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Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van bepalingen van de programmawet van 27 december 2004

Kurz gesagt

Dieses Königliche Dekret legt die offizielle deutsche Übersetzung von bestimmten Bestimmungen des Programmgesetzes vom 27. Dezember 2004 fest. Es handelt sich um eine formelle Bestätigung der deutschen Fassung dieser Gesetzestexte.

Was es regelt

Wen es betrifft

Kernpunkte

📄 Wettekst
19 OKTOBER 2005. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van bepalingen van de programmawet van 27 december 2004Relevante gevonden documenten type programmawet prom. 27/12/2004 pub. 31/12/2004 numac 2004021170 bron federale overheidsdienst kanselarij van de eerste minister Programmawet sluiten ALBERT II, Koning der Belgen, Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. Gelet op de wet van 31 december 1983Relevante gevonden documenten type wet prom. 31/12/1983 pub. 11/12/2007 numac 2007000934 bron federale overheidsdienst binnenlandse zaken Wet tot hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap. - Officieuze coördinatie in het Duits sluiten tot hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van de artikelen 11, 13, 16, 49, 50, 58 tot 84, 122 tot 126, 140, 141, 153 tot 167, 192, 193, 222, 249 tot 258, 264 tot 271, 273 tot 292, 299, 300, 332 tot 338, 342, 343, 360 tot 365, 368 tot 381, 386 tot 413, 448 tot 452, 500, 501, 503 tot 505 en 509 tot 513 van de programmawet van 27 december 2004Relevante gevonden documenten type programmawet prom. 27/12/2004 pub. 31/12/2004 numac 2004021170 bron federale overheidsdienst kanselarij van de eerste minister Programmawet sluiten, opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling bij het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Hebben Wij besloten en besluiten Wij : Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse vertaling van de artikelen 11, 13, 16, 49, 50, 58 tot 84, 122 tot 126, 140, 141, 153 tot 167, 192, 193, 222, 249 tot 258, 264 tot 271, 273 tot 292, 299, 300, 332 tot 338, 342, 343, 360 tot 365, 368 tot 381, 386 tot 413, 448 tot 452, 500, 501, 503 tot 505 en 509 tot 513 van de programmawet van 27 december 2004Relevante gevonden documenten type programmawet prom. 27/12/2004 pub. 31/12/2004 numac 2004021170 bron federale overheidsdienst kanselarij van de eerste minister Programmawet sluiten. Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de uitvoering van dit besluit. Gegeven te Brussel, 19 oktober 2005. ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, P. DEWAEL Bijlage FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS 27. DEZEMBER 2004 - Programmgesetz ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: (...) TITEL II - Soziale Angelegenheiten und Volksgesundheit KAPITEL I - Korrekte Eintreibung der Sozialversicherungsbeiträge (...) Abschnitt VII - Kommission für das Bank-, Finanz- und Versicherungswesen (...) Art. 11 - In Artikel 2 römisch I Nr. 2 des Königlichen Erlasses vom 12. Juni 1970 über den Schadenersatz für Arbeitsunfälle und Wegeunfälle zugunsten der Personalmitglieder der Einrichtungen öffentlichen Interesses und autonomen öffentlichen Unternehmen, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 25.März 2003, werden zwischen den Wörtern « Kommission für das Bank-, Finanz- und Versicherungswesen, » und den Wörtern « Kontrollamt der Krankenkassen » die Wörter « was das Personal betrifft, das vom Versicherungskontrollamt aus übertragen worden ist und keinen Arbeitsvertrag nach dem 1. Januar 2004 abgeschlossen hat, » eingefügt. Abschnitt VIII - Abänderungen der DMFA-Rechtsvorschriften (...) Art. 13 - Artikel 34ter des Königlichen Erlasses vom 10. Juni 2001 zur einheitlichen Bestimmung von Begriffen in Bezug auf die Arbeitszeit im Bereich der sozialen Sicherheit in Anwendung von Artikel 39 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 5. November 2002, wird wie folgt ersetzt: « Art. 34ter - Unter « Adoptionsurlaub » versteht man den Zeitraum, in dem der Arbeitnehmer in Anwendung von Artikel 30ter des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die Arbeitsverträge und von Artikel 25sexies des Gesetzes vom 1.April 1936 über die Arbeitsverträge für Binnenschiffer das Recht hat, von der Arbeit fernzubleiben, um im Rahmen einer Adoption ein Kind in seine Familie aufzunehmen. » (...) Abschnitt X - In-Kraft-Treten Art. 16 - Artikel 12 wird wirksam mit 1. Januar 2003. Artikel 13 wird wirksam mit 25. Juli 2004. Die anderen Artikel des vorliegenden Kapitels treten am 1. Januar 2005 in Kraft. (...) KAPITEL IV - Berufskrankheiten Art. 49 - Artikel 37 § 2 Absatz 2 der am 3. Juni 1970 koordinierten Gesetze über die Entschädigung für Berufskrankheiten, ersetzt durch das Gesetz vom 20. Juli 1991 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. Mai 1999, wird wie folgt ersetzt: « Für schwangere Arbeitnehmerinnen ist der Entschädigungsanspruch auf den Zeitraum zwischen Schwangerschaftsbeginn und Anfang der sechsten Woche vor dem errechneten Geburtstermin oder Anfang der achten Woche vor diesem Datum, wenn eine Mehrlingsgeburt vorgesehen ist, begrenzt. » Art. 50 - Artikel 49 wird wirksam mit 1. Juli 2004. (...) KAPITEL VI - Abänderungen des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung Abschnitt I - Allgemeine Bestimmungen Art. 58 - Artikel 9bis des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung wird wie folgt ergänzt: « Der König kann die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes anpassen, so dass Verweise auf bestimmte Datenträger auf andere Datenträger ausgedehnt oder durch einen Verweis auf andere Datenträger ersetzt werden. » Art. 59 - In Artikel 53 Absatz 12 desselben Gesetzes werden die Wörter « und die die Drittzahlerregelung gemäss den auf dem Sozialausweis befindlichen Versicherbarkeitsdaten angewandt haben » durch die Wörter « oder die den Nachweis erbringen, dass sie die von Ihm näher bestimmten Erkennungs- und Versicherbarkeitsdaten der Sozialversicherten konsultiert haben, und die die Drittzahlerregelung gemäss den auf dem Sozialausweis befindlichen Daten oder gemäss den vorerwähnten Erkennungs- oder Versicherbarkeitsdaten angewandt haben » ersetzt. Art. 60 - In Artikel 195 § 1 Nr. 2 Absatz 3 desselben Gesetzes wird der erste Satz wie folgt ersetzt: « Diese Beträge werden für 2003 auf 766.483.000 EUR für die fünf Landesverbände und auf 13.195.000 EUR für die Kasse für Gesundheitspflege der Nationalen Gesellschaft der Belgischen Eisenbahnen festgelegt. Für 2004 werden die betreffenden Beträge auf 802.661.000 EUR beziehungsweise 13.818.000 EUR festgelegt. Für 2005 werden sie auf 832.359.000 EUR beziehungsweise 14.329.000 EUR festgelegt. » Abschnitt II - Gesundheitspflege Art. 61 - In Artikel 29bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 10. August 2001 und abgeändert durch die Gesetze vom 24. Dezember 2002 und 22. Dezember 2003, wird zwischen Absatz 2 und Absatz 3 folgender Absatz eingefügt: « Den Vorsitz der Kommission führt ein Sachverständiger im Bereich Arzneimittel, der vom Minister der Sozialen Angelegenheiten für eine Dauer von sechs Jahren bestimmt wird; das Mandat ist erneuerbar. Diesem Sachverständigen, der dem LIKIV vollzeitig zur Verfügung steht, können nach Zustimmung des Generalverwalters vom leitenden Beamten des Dienstes für Gesundheitspflege andere Aufträge zugewiesen werden. Die erforderliche Fachkenntnis dieses Sachverständigen und sein Statut werden vom König festgelegt. » Art. 62 - Artikel 34 Absatz 1 desselben Gesetzes wird wie folgt ergänzt: « 24. Beteiligung an der Hilfe und den pharmazeutischen Leistungen für die Raucherentwöhnung von Schwangeren und ihren Partnern, die in spezifischen Zentren erbracht werden, unter den Zulassungsbedingungen und den finanziellen Bedingungen, die vom König nach Stellungnahme des Versicherungsausschusses festgelegt werden. » Art. 63 - In Artikel 56 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze vom 10. August 2001 und 22. August 2002, wird ein Paragraph 3 mit folgendem Wortlaut eingefügt: « § 3 - Die Gesundheitspflegeversicherung bewilligt eine Beteiligung von höchstens 32.556.000 EUR an Gesundheitsleistungen, die ab dem 1. Januar 2005 in Krankenhäusern oder psychiatrischen Pflegeheimen zugunsten von Internierten erbracht werden, die erwähnt sind im Gesetz vom 9. April 1930 über den Schutz der Gesellschaft gegen Anormale, Gewohnheitsstraftäter und Täter bestimmter Sexualstraftaten, ersetzt durch das Gesetz vom 1. Juli 1964. Die Bedingungen für die Bewilligung dieser Beteiligung werden vom König festgelegt. Innerhalb der von Ihm festgelegten Grenzen schliessen die für die Sozialen Angelegenheiten, die Volksgesundheit und die Justiz zuständigen Minister Sonderabkommen mit den betreffenden Pflegeanstalten. Für das Jahr 2005 werden diese Ausgaben auf den Haushalt der Verwaltungskosten des Instituts angerechnet und gehen vollständig zu Lasten des Zweigs Gesundheitspflege. » Art. 64 - Artikel 40 § 4 Absatz 2 desselben Gesetzes wird wie folgt ergänzt: « Ab 2006 muss der Allgemeine Rat bei der Billigung des jährlichen Globalhaushaltsziels die in den Artikeln 59 und 69 erwähnte algebraische Differenz berücksichtigen. » Art. 65 - In Artikel 59 Absatz 3 und 4 desselben Gesetzes wird der letzte Satz jeweils wie folgt ersetzt: « Ab 2006 (Jahr T) wird jährlich am 1. Januar jeden Jahres die algebraische Differenz hinzugefügt, die für das Jahr, das vor dem vorhergehenden Jahr (Jahr T-2) liegt, verzeichnet worden ist. » Art. 66 - In Artikel 69 Absatz 2 desselben Gesetzes wird der letzte Satz wie folgt ersetzt: « Ab 2006 (Jahr T) wird jährlich am 1. Januar jeden Jahres die algebraische Differenz hinzugefügt, die für das Jahr, das vor dem vorhergehenden Jahr (Jahr T-2) liegt, verzeichnet worden ist. » Art. 67 - In Artikel 165 Absatz 8 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 25. Januar 1999 und abgeändert durch das Gesetz vom 10. August 2001, werden im zweiten Satz zwischen den Wörtern « die betreffenden Daten » und « dem Institut » « die Wörter », die nach Tarifierung der Dokumente « Barzahlung » erhaltenen Daten und die Daten der anderen Lieferungen, für die sie im Rahmen spezifischer Regelungen Tarifierungsverrichtungen vornehmen, » eingefügt. Art. 68 - Artikel 191 Absatz 1 Nr. 3 Absatz 2 desselben Gesetzes wird wie folgt ergänzt: « Dieser Betrag wird ab 2005 ebenfalls angewandt für die Zahlung der Beteiligung des Staates an den Aufenthaltskosten in psychiatrischen Pflegeheimen, so wie in Artikel 5 § 5 des Gesetzes vom 27. Juni 1978 zur Abänderung der Rechtsvorschriften über die Krankenhäuser und betreffend bestimmte andere Formen der Pflegeerbringung erwähnt. » Art. 69 - In Artikel 191 Absatz 1 Nr. 14 desselben Gesetzes werden die Wörter « pharmazeutischen Betriebe » durch das Wort « Antragsteller » ersetzt. Art. 70 - Artikel 191 Absatz 1 Nr. 15 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 22. Februar 1998 und abgeändert durch die Gesetze vom 2. Januar 2001, 10. August 2001, 22. August 2002, 24. Dezember 2002 und 22. Dezember 2003, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 2 werden die Wörter « pharmazeutischen Betriebe » durch das Wort « Antragsteller » ersetzt.2. Absatz 3 wird wie folgt ersetzt: « Für die Jahre 1995, 1996, 1998, 1999, 2000, 2001, 2002, 2003, 2004 und 2005 wird die Höhe dieses Beitrags auf 2, 3, 4, 4, 4, 4, 3, 2, 2 beziehungsweise 2 Prozent des Umsatzes festgelegt, der 1994, 1995, 1997, 1998, 1999, 2000, 2001, 2002, 2003 beziehungsweise 2004 erzielt worden ist.» 3. In Absatz 5 wird der letzte Satz wie folgt ersetzt: « Für die Jahre 1995, 1996, 1998, 1999, 2000, 2001, 2002, 2003, 2004 und 2005 müssen sie vor dem 1.Februar 1996, dem 1. November 1996, dem 1. März 1999, dem 1.April 1999, dem 1. Mai 2000, dem 1. Mai 2001, dem 1. Mai 2002, dem 1.Mai 2003, dem 1. Mai 2004 beziehungsweise dem 1. Mai 2005 eingereicht werden. » 4. Absatz 6 wird wie folgt ersetzt: « Für die Jahre 1995, 1996, 1998, 1999, 2000, 2001, 2002, 2003, 2004 und 2005 muss der Beitrag vor dem 1.März 1996, dem 1. Dezember 1996, dem 1. April 1999, dem 1. Mai 1999, dem 1. Juni 2000, dem 1. Juni 2001, dem 1. Juni 2002, dem 1. Juni 2003, dem 1. Juni 2004 beziehungsweise dem 1. Juni 2005 auf das Konto Nr. 001-1950023-11 des Landesinstituts für Kranken- und Invalidenversicherung mit dem Vermerk « Beitrag Umsatz 1994, « Beitrag Umsatz 1995 », « Beitrag Umsatz 1997 », « Beitrag Umsatz 1998, « Beitrag Umsatz 1999 », « Beitrag Umsatz 2000 », « Beitrag Umsatz 2001 », « Beitrag Umsatz 2002 », « Beitrag Umsatz 2003 » beziehungsweise « Beitrag Umsatz 2004 » überwiesen werden. » 5. Der letzte Absatz wird wie folgt ersetzt: « Einnahmen, die auf vorerwähnten Beitrag zurückzuführen sind, werden in den Rechnungen der Gesundheitspflegepflichtversicherung des Rechnungsjahres 1995 für den Beitrag Umsatz 1994, des Rechnungsjahres 1996 für den Beitrag Umsatz 1995, des Rechnungsjahres 1998 für den Beitrag Umsatz 1997, des Rechnungsjahres 2000 für den Beitrag Umsatz 1999, des Rechnungsjahres 2001 für den Beitrag Umsatz 2000, des Rechnungsjahres 2002 für den Beitrag Umsatz 2001, des Rechnungsjahres 2003 für den Beitrag Umsatz 2002, des Rechnungsjahres 2004 für den Beitrag Umsatz 2003 und des Rechnungsjahres 2005 für den Beitrag Umsatz 2004 aufgenommen.» Art. 71 - Artikel 191 Absatz 1 Nr. 15quater desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1, eingefügt durch das Gesetz vom 10.August 2001 und abgeändert durch die Gesetze vom 2. August 2002, 22. Dezember 2003 und 9. Juli 2004, werden die Wörter « pharmazeutischen Betriebe » jeweils durch das Wort « Antragsteller », die Wörter « betreffenden Firmen » beziehungsweise « betreffenden Betriebe » jeweils durch die Wörter « betreffenden Antragsteller », die Wörter « den betreffenden pharmazeutischen Betriebe » durch die Wörter « den betreffenden Antragstellern » und die Wörter « die betreffenden pharmazeutischen Betriebe » durch die Wörter « die betreffenden Antragsteller » ersetzt.2. Paragraph 2, ersetzt durch das Gesetz vom 22.August 2002 und abgeändert durch die Gesetze vom 24. Dezember 2002, 22. Dezember 2003, 9. Juli 2004 und 25.November 2004, wird wie folgt abgeändert: a) Absatz 1 erster Satz wird wie folgt ersetzt: « In Erwartung der Festlegung des in § 1 Absatz 1 erwähnten Zusatzbeitrags in Bezug auf die eventuelle Überschreitung der Ausgaben der Jahre 2002, 2003, 2004 und 2005 schulden die betreffenden Antragsteller für die Jahre 2002, 2003, 2004 und 2005 einen Vorschuss, der 1,35, 2,55, 7,44 beziehungsweise 2,55 Prozent des Umsatzes des Jahres 2001, 2002, 2003 beziehungsweise 2004 entspricht.» b) Absatz 1 fünfter Satz wird wie folgt ersetzt: « Ein erster Teil des Vorschusses, der 2,55 Prozent des Umsatzes des Jahres 2003 entspricht, wird vor dem 1.Juli 2004 auf das Konto Nr. 001-1950023-11 des Landesinstituts für Kranken- und Invalidenversicherung mit dem Vermerk « Vorschuss Zusatzbeitrag Rechnungsjahr 2004 » überwiesen. Ein zweiter Teil des Vorschusses, der 1,95 Prozent des Umsatzes des Jahres entspricht, wird vor dem 15. Dezember 2004 auf dasselbe Konto mit dem Vermerk « Zweiter Vorschuss Zusatzbeitrag Rechnungsjahr 2004 » überwiesen. Der dritte Teil des Vorschusses, der 2,94 Prozent des Umsatzes des Jahres 2003 entspricht, wird vor dem 31. Dezember 2004 auf dasselbe Konto mit dem Vermerk « Dritter Vorschuss Zusatzbeitrag Rechnungsjahr 2004 » überwiesen. » c) Absatz 1 wird wie folgt ergänzt: « Einnahmen aus dem dritten Teil des Vorschusses, der 2,94 Prozent des Umsatzes des Jahres 2003 entspricht, werden den Rechnungen der Gesundheitspflegepflichtversicherung des Rechnungsjahres 2004 eingegliedert.Der Vorschuss, der 2,55 Prozent des Umsatzes des Jahres 2004 entspricht, wird vor dem 1. Juli 2005 auf das Konto Nr. 001-1950023-11 des Landesinstituts für Kranken- und Invalidenversicherung mit dem Vermerk Vorschuss Zusatzbeitrag Rechnungsjahr 2005 » überwiesen. » d) Absatz 2 wird wie folgt ergänzt: « In Abweichung von den vorhergehenden Bestimmungen werden, was den dritten Teil des Vorschusses betrifft, der 2,94 Prozent des Umsatzes des Jahres 2003 entspricht, der vorerwähnte Aufschubzins und Zuschlag nur geschuldet, wenn der Schuldner diesen Vorschuss nicht vor dem 17. Januar 2005 zahlt. e) Absatz 5 wird wie folgt ersetzt: « Ist der in § 1 Absatz 1 erwähnte Zusatzbeitrag für das Jahr 2004 am 1.Oktober 2005 nicht eingeführt worden oder ist er niedriger als 7,44 Prozent, erstattet das Institut den betreffenden Antragstellern den Vorschuss oder Saldo vor dem 31. Dezember 2005. » f) Folgender Absatz wird hinzugefügt: « Ist der in § 1 Absatz 1 erwähnte Zusatzbeitrag für das Jahr 2005 am 31.Dezember 2006 nicht eingeführt worden oder ist er niedriger als 2,55 Prozent, erstattet das Institut den betreffenden Antragstellern den Vorschuss oder Saldo vor dem 1. April 2007. » g) Die Wörter « die betreffenden pharmazeutischen Betriebe » werden durch die Wörter « die betreffenden Antragstellern » und die Wörter « den betreffenden pharmazeutischen Betrieben » werden jeweils durch die Wörter « den betreffenden Antragstellern » ersetzt.3. Paragraph 3 wird wie folgt ersetzt: « § 3 - Wenn gemäss den Bestimmungen von Artikel 69 § 5 der globale Finanzmittelhaushalt für die pharmakotherapeutischen Klassen in Teilhaushalte unterteilt wird, gekoppelt an eine Rückforderung der Überschreitung der Teilhaushalte im Sinne von Nr.16bis, werden diese Teilhaushalte für die Einführung dieses Zusatzbeitrags von dem in Ausführung von Artikel 69 § 5 festgelegten Globalhaushalt abgezogen, und von den Versicherungsträgern gebuchte Ausgaben für Arzneimittel, die zu den pharmakotherapeutischen Klassen gehören, für die diese Teilhaushalte festgelegt worden sind, werden nicht berücksichtigt. In diesem Fall wird der Zusatzbeitrag aufgrund des Umsatzes festgelegt, der auf dem belgischen Markt für Arzneimittel erzielt wird, die in der Liste der erstattungsfähigen Arzneimittel eingetragen sind und nicht zu den pharmakotherapeutischen Klassen gehören, für die diese Teilhaushalte festgelegt worden sind. » Art. 72 - Artikel 191 Absatz 1 Nr. 15quinquies desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 22. Dezember 2003, wird wie folgt abgeändert: 1. Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: « Für die Jahr 2002, 2003, 2004 und 2005 wird ein Zusatzbeitrag, der 1,5 Prozent des Umsatzes des Jahres 2001, 2002, 2003 beziehungsweise 2004 entspricht, eingeführt unter den Bedingungen und gemäss den Modalitäten, die in Nr.15 festgelegt sind. » 2. Absatz 2 wird aufgehoben.3. Absatz 3 wird wie folgt ersetzt: « Der Beitrag muss vor dem 1.Dezember 2002, dem 1. November 2003, dem 1. November 2004 beziehungsweise dem 1.November 2005 auf das Konto Nr. 001-1950023-11 des Landesinstituts für Kranken- und Invalidenversicherung mit dem Vermerk « Zusatzbeitrag Umsatz 2001 », « Zusatzbeitrag Umsatz 2002 », « Zusatzbeitrag Umsatz 2003 » beziehungsweise « Zusatzbeitrag Umsatz 2004 » überwiesen werden. » 4. Der letzte Absatz wird wie folgt ersetzt: « Die Einnahmen aus diesem Zusatzbeitrag werden den Rechnungen der Gesundheitspflegepflichtversicherung für das Rechnungsjahr 2002, was den Zusatzbeitrag 2001 betrifft, für das Rechnungsjahr 2003, was den Zusatzbeitrag 2002 betrifft, für das Rechnungsjahr 2004, was den Zusatzbeitrag 2003 betrifft, beziehungsweise für das Rechnungsjahr 2005, was den Zusatzbeitrag 2004 betrifft, eingegliedert.» Art. 73 - In Artikel 191 Absatz 1 desselben Gesetzes wird eine Nr. 15sexies mit folgendem Wortlaut eingefügt: « 15sexies. Gemäss den näheren Regeln, die in Nr. 15 festgelegt sind, wird für das Jahr 2005 ein Sonderbeitrag von 4,67 Prozent auf den Umsatz eingeführt, der im Laufe des Jahres 2003 auf dem belgischen Markt für Arzneimittel erzielt worden ist, die in der Liste der erstattungsfähigen Arzneimittel eingetragen sind. Dieser Beitrag geht zu Lasten der Antragsteller, die diesen Umsatz während des Jahres 2003 erzielt haben. Für diesen Beitrag gilt, dass er den Rechnungen der Antragsteller des Rechnungsjahres 2005 zur Last gelegt wird. Dieser Beitrag muss vor dem 1. Juli 2005 auf das Konto Nr. 001-1950023-11 des Landesinstituts für Kranken- und Invalidenversicherung mit dem Vermerk « Zusatzbeitrag Rechnungsjahr 2005 » überwiesen werden. Die Einnahmen aus diesem Sonderbeitrag werden den Rechnungen der Gesundheitspflegepflichtversicherung für das Rechnungsjahr 2005 eingegliedert. » Art. 74 - Artikel 191 Absatz 1 Nr. 16bis desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 22. Dezember 2003, wird wie folgt abgeändert: 1. Die Wörter « betreffenden pharmazeutischen Betriebe » werden jeweils durch die Wörter « betreffenden Antragsteller » und die Wörter « verschiedenen pharmazeutischen Betriebe » werden durch die Wörter « verschiedenen Antragsteller » ersetzt.2. Absatz 1 wird wie folgt ergänzt: « Sind mehrere Teilhaushalte festgelegt worden, wird pro Teilhaushalt ein Beitrag an der Überschreitung eingeführt.» 3. In Absatz 2 erster Satz werden die Wörter « die ihre Wirkungen nicht oder nur teilweise erzielt haben » durch die Wörter « die sich ausschliesslich auf den (die) festgelegten Teilhaushalt(e) bezogen und ihre Wirkung nicht oder nur teilweise erzielt haben » ersetzt. Abschnitt III - Verwaltungstechnische Kontrolle Art. 75 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 168ter mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 168ter - In Artikel 37 §§ 1 und 19 erwähnten Begünstigten, denen durch betrügerische Übermittlung falscher Daten das Anrecht auf erhöhte Beteiligung der Versicherung unrechtmässig bewilligt worden ist, wird eine administrative Geldbusse von mindestens 90 EUR und höchstens 370 EUR auferlegt. Die Geldbusse wird vom leitenden Beamten des Dienstes für verwaltungstechnische Kontrolle oder von dem von ihm bestimmten Beamten auferlegt. Um die Höhe der administrativen Geldbusse zu bestimmen, berücksichtigt der leitende Beamte die Schwere des Verstosses. In dem Beschluss, der mit Gründen versehen ist, wird der Betrag der Geldbusse festgelegt. Im Wiederholungsfall kann der Betrag der Geldbusse verdoppelt werden. Der König legt die Verfahrensregeln für die Anwendung dieser Sanktionen fest. Bei Säumigkeit des Schuldners werden die rechtskräftigen Geldbussen im Hinblick auf deren Beitreibung gemäss den Bestimmungen von Artikel 94 der am 17. Juli 1991 koordinierten Gesetze über die Staatsbuchführung der Mehrwertsteuer-, Registrierungs- und Domänenverwaltung übermittelt. Der Ertrag der Geldbussen wird dem Institut zugeführt. » Abschnitt IV - Entschädigungen Art. 76 - Artikel 78bis § 1 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 14. Januar 2002, wird aufgehoben. Art. 77 - Artikel 98 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: « Art. 98 - Unbeschadet der Aufwertung der in Artikel 97 vorgesehenen Entschädigungen wird ab dem Jahr 2005 ein Aufwertungskoeffizient auf die Invaliditätsentschädigungen angewandt. Der König bestimmt den Aufwertungskoeffizienten und die Kategorien von Invaliden, auf die je nach Datum des Einsetzens der Arbeitsunfähigkeit der Aufwertungskoeffizient angewandt werden kann. » Art. 78 - Artikel 114 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 9. Juli 2004, wird durch folgenden Absatz ergänzt: « Stirbt die Mutter oder ist sie im Krankenhaus, so kann ein Teil der postnatalen Ruhe unter Bedingungen und gemäss Modalitäten, die vom König bestimmt werden, in einen Vaterschaftsurlaub zugunsten des in Artikel 86 § 1 erwähnten Berechtigten umgewandelt werden, der der Vater des Kindes ist und die in den Artikeln 128 bis 132 vorgesehenen Bedingungen erfüllt.Die Entschädigung, die diesem Berechtigten bewilligt wird, wird vom König bestimmt. » Art. 79 - Artikel 77 tritt am 1. Januar 2005 in Kraft. Artikel 78 wird mit 1. Juli 2004 wirksam und ist anwendbar auf Entbindungen, die ab diesem Datum stattfinden. KAPITEL VII - Abänderungen des Gesetzes vom 6. August 1990 über die Krankenkassen und Krankenkassenlandesverbände Art. 80 - Artikel 9 des Gesetzes vom 6. August 1990 über die Krankenkassen und Krankenkassenlandesverbände wird wie folgt abgeändert: 1. In § 2 wird vor Absatz 1 folgender Absatz eingefügt: « Die Satzung darf keine Bestimmungen enthalten, die für Personen, die sich einer Krankenkasse anschliessen, eine Wartezeit vorsehen, um einen der in den Artikeln 3 Absatz 1 Buchstabe b) und c) und 7 § 2 erwähnten Dienste in Anspruch nehmen zu können, denen diese Personen beitreten, indem sie sich dieser Krankenkasse anschliessen, wenn zu dem Zeitpunkt, der je nach Fall in Artikel 3ter Nr.2 beziehungsweise 3 erwähnt ist, für sie die Deckung für einen ähnlichen Dienst bereits galt. Der König kann auf Vorschlag des Kontrollamtes den Begriff « ähnlicher Dienst » näher bestimmen. » 2. Ein § 3 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: « § 3 - Die Satzung einer Krankenkasse und eines Landesverbandes, die im Widerspruch zu einer neuen Gesetzes- oder Verordnungsbestimmung steht, muss bei der ersten Generalversammlung, die nach Veröffentlichung dieser neuen Bestimmung einberufen wird, oder im Fall einer durch vorliegendes Gesetz erlaubten Vollmachtserteilung beim ersten Verwaltungsrat, der nach der betreffenden Veröffentlichung einberufen wird, entsprechend angepasst werden.» Art. 81 - In Artikel 37 desselben Gesetzes werden die Wörter « Die Bestimmungen der koordinierten Gesetze über die Handelsgesellschaften » durch die Wörter « Die Bestimmungen des Gesellschaftsgesetzbuches » ersetzt. Art. 82 - Artikel 43 § 4 Absatz 2 desselben Gesetzes wird wie folgt ergänzt: « Das Kontrollamt bestimmt, unter welcher Form ihm diese Mindestdaten übermittelt werden müssen und welchen Anforderungen sie entsprechen müssen. » Art. 83 - Artikel 46bis desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 22. Dezember 2003, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 4 werden die Wörter « oder des Gesellschaftssitzes » gestrichen.2. Der Artikel wird durch folgende Absätze ergänzt: « Der Gesellschaftssitz einer Krankenkasse oder eines Landesverbands, die beziehungsweise der sich in Liquidation befindet, darf nur verlegt werden, wenn das für die Liquidierung nützlich oder notwendig ist, und nur innerhalb desselben Gerichtsbezirks. Die Liquidatoren übermitteln dem Kontrollamt die Rechtfertigung dieser Verlegung, das Datum, an dem die Verlegung erfolgt und die vollständigen Angaben zum neuen Gesellschaftssitz. Die Verlegung des Gesellschaftssitzes kann nur unter der Bedingung erfolgen, dass das Kontrollamt innerhalb einer Frist von sechzig Kalendertagen ab der im vorherigen Absatz erwähnten Übermittlung sich dem nicht widersetzt. Der Beschluss der Liquidatoren und die vollständigen Angaben zum neuen Gesellschaftssitz werden spätestens am Tag der Verlegung des Gesellschaftssitzes im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht. » Art. 84 - Artikel 60bis desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 22. Dezember 2003, wird wie folgt abgeändert: 1. Absatz 5 Nr.8 wird wie folgt ersetzt: « 8. wenn der Bericht des Verwaltungsrates an die Generalversammlung über die Ausführung geschlossener Zusammenarbeitsabkommen und über die Weise, wie die Mittel, die zu diesem Zweck von der Krankenkasse oder dem Landesverband eingebracht wurden, verwendet worden sind, nicht den Bestimmungen von Artikel 43 § 4 Absatz 2 genügt. » 2. Absatz 6 wird wie folgt ersetzt: « Eine administrative Geldbusse von 2.500 bis 12.500 EUR kann ausgesprochen werden: 1. für jede irreführende Werbung, die entgegen den Bestimmungen von Artikel 43quater § 2 gemacht wird, 2.pro Monat, für den eine Krankenkasse oder ein Landesverband Beiträge für einen in Artikel 27bis erwähnten Dienst gefordert hat, die nicht unter Berücksichtigung der vom Kontrollamt bestimmten Regeln über das finanzielle Gleichgewicht festgelegt worden sind. » (...) KAPITEL XI - Tiere, Pflanzen und Fütterung (...) Abschnitt VII - Abänderung des Programmgesetzes vom 22. Dezember 2003 Alternative Finanzierung und Akzisen Tabak Art. 122 - Artikel 116 § 2 Absatz 2 des Programmgesetzes vom 22. Dezember 2003 wird wie folgt ersetzt: « Ab dem Jahr 2005 wird ein jährlicher Betrag von 2.000.000 EUR zu Lasten des Haushaltsplans der Verwaltungskosten des Landesinstituts für Kranken- und Invalidenversicherung gelegt zur Finanzierung eines Fonds zur Bekämpfung des Tabakkonsums. » Abschnitt VIII - Abänderungen des Gesetzes vom 24. Januar 1977 über den Schutz der Gesundheit der Verbraucher im Bereich der Lebensmittel und anderer Waren Art. 123 - Artikel 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 24. Januar 1977 über den Schutz der Gesundheit der Verbraucher im Bereich der Lebensmittel und anderer Waren wird wie folgt ergänzt: « i) Tätowierungstinten. » Art. 124 - Artikel 6 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1 wird wie folgt ergänzt: « d) die in Artikel 2 Absatz 1 und 2 und Artikel 5 erwähnten Massnahmen auf Tätowierungstinten anwenden.» 2. In § 2 werden zwischen den Wörtern « in Artikel 1 Nr.2 Buchstabe d) bis g) » und den Wörtern « erwähnten Erzeugnisse » die Wörter « und i) » eingefügt.3. In § 3 werden zwischen den Wörtern « bestimmte Kosmetika » und den Wörtern », die Er bestimmt » die Wörter « und Tätowierungstinten » eingefügt. Art. 125 - In Artikel 6bis Absatz 2 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 22. März 1989 und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 22. Februar 2001, werden die Wörter « des dritten Monats » durch die Wörter « des sechsten Monats » ersetzt. Art. 126 - In Artikel 15 § 1 Nr. 3 und Nr. 6 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 22. März 1989, werden die Wörter « oder Kosmetika » durch die Wörter «, Kosmetika oder Tätowierungstinten » ersetzt. (...) TITEL III - Beschäftigung (...) KAPITEL II - Arbeitsbonus (...) Abschnitt II - Abänderung von Artikel 289ter des Einkommensteuergesetzbuches 1992 Art. 140 - Artikel 289ter § 1 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, eingefügt durch das Gesetz vom 10. August 2001 zur Reform der Steuer der natürlichen Personen, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Der Betrag der Einkünfte aus Tätigkeiten entspricht dem Nettobetrag der Berufseinkünfte abzüglich: 1. der in Artikel 23 § 1 Nr.5 erwähnten Einkünfte, 2. der Entlohnungen, die erwähnt sind in: - Artikel 30 Nr.1, - Artikel 30 Nr. 2 in Bezug auf die in Artikel 32 Absatz 1 Nr. 1 erwähnten Unternehmensleiter, die im Rahmen eines Arbeitsvertrags beschäftigt sind, 3. der Entschädigungen, die als vollständige Entschädigung oder Teilentschädigung für einen zeitweiligen Einkommensausfall bezogen werden, 4.der Berufseinkünfte, die gemäss Artikel 171 getrennt besteuert werden, 5. der Gewinne oder Profite, die für die Anwendung der Rechtsvorschriften über das Sozialstatut der Selbständigen als Einkünfte aus einer Nebentätigkeit gelten.» Art. 141 - Artikel 140 ist ab dem Steuerjahr 2005 anwendbar. (...) KAPITEL VI - Schwere Arbeitsunfälle und verschiedene Abänderungen des Gesetzes über das Wohlbefinden Abschnitt I - Abänderungen des Gesetzes vom 10. April 1971 über die Arbeitsunfälle Art. 153 - Artikel 46 § 1 Nr. 7 Absatz 1 und 2 des Gesetzes vom 10. April 1971 über die Arbeitsunfälle, eingefügt durch das Gesetz vom 24. Dezember 1999, wird durch folgenden Absatz ersetzt: « 7. gegen den Arbeitgeber, der ernsthaft gegen die Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit verstossen und Arbeitnehmer dem Risiko eines Arbeitsunfalls ausgesetzt hat, obwohl die für die Überwachung der Einhaltung dieser Bestimmungen bestimmten Beamten in Anwendung von Artikel 3 des Gesetzes vom 16. November 1972 über die Arbeitsinspektion: a) ihn schriftlich auf die Gefahr, der er diese Arbeitnehmer aussetzt, hingewiesen haben, b) ihm die festgestellten Verstösse schriftlich mitgeteilt haben, c) ihm schriftlich angemessene Massnahmen vorgeschrieben haben, d) ihm schriftlich mitgeteilt haben, dass, wenn er es versäumt, die unter Buchstabe c) erwähnten Massnahmen zu treffen, das Opfer eines etwaigen Unfalls oder sein Berechtigter die Möglichkeit hat, eine Haftpflichtklage einzureichen.» Art. 154 - Artikel 62 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 3. Mai 1999 und abgeändert durch das Gesetz vom 10.August 2001, wird wie folgt abgeändert: 1. Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: « Der Arbeitgeber oder sein Beauftragter meldet dem zuständigen Versicherungsunternehmen entweder direkt oder über das Portal der sozialen Sicherheit jeden Unfall, der Anlass zur Anwendung des vorliegenden Gesetzes geben kann.» 2. In Absatz 5 werden zwischen den Wörtern « zuständigen Inspektor » und den Wörtern « die im vorangehenden Absatz erwähnten Angaben » die Wörter « und dem externen Dienst für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz, dem der Arbeitgeber angeschlossen ist, » eingefügt. Art. 155 - Artikel 154 tritt an dem vom König bestimmten Datum in Kraft. Abschnitt II - Abänderungen des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit Art. 156 - Artikel 5 § 1 Absatz 2 des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit wird wie folgt ergänzt: « l) Vorsehen einer angemessenen Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz und Vergewisserung über das Vorhandensein einer solchen Kennzeichnung, wenn die Risiken nicht durch kollektive technische Schutzmittel oder durch arbeitsorganisatorische Massnahmen, Methoden oder Verfahren vermieden oder ausreichend begrenzt werden können. » Art. 157 - In dasselbe Gesetz wird ein Kapitel IIbis mit folgendem Wortlaut eingefügt: « KAPITEL IIbis - Besondere Bestimmungen in Bezug auf Unternehmen, die bestimmte risikoreiche Tätigkeiten verrichten Art. 6bis - Jeder Arbeitgeber muss für die in seinem Unternehmen durchgeführten Abbruch- oder Entfernungsarbeiten, bei denen grosse Mengen Asbest freigesetzt werden können, auf ein zu diesem Zweck zugelassenes Unternehmen zurückgreifen. Jeder Arbeitgeber, der Abbruch- oder Entfernungsarbeiten durchführt, bei denen grosse Mengen Asbest freigesetzt werden können, muss im Hinblick auf den Schutz der Arbeitnehmer, auf die er für die Durchführung dieser Arbeiten zurückgreift, zugelassen sein. Der König bestimmt die Bedingungen und die Modalitäten, gemäss denen die in Absatz 1 erwähnten Unternehmen und die in Absatz 2 erwähnten Arbeitgeber zugelassen werden können, was die technische Leistungsfähigkeit, über die man verfügen muss, um die Arbeiten durchzuführen, die Schutzmittel für die Arbeitnehmer und ihre Ausbildung und Information betrifft. Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die in Absatz 1 und Absatz 2 erwähnte Verpflichtung auf die Fälle ausdehnen, in denen die nicht korrekte Ausführung hoch spezialisierter Arbeiten ein ernstes Problem für die Arbeitnehmer auslösen kann. » Art. 158 - Kapitel IV desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 25. Februar 2003, wird wie folgt abgeändert: 1. Die Überschrift von Kapitel IV wird wie folgt ersetzt: « KAPITEL IV - Besondere Bestimmungen bei Arbeiten, die von Fremdunternehmen oder Aushilfsarbeitnehmern verrichtet werden ».2. Artikel 8 wird in Kapitel IV Abschnitt 1 - Arbeiten von Fremdunternehmen - untergebracht. Art. 159 - In Artikel 19 § 1 Nr. 4 desselben Gesetzes werden zwischen den Wörtern « um ihr Amt auszuüben, » und den Wörtern « sowie ihre Befugnisse » die Wörter « einschliesslich ihrer Ausbildung und der Bedingungen und Modalitäten in Bezug auf die Organisation und die eventuelle Zulassung dieser Ausbildung » eingefügt. Art. 160 - In Artikel 23 Nr. 4 desselben Gesetzes werden zwischen den Wörtern « um ihr Amt auszuüben, » und den Wörtern « sowie ihre Befugnisse » die Wörter « einschliesslich ihrer Ausbildung und der Bedingungen und Modalitäten in Bezug auf die Organisation und die eventuelle Zulassung dieser Ausbildung » eingefügt. Art. 161 - Artikel 39 desselben Gesetzes wird durch folgenden Absatz ergänzt: « Der König legt die Bedingungen, denen die Ausbildung für die Ausübung des Amtes des Gefahrenverhütungsberaters genügen muss, und die Bedingungen und Modalitäten in Bezug auf die Organisation und die eventuelle Zulassung der Ausbildung fest. » Art. 162 - In Artikel 40 § 3 desselben Gesetzes wird zwischen Absatz 2 und Absatz 3 folgender Absatz eingefügt: « Der König legt die Bedingungen, denen die Ausbildung der Gefahrenverhütungsberater genügen muss, und die Bedingungen und Modalitäten in Bezug auf die Organisation und die eventuelle Zulassung dieser Ausbildung fest. » Art. 163 - In Kapitel VII desselben Gesetzes wird ein Artikel 47bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 47bis - Innerhalb des Hohen Rates wird eine Kommission eingesetzt, die mit den in Absatz 2 erwähnten spezifischen Aufträgen im Rahmen der Anwendung des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse sowie im Rahmen der Anwendung anderer Gesetze und Erlasse, die sich auf das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit beziehen und für die der für die Arbeit zuständige Minister zuständig ist, beauftragt ist. Die in Absatz 1 erwähnten spezifischen Aufträge sind: 1. Stellungnahmen in Bezug auf die Zulassung von Diensten, Einrichtungen, Personen und Unternehmen abgeben, 2.Vorschläge in Bezug auf die Kriterien für die in Nr. 1 erwähnten Zulassungen formulieren, 3. Stellungnahmen zu den jährlichen Tätigkeitsberichten der Dienste abgeben, die damit beauftragt sind, an der Ausführung der von den Unternehmen festgelegten Politik des Wohlbefindens mitzuarbeiten, 4.Stellungnahmen zu der Arbeitsweise der Kontrollmedizin abgeben, 5. Stellungnahmen im Rahmen der Anträge auf Bezuschussung zur Unterstützung von Aktionen in Bezug auf die Förderung der Qualität der Arbeitsbedingungen der älteren Arbeitnehmer abgeben, 6.Stellungnahmen in Bezug auf die Subvention, die für die soziale Forschung und die Ausbildung der Arbeitnehmervertreter im Unternehmen bestimmt ist, abgeben. Der König kann dieser Kommission zusätzliche spezifische Aufträge anvertrauen. Er legt alle anderen Bedingungen und Modalitäten in Bezug auf die Einsetzung, Zusammensetzung und Arbeitsweise dieser Kommission fest. » Art. 164 - Artikel 86 desselben Gesetzes wird wie folgt ergänzt: « 3. die Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinatoren für die Ausarbeitungsphase des Bauprojekts, ungeachtet, ob sie Arbeitgeber oder Selbstständiger sind, und wenn sie Arbeitnehmer sind, ihre Arbeitgeber, wenn diese Koordinatoren die Aufgaben, die ihnen in Anwendung des vorliegenden Gesetzes anvertraut werden, unter Verstoss gegen die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse ausführen oder diese Aufgaben nicht gemäss den durch vorliegendes Gesetz und seine Ausführungserlasse festgelegten Bedingungen und Modalitäten ausführen. » Art. 165 - Artikel 87 desselben Gesetzes wird wie folgt ergänzt: « 8. die Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinatoren für die Ausführungsphase des Bauwerks, ungeachtet, ob sie Arbeitgeber oder Selbstständiger sind, und wenn sie Arbeitnehmer sind, ihre Arbeitgeber, wenn diese Koordinatoren die Aufgaben, die ihnen in Anwendung des vorliegenden Gesetzes anvertraut werden, unter Verstoss gegen die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse ausführen oder diese Aufgaben nicht gemäss den durch vorliegendes Gesetz und seine Ausführungserlasse festgelegten Bedingungen und Modalitäten ausführen. » Art. 166 - Kapitel XIbis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 25. Februar 2003, wird wie folgt abgeändert: 1. Artikel 94bis Nr.1 wird wie folgt ersetzt: « 1. schwerem Arbeitsunfall: einen Unfall, der sich am Arbeitsplatz selbst ereignet und wegen seiner Schwere eine gründliche spezifische Untersuchung erfordert, damit die Massnahmen zur Verhütung der Wiederholung des Unfalls getroffen werden. Der König legt die Kriterien fest, aufgrund derer der Arbeitsunfall als schwerer Arbeitsunfall angesehen wird; ». 2. Die Überschrift von Abschnitt 2 wird wie folgt ersetzt: « Abschnitt 2 - Untersuchung von und Bericht über schwere Arbeitsunfälle - Bestimmung eines Sachverständigen ».3. Artikel 94ter wird wie folgt ersetzt: « Art.94ter - § 1 - Nach jedem schweren Arbeitsunfall sorgt der Arbeitgeber des Opfers dafür, dass der Unfall unmittelbar von seinem zuständigen Dienst für Gefahrenverhütung untersucht wird, und binnen zehn Tagen nach dem Unfall übermittelt er den im vorangehenden Artikel erwähnten Beamten einen ausführlichen Bericht. § 2 - Nach jedem schweren Arbeitsunfall mit einem Arbeitnehmer an einem Arbeitsplatz, wo die Bestimmungen der Kapitel IV oder V anwendbar sind, arbeiten je nach Fall die Arbeitgeber, die Entleiher, die Unternehmen für Aushilfsarbeit, die mit der Ausführung beauftragten Bauleiter, die Unternehmer, die Subunternehmer und die Selbstständigen, die von dem Unfall betroffen sind, zusammen, um dafür zu sorgen, dass der Unfall unmittelbar von einem oder mehreren zuständigen Diensten für Gefahrenverhütung untersucht wird und binnen zehn Tagen nach dem Unfall sämtlichen hier oben erwähnten betroffenen Personen und den im vorangehenden Artikel erwähnten Beamten ein ausführlicher Bericht übermittelt wird. Die praktischen Vereinbarungen in Bezug auf diese Zusammenarbeit, die zuständigen Dienste für Gefahrenverhütung, die eventuelle schwere Arbeitsunfälle untersuchen werden, und die Einigung über die Kosten, die aus diesen Untersuchungen entstehen können, werden hierzu in spezifischen Klauseln aufgenommen, und zwar: 1. in den Klauseln des in Artikel 9 Nr.2 oder Artikel 10 Nr. 3 erwähnten Vertrags, auf Initiative des Arbeitgebers, in dessen Niederlassung Arbeitnehmer von Fremdunternehmen oder Selbstständige Tätigkeiten verrichten kommen, 2. unbeschadet des Artikels 19 des Gesetzes vom 24.Juli 1987 über die zeitweilige Arbeit, die Aushilfsarbeit und die Leiharbeit in den Klauseln des zwischen dem Entleiher und dem Unternehmen für Aushilfsarbeit abgeschlossenen Vertrags, auf Initiative des Letzteren und gemäss den vom König festzulegenden ausführlichen Regeln, 3. in den Klauseln des in Artikel 29 Nr.2 erwähnten Vertrags, je nach Fall auf Initiative des mit der Ausführung beauftragten Bauleiters, des Unternehmers oder des Subunternehmers. § 3 - Die im vorangehenden Artikel erwähnten Beamten können auch einen vorläufigen Bericht binnen derselben Frist annehmen. § 4 - Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 80 können diese Beamten, falls binnen zehn Tagen kein ausführlicher oder vorläufiger Bericht vorhanden ist, einen Sachverständigen bestimmen. Der König kann andere Fälle bestimmen, in denen diese Beamten einen Sachverständigen bestimmen können. » 4. Artikel 94quater Nr.3 Buchstabe b) wird wie folgt ersetzt: « b) je nach Fall dem in Artikel 94ter § 1 erwähnten Arbeitgeber oder den in Artikel 94ter § 2 erwähnten betroffenen Personen, ». 5. In Artikel 94quater Nr.3 Buchstabe c) werden die Wörter « der Versicherungsgesellschaft » durch die Wörter « den Versicherungsgesellschaften » ersetzt. 6. Artikel 94quinquies § 1 wird durch folgenden Absatz ergänzt: « In den in Artikel 94ter § 2 Absatz 1 erwähnten Situationen wird das Honorar in Teilhonorare aufgeteilt gemäss der in Artikel 94ter § 2 Absatz 2 erwähnten Einigung.» 7. Artikel 94quinquies § 2 wird wie folgt ersetzt: « § 2 - Das in § 1 erwähnte Honorar ist von den Versicherungsgesellschaften in Sachen Arbeitsunfälle zu zahlen, denen je nach Fall der in Artikel 94ter § 1 erwähnte Arbeitgeber oder die in Artikel 94ter § 2 erwähnten Personen für die Versicherung ihrer Arbeitnehmer angeschlossen sind. In den in Artikel 94ter § 2 Absatz 1 erwähnten Situationen werden die Teilhonorare von den jeweiligen Versicherungsgesellschaften gezahlt gemäss der in Artikel 94ter § 2 Absatz 2 erwähnten Einigung. In Ermangelung der im vorangehenden Absatz erwähnten Einigung ist der Gesamtbetrag des Honorars von der Versicherungsgesellschaft zu zahlen, der die Person, die mit der Aufnahme der entsprechenden Klauseln in den in Artikel 94ter § 2 Absatz 2 erwähnten Vertrag beauftragt ist, angeschlossen ist. In Ermangelung einer oder mehrerer in Absatz 1 erwähnten Versicherungsgesellschaften ist das Honorar oder bei Anwendung von § 1 Absatz 2 ein Teil davon von der Einrichtung zu zahlen, die im Falle eines Arbeitsunfalls die Entschädigung der Arbeitnehmer des in Artikel 94ter § 1 erwähnten Arbeitgebers oder der in Artikel 94ter § 2 erwähnten Personen gewährleistet. Das Honorar ist dem Sachverständigen oder seinem Arbeitgeber auf Vorlage einer Forderung, in der die Leistungen des Sachverständigen ausführlich angegeben sind, zu zahlen. Bei Anwendung von § 1 Absatz 2 werden Teilforderungen vorgelegt, deren Betrag aufgrund der in Artikel 94ter § 2 Absatz 2 erwähnten Einigung berechnet ist. » 8. Artikel 94sexies wird wie folgt ersetzt: « Art.94sexies - Die Versicherungsgesellschaften oder die Einrichtung, die das Honorar oder einen Teil davon für die Leistungen des Sachverständigen gezahlt haben, können den Betrag von dem in Artikel 94ter § 1 erwähnten Arbeitgeber oder von den in Artikel 94ter § 2 erwähnten Personen zurückfordern. » 9. Die Artikel 94septies und 94octies bilden einen neuen Abschnitt mit folgender Überschrift: « Abschnitt 6 - Allgemeines ».10. Artikel 94septies wird wie folgt ersetzt: « Art.94septies - § 1 - Um es zu ermöglichen, dass je nach Fall die Gefahrenverhütungsberater der in Artikel 94ter §§ 1 und 2 erwähnten Dienste für Gefahrenverhütung den schweren Arbeitsunfall untersuchen oder der Sachverständige seine in Artikel 94quater erwähnten Aufträge erfüllt, müssen der in Artikel 94ter § 1 erwähnte Arbeitgeber oder die in Artikel 94ter § 2 erwähnten Personen mit diesen Gefahrenverhütungsberatern oder diesem Sachverständigen zusammenarbeiten. Der in Artikel 94ter § 1 erwähnte Arbeitgeber oder die in Artikel 94ter § 2 erwähnten Personen arbeiten auch mit den Ausschüssen für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz der anderen Arbeitgeber, die von dem schweren Arbeitsunfall betroffen sind, zusammen. Der König kann die Bedingungen und Modalitäten in Bezug auf diese Zusammenarbeit eingehender definieren. § 2 - Um die unmittelbare Wiederholung eines identischen oder ähnlichen schweren Arbeitsunfalls zu verhüten, werden Sicherungsmassnahmen getroffen, und zwar je nach Fall von oder unter der Aufsicht: 1. des Arbeitgebers, der auf Fremdunternehmen zurückgreift, im Rahmen von in Kapitel IV Abschnitt 1 erwähnten Arbeiten, 2.des Entleihers im Rahmen von in Kapitel IV Abschnitt 2 erwähnten Arbeiten, 3. des mit der Ausführung beauftragten Bauleiters im Rahmen von Arbeiten auf zeitlich begrenzten oder ortsveränderlichen Baustellen, die in Kapitel V erwähnt sind, 4.des Arbeitgebers des Opfers in den anderen Fällen. Unter Sicherungsmassnahmen versteht man die Gefahrenverhütungsmassnahmen, die von den in § 1 erwähnten Gefahrenverhütungsberatern vorgeschlagen werden, oder zumindest gleichwertige Massnahmen und, falls solche Massnahmen noch nicht vorgeschlagen worden sind, jede offensichtliche Massnahme, durch die eine oder mehrere direkte Ursachen eines identischen oder ähnlichen Unfalls beseitigt werden können. » 11. Artikel 94octies wird wie folgt ergänzt: « 6.die Kriterien, denen der in Artikel 94ter §§ 1 und 2 Absatz 1 erwähnte Bericht genügen muss, um als ausführlich angesehen zu werden, und die Modalitäten seiner Übermittlung an die in Artikel 92bis [sic] Nr. 2 erwähnten Beamten, 7. die Bedingungen, unter denen die in Artikel 92bis [sic] Nr.2 erwähnten Beamten einen vorläufigen Bericht annehmen können, wie in Artikel 94ter § 3 erwähnt. » 12. Ein Abschnitt 7 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: « Abschnitt 7 - Meldung schwerer Arbeitsunfälle Art.94nonies - Jeder schwere Arbeitsunfall, der den vom König festgelegten Kriterien genügt, muss unmittelbar den in Artikel 94bis Nr. 2 erwähnten Beamten vom Arbeitgeber des Opfers gemeldet werden. Der König legt auch die Weise fest, in der die im vorangehenden Absatz erwähnte Meldung gemacht werden muss. » Art. 167 - Vorliegender Abschnitt tritt am 1. Januar 2005 in Kraft. (...) TITEL V - Pensionen KAPITEL I - Besondere Massnahmen im Bereich Pensionen (...) Abschnitt III - Mindestpensionen im Rahmen der gemischten Laufbahnen (...) Art. 192 - Artikel 4 § 2 Absatz 1 des Königlichen Erlasses vom 23. Dezember 1996 zur Ausführung der Artikel 15, 16 und 17 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen wird wie folgt ersetzt: « § 2 - Die Möglichkeit, gemäss § 1 eine Vorruhestandspension zu erhalten, ist der Bedingung unterworfen, dass der Betreffende eine Laufbahn von mindestens 35 Kalenderjahren nachweist, die aufgrund des vorliegenden Erlasses, aufgrund des Gesetzes vom 20. Juli 1990 zur Einführung eines flexiblen Pensionsalters für Lohnempfänger und zur Anpassung der Pensionen der Lohnempfänger an die Entwicklung des allgemeinen Wohlstands, aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 50, aufgrund einer belgischen Regelung für Arbeiter, Angestellte, Bergarbeiter, Seeleute oder Selbständige, aufgrund einer auf das Personal der öffentlichen Dienste oder der Nationalen Gesellschaft der Belgischen Eisenbahnen anwendbaren belgischen Regelung, aufgrund jeder anderen belgischen gesetzlichen Regelung oder aufgrund jeder ausländischen Regelung, auf die die Europäischen Verordnungen über soziale Sicherheit oder ein durch Belgien geschlossenes Abkommen im Bereich soziale Sicherheit anwendbar ist, Pensionsansprüche begründen können. » Art. 193 - Die Bestimmungen der Artikel 190 und 191 werden wirksam mit 1. April 2003.Die Bestimmungen von Artikel 192 sind anwendbar auf Pensionen, die frühestens am 1. Juli 1997 tatsächlich und zum ersten Mal einsetzen. (...) TITEL VI - Sozialeingliederung, Politik der Grossstädte und Chancengleichheit (...) KAPITEL IV - Bestimmungen in Bezug auf die Föderalagentur für die Aufnahme von Asylsuchenden (...) Abschnitt II - Gemeinnützige Dienste in den Aufnahmezentren Art. 222 - § 1 - Artikel 62 § 2bis des Programmgesetzes vom 19. Juli 2001, eingefügt durch das Gesetz vom 22. Dezember 2003, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 2 werden zwischen den Wörtern « in den in Artikel 57ter Absatz 2 des vorerwähnten Gesetzes erwähnten » und den Wörtern « Zentren oder Orten » das Wort « gemeinschaftlichen » eingefügt.2. In Absatz 3 werden zwischen den Wörtern « erbracht werden » und den Wörtern « und für die den Asylsuchenden eine Erhöhung ihres Taschengelds bewilligt werden kann » die Wörter « oder die im Rahmen einer Tätigkeit, die von den vorerwähnten Zentren oder Orten organisiert werden oder bei denen diese als Partner auftreten und die zu ihrer Integration in das lokale Umfeld beitragen, erbracht werden » eingefügt. (...) TITEL IX - Justiz (...) KAPITEL III - Abänderungen des Gesellschaftsgesetzbuches Art. 249 - Artikel 67 des Gesellschaftsgesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 16. Januar 2003, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 Absatz 1 werden zwischen den Wörtern « die Auszüge, » und den Wörtern « deren Hinterlegung » die Wörter « ob in elektronischer Form oder nicht, » eingefügt.2. In § 1 werden zwischen Absatz 1 und Absatz 2 folgende Absätze eingefügt: « Diese Unterlagen müssen im Hinblick auf ihre Hinterlegung in der Amtssprache beziehungsweise in einer der Amtssprachen des Bereichs abgefasst sein, in dem die Gesellschaft ihren Sitz hat. Darüber hinaus können diese Unterlagen in eine oder mehrere Amtssprachen der Europäischen Union übersetzt und in dieser beziehungsweise diesen Sprachen hinterlegt werden. » 3. In § 3 Absatz 2 werden zwischen den Wörtern « die Modalitäten » und den Wörtern « der Zusammenstellung » die Wörter « der Eintragung der Gesellschaften und anderer sachdienlicher Daten bei der Zentralen Datenbank der Unternehmen, » eingefügt. Art. 250 - Artikel 68 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das Gesetz vom 23. Januar 2001, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 2 wird das Wort « gleichzeitig » gestrichen.2. Der Artikel wird durch folgende Absätze ergänzt: « Bei einer Hinterlegung auf Papier bei der Kanzlei erfolgt die in Absatz 2 vorgesehene Hinterlegung zur gleichen Zeit wie die Hinterlegung des Auszugs aus dem Errichtungsakt.Bei einer Hinterlegung in elektronischer Form erfolgt die Hinterlegung der in Absatz 2 Nr. 1 erwähnten Unterlage zur gleichen Zeit wie die Hinterlegung des Auszugs aus dem Errichtungsakt. Absatz 3 ist entsprechend anwendbar auf alle Bescheinigungen, Berichte und anderen Unterlagen, die den zu hinterlegenden Urkunden beigefügt werden müssen oder zur gleichen Zeit wie diese Urkunden hinterlegt werden müssen. » Art. 251 - Artikel 76 desselben Gesetzbuches wird durch folgenden Absatz ergänzt: « Bei Unstimmigkeit zwischen den in Artikel 67 § 1 Absatz 2 und Artikel 67 § 1 Absatz 3 erwähnten Unterlagen ist letztere freiwillig veröffentlichte Übersetzung Dritten gegenüber nicht wirksam. Dritte können freiwillig veröffentlichte Übersetzungen jedoch geltend machen, ausser wenn die Gesellschaft nachweist, dass diese Dritten von der in Artikel 67 § 1 Absatz 2 erwähnten Version Kenntnis hatten. » Art. 252 - Artikel 78 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 16. Januar 2003, wird wie folgt abgeändert: 1. Im einleitenden Satz werden die Wörter « und sonstige Unterlagen » durch die Wörter « Websites und sonstige Unterlagen, ob in elektronischer Form oder nicht » ersetzt.2. In Nr.4 werden die Wörter « das Wort « Register der juristischen Personen » oder die Abkürzung « RJP », begleitet von der » gestrichen. 3. Die Bestimmung in Nr.5 wird wie folgt ersetzt: « 5. das Wort « Register der juristischen Personen » oder die Abkürzung « RJP », begleitet von der Angabe des Sitzes des Gerichts, in dessen Bereich die Gesellschaft ihren Sitz hat, ». 4. Der Artikel wird durch eine Nr.6 mit folgendem Wortlaut ergänzt: « 6. gegebenenfalls Angabe, dass sich die Gesellschaft in Liquidation befindet. » Art. 253 - Artikel 79 desselben Gesetzbuches wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 werden zwischen den Wörtern « Kommanditgesellschaft auf Aktien » und den Wörtern « in den in Artikel 78 erwähnten Unterlagen » die Wörter « auf Websites oder » eingefügt.2. In Absatz 2 werden zwischen den Wörtern « an der Urkunde » und den Wörtern « beteiligt ist » die Wörter « oder Website » eingefügt. Art. 254 - In Artikel 80 desselben Gesetzbuches werden die Wörter « an einer Urkunde beteiligt ist, in der » durch die Wörter « an einer Urkunde oder Website beteiligt ist, in beziehungsweise auf der » ersetzt. Art. 255 - Artikel 91 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das Programmgesetz vom 8. April 2003, wird durch eine Nr. 4 mit folgendem Wortlaut ergänzt: « 4. wer versäumt, die in Artikel 68 vorgesehenen Hinterlegungen in der in diesem Artikel festgelegten Frist vorzunehmen. » Art. 256 - Artikel 101 desselben Gesetzbuches wird wie folgt ersetzt: « Art. 101 - Die in den Artikeln 98 und 100 erwähnten Unterlagen müssen im Hinblick auf ihre Hinterlegung in der Amtssprache beziehungsweise in einer der Amtssprachen des Bereichs abgefasst sein, in dem die Gesellschaft ihren Sitz hat. Darüber hinaus können diese Unterlagen in eine oder mehrere Amtssprachen der Europäischen Union übersetzt und in dieser beziehungsweise diesen Sprachen hinterlegt werden. Bei Unstimmigkeit zwischen den aufgrund von Absatz 1 hinterlegten Unterlagen und deren Übersetzung, die aufgrund des vorliegenden Absatzes freiwillig veröffentlicht worden ist, ist Letztere Dritten gegenüber nicht wirksam. Diese Dritten können die freiwillig veröffentlichte Übersetzung jedoch geltend machen, ausser wenn die Gesellschaft nachweist, dass diese Dritten von den aufgrund von Absatz 1 hinterlegten Unterlagen Kenntnis hatten. Der König bestimmt die Bedingungen und Modalitäten der Hinterlegung der in den Artikeln 98 und 100 erwähnten Unterlagen sowie die Höhe der Bekanntmachungskosten und die Weise, wie sie zu zahlen sind. Er bestimmt die Kategorien von Gesellschaften, die diese Hinterlegung auf anderem Weg als auf elektronischem Weg vornehmen dürfen. » Art. 257 - Der König kann die erforderlichen Bestimmungen über die Bekanntmachungsformalitäten im Gesellschaftsgesetzbuch abändern, insofern sie durch ähnliche Bekanntmachungsformalitäten über die Zentrale Datenbank der Unternehmen ersetzt werden. Art. 258 - Der König bestimmt das Datum des In-Kraft-Tretens der Artikel 249 Nr. 1 und 3, 250, 255 und 257. Die Artikel 249 Nr. 2, 251, 252 Nr. 1 und 4, 253, 254 und 256 treten am 1. Januar 2007 in Kraft. Artikel 252 Nr. 2 und 3 tritt am 1. Januar 2005 in Kraft für die ab diesem Datum gegründeten Gesellschaften. Für die am 1. Januar 2005 bestehenden Gesellschaften tritt diese Bestimmung am 1. Januar 2007 in Kraft. KAPITEL IV - Abänderungen verschiedener Gesetze (...) Abschnitt II - Abänderungen des Programmgesetzes (I) vom 24. Dezember 2002 Art. 264 - Artikel 3 § 3 von Titel XIII Kapitel 6 « Vormundschaft über unbegleitete minderjährige Ausländer » des Programmgesetzes (I) vom 24. Dezember 2002, abgeändert durch das Gesetz vom 22.Dezember 2003, wird durch folgenden Absatz ergänzt: « Der Vormundschaftsdienst kann mit öffentlichen Einrichtungen und Vereinigungen, die in diesem Bereich aktiv sind und bereit sind, einer Vereinigung anzugehören, die hauptsächlich die Organisation der Vormundschaft über unbegleitete Minderjährige zur Aufgabe hat, Vereinbarungsprotokolle über die Zulassung von Personalmitgliedern dieser Einrichtungen und Vereinigungen als Vormundschaftsanwärter abschliessen im Hinblick auf die Übernahme der Obhut über unbegleitete minderjährige Ausländer. Diese Vereinbarungsprotokolle werden unter Berücksichtigung der Bestimmungen der Rechtsvorschriften über die Vormundschaft über unbegleitete minderjährige Ausländer, der Ausführungserlasse dieser Rechtsvorschriften und der geltenden Rundschreiben erstellt und vor ihrem In-Kraft-Treten dem Minister des Innern und dem Minister der Sozialen Eingliederung zur Kenntnis gebracht. Der König bestimmt den Betrag der Entschädigungen, die im Rahmen der Ausführung dieser Vereinbarungsprotokolle bewilligt werden. » Art. 265 - In Artikel 5 desselben Titels werden die Wörter « auf der Grundlage des nationalen Gesetzes des Minderjährigen » durch die Wörter « auf der Grundlage des Gesetzes, das gemäss Artikel 35 des Gesetzes vom 16. Juli 2004 zur Einführung des Gesetzbuches über das internationale Privatrecht anwendbar ist, » ersetzt. Art. 266 - Artikel 6 desselben Titels wird durch einen Paragraphen 3 und einen Paragraphen 4 mit folgendem Wortlaut ergänzt: « § 3 - Bei ordnungsgemäss mit Gründen versehener äusserster Dringlichkeit und nach Meldung, so wie in § 1 vorgesehen, kann der Vormundschaftsdienst auf eigene Initiative oder auf Antrag der für die Bereiche Asyl, Einreise ins Staatsgebiet, Aufenthalt und Entfernung zuständigen Behörden oder der im Bereich Aufnahme und Unterbringung zuständigen Behörden einen vorläufigen Vormund bestellen im Hinblick auf die Übernahme der Obhut einer Person, die die in Artikel 5 vorgesehenen Bedingungen zu erfüllen scheint beziehungsweise erklärt diese zu erfüllen, jedoch noch nicht endgültig identifiziert ist. Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Höhe der Entschädigungen, die dem vorläufigen Vormund bewilligt werden. Die vorläufige Vormundschaft endet in den Fällen, die in den Artikeln 23 und 24 erwähnt sind oder wenn sich herausstellt, dass die betreffende Person die in Artikel 5 erwähnten Bedingungen nicht erfüllt. Die vorläufige Vormundschaft wird definitiv, wenn die betreffende Person die in Artikel 5 erwähnten Bedingungen erfüllt. § 4 - Nach Möglichkeit nimmt der Vormundschaftsdienst vorrangig und unverzüglich die Bestellung entweder eines vorläufigen Vormunds für eine Person, die die in Artikel 5 vorgesehenen Bedingungen zu erfüllen scheint, aber noch nicht definitiv identifiziert ist, oder eines Vormunds für eine Person, die die in Artikel 5 vorgesehenen Bedingungen tatsächlich erfüllt, vor, sowie die betreffende Person für einen Beschluss in Betracht kommt, der aufgrund der Artikel 3 und 74/5 des Gesetzes vom 15. Dezember …

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