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Loi portant insertion du Livre XIV "Pratiques du marché et protection du consommateur relatives aux personnes exerçant une profession libérale" dans l

Kurz gesagt

Dieses Gesetz fügt ein neues Buch (Buch XIV) in das Wirtschaftsgesetzbuch ein, das sich mit Marktpraktiken und dem Verbraucherschutz im Zusammenhang mit Freiberuflern befasst. Es definiert wichtige Begriffe und legt allgemeine Grundsätze für diese Bereiche fest.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Texte de loi
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 15 MAI 2014. - Loi portant insertion du Livre XIV "Pratiques du marché et protection du consommateur relatives aux personnes exerçant une profession libérale" dans le Code de droit économique et portant insertion des définitions propres au livre XIV et des dispositions d'application au livre XIV, dans les livres I et XV du Code de droit économique. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 15 mai 2014 portant insertion du Livre XIV "Pratiques du marché et protection du consommateur relatives aux personnes exerçant une profession libérale" dans le Code de droit économique et portant insertion des définitions propres au livre XIV et des dispositions d'application au livre XIV, dans les livres I et XV du Code de droit économique (Moniteur belge du 30 mai 2014, err. du 30 septembre 2014). Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy. FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ 15. MAI 2014 - Gesetz zur Einfügung von Buch XIV "Marktpraktiken und Verbraucherschutz in Bezug auf Freiberufler" in das Wirtschaftsgesetzbuch und zur Einfügung der Buch XIV eigenen Begriffsbestimmungen und der Buch XIV eigenen Rechtsdurchsetzungsbestimmungen in die Bücher I und XV des Wirtschaftsgesetzbuches PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL I - Allgemeine Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit. KAPITEL II - Wirtschaftsgesetzbuch Art. 2 - In Buch I Titel 2 des Wirtschaftsgesetzbuches wird ein Kapitel 5 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "KAPITEL 5 - Begriffsbestimmungen Buch XIV Art. I.8 - Für die Anwendung von Buch XIV gelten folgende Begriffsbestimmungen: 1. homogene Dienstleistungen: Dienstleistungen, deren Merkmale und Modalitäten identisch oder ähnlich sind, unabhängig unter anderem von Zeitpunkt und Ort der Ausführung, vom Erbringer der Dienstleistung oder von der Person, für die sie erbracht werden, 2.Etikettierung: Angaben, Kennzeichnungen, Gebrauchsanweisungen, Marken, Abbildungen oder Zeichen, die sich auf eine Ware oder eine homogene Dienstleistung beziehen und auf der Ware selbst oder auf jeglicher Art von Verpackung, Schriftstück, Tafel, Etikett, Ring oder Verschluss angebracht sind und diese Ware oder diese Dienstleistung begleiten oder sich auf diese Ware oder diese Dienstleistung beziehen, 3. Inverkehrbringen: Einfuhr im Hinblick auf den Verkauf, Besitz im Hinblick auf den Verkauf, Anbieten zum Kauf, Verkauf, Anbieten von Waren zum Verleih und von Dienstleistungen, Verleih von Waren und Erbringen von Dienstleistungen, entgeltliche oder unentgeltliche Abtretung, wenn diese Geschäfte von einem Freiberufler vorgenommen werden, 4.lose verkaufte Waren: Waren, die nicht vorher verpackt und vom Verbraucher selbst oder in seiner Anwesenheit abgemessen oder abgewogen werden, 5. pro Stück verkaufte Waren: Waren, die nicht geteilt werden können, ohne dass dadurch ihre Beschaffenheit oder ihre Eigenschaften verändert werden, 6.aufbereitete Waren: Waren, die geteilt, abgewogen, abgezählt beziehungsweise abgemessen werden - auch während der Herstellung - und danach eventuell verpackt werden mit dem Ziel, diese Arbeitsgänge im Augenblick des Anbietens zum Kauf überflüssig zu machen, 7. fertigverpackte Waren: aufbereitete Waren, die verpackt werden, bevor sie zum Kauf angeboten werden, unabhängig von der Art der Verpackung, die die Waren gänzlich oder teilweise bedeckt, jedoch auf solche Weise, dass der Inhalt nicht verändert werden kann ohne vorherige Öffnung oder Veränderung der Verpackung. Betroffen sind: a) in vorher festgelegten Mengen fertigverpackte Waren: Waren, die so fertigverpackt werden, dass die in der Verpackung enthaltene Menge einem vorher bestimmten Wert entspricht, b) in variablen Mengen fertigverpackte Waren: Waren, die so fertigverpackt werden, dass die in der Verpackung enthaltene Menge keinem vorher bestimmten Wert entspricht, 8.Maßeinheit: in Buch VIII erwähnte Einheit, 9. Aufbereiter: Person, die Waren im Hinblick auf das Anbieten zum Kauf aufbereitet, 10.Nennfüllmenge: auf einer Fertigpackung angegebenes Gewicht oder Volumen, das der Nettomenge entspricht, die diese Fertigpackung enthalten soll, 11. Werbung: Mitteilungen mit dem direkten oder indirekten Ziel, den Verkauf von Produkten zu fördern, ungeachtet des Ortes oder der verwendeten Kommunikationsmittel, 12.vergleichende Werbung: Werbung, die unmittelbar oder mittelbar einen Mitbewerber oder Waren oder Dienstleistungen, die von einem Mitbewerber angeboten werden, erkennbar macht, 13. Fernabsatzvertrag: Vertrag, der zwischen dem Freiberufler und dem Verbraucher ohne gleichzeitige körperliche Anwesenheit des Freiberuflers und des Verbrauchers im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- beziehungsweise Dienstleistungssystems geschlossen wird, wobei bis einschließlich zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ausschließlich ein oder mehrere Fernkommunikationsmittel verwendet wird/werden, 14.Fernkommunikationsmittel: Kommunikationsmittel, das ohne gleichzeitige körperliche Anwesenheit des Freiberuflers und des Verbrauchers für den Abschluss eines Vertrags zwischen diesen Parteien eingesetzt werden kann, 15. Betreiber eines Kommunikationsmittels: natürliche oder juristische Person des öffentlichen oder privaten Rechts, deren gewerbliche oder berufliche Tätigkeit darin besteht, Freiberuflern ein oder mehrere Fernkommunikationsmittel zur Verfügung zu stellen, 16.Finanzdienstleistung: Bankdienstleistung und Dienstleistung im Zusammenhang mit einer Kreditgewährung, Versicherung, Altersversorgung von Einzelpersonen, Geldanlage oder Zahlung, 17. dauerhafter Träger: Medium, das es dem Verbraucher oder dem Freiberufler gestattet, an sie persönlich gerichtete Informationen derart zu speichern, dass sie sie in der Folge für eine für die Zwecke der Informationen angemessene Dauer einsehen können, und das die unveränderte Wiedergabe der gespeicherten Informationen ermöglicht, 18.Anbieter: Freiberufler, der Dienstleistungen aufgrund von Fernabsatzverträgen erbringt, 19. Kopplungsgeschäft: Angebot, bei dem der entgeltliche oder kostenlose Erwerb von Waren oder Dienstleistungen an den Erwerb anderer Waren oder Dienstleistungen gebunden ist, 20.missbräuchliche Klausel: Klausel beziehungsweise Bedingung in einem Vertrag zwischen einem Freiberufler und einem Verbraucher, die als solche oder zusammen mit einer oder mehreren anderen Klauseln oder Bedingungen ein offensichtliches Ungleichgewicht zwischen den Rechten und Verpflichtungen der Parteien zum Nachteil des Verbrauchers bewirkt, 21. Berufspraktiken: Handlung, Unterlassung, Verhaltensweise oder Erklärung, kommerzielle Mitteilung einschließlich Werbung und Marketing eines Freiberuflers im Zusammenhang mit der Absatzförderung, dem Verkauf oder der Lieferung eines Produkts, 22.wesentliche Beeinflussung des wirtschaftlichen Verhaltens des Verbrauchers: Anwendung einer Berufspraxis, um die Fähigkeit des Verbrauchers, eine informierte Entscheidung zu treffen, spürbar zu beeinträchtigen und damit den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte, 23. berufliche Sorgfalt: Standard an Fachkenntnissen und Sorgfalt, bei denen billigerweise davon ausgegangen werden kann, dass der Freiberufler sie gegenüber dem Verbraucher gemäß den anständigen Berufsgepflogenheiten in seinem Tätigkeitsbereich anwendet, 24.Aufforderung zum Kauf: kommerzielle Kommunikation, die die Merkmale des Produkts und den Preis in einer Weise angibt, die den Mitteln der verwendeten kommerziellen Kommunikation angemessen ist und den Verbraucher dadurch in die Lage versetzt, einen Kauf zu tätigen, 25. unzulässige Beeinflussung: Ausnutzung einer Machtposition gegenüber dem Verbraucher zur Ausübung von Druck, auch ohne die Anwendung oder Androhung von körperlicher Gewalt, in einer Weise, die die Fähigkeit des Verbrauchers zu einer informierten Entscheidung wesentlich einschränkt, 26.geschäftliche Entscheidung: Entscheidung eines Verbrauchers darüber, ob, wie und unter welchen Bedingungen er einen Kauf tätigen, eine Zahlung insgesamt oder teilweise leisten, ein Produkt behalten oder abgeben oder ein vertragliches Recht im Zusammenhang mit dem Produkt ausüben will, unabhängig davon, ob der Verbraucher beschließt, tätig zu werden oder ein Tätigwerden zu unterlassen, 27. nach Verbraucherspezifikation angefertigte Waren: Waren, die nicht vorgefertigt sind und für deren Herstellung eine individuelle Auswahl oder Entscheidung durch den Verbraucher maßgeblich ist, 28.außerhalb des gewöhnlichen Ortes der Berufsausübung geschlossener Vertrag: Vertrag zwischen dem Freiberufler und dem Verbraucher: a) der bei gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit des Freiberuflers und des Verbrauchers an einem Ort geschlossen wird, der nicht der gewöhnliche Ort der Berufsausübung des Freiberuflers ist, oder b) für den der Verbraucher unter den unter Buchstabe a) genannten Umständen ein Angebot gemacht hat oder c) der am gewöhnlichen Ort der Berufsausübung des Freiberuflers oder durch Fernkommunikationsmittel geschlossen wird, unmittelbar nachdem der Verbraucher an einem anderen Ort als dem gewöhnlichen Ort der Berufsausübung des Freiberuflers bei gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit des Freiberuflers und des Verbrauchers persönlich und individuell angesprochen wurde, oder d) der auf einem Ausflug geschlossen wird, der von dem Freiberufler in der Absicht oder mit dem Ergebnis organisiert wurde, dass er für den Verkauf von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen beim Verbraucher wirbt, 29.gewöhnlicher Ort der Berufsausübung: a) unbewegliche Räume zur Berufsausübung, in denen der Freiberufler seine Tätigkeit dauerhaft ausübt, oder b) bewegliche Räume zur Berufsausübung, in denen der Freiberufler seine Tätigkeit dauerhaft ausübt, 30.Kaufvertrag: Vertrag, durch den der Freiberufler das Eigentum an Waren an den Verbraucher überträgt oder deren Übertragung zusagt und der Verbraucher hierfür den Preis zahlt oder dessen Zahlung zusagt, einschließlich Verträgen, die sowohl Waren als auch Dienstleistungen zum Gegenstand haben, 31. Dienstleistungsvertrag: Vertrag, der kein Kaufvertrag ist und nach dem der Freiberufler eine Dienstleistung für den Verbraucher erbringt oder deren Erbringung zusagt und der Verbraucher hierfür den Preis zahlt oder dessen Zahlung zusagt, 32.digitale Inhalte: Daten, die in digitaler Form hergestellt und bereitgestellt werden, 33. gewerbliche Garantie: dem Verbraucher gegenüber zusätzlich zur gesetzlichen Gewährleistung eingegangene Verpflichtung des Freiberuflers oder eines Herstellers, den Ankaufspreis zu erstatten oder die Waren auszutauschen oder nachzubessern oder Dienstleistungen für sie zu erbringen, falls sie nicht diejenigen Eigenschaften aufweisen oder andere als die Mängelfreiheit betreffende Anforderungen nicht erfüllen, die in der Garantieerklärung oder der einschlägigen Werbung, wie sie bei oder vor dem Abschluss des Vertrags verfügbar war, beschrieben sind, 34.akzessorischer Vertrag: ein Vertrag, mit dem der Verbraucher Waren oder Dienstleistungen erwirbt, die im Zusammenhang mit einem Vertrag stehen und bei dem diese Waren oder Dienstleistungen von dem Freiberufler oder einem Dritten auf der Grundlage einer Vereinbarung zwischen diesem Dritten und dem Freiberufler geliefert oder erbracht werden, 35. Freiberufler: eine natürliche oder juristische Person, die intellektuell unabhängig und in eigener Verantwortung eine vornehmlich aus geistigen Leistungen bestehende berufliche Tätigkeit ausübt, zuvor die verlangte Ausbildung absolviert hat, einem durch oder aufgrund des Gesetzes errichteten Disziplinarorgan untersteht und kein Kaufmann im Sinne von Artikel 1 des Handelsgesetzbuches ist, 36.Minister: die für Justiz und gegebenenfalls für Wirtschaft, KMB und Mittelstand und für Volksgesundheit zuständigen Minister." Art. 3 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Buch XIV mit folgendem Wortlaut eingefügt: "BUCH XIV - MARKTPRAKTIKEN UND VERBRAUCHERSCHUTZ IN BEZUG AUF FREIBERUFLER TITEL 1 - Allgemeine Grundsätze Art. XIV.1 - § 1 - Vorliegendes Buch dient hauptsächlich der Regelung der Marktpraktiken und dem Verbraucherschutz in Bezug auf Freiberufler, unbeschadet der diesbezüglich in bestimmten freien Berufen geltenden Sonderbestimmungen. Vorliegendes Buch findet Anwendung auf Freiberufler für geistige Leistungen, die sie erbringen und charakteristisch für diese Berufe sind. Es dient der Umsetzung der: 1. Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5.April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen, 2. Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12.Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation), 3. Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums, 4. Verordnung (EG) Nr.2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 2004 über die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden ("Verordnung über die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz"), 5. Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11.Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates ("Verordnung über unlautere Geschäftspraktiken"), 6. Richtlinie 2006/114/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12.Dezember 2006 über irreführende und vergleichende Werbung (kodifizierte Fassung), 7. Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25.Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates. TITEL 2 - Verbraucherinformation KAPITEL 1 - Allgemeine Pflicht zur Information der Verbraucher Art. XIV.2 - § 1 - Vorliegendes Kapitel ist nicht auf Verträge anwendbar, die Notare oder Gerichtsvollzieher in ihrer Eigenschaft als öffentliche Amtsträger aufsetzen. § 2 - Vorliegendes Kapitel ist ebenso wenig auf Verträge über juristischen Beistand anwendbar, den ein Rechtsanwalt in Anwendung von Buch IIIbis des Gerichtsgesetzbuches erbringt. Art. XIV.3 - Bevor der Verbraucher durch einen anderen als einen Fernabsatzvertrag oder einen außerhalb des gewöhnlichen Ortes der Berufsausübung geschlossenen Vertrag gebunden ist, informiert der Freiberufler den Verbraucher in klarer und verständlicher Weise über Folgendes, sofern sich diese Informationen nicht bereits unmittelbar aus den Umständen ergeben: 1. wesentliche Merkmale der Produkte in dem für das Kommunikationsmittel und die Produkte angemessenen Umfang, 2.Identität des Freiberuflers, unter anderem seine Unternehmensnummer, die Anschrift des Ortes, an dem es ansässig ist, sowie seine Telefonnummer, 3. Gesamtpreis der Produkte einschließlich aller Steuern und Abgaben und Kosten aller Dienstleistungen, die der Verbraucher gezwungenermaßen zusätzlich bezahlen muss, oder in Fällen, in denen der Preis aufgrund der Beschaffenheit des Produkts vernünftigerweise nicht im Voraus berechnet werden kann, Art der Preisberechnung und gegebenenfalls alle zusätzlichen Kosten oder in Fällen, in denen diese Kosten vernünftigerweise nicht im Voraus berechnet werden können, Tatsache, dass solche zusätzlichen Kosten anfallen können, 4.gegebenenfalls Zahlungs-, Liefer- und Leistungsbedingungen, Termin, bis zu dem sich der Freiberufler verpflichtet, die Produkte zu liefern, und Verfahren des Freiberuflers hinsichtlich des Umgangs mit Beschwerden, 5. zusätzlich zu dem Hinweis auf das Bestehen eines gesetzlichen Gewährleistungsrechts für die Waren gegebenenfalls Bestehen und Bedingungen von Kundendienstleistungen nach dem Verkauf und gewerblichen Garantien, 6.gegebenenfalls Laufzeit des Vertrags oder Bedingungen der Kündigung unbefristeter Verträge oder sich automatisch verlängernder Verträge, 7. gegebenenfalls Funktionsweise digitaler Inhalte, einschließlich anwendbarer technischer Schutzmaßnahmen für solche Inhalte, 8.gegebenenfalls - soweit wesentlich - Interoperabilität digitaler Inhalte mit Hard- und Software und anderen Dienstleistungen, soweit diese dem Freiberufler bekannt ist oder vernünftigerweise bekannt sein dürfte. KAPITEL 2 - Angabe der Preise Art. XIV.4 - § 1 - Ein Freiberufler, der Verbrauchern Waren zum Kauf anbietet, gibt den Preis für diese Waren schriftlich und unzweideutig an. Falls Waren zum Verkauf ausgelegt werden, ist der Preis außerdem lesbar und sichtbar angegeben. § 2 - Ein Freiberufler, der Verbrauchern homogene Dienstleistungen anbietet, gibt den Preis für diese homogenen Dienstleistungen schriftlich, lesbar, sichtbar und unzweideutig an. Art. XIV.5 - Der angegebene Preis ist der von Verbrauchern zu zahlende Gesamtpreis einschließlich Mehrwertsteuer, aller sonstigen Abgaben und der Kosten aller Dienstleistungen, die der Verbraucher gezwungenermaßen zusätzlich bezahlen muss. Art. XIV.6 - Preise für Verbraucher werden mindestens in Euro angegeben. Art. XIV.7 - An Verbraucher gerichtete Werbung, in der ein Preis angeführt wird, führt diesen Preis gemäß den Vorschriften der Artikel XIV.5 und XIV.6 und der Bestimmungen zur Ausführung von Artikel XIV.8 Nr. 1 an. Art. XIV.8 - Der König kann für Produkte beziehungsweise Kategorien von Produkten, die Er bestimmt, durch einen im Ministerrat beratenen Erlass und nach Konzertierung mit dem betreffenden Berufsverband: 1. besondere Modalitäten für die Angabe der Preise vorschreiben, 2.bei Ausstellung zum Verkauf und Angeboten von homogenen Dienstleistungen von der Verpflichtung befreien, den Preis sichtbar anzugeben, 3. für Dienstleistungen beziehungsweise Kategorien von Dienstleistungen, die keine homogenen Dienstleistungen sind, festlegen, in welchen Fällen und gemäß welchen Modalitäten Verbrauchern ein Kostenvoranschlag auszustellen ist, sofern sie dies beantragen und der Freiberufler bereit ist, die Dienstleistung zu erbringen. KAPITEL 3 - Vergleichende Werbung Art. XIV.9 - § 1 - Vergleichende Werbung gilt, was den Vergleich anbelangt, als zulässig, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind: 1. Sie ist nicht irreführend im Sinne der Artikel XIV.64 bis XIV.67 und XIV.72 Nr. 1. 2. Sie vergleicht Waren oder Dienstleistungen für den gleichen Bedarf oder dieselbe Zweckbestimmung.3. Sie vergleicht objektiv eine oder mehrere wesentliche, relevante, nachprüfbare und typische Eigenschaften dieser Waren und Dienstleistungen, zu denen auch der Preis gehören kann.4. Sie begründet bei den Freiberuflern keine Verwechslungsgefahr zwischen dem Werbenden und einem Mitbewerber oder zwischen Namen, anderen Unterscheidungszeichen, Waren oder Dienstleistungen des Werbenden und denen eines Mitbewerbers.5. Durch sie werden weder Namen oder andere Unterscheidungszeichen noch Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder Verhältnisse eines Mitbewerbers herabgesetzt oder verunglimpft.6. Bei Waren mit Ursprungsbezeichnung bezieht sie sich in jedem Fall auf Waren mit der gleichen Bezeichnung.7. Sie nutzt den Ruf eines Namens oder anderer Unterscheidungszeichen eines Mitbewerbers nicht in unlauterer Weise aus.8. Sie stellt nicht eine Ware oder eine Dienstleistung als Imitation oder Nachahmung einer Ware oder einer Dienstleistung mit geschützter Marke oder geschütztem Handelsnamen dar. § 2 - Verboten ist jede vergleichende Werbung, die den in § 1 festgelegten Bedingungen nicht entspricht. § 3 - In Abweichung von § 1 kann der König nach Stellungnahme der betreffenden Berufsbehörden vergleichende Werbung in dem Maße verbieten oder einschränken, wie es für die Wahrung der Berufsehre und der Berufspflichten der betreffenden freien Berufe erforderlich ist. KAPITEL 4 - Verkaufsförderung über den Preis Abschnitt 1 - Verweis auf eigene zuvor angewandte Preise Art. XIV.10 - Ein Freiberufler darf in Bezug auf Verbraucher nur dann die Ankündigung einer Preisermäßigung im Vergleich zu dem zuvor angewandten Preis für ein gleiches Produkt vornehmen, wenn der neue Preis niedriger ist als der Referenzpreis, der der tiefste Preis ist, den er im Laufe des Monats angewandt hat, der dem ersten Tag, für den der neue Preis angekündigt wird, vorangeht. Die Beweislast für die Einhaltung dieser Bedingung obliegt dem Freiberufler. Betreibt ein Freiberufler mehrere Verkaufsstellen oder verwendet er mehrere Verkaufstechniken, so ist der Referenzpreis der tiefste Preis, den er im Laufe des in Absatz 1 erwähnten Zeitraums in der Verkaufsstelle oder im Rahmen der Verkaufstechnik, für die die Ankündigung gemacht wird, angewandt hat. Bei Vermerk des neuen Preises wird auf der Ankündigung ebenfalls der Referenzpreis vermerkt oder die angegebenen Informationen ermöglichen es dem Durchschnittsverbraucher, diesen Referenzpreis sofort und leicht zu berechnen. Wendet der Freiberufler auf Produkte oder Kategorien von Produkten einen einheitlichen Rabattsatz an, so darf er den Referenzpreis allein vermerken. Auf der Ankündigung muss angegeben sein, ob die Preisermäßigung bereits angewandt worden ist. Art. XIV.11 - Die Preisermäßigung darf nur für einen Zeitraum, der einen Monat nicht überschreitet, angekündigt werden. Der Zeitraum, für den die Preisermäßigung angekündigt ist, muss mindestens einen ganzen Verkaufstag dauern. Das Datum, ab dem der herabgesetzte Preis angewandt wird, muss während des gesamten Verkaufszeitraums, in dem der Preis als herabgesetzter Preis angekündigt wird, angegeben bleiben. Art. XIV.12 - Der König kann für Waren und Dienstleistungen oder Kategorien von Waren und Dienstleistungen, die Er bestimmt, besondere Modalitäten für den Verweis auf eigene zuvor angewandte Preise vorschreiben. Art. XIV.13 - Der König bestimmt Waren, Dienstleistungen oder Kategorien von Waren oder Dienstleistungen, für die in Artikel XIV.10 Absatz 1 erwähnte Ankündigungen verboten sind, und legt Modalitäten und Zeiträume der Anwendung dieser Verbote fest. Bevor der Minister einen Erlass zur Ausführung des vorhergehenden Absatzes vorschlägt, konsultiert er den Verbraucherrat und den Hohen Rat für Selbständige und KMB, wobei er die für die Abgabe der Stellungnahme angemessene Frist bestimmt. Nach Ablauf dieser Frist ist die Stellungnahme nicht mehr erforderlich. Abschnitt 2 - Berechtigungsscheine, die zu Erstattung oder Preisermäßigung berechtigen Art. XIV.14 - Auf Berechtigungsscheinen, die von einem Freiberufler bei Erwerb einer Ware oder Dienstleistung angeboten werden und zu einer nachträglichen Erstattung des Preises oder eines Teils des Preises berechtigen, werden folgende Angaben vermerkt: 1. Name, Anschrift, gegebenenfalls Gesellschaftsform und Unternehmensnummer des Ausgebers, 2.erstatteter Betrag, 3. gegebenenfalls Ende ihrer Gültigkeitsdauer, außer wenn diese unbegrenzt ist, 4.Modalitäten und Bedingungen für die Erstattung, einschließlich der Schritte, die der Inhaber des Berechtigungsscheins unternehmen muss, um die Erstattung zu erhalten, und der Frist, innerhalb deren die Erstattung vorgenommen wird, außer wenn dies in einer getrennten Information zugleich mit dem Berechtigungsschein mitgeteilt wird. Art. XIV.15 - § 1 - Ein Freiberufler, dem ein Berechtigungsschein vorgelegt wird, der von ihm selbst oder von einem anderen Freiberufler kostenlos verteilt worden ist und der es seinem Inhaber ermöglicht, bei Kauf einer oder mehrerer Waren und/oder Dienstleistungen sofort eine Preisermäßigung zu erhalten, ist verpflichtet, diesen Berechtigungsschein anzunehmen, insofern die Bedingungen des Angebots erfüllt sind. Ist der Berechtigungsschein von einem anderen Freiberufler ausgegeben worden als demjenigen, dem er vorgelegt wird, so gilt die in Absatz 1 erwähnte Verpflichtung jedoch nur, wenn auf dem Berechtigungsschein die in § 2 aufgezählten Angaben vermerkt sind. § 2 - Die in § 1 Absatz 2 erwähnten Angaben sind: 1. Name, Anschrift, gegebenenfalls Gesellschaftsform und Unternehmensnummer des Ausgebers, 2.Betrag der Ermäßigung, 3. Waren oder Dienstleistungen, die erworben werden müssen, um den Berechtigungsschein verwenden zu können, 4.Verkaufsstellen, in denen der Berechtigungsschein verwendet werden kann, es sei denn, er kann in allen Verkaufsstellen verwendet werden, in denen die Waren oder Dienstleistungen zum Kauf angeboten werden, 5. Gültigkeitsdauer des Berechtigungsscheins, außer wenn diese unbegrenzt ist. Art. XIV.16 - Wer in vorliegendem Abschnitt erwähnte Berechtigungsscheine ausgibt, wird unter den Bedingungen ihrer Ausgabe Schuldner der Verbindlichkeit, die diese Berechtigungsscheine darstellen. Insofern der Ausgeber der in Artikel XIV.15 erwähnten Berechtigungsscheine nicht der Freiberufler ist, dem der Berechtigungsschein vorgelegt worden ist, ist der Ausgeber verpflichtet, dem Freiberufler, dem der Berechtigungsschein vorgelegt worden ist, innerhalb einer angemessenen Frist den Berechtigungsschein zu erstatten. KAPITEL 5 - Verschiedene Bestimmungen Art. XIV.17 - § 1 - Der König kann unbeschadet der Ihm aufgrund einer anderen Gesetzesbestimmung zuerkannten Befugnisse durch einen im Ministerrat beratenen Erlass für Waren oder Dienstleistungen beziehungsweise für Kategorien von Waren oder Dienstleistungen, die Er bestimmt: 1. Werbung verbieten oder einschränken, um einen besseren Schutz der Sicherheit der Verbraucher und der Umwelt zu gewährleisten, 2.Mindestangaben in der Werbung festlegen zur Gewährleistung einer besseren Information der Verbraucher. § 2 - Bevor der Minister einen Erlass zur Ausführung von § 1 vorschlägt, konsultiert er den Verbraucherrat, den Hohen Rat für Selbständige und KMB und die überberuflichen Verbände der Freiberufler, wobei er die für die Abgabe der Stellungnahme angemessene Frist bestimmt. Nach Ablauf dieser Frist ist die Stellungnahme nicht mehr erforderlich. TITEL 3 - Verträge mit Verbrauchern KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen Art. XIV.18 - § 1 - Sind alle oder einige Klauseln eines Vertrags zwischen einem Freiberufler und einem Verbraucher schriftlich niedergelegt, so müssen sie klar und verständlich abgefasst sein. § 2 - Bei Zweifeln über die Bedeutung einer Klausel gilt die für den Verbraucher günstigste Auslegung. Diese Auslegungsregel gilt nicht im Rahmen der in Buch XVII erwähnten Unterlassungsklage. Ein Vertrag zwischen einem Freiberufler und einem Verbraucher kann unter anderem aufgrund der Berufspraktiken, die unmittelbar damit zusammenhängen, ausgelegt werden. Art. XIV.19 - Wenn ein Vertrag mit einem Verbraucher infolge einer in Artikel XIV.67 Nr. 12, 16 und 17 und Artikel XIV.70 Nr. 1, 2 und 8 erwähnten unlauteren Berufspraxis geschlossen worden ist, kann der Verbraucher innerhalb einer angemessenen Frist ab dem Zeitpunkt, zu dem ihm diese Praxis bekannt war oder hätte sein müssen, die Erstattung der gezahlten Beträge verlangen, ohne dass er das gelieferte Produkt zurückgeben muss. Wenn ein Vertrag mit einem Verbraucher infolge einer in den Artikeln XIV.60 bis XIV.62, XIV.67 Nr. 1 bis 11, 13 bis 15 und 18 bis 23 und in Artikel XIV.70 Nr. 3 bis 7 erwähnten unlauteren Berufspraxis geschlossen worden ist, kann der Richter unbeschadet der gemeinrechtlichen Sanktionen die Erstattung aller vom Verbraucher gezahlten Beträge anordnen, ohne dass der Verbraucher das gelieferte Produkt zurückgeben muss. Im Falle einer unbestellten Lieferung an den Verbraucher im Sinne von Artikel XIV.70 Nr. 6 ist der Verbraucher in jedem Fall von der Zahlung des Preises oder jeder anderen Gegenleistung befreit. Das Ausbleiben einer Antwort auf die Lieferung gilt nicht als Zustimmung. Art. XIV.20 - Einem Freiberufler ist es verboten, den Verbraucher einen Wechsel unterzeichnen zu lassen, durch den dieser die Begleichung seiner Verbindlichkeiten verspricht oder gewährleistet, unbeschadet besonderer Vorschriften, die dies ausdrücklich erlauben. Art. XIV.21 - Einem Freiberufler ist es verboten, Telefonanrufe, für die der Verbraucher neben dem Anrufpreis den Gesprächsinhalt bezahlt, zu fakturieren, wenn diese Anrufe die Ausführung eines bereits geschlossenen Kaufvertrags betreffen. Art. XIV.22 - Bevor der Verbraucher durch einen Vertrag oder ein Angebot gebunden ist, hat der Freiberufler die ausdrückliche Zustimmung des Verbrauchers zu jeder Extrazahlung einzuholen, die über das vereinbarte Entgelt für die Hauptleistungspflicht des Freiberuflers hinausgeht. Hat der Freiberufler vom Verbraucher keine ausdrückliche Zustimmung eingeholt, sondern sie dadurch herbeigeführt, dass er Voreinstellungen verwendet hat, die vom Verbraucher abgelehnt werden müssen, wenn er die zusätzliche Zahlung vermeiden will, so hat der Verbraucher Anspruch auf Erstattung dieser Zahlung. Art. XIV.23 - Einem Freiberufler ist es verboten, vom Verbraucher für die Nutzung von Zahlungsmitteln Entgelte zu verlangen, die über die Kosten hinausgehen, die dem Freiberufler für die Nutzung solcher Zahlungsmittel entstehen. Art. XIV.24 - § 1 - Sofern die Vertragsparteien hinsichtlich des Zeitpunkts der Lieferung nichts anderes vereinbart haben, liefert der Freiberufler die Waren, indem er den physischen Besitz an den Waren oder die Kontrolle über die Waren dem Verbraucher unverzüglich, jedoch nicht später als dreißig Tage nach Vertragsabschluss, überträgt. § 2 - Kommt der Freiberufler seiner Pflicht zur Lieferung der Waren zu dem mit dem Verbraucher vereinbarten Zeitpunkt oder innerhalb der in § 1 genannten Frist nicht nach, so fordert der Verbraucher ihn auf, die Lieferung innerhalb einer den Umständen angemessenen zusätzlichen Frist vorzunehmen. Liefert der Freiberufler die Waren nicht innerhalb dieser zusätzlichen Frist, so ist der Verbraucher berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Absatz 1 des vorliegenden Paragraphen gilt nicht für Kaufverträge, wenn sich der Freiberufler geweigert hat, die Waren zu liefern, oder wenn die Lieferung innerhalb der vereinbarten Frist unter Berücksichtigung aller den Vertragsabschluss begleitenden Umstände wesentlich ist oder wenn der Verbraucher dem Freiberufler vor Vertragsabschluss mitteilt, dass die Lieferung bis zu einem bestimmten Datum oder an einem bestimmten Tag wesentlich ist. In diesen Fällen ist der Verbraucher berechtigt, sofort vom Vertrag zurückzutreten, wenn der Freiberufler die Waren nicht zu dem mit dem Verbraucher vereinbarten Zeitpunkt oder innerhalb der Frist gemäß § 1 liefert. § 3 - Im Fall des Rücktritts hat der Freiberufler unverzüglich alle gemäß dem Vertrag gezahlten Beträge zurückzuerstatten. § 4 - Vorliegender Artikel ist anwendbar unbeschadet der gemeinrechtlichen Sanktionen. Art. XIV.25 - Bei Verträgen, bei denen der Freiberufler die Waren an den Verbraucher versendet, geht das Risiko für einen Verlust oder eine Beschädigung der Waren auf den Verbraucher über, wenn er oder ein vom Verbraucher benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die Waren physisch in Besitz genommen hat. Unbeschadet der Rechte des Verbrauchers gegenüber dem Beförderer geht das Risiko mit der Übergabe an den Beförderer jedoch auf den Verbraucher über, wenn der Beförderer vom Verbraucher mit der Beförderung der Waren beauftragt wurde und diese Option nicht vom Freiberufler angeboten wurde. KAPITEL 2 - Fernabsatzverträge Art. XIV.26 - § 1 - Vorliegendes Kapitel ist nicht auf Verträge anwendbar, die Notare oder Gerichtsvollzieher in ihrer Eigenschaft als öffentliche Amtsträger aufsetzen. § 2 - Vorliegendes Kapitel ist ebenso wenig auf Verträge über juristischen Beistand anwendbar, den ein Rechtsanwalt in Anwendung von Buch IIIbis des Gerichtsgesetzbuches erbringt. Art. XIV.27 - § 1 - Bevor der Verbraucher durch einen Fernabsatzvertrag gebunden ist, informiert der Freiberufler den Verbraucher in klarer und verständlicher Weise über Folgendes: 1. wesentliche Eigenschaften der Waren oder Dienstleistungen, in dem für das Kommunikationsmittel und die Waren oder Dienstleistungen angemessenen Umfang, 2.Identität des Freiberuflers, unter anderem seine Unternehmensnummer und seinen Namen, 3. Anschrift des Ortes, an dem der Freiberufler ansässig ist, und gegebenenfalls seine Telefonnummer, Faxnummer und E-Mail-Adresse, damit der Verbraucher schnell Kontakt zu ihm aufnehmen und effizient mit ihm kommunizieren kann, sowie gegebenenfalls Anschrift und Identität des Freiberuflers, in dessen Auftrag er handelt, 4.falls diese von der gemäß Nr. 3 angegebenen Anschrift abweicht, Anschrift des Ortes der Berufsausübung des Freiberuflers und gegebenenfalls Anschrift des Freiberuflers, in dessen Auftrag er handelt, an die sich der Verbraucher mit jeder Beschwerde wenden kann, 5. Gesamtpreis der Waren oder Dienstleistungen einschließlich aller Steuern und Abgaben, oder in Fällen, in denen der Preis aufgrund der Beschaffenheit der Waren oder Dienstleistungen vernünftigerweise nicht im Voraus berechnet werden kann, Art der Preisberechnung und gegebenenfalls alle zusätzlichen Kosten, oder in Fällen, in denen diese Kosten vernünftigerweise nicht im Voraus berechnet werden können, Tatsache, dass solche zusätzliche Kosten anfallen können.Im Falle eines unbefristeten Vertrags oder eines Abonnement-Vertrags umfasst der Gesamtpreis die pro Abrechnungszeitraum anfallenden Gesamtkosten. Wenn für einen solchen Vertrag Festbeträge in Rechnung gestellt werden, umfasst der Gesamtpreis ebenfalls die monatlichen Gesamtkosten. Wenn die Gesamtkosten vernünftigerweise nicht im Voraus berechnet werden können, ist die Art der Preisberechnung anzugeben, 6. Kosten für den Einsatz des für den Vertragsabschluss genutzten Fernkommunikationsmittels, sofern diese nicht nach dem Grundtarif berechnet werden, 7.Zahlungs-, Liefer- und Leistungsbedingungen, Termin, bis zu dem sich der Freiberufler verpflichtet, die Waren zu liefern oder die Dienstleistung zu erbringen, und gegebenenfalls Verfahren des Freiberuflers hinsichtlich des Umgangs mit Beschwerden, 8. im Falle des Bestehens eines Widerrufsrechts Bedingungen, Fristen und Verfahren für die Ausübung dieses Rechts gemäß Artikel XIV.31 § 1 sowie Muster-Widerrufsformular gemäß Anlage 2 zu vorliegendem Buch, 9. gegebenenfalls Hinweis, dass der Verbraucher die Kosten für die Rücksendung der Waren zu tragen hat im Widerrufsfall und, wenn die Waren aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht auf dem normalen Postweg zurückgesendet werden können, Kosten für die Rücksendung, 10.Hinweis, dass, falls der Verbraucher das Widerrufsrecht nach Erklärung eines Verlangens gemäß Artikel XIV.28 § 8 ausübt, der Verbraucher verpflichtet ist, dem Freiberufler einen angemessenen Betrag gemäß Artikel XIV.33 § 3 zu leisten, 11. in Fällen, in denen gemäß Artikel XIV.35 kein Widerrufsrecht besteht, Hinweis, dass der Verbraucher nicht über ein Widerrufsrecht verfügt, oder gegebenenfalls Umstände, unter denen der Verbraucher sein Widerrufsrecht verliert, 12. Hinweis auf das Bestehen eines gesetzlichen Gewährleistungsrechts für die Waren, 13.gegebenenfalls Hinweis auf Bestehen und Bedingungen von Kundendienst, Kundendienstleistungen und gewerblichen Garantien, 14. gegebenenfalls Hinweis auf bestehende einschlägige Verhaltenskodizes und darauf, wie Exemplare davon erhalten werden können, 15.gegebenenfalls Laufzeit des Vertrags oder Bedingungen der Kündigung unbefristeter Verträge oder sich automatisch verlängernder Verträge, 16. gegebenenfalls Mindestdauer der Verpflichtungen, die der Verbraucher mit dem Vertrag eingeht, 17.gegebenenfalls Hinweis auf die Tatsache, dass der Freiberufler vom Verbraucher die Stellung einer Kaution oder die Leistung anderer finanzieller Sicherheiten verlangen kann, sowie deren Bedingungen, 18. gegebenenfalls Funktionsweise digitaler Inhalte, einschließlich anwendbarer technischer Schutzmaßnahmen für solche Inhalte, 19.gegebenenfalls - soweit wesentlich - Interoperabilität digitaler Inhalte mit Hard- und Software und anderen Dienstleistungen, soweit diese dem Freiberufler bekannt ist oder vernünftigerweise bekannt sein dürfte, 20. gegebenenfalls Möglichkeit des Zugangs zu einem außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren, dem der Freiberufler unterworfen ist, und Voraussetzungen für diesen Zugang. § 2 - Die Informationen nach § 1 Nr. 8, 9 und 10 können mittels der Muster-Widerrufsbelehrung gemäß Anlage 1 zu vorliegendem Buch gegeben werden. Die Informationspflicht des Freiberuflers gemäß § 1 Nr. 8, 9 und 10 ist erfüllt, wenn der Freiberufler dieses Informationsformular zutreffend ausgefüllt dem Verbraucher übermittelt hat. § 3 - Die Informationen nach § 1 sind fester Bestandteil des Fernabsatzvertrags und dürfen nicht geändert werden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren ausdrücklich etwas anderes. § 4 - Ist der Freiberufler seiner Pflicht zur Information über die zusätzlichen und sonstigen Kosten gemäß § 1 Nr. 5 oder über die Kosten für die Rücksendung der Waren gemäß § 1 Nr. 9 nicht nachgekommen, so hat der Verbraucher diese Kosten nicht zu tragen. § 5 - Die Beweislast für die Erfüllung der in vorliegendem Artikel genannten Informationspflichten obliegt dem Freiberufler. Art. XIV.28 - § 1 - Der Freiberufler erteilt die in Artikel XIV.27 § 1 vorgeschriebenen Informationen dem Verbraucher in klarer und verständlicher Sprache in einer den benutzten Fernkommunikationsmitteln angepassten Weise beziehungsweise stellt diese Informationen entsprechend zur Verfügung. Soweit diese Informationen auf einem dauerhaften Träger bereitgestellt werden, müssen sie lesbar sein. § 2 - Wenn ein auf elektronischem Wege geschlossener Fernabsatzvertrag den Verbraucher zur Zahlung verpflichtet, weist der Freiberufler den Verbraucher klar und in hervorgehobener Weise, und unmittelbar bevor dieser seine Bestellung tätigt, auf die in Artikel XIV.27 § 1 Nr. 1, 5, 15 und 16 genannten Informationen hin. Der Freiberufler sorgt dafür, dass der Verbraucher bei der Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass die Bestellung mit einer Zahlungsverpflichtung verbunden ist. Wenn der Bestellvorgang die Aktivierung einer Schaltfläche oder eine ähnliche Funktion umfasst, ist diese Schaltfläche oder entsprechende Funktion gut lesbar ausschließlich mit den Worten "zahlungspflichtig bestellen" oder einer entsprechenden eindeutigen Formulierung zu kennzeichnen, die den Verbraucher darauf hinweist, dass die Bestellung mit einer Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Freiberufler verbunden ist. Wenn der Freiberufler den vorliegenden Absatz nicht einhält, ist der Verbraucher durch den Vertrag oder die Bestellung nicht gebunden. § 3 - Auf Webseiten für den elektronischen Geschäftsverkehr wird spätestens bei Beginn des Bestellvorgangs klar und deutlich angegeben, ob Lieferbeschränkungen bestehen und welche Zahlungsmittel akzeptiert werden. § 4 - Wird der Vertrag mittels eines Fernkommunikationsmittels geschlossen, auf dem für die Darstellung der Informationen nur begrenzter Raum beziehungsweise begrenzte Zeit zur Verfügung steht, so hat der Freiberufler über das jeweilige Fernkommunikationsmittel vor Abschluss des Vertrags zumindest diejenigen vorvertraglichen Informationen zu erteilen, die die in Artikel XIV.27 § 1 Nr. 1, 2, 5, 8 und 15 genannten wesentlichen Eigenschaften der Waren oder Dienstleistungen, die Identität des Freiberuflers, den Gesamtpreis, das Widerrufsrecht, die Vertragslaufzeit und die Bedingungen der Kündigung unbefristeter Verträge betreffen. Die anderen in Artikel XIV.27 § 1 genannten Informationen hat der Freiberufler dem Verbraucher in geeigneter Weise im Einklang mit § 1 des vorliegenden Artikels zu erteilen. § 5 - Ruft der Freiberufler den Verbraucher im Hinblick auf den Abschluss eines Fernabsatzvertrags an, so hat er unbeschadet des Paragraphen 4 zu Beginn des Gesprächs mit dem Verbraucher seine Identität und gegebenenfalls die Identität der Person, in deren Auftrag er anruft, sowie den Zweck des Anrufs offenzulegen. § 6 - Der König kann für berufliche Sektoren oder für Kategorien von Produkten, die Er bestimmt, vorsehen, dass der Freiberufler für Verträge, die telefonisch geschlossen werden, dem Verbraucher das Angebot bestätigen muss und der Verbraucher erst dann gebunden ist, wenn er das Angebot unterzeichnet oder sein schriftliches Einverständnis übermittelt hat. Solche Bestätigungen können gegebenenfalls auf einem dauerhaften Träger erfolgen. § 7 - Der Freiberufler stellt dem Verbraucher die Bestätigung des geschlossenen Vertrags innerhalb einer angemessenen Frist nach Abschluss des Vertrags auf einem dauerhaften Träger zur Verfügung, und zwar spätestens bei der Lieferung der Waren oder bevor die Ausführung der Dienstleistung beginnt. Diese Bestätigung enthält: a) alle in Artikel XIV.27 § 1 genannten Informationen, es sei denn, der Freiberufler hat dem Verbraucher diese Informationen bereits vor dem Abschluss des Fernabsatzvertrags auf einem dauerhaften Träger zukommen lassen, und b) gegebenenfalls die Bestätigung der vorherigen ausdrücklichen Zustimmung und der Kenntnisnahme des Verbrauchers gemäß Artikel XIV.35 Nr. 8. § 8 - Möchte ein Verbraucher, dass eine Dienstleistung während der Widerrufsfrist gemäß Artikel XIV.29 § 2 beginnt, so fordert der Freiberufler den Verbraucher dazu auf, ein entsprechendes ausdrückliches Verlangen zu erklären. Art. XIV.29 - § 1 - Unbeschadet des Artikels XIV.35 steht dem Verbraucher eine Frist von vierzehn Tagen zu, in der er einen Fernabsatzvertrag ohne Angabe von Gründen und ohne andere Kosten als in Artikel XIV.32 § 2 und Artikel XIV.33 vorgesehen widerrufen kann. § 2 - Unbeschadet des Artikels XIV.30 endet die in § 1 vorgesehene Widerrufsfrist: 1. bei Dienstleistungsverträgen vierzehn Tage ab dem Tag des Vertragsabschlusses, 2.bei Kaufverträgen vierzehn Tage ab dem Tag, an dem der Verbraucher oder ein vom Verbraucher benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, in den physischen Besitz der Waren gelangt, oder: a) wenn der Verbraucher mehrere Waren im Rahmen einer einheitlichen Bestellung bestellt hat, die getrennt geliefert werden, ab dem Tag, an dem der Verbraucher oder ein vom Verbraucher benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, in den physischen Besitz der letzten Ware gelangt, b) bei Lieferung einer Ware in mehreren Teilsendungen oder Stücken ab dem Tag, an dem der Verbraucher oder ein vom Verbraucher benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, in den physischen Besitz der letzten Teilsendung oder des letzten Stücks gelangt, c) bei Verträgen zur regelmäßigen Lieferung von Waren über einen festgelegten Zeitraum hinweg ab dem Tag, an dem der Verbraucher oder ein vom Verbraucher benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, in den physischen Besitz der ersten Ware gelangt, 3.bei Verträgen über die Lieferung von Wasser, Gas oder Strom, wenn sie nicht in einem begrenzten Volumen oder in einer bestimmten Menge zum Verkauf angeboten werden, und von Fernwärme vierzehn Tage ab dem Tag des Vertragsabschlusses. Art. XIV.30 - Hat der Freiberufler den Verbraucher nicht gemäß Artikel XIV.27 § 1 Nr. 8 über sein Widerrufsrecht belehrt, so läuft die Widerrufsfrist zwölf Monate nach Ablauf der ursprünglichen Widerrufsfrist gemäß Artikel XIV.29 § 2 ab. Hat der Freiberufler dem Verbraucher die in Absatz 1 genannten Informationen binnen zwölf Monaten ab dem in Artikel XIV.29 § 2 genannten Tag erteilt, so endet die Widerrufsfrist vierzehn Tage nach dem Tag, an dem der Verbraucher diese Informationen erhalten hat. Art. XIV.31 - § 1 - Der Verbraucher informiert den Freiberufler vor Ablauf der Widerrufsfrist über seinen Entschluss, den Vertrag zu widerrufen. Der Verbraucher kann zu diesem Zweck entweder: 1. das Muster-Widerrufsformular gemäß Anlage 2 zu vorliegendem Buch verwenden oder 2.eine entsprechende eindeutige Erklärung in beliebiger anderer Form abgeben, aus der sein Entschluss zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgeht. § 2 - Die in Artikel XIV.29 § 2 und in Artikel XIV.30 genannte Widerrufsfrist ist gewahrt, wenn der Verbraucher die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absendet. § 3 - Der Freiberufler kann dem Verbraucher zusätzlich zu den in § 1 genannten Möglichkeiten auch die Wahl einräumen, entweder das Muster-Widerrufsformular gemäß Anlage 2 zu vorliegendem Buch oder eine entsprechende eindeutige Erklärung in beliebiger anderer Form auf der Webseite des Freiberuflers elektronisch auszufüllen und abzuschicken. In diesen Fällen hat der Freiberufler dem Verbraucher unverzüglich auf einem dauerhaften Träger eine Bestätigung über den Eingang des Widerrufs zu übermitteln. § 4 - Die Beweislast für die Ausübung des Widerrufsrechts nach vorliegendem Artikel obliegt dem Verbraucher. Art. XIV.32 - § 1 - Der Freiberufler hat alle Zahlungen, die er vom Verbraucher erhalten hat, gegebenenfalls einschließlich der Lieferkosten, unverzüglich und in jedem Fall spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem er gemäß Artikel XIV.31 über den Entschluss des Verbrauchers informiert wird, den Vertrag zu widerrufen. Der Freiberufler nimmt die Rückzahlung gemäß Absatz 1 unter Verwendung desselben Zahlungsmittels vor, das vom Verbraucher bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt wurde, es sei denn, mit dem Verbraucher wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart, und vorausgesetzt, für den Verbraucher fallen infolge einer solchen Rückzahlung keine Kosten an. § 2 - Unbeschadet des Paragraphen 1 ist der Freiberufler nicht verpflichtet, zusätzliche Kosten zu erstatten, wenn sich der Verbraucher ausdrücklich für eine andere Art der Lieferung als die vom Freiberufler angebotene, günstigste Standardlieferung entschieden hat. § 3 - Bei Kaufverträgen kann der Freiberufler die Rückzahlung verweigern, bis er die Waren wieder zurückerhalten hat oder bis der Verbraucher den Nachweis erbracht hat, dass er die Waren zurückgeschickt hat, je nachdem, welches der frühere Zeitpunkt ist, es sei denn, der Freiberufler hat angeboten, die Waren selbst abzuholen. Art. XIV.33 - § 1 - Der Verbraucher hat die Waren unverzüglich und in jedem Fall spätestens nach vierzehn Tagen ab dem Tag, an dem er dem Freiberufler gemäß Artikel XIV.31 seinen Entschluss mitgeteilt hat, den Vertrag zu widerrufen, an den Freiberufler oder eine von diesem zur Entgegennahme der Waren ermächtigte Person zurückzusenden oder zu übergeben, es sei denn, der Freiberufler hat angeboten, die Waren selbst abzuholen. Die Frist ist gewahrt, wenn der Verbraucher die Waren vor Ablauf der Frist von vierzehn Tagen absendet. Der Verbraucher hat nur die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren zu tragen, es sei denn, der Freiberufler hat sich bereit erklärt, diese Kosten zu tragen oder der Freiberufler hat es unterlassen, den Verbraucher darüber zu unterrichten, dass er diese Kosten zu tragen hat. § 2 - Der Verbraucher haftet für einen etwaigen Wertverlust der Waren nur, wenn dieser Wertverlust auf einen zur Prüfung der Beschaffenheit, Eigenschaften und Funktionsweise der Waren nicht notwendigen Umgang mit den Waren zurückzuführen ist. Der Verbraucher haftet in keinem Fall für den Wertverlust der Waren, wenn er vom Freiberufler nicht gemäß Artikel XIV.27 § 1 Nr. 8 über sein Widerrufsrecht belehrt wurde. § 3 - Übt ein Verbraucher das Widerrufsrecht aus, nachdem er ein Verlangen gemäß Artikel XIV.28 § 8 erklärt hat, so zahlt er dem Freiberufler einen Betrag, der verhältnismäßig dem entspricht, was bis zu dem Zeitpunkt, zu dem der Verbraucher den Freiberufler von der Ausübung des Widerrufsrechts unterrichtet, im Vergleich zum Gesamtumfang der vertraglich vereinbarten Leistungen geleistet worden ist. Der anteilige Betrag, den der Verbraucher an den Freiberufler zu zahlen hat, wird auf der Grundlage des vertraglich vereinbarten Gesamtpreises berechnet. Ist der Gesamtpreis überhöht, so wird der anteilige Betrag auf der Grundlage des Marktwerts der erbrachten Leistung berechnet. § 4 - Der Verbraucher hat nicht aufzukommen für: 1. Dienstleistungen, die während der Widerrufsfrist ganz oder teilweise erbracht wurden, wenn: a) der Freiberufler es unterlassen hat, die Informationen gemäß Artikel XIV.27 § 1 Nr. 8 oder 10 bereitzustellen, oder b) der Verbraucher nicht ausdrücklich gemäß Artikel XIV.28 § 8 verlangt hat, dass die Erbringung der Leistung während der Widerrufsfrist beginnen soll, oder 2. die vollständige oder teilweise Bereitstellung von digitalen Inhalten, die nicht auf einem körperlichen Träger geliefert werden, wenn: a) der Verbraucher sich nicht zuvor ausdrücklich damit einverstanden erklärt hat, dass die Erfüllung des Vertrags vor Ablauf der Frist von vierzehn Tagen gemäß Artikel XIV.29 beginnt, oder b) der Verbraucher nicht zur Kenntnis genommen hat, dass er mit seiner Zustimmung sein Widerrufsrecht verliert, oder c) der Freiberufler es unterlassen hat, eine Bestätigung gemäß Artikel XIV.28 § 7 zur Verfügung zu stellen. § 5 - Sofern in Artikel XIV.32 § 2 und vorliegendem Artikel nichts anderes vorgesehen ist, kann der Verbraucher aufgrund der Ausübung seines Widerrufsrechts nicht in Anspruch genommen werden. Art. XIV.34 - § 1 - Mit der Ausübung des Widerrufsrechts enden die Verpflichtungen der Vertragsparteien: 1. zur Erfüllung des Fernabsatzvertrags oder 2.zum Abschluss des Fernabsatzvertrags, sofern der Verbraucher dazu ein Angebot abgegeben hat. § 2 - Unbeschadet des Artikels 24 Absatz 1 und 2 des Gesetzes vom 12. Juni 1991 über den Verbraucherkredit werden, wenn der Verbraucher sein Recht auf Widerruf eines Fernabsatzvertrags gemäß den Artikeln XIV.29 bis XIV.34 § 1 ausübt, auch alle akzessorischen Verträge automatisch beendet, ohne dass dem Verbraucher dafür Kosten entstehen dürfen, außer solchen, die gemäß Artikel XIV.32 § 2 und Artikel XIV.33 vorgesehen sind. Art. XIV.35 - Der Verbraucher kann das in Artikel XIV.29 vorgesehene Widerrufsrecht nicht ausüben, wenn: 1. bei Dienstleistungsverträgen die Dienstleistung vollständig erbracht worden ist, wenn der Freiberufler die Erbringung mit der vorherigen ausdrücklichen Zustimmung des Verbrauchers und dessen Kenntnisnahme, dass er sein Widerrufsrecht bei vollständiger Vertragserfüllung durch den Freiberufler verliert, begonnen hatte, 2.Waren oder Dienstleistungen geliefert werden, deren Preis von Schwankungen auf dem Finanzmarkt abhängt, auf die der Freiberufler keinen Einfluss hat und die innerhalb der Widerrufsfrist auftreten können, 3. Waren geliefert werden, die nach Verbraucherspezifikation angefertigt werden oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind, 4.Waren geliefert werden, die schnell verderben können oder deren Verfallsdatum schnell überschritten würde, 5. versiegelte Waren geliefert werden, die aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder aus Hygienegründen nicht zur Rückgabe geeignet sind und deren Versiegelung nach der Lieferung vom Verbraucher entfernt wurde, 6.Waren geliefert werden, die nach der Lieferung aufgrund ihrer Beschaffenheit untrennbar mit anderen Gütern vermischt wurden, 7. es sich um Verträge handelt, bei denen der Verbraucher den Freiberufler ausdrücklich zu einem Besuch aufgefordert hat, um dringende Reparatur- oder Instandhaltungsarbeiten vorzunehmen; erbringt der Freiberufler bei einem solchen Besuch weitere Dienstleistungen, die der Verbraucher nicht ausdrücklich verlangt hat, oder liefert er Waren, die bei der Instandhaltung oder Reparatur nicht unbedingt als Ersatzteile benötigt werden, so steht dem Verbraucher in Bezug auf diese zusätzlichen Dienstleistungen oder Waren ein Widerrufsrecht zu, 8. digitale Inhalte geliefert werden, die nicht auf einem körperlichen Träger geliefert werden, wenn die Ausführung mit vorheriger ausdrücklicher Zustimmung des Verbrauchers und seiner Kenntnisnahme, dass er hierdurch sein Widerrufsrecht verliert, begonnen hat. Art. XIV.36 - Die Beweislast für die Erfüllung der Verpflichtungen des Freiberuflers zur Unterrichtung des Verbrauchers, für die Einhaltung der Fristen und für die Zustimmung des Verbrauchers zum Vertragsabschluss und gegebenenfalls zur Durchführung des Vertrags innerhalb der Widerrufsfrist liegt beim Freiberufler. Art. XIV.37 - Klauseln und Bedingungen beziehungsweise Kombinationen von Klauseln und Bedingungen, mit denen bezweckt wird, die Beweislast für die Erfüllung aller oder eines Teils der in vorliegendem Kapitel erwähnten Verpflichtungen des Freiberuflers dem Verbraucher aufzuerlegen, sind verboten und nichtig. Klauseln, aufgrund deren der Verbraucher auf die Rechte, die ihm durch vorliegenden Abschnitt [sic, zu lesen ist: vorliegendes Kapitel] zuerkannt werden, verzichtet, gelten als ungeschrieben. Eine Klausel, durch die das Gesetz eines Staates, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union ist, Anwendung auf den Vertrag findet, ist für die in vorliegendem Abschnitt [sic, zu lesen ist: Kapitel] geregelten Angelegenheiten verboten und nichtig, wenn in Ermangelung dieser Klausel das Gesetz eines Mitgliedstaates der Europäischen Union anwendbar wäre und dieses Gesetz in den vorerwähnten Angelegenheiten ein höheres Schutzniveau für die Verbraucher gewährleistet. KAPITEL 3 - Außerhalb des gewöhnlichen Ortes der Berufsausübung geschlossene Verträge Art. XIV.38 - § 1 - Vorliegendes Kapitel ist nicht auf Verträge anwendbar, die Notare oder Gerichtsvollzieher in ihrer Eigenschaft als öffentliche Amtsträger aufsetzen. § 2 - Vorliegendes Kapitel ist ebenso wenig auf Verträge über juristischen Beistand anwendbar, den ein Rechtsanwalt in Anwendung von Buch IIIbis des Gerichtsgesetzbuches erbringt. Art. XIV.39 - § 1 - Bevor der Verbraucher durch einen außerhalb des gewöhnlichen Ortes der Berufsausübung geschlossenen Vertrag gebunden ist, informiert der Freiberufler den Verbraucher in klarer und verständlicher Weise über Folgendes: 1. wesentliche Eigenschaften der Waren oder Dienstleistungen, in dem für das Kommunikationsmittel und die Waren oder Dienstleistungen angemessenen Umfang, 2.Identität des Freiberuflers, unter anderem seine Unternehmensnummer und seinen Namen, 3. Anschrift des Ortes, an dem der Freiberufler ansässig ist, und gegebenenfalls seine Telefonnummer, Faxnummer und E-Mail-Adresse, damit der Verbraucher schnell Kontakt zu ihm aufnehmen und effizient mit ihm kommunizieren kann, sowie gegebenenfalls Anschrift und Identität des Freiberuflers, in dessen Auftrag er handelt, 4.falls diese von der gemäß Nr. 3 angegebenen Anschrift abweicht, Anschrift des Ortes der Berufsausübung des Freiberuflers und gegebenenfalls Anschrift des Freiberuflers, in dessen Auftrag er handelt, an die sich der Verbraucher mit jeder Beschwerde wenden kann, 5. Gesamtpreis der Waren oder Dienstleistungen einschließlich aller Steuern und Abgaben, oder in Fällen, in denen der Preis aufgrund der Beschaffenheit der Waren oder Dienstleistungen vernünftigerweise nicht im Voraus berechnet werden kann, Art der Preisberechnung und gegebenenfalls alle zusätzlichen Kosten, oder in Fällen, in denen diese Kosten vernünftigerweise nicht im Voraus berechnet werden können, Tatsache, dass solche zusätzliche Kosten anfallen können.Im Falle eines unbefristeten Vertrags oder eines Abonnement-Vertrags umfasst der Gesamtpreis die pro Abrechnungszeitraum anfallenden Gesamtkosten. Wenn für einen solchen Vertrag Festbeträge in Rechnung gestellt werden, umfasst der Gesamtpreis ebenfalls die monatlichen Gesamtkosten. Wenn die Gesamtkosten vernünftigerweise nicht im Voraus berechnet werden können, ist die Art der Preisberechnung anzugeben, 6. Zahlungs-, Liefer- und Leistungsbedingungen, Termin, bis zu dem sich der Freiberufler verpflichtet, die Waren zu liefern oder die Dienstleistung zu erbringen, und gegebenenfalls Verfahren des Freiberuflers hinsichtlich des Umgangs mit Beschwerden, 7.im Falle des Bestehens eines Widerrufsrechts Bedingungen, Fristen und Verfahren für die Ausübung dieses Rechts gemäß Artikel XIV.43 § 1 sowie Muster-Widerrufsformular gemäß Anlage 2 zu vorliegendem Buch, 8. gegebenenfalls Hinweis, dass der Verbraucher im Widerrufsfall die Kosten für die Rücksendung der Waren zu tragen hat, 9.Hinweis, dass, falls der Verbraucher das Widerrufsrecht nach Erklärung eines Verlangens gemäß Artikel XIV.40 § 2 ausübt, der Verbraucher verpflichtet ist, dem Freiberufler einen angemessenen Betrag gemäß Artikel XIV.45 § 3 zu leisten, 10. in Fällen, in denen gemäß Artikel XIV.47 kein Widerrufsrecht besteht, Hinweis, dass der Verbraucher nicht über ein Widerrufsrecht verfügt, oder gegebenenfalls Umstände, unter denen der Verbraucher sein Widerrufsrecht verliert, 11. Hinweis auf das Bestehen eines gesetzlichen Gewährleistungsrechts für die Waren, 12.gegebenenfalls Hinweis auf Bestehen und Bedingungen von Kundendienst, Kundendienstleistungen und gewerblichen Garantien, 13. gegebenenfalls Hinweis auf bestehende einschlägige berufsethische Verhaltenskodizes und darauf, wie Exemplare davon erhalten werden können, 14.gegebenenfalls Laufzeit des Vertrags oder Bedingungen der Kündigung unbefristeter Verträge oder sich automatisch verlängernder Verträge, 15. gegebenenfalls Mindestdauer der Verpflichtungen, die der Verbraucher mit dem Vertrag eingeht, 16.gegebenenfalls Hinweis auf die Tatsache, dass der Freiberufler vom Verbraucher die Stellung einer Kaution oder die Leistung anderer finanzieller Sicherheiten verlangen kann, sowie deren Bedingungen, 17. gegebenenfalls Funktionsweise digitaler Inhalte, einschließlich anwendbarer technischer Schutzmaßnahmen für solche Inhalte, 18.gegebenenfalls - soweit wesentlich - Interoperabilität digitaler Inhalte mit Hard- und Software und anderen Dienstleistungen, soweit diese dem Freiberufler bekannt ist oder vernünftigerweise bekannt sein dürfte, 19. gegebenenfalls Möglichkeit des Zugangs zu einem außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren, dem der Freiberufler unterworfen ist, und Voraussetzungen für diesen Zugang. § 2 - Die Informationen nach § 1 Nr. 7, 8 und 9 können mittels der Muster-Widerrufsbelehrung gemäß Anlage 1 zu vorliegendem Buch gegeben werden. Die Informationspflicht des Freiberuflers gemäß § 1 Nr. 7, 8 und 9 ist erfüllt, wenn der Freiberufler dieses Informationsformular zutreffend ausgefüllt dem Verbraucher übermittelt hat. § 3 - Die Informationen nach § 1 sind fester Bestandteil des außerhalb des gewöhnlichen Ortes der Berufsausübung geschlossenen Vertrags und dürfen nicht geändert werden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren ausdrücklich etwas anderes. § 4 - Ist der Freiberufler seiner Pflicht zur Information über die zusätzlichen und sonstigen Kosten gemäß § 1 Nr. 5 oder über die Kosten für die Rücksendung der Waren gemäß § 1 Nr. 8 nicht nachgekommen, so hat der Verbraucher diese Kosten nicht zu tragen. § 5 - Die Beweislast für die Erfüllung der in vorliegendem Artikel genannten Informationspflichten obliegt dem Freiberufler. Art. XIV.40 - § 1 - Der Freiberufler stellt die in Artikel XIV.39 § 1 vorgeschriebenen Informationen dem Verbraucher auf Papier oder, sofern der Verbraucher dem zustimmt, auf einem anderen dauerhaften Träger bereit. Diese Informationen müssen lesbar und in klarer und verständlicher Sprache abgefasst sein. § 2 - Der Freiberufler stellt dem Verbraucher eine Kopie des unterzeichneten Vertragsdokuments oder die Bestätigung des geschlossenen Vertrags auf Papier oder, sofern der Verbraucher dem zustimmt, auf einem anderen dauerhaften Träger zur Verfügung, wobei diese Kopie gegebenenfalls auch die Bestätigung der vorherigen ausdrücklichen Zustimmung und der Kenntnisnahme des Verbrauchers gemäß Artikel XIV.47 Nr. 8 umfasst. Möchte ein Verbraucher, dass eine Dienstleistung während der Widerrufsfrist gemäß Artikel XIV.41 § 2 beginnt, so fordert der Freiberufler den Verbraucher dazu auf, ein entsprechendes ausdrücklic …

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