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Arrêté royal d'exécution du Code des impôts sur les revenus 1992. - Coordination officieuse en langue allemande - Partie III

Kurz gesagt

Dieser königliche Erlass regelt die Festlegung und Beitreibung von Steuern gemäß dem Einkommensteuergesetzbuch 1992, insbesondere die Einreichung von Erklärungen und die Erstellung von Heberollen. Er legt fest, wie Steuererklärungen abgegeben werden müssen und wie Steuerbescheide zugestellt werden.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Texte de loi
SERVICE PUBLIC FEDERAL FINANCES 27 AOUT 1993. - Arrêté royal d'exécution du Code des impôts sur les revenus 1992. - Coordination officieuse en langue allemande - Partie III Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue allemande des chapitres 3 à 5 de l'arrêté royal du 27 août 1993 d'exécution du Code des impôts sur les revenus 1992 (Moniteur belge du 13 septembre 1993), tel qu'il a été modifié en dernier lieu par l'arrêté royal du 19 décembre 2014 portant exécution de l'article 194ter du Code des impôts sur les revenus 1992 en ce qui concerne les modalités et conditions de la procédure d'agrément des sociétés de production et des intermédiaires éligibles (Moniteur belge du 31 décembre 2014). Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy. KAPITEL 3 - Festlegung und Beitreibung der Steuern Abschnitt 1 - [Erklärungen (Einkommensteuergesetzbuch 1992, Artikel 297 Absatz 2 und 300 § 1)] [Überschrift von Abschnitt 1 ersetzt durch Art. 1 Nr. 1 des K.E. vom 6. Juli 1997 (I) (B.S. vom 19. Juli 1997)] [Art. 125bis - Das Kontrollzentrum Brüssel 4 ist mit der Überprüfung der Erklärung zur Steuer der natürlichen Personen der in Artikel 27 Nr. 5 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnten Personen beauftragt.] [Art. 125bis eingefügt durch Art. 1 Nr. 2 des K.E. vom 6. Juli 1997 (I) (B.S. vom 19. Juli 1997)] Art. 126 - Die Bestimmungen der [Artikel 305, 307 §§ 2 und 3 und 307bis] des Einkommensteuergesetzbuches 1992 über die Erklärung in Bezug auf die Steuer der natürlichen Personen, die Gesellschaftssteuer, die Steuer der juristischen Personen und die Steuer der Gebietsfremden sind auf die Erklärungen in Bezug auf Mobiliensteuervorabzug und Berufssteuervorabzug wie in den Artikeln 85, 90 und 91 des vorliegenden Erlasses erwähnt anwendbar. [Art. 126 abgeändert durch Art. 2 des K.E. vom 10. Mai 2010 (B.S. vom 14. Mai 2010)] Art.127 - Gemeinden sind verpflichtet: 1.regelmäßig und mindestens einmal pro Jahr vor dem 15. Januar dem Kontrolleur der direkten Steuern des Amtsbereichs eine Aufstellung zu übermitteln, in der die im vorhergehenden Jahr in der Bevölkerung eingetretenen Veränderungen angegeben sind: zugezogene und weggezogene Personen und Veränderungen innerhalb der Gemeinde; diese Aufstellung kann durch Ad-hoc-Karten oder Duplikate der an die Bevölkerungsdienste gemachten Erklärungen ersetzt werden, 2. auf Antrag eine detaillierte Liste der Personen zu übermitteln, die durch Intervention der Gemeinde bestimmte Formalitäten erfüllt haben, die ebenfalls von steuerlichem Interesse sind, 3.die lokale Polizei zu beauftragen, gegen Entschädigung gegebenenfalls bei der Zustellung und Einsammlung der Erklärungen in Bezug auf die direkten Steuern mitzuarbeiten, 4. Steuerbeamten eine angemessene, wenn nötig beheizte und beleuchtete Räumlichkeit für Sitzungen zur Verfügung zu stellen, die für die Festlegung und Beitreibung der direkten Steuern zeitweilig erforderlich sind, in Gemeinden, in denen der Steuerdienst über kein ausreichend großes Amt verfügt. Agglomerationen sind verpflichtet, auf Antrag die in Absatz 1 Nr. 2 erwähnte Liste zu übermitteln. [Abschnitt 1bis - Modalitäten in Bezug auf die Einreichung der Gesellschaftssteuererklärung, der Erklärung zur Steuer der juristischen Personen, der Erklärung zur Steuer der Gebietsfremden/Gesellschaften und der Erklärung zur Steuer der Gebietsfremden/juristische Personen (Einkommensteuergesetzbuch 1992, Artikel 307bis § 3 Absatz 3) [Abschnitt 1bis mit den Artikeln 127/1 und 127/2 eingefügt durch Art. 1 des K.E. vom 7. Februar 2014 (I) (B.S. vom 14. Februar 2014)] Art. 127/1 - Steuerpflichtige, die der Gesellschaftssteuer oder der Steuer der juristischen Personen unterliegen, und Steuerpflichtige, die gemäß Artikel 227 Nr. 2 und 3 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 der Steuer der Gebietsfremden unterliegen, benutzen die Anwendung Biztax, die ihnen von der Verwaltung auf der Website des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen zur Verfügung gestellt wird, um ihre Erklärung elektronisch einzureichen. Die Anwendung Biztax ist über einen elektronischen Personalausweis oder ein von einer Zertifizierungsstelle zugelassenes Zertifikat der Klasse 3 zugänglich. Die Erklärung wird durch digitale Signatur eingereicht. Als Nachweis für die Einreichung der Erklärung wird eine PDF-Empfangsbestätigung mit digitaler Signatur des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen ausgestellt. Nach der Einreichung können Steuerpflichtige oder gegebenenfalls die Person, die sie zur Einreichung der betreffenden Erklärung bevollmächtigt haben, mittels ihres Zertifikats oder ihres elektronischen Personalausweises die PDF-Dateien der Empfangsbestätigung, der Erklärung und der Anlagen abrufen. Art. 127/2 - Verfügen Steuerpflichtige, die der Gesellschaftssteuer oder der Steuer der juristischen Personen unterliegen, und Steuerpflichtige, die gemäß Artikel 227 Nr. 2 und 3 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 der Steuer der Gebietsfremden unterliegen, oder gegebenenfalls die Person, die sie zur Einreichung der betreffenden Erklärung bevollmächtigt haben, nicht über die erforderlichen Informatikmittel, reichen sie jährlich eine unterzeichnete schriftliche Erklärung beim zuständigen Steueramt ein. Nach Empfang der Erklärung stellt das zuständige Steueramt den in Absatz 1 erwähnten Steuerpflichtigen ein Erklärungsformular aus.] Abschnitt 2 - Heberollen (Einkommensteuergesetzbuch 1992, Artikel 251 und 300 § 1) Art. 128 - Heberollen können entweder pro Art der Steuer oder des Vorabzugs getrennt oder für mehrere Arten von Steuern oder Vorabzügen gleichzeitig erstellt werden. Art. 129 - Heberollen können wenn nötig für mehrere Steuerjahre erstellt werden, vorausgesetzt, sie werden jedes Jahr erneut für vollstreckbar erklärt. Art. 130 - Heberollen mit Veranlagungen zu Steuern oder Vorabzügen sind an das Haushaltsjahr gebunden, das zu dem Zeitpunkt läuft, zu dem sie für vollstreckbar erklärt werden; Steuersätze und eventuell Zuschlaghundertstel, die sich auf die jeweiligen Steuerjahre beziehen, sind anwendbar. Art. 131 - Heberollen der direkten Steuern werden pro Gemeinde, Gemeindegruppe oder Einnahmeamt erstellt. Art. 132 - Heberollen werden in den von der Verwaltung oder ihren Beauftragten festgelegten Zeiträumen erstellt. Art. 133 - [ § 1] - Veranlagungen werden auf den Namen des betreffenden Steuerschuldners in die Heberolle eingetragen. [ § 2] - Veranlagungen zu Lasten verstorbener Steuerschuldner werden auf ihren Namen in die Heberolle eingetragen; vor dem Namen wird das Wort "Nachlass" und nach dem Namen gegebenenfalls die Angabe der Person oder der Personen vermerkt, die sich bei der Verwaltung der direkten Steuern als Erbe, Vermächtnisnehmer, Beschenkter oder Sonderbevollmächtigter gemeldet haben. Die Identität dieser Personen wird detailliert angegeben. Ist einer der Erben ausdrücklich bestimmt worden, den Nachlass zu vertreten, erfolgt die Eintragung in die Heberolle wie folgt: "Nachlass X ..., die Erben, vertreten durch ...". Im Falle einer Veranlagung von Amts wegen muss hinter dem Namen des verstorbenen Steuerschuldners (Nachlass X ...) nur die Angabe eines der Erben, der dem Steuerkontrolleur bekannt ist, vermerkt werden. [ § 3 - Gehört ein unbewegliches Gut mehreren Eigentümern in einer ungeteilten Rechtsgemeinschaft, wird die Veranlagung zum Immobiliensteuervorabzug auf den Namen eines oder mehrerer Eigentümer in die Heberolle eingetragen, gefolgt von den Wörtern "in ungeteilter Rechtsgemeinschaft". [Art. 133 § 1 (früherer Absatz 1) nummeriert durch Art. 1 des K.E. vom 26. September 2011 (B.S. vom 4. Oktober 2011); § 2 (frühere Absätze 2 bis 4) nummeriert durch Art. 1 des K.E. vom 26. September 2011 (B.S. vom 4. Oktober 2011); § 3 eingefügt durch Art. 1 des K.E. vom 26. September 2011 (B.S. vom 4. Oktober 2011)] Art. 134 - Für die Berechnung von Veranlagungen zur Steuer der natürlichen Personen, zur Gesellschaftssteuer, zur Steuer der juristischen Personen und zur Steuer der Gebietsfremden wird die Besteuerungsgrundlage [in Euro festgelegt und zu einem Cent abgerundet]. [Art. 134 abgeändert durch Art. 5 Nr. 7 des K.E. vom 20. Juli 2000 (B.S. vom 30. August 2000)] Art. 135 - Die verschiedenen Veranlagungen einschließlich der Zuschlaghundertstel werden zu jedem Berechnungsstadium [in Euro festgelegt und zu einem Cent abgerundet]. [Art. 135 abgeändert durch Art. 5 Nr. 8 des K.E. vom 20. Juli 2000 (B.S. vom 30. August 2000)] Art. 136 - Sobald Heberollen für vollstreckbar erklärt sind, wird den betreffenden Steuerschuldnern ein Steuerbescheid zugeschickt. [Abschnitt 2bis - Zurverfügungstellung von Steuerbescheiden anhand eines Verfahrens, bei dem Informatiktechniken verwendet werden (Einkommensteuergesetzbuch 1992, Artikel 302 Absatz 3) [Abschnitt 2bis mit den Artikeln 136/1 und 136/2 eingefügt durch Art. 1 des K.E. vom 7. Februar 2014 (II) (B.S. vom 14. Februar 2014)] Art. 136/1 - § 1 - Gibt ein Steuerpflichtiger entweder über Tax-on-Web bei der Ausfüllung der Erklärung oder über Myminfin sein ausdrückliches Einverständnis zu der in Artikel 302 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 dargelegten Vorgehensweise, wird ihm sein Steuerbescheid ausschließlich anhand eines Verfahrens, bei dem Informatiktechniken verwendet werden, zur Verfügung gestellt. Dieses Einverständnis beinhaltet, dass der Steuerpflichtige regelmäßig prüft, ob ihm sein Steuerbescheid anhand des im vorhergehenden Absatz erwähnten Verfahrens zur Verfügung gestellt worden ist. Die Zurverfügungstellung von Steuerbescheiden anhand eines Verfahrens, bei dem Informatiktechniken verwendet werden, besteht in der elektronischen Zurverfügungstellung anhand des Internetbanking-Systems. § 2 - Der Steuerpflichtige teilt der Verwaltung über Tax-on-Web oder Myminfin folgende Angaben mit: 1. Bankkonto, das die elektronische Zurverfügungstellung seines Steuerbescheids anhand des Internetbankings ermöglicht, 2.persönliche E-Mail-Adresse, wenn er eine Mitteilung erhalten möchte, in der er über die elektronische Zurverfügungstellung seines Steuerbescheids informiert wird. Diese Mitteilung ersetzt jedoch nicht die offizielle im Internetbanking empfangene Notifizierung, 3. jegliche Änderung des Bankkontos. § 3 - Die elektronische Zurverfügungstellung des Steuerbescheids endet, wenn der Steuerpflichtige: 1. stirbt, 2.sein Einverständnis widerruft. Dieser Widerruf erfolgt ausschließlich über Internetbanking. Er kann jederzeit vorgenommen werden und ist sofort wirksam, 3. der Verwaltung ein Bankkonto mitteilt, das die elektronische Zurverfügungstellung seines Steuerbescheids nicht mehr ermöglicht. Ab diesem Zeitpunkt wird der Steuerbescheid dem Steuerpflichtigen ausschließlich in geschlossenem Umschlag zugesandt. Art. 136/2 - § 1 - Wird eine gemeinsame Veranlagung festgelegt, muss das in Artikel 136/1 § 1 erwähnte Einverständnis von jedem Ehepartner gegeben werden. § 2 - Das in Artikel 136/1 § 2 Nr. 1 erwähnte Bankkonto, das für die elektronische Zurverfügungstellung des Steuerbescheids verwendet wird, ist im Falle einer gemeinsamen Veranlagung das Bankkonto des Ehepartners, der seine Einkünfte in der linken Spalte der Erklärung zur Steuer der natürlichen Personen angibt. Verfügt der andere Ehepartner über keine Vollmacht über dieses Konto oder gehört dieses Konto nicht beiden Ehepartnern, so wird davon ausgegangen, dass der Kontoinhaber dem anderen Ehepartner die Möglichkeit gibt, seine Rechte auszuüben, insbesondere was Widerspruch betrifft. § 3 - Im Falle einer gemeinsamen Veranlagung endet die elektronische Zurverfügungstellung des Steuerbescheids, wenn: 1. beide Ehepartner verstorben sind oder der Ehepartner, der seine Einkünfte in der linken Spalte der Erklärung zur Steuer der natürlichen Personen angibt, verstorben ist, 2.ein Ehepartner sein Einverständnis widerruft, 3. das der Verwaltung mitgeteilte Bankkonto durch ein Bankkonto ersetzt wird, das die elektronische Zurverfügungstellung des Steuerbescheids nicht mehr ermöglicht, 4.die Ehepartner tatsächlich getrennt sind, 5. die Ehescheidung nach dem 1.Januar des Steuerjahres in die Personenstandsregister übertragen wird. Ab diesem Zeitpunkt wird der Steuerbescheid dem Steuerpflichtigen ausschließlich in geschlossenem Umschlag zugesandt.] Abschnitt 3 - Zahlungen und Quittungen (Einkommensteuergesetzbuch 1992, Artikel 250 und 300 § 1) Art. 137 - Unbeschadet der Bestimmungen der Artikel 141 und 177 sind Einkommensteuern und Vorabzüge dem [zuständigen] Einnehmer der direkten Steuern, nachstehend Einnehmer genannt, zu zahlen. [Art. 137 abgeändert durch Art. 5 des K.E. vom 3. Mai 1999 (B.S. vom 4. Juni 1999)] Art.138 - Der Einnehmer darf die Zahlung von Einkommensteuern und Vorabzügen nur verlangen, wenn sie aufgrund einer Erklärung oder einer für vollstreckbar erklärten Heberolle geschuldet werden. Art. 139 - § 1 - Einkommensteuern und Vorabzüge müssen folgendermaßen gezahlt werden: - entweder per Einzahlung oder Überweisung auf das [Postscheckkonto] des Einnehmers - oder per Postanweisung zugunsten des Einnehmers - oder anhand eines vorab gekreuzten bankbestätigten oder garantierten Schecks zugunsten des Einnehmers, der auf ein Finanzinstitut gezogen ist, das bei einer Clearingstelle des Landes angeschlossen oder vertreten ist, [- oder per elektronische Zahlung mit einer Debetkarte an einem Zahlungsterminal im Einnahmeamt. Unter Debetkarte versteht man eine von einem Finanzinstitut ausgegebene Plastikkarte, die anhand von Daten auf einem Magnetstreifen die Zahlung auf elektronischem Wege zugunsten eines [Postscheckkontos] des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen ermöglicht.] Der Minister der Finanzen oder sein Beauftragter kann unter besonderen Umständen andere Zahlungsweisen erlauben. § 2 - Der Steuerschuldner muss auf dem Zahlungsformular Art der gezahlten Steuer oder des gezahlten Vorabzugs und, wenn es sich um Steuern oder Vorabzüge handelt, die in der Heberolle eingetragen sind, Gemeinde und Artikel der Heberolle angeben. § 3 - Außer bei Beweis des Gegenteils belegen folgende Unterlagen die Zahlung: - für Einzahlungen und Postanweisungen [von [bpost]] datierte Empfangsbestätigungen, - für [Überweisungen, Schecks und elektronische Zahlungen mit einer Debetkarte an einem Zahlungsterminal im Einnahmeamt] betreffende Kontoauszüge und damit verbundene Anlagen. [Art. 139 § 1 Abs. 1 erster Gedankenstrich abgeändert durch Art. 3 des K.E. vom 9. November 1999 (B.S. vom 17. Dezember 1999); § 1 Abs. 1 vierter Gedankenstrich eingefügt durch Art. 1 Nr. 1 des K.E. vom 1. Februar 2010 (B.S. vom 12. Februar 2010); § 1 Abs. 1 vierter Gedankenstrich Abs. 2 abgeändert durch Art. 11 des K.E. vom 5. Dezember 2011 (II) (B.S. vom 12. Dezember 2011); § 3 einziger Absatz erster Gedankenstrich abgeändert durch Art. 9 des K.E. vom 12. August 1994 (II) (B.S. vom 10. September 1994) und Art. 130 Abs. 4 des G. vom 21. März 1991 (B.S. vom 27. März 1991), selbst eingefügt durch Art. 4 des G. vom 13. Dezember 2010 (B.S. vom 31. Dezember 2010); § 3 einziger Absatz zweiter Gedankenstrich abgeändert durch Art. 1 Nr. 2 des K.E. vom 1. Februar 2010 (B.S. vom 12. Februar 2010)] Art. 140 - [ § 1 - In Abweichung von Artikel 139 kann der Berufssteuervorabzug ausschließlich per Einzahlung oder Überweisung auf das [Postscheckkonto] des Einnehmers gezahlt werden. Zu diesem Zweck dürfen nur Zahlungsformulare verwendet werden: - deren Muster im Einvernehmen mit dem für [bpost] zuständigen Minister oder dessen Beauftragtem vom Minister der Finanzen oder von seinem Beauftragten festgelegt wird, - die auf Ersuchen oder von Amts wegen durch das betreffende Einnahmeamt ausgestellt werden und auf denen der Name des Steuerschuldners und die in Artikel 90 § 2 erwähnte Registrierungsnummer angegeben sind. § 2 - Zahlungen auf das [Postscheckkonto] des Einnehmers mit Angabe einer Registrierungsnummer wie in § 1 erwähnt gelten als für Rechnung des Steuerschuldners getätigt, der anhand dieser Nummer beim Amt des betreffenden Einnehmers identifiziert ist.] [Art. 140 ersetzt durch Art. 4 des K.E. vom 3. Januar 1995 (B.S. vom 17. Januar 1995);§ 1 einziger Absatz einleitende Bestimmung abgeändert durch Art. 3 des K.E. vom 9. November 1999 (B.S. vom 17. Dezember 1999); § 1 einziger Absatz erster Gedankenstrich abgeändert durch Art. 130 Abs. 4 des G. vom 21. März 1991 (B.S. vom 27. März 1991), selbst eingefügt durch Art. 4 des G. vom 13. Dezember 2010 (B.S. vom 31. Dezember 2010); § 2 abgeändert durch Art. 3 des K.E. vom 9. November 1999 (B.S. vom 17. Dezember 1999)] Art. 141 - Einkommensteuern und Vorabzüge, für deren Zahlung ein Gerichtsvollzieher im Auftrag des Einnehmers Verfolgungen eingeleitet hat, können in Abweichung von den Artikeln 137 und 139 an diesen Gerichtsvollzieher gezahlt werden. Art. 142 - § 1 - Die Zahlung von Einkommensteuern und Vorabzügen wird wirksam: - für Einzahlungen in einem Postamt und für Überweisungen, an dem Datum, das von [bpost] als Freigabedatum auf dem Kontoauszug angegeben ist, - für Zahlungen per Postanweisung oder anhand eines bankbestätigten oder garantierten Schecks, an dem Datum, an dem der Einnehmer die Postanweisung oder den Scheck erhalten hat, - für Zahlungen wie in Artikel 141 erwähnt, am Datum der Aushändigung der Gelder an den Gerichtsvollzieher, [- für elektronische Zahlungen mit einer Debetkarte an einem Zahlungsterminal im Einnahmeamt, die der Kontoinhaber selbst verrichtet, am tatsächlichen Datum der Verrichtung.] § 2 - Wenn der Minister der Finanzen oder sein Beauftragter aufgrund von [Artikel 139 § 1 Absatz 3] eine andere Zahlungsweise erlaubt, legt er das Datum fest, an dem die Zahlung wirksam wird. [Art. 142 § 1 einziger Absatz erster Gedankenstrich abgeändert durch Art. 11 des K.E. vom 12. August 1994 (II) (B.S. vom 10. September 1994) und Art.130 Abs. 4 des G. vom 21. März 1991 (B.S. vom 27. März 1991), selbst eingefügt durch Art. 4 des G. vom 13. Dezember 2010 (B.S. vom 31. Dezember 2010); § 1 einziger Absatz vierter Gedankenstrich eingefügt durch Art. 2 des K.E. vom 1. Februar 2010 (B.S. vom 12. Februar 2010); § 2 abgeändert durch Art. 12 des K.E. vom 5. Dezember 2011 (II) (B.S. vom 12. Dezember 2011)] Art. 143 - § 1 - Der Schuldner verschiedener Steuern oder Vorabzüge kann bei jeder Zahlung angeben, welche Steuern oder Vorabzüge er entrichten möchte. In Ermangelung einer solchen Angabe werden die Zahlungen unbeschadet der Anwendung von § 2 nach Wahl des Einnehmers angerechnet. Gleiches gilt, wenn die anzurechnenden Beträge entweder aus einer Erstattung von Steuern, Vorabzügen und Nebenkosten oder aus einer Gewährung von Aufschubzinsen stammen. § 2 - Zahlungen, Erstattungen und Aufschubzinsen wie in § 1 erwähnt werden vorrangig angerechnet: 1. auf Kosten jeglicher Art, Inkassogebühr einbegriffen, ungeachtet der Veranlagungen, auf die sie sich beziehen, 2.auf Verzugszinsen, die sich auf Vorabzüge oder Veranlagungen beziehen, die der Steuerschuldner entrichten oder der Einnehmer ausgleichen möchte. Art. 144 - Die Einnahmeämter der direkten Steuern sind an den ersten fünf Werktagen der Woche von 9 bis 12 Uhr geöffnet, außer an offiziellen Urlaubstagen der Staatsverwaltungen. [Abschnitt 3bis - Anteil jedes Steuerpflichtigen an der gemeinsamen Veranlagung [(Einkommensteuergesetzbuch 1992, Artikel 394 § 4)] [Abschnitt 3bis mit den Artikeln 144/1 bis 144/7 eingefügt durch Art. 1 des K.E. vom 22. Dezember 2010 (I) (B.S. vom 7. Januar 2011); Überschrift von Abschnitt 3bis ergänzt durch Art. 13 des K.E. vom 5. Dezember 2011 (II) (B.S. vom 12. Dezember 2011)] Art. 144/1 - Der Anteil jedes Steuerpflichtigen an der gemeinsamen Veranlagung wird gemäß den Artikeln 144/2 bis 144/7 festgelegt. Art. 144/2 - Für die Anwendung des vorliegenden Abschnitts versteht man unter: 1. [Anteil eines Steuerpflichtigen an der in die Heberolle eingetragenen Veranlagung: die Steuer der natürlichen Personen auf steuerpflichtige Einkünfte des Steuerpflichtigen, so wie diese Einkünfte in der in die Heberolle eingetragenen Veranlagung festgelegt sind;die Steuer der natürlichen Personen entspricht dabei: - der Gesamtsteuer des Steuerpflichtigen, - erhöht um die in den Artikeln 1457 § 2, 14532 § 2 und 157 bis 168 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnten Erhöhungen und verringert um die in den Artikeln 175 bis 177 desselben Gesetzbuches erwähnten Vergütungen, die auf die Gesamtsteuer angewandt worden sind, - verringert um die in seinem Namen getätigten Vorauszahlungen wie in den Artikeln 157 bis 168 und 175 bis 177 desselben Gesetzbuches erwähnt und um den Pauschalanteil ausländischer Steuer, die Vorabzüge, die Abgaben für den Wohnsitzstaat, die Steuergutschriften wie in den Artikeln 134 §§ 3 und 4, 14524 § 1 Absatz 5, 289bis, 289ter und 289ter/1 desselben Gesetzbuches erwähnt und die regionalen Steuergutschriften, auf die er Anspruch hat, - erhöht um seinen Anteil an den Steuerzuschlägen wie in Artikel 444 desselben Gesetzbuches erwähnt, der gemäß Nr. 3 berechnet wird, - erhöht um die Zuschlagsteuern, die gemäß den Artikeln 466 und 466bis desselben Gesetzbuches festgelegt werden, - und erhöht um seinen Anteil am Sondersozialversicherungsbeitrag, der gemäß Nr. 4 berechnet wird, und verringert um die Einbehaltungen, die gemäß Artikel 109 des Gesetzes vom 30. März 1994 zur Festlegung sozialer Bestimmungen vorgenommen werden, und den Zuschlag wie in Artikel 125 Nr. 1 desselben Gesetzes erwähnt, die angerechnet worden sind,] 2. Anteil eines Steuerpflichtigen an der fiktiven Veranlagung: die Steuer der natürlichen Personen auf steuerpflichtige Einkünfte des Steuerpflichtigen, so wie diese Einkünfte in der in die Heberolle eingetragenen Veranlagung festgelegt sind;die Steuer wird gemäß Nr. 1 festgelegt, jedoch wird die in den Artikeln 144/3, 144/4 oder 144/5 erwähnte Berichtigung angewandt, 3. Anteil eines Steuerpflichtigen an den Steuerzuschlägen: Zuschläge, die von beiden Steuerpflichtigen gemeinsam geschuldet werden und entsprechend dem Anteil des Steuerpflichtigen an der Steuerdifferenz, die als Grundlage für die Berechnung dieser Zuschläge dient, verhältnismäßig berechnet werden, 4.Anteil eines Steuerpflichtigen am Sondersozialversicherungsbeitrag: den Sonderbeitrag, der von beiden Steuerpflichtigen gemeinsam geschuldet wird und entsprechend dem Anteil des Steuerpflichtigen am Haushaltseinkommen wie in Artikel 107 Nr. 2 des Gesetzes vom 30. März 1994 zur Festlegung sozialer Bestimmungen bestimmt verhältnismäßig berechnet wird. [Art. 144/2 einziger Absatz Nr. 1 ersetzt durch Art. 12 des K.E. vom 30. September 2014 (II) (B.S. vom 9. Oktober 2014)] Art. 144/3 - Sind aufgrund von Artikel 104 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 Unterhaltsleistungen von einem Steuerpflichtigen für ein oder mehrere Kinder zu Lasten abgezogen worden, die am 1. Januar des Steuerjahres nur Mitglied des Haushalts des anderen Steuerpflichtigen waren, wird auf der Grundlage derselben Daten und gemäß denselben Regeln wie für die in die Heberolle eingetragene Veranlagung eine fiktive Veranlagung berechnet, ohne jedoch bei der Festlegung der Zuschläge zum Steuerfreibetrag wie in Artikel 132 desselben Gesetzbuches erwähnt die vorerwähnten Kinder zu berücksichtigen. Der Steuervorteil für Kinder zu Lasten, den der Steuerpflichtige erhalten hat, der die Unterhaltsleistungen gezahlt hat, entspricht der Differenz zwischen: 1. seinem Anteil an der fiktiven Veranlagung, die gemäß Absatz 1 berechnet wird, 2.und seinem Anteil an der in die Heberolle eingetragenen Veranlagung. Art. 144/4 - Wird der in Artikel 131 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnte Steuerfreibetrag infolge der Anwendung der Artikel 132 oder 132bis desselben Gesetzbuches erhöht, wird auf der Grundlage derselben Daten und gemäß denselben Regeln wie für die in die Heberolle eingetragene Veranlagung eine fiktive Veranlagung berechnet, ohne jedoch die in den Artikeln 132 und 132bis desselben Gesetzbuches erwähnten Zuschläge zum Steuerfreibetrag anzuwenden. Der Steuervorteil, den jeder Steuerpflichtige erhalten hat, entspricht der Hälfte der Differenz zwischen: 1. seinem Anteil an der fiktiven Veranlagung, die gemäß Absatz 1 berechnet wird, 2.und seinem Anteil an der fiktiven Veranlagung, die gemäß Artikel 144/3 berechnet wird, oder, wenn Artikel 144/3 nicht anwendbar ist, seinem Anteil an der in die Heberolle eingetragenen Veranlagung. Art. 144/5 - Wird ein Teil der Berufseinkünfte eines der Steuerpflichtigen gemäß den Artikeln 87 oder 88 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 dem anderen Steuerpflichtigen angerechnet, wird auf der Grundlage derselben Daten und gemäß denselben Regeln wie für die in die Heberolle eingetragene Veranlagung eine fiktive Veranlagung berechnet, ohne jedoch die Artikel 87 und 88 oder die Artikel 132 und 132bis desselben Gesetzbuches anzuwenden. Der Steuernachteil, der dem Steuerpflichtigen entstanden ist, dem gemäß den Artikeln 87 oder 88 desselben Gesetzbuches Berufseinkünfte angerechnet worden sind, entspricht der Plusdifferenz zwischen: 1. seinem Anteil an der fiktiven Veranlagung, die gemäß Artikel 144/4 berechnet wird, oder, wenn Artikel 144/4 nicht anwendbar ist, seinem Anteil an der in die Heberolle eingetragenen Veranlagung 2.und seinem Anteil an der fiktiven Veranlagung, die gemäß Absatz 1 berechnet wird. Art. 144/6 - § 1 - Der Anteil jedes Steuerpflichtigen an der gemeinsamen Veranlagung entspricht: 1. seinem Anteil an der in die Heberolle eingetragenen Veranlagung, 2.eventuell erhöht - für den Steuerpflichtigen, der Unterhaltsleistungen für ein oder mehrere Kinder zu Lasten abgezogen hat, die am 1. Januar des Steuerjahres nur Mitglied des Haushalts des anderen Steuerpflichtigen waren - um den Steuervorteil, der gemäß Artikel 144/3 Absatz 2 berechnet wird, 3. eventuell verringert - für den Steuerpflichtigen, der nicht in Nr. 2 erwähnt ist - um den Steuervorteil, der gemäß Artikel 144/3 Absatz 2 berechnet wird und den der andere Steuerpflichtige erhalten hat, 4. eventuell erhöht um den Steuervorteil, den er infolge der Anwendung der Artikel 132 und 132bis des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erhalten hat und der gemäß Artikel 144/4 Absatz 2 berechnet wird, 5.eventuell verringert um den Steuervorteil, den der andere Steuerpflichtige infolge der Anwendung der Artikel 132 und 132bis desselben Gesetzbuches erhalten hat und der gemäß Artikel 144/4 Absatz 2 berechnet wird, 6. eventuell verringert um den Steuernachteil, der ihm infolge der Anrechnung von Berufseinkünften des anderen Steuerpflichtigen aufgrund von Artikel 87 oder 88 desselben Gesetzbuches entstanden ist und der gemäß Artikel 144/5 Absatz 2 berechnet wird, 7.eventuell erhöht um den Steuernachteil, der dem anderen Steuerpflichtigen infolge der Anrechnung eines Teils seiner Berufseinkünfte aufgrund von Artikel 87 oder 88 desselben Gesetzbuches entstanden ist und der gemäß Artikel 144/5 Absatz 2 berechnet wird. § 2 - Führt der gemäß § 1 berechnete Anteil eines Steuerpflichtigen an der gemeinsamen Veranlagung zu einer Steuererstattung, wird der Betrag dieser Erstattung begrenzt auf den Gesamtbetrag: 1. seiner Vorauszahlungen[, Abgaben für den Wohnsitzstaat] und erstattungsfähigen Vorabzüge, 2.der Steuergutschrift, die gemäß Artikel [134 §§ 3 und 4 desselben Gesetzbuches] angerechnet wird, begrenzt auf den in Artikel 134 § 3 Absatz 2 desselben Gesetzbuches erwähnten Höchstbetrag, der multipliziert wird mit der Gesamtzahl: - der Anzahl Kinder, die in Artikel 144/3 Absatz 1 erwähnt sind und am 1. Januar des Steuerjahres nur Mitglied seines Haushalts waren, - der Hälfte der Anzahl Kinder zu Lasten, die nicht in Artikel 144/3 Absatz 1 erwähnt sind, 3.der anderen anrechenbaren und erstattungsfähigen Bestandteile, auf die der Steuerpflichtige Anspruch hat. Die Differenz zwischen den gemäß § 1 und Absatz 1 berechneten Beträgen, die dem Steuerpflichtigen zu erstatten sind, wird auf den Anteil des anderen Steuerpflichtigen an der gemeinsamen Veranlagung angerechnet. § 3 - Führt der gemäß den Paragraphen 1 und 2 berechnete Anteil eines Steuerpflichtigen an der gemeinsamen Veranlagung zu einer Steuererstattung und entspricht der gemäß den Paragraphen 1 und 2 berechnete Anteil des anderen Steuerpflichtigen an der gemeinsamen Veranlagung einer zu zahlenden Steuer, muss eine Berichtigung vorgenommen werden: - Ist das Ergebnis der in die Heberolle eingetragenen Veranlagung eine Steuererstattung, wird der gemäß den Paragraphen 1 und 2 berechnete Anteil des Steuerpflichtigen an der gemeinsamen Veranlagung, der zu einer Steuererstattung führt, auf das Ergebnis der in die Heberolle eingetragenen Veranlagung begrenzt und der Anteil des anderen Steuerpflichtigen auf null Euro herabgesetzt. - Ist das Ergebnis der in die Heberolle eingetragenen Veranlagung eine zu zahlende Steuer, wird der gemäß den Paragraphen 1 und 2 berechnete Anteil des Steuerpflichtigen an der gemeinsamen Veranlagung, der zu einer Steuererstattung führt, auf null Euro herabgesetzt und der Anteil des anderen Steuerpflichtigen auf das Ergebnis der in die Heberolle eingetragenen Veranlagung begrenzt. [Art. 144/6 § 2 Abs. 1 Nr. 1 abgeändert durch Art. 16 Nr. 2 des K.E. vom 5. Dezember 2011 (II) (B.S. vom 12. Dezember 2011); § 2 Abs. 1 Nr. 2 einziger Absatz einleitende Bestimmung abgeändert durch Art. 2 des K.E. vom 4. April 2014 (B.S. vom 14. April 2014)] Art. 144/7 - Der Anteil jedes Steuerpflichtigen an der Steuernachforderung wird um seinen jeweiligen Anteil an der Veranlagung, auf die sich die Steuernachforderung bezieht, verringert.] Abschnitt 4 - Verjährung (Einkommensteuergesetzbuch 1992, Artikel 300 § 1) Art. 145 - [...] [Art. 145 aufgehoben durch Art. 17 des K.E. vom 5. Dezember 2011 (II) (B.S. vom 12. Dezember 2011)] Abschnitt 5 - Verfolgungen (Einkommensteuergesetzbuch 1992, Artikel 300 § 1) Unterabschnitt 1 - Einleitende Bestimmung - Einteilung der Verfolgungen Art. 146 - Die Beitreibung von direkten Steuern und Vorabzügen, die nicht innerhalb der gesetzlichen Fristen entrichtet worden sind, kann gemäß den Bestimmungen der Artikel 147 bis 175 betrieben werden. Art. 147 - Verfolgungen erfolgen direkt oder indirekt: Erstere richten sich gegen Steuerschuldner, die namentlich in die Heberolle eingetragen sind, oder ihre Vertreter, letztere werden aufgrund des gesetzlich zugelassenen Regresses gegen Dritte eingeleitet. Beide werden infolge individueller oder kollektiver Zwangsbefehle eingeleitet, die von den Einnehmern erlassen werden, die im Besitz der Heberollen sind oder die mit der Beitreibung für Rechnung von Amtskollegen beauftragt sind. Unterabschnitt 2 - Direkte Verfolgungen Art. 148 - Direkte Verfolgungen umfassen: 1. Zahlungsbefehl, 2.Mobiliarvollstreckungspfändung, 3. Pfändung ungetrennter Früchte, 4.Vollstreckungspfändung von See- und Binnenschiffen, 5. Immobiliarvollstreckungspfändung. Diese Verfolgungen sind Rechtsverfolgungen und die Erklärung ihrer Rechtsgültigkeit fällt in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte. A. Zahlungsbefehl Art. 149 - Hat ein Steuerschuldner seine Steuern nicht innerhalb der in Artikel 413 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 vorgesehenen Fristen entrichtet, lässt der Einnehmer ihm einen Zahlungsbefehl zustellen, in dem er unter Androhung der Vollstreckung durch Pfändung aufgefordert wird, innerhalb vierundzwanzig Stunden zu zahlen. Der Zahlungsbefehl muss im Briefkopf einen Auszug des Heberollenartikels in Bezug auf den Steuerschuldner und eine Abschrift der Vollstreckbarerklärung enthalten. Art. 150 - Teilzahlungen infolge der Zustellung eines Zahlungsbefehls verhindern nicht die Fortsetzung von Verfolgungen. B. Mobiliarvollstreckungspfändung Art. 151 - Ist die Frist des Zahlungsbefehls abgelaufen, nimmt der Einnehmer eine Mobiliarvollstreckungspfändung vor, die auf die im Gerichtsgesetzbuch festgelegte Weise erfolgt, vorbehaltlich der in den nachstehenden Artikeln 152 bis 154 vorgesehenen Abweichungen. Art. 152 - Vor der Pfändung fordert der beurkundende Vollziehungsbeamte den Steuerschuldner auf, ihm die Quittung der auf seine Veranlagungen geleisteten Anzahlungen vorzulegen, und vermerkt diese Aufforderung im Pfändungsprotokoll. Art. 153 - Die Mobiliarvollstreckungspfändung wird ungeachtet eines Einspruchs gegen den Zahlungsbefehl vorgenommen, es sei denn, der beurkundende Vollziehungsbeamte erachtet es für zweckmäßig, die diesbezügliche Meinung des Einnehmers einzuholen, der gegebenenfalls die Aussetzung oder die Fortsetzung weiterer Verfolgungen anordnet. Nur ein Einspruch gegen die Form der Urkunden setzt die Vollstreckung in dem Sinne aus, dass gepfändete Sachen erst nach der gerichtlichen Entscheidung verkauft werden dürfen, die schnellstmöglich erlassen werden muss. Art. 154 - Gegen Steuerschuldner, die durch Beiseiteschaffen beweglicher Sachen oder auf andere Weise versuchen, die Sicherheiten der Staatskasse verschwinden zu lassen oder einfach zu verringern, kann der Einnehmer direkt eine Mobiliarvollstreckungspfändung vornehmen, ohne dass zuvor ein Zahlungsbefehl zugestellt wird. In diesem Fall enthält die Pfändungsurkunde den der Pfändung vorangehenden Zahlungsbefehl, die verschiedenen in Artikel 149 Absatz 2 erwähnten Angaben und die Gründe, aus denen kein Zahlungsbefehl im Voraus zugestellt worden ist. Art. 155 - Vor dem Verkauf macht der beurkundende Vollziehungsbeamte eine diesbezügliche Meldung beim Registrierungsamt. Er vermerkt diese Formalität im Verkaufsprotokoll. Art. 156 - Meldet sich kein Ersteigerer, wird der Verkauf vertagt und werden die Sachen aufgrund der Erlaubnis des Pfändungsrichters zum nächsten Markt oder zu einem anderen, angemesseneren Ort gebracht. Der beurkundende Vollziehungsbeamte erstellt ein Protokoll über die Nicht-Versteigerung und nimmt einen neuen Verkauf vor. C. Pfändung ungetrennter Früchte Art. 157 - Die Pfändung ungetrennter Früchte erfolgt auf die im Gerichtsgesetzbuch festgelegte Weise. D. Vollstreckungspfändung von See- und Binnenschiffen Art. 158 - Die Vollstreckungspfändung von See- und Binnenschiffen erfolgt auf die im Gerichtsgesetzbuch festgelegte Weise. E. Immobiliarvollstreckungspfändung Art. 159 - Die Immobiliarvollstreckungspfändung erfolgt auf die im Gerichtsgesetzbuch festgelegte Weise. Art. 160 - [...] [Art. 160 aufgehoben durch Art. 1 des K.E. vom 17. September 2005 (I) (B.S. vom 23. September 2005)] F. Gemeinsame Bestimmungen für die vier Pfändungsarten Art. 161 - Einnehmern und beurkundenden Vollziehungsbeamten ist es verboten, direkt oder indirekt eine Sache, deren Verkauf sie vornehmen, zu kaufen oder für sich kaufen zu lassen, für Vollziehungsbeamte der direkten Steuern zur Vermeidung der Nichtigkeit des Kaufs und der Absetzung und für Gerichtsvollzieher zur Vermeidung der Anwendung der in Artikel 533 des Gerichtsgesetzbuches vorgesehenen Disziplinarstrafen. G. Gemeinsame Bestimmungen für Mobiliarvollstreckungspfändung und Pfändung ungetrennter Früchte Art. 162 - § 1 - Gibt es keine anderen pfändenden oder Einspruch erhebenden Gläubiger, wird der Bruttoertrag des Verkaufs dem Einnehmer gezahlt. Der Gerichtsvollzieher zieht jedoch zuvor die ihm entstandenen Verfolgungskosten ab. § 2 - Gibt es andere pfändende oder Einspruch erhebende Gläubiger, nimmt der Gerichtsvollzieher oder der Vollziehungsbeamte der direkten Steuern auf die im Gerichtsgesetzbuch festgelegte Weise eine verhältnisgleiche Verteilung vor. Art. 163 - Der Einnehmer rechnet die ihm gezahlten Beträge gemäß den in Artikel 143 festgelegten Regeln an; er setzt den Steuerschuldner per Einschreiben von den so vorgenommenen Anrechnungen in Kenntnis und erstattet ihm einen eventuellen Überschuss. Unterabschnitt 3 - Indirekte Verfolgungen A. Verfolgungen von Drittinhabern Art. 164 - § 1 - [Der zuständige Einnehmer kann per Einschreiben eine Drittvollstreckungspfändung in Bezug auf Summen oder Sachen, die ein Dritter dem Steuerpflichtigen schuldet oder die Letzterem gehören, vornehmen bis zum Gesamtbetrag oder einem Teilbetrag der vom Steuerschuldner geschuldeten Steuern, Vorabzüge, Steuerzuschläge, Verzugszinsen, Geldbußen und Verfolgungs- oder Vollstreckungskosten. [...] Die Pfändung wird wirksam mit Aushändigung des betreffenden Schriftstücks an den Empfänger. [...]] [...] [ § 1/1 - Ab dem Datum, an dem die zu diesem Zweck zwischen dem Drittgepfändeten und den zuständigen Diensten des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen geschlossene Vereinbarung wirksam wird, kann der Einnehmer anhand eines Verfahrens, bei dem Informatiktechniken verwendet werden, die in § 1 erwähnte Drittpfändung vornehmen. Diese Vereinbarung bleibt anwendbar, solange der Drittgepfändete sie nicht ausdrücklich per Einschreiben aufkündigt. Die Aufkündigung wird wirksam mit dem ersten Tag des dritten Monats ab Empfang ihrer Notifizierung durch den zuständigen Dienst des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen. In Fällen, in denen von der in Absatz 1 vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch gemacht wird, wird die Drittpfändung wirksam mit dem Datum der Bestätigung des Empfangs der Pfändung, die vom Drittbeschlagnahmten ausgeht. Wird dieselbe Drittpfändung nacheinander gemäß den in Absatz 1 des vorliegenden Paragraphen beziehungsweise § 1 Absatz 1 vorgesehenen Verfahren versandt, ist die gemäß § 1 Absatz 1 versandte Pfändung nur maßgebend, wenn das Datum der Aushändigung des in § 1 Absatz 2 erwähnten Schriftstücks an den Empfänger vor dem Datum der in Absatz 3 des vorliegenden Paragraphen erwähnten Empfangsbestätigung liegt, die vom Drittgepfändeten ausgeht. Die Informationen in der in den Paragraphen 1 und 1/1 erwähnten Pfändungsnotifizierung sind dieselben unabhängig davon, ob sie anhand eines Verfahrens, bei dem Informatiktechniken verwendet werden, oder per Einschreiben mitgeteilt werden. Herkunft und Integrität des Inhalts der in den Paragraphen 1 und 1/1 erwähnten Pfändungsnotifizierung müssen im Falle der Versendung anhand eines Verfahrens, bei dem Informatiktechniken verwendet werden, durch angepasste Sicherheitstechniken gewährleistet werden. Damit eine Pfändungsnotifizierung als Drittpfändung gültig ist, muss ein elektronisches Zertifikat verwendet werden. Ungeachtet der angewandten Technik ist gewährleistet, dass nur befugte Personen Zugang zu den Mitteln haben, mit denen das elektronische Zertifikat erstellt wird. Die eingehaltenen Verfahren müssen es außerdem ermöglichen, dass die natürliche Person, die für die Versendung verantwortlich ist, korrekt identifiziert wird und dass der Zeitpunkt der Versendung korrekt festgestellt werden kann. Mit dem alleinigen Zweck, die Bestimmungen des vorliegenden Paragraphen auszuführen, wird der gepfändete Steuerschuldner entweder anhand der Erkennungsnummer des Nationalregisters oder in deren Ermangelung anhand der Erkennungsnummer der Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit, wenn es sich um eine natürliche Person handelt, oder der Erkennungsnummer der Zentralen Datenbank der Unternehmen, wenn es sich um eine juristische Person handelt, identifiziert.] [ § 1/2 - Die Drittpfändung muss dem Steuerschuldner ebenfalls per Einschreiben mitgeteilt werden. Hat der Steuerschuldner keinen bekannten Wohnsitz mehr, erfolgt die Pfändungsmitteilung per Einschreiben an den Prokurator des Königs von Brüssel. Der Steuerschuldner kann binnen fünfzehn Tagen nach Aufgabe der Pfändungsmitteilung bei der Post per Einschreiben an den zuständigen Einnehmer Einspruch gegen die Drittpfändung erheben. Der Steuerschuldner muss den Drittgepfändeten binnen derselben Frist per Einschreiben davon in Kenntnis setzen. Betrifft die Pfändung in den Artikeln 1409 §§ 1 und 1bis und 1410 des Gerichtsgesetzbuches erwähnte Einkünfte, enthält die Mitteilung zur Vermeidung der Nichtigkeit das Formular zur Erklärung von Kindern zu Lasten, dessen Muster vom Minister der Justiz festgelegt wird.] [...] [ § 2] - [Infolge der [in den Paragraphen 1 und 1/1] erwähnten Drittpfändung wird die in Artikel 1390 des Gerichtsgesetzbuches vorgesehene Pfändungsmeldung von dem mit der Beitreibung beauftragten Einnehmer erstellt und verschickt.] [...] [ § 3] - [Unter Vorbehalt der Paragraphen 1, 1/1 und 1/2 sind die Bestimmungen der Artikel 1539, 1540, 1542 Absatz 1 und 2 und 1543 des Gerichtsgesetzbuches auf diese Drittpfändung anwendbar, wobei: - der Drittgepfändete die Erklärung über die Summen oder Sachen, die Gegenstand der Pfändung sind, an den betreffenden Einnehmer ebenfalls anhand eines Verfahrens, bei dem Informatiktechniken verwendet werden, machen kann, wenn die Drittpfändung gemäß dem in § 1/1 Absatz 1 vorgesehenen Verfahren mitgeteilt wird; in diesem Fall ist das Datum der Erklärung über die Summen oder Sachen, die Gegenstand der Pfändung sind, das Datum der vom zuständigen Dienst des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen mitgeteilten Empfangsbestätigung, - die Übergabe des Betrags der Pfändung zu Händen des zuständigen Einnehmers erfolgt. Mit dem alleinigen Zweck, die Bestimmungen des vorliegenden Paragraphen auszuführen, wird der gepfändete Steuerschuldner entweder anhand der Erkennungsnummer des Nationalregisters oder in deren Ermangelung anhand der Erkennungsnummer der Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit, wenn es sich um eine natürliche Person handelt, oder der Erkennungsnummer der Zentralen Datenbank der Unternehmen, wenn es sich um eine juristische Person handelt, identifiziert.] [ § 4] - [Die Kosten für die in den [Paragraphen 1, 1/2 und 3] erwähnten Einschreiben gehen zu Lasten des Steuerschuldners.] [ § 5 - Der Steuerschuldner wird von der Bestimmung der Zahlungen und dem Saldo nach den Zahlungen in Kenntnis gesetzt.] [Art. 164 § 1 ersetzt durch Art. 1 des K.E. vom 3. Dezember 2005 (B.S. vom 27. Februar 2006); § 1 Abs. 1 abgeändert durch Art. 18 Nr. 1 des K.E. vom 5. Dezember 2011 (II) (B.S. vom 12. Dezember 2011) und Art. 1 Nr. 1 des K.E. vom 7. November 2013 (B.S. vom 14. November 2013); § 1 früherer Absatz 3 aufgehoben durch Art. 1 Nr. 2 des K.E. vom 7. November 2013 (B.S. vom 14. November 2013); § 1 früherer Absatz 4 eingefügt durch Art. 3 des K.E. vom 23. November 2006 (B.S. vom 30. November 2006) und aufgehoben durch Art. 1 Nr. 2 des K.E. vom 7. November 2013 (B.S. vom 14. November 2013); § 1/1 eingefügt durch Art. 1 Nr. 3 des K.E. vom 7. November 2013 (B.S. vom 14. November 2013); § 1/2 eingefügt durch Art. 1 Nr. 4 des K.E. vom 7. November 2013 (B.S. vom 14. November 2013); früherer Paragraph 2 aufgehoben durch Art. 2 des K.E. vom 3. Dezember 2005 (B.S. vom 27. Februar 2006); früherer Paragraph 3 umnummeriert zu § 2 durch Art. 3 des K.E. vom 3. Dezember 2005 (B.S. vom 27. Februar 2006), ersetzt durch Art. 1 des K.E. vom 18. März 2011 (B.S. vom 28. März 2011) und abgeändert durch Art. 1 Nr. 5 des K.E. vom 7. November 2013 (B.S. vom 14. November 2013); früherer Paragraph 4 aufgehoben durch Art. 4 des K.E. vom 3. Dezember 2005 (B.S. vom 27. Februar 2006); früherer Paragraph 5 umnummeriert zu § 3 durch Art. 5 des K.E. vom 3. Dezember 2005 (B.S. vom 27. Februar 2006) und ersetzt durch Art. 1 Nr. 6 des K.E. vom 7. November 2013 (B.S. vom 14. November 2013);früherer Paragraph 6 umnummeriert zu § 4 durch Art. 6 des K.E. vom 3. Dezember 2005 (B.S. vom 27. Februar 2006), ersetzt durch Art. 18 Nr. 2 des K.E. vom 5. Dezember 2011 (II) (B.S. vom 12. Dezember 2011) und abgeändert durch Art. 1 Nr. 7 des K.E. vom 7. November 2013 (B.S. vom 14. November 2013); § 5 eingefügt durch Art. 18 Nr. 3 des K.E. vom 5. Dezember 2011 (II) (B.S. vom 12. Dezember 2011)] Art. 165 - [ § 1 - Die Drittvollstreckungspfändung erfolgt auf die in den Artikeln 1539 bis 1544 des Gerichtsgesetzbuches vorgesehene Weise durch Gerichtsvollzieherurkunde, wenn sich herausstellt, dass: 1. der Steuerschuldner sich der in Artikel 164 [ §§ 1 und 1/1] erwähnten Drittvollstreckungspfändung widersetzt, 2.der Drittgepfändete seine Schuld gegenüber dem Steuerschuldner bestreitet, 3. die Summen und Sachen Gegenstand eines Einspruchs oder einer der in Artikel 164 [ §§ 1 und 1/1] erwähnten Pfändung vorangehenden Drittpfändung sind, die von anderen Gläubigern vorgenommen werden, 4.die Sachen verwertet werden müssen. [In diesen Fällen behält die vom Einnehmer in Anwendung von Artikel 164 §§ 1 und 1/1 vorgenommene Drittpfändung ihre sichernde Wirkung, wenn der Einnehmer wie in Artikel 1539 des Gerichtsgesetzbuches vorgesehen durch Gerichtsvollzieherurkunde eine Drittvollstreckungspfändung vornehmen lässt binnen einem Monat: - entweder ab Aufgabe bei der Post des in Artikel 164 § 1/2 Absatz 2 vorgesehenen Einspruchs des Steuerschuldners oder der in Artikel 1452 des Gerichtsgesetzbuches erwähnten Erklärung - oder ab Bestätigung des Empfangs dieser Erklärung, wenn sie anhand eines Verfahrens, bei dem Informatiktechniken verwendet werden, übermittelt worden ist, wie in Artikel 164 § 3 Absatz 1 erster Gedankenstrich vorgesehen.]] [Art. 165 ersetzt durch Art. 7 des K.E. vom 3. Dezember 2005 (B.S. vom 27. Februar 2006);§ 1 Abs. 1 Nr. 1 abgeändert durch Art. 2 Nr. 1 des K.E. vom 7. November 2013 (B.S. vom 14. November 2013); § 1 Abs. 1 Nr. 3 abgeändert durch Art. 2 Nr. 1 des K.E. vom 7. November 2013 (B.S. vom 14. November 2013); § 1 Abs. 2 ersetzt durch Art. 2 Nr. 2 des K.E. vom 7. November 2013 (B.S. vom 14. November 2013)] B. Verwendung der Beträge, die einem Steuerschuldner zu erstatten oder zu zahlen sind Art. 166 - § 1 - Die Bestimmungen von Buch III Titel 3 Kapitel 5 Abschnitt 4 des Zivilgesetzbuches sind in Bezug auf direkte Steuern nicht anwendbar. § 2 - Beträge, die einem Steuerschuldner im Rahmen der Anwendung der Gesetzesbestimmungen über Einkommensteuern und damit gleichgesetzte Steuern oder aufgrund der Regeln des Zivilrechts in Bezug auf die Rückforderung eines unrechtmäßig gezahlten Betrags zu erstatten oder zu zahlen sind, können ohne Formalitäten vom Einnehmer der direkten Steuern gemäß Artikel 143 für die Begleichung der vom Steuerschuldner geschuldeten Vorabzüge, Steuern und damit gleichgesetzten Steuern, bestehend aus Hauptsumme, Zuschlaghundertsteln und Zuschlägen, und Zinsen und Kosten verwendet werden. § 3 - [Im Falle eines Widerspruchs, eines in Artikel 376 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnten Antrags auf Nachlass oder eines Gerichtsverfahrens] und insofern es sich nicht um eine erwiesene und feststehende Schuld im Sinne von Artikel 410 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 handelt, erfolgt die in § 2 vorgesehene Verwendung als Sicherungsmaßnahme im Sinne von Artikel 409 desselben Gesetzbuches. [Art. 166 § 3 abgeändert durch Art. 7 des K.E. vom 3. Mai 1999 (B.S. vom 4. Juni 1999)] Unterabschnitt 4 - Mit Verfolgungen beauftragte Personen Art. 167 - Verfolgungen in Bezug auf direkte Steuern werden von Gerichtsvollziehern oder von Vollziehungsbeamten der direkten Steuern, die am 1. Mai 1967 im Amt waren, ausgeübt. Beide nehmen in dieser Eigenschaft Zahlungsbefehle, Pfändungen und Verkäufe vor. Aufgrund der Ausübung von Verfolgungen in Bezug auf direkte Steuern dürfen Gerichtsvollzieher zur Vermeidung einer Erstattung, eines Schadenersatzes und erforderlichenfalls der Anwendung der in Artikel 533 des Gerichtsgesetzbuches erwähnten Disziplinarstrafen keinen Anspruch auf höhere oder andere Gebühren oder Kosten als die in Artikel 172 festgelegten Gebühren und Kosten erheben. Art. 168 - Vollziehungsbeamte der direkten Steuern müssen bei der Ausübung ihres Amtes im Besitz ihrer Legitimation sein und sie auf Verlangen vorzeigen; sie vermerken dies bei allen Handlungen im Rahmen ihres Amtes. Art. 169 - Vollziehungsbeamte der direkten Steuern dürfen ihr Amt nur in dem Amtsbereich ausüben, für den sie am 1. Mai 1967 endgültig bestellt waren. Art. 170 - Auf keinen Fall und unter keinem Vorwand dürfen Vollziehungsbeamte der direkten Steuern Beträge von Steuerschuldnern als Entlohnung oder als Zahlung von Steuern annehmen; anderenfalls droht ihnen die Absetzung. Steuerschuldner, die ihnen Gelder anvertrauen, laufen Gefahr, zweimal zahlen zu müssen. Art. 171 - Vollziehungsbeamte der direkten Steuern müssen ihre Zeit dem Amt widmen, dem sie zugeteilt sind; sie dürfen daher Berufskollegen nicht als Zeuge beistehen. Ungeachtet ihres Sonderauftrags unterliegen sie weiterhin der administrativen Disziplin. Unterabschnitt 5 - Verfolgungskosten Art. 172 - Verfolgungskosten werden nach den Regeln festgelegt, die für Handlungen der Gerichtsvollzieher in Zivil- und Handelssachen gelten. Art. 173 - Verfolgungskosten gehen zu Lasten des säumigen Steuerschuldners. Diese Kosten kommen vollständig den beurkundenden Vollziehungsbeamten zu, die die Eigenschaft eines Gerichtsvollziehers haben. Sie kommen der Staatskasse zu, wenn sie sich auf Verfolgungen beziehen, die von Vollziehungsbeamten der direkten Steuern ausgeübt werden; der Minister der Finanzen ist jedoch ermächtigt, diesen Vollziehungsbeamten einen Teil davon zuzuerkennen. In Ausnahmefällen kann der Einnehmer ermächtigt werden, dem beurkundenden Vollziehungsbeamten die Verfolgungskosten vorzustrecken. Art. 174 - Die Begleichung folgender Kosten ist nicht zulässig: 1. Beurkundungskosten, die nicht durch Originale gerechtfertigt sind, 2.Kosten infolge von Verfolgungen, die willkürlich, ohne Zwangsbefehl oder gemäß einer Ordnung, die im Widerspruch zu vorliegender Regelung steht, ausgeübt werden, 3. Kosten zu Lasten von Steuerschuldnern, die offenkundig zahlungsunfähig sind. Unterabschnitt 6 - Allgemeine Bestimmungen Art. 175 - Die Gesetzesbestimmungen über Inhalt und Zustellung von Gerichtsvollzieherurkunden sind auf Urkunden in Bezug auf Rechtsverfolgungen im Bereich der direkten Steuern anwendbar. Abschnitt 6 - Ermittlung von Verstößen (Einkommensteuergesetzbuch 1992, Artikel 300 § 1) Art. 176 - Unbeschadet der Befugnisse der Gerichtsoffiziere bei der Staatsanwaltschaft sind die Beamten der Verwaltung der direkten Steuern, der Zoll- und Akzisenverwaltung und der Katasterverwaltung, die vereidigten Gemeindebeamten, die Gendarmen, die Gerichtsbediensteten bei der Staatsanwaltschaft, die Sonderkontrolleure, die der Transportverwaltung beigeordnet sind, und die Mitglieder des Aufsichtspersonals des Hohen Kontrollausschusses befugt, Verstöße zu ermitteln und selbst allein Protokolle im Bereich der direkten Steuern zu erstellen. Diese Protokolle, denen eventuell schriftliche Erläuterungen der Zuwiderhandelnden beigefügt werden, werden auf Antrag des Ministers der Finanzen und auf Betreiben des Direktors der direkten Steuern, mit Wahl des Wohnsitzes in seinen Ämtern, erstellt; sie müssen weder bestätigt noch mit einem Sichtvermerk versehen und nicht notifiziert werden. Die Protokolle werden den zu diesem Zweck vom Minister der Finanzen bestimmten Beamten übermittelt. Abschnitt 7 - Festlegung und Beitreibung der Steuer der Gebietsfremden auf Mehrwerte auf [...] unbewegliche Güter durch die Mehrwertsteuer-, Registrierungs- und Domänenverwaltung (Einkommensteuergesetzbuch 1992, Artikel 301) [Überschrift von Abschnitt 7 abgeändert durch Art. 10 des K.E. vom 20. Mai 1997 (B.S. vom 10. Juni 1997)] Art. 177 - § 1 - [Im Falle einer entgeltlichen Abtretung in Belgien gelegener unbeweglicher Güter oder dinglicher Rechte an diesen Gütern müssen Personen, die aufgrund von Artikel 35 des Registrierungs-, Hypotheken- und Kanzleigebührengesetzbuches dazu verpflichtet sind, die Urkunde oder eine Erklärung, durch die die Abtretung festgestellt wird, registrieren zu lassen und die damit verbundenen Gebühren zu zahlen, bei der Registrierung dieser Urkunde oder dieser Erklärung bei dem in Artikel 39 oder 40 dieses Gesetzbuches bestimmten Amt die Steuer der Gebietsfremden zahlen in Bezug auf die in Artikel 228 § 2 Nr. 9 Buchstabe g) oder i) des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnten Mehrwerte, die als verschiedene Einkünfte steuerpflichtig sind.] Artikel 5 des Registrierungs-, Hypotheken- und Kanzleigebührengesetzbuches ist anwendbar auf die Steuer der Gebietsfremden, die bei Registrierung der Urkunde oder der Erklärung zu zahlen ist. § 2 - Wenn § 1 angewendet werden muss, müssen Personen, die verpflichtet sind, die Urkunde oder die Erklärung, durch die die Abtretung festgestellt wird, registrieren zu lassen, dem Einnehmer des Registrierungsamtes vor der Registrierung eine Erklärung in zweifacher Ausfertigung übergeben, in der die Angaben mitgeteilt werden, die für die Berechnung der Steuer der Gebietsfremden in Bezug auf die verwirklichten Mehrwerte erforderlich sind, und gegebenenfalls die Kosten und Aufwendungen rechtfertigen, die der Zedent vom Preis der Abtretung abziehen oder zum Erwerbspreis hinzufügen lassen möchte. Hängt die Festlegung der Besteuerungsgrundlage für die Steuer der Gebietsfremden ganz oder teilweise von der Bewertung eines lebenslangen Rechts ab, muss die Erklärung Namen, Vornamen, Wohnsitz und Geburtsort und -datum der Personen enthalten, die dieses lebenslange Recht besitzen. Im Falle einer Abtretung eines bebauten unbeweglichen Gutes [wie in Artikel 91 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnt] muss in einer Erklärung der Verkaufswert der getrennt von Grund und Boden betrachteten Bauten angegeben werden, wenn der Einnehmer des Registrierungsamtes darum ersucht. [...] Der Einnehmer kann die Registrierung der Urkunde von der Vorlage einer Bescheinigung abhängig machen, die vom zuständigen Beamten der Verwaltung der direkten Steuern ausgeht und in der festgestellt wird, dass der Zedent kein [in Artikel 227 Nr. 1 oder 3 desselben Gesetzbuches] erwähnter Steuerpflichtiger ist. § 3 - [Die Steuer der Gebietsfremden, die aufgrund der in Artikel 228 § 2 Nr. 9 Buchstabe g) oder i) des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnten Mehrwerte geschuldet wird, die als verschiedene Einkünfte steuerpflichtig sind, wird von der Verwaltung der direkten Steuern gemäß den Bestimmungen desselben Gesetzbuches festgelegt und beigetrieben, wenn diese Steuer aus gleich welchem Grund dem Amt, das mit der Registrierung der Urkunde oder der Erklärung beauftragt ist, durch die die Abtretung festgestellt wird, nicht gezahlt worden ist oder wenn der Betrag dieser Steuer, die dem Einnehmer des Registrierungsamtes gezahlt worden ist, niedriger ist als der geschuldete Betrag.] § 4 - Die Bestimmungen von Titel 7 Kapitel 7 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 sind anwendbar auf die Steuer der Gebietsfremden, die vom Einnehmer des Registrierungsamtes bei Registrierung einer Urkunde oder einer Erklärung, durch die die entgeltliche Abtretung [...] unbeweglicher Güter oder dinglicher Rechte an diesen unbeweglichen Gütern festgestellt wird, erhoben wird. [Art. 177 § 1 Abs. 1 ersetzt durch Art. 11 Nr. 1 des K.E. vom 20. Mai 1997 (B.S. vom 10. Juni 1997); § 2 Abs. 3 abgeändert durch Art. 11 Nr. 2 des K.E. vom 20. Mai 1997 (B.S. vom 10. Juni 1997); § 2 früherer Absatz 4 aufgehoben durch Art. 11 Nr. 3 des K.E. vom 20. Mai 1997 (B.S. vom 10. Juni 1997); § 2 neuer Absatz 4 abgeändert durch Art. 11 Nr. 4 des K.E. vom 20. Mai 1997 (B.S. vom 10. Juni 1997); § 3 ersetzt durch Art. 11 Nr. 5 des K.E. vom 20. Mai 1997 (B.S. vom 10. Juni 1997); § 4 abgeändert durch Art. 11 Nr. 6 des K.E. vom 20. Mai 1997 (B.S. vom 10. Juni 1997)] Abschnitt 8 - [Befreiung von der Pflicht, eine Erklärung zur Steuer der natürlichen Personen einzureichen (Einkommensteuergesetzbuch 1992, Artikel 306)] [Überschrift von Abschnitt 8 ersetzt durch Art. 1 des K.E. vom 9. Mai 1994 (B.S. vom 19. Mai 1994)] Art. 178 - [ § 1 - Steuerpflichtige sind aufgrund von Artikel 306 § 1 Absatz 1 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 von der Pflicht, eine Erklärung zur Steuer der natürlichen Personen einzureichen, befreit und erhalten aufgrund von Artikel 306 § 2 Absatz 1 desselben Gesetzbuches einen Vorschlag der vereinfachten Erklärung für das Steuerjahr, dessen Besteuerungszeitraum auf ein Kalenderjahr folgt, in dem die betreffenden Steuerpflichtigen keine anderen steuerpflichtigen Einkünfte und Bestandteile als die in § 2 erwähnten Einkünfte und Bestandteile angegeben haben und insofern sie nicht aufgrund von § 3 von der Befreiung ausgeschlossen sind. § 2 - Steuerpflichtige sind von der Pflicht, eine Erklärung zur Steuer der natürlichen Personen einzureichen, befreit und erhalten einen von der Verwaltung erstellten Vorschlag der vereinfachten Erklärung, wenn sie keine anderen steuerpflichtigen Einkünfte und Bestandteile als die folgenden Einkünfte und Bestandteile angeben müssen: 1. gesetzliche Pensionen, die sie ab dem gesetzlichen Ruhestandsalter erhalten, und diesbezügliche rückständige Beträge, 2.Hinterbliebenenpensionen und diesbezügliche rückständige Beträge, 3. [andere Pensionen, Renten, Umwandlungsrenten, als solche geltende Kapitalien, Rückkaufswerte und Zulagen und diesbezügliche rückständige Beträge,] [3/1.Entschädigungen, Zulagen, Renten und Umwandlungsrenten von Kapitalien, die aus den Rechtsvorschriften über Arbeitsunfälle oder Berufskrankheiten, die zu einer bleibenden Unfähigkeit geführt haben, hervorgehen, und diesbezügliche rückständige Beträge, 3/2. Beträge, die aus einem im Rahmen des Pensionssparens eröffneten Sparkonto oder einer im Rahmen des Pensionssparens abgeschlossenen Sparversicherung hervorgehen,] 4. Arbeitslosengeld und diesbezügliche rückständige Beträge, 5.gesetzliche Krankheits- und Invaliditätsentschädigungen und diesbezügliche rückständige Beträge, 6. Ausgaben, die für Leistungen im Rahmen der lokalen Beschäftigungsagenturen gezahlt werden, 7.Ausgaben für Leistungen, die mit Dienstleistungsschecks vergütet werden, 8. Berufssteuervorabzug und Vorauszahlungen, 9.personenbezogene Daten und Familienlasten, 10. nicht einbehaltene persönliche Sozialbeiträge, [11.Einkünfte, die in Leib- oder Zeitrenten enthalten sind, die nach dem 1. Januar 1962 entgeltlich zu Lasten von juristischen Personen oder Unternehmen gebildet wurden, die in Belgien oder im Ausland ansässig sind, 12. unentgeltliche Zuwendungen,] [13.Entlohnungen, die nach Abzug der in Artikel 51 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnten pauschalen Werbungskosten den Steuerfreibetrag nicht überschreiten, 14. Unterhaltsleistungen wie in Artikel 90 Nr.3 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnt, die den Steuerfreibetrag nicht überschreiten, wenn der Steuerpflichtige ein Minderjähriger unter sechzehn Jahren ist.] § 3 - In Abweichung von § 2 gilt die Befreiung von der Erklärungspflicht nicht für Steuerpflichtige, die: 1. Einkünfte ausländischer Herkunft angeben müssen, 2.ein oder mehrere Konten [oder einen oder mehrere individuelle Lebensversicherungsverträge] im Ausland besitzen, 3. während des Besteuerungszeitraums verstorben sind.Die Befreiung gilt auch nicht für ihre Erben, Universalvermächtnisnehmer oder -beschenkten, die die Erklärung des Verstorbenen einreichen müssen, 4. von Amts wegen aus den Bevölkerungsregistern gestrichen sind, 5.ihren Wohnsitz im Ausland haben, 6. keine bekannte Adresse haben, 7.Berufseinkünfte beziehen, die aufgrund eines Abkommens steuerfrei sind und nicht für die Berechnung der Steuer auf ihre anderen Einkünfte berücksichtigt werden, 8. Ehepartner eines [in Nr.3 oder 7 erwähnten] Steuerpflichtigen sind, 9. einen Teil 2 der Erklärung ausgefüllt haben oder ausfüllen müssen.] [ § 4 - Nicht aufgrund von § 3 von der Befreiung ausgeschlossene Steuerpflichtige, die aufgrund der Paragraphen 1 und 2 oder des vorliegenden Paragraphen für das vorhergehende Steuerjahr von der Pflicht, eine Erklärung zur Steuer der natürlichen Personen einzureichen, befreit worden sind und einen Vorschlag der vereinfachten Erklärung erhalten haben und die infolge der an diesem Vorschlag der vereinfachten Erklärung angebrachten Änderungen eigentlich die Bedingungen von § 2 nicht mehr erfüllen, um von der Pflicht zur Einreichung einer Erklärung für das folgende Jahr befreit zu werden, bleiben für dieses Steuerjahr dennoch von der Pflicht, eine Erklärung zur Steuer der natürlichen Personen einzureichen, befreit und erhalten weiterhin einen Vorschlag der vereinfachten Erklärung, vorausgesetzt, dass sie keine anderen steuerpflichtigen Einkünfte als die [in § 2 Nr. 1 bis 5 und 11 erwähnten] Einkünfte angeben müssen.] [Art. 178 ersetzt durch Art. 1 des K.E. vom 23. März 2011 (B.S. vom 30. März 2011);§ 2 einziger Absatz Nr. 3 ersetzt durch Art. 1 Nr. 1 des K.E. vom 22. April 2012 (B.S. vom 25. April 2012); § 2 einziger Absatz Nr. 3/1 und 3/2 eing …

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