{"html": "<div class=\"lf-doc\"><p class=\"lf-p\">Buchstabe d) mit folgendem Wortlaut wird hinzugefügt: \"d) auf 20 Jahre für Führer von Fahrzeugen der Klassen D und D + E und der Unterklassen D1 und D1 + E im Personenverkehr, die Inhaber eines im Königlichen Erlass vom 4.Mai 2007 über den Führerschein, die berufliche Eignung und die Weiterbildung der Fahrer von Fahrzeugen der Klassen C, C + E, D und D + E sowie der Unterklassen C1, C1 + E, D1 und D1 + E erwähnten Berufsbefähigungsnachweises D sind und diesen bei sich tragen;\". § 2 - In Artikel 8.2 Nr. 2 des Königlichen Erlasses vom 1. Dezember 1975 zur Festlegung der allgemeinen Ordnung über den Strassenverkehr und die Benutzung der öffentlichen Strasse, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 18.</p>\n<p class=\"lf-p\">September 1991 und 23. März 1998 wird Nr. 2 Absatz 2 Buchstabe b) durch folgende Bestimmung ersetzt: \"b) auf 18 Jahre für Führer von Fahrzeugen der Klassen C und C + E und der Unterklassen C1 und C1 + E, die Inhaber eines im Königlichen Erlass vom 4. Mai 2007 über den Führerschein, die berufliche Eignung und die Weiterbildung der Fahrer von Fahrzeugen der Klassen C, C + E, D und D + E sowie der Unterklassen C1, C1 + E, D1 und D1 + E erwähnten Berufsbefähigungsnachweises C sind und diesen bei sich tragen,\". § 3 - Artikel 59.2 des Königlichen Erlasses vom 1. Dezember 1975 zur Festlegung der allgemeinen Ordnung über den Strassenverkehr und die Benutzung der öffentlichen Strasse, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 18.</p>\n<p class=\"lf-p\">September 1991, 29. Mai 1996, 23. März 1998, 14. Mai 2002 und 22. März 2004, wird aufgehoben.</p>\n<p class=\"lf-p\">KAPITEL 2 - Übergangsbestimmungen Art. 73 - § 1 - In Abweichung von Artikel 3 § 2 sind von der Verpflichtung befreit, über einen Berufsbefähigungsnachweis zu verfügen: 1. bis zum 10.September 2016: die in Artikel 5 § 1 Nr. 2 erwähnten Fahrer, die Inhaber eines belgischen oder europäischen Führerscheins sind, 2. bis zum 10.September 2015: die in Artikel 5 § 2 Nr. 2 erwähnten Fahrer, die Inhaber eines belgischen oder europäischen Führerscheins sind. § 2 - Bei der Ersetzung des in Artikel 8 § 1 des vorliegenden Erlasses erwähnten Dokuments für die in § 1 Nr. 1 erwähnten Fahrer im Zeitraum zwischen dem 10. September 2009 und dem 9. September 2016 wird auf Anfrage des Fahrers der Code 95 von der in Artikel 8 § 2 erwähnten Behörde auf diesem Dokument angebracht.</p>\n<p class=\"lf-p\">In diesem Fall ist der Berufsbefähigungsnachweis spätestens bis zum 9.</p>\n<p class=\"lf-p\">September 2016 gültig.</p>\n<p class=\"lf-p\">Legt der Fahrer anlässlich dieser Ersetzung jedoch den Beweis vor, dass er durch die Absolvierung einer Weiterbildung in den fünf Jahren vor dem Datum der Verlängerung 35 Kreditpunkte erworben hat, beträgt die Gültigkeitsdauer des Berufsbefähigungsnachweises fünf Jahre. § 3 - Bei der Ersetzung des in Artikel 8 § 1 des vorliegenden Erlasses erwähnten Dokuments für die in § 1 Nr. 2 erwähnten Fahrer im Zeitraum zwischen dem 10. September 2008 und dem 9. September 2015 wird auf Anfrage des Fahrers der Code 95 von der in Artikel 8 § 2 erwähnten Behörde auf diesem Dokument angebracht.</p>\n<p class=\"lf-p\">In diesem Fall ist der Berufsbefähigungsnachweis spätestens bis zum 9.</p>\n<p class=\"lf-p\">September 2015 gültig.</p>\n<p class=\"lf-p\">Legt der Fahrer anlässlich dieser Ersetzung jedoch den Beweis vor, dass er durch die Absolvierung einer Weiterbildung in den fünf Jahren vor dem Datum der Verlängerung 35 Kreditpunkte erworben hat, beträgt die Gültigkeitsdauer des Berufsbefähigungsnachweises fünf Jahre.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-74\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 74</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">In Abweichung von Artikel 3 § 3 sind die Fahrer von Fahrzeugen der Gruppe C bis zum 10. September 2009 von der Verpflichtung befreit, einen Grundqualifikationsnachweis zu erwerben</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-75\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 75</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">In Abweichung von den Bestimmungen von Artikel 47 § 3 und von Artikel 50 § 3 gilt das Ausbildungsprogramm - in Ermangelung einer Entscheidung des Föderalen Öffentlichen Dienstes Mobilität und Transportwesen - nach Ablauf einer Frist von sechs Monaten nach Erhalt des Antrags auf Billigung des Ausbildungsprogramms, eingegangen im Zeitraum zwischen dem 1. Januar 2008 und dem 10. September 2009, als gebilligt</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-76\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 76</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Ab dem 1. Januar 2008 können die in Titel III Kapitel 2, in Titel IV Kapitel 2 und in Titel V Kapitel I erwähnten Zulassungsanträge eingereicht und die entsprechenden Zulassungen vom Minister erteilt werden Die Zulassungen werden erst ab dem 10. September 2008 wirksam, ausser in den Fällen, wo die Zulassungen nach diesem Datum erteilt werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">In Abweichung von Absatz 2 werden die Zulassungen der Prüfungseinrichtungen für den Teil der Prüfung für Fahrer von Fahrzeugen der Gruppe C erst ab dem 10. September 2009 wirksam.</p>\n<p class=\"lf-p\">KAPITEL 3 - Inkrafttreten Art. 77 - Vorliegender Erlass tritt am 10. September 2008 in Kraft, mit Ausnahme der Bestimmungen von Artikel 76, die am 1. Januar 2008 in Kraft treten.</p>\n<p class=\"lf-p\">In Abweichung von Absatz 1 treten die Bestimmungen, die in den Artikeln 56, 57, 58, 59, 60, 62, 63, 65, 66, 67, 68, 69, 70 und 72 vorgesehen sind, für Führer von Fahrzeugen der Gruppe C erst ab dem 10. September 2009 in Kraft. KAPITEL 4 - Ausführung Art. 78 - Unser Minister des Innern, Unser Minister der Landesverteidigung und Unser Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Verkehrssicherheit gehört, sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gegeben zu Brüssel, den 4. Mai 2007 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister des Innern P. DEWAEL Der Minister der Landesverteidigung A. FLAHAUT Der Minister der Mobilität R. LANDUYT Anlage zum Königlichen Erlass vom 4. Mai 2007 über den Führerschein, die berufliche Eignung und die Weiterbildung der Fahrer von Fahrzeugen der Klassen C, C + E, D und D + E sowie der Unterklassen C1, C1 + E, D1 und D1 + E Liste der Kenntnisbereiche für die Grundqualifikation und die Weiterbildung 1. Verbesserung des rationellen Fahrverhaltens auf der Grundlage der Sicherheitsregeln Führerscheinklassen C, C + E, C1, C1 + E und D, D + E, D1, D1 + E 1.1 Ziel: Kenntnis der Eigenschaften der kinematischen Kette für eine optimierte Nutzung Drehmomentkurven, Leistungskurven, spezifische Verbrauchskurven eines Motors, optimaler Nutzungsbereich des Drehzahlmessers, optimaler Drehzahlbereich beim Schalten. 1.2 Ziel: Kenntnis der technischen Merkmale und der Funktionsweise der Sicherheitsausstattung, um das Fahrzeug zu beherrschen, seinen Verschleiss möglichst gering zu halten und Fehlfunktionen vorzubeugen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Besonderheiten der Zweikreisbremsanlage mit pneumatischer Übertragungseinrichtung, Grenzen des Einsatzes der Bremsanlagen und der Dauerbremsanlage, kombinierter Einsatz von Brems- und Dauerbremsanlage, bestes Verhältnis zwischen Geschwindigkeit und Getriebeübersetzung, Einsatz der Trägheit des Fahrzeugs, Einsatz der Bremsanlagen im Gefälle, Verhalten bei Defekten. 1.3 Ziel: Fähigkeit zur Optimierung des Kraftstoffverbrauchs Optimierung des Kraftstoffverbrauchs durch Anwendung der Kenntnisse gemäss den Punkten 1.1 und 1.2.</p>\n<p class=\"lf-p\">Führerscheinklassen C, C + E, C1, C1 + E 1.4 Ziel: Fähigkeit zur Gewährleistung der Sicherheit der Ladung unter Anwendung der Sicherheitsvorschriften und durch richtige Benutzung des Fahrzeugs Bei der Fahrt auf das Fahrzeug wirkende Kräfte, Einsatz der Getriebeübersetzung entsprechend der Belastung des Fahrzeugs und dem Fahrbahnprofil, Berechnung der Nutzlast eines Fahrzeugs oder einer Fahrzeugkombination, Berechnung des Nutzvolumens, Verteilung der Ladung, Auswirkungen der Überladung auf die Achse, Fahrzeugstabilität und Schwerpunkt, Arten von Verpackungen und Lastträgern.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wichtigste Kategorien von Gütern, bei denen eine Ladungssicherung erforderlich ist, Feststell- und Verzurrtechniken, Verwendung der Zurrgurte, Überprüfung der Haltevorrichtungen, Einsatz des Umschlaggeräts, Abdecken mit einer Plane und Entfernen der Plane.</p>\n<p class=\"lf-p\">Führerscheinklassen D, D + E, D1, D1 + E 1.5 Ziel: Fähigkeit zur Gewährleistung der Sicherheit und des Komforts der Fahrgäste Richtige Einschätzung der Längs- und Seitwärtsbewegungen des Fahrzeugs, rücksichtsvolles Verkehrsverhalten, Positionierung auf der Fahrbahn, sanftes Abbremsen, Beachtung der Überhänge, Nutzung spezifischer Infrastrukturen (öffentliche Verkehrsflächen, bestimmten Verkehrsteilnehmern vorbehaltene Verkehrswege), angemessene Prioritätensetzung im Hinblick auf die sichere Steuerung des Fahrzeugs und die Erfüllung anderer dem Fahrer obliegenden Aufgaben, Umgang mit den Fahrgästen, Besonderheiten der Beförderung bestimmter Fahrgastgruppen (Behinderte, Kinder). 1.6 Ziel: Fähigkeit zur Gewährleistung der Sicherheit der Ladung unter Anwendung der Sicherheitsvorschriften und durch richtige Benutzung des Fahrzeugs Bei der Fahrt auf das Fahrzeug wirkende Kräfte, Einsatz der Getriebeübersetzung entsprechend der Belastung des Fahrzeugs und dem Fahrbahnprofil, Berechnung der Nutzlast eines Fahrzeugs oder einer Fahrzeugkombination, Verteilung der Ladung, Auswirkungen der Überladung auf die Achse, Fahrzeugstabilität und Schwerpunkt. 2.</p>\n<p class=\"lf-p\">Anwendung der Vorschriften Führerscheinklassen C, C + E, C1, C1 + E und D, D + E, D1, D1 + E 2.1 Ziel: Kenntnis der sozialrechtlichen Rahmenbedingungen und Vorschriften für den Kraftverkehr Höchstzulässige Arbeitszeiten in der Verkehrsbranche; Grundsätze, Anwendung und Auswirkungen der Verordnungen (EWG) Nr. 3820/85 und (EWG) Nr. 3821/85; Sanktionen für den Fall, dass der Fahrtenschreiber nicht benutzt, falsch benutzt oder verfälscht wird; Kenntnis der sozialrechtlichen Rahmenbedingungen für den Kraftverkehr: Rechte und Pflichten der Kraftfahrer im Bereich der Grundqualifikation und der Weiterbildung.</p>\n<p class=\"lf-p\">Führerscheinklassen C, C + E, C1, C1 + E 2.2 Ziel: Kenntnis der Vorschriften für den Güterkraftverkehr Beförderungsgenehmigungen, Verpflichtungen im Rahmen der Musterverträge für die Güterbeförderung, Erstellen von Beförderungsdokumenten, Genehmigungen im internationalen Verkehr, Verpflichtungen im Rahmen des CMR (Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Strassengüterverkehr), Erstellen des internationalen Frachtbriefs, Überschreiten der Grenzen, Verkehrskommissionäre, besondere Begleitdokumente für die Güter.</p>\n<p class=\"lf-p\">Führerscheinklassen D, D + E, D1, D1 + E 2.3 Ziel: Kenntnis der Vorschriften für den Personenkraftverkehr Beförderung bestimmter Personengruppen, Sicherheitsausstattung in Bussen, Sicherheitsgurte, Beladen des Fahrzeugs. 3. Gesundheit, Verkehrs- und Umweltsicherheit, Dienstleistung, Logistik Führerscheinklassen C, C + E, C1, C1 + E und D, D + E, D1, D1 + E 3.1 Ziel: Sensibilisierung in Bezug auf Risiken des Strassenverkehrs und Arbeitsunfälle Typologie der Arbeitsunfälle in der Verkehrsbranche, Verkehrsunfallstatistiken, Beteiligung von Lastkraftwagen/Bussen, menschliche, materielle und finanzielle Auswirkungen. 3.2 Ziel: Fähigkeit, der Kriminalität und der Schleusung illegaler Einwanderer vorzubeugen Allgemeine Information, Folgen für die Fahrer, Vorbeugungsmassnahmen, Checkliste für Überprüfungen, Rechtsvorschriften betreffend die Verantwortung der Kraftverkehrsunternehmer. 3.3 Ziel: Fähigkeit, Gesundheitsschäden vorzubeugen Grundsätze der Ergonomie: gesundheitsbedenkliche Bewegungen und Haltungen, physische Kondition, Übungen für den Umgang mit Lasten, individueller Schutz. 3.4 Ziel: Sensibilisierung für die Bedeutung einer guten körperlichen und geistigen Verfassung Grundsätze einer gesunden und ausgewogenen Ernährung, Auswirkungen von Alkohol, Arzneimitteln oder jedem Stoff, der eine Änderung des Verhaltens bewirken kann, Symptome, Ursachen, Auswirkungen von Müdigkeit und Stress, grundlegende Rolle des Zyklus von Aktivität/Ruhezeit. 3.5 Ziel: Fähigkeit zu richtiger Einschätzung der Lage bei Notfällen Verhalten in Notfällen: Einschätzung der Lage, Vermeidung von Nachfolgeunfällen, Verständigung der Hilfskräfte, Bergung von Verletzten und Leistung erster Hilfe, Reaktion bei Brand, Evakuierung der Mitfahrer des LKW bzw. der Fahrgäste des Busses, Gewährleistung der Sicherheit aller Fahrgäste, Vorgehen bei Gewalttaten, Grundprinzipien für die Erstellung der einvernehmlichen Unfallmeldung. 3.6 Ziel: Fähigkeit zu einem Verhalten, das zu einem positiven Image des Unternehmens beiträgt Verhalten des Fahrers und Ansehen des Unternehmens: Bedeutung der Qualität der Leistung des Fahrers für das Unternehmen, unterschiedliche Rollen des Fahrers, unterschiedliche Gesprächspartner des Fahrers, Wartung des Fahrzeugs, Arbeitsorganisation, kommerzielle und finanzielle Konsequenzen eines Rechtsstreits.</p>\n<p class=\"lf-p\">Führerscheinklassen C, C + E, C1, C1 + E 3.7 Kenntnis des wirtschaftlichen Umfelds des Güterkraftverkehrs und der Marktordnung Kraftverkehr im Verhältnis zu bestimmten Verkehrsmitteln (Wettbewerb, Verlader) unterschiedliche Tätigkeiten im Kraftverkehr (gewerblicher Güterverkehr, Werkverkehr, Transporthilfstätigkeiten), Organisation der wichtigsten Arten von Verkehrsunternehmen oder Transporthilfstätigkeiten, unterschiedliche Spezialisierungen (Tankwagen, temperaturgeführte Transporte usw.), Weiterentwicklung der Branche (Diversifizierung des Leistungsangebots, Huckepackverkehr, Subunternehmer usw.).</p>\n<p class=\"lf-p\">Führerscheinklassen D, D + E, D1, D1 + E 3.8 Ziel: Kenntnis des wirtschaftlichen Umfelds des Personenkraftverkehrs und der Marktordnung Personenkraftverkehr im Verhältnis zu den verschiedenen Verkehrsmitteln zur Beförderung von Personen (Bahn, Personenkraftwagen), unterschiedliche Tätigkeiten im Personenkraftverkehr, Überschreiten der Grenzen (internationaler Personenkraftverkehr), Organisation der wichtigsten Arten von Personenkraftverkehrsunternehmen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gesehen, um dem Königlichen Erlass vom 4. Mai 2007 über den Führerschein, die berufliche Eignung und die Weiterbildung der Fahrer von Fahrzeugen der Klassen C, C + E, D und D + E sowie der Unterklassen C1, C1 + E, D1 und D1 + E beigefügt zu werden Gegeben zu Brüssel, den 4. Mai 2007 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister des Innern P. DEWAEL Der Minister der Landesverteidigung A. FLAHAUT Der Minister der Mobilität R. LANDUYT</p></div>", "next": 0}