← België

Koninklijk besluit betreffende het rijbewijs, de vakbekwaamheid en de nascholing van bestuurders van voertuigen van de categorieën C, C + E, D, D + E

Kurz gesagt

Dieses Königliche Dekret setzt eine europäische Richtlinie in belgisches Recht um, um die Qualität und Sicherheit von Fahrern im Güter- und Personenkraftverkehr zu verbessern. Es regelt den Führerschein, die berufliche Eignung und die Weiterbildung für bestimmte Fahrzeugkategorien.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Wettekst
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 4 MEI 2007. - Koninklijk besluit betreffende het rijbewijs, de vakbekwaamheid en de nascholing van bestuurders van voertuigen van de categorieën C, C + E, D, D + E en de subcategorieën C1, C1 + E, D1, D1 + E. - Duitse vertaling De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 4 mei 2007 betreffende het rijbewijs, de vakbekwaamheid en de nascholing van bestuurders van voertuigen van de categorieën C, C + E, D, D + E en de subcategorieën C1, C1 + E, D1, D1 + E (Belgisch Staatsblad van 10 mei 2007). Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy. FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN 4. MAI 2007 - Königlicher Erlass über den Führerschein, die berufliche Eignung und die Weiterbildung der Fahrer von Fahrzeugen der Klassen C, C + E, D und D + E sowie der Unterklassen C1, C1 + E, D1 und D1 + E BERICHT AN DEN KÖNIG Sire, mit dem Entwurf eines Königlichen Erlasses, den wir die Ehre haben, Eurer Majestät zur Unterschrift vorzulegen, wird bezweckt, die Richtlinie 2003/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates der Europäischen Union vom 15.Juli 2003 über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter- oder Personenkraftverkehr und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates und der Richtlinie 91/439/EWG des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 76/914/EWG des Rates (nachstehend: "die Richtlinie") in belgisches Recht umzusetzen. Mit der Richtlinie 2003/59/EG wird bezweckt, durch eine Berufszugangsprüfung ("die Grundqualifikation") und ein Ausbildungssystem während der Ausübung des Berufs ("die Weiterbildung") die Qualität ("die berufliche Eignung") der Fahrer im Güter- und Personenkraftverkehr zu garantieren. Bislang fahren die meisten europäischen Führer von Fahrzeugen, die für den Güter- und Personenkraftverkehr bestimmt sind, ausschliesslich auf der Grundlage eines Führerscheins, was immer weniger den steigenden Anforderungen des Verkehrssektors entspricht. Aus Gründen der Verkehrssicherheit und zur Vermeidung unlauteren Wettbewerbs wurde es aus europäischer Sicht immer notwendiger, dafür zu sorgen, dass die Ausbildung der Bus- und Lkw-Fahrer einem gemeinschaftlichen Mindestniveau entspricht. Mit der Richtlinie 2003/59/EG hat Europa genau diese Ziele im Visier. Damit den spezifischen Bedürfnissen und Möglichkeiten jedes Mitgliedstaates, für eine geeignete Bus- und Lkw-Fahrer-Ausbildung zu sorgen, dabei Rechnung getragen wird, lässt die Richtlinie eine Reihe von Möglichkeiten offen. Es steht jedem Mitgliedstaat zu, zu bestimmen, welche von den vorgeschlagenen Optionen seiner nationalen Situation am ehesten entspricht. Auf diese Weise schafft die Richtlinie einen gemeinsamen und harmonisierten europäischen verordnungsrechtlichen Rahmen für eine berufliche Grundausbildung und Weiterbildung der Fahrer von Fahrzeugen, die für den Güter- oder Personenverkehr bestimmt sind. Ferner erweitert sie die bereits bestehende, durch die Verordnung 3820/85/EWG vorgesehene Berufsausbildung. Unter den zahlreichen Wahlmöglichkeiten, die in der Richtlinie vorgeschlagen werden, gibt Belgien denjenigen den Vorzug, die seinen Zielsetzungen am meisten entsprechen; bei diesen Zielsetzungen handelt es sich nicht nur um die Förderung der Verkehrssicherheit, sondern auch um die Förderung der Beschäftigung im Verkehrssektor. Diese Ziele können erreicht werden, indem die bestehenden Ausbildungsmöglichkeiten und -einrichtungen (im Rahmen des Erhalts des Führerscheins für Fahrzeuge der Klassen C, C + E, D und D + E und der Unterklassen C1, C1 + E, D1 und D1 + E, nachstehend "Fahrzeuge der Gruppe 2" genannt) mit den durch die Richtlinie vorgebrachten Qualitätsgarantien ergänzt werden, damit die berufliche Eignung weiter ausgebaut werden kann. Bei der Umsetzung in belgisches Recht hat man sich dafür entschieden, den Erwerb der Grundqualifikation nicht von einer Pflichtausbildung, sondern nur von Prüfungen abhängig zu machen (Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a) Ziffer ii) der Richtlinie). Mit dem Berufsbefähigungsnachweis wird nachgewiesen, dass der Fahrer die Grundqualifikationsprüfung bestanden und an der obligatorischen Weiterbildung teilgenommen hat. Dieser Nachweis ist fünf Jahre gültig. Für Fahrer, die bereits im Güter- oder Personenverkehr tätig sind, ist eine Regelung über die erworbenen Rechte vorgesehen worden. Anschliessend ist von der Möglichkeit Gebrauch gemacht worden, es Fahrern ohne Grundqualifikation zu gestatten, Beförderungen durchzuführen, wenn sie eine duale Berufsausbildung erhalten (Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a) letzter Absatz der Richtlinie). Ausserdem ist entschieden worden, keine Kurzausbildung zur Erlangung der Grundqualifikation vorzusehen. Schliesslich hat man sich dafür entschieden, von den in Artikel 5 Absatz 2 und 3 der Richtlinie vorgesehenen Möglichkeiten, das Mindestalter für den innerstaatlichen Verkehr herabzusetzen, Gebrauch zu machen. Die in Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe a) Ziffer ii) letzter Satz vorgesehene Möglichkeit ist jedoch nicht genutzt worden. Der vorliegende Entwurf eines Königlichen Erlasses ergänzt die bestehenden Vorschriften mit Bezug auf den Führerschein, wie sie im Königlichen Erlass vom 23. März 1998 über den Führerschein (nachstehend: "Königlicher Erlass über den Führerschein") ausgearbeitet worden sind. Der Entwurf muss demzufolge zusammen mit diesem Königlichen Erlass gelesen werden. Die Rechtsgrundlage für die Umsetzung der Richtlinie bildet der Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Februar 1969 über Massnahmen zur Ausführung internationaler Verträge und Akte über Personen- und Güterbeförderung im Strassen-, Eisenbahn- und Binnenschiffsverkehr. Die Rechtsgrundlage für die Gebühren, die in Artikel 55 vorgesehen sind, ist in Artikel 27 des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die Strassenverkehrspolizei vorgesehen. Kommentierung des Entwurfs Der Erlassentwurf ist in sieben Titel unterteilt. TITEL I - ALLGEMEINES In einem ersten allgemeinen Titel werden die verschiedenen Begriffe, die im Entwurf verwendet werden, definiert (Artikel 2). TITEL II - DIE BERUFLICHE EIGNUNG Der zweite Titel betrifft die Vorschriften mit Bezug auf die berufliche Eignung. KAPITEL 1 - Anwendungsbereich Zuerst wird der Anwendungsbereich dieses Titels bestimmt. Nach Artikel 3 sind die betreffenden Kraftfahrer, mit Ausnahme der in Artikel 4 erwähnten Fahrer, verpflichtet, über einen Berufsbefähigungsnachweis C oder einen Berufsbefähigungsnachweis D zu verfügen. Ausserdem wird in Artikel 3 festgelegt, welche Fahrer in Belgien einen Grundqualifikationsnachweis C oder einen Grundqualifikationsnachweis D erwerben müssen und welche Fahrer gegebenenfalls gemäss Artikel 5 von einem solchen Nachweis befreit sind. Schliesslich wird noch in Artikel 3 bestimmt, welche Fahrer in Belgien einen Weiterbildungsnachweis erwerben können und/oder müssen. In Artikel 4 des Entwurfs werden die verschiedenen Befreiungen von der Anforderung der beruflichen Eignung aufgezählt. Es geht insbesondere um die Ausnahmen, die in Artikel 2 der Richtlinie (Artikel 4 § 1 des Entwurfs) vorgesehen sind, die Befreiungen für Inhaber eines provisorischen Berufsführerscheins, die eine duale Berufsausbildung (Artikel 4 § 2 des Entwurfs) absolvieren, und die Befreiungen, die für Fahrer vorgesehen sind, die die praktische Prüfung ablegen, oder für Fahrer, die eine bestimmte Schulung absolvieren (Artikel 4 § 3 des Entwurfs). Hierbei handelt es sich insbesondere um Schüler einer Fahrschule sowie um Fahrer, die in einer Gesellschaft für öffentlichen Verkehr oder in der Armee eine Ausbildung absolvieren. Ferner fallen auch jene Bewerber unter diese Befreiung, die eine Ausbildung absolvieren, die vom "Office communautaire et régional de la Formation professionnelle et de l'Emploi", vom "Vlaamse Dienst voor Arbeidsbemiddeling en Beroepsopleiding", vom "Institut bruxellois francophone pour la formation professionnelle" und vom Arbeitsamt der Deutschsprachigen Gemeinschaft, von der lokalen oder föderalen Polizei oder in der dritten Stufe des beruflichen Sekundarunterrichts und des Weiterbildungsunterrichts organisiert wird. Die Befreiungen, die in Artikel 4 § 1 des Entwurfs aufgezählt werden, sind fast alle vollständig und wortwörtlich aus Artikel 2 der Richtlinie übernommen worden. Jedoch wuchs vor allem im Sektor, aber auch bei der Wallonischen Region die Sorge bezüglich der Ungewissheit, die in Sachen Interpretation und Anwendung der Befreiung bestand, wie sie in Artikel 2 Buchstabe g) der Richtlinie formuliert ist. Artikel 2 Buchstabe g) der Richtlinie bestimmt: "Diese Richtlinie gilt nicht für Fahrer von Fahrzeugen zur Beförderung von Material oder Ausrüstung, das der Fahrer zur Ausübung seines Berufs verwendet, sofern es sich beim Führen des Fahrzeugs nicht um die Hauptbeschäftigung des Fahrers handelt." Eine deutlichere und abgegrenztere Beschreibung dieser Ausnahme - die gleichzeitig den Zielsetzungen der Richtlinie Rechnung trägt - drängte sich auf. So verweist die Richtlinie in der dritten Erwägung sehr deutlich auf die Tatsache, dass die gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften auf alle Kraftfahrer ausgedehnt werden sollten, und zwar unabhängig davon, ob sie ihren Beruf als Selbstständige oder als abhängig Beschäftigte, im gewerblichen Güterverkehr oder im Werkverkehr ausüben. Ferner besagt die Richtlinie in der Erwägung fünf, dass die Pflicht zu einer Grundqualifikation und zu einer Weiterbildung auf die Verbesserung der Strassenverkehrssicherheit und der Sicherheit des Fahrers abzielt, wobei sich dies auch auf das Verhalten des Fahrers bei haltendem Fahrzeug erstreckt. Schliesslich hat die Richtlinie in der Erwägung sechs als Ziel, ungleiche Wettbewerbsbedingungen zu vermeiden, und gilt sie demnach für das Führen von Fahrzeugen sowohl durch Staatsangehörige eines Mitgliedstaats als auch durch Staatsangehörige eines Drittlands, die von einem in einem Mitgliedstaat niedergelassenen Unternehmen beschäftigt oder eingesetzt werden. Unter Berücksichtigung dieser Erwägungen muss Artikel 2 Buchstabe g) der Richtlinie auf strikte Weise interpretiert werden. Es müssen gleichzeitig drei Bedingungen erfüllt werden, um unter die Ausnahme zu fallen: 1. Der Fahrer muss Material oder Ausrüstung befördern, 2.der Fahrer muss dies (selbst) für die Ausübung seines Berufs benötigen, 3. das Führen des Fahrzeugs darf nicht die Hauptbeschäftigung des Fahrers darstellen. Der Sektor hat ferner darauf hingewiesen, dass zwei Drittel des Güterverkehrs durch Fahrer erfolgt, die im Werkverkehr fahren. Da genau diese Gruppe von Fahrern in Betracht kommt, um die Bedingungen von Artikel 2 Buchstabe g) der Richtlinie zu erfüllen, bestand somit die Gefahr, dass ein Grossteil dieser Fahrer der Anforderung der beruflichen Eignung entging, was weder mit einer kohärenten Sicherheitspolitik noch mit der Forderung nach gleichen Pflichten zur beruflichen Eignung und zur Weiterbildung für alle Fahrer, die über einen Führerschein der Gruppe C verfügen, übereinstimmte. Ausserdem fahren die meisten dieser nicht-beruflichen Lkw-Fahrer mit einem Lastkraftwagen mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 Tonnen und haben zumeist wenig Fahrpraxis. Aus diesem Grund hat man sich dafür entschieden, die Befreiung von Artikel 2 Buchstabe g) der Richtlinie auf Führer von Fahrzeugen mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 7,5 Tonnen zu beschränken. Diese Spezifizierung der in Artikel 2 Buchstabe g) der Richtlinie vorgesehenen Ausnahme wird übrigens durch eine andere europäische Regelung bekräftigt: die Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Strassenverkehr und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 3821/85 und (EG) Nr. 2135/98 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates. In Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe d) dieser Verordnung ist nämlich Folgendes festgelegt: "Sofern die Verwirklichung der [...] Ziele nicht beeinträchtigt wird, kann jeder Mitgliedstaat [...] Abweichungen [...] zulassen und solche Abweichungen für die Beförderung mit folgenden Fahrzeugen an individuelle Bedingungen knüpfen: [...] d) Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen mit einer zulässigen Höchstmasse von nicht mehr als 7,5 t, [...] - die zur Beförderung von Material, Ausrüstungen oder Maschinen benutzt werden, die der Fahrer zur Ausübung seines Berufes benötigt." Infolgedessen ist die Formulierung der Ausnahme von Artikel 2 Buchstabe g) der Richtlinie angepasst worden und beschreibt Artikel 4 § 1 Nr. 6 des Entwurfs diese wie folgt: "Die Anforderung der beruflichen Eignung gilt nicht für Führer von Fahrzeugen oder Fahrzeugkombinationen mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 7,5 Tonnen, die zur Beförderung von Material, Ausrüstung oder Maschinen benutzt werden, die der Fahrer zur Ausübung seines Berufes benötigt, sofern es sich beim Führen des Fahrzeugs nicht um die Hauptbeschäftigung des Fahrers handelt." Auf diese Art und Weise ist den Forderungen der Richtlinie Folge geleistet worden, ohne dass von ihrem Geist abgewichen worden ist, und gleichzeitig ist der diesbezüglichen Sorge des Sektors, die sich hauptsächlich auf Erwägungen im Bereich der Verkehrssicherheit bezog, Rechnung getragen worden. Artikel 5 betrifft schliesslich die Befreiungen von der Pflicht, einen Grundqualifikationsnachweis C oder D zu erlangen. KAPITEL 2 - Der Berufsbefähigungsnachweis In Kapitel 2 wird bestimmt, wann, von wem und auf welche Weise der Berufsbefähigungsnachweis erteilt werden kann (Artikel 6 bis 8 einschliesslich). Anschliessend werden die Gültigkeit und die Gültigkeitsdauer des Berufsbefähigungsnachweises (Artikel 9 bis 11 einschliesslich) sowie die Verlängerung der Gültigkeitsdauer des Berufsbefähigungsnachweises (Artikel 12 und 13) festgelegt. Der Berufsbefähigungsnachweis C ist nämlich für eine Dauer von fünf Jahren im Bereich des Güterverkehrs gültig, während der Berufsbefähigungsnachweis D für dieselbe Dauer im Bereich des Personenverkehrs gültig ist. Der Weiterbildungsnachweis ist immer gültig, sowohl für den Güter- als auch für den Personenverkehr, und verlängert die berufliche Eignung, wenn mindestens 35 Stunden Weiterbildung während eines Zeitraums von fünf Jahren, der dem Datum der Verlängerung der beruflichen Eignung vorangeht, absolviert wurden. KAPITEL 3 - Der provisorische Berufsführerschein Kapitel 3 behandelt den provisorischen Berufsführerschein, der es dem Fahrer - der gemäss Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a) letzter Absatz der Richtlinie eine duale Berufsausbildung im Hinblick auf das Führen eines Fahrzeugs der Gruppe 2 absolviert - erlaubt, Beförderungen durchzuführen, ohne dass er über einen Berufsbefähigungsnachweis verfügt. In diesem Kapitel wird ebenfalls bestimmt, unter welchen Bedingungen, auf welche Weise und von wem der provisorische Berufsführerschein ausgestellt werden kann (Artikel 14 bis 18 einschliesslich). Anschliessend werden sowohl die Gültigkeit als auch die Gültigkeitsdauer des provisorischen Berufsführerscheins bestimmt (Artikel 19 und 20). TITEL III - PRÜFUNGEN Der dritte Titel behandelt die Prüfungen, die man ablegen muss, um einen Führerschein und/oder einen Grundqualifikationsnachweis für das Führen von Fahrzeugen der Gruppe 2 zu erhalten. KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung Um einen Führerschein für das Führen von Fahrzeugen der Gruppe 2 zu erhalten, muss der Fahrschüler eine theoretische und eine praktische Prüfung bestehen. Um einen Grundqualifikationsnachweis für das Führen von Fahrzeugen der Gruppe 2 zu erhalten, muss der Fahrschüler ebenfalls eine theoretische und eine praktische Prüfung bestehen. Die Prüfungen für den Erhalt eines Führerscheins und für den Erhalt eines Grundqualifikationsnachweises können ausserdem kombiniert werden. Wenn ein Fahrer bereits über einen Berufsbefähigungsnachweis C verfügt, braucht er nicht die gesamte Prüfung abzulegen, um den Berufsbefähigungsnachweis D zu erhalten. In diesem Fall kann er eine Zusatzprüfung ablegen. Das Gleiche gilt, wenn der Fahrer bereits über einen Berufsbefähigungsnachweis D verfügt und einen Berufsbefähigungsnachweis C erhalten möchte (Artikel 21). KAPITEL 2 - Prüfungseinrichtungen Artikel 22 legt fest, dass der Minister den Einrichtungen, die die im vorhergehenden Kapitel bestimmten Prüfungen organisieren, die Zulassung dazu erteilt, und Artikel 23 bestimmt die Bedingungen für die Zulassung und für die Verlängerung der Zulassung dieser Prüfungseinrichtungen. Artikel 24 betrifft den Zulassungsantrag und Artikel 25 enthält einige Bestimmungen bezüglich des Prüfers. In diesem Punkt weicht der Entwurf vom Königlichen Erlass über den Führerschein ab, und zwar in dem Sinne, dass ein freier Markt für die Organisation von Prüfungen zur Erlangung des Führerscheins und der beruflichen Eignung für das Führen von Fahrzeugen der Gruppe 2 vorgesehen ist, während bisher die Führerscheinprüfungen für alle Fahrzeugklassen fast ausschliesslich in den zugelassenen Zentren der Vereinigung der zugelassenen Einrichtungen für Kraftfahrzeugkontrollen und Führerscheine (nachstehend: GOCA) stattfanden. Die ausgearbeitete Regelung bietet insbesondere jedem die Möglichkeit, eine Zulassung zu beantragen, um die Prüfungen zur Erlangung des Führerscheins und der beruflichen Eignung für das Führen von Fahrzeugen der Gruppe 2 zu organisieren, wenn bestimmte Mindestbedingungen erfüllt sind. Die Prüfungen zur Erlangung des Führerscheins für Fahrzeuge der Gruppe 2 werden somit nicht mehr (ausschliesslich) in den Prüfungszentren der GOCA stattfinden. KAPITEL 3 - Prüfungen Das dritte Kapitel umfasst die materielle Regelung bezüglich der verschiedenen Prüfungsarten. Die ausgearbeitete Regelung entspricht grösstenteils, sowohl was die Form als auch was den Inhalt betrifft, den Regeln, die im Königlichen Erlass über den Führerschein vorgesehen sind. Die Artikel 26 und 27 enthalten einige Bestimmungen, die für alle Arten von Prüfungen für das Führen von Fahrzeugen der Gruppe 2 gelten. Artikel 28 verweist auf den Königlichen Erlass über den Führerschein für die materielle Regelung der Prüfung zur Erlangung des Führerscheins für Fahrzeuge der Gruppe 2. Die Artikel 29 und 30 regeln die theoretische Prüfung zur Erlangung der Grundqualifikation für das Führen von Fahrzeugen der Gruppe 2 und die Artikel 31 bis 35 einschliesslich regeln die praktische Prüfung zur Erlangung der Grundqualifikation für das Führen von Fahrzeugen der Gruppe 2. Anschliessend bestimmen die Artikel 36 und 37 die inhaltliche Regelung für die kombinierte theoretische Prüfung für das Führen von Fahrzeugen der Gruppe 2 und die Artikel 38 bis 42 einschliesslich die inhaltliche Regelung für die kombinierte praktische Prüfung für das Führen von Fahrzeugen der Gruppe 2. Schliesslich enthält Artikel 43 die Regelung für die Zusatzprüfung zur Erlangung der Grundqualifikation für das Führen von Fahrzeugen der Gruppe 2. KAPITEL 4 - Beschwerden im Fall einer nicht bestandenen praktischen Prüfung Artikel 44 sieht die Möglichkeit vor, nach zwei Misserfolgen bei einer praktischen Prüfung derselben Art Beschwerde einzulegen. Zu diesem Zweck wird auf den durch Artikel 47 des Königlichen Erlasses über den Führerschein eingerichteten Beschwerdeausschuss zurückgegriffen. TITEL IV - DIE WEITERBILDUNG Der vierte Titel behandelt die Weiterbildung, die die Fahrer im Hinblick auf die Verlängerung des Berufsbefähigungsnachweises absolvieren müssen. Artikel 45 legt im Allgemeinen fest, worin die Weiterbildung besteht. Artikel 46 legt fest, dass der Minister den Ausbildungszentren, die die Weiterbildung organisieren, die Zulassung erteilt, und Artikel 47 bestimmt die Bedingungen für die Zulassung und für die Verlängerung der Zulassung der Ausbildungszentren. Artikel 48 betrifft schliesslich den Zulassungsantrag. Was die Zulassungsbedingung bezüglich der in Artikel 47 § 1 Nr. 2 des Entwurfs erwähnten obligatorischen Zertifizierung der Ausbildungszentren betrifft, werden mehrere mögliche Qualitätsnormen erwähnt. Was die Zulassungsbedingung bezüglich der in Artikel 23 § 1 Nr. 2 des Entwurfs erwähnten obligatorischen Zertifizierung der Prüfungseinrichtungen betrifft, wird dagegen ausschliesslich die ISO-9000-Zertifizierung erwähnt. Dieser Unterschied rechtfertigt sich durch die Tatsache, dass es spezifische Qualitätsnormen gibt, die ausschliesslich für den Teil "Ausbildung" gelten. Für die Ausbildungszentren sind daher mehrere Formen der Zertifizierung aufgezählt worden, unter anderem auch damit das Potenzial der Ausbildungszentren maximal ausgeschöpft werden kann. Die Erneuerung der Zulassung kann sowohl den Ausbildungszentren als auch den Prüfungseinrichtungen nur gewährt werden, wenn die erforderliche Zertifizierung erlangt worden ist. TITEL V - DUALE BERUFSAUSBILDUNG Der fünfte Titel behandelt die duale Berufsausbildung, die mit dem in Titel 2 Kapitel 3 erwähnten provisorischen Berufsführerschein in Zusammenhang steht. KAPITEL 1 - Zentren für duale Berufsausbildung Artikel 49 legt fest, dass der Minister den Zentren, die die duale Berufsausbildung organisieren, die Zulassung erteilt, und Artikel 50 bestimmt die Bedingungen für die Zulassung und für die Verlängerung der Zulassung dieser Zentren für duale Berufsausbildung. Artikel 51 betrifft schliesslich den Zulassungsantrag. KAPITEL 2 - Duale Berufsausbildung im Bereich der Beförderungen im Strassenverkehr Artikel 52 legt die Bedingungen fest, denen die duale Berufsausbildung im Bereich der Beförderungen im Strassenverkehr auf der Grundlage eines provisorischen Berufsführerscheins unterliegt, insbesondere mit Bezug auf den Bewerber selbst, das Fahrzeug und den Begleiter sowie mit Bezug auf die Dauer und das Programm der dualen Berufsausbildung. TITEL VI - ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN KAPITEL 1 - Inspektion und Kontrolle Artikel 53 enthält zuerst die Bestimmungen bezüglich der Inspektion und Kontrolle der Zentren für duale Berufsausbildung, der Prüfungseinrichtungen und der Ausbildungszentren. Ausserdem führt Artikel 54 die Möglichkeit für den Minister ein, die Zulassung dieser Zentren und Einrichtungen zeitweilig, vollständig oder teilweise auszusetzen oder sie zu entziehen. KAPITEL 2 - Gebühren Mit Artikel 55 werden eine Reihe von Gebühren eingeführt. Diese Gebühren betreffen einerseits die Anträge auf Zulassung als Zentrum für duale Berufsausbildung, als Prüfungseinrichtung oder als Ausbildungszentrum und andererseits das Recht auf Benutzung der Fragebogen mit den möglichen Fragen für die verschiedenen Prüfungen. TITEL VII - SCHLUSSBESTIMMUNGEN KAPITEL 1 - Abänderungs- und Aufhebungsbestimmungen Die Abänderungs- und Aufhebungsbestimmungen in den Artikeln 56 bis 71 einschliesslich betreffen Abänderungen des Königlichen Erlasses über den Führerschein und die Abänderungs- und Aufhebungsbestimmungen in Artikel 72 betreffen Abänderungen des Königlichen Erlasses vom 1. Dezember 1975 zur Festlegung der allgemeinen Ordnung über den Strassenverkehr und die Benutzung der öffentlichen Strasse. Die Artikel 56 bis 66 einschliesslich sowie Artikel 71 des Entwurfs bringen den Königlichen Erlass über den Führerschein in Übereinstimmung mit der neuen Regelung über die in vorliegendem Entwurf vorgesehene berufliche Eignung. Ausserdem ist in Artikel 67 des Entwurfs vorgesehen, die Daten in Bezug auf die berufliche Eignung in der zentralen Führerscheindatei hinzuzufügen, die in Artikel 74 des Königlichen Erlasses über den Führerschein vorgesehen worden ist. Gemäss der Stellungnahme Nr. 09/2007 des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens vom 21. März 2007 sind neben Artikel 74 auch die Artikel 75 bis 77 einschliesslich des Königlichen Erlasses über den Führerschein durch vorliegenden Entwurf ergänzt worden (Artikel 67 bis 70 einschliesslich des Entwurfs). Genauer gesagt ist festgelegt worden, zu welchen Zwecken diese Daten verwendet werden dürfen (Artikel 75 des Königlichen Erlasses über den Führerschein). Ferner sind die Personen oder Einrichtungen, denen diese Daten übermittelt werden dürfen, festgelegt worden (Artikel 76 des Königlichen Erlasses über den Führerschein). Schliesslich ist noch die Aufbewahrungsdauer in Bezug auf diese Daten bestimmt worden (Artikel 77 des Königlichen Erlasses über den Führerschein). Schliesslich ist durch Artikel 72 des Entwurfs der Artikel 8.2 des Königlichen Erlasses vom 1. Dezember 1975 zur Festlegung der allgemeinen Ordnung über den Strassenverkehr und die Benutzung der öffentlichen Strasse, der das erforderliche Mindestalter bestimmter Fahrer regelt, mit der in vorliegendem Erlass vorgesehenen beruflichen Eignung in Übereinstimmung gebracht worden. KAPITEL 2 - Übergangsbestimmungen Artikel 73 regelt die Übergangsbestimmungen, die vorgesehen sind für Fahrer, die über die erworbenen Rechte verfügen, genauer gesagt für Fahrer, die Inhaber eines spätestens am 9. September 2008 ausgestellten belgischen oder europäischen Führerscheins der Gruppe D oder eines spätestens am 9. September 2009 ausgestellten belgischen oder europäischen Führerscheins der Gruppe C sind oder gewesen sind. Die Übergangsbestimmungen gelten bis zum 10. September 2015 beziehungsweise bis zum 10. September 2016. In Artikel 74 werden - gemäss Artikel 14 Absatz 2 der Richtlinie - die Fahrer von Fahrzeugen der Gruppe C bis zum 10. September 2009 von der Verpflichtung befreit, einen Grundqualifikationsnachweis C zu erlangen. Ferner sieht Artikel 75 eine Übergangsregelung für die Billigung des Ausbildungsprogramms der Ausbildungszentren und der Zentren für duale Berufsausbildung vor. Schliesslich bestimmt Artikel 76, dass die Anträge auf Zulassung als Prüfungseinrichtung, Ausbildungszentrum und Zentrum für duale Berufsausbildung bereits ab dem 1. Januar 2008 eingereicht werden können. Die Zulassungen werden jedoch erst ab dem 10. September 2008 wirksam, mit Ausnahme derjenigen, die den Prüfungseinrichtungen für den Teil der Prüfung für Fahrer von Fahrzeugen der Gruppe C erteilt werden; diese werden erst ab dem 10. September 2009 wirksam. KAPITEL 3 - Inkrafttreten Artikel 77 bestimmt, dass der Entwurf am 10. September 2008 in Kraft tritt, mit Ausnahme der Übergangsbestimmung in Artikel 76, die bereits am 1. Januar 2008 in Kraft tritt. Dieser Artikel bestimmt im zweiten Absatz, dass bestimmte Abänderungs- und Aufhebungsbestimmungen erst ab dem 10. September 2009 für Führer von Fahrzeugen der Gruppe C in Kraft treten. KAPITEL 4 - Ausführung Mit Artikel 78 werden der Minister des Innern, der Minister der Landesverteidigung und der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Verkehrssicherheit gehört, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Dies ist der Gegenstand des Erlassentwurfs, der Eurer Majestät zur Unterschrift vorgelegt wird. Wir haben die Ehre, Sire, die sehr ehrerbietigen und getreuen Diener Eurer Majestät zu sein. Der Minister des Innern P. DEWAEL Der Minister der Landesverteidigung A. FLAHAUT Der Minister der Mobilität R. LANDUYT 4. MAI 2007 - Königlicher Erlass über den Führerschein, die berufliche Eignung und die Weiterbildung der Fahrer von Fahrzeugen der Klassen C, C + E, D und D + E sowie der Unterklassen C1, C1 + E, D1 und D1 + E ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Artikels 1 Absatz 1 des Gesetzes vom 18. Februar 1969 über Massnahmen zur Ausführung internationaler Verträge und Akte über Personen- und Güterbeförderung im Strassen-, Eisenbahn- und Binnenschiffsverkehr, abgeändert durch die Gesetze vom 6. Mai 1985, 21. Juni 1985, 28.Juli 1987 und 15. Mai 2006; Aufgrund des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die Strassenverkehrspolizei, insbesondere des Artikels 1, abgeändert durch die Gesetze vom 21. Juni 1985, 20. Juli 1991, 5. August 2003 und 20. Juli 2005, des Artikels 21, abgeändert durch die Gesetze vom 9. Juli 1976 und 18. Juli 1990, des Artikels 23, abgeändert durch die Gesetze vom 9. Juli 1976, 29. Februar 1984, 18. Juli 1990 und 7. Februar 2003, des Artikels 26, abgeändert durch das Gesetz vom 9. Juli 1976, und des Artikels 27, ersetzt durch das Gesetz vom 9. Juli 1976 und abgeändert durch das Gesetz vom 18. Juli 1990; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 1. Dezember 1975 zur Festlegung der allgemeinen Ordnung über den Strassenverkehr und die Benutzung der öffentlichen Strasse, insbesondere des Artikels 8.2 Nr. 1, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 25. März 1987 und 23. März 1998, des Artikels 8.2 Nr. 2, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 18. September 1991 und 23. März 1998, und des Artikels 59.2, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 18. September 1991, 29. Mai 1996, 23. März 1998, 14.Mai 2002 und 22. März 2004; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 23. März 1998 über den Führerschein, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 7. Mai 1999, 20. Juli 2000, 14. Dezember 2001, 5. September 2002, 29. September 2003, 22. März 2004, 15. Juli 2004, 17. März 2005, 20. Juli 2005, 30. September 2005, 8. März 2006, 24. April 2006, 10. Juli 2006, 1. September 2006 und 28.Dezember 2006; Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen an der Ausarbeitung des vorliegenden Erlasses; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 6. Dezember 2006; Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 8. Dezember 2006; Aufgrund der Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens; Aufgrund des Gutachtens Nr. 42.014/4 des Staatsrates vom 15. Januar 2007, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat; Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern, Unseres Ministers der Landesverteidigung und Unseres Ministers der Mobilität und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: TITEL I - ALLGEMEINES Artikel 1 - Mit vorliegendem Erlass wird die Richtlinie 2003/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates der Europäischen Union vom 15. Juli 2003 über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter- oder Personenkraftverkehr und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates und der Richtlinie 91/439/EWG des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 76/914/EWG des Rates in belgisches Recht umgesetzt. Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses ist zu verstehen unter: 1. "Gesetz": das am 16.März 1968 koordinierte Gesetz über die Strassenverkehrspolizei, 2. "Königlicher Erlass über den Führerschein": der Königliche Erlass vom 23.März 1998 über den Führerschein, 3. "Minister": der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Verkehrssicherheit gehört, 4."Motorfahrzeug": jedes mit einem Motor ausgestattete Fahrzeug, das sich aus eigener Kraft auf der Strasse fortbewegt, mit Ausnahme der Schienenfahrzeuge. Räder, die mit einem elektrischen Hilfsmotor ausgestattet sind, der nur funktioniert, wenn die Pedale betätigt werden, und dessen Leistung höchstens 0,3 kW beträgt, werden nicht als Motorfahrzeuge angesehen, 5. "Kraftfahrzeug": jedes Motorfahrzeug, ausgenommen Kleinkrafträder und Motorräder, das üblicherweise auf der Strasse zur Beförderung von Personen oder Gütern oder zum Ziehen von Fahrzeugen, die für die Personen- oder Güterbeförderung benutzt werden, dient.Dieser Begriff schliesst Trolleybusse, das heisst nicht schienengebundene, mit einer elektrischen Leitung verbundene Fahrzeuge, ein. Er schliesst land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen nicht ein, 6. "Motorfahrzeuge der Klasse C": Kraftfahrzeuge, ausgenommen jene der Klasse D, mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 500 kg;hinter den Fahrzeugen dieser Klasse darf ein Anhänger mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 750 kg mitgeführt werden, 7. "Motorfahrzeuge der Klasse C + E": Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse C und einem Anhänger mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von mehr als 750 kg bestehen, 8."Motorfahrzeuge der Klasse C1": Kraftfahrzeuge, ausgenommen jene der Klasse D, mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 500 kg, jedoch nicht mehr als 7 500 kg; hinter den Fahrzeugen dieser Unterklasse darf ein Anhänger mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 750 kg mitgeführt werden, 9. "Motorfahrzeuge der Klasse C1 + E": Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Unterklasse C1 und einem Anhänger mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von mehr als 750 kg bestehen, sofern das zulässige Gesamtgewicht der Kombination 12 000 kg und das höchstzulässige Gesamtgewicht des Anhängers das Leergewicht des Zugfahrzeugs nicht übersteigt, 10."Motorfahrzeuge der Klasse D": Kraftfahrzeuge zur Personenbeförderung mit mehr als acht Sitzplätzen ausser dem Führersitz; hinter den Fahrzeugen dieser Klasse darf ein Anhänger mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 750 kg mitgeführt werden. Fahrzeuge mit Faltenbalg, wie sie in Artikel 1 § 2 Punkt 9 des Königlichen Erlasses vom 15. März 1968 zur Festlegung der allgemeinen Regelung über die technischen Anforderungen an Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, ihre Bestandteile und ihr Sicherheitszubehör definiert sind, gehören ebenfalls zu dieser Klasse, 11. "Motorfahrzeuge der Klasse D + E": Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse D und einem Anhänger mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von mehr als 750 kg bestehen, 12."Motorfahrzeuge der Klasse D1": Kraftfahrzeuge zur Personenbeförderung mit mehr als acht Sitzplätzen ausser dem Führersitz, jedoch mit nicht mehr als sechzehn Sitzplätzen ausser dem Führersitz; hinter den Fahrzeugen dieser Unterklasse darf ein Anhänger mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 750 kg mitgeführt werden, 13. "Motorfahrzeuge der Klasse D1 + E": Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Unterklasse D1 und einem Anhänger mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von mehr als 750 kg bestehen, sofern das höchstzulässige Gesamtgewicht der Kombination 12 000 kg und das höchstzulässige Gesamtgewicht des Anhängers das Leergewicht des Zugfahrzeugs nicht übersteigt und der Anhänger nicht zur Personenbeförderung verwendet wird, 14."Fahrzeuge der Gruppe C": Motorfahrzeuge der Klassen C und C + E und der Unterklassen C1 und C1 + E, 15. "Fahrzeuge der Gruppe D": Motorfahrzeuge der Klassen D und D + E und der Unterklassen D1 und D1 + E, 16."Fahrzeuge der Gruppe 2": Motorfahrzeuge der Gruppe C und der Gruppe D, 17. "Linienverkehr": die regelmässige Beförderung von Fahrgästen auf einer bestimmten Verkehrsverbindung, wobei Fahrgäste an vorher festgelegten Haltestellen aufgenommen oder abgesetzt werden können. Linienverkehr ist ungeachtet einer etwaigen Buchungspflicht für jedermann zugänglich. Die Regelmässigkeit des Linienverkehrs wird nicht dadurch berührt, dass der Ablauf den wechselnden Bedürfnissen der Nutzer angepasst wird, 18. "gewöhnlicher Wohnort": der Ort, an dem eine Person wegen persönlicher und beruflicher Bindungen oder - im Falle einer Person ohne berufliche Bindungen - wegen persönlicher Bindungen, die enge Beziehungen zwischen der Person und dem Wohnort erkennen lassen, gewöhnlich, das heisst während mindestens 185 Tagen im Kalenderjahr, wohnt. Als gewöhnlicher Wohnort einer Person, die ihre beruflichen Bindungen an einem anderen Ort als dem ihrer persönlichen Bindungen hat und die sich daher abwechselnd an verschiedenen Orten in zwei oder mehr Mitgliedstaaten aufhalten muss, gilt jedoch der Ort ihrer persönlichen Bindungen, sofern sie regelmässig dorthin zurückkehrt. Diese Voraussetzung entfällt, wenn sich die Person in einem anderen Staat zur Ausführung eines Auftrags von bestimmter Dauer aufhält. Der Besuch einer Universität oder einer Schule hat keine Verlegung des gewöhnlichen Wohnorts zur Folge, 19. "provisorischer Führerschein": der provisorische Führerschein des Musters 3, wie erwähnt in den Artikeln 6 bis 9 des Königlichen Erlasses über den Führerschein, der für ein Fahrzeug der Gruppe 2 für gültig erklärt worden ist, 20."Antrag auf Erhalt eines Führerscheins": das in Artikel 17 des Königlichen Erlasses über den Führerschein erwähnte Dokument, 21. "europäischer Führerschein": jeder in Artikel 23 § 2 Nr.1 des Gesetzes erwähnte Führerschein, der von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums ausgestellt worden ist, 22. "duale Berufsausbildung im Bereich der Beförderungen im Strassenverkehr": die Ausbildung zu Führern von Fahrzeugen, die für den Güter- und/oder Personenverkehr bestimmt sind, mit einer Mindestdauer von sechs Monaten;diese Ausbildung umfasst Perioden strukturierter Ausbildung in einem Unternehmen und in einem zugelassenen Zentrum für duale Berufsausbildung und ist anerkannt gemäss den geltenden Rechtsvorschriften der Gemeinschaften und Regionen oder gemäss dem Gesetz vom 19. Juli 1983 über die Lehre in Berufen, die von Lohnempfängern ausgeübt werden; diese Ausbildung umfasst auch die entsprechende Berufsausbildung im Rahmen des Unterrichtswesens, 23. "Zentrum für duale Berufsausbildung": ein Zentrum, das duale Berufsausbildungen im Bereich der Beförderungen im Strassenverkehr organisiert und gemäss Titel V Kapitel 1 des vorliegenden Erlasses vom Minister zugelassen ist, 24."provisorischer Berufsführerschein": das Dokument, das einem Bewerber ausgestellt wird, der in einem vom Minister zugelassenen Zentrum für duale Berufsausbildung eine duale Berufsausbildung absolviert, 25. "Berufsbefähigungsnachweis C": der Berufsbefähigungsnachweis, der für das Führen von Fahrzeugen der Gruppe C gültig ist, 26."Berufsbefähigungsnachweis D": der Berufsbefähigungsnachweis, der für das Führen von Fahrzeugen der Gruppe D gültig ist, 27. "Grundqualifikationsnachweis C": der Nachweis über das Bestehen der Grundqualifikationsprüfung, der Zusatzprüfung oder des Teils "Grundqualifikation" der kombinierten Prüfung für das Führen eines Fahrzeugs der Gruppe C, 28."Grundqualifikationsnachweis D": der Nachweis über das Bestehen der Grundqualifikationsprüfung, der Zusatzprüfung oder des Teils "Grundqualifikation" der kombinierten Prüfung für das Führen eines Fahrzeugs der Gruppe D, 29. "Weiterbildungsnachweis": der Nachweis, dass in einem Ausbildungszentrum eine Weiterbildung absolviert wurde, 30."Prüfungseinrichtung": eine Einrichtung, die die Führerscheinprüfung, die Grundqualifikationsprüfung, die kombinierte Prüfung und die Zusatzprüfung für das Führen von Fahrzeugen der Gruppe 2 organisiert und gemäss Titel III Kapitel 2 des vorliegenden Erlasses zugelassen ist, 31. "Prüfungszentrum": ein Zentrum, das einer Prüfungseinrichtung angehört, 32."Ausbildungszentrum": ein Zentrum, das Weiterbildungskurse anbietet und gemäss Titel IV Kapitel 2 des vorliegenden Erlasses zugelassen ist, 33. "Bildungseinrichtungen": die gemäss den geltenden Rechtsvorschriften und Qualitätsnormen der Gemeinschaften organisierten, bezuschussten oder anerkannten Bildungseinrichtungen, 34."Code 95": der Gemeinschaftscode in Anlage 7 zum Königlichen Erlass über den Führerschein, der dem Berufsbefähigungsnachweis entspricht, 35. "Fahrerbescheinigung": die Bescheinigung im Sinne der Verordnung (EWG) Nr.881/92 des Rates vom 26. März 1992 über den Zugang zum Güterkraftverkehrsmarkt in der Gemeinschaft für Beförderungen aus oder nach einem Mitgliedstaat oder durch einen oder mehrere Mitgliedstaaten. TITEL II - DIE BERUFLICHE EIGNUNG KAPITEL 1 - Anwendungsbereich Art. 3 - § 1 - Vorliegender Titel ist anwendbar auf den Verkehr auf öffentlicher Strasse innerhalb des Königreichs mit Fahrzeugen, für die ein Führerschein der Klassen C, C + E, D, D + E oder der Unterklassen C1, C1 + E, D1 und D1 + E oder ein als gleichwertig anerkannter Führerschein erforderlich ist für: 1. die Staatsangehörigen der Europäischen Union, 2.die Staatsangehörigen eines Drittlandes, die von einem in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässigen Unternehmen beschäftigt oder eingesetzt werden. § 2 - Die in § 1 erwähnten Personen müssen, vorbehaltlich der in Artikel 4 erwähnten Befreiungen, für das Führen eines Fahrzeugs der Gruppe C über einen gültigen Berufsbefähigungsnachweis C und für das Führen eines Fahrzeugs der Gruppe D über einen gültigen Berufsbefähigungsnachweis D verfügen, der von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgestellt worden ist. § 3 - Vorbehaltlich der in Artikel 5 erwähnten Befreiungen müssen folgende Fahrer in Belgien einen Grundqualifikationsnachweis C für das Führen eines Fahrzeugs der Gruppe C beziehungsweise einen Grundqualifikationsnachweis D für das Führen eines Fahrzeugs der Gruppe D erwerben: 1. Fahrer, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union sind und ihren gewöhnlichen Wohnort in Belgien haben, 2.Fahrer, die nicht Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union sind und von einem in Belgien ansässigen Unternehmen beschäftigt oder eingesetzt werden oder über eine belgische Arbeitserlaubnis verfügen. § 4 - In § 1 erwähnte Fahrer, die ihren gewöhnlichen Wohnort in Belgien haben und in Belgien arbeiten, müssen die Weiterbildung für das Führen eines Fahrzeugs der Gruppe 2 in Belgien absolvieren. In § 1 erwähnte Fahrer, die ihren gewöhnlichen Wohnort in Belgien haben oder in Belgien arbeiten, können die Weiterbildung für das Führen eines Fahrzeugs der Gruppe 2 in Belgien absolvieren. In § 1 erwähnte Fahrer, die ihren gewöhnlichen Wohnort in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union haben oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union arbeiten, können die Weiterbildung für das Führen eines Fahrzeugs der Gruppe 2 in diesem Mitgliedstaat absolvieren. Art. 4 - § 1 - Die Anforderung der beruflichen Eignung gilt nicht für Führer von: 1. Fahrzeugen, deren erlaubte Höchstgeschwindigkeit nicht über 45 km/h liegt, 2.Fahrzeugen, die von den Streitkräften, dem Zivilschutz, der Feuerwehr und den für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung zuständigen Kräften eingesetzt werden oder ihrer Kontrolle unterstellt sind, 3. Fahrzeugen, die zum Zweck der technischen Entwicklung, zu Reparatur- oder Wartungszwecken Prüfungen auf der Strasse unterzogen werden, sowie Neufahrzeugen oder umgebauten Fahrzeugen, die noch nicht in Betrieb genommen sind, 4.Fahrzeugen, die in Notfällen bzw. für Rettungsaufgaben eingesetzt werden, 5. Fahrzeugen, die für die nichtgewerbliche Beförderung von Personen oder Gütern zu privaten Zwecken eingesetzt werden, 6.Fahrzeugen oder Fahrzeugkombinationen mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 7,5 Tonnen, die zur Beförderung von Material, Ausrüstung oder Maschinen benutzt werden, die der Fahrer zur Ausübung seines Berufes benötigt, sofern es sich beim Führen des Fahrzeugs nicht um die Hauptbeschäftigung des Fahrers handelt. § 2 - Von der Verpflichtung befreit, über einen Berufsbefähigungsnachweis C zu verfügen, sind - für einen Zeitraum von höchstens einem Jahr für Beförderungen innerhalb des Königsreichs - Fahrer, die Inhaber eines provisorischen Berufsführerscheins C sind. Von der Verpflichtung befreit, über einen Berufsbefähigungsnachweis D zu verfügen, sind - für einen Zeitraum von höchstens einem Jahr für Beförderungen innerhalb des Königsreichs - Fahrer, die Inhaber eines provisorischen Berufsführerscheins D sind. § 3 - Von der Verpflichtung befreit, über einen Berufsbefähigungsnachweis zu verfügen, sind: 1. die Fahrer, die gemäss den Bestimmungen des vorliegenden Erlasses die praktische Prüfung ablegen oder in Vorbereitung darauf eine Schulung absolvieren, 2.die Schüler einer Fahrschule, die in Begleitung eines Fahrschullehrers ein Fahrzeug führen, das für den Fahrunterricht bestimmt ist, 3. die in Artikel 4 Nr.4 und 8 des Königlichen Erlasses über den Führerschein erwähnten Fahrer, 4. die in Artikel 4 Nr.5, 6, 7, 9 und 15 des Königlichen Erlasses über den Führerschein erwähnten Bewerber. Art. 5 - § 1 - Von der Verpflichtung befreit, einen Grundqualifikationsnachweis C zu erlangen, sind Fahrer, die: 1. Inhaber eines in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erworbenen Grundqualifikationsnachweises C sind, 2.Inhaber eines Führerscheins der Gruppe C sind oder gewesen sind, sofern dieser spätestens am 9. September 2009 ausgestellt worden ist. § 2 - Von der Verpflichtung befreit, einen Grundqualifikationsnachweis D zu erlangen, sind Fahrer, die: 1. Inhaber eines in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erworbenen Grundqualifikationsnachweises D sind, 2.Inhaber eines Führerscheins der Gruppe D sind oder gewesen sind, sofern dieser spätestens am 9. September 2008 ausgestellt worden ist. KAPITEL 2 - Der Berufsbefähigungsnachweis Abschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen Art. 6 - § 1 - Beruflich geeignet für das Führen von Fahrzeugen der Gruppe C sind Fahrer, die die Grundqualifikationsprüfung, die kombinierte Prüfung oder die Zusatzprüfung für das Führen eines Fahrzeugs der Gruppe C bestanden haben oder gemäss Artikel 5 § 1 Nr. 2 davon befreit sind und die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses bezüglich der Weiterbildung erfüllen. Beruflich geeignet für das Führen von Fahrzeugen der Gruppe D sind Fahrer, die die Grundqualifikationsprüfung, die kombinierte Prüfung oder die Zusatzprüfung für das Führen eines Fahrzeugs der Gruppe D bestanden haben oder gemäss Artikel 5 § 2 Nr. 2 davon befreit sind und die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses bezüglich der Weiterbildung erfüllen. § 2 - Als Beweis für den Besitz der beruflichen Eignung wird der Gemeinschaftscode 95 auf dem in Artikel 8 § 1 erwähnten Dokument angebracht. Art. 7 - § 1 - Das Mindestalter für den Erhalt eines Berufsbefähigungsnachweises C ist auf 18 Jahre festgelegt. Das Mindestalter für den Erhalt eines Berufsbefähigungsnachweises D ist auf 21 Jahre festgelegt. § 2 - Jedoch kann jeder Bewerber im Alter von mindestens 18 Jahren einen Berufsbefähigungsnachweis D erhalten, der ausschliesslich für Linienverkehr innerhalb des Königreichs über eine Entfernung von höchstens 50 km gültig ist. Jeder Bewerber im Alter von mindestens 20 Jahren kann einen Berufbefähigungsnachweis D erhalten, der ausschliesslich für Personenkraftverkehr innerhalb des Königsreichs gültig ist. § 3 - Allein durch das Erreichen des Alters von 20 Jahren verfällt die in § 2 Absatz 1 erwähnte Bedingung. Allein durch das Erreichen des Alters von 21 Jahren verfällt die in § 2 Absatz 2 erwähnte Bedingung. § 4 - Wird ein provisorischer Berufsführerschein ausgestellt, kann der Berufsbefähigungsnachweis frühestens sechs Monate nach Ausstellung des besagten provisorischen Berufsführerscheins erhalten werden. Abschnitt 2 - Ausstellung des Berufsbefähigungsnachweises Art. 8 - § 1 - Der Gemeinschaftscode 95, gefolgt vom Verfalltag des Berufsbefähigungsnachweises, wird auf Vorlage eines Grundqualifikationsnachweises C, eines Grundqualifikationsnachweises D oder eines Dokuments, aus dem hervorgeht, dass einer dieser Nachweise in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erhalten worden ist, angebracht: 1. auf dem Führerschein hinter der Führerscheinklasse, für die die berufliche Eignung gültig ist, 2.auf der Fahrerbescheinigung für Personen, die Güterverkehr durchführen und nicht Inhaber eines belgischen oder europäischen Führerscheins sind, 3. auf dem dazu bestimmten Nachweis für Personen, die Personenverkehr durchführen und keinen belgischen oder europäischen Führerschein besitzen. Das Muster dieses Nachweises wird vom Minister bestimmt. § 2 - Der Gemeinschaftscode 95 wird angebracht: 1. von der in Artikel 7 des Königlichen Erlasses über den Führerschein erwähnten Behörde auf dem in § 1 Nr.1 erwähnten Dokument, 2. vom Minister oder von seinem Beauftragten auf dem in § 1 Nr.2 und 3 erwähnten Dokument. § 3 - Bevor die in § 2 erwähnte Behörde einen Berufsbefähigungsnachweis erteilt, prüft sie nach, ob die Grundqualifikationsnachweise, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erhalten worden sind, oder eines der Dokumente, aus denen hervorgeht, dass ein solcher Nachweis in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erhalten worden ist, gültig sind. Der Fahrer liefert in diesem Fall den Beweis, dass er gemäss Artikel 3 § 3 keinen Berufsbefähigungsnachweis in Belgien zu erlangen brauchte. § 4 - In den in Artikel 5 § 1 Nr. 2 und in Artikel 5 § 2 Nr. 2 erwähnten Fällen wird der Gemeinschaftscode 95 gemäss den Bestimmungen von Artikel 73 auf dem in § 1 erwähnten Dokument angebracht. § 5 - Nach Erhalt des Berufsbefähigungsnachweises werden pro absolviertes Weiterbildungsmodul von mindestens sieben Stunden gemäss den Bestimmungen von Artikel 45 sieben Kreditpunkte zugeteilt. Kreditpunkte, die für Kurse zugeteilt worden sind, die vor mehr als fünf Jahren absolviert wurden, werden aus dem Kreditsaldo gestrichen. Abschnitt 3 - Gültigkeit des Berufsbefähigungsnachweises Art. 9 - § 1 - Die in Artikel 7 des Königlichen Erlasses über den Führerschein erwähnte Behörde vermerkt auf dem Führerschein, für welche Klasse der Berufsbefähigungsnachweis gültig ist. Die Gültigkeit wird wie folgt bestimmt: 1. Der Berufsbefähigungsnachweis C ist gültig für das Führen von Fahrzeugen der Klassen C und C + E und der Unterklassen C1 und C1 + E, wenn der Fahrer über einen für diese Klassen gültigen Führerschein verfügt, 2.der Berufsbefähigungsnachweis D ist gültig für das Führen von Fahrzeugen der Klassen D und D + E und der Unterklassen D1 und D1 + E, wenn der Fahrer über einen für diese Klassen gültigen Führerschein verfügt. § 2 - Wenn der Inhaber eines Berufsbefähigungsnachweises einen Führerschein für eine der Klassen, für die der Berufsbefähigungsnachweis gültig ist, erhält, wird dies von der in Artikel 7 des Königlichen Erlasses über den Führerschein erwähnten Behörde in dem Moment, wo dieser Führerschein ausgestellt wird, auf dem Führerschein vermerkt. Art. 10 - Der Berufsbefähigungsnachweis ist fünf Jahre gültig und seine Gültigkeit kann gemäss den Bestimmungen von Artikel 13 verlängert werden. In Abweichung von Absatz 1 wird die Gültigkeitsdauer des Berufsbefähigungsnachweises der in Artikel 5 § 1 Nr. 2 und in Artikel 5 § 2 Nr. 2 erwähnten Fahrer gemäss den Bestimmungen von Artikel 73 festgelegt. Art. 11 - Fahrer, die gemäss Artikel 5 § 1 Nr. 2 oder Artikel 5 § 2 Nr. 2 vom Erhalt eines Berufsbefähigungsnachweises befreit sind, innerhalb der in Artikel 73 bestimmten Frist jedoch keinen Berufsbefähigungsnachweis erhalten haben, können den Berufsbefähigungsnachweis noch gemäss den Bestimmungen von Artikel 13 erhalten. Abschnitt 4 - Verlängerung der Gültigkeitsdauer des Berufsbefähigungsnachweises Art. 12 - Die in Artikel 8 § 2 erwähnte Behörde erteilt oder verlängert den Berufsbefähigungsnachweis auf der Grundlage der Weiterbildungsnachweise, die von einem Ausbildungszentrum in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder von den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats der Europäischen Union ausgestellt worden sind. Der Betreffende liefert in diesem Fall den Beweis, dass er gemäss Artikel 3 § 4 Absatz 3 diesen Weiterbildungsnachweis in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erhalten konnte. Art. 13 - § 1 - Die Gültigkeitsdauer des Berufsbefähigungsnachweises wird, auch wenn die Gültigkeitsdauer des besagten Nachweises abgelaufen ist, von der in Artikel 8 § 2 erwähnten Behörde für eine Dauer von fünf Jahren verlängert, wenn der Fahrer nachweist, dass er durch das Absolvieren einer Weiterbildung in einem Zeitraum von fünf Jahren vor dem Datum der Verlängerung mindestens 35 Kreditpunkte erworben hat. Im Moment, wo die Verlängerung erfolgt, werden 35 Kreditpunkte vom Kreditpunktesaldo abgezogen. § 2 - Die Gültigkeitsdauer des ursprünglichen Berufsbefähigungsnachweises des Fahrers, der die in Artikel 43 des vorliegenden Erlasses erwähnten Prüfungen bestanden hat, wird so verlängert, dass die Gültigkeitsdauer des ursprünglichen Berufsbefähigungsnachweises mit der Gültigkeitsdauer des zusätzlichen Berufsbefähigungsnachweises in Übereinstimmung gebracht wird. § 3 - Die Verlängerung der Gültigkeitsdauer des Berufsbefähigungsnachweises wird für jede Klasse, für die der Fahrer über einen Grundqualifikationsnachweis verfügt oder für die er gemäss Artikel 5 keinen Nachweis braucht, gewährt. KAPITEL 3 - Der provisorische Berufsführerschein Abschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen Art. 14 - Ein provisorischer Berufsführerschein kann von einem Bewerber erworben werden, der in einem vom Minister zugelassenen Ausbildungszentrum für duale Berufsausbildung eine duale Berufsausbildung im Bereich der Beförderungen im Strassenverkehr absolviert. Das Muster des provisorischen Berufsführerscheins wird vom Minister festgelegt. Art. 15 - Das Mindestalter, um einen provisorischen Berufsführerschein zu erhalten, ist auf 18 Jahre festgelegt. Abschnitt 2 - Ausstellung des provisorischen Berufsführerscheins Art. 16 - Der provisorische Berufsführerschein wird gegen Aushändigung eines Formulars zur Beantragung eines provisorischen Berufsführerscheins von der in Artikel 7 des Königlichen Erlasses über den Führerschein erwähnten Behörde ausgestellt. Art. 17 - Das Zentrum für duale Berufsausbildung bescheinigt durch die Aushändigung eines Formulars zur Beantragung eines provisorischen Berufsführerscheins, dass der Antragsteller im Zentrum eingeschrieben ist. Art. 18 - Das Muster des Formulars zur Beantragung eines provisorischen Berufsführerscheins wird vom Minister festgelegt. Abschnitt 3 - Gültigkeit des provisorischen Berufsführerscheins Art. 19 - Die in Artikel 7 des Königlichen Erlasses über den Führerschein erwähnte Behörde vermerkt auf dem provisorischen Berufsführerschein, für welche Klasse er gültig ist. Der provisorische Berufsführerschein ist gültig für die Klasse oder Unterklasse von Fahrzeugen für den Güter- oder Personenkraftverkehr, für die die Ausbildung vorgesehen ist. Art. 20 - § 1 - Die Gültigkeitsdauer des provisorischen Berufsführerscheins wird auf dem in Artikel 14 erwähnten Dokument vermerkt. Der provisorische Berufsführerschein ist ein Jahr gültig. § 2 - Die Gültigkeitsdauer des provisorischen Berufsführerscheins kann nicht verlängert werden. § 3 - Ist dem Inhaber eines provisorischen Berufsführerscheins die Erlaubnis zum Führen eines Fahrzeugs der Klasse oder Unterklasse, für die das Dokument für gültig erklärt worden ist, entzogen worden, wird die Gültigkeit des Dokuments bis zum Ablauf des Entzugszeitraums und gegebenenfalls bis die aufgrund von Artikel 38 des Gesetzes vorgesehenen Prüfungen beziehungsweise Untersuchungen bestanden sind, ausgesetzt. Bei Rückgabe des Dokuments gemäss Artikel 69 des Königlichen Erlasses über den Führerschein verlängert die in Artikel 7 des Königlichen Erlasses über den Führerschein erwähnte Behörde die Gültigkeit des provisorischen Berufsführerscheins um eine Frist, die dem Zeitraum, während dem die Gültigkeit des Dokuments ausgesetzt war, entspricht. TITEL III - PRÜFUNGEN KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung Art. 21 - § 1 - Um einen Führerschein zum Führen von Fahrzeugen der Gruppe 2 zu erhalten, muss der Bewerber eine theoretische Prüfung und eine praktische Prüfung bestehen, die von einer gemäss den Bestimmungen des vorliegenden Titels zugelassenen Prüfungseinrichtung organisiert werden. Um einen Grundqualifikationsnachweis zum Führen von Fahrzeugen der Gruppe 2 zu erhalten, muss der Bewerber eine theoretische Prüfung und eine praktische Prüfung bestehen, die von einer gemäss den Bestimmungen des vorliegenden Titels zugelassenen Prüfungseinrichtung organisiert werden. Die vorerwähnten Prüfungen für den Erhalt eines Führerscheins können mit den Prüfungen für den Erhalt eines Grundqualifikationsnachweises kombiniert werden. In den in Artikel 26 § 3 erwähnten Fällen kann durch Ablegen einer zusätzlichen Prüfung im Sinne von Artikel 43 ein Grundqualifikationsnachweis erhalten werden. § 2 - Jedes Prüfungszentrum oder jede Prüfungseinrichtung übermittelt dem Föderalen Öffentlichen Dienst Mobilität und Transportwesen gemäss den vom Minister bestimmten Modalitäten auf elektronischem Wege die Daten mit Bezug auf die Ergebnisse der in § 1 erwähnten Prüfungen. Die in Absatz 1 erwähnten Daten können zu den in Artikel 75 des Königlichen Erlasses über den Führerschein erwähnten Zwecken verarbeitet werden. § 3 - Der Minister legt nach Stellungnahme einer Sachverständigenkommission den Ablauf der Prüfungen fest. KAPITEL 2 - Prüfungseinrichtungen Art. 22 - Die Prüfungseinrichtungen, die die Prüfungen organisieren, erhalten ihre Zulassung vom Minister. Die Zulassung wird für einen Zeitraum von fünf Jahren erteilt. Diese Zulassung kann für einen Zeitraum von fünf Jahren erneuert werden; dazu muss jedes Mal ein neuer Zulassungsantrag eingereicht werden. Art. 23 - § 1 - Um zugelassen zu werden, muss die sich bewerbende Prüfungseinrichtung folgende allgemeine Bedingungen erfüllen: 1. Jede sich bewerbende Prüfungseinrichtung muss über eine geeignete Infrastruktur verfügen, insbesondere über Räumlichkeiten und über Gelände ausserhalb des Verkehrs sowie über das Material, das notwendig ist, um die in vorliegendem Titel erwähnten theoretischen und praktischen Prüfungen abzuhalten.Wenn die sich bewerbende Prüfungseinrichtung auf ein Prüfungszentrum zurückgreift, muss jedes dieser Prüfungszentren diese Bedingungen erfüllen, 2. jede sich bewerbende Prüfungseinrichtung, mit Ausnahme der Bildungseinrichtungen, verpflichtet sich dazu, innerhalb von drei Jahren nach der Zulassung ein ISO 9000-Zertifikat zu erlangen, 3.jede sich bewerbende Prüfungseinrichtung, mit Ausnahme derjenigen, die durch oder aufgrund eines Gesetzes, eines Dekrets oder einer Ordonnanz mit der Organisation des öffentlichen Stadt- und Nahverkehrs beauftragt sind, und der öffentlichen Zentren für Berufsausbildung, verpflichtet sich dazu, jede der in vorliegendem Titel erwähnten Prüfungen mindestens einmal pro Monat für jede der in Artikel 3 § 1 bestimmten Klassen sowie jedes Mal, wenn 25 Einschreibungen für eine dieser Prüfungen vorliegen, zu organisieren. Wenn die Prüfungseinrichtung auf ein Prüfungszentrum zurückgreift, muss sie sich für jedes Zentrum dazu verpflichten, 4. jede sich bewerbende Prüfungseinrichtung, mit Ausnahme derjenigen, die durch oder aufgrund eines Gesetzes, eines Dekrets oder einer Ordonnanz mit der Organisation des öffentlichen Stadt- und Nahverkehrs beauftragt sind, und der öffentlichen Zentren für Berufsausbildung, verpflichtet sich dazu, alle in vorliegendem Titel erwähnten Prüfungen zu organisieren, 5.jede sich bewerbende Prüfungseinrichtung verpflichtet sich, dafür zu sorgen, dass die in vorliegendem Titel erwähnten Prüfungen, mit Ausnahme der computergestützten Prüfungen, von zugelassenen Prüfern abgehalten werden, 6. jede sich bewerbende Prüfungseinrichtung verpflichtet sich dazu, im Rahmen der ihr erteilten Zulassung die neueste Fassung der von der International Test Commission herausgegebenen "Internationalen Richtlinien für die Testanwendung" anzuwenden.Jede Prüfungseinrichtung verpflichtet sich ebenfalls dazu, bei der Organisation von Tests auf PC die neueste Fassung der von der International Test Commission in den "International Guidelines on Computer-Based and Internet Delivered Testing" vorgesehenen spezifischen Bestimmungen für Testanwender anzuwenden, 7. jede sich bewerbende Prüfungseinrichtung verpflichtet sich dazu, jährlich einen Tätigkeitsbericht zu erstellen und diesen spätestens zum 31.März des darauffolgenden Jahres dem Föderalen Öffentlichen Dienst Mobilität und Transportwesen zu übermitteln. Der Minister legt die Themen fest, die darin behandelt werden müssen, 8. jede sich bewerbende Prüfungseinrichtung verpflichtet sich dazu, für den Prüfungsstoff, für den der Minister oder sein Beauftragter eine Liste von möglichen Fragen erstellt hat, die Fragen auf die vom Minister bestimmte Weise ausschliesslich dieser Liste zu entnehmen, 9.jede sich bewerbende Prüfungseinrichtung verpflichtet sich dazu, an den Versammlungen, die der Minister oder sein Beauftragter organisiert, teilzunehmen, 10. jede sich bewerbende Prüfungseinrichtung verp …

🔗 Vers la source officielle

AI-uitleg op basis van de officiële wettekst. Indicatief, vervangt geen juridisch advies.