Arrêté royal portant réglementation du chômage. - Coordination officieuse en langue allemande de la version fédérale. - Partie V
En bref
Ce texte est une coordination officieuse en langue allemande des articles 60 à 79ter de l'arrêté royal du 25 novembre 1991, qui réglemente le chômage. Il intègre diverses modifications apportées à ces articles au fil du temps.
Ce qu'il réglemente
- La réglementation du chômage, spécifiquement les articles 60 à 79ter de l'arrêté royal du 25 novembre 1991.
- Les modifications successives de ces articles par différents arrêtés royaux.
- Le statut du travailleur à temps partiel avec maintien des droits.
- Les dispositions sociales et les mesures en matière de modalités d'occupation.
Qui il concerne
- Les personnes au chômage.
- Les travailleurs à temps partiel.
Points clés
- Le texte est une version coordonnée en langue allemande des articles 60 à 79ter de l'arrêté royal du 25 novembre 1991.
- Il inclut des ajustements liés à la promotion de l'emploi, la sécurité sociale et l'introduction de l'euro.
- Des modifications ont été apportées concernant les travailleurs âgés, les demandeurs d'emploi de longue durée et les artistes.
- Il aborde également les programmes de transition professionnelle et les vacances jeunes.
Texte de loi
LOI, TRAVAIL ET CONCERTATION SOCIALE 25 NOVEMBRE 1991. - Arrêté royal portant réglementation du chômage. - Coordination officieuse en langue allemande de la version fédérale. - Partie V Le texte qui s
Art. 5Nr.
1 des K.E. vom
- Oktober 2017 (B.S. vom
- November 2017); § 2 Abs. 4 Nr. 3 und 4 aufgehoben durch Art. 10 des K.E. vom
- Mai 2019 (B.S. vom
- Mai 2019); § 2 Abs. 5 abgeändert durch Art. 4 Nr. 2 des K.E. vom
- Dezember 2014 (B.S. vom
- Dezember 2014); § 2 Abs. 6 eingefügt durch Art. 4 Nr. 3 des K.E. vom
- Dezember 2014 (B.S. vom
- Dezember 2014) und aufgehoben durch Art. 7 Nr. 2 des K.E. vom
- Mai 2019 (B.S. vom
- Mai 2019); § 3 eingefügt durch Art. 9 Nr. 2 des K.E. vom
- Dezember 2011 (B.S. vom
- Dezember 2011); § 3 Abs. 1 Nr.
Art. 4Nr.
4 des K.E. vom 30. Dezember 2014 (B.S. vom 31. Dezember 2014); § 3 Abs. 2 abgeändert durch Art. 5 Nr. 2 des K.E. vom 8. Oktober 2017 (B.S. vom 6. November 2017); §§ 4 und 5 eingefügt durch Art. 9 Nr. 2 des K.E. vom 28. Dezember 2011 (B.S. vom 30. Dezember 2011); § 6 eingefügt durch Art. 4 Nr. 5 des K.E. vom 30. Dezember 2014 (B.S. vom 31. Dezember 2014) und aufgehoben durch Art. 7 Nr. 3 des K.E. vom 6. Mai 2019 (B.S. vom 20. Mai 2019)] [Art. 63bis - Nach Ablauf des Anspruchs auf Eingliederungsgeld in Anwendung von Artikel 63 beziehen jugendliche Arbeitnehmer, die die in Artikel 36sexies erwähnten Bedingungen erfüllen, während folgender Zeiträume eine Sicherungszulage: 1. während des Zeitraums, während dessen sie vom zuständigen regionalen Amt für Arbeitsbeschaffung als nicht einsatzfähige Arbeitsuchende im Sinne von Artikel 27 Nr.19 anerkannt sind und sich positiv in die Begleitmaßnahmen einbringen, die ihnen von diesem Amt vorgeschlagen werden und ihrer Rechtsstellung als nicht einsatzfähige Arbeitsuchende entsprechen, 2. während eines zusätzlichen Zeitraums von 24 Monaten, berechnet von Datum zu Datum, ab dem Datum, an dem die Anerkennung als nicht einsatzfähiger Arbeitsuchender endet, wenn aus einer Bescheinigung des zuständigen regionalen Amtes für Arbeitsbeschaffung hervorgeht, dass der jugendliche Arbeitnehmer wieder für den Arbeitsmarkt verfügbar ist. Während des oben erwähnten Zeitraums von 24 Monaten unterliegt der jugendliche Arbeitnehmer den Bestimmungen des vorliegenden Erlasses. Der Anspruch auf eine Sicherungszulage endet: 1. am Ende des in Absatz 1 Nr.1 oder 2 erwähnten Zeitraums, 2. am ersten Tag des Monats nach dem Monat, in dem das Landesamt vom zuständigen regionalen Amt für Arbeitsbeschaffung über die Tatsache informiert wird, dass der nicht einsatzfähige Arbeitsuchende im Sinne von Artikel 27 Nr.19 sich nicht oder nicht mehr positiv in die Begleitmaßnahmen einbringt, die ihm von diesem Amt vorgeschlagen werden und seiner Rechtsstellung als nicht einsatzfähiger Arbeitsuchender entsprechen.] [Art. 63bis eingefügt durch Art. 8 des K.E. vom 6. Mai 2019 (B.S. vom 20. Mai 2019)] Art.64 - [Arbeitslose können ab dem ersten Tag des Kalendermonats nach dem Monat ihres 65. Geburtstages keine Leistungen mehr beziehen. [Absatz 1 findet keine Anwendung: 1. auf Arbeitnehmer, die keine Pension im Sinne von Artikel 65 beziehen und nach dem Monat ihres 65.Geburtstages Leistungen als zeitweilige Arbeitslose beantragen, sofern die zeitweilige Arbeitslosigkeit nicht die Folge einer Aussetzung der Erfüllung des Arbeitsvertrags wegen höherer Gewalt infolge der Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers ist, 2. auf Arbeitnehmer, die folgende Bedingungen gleichzeitig erfüllen:
- a)Sie erheben Anspruch auf Leistungen als Vollarbeitslose gemäß den Artikeln 100 oder 103.
- b)Sie können keinen Anspruch auf eine durch oder aufgrund von ausländischen Rechtsvorschriften gewährte Pension im Sinne von Artikel 65 erheben.
- c)Sie fallen in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und waren gewöhnlich als Arbeiter, Angestellte oder Bergarbeiter in einem an Belgien grenzenden Land beschäftigt, unter der Bedingung, dass sie ihren Hauptwohnort in Belgien behalten haben und im Prinzip jeden Tag dorthin zurückgekehrt sind.
- d)Sie weisen nach, dass sie während eines ununterbrochenen oder unterbrochenen Zeitraums von insgesamt mindestens 15 Jahren durch einen Arbeitsvertrag an einen Arbeitgeber gebunden gewesen sind, für den sie gemäß der in Buchstabe
- c)erwähnten Bedingung beschäftigt waren.]] [Art. 64 ersetzt durch Art. 1 des K.E. vom 13. März 1997 (B.S. vom 27. März 1997); Abs. 2 ersetzt durch Art. 1 des K.E. vom 12. Dezember 2018 (B.S. vom 31. Dezember 2018)] Art. 65 - § 1 - Arbeitslose, die Anspruch auf eine vollständige Pension erheben können, können keine Leistungen beziehen. § 2 - [Arbeitslose, die eine unvollständige Pension oder eine Hinterbliebenenpension beziehen, können Leistungen innerhalb der Grenzen von Artikel 130 beziehen. [Arbeitslose, die eine Übergangsentschädigung beziehen, können Leistungen beziehen, ohne dass die Grenzen von Artikel 130 angewandt werden.] [Der Anspruch auf Leistungen wird jedoch nur unter der Bedingung gewährt, dass die Arbeitslosigkeit nicht die Folge einer Einstellung oder Reduzierung der Arbeitsleistungen infolge des Bezugs einer Pension oder der Übergangsentschädigung ist und dass in der Regelung, auf deren Grundlage die Pension gewährt wird:] 1. der gleichzeitige Bezug der Pension und der Leistungen nicht verboten ist, 2.der Bezug der Pension oder der Betrag der Pension nicht an Bedingungen geknüpft ist, durch die die Verfügbarkeit für den Arbeitsmarkt beschränkt wird. Die Bedingungen von Absatz 2 sind auch anwendbar, wenn ein Arbeitsloser von der Verpflichtung befreit ist, für den Arbeitsmarkt verfügbar zu sein.] [ § 2bis - In Abweichung von § 2 Absatz 2 Nr. 2 können Arbeitnehmer, die eine Hinterbliebenenpension beziehen, deren Bezug oder Betrag an Bedingungen geknüpft ist, durch die die Verfügbarkeit für den Arbeitsmarkt beschränkt ist, Leistungen während eines einmaligen Zeitraums von 12 aufeinanderfolgenden oder nicht aufeinanderfolgenden Kalendermonaten beziehen, wenn nachstehende Bedingungen gleichzeitig erfüllt sind: 1. Die Arbeitslosigkeit ist nicht die Folge einer Einstellung oder Reduzierung der Arbeitsleistungen im Hinblick auf den Bezug der Hinterbliebenenpension.2. In der Regelung, auf deren Grundlage die Hinterbliebenenpension gewährt wird, ist eine Beschränkung des Pensionsbetrags bei gleichzeitigem Bezug von Leistungen vorgesehen. Der Tagesbetrag der Leistung wird bei Anwendung des vorliegenden Paragraphen nicht in Anwendung von Artikel 130 herabgesetzt. Vorliegender Paragraph beeinträchtigt nicht die im vorliegenden Erlass auferlegten Verpflichtungen, insbesondere die Verpflichtung, außer bei einer Befreiung, für den Arbeitsmarkt verfügbar zu sein, aktiv eine Stelle zu suchen und als Arbeitsuchender eingetragen zu sein.] [ § 2ter - In vorliegendem Paragraphen wird der Anspruch auf die in Artikel 129bis erwähnte Arbeitswiederaufnahmezulage oder auf die in Artikel 7 § 1 Absatz 3 Buchstabe
- m)des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer erwähnte Aktivierungszulage geregelt. Arbeitnehmer, die zum Zeitpunkt der Beantragung des in Absatz 1 erwähnten Vorteils eine Hinterbliebenenpension im Sinne von § 2bis Absatz 1 beziehen, haben auf diesen Vorteil nur Anspruch, sofern sie sich zu dem Zeitpunkt in dem in § 2bis Absatz 1 erwähnten Zeitraum von 12 Kalendermonaten befinden. In diesem Fall kann der Vorteil innerhalb der Grenzen der betreffenden Rechtsvorschriften bis zum Ende ihrer Beschäftigung gewährt werden. Die Gewährung einer Hinterbliebenenpension im Sinne von § 2bis Absatz 1 an Arbeitnehmer, die zum Zeitpunkt der Gewährung des in Absatz 1 erwähnten Vorteils keine solche Hinterbliebenenpension bezogen, hat nicht den Verlust des Vorteils zur Folge. Der Vorteil kann innerhalb der Grenzen der betreffenden Rechtsvorschriften bis zum Ende ihrer Beschäftigung gewährt werden.] § 3 - Für die Anwendung des vorliegenden Artikels gelten als Pension die Alterspensionen, Ruhestandspensionen, Dienstalterpensionen oder Hinterbliebenenpensionen und alle anderen als solche geltenden Vorteile, die gewährt werden: 1. durch oder aufgrund eines belgischen oder ausländischen Gesetzes, 2.von einer belgischen oder ausländischen Einrichtung für soziale Sicherheit, öffentlichen Behörde oder öffentlichen oder gemeinnützigen Einrichtung. [Art. 65 § 2 ersetzt durch Art. 1 Buchstabe A) des K.E. vom 3. Juni 2007 (B.S. vom 14. Juni 2007); § 2 Abs. 1 ergänzt durch Art. 3 Nr. 1 des K.E. vom 8. Juli 2014 (B.S. vom 1. August 2014); § 2 Abs. 2 einleitende Bestimmung ersetzt durch Art. 3 Nr. 2 des K.E. vom 8. Juli 2014 (B.S. vom 1. August 2014); § 2bis eingefügt durch Art. 1 Buchstabe B) des K.E. vom 3. Juni 2007 (B.S. vom 14. Juni 2007); § 2ter eingefügt durch Art. 1 Buchstabe C) des K.E. vom 3. Juni 2007 (B.S. vom 14. Juni 2007)] Abschnitt 5 - Andere Bedingungen Art. 66 - Um Leistungen zu beziehen, müssen Arbeitslose ihren [Hauptwohnort] in Belgien haben; außerdem müssen sie tatsächlich in Belgien wohnen. Der Minister bestimmt nach Stellungnahme des geschäftsführenden Ausschusses, in welchen Fällen und unter welchen Bedingungen Arbeitslosen, die nicht tatsächlich in Belgien wohnen, Leistungen gewährt werden können. [Art. 66 Abs.
Art. 2des K.E.
vom
- Februar 2003 (B.S. vom
- Februar 2003)] [Art. 66bis - § 1 - Das Landesamt kann insbesondere durch die Anforderung einer Wohnortsbescheinigung gemäß den nachstehenden Regeln prüfen, oder ein Vollarbeitsloser, der den Bedingungen von Artikel 66 Absatz 1 unterliegt, diese Bedingungen auch tatsächlich erfüllt. Die Aufforderung zur Einreichung einer Wohnortsbescheinigung wird dem Arbeitslosen durch gewöhnlichen Brief übermittelt, der ein vom geschäftsführenden Ausschuss genehmigtes Formular "Wohnortsbescheinigung" und die Mitteilung umfasst, dass der Arbeitslose die Wohnortsbescheinigung spätestens am [siebten] Kalendertag nach dem Datum der Versendung des Briefes ausfüllen lassen muss. Die Auszahlungseinrichtung wird auf elektronischem Wege über die Aufforderung und das Datum informiert, ab dem der Anspruch auf Leistungen von der Hinzufügung der ausgefüllten Wohnortsbescheinigung abhängt. Der Arbeitslose muss mit seinem Formular persönlich bei der Gemeinde seines Hauptwohnortes, bei dem für seinen Hauptwohnort zuständigen Arbeitslosigkeitsbüro oder bei einer vom Minister nach Stellungnahme des geschäftsführenden Ausschusses angenommenen Einrichtung vorstellig werden. Die bescheinigende Behörde prüft die Identität und bestätigt auf dem Formular, dass sie festgestellt hat, dass der Arbeitslose am betreffenden Datum persönlich vorstellig geworden ist. Die Wohnortsbescheinigung wird vom Arbeitslosen über die Auszahlungseinrichtung zusammen mit der Kontrollkarte eingereicht. Die Wohnortsbescheinigung gilt als Beleg im Sinne von Artikel 160 §
- § 2 - Wenn ein Arbeitsloser verspätet vorstellig wird, darf die Auszahlungseinrichtung ab dem Tag nach dem in § 1 Absatz 2 erwähnten [siebten] Kalendertag keine Leistungen zahlen, und zwar bis zum Tag vor dem Tag, an dem der Arbeitslose:
- entweder laut Wohnortsbescheinigung verspätet vorstellig geworden ist 2.oder einen Antrag auf Leistungen nach einer Unterbrechung der Leistungszahlung während mindestens vier Wochen infolge einer Wiederaufnahme der Arbeit als Lohnempfänger oder eines entschädigten Arbeitsunfähigkeitszeitraums eingereicht hat. Das vorerwähnte Hindernis gilt jedoch nicht:
- für den ununterbrochenen Zeitraum, in dem der Arbeitslose aufgrund von Artikel 66 Absatz 2 von der Verpflichtung befreit ist, tatsächlich in Belgien zu wohnen, sofern der in § 1 Absatz 2 erwähnte [siebte] Kalendertag in diesem Zeitraum liegt, 2.wenn das verspätete Vorstelligwerden darauf zurückzuführen ist, dass es dem Arbeitslosen infolge einer vom Direktor akzeptierten Ausbildung unmöglich war, rechtzeitig vorstellig zu werden,
- wenn der Direktor feststellt, dass das verspätete Vorstelligwerden auf höhere Gewalt zurückzuführen ist.] [Art. 66bis eingefügt durch Art. 6 des K.E. vom
- März 2006 (B.S. vom
- März 2006);§ 1 Abs. 2 abgeändert durch Art. 1 des K.E. vom
- Oktober 2013 (I) (B.S. vom
- Oktober 2013); § 2 Abs. 1 einleitende Bestimmung abgeändert durch Art. 1 des K.E. vom
- Oktober 2013 (I) (B.S. vom
- Oktober 2013); § 2 Abs. 2 Nr.
Art. 1des K.E.
vom
- Oktober 2013 (I) (B.S. vom
- Oktober 2013)] Art. 67 - [Arbeitslose können in Zeiträumen der Erfüllung der Milizpflicht, der Untersuchungshaft oder der Freiheitsentziehung keine Leistungen beziehen.] [Art. 67 ersetzt durch Art. 66 des K.E. vom
- Juni 2001 (B.S. vom
- Juli 2001)] Art.68 - [[Arbeitslose können während des Zeitraums, in dem sie in Belgien ein von einer Gemeinschaft organisiertes, subventioniertes oder anerkanntes Vollzeitstudium absolvieren oder in dem sie ein vergleichbares Studium im Ausland absolvieren, keine Leistungen beziehen, außer wenn der Unterricht hauptsächlich samstags oder nach 17 Uhr erteilt wird oder wenn ein Arbeitsloser eine Befreiung in Anwendung von Artikel 93 erhalten hat.] Arbeitslose können auch während des Zeitraums, in dem sie eine Ausbildung im Sinne von Artikel 92 absolvieren, keine Leistungen beziehen, außer wenn sie von der Verpflichtung befreit sind, für den Arbeitsmarkt verfügbar zu sein und als Arbeitsuchender eingetragen zu sein, oder wenn diese Ausbildung hauptsächlich samstags oder nach 17 Uhr stattfindet.] [In Abweichung von den vorhergehenden Absätzen können Arbeitslose während des Zeitraums, in dem sie durch einen in Artikel 27 Nr. 15 erwähnten Lehrvertrag gebunden sind, kein volles Arbeitslosengeld beziehen, außer wenn sie eine Befreiung in Anwendung von Artikel 94 § 6 erhalten haben.] [Art. 68 ersetzt durch Art. 1 des K.E. vom
- Juni 1992 (B.S. vom
- Juni 1992); Abs. 1 ersetzt durch Art. 13 des K.E. vom
- November 1995 (B.S. vom
- Dezember 1995); Abs. 3 eingefügt durch Art. 8 des K.E. vom
- Juli 2014 (B.S. vom
- Juli 2014)] Art. 69 - § 1 - Um Leistungen zu beziehen, müssen ausländische oder staatenlose Arbeitslose den Rechtsvorschriften über Ausländer und über die Beschäftigung ausländischer Arbeitskräfte genügen. § 2 - Diese Arbeitslosen verlieren den Anspruch auf Leistungen sechzig Tage nach Ablauf der Arbeitserlaubnis. Der vorhergehende Absatz ist nicht anwendbar:
- auf Arbeitnehmer, denen die Arbeitserlaubnis in Anwendung der Rechtsvorschriften über die Beschäftigung ausländischer Arbeitskräfte nicht verweigert werden darf, 2.auf Personen, die aufgrund der anwendbaren Rechtsvorschriften die Flüchtlingseigenschaft besitzen. Art. 70 - [ § 1 - Arbeitslose oder in Artikel 36 erwähnte [Arbeitnehmer], die einer Ladung durch das Arbeitslosigkeitsbüro oder einer Aufforderung, den Besuch eines Kontrolleurs zu Hause abzuwarten, wie in den Artikeln 59quater, 59quater/1, 59quater/2, 59quater/3, 59quinquies, 59quinquies/1, 140 oder 141 vorgesehen, nicht Folge geleistet haben, werden vom Anspruch auf Leistungen ausgeschlossen. In Anwendung von Absatz 1 gefasste Beschlüsse werden wirksam ab dem Tag der Abwesenheit. § 2 - [In Artikel 36 erwähnte [Arbeitnehmer], die dem in den Artikeln 59quater/1 § 1 Absatz 3 oder § 2 Absatz 2, 59quater/2 § 1 Absatz 3 oder § 2 Absatz 2 oder 59quinquies/1 § 1 Absatz 3 oder § 2 Absatz 2 erwähnten Einschreibebrief nicht Folge geleistet haben, werden vom Anspruch auf Leistungen ausgeschlossen. In Anwendung von Absatz 1 gefasste Beschlüsse werden wirksam ab dem Tag nach Ablauf der in den Artikeln 59quater/1 § 1 Absatz 4 oder § 2 Absatz 3, 59quater/2 § 1 Absatz 4 oder § 2 Absatz 3 beziehungsweise 59quinquies/1 § 1 Absatz 4 oder § 2 Absatz 3 vorgesehenen Frist von fünf Werktagen.] [ § 2bis - In Erwartung der in den Paragraphen 1 und 2 erwähnten Beschlüsse ordnet der Direktor die Aussetzung der Auszahlung an, und zwar:
- ab dem in § 1 oder § 2 erwähnten Tag, wenn die Notifizierung an die Auszahlungseinrichtung im Laufe des Monats, in dem dieser Tag liegt, und vor dem dritten Werktag vor dem "theoretischen Auszahlungsdatum" erfolgt, 2.ab dem ersten Tag des Monats nach der Notifizierung an die Auszahlungseinrichtung, wenn diese Notifizierung in den letzten drei Werktagen vor dem "theoretischen Auszahlungsdatum" erfolgt,
- ab dem ersten Tag des Monats der Notifizierung an die Auszahlungseinrichtung, wenn diese Notifizierung außerhalb des Monats, in dem der in § 1 oder § 2 erwähnte Tag liegt, und vor dem dritten Werktag vor dem "theoretischen Auszahlungsdatum" erfolgt. Für die Anwendung des vorliegenden Paragraphen gilt Folgendes: - Die Frist von drei Werktagen umfasst alle Tage außer Samstage, Sonntage, Feiertage und Ersatztage. - Das "theoretische Auszahlungsdatum" ist der erste Kalendertag des Monats nach dem Monat der Notifizierung des Beschlusses. Gegebenenfalls wird dieser Tag durch den Tag ersetzt, an dem die Vorauszahlung in Anwendung von Artikel 161 Absatz 4 erlaubt worden ist.] § 3 - Der Ausschluss endet an dem Tag, an dem:
- [entweder das ausgefüllte Formular und die eventuellen schriftlichen Belege oder der schriftliche Antrag auf ein Gespräch, jeweils erwähnt in Artikel 59quater/1 § 1 Absatz 2 beziehungsweise § 2 Absatz 1, Artikel 59quater/2 § 1 Absatz 2 beziehungsweise § 2 Absatz 1 oder Artikel 59quinquies/1 § 1 Absatz 2 beziehungsweise § 2 Absatz 1, beim Arbeitslosigkeitsbüro eingehen] 2.oder der Arbeitslose beim Arbeitslosigkeitsbüro vorstellig wird
- oder der Arbeitslose einen Antrag auf Leistungen nach einer Unterbrechung der Leistungszahlung während mindestens vier Wochen infolge einer Wiederaufnahme der Arbeit als Lohnempfänger oder eines entschädigten Arbeitsunfähigkeitszeitraums einreicht. [ § 3bis - Unbeschadet der in § 3 Nr. 1 vorgesehenen Möglichkeit wird der in § 2 erwähnte Ausschluss jedoch rückwirkend rückgängig gemacht, wenn das ausgefüllte Formular und die eventuellen schriftlichen Belege oder der schriftliche Antrag auf ein Gespräch, jeweils erwähnt in Artikel 59quater/1 § 1 Absatz 2 beziehungsweise § 2 Absatz 1, Artikel 59quater/2 § 1 Absatz 2 beziehungsweise § 2 Absatz 1 oder Artikel 59quinquies/1 § 1 Absatz 2 beziehungsweise § 2 Absatz 1, binnen einer Frist von 30 Werktagen, die ab dem Tag nach Ablauf der in Artikel 59quater/1 § 1 Absatz 4 beziehungsweise § 2 Absatz 3, Artikel 59quater/2 § 1 Absatz 4 beziehungsweise § 2 Absatz 3 oder Artikel 59quinquies/1 § 1 Absatz 4 beziehungsweise § 2 Absatz 3 vorgesehenen Frist von fünf Werktagen läuft, beim Arbeitslosigkeitsbüro eingehen. Die in Absatz 1 erwähnte rückwirkende Rückgängigmachung des Ausschlusses wird nur ein Mal gewährt.] § 4 - [Unbeschadet der in § 3 Nr. 3 vorgesehenen Möglichkeit wird der Ausschluss, der im Falle einer in den Artikeln 59quater, 59quater/1, 59quater/2, 59quater/3, 59quinquies oder 59quinquies/1 erwähnten Ladung angewandt wird, jedoch:]
- [rückwirkend rückgängig gemacht, wenn der Arbeitslose binnen einer Frist von 30 Werktagen, die ab dem Tag der Abwesenheit läuft, beim Arbeitslosigkeitsbüro vorstellig wird.In diesem Fall wird das Datum des folgenden Gesprächs vom Tag der Abwesenheit ausgehend festgelegt. Bei wiederholter Abwesenheit wird jedoch Nr. 2 angewandt,]
- ab dem Tag beendet, an dem der Arbeitslose beim Arbeitslosigkeitsbüro vorstellig wird, wenn dieser Tag außerhalb der Frist von 30 Werktagen liegt, die ab dem Tag der Abwesenheit läuft, und zwar mittels Einreichung eines Antrags auf Leistungen. Ein Arbeitsloser, der binnen einer Frist von drei Werktagen, die ab dem Tag der Abwesenheit läuft, diese Abwesenheit durch einen vom Direktor akzeptierten Grund rechtfertigt, behält jedoch seinen Anspruch auf Leistungen. § 5 - In Abweichung von den Paragraphen 3 und 4 kann der Anspruch auf Leistungen jedoch ab dem vom Direktor festgelegten Tag gewährt werden, wenn Letzterer den vom Arbeitslosen zur Rechtfertigung seiner Abwesenheit angeführten Grund aufgrund der Elemente der Akte als gültig akzeptiert.] [Art. 70 ersetzt durch Art. 11 des K.E. vom
- Juli 2012 (B.S. vom
- Juli 2012);§ 1 Abs.
Art. 20Nr.
1 des K.E. vom
- Juni 2014 (B.S. vom
- Juli 2014); § 2 ersetzt durch Art. 4 Nr. 1 des K.E. vom
- Oktober 2013 (II) (B.S. vom
- Oktober 2013); § 2 Abs.
Art. 20Nr.
1 des K.E. vom
- Juni 2014 (B.S. vom
- Juli 2014); § 2bis eingefügt durch Art. 2 Nr. 2 des K.E. vom
- Januar 2013 (B.S. vom
- Januar 2013); § 3 einziger Absatz Nr. 1 ersetzt durch Art. 4 Nr. 2 des K.E. vom
- Oktober 2013 (II) (B.S. vom
- Oktober 2013); § 3bis eingefügt durch Art. 20 Nr. 2 des K.E. vom
- Juni 2014 (B.S. vom
- Juli 2014); § 4 Abs. 1 einleitende Bestimmung ersetzt durch Art. 20 Nr. 3 des K.E. vom
- Juni 2014 (B.S. vom
- Juli 2014); § 4 Abs. 1 Nr. 1 ersetzt durch Art. 20 Nr. 4 des K.E. vom
- Juni 2014 (B.S. vom
- Juli 2014)] Abschnitt 6 - Meldung und Kontrolle der Arbeitslosigkeitszeiträume Art. 71 - Um Leistungen beziehen zu können, müssen Arbeitnehmer:
- ab dem ersten Tag tatsächlicher Arbeitslosigkeit des Monats bis zum letzten Tag des Monats im Besitz einer Kontrollkarte sein und sie mit sich führen, 2.[...]
- ihre Kontrollkarte mit dauerhafter Tinte gemäß den Anweisungen des Landesamtes ausfüllen, 4.vor Beginn einer in Artikel 45 erwähnten Tätigkeit diese mit dauerhafter Tinte auf der Kontrollkarte angeben,
- ihre Kontrollkarte auf Verlangen einer dazu ermächtigten Person sofort vorlegen, 6.ihre Kontrollkarte unterzeichnen und sie ihrer Auszahlungseinrichtung übermitteln. [Der Minister bestimmt nach Stellungnahme des geschäftsführenden Ausschusses die Modalitäten zur Ausführung der Bestimmungen des vorhergehenden Absatzes.] [Arbeitnehmer, die infolge einer Aussetzung ihres Arbeitsvertrags aufgrund der Artikel 49, 50, 51 oder 77/4 des Gesetzes vom
- Juli 1978 über die Arbeitsverträge zeitweilig arbeitslos sind, müssen die in Absatz 1 erwähnten Verpflichtungen auf jeden Fall ab dem Tag einhalten, der gemäß dem Königlichen Erlass vom
- November 2011 zur Ausführung der Artikel 49, 50 und 51 des Gesetzes vom
- Juli 1978 über die Arbeitsverträge, was die Mitteilungen an das Landesamt für Arbeitsbeschaffung betrifft, dem Landesamt als erster Tag der tatsächlichen Aussetzung der Erfüllung des Arbeitsvertrags mitgeteilt worden ist und über den er in Anwendung von Artikel 2 Absatz 4 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom
- November 2011 informiert worden ist.] [In Abweichung vom vorhergehenden Absatz müssen Arbeitnehmer, die von einem Arbeitgeber beschäftigt werden, der der paritätischen Kommission für das Bauwesen untersteht, die in Absatz 1 erwähnten Verpflichtungen immer einhalten, ungeachtet ob der Arbeitsvertrag, wie in [den Artikeln 49, 50, 51 oder 77/4] des vorerwähnten Gesetzes vom
- Juli 1978 vorgesehen, tatsächlich ausgesetzt worden ist.] [Zeitweilige Arbeitslose, die in Anwendung von Artikel 71ter die in Absatz 1 vorgesehenen Verpflichtungen nicht auf elektronischem Wege erfüllen und die diese Verpflichtungen nicht einhalten können, weil der Arbeitgeber die Kontrollkarte nicht übergeben hat, müssen sofort per Telefon, per Fax oder durch persönliches Vorstelligwerden mit dem Arbeitslosigkeitsbüro Kontakt aufnehmen, um eine Ersatzkontrollkarte zu erhalten.] [Die Bestimmungen der Absätze 3 und 4 finden auch auf Lehrlinge Anwendung, deren Lehrvertrag in denselben Fällen und unter denselben Bedingungen ausgesetzt wird wie denjenigen, die in den Gesetzesartikeln erwähnt sind, die in den Absätzen 3 und 4 aufgezählt sind.] [Art. 71 Abs. 1 Nr. 2 aufgehoben durch Art. 7 Buchstabe A) des K.E. vom
- März 2006 (B.S. vom
- März 2006); Abs. 2 ersetzt durch Art. 7 Buchstabe B) des K.E. vom
- März 2006 (B.S. vom
- März 2006); Abs. 3 eingefügt durch Art. 2 des K.E. vom
- Mai 1999 (B.S. vom
- Juni 1999) und ersetzt durch Art.1 Nr. 1 des K.E. vom
- Juli 2016 (B.S. vom
- Juli 2016); neuer Absatz 4 eingefügt durch Art. 1 des K.E. vom
- Mai 2009 (B.S. vom
- Juni 2009) und abgeändert durch Art. 9 Nr. 2 des K.E. vom
- Juli 2014 (B.S. vom
- Juli 2014); Abs. 5 eingefügt durch Art. 2 des K.E. vom
- Mai 1999 (B.S. vom
- Juni 1999) und ersetzt durch Art. 1 Nr. 2 des K.E. vom
- Juli 2016 (B.S. vom
- Juli 2016); Abs. 6 eingefügt durch Art. 9 Nr. 3 des K.E. vom
- Juli 2014 (B.S. vom
- Juli 2014)] [Art. 71bis - § 1 - [[Artikel 71 findet keine Anwendung auf Vollarbeitslose, die im Laufe des betreffenden Monats das Alter von 60 Jahren erreicht haben.] In Abweichung von Absatz 1 unterliegen Arbeitslose, die nebenberuflich eine Tätigkeit im Sinne von Artikel 45 ausüben, jedoch weiterhin Artikel 71 Absatz 1 Nr. 1 und Nr. 3 bis 6, sofern sie dieses Verfahren anstelle des in Absatz 1 erwähnten Verfahrens wählen. In Abweichung von Absatz 1 unterliegen Arbeitslose, die eine künstlerische Tätigkeit im Sinne von Artikel 27 Nr. 10 ausüben, die Bestandteil des wirtschaftlichen Waren- und Dienstleistungsverkehrs ist, und Arbeitslose, die ein Einkommen im Sinne von Artikel 130 aus der Ausübung einer künstlerischen Tätigkeit erhalten, jedoch weiterhin Artikel 71 Absatz 1 Nr. 1 und Nr. 3 bis 6.] § 2 - Ein Arbeitsloser, der in Anwendung von § 1 Absatz 1 nicht im Besitz einer Kontrollkarte ist, muss seiner Auszahlungseinrichtung die Ausübung jeder in Artikel 45 [...] erwähnten Tätigkeit mitteilen. Diese Mitteilung muss schriftlich vor Beginn dieser Tätigkeit erfolgen. Der Arbeitslose muss bis zum letzten Tag des Monats nach dem Monat, in dem die Tätigkeit begonnen hat, einen Nachweis dieser Meldung mit sich führen und ihn auf Verlangen einer in Artikel 139 Absatz 4 erwähnten dazu ermächtigten Person sofort vorlegen. Ein Arbeitsloser, der in Anwendung von § 1 Absatz 1 nicht im Besitz einer Kontrollkarte ist, muss seiner Auszahlungseinrichtung auch vor dem letzten Werktag jedes Monats, in dem das Ereignis auftritt, die Erschöpfung der durch Urlaubsgeld gedeckten Tage, jeden Zeitraum, in dem er sich im Ausland aufhält und der nicht durch eine Befreiung von der Anwendung von Artikel 66 gedeckt ist, sowie jedes andere Hindernis für eine Entschädigung mitteilen. Die in den Absätzen 1 und 2 vorgesehene Meldung gilt für die Anwendung von Artikel 153 als obligatorische Meldung im Sinne dieses Artikels. Artikel 154 ist anwendbar auf Arbeitslose, die den Nachweis der in Absatz 1 erwähnten Meldung nicht sofort vorlegen können, wenn eine dazu ermächtigte Person sie dazu auffordert und wenn sie zum Zeitpunkt der Aufforderung eine in Artikel 45 [...] erwähnte Tätigkeit ausüben. § 3 - Die Auszahlungseinrichtung kann in Abweichung von Artikel 160 § 1 Absatz 3 Arbeitslosengeld, auf das ein Arbeitsloser Anspruch haben kann, der in Anwendung von § 1 Absatz 1 nicht im Besitz einer Kontrollkarte ist, ohne Beleg auszahlen. In Abweichung von Artikel 160 § 1 Absatz 3 bestimmt die Auszahlungseinrichtung den Anspruch auf Leistungen eines Arbeitslosen, der in Anwendung von § 1 Absatz 1 nicht im Besitz einer Kontrollkarte ist, ausgehend von der Vermutung, dass der Arbeitslose für den vollen Monat entschädigt werden kann, es sei denn, eine vom Arbeitslosen in Anwendung von § 2 Absatz 1 oder 2 vorgenommene Meldung liegt vor. Falls der Arbeitslose eine in § 2 Absatz 1 oder 2 erwähnte Meldung vorgenommen hat, wird der Anspruch auf Arbeitslosengeld für den betreffenden Monat unter Berücksichtigung dieser Meldung bestimmt. Diese Meldung gilt als Beleg im Sinne von Artikel 160 §
- § 4 - In Abweichung von den Artikeln 164 und folgenden können das Einreichungsverfahren und die Überprüfung der Auszahlungen stattfinden, wenn die Auszahlungseinrichtung in Anwendung [der Paragraphen 1 und 3] keinen Beleg einreicht.] [ § 5 - [Artikel 71 findet keine Anwendung auf in Artikel 28 § 3 Nr. 1 erwähnte Arbeitnehmer, die Anspruch auf Leistungen als Vollarbeitslose erheben und für die der Arbeitgeber in Anwendung von Artikel 137 § 1 Absatz 1 Nr. 6 nach Ablauf eines jeden Kalendermonats eine Übersicht über ihre Arbeitsleistungen ausstellt.] [In Artikel 28 § 3 Nr. 1 erwähnte Arbeitnehmer, die Anspruch auf Leistungen als Vollarbeitslose erheben und für die der Arbeitgeber die Ausstellung einer Arbeitsleistungsübersicht durch den Gebrauch eines Lohnbuches ersetzt, unterliegen weiterhin Artikel 71.] In Abweichung von Absatz 1 unterliegen in Absatz 1 erwähnte Arbeitnehmer, die eine Tätigkeit im Sinne von Artikel 45 ausüben, wie sie in [Absatz 7] beschrieben ist, jedoch bis zum letzten Arbeitstag des Monats weiterhin Artikel 71 Absatz 1 Nr. 1 und Nr. 3 bis 6, sofern sie dieses Verfahren anstelle des in Absatz 1 erwähnten Verfahrens wählen. In Abweichung von Absatz 1 unterliegen in Absatz 1 erwähnte Arbeitnehmer, die eine künstlerische Tätigkeit im Sinne von Artikel 27 Nr. 10 ausüben, die Bestandteil des wirtschaftlichen Waren- und Dienstleistungsverkehrs ist, und diese Arbeitnehmer, die ein Einkommen im Sinne von Artikel 130 aus der Ausübung einer künstlerischen Tätigkeit beziehen, jedoch weiterhin Artikel 71 Absatz 1 Nr. 1 und Nr. 3 bis
- Arbeitnehmer, die in Anwendung von Absatz 1 nicht im Besitz einer Kontrollkarte sind und die eine in Artikel 45 erwähnte Tätigkeit ausüben, wie sie in [Absatz 7] beschrieben ist, müssen dies ihrer Auszahlungseinrichtung mitteilen. Diese Mitteilung muss schriftlich für jeden Monat, in dem eine solche Tätigkeit ausgeübt wird, vor Beginn der ersten Tätigkeit im Monat erfolgen. In Abweichung von Absatz 1 unterliegen diese Arbeitnehmer ab Beginn der Tätigkeit, die Gegenstand dieser Meldung war oder hätte sein müssen, und bis zum letzten Arbeitstag des betreffenden Monats der Anwendung von Artikel 71 Absatz 1 Nr. 1 und Nr. 3 bis
- Die in [Absatz 5] vorgesehene Meldung gilt für die Anwendung von Artikel 153 als obligatorische Meldung im Sinne dieses Artikels. Für die Anwendung des vorliegenden Paragraphen gelten folgende Tätigkeiten nicht als Tätigkeit im Sinne von Artikel 45:
- eine Tätigkeit, die infolge einer Anwerbung durch einen Arbeitgeber aus der Hafenregie, der der Arbeitnehmer untersteht, verrichtet wird, und 2.künstlerische Tätigkeiten ausgenommen, eine Tätigkeit außerhalb der Hafenregie, die nicht an einem Arbeitstag verrichtet wird. Für die Anwendung des vorliegenden Paragraphen gelten als Arbeitstage: alle Wochentage, mit Ausnahme der Samstage und Sonntage. [Art. 71bis eingefügt durch Art. 1 des K.E. vom
- Juli 2007 (B.S. vom
- August 2007); § 1 ersetzt durch Art. 4 Nr. 1 des K.E. vom
- Februar 2014 (B.S. vom
- Februar 2014); § 1 Abs. 1 ersetzt durch Art. 6 des K.E. vom
- Dezember 2014 (B.S. vom
- Dezember 2014); § 2 Abs.
Art. 4Nr.
2 des K.E. vom 7. Februar 2014 (B.S. vom 20. Februar 2014); § 2 Abs. 4 abgeändert durch Art. 4 Nr. 3 des K.E. vom 7. Februar 2014 (B.S. vom 20. Februar 2014); § 4 abgeändert durch Art. 1 Nr. 1 des K.E. vom 22. Oktober 2017 (B.S. vom 6. November 2017);§ 5 eingefügt durch Art. 1 Nr. 2 des K.E. vom 22. Oktober 2017 (B.S. vom 6. November 2017); § 5 Abs. 1 ersetzt durch Art. 1 Nr. 1 des K.E. vom 2. Mai 2019 (B.S. vom 16. Mai 2019); § 5 neuer Absatz 2 eingefügt durch Art. 1 Nr. 2 des K.E. vom 2. Mai 2019 (B.S. vom 16. Mai 2019); § 5 Abs. 3 abgeändert durch Art. 1 Nr. 3 des K.E. vom 2. Mai 2019 (B.S. vom 16. Mai 2019); § 5 Abs. 5 abgeändert durch Art. 1 Nr. 4 des K.E. vom 2. Mai 2019 (B.S. vom 16. Mai 2019); § 5 Abs. 6 abgeändert durch Art. 1 Nr. 5 des K.E. vom 2. Mai 2019 (B.S. vom 16. Mai 2019)] [Art. 71ter - § 1 - Vollarbeitslose, die gemäß Artikel 100 oder 103 Anspruch auf Leistungen erheben, können die in Artikel 71 vorgesehenen Verpflichtungen mittels einer elektronischen Anwendung erfüllen, deren Modalitäten gemäß dem Gesetz vom 24. Februar 2003 zur Modernisierung der Verwaltung der sozialen Sicherheit und über elektronische Kommunikation zwischen Unternehmen und der Föderalbehörde bestimmt werden. Vollarbeitslose, die sich für diese elektronische Technik entscheiden, müssen diese Wahl auf elektronischem Wege über die Anwendung, die dazu vom Landesamt zur Verfügung gestellt wird, bestätigen. Die Wahl hat zur Folge, dass die in Artikel 71 Absatz 1 erwähnten Verpflichtungen lediglich auf elektronischem Wege erfüllt werden können. [Diese Wahl gilt für unbestimmte Dauer und kann vom Arbeitslosen zeitweilig, für den laufenden Monat und den darauffolgenden Monat, oder vollständig widerrufen werden, und zwar durch eine mit Gründen versehene Erklärung, die bei der Auszahlungseinrichtung eingereicht wird und von Letzterer beim Arbeitslosigkeitsbüro eingereicht wird. In der in Artikel 71ter § 4 Absatz 1 Nr. 1 erwähnten Situation ist ein vollständiger Widerruf nicht möglich.] [Ein vollständiger Widerruf tritt am ersten Tag des Monats nach Eingang der Erklärung beim Arbeitslosigkeitsbüro in Kraft.] § 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses wird die Eingabe von Daten über die in vorliegendem Artikel erwähnte elektronische Anwendung mit dem Vermerk von Daten auf der Kontrollkarte gleichgesetzt. Durch eine Eintragung ins Personalregister seitens des Arbeitgebers spätestens zum Zeitpunkt, zu dem ein Arbeitnehmer seine Arbeitsleistungen aufnimmt, wird der Arbeitslose von der in Artikel 71 Absatz 1 Nr. 4 vorgesehenen Verpflichtung befreit. Arbeitslose erfüllen die Verpflichtung von Artikel 71 Absatz 1 Nr. 6 durch eine elektronische Bestätigung frühestens am vorletzten Werktag des Monats, für den die Bestätigung erfolgt. Für die Anwendung der Artikel 160 § 1 Absatz 3, 161 Absatz 1 und des in den Artikeln 164 und folgenden vorgesehenen Überprüfungsverfahrens werden Daten, die in Anwendung des vorhergehenden Absatzes bestätigt worden sind, den Daten einer Kontrollkarte gleichgesetzt. Durch die Anwendung der elektronischen Datenverarbeitung sind Arbeitslose nicht von der eventuellen Verpflichtung befreit, einen Papierbeleg in Bezug auf den betreffenden Monat, insbesondere die Bescheinigung über die Anwesenheit bei einer Ausbildung, die in Artikel 66bis erwähnte Wohnortsbescheinigung und das in Artikel 79 erwähnte Formular der Arbeitsleistungen, einzureichen. Die Bestätigung vor dem vorletzten Werktag des Monats ist jedoch erlaubt: 1. ab dem vorletzten Werktag vor dem Datum, an dem der geschäftsführende Ausschuss gemäß Artikel 161 Absatz 4 die Auszahlung der Leistungen vor Ende des Monats erlaubt hat, 2.wenn aus den vom Arbeitslosen eingegebenen Daten hervorgeht, dass er für den Zeitraum des betreffenden Monats nach der Bestätigung keinen Anspruch mehr auf Leistungen erhebt. Für die Anwendung des vorliegenden Paragraphen gelten alle Wochentage, mit Ausnahme der Samstage, Sonntage und Feiertage, als Werktage. § 3 - Falls es für einen Arbeitslosen unmöglich ist, die in Artikel 71 Absatz 1 Nr. 4 erwähnte Verpflichtung auf elektronischem Wege zu erfüllen, insbesondere infolge von technischen Problemen oder infolge der Tatsache, dass das Ereignis nach der in § 2 erwähnten Bestätigung stattfindet, informiert er das Arbeitslosigkeitsbüro und seine Auszahlungseinrichtung sofort per Mail, per Telefon, per Fax oder indem er persönlich vorstellig wird. Das Arbeitslosigkeitsbüro übermittelt dem Arbeitslosen eine Bestätigung des Empfangs dieser Mitteilung. Wenn nach der in § 2 erwähnten Bestätigung ein nicht im vorhergehenden Absatz erwähntes Ereignis auftritt, durch das die Entschädigung verhindert wird, informiert der Arbeitslose das Arbeitslosigkeitsbüro und seine Auszahlungseinrichtung sofort per Mail, per Telefon, per Fax oder indem er persönlich vorstellig wird. Das Arbeitslosigkeitsbüro übermittelt dem Arbeitslosen eine Bestätigung des Empfangs dieser Mitteilung. [...]] [ § 4 - Die Bestimmungen des vorliegenden Artikels, ausgenommen § 2 Absatz 2, finden auch auf zeitweilige Arbeitslose Anwendung, die nicht bei einem in Artikel 137 § 4 erwähnten Arbeitgeber beschäftigt sind und Leistungen gemäß Artikel 106, 107 oder 108 beantragen, sofern: 1. entweder die Nutzung der elektronischen Anwendung für alle Arbeitnehmer des Unternehmens durch ein kollektives Arbeitsabkommen, das das Unternehmen bindet, oder durch die Arbeitsordnung vorgesehen ist;in diesem Fall ist der Arbeitnehmer verpflichtet, die elektronische Anwendung zu nutzen; der Arbeitgeber ist seinerseits verpflichtet, dem für den Gesellschaftssitz seines Unternehmens zuständigen Arbeitslosigkeitsbüro das Bestehen einer solchen Regelung mitzuteilen, 2. oder die Nutzung der Anwendung auf gegenseitigem Einvernehmen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer beruht. Das Arbeitslosigkeitsbüro stellt dem in vorliegendem Paragraphen erwähnten Arbeitnehmer, für den in Anwendung von § 1 Absatz 3 ein Antrag auf zeitweiligen Widerruf vom Arbeitslosigkeitsbüro angenommen worden ist, eine Ersatzkontrollkarte aus. Das Arbeitslosigkeitsbüro teilt dem Arbeitgeber den Beschluss mit, mit dem in Anwendung von § 1 Absatz 3 ein Antrag auf vollständigen Widerruf eines in Absatz 1 Nr. 2 erwähnten Arbeitnehmers angenommen wird.] [Art. 71ter eingefügt durch Art. 2 des K.E. vom 23. August 2014 (B.S. vom 10. September 2014); § 1 Abs. 3 ersetzt durch Art. 2 Nr. 1 des K.E. vom 12. Juli 2016 (B.S. vom 20. Juli 2016); § 1 Abs. 4 ersetzt durch Art. 2 Nr. 2 des K.E. vom 12. Juli 2016 (B.S. vom 20. Juli 2016); § 3 Abs. 3 aufgehoben durch Art. 2 Nr. 3 des K.E. vom 12. Juli 2016 (B.S. vom 20. Juli 2016); § 4 eingefügt durch Art. 2 Nr. 4 des K.E. vom 12. Juli 2016 (B.S. vom 20. Juli 2016)] Art. 72 - [...] [Art. 72 aufgehoben durch Art. 1 des K.E. vom 13. Mai 2020 (B.S. vom 27. Mai 2020)] Abschnitt 7 - Sonderregelungen Art.73 - Die Bedingungen, unter denen Arbeitnehmern, die an einem Streik teilnehmen oder von einer Aussperrung betroffen sind, Leistungen gewährt werden, werden von Uns nach Stellungnahme des geschäftsführenden Ausschusses festgelegt. Arbeitnehmer, deren Arbeitslosigkeit die direkte oder indirekte Folge eines Streiks oder einer Aussperrung ist, können Leistungen nur mit Erlaubnis des geschäftsführenden Ausschusses beziehen. Der geschäftsführende Ausschuss berücksichtigt bei der Erteilung seiner Erlaubnis insbesondere die Tatsache, ob die Arbeitnehmer nicht der Arbeitseinheit angehören, in der sich streikende Arbeitnehmer befinden, und ob sie kein Interesse an der Erfüllung der Forderungen der Streikenden haben können. Art. 74 - § 1 - [In Abweichung von Artikel 44 können in Artikel 28 § 3 Nr. 1 und 3 erwähnte Arbeitnehmer und Arbeitnehmer, die den vom Minister nach Stellungnahme des geschäftsführenden Ausschusses bestimmten Kategorien angehören, Leistungen für halbe Arbeitslosigkeitstage beziehen. [Der Minister kann nach Stellungnahme des geschäftsführenden Ausschusses beschließen, welche Kategorien von Arbeitnehmern, die einer spezifischen Berufskategorie angehören, in Abweichung von den Artikeln 100 bis 105 für die Tage oder halben Tage der Vollarbeitslosigkeit: 1. eine Anzahl Leistungen gemäß einer Fünf-Tage-Leistungsregelung beziehen können.In diesem Fall wird der Tagesbetrag der Leistung um 20 Prozent erhöht, 2. eine Anzahl Leistungen gemäß einer Sechs-Tage-Leistungsregelung beziehen können, die nach der in Artikel 106 erwähnten Formel berechnet wird.In diesem Fall entspricht der Faktor P der theoretischen Anzahl Arbeitsstunden [der Referenzperson] für den Zeitraum im betreffenden Monat, für den es eine gültige Leistungskarte gibt, die Anspruch auf Leistungen gewährt, verringert um die Anzahl der in diesem Zeitraum liegenden Stunden, für die eine Entlohnung zu entrichten ist. Die erzielte Anzahl wird für jeden Tag, für den aufgrund der Bestimmungen des vorliegenden Erlasses keine Leistung gewährt werden kann, um eine Einheit verringert.]] § 2 - In Abweichung von Artikel 44 wird davon ausgegangen, dass in Artikel 28 § 3 Nr. 1 erwähnte Hafenarbeiter an den Tagen, an denen sie aus einem Grund abwesend sind, der gemäß dem in Ausführung der Rechtsvorschriften über die Arbeitsverträge ergangenen Königlichen Erlass oder gemäß einem für allgemein verbindlich erklärten kollektiven Arbeitsabkommen der zuständigen paritätischen Kommission zur Gewährung eines Urlaubs wegen besonderer Ereignisse führt, ohne Arbeit und ohne Lohn sind. Dieselbe Regel gilt für Hafenarbeiter, die obwohl sie keinen Anspruch auf eine Existenzsicherheitsregelung haben, dennoch von der zuständigen paritätischen Kommission als zur Hafenwirtschaft gehörend angesehen werden. Absatz 1 findet keine Anwendung auf Hafenarbeiter im Hafen von Antwerpen, wenn die in diesem Absatz erwähnten Abwesenheitstage in einem Zeitraum fallen, für den diese Arbeiter Anspruch auf einen Lohn haben, der durch ein Lohnabkommen garantiert ist. Hafenarbeiter, die nicht in Artikel 28 § 3 Nr. 1 erwähnt sind, können nur dann Leistungen für einen Feiertag beziehen, wenn sie während der Woche, in der der Feiertag liegt, weniger als vier Tage beschäftigt gewesen sind. § 3 - [Um Leistungen beziehen zu können, müssen in Artikel 28 § 3 erwähnte Hafenarbeiter bei dem Amt für Arbeitsbeschaffung, das für die Kategorie, der sie angehören, zuständig ist, eingetragen sein und eingetragen bleiben und jeden Tag bei dem vom zuständigen regionalen Amt für Arbeitsbeschaffung bestimmten Büro für Hafenarbeiter vorstellig werden. Um Leistungen beziehen zu können, müssen in Artikel 28 § 3 erwähnte anerkannte Seefischer, Entlader und Fischsortierer sowie dort erwähnte Arbeitnehmer, die der Paritätischen Unterkommission für den Handel mit Brennstoffen von Ostflandern unterstehen, bei dem Amt für Arbeitsbeschaffung, das für die Kategorie, der sie angehören, zuständig ist, eingetragen sein und eingetragen bleiben und einmal pro Monat bei dem vom zuständigen regionalen Amt für Arbeitsbeschaffung bestimmten Büro vorstellig werden. Das in den vorhergehenden Absätzen erwähnte Vorstelligwerden erfolgt gemäß den vom Landesamt in Absprache mit dem zuständigen regionalen Amt für Arbeitsbeschaffung bestimmten spezifischen Modalitäten. Die vorerwähnten Arbeitnehmer sind jedoch vom Vorstelligwerden befreit, wenn sie aus einem vom Direktor akzeptierten Grund höherer Gewalt nicht zur Kontrolle vorstellig werden können. In Artikel 28 § 3 erwähnte Hafenarbeiter sind außerdem für folgende Tage vom Vorstelligwerden befreit: 1. Urlaubstage und Feiertage, die in Artikel 74 § 2 erwähnt sind, 2.Tage, an denen sie nicht zur Kontrolle vorstellig werden können, weil sie einen Termin bei einem Arzt oder einer heilhilfsberuflichen Fachkraft hatten, sofern sie eine Bescheinigung über diesen Besuch einreichen, 3. Abwesenheitstage, die durch den Königlichen Erlass vom 28.August 1963 über die Fortzahlung des normalen Lohns der Arbeiter, der Hausangestellten, der Angestellten und der auf Binnenschiffen angeheuerten Arbeitnehmer für Abwesenheitstage bei familiären Ereignissen oder zur Erfüllung staatsbürgerlicher Pflichten oder ziviler Aufträge erlaubt sind, sofern sie einen Beleg für dieses Ereignis einreichen, 4. Tage, an denen sie Jahresurlaub nehmen, in Höhe von höchstens vier Wochen pro Jahr und gemäß den vom Landesamt festgelegten Bedingungen. Eine Befreiung für Urlaubstage, die nicht durch Urlaubsgeld gedeckt sind, kann erst gewährt werden, nachdem ein Hafenarbeiter die durch Urlaubsgeld gedeckten Tage erschöpft hat, 5. Tage, an denen sie nicht zur Kontrolle vorstellig werden können, weil sie an Studientagen oder an einem Ausbildungslehrgang teilnehmen, um ihre berufliche, intellektuelle, moralische oder soziale Ausbildung zu vervollkommnen, sofern sie eine Bescheinigung einreichen, in der die Tage der Teilnahme angegeben sind, 6.Tage, an denen sie nicht zur Kontrolle vorstellig werden können, weil sie ein Mandat als Gemeinderatsmitglied, Provinzialratsmitglied oder Mitglied eines öffentlichen Sozialhilfezentrums oder die Funktion eines Sozialrichters ausüben, sofern sie einen Beleg für dieses Ereignis einreichen.] [ § 4 - Der geschäftsführende Ausschuss kann nach Konzertierung mit dem zuständigen regionalen Amt für Arbeitsbeschaffung den in § 3 erwähnten Berufskategorien eine teilweise oder vollständige Befreiung vom Vorstelligwerden gewähren.] [Art. 74 § 1 ersetzt durch Art. 4 des K.E. vom 9. November 1994 (B.S. vom 22. November 1994); § 1 Abs. 2 ersetzt durch Art. 1 des K.E. vom 22. Dezember 1997 (B.S. vom 20. Januar 1998); § 1 Abs. 2 Nr. 2 abgeändert durch Art. 67 des K.E. vom 10. Juni 2001 (B.S. vom 31. Juli 2001); § 3 ersetzt durch Art. 9 Buchstabe A) des K.E. vom 5. März 2006 (B.S. vom 15. März 2006); § 4 eingefügt durch Art. 9 Buchstabe B) des K.E. vom 5. März 2006 (B.S. vom 15. März 2006)] [Art. 74bis - [...]] [Art. 74bis eingefügt durch Art. 5 des K.E. vom 23. November 2000 (B.S. vom 30. November 2000) und aufgehoben durch Art. 5 des K.E. vom 7. Februar 2014 (B.S. vom 20. Februar 2014)] Art. 75 - [Heimarbeiter können bei Vollarbeitslosigkeit oder zeitweiliger Arbeitslosigkeit nur dann Leistungen beziehen, wenn sie während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens sieben Tagen keine Tätigkeit als Heimarbeiter ausgeübt haben. Für Heimarbeiter, die nach Stücklohn oder pro Auftrag entlohnt werden, sind außerdem folgende Bedingungen zu erfüllen: 1. Sie dürfen gewöhnlich nicht mehr als zwei Helfer beschäftigen.2. Wenn ein Haushalt mehrere Heimarbeiter umfasst, müssen alle die in Absatz 1 erwähnte Bedingung gleichzeitig erfüllen. Für die Anwendung von Artikel 99 Nr. 3 auf Heimarbeiter, die nach Stücklohn oder pro Auftrag entlohnt werden, wird davon ausgegangen, dass ein vollständiger Arbeitstag eine Anzahl Arbeitsstunden umfasst, die 1/5 des Faktors S entspricht. [Heimarbeiter können keine in Artikel 104 § 1bis oder in Artikel 131bis erwähnte Zulage zur Gewährleistung des Einkommens beziehen.]] [Art. 75 ersetzt durch Art. 1 des K.E. vom 19. Juni 1997 (B.S. vom 28. Juni 1997); Abs. 4 ersetzt durch Art. 5 des K.E. vom 7. Juni 2013 (B.S. vom 19. Juni 2013)] Art. 76 - Arbeiter in der Diamantenverarbeitung, die in einer Werkstatt, die nicht gemäß dem Königlichen Erlass vom 17. April 1970 über die Zulassung der Werkstätten der Diamantenindustrie zugelassen ist, zeitweilig arbeitslos sind, können keine Leistungen beziehen. Art. 77 - Radrennfahrer, die als solche der sozialen Sicherheit der Arbeitnehmer unterliegen, können während einer zeitweiligen Unterbrechung ihrer Berufstätigkeit als Radrennfahrer keine Leistungen beziehen. Art. 78 - [...] [Art. 78 aufgehoben durch Art. 4 des K.E. vom 21. September 2004 (B.S. vom 3. November 2004)] [Art. 78bis - [ § 1] - [Jugendliche Arbeitnehmer, die die Bedingungen von Artikel 36bis in Sachen Wartezeit erfüllen, haben Anspruch auf das in Artikel 131ter erwähnte Jugendurlaubsgeld, sofern sie folgende Bedingungen gleichzeitig erfüllen: 1. Der Arbeitnehmer hat nicht schon in einem der vorangehenden Kalenderjahre die Bedingungen erfüllt, um Jugendurlaubsgeld oder ergänzenden Urlaub aufgrund von Artikel 5 des Königlichen Erlasses vom 28.Juni 1971 zur Anpassung und Koordinierung der Gesetzesbestimmungen über den Jahresurlaub der Lohnempfänger, wie er bis zum 31. Dezember 2000 in Kraft war, zu beziehen. 2. Der Arbeitnehmer hat schon vor dem Tag, für den die Leistung beantragt wird, die normalen bezahlten Urlaubstage erschöpft, auf die er gemäß der Jahresurlaubsregelung Anrecht hat, und zwar während oder sofort nach einer Beschäftigung als Lohnempfänger oder während eines Zeitraums entschädigter Vollarbeitslosigkeit.3. Das Jugendurlaubsgeld wird für Tage beantragt, die in einem Zeitraum liegen, in dem der Arbeitnehmer durch einen Arbeitsvertrag gebunden ist, und zu diesem Zeitpunkt fällt der Arbeitnehmer nicht unter die für öffentliche Dienste geltende Sonderurlaubsregelung oder eine Regelung in Bezug auf zeitversetztes Gehalt als Arbeitnehmer im Unterrichtswesen.4. Der Arbeitnehmer ist während der Urlaubsstunden ohne Lohn im Sinne von Artikel 46 und ohne Ersatzeinkommen. Jugendurlaubsgeld wird nur für vier Wochen Jugendurlaub gewährt, verkürzt um die normalen bezahlten Urlaubstage, auf die der jugendliche Arbeitnehmer gemäß der Jahresurlaubsregelung der Lohnempfänger und gemäß der Regelung des öffentlichen Sektors Anrecht hat, ausgedrückt in der Sechs-Tage-Regelung und gegebenenfalls gemäß der in Artikel 131ter letzter Absatz vorgesehenen Regel gerundet. [...] [Solange jugendliche Arbeitnehmer Anrecht auf Jugendurlaub haben, können sie kein Eingliederungsgeld oder Arbeitslosengeld als zeitweilige Arbeitslose infolge der Unternehmensschließung wegen Jahresurlaub beziehen.] In Abweichung von Artikel 27 N. 4 gilt Jugendurlaubsgeld für die Anwendung der Artikel 42, 79 § 4, 92 und 93 nicht als Leistung. Jugendurlaubsgeld wird für die Berechnung der Arbeitslosigkeitsdauer, die für einen Kandidaten für ein Aktivierungsprogramm im Sinne von Artikel 7 § 1 Absatz 3 Buchstabe
- m)des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer und für eine beschäftigungsfördernde Maßnahme erforderlich ist, nicht als Arbeitslosengeld betrachtet, außer wenn der Jugendurlaubstag in einer Beschäftigung liegt, die mit entschädigter Arbeitslosigkeit gleichgesetzt wird. Für die Anwendung der Bestimmungen des vorliegenden Erlasses, in denen das Einkommen oder die Entlohnung eines Arbeitnehmers berücksichtigt wird, wird Jugendurlaubsgeld mit Urlaubsgeld gleichgesetzt. Bei der Berechnung der in Artikel 131bis erwähnten Zulage zur Gewährleistung des Einkommens wird für die Festlegung der Nettoentlohnung der Betrag des Jugendurlaubsgeldes jedoch nicht berücksichtigt.]] [ § 2 - Arbeitnehmer mit Befreiung von der Wartezeit gemäß Artikel 36bis § 2 haben Anspruch auf das in Artikel 131ter erwähnte Seniorenurlaubsgeld, wenn sie folgende Bedingungen gleichzeitig erfüllen: 1. Der Arbeitnehmer hat schon vor dem Tag, für den die Leistung beantragt wird, die normalen bezahlten Urlaubstage erschöpft, auf die er gemäß der Jahresurlaubsregelung gegebenenfalls Anrecht hat, und zwar während oder sofort nach einer Beschäftigung als Lohnempfänger oder während eines Zeitraums entschädigter Vollarbeitslosigkeit.2. Das Seniorenurlaubsgeld wird für Tage beantragt, die in einem Zeitraum liegen, in dem der Arbeitnehmer durch einen Arbeitsvertrag gebunden ist, und zu diesem Zeitpunkt fällt der Arbeitnehmer nicht unter die für öffentliche Dienste geltende Sonderurlaubsregelung oder eine Regelung in Bezug auf zeitversetztes Gehalt als Arbeitnehmer im Unterrichtswesen.3. Der Arbeitnehmer ist während der Urlaubsstunden ohne Lohn im Sinne von Artikel 46 und ohne Ersatzeinkommen. Seniorenurlaubsgeld wird nur für vier Wochen Seniorenurlaub gewährt, verkürzt um die normalen bezahlten Urlaubstage, auf die der Arbeitnehmer gegebenenfalls gemäß der Jahresurlaubsregelung der Lohnempfänger und gemäß der Regelung des öffentlichen Sektors Anrecht hat, ausgedrückt in der Sechs-Tage-Regelung und gegebenenfalls gemäß der in Artikel 131ter letzter Absatz vorgesehenen Regel gerundet. Solange Arbeitnehmer Anrecht auf Seniorenurlaub haben, können sie kein Arbeitslosengeld als zeitweilige Arbeitslose infolge der Unternehmensschließung wegen Jahresurlaub beziehen. In Abweichung von Artikel 27 N. 4 gilt Seniorenurlaubsgeld für die Anwendung der Artikel 42, 79 § 4, 92 und 93 nicht als Leistung. Seniorenurlaubsgeld wird für die Berechnung der Arbeitslosigkeitsdauer, die für einen Kandidaten für ein Aktivierungsprogramm im Sinne von Artikel 7 § 1 Absatz 3 Buchstabe
- m)des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer und für eine beschäftigungsfördernde Maßnahme erforderlich ist, nicht als Arbeitslosengeld betrachtet, außer wenn der Seniorenurlaubstag in einer Beschäftigung liegt, die mit entschädigter Arbeitslosigkeit gleichgesetzt wird. Für die Anwendung der Bestimmungen des vorliegenden Erlasses, in denen das Einkommen oder die Entlohnung eines Arbeitnehmers berücksichtigt wird, wird Seniorenurlaubsgeld mit Urlaubsgeld gleichgesetzt. Bei der Berechnung der in Artikel 131bis erwähnten Zulage zur Gewährleistung des Einkommens wird für die Festlegung der Nettoentlohnung der Betrag des Seniorenurlaubsgeldes jedoch nicht berücksichtigt.] [Art. 78bis eingefügt durch Art. 3 des K.E. vom 22. Dezember 1995 (B.S. vom 13. Januar 1996) und ersetzt durch Art. 4 des K.E. vom 13. Juni 2001 (B.S. vom 26. Juni 2001); § 1 (frühere Absätze 1 bis 6) nummeriert durch Art. 3 Buchstabe A) des K.E. vom 24. Januar 2007 (B.S. vom 31. Januar 2007); § 1 Abs. 2 abgeändert durch Art. 3 Buchstabe B) des K.E. vom 24. Januar 2007 (B.S. vom 31. Januar 2007); § 1 Abs. 3 ersetzt durch Art. 9 des K.E. vom 23. Juli 2012 (B.S. vom 30. Juli 2012);§ 2 eingefügt durch Art. 3 Buchstabe A) des K.E. vom 24. Januar 2007 (B.S. vom 31. Januar 2007)] [Art. 78ter - [In Abweichung von Artikel 44 beziehen Arbeitnehmer, die die in Artikel 5 des Königlichen Erlasses vom 9. Juni 1997 zur Ausführung von Artikel 7 § 1 Absatz 3 Buchstabe
- m)des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer in Bezug auf die Programme für beruflichen Übergang festgelegten Bedingungen erfüllen, während des Zeitraums, in dem sie durch einen Arbeitsvertrag im Rahmen eines Programms für beruflichen Übergang gebunden sind, aber höchstens während des Zeitraums, der in Artikel 5 § 3 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 9. Juni 1997 erwähnt ist, eine Eingliederungsbeihilfe, wie sie in Artikel 131quater erwähnt ist. Die Arbeitnehmer sind während der Dauer der Gewährung der Leistungen von der Anwendung der Bestimmungen von Kapitel III Abschnitt 1 bis 3 und der Artikel 68 und 71 befreit.] [Die im vorhergehenden Absatz erwähnte Befreiung beeinträchtigt jedoch nicht die Verpflichtungen, die sich aus der Rechtsstellung als Teilzeitarbeitnehmer, der eine Zulage zur Gewährleistung des Einkommens bezieht, oder aus der Rechtsstellung als zeitweiliger Arbeitsloser, wenn der Arbeitnehmer Leistungen für die Stunden zeitweiliger Arbeitslosigkeit bezieht, ergeben.]] [Art. 78ter eingefügt durch Art. 2 des K.E. vom 9. Juni 1997 (B.S. vom 21. Juni 1997);Abs. 1 und 2 ersetzt durch Art. 1 des K.E. vom 15. Juli 1998 (B.S. vom 31. Juli 1998); Abs. 3 ersetzt durch Art. 6 des K.E. vom 7. Juni 2013 (B.S. vom 19. Juni 2013)] [Art. 78quater - [...]] [Art. 78quater eingefügt durch Art. 3 des K.E. vom 9. Juni 1997 (B.S. vom 21. Juni 1997) und aufgehoben durch Art. 20 des K.E. vom 19. Dezember 2001 (B.S. vom 12. Januar 2002)] [Art. 78quinquies - [...]] [Art. 78quinquies eingefügt durch Art. 3 des K.E. vom 8. August 1997 (B.S. vom 9. September 1997) und aufgehoben durch Art. 20 des K.E. vom 19. Dezember 2001 (B.S. vom 12. Januar 2002)] [Art. 78sexies - [In Abweichung von Artikel 27 Nr. 4 gelten die in Artikel 27 Nr. 11 erwähnte Arbeitszulage und die in Artikel 27 Nr. 13 erwähnte Erfahrungszulage für die Anwendung der Artikel 38 § 1 Absatz 1 Nr. 1, 42, 79 § 4, 80, 89, 92, 93 und 97 nicht als Leistung. In Abweichung von Artikel 27 Nr. 4 gelten die in Artikel 131quater erwähnte Eingliederungsbeihilfe und das in Artikel 131quinquies erwähnte Wiedereingliederungsgeld für die Anwendung der Artikel 38 § 1 Absatz 1 Nr. 1, 42, 80, 89, 92, 93 und 97 nicht als Leistung. Für die Anwendung der Bestimmungen des vorliegenden Erlasses, in denen der Lohn eines Arbeitnehmers berücksichtigt wird, gilt die in Artikel 131quater erwähnte Eingliederungsbeihilfe, das in Artikel 131quinquies erwähnte Wiedereingliederungsgeld, die in Artikel 27 Nr. 11 erwähnte Arbeitszulage oder die in Artikel 27 Nr. 13 erwähnte Erfahrungszulage als integraler Bestandteil des Lohns. Arbeitnehmer können für ein und denselben Zeitraum nur auf eine der Leistungen, die in den vorhergehenden Absätzen erwähnt sind, Anspruch haben.]] [Art. 78sexies eingefügt durch Art. 4 des K.E. vom 8. August 1997 (B.S. vom 9. September 1997) und ersetzt durch Art. 12 des K.E. vom 3. Februar 2010 (B.S. vom 16. Februar 2010)] Art. 79 - [ § 1 - Lokale Beschäftigungsagenturen werden in der Form einer Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht eingerichtet. Die Verwaltungsorgane dieser Vereinigungen sind gemäß den Bestimmungen von Artikel 8 § 1 Absatz 3 des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer zusammengesetzt. Jede Organisation, die im Nationalen Arbeitsrat sitzt, hat auf Antrag Anrecht auf mindestens ein Mandat. [...] § 2 - [Entleiher-Kandidaten beschreiben die zu verrichtende Tätigkeit, die in den regulären Arbeitskreisläufen nicht vorzufinden ist, auf einem Entleiherformular, das von der lokalen Beschäftigungsagentur ausgestellt wird, die für die Gemeinde zuständig ist, in der die Tätigkeit verrichtet wird. Sie lassen das ausgefüllte Entleiherformular von der im vorhergehenden Absatz erwähnten Agentur validieren und entrichten gegebenenfalls die von der Agentur festgelegte Einschreibegebühr zur Deckung der Verwaltungskosten der Agentur. Die Agentur validiert das Entleiherformular für einen Zeitraum von höchstens einem Jahr, wenn gemäß den Bestimmungen von § 7 und von Artikel 79bis § 3 die angegebene Tätigkeit verrichtet werden darf, und übermittelt dem Entleiher ein Exemplar. Das zweite Exemplar wird von der Agentur aufbewahrt und dem Landesamt zur Verfügung gehalten. Die Agentur übermittelt die Daten des Formulars dem Ausgeber der LBA-Schecks. Ein Entleiher-Kandidat darf die Tätigkeit erst ausführen lassen, wenn er im Besitz eines validierten Entleiherformulars ist.] § 3 - [Wenn die Tätigkeit beendet ist, und auf jeden Fall vor Ende des Kalendermonats muss der Entleiher dem LBA-Arbeitnehmer einen LBA-Scheck für jede angefangene Arbeitsstunde übergeben. Der Kaufpreis der LBA-Schecks muss dem von der lokalen Beschäftigungsagentur auf dem Entleiherformular vermerkten Kaufpreis entsprechen. Entleiher-Kandidaten, die im Besitz eines validierten Entleiherformulars sind, können LBA-Schecks, deren Kaufpreis dem Betrag des zu zahlenden Kaufpreises entspricht, kaufen, und zwar bei: 1. dem Ausgeber der LBA-Schecks;die Bestellung umfasst mindestens 10 Schecks und die Zahlung erfolgt vorab; die Schecks werden auf den Namen des Entleihers ausgegeben, 2. bei der lokalen Beschäftigungsagentur;diese Schecks sind ohne Namensangabe und können nicht für Tätigkeiten zugunsten des Landwirtschafts- und Gartenbausektors verwendet werden. Wenn der Entleiher eine juristische Person ist, können diese Schecks nur für gelegentliche Tätigkeiten verwendet werden. [Entleiher können beim Ausgeber der LBA-Schecks die Erstattung der auf ihren Namen ausgegebenen LBA-Schecks, die nicht verwendet worden sind und deren Gültigkeitsdauer noch nicht abgelaufen ist, erhalten. LBA-Schecks, für die eine Steuerbescheinigung ausgestellt wird und deren Erstattung nach dem Kalenderjahr des Ankaufs beantragt worden ist, können dem Entleiher jedoch lediglich in Höhe von 70 Prozent des Kaufpreises erstattet werden; in diesem Fall werden die verbleibenden 30 Prozent dem Landesamt gezahlt. Die Verwaltungskosten des Ausgebers werden auf den Betrag, der dem Entleiher zu erstatten ist, einbehalten.] Der Minister bestimmt nach Stellungnahme des geschäftsführenden Ausschusses: 1. den Zeitraum, während dessen Entleiher die Belege aufbewahren müssen, 2.die Modalitäten, gemäß denen der Ausgeber von LBA-Schecks Entleihern die für die Gewährung von Steuervorteilen notwendigen Daten übermittelt.] § 4 - [[Als Langzeitarbeitslose, die Tätigkeiten im Rahmen einer lokalen Beschäftigungsagentur verrichten dürfen und von Amts wegen als Kandidat bei der für ihren Wohnort zuständigen Beschäftigungsagentur eingetragen werden, gelten entschädigte Vollarbeitslose, die seit mindestens zwei Jahren Arbeitslosengeld oder Eingliederungsgeld beziehen oder, wenn sie das Alter von 45 Jahren erreicht haben, seit mindestens sechs Monaten Arbeitslosengeld beziehen.] [Die in Absatz 1 vorgesehene Eintragung von Amts wegen findet jedoch weder auf Arbeitslose Anwendung, auf die die in Artikel 89 vorgesehene Befreiung anwendbar ist, noch auf Arbeitslose, die aus einem anderen Grund als aufgrund der Bestimmungen von § 4bis oder von Artikel 79ter § 5 von der Verpflichtung befreit sind, für den Arbeitsmarkt verfügbar zu sein, und dies für die Dauer der Befreiung.] [Das Landesamt informiert Arbeitslose über die in Absatz 1 erwähnte Eintragung von Amts wegen, fordert sie auf, bei der lokalen Beschäftigungsagentur vorstellig zu werden, und informiert sie, dass sie, wenn sie nicht vorstellig werden, von der Agentur geladen werden. Die Eintragung von Amts wegen wird nach einer Unterbrechung der Leistungen während sechs vollen Kalendermonaten gestrichen.] Als Langzeitarbeitslose, die Tätigkeiten im Rahmen einer lokalen Beschäftigungsagentur verrichten dürfen und sich freiwillig als Kandidat bei einer lokalen Beschäftigungsagentur eintragen können, gelten auch entschädigte Vollarbeitslose, die in einem Zeitraum von 36 Monaten vor ihrem Antrag auf Eintragung bei der Agentur während mindestens 24 Monaten entschädigte Vollarbeitslose gewesen sind. Der Minister kann nach Stellungnahme des geschäftsführenden Ausschusses die Berechnungsweise der in den vorhergehenden Absätzen erwähnten Arbeitslosigkeitsdauer genauer bestimmen. [In Abweichung von den vorhergehenden Absätzen dürfen Arbeitslose unter 45 Jahren, die sich in dem in Artikel 114 § 1 erwähnten ersten Entschädigungszeitraum befinden, Arbeitslose, die als Teilzeitarbeitnehmer beschäftigt sind, Arbeitslose, die die Regelung der Arbeitslosigkeit mit Betriebszuschlag in Anspruch nehmen oder die eine Zusatzentschädigung für entlassene ältere Grenzgänger beziehen, keine Tätigkeit gemäß dem vorliegenden Artikel ausüben.] Die Eintragung bei der Agentur wird während des Zeitraums, in dem Arbeitslose an einem in Artikel 27 Nr. 9 erwähnten Wiedereingliederungsprogramm teilnehmen, ausgesetzt. [Die Agentur übermittelt Arbeitslosen, die Arbeitsleistungen im Rahmen einer lokalen Beschäftigungsagentur verrichten, vor Beginn der Arbeitsleistungen den LBA-Arbeitsvertrag.] Die Agentur übermittelt diesen Arbeitslosen auch ein Formular der Arbeitsleistungen, aus dem hervorgeht, dass sie den erforderlichen Bedingungen genügen, um Tätigkeiten in Anwendung des vorliegenden Artikels zu verrichten. Diese Tätigkeiten dürfen nur von einem Arbeitslosen verrichtet werden, der im Besitz des Formulars der Arbeitsleistungen ist.] [Das Formular der Arbeitsleistungen und die normale Kontrollkarte gelten als Kontrollkarte im Sinne von Artikel 71 des Königlichen Erlasses.] [ § 4bis - [[Arbeitslose können gemäß Artikel 80 Nr. 3 von der Anwendung von Abschnitt 8 befreit werden, wenn sie nachweisen, dass sie im Laufe eines Bezugszeitraums von sechs Kalendermonaten vor dem Monat, in dem die Befreiung beantragt wird, mindestens 180 Tätigkeitsstunden im Rahmen einer lokalen Beschäftigungsagentur geleistet haben. Die Befreiung gilt für einen Zeitraum von höchstens sechs Kalendermonaten, aber kann auf Antrag des Arbeitslosen erneut gewährt werden, wenn er die vorerwähnten Bedingungen erneut erfüllt.] [Arbeitslose mit einer Befreiung in Anwendung von Absatz 1 und einem Grad bleibender Arbeitsunfähigkeit von mindestens 33 Prozent, der gemäß dem in Artikel 141 vorgesehenen Verfahren festgestellt worden ist, sind außerdem von der Anwendung der Artikel 51 § 1 Absatz 2 Nr. 3 bis 6, 56 und 58 befreit.] Der in Absatz 1 erwähnte Bezugszeitraum wird um die Dauer der Zeiträume der Lohnarbeit, der entschädigten Zeiträume der Arbeitsunfähigkeit und der Zeiträume, während deren ein Zuschlag in Anwendung von Artikel 131octies gewährt worden ist, verlängert. Für die Festlegung der Dauer dieser Ereignisse werden nur ununterbrochene volle Monate berücksichtigt. Der in Absatz 1 erwähnte Befreiungszeitraum von sechs Monaten kann auf Antrag des Arbeitnehmers um eine Anzahl vollständiger Kalendermonate verlängert werden, die der Anzahl Monate entspricht, die durch Kumulierung der Tage ermittelt wird, für die der Arbeitslose eine Entschädigung in Anwendung der Rechtsvorschriften über die Kranken- und Invalidenpflichtversicherung oder einen Zuschlag in Anwendung von Artikel 131octies erhalten hat. Berücksichtigt werden jedoch nur Krankheitszeiträume und Zeiträume, während deren ein Zuschlag in Anwendung von Artikel 131octies gewährt worden ist und die in dem Zeitraum der Befreiung oder unmittelbar danach liegen.]] § 5 - [Von Amts wegen eingetragene Arbeitslose, die gemäß § 4 über diese Eintragung informiert worden sind, müssen die ihnen zugewiesene angemessene Tätigkeit verrichten. Der angemessene Charakter der Tätigkeit wird unter Berücksichtigung der aufgrund von Artikel 51 § 2 festgelegten Kriterien bestimmt. Arbeitslose, die infolge der Nichteinhaltung von Absatz 1 in Anwendung der Artikel 52 oder 52bis vom Anspruch auf Leistungen ausgeschlossen sind und die noch die Zulässigkeitsbedingungen und alle anderen Gewährungsbedingungen erfüllen, gelten für die Anwendung der Wiederbeschäftigungsprogramme als Arbeitslose, die Leistungen beziehen.] § 6 - [Der Minister kann in Dringlichkeitsfällen und im allgemeinen Interesse Abweichungen von den in § 4 bestimmten Bedingungen in Sachen Arbeitslosigkeitsdauer vorsehen.] § 7 - Das Arbeitslosigkeitsbüro kann prüfen, ob die gemeldeten Tätigkeiten und die Tätigkeiten, die tatsächlich verrichtet werden, denjenigen entsprechen, die verrichtet werden dürfen. Der Direktor kann aus eigener Initiative oder auf Antrag eines Mitglieds des Verwaltungsrates der lokalen Beschäftigungsagentur die Ausübung einer Tätigkeit verbieten, wenn diese den erlaubten Tätigkeiten nicht entspricht. Urteilt der Verwaltungsrat der Agentur jedoch, dass die Tätigkeit verrichtet werden darf, kann er eine schriftliche und mit Gründen versehene Beschwerde beim Arbeitslosigkeitsbüro einreichen. Die Beschwerde wird dem geschäftsführenden Ausschuss des Landesamtes vorgelegt. Dieser entscheidet innerhalb von zwei Monaten nach dem Datum, an dem die Beschwerde beim Arbeitslosigkeitsbüro eingegangen ist. [...] Wenn der Direktor feststellt, dass ein Entleiher seinen Verpflichtungen nicht nachgekommen ist, kann er beschließen, dass der Entleiher während eines Zeitraums von 12 Monaten keine Tätigkeiten mehr in Anwendung des vorliegenden Artikels verrichten lassen darf. Während dieses Zeitraums darf der Entleiher keine LBA-Schecks kaufen und darf die Agentur kein von diesem Entleiher vorgelegtes Entleiherformular validieren. Hinsichtlich des Arbeitslosen kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Tätigkeiten im Rahmen einer lokalen Beschäftigungsagentur verrichtet worden sind, wenn der Arbeitslose bösgläubig gehandelt hat, insbesondere, wenn er nicht erlaubte Tätigkeiten verrichtet. § 8 - [In Abweichung von Artikel 44 und unbeschadet der Bestimmungen des vorliegenden Erlasses können LBA-Arbeitnehmer für Inaktivitätsstunden Anspruch auf eine Zulage zur Gewährleistung des LBA-Einkommens erheben, die den Leistungen entspricht, auf die sie in Anwendung des vorliegenden Erlasses für den betreffenden Monat Anspruch haben, verringert um [2,96 EUR] pro nicht entwerteten LBA-Scheck, auf den sie für den betreffenden Monat Anspruch erheben können. Entschädigungen, die LBA-Arbeitnehmern gegebenenfalls gezahlt werden, um ihre tatsächlichen Fahrtkosten zu decken, gelten nicht als Entlohnung. LBA-Arbeitnehmer übermitteln ihrer Auszahlungseinrichtung die LBA-Schecks zusammen mit ihrer Kontrollkarte des betreffenden Monats. Die Auszahlungseinrichtung muss LBA-Schecks, die von einem Arbeitnehmer eingereicht werden, der die Bedingungen von § 4 nicht erfüllt, oder die sich auf Tätigkeitsstunden beziehen, die über die in Artikel 79bis § 4 vorgesehenen Grenzen hinausgehen, entwerten und dem Arbeitnehmer zurückgeben. LBA-Arbeitnehmer haben Anrecht auf [7,06 EUR] pro nicht entwerteten LBA-Scheck. Die Zahlung erfolgt durch die Auszahlungseinrichtung. Diese zahlt einen Betrag von [4,10 EUR] pro LBA-Scheck, den ein LBA-Arbeitnehmer bei ihr eingereicht hat. Die Auszahlungseinrichtung fordert diesen Betrag zuzüglich eines Betrags zur Deckung ihrer Verwaltungskosten beim Ausgeber der Schecks zurück. Der verbleibende Betrag wird zusammen mit der Zulage zur Gewährleistung des LBA-Einkommens ausgezahlt. Der Minister bestimmt nach Stellungnahme des geschäftsführenden Ausschusses den vorerwähnten Betrag, der zur Deckung der Verwaltungskosten bestimmt ist. [Für die Anwendung der Bestimmungen der Artikel 110 und 114 § 4 über das Einkommen der Arbeitslosen oder der Mitglieder ihres Haushalts werden der Betrag der LBA-Schecks, der LBA-Arbeitnehmern gezahlt wird, und die damit verbundene Verringerung der Leistung, wie sie in § 8 erwähnt ist, außer Acht gelassen.]] § 9 - [Der Ausgeber der LBA-Schecks zahlt den Betrag, der nach Abzug des Betrags von [4,10 EUR] und des Betrags der Verwaltungskosten der Auszahlungseinrichtung vom Kaufpreis der LBA-Schecks verbleibt: 1. in Höhe von [75 Prozent], abzüglich des Betrags zur Deckung der Verwaltungskosten des Ausgebers der LBA-Schecks, einschließlich Versandkosten, an das Landesamt, 2.in Höhe von [25 Prozent] an die lokale Beschäftigungsagentur, die für die Gemeinde zuständig ist, in der die Tätigkeit verrichtet worden ist. Die Agentur verwendet diese Mittel zur Deckung ihrer Verwaltungskosten, zur Erstattung der Fahrtkosten der LBA-Arbeitnehmer und zur Finanzierung lokaler Beschäftigungsinitiativen, einschließlich Ausbildungen. Mindestens ein Viertel dieser Mittel muss zur Finanzierung von Ausbildungen zugunsten der bei der Agentur eingetragenen Arbeitslosen dienen. [Diese Ausbildungen müssen Ausbildungsmaßnahmen oder Maßnahmen zur sozial-beruflichen Eingliederung sein, die von dem VDAB, dem FOREM, dem ORBEM/BGDA, dem "Institut bruxellois francophone de la formation professionnelle" oder dem Arbeitsamt der Deutschsprachigen Gemeinschaft organisiert oder anerkannt sind.] [Die Agentur, in deren Zuständigkeitsbereich die Arbeitsleistung verrichtet wird, muss, wenn die Entfernung zwischen Wohnsitz und Arbeitsplatz mehr als fünf Kilometer beträgt, sich anhand der im vorhergehenden Absatz erwähnten Mittel an den Fahrtkosten der LBA-Arbeitnehmer beteiligen, außer wenn sie dem Entleiher diese Verpflichtung auferlegt. Die Beteiligung beläuft sich auf mindestens 0,15 Euro/km.]] [Die Agentur muss spätestens am 31. Dezember des Jahres nach dem Jahr, auf das sich die Einnahmen beziehen, ihrer Verpflichtung nachgekommen sein, mindestens 25 Prozent des in Absatz 1 Nr. 2 erwähnten Betrags für Ausbildungen verwendet zu haben. Der nicht verwendete Saldo dieser 25 Prozent ist für die Globalverwaltung der sozialen Sicherheit bestimmt und muss binnen derselben Frist dem Landesamt für soziale Sicherheit gezahlt werden. Diese Zahlung wird einer Ausbildungsausgabe gleichgesetzt.] [Was die in Absatz 1 Nr. 2 vorgesehenen Einnahmen betrifft, die sich auf die Jahre 1997, 1998, 1999 und 2000 beziehen, muss die Agentur spätestens am 31. Dezember 2002 ihrer Verpflichtung nachgekommen sein, ein Viertel dieses Betrags für Ausbildungen zu verwenden. Ein Saldo von weniger als 1.250 EUR kann jedoch als Rückstellung für das Geschäftsjahr 2003 zurückgelegt werden. Jede freiwillige Zahlung an das Landesamt für soziale Sicherheit, die für die Globalverwaltung der sozialen Sicherheit bestimmt ist, wird einer Ausbildungsausgabe gleichgesetzt.] § 10 - [LBA-Arbeitnehmer werden gegen Arbeitsunfälle versichert. Das Landesamt schließt bei einer zugelassenen Versicherungsgesellschaft zu festen Prämien oder bei einer zugelassenen gemeinsamen Versicherungskasse eine Police ab, die diesen LBA-Arbeitnehmern die gleichen Vorteile gewährleistet wie diejenigen, die aufgrund des Gesetzes vom 10. April 1971 über die Arbeitsunfälle zu Lasten der Versicherer gehen. [Bei zeitweiliger Arbeitsunfähigkeit infolge eines Unfalls, der sich im Rahmen einer im vorliegenden Artikel erwähnten Tätigkeit ereignet hat, haben Arbeitslose in Abweichung von den Artikeln 56, 58, 60, 61 und 62 des vorliegenden Erlasses weiterhin Anspruch auf Leistungen.] Bei zeitweiliger Arbeitsunfähigkeit zahlt die Versicherungsgesellschaft in Abweichung von den Artikeln 22 bis 23bis und 34 bis 39 des vorerwähnten Gesetzes pro Arbeitsunfähigkeitstag, Sonntage ausgenommen: 1. dem Landesamt, für einen Arbeitslosen, der Anspruch auf sechs Tagesleistungen pro Woche hat, einen Betrag in Höhe der Tagesleistung, auf die der Arbeitslose am Tag vor dem Unfall Anspruch erheben konnte, gebunden an den am vorerwähnten Tag geltenden Index, 2.dem Landesamt, für einen Arbeitslosen, der als freiwillig in Teilzeit beschäftigter Arbeitnehmer Anspruch auf halbe Tagesleistungen hat, einen Betrag in Höhe der halben Tagesleistung, auf die der Arbeitslose am Tag vor dem Unfall Anspruch erheben konnte, gebunden an den am vorerwähnten Tag geltenden Index und multipliziert mit 1/6 der wöchentlichen Anzahl halber Leistungen, 3. dem Arbeitslosen eine LBA-Entlohnung in Höhe von [4,10 EUR], die ergänzend zu der in Absatz 3 erwähnten Leistung gewährt wird. Bei bleibender Arbeitsunfähigkeit oder Tod zahlt die Versicherungsgesellschaft dem Arbeitslosen einen Betrag, der in Abweichung von den Artikeln 34 bis 39 des vorerwähnten Gesetzes auf eine Jahresgrundentlohnung berechnet wird, die 13,85 mal dem Betrag des durchschnittlichen monatlichen Mindesteinkommens entspricht, das 21 Jahre alten Arbeitnehmern garantiert wird, die kein Dienstalter in dem sie beschäftigenden Unternehmen haben, wobei dieser Betrag durch ein im Nationalen Arbeitsrat abgeschlossenes und durch Königlichen Erlass für allgemein verbindlich erklärtes kollektives Arbeitsabkommen über die Gewährleistung eines durchschnittlichen monatlichen Mindesteinkommens festgelegt worden ist. Die in den Artikeln 46, 47 und 48 des vorerwähnten Gesetzes vom 10. April 1971 vorgesehene Regelung in Sachen zivilrechtliche Haftung ist anwendbar auf die in Absatz 1 erwähnten Unfälle. Für die Anwendung dieser Artikel gelten sowohl der Entleiher als die lokale Beschäftigungsagentur als Arbeitgeber.] § 11 - [Das Landesamt bestimmt Inhalt und Muster des Entleiherformulars, des LBA-Schecks, des Formulars der Arbeitsleistungen und des Formulars, anhand dessen die in § 4bis erwähnte Befreiung beantragt wird.]] [ § 12 - Das Landesamt übt im Falle einer Beschwerde oder aus eigener Initiative bei mutmaßlicher falscher Zuweisung oder stichprobenartig eine Kontrolle über die Verwendung der Einnahmen der LBA aus und prüft, ob ihre Zuweisung dem [in Artikel 8 des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer erwähnten] Gesellschaftszweck der Agentur entspricht und ob die in § 9 Absatz 1 Nr. 2 festgelegten Einnahmen gemäß dieser Bestimmung verwendet werden. [Zu diesem Zweck übermittelt die Agentur dem Landesamt jedes Jahr spätestens am 30. April einen Bericht über ihre Buchführung des vorangehenden Kalenderjahres in Bezug auf die in Anwendung von Artikel 8 des vorerwähnten Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 verrichteten Tätigkeiten und gegebenenfalls in Bezug auf die in Anwendung von Artikel 8bis des vorerwähnten Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 verrichteten Tätigkeiten. Dieser Bericht wird gemäß den Anweisungen des Landesamtes und dem vom ihm festgelegten elektronischen Muster erstellt. Das Landesamt kann sich alle Auskünfte und Dokumente, die es für die Ausübung der Kontrolle der in Anwendung von Artikel 8 des vorerwähnten Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 verrichteten Tätigkeiten für notwendig erachtet, sowohl per Post übermitteln lassen als auch vor Ort besorgen. Das Rechnungsjahr der LBA erstreckt sich vom 1. Januar bis zum 31. Dezember eines jeden Jahres.] Bei falscher Zuweisung der Einnahmen, bei Nichtübermittlung des in Absatz 2 erwähnten Berichts oder bei Behinderung der Kontrolle der Verwendung der Einnahmen kann das Landesamt beschließen, dass die finanziellen Mittel, die gemäß § 9 Absatz 1 Nr. 2 für die Agentur bestimmt sind, [in Höhe von höchstens 75 Prozent einbehalten werden können oder dass die Auszahlung in Höhe von höchstens 75 Prozent aufgeschoben wird], bis die Agentur nachweist, dass sie den Vorschriften genügt. Die Einbehaltung oder der Aufschub setzt am ersten Tag des Monats nach der Notifizierung des mit Gründen versehenen Beschlusses an die Agentur ein und bezieht sich auf die ab diesem Datum entstandenen Ansprüche. Die einbehaltenen finanziellen Mittel übermittelt der Ausgeber der LBA-Schecks dem Landesamt für soziale Sicherheit; das Landesamt fügt sie den Mitteln zu, die für die Globalverwaltung der sozialen Sicherheit bestimmt sind. Die Zahlung wird ab dem ersten Tag des Monats wieder aufgenommen, in dem der Agentur der Beschluss des Landesamtes notifiziert wird, mit dem festgestellt wird, dass die Agentur den Nachweis erbringt, dass sie den Vorschriften genügt. Die in vorliegendem Paragraphen vorgesehenen Beschlüsse werden von einem Kollegium von Direktoren oder ihren Stellvertretern gefasst, das sich aus drei Mitgliedern zusammensetzt, die vom Landesamt unter seinen Bediensteten mit dem Dienstgrad des Direktors des Arbeitslosigkeitsbüros oder mit einem Dienstgrad von mindestens Rang 13 bestimmt werden, und werden der Agentur per Einschreibebrief zur Kenntnis gebracht. Die Agentur kann binnen einer Frist von 30 Kalendertagen nach Eingang des Beschlusses beim geschäftsführenden Ausschuss Beschwerde einreichen. Die Frist von 30 Kalendertagen ist eine Ausschlussfrist. Der geschäftsführende Ausschuss fasst binnen einer Frist von [60 Kalendertagen] ab Erhalt der Beschwerde einen Beschluss.] [ § 13 - Der Minister kann auf Vorschlag des geschäftsführenden Ausschusses am 1. März eines jeden Jahres die in § 8 Absatz 1 und 3, § 9 Absatz 1 und § 10 Absatz 4 Nr. 3 erwähnten Beträge anpassen, unter Berücksichtigung der Entwicklung des Nettoeinkommens aus niedrig entlohnter Arbeit als Lohnempfänger während des vorangehenden Kalenderjahres. LBA-Arbeitnehmer haben Anrecht auf den Betrag, der in Anwendung des vorhergehenden Absatzes zum Zeitpunkt der Auszahlung des LBA-Schecks durch die Auszahlungseinrichtung gilt oder der für den Monat gilt, für den die Versicherungsgesellschaft den in § 10 Absatz 4 Nr. 3 erwähnten Zuschlag zahlt.] [Art. 79 ersetzt durch Art. 1 des K.E. vom 28. November 1996 (B.S. vom 10. Dezember 1996);§ 1 früherer Absatz 2 aufgehoben durch Art. 1 Nr. 1 des K.E. vom 5. Juni 2002 (I) (B.S. vom 18. Juni 2002); § 2 ersetzt durch Art. 2 Buchstabe A) des K.E. vom 13. Juni 1999 (I) (B.S. vom 3. Juli 1999); § 3 ersetzt durch Art. 2 Buchstabe B) des K.E. vom 13. Juni 1999 (I) (B.S. vom 3. Juli 1999); § 3 neuer Absatz 3 eingefügt durch Art. 1 des K.E. vom 19. April 2006 (B.S. vom 3. Mai 2006); § 4 ersetzt durch Art. 1 des K.E. vom 25. Juni 1997 (B.S. vom 3. Juli 1997); § 4 Abs. 1 ersetzt durch Art. 10 des K.E. vom 28. Dezember 2011 (B.S. vom 30. Dezember 2011); § 4 Abs. 2 ersetzt durch Art. 1 des K.E. vom 27. Mai 2002 (B.S. vom 11. Juni 2002); § 4 Abs. 3 ersetzt durch Art. 1 Nr. 2 des K.E. vom 16. Juli 1997 (I) (B.S. vom 23. August 1997); § 4 Abs. 6 ersetzt durch Art. 10 Nr. 1 des K.E. vom 23. Juli 2012 (B.S. vom 30. Juli 2012); § 4 Abs. 8 ersetzt durch Art. 2 Buchstabe C) des K.E. vom 13. Juni 1999 (I) (B.S. vom 3. Juli 1999); § 4 Abs. 9 ergänzt durch Art. 10 Buchstabe A) des K.E. vom 5. März 2006 (B.S. vom 15. März 2006); § 4bis eingefügt durch Art. 15 Nr. 2 des K.E. vom 22. November 1995 (B.S. vom 8. Dezember 1995) und ersetzt durch Art. 1 des K.E. vom 16. Februar 2004 (B.S. vom 27. Februar 2004); § 4bis Abs. 1 ersetzt durch Art. 10 Buchstabe B) des K.E. vom 5. März 2006 (B.S. vom 15. März 2006); § 4bis Abs. 2 ersetzt durch Art. 10 Nr. 2 des K.E. vom 23. Juli 2012 (B.S. vom 30. Juli 2012); § 5 ersetzt durch Art. 6 des K.E. vom 29. Juni 2000 (B.S. vom 13. Juli 2000);§ 6 ersetzt durch Art. 2 Buchstabe E) des K.E. vom 13. Juni 1999 (I) (B.S. vom 3. Juli 1999); § 7 früherer Absatz 3 aufgehoben durch Art. 2 Buchstabe F) des K.E. vom 13. Juni 1999 (I) (B.S. vom 3. Juli 1999); § 8 ersetzt durch Art. 2 Buchstabe G) des K.E. vom 13. Juni 1999 (I) (B.S. vom 3. Juli 1999, Err. vom 30. Dezember 1999); § 8 Abs.
Art. 9des K.E.
vom
- Juli 2000 (B.S. vom
- August 2000), selbst aufgehoben durch Art. 12 des K.E. vom
- Juli 2001 (B.S. vom
- August 2001), und durch Art. 8 des K.E. vom
- Juli 2001 (B.S. vom
- August 2001) und Art. 1 Nr. 1 des K.E. vom
- Februar 2003 (B.S. vom
- März 2003); § 8 Abs. 3 abgeändert durch Art. 9 des K.E. vom
- Juli 2000 (B.S. vom
- August 2000), selbst aufgehoben durch Art. 12 des K.E. vom
- Juli 2001 (B.S. vom
- August 2001), und durch Art. 8 des K.E. vom
- Juli 2001 (B.S. vom
- August 2001) und Art. 1 Nr. 2 des K.E. vom
- Februar 2003 (B.S. vom
- März 2003); § 8 Abs. 5 ersetzt durch Art. 10 Nr. 3 des K.E. vom
- Juli 2012 (B.S. vom
- Juli 2012); § 9 ersetzt durch Art. 2 Buchstabe H) des K.E. vom
- Juni 1999 (I) (B.S. vom
- Juli 1999); § 9 Abs. 1 einleitende Bestimmung abgeändert durch Art. 8 des K.E. vom
- Juli 2001 (B.S. vom
- August 2001) und Art. 1 Nr. 3 des K.E. vom
- Februar 2003 (B.S. vom
- März 2003); § 9 Abs. 1 Nr.
Art. 1Nr.
3 des K.E. vom
- Februar 2003 (B.S. vom
- März 2003); § 9 Abs. 1 Nr. 2 abgeändert durch Art. 1 Nr. 3 des K.E. vom
- Februar 2003 (B.S. vom
- März 2003) und ergänzt durch Art. 1 Nr. 2 des K.E. vom
- Juni 2002 (I) (B.S. vom
- Juni 2002); § 9 Abs. 2 ersetzt durch Art. 1 des K.E. vom
- Juni 2002 (II) (B.S. vom
- Juni 2002);§ 9 Abs. 3 eingefügt durch Art. 1 Nr. 3 des K.E. vom
- Juni 2002 (I) (B.S. vom
- Juni 2002) und ersetzt durch Art. 1 des K.E. vom
- Januar 2007 (B.S. vom
- Januar 2007); § 9 Abs. 4 eingefügt durch Art. 1 Nr. 3 des K.E. vom
- Juni 2002 (I) (B.S. vom
- Juni 2002);§ 10 ersetzt durch Art. 2 Buchstabe I) des K.E. vom
- Juni 1999 (I) (B.S. vom
- Juli 1999); § 10 Abs. 3 ersetzt durch Art. 10 Buchstabe C) des K.E. vom
- März 2006 (B.S. vom
- März 2006); § 10 Abs. 4 Nr. 3 abgeändert durch Art. 9 des K.E. vom
- Juli 2000 (B.S. vom
- August 2000), selbst aufgehoben durch Art. 12 des K.E. vom
- Juli 2001 (B.S. vom
- August 2001), und durch Art. 8 des K.E. vom
- Juli 2001 (B.S. vom
- August 2001) und Art. 1 Nr. 4 des K.E. vom
- Februar 2003 (B.S. vom
- März 2003); § 11 ersetzt durch Art. 5 Buchstabe D) des K.E. vom
- Dezember 1996 (B.S. vom
- Dezember 1996); § 12 eingefügt durch Art. 1 Nr. 4 des K.E. vom
- Juni 2002 (I) (B.S. vom
- Juni 2002); § 12 Abs.
Art. 2Nr.
1 des K.E. vom 10. Januar 2007 (B.S. vo