{"html": "<div class=\"lf-doc\"><h4 class=\"lf-art\" id=\"a-244\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 244</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Der neue Anschaffungs- oder Investitionswert, der gemäß den Vorschriften der Artikel 235 bis 240 festgelegt wird und auf der Aktivseite ausgewiesen wird, dient als Grundlage für die Berechnung der Abschreibungen; diese Abschreibungen dürfen bis zur vollständigen Wiederherstellung dieses Wertes - eventuell verringert um die Requirierungsentschädigungen oder Schadensersatzleistungen in Bezug auf die neu bewerteten Aktiva - steuerfrei erfolgen, und zwar ungeachtet des Datums des Erwerbs der Ausrüstung und damit gleichgesetzten Industriegebäude und ungeachtet der Abschreibungen, die bereits vor dem normalen Datum des Abschlusses der letzten Jahresbilanz vor dem 31. Dezember 1946 auf diese Aktiva vorgenommen wurden</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-245\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 245</span><span class=\"lf-art-t\">Der Steuerpflichtige gliedert die neu bewerteten Aktiva entsprechend ihrer voraussichtlichen Nutzungsdauer in drei oder vier Kategorien auf</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Durchschnittsprozentsätze der jährlichen Abschreibung werden von dem Betreffenden und den zuständigen Beamten der Verwaltung der direkten Steuern in gegenseitigem Einvernehmen festgelegt; diese Prozentsätze können insbesondere je nach Art der Aktiva, der Intensität ihrer Nutzung und dem Zustand ihre Verschleißes oder ihrer wirtschaftlichen Effizienz zum Zeitpunkt der Neubewertung verschieden sein.</p>\n<p class=\"lf-p\">Vorbehaltlich einer Anpassung dieser Prozentsätze auf schriftlichen und mit Gründen versehenen Antrag des Steuerpflichtigen dienen diese Prozentsätze als Grundlage für die Berechnung der jährlichen Abschreibung, die steuerfrei vorzunehmen ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Abschreibungsmodalitäten, die so in gegenseitigem Einvernehmen festgelegt werden, werden in einem von beiden Parteien unterzeichneten Schriftstück bestätigt; dieses Schriftstück wird der Steuerakte des Betreffenden beigefügt, der eine Abschrift davon erhalten kann.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-246\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 246</span><span class=\"lf-art-t\">Die Abschreibung des neuen Anschaffungs- oder Investitionswertes muss beim Abschluss jedes Geschäftsjahres erfolgen</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">In Ermangelung von Abschreibungen oder bei unzureichenden Abschreibungen für ein oder mehrere Geschäftsjahre infolge von Verlusten oder unzureichenden Bruttogewinnen kann der Abschreibungszeitraum jedoch in dem Maße verlängert werden, wie es für die vollständige Wiederherstellung des abschreibbaren Wertes erforderlich ist.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-247\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 247</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Werden neu bewertete Aktiva während eines Geschäftsjahres veräußert, zerstört oder endgültig unbrauchbar gemacht, kann der auf den neu bewerteten Wert dieser Aktiva noch abzuschreibende Restbetrag nach eventuellem Abzug des Realisierungspreises nur noch bis zum Abschluss dieses Geschäftsjahres steuerfrei abgeschrieben werden</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-248\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 248</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">In Bezug auf Aktiva, die zu Eigentum requiriert wurden oder infolge von Kriegshandlungen zerstört, verloren oder unbrauchbar gemacht wurden, darf die Abschreibung des neu bewerteten Wertes nach Abzug der Requirierungsentschädigungen oder Schadensersatzleistungen, die sich auf diese Aktiva beziehen, erst nach der endgültigen Festlegung des Betrags dieser Entschädigungen erfolgen In Bezug auf Aktiva, die infolge von Kriegshandlungen zerstört, verloren oder unbrauchbar gemacht wurden, darf die Abschreibung des neu bewerteten Wertes jedoch vor der endgültigen Festlegung des Betrags der Schadensersatzleistung steuerfrei erfolgen, wenn der Steuerpflichtige seit dem Erwerb der Gegenstände, die für die Neubewertung in Betracht kommen, eine ordnungsgemäße Buchhaltung gemäß den Vorschriften des Handelsgesetzbuches führt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Diese Abschreibung muss auf der Grundlage der üblichen Prozentsätze der jährlichen Abschreibungen erfolgen, die unter normalen Umständen auf Aktiva derselben Art angewandt werden. Diese Prozentsätze werden von dem Steuerpflichtigen und der Verwaltung der direkten Steuern in gegenseitigem Einvernehmen festgelegt und bestätigt wie in Artikel 245 Absatz 3 vorgesehen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Liegen die so durchgeführten und zugelassenen Abschreibungen über der nachteiligen Differenz zwischen dem neu bewerteten Wert und der Schadensersatzleistung oder entspricht die Schadensersatzleistung dem neu bewerteten Wert oder übersteigt sie ihn, bildet der Teil des Gesamtbetrags dieser Abschreibungen, der diese Differenz übersteigt, oder der Gesamtbetrag dieser Abschreibungen ein steuerpflichtiges Einkommen für das Jahr, in dem der Betrag der Schadensersatzleistung endgültig festgelegt wird.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-249\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 249</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Die Abschreibung des neuen Anschaffungs- oder Investitionswertes muss separat auf der Passivseite jeder Jahresbilanz im Posten \"Abschreibung des neu bewerteten Wertes von Ausrüstung und damit gleichgesetzten Industriegebäuden\" oder unter anderen ähnlichen Bezeichnungen ausgewiesen sein</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-250\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 250</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Die Abschreibung des neuen Anschaffungs- oder Investitionswertes wird unter Befreiung von der Einkommensteuer nur unter der ausdrücklichen Bedingung zugelassen, dass ihr Betrag nicht für Ausschüttungen, Verteilungen oder Entnahmen verwendet wird und nicht als Grundlage für die Berechnung der jährlichen Zuführung an die gesetzliche Rücklage oder für die Berechnung von Entlohnungen oder Zuerkennungen dient</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-251\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 251</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Mehrwerte, die aus der Neubewertung von Ausrüstung und damit gleichgesetzten Industriegebäuden hervorgehen, werden unter den in Artikel 190 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 vorgesehenen Bedingungen von der Steuer befreit Für die Anwendung von Artikel 44 § 1 desselben Gesetzbuches kann jedoch im Falle einer Veräußerung von Aktiva, die gemäß den Vorschriften der Artikel 236 bis 250 des vorliegenden Erlasses neu bewertet worden sind, auf Antrag des Steuerpflichtigen oder wenn dieser die erforderlichen näheren Angaben nicht erteilt, davon ausgegangen werden, dass diese Aktiva am normalen Datum des Abschlusses der letzten Jahresbilanz vor dem 31. Dezember 1946 erworben oder gebildet wurden zu einem Preis, der dem neu bewerteten Wert entspricht.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-252\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 252</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Die Neubewertung von Ausrüstung und damit gleichgesetzten Industriegebäuden darf für die Berechnung der Abschreibung nur berücksichtigt werden, wenn der Steuerpflichtige seit dem Erwerb der Gegenstände, die für die Neubewertung in Betracht kommen, eine ordnungsgemäße Buchhaltung gemäß den Vorschriften des Handelsgesetzbuches führt Für die Anwendung von Artikel 251 und vorliegendem Artikel in Bezug auf Aktiva, die zu Eigentum requiriert wurden oder infolge von Kriegshandlungen zerstört, verloren oder unbrauchbar gemacht wurden, wird diese Bedingung jedoch nicht gestellt, wenn Belege vorgelegt werden, wie die Belege, die als Grundlage für die endgültige Festlegung der Requirierungsentschädigungen oder Schadensersatzleistungen gedient haben.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-253\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 253</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Der Königliche Erlass vom 12. Oktober 1930 zur Festlegung der Berechnung von Abschreibungen auf einen neu bewerteten Herstellungspreis in Bezug auf die Einkommensteuern bleibt anwendbar für die Festlegung der unter Steuerbefreiung zugelassenen Abschreibungen von Ausrüstung und damit gleichgesetzten Industriegebäuden, deren Herstellungspreis, der gemäß diesem Erlass neu bewertet wurde und in den seit 1931 abgeschlossenen Bilanzen aufgenommen wurde, nicht gemäß den Artikeln 235 bis 252 neu bewertet wird. [Abschnitt 3 - Abzug von Zinsen von Hypothekenanleihen, die für die Renovierung einer Wohnung aufgenommen wurden (Einkommensteuergesetzbuch 1992, Artikel 526 § 2 Absatz 2, in dem Maße, wie dieser Absatz Artikel 115 Nr. 2 Buchstabe b) desselben Gesetzbuches - so wie er vor seiner Ersetzung durch das Gesetz vom 27 Dezember 2004 bestand - auf bestimmte Anleihen anwendbar macht) [Abschnitt 3 mit Art. 254 eingefügt durch Art. 4 des K.E. vom 10. Juni 2006 (B.S. vom 19. Juni 2006)] Art. 254 - Leistungen, die in Artikel 115 Nr. 2 Buchstabe b) des Einkommensteuergesetzbuches 1992 - so wie er gemäß Artikel 526 § 2 Absatz 2 desselben Gesetzbuches anwendbar bleibt - erwähnt sind, sind Leistungen, die in Tabelle A Rubrik XXXI der Anlage zum Königlichen Erlass Nr. 20 vom 20. Juli 1970 zur Festlegung der Mehrwertsteuersätze und zur Einteilung der Güter und Dienstleistungen nach diesen Sätzen erwähnt sind.] [Abschnitt 4 - Bedingungen und Modalitäten für die Anwendung der Ermäßigung für langfristiges Sparen in Bezug auf individuelle Lebensversicherungsprämien und Summen, die für Tilgung oder Wiederherstellung von Hypothekenanleihen gezahlt werden (Einkommensteuergesetzbuch 1992, Artikel 526 § 2 Absatz 2 und 3, in dem Maße, wie diese Absätze Artikel 1456 Absatz 3 desselben Gesetzbuches - so wie er vor seiner Ersetzung durch das Gesetz vom 27.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dezember 2004 bestand - auf bestimmte Anleihen und Versicherungsverträge anwendbar machen) [Abschnitt 4 mit den Artikeln 255 und 256 eingefügt durch Art. 5 des K.E. vom 10. Juni 2006 (B.S. vom 19. Juni 2006)] Art. 255 - Einmalige oder periodische Prämien, die der Steuerpflichtige in Ausführung eines von ihm individuell abgeschlossenen Lebensversicherungsvertrags gezahlt hat, werden in den Grenzen, die in den Artikeln 1454 und 1456 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 - so wie der letztgenannte Artikel gemäß Artikel 526 § 2 Absatz 2 und 3 desselben Gesetzbuches anwendbar bleibt - vorgesehen sind, für die Ermäßigung für langfristiges Sparen nur berücksichtigt, wenn: 1. die Verträge abgeschlossen worden sind: - bei belgischen Unternehmen oder belgischen Niederlassungen ausländischer Unternehmen, die Verpflichtungen eingehen, deren Erfüllung von der menschlichen Lebensdauer abhängt, - bei öffentlichen oder privaten Vorsorgeeinrichtungen, die durch Sondergesetze geregelt werden, 2.der Versicherte folgende Bescheinigungen vorlegt, deren Muster vom Minister der Finanzen oder von seinem Beauftragten festgelegt wird und die vom Versicherer ausgestellt werden: a) einmalige Grundbescheinigung, in der der Versicherer die Angaben mitteilt, die belegen, dass der Lebensversicherungsvertrag für die Anwendung der Steuerermäßigung für langfristiges Sparen berücksichtigt werden kann, b) jährliche Zahlungsbescheinigung, in der der Versicherer den Betrag der vom Steuerpflichtigen während des Besteuerungszeitraums gezahlten Prämien und die Angaben mitteilt, die notwendig sind, um zu überprüfen, ob die Bedingungen für die Anwendung von Artikel 1451 Nr. 2 des vorerwähnten Gesetzbuches - so wie er gemäß Artikel 526 § 2 Absatz 2 desselben Gesetzbuches anwendbar bleibt - weiter erfüllt sind.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-256\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 256</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Summen, die für Tilgung oder Wiederherstellung einer Hypothekenanleihe gezahlt werden, die aufgenommen wird, um eine [in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums gelegene] Wohnung zu bauen, zu erwerben oder umzubauen, werden in den Grenzen, die in Artikel 1456 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 - so wie er gemäß Artikel 526 § 2 Absatz 2 und 3 desselben Gesetzbuches anwendbar bleibt - vorgesehen sind, für die Ermäßigung für langfristiges Sparen nur berücksichtigt, wenn der Steuerpflichtige folgende Bescheinigungen vorlegt, deren Muster vom Minister der Finanzen oder von seinem Beauftragten festgelegt wird und die vom Institut, das die Anleihe gewährt hat, ausgestellt werden: 1. einmalige Grundbescheinigung, in der das Institut die Angaben mitteilt, die belegen, dass der Anleihevertrag für die Anwendung von Artikel 1451 Nr.3 des vorerwähnten Gesetzbuches - so wie er gemäß Artikel 526 § 2 Absatz 2 desselben Gesetzbuches anwendbar bleibt - berücksichtigt werden kann, 2. jährliche Zahlungsbescheinigung, in der das Institut den Betrag der vom Steuerpflichtigen während des Besteuerungszeitraums gezahlten Prämien und die Angaben mitteilt, die notwendig sind, um zu überprüfen, ob die Bedingungen für die Anwendung von Artikel 1451 Nr. 3 des vorerwähnten Gesetzbuches - so wie er gemäß Artikel 526 § 2 Absatz 2 desselben Gesetzbuches anwendbar bleibt - weiter erfüllt sind.] [Art. 256 einziger Absatz einleitende Bestimmung abgeändert durch Art. 15 des K.E. vom 27 Januar 2009 (B.S. vom 3. Februar 2009)] [Abschnitt 5 - Privat-PC-Pläne (Einkommensteuergesetzbuch 1992, Artikel 533) [Abschnitt 5 mit Art. 257 eingefügt durch Art. 7 des K.E. vom 6. April 2010 (B.S. vom 13. April 2010)] Art. 257 - Damit eine Beteiligung des Arbeitgebers im Rahmen eines Privat-PC-Plans für die Steuerbefreiung, die in Artikel 38 Absatz 1 Nr. 17 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 - so wie er vor seiner Ersetzung durch das Gesetz vom 6. Mai 2009 bestand - vorgesehen ist, berücksichtigt werden kann, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein: 1. Das Angebot des Arbeitgebers, in dem er sich verpflichtet, sich am Kaufpreis für einen PC mit Peripheriegeräten und Drucker, für den Internetanschluss und das Internet-Abonnement und für die berufsbezogene Software zu beteiligen, wird im Privat-PC-Plan beschrieben.2.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Plan aufgenommene Bedingungen müssen für alle Arbeitnehmer oder für eine besondere Kategorie von ihnen identisch sein und dürfen nicht diskriminierend sein.3. Ein Plan muss folgende Mindestbedingungen erfüllen: a) Im Plan müssen PC mit Peripheriegeräten und Drucker, Internetanschluss und Internet-Abonnement und berufsbezogene Software beschrieben sein.b) Im Plan wird bestimmt, dass es dem Arbeitnehmer frei steht, das beschriebene Material ganz oder teilweise selbst auszuwählen.c) Die Beteiligung des Arbeitgebers muss für jeden Bestandteil des Angebots genau angegeben werden.d) Die Beteiligung darf nur für den Kauf von Material in Neuzustand erfolgen.e) Die Beteiligung des Arbeitgebers erfolgt nach Abgabe einer vom Arbeitnehmer für gleich lautend erklärten Abschrift der Kaufrechnung oder des Kaufnachweises auf den Namen des Arbeitnehmers. f) In Bezug auf Material, das der Arbeitnehmer im Rahmen eines Privat-PC-Plans zuvor gekauft hat, muss im Plan bestimmt sein, dass nur während des dritten Jahres nach dem Jahr des Kaufs das Angebot des Arbeitgebers erneut in Anspruch genommen werden darf.]</p></div>", "next": 0}