{"html": "<div class=\"lf-doc\"><p class=\"lf-p\">In derartigen Situationen kann sie den betreffenden Versicherungsvermittler, Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit oder Rückversicherungsvermittler daran hindern, weiter Neugeschäfte auf belgischem Staatsgebiet zu betreiben. § 7 - Ungeachtet der Bestimmungen des vorliegenden Artikels kann die FSMA geeignete Maßnahmen ergreifen, um die Rechte der Verbraucher in Belgien zu schützen, wenn ein Versicherungsvermittler, Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit oder Rückversicherungsvermittler einen anderen EWR-Mitgliedstaat als Belgien als Herkunftsmitgliedstaat zu dem einzigen Zweck gewählt hat, die Vorschriften zu umgehen, die auf ihn anwendbar wären, wenn er in Belgien niedergelassen wäre, obschon die relevanten Vertriebstätigkeiten dieses Vermittlers gänzlich oder hauptsächlich auf das belgische Staatsgebiet gerichtet sind, und wenn seine Tätigkeiten das reibungslose Funktionieren der Versicherungs- und Rückversicherungsmärkte in Belgien hinsichtlich des Verbraucherschutzes ernsthaft gefährden.</p>\n<p class=\"lf-p\">In diesem Fall kann die FSMA nach Unterrichtung der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaates gegenüber dem in Absatz 1 erwähnten Versicherungsvertreiber alle geeigneten Maßnahmen ergreifen, um die Rechte der Verbraucher in Belgien zu schützen. § 8 - Jede von der FSMA gemäß vorliegendem Artikel getroffene Maßnahme wird dem betreffenden Versicherungsvermittler, Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit oder Rückversicherungsvermittler in einer ordnungsgemäß mit Gründen versehenen Unterlage mitgeteilt und der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaates des Vermittlers, der EIOPA und der Europäischen Kommission unverzüglich zur Kenntnis gebracht. § 9 - Artikel 311 § 5 findet Anwendung, wenn die in vorliegendem Artikel erwähnten Maßnahmen von der FSMA ergriffen werden.\" Art. 33 - In dasselbe Gesetz wird zwischen Artikel 312, früherer Artikel 292/1, und Artikel 313, früherer Artikel 293, ein Artikel 312/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: \"Art. 312/1 - Wenn die zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaates, in dem ein belgischer Versicherungsvermittler, Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit oder Rückversicherungsvermittler eine Zweigniederlassung eingerichtet hat oder im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit tätig ist, die FSMA davon in Kenntnis setzen, dass dieser Vermittler gegen die in diesem Mitgliedstaat anwendbaren Gesetzes-, Verordnungs- oder Verwaltungsbestimmungen, deren Einhaltung diese Behörden beaufsichtigen und die in Belgien in den Zuständigkeitsbereich der FSMA fallen, verstoßen hat, ergreift die FSMA schnellstmöglich die geeignetsten Maßnahmen, wie in Artikel 311 vorgesehen, damit der betreffende Vermittler diesen Unregelmäßigkeiten ein Ende setzt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die FSMA bringt dies den vorerwähnten Behörden zur Kenntnis.\" Art. 34 - Artikel 313 desselben Gesetzes, früherer Artikel 293, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 werden die Wörter \"Versicherungs- oder Rückversicherungsvermittler\" durch die Wörter \"Versicherungsvermittler, Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit oder Rückversicherungsvermittler\" ersetzt.2. In § 1 werden die Wörter \"Artikeln 288 bis 292\" durch die Wörter \"Artikeln 307 bis 311\" ersetzt. 3. Paragraph 2 Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: \" § 2 - Der Direktionsausschuss der FSMA kann einem von ihm bestimmten Mitglied des Personals der FSMA die Notifizierung der Beschlüsse zur Eintragung beziehungsweise zur Verweigerung der Eintragung in das Register der Versicherungsvermittler und Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit beziehungsweise das Register der Rückversicherungsvermittler, der Änderungs- und Aufforderungsbeschlüsse und der Beschlüsse zur Aussetzung und Streichung der Eintragung auftragen.\" 4.</p>\n<p class=\"lf-p\">Paragraph 3 wird aufgehoben.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-35\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 35</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Artikel 315 desselben Gesetzes, früherer Artikel 295, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 werden die Wörter \"Versicherungs- oder Rückversicherungsvermittler\" durch die Wörter \"Versicherungsvermittler, Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit oder Rückversicherungsvermittler\" ersetzt.2. In § 3 werden die Wörter \"Versicherungs- oder Rückversicherungsvermittler\" durch die Wörter \"Versicherungsvermittler, Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit oder Rückversicherungsvermittler\" ersetzt</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-36\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 36</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Artikel 319 desselben Gesetzes, früherer Artikel 299, wird wie folgt ersetzt: \"Art. 319 - § 1 - Unbeschadet der anderen durch oder aufgrund des vorliegenden Gesetzes vorgesehenen oder in anderen Gesetzen oder Verordnungen bestimmten Maßnahmen kann die FSMA, wenn sie einen Verstoß gegen die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes oder die Maßnahmen zur Umsetzung dieser Bestimmungen feststellt, dem Zuwiderhandelnden eine administrative Geldbuße auferlegen Handelt es sich bei dem Zuwiderhandelnden um eine juristische Person, kann die FSMA ebenfalls einem oder mehreren Mitgliedern des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans und jeder Person, die mit der tatsächlichen Leitung der juristischen Person beauftragt ist, eine administrative Geldbuße auferlegen, wenn diese für den Verstoß verantwortlich gemacht werden. § 2 - Die Höhe der in § 1 erwähnten administrativen Geldbußen wird wie folgt festgelegt: 1. Im Falle einer juristischen Person darf sich der Betrag der administrativen Geldbuße für denselben Verstoß oder dieselbe Gesamtheit von Verstößen auf höchstens 5.000.000 EUR oder höchstens 5 Prozent des Gesamtjahresumsatzes der juristischen Person entsprechend dem letzten verfügbaren durch das Leitungsorgan aufgestellten Jahresabschluss belaufen, falls der unter Anwendung dieses Prozentsatzes erhaltene Betrag höher ist. Handelt es sich bei der juristischen Person um ein Mutterunternehmen oder das Tochterunternehmen eines Mutterunternehmens, das einen konsolidierten Jahresabschluss aufzustellen hat, so ist der relevante Gesamtjahresumsatz der Gesamtjahresumsatz, der im letzten verfügbaren konsolidierten Jahresabschluss ausgewiesen ist, der vom Leitungsorgan des Mutterunternehmens an der Spitze gebilligt wurde. 2. Im Falle einer natürlichen Person darf sich der Betrag der administrativen Geldbuße für denselben Verstoß oder dieselbe Gesamtheit von Verstößen auf höchstens 700.000 EUR belaufen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wenn der Verstoß dem Zuwiderhandelnden einen Gewinn verschafft hat oder es ihm ermöglicht hat, einen Verlust zu vermeiden, kann dieser Höchstbetrag ungeachtet des Vorhergehenden auf das Doppelte des Betrags dieses Gewinns oder Verlustes erhöht werden. § 3 - In Anwendung des vorliegenden Artikels auferlegte Geldbußen werden von der Generalverwaltung Einnahme und Beitreibung zugunsten der Staatskasse eingenommen.\" Art. 37 - Artikel 320 desselben Gesetzes, früherer Artikel 300, wird aufgehoben.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-38\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 38</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Artikel 322 desselben Gesetzes, früherer Artikel 302, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter \"Versicherungsunternehmen und Versicherungsvermittlern\" durch die Wörter \"Versicherungsunternehmen sowie Versicherungsvermittlern und Versicherungsvermittlern in Nebentätigkeit\" ersetzt.2. In § 2 Nr.1 wird der zweite Gedankenstrich wie folgt ersetzt: \"- Tätigkeiten von Versicherungsvermittlern und Versicherungsvermittlern in Nebentätigkeit, die in den Anwendungsbereich des vorliegenden Gesetzes fallen, einschließlich der Versicherungsvermittler und Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit, deren Herkunftsmitgliedstaat ein anderer Mitgliedstaat des EWR ist und die in Belgien tätig sind, in Bezug auf Handlungen, die durch die auf sie anwendbaren Bestimmungen allgemeinen Interesses geregelt werden,\". 3 In § 2 werden die Nummern 3 und 4 wie folgt ersetzt: \"3.über Fragen in Zusammenhang mit der Anwendung des Aspekts \"Verbraucher\" der Verhaltenskodizes der Versicherungsunternehmen, Versicherungsvermittler und Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit entscheiden, 4. im Rahmen seiner Aufträge Stellungnahmen abgeben und Empfehlungen aussprechen, auch an einzelne Versicherungsunternehmen, Versicherungsvermittler und Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit.\" 4. In § 4 wird der vierte Gedankenstrich wie folgt ersetzt: \"- Modalitäten für die Finanzierung des Ombudsdienstes;die Finanzierung erfolgt durch alle belgischen Versicherungsunternehmen und alle ausländischen Versicherungsunternehmen, die Versicherungstätigkeiten in Belgien ausüben, und durch Versicherungsvermittler, Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit und Rückversicherungsvermittler, die zur Ausübung einer Tätigkeit des Versicherungs- oder Rückversicherungsvertriebs in Belgien ermächtigt sind, ob über den Berufsverband, dem sie angeschlossen sind, oder nicht; der König kann ebenfalls die Modalitäten zur Zahlung der Beiträge regeln und die FSMA mit der Beitreibung der Beiträge beauftragen,\".</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-39\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 39</span><span class=\"lf-art-t\">In Teil 8 desselben Gesetzes werden die Artikel 304 bis 310 zu den Artikeln 324 bis 330 umnummeriert</span></h4>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-40\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 40</span><span class=\"lf-art-t\">In Artikel 324 desselben Gesetzes, früherer Artikel 304, werden die Wörter \"Artikel 268 § 1 Nr. 5\" durch die Wörter \"Artikel 266 Absatz 1 Nr. 6\" ersetzt</span></h4>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-41\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 41</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Artikel 328 § 1 Absatz 1 desselben Gesetzes, früherer Artikel 308, abgeändert durch das Gesetz vom 26. Oktober 2015, wird wie folgt abgeändert: 1. Im ersten Gedankenstrich werden die Wörter \"Artikel 262\" durch die Wörter \"Artikel 259\" ersetzt.2. Im zweiten Gedankenstrich werden die Wörter \"Artikel 265\" durch die Wörter \"Artikel 263\" ersetzt.3. Im sechsten Gedankenstrich werden die Wörter \"Artikel 268 § 1 Nr. 3\" durch die Wörter \"Artikel 266 Absatz 1 Nr. 4\" ersetzt. 4. Der siebte Gedankenstrich wird aufgehoben. Art. 42 - In Teil 9 desselben Gesetzes werden die Artikel 311 bis 353 zu den Artikeln 331 bis 373 umnummeriert</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-43\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 43</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Artikel 331 § 5 desselben Gesetzes, früherer Artikel 311, abgeändert durch das Gesetz vom 29. Juni 2016, wird wie folgt abgeändert: 1. Die Wörter \"Artikel 262 § 1\" werden durch die Wörter \"Artikel 259 § 1\" ersetzt.2. Die Wörter \"Artikel 262 § 3\" werden durch die Wörter \"Artikel 259 § 3\" ersetzt.3. Die Wörter \"Artikel 270 § 1 Nr.1 Buchstabe A Buchstabe f)\" werden durch die Wörter \"Artikel 266 Absatz 1 Nr. 1\" ersetzt</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-44\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 44</span><span class=\"lf-art-t\">In Artikel 332 Absatz 1 desselben Gesetzes, früherer Artikel 312, werden die Wörter \"Artikel 313 bis 315\" durch die Wörter \"Artikel 333 bis 335\" ersetzt</span></h4>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-45\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 45</span><span class=\"lf-art-t\">In Artikel 333 § 8 desselben Gesetzes, früherer Artikel 313, werden die Wörter \"Artikeln 313 bis 315\" durch die Wörter \"Artikeln 333 bis 335\" ersetzt</span></h4>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-46\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 46</span><span class=\"lf-art-t\">In Artikel 334 § 1 Absatz 1 desselben Gesetzes, früherer Artikel 314, werden die Wörter \"Artikel 313\" durch die Wörter \"Artikel 333\" ersetzt</span></h4>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-47\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 47</span><span class=\"lf-art-t\">In Artikel 336 desselben Gesetzes, früherer Artikel 316, werden die Wörter \"313 bis 315\" durch die Wörter \"333 bis 335\" ersetzt</span></h4>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-48\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 48</span><span class=\"lf-art-t\">In Artikel 338 § 3 desselben Gesetzes, früherer Artikel 318, werden die Wörter \"Artikeln 318 bis 319\" durch die Wörter \"Artikeln 338 und 339\" ersetzt</span></h4>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-49\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 49</span><span class=\"lf-art-t\">In Artikel 339 desselben Gesetzes, früherer Artikel 319, werden die Wörter \"Artikel 318\" durch die Wörter \"Artikel 338\" ersetzt</span></h4>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-50\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 50</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">In Artikel 342 § 1 Absatz 2 desselben Gesetzes, früherer Artikel 322, werden die Wörter \"Artikel 268 § 1 Nr. 8\" durch die Wörter \"Artikel 266 Absatz 1 Nr. 10\" ersetzt</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-51\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 51</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Artikel 372 desselben Gesetzes, früherer Artikel 352, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 werden die Wörter \"Artikel 353\" durch die Wörter \"Artikel 373\" ersetzt.2. In Absatz 2 werden die Wörter \"Artikel 334 und 335\" durch die Wörter \"Artikel 354 und 355\" ersetzt.3. In Absatz 2 werden die Wörter \"Artikel 350\" durch die Wörter \"Artikel 370\" ersetzt.4. In Absatz 2 werden die Wörter \"Artikel 351\" durch die Wörter \"Artikel 371\" ersetzt. Art. 52 - In Artikel 373 § 2 desselben Gesetzes, früherer Artikel 353, werden die Wörter \"Artikel 344, 345 und 346\" durch die Wörter \"Artikel 364, 365 und 366\" ersetzt. (...) TITEL VIII - Übergangsbestimmungen, verschiedene Bestimmungen und Inkrafttreten Art. 55 - Der Königliche Erlass vom 21. Februar 2014 über die Modalitäten für die Anwendung der Artikel 27 bis 28bis des Gesetzes vom 2. August 2002 über die Aufsicht über den Finanzsektor und die Finanzdienstleistungen auf die Versicherungsbranche, bestätigt durch das Gesetz vom 4. April 2014, wird aufgehoben</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-56\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 56</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Versicherungs- und Rückversicherungsvermittler, die gemäß Artikel 267 § 1 Absatz 4 des Gesetzes vom 4. April 2014, so wie er vor Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes anwendbar war, gemeinsam eingetragen sind, bleiben nach Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes eingetragen Die zentralen Einrichtungen, die erwähnt sind in Artikel 267 § 1 Absatz 4 des Gesetzes vom 4. April 2014, so wie er vor Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes anwendbar war, sind verpflichtet, der FSMA die Akten in Bezug auf die unter ihrer Verantwortung eingetragenen Versicherungs- und Rückversicherungsvermittler zu übertragen. Der König bestimmt die Bedingungen und die Frist für die Übermittlung dieser Akten.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-57\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 57</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit, die diese Tätigkeit zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes ausüben, jedoch 1. nicht die Bedingungen von Artikel 258 § 1 Buchstabe b) des Gesetzes vom 4.April 2014, so wie durch vorliegendes Gesetz abgeändert, erfüllen, ohne dass die Prämie für das Versicherungsprodukt bei zeitanteiliger Berechnung auf Jahresbasis 600 Euro übersteigt, 2. am Tag vor Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes gemäß Artikel 258 des Gesetzes vom 4.April 2014, so wie er zu diesem Zeitpunkt in Kraft ist, nicht im Register der Versicherungsvermittler und Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit eingetragen sind, sind vorläufig ermächtigt, diese Tätigkeit fortzusetzen Die in Absatz 1 erwähnten Vermittler müssen binnen [drei Jahren] nach Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes bei der FSMA einen vollständigen Antrag auf Eintragung als Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit einreichen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wird binnen der in Absatz 2 erwähnten Frist kein vollständiger Antrag eingereicht oder wird der Antrag abgelehnt, so endet die in Absatz 1 erwähnte vorläufige Ermächtigung von Rechts wegen. [Art. 57 Abs. 2 abgeändert durch Art. 24 des G. vom 2. Februar 2021 (B.S. vom 11. Februar 2021)] Art. 58 - Der neue Artikel 5 Nr. 21/5 und 21/6 des Gesetzes vom 4.</p>\n<p class=\"lf-p\">April 2014 findet Anwendung ab dem 1. Oktober 2020.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bis zum 1. Oktober 2020 gelten die folgenden Bestimmungen: \"21/5. \"Versicherungsunteragent\": einen anderen als den in den Nummern 21/1 und 21/3 erwähnten Versicherungsvermittler, der unter der Haftung der in den Nummern 21/1 und 21/3 erwähnten Personen handelt, 21/6. \"Rückversicherungsunteragent\": einen anderen als den in den Nummern 21/2 und 21/4 erwähnten Rückversicherungsvermittler, der unter der Haftung der in den Nummern 21/2 und 21/4 erwähnten Personen handelt,\".</p></div>", "next": 0}