{"html": "<div class=\"lf-doc\"><h4 class=\"lf-art\" id=\"a-179\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 179</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Artikel 54 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze vom 4. Mai 2016 und 6. Juli 2017, wird wie folgt abgeändert: a) In § 4 Absatz 1 wird der Satz \"Der Beschluss wird binnen fünf Werktagen nach Eintragung im vorerwähnten Register ohne Vorladung der Parteien gefasst.\" durch den Satz \"Ist die Kammer zum Schutz der Gesellschaft nicht der Meinung, dass vor einer Entscheidungsfindung eine kontradiktorische Sitzung gemäß § 8 organisiert werden muss, fasst sie den Beschluss binnen fünf Werktagen nach Eintragung im vorerwähnten Register ohne Vorladung der Parteien.\" ersetzt. b) Paragraph 5 Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: \"Die Staatsanwaltschaft oder der Rechtsanwalt des Internierten, sofern der Antrag nicht von dieser Partei ausgeht, kann binnen fünf Werktagen nach der Notifizierung durch eine Erklärung bei der Kanzlei des Strafvollstreckungsgerichts Einspruch gegen diesen Beschluss erheben.\" c) In § 6 Absatz 2 werden die Wörter \"den Artikeln 47 § 1, 50, 51 und 52\" durch die Wörter \" § 9\" ersetzt.d) Der Artikel wird durch die Paragraphen 8, 9 und 10 mit folgendem Wortlaut ergänzt: \" § 8 - Ist die Kammer zum Schutz der Gesellschaft der Meinung, dass vor einer Entscheidungsfindung eine kontradiktorische Sitzung organisiert werden muss, um weitere Informationen einzuholen, wird die Sache von Amts wegen auf die erstmögliche Sitzung der Kammer zum Schutz der Gesellschaft anberaumt, und zwar spätestens binnen vierzehn Tagen nach Ablauf der in § 4 erwähnten Frist.Das Verfahren verläuft anschließend gemäß § 9. § 9 - Ist die Sache von Amts wegen auf die Sitzung anberaumt worden, werden der Internierte und sein Rechtsanwalt sowie die Staatsanwaltschaft und der Direktor, wenn der Internierte sich in einer in Artikel 3 Nr. 4 Buchstabe a) und b) erwähnten Einrichtung aufhält, und der Pflegeverantwortliche, wenn der Internierte sich in einer in Artikel 3 Nr. 4 Buchstabe c) und d) erwähnten Einrichtung aufhält, angehört Der Internierte erscheint persönlich. Er wird von seinem Rechtsanwalt vertreten, wenn medizinisch-psychiatrische Fragen in Zusammenhang mit seinem Zustand gestellt werden und es besonders nachteilig ist, diese Fragen in seiner Anwesenheit zu behandeln.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Rechtsanwalt des Internierten kann auf sein Ersuchen hin eine Abschrift der Akte erhalten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Betrifft der Dringlichkeitsantrag Bedingungen, die im Interesse des Opfers auferlegt worden sind, kann das Opfer angehört werden. Das Opfer ist für die Zeit, die für die Untersuchung dieser Bedingungen notwendig ist, bei der Sitzung anwesend. Die Staatsanwaltschaft und gegebenenfalls der Direktor oder der Pflegeverantwortliche erklären bei dieser Gelegenheit die Bedingungen, die sie in ihrer Stellungnahme im Interesse des Opfers festgelegt haben. Das Opfer kann seine Bemerkungen vorbringen. Das Opfer kann sich von einem Rechtsanwalt vertreten oder beistehen und sich vom Vertreter einer öffentlichen Einrichtung oder einer vom König zu diesem Zweck zugelassenen Vereinigung beistehen lassen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Kammer zum Schutz der Gesellschaft kann entscheiden, ebenfalls andere Personen anzuhören.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Sitzung findet unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Kammer zum Schutz der Gesellschaft entscheidet binnen sieben Tagen, nachdem die Sache zur Beratung gestellt wurde. § 10 - Das Urteil über den Dringlichkeitsantrag wird dem Internierten und seinem Rechtsanwalt per Einschreibebrief notifiziert, dem Opfer so schnell wie möglich und auf jeden Fall binnen einem Werktag über das schnellstmögliche schriftliche Kommunikationsmittel, wenn es um Bedingungen geht, die im Interesse des Opfers auferlegt worden sind, übermittelt und der Staatsanwaltschaft und dem Direktor oder dem Pflegeverantwortlichen oder dem zuständigen Dienst der Gemeinschaften, gegebenenfalls dem für elektronische Überwachung zuständigen Dienst, schriftlich zur Kenntnis gebracht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Entscheidungen werden ebenfalls den in Artikel 44 § 2 erwähnten Behörden und Instanzen übermittelt.\" Art. 180 - In Artikel 57 § 1 desselben Gesetzes werden die Wörter \"der in den Artikeln 20, 21, 23, 24, 25 und 28 erwähnten Modalitäten\" durch die Wörter \"der in Artikel 19 erwähnten Unterbringung und der in den Artikeln 20, 21, 23, 24, 25 und 28 erwähnten Modalitäten\" ersetzt.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-181\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 181</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Artikel 58 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 4. Mai 2016, wird wie folgt abgeändert: a) In § 1 werden die Absätze 3 und 4 aufgehoben.b) Paragraph 2 wird aufgehoben.c) Paragraph 3 wird wie folgt ersetzt: \" § 3 - Gegebenenfalls kann die Kammer zum Schutz der Gesellschaft auf schnellstmöglichem Wege zusätzliche Auskünfte einholen, die sie benötigt, um ihre Entscheidung treffen zu können. Die Kammer zum Schutz der Gesellschaft fasst unverzüglich und spätestens binnen einem Monat nach Empfang des in § 1 erwähnten Antrags einen mit Gründen versehenen Beschluss, außer wenn sie der Meinung ist, dass eine kontradiktorische Sitzung gemäß § 4 organisiert werden muss Die Kammer zum Schutz der Gesellschaft kann den Beschluss durch eine mit Gründen versehene Entscheidung ungeachtet eines Einspruchs für vorläufig vollstreckbar erklären.\" d) Ein § 3/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: \" § 3/1 - Die Staatsanwaltschaft oder der Rechtsanwalt des Internierten, sofern der Antrag nicht von dieser Partei ausgeht, kann binnen fünf Werktagen nach der Notifizierung durch eine Erklärung bei der Kanzlei des Strafvollstreckungsgerichts Einspruch gegen diesen Beschluss erheben.Der Einspruch hat aufschiebende Wirkung, es sei denn, die sofortige Vollstreckung ist beschlossen worden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Falle eines Einspruchs wird die Sache von Amts wegen auf die erstmögliche Sitzung der Kammer zum Schutz der Gesellschaft anberaumt, die spätestens vierzehn Tage nach Notifizierung des Einspruchs stattfinden muss.\" Art. 182 - Artikel 61 § 3 desselben Gesetzes wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: \"Die Frist von einem Monat wird während der Dauer des auf Ersuchen des Internierten und seines Rechtsanwalts gewährten Aufschubs ausgesetzt.\" Art. 183 - Artikel 65 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze vom 4. Mai 2016 und 6. Juli 2017, dessen heutiger Text § 1 bilden wird, wird durch einen Paragraphen 2 mit folgendem Wortlaut ergänzt: \" § 2 - Die vorläufige Festnahme ist ebenfalls in dem Zeitraum möglich, nachdem die Internierung angeordnet worden ist, jedoch bevor die zuständige Kammer zum Schutz der Gesellschaft gemäß Artikel 34 eine Entscheidung getroffen hat.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die vorläufige Festnahme wird in einer in Artikel 3 Nr. 4 Buchstabe a), b) und c) erwähnten Einrichtung vollstreckt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die zuständige Kammer zum Schutz der Gesellschaft befindet binnen sieben Werktagen nach der Inhaftierung des Internierten über die Aufrechterhaltung der vorläufigen Festnahme. Dieses Urteil wird dem Internierten und seinem Rechtsanwalt, der Staatsanwaltschaft, dem Direktor, wenn der Internierte sich in einer in Artikel 3 Nr. 4 Buchstabe a) und b) erwähnten Einrichtung aufhält, dem Pflegeverantwortlichen, wenn der Internierte in einer in Artikel 3 Nr. 4 Buchstabe c) erwähnten Einrichtung untergebracht ist, und dem zuständigen Dienst der Gemeinschaften binnen vierundzwanzig Stunden schriftlich übermittelt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Entscheidung zur Aufrechterhaltung der vorläufigen Festnahme ist für die Dauer von einem Monat gültig. Binnen dieser Frist wird die Sache gemäß Artikel 29 § 2 in der Sitzung der Kammer zum Schutz der Gesellschaft behandelt.\" Art. 184 - In Artikel 66 Buchstabe b), ersetzt durch das Gesetz vom 4.</p>\n<p class=\"lf-p\">Mai 2016, werden die Wörter \"begehen wird\" durch das Wort \"begeht\" ersetzt.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-185\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 185</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">In Artikel 75 § 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze vom 4. Mai 2016 und 6. Juli 2017, werden die Wörter \"und der Direktor oder der Pflegeverantwortliche, wenn der Internierte sich in einer Einrichtung aufhält, oder der Direktor des zuständigen Dienstes der Gemeinschaften, wenn der Internierte sich in Freiheit befindet,\" durch die Wörter \", der Direktor des zuständigen Dienstes der Gemeinschaften, wenn der Internierte sich in Freiheit befindet, oder der Verantwortliche des Heims, wenn der Betreffende gemäß Artikel 42 § 3 probeweise freigelassen wird,\" ersetzt</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-186\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 186</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">In Artikel 77/1 § 3 Absatz 1 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 4. Mai 2016, werden die Wörter \"in den Artikeln 5 § 2 Nr. 3 und 4, 7 und 8\" durch die Wörter \"in den Artikeln 5 § 1 Nr. 3 und 4, 7 und 8\" ersetzt</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-187\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 187</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Artikel 77/8 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 4. Mai 2016, abgeändert durch das Gesetz vom 6. Juli 2017, teilweise für nichtig erklärt durch Entscheid Nr. 80/2018 des Verfassungsgerichtshofes, wird wie folgt ersetzt: \"Art. 77/8 - Die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes sind auf internierte Verurteilte anwendbar Wird die probeweise Freilassung gewährt, so darf die von der Kammer zum Schutz der Gesellschaft festzulegende Frist nicht kürzer sein als der Zeitraum, während dessen der Verurteilte, der ausschließlich eine Freiheitsstrafe zu verbüßen hätte, unter der Aufsicht des Strafvollstreckungsgerichts gestanden hätte.</p>\n<p class=\"lf-p\">Für die Anwendung des Gesetzes vom 17. Mai 2006 über die externe Rechtsstellung der zu einer Freiheitsstrafe verurteilten Personen und die dem Opfer im Rahmen der Strafvollstreckungsmodalitäten zuerkannten Rechte wird die Unterbringung in einer in Artikel 3 Nr. 4 Buchstabe a), b), c) oder d) erwähnten Einrichtung mit Haft gleichgesetzt.\" Art. 188 - Artikel 81 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze vom 4. Mai 2016 und 6. Juli 2017, wird wie folgt abgeändert: 1. [Abänderung des französischen Textes] 2.Ein § 4 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: \" § 4 - Die Kammer zum Schutz der Gesellschaft kann dem Internierten auf einen mit Gründen versehenen Antrag des Rechtsanwalts erlauben, sich von einem Rechtsanwalt vertreten zu lassen.\" Art. 189 - Artikel 84 § 2 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 4.</p>\n<p class=\"lf-p\">Mai 2016, wird wie folgt ersetzt: \" § 2 - Der König legt die Art und die Bedingungen für die Übernahme der Kosten, die in Zusammenhang stehen mit einer Unterbringung in einer in Artikel 3 Nr. 4 Buchstabe d) erwähnten Einrichtung, durch den Föderalen Öffentlichen Dienst Justiz fest.\" KAPITEL 26 - Abänderung des Gesetzes vom 18. September 2017 zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und zur Beschränkung der Nutzung von Bargeld Art. 190 - Artikel 83 § 2 des Gesetzes vom 18. September 2017 zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und zur Beschränkung der Nutzung von Bargeld, abgeändert durch das Gesetz vom 30. Juli 2018, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: \"Paragraph 1 ist nicht anwendbar auf die Übermittlung von Informationen an die in Artikel 44/11/3bis des Gesetzes vom 5.August 1992 über das Polizeiamt erwähnten gemeinsamen Datenbanken, auf die das BVFI direkten Zugriff hat.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wenn das BVFI den gemeinsamen Datenbanken gemäß Artikel 44/11/3ter § 4 des vorerwähnten Gesetzes Informationen übermittelt, können alle relevanten Informationen allen Diensten mitgeteilt werden, die aufgrund dieses Gesetzes oder seiner Ausführungserlasse direkten Zugriff auf alle oder einen Teil der personenbezogenen Daten oder der Informationen haben, die in diesen gemeinsamen Datenbanken enthalten sind. Diese Dienste dürfen diese Informationen nur zu Zwecken verwenden, für die sie Zugriff auf die gemeinsamen Datenbanken haben.\" KAPITEL 27 - Aufhebungsbestimmungen Art. 191 - Das Gesetz vom 28. April 1999 zur Ergänzung, was die Bekämpfung der Steuerhinterziehung betrifft, des Königlichen Erlasses Nr. 185 vom 9.</p>\n<p class=\"lf-p\">Juli 1935 über die Bankenaufsicht und die Regelung der Ausgabe von Wertpapieren und Effekten und des Gesetzes vom 9. Juli 1975 über die Kontrolle der Versicherungsunternehmen wird aufgehoben.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-192\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 192</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Das Gesetz vom 15. Juni 2012 zur Ahndung von Verstößen gegen das zeitweilige Hausverbot im Falle häuslicher Gewalt und zur Abänderung der Artikel 594 und 627 des Gerichtsgesetzbuches wird aufgehoben KAPITEL 28 - Übergangsbestimmungen Art. 193 - Artikel 4bis des einleitenden Titels des Strafprozessgesetzbuches, eingefügt durch Artikel 81 des vorliegenden Gesetzes, ist auf Zivilklagen anwendbar, die nach Inkrafttreten von Artikel 83 des vorliegenden Gesetzes anhängig gemacht werden.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-194\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 194</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Die Artikel 88 Nr. 1, 89 und 91 des vorliegenden Gesetzes sind auf Sachen anwendbar, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der vorliegenden Bestimmung bei der in Artikel 76 § 2 Absatz 2 des Gerichtsgesetzbuches erwähnten spezialisierten Korrektionalkammer anhängig gemacht werden</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-195\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 195</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Im Laufe des Jahres nach Inkrafttreten von Artikel 88 Nr. 2 des vorliegenden Gesetzes dürfen Magistrate, die noch nicht an der in Artikel 259sexies § 1 Nr. 1 Absatz 3 des Gerichtsgesetzbuches erwähnten Weiterbildung teilgenommen haben, ebenfalls bestimmt werden, um ihr Amt in den Jugendkammern, die für die in Artikel 92 § 1 Absatz 3 des Gerichtsgesetzbuches erwähnten Angelegenheiten zuständig sind, auszuüben. Am Ende dieses Zeitraums dürfen sie dieses Amt nur weiter ausüben, sofern sie nachweisen, dass sie den Anforderungen hinsichtlich der im Gerichtsgesetzbuch vorgesehenen Ausbildung genügen</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-196\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 196</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Juristen bei der Staatsanwaltschaft, die vor Inkrafttreten von Artikel 162 § 3 Absatz 1 des Gerichtsgesetzbuches, so wie er durch Artikel 94 ersetzt wird, bestimmt wurden, um ihr Amt bei der Föderalstaatsanwaltschaft auszuüben, werden bei der Föderalstaatsanwaltschaft ernannt, ohne Anwendung von Artikel 287sexies des Gerichtsgesetzbuches und ohne weitere Eidesleistung</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-197\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 197</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Für belgische Magistrate, die vor Inkrafttreten der Artikel 99 und 100 des vorliegenden Gesetzes gemäß der Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates vom 12. Oktober 2017 zur Durchführung einer verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) zum Europäischen Staatsanwalt oder Delegierten Europäischen Staatsanwalt ernannt wurden, wird davon ausgegangen, dass sie von Rechts wegen gemäß Artikel 309/2 des Gerichtsgesetzbuches vorgeschlagen worden sind</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-198\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 198</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Für Föderalmagistrate, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens von Artikel 101 des vorliegenden Gesetzes als belgisches Mitglied von Eurojust oder als Beigeordneter des belgischen Mitglieds von Eurojust bestimmt worden sind und die vor Inkrafttreten von Artikel 101 des vorliegenden Gesetzes die Sprachprämie erhalten haben, denen diese Prämie jedoch infolge ihrer Bestimmung entzogen wurde, wird davon ausgegangen, dass sie diese Prämie von Rechts wegen behalten, gegebenenfalls in Überzahl. Die Auszahlung dieser Prämie wird ausgesetzt, solange sie ihr Amt am Sitz von Eurojust ausüben</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-199\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 199</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Binnen drei Monaten nach Inkrafttreten von Artikel 153 können Personen, die ab dem 13. Juni 2017 bis zum Inkrafttreten von Artikel 153 eine in Artikel 3 § 1 Nr. 20 des Waffengesetzes erwähnte Feuerwaffe rechtmäßig erworben haben, den Klapp- oder Teleskopschaft oder den ohne Verwendung eines Werkzeugs abnehmbaren Schaft anpassen, sodass die Feuerwaffe nicht mehr unter die in Artikel 3 § 1 Nr. 20 des Waffengesetzes erwähnte Kategorie verbotener Waffen fällt</p>\n<h3 class=\"lf-part\">KAPITEL 29 - Inkrafttreten Art. 200 - Artikel 164 wird wirksam mit 1. März 2019.</h3>\n<p class=\"lf-p\">Kapitel 12 und die Artikel 96, 97, 99, 100, 103, 104, 106 und 197 treten am Tag der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt in Kraft.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Artikel 3, 4, 83, 86, 87, 107, 108, 109, 110, 111, 112, 118, 119, 191 und 193 treten an dem vom König festgelegten Datum und spätestens am 1. Januar 2020 in Kraft. [...] Artikel 156 Nr. 1 tritt am ersten Tag des zwölften Monats nach dem Monat der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt in Kraft.</p>\n<p class=\"lf-p\">Artikel 165 Nr. 5 tritt an dem vom König bestimmten Datum und spätestens am 1. Januar 2020 in Kraft. [Art. 200 Abs. 4 zurückgenommen durch Art. 5 des G. vom 15. März 2020 (B.S. vom 23. März 2020)]</p></div>", "next": 0}