{"html": "<div class=\"lf-doc\"><p class=\"lf-p\">Regeln in Bezug auf die Einberufung des Rates auf Antrag des Ministers, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Pensionen gehören, oder seines Vertreters, des Präsidenten, der Person, die mit der täglichen Geschäftsführung beauftragt ist, oder zweier Mitglieder, 2.Regeln in Bezug auf den Vorsitz des Rates bei Abwesenheit oder Verhinderung des Präsidenten, 3. Anwesenheit von mindestens der Hälfte der in § 1 Nr.2 beziehungsweise § 1 Nr. 3 erwähnten Mitglieder, 4. [Grenzen, in denen er dem Generalverwalter die in § 2 vorletzter und letzter Absatz des vorliegenden Artikels erwähnte Befugnis überträgt.] § 4 - Beschlüsse werden mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst. [In Abweichung von Absatz 1 werden Beschlüsse über den Verzicht auf die Rückforderung unrechtmässig gezahlter Leistungen und auf die Anwendung der gegen Pensionsempfänger verhängten Sanktion von den in § 1 Nr. 2 beziehungsweise § 1 Nr. 3 erwähnten Mitgliedern mit einfacher Mehrheit gefasst, je nachdem, ob sie Leistungen zu Lasten der Pensionsregelung für Selbständige oder zu Lasten der Pensionsregelung für Lohnempfänger betreffen.] Wenn der Anteil an den in § 2 Absatz 1 erwähnten Ausgaben in Ermangelung der in Absatz 1 vorgesehenen Mehrheit nicht festgelegt werden kann, wird der Beschluss von dem Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Pensionen gehören, nach Stellungnahme des Verwaltungsrates des Landesinstituts der Sozialversicherungen für Selbständige und des geschäftsführenden Ausschusses des Landespensionsamtes gefasst. § 5 - Die dem Präsidenten und den Mitgliedern des Rates gewährten Entschädigungen entsprechen denjenigen, die dem Präsidenten beziehungsweise den Mitgliedern des geschäftsführenden Ausschusses gewährt werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Sie gehen zu Lasten der Einrichtung. [Art. 60bis § 1 Abs. 2 Nr. 2 und 3 abgeändert durch Art. 244 des G. vom 22. Februar 1998 (B.S. vom 3. März 1998); § 1 Abs. 4 eingefügt durch Art. 218 des G. vom 25. Januar 1999 (B.S. vom 6. Februar 1999); § 2 Abs. 5 eingefügt durch Art. 2 Nr. 1 des G. vom 6. April 1995 (B.S. vom 29. April 1995); § 3 einziger Absatz Nr. 4 ersetzt durch Art. 219 des G. vom 25. Januar 1999 (B.S. vom 6. Februar 1999); § 4 Abs. 2 ersetzt durch Art. 2 Nr. 2 des G. vom 6. April 1995 (B.S. vom 29.</p>\n<p class=\"lf-p\">April 1995)] Art. 60ter - Wenn der Rat versäumt, eine Massnahme zu ergreifen oder eine durch Gesetz oder Verordnungen vorgeschriebene Handlung zu verrichten, kann der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Pensionen gehören, an seine Stelle treten, nachdem er ihn aufgefordert hat, innerhalb der von ihm festgelegten Frist, die nicht weniger als acht Tage betragen darf, die Massnahmen zu ergreifen oder die Handlungen zu verrichten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Minister kann die Befugnisse des Rates ausüben, wenn und solange der Präsident nicht ernannt ist oder die Mitglieder nicht bestimmt sind.] Abschnitt 6 - Sonderbestimmungen Art. 61 - Die Personalmitglieder des [Landespensionsamtes], die für die diesem Amt obliegenden Aufsichts- und Untersuchungsaufgaben bestimmt worden sind, haben für die Ausführung dieser Aufgaben freien Zutritt zu allen Räumlichkeiten und Arbeitsstätten gleich welcher Art, mit Ausnahme der Wohnräume.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der König bestimmt, welche Auskünfte betroffene Arbeitgeber, Einrichtungen und Verwaltungen ihnen erteilen müssen und welche Unterlagen sie ihnen vorlegen müssen. [Art. 61 Abs. 1 abgeändert durch Art. 1 Nr. 1 neunzehnter Gedankenstrich des K.E. vom 19. März 1990 (B.S. vom 27. April 1990)] Art. 62 - Das [Landespensionsamt] wird für die Anwendung der Gesetze und Regelungen über die zugunsten des Staates erhobenen direkten Steuern und über die zugunsten der Provinzen und Gemeinden erhobenen Steuern dem Staat gleichgesetzt. [Art. 62 abgeändert durch Art. 1 Nr. 1 zwanzigster Gedankenstrich des K.E. vom 19. März 1990 (B.S. vom 27. April 1990)] Art. 63 - [In der in Artikel 1 Buchstabe D ) des Gesetzes vom 16. März 1954 über die Kontrolle bestimmter Einrichtungen öffentlichen Interesses festgelegten Liste werden die Wörter \"Landesamt für Pensionen zugunsten von Lohnempfängern\" durch die Wörter \"Landespensionsamt\" ersetzt und werden die Wörter \"Nationale Ruhestands- und Hinterbliebenenpensionskasse\" gestrichen.] [Art. 63 ersetzt durch Art. 4 des K.E. vom 19. März 1990 (B.S. vom 27.</p>\n<p class=\"lf-p\">April 1990)] Abschnitt 7 - Übergangsbestimmungen Art. 64 - § 1 - Das Landesamt für Pensionen zugunsten von Lohnempfängern[, seit dem Königlichen Erlass Nr. 513 vom 27. März 1987 zur Abschaffung der Nationalen Ruhestands- und Hinterbliebenenpensionskasse und zur Neuorganisierung des Landesamtes für Pensionen zugunsten von Lohnempfängern Landespensionsamt genannt,] tritt in die Rechte und Pflichten folgender Einrichtungen ein: 1. Landesamt für Pensionen zugunsten von Arbeitern, 2.Nationale Kasse für Pensionen zugunsten von Angestellten [...], 3. Nationaler Pensionsfonds für Bergarbeiter, der aus der Anwendung der Rechtsvorschriften über die Ruhestands- und Witwenpension für Bergarbeiter hervorgegangen ist, mit Ausnahme der Rechte und Pflichten, die aus den Bestimmungen in Sachen Renten hervorgehen, 4.[Hilfs- und Unterstützungskasse für Seeleute], die aus der Anwendung der Rechtsvorschriften über die Ruhestands- und Hinterbliebenenpension für Seeleute hervorgegangen ist, mit Ausnahme der Rechte und Pflichten, die aus den Bestimmungen in Sachen Renten und aus Artikel 41bis des Königlichen Erlasses vom 24.</p>\n<p class=\"lf-p\">Oktober 1936 zur Abänderung und Koordinierung der Satzung der [Hilfs- und Unterstützungskasse für Seeleute] hervorgehen, [5. Invalidenversicherungsträger Malmedy, mit Ausnahme der Rechte und Pflichten, die aus der Versicherung gegen landwirtschaftliche Unfälle in den Kantonen Eupen, Malmedy und Sankt Vith und aus der Industrieunfallversicherung der Kantone Eupen, Malmedy und Sankt Vith hervorgehen, 6. Versicherungsträger der Privatangestellten Malmedy.] § 2 - [Das Landesamt für Pensionen zugunsten von Lohnempfängern[, seit dem vorerwähnten Königlichen Erlass Nr. 513 vom 27. März 1987 Landespensionsamt genannt,] übernimmt Aktiva und Passiva der in § 1 erwähnten Einrichtungen, die aus der Anwendung der Rechtsvorschriften über die Ruhestands- und Hinterbliebenenpension für Arbeiter, Angestellte, Bergarbeiter oder unter belgischer Flagge fahrende Seeleute hervorgegangen sind, mit Ausnahme der Aktiva und Passiva, die aus der Verwaltung [der Gelder zum Aufbau der in § 1 Nr. 3 und 4 erwähnten Renten] hervorgehen.] [Das Landesamt für Pensionen zugunsten von Lohnempfängern[, seit dem vorerwähnten Königlichen Erlass Nr. 513 vom 27.</p>\n<p class=\"lf-p\">März 1987 Landespensionsamt genannt,] übernimmt ausserdem Aktiva und Passiva: 1. der in § 1 Nr.5 erwähnten Einrichtung, mit Ausnahme der Aktiva und Passiva, die aus den Verrichtungen in Bezug auf die Versicherung gegen landwirtschaftliche Unfälle in den Kantonen Eupen, Malmedy und Sankt Vith und in Bezug auf die Industrieunfallversicherung der Kantone Eupen, Malmedy und Sankt Vith hervorgehen, 2. der in § 1 Nr.6 erwähnten Einrichtung.] § 3 - Der König legt die Modalitäten für diese Rechtsnachfolge und diese Übernahme fest und regelt die Vermögensaufteilung zwischen dem Landesamt für Pensionen zugunsten von Lohnempfängern[, seit dem vorerwähnten Königlichen Erlass Nr. 513 vom 27. März 1987 Landespensionsamt genannt,] und den Einrichtungen, von denen dieses Amt teilweise die Aktiva und Passiva übernimmt. [Im Hinblick auf diese Aufteilung bestimmt Er die Güter, die dem Landesamt für Pensionen zugunsten von Lohnempfängern[, seit dem vorerwähnten Königlichen Erlass Nr. 513 vom 27.</p>\n<p class=\"lf-p\">März 1987 Landespensionsamt genannt,] übertragen werden müssen. Zu diesem Zweck kann Er den Verwendungszweck der von jeder dieser Einrichtungen verwalteten Güter ändern.] [Art. 64 § 1 einziger Absatz einleitende Bestimmung abgeändert durch Art. 5 Nr. 1 des K.E. vom 19. März 1990 (B.S. vom 27. April 1990); § 1 einziger Absatz Nr. 2 abgeändert durch Art. 7 Nr. 1 des G. vom 24.</p>\n<p class=\"lf-p\">Juni 1969 (B.S. vom 5. Juli 1969) und Art. 23 Nr. 1 des G. vom 10.</p>\n<p class=\"lf-p\">Februar 1981 (B.S. vom 14. Februar 1981); § 1 einziger Absatz Nr. 4 abgeändert durch Art. 12 des K.E. vom 19. Mai 1995 (B.S. vom 3. August 1995); § 1 einziger Absatz Nr. 5 und 6 eingefügt durch Art. 3 Buchstabe a) des G. vom 16. August 1971 (B.S. vom 3. September 1971); § 2 Abs. 1 ersetzt durch Art. 7 Nr. 2 des G. vom 24. Juni 1969 (B.S. vom 5. Juli 1969) und abgeändert durch Art. 23 Nr. 2 des G. vom 10.</p>\n<p class=\"lf-p\">Februar 1981 (B.S. vom 14. Februar 1981) und Art. 5 Nr. 2 des K.E. vom 19. März 1990 (B.S. vom 27. April 1990); § 2 Abs. 2 eingefügt durch Art. 3 Buchstabe b) des G. vom 16. August 1971 (B.S. vom 3. September 1971); § 2 Abs. 2 einleitende Bestimmung abgeändert durch Art. 5 Nr. 2 des K.E. vom 19. März 1990 (B.S. vom 27. April 1990); § 3 Abs. 1 abgeändert durch Art. 5 Nr. 2 des K.E. vom 19. März 1990 (B.S. vom 27.</p>\n<p class=\"lf-p\">April 1990); § 3 Abs. 2 eingefügt durch Art. 7 Nr. 3 des G. vom 24.</p>\n<p class=\"lf-p\">Juni 1969 (B.S. vom 5. Juli 1969) und abgeändert durch Art. 5 Nr. 2 des K.E. vom 19. März 1990 (B.S. vom 27. April 1990)] Art. 65 - In Abweichung von den Artikeln 48 und 56 werden die Personalmitglieder der Nationalen Kasse für Pensionen zugunsten von Angestellten und die Personalmitglieder des Ministeriums der Sozialfürsorge, die dieser Kasse zur Verfügung gestellt wurden, die Personalmitglieder des Nationalen Pensionsfonds für Bergarbeiter und die Personalmitglieder der [Hilfs- und Unterstützungskasse für Seeleute], die der Minister der Sozialfürsorge für die Arbeit dieser Einrichtungen nicht mehr für notwendig hält, der Generalverwalter, der beigeordnete Generalverwalter und die Personalmitglieder des Landesamtes für Pensionen zugunsten von Arbeitern und die Personalmitglieder der Nationalen Ruhestands- und Hinterbliebenenpensionskasse[, abgeschafft durch den Königlichen Erlass Nr. 513 vom 27.</p>\n<p class=\"lf-p\">März 1987 zur Abschaffung der Nationalen Ruhestands- und Hinterbliebenenpensionskasse und zur Neuorganisierung des Landesamtes für Pensionen zugunsten von Lohnempfängern], die diesem Amt zur Verfügung gestellt werden, vom Minister der Sozialfürsorge innerhalb dreissig Tagen nach Veröffentlichung des vorliegenden Erlasses beim Landesamt für Pensionen zugunsten von Lohnempfängern[, seit dem vorerwähnten Königlichen Erlass Nr. 513 vom 27. März 1987 Landespensionsamt genannt,] in einen Dienstgrad ernannt, der finanziell mindestens gleichwertig ist.Für direkt oder indirekt mit ihrer finanziellen Lage verbundene Aspekte behalten sie ihr erworbenes Dienstalter. [Art. 65 abgeändert durch Art. 6 des K.E. vom 19.</p>\n<p class=\"lf-p\">März 1990 (B.S. vom 27. April 1990) und Art.12 des K.E. vom 19. Mai 1995 (B.S. vom 3.</p>\n<p class=\"lf-p\">August 1995)] [Art. 65bis - Der Stellenplan des Landesamtes für Pensionen zugunsten von Lohnempfängern[, seit dem Königlichen Erlass Nr. 513 vom 27. März 1987 zur Abschaffung der Nationalen Ruhestands- und Hinterbliebenenpensionskasse und zur Neuorganisierung des Landesamtes für Pensionen zugunsten von Lohnempfängern Landespensionsamt genannt,] wird von Amts wegen um eine Anzahl Stellen jeden Dienstgrades erhöht, die der Anzahl Stellen jeden Dienstgrades entspricht, die in dem am Datum des Wirksamwerdens der vorliegenden Bestimmung gültigen Stellenplan der Nationalen Kasse für Pensionen zugunsten von Angestellten aufgeführt sind, mit Ausnahme der Stellen des Generalverwalters und des beigeordneten Generalverwalters.</p>\n<p class=\"lf-p\">Statutarische Bedienstete der Nationalen Kasse für Pensionen zugunsten von Angestellten, die an diesem Datum in Dienst sind, werden in dem Dienstgrad, den sie innehaben, an das Landesamt für Pensionen zugunsten von Lohnempfängern[, seit dem vorerwähnten Königlichen Erlass Nr. 513 vom 27. März 1987 Landespensionsamt genannt,] übertragen. Sie behalten den Vorteil ihres Verwaltungs- und Besoldungsstatuts; ihr Dienstgradalter wird jedoch frühestens ab dem 1. November 1967 berücksichtigt. Zeitweilige Personalmitglieder der Nationalen Kasse für Pensionen zugunsten von Angestellten werden vom Landesamt für Pensionen zugunsten von Lohnempfängern[, seit dem vorerwähnten Königlichen Erlass Nr. 513 vom 27. März 1987 Landespensionsamt genannt,] in dieser Eigenschaft übernommen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die bei der Nationalen Kasse für Pensionen zugunsten von Angestellten im Rahmen eines Arbeitsvertrags beschäftigten Lohnempfänger werden ab diesem Datum vom Landesamt für Pensionen zugunsten von Lohnempfängern[, seit dem vorerwähnten Königlichen Erlass Nr. 513 vom 27. März 1987 Landespensionsamt genannt,] in den Grenzen und unter den Bedingungen ihres Vertrags weiter beschäftigt.] [Art. 65bis eingefügt durch Art. 24 des G. vom 10. Februar 1981 (B.S. vom 14. Februar 1981); Abs. 1 abgeändert durch Art. 7 Nr. 1 des K.E. vom 19. März 1990 (B.S. vom 27. April 1990); Abs. 2 bis 4 abgeändert durch Art. 7 Nr. 2 des K.E. vom 19. März 1990 (B.S. vom 27. April 1990)] KAPITEL XI - Rechtsprechungsorgane Art. 66 - [[Das Arbeitsgericht entscheidet über Streitfälle in Bezug auf die aus vorliegendem Erlass hervorgehenden Rechte.] Angefochtene Verwaltungsbeschlüsse müssen zur Vermeidung des Verfalls innerhalb von einem Monat nach ihrer Notifizierung dem zuständigen Arbeitsgericht vorgelegt werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die beim Arbeitsgericht eingereichte Klage hat keine aufschiebende Wirkung.] [Art. 66 ersetzt durch Art. 10 des G. vom 5. Juni 1970 (B.S. vom 30.</p>\n<p class=\"lf-p\">Juni 1970); Abs. 1 ersetzt durch Art. 70 des G. vom 30. Dezember 1992 (B.S. vom 9. Januar 1993)] KAPITEL XII - Sonderbestimmungen Art. 67 - [...] [Art. 67 aufgehoben durch Art. 8 des K.E. vom 19. März 1990 (B.S. vom 27. April 1990)] 68 - 74 - [Abänderungsbestimmungen] Art.75 - [Aufhebungsbestimmungen] Art. 76 - Der König kann die bestehenden Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen über die Ruhestands-, Hinterbliebenen- und Witwenpensionsregelung für Arbeiter, Angestellte, Bergarbeiter und unter belgischer Flagge fahrende Seeleute abändern und aufheben, um sie mit den Bestimmungen des vorliegenden Erlasses in Einklang zu bringen.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-77\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 77</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Vorliegender Erlass wird wirksam mit 1. November 1967, mit Ausnahme der Artikel [69,] 70, 71 §§ 2, 3, 4, 5 und 6, 72 §§ 2, 3, 4 und 5, 74 und 75 § 2, die wirksam werden mit 1. Januar 1968. [Art. 77 abgeändert durch Art. 3 des K.E. Nr. 93 vom 11. November 1967 (B.S. vom 18. November 1967)] Art. 78 - Unser Minister der Sozialfürsorge ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt</p></div>", "next": 0}