{"html": "<div class=\"lf-doc\"><p class=\"lf-p\">Dezember 2003, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 werden die Wörter « dem der Aufenthalt für unbeschränkte Dauer erlaubt worden ist » durch die Wörter « dem der Aufenthalt für unbeschränkte Dauer gestattet oder erlaubt worden ist » ersetzt.2. In § 2 werden die Wörter « wenn dem Antragsteller der Aufenthalt für unbeschränkte Dauer erlaubt worden ist » durch die Wörter « wenn dem Antragsteller der Aufenthalt für unbeschränkte Dauer gestattet oder erlaubt worden ist » ersetzt. Art. 452 - Artikel 450 ist nicht anwendbar auf Ausländer, die sich am Datum des In-Kraft-Tretens des vorliegenden Gesetzes bereits auf belgischem Staatsgebiet befinden. (...) TITEL XIII - Sonstige Bestimmungen (...) KAPITEL III - Landesverteidigung Abschnitt I - Öffentliche Aufträge im Verhandlungsverfahren - Auftragsvergabeverfahren und bei Wettbewerb gültige Regeln Art. 500 - In Artikel 3 § 3 des Gesetzes vom 24. Dezember 1993 über öffentliche Aufträge und bestimmte Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge werden die Wörter « Wenn die vorerwähnten Aufträge im Verhandlungsverfahren vergeben werden, kann der König nicht von den Regeln abweichen, die aufgrund des vorliegenden Gesetzes auf dieses Verfahren zur Anwendung kommen. » gestrichen.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-501\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 501</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Artikel 17 § 2 Nr. 1 Buchstabe b) desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: « b) wenn der Auftrag sich auf Bauarbeiten, Lieferungen oder Dienstleistungen bezieht, die für geheim erklärt werden oder deren Ausführung gemäss den geltenden Gesetzes- oder Verordnungsbestimmungen besondere Sicherheitsmassnahmen erfordert oder aber wenn der Schutz wesentlicher Interessen des Landes es gebietet Diese Bestimmung ist ebenfalls anwendbar auf: - öffentliche Liefer- und Dienstleistungsaufträge, auf die Artikel 296 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft anwendbar ist, - öffentliche Dienstleistungsverträge im Bereich Luft- und Seeverkehr für die Bedürfnisse des Ministeriums der Landesverteidigung. » (...) Art. 503 - Vorliegendes Kapitel tritt am Tag der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt in Kraft.</p>\n<p class=\"lf-p\">KAPITEL IV - Personal und Organisation Art. 504 - Artikel 43 der am 18. Juli 1966 koordinierten Gesetze über den Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten, abgeändert durch das Gesetz vom 19. Oktober 1998, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 2 Absatz 1 werden zwischen den Wörtern « oder mit einem damit gleichgesetzten Dienstgrad » und den Wörtern « werden in drei Sprachkader aufgeteilt » die Wörter « oder der Klasse A3, A4 oder A5 » eingefügt.2. In § 3 Absatz 1 werden zwischen den Wörtern « damit gleichgesetzte Dienstgrade » und den Wörtern « werden die Stellen » die Wörter « und die Klassen A3, A4 und A5 » eingefügt.3. In § 3 Absatz 2 werden nach den Wörtern « und der damit gleichgesetzten Dienstgrade » die Wörter « und der Klassen A3, A4 und A5 » eingefügt.4.</p>\n<p class=\"lf-p\">In § 3 Absatz 4 werden zwischen den Wörtern « die verschiedenen Dienstgrade » und den Wörtern « fest, die eine gleiche Stufe der Hierarchie bilden » die Wörter « oder Klassen » eingefügt.5. In § 3 Absatz 6 werden zwischen den Wörtern « und der damit gleichgesetzten Dienstgrade » und den Wörtern « zugunsten zentraler Dienststellen » die Wörter « und der Klassen A3, A4 und A5 » eingefügt.6. In § 3 Absatz 7 werden zwischen den Wörtern « mit gleichem Dienstgrad » und den Wörtern « anwendbar ist » die Wörter « oder gleicher Klasse » eingefügt.7. In § 6 Absatz 1 werden nach den Wörtern « oder den unmittelbar untergeordneten Dienstgrad » die Wörter « beziehungsweise er wird vorher derselben Klasse oder der unmittelbar untergeordneten Klasse zugeordnet » eingefügt.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-505\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 505</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">In Artikel 43ter § 8 Absatz 2 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 12. Juni 2002, werden die Wörter « einen Dienstgrad im Rang 13, 15, 16 und 17 innehaben » durch die Wörter « in den Klassen A3, A4 und A5 ernannt sind » ersetzt. (...) KAPITEL VI - Administrative Vereinfachung Abschnitt I - Abänderungen des Gesellschaftsgesetzbuches Einberufung der Generalversammlung Art. 509 - Artikel 268 § 1 Absatz 3 des Gesellschaftsgesetzbuches, abgeändert durch das Gesetz vom 2. August 2002, wird wie folgt ersetzt: « Sie werden den Gesellschaftern, den Inhabern von unter Mitwirkung der Gesellschaft ausgegebenen Zertifikaten, den Inhabern von Schuldverschreibungen, den Kommissaren und den Geschäftsführern fünfzehn Tage vor der Versammlung zugesandt Die Einladung erfolgt per Einschreiben, ausser wenn die Empfänger individuell, ausdrücklich und schriftlich ihr Einverständnis erklärt haben, die Einladung über ein anderes Kommunikationsmittel zu erhalten. »</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-510\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 510</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Artikel 294 Absatz 1 desselben Gesetzbuches wird wie folgt ersetzt: « Die Einladungen zur Generalversammlung enthalten die Tagesordnung und werden den Inhabern von Schuldverschreibungen acht Tage vor der Versammlung übermittelt. Die Einladung erfolgt per Einschreiben, ausser wenn die Empfänger individuell, ausdrücklich und schriftlich ihr Einverständnis erklärt haben, die Einladung über ein anderes Kommunikationsmittel zu erhalten. »</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-511\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 511</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Artikel 533 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das Gesetz vom 2. August 2002, wird wie folgt ersetzt: « Art. 533 - Die Einladungen zu einer Generalversammlung enthalten die Tagesordnung und erfolgen durch eine Bekanntmachung, die: a) mindestens fünfzehn Tage vor der Versammlung im Belgischen Staatsblatt erscheint. Für notierte Gesellschaften ist diese Frist auf mindestens vierundzwanzig Tage vor der Versammlung festgesetzt; für notierte Gesellschaften, die auf das in Artikel 536 Absatz 3 bestimmte Verfahren des Eintragungsdatums zurückgreifen, ist diese Frist auf mindestens vierundzwanzig Tage vor dem Eintragungsdatum festgesetzt; falls eine neue Einladung notwendig ist und das Datum der zweiten Versammlung in der ersten Einladung vermerkt worden ist, ist die Frist auf mindestens siebzehn Tage vor der Versammlung oder gegebenenfalls auf mindestens siebzehn Tage vor dem Eintragungsdatum festgesetzt, b) mindestens fünfzehn Tage vor der Versammlung in einer landesweit vertriebenen Zeitung veröffentlicht wird, ausser für jährliche Generalversammlungen, die in der Gemeinde, an dem Ort, an dem Tag und zu der Uhrzeit stattfinden, die im Errichtungsakt angegeben sind, und für die die Tagesordnung sich auf die Prüfung des Jahresabschlusses, den Lagebericht und gegebenenfalls den Bericht der Kommissare und die Abstimmung über die Entlastung der Verwalter und gegebenenfalls der Kommissare beschränkt Für notierte Gesellschaften ist diese Frist auf mindestens vierundzwanzig Tage vor der Versammlung festgesetzt; für notierte Gesellschaften, die auf das in Artikel 536 Absatz 3 bestimmte Verfahren des Eintragungsdatums zurückgreifen, muss diese Ankündigung mindestens vierundzwanzig Tage vor dem Eintragungsdatum erfolgen; falls eine neue Einladung notwendig ist und das Datum der zweiten Versammlung in der ersten Einladung vermerkt worden ist, muss die Einladung für die zweite Versammlung mindestens siebzehn Tage vor der Versammlung erfolgen oder gegebenenfalls mindestens siebzehn Tage vor dem Eintragungsdatum.</p>\n<p class=\"lf-p\">Den Inhabern von Aktien, Schuldverschreibungen oder Optionsscheinen, die auf den Namen lauten, den Inhabern von unter Mitwirkung der Gesellschaft ausgegebenen Namenszertifikaten, den Verwaltern und den Kommissaren wird fünfzehn Tage vor der Versammlung eine Einladung geschickt; diese Mitteilung erfolgt durch gewöhnlichen Brief, ausser wenn die Empfänger individuell, ausdrücklich und schriftlich ihr Einverständnis erklärt haben, die Einladung über ein anderes Kommunikationsmittel zu erhalten; die Erfüllung dieser Formalität braucht jedoch nicht nachgewiesen zu werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Lauten alle Aktien, Schuldverschreibungen, Optionsscheine oder Zertifikate, die unter Mitwirkung der Gesellschaft ausgegeben worden sind, auf Namen, genügt die Übermittlung der Einladungen; diese Übermittlung erfolgt per Einschreiben, ausser wenn die Empfänger individuell, ausdrücklich und schriftlich ihr Einverständnis erklärt haben, die Einladung über ein anderes Kommunikationsmittel zu erhalten.</p>\n<p class=\"lf-p\">In der Tagesordnung müssen die zu behandelnden Angelegenheiten und für Gesellschaften, die öffentlich zur Zeichnung auffordern oder aufgefordert haben, die Beschlussvorschläge angegeben werden. »</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-512\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 512</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Artikel 570 desselben Gesetzbuches wird wie folgt ersetzt: « Art. 570 - Die Einladungen zur Generalversammlung enthalten die Tagesordnung und erfolgen durch eine Bekanntmachung, die mindestens fünfzehn Tage vor der Versammlung im Belgischen Staatsblatt und in einer landesweit vertriebenen Zeitung veröffentlicht wird. Diese Einladungen werden den Inhabern von Namensschuldverschreibungen fünfzehn Tage vor der Versammlung übermittelt; diese Übermittlung erfolgt per Einschreiben, ausser wenn die Empfänger individuell, ausdrücklich und schriftlich ihr Einverständnis erklärt haben, die Einladung über ein anderes Kommunikationsmittel zu erhalten. Wenn alle Schuldverschreibungen Namensschuldverschreibungen sind, genügt eine Übermittlung der Einladungen; diese Übermittlung erfolgt per Einschreiben, ausser wenn die Empfänger individuell, ausdrücklich und schriftlich ihr Einverständnis erklärt haben, die Einladung über ein anderes Kommunikationsmittel zu erhalten In der Tagesordnung müssen die zu behandelnden Angelegenheiten und die der Versammlung zu unterbreitenden Beschlussvorschläge angegeben werden. » Abschnitt II - Unternehmensnummer Art. 513 - Artikel 13 des Gesetzes vom 16. Januar 2003 zur Schaffung einer Zentralen Datenbank der Unternehmen, zur Modernisierung des Handelsregisters, zur Schaffung von zugelassenen Unternehmensschaltern und zur Festlegung verschiedener Bestimmungen wird wie folgt abgeändert: 1. Absatz 3 wird wie folgt ersetzt: « Auf den für die Ausübung einer Handels- oder Handwerkstätigkeit benutzten Gebäuden und Markständen und auf den Transportmitteln, die hauptsächlich im Rahmen der Ausübung eines Wandergewerbes oder, für Arbeitgeber, im Rahmen von Hoch- und Tiefbauaktivitäten oder von Tätigkeiten der Gebäudeinnenreinigung benutzt werden, muss sichtbar die in Absatz 1 erwähnte Angabe angebracht sein.2.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Artikel wird durch folgenden Absatz ergänzt: « Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die in Absatz 3 erwähnten Tätigkeiten ändern, für die auf den verwendeten Transportmitteln die in Absatz 1 erwähnte Angabe sichtbar angebracht sein muss.» Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 27. Dezember 2004 ALBERT Von Königs wegen: Der Premierminister G. VERHOFSTADT Die Ministerin der Justiz Frau L. ONKELINX Der Minister der Finanzen D. REYNDERS Der Minister des Haushalts und der Öffentlichen Unternehmen J. VANDE LANOTTE Der Minister des Innern P. DEWAEL Für den Minister der Landesverteidigung, abwesend: Die Vizepremierministerin und Ministerin der Justiz Frau L. ONKELINX Für den Minister der Wirtschaft und der Energie, abwesend: Der Premierminister G. VERHOFSTADT Für den Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit, abwesend: Die Vizepremierministerin und Ministerin der Justiz Frau L. ONKELINX Für die Ministerin des Mittelstands, abwesend: Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen D.</p>\n<p class=\"lf-p\">REYNDERS Für die Ministerin der Beschäftigung, abwesend: Der Vizepremierminister und Minister des Haushalts und der Öffentlichen Unternehmen J. VANDE LANOTTE Der Minister des Öffentlichen Dienstes, der Sozialen Eingliederung, der Politik der Grossstädte und der Chancengleichheit C. DUPONT Der Minister der Mobilität R. LANDUYT Der Minister der Umwelt und Minister der Pensionen B. TOBBACK Der Staatssekretär für die Informatisierung des Staates P. VANVELTHOVEN Der Staatssekretär für die Modernisierung der Finanzen und die Bekämpfung der Steuerhinterziehung H. JAMAR Für den Staatssekretär für Administrative Vereinfachung, abwesend: Der Premierminister G. VERHOFSTADT Mit dem Staatssiegel versehen: Für die Ministerin der Justiz, abwesend: Der Minister der Landesverteidigung A.</p>\n<p class=\"lf-p\">FLAHAUT Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 19 oktober 2005.</p>\n<p class=\"lf-p\">ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, P. DEWAEL</p></div>", "next": 0}