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Wet tot omzetting van Richtlijn 2016/97 van het Europees Parlement en de Raad van 20 januari 2016 betreffende verzekeringsdistributie. - Officieuze co

Kort samengevat

Deze wet zet de Europese Richtlijn 2016/97 om en regelt de distributie van verzekeringen. Het doel is om voorwaarden vast te stellen voor het aanbieden van verzekeringen en de bescherming van consumenten te waarborgen.

Wat het reguleert

Wie het aangaat

Kernpunten

📄 Wettekst
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 6 DECEMBER 2018. - Wet tot omzetting van Richtlijn (EU) 2016/97 van het Europees Parlement en de Raad van 20 januari 2016 betreffende verzekeringsdistributie. - Officieuze coördinatie in het Duits van uittreksels De hierna volgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van de artikelen 1 tot 3, 9 tot 52 en 55 tot 58 van de wet van 6 december 2018 tot omzetting van Richtlijn (EU) 2016/97 van het Europees Parlement en de Raad van 20 januari 2016 betreffende verzekeringsdistributie (Belgisch Staatsblad van 18 december 2018), zoals ze werd gewijzigd bij de wet van 2 februari 2021 houdende diverse bepalingen inzake Economie (Belgisch Staatsblad van 11 februari 2021). Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy. FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE 6. DEZEMBER 2018 - Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.Januar 2016 über Versicherungsvertrieb TITEL I - Allgemeine Bestimmungen Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit. Art. 2 - Vorliegendes Gesetz dient insbesondere der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Januar 2016 über Versicherungsvertrieb. TITEL II - Abänderungen des Gesetzes vom 10. April 1971 über die Arbeitsunfälle Art. 3 - Artikel 91 § 2 des Gesetzes vom 10. April 1971 über die Arbeitsunfälle, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 13. März 2016, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 Nr.2 werden die Wörter "288 des Gesetzes vom 4. April 2014 über die Versicherungen oder Artikel 291 desselben Gesetzes" durch die Wörter "307 des Gesetzes vom 4. April 2014 über die Versicherungen oder Artikel 310 desselben Gesetzes" ersetzt. 2. In Absatz 2 werden die Wörter "286, 291 und 293 des Gesetzes vom 4. April 2014" durch die Wörter "304, 310 und 313 des Gesetzes vom 4. April 2014" ersetzt. (...) TITEL IV - Abänderungen des Gesetzes vom 27. Oktober 2006 über die Kontrolle der Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung Art. 9 - In Artikel 5 Absatz 2 Nr. 6 des Gesetzes vom 27. Oktober 2006 über die Kontrolle der Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung, ersetzt durch das Gesetz vom 13. März 2016, werden die Wörter "Artikel 301 des Gesetzes vom 4. April 2014" durch die Wörter "Artikel 321 des Gesetzes vom 4. April 2014" ersetzt. Art. 10 - In Artikel 228 § 3 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 13. März 2016, werden die Wörter "Artikel 301 des Gesetzes vom 4. April 2014" durch die Wörter "Artikel 321 des Gesetzes vom 4. April 2014" ersetzt. TITEL V - Abänderungen des Gesetzes vom 4. April 2014 über die Versicherungen Art. 11 - Artikel 3 des Gesetzes vom 4. April 2014 über die Versicherungen wird wie folgt abgeändert: 1. Der sechste Gedankenstrich wird wie folgt ersetzt: "- werden Bedingungen für die Aufnahme und Ausübung des Versicherungs- und Rückversicherungsvertriebs sowie Anforderungen in Bezug auf die Information der Öffentlichkeit und die Wohlverhaltensregeln in diesem Zusammenhang festgelegt und". 2. Der siebte Gedankenstrich wird wie folgt ersetzt: "- wird die Überwachung der Einhaltung dieser Anforderungen und Regeln organisiert." Art. 12 - Artikel 4 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 29. Juni 2016, wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1 Absatz 2 wird aufgehoben.2. Die Paragraphen 2 und 3 werden wie folgt ersetzt: " § 2 - Verpflichtungen, denen Versicherungsvermittler, Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit und/oder Rückversicherungsvermittler aufgrund des vorliegenden Gesetzes unterliegen, finden Anwendung auf diese Vermittler, wenn ihr Herkunftsmitgliedstaat Belgien ist oder sie ihre Tätigkeit in Belgien ausüben. Belgien gilt als Herkunftsmitgliedstaat eines Versicherungsvermittlers, Versicherungsvermittlers in Nebentätigkeit oder Rückversicherungsvermittlers, wenn a) der Vermittler, der eine natürliche Person ist, in Belgien wohnt, b) der Vermittler, der eine juristische Person ist, seinen satzungsmäßigen Sitz in Belgien hat. § 3 - Im Hinblick auf die Erfüllung der für Belgien aus internationalen Verträgen oder Abkommen hervorgehenden Verpflichtungen kann der König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass ausländische Versicherer, Versicherungsvermittler, Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit oder Rückversicherungsvermittler von den aus dem vorliegenden Gesetz oder einem Teil davon hervorgehenden Verpflichtungen befreien; in diesem Fall kann der König auf Stellungnahme der FSMA Regeln und Bedingungen festlegen, denen diese Personen unterliegen." Art. 13 - Artikel 5 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 13. März 2016, wird wie folgt abgeändert: a) Eine Nummer 10/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: "10/1."engen Verbindungen": enge Verbindungen im Sinne von Artikel 15 Nr. 41 des Gesetzes vom 13. März 2016,". b) Nummern 16/1 bis 16/3 mit folgendem Wortlaut werden eingefügt: "16/1."Versicherungsanlageprodukt": Versicherungsprodukt, das einen Fälligkeitswert oder einen Rückkaufswert bietet, der vollständig oder teilweise direkt oder indirekt Marktschwankungen ausgesetzt ist, mit Ausnahme von: a) in Anlage I zum Gesetz vom 13.März 2016 aufgeführten Nichtlebensversicherungsprodukten (Versicherungszweige der Nichtlebensversicherung), b) Lebensversicherungsverträgen, deren vertragliche Leistungen nur im Todesfall oder bei Arbeitsunfähigkeit infolge von Körperverletzung, Krankheit oder Gebrechen zahlbar sind, c) Altersvorsorgeprodukten, die nach nationalem Recht eines Mitgliedstaates als Produkte anerkannt sind, deren Zweck in erster Linie darin besteht, dem Anleger im Ruhestand ein Einkommen zu gewähren, und die dem Anleger einen Anspruch auf bestimmte Leistungen einräumen, d) amtlich anerkannten betrieblichen Altersversorgungssystemen, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2016/2341 oder der Richtlinie 2009/138/EG fallen, e) individuellen Altersvorsorgeprodukten, für die nach nationalem Recht eines Mitgliedstaates ein finanzieller Beitrag des Arbeitgebers vorgeschrieben ist und die beziehungsweise deren Anbieter weder der Arbeitgeber noch der Beschäftigte selbst wählen kann. Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes und ungeachtet der Bestimmungen von Absatz 1 Buchstabe a), b), c) und e) werden alle anderen Versicherungsprodukte, die Spar- oder Anlageversicherungen darstellen, Versicherungsanlageprodukten gleichgesetzt, mit Ausnahme der in Absatz 1 Buchstabe d) erwähnten Produkte, 16/2. "Sparversicherung": Versicherungsvertrag, der: a) unter den Zweigen 21, 22 oder 26 der Tätigkeitsgruppe "Leben" der Anlage II zum Gesetz vom 13.März 2016 über den Status und die Kontrolle der Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen eingestuft ist und eine Sparkomponente beinhaltet oder b) eine Kombination aus mehreren der in Buchstabe a) erwähnten Verträge darstellt, 16/3."Anlageversicherung": Versicherungsvertrag, der: a) unter Zweig 23 der Tätigkeitsgruppe "Leben" der Anlage II zum Gesetz vom 13.März 2016 über den Status und die Kontrolle der Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen eingestuft ist oder b) eine Kombination aus einem oder mehreren der in Nr.16/2 Buchstabe a) erwähnten Versicherungsverträge sowie einem oder mehreren der in Buchstabe a) erwähnten Versicherungsverträge oder eine Kombination aus mehreren der in Buchstabe a) erwähnten Versicherungsverträge darstellt,".c) Nummern 19/1 bis 19/3 mit folgendem Wortlaut werden eingefügt: "19/1."professionellem Kunden": Kunde, der die vom König auf Stellungnahme der FSMA bestimmten Kriterien erfüllt, 19/2. "Kleinanleger": Kunde, der nicht wie ein professioneller Kunde behandelt wird, 19/3. "dauerhaftem Datenträger": jedes Medium, das: a) es einem Kunden ermöglicht, persönlich an diesen Kunden gerichtete Informationen so zu speichern, dass diese während eines für den Informationszweck angemessenen Zeitraums abgerufen werden können, und b) die unveränderte Wiedergabe der gespeicherten Daten ermöglicht." d) Nummer 20 wird wie folgt ersetzt: "20."Versicherungsvermittler": juristische oder natürliche Person, die als Selbständiger im Sinne der sozialen Rechtsvorschriften arbeitet, die kein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen und kein Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit ist und die die Versicherungsvertriebstätigkeit gegen Vergütung aufnimmt oder ausübt,". e) Nummer 21 wird wie folgt ersetzt: "21."Rückversicherungsvermittler": juristische oder natürliche Person, die als Selbständiger im Sinne der sozialen Rechtsvorschriften arbeitet, die kein Rückversicherungsunternehmen ist und die die Rückversicherungsvertriebstätigkeit gegen Vergütung aufnimmt oder ausübt,". f) Nummern 21/1 bis 21/8 mit folgendem Wortlaut werden eingefügt: "21/1."Versicherungsmakler": Versicherungsvermittler, der Versicherungsnehmer und Versicherungsunternehmen in Kontakt bringt, ohne in der Wahl dieser Versicherungsunternehmen gebunden zu sein, 21/2. "Rückversicherungsmakler": Rückversicherungsvermittler, der Versicherungsunternehmen und Rückversicherungsunternehmen in Kontakt bringt, ohne in der Wahl dieser Rückversicherungsunternehmen gebunden zu sein, 21/3. "Versicherungsagent": Versicherungsvermittler, der aufgrund eines oder mehrerer Abkommen oder einer oder mehrerer Vollmachten im Namen und für Rechnung eines einzigen Versicherungsunternehmens oder mehrerer Versicherungsunternehmen Tätigkeiten des Versicherungsvertriebs ausübt, 21/4. "Rückversicherungsagent": Rückversicherungsvermittler, der aufgrund eines oder mehrerer Abkommen oder einer oder mehrerer Vollmachten im Namen und für Rechnung eines einzigen Rückversicherungsunternehmens oder mehrerer Rückversicherungsunternehmen Tätigkeiten des Rückversicherungsvertriebs ausübt, 21/5. "Versicherungsunteragent": einen anderen als den in den Nummern 21/1 und 21/3 erwähnten Versicherungsvermittler, der für seine gesamte Versicherungsvertriebstätigkeit unter der unbeschränkten und vorbehaltlosen Haftung eines einzigen Versicherungsmaklers oder -agenten handelt, dessen Herkunftsmitgliedstaat Belgien ist, 21/6. "Rückversicherungsunteragent": einen anderen als den in den Nummern 21/2 und 21/4 erwähnten Rückversicherungsvermittler, der für seine gesamte Rückversicherungsvertriebstätigkeit unter der Haftung eines einzigen Rückversicherungsmaklers oder -agenten handelt, dessen Herkunftsmitgliedstaat Belgien ist, 21/7. "gebundenem Versicherungsagent": Versicherungsagent, der aufgrund eines oder mehrerer Abkommen oder einer oder mehrerer Vollmachten Tätigkeiten des Versicherungsvertriebs nur ausüben darf im Namen und für Rechnung: - eines einzigen Versicherungsunternehmens oder - mehrerer Versicherungsunternehmen, sofern die Versicherungsverträge dieser Unternehmen nicht miteinander konkurrieren, und der unter der unbeschränkten Haftung dieses beziehungsweise dieser Unternehmen für die sie jeweils betreffenden Versicherungsverträge handelt. Im Sinne des vorliegenden Artikels gelten folgende Versicherungsverträge als "miteinander konkurrierende Versicherungsverträge": - Versicherungsverträge, die zur Tätigkeitsgruppe "Leben" gehören, die in Anlage II zum Gesetz vom 13. März 2016 über den Status und die Kontrolle der Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen erwähnt ist, und den Begriffsbestimmungen der Spar- oder Anlageversicherung entsprechen, - Versicherungsverträge, die zur Tätigkeitsgruppe "Leben" gehören, die in Anlage II zum Gesetz vom 13. März 2016 über den Status und die Kontrolle der Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen erwähnt ist, und nicht den Begriffsbestimmungen der Spar- oder Anlageversicherung entsprechen, sowie - Versicherungsverträge, die zur Tätigkeitsgruppe "Nichtleben" gehören, wenn sie unter demselben Zweig im Sinne von Anlage I zum Gesetz vom 13. März 2016 über den Status und die Kontrolle der Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen eingestuft sind, 21/8. a) "Vertriebsbeauftragtem": - natürliche Person, die der Leitung eines Versicherungsvermittlers, Versicherungsvermittlers in Nebentätigkeit oder Rückversicherungsvermittlers angehört, oder Angestellter eines solchen Vermittlers, die beziehungsweise der de facto die Verantwortung für Personen trägt, die unmittelbar am Versicherungs- oder Rückversicherungsvertrieb dieses Vermittlers beteiligt sind, und solche Personen kontrolliert, - natürliche Person, die in einem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen de facto die Verantwortung für Personen trägt, die mit dem Vertrieb von Versicherungsprodukten beauftragt sind, oder solche Personen kontrolliert, 21/8. b) "Person mit Kundenkontakt": natürliche Person, bei der es sich nicht um den Vertriebsbeauftragten handelt, die bei einem Versicherungsvermittler, Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit oder Rückversicherungsvermittler oder bei einem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen unmittelbar am Versicherungs- oder Rückversicherungsvertrieb beteiligt ist und zu diesem Zweck in gleich welcher Weise Kundenkontakt hat,". g) Nummer 29 wird wie folgt ersetzt: "29."Herkunftsmitgliedstaat": 1) für Versicherungsunternehmen einen der folgenden Mitgliedstaaten: a) im Falle von Versicherungen aus der Tätigkeitsgruppe "Nichtleben" den Mitgliedstaat, in dem sich der Hauptsitz des Versicherers befindet, der das Risiko deckt, b) im Falle von Versicherungen aus der Tätigkeitsgruppe "Leben" den Mitgliedstaat, in dem sich der Hauptsitz des Versicherers befindet, der die Verbindlichkeit eingeht, 2) für Versicherungsvermittler, Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit oder Rückversicherungsvermittler einen der folgenden Mitgliedstaaten: a) wenn der Vermittler eine natürliche Person ist, den Mitgliedstaat, in dem sich sein Wohnsitz befindet, b) wenn der Vermittler eine juristische Person ist, den Mitgliedstaat, in dem sich sein satzungsmäßiger Sitz befindet, oder, wenn er aufgrund seines nationalen Rechts keinen satzungsmäßigen Sitz hat, den Mitgliedstaat, in dem sich seine Hauptverwaltung befindet,".h) Nummer 31 wird wie folgt ersetzt: "31."Aufnahmemitgliedstaat": 1) für Versicherungsunternehmen: den Mitgliedstaat, bei dem es sich nicht um den Herkunftsmitgliedstaat oder das Herkunftsland handelt, in dem ein Versicherer eine Zweigniederlassung unterhält oder Dienstleistungen erbringt;im Falle von Versicherungen aus den Tätigkeitsgruppen "Leben" oder "Nichtleben" bezeichnet der Mitgliedstaat der Dienstleistung den Mitgliedstaat der Verbindlichkeit beziehungsweise den Mitgliedstaat, in dem das Risiko belegen ist, wenn die Verbindlichkeit oder das Risiko durch einen Versicherer oder eine Zweigniederlassung mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat gedeckt wird, 2) für Versicherungsvermittler, Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit oder Rückversicherungsvermittler: den Mitgliedstaat, in dem der Vermittler eine ständige Präsenz oder Niederlassung hat oder Dienstleistungen erbringt und der nicht sein Herkunftsmitgliedstaat ist,".i) Nummer 34 wird wie folgt ersetzt: "34."zuständigen Behörden": diejenigen einzelstaatlichen Behörden, die aufgrund von Gesetzes- oder Verwaltungsbestimmungen die Aufsichtsbefugnis innehaben entweder über Versicherungsvermittler, Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit und/oder Rückversicherungsvermittler und/oder Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen und/oder die Tätigkeit der Versicherer, der Rückversicherer und/oder der Versicherungsvermittler, Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit oder Rückversicherungsvermittler im Hinblick auf den Schutz der Versicherungsnehmer, der Versicherten, der Begünstigten und aller an der Erfüllung des Versicherungsvertrags Interesse habenden Dritten,". j) Nummer 43 wird wie folgt ersetzt: "43."IDD-Richtlinie": Richtlinie (EU) 2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Januar 2016 über Versicherungsvertrieb,". k) Nummer 46 wird wie folgt ersetzt: "46."Versicherungsvertrieb": Beraten, Vorschlagen oder Durchführen anderer Vorbereitungsarbeiten zum Abschließen von Versicherungsverträgen, Abschließen von Versicherungsverträgen oder Mitwirken bei deren Verwaltung und Erfüllung, insbesondere im Schadensfall, einschließlich der Bereitstellung von Informationen über einen oder mehrere Versicherungsverträge aufgrund von Kriterien, die ein Kunde über eine Website oder andere Medien wählt, sowie Erstellung einer Rangliste von Versicherungsprodukten, einschließlich eines Preis- und Produktvergleichs, oder Rabatt auf den Preis eines Versicherungsvertrags, wenn der Kunde einen Versicherungsvertrag direkt oder indirekt über eine Website oder ein anderes Medium abschließen kann. Es gelten nicht als Versicherungsvertrieb: a) der Betrieb von Websites durch öffentliche Stellen oder Verbraucherverbände, die nicht das Ziel verfolgen, Verträge abzuschließen, sondern lediglich auf dem Markt verfügbare Versicherungsprodukte vergleichen, b) die beiläufige Erteilung von Auskünften im Zusammenhang mit einer anderen beruflichen Tätigkeit, sofern der Anbieter keine weiteren Schritte unternimmt, um den Kunden beim Abschluss oder der Durchführung eines Versicherungsvertrags zu unterstützen, c) die berufsmäßige Verwaltung der Ansprüche eines Versicherungsunternehmens, die Schadensregulierung und die Sachverständigenbegutachtung von Schäden, d) die reine Weitergabe von Daten und Informationen über potenzielle Versicherungsnehmer an Versicherungsvermittler beziehungsweise -unternehmen, sofern der Anbieter keine weiteren Schritte unternimmt, um den Kunden beim Abschluss eines Versicherungsvertrags zu unterstützen, e) die reine Weitergabe von Informationen über Versicherungsprodukte, Versicherungsvermittler oder Versicherungsunternehmen an potenzielle Versicherungsnehmer, sofern der Anbieter keine weiteren Schritte unternimmt, um den Kunden beim Abschluss eines Versicherungsvertrags zu unterstützen,".l) Nummer 47 wird wie folgt ersetzt: "47."Beratung": Abgabe einer persönlichen Empfehlung an einen Kunden, entweder auf dessen Wunsch oder auf Initiative des Versicherungsvertreibers hinsichtlich eines oder mehrerer Versicherungsverträge,". m) Nummer 49 wird wie folgt ersetzt: "49."Rückversicherungsvertrieb": Beraten, Vorschlagen oder Durchführen anderer Vorbereitungsarbeiten zum Abschließen von Rückversicherungsverträgen, Abschließen von Rückversicherungsverträgen oder Mitwirken bei deren Verwaltung und Erfüllung, insbesondere im Schadensfall; und zwar auch dann, wenn diese Tätigkeiten von einem Rückversicherungsunternehmen ohne Beteiligung eines Rückversicherungsvermittlers ausgeübt werden. Es gelten nicht als Rückversicherungsvertrieb: a) die beiläufige Erteilung von Auskünften im Zusammenhang mit einer anderen beruflichen Tätigkeit, sofern die Tätigkeit nicht darauf abzielt, dem Kunden beim Abschluss oder der Durchführung eines Rückversicherungsvertrags zu unterstützen, b) die berufsmäßige Verwaltung der Ansprüche eines Rückversicherungsunternehmens, die Schadensregulierung und die Sachverständigenbegutachtung von Schäden, c) die reine Weitergabe von Daten und Informationen über potenzielle Versicherungsnehmer an Rückversicherungsvermittler beziehungsweise -unternehmen, sofern der Anbieter keine weiteren Schritte unternimmt, um den Kunden beim Abschluss eines Rückversicherungsvertrags zu unterstützen, e) die reine Weitergabe von Informationen über Rückversicherungsprodukte, Rückversicherungsvermittler oder Rückversicherungsunternehmen an potenzielle Kunden, sofern der Anbieter keine weiteren Schritte unternimmt, um den Kunden beim Abschluss eines Rückversicherungsvertrags zu unterstützen,".n) Eine Nummer 55 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: "55."Versicherungsvertreiber": Versicherungsvermittler, Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit oder Versicherungsunternehmen,". o) Eine Nummer 56 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: "56."Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit": natürliche oder juristische Person, die kein Kreditinstitut und keine Wertpapierfirma im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nr. 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates ist und die die Versicherungsvertriebstätigkeit als Nebentätigkeit gegen Vergütung aufnimmt oder ausübt, wenn sämtliche nachstehenden Bedingungen erfüllt sind: a) Die natürliche oder juristische Person betreibt den Versicherungsvertrieb nicht hauptberuflich beziehungsweise als Hauptgeschäftszweck.b) Die natürliche oder juristische Person vertreibt lediglich bestimmte Versicherungsprodukte, die eine Ergänzung zur Lieferung einer Ware beziehungsweise zur Erbringung einer Dienstleistung darstellen.c) Die betreffenden Versicherungsprodukte decken keine Lebensversicherungs- oder Haftpflichtrisiken ab, es sei denn, diese Abdeckung ergänzt die Ware oder die Dienstleistung, die der Vermittler hauptberuflich beziehungsweise als Hauptgeschäftszweck anbietet. Ein Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit darf unter der Verantwortung eines Versicherungsunternehmens beziehungsweise eines Versicherungsmaklers oder -agenten handeln,". p) Eine Nummer 57 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: "57."Versicherungsunternehmen": Unternehmen im Sinne von Artikel 13 Nr. 1 der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates,". q) Eine Nummer 58 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: "58."Vergütung": alle Arten von Provisionen, Gebühren, Entgelten oder sonstigen Zahlungen, einschließlich wirtschaftlicher Vorteile jeglicher Art, oder finanzielle oder nichtfinanzielle Vorteile oder Anreize, die in Bezug auf Versicherungsvertriebstätigkeiten angeboten oder gewährt werden." Art. 14 - In Artikel 16/1 desselben Gesetzes werden die Wörter "Artikel 286 § 2" durch die Wörter "Artikel 304 § 2" ersetzt. Art. 15 - In Artikel 16/2 § 2 desselben Gesetzes werden die Wörter "Artikel 286 § 2bis" durch die Wörter "Artikel 304 § 2" ersetzt. Art. 16 - Artikel 20/2 desselben Gesetzes wird aufgehoben. Art. 17 - In Artikel 217 § 5 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 26. Oktober 2015, werden die Wörter "Artikel 302 § 1" durch die Wörter "Artikel 322 § 1" ersetzt. Art. 18 - Artikel 257 desselben Gesetzes wird aufgehoben. Art. 19 - In Teil 6 desselben Gesetzes wird Kapitel 2, das die Artikel 258 bis 261bis umfasst, wie folgt ersetzt: "KAPITEL 2 - Allgemeine Bestimmungen Art. 258 - § 1 - Vorliegender Teil gilt nicht für Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit, wenn sämtliche nachstehenden Bedingungen erfüllt sind: a) Die Versicherung stellt eine ergänzende Leistung zur Lieferung einer Ware beziehungsweise zur Erbringung einer Dienstleistung durch einen beliebigen Anbieter dar, und mit der Versicherung wird Folgendes abgedeckt: - das Risiko eines Defekts, eines Verlusts oder einer Beschädigung der Ware oder der Nichtinanspruchnahme der Dienstleistung, die von dem betreffenden Anbieter geliefert beziehungsweise erbracht wird, oder - das Risiko einer Beschädigung oder eines Verlusts von Gepäck und andere Risiken im Zusammenhang mit einer bei dem betreffenden Anbieter gebuchten Reise.b) Die Prämie für das Versicherungsprodukt übersteigt bei zeitanteiliger Berechnung auf Jahresbasis nicht 200 EUR, ohne Steuern.c) Die Prämie pro Person übersteigt in Abweichung von Buchstabe b) nicht 200 EUR, wenn die Versicherung eine ergänzende Leistung zu einer der in Buchstabe a) erwähnten Dienstleistungen darstellt und die Dauer dieser Dienstleistung nicht mehr als drei Monate beträgt. Zur Förderung des Verbraucherschutzes und Berücksichtigung der Entwicklung der Verbraucherpreise kann der König auf Stellungnahme der FSMA durch Erlass den in den Buchstaben b) und c) des vorhergehenden Absatzes vorgesehenen Schwellenwert einschließlich seiner Berechnungsweise anpassen, wobei gegebenenfalls nach der Art des betreffenden Versicherungsprodukts unterschieden wird. § 2 - Versicherungsunternehmen oder Versicherungsvermittler gewährleisten in dem Fall, dass sie eine Vertriebstätigkeit über einen Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit, der von der Anwendung des vorliegenden Teils aufgrund von § 1 ausgenommen ist, ausüben, Folgendes: a) Vor Vertragsschluss werden dem Kunden Informationen über ihre Identität und ihre Anschrift sowie über die in Artikel 265 oder 276 erwähnten Verfahren - je nachdem, ob der Vermittler in Nebentätigkeit Versicherungsvertriebstätigkeit für einen Versicherungsvermittler oder für ein Versicherungsunternehmen ausübt - zur Verfügung gestellt, sodass die Kunden und andere interessierte Parteien Beschwerde gegen den betreffenden Vermittler beziehungsweise das betreffende Unternehmen einlegen können.b) Es wurden angemessene und verhältnismäßige Vorkehrungen getroffen, um den Artikeln 279 § 1, § 2 Absatz 1 und § 3 sowie 286 zu genügen und um den Wünschen und Bedürfnissen des Kunden Rechnung zu tragen, bevor der Vertrag vorgeschlagen wird.c) Das in Artikel 284 § 5 erwähnte Informationsblatt zu Versicherungsprodukten wird dem Kunden vor Vertragsabschluss ausgehändigt.d) Natürliche Personen, die bei einem Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit direkt am Versicherungsvertrieb mit Kundenkontakt beteiligt sind, sind mit den wesentlichen Merkmalen der betreffenden Versicherungsprodukte vertraut und in der Lage, diese den Kunden zu erläutern. Artikel 278 ist zur Bestimmung des Anwendungsbereichs der in vorliegendem Paragraphen erwähnten Verpflichtungen anwendbar. § 3 - Vorliegender Teil gilt ebenfalls nicht für Versicherungsvermittler, Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit und Rückversicherungsvermittler, wenn sie ihre Tätigkeiten ausschließlich ausüben, um Risiken ihres eigenen Unternehmens oder der Unternehmensgruppe, der sie im Sinne von Artikel 5 des Gesellschaftsgesetzbuches angehören, zu versichern oder rückzuversichern." Art. 20 - In Teil 6 desselben Gesetzes wird Kapitel 3, das die Artikel 262 bis 272 umfasst, wie folgt ersetzt: "KAPITEL 3 - Eintragung Abschnitt 1 - Eintragungspflicht Art. 259 - § 1 - Vorbehaltlich der Bestimmungen von Artikel 258 § 1 dürfen Versicherungsvermittler, Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit und Rückversicherungsvermittler, deren Herkunftsmitgliedstaat Belgien ist, die Tätigkeit des Versicherungs- oder Rückversicherungsvertriebs nicht ausüben, ohne vorher in dem von der FSMA geführten Register der Versicherungsvermittler und Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit beziehungsweise in dem von ihr geführten Register der Rückversicherungsvermittler eingetragen zu sein. Vorbehaltlich der Bestimmungen von Artikel 258 § 1 dürfen Versicherungsvermittler, Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit und Rückversicherungsvermittler aus einem anderen Herkunftsmitgliedstaat als Belgien die Tätigkeit des Versicherungs- oder Rückversicherungsvertriebs in Belgien nicht ausüben, ohne vorher unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 271 von der zuständigen Behörde ihres Herkunftsmitgliedstaates als Versicherungsvermittler, Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit oder Rückversicherungsvermittler eingetragen worden zu sein. Vorbehaltlich der Bestimmungen von Artikel 258 § 1 dürfen Versicherungsvermittler, Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit und Rückversicherungsvermittler, deren Wohnsitz oder satzungsmäßiger Sitz in einem Land liegt, das nicht Mitglied des EWR ist, die Tätigkeit des Versicherungs- oder Rückversicherungsvertriebs in Belgien nicht ausüben, ohne vorher in dem von der FSMA geführten Register der Versicherungsvermittler und Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit beziehungsweise in dem von ihr geführten Register der Rückversicherungsvermittler eingetragen zu sein. Das von der FSMA geführte Register der Versicherungsvermittler und Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit umfasst folgende Kategorien: "Versicherungsmakler", "Versicherungsagenten", "Versicherungsunteragenten" und "Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit". Versicherungsvermittler oder Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit können nur in eine der im vorhergehenden Absatz erwähnten Kategorien eingetragen werden. Das von der FSMA geführte Register der Rückversicherungsvermittler umfasst folgende Kategorien: "Rückversicherungsmakler", "Rückversicherungsagenten" und "Rückversicherungsunteragenten". Rückversicherungsvermittler können nur in eine der im vorhergehenden Absatz erwähnten Kategorien eingetragen werden. § 2 - Versicherungs- oder Rückversicherungsvertreiber, die eine Niederlassung in Belgien haben oder ihre Tätigkeit in Belgien ausüben, ohne sich dort niedergelassen zu haben, dürfen nicht auf Versicherungsvermittler, Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit oder Rückversicherungsvermittler zurückgreifen, die nicht gemäß den Bestimmungen von § 1 eingetragen sind oder deren Eintragung aufgrund von Artikel 311 § 1 Absatz 2 ausgesetzt worden ist. Greifen sie dennoch auf einen nicht eingetragenen Versicherungsvermittler, Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit oder Rückversicherungsvermittler zurück, der in Anwendung von § 1 hätte eingetragen sein müssen, so haften sie zivilrechtlich für Handlungen dieser Vermittler im Rahmen ihrer Tätigkeit des Versicherungs- oder Rückversicherungsvertriebs. § 3 - In Abweichung von den Bestimmungen von § 1 werden die in Artikel 68 des Gesetzes vom 26. April 2010 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich der Organisation der Zusatzkrankenversicherung (I) erwähnten Versicherungsvermittler in das vom KAK geführte Register eingetragen. Der König bestimmt auf Stellungnahme des KAK die Modalitäten, gemäß denen die Eintragung in das Register erfolgen muss. Die Königlichen Erlasse zur Ausführung des vorliegenden Paragraphen ergehen auf gemeinsamen Vorschlag des für Versicherungen zuständigen Ministers und des Ministers der Sozialen Angelegenheiten. Art. 260 - Versicherungs- oder Rückversicherungsvermittler, die in die Kategorie "Versicherungsmakler" oder "Rückversicherungsmakler" eingetragen werden möchten, legen ihrem Eintragungsantrag eine ehrenwörtliche Erklärung bei, aus der hervorgeht, dass sie ihre beruflichen Tätigkeiten außerhalb exklusiver Agenturverträge oder anderer rechtlicher Verpflichtungen ausüben, aufgrund deren sie direkt oder indirekt verpflichtet wären, ihre ganze Produktion oder einen bestimmten Teil davon bei einem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen oder mehreren Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, die derselben Gruppe angehören, zu platzieren, oder sie das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen nicht frei wählen könnten. Art. 261 - § 1 - Versicherungsvermittler, die in der Kategorie der Versicherungsagenten eingetragen und vertraglich verpflichtet sind, in der Versicherungsbranche in Bezug auf nicht miteinander konkurrierende Versicherungsverträge ausschließlich mit einem Versicherungsunternehmen oder mit mehreren Versicherungsunternehmen zu arbeiten, sodass sie der Begriffsbestimmung eines gebundenen Versicherungsagenten entsprechen, notifizieren dies der FSMA. Sie teilen der FSMA ebenfalls Name und Adresse dieses/dieser Versicherungsunternehmen(s) sowie die betreffenden Tätigkeitsgruppen und die betreffenden Versicherungszweige mit. § 2 - Versicherungsunternehmen notifizieren der FSMA Name(n) und Adresse(n) des/der gebundenen Versicherungsagenten, mit dem/denen sie zusammenarbeiten. Sie teilen der FSMA ebenfalls die betreffenden Tätigkeitsgruppen und die betreffenden Versicherungszweige mit. § 3 - Änderungen an den in den Paragraphen 1 oder 2 erwähnten Angaben sind unverzüglich der FSMA mitzuteilen. Art. 262 - Antragsteller, die als Unteragent eingetragen werden möchten, legen ihrem Eintragungsantrag eine Erklärung bei, in der der Versicherungsmakler oder -agent beziehungsweise der Rückversicherungsmakler oder -agent bestätigt, dass er die unbeschränkte und vorbehaltlose Haftung für die von dem Antragsteller ausgeübten Tätigkeiten des Versicherungs- oder Rückversicherungsvertriebs übernehmen wird. Änderungen an den Angaben, auf die sich die in Absatz 1 erwähnte Erklärung bezieht, sind der FSMA unverzüglich mitzuteilen. Art. 263 - Für die im vorliegenden Teil erwähnten Tätigkeiten darf zur Angabe der Versicherungs- oder Rückversicherungstätigkeit beziehungsweise der Tätigkeit des Versicherungs- oder Rückversicherungsvertriebs niemand den Titel Versicherungsmakler, Versicherungsagent, Versicherungsunteragent, Rückversicherungsmakler, Rückversicherungsagent, Rückversicherungsunteragent oder Makler, Agent oder Unteragent führen, wenn er nicht im Register der Versicherungsvermittler beziehungsweise im Register der Rückversicherungsvermittler in der entsprechenden Kategorie eingetragen ist. Abschnitt 2 - Berufliche und organisatorische Anforderungen für Versicherungsvermittler, Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit und Rückversicherungsvermittler Art. 264 - § 1 - Versicherungsvermittler, Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit und Rückversicherungsvermittler bestimmen eine oder mehrere natürliche Personen als Vertriebsbeauftragte. Die Anzahl der Vertriebsbeauftragten ist der Struktur und den Tätigkeiten des Vermittlers angepasst. Der König legt diese Anzahl auf gemeinsamen Vorschlag des für Versicherungen zuständigen Ministers und des Ministers der Sozialen Angelegenheiten und auf Stellungnahme der FSMA fest. Spätestens zum Zeitpunkt der Bestimmung eines Vertriebsbeauftragten übermittelt der betreffende Versicherungsvermittler, Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit oder Rückversicherungsvermittler der FSMA die Identität der betreffenden Person und die Unterlagen, die belegen, dass diese Person den Bestimmungen von Artikel 266 Nr. 1 bis 3 entspricht. Vertriebsbeauftragte werden von der FSMA in die Eintragungsakte des Versicherungsvermittlers, Versicherungsvermittlers in Nebentätigkeit oder Rückversicherungsvermittlers, der sie bestimmt, aufgenommen. § 2 - Für jede der in § 1 erwähnten Personen und jede ihrer Personen mit Kundenkontakt legen Versicherungsvermittler, Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit oder Rückversicherungsvermittler eine Akte mit Informationen an, die belegen, dass diese Personen den Bestimmungen von Artikel 266 Nr. 1 bis 3 genügen. Die Vermittler halten diese Akten zur Verfügung der FSMA und sind verpflichtet, die Vertraulichkeit dieser Daten zu gewährleisten. Wird die Zusammenarbeit zwischen einem Vermittler und einer in Absatz 1 erwähnten Person beendet, vernichtet der Vermittler die in Absatz 1 erwähnte Akte. In keinem Fall darf er eine Kopie der Akte aufbewahren. Die Bestimmungen von Artikel 10 § 2 des Gesetzes vom 30. Juli 2018 über den Schutz natürlicher Personen hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten finden Anwendung. Art. 265 - Versicherungsvermittler, Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit und Rückversicherungsvermittler legen interne Leitlinien fest und setzen interne Verfahren um, um sicherzustellen, dass an sie gerichtete Beschwerden in Bezug auf einen Versicherungs- oder Rückversicherungsvertrag oder eine Versicherungs- oder Rückversicherungsdienstleistung, die dem Beschwerdeführer erbracht worden ist, sachkundig und ehrlich geprüft werden und dass dem Beschwerdeführer in jedem Fall eine Antwort erteilt wird. Art. 266 - Um in das Register der Versicherungsvermittler und Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit oder das Register der Rückversicherungsvermittler eingetragen werden und diese Eintragung aufrechterhalten zu können, müssen die folgenden Bedingungen dauerhaft erfüllt sein: 1. Der Vermittler, die Vertriebsbeauftragten und die Personen mit Kundenkontakt müssen über die erforderlichen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, so wie vom König auf Stellungnahme der FSMA bestimmt. Die in Absatz 1 erwähnten beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten müssen durch regelmäßige ergänzende Schulungen auf dem neuesten Stand gehalten werden, und zwar gemäß den Bedingungen und Modalitäten, die der König auf Stellungnahme der FSMA festlegt. 2. Der Vermittler, die Vertriebsbeauftragten und die Personen mit Kundenkontakt müssen über die angemessene Fachkompetenz und den beruflichen Leumund verfügen, die zur Ausübung ihrer Funktion erforderlich sind.3. Der Vermittler, die Vertriebsbeauftragten und die Personen mit Kundenkontakt dürfen sich nicht in einem der in Artikel 20 des Gesetzes vom 25.April 2014 vorgesehenen Fälle befinden. Über sie darf ebenso wenig vor weniger als zehn Jahren Konkurs eröffnet worden sein, es sei denn, sie wurden rehabilitiert. 4. Die vom Vermittler ausgeübte Tätigkeit des Versicherungs- oder Rückversicherungsvertriebs muss durch eine für das gesamte Gebiet des EWR geltende Berufshaftpflichtversicherung gedeckt sein. Der Vertrag über die Berufshaftpflichtversicherung enthält eine Klausel, die das Versicherungsunternehmen verpflichtet, die FSMA davon in Kenntnis zu setzen, wenn die Tätigkeit des Vermittlers, Versicherungen oder Rückversicherungen zu vertreiben, nicht mehr versichert ist. Der König legt auf Stellungnahme der FSMA die Bedingungen fest, denen diese Haftpflichtversicherung genügen muss. 5. Der Vermittler muss davon absehen, sich an Werbung für Versicherungs- oder Rückversicherungsverträge und an Abschluss und Erfüllung von Versicherungs- oder Rückversicherungsverträgen zu beteiligen, die offensichtlich den Vorschriften belgischen Rechts, die für diese Verträge selbst gelten, und/oder den Vorschriften belgischen Rechts, die in Bezug auf Angebot und Abschluss dieser Verträge gelten, zuwiderlaufen.6. Der Vermittler darf in Bezug auf seine Tätigkeit des Versicherungs- oder Rückversicherungsvertriebs in Belgien nur zusammenarbeiten mit Versicherungsunternehmen, die in Anwendung der relevanten belgischen Rechtsvorschriften über die Kontrolle für die Ausübung dieser Versicherungstätigkeiten in Belgien zugelassen sind, beziehungsweise mit Rückversicherungsunternehmen, die in Anwendung der relevanten belgischen Rechtsvorschriften über die Kontrolle für die Ausübung dieser Rückversicherungstätigkeiten in Belgien zugelassen sind.7. Der Vermittler muss dem in Artikel 322 des vorliegenden Gesetzes erwähnten außergerichtlichen System der Beschwerdenbearbeitung angeschlossen sein.Er muss entweder selbst einem solchen System angeschlossen sein oder Mitglied in einem angeschlossenen Berufsverband sein. Der Vermittler muss sich an der Finanzierung dieses Systems beteiligen und jeder Informationsanfrage Folge leisten, die er über dieses System im Rahmen der Beschwerdenbearbeitung erhält. 8. Der Vermittler muss gegebenenfalls die Bestimmungen von Teil 6 Kapitel 5 einhalten.9. Der Vermittler muss gegebenenfalls die Bestimmungen von Artikel 304 §§ 1 und 2 einhalten.10. Der Vermittler muss die Beiträge zu den Betriebskosten der FSMA zahlen, die gemäß Artikel 56 des Gesetzes vom 2.August 2002 festgelegt werden. 11. Der Vermittler muss dem Gesetz vom 18.September 2017 zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und zur Beschränkung der Nutzung von Bargeld und den Erlassen zur Ausführung dieses Gesetzes genügen, sofern er diesen Rechtsvorschriften unterliegt. 12. Der Vermittler muss der FSMA eine berufliche E-Mail-Adresse mitteilen, an die die FSMA rechtsgültig individuelle oder kollektive Mitteilungen richten kann, die sie in Ausführung des vorliegenden Gesetzes vornimmt. In Abweichung von den Bestimmungen von Nr. 10 zahlen die in Artikel 68 des Gesetzes vom 26. April 2010 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich der Organisation der Zusatzkrankenversicherung (I) erwähnten Versicherungsvermittler ihren Beitrag zu den Betriebskosten des KAK. Art. 267 - Versicherungsvermittler, Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit und Rückversicherungsvermittler mit der Eigenschaft einer juristischen Person werden jedoch nur eingetragen und behalten ihre Eintragung nur unter der Bedingung, dass: 1. alle mit der tatsächlichen Leitung beauftragten Personen sich nicht in einem der in Artikel 20 des Gesetzes vom 25.April 2014 aufgezählten Fälle befinden und über die angemessene Fachkompetenz und den beruflichen Leumund verfügen, die zur Ausübung ihrer Funktion erforderlich sind. Über sie darf ebenso wenig vor weniger als zehn Jahren Konkurs eröffnet worden sein, es sei denn, sie wurden rehabilitiert, 2. die mit der tatsächlichen Leitung beauftragten Personen, die de facto die Verantwortung für die Tätigkeit des Versicherungs- oder Rückversicherungsvertriebs tragen, über die in Artikel 266 Absatz 1 Nr.1 erwähnten beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, 3. die FSMA in Kenntnis gesetzt worden ist von: a) der Identität der Aktionäre oder Mitglieder - unabhängig davon, ob es sich um natürliche oder juristische Personen handelt -, die eine Beteiligung an dem Vermittler von über 10 Prozent halten, sowie die Höhe dieser Beteiligungen, b) der Identität der Personen mit engen Verbindungen zum Vermittler, c) Informationen darüber, dass diese Beteiligungen oder engen Verbindungen die wirksame Ausübung der Aufsichtsfunktion durch die FSMA nicht beeinträchtigen, 4.die FSMA der Überzeugung ist, dass die in Nr. 3 Buchstabe a) und b) erwähnten Personen die Eigenschaften besitzen, die zur Gewährleistung einer soliden und umsichtigen Verwaltung erforderlich sind. Wenn entweder die Rechts- und Verwaltungsvorschriften eines Drittlandes, denen eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen unterliegen, mit denen der Vermittler enge Verbindungen hat, oder aber Schwierigkeiten bei der Durchsetzung dieser Rechts- und Verwaltungsvorschriften die ordnungsgemäße Wahrnehmung ihrer Aufsichtsfunktion behindern, verweigert die FSMA die Eintragung ins Register. Abschnitt 3 - Eintragungsverfahren Art. 268 - § 1 - Anträge auf Eintragung in das Register der Versicherungsvermittler und Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit oder das Register der Rückversicherungsvermittler werden der FSMA in den Formen und unter den Bedingungen, die vom König festgelegt werden, zugesandt. Antragsteller, die als Vermittler eingetragen werden möchten, können einen Dritten bevollmächtigen, in ihrem Namen und für ihre Rechnung den Eintragungsantrag einzureichen. In jedem Fall bleibt der betreffende Vermittler für seine Eintragungsakte und deren Aktualisierung verantwortlich. Antragsteller müssen in ihren Anträgen vermerken, in welche Kategorie sie eingetragen werden möchten und ob die von ihnen geplanten Vertriebstätigkeiten die in Anlage I zum Gesetz vom 13. März 2016 über den Status und die Kontrolle der Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen erwähnten Versicherungstätigkeiten "Nichtleben", Versicherungsanlageprodukte, wie in Artikel 5 Nr. 16/1 bestimmt, und/oder die in Anlage II zum Gesetz vom 13. März 2016 erwähnten anderen Versicherungstätigkeiten "Leben" betreffen. Möchte ein Antragsteller die Tätigkeit des Versicherungs- oder Rückversicherungsvertriebs im Bereich der Arbeitsunfallversicherung, wie im Gesetz vom 10. April 1971 über die Arbeitsunfälle oder im Gesetz vom 3. Juli 1967 über die Vorbeugung von oder den Schadenersatz für Arbeitsunfälle, Wegeunfälle und Berufskrankheiten im öffentlichen Sektor erwähnt, ausüben, muss er dies in seinem Antrag vermerken. Antragsteller müssen ihrem Antrag die notwendigen Unterlagen beilegen, aus denen der Nachweis hervorgeht, dass alle Eintragungsbedingungen erfüllt sind. Die FSMA beschließt binnen sechzig Tagen nach Erhalt des Antrags und der erforderlichen Unterlagen darüber, ob ein Antragsteller in das von ihm beantragte Register in die von ihm gewünschte Kategorie eingetragen wird. Die FSMA notifiziert dem Antragsteller ihren Beschluss. Im Falle einer Verweigerung muss die FSMA diese Verweigerung mit Gründen versehen. Versicherungsunternehmen, Versicherungs- und Rückversicherungsvermittler, Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit sowie Vertriebsbeauftragte und tatsächliche Leiter informieren die FSMA unverzüglich insbesondere über alle Sachverhalte oder Aspekte, die zu einer Änderung der bei Beantragung der Eintragung übermittelten Angaben führen und Auswirkungen auf die berufliche Eignung oder den beruflichen Leumund, die für die Ausübung der betreffenden Funktion erforderlich sind, haben können. Erfährt die FSMA im Rahmen der Ausführung ihres Aufsichtsauftrags von einem solchen Sachverhalt oder Aspekt, ob in Anwendung von Absatz 6 oder nicht, kann sie gemäß den Artikeln 266 Absatz 1, 267 Absatz 1 und 304 die Einhaltung der in den Artikeln 266 Absatz 1 und 267 Absatz 1 Nr. 1 erwähnten Anforderungen neu bewerten. Änderungen der in der Eintragungsakte erwähnten Angaben und in diese Akte aufgenommenen Unterlagen müssen der FSMA unverzüglich mitgeteilt werden, unbeschadet des Rechts der FSMA, bei den Betreffenden Informationen einzuholen oder Belege anzufordern. § 2 - Die Liste der eingetragenen Versicherungsvermittler und Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit sowie die Liste der eingetragenen Rückversicherungsvermittler werden auf der Website der FSMA veröffentlicht. Die FSMA sorgt auf der Grundlage der ihr zur Verfügung stehenden Angaben für eine regelmäßige Aktualisierung dieser Website. Die Liste der beim KAK eingetragenen Versicherungsvermittler ist über die Website der FSMA zugänglich. Auf der Website sind für alle Versicherungsvermittler, Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit und Rückversicherungsvermittler die für ihre Identifizierung erforderlichen Angaben, das Datum ihrer Eintragung, die Kategorie, in der sie eingetragen sind, die Namen der mit der tatsächlichen Leitung beauftragten Personen, die de facto die Verantwortung für die betreffenden Vertriebstätigkeiten tragen, gegebenenfalls das Datum ihrer Streichung, und alle anderen Informationen angegeben, die die FSMA für eine korrekte Information der Öffentlichkeit für zweckmäßig erachtet. Die FSMA und, was die in Artikel 68 des Gesetzes vom 26. April 2010 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich der Organisation der Zusatzkrankenversicherung (I) erwähnten Versicherungsvermittler betrifft, das KAK bestimmen die Bedingungen, unter denen die Angabe der Streichung eines Vermittlers von der Website entfernt wird. § 3 - Für die Anwendung der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG ist die FSMA als Verantwortliche für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten anzusehen, die in dem in vorliegendem Artikel erwähnten Register aufgenommen sind. Abschnitt 4 - Europäische Zulassung Unterabschnitt 1 - Ausübung der Dienstleistungsfreiheit Art. 269 - § 1 - Jeder in Belgien eingetragene Versicherungsvermittler, Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit oder Rückversicherungsvermittler, der auf dem Staatsgebiet eines anderen Mitgliedstaates erstmalig im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs tätig werden möchte, setzt die FSMA in der Form und gemäß den Modalitäten, die sie bestimmt, im Voraus davon in Kenntnis. Die FSMA teilt die in Absatz 1 erwähnten Angaben innerhalb eines Monats nach deren Eingang der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaates mit. Nachdem der Aufnahmemitgliedstaat den Eingang bestätigt hat, teilt die FSMA dem betreffenden Vermittler schriftlich mit, dass die Angaben beim Aufnahmemitgliedstaat eingegangen sind und dass der Vermittler seine Tätigkeiten dort aufnehmen kann. In Absatz 1 erwähnte Versicherungsvermittler, Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit oder Rückversicherungsvermittler müssen bei der Ausübung ihrer Tätigkeiten im Aufnahmemitgliedstaat die Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen einhalten, die in diesem Mitgliedstaat aus Gründen des allgemeinen Interesses auf Versicherungsvermittler, Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit und Rückversicherungsvermittler anwendbar sind. Die FSMA teilt dem betreffenden Vermittler mit, wo die auf ihn anwendbaren Bestimmungen allgemeinen Interesses des betreffenden Mitgliedstaates zu finden sind. Im Register werden die Mitgliedstaaten verzeichnet, in denen ein Vermittler im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit tätig ist. § 2 - Im Fall einer Änderung einer oder mehrerer der im Rahmen von § 1 Absatz 1 übermittelten Angaben teilt der betreffende Vermittler diese Änderung der FSMA mindestens einen Monat vor deren Eintritt mit. Die FSMA setzt die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaates spätestens einen Monat nach dem Datum des Eingangs der Information über diese Änderung in Kenntnis. Unterabschnitt 2 - Ausübung der Niederlassungsfreiheit Art. 270 - § 1 - Jeder in Belgien eingetragene Versicherungsvermittler, Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit oder Rückversicherungsvermittler, der in Ausübung der Niederlassungsfreiheit auf dem Staatsgebiet eines anderen Mitgliedstaates eine Zweigniederlassung oder ständige Präsenz einrichten möchte, setzt die FSMA in der Form und gemäß den Modalitäten, die sie bestimmt, im Voraus davon in Kenntnis. Jede ständige Präsenz auf dem Staatsgebiet eines anderen Mitgliedstaates, die einer Zweigniederlassung gleichwertig ist, ist einer Zweigniederlassung gleichzustellen, es sei denn, der Vermittler richtet die ständige Präsenz rechtmäßig in einer anderen Rechtsform ein. Vorbehaltlich der Bestimmungen von § 2 übermittelt die FSMA die in Absatz 1 erwähnten Angaben innerhalb eines Monats nach deren Eingang der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaates. Nachdem der Aufnahmemitgliedstaat den Eingang bestätigt hat, teilt die FSMA dem betreffenden Vermittler schriftlich mit, dass die Angaben beim Aufnahmemitgliedstaat eingegangen sind. Innerhalb eines Monats nach Eingang der in Absatz 1 erwähnten Angaben teilt die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaates der FSMA die Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen mit, die in diesem Mitgliedstaat aus Gründen des allgemeinen Interesses auf Versicherungsvermittler, Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit und Rückversicherungsvermittler anwendbar sind. Die FSMA teilt dem betreffenden Vermittler die im vorhergehenden Absatz erwähnten Bestimmungen allgemeinen Interesses mit und unterrichtet ihn davon, dass er seine Tätigkeiten im betreffenden Mitgliedstaat aufnehmen kann, sofern er diese Bestimmungen einhält. Hält der Aufnahmemitgliedstaat die in Absatz 5 vorgesehene Frist nicht ein, kann der betreffende Vermittler die Zweigniederlassung einrichten und seine Tätigkeiten im Aufnahmemitgliedstaat aufnehmen. Im Register werden die Mitgliedstaaten verzeichnet, in denen ein Vermittler im Rahmen der Niederlassungsfreiheit tätig ist. § 2 - Wenn die FSMA unter Berücksichtigung der beabsichtigten Vertriebstätigkeit Anlass hat, an der Angemessenheit der Organisationsstruktur oder der finanziellen Verhältnisse des Versicherungsvermittlers, Versicherungsvermittlers in Nebentätigkeit oder Rückversicherungsvermittlers zu zweifeln, kann sie die in § 1 Absatz 3 erwähnte Übermittlung verweigern. In diesem Fall nennt die FSMA dem betreffenden Vermittler binnen eines Monats ab dem Datum, an dem dieser Vermittler sie gemäß § 1 Absatz 1 von seiner Absicht in Kenntnis gesetzt hat, die Gründe hierfür. § 3 - Im Fall einer Änderung einer oder mehrerer der im Rahmen von § 1 Absatz 1 übermittelten Angaben teilt der betreffende Vermittler diese Änderung der FSMA mindestens einen Monat vor deren Eintritt mit. Die FSMA setzt die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaates über diese Änderung in Kenntnis, sobald dies möglich ist, spätestens aber einen Monat nach dem Datum des Eingangs der Information. Unterabschnitt 3 - Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit in Belgien für Vermittler, die in einem anderen Mitgliedstaat des EWR eingetragen sind Art. 271 - § 1 - In einem anderen EWR-Mitgliedstaat als Belgien eingetragene Versicherungsvermittler, Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit oder Rückversicherungsvermittler können ihre Tätigkeiten in Belgien entweder im Rahmen der Dienstleistungs- oder der Niederlassungsfreiheit aufnehmen, nachdem sie der zuständigen Behörde ihres Herkunftsmitgliedstaates dies mitgeteilt haben und nachdem diese Behörde die FSMA gemäß den diesbezüglichen Bestimmungen des europäischen Rechts darüber unterrichtet hat. Die FSMA veröffentlicht die Liste dieser Versicherungsvermittler, Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit und Rückversicherungsvermittler auf ihrer Website und sorgt auf der Grundlage der ihr zur Verfügung stehenden Angaben für ihre regelmäßige Aktualisierung. In Absatz 1 erwähnte Versicherungsvermittler, Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit oder Rückversicherungsvermittler müssen bei der Ausübung ihrer Tätigkeiten die Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen einhalten, die in Belgien aus Gründen des allgemeinen Interesses auf Versicherungsvermittler, Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit und Rückversicherungsvermittler anwendbar sind. Die FSMA teilt der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaates mit, welche Bestimmungen ihres Wissens von allgemeinem Interesse sind. Die FSMA stellt auf ihrer Website Informationen über die in Absatz 1 erwähnten Bestimmungen allgemeinen Interesses zur Verfügung. § 2 - Befindet sich die Hauptniederlassung eines Versicherungsvermittlers, Versicherungsvermittlers in Nebentätigkeit oder Rückversicherungsvermittlers nicht in seinem Herkunftsmitgliedstaat, sondern in Belgien, so kann die FSMA mit der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaates vereinbaren, dass sie in Bezug auf die Artikel 264, 265, 266 und 267, die Bestimmungen von Teil 6 Kapitel 5 und Teil 7 sowie deren Ausführungserlasse und -verordnungen so handelt, als wäre sie die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaates. Wird eine solche Vereinbarung getroffen, teilt die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaates dies dem Versicherungsvermittler, Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit oder Rückversicherungsvermittler und der EIOPA unverzüglich mit." Art. 21 - In Teil 6 desselben Gesetzes wird Kapitel 4, das die Artikel 273 bis 279 umfasst, wie folgt ersetzt: "KAPITEL 4 - Berufliche und organisatorische Anforderungen für Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen Art. 272 - Vorliegendes Kapitel findet Anwendung auf Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, deren Herkunftsmitgliedstaat Belgien ist, einschließlich Zweigniederlassungen, die sie in anderen EWR-Mitgliedstaaten eingerichtet haben. Art. 273 - Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die Tätigkeiten des Versicherungs- oder Rückversicherungsvertriebs auch ohne Beteiligung eines Vermittlers ausüben, bestimmen eine oder mehrere natürliche Personen als Vertriebsbeauftragte. Die Anzahl der Vertriebsbeauftragten ist der Struktur und den Tätigkeiten des Unternehmens angepasst. Der König kann auf gemeinsamen Vorschlag des für Versicherungen zuständigen Ministers und des Ministers der Sozialen Angelegenheiten und auf Stellungnahme der FSMA die anwendbaren Anforderungen diesbezüglich festlegen. Art. 274 - Personen, die in einem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen als Vertriebsverantwortliche bestimmt werden, und Personen mit Kundenkontakt, die innerhalb eines Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens direkt an der Vertriebstätigkeit beteiligt sind, müssen die gleichen Bedingungen erfüllen wie die, die in Artikel 266 Nr. 1, 2 und 3 für Vertriebsverantwortliche und Personen mit Kundenkontakt bei einem Versicherungs- oder Rückversicherungsvermittler oder einem Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit festgelegt sind. Art. 275 - § 1 - Die betreffenden Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen legen interne Leitlinien fest und setzen interne Verfahren um, damit die Bestimmungen der Artikel 273 und 274 kontinuierlich eingehalten werden. Für jede der in Artikel 274 erwähnten Personen legen Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen eine Akte mit Informationen an, die belegen, dass diese Personen den Bestimmungen von Artikel 266 Nr. 1 bis 3 genügen. Die Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen halten diese Akten zur Verfügung der FSMA und sind verpflichtet, die Vertraulichkeit dieser Daten zu gewährleisten. Wird die Zusammenarbeit zwischen einem Vermittler und einer in Absatz 1 erwähnten Person beendet, vernichtet der Vermittler die in Absatz 1 erwähnte Akte. In keinem Fall darf er eine Kopie der Akte aufbewahren. Die Bestimmungen von Artikel 10 § 2 des Gesetzes vom 30. Juli 2018 über den Schutz natürlicher Personen hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten finden Anwendung. § 2 - Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen bestimmen einen Verantwortlichen, der für die ordnungsgemäße Umsetzung der in Absatz 1 erwähnten Leitlinien und Verfahren sowie die ordnungsgemäße Führung der in Absatz 2 erwähnten Akten verantwortlich ist. Die Identifizierungsdaten dieses Verantwortlichen werden der FSMA mitgeteilt. Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen übermitteln der FSMA eine Namensliste der von ihnen bestimmten Vertriebsbeauftragten sowie die Anzahl der anderen Mitarbeiter, die unmittelbar an den Vertriebstätigkeiten beteiligt sind, und zwar gemäß den von der FSMA festgelegten Bedingungen und Modalitäten. Art. 276 - Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen legen interne Leitlinien fest und setzen interne Verfahren um, um sicherzustellen, dass an sie gerichtete Beschwerden in Bezug auf einen Versicherungs- oder Rückversicherungsvertrag oder eine Versicherungs- oder Rückversicherungsdienstleistung, die dem Beschwerdeführer erbracht worden ist, sachkundig und ehrlich geprüft werden und dass dem Beschwerdeführer in jedem Fall eine Antwort erteilt wird. Art. 277 - § 1 - Die Zusammenarbeit zwischen Versicherungsunternehmen, Rückversicherungsunternehmen und Versicherungsvermittlern in Nebentätigkeit, Versicherungs- oder Rückversicherungsvermittlern ist Gegenstand einer schriftlichen Vereinbarung, die gegebenenfalls regelmäßig aktualisiert wird. § 2 - Haben Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen Kenntnis von Sachverhalten, die Zweifel in Bezug auf die Einhaltung der durch vorliegendes Gesetz vorgesehenen Eintragungsbedingungen seitens eines Versicherungsvermittlers, Versicherungsvermittlers in Nebentätigkeit oder Rückversicherungsvermittlers aufkommen lassen, auf den sie zurückgreifen oder zurückgegriffen haben, teilen sie diese Sachverhalte der FSMA unverzüglich mit. Sie informieren ebenfalls die FSMA, wenn ihnen bekannt ist, dass jemand als Versicherungs- oder Rückversicherungsvermittler auftritt, ohne in dem in vorliegendem Gesetz erwähnten Register eingetragen zu sein." Art. 22 - In Teil 6 desselben Gesetzes wird ein Kapitel 5, das die Artikel 278 bis 296/2 umfasst, mit folgendem Wortlaut eingefügt: "KAPITEL 5 - Informationspflicht und Wohlverhaltensregeln Abschnitt 1 - Anwendungsbereich Art. 278 - § 1 - Vorliegendes Kapitel findet Anwendung auf: - Versicherungsvertreiber, deren Herkunftsmitgliedstaat Belgien ist, mit Ausnahme von Zweigniederlassungen, die sie in anderen Mitgliedstaaten des EWR eingerichtet haben, - in Belgien ansässige Zweigniederlassungen von Versicherungsvertreibern, die dem Recht eines Mitgliedstaates des EWR unterliegen, was ihre auf belgischem Staatsgebiet ausgeübten Vertriebstätigkeiten betrifft, - in Belgien ansässige Zweigniederlassungen von Versicherungsvertreibern, die dem Recht eines Drittstaates unterliegen, - Versicherungsvertreiber, die dem Recht eines Drittstaates unterliegen und rechtmäßig Dienstleistungen in Belgien erbringen, was ihre auf belgischem Staatsgebiet ausgeübten Vertriebstätigkeiten betrifft. § 2 - Die Bestimmungen der Artikel 5 Nr. 16/1 Absatz 2, 258 § 2 Ziffer iv), 280, 283 § 6 und §§ 8 bis 11, 284 § 3, 288 § 4, 290, 291, 292, 295 § 3 und 296, insofern im letztgenannten Artikel keine Ausnahme von der Verpflichtung vorgesehen ist, die Angemessenheit der Versicherungsanlageprodukte zu beurteilen, wenn keine Beratung erfolgt, und die Vorschriften zur Ausführung dieser Artikel sowie die Vorschriften zur Ausführung der Artikel 284 § 7 Absatz 2, 286 § 7 und 287 finden Anwendung auf alle Versicherungsvertreiber, einschließlich derjenigen, die im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit tätig sind, wenn sie Versicherungsverträge mit Kunden abschließen, die ihren gewöhnlichen Wohnort auf belgischem …

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