euthanasie et le Code

En bref

Cette loi apporte diverses modifications au droit pénal et au droit des cultes, et modifie également la loi sur l'euthanasie et le Code pénal social. Elle vise à mettre à jour et à clarifier certaines procédures et obligations légales, notamment en matière de signalement de crimes et délits.

Ce qu'elle réglemente

Qui elle concerne

Points clés

📄 Texte de loi
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 5 MAI 2019. - Loi portant des dispositions diverses en matière pénale et en matière de cultes, et modifiant la loi du 28 mai 2002Documents pertinents retrouvés type loi prom. 28/05/2002 pub. 22/06/2002 numac 2002009590 source ministere de la justice Loi relative à l'euthanasie fermer relative à l'euthanasie et le Code pénal social. - Coordination officieuse en langue allemande d'extraits Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue allemande des articles 2 à 63, 65 à 85, 116, 117, 121 à 150 et 170 à 200 de la loi du 5 mai 2019 portant des dispositions diverses en matière pénale et en matière de cultes, et modifiant la loi du 28 mai 2002Documents pertinents retrouvés type loi prom. 28/05/2002 pub. 22/06/2002 numac 2002009590 source ministere de la justice Loi relative à l'euthanasie fermer relative à l'euthanasie et le Code pénal social (Moniteur belge du 24 mai 2019), tels qu'ils ont été modifiés par les articles 4 et 5 de la loi du 15 mars 2020 visant à modifier la législation relative à l'euthanasie (Moniteur belge du 23 mars 2020). Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy. FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ 5. MAI 2019 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Strafsachen und im Bereich Kulte sowie zur Abänderung des Gesetzes vom 28.Mai 2002 über die Sterbehilfe und des Sozialstrafgesetzbuches PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: (...) KAPITEL 2 - Abänderungen des Strafprozessgesetzbuches Art. 2 - [Abänderung des französischen Textes von Artikel 28sexies § 6 zweiter Satz des Strafprozessgesetzbuches] Art. 3 - Artikel 29 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 25. Dezember 2016, wird wie folgt ersetzt: "Art. 29 - § 1 - Jede konstituierte Behörde, jeder öffentliche Beamte oder Amtsträger und, was den Zweig Familienleistungen betrifft, jede mitwirkende Einrichtung im Sinne des Gesetzes vom 11. April 1995 zur Einführung der "Charta" der Sozialversicherten, die/der bei der Ausübung ihres/seines Amtes Kenntnis von einem Verbrechen oder Vergehen erlangt, ist verpflichtet, den Prokurator des Königs beim Gericht, in dessen Bereich dieses Verbrechen oder Vergehen begangen wurde oder der Beschuldigte gefunden werden kann, sofort davon zu benachrichtigen und diesem Magistraten alle diesbezüglichen Auskünfte, Protokolle und Schriftsätze zu übermitteln. Die Beamten, die auf der Grundlage des Gesetzes vom 15. September 2013 über die Meldung einer mutmaßlichen Integritätsbeeinträchtigung in einer föderalen Verwaltungsbehörde durch eines ihrer Personalmitglieder von dem Meldesystem Gebrauch machen, werden von der in Absatz 1 erwähnten Verpflichtung befreit. § 2 - Die Beamten der Generalverwaltung Steuerwesen, der Generalverwaltung Einnahme und Beitreibung, der Generalverwaltung Vermögensdokumentation und der Generalverwaltung Sonderinspektion der Steuern oder, im Fall des regionalen oder lokalen Steuerwesens, der in diesem Rahmen zuständige Beamte dürfen jedoch nicht ohne die Genehmigung des Generalberaters, dem sie unterstehen, oder des gleichgestellten Beamten den Prokurator des Königs über Taten in Kenntnis setzen, die laut der Steuergesetze und der zu deren Ausführung ergangenen Erlasse nach dem Strafrecht strafbar sind. § 3 - Unbeschadet der Anwendung von § 2 zeigt der Generalberater der Generalverwaltung Steuerwesen, der Generalverwaltung Einnahme und Beitreibung, der Generalverwaltung Vermögensdokumentation und der Generalverwaltung Sonderinspektion der Steuern oder der von ihm bestimmte Beamte oder, im Fall des regionalen oder lokalen Steuerwesens, der in diesem Rahmen zuständige Beamte beim Prokurator des Königs die Taten an, deren Untersuchung schwerwiegende Indizien für organisierte oder nicht organisierte schwere Steuerhinterziehung aufweist und die laut der Steuergesetze und der zu deren Ausführung ergangenen Erlasse strafrechtliche Verstöße darstellen. Im Laufe des Monats nach Entgegennahme der Anzeige hält der Prokurator des Königs diesbezüglich im Rahmen einer Konzertierung Absprache mit den in Absatz 1 erwähnten Beamten. Er kann die zuständigen Polizeidienste auffordern, an dieser Konzertierung teilzunehmen. Auf der Grundlage der Konzertierung entscheidet der Prokurator des Königs, für welche in Raum und Zeit umschriebene Taten er die Strafverfolgung ausüben wird, und teilt er dem zuständigen Generalberater oder, im Fall des regionalen oder lokalen Steuerwesens, dem in diesem Rahmen zuständigen Beamten dies spätestens binnen drei Monaten ab der in Absatz 1 erwähnten ursprünglichen Anzeige schriftlich mit. § 4 - Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Kriterien fest, die die in § 3 erwähnten Taten erfüllen. § 5 - Der Generalprokurator, der im Kollegium der Generalprokuratoren mit der Wirtschafts-, Finanz- und Steuerkriminalität beauftragt ist, trifft sich zweimal pro Jahr mit den Steuerbehörden und der föderalen Polizei, um die Mechanismen schwerer oder organisierter Steuerhinterziehung, die besondere Aufmerksamkeit erfordern, zu bestimmen." Art. 4 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 29bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 29bis - Bringt eine strafrechtliche Ermittlung Indizien für eine Hinterziehung im Bereich der direkten oder indirekten Steuern ans Licht, setzt der Prokurator des Königs den Minister der Finanzen oder den von ihm bestimmten Dienst davon in Kenntnis und bewilligt er die Einsichtnahme und Abschrift, außer wenn die Akteneinsicht und der Erhalt einer Abschrift der Akte laufende strafrechtliche Ermittlungen gefährden können. Legt die Steuerverwaltung für die in Absatz 1 erwähnten Straftaten Steuern fest, einschließlich der Zuschlaghundertstel und -zehntel, Zuschläge und administrativen und steuerrechtlichen Geldbußen, behindert dies nicht die Strafverfolgung, sofern die steuerliche und strafrechtliche Behandlung der Taten in zeitlicher und sachlicher Hinsicht Teil eines kohärenten Ganzen sind." Art. 5 - In Artikel 37 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 19. Dezember 2002, wird § 4 wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 wird zwischen dem ersten und dem zweiten Satz folgender Satz eingefügt: "Der Drittbeschlagnahmte, der dieses Verbot missachtet, wird zum einfachen Schuldner der Beschlagnahmeforderung erklärt, unbeschadet des Schadenersatzes, wenn es dazu Anlass gibt." 2. Der Paragraph wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Wenn der Drittbeschlagnahmte seine Meldung nicht innerhalb der gesetzlichen Frist oder nicht genau macht, kann er ganz oder teilweise zum Schuldner der Beschlagnahmeforderung sowie deren Kosten erklärt werden." Art. 6 - Artikel 39bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 28. November 2000, abgeändert durch die Gesetze vom 6. Juni 2010 und 25. Dezember 2016 und teilweise für nichtig erklärt durch Entscheid Nr. 174/2018 des Verfassungsgerichtshofes vom 6. Dezember 2018, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 4 Absatz 1 werden die Wörter "in den Paragraphen 2 und 3" durch die Wörter "in § 2" ersetzt.2. In § 4 Absatz 2 werden die Wörter "die Ausweitung der in Absatz 1 erwähnten Suche" durch die Wörter "die in Absatz 1 erwähnte Suche" ersetzt.3. In § 5 Absatz 2 werden die Wörter "für die Anwendung von § 3" durch die Wörter "für die Anwendung von Artikel 88ter" ersetzt.4. Ein § 9 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: " § 9 - Die in vorliegendem Artikel erwähnten Maßnahmen dürfen sich nur dann auf Datenverarbeitungssysteme eines Rechtsanwalts oder Arztes beziehen, wenn dieser selbst verdächtigt wird, eine Straftat begangen zu haben oder daran beteiligt gewesen zu sein, oder wenn genaue Tatsachen vermuten lassen, dass Dritte, die verdächtigt werden, eine Straftat begangen zu haben, seine Datenverarbeitungssysteme benutzen. Die Maßnahme darf nicht durchgeführt werden, ohne dass - je nach Fall - der Präsident der Rechtsanwaltskammer oder der Vertreter der provinzialen Ärztekammer davon in Kenntnis gesetzt worden ist. Dieselben Personen werden vom Prokurator des Königs darüber in Kenntnis gesetzt, welche Elemente seiner Meinung nach unter das Berufsgeheimnis fallen. Diese Elemente werden nicht im Protokoll festgehalten. Diese Personen unterliegen der Schweigepflicht. Jede Verletzung der Schweigepflicht wird gemäß Artikel 458 des Strafgesetzbuches geahndet." Art. 7 - In Artikel 39ter desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 25. Dezember 2016, wird § 1 wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 2 erster Gedankenstrich werden die Wörter "der die Aufbewahrung beantragt" durch die Wörter "der die Aufbewahrung anordnet" ersetzt.2. In Absatz 2 zweiter Gedankenstrich werden die Wörter "der Ermittlung" durch die Wörter "der Anordnung" ersetzt.3. In Absatz 3 werden die Wörter "Sie muss" durch die Wörter "Die Anordnung muss" ersetzt. Art. 8 - Artikel 46quater desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 6. Januar 2003 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 8. Juli 2018, wird wie folgt ersetzt: "Art.46quater - § 1 - Bei der Ermittlung von Verbrechen und Vergehen kann der Prokurator des Königs, wenn es schwerwiegende Indizien dafür gibt, dass die Straftaten eine Hauptkorrektionalgefängnisstrafe von einem Jahr oder eine schwerere Strafe zur Folge haben können, die nötigen Informationen über Produkte, Dienstleistungen und Transaktionen finanzieller Art sowie virtuelle Wertpapiere, die den Verdächtigen betreffen, anfordern, und zwar bei: 1. den in Artikel 5 § 1 Nr.3 bis 22 des Gesetzes vom 18. September 2017 zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und zur Beschränkung der Nutzung von Bargeld erwähnten Personen und Instituten, 2. den Personen und Instituten, die auf belgischem Staatsgebiet Dienstleistungen in Zusammenhang mit virtuellen Wertpapieren zur Verfügung stellen oder anbieten, die den Umtausch reglementierter Zahlungsmittel in virtuelle Wertpapiere ermöglichen. § 2 - Der Prokurator des Königs kann bei den in den Artikeln 137 bis 141 oder 505 Absatz 1 Nr. 2 bis 4 des Strafgesetzbuches erwähnten Straftaten oder im Rahmen der Steuerhinterziehung, wie erwähnt in den Artikeln 449 und 450 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, in den Artikeln 73 und 73bis des Mehrwertsteuergesetzbuches, in den Artikeln 133 und 133bis des Erbschaftssteuergesetzbuches, in den Artikeln 206 und 206bis des Registrierungs-, Hypotheken- und Kanzleigebührengesetzbuches, in den Artikeln 207 und 207bis des Gesetzbuches der verschiedenen Gebühren und Steuern, in den Artikeln 220 § 2, 259 und 260 des Allgemeinen Gesetzes vom 18. Juli 1977 über Zölle und Akzisen, in den Artikeln 3.15.3.0.1 und 3.15.3.0.2 des Flämischen Steuerkodexes vom 13. Dezember 2013 und in den Artikeln 68 und 68ter des Gesetzbuches der den Einkommensteuern gleichgesetzten Steuern, sowie bei einer in Artikel 4 Nr. 23 des Gesetzes vom 18. September 2017 zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und zur Beschränkung der Nutzung von Bargeld erwähnten Straftat auf besonderen und mit Gründen versehenen Antrag hin bei der Zentralen Kontaktstelle der Belgischen Nationalbank gemäß dem Gesetz vom 8. Juli 2018 zur Organisation einer zentralen Kontaktstelle Konten und Finanzverträge und zur Ausweitung des Zugriffs auf die zentrale Datei der Pfändungs-, Einzugsermächtigungs-, Abtretungs- und Protestmeldungen und der Meldungen einer kollektiven Schuldenregelung Informationen abfragen. § 3 - Wenn die Ermittlung es erfordert, kann der Prokurator des Königs außerdem fordern, dass: 1. die Transaktionen des Verdächtigen während eines erneuerbaren Zeitraums von höchstens zwei Monaten überwacht werden, 2.das ersuchte Institut oder die ersuchte Person sich der Forderungen und Verbindlichkeiten in Bezug auf die in § 1 erwähnten Produkte, Dienstleistungen, Transaktionen und Wertpapiere nicht mehr entäußern darf für einen Zeitraum, den er bestimmt, der jedoch nicht länger sein darf als der Zeitraum zwischen dem Zeitpunkt, wo die Person oder das Institut von seinem Antrag Kenntnis erlangt, und fünf Werktagen nach Notifizierung der erwähnten Daten durch diese Person oder dieses Institut. Die in Absatz 1 Nr. 2 erwähnte Maßnahme kann nur gefordert werden, wenn schwerwiegende und außergewöhnliche Umstände es rechtfertigen und auch nur, wenn die Ermittlungen sich auf die in Artikel 90ter §§ 2 bis 4 erwähnten Verbrechen oder Vergehen beziehen. § 4 - Der Prokurator des Königs kann durch eine schriftliche und mit Gründen versehene Entscheidung die Mitwirkung der in § 1 erwähnten Personen und Institute anfordern. Das ersuchte Institut oder die ersuchte Person ist verpflichtet, seine/ihre Mitwirkung unverzüglich zu gewähren. Der Prokurator des Königs beschreibt in seiner Entscheidung genau die Auskünfte, die er verlangt, und die Form, in der sie ihm mitgeteilt werden müssen. Jede Person, die aufgrund ihres Amtes Kenntnis von der Maßnahme erlangt oder dabei ihre Mitwirkung gewährt, unterliegt der Schweigepflicht. Jede Verletzung der Schweigepflicht wird gemäß Artikel 458 des Strafgesetzbuches geahndet. Wer sich weigert, Daten mitzuteilen, oder wer Daten nicht in Echtzeit oder gegebenenfalls zu dem in der Anforderung bestimmten Zeitpunkt mitteilt, wird mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu einem Jahr und mit einer Geldbuße von 26 bis zu 10.000 EUR oder mit nur einer dieser Strafen bestraft." Art. 9 - In Artikel 56ter desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 1. Juli 2016, werden die Wörter "Artikel 46quater § 1 Absatz 1" durch die Wörter "Artikel 46quater § 1" ersetzt. Art. 10 - Artikel 88bis § 1 Absatz 3 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 25. Dezember 2016, wird wie folgt abgeändert: 1. Das Wort "Verbindungsdaten" wird durch das Wort "Verkehrsdaten" ersetzt.2. [Abänderung des französischen Textes] Art.11 - Artikel 88ter desselben Gesetzbuches, aufgehoben durch das Gesetz vom 25. Dezember 2016 und wieder aufgenommen durch Entscheid Nr. 174/2018 des Verfassungsgerichtshofes vom 6. Dezember 2018, wird wie folgt ersetzt: "Art. 88ter - Der Untersuchungsrichter kann die auf der Grundlage von Artikel 39bis begonnene Suche in einem Datenverarbeitungssystem oder einem Teil davon auf ein Datenverarbeitungssystem oder einen Teil davon ausweiten, das sich an einem anderen Ort als dem, wo die Suche durchgeführt wird, befindet: - wenn diese Ausweitung für die Wahrheitsfindung in Bezug auf die Straftat, die Gegenstand der Suche ist, notwendig ist und - wenn andere Maßnahmen unverhältnismäßig wären oder wenn das Risiko besteht, dass ohne diese Ausweitung Beweismaterial verloren geht. Die Ausweitung der Suche in einem Datenverarbeitungssystem darf nicht über die Datenverarbeitungssysteme oder Teile von solchen Systemen hinausgehen, zu denen die Personen, die berechtigt sind, das untersuchte Datenverarbeitungssystem zu benutzen, insbesondere Zugang haben. Was die durch die Ausweitung der Suche in einem Datenverarbeitungssystem gesammelten Daten betrifft, die denselben Zwecken dienen wie die der Beschlagnahme, sind die in Artikel 39bis § 6 vorgesehenen Regeln anwendbar. Wenn sich herausstellt, dass diese Daten sich nicht auf dem Staatsgebiet des Königreichs befinden, dürfen sie nur kopiert werden. In diesem Fall teilt der Untersuchungsrichter dies unverzüglich dem Föderalen Öffentlichen Dienst Justiz mit, der die zuständigen Behörden des betreffenden Staates darüber informiert, wenn dieser richtigerweise bestimmt werden kann. In Fällen äußerster Dringlichkeit kann der Untersuchungsrichter die Ausweitung der in Absatz 1 erwähnten Suche mündlich anordnen. Diese Anordnung wird schnellstmöglich unter Angabe der Gründe für die äußerste Dringlichkeit schriftlich bestätigt." Art. 12 - In Artikel 88quater § 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 28. November 2000 und abgeändert durch die Gesetze vom 6. Juni 2010 und 25. Dezember 2016, werden die Wörter "oder ihrer in Artikel 39bis § 3 erwähnten Ausweitung" durch die Wörter "oder ihrer in Artikel 88ter erwähnten Ausweitung" ersetzt. Art. 13 - In Artikel 89ter Absatz 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 6. Januar 2003 und abgeändert durch das Gesetz vom 25. Dezember 2016, werden die Wörter "den vom König bestimmten Polizeidienst" durch die Wörter "die vom König bestimmten Polizeidienste" ersetzt. Art. 14 - [Abänderung des französischen Textes] Art. 15 - In der Überschrift von Titel 1 Kapitel 7bis desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das Gesetz vom 28. November 2000, werden zwischen dem Wort "Minderjährigen" und den Wörtern ", die Opfer" die Wörter "und schutzbedürftigen Volljährigen" eingefügt. Art. 16 - Artikel 91bis desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 1. Februar 2016, wird wie folgt abgeändert: 1. Die Wörter "Jeder Minderjährige" werden durch die Wörter "Minderjährige und schutzbedürftige Volljährige" ersetzt.2. Die Wörter "der Opfer oder Zeuge von Taten ist," werden durch die Wörter "die Opfer oder Zeugen von Taten sind," ersetzt.3. Die Wörter "hat das Recht," werden durch die Wörter "haben das Recht," ersetzt.4. Die Wörter "seiner Wahl" werden durch die Wörter "ihrer Wahl" ersetzt.5. Die Wörter "im Interesse des Minderjährigen" werden durch die Wörter "im Interesse der Minderjährigen oder schutzbedürftigen Volljährigen" ersetzt. 6. Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Für die Anwendung des vorliegenden Kapitels sind unter "schutzbedürftigen Volljährigen" Personen zu verstehen, deren Schutzbedürftigkeit aufgrund ihres Alters, einer Schwangerschaft, Krankheit oder körperlichen oder geistigen Gebrechlichkeit oder Beeinträchtigung offenkundig ist." Art. 17 - Artikel 92 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 30. November 2011 und abgeändert durch die Gesetze vom 10. April 2014 und 1. Februar 2016, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 Absatz 1 werden zwischen den Wörtern "Die Vernehmung von Minderjährigen" und den Wörtern ", die Opfer" die Wörter "und schutzbedürftigen Volljährigen" eingefügt.2. In § 1 Absatz 1 werden zwischen den Wörtern "im Interesse des Minderjährigen" und den Wörtern "eine gegenteilige mit Gründen versehene Entscheidung" die Wörter "oder des schutzbedürftigen Volljährigen" eingefügt.3. In § 1 Absatz 2 werden zwischen den Wörtern "Vernehmung von Minderjährigen" und dem Wort "anordnen," die Wörter "und schutzbedürftigen Volljährigen" eingefügt. 4. In § 1 Absatz 3 erster Satz werden zwischen den Wörtern "mit der Zustimmung des Minderjährigen" und dem Wort "durchgeführt." die Wörter "oder des schutzbedürftigen Volljährigen" eingefügt. 5. In § 2 Absatz 1 werden zwischen den Wörtern "Vernehmung von Minderjährigen" und den Wörtern ", die Opfer" die Wörter "und schutzbedürftigen Volljährigen" eingefügt. 6. In § 2 Absatz 2 erster Satz werden zwischen den Wörtern "mit der Zustimmung des Minderjährigen" und dem Wort "durchgeführt." die Wörter "oder des schutzbedürftigen Volljährigen" eingefügt. Art. 18 - Artikel 93 desselben Gesetzbuches, wieder aufgenommen durch das Gesetz vom 28. November 2000, wird wie folgt abgeändert: 1. Zwischen den Wörtern "Vernehmung des Minderjährigen" und den Wörtern "wird, je nachdem," werden die Wörter "und des schutzbedürftigen Volljährigen" eingefügt.2. Die Wörter "von einem Polizeibeamten, der namentlich von einem von ihnen bestimmt wird," werden durch die Wörter "von einem zu diesem Zweck brevetierten Polizeibeamten" ersetzt. Art. 19 - Artikel 94 desselben Gesetzbuches, wieder aufgenommen durch das Gesetz vom 28. November 2000, wird wie folgt abgeändert: 1. Zwischen den Wörtern "Vernehmung eines Minderjährigen" und dem Wort "findet" werden die Wörter "und eines schutzbedürftigen Volljährigen" eingefügt.2. Die Wörter "und ein psychiatrischer oder psychologischer Sachverständiger" werden durch die Wörter "und ein Sachverständiger" ersetzt. Art. 20 - Artikel 95 desselben Gesetzbuches, wieder aufgenommen durch das Gesetz vom 28. November 2000 und abgeändert durch das Gesetz vom 30. November 2011, selbst abgeändert durch das Gesetz vom 28.Dezember 2011, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 werden zwischen den Wörtern "dem Minderjährigen" und den Wörtern "die Gründe," die Wörter "oder dem schutzbedürftigen Volljährigen" eingefügt.2. [Abänderung des niederländischen Textes] 3.In Absatz 2 werden zwischen den Wörtern "der Minderjährige" und dem Wort "jederzeit" die Wörter "oder der schutzbedürftige Volljährige" eingefügt. Art. 21 - In Artikel 96 Absatz 2 zweiter Satz desselben Gesetzbuches, wieder aufgenommen durch das Gesetz vom 28. November 2000, werden zwischen den Wörtern "des Minderjährigen" und dem Wort "wiedergegeben." die Wörter "oder des schutzbedürftigen Volljährigen" eingefügt. Art. 22 - Artikel 97 desselben Gesetzbuches, wieder aufgenommen durch das Gesetz vom 28. November 2000, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 und Absatz 3 wird das Wort "Kassetten" jeweils durch die Wörter "audiovisuellen Datenträger" ersetzt.2. [Abänderung des französischen Textes] 3.In Absatz 2 werden die Wörter "eine der Kassetten" durch die Wörter "einer der audiovisuellen Datenträger" ersetzt. Art. 23 - In Artikel 98 desselben Gesetzbuches, wieder aufgenommen durch das Gesetz vom 28. November 2000, werden zwischen den Wörtern "den Minderjährigen" und den Wörtern "erneut zu vernehmen," die Wörter "oder den schutzbedürftigen Volljährigen" eingefügt. Art. 24 - Artikel 99 desselben Gesetzbuches, wieder aufgenommen durch das Gesetz vom 28. November 2000, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 werden die Wörter "Die Kassette darf" durch die Wörter "Die audiovisuellen Datenträger dürfen" ersetzt. 2. Zwischen Absatz 1 und Absatz 2 wird ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Andere Personen, die beruflich an der Betreuung, Begleitung und Unterstützung Minderjähriger oder schutzbedürftiger Volljähriger, die Opfer oder Zeugen der in den Artikeln 91bis und 92 erwähnten Straftaten sind, beteiligt sind, können die audiovisuelle Aufzeichnung mit Einverständnis des Prokurators des Königs oder des Untersuchungsrichters und nach Zustimmung des schutzbedürftigen Volljährigen anschauen." 3. In Absatz 3, der Absatz 4 wird, werden die Wörter "die Kassette" durch die Wörter "die audiovisuellen Datenträger" ersetzt. Art. 25 - Artikel 100 desselben Gesetzbuches, wieder aufgenommen durch das Gesetz vom 28. November 2000, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 werden die Wörter "die Kassetten" durch die Wörter "die audiovisuellen Datenträger" ersetzt.2. In Absatz 1 werden zwischen den Wörtern "der Minderjährige" und den Wörtern "persönlich erscheint," die Wörter "oder der schutzbedürftige Volljährige" eingefügt.3. In Absatz 2 werden die Wörter "des Minderjährigen" durch die Wörter "der vernommenen Person" und die Wörter "sein Erscheinen" durch die Wörter "ihr Erscheinen" ersetzt. Art. 26 - Artikel 101 desselben Gesetzbuches, wieder aufgenommen durch das Gesetz vom 28. November 2000, wird wie folgt abgeändert: 1. Die Wörter "Die Kassetten" werden durch die Wörter "Die audiovisuellen Datenträger" ersetzt.2. [Abänderung des französischen Textes] 3.[Abänderung des französischen Textes] Art. 27 - In Buch 1 desselben Gesetzbuches wird ein Kapitel 7ter/1 mit der Überschrift "Schutz bestimmter gefährdeter Personen, die ein öffentliches Amt ausüben" eingefügt. Art. 28 - In Kapitel 7ter/1, eingefügt durch Artikel 27, wird ein Abschnitt 1 mit der Überschrift "Definitionen einiger Ausdrücke, die im vorliegenden Kapitel vorkommen" eingefügt. Art. 29 - In Abschnitt 1, eingefügt durch Artikel 28, wird ein Artikel 111bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 111bis - Für die Anwendung des vorliegenden Kapitels ist beziehungsweise sind zu verstehen unter: 1. "gefährdete Person": Person, deren körperliche oder geistige Unversehrtheit infolge der Ausübung eines öffentlichen Amtes einer ernsthaften Gefahr ausgesetzt ist und die: a) mit der Ermittlung, Feststellung, Untersuchung, Verfolgung oder Beurteilung von Straftaten oder der Vollstreckung der Strafen beauftragt ist oder war, b) mit den in Artikel 14 des Gesetzes vom 5.August 1992 über das Polizeiamt erwähnten verwaltungspolizeilichen Aufträgen beauftragt ist oder war, c) ein in Artikel 3 Nr.2 des Grundlagengesetzes vom 30. November 1998 über die Nachrichten- und Sicherheitsdienste erwähnter Bediensteter ist oder war, 2. "Familienmitglieder": der Ehepartner der gefährdeten Person oder die Person, mit der sie zusammenwohnt und eine dauerhafte affektive und sexuelle Beziehung unterhält;die Verwandten, die mit der gefährdeten Person, ihrem Ehepartner oder der Person, mit der sie zusammenwohnt und eine dauerhafte affektive und sexuelle Beziehung unterhält, unter einem Dach leben; ihre Adoptiveltern und Adoptivkinder, die mit ihnen unter einem Dach leben und die Verwandten ihrer Adoptiveltern und Adoptivkinder, die mit ihnen unter einem Dach leben, 3. "andere Verwandte": die Verwandten der gefährdeten Person bis zum dritten Grad, die nicht mit ihr unter einem Dach leben;die Verwandten ihres Ehepartners oder der Person, mit der sie zusammenwohnt und eine dauerhafte affektive und sexuelle Beziehung unterhält; ihre Adoptiveltern und Adoptivkinder, die nicht mit ihnen unter einem Dach leben, und die Verwandten der Adoptiveltern und Adoptivkinder bis zum zweiten Grad, die nicht mit ihnen unter einem Dach leben." Art. 30 - In Kapitel 7ter/1, eingefügt durch Artikel 27, wird ein Abschnitt 2 mit der Überschrift "Schutzorgane" eingefügt. Art. 31 - In Abschnitt 2, eingefügt durch Artikel 30, wird ein Artikel 111ter mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 111ter - § 1 - Die in Artikel 103 § 1 erwähnte Zeugenschutzkommission ist für die Gewährung, die Änderung oder die Rücknahme von Schutzmaßnahmen und finanziellen Unterstützungsmaßnahmen zuständig. Für die Anwendung des vorliegenden Kapitels wird sie "Schutzkommission" genannt. Für die Anwendung des vorliegenden Kapitels setzt die Schutzkommission sich zusammen aus dem Föderalprokurator, der den Vorsitz führt, einem Prokurator des Königs, der vom Rat der Prokuratoren des Königs bestimmt wird, dem Generalprokurator, dem die Aufgabe der internationalen Beziehungen anvertraut ist, dem Generaldirektor der Gerichtspolizei der föderalen Polizei, dem Direktor der Zentralen Direktion der Einsätze in gerichtspolizeilichen Angelegenheiten der föderalen Polizei, einem Vertreter des Föderalen Öffentlichen Dienstes Justiz und einem Vertreter des Föderalen Öffentlichen Dienstes Inneres. Die beiden Letztgenannten haben nur eine konsultative Befugnis und sind nicht stimmberechtigt. Ist die gefährdete Person ein in Artikel 3 Nr. 2 des Grundlagengesetzes vom 30. November 1998 über die Nachrichten- und Sicherheitsdienste erwähnter Bediensteter, nehmen die Dienstleiter der beiden in Artikel 3 Nr. 8 desselben Gesetzes erwähnten Dienste mit beschließender Stimme an den Beratungen der Schutzkommission teil. Der Präsident der Schutzkommission hat die Möglichkeit, andere Personen einzuladen, die ein Interesse an der Ausübung der in Absatz 1 erwähnten Zuständigkeiten haben. Jede Person, die, sei es auch nur gelegentlich, an den Beratungen der Schutzkommission teilnimmt, muss über eine in Artikel 4 Absatz 2 des Gesetzes vom 11. Dezember 1998 über die Klassifizierung und die Sicherheitsermächtigungen, -bescheinigungen und -stellungnahmen erwähnte Sicherheitsermächtigung der Stufe "STRENG GEHEIM" verfügen. Die Schutzkommission tritt auf Einladung ihres Präsidenten zusammen. Die Mitglieder der Schutzkommission wohnen den Versammlungen persönlich bei oder lassen sich gemäß den Regeln, die sie in der in Artikel 103 § 1 Absatz 3 erwähnten Geschäftsordnung festlegen, vertreten. § 2 - Die Koordinierung des Schutzes wird vom Zeugenschutzdienst bei der Generaldirektion der Gerichtspolizei der föderalen Polizei gewährleistet. Für die Anwendung des vorliegenden Kapitels wird er "Dienst für den Schutz gefährdeter Beamter" genannt. § 3 - Die Durchführung des Schutzes von Inhaftierten im Gefängnis wird von der Generaldirektion der Strafanstalten gewährleistet. In allen anderen Fällen wird die Durchführung des Schutzes vom Dienst für den Schutz gefährdeter Beamter gewährleistet. § 4 - Der Minister der Justiz und der Minister des Innern ergreifen auf Vorschlag der Schutzkommission die besonderen Maßnahmen, die absolut notwendig sind, um den Schutz der Identität und die Sicherheit der in den Paragraphen 2 und 3 Absatz 2 erwähnten Polizeibeamten und der in § 3 Absatz 1 erwähnten Beamten bei der Vorbereitung und der Ausführung ihrer Aufträge jederzeit zu gewährleisten. Es liegt keine Straftat vor, wenn Taten in diesem Rahmen begangen werden. § 5 - Der Minister der Justiz und der Minister des Innern ergreifen die besonderen organisatorischen Maßnahmen, die notwendig sind, um den in vorliegendem Kapitel vorgesehenen Schutz gefährdeter Personen zu ermöglichen." Art. 32 - In Kapitel 7ter/1, eingefügt durch Artikel 27, wird ein Abschnitt 3 mit der Überschrift "Gewährung des Schutzes" eingefügt. Art. 33 - In Abschnitt 3, eingefügt durch Artikel 32, wird ein Artikel 111quater mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 111quater - § 1 - Die Schutzkommission kann unter Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips und des Verhältnismäßigkeitsprinzips nur einer gefährdeten Person, deren Schutz nicht durch andere Maßnahmen gewährleistet werden kann, und gegebenenfalls ihren Familienmitgliedern und anderen Verwandten - insofern diese infolge der Ausübung des Amtes der gefährdeten Person in Gefahr sind - die in Artikel 104 § 2 Absatz 2 erwähnten besonderen Schutzmaßnahmen gewähren. Handelt es sich um eine in Artikel 111bis Nr. 1 Buchstabe a) erwähnte gefährdete Person, kann der in Absatz 1 erwähnte Schutz nur gewährt werden, wenn diese Person mit der Ermittlung, Feststellung, Untersuchung, Verfolgung oder Beurteilung einer Straftat oder der Vollstreckung der Strafe für eine in Artikel 90ter §§ 2, 3 oder 4 erwähnte Straftat oder für eine Straftat, die im Rahmen einer in Artikel 324bis des Strafgesetzbuches erwähnten kriminellen Organisation begangen worden ist, beauftragt ist oder war. Handelt es sich um eine in Artikel 111bis Nr. 1 Buchstabe b) erwähnte gefährdete Person, kann der in Absatz 1 erwähnte Schutz nur gewährt werden, wenn diese Person mit einem verwaltungspolizeilichen Auftrag für die in Artikel 44/5 § 1 Absatz 1 Nr. 2 und 3 des Gesetzes vom 5. August 1992 über das Polizeiamt erwähnten Kategorien von Personen beauftragt ist oder war. Handelt es sich um eine in Artikel 111bis Nr. 1 Buchstabe c) erwähnte gefährdete Person, kann der in Absatz 1 erwähnte Schutz nur gewährt werden: 1. im Fall eines Bediensteten der Staatssicherheit, wenn dieser mit einem nachrichtendienstlichen Auftrag in Ausführung der in Artikel 7 Nr.1 und 3/1 des Grundlagengesetzes vom 30. November 1998 über die Nachrichten- und Sicherheitsdienste erwähnten Aufträge beauftragt ist oder war, 2. im Fall eines Bediensteten des Allgemeinen Nachrichten- und Sicherheitsdienstes, wenn er mit einem nachrichtendienstlichen Auftrag in Ausführung der in Artikel 11 § 1 Nr.1 bis 3 und 5 des Grundlagengesetzes vom 30. November 1998 über die Nachrichten- und Sicherheitsdienste erwähnten Aufträge beauftragt ist oder war, mit Ausnahme jedes anderen in Artikel 11 § 1 Nr. 1 Buchstabe f) desselben Gesetzes erwähnten grundlegenden Interesses des Landes. Die Schutzkommission kann einer gefährdeten Person und gegebenenfalls ihren Familienmitgliedern und anderen Verwandten - insofern diese infolge der Ausübung des Amtes der gefährdeten Person in Gefahr sind - in anderen als den in den Absätzen 2, 3 und 4 erwähnten Fällen nur dann besondere Schutzmaßnahmen gewähren, wenn sie dies einstimmig beschließt. Gegebenenfalls kann die Schutzkommission der gefährdeten Person die in Artikel 104 § 1 Absatz 2 erwähnten gewöhnlichen Schutzmaßnahmen gewähren, wenn diese für die Ausführung der besonderen Schutzmaßnahmen erforderlich sind. Ist die Schutzkommission der Ansicht, dass die in Artikel 104 § 1 Absatz 2 Nr. 7 oder 13 erwähnten gewöhnlichen Schutzmaßnahmen zu gewähren sind, spricht sie sich vorab mit dem Krisenzentrum des Föderalen Öffentlichen Dienstes Inneres ab, das das Verfahren in Kraft setzt. § 2 - Die Schutzkommission kann unter Berücksichtigung der spezifischen Situation der betreffenden Person der gefährdeten Person, der besondere Schutzmaßnahmen zugutekommen, finanzielle Unterstützungsmaßnahmen gewähren. Die finanziellen Unterstützungsmaßnahmen sind diejenigen, die in Artikel 104 § 3 Absatz 2 erwähnt sind. § 3 - Personen, denen besondere Schutzmaßnahmen zugutekommen, haben von Rechts wegen Anrecht auf psychologischen Beistand und auf Hilfe bei der Suche einer Arbeitsstelle. Personen, denen besondere Schutzmaßnahmen gewährt werden, haben Anrecht auf die Wahrung ihrer sozialen und administrativen Rechte. Der Föderalprokurator kann zu diesem Zweck die Mitwirkung der Beamten und Bediensteten der öffentlichen Dienste und Verwaltungen anfordern. Der Dienst für den Schutz gefährdeter Beamter sorgt für die Ausführung dieser Anforderung. Jede Person, die die im vorliegenden Artikel erwähnte Mitwirkung verweigert, wird mit einer Geldbuße von 26 bis zu 10.000 EUR bestraft. Jede Person, die aufgrund ihres Amtes Kenntnis von diesen Maßnahmen erlangt oder dabei mitwirkt, unterliegt der Schweigepflicht. Jede Verletzung der Schweigepflicht wird gemäß Artikel 458 des Strafgesetzbuches geahndet. § 4 - Der Föderalprokurator kann ebenfalls durch eine mit Gründen versehene Entscheidung nach Gewährung der in § 1 vorgesehenen Schutzmaßnahmen vorbeugende Überwachungsmaßnahmen genehmigen, die zur Wahrung der Sicherheit und der körperlichen, geistigen und moralischen Unversehrtheit der in Artikel 111bis erwähnten Personen erforderlich sind. Die gefährdete Person wird schriftlich über diese Möglichkeit informiert." Art. 34 - In denselben Abschnitt 3 wird ein Artikel 111quinquies mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 111quinquies - § 1 - Der zuständige hierarchische Vorgesetzte der gefährdeten Person oder das Krisenzentrum des Föderalen Öffentlichen Dienstes Inneres - je nach Fall - kann durch eine mit Gründen versehene schriftliche Antragschrift, der eine Kopie der Akte beigefügt wird, die Gewährung von Schutzmaßnahmen und von finanziellen Unterstützungsmaßnahmen beantragen. In der Antragschrift wird Folgendes angegeben: 1. Tag, Monat und Jahr, 2.Name und Funktion der Person, die die Antragschrift hinterlegt, 3. Name und Vorname sowie Wohnsitz oder Wohnort der Personen, für die die betreffenden Maßnahmen beantragt werden, oder gegebenenfalls der in Anwendung von Artikel 112quater zugeteilte Code oder der Code, den der in Artikel 3 Nr.8 des Grundlagengesetzes vom 30. November 1998 über die Nachrichten- und Sicherheitsdienste erwähnte Dienstleiter zugeteilt hat, 4. welche besonderen Schutzmaßnahmen und gegebenenfalls welche finanziellen Unterstützungsmaßnahmen zu gewähren sind, 5.die in § 3 erwähnten gewöhnlichen Schutzmaßnahmen und die besonderen Gründe, die diese rechtfertigen. Der zuständige hierarchische Vorgesetzte der gefährdeten Person oder das Krisenzentrum des Föderalen Öffentlichen Dienstes Inneres übermittelt dem Präsidenten der Schutzkommission die Antragschrift und ergreift die erforderlichen Maßnahmen, um die Vertraulichkeit der Antragschrift zu gewährleisten. Auf schriftlichen und mit Gründen versehenen Antrag der gefährdeten Person kann der hierarchische Vorgesetzte der gefährdeten Person oder das Krisenzentrum des Föderalen Öffentlichen Dienstes Inneres in seiner Antragschrift angeben, welchen anderen Personen als denjenigen, die in Artikel 111bis erwähnt sind, Schutzmaßnahmen gewährt werden können. Diese Schutzmaßnahmen können von der Schutzkommission nur gewährt werden, wenn diese Personen tatsächlich in Gefahr sind. § 2 - Sobald der Präsident der Schutzkommission die Antragschrift zur Gewährung von Schutzmaßnahmen und gegebenenfalls von finanziellen Unterstützungsmaßnahmen erhalten hat, ersucht er unverzüglich den Generaldirektor der Gerichtspolizei der föderalen Polizei um eine schriftliche Stellungnahme. § 3 - Wenn bei äußerster Dringlichkeit Schutzmaßnahmen notwendig sind, kann der Präsident der Schutzkommission nach Rücksprache mit dem Generaldirektor der Gerichtspolizei der föderalen Polizei und in Abwartung seiner Stellungnahme durch eine vorläufige Entscheidung gewöhnliche Schutzmaßnahmen gewähren. Ist die Schutzkommission der Ansicht, dass die in Artikel 104 § 1 Absatz 2 Nr. 7 oder 13 erwähnten gewöhnlichen Schutzmaßnahmen zu gewähren sind, spricht sie sich vorab mit dem Krisenzentrum des Föderalen Öffentlichen Dienstes Inneres ab, das das Verfahren in Kraft setzt. Die vorläufige Entscheidung wird mit Gründen versehen. Sie enthält eine genaue Beschreibung der gewährten Schutzmaßnahmen. Die gefährdete Person wird schriftlich über die vorläufige Entscheidung informiert. § 4 - Der Generaldirektor der Gerichtspolizei der föderalen Polizei gibt binnen einem Monat nach Erhalt des in § 2 erwähnten Ersuchens eine ausführliche Stellungnahme ab über das Erfülltsein der gesetzlichen Bedingungen für die Gewährung der Schutzmaßnahmen für die Personen, für die ein Schutz beantragt wird, und über die persönliche Eignung der betreffenden Personen, in den Genuss der besonderen Schutzmaßnahmen sowie der eventuell beantragten finanziellen Unterstützungsmaßnahmen kommen zu können. Wenn eine Person, für die besondere Schutzmaßnahmen beantragt werden, einer Tat, die eine Gefängnisstrafe von einem Jahr oder eine schwerere Strafe zur Folge haben kann, für schuldig befunden worden ist oder wenn die Strafverfolgung wegen einer solchen Tat in Anwendung von Artikel 216bis oder 216ter dieser Person gegenüber erloschen ist, enthält die Stellungnahme über die persönliche Eignung des Betreffenden, in den Genuss besonderer Schutzmaßnahmen kommen zu können, auf jeden Fall eine Einschätzung der Gefahr, die der Betreffende für die Umgebung, in die er umgesiedelt wird, darstellen könnte. § 5 - Sobald der Präsident der Schutzkommission die Stellungnahme des Generaldirektors der Gerichtspolizei der föderalen Polizei erhalten hat, beruft er unverzüglich die Schutzkommission ein, um über den Antrag zu befinden. § 6 - Die Schutzkommission beschließt mit Stimmenmehrheit, außer in dem in Artikel 111quater § 1 Absatz 5 vorgesehenen Fall. § 7 - Die Entscheidung der Schutzkommission wird mit Gründen versehen. In der Entscheidung werden die besonderen Schutzmaßnahmen und die eventuell gewährten finanziellen Unterstützungsmaßnahmen angegeben. Werden in Anwendung von Artikel 111quater § 1 Absatz 6 gewöhnliche Schutzmaßnahmen gewährt, werden diese ebenfalls in der Entscheidung der Schutzkommission angegeben. § 8 - Wenn die Entscheidung eine Identitätsänderung betrifft, wird sie unverzüglich dem Minister der Justiz mitgeteilt. § 9 - Die Entscheidung der Schutzkommission hebt von Rechts wegen die vom Präsidenten durch eine vorläufige Entscheidung gewährten Schutzmaßnahmen auf. § 10 - Gegen die Entscheidung der Schutzkommission kann kein Rechtsmittel eingelegt werden." Art. 35 - In denselben Abschnitt 3 wird ein Artikel 111sexies mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 111sexies - Wenn die Schutzkommission die in Artikel 104 § 2 Absatz 2 Nr. 2 erwähnte besondere Schutzmaßnahme vorschlägt, findet Artikel 106 Anwendung." Art. 36 - In denselben Abschnitt 3 wird ein Artikel 111septies mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 111septies - Die gefährdete Person, der die Entscheidung zur Gewährung von Schutzmaßnahmen ausgehändigt wird, unterzeichnet ein schriftliches Memorandum, durch das sie sich verpflichtet, ehrliche und vollständige Aussagen in Bezug auf ihre Situation und den Ernst der Gefahr, der sie ausgesetzt ist, zu machen und Verhaltensregeln in Zusammenhang mit ihrer Sicherheit einzuhalten. Im Memorandum verpflichtet sie sich außerdem dazu, ehrliche und vollständige Aussagen zu machen in Bezug auf alle zivilrechtlichen Pflichten, die auf ihr oder auf den zusammen mit ihr zu schützenden Familienmitgliedern oder anderen Verwandten ruhen, und verpflichtet sie sich dazu, diese Pflichten vollständig zu erfüllen." Art. 37 - In Kapitel 7ter/1, eingefügt durch Artikel 27, wird ein Abschnitt 4 mit der Überschrift "Änderung und Rücknahme der Schutzmaßnahmen" eingefügt. Art. 38 - In Abschnitt 4, eingefügt durch Artikel 37, wird ein Artikel 111octies mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 111octies - Der Dienst für den Schutz gefährdeter Beamter prüft auf Antrag des hierarchischen Vorgesetzten der gefährdeten Person, des Krisenzentrums des Föderalen Öffentlichen Dienstes Inneres, des Generaldirektors der Strafanstalten, der gefährdeten Person oder von Amts wegen mindestens alle sechs Monate, ob es Gründe dafür gibt, die Schutzmaßnahmen sowie die eventuell gewährten finanziellen Unterstützungsmaßnahmen zu ändern oder zurückzunehmen. Die gewährten Schutzmaßnahmen können geändert werden, wenn sie nicht ausreichen oder wenn weniger weitreichende Maßnahmen ausreichen, um den Schutz der gefährdeten Person, ihrer Familienmitglieder oder anderer Verwandten zu gewährleisten, und in den Fällen, wo sie zurückgenommen werden können. Die einer Person gewährten Schutzmaßnahmen können zurückgenommen werden: 1. wenn diese Person verdächtigt wird, nach Gewährung der Schutzmaßnahmen ein Vergehen oder ein Verbrechen begangen zu haben, 2.wenn sie nach Gewährung der Schutzmaßnahmen einer Tat, die eine Gefängnisstrafe von einem Jahr oder eine schwerere Strafe zur Folge haben kann, für schuldig befunden worden ist oder wenn die Strafverfolgung wegen einer solchen Tat in Anwendung von Artikel 216bis oder 216ter dieser Person gegenüber erloschen ist, 3. wenn sie irgendeine Handlung vorgenommen hat, die die ihr gewährten Schutzmaßnahmen beeinträchtigt, 4.wenn die Bestimmungen des Memorandums nicht eingehalten werden. Die einer Person gewährten Schutzmaßnahmen werden auf jeden Fall zurückgenommen, wenn die Person nicht mehr in Gefahr ist, vorausgesetzt das Gesetz sieht vor, dass die Gefährdung eine Bedingung für die Gewährung der Schutzmaßnahmen ist. Die der gefährdeten Person gewährten finanziellen Unterstützungsmaßnahmen können geändert werden, wenn sie nicht ausreichen oder wenn ein geringerer Betrag ausreicht, um den Unterhalt der gefährdeten Person, ihrer zusammen mit ihr geschützten Familienmitglieder und anderen Verwandten zu bestreiten, und in den Fällen, wo sie zurückgenommen werden können. Die Schutzkommission trägt der spezifischen Situation der betreffenden Person Rechnung. Die der gefährdeten Person gewährten finanziellen Unterstützungsmaßnahmen können zurückgenommen werden: 1. wenn die gefährdete Person selbst für ihren Unterhalt und für den ihrer Familienmitglieder und anderen Verwandten, die mit ihr umgesiedelt worden sind, aufkommen kann oder wenn sie imstande war, für den Unterhalt aufzukommen, aber ihr fehlerhaftes oder nachlässiges Verhalten sie daran gehindert hat, 2.wenn für spezifische Zwecke bestimmte Teile der monatlichen Einzahlung oder eines besonderen finanziellen Beitrags zu anderen als den von der Schutzkommission festgelegten Zwecken verwendet worden sind, 3. wenn die gefährdete Person verstorben ist und ihre Familienmitglieder sowie die anderen Verwandten, die mit ihr umgesiedelt worden sind, für ihren eigenen Unterhalt aufkommen können." Art. 39 - In denselben Abschnitt 4 wird ein Artikel 111novies mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 111novies - § 1 - Wenn der Dienst für den Schutz gefährdeter Beamter feststellt, dass es einen Grund gibt, die gewährten Schutzmaßnahmen oder die finanziellen Unterstützungsmaßnahmen wie in Artikel 111octies vorgesehen zu ändern oder zurückzunehmen, übermittelt der Generaldirektor der Gerichtspolizei der föderalen Polizei dem Präsidenten der Schutzkommission dazu binnen einem Monat eine mit Gründen versehene Stellungnahme. § 2 - Sobald der Präsident der Schutzkommission die Stellungnahme des Generaldirektors der Gerichtspolizei der föderalen Polizei erhalten hat, beruft er unverzüglich die Kommission ein, um eine Entscheidung zu treffen. § 3 - Die Schutzkommission beschließt mit Stimmenmehrheit, außer in dem in Artikel 111quater § 1 Absatz 5 erwähnten Fall. § 4 - Die Schutzkommission befindet unter Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips und des Verhältnismäßigkeitsprinzips über die Änderung oder die Rücknahme der gewährten Schutzmaßnahmen oder finanziellen Unterstützungsmaßnahmen. § 5 - Die Entscheidung der Schutzkommission wird mit Gründen versehen. In der Entscheidung werden die besonderen Schutzmaßnahmen und die eventuell gewährten finanziellen Unterstützungsmaßnahmen genau beschrieben. Gegebenenfalls wird das in Artikel 111septies erwähnte Memorandum angepasst. Werden in Anwendung von Artikel 111quater § 1 Absatz 6 gewöhnliche Schutzmaßnahmen gewährt, werden diese ebenfalls in der Entscheidung der Schutzkommission angegeben. § 6 - Die Entscheidung wird der gefährdeten Person schriftlich mitgeteilt. § 7 - Gegen die Entscheidung der Schutzkommission kann kein Rechtsmittel eingelegt werden." Art. 40 - In denselben Abschnitt 4 wird ein Artikel 111decies mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 111decies - § 1 - Die Entscheidung, die der gefährdeten Person gewährten Schutzmaßnahmen zurückzunehmen, führt von Rechts wegen zum Erlöschen der Schutzmaßnahmen, die ihren Familienmitgliedern, ihren anderen Verwandten und den anderen in Artikel 111quinquies § 1 Absatz 4 erwähnten Personen gewährt wurden. § 2 - Die Entscheidung, die der gefährdeten Person gewährten besonderen Schutzmaßnahmen zurückzunehmen, führt von Rechts wegen zum Erlöschen des Anrechts auf psychologischen Beistand und auf Hilfe bei der Suche einer Arbeitsstelle." Art. 41 - Artikel 190bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 28. November 2000, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 werden zwischen den Wörtern "Was die minderjährigen" und den Wörtern "Zeugen betrifft," die Wörter "oder die schutzbedürftigen volljährigen" eingefügt.2. In Absatz 2 werden zwischen den Wörtern "das Erscheinen des Minderjährigen" und den Wörtern "für erforderlich," die Wörter "oder des schutzbedürftigen Volljährigen" eingefügt und die Wörter "es sei denn, der Minderjährige" durch die Wörter "es sei denn, der Zeuge" ersetzt.3. In Absatz 3 werden zwischen den Wörtern "der Minderjährige" und den Wörtern "in einem getrennten Raum" die Wörter "oder der schutzbedürftige Volljährige" eingefügt und die Wörter "psychiatrischen oder psychologischen" aufgehoben.4. In Absatz 4 werden zwischen den Wörtern "dem Minderjährigen" und den Wörtern "und dem Angeklagten" die Wörter "oder dem schutzbedürftigen Volljährigen" eingefügt. Art. 42 - Artikel 205 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 15. Juni 1981 und abgeändert durch das Gesetz vom 5. Februar 2016, wird durch folgenden Satz ergänzt: "Die Staatsanwaltschaft gibt die Anfechtungsgründe genau an, die gemäß Artikel 204 gegen das Urteil geltend gemacht werden." Art. 43 - In Artikel 216quater desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 28. Oktober 2016, werden in § 2 Absatz 1 und 2 die Wörter "binnen zwei Monaten" jeweils durch die Wörter "binnen einem Monat" ersetzt. Art. 44 - In Artikel 254 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, wieder aufgenommen durch das Gesetz vom 21. Dezember 2009, werden die Wörter "Mindestens fünfzehn Tage vor der vorbereitenden Sitzung" durch die Wörter "Spätestens fünfzehn Tage nach der Ladung zur vorbereitenden Sitzung" ersetzt. Art. 45 - Artikel 278 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 21. Dezember 2009, wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1 Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: "Spätestens zehn Tage vor der vorbereitenden Sitzung hinterlegt der Generalprokurator die Liste der Zeugen, die er vernehmen möchte, bei der Kanzlei.Spätestens fünf Tage vor der vorbereitenden Sitzung hinterlegen die anderen Parteien die Liste der zusätzlichen Zeugen, die sie vernehmen möchten. Die Listen enthalten die Personalien dieser Zeugen. Fehlen die Personalien einiger Zeugen oder sind sie unvollständig, stellt der Generalprokurator die erforderlichen Nachforschungen an. Den Listen wird eine Begründung der Wahl der Zeugen beigefügt." 2. Paragraph 2 Absatz 4 wird wie folgt ersetzt: "Der Vorsitzende kann die Anträge der Parteien ablehnen, wenn feststeht, dass die vorgeschlagenen Zeugen offensichtlich nicht zur Wahrheitsfindung beitragen können in Bezug auf die dem Angeklagten zur Last gelegte Tat, seine Schuld oder Unschuld, seinen Leumund oder den Leumund des Opfers." Art. 46 - In Buch 2 Titel 2 Kapitel 6 Abschnitt 1 desselben Gesetzbuches wird ein Artikel 278bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 278bis - Zur Vermeidung des Verfalls legen die Parteien alle Unregelmäßigkeiten, Versäumnisse oder Nichtigkeitsgründe und alle die Strafverfolgung betreffenden Unzulässigkeits- oder Erlöschensgründe, die sie gemäß Artikel 235bis § 5 vor dem Tatsachenrichter aufwerfen können, schriftsätzlich dar. Der Vorsitzende befindet diesbezüglich in einem von dem in Artikel 278 § 3 erwähnten Entscheid getrennten Entscheid. Die Kassationsklage gegen diesen Entscheid wird zusammen mit der in Artikel 359 erwähnten Klage gegen den Endentscheid eingereicht." Art. 47 - Artikel 290 desselben Gesetzbuches, wieder aufgenommen durch das Gesetz vom 21. Dezember 2009, wird wie folgt ersetzt: "Art. 290 - Anschließend richtet der Vorsitzende an die Geschworenen folgende Worte: "Sie versprechen, die gegen N. erhobenen Beschuldigungen unparteiisch und mit größter Aufmerksamkeit zu prüfen, unter Berücksichtigung der Interessen des Angeklagten, der Zivilpartei und der Gesellschaft. Sie versprechen ebenfalls, mit niemandem in Verbindung zu treten, bis Sie Ihre Erklärung abgegeben haben, und Ihre Entscheidung nur aufgrund der während der öffentlichen Sitzung vorgebrachten Belastungs- und Entlastungsmittel zu fällen." oder "Vous promettez d'examiner de manière impartiale et avec l'attention la plus scrupuleuse les charges qui seront portées contre N., en tenant compte des intérêts de l'accusé, de la partie civile et de la société. Vous promettez également de ne communiquer avec personne jusqu'après votre déclaration et de fonder votre décision uniquement sur les preuves et les moyens de défense qui auront été présentés lors de l'audience publique." oder "U belooft de aan N. ten laste gelegde feiten onpartijdig en met de grootste aandacht te zullen onderzoeken rekening houdende met de belangen van de beschuldigde, de burgerlijke partij en de maatschappij. U belooft tevens tot na uw verklaring met niemand te zullen communiceren en uw beslissing enkel te zullen steunen op de bewijzen en de middelen van verdediging die tijdens de openbare zitting werden uiteengezet." Die Geschworenen werden einzeln vom Vorsitzenden aufgerufen und antworten mit erhobener Hand: "Ich schwöre es.", und dies unter Androhung der Nichtigkeit." Art. 48 - Artikel 291 desselben Gesetzbuches, wieder aufgenommen durch das Gesetz vom 19. Dezember 2014, wird aufgehoben. Art. 49 - Artikel 292 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 21. Dezember 2009, wird wie folgt abgeändert: 1. Absatz 1 wird aufgehoben. 2. Im früheren Absatz 3, der Absatz 2 wird, werden zwischen den Wörtern "die Verteidigungsschrift" und dem Wort "vor." die Wörter "ganz oder teilweise" eingefügt und der Absatz wird durch folgenden Satz ergänzt: "Bei teilweiser Vorlesung liest der Prokurator die relevanten Teile vor, wobei er den Grundsatz der prozessualen Redlichkeit einhält." Art. 50 - Artikel 295 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 21. Dezember 2009, wird wie folgt abgeändert: 1. Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: "Die Zeugen sagen in der vom Vorsitzenden festgelegten Reihenfolge aus.Der Vorsitzende fragt sie nach ihrem Namen, ihren Vornamen, ihrem Alter und ihrem Beruf. Er fordert sie auf, den Eid abzulegen und zu versprechen, die ganze Wahrheit und nichts als die Wahrheit zu sagen. Danach sagen die Zeugen mündlich aus." 2. Absatz 2 wird aufgehoben. Art. 51 - In Artikel 297 desselben Gesetzbuches, wieder aufgenommen durch das Gesetz vom 30. Juni 2000 und ersetzt durch das Gesetz vom 21. Dezember 2009, werden die Wörter "In Abweichung von Artikel 295 muss der Wohnsitz" durch die Wörter "Der Wohnsitz" und die Wörter "nicht angegeben werden." durch die Wörter "muss nicht angegeben werden." ersetzt. Art. 52 - Artikel 300 desselben Gesetzbuches, wieder aufgenommen durch das Gesetz vom 21. Dezember 2009, wird wie folgt ersetzt: "Art. 300 - Der Vorsitzende kann entweder von Amts wegen oder auf Antrag einer der Parteien den Greffier damit beauftragen, die Zusätze, Abänderungen oder Abweichungen, die zwischen der Aussage eines Zeugen und seinen vorherigen Erklärungen bestehen könnten, schriftlich festzuhalten." Art. 53 - Artikel 311 desselben Gesetzbuches, wieder aufgenommen durch das Gesetz vom 21. Dezember 2009, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 werden die Wörter "Was die minderjährigen" durch die Wörter "Was minderjährige oder schutzbedürftige volljährige" ersetzt.2. In Absatz 2 werden zwischen den Wörtern "das Erscheinen des Minderjährigen" und den Wörtern "für erforderlich," die Wörter "oder des schutzbedürftigen Volljährigen" eingefügt und die Wörter "es sei denn, der Minderjährige" durch die Wörter "es sei denn, der Zeuge" ersetzt.3. In Absatz 3 werden zwischen den Wörtern "der Minderjährige" und den Wörtern "in einem getrennten Raum" die Wörter "oder der schutzbedürftige Volljährige" eingefügt und die Wörter "psychiatrischen oder psychologischen" aufgehoben.4. In Absatz 4 werden zwischen den Wörtern "dem Minderjährigen" und den Wörtern "und dem Angeklagten" die Wörter "oder dem schutzbedürftigen Volljährigen" eingefügt. Art. 54 - Artikel 313 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 21. Dezember 2009, wird wie folgt ersetzt: "Art. 313 - Während der Zeugenvernehmung oder danach lässt der Vorsitzende dem Angeklagten oder den Zeugen von Amts wegen oder auf Antrag einer der Parteien eines oder mehrere die Straftat betreffende Aktenstücke vorlegen. Der Vorsitzende lässt alle für die Wahrheitsfindung dienlichen Aktenstücke vorlegen." Art. 55 - In Artikel 429 Absatz 4 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 14. Februar 2014, werden die Wörter ", unter den vom König festgelegten Bedingungen," aufgehoben. Art. 56 - In Artikel 433 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 14. Februar 2014, werden die Wörter ", unter den vom König festgelegten Bedingungen," aufgehoben. Art. 57 - In Buch 2 Titel 4 desselben Gesetzbuches wird ein Kapitel 6bis mit der Überschrift "Ermittlung von Personen, die sich der Vollstreckung von Hauptgefängnisstrafen, Zuchthausstrafen oder Internierungen entzogen haben" eingefügt. Art. 58 - In Kapitel 6bis, eingefügt durch Artikel 57, wird ein Artikel 520bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 520bis - § 1 - Die Ermittlung von Personen, die sich der Vollstreckung von Hauptgefängnisstrafen, Zuchthausstrafen oder Internierungen entzogen haben, wird unter der Autorität und Leitung des Magistrats der Staatsanwaltschaft durchgeführt, die für die Vollstreckung der materiell oder formell rechtskräftig gewordenen Verurteilung zuständig ist. Absatz 1 ist ebenfalls anwendbar auf die in Absatz 1 erwähnten Personen, gegen die ein Europäischer Haftbefehl, ein Rechtshilfeersuchen oder ein Auslieferungsersuchen ergangen ist. Der zuständige Prokurator des Königs ist der Prokurator des Orts, an dem die Person, gegen die ein Europäischer Haftbefehl oder ein Auslieferungsersuchen ergangen ist, gefunden werden kann. Die zuständige Staatsanwaltschaft wacht über die Gesetzmäßigkeit der Ermittlungshandlungen. § 2 - Vorbehaltlich der durch das Gesetz vorgesehenen Ausnahmen erfolgt die Ermittlung von Personen, die sich der Vollstreckung von Hauptgefängnisstrafen, Zuchthausstrafen oder Internierungen entzogen haben, gemäß den Regeln der Ermittlung und der gerichtlichen Untersuchung. Die Staatsanwaltschaft kann auf dem gesamten Staatsgebiet des Königreichs alle Ermittlungshandlungen, die in ihre Zuständigkeit fallen, ausführen oder ausführen lassen. § 3 - Polizeibeamte, die im Rahmen einer in § 1 erwähnten Ermittlung Auskünfte gesammelt haben, die für eine laufende strafrechtliche Ermittlung oder eine laufende strafrechtliche Vollstreckungsermittlung von Bedeutung sein können, bringen diese Auskünfte unverzüglich dem zuständigen Prokurator des Königs zur Kenntnis. Wenn sie im Laufe einer in § 1 erwähnten Ermittlung Taten feststellen, die ein Vergehen oder ein Verbrechen darstellen können, setzen sie die zuständige Staatsanwaltschaft unmittelbar davon in Kenntnis. Die zuständige Staatsanwaltschaft kann die in Absatz 1 erwähnten Auskünfte, die ordnungsgemäß gesammelt worden sind, im Rahmen der Ausführung ihrer gesetzlichen Aufträge in einer laufenden strafrechtlichen Ermittlung oder einer laufenden strafrechtlichen Vollstreckungsermittlung verwenden." Art. 59 - In dasselbe Kapitel 6bis wird ein Artikel 520ter mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 520ter - § 1 - Im Hinblick auf die Ermittlung der in Artikel 520bis § 1 erwähnten Personen kann die zuständige Staatsanwaltschaft jede Ermittlungshandlung, die im Rahmen der in Artikel 28bis erwähnten Ermittlung erlaubt ist, vom angeforderten Polizeidienst ausführen lassen, mit Ausnahme der in den Artikeln 47sexies und 47octies vorgesehenen Maßnahmen. § 2 - Die in § 1 erwähnten Ermittlungshandlungen können nur ausgeführt werden, wenn die in den Artikeln in Bezug auf diese Ermittlungshandlungen erwähnten Bedingungen erfüllt sind." Art. 60 - In dasselbe Kapitel 6bis wird ein Artikel 520quater mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 520quater - Im Hinblick auf die Ermittlung der in Artikel 520bis § 1 erwähnten Personen kann die zuständige Staatsanwaltschaft gemäß Artikel 47decies auf Informanten zurückgreifen." Art. 61 - In dasselbe Kapitel 6bis wird ein Artikel 520quinquies mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 520quinquies - § 1 - Im Hinblick auf die Ermittlung der in Artikel 520bis § 1 erwähnten Personen kann die zuständige Staatsanwaltschaft den Untersuchungsrichter des Orts, wo die Strafe oder die freiheitsentziehende Maßnahme ausgesprochen worden ist, darum ersuchen, die Anwendung der in den Artikeln 47sexies bis 47novies bestimmten besonderen Ermittlungsmethoden der Observation oder Infiltrierung unter Einhaltung der nachstehend festgelegten Bedingungen zu genehmigen. § 2 - Der Untersuchungsrichter kann eine Observation oder Infiltrierung nur genehmigen, wenn sie für die Ermittlung der in Artikel 520bis § 1 erwähnten Personen unerlässlich ist. § 3 - Eine mit Hilfe technischer Mittel durchgeführte Observation kann nur genehmigt werden, wenn die Straftaten, für die die Hauptgefängnisstrafe, Zuchthausstrafe oder Internierung ausgesprochen worden ist, eine Hauptkorrektionalgefängnisstrafe von einem Jahr oder eine schwerere Strafe zur Folge haben können. Eine Infiltrierung und eine Observation, die mit technischen Mitteln durchgeführt werden, um eine Wohnung oder einen eigenen von dieser Wohnung umschlossenen zugehörigen Teil im Sinne der Artikel 479, 480 und 481 des Strafgesetzbuches oder eine von einem Rechtsanwalt oder Arzt zu Berufszwecken oder als Wohnort genutzte Räumlichkeit einzusehen, können nur genehmigt werden, wenn eine Hauptgefängnisstrafe, Zuchthausstrafe oder Internierung wegen einer Straftat ausgesprochen worden ist, die in Artikel 90ter §§ 2 bis 4 erwähnt ist oder im Rahmen einer in Artikel 324bis des Strafgesetzbuches erwähnten kriminellen Organisation begangen wurde. Bezieht sich eine in Absatz 2 erwähnte Observation oder eine Infiltrierung auf Räumlichkeiten, die von einem Rechtsanwalt oder Arzt zu Berufszwecken oder als Wohnort genutzt werden, kann sie darüber hinaus nur genehmigt werden, wenn dem Rechtsanwalt oder Arzt gegenüber eine Hauptgefängnisstrafe, Zuchthauss …

🔗 Vers la source officielle

Explication IA à partir du texte officiel de la loi. Indicatif, ne remplace pas un conseil juridique.