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Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de la loi du 18 décembre 1998 réglant les élections simultanées ou rapprochées p

En bref

Cet arrêté royal établit la traduction officielle en langue allemande d'une loi de 1998 qui organise les élections simultanées ou rapprochées pour les Chambres législatives fédérales, le Parlement européen et les Conseils de Région et de Communauté. Il vise à rendre cette loi accessible dans la Communauté germanophone.

Ce qu'il réglemente

Qui il concerne

Points clés

📄 Texte de loi
2 JUIN 1999. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de la loi du 18 décembre 1998Documents pertinents retrouvés type loi prom. 18/12/1998 pub. 31/12/1998 numac 1998000798 source ministere de l'interieur Loi réglant les élections simultanées ou rapprochées pour les Chambres législatives fédérales, le Parlement européen et les Conseils de Région et de Communauté fermer réglant les élections simultanées ou rapprochées pour les Chambres législatives fédérales, le Parlement européen et les Conseils de Région et de Communauté ALBERT II, Roi des Belges, A tous, présents et à venir, Salut. Vu la loi du 31 décembre 1983Documents pertinents retrouvés type loi prom. 31/12/1983 pub. 11/12/2007 numac 2007000934 source service public federal interieur Loi de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone. - Coordination officieuse en langue allemande fermer de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1° et § 3, remplacé par la loi du 18 juillet 1990; Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de la loi du 18 décembre 1998Documents pertinents retrouvés type loi prom. 18/12/1998 pub. 31/12/1998 numac 1998000798 source ministere de l'interieur Loi réglant les élections simultanées ou rapprochées pour les Chambres législatives fédérales, le Parlement européen et les Conseils de Région et de Communauté fermer réglant les élections simultanées ou rapprochées pour les Chambres législatives fédérales, le Parlement européen et les Conseils de Région et de Communauté, établi par le Service central de traduction allemande du Commissariat d'Arrondissement adjoint à Malmedy; Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Nous avons arrêté et arrêtons : Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction officielle en langue allemande de la loi du 18 décembre 1998Documents pertinents retrouvés type loi prom. 18/12/1998 pub. 31/12/1998 numac 1998000798 source ministere de l'interieur Loi réglant les élections simultanées ou rapprochées pour les Chambres législatives fédérales, le Parlement européen et les Conseils de Région et de Communauté fermer réglant les élections simultanées ou rapprochées pour les Chambres législatives fédérales, le Parlement européen et les Conseils de Région et de Communauté. Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du présent arrêté. Donné à Bruxelles, le 2 juin 1999. ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, L. VAN DEN BOSSCHE Annexe - Bijlage MINISTERIUM DES INNERN 18. DEZEMBER 1998 - Gesetz zur Regelung der gleichzeitigen oder kurz aufeinanderfolgenden Wahlen für die Föderalen Gesetzgebenden Kammern, das Europäische Parlament und die Regional- und Gemeinschaftsräte ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen, und Wir sanktionieren es: Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der Verfassung erwähnte Angelegenheit. KAPITEL I - Abänderungen des Gesetzes vom 23. März 1989 über die Wahl des Europäischen Parlaments Art. 2 - Artikel 12 des Gesetzes vom 23. März 1989 über die Wahl des Europäischen Parlaments, abgeändert durch das ordentliche Gesetz vom 16. Juli 1993 und durch den Königlichen Erlass vom 11.April 1994, wird wie folgt abgeändert: 1. Die Paragraphen 3bis und 4 werden neu numeriert in § 4 und § 5.2. In § 3bis, neu numeriert in § 4, werden die Wörter « für den Wahlkreis » durch die Wörter « für den Verwaltungsbezirk » ersetzt. Art. 3 - Artikel 20 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter « Jede in einer der beiden Kammern vertretene politische Formation » durch die Wörter « Jede politische Formation, die in einer der beiden Kammern durch mindestens zwei Parlamentarier vertreten ist, » ersetzt.2. In Absatz 2 dritter Satz werden die Wörter « Falls eine politische Formation von weniger als fünf Parlamentariern vertreten wird, » durch die Wörter « Falls einer politischen Formation zwei bis fünf Parlamentarier angehören, » ersetzt. Art. 4 - In Artikel 21 § 2 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze vom 16. Juli 1993 und 11. April 1994 und durch den Königlichen Erlass vom 11. April 1994, wird nach Absatz 4 ein neuer Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Sobald ein Wahlvorschlag mit der Angabe eines bestimmten Listenkürzels eingereicht worden ist, verweigert der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes des Kollegiums die Verwendung desselben Listenkürzels in allen anderen Wahlvorschlägen. » Art. 5 - In Artikel 24 § 2 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 16. Juli 1993 und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 11. April 1994, wird Absatz 2 Nr. 2 durch folgende Bestimmung ersetzt: « 2. Paragraph 2 durch folgende Bestimmung zu ersetzen: Der Hauptwahlvorstand des Kollegiums legt den Stimmzettel für die Wahl des Europäischen Parlaments fest. Dabei berücksichtigt er die Reihenfolge der Nummern, die bei der in Artikel 20 Absatz 4 des vorliegenden Gesetzes erwähnten Auslosung zugeteilt wurden. Der Vorstand nimmt anschliessend eine zusätzliche Auslosung vor, um den Listen eine laufende Nummer zuzuteilen, die zu diesem Zeitpunkt noch keine laufende Nummer erhalten haben, wobei er mit den vollständigen Listen beginnt. Die im vorangehenden Absatz erwähnte Auslosung erfolgt im Hauptwahlvorstand des französischen Wahlkollegiums unter den geraden Zahlen und im Hauptwahlvorstand des niederländischen Wahlkollegiums unter den ungeraden Zahlen, wobei die Zahlen unmittelbar der höchsten Nummer folgen, die bei der in Artikel 20 Absatz 4 erwähnten Auslosung zugeteilt wurde. Die Vorsitzenden der Hauptwahlvorstände des französischen Wahlkollegiums und des niederländischen Wahlkollegiums teilen das Ergebnis der Auslosung, die sie gemäss der vorangehenden Bestimmung vorgenommen haben, unverzüglich per Telefax oder Boten dem Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des deutschsprachigen Wahlkollegiums mit. Letzterer numeriert die Kandidatenlisten, die bei seinem Kollegium eingereicht sind, aber keine bei der in Artikel 20 Absatz 4 erwähnten Auslosung zugeteilte laufende Nummer erhalten haben, durch eine zusätzliche Auslosung unter den Zahlen, die unmittelbar der höchsten Nummer folgen, die von den Vorsitzenden der Hauptwahlvorstände des französischen Wahlkollegiums und des niederländischen Wahlkollegiums bei der in Absatz 3 erwähnten Auslosung zugeteilt wurde. Die Vorsitzenden der Hauptwahlvorstände des französischen Wahlkollegiums und des niederländischen Wahlkollegiums teilen das Ergebnis ihrer Auslosung ebenfalls unverzüglich per Telefax oder Boten den Vorsitzenden der Hauptwahlvorstände der Provinzen ihres Bereiches und dem Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises Brüssel-Halle-Vilvoorde mit. Ausserdem lassen die Vorsitzenden der drei Hauptwahlvorstände der Kollegien binnen drei Tagen das Ergebnis der zusätzlichen Auslosung, die sie aufgrund der vorangehenden Bestimmungen vorgenommen haben, im Belgischen Staatsblatt veröffentlichen. In der Tabelle mit besagtem Ergebnis vermerken die Vorsitzenden auch die Listenkürzel mit ihrer Bedeutung, denen die Nummern entsprechen, die bei dieser zusätzlichen Auslosung zugeteilt wurden. » KAPITEL II - Abänderungen des Wahlgesetzbuches Art. 6 - Artikel 10 des Wahlgesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 30. Juli 1991 und abgeändert durch das Gesetz vom 11.April 1994, wird durch einen Paragraphen 3 mit folgendem Wortlaut ergänzt: « § 3 - Wenn die Wahlen zur Erneuerung der Föderalen Gesetzgebenden Kammern am selben Tag wie die Wahlen zur Erneuerung des Europäischen Parlaments stattfinden, gilt die Liste der im Bevölkerungsregister einer belgischen Gemeinde eingetragenen belgischen Wähler, die für die Wahl des Europäischen Parlaments erstellt wird, ebenfalls als Wählerliste für die Wahl der Föderalen Gesetzgebenden Kammern. » Art. 7 - Artikel 115bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 5. Juli 1976 und abgeändert durch die Gesetze vom 6. Juli 1982, 28. Juli 1987 und 31. März 1989, durch das ordentliche Gesetz vom 16. Juli 1993 und durch den Königlichen Erlass vom 5. April 1994, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter « Jede in einer der beiden Kammern vertretene politische Formation » durch die Wörter « Jede politische Formation, die in einer der beiden Kammern durch mindestens zwei Parlamentarier vertreten ist, » ersetzt.2. In Absatz 2 dritter Satz desselben Paragraphen werden die Wörter « Falls eine politische Formation von weniger als fünf Parlamentariern vertreten wird » durch die Wörter « Falls einer politischen Formation zwei bis fünf Parlamentarier angehören » ersetzt.3. Ein § 4 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: « § 4 - Kandidaten für die Wahl der Abgeordnetenkammer, die sich keinem gemäss den Bestimmungen von § 2 eingereichten Antrag auf Listenverbindung zwecks Erhalts einer gemeinsamen laufenden Nummer anschliessen wollen, können in der Akte zur Annahme ihrer Kandidatur beantragen, dass ihrer Liste das Listenkürzel und die laufende Nummer zugeteilt werden, die Listen zugeteilt wurden, die für die Wahl des Senats eingereicht werden. Die Vorsitzenden der Hauptwahlvorstände der Wahlkreise für die Abgeordnetenkammer setzen spätestens am Montag, dem zwanzigsten Tag vor der Wahl, bis 15 Uhr den Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des französischen beziehungsweise niederländischen Wahlkollegiums für die Wahl des Senats von derartigen Anträgen in Kenntnis. Die Vorsitzenden der Hauptwahlvorstände der Kollegien für die Wahl des Senats teilen dies ihrerseits per Telefax oder Boten den Überbringern der Kandidatenlisten für die Wahl des Senats mit. Dem Antrag wird nur stattgegeben, sofern er die Zustimmung von mindestens zwei der ersten drei ordentlichen Kandidaten der Liste erhält, die für die Wahl des Senats vorgeschlagen wird und deren Listenkürzel und laufende Nummer beantragt werden. Diese Zustimmung wird durch eine von diesen Kandidaten unterzeichnete Erklärung erteilt, die dem Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des französischen beziehungsweise niederländischen Wahlkollegiums für die Wahl des Senats am Dienstag, dem neunzehnten Tag vor der Wahl, zwischen 13 und 15 Uhr oder am Mittwoch, dem achtzehnten Tag vor der Wahl, zwischen 14 und 16 Uhr ausgehändigt wird. Nachdem der Antrag für ordnungsgemäss erklärt worden ist, müssen die Kandidatenlisten für die Wahl der Abgeordnetenkammer das beantragte Listenkürzel und die beantragte laufende Nummer erhalten. Der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes des französischen beziehungsweise niederländischen Wahlkollegiums für die Wahl des Senats notifiziert spätestens am Donnerstag, dem siebzehnten Tag vor der Wahl, bis 16 Uhr den Vorsitzenden der Hauptwahlvorstände der Wahlkreise für die Wahl der Abgeordnetenkammer per Telefax oder Boten die Anträge, denen ordnungsgemäss zugestimmt worden ist, die Listenkürzel und die laufenden Nummern, die den betreffenden Listen zuzuteilen sind, und die höchste laufende Nummer, die für alle Kollegien für die Wahl des Senats zugeteilt wurde. Die Numerierung der in Absatz 5 erwähnten Kandidatenlisten erfolgt nach Eingang der in Absatz 6 erwähnten Notifizierung gemäss Artikel 128 § 3. » Art. 8 - Ein Artikel 115ter mit folgendem Wortlaut wird in dasselbe Gesetzbuch eingefügt: « Art. 115ter - § 1 - In Abweichung von Artikel 115bis wird die Numerierung der Kandidatenlisten für die Wahl der Abgeordnetenkammer und des Senats gemäss den folgenden Bestimmungen geregelt, wenn die Wahlen zur Erneuerung der Föderalen Gesetzgebenden Kammern an dem in Artikel 10 § 3 erwähnten Tag stattfinden. § 2 - Kandidaten für die Abgeordnetenkammer und für den Senat können in der Erklärung zur Annahme ihrer Kandidatur beantragen, dass ihrer Liste das geschützte Listenkürzel und die entsprechende laufende Nummer zugeteilt werden, die bei der vom Minister des Innern am fünfundsechzigsten Tag vor der Wahl des Europäischen Parlaments vorgenommenen Auslosung einer für diese Wahl vorgeschlagenen Liste zugeteilt wurden, sofern die Kandidaten eine Bescheinigung der Person oder ihres Vertreters vorlegen, die zu diesem Zweck von der politischen Formation benannt worden sind, in deren Namen die Liste für die Wahl des Europäischen Parlaments eingereicht worden ist - Bescheinigung, in der den Kandidaten erlaubt wird, das geschützte Listenkürzel und die entsprechende laufende Nummer zu benutzen, die für diese Wahl zugeteilt worden sind. Wenn das geschützte Listenkürzel, dessen Verwendung gemäss dem vorangehenden Absatz beantragt wird, die Ergänzung enthält, die in Artikel 21 § 2 Absatz 3 dritter Satz des Gesetzes vom 23. März 1989 über die Wahl des Europäischen Parlaments erwähnt ist, kann die Liste für die Kammer oder den Senat, der die Verwendung des Listenkürzels erlaubt wurde, das Listenkürzel ohne diese Ergänzung benutzen. Kandidaten für die Abgeordnetenkammer und den Senat können in der Akte zur Annahme ihrer Kandidatur beantragen, dass ihrer Liste die laufende Nummer zugeteilt wird, die bei der vom Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des französischen, niederländischen beziehungsweise deutschsprachigen Wahlkollegiums am zweiundfünfzigsten Tag vor der Wahl des Europäischen Parlaments vorgenommenen Auslosung einer für diese Wahl vorgeschlagenen Liste zugeteilt wurde, sofern die Kandidaten eine Bescheinigung der Person(en) vorlegen, die die Liste für die Wahl des Europäischen Parlaments eingereicht haben - Bescheinigung, in der den Kandidaten erlaubt wird, die für diese Wahl zugeteilte laufende Nummer zu benutzen. § 3 - Jeder Bürger, der das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat, kann einen Antrag auf Listenverbindung einreichen, um eine gemeinsame laufende Nummer für Kandidatenlisten zu erhalten, die für die Wahl der Gesetzgebenden Kammern, des Wallonischen Regionalrates, des Flämischen Rates, des Rates der Region Brüssel-Hauptstadt oder des Rates der Deutschsprachigen Gemeinschaft vorgeschlagen werden und die keine laufende Nummer beantragen, die für die Wahl des Europäischen Parlaments zugeteilt wird. Damit dem Antrag auf Listenverbindung stattgegeben wird, muss er sich auf Listen beziehen, die in mindestens fünf Provinzen des Königreichs für die Wahl der Abgeordnetenkammer, des Wallonischen Regionalrates oder des Flämischen Rates vorgeschlagen werden, und muss er von fünf ausscheidenden Mitgliedern der Abgeordnetenkammer, des Wallonischen Regionalrates oder des Flämischen Rates unterstützt werden. Der Antrag wird spätestens am dreissigsten Tag vor dem für die gleichzeitigen Wahlen festgelegten Tag per Einschreiben an den Minister des Innern gerichtet. Im Antrag werden Name, Vorname und Geburtsdatum der ersten zwei Kandidaten jeder angeschlossenen Liste vermerkt und wird angegeben, für welche Wahl und für welchen Wahlkreis die Liste eingereicht worden ist oder eingereicht werden wird. Im Antrag werden auch Name, Vorname und Adresse eines Vertreters vermerkt, der bei Verhinderung des Antragstellers in dessen Namen handeln kann. Ein ausscheidendes Mitglied der Abgeordnetenkammer, des Wallonischen Regionalrates oder des Flämischen Rates darf nicht mehr als einen Antrag auf Listenverbindung unterzeichnen. Durch den Antrag auf Listenverbindung erhält der Einreicher dieses Antrags die Befugnis, die Verwendung der diesem Antrag zugeteilten laufenden Nummer zu erlauben. Am siebenundzwanzigsten Tag vor dem für die gleichzeitigen Wahlen festgelegten Tag um 11 Uhr nimmt der Minister des Innern die Auslosung zur Bestimmung der laufenden Nummern vor, die den verschiedenen Listenverbindungen zugeteilt werden, deren Antrag für ordnungsgemäss erklärt worden ist. Die im vorangehenden Absatz erwähnte Auslosung erfolgt unter den Zahlen, die unmittelbar der höchsten Nummer folgen, die für alle Kollegien für die Wahl des Europäischen Parlaments zugeteilt wurde. Der Minister des Innern stützt sich dabei auf die Tabellen mit den Nummern, die für die Wahl des Europäischen Parlaments zugeteilt wurden, und den Listenkürzeln, denen diese Nummern entsprechen; diese Tabellen werden spätestens am neunundvierzigsten Tag vor dieser Wahl auf Betreiben der Vorsitzenden der drei Hauptwahlvorstände der Kollegien mit Sitz in Eupen, Namur beziehungsweise Mecheln für die Wahl des Europäischen Parlaments im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht. Bei dieser Auslosung werden die Listen vorgezogen, die im Namen einer politischen Formation eingereicht werden, die bereits in mindestens einer der beiden Föderalen Gesetzgebenden Kammern vertreten ist. Die Einreicher der Anträge auf Listenverbindung oder ihre Vertreter können diesen Verrichtungen beiwohnen. Die bei dieser Auslosung zugeteilten laufenden Nummern werden mit Angabe der Listenkürzel, denen sie entsprechen, binnen drei Tagen im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht. Kandidaten für die Wahl der Abgeordnetenkammer, des Senats, des Wallonischen Regionalrates, des Flämischen Rates, des Rates der Region Brüssel-Hauptstadt und des Rates der Deutschsprachigen Gemeinschaft können in der Akte zur Annahme ihrer Kandidatur beantragen, dass ihrer Liste eine gemeinsame laufende Nummer zugeteilt wird, die bei dieser Auslosung zugeteilt wurde, sofern die Kandidaten eine Bescheinigung der Person oder ihres Vertreters vorlegen, die/der den Antrag auf Listenverbindung eingereicht hat - Bescheinigung, in der den Kandidaten erlaubt wird, die dieser Listenverbindung zugeteilte gemeinsame laufende Nummer zu benutzen. Kandidaten für die Wahl der Abgeordnetenkammer, des Wallonischen Regionalrates, des Flämischen Rates, des Rates der Region Brüssel-Hauptstadt und des Rates der Deutschsprachigen Gemeinschaft, die keine gemeinsame laufende Nummer beantragen, die einer Listenverbindung zugeteilt wird, die für die Wahl der Abgeordnetenkammer, des Wallonischen Regionalrates oder des Flämischen Rates eingereicht wurde, können in der Akte zur Annahme ihrer Kandidatur beantragen, dass ihrer Liste die laufende Nummer zugeteilt wird, die einer für die Wahl des Senats eingereichten Liste zugeteilt wurde, sofern die Kandidaten eine Bescheinigung der Person(en) vorlegen, die die Liste für den Senat eingereicht haben - Bescheinigung, in der den Kandidaten erlaubt wird, die letzterer Liste zugeteilte laufende Nummer zu benutzen. Im übrigen wird die Numerierung der Kandidatenlisten, die für die Wahl des Senats und der Abgeordnetenkammer eingereicht werden, gemäss den Bestimmungen von Artikel 128ter geregelt. » Art. 9 - In Artikel 116 § 4 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 26. April 1929, ersetzt durch das ordentliche Gesetz vom 16. Juli 1993 und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 11. April 1994, wird nach Absatz 3 eine neuer Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Sobald ein Wahlvorschlag mit der Angabe eines bestimmten Listenkürzels eingereicht worden ist, verweigert der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises oder des Kollegiums die Verwendung desselben Listenkürzels in allen anderen Wahlvorschlägen. » Art. 10 - Artikel 128 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 26. April 1929 und ersetzt durch das ordentliche Gesetz vom 16. Juli 1993, wird wie folgt abgeändert: 1.In § 2 werden die Absätze 1 bis 3 durch folgende Absätze ersetzt: « Zuerst wird der Stimmzettel für die Wahl des Senats festgelegt. Der Hauptwahlvorstand des Kollegiums berücksichtigt dabei die Reihenfolge der Nummern, die bei der in Artikel 115bis § 2 Absatz 8 erwähnten Auslosung zugeteilt wurden, wenn von der in § 3 desselben Artikels vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch gemacht worden ist. Anschliessend teilt er durch Auslosung den Listen eine laufende Nummer zu, die zu diesem Zeitpunkt noch keine laufende Nummer erhalten haben, wobei er mit den vollständigen Listen beginnt. Die im vorangehenden Absatz erwähnte Auslosung erfolgt im Hauptwahlvorstand des französischen Wahlkollegiums unter den geraden Zahlen und im Hauptwahlvorstand des niederländischen Wahlkollegiums unter den ungeraden Zahlen, wobei die Zahlen unmittelbar der höchsten Nummer folgen, die bei der in Artikel 115bis § 2 Absatz 8 erwähnten Auslosung zugeteilt wurde. Die Vorsitzenden der Hauptwahlvorstände der Kollegien für die Wahl des Senats teilen sich gegenseitig das Ergebnis der Auslosung mit, die sie gemäss dem vorangehenden Absatz vorgenommen haben, und teilen dieses Ergebnis zusammen mit der höchsten Nummer, die für alle Kollegien zugeteilt wurde, unverzüglich per Telefax oder Boten den Vorsitzenden der Hauptwahlvorstände der Wahlkreise in der Wallonischen beziehungsweise Flämischen Region für die Abgeordnetenkammer und dem Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises Brüssel-Halle-Vilvoorde mit. Die Vorsitzenden der Hauptwahlvorstände der Kollegien für die Wahl des Senats übermitteln unverzüglich eine Abschrift des Stimmzettelmusters für die Wahl des Senats zwecks Drucks an die Vorsitzenden der Hauptwahlvorstände der Provinzen ihres Bereiches und an den Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises Brüssel-Halle-Vilvoorde. » 2. Paragraph 3 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « § 3 - Der Vorstand legt anschliessend den Stimmzettel für die Wahl der Abgeordnetenkammer fest. Der Hauptwahlvorstand des Wahlkreises für die Wahl dieser Versammlung berücksichtigt dabei die Reihenfolge der Nummern, die bei der in Artikel 115bis § 2 Absatz 8 erwähnten Auslosung zugeteilt wurden. Er berücksichtigt ebenfalls die Notifizierung, die ihm aufgrund des Artikels 115bis § 4 Absatz 6 gemacht wurde, und die Mitteilung, die ihm gemäss § 2 Absatz 4 des vorliegenden Artikels vom Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des Kollegiums übermittelt wurde. Der Vorstand nimmt anschliessend eine Auslosung vor, um den Listen eine laufende Nummer zuzuteilen, die zu diesem Zeitpunkt noch keine laufende Nummer erhalten haben, wobei er mit den vollständigen Listen beginnt. Die im vorangehenden Absatz erwähnte Auslosung erfolgt unter den Zahlen, die unmittelbar der höchsten in § 2 Absatz 4 erwähnten Nummer folgen. » Art. 11 - Ein Artikel 128ter mit folgendem Wortlaut wird in dasselbe Gesetzbuch eingefügt: « Art. 128ter - § 1 - In Abweichung von Artikel 128 §§ 2 und 3 wird der Stimmzettel für die Wahl des Senats und der Abgeordnetenkammer gemäss den folgenden Bestimmungen festgelegt, wenn die Wahlen für die Föderalen Gesetzgebenden Kammern an dem in Artikel 10 § 3 erwähnten Tag stattfinden. § 2 - Zuerst wird der Stimmzettel für die Wahl des Senats festgelegt. Den in Artikel 115ter § 2 Absatz 1 und 3 und § 3 Absatz 10 erwähnten Kandidatenlisten wird die beantragte laufende Nummer auf Vorlage der aufgrund dieser Bestimmungen erforderlichen Bescheinigung zugeteilt. Der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes jedes der beiden Wahlkollegien für die Wahl des Senats nimmt anschliessend eine zusätzliche Auslosung vor, um den Listen eine laufende Nummer zuzuteilen, die zu diesem Zeitpunkt noch keine laufende Nummer erhalten haben, wobei er mit den vollständigen Listen beginnt. Die im vorangehenden Absatz erwähnte zusätzliche Auslosung erfolgt im Hauptwahlvorstand des französischen Wahlkollegiums unter den geraden Zahlen und im Hauptwahlvorstand des niederländischen Wahlkollegiums unter den ungeraden Zahlen, wobei die Zahlen unmittelbar der höchsten Nummer folgen, die bei der Auslosung zugeteilt wurde, die der Minister des Innern gemäss den Bestimmungen von Artikel 115ter § 3 Absatz 6 und 7 am siebenundzwanzigsten Tag vor dem der gleichzeitigen Wahlen vorgenommen hat. Die Vorsitzenden der Hauptwahlvorstände der Kollegien für die Wahl des Senats teilen sich gegenseitig das Ergebnis der zusätzlichen Auslosung mit, die sie gemäss dem vorangehenden Absatz vorgenommen haben, und teilen dieses Ergebnis zusammen mit der höchsten Nummer, die für alle Kollegien zugeteilt wurde, unverzüglich den Vorsitzenden der Hauptwahlvorstände der Wahlkreise in der Wallonischen beziehungsweise Flämischen Region für die Wahl der Abgeordnetenkammer, des Wallonischen Regionalrates oder des Flämischen Rates, dem Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises Brüssel-Halle-Vilvoorde für die Wahl der Abgeordnetenkammer, dem Vorsitzenden des Regionalvorstandes für die Wahl des Rates der Region Brüssel-Hauptstadt und dem Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises für die Wahl des Rates der Deutschsprachigen Gemeinschaft mit. In dieser Mitteilung geben sie ebenfalls die Listenkürzel an, die den verschiedenen Nummern entsprechen. Die Vorsitzenden der Hauptwahlvorstände der Kollegien für die Wahl des Senats übermitteln unverzüglich eine Abschrift des Stimmzettelmusters für die Wahl des Senats zwecks Drucks an die Vorsitzenden der Hauptwahlvorstände der Provinzen ihres Bereiches und an den Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises Brüssel-Halle-Vilvoorde für die Wahl des Senats. Letzterer sorgt dafür, dass auf den für seinen Wahlkreis bestimmten Stimmzetteln sowohl die vor dem Hauptwahlvorstand des französischen Wahlkollegiums als auch die vor dem Hauptwahlvorstand des niederländischen Wahlkollegiums vorgeschlagenen Kandidatenlisten angegeben werden. Zu diesem Zweck wird der Stimmzettel gemäss den Mustern II d), II e), II f) oder II g) in der Anlage zu vorliegendem Gesetzbuch erstellt. § 3 - Anschliessend wird der Stimmzettel für die Wahl der Abgeordnetenkammer festgelegt. Den in Artikel 115ter § 2 Absatz 1 und 3 und § 3 Absatz 10 und 11 erwähnten Kandidatenlisten wird die beantragte laufende Nummer auf Vorlage der aufgrund dieser Bestimmungen erforderlichen Bescheinigung zugeteilt. Der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises für die Wahl der Abgeordnetenkammer nimmt anschliessend eine zusätzliche Auslosung vor, um den Listen eine laufende Nummer zuzuteilen, die zu diesem Zeitpunkt noch keine laufende Nummer erhalten haben, wobei er mit den vollständigen Listen beginnt. Die im vorangehenden Absatz erwähnte zusätzliche Auslosung erfolgt unter den Zahlen, die unmittelbar der höchsten Nummer folgen, die für alle Kollegien bei der Auslosung zugeteilt wurde, die die Vorsitzenden der Hauptwahlvorstände der Kollegien für die Wahl des Senats gemäss den Bestimmungen von § 2 Absatz 3 und 4 des vorliegenden Artikels vorgenommen haben. Der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises für die Wahl der Abgeordnetenkammer stützt sich dabei auf die Mitteilung, die ihm aufgrund von Absatz 5 des vorerwähnten Paragraphen gemacht worden ist. » Art. 12 - Artikel 142 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 26. April 1929 und abgeändert durch die Gesetze vom 26. Dezember 1950, 3. Juli 1969, 5. Juli 1976 und 30. Juli 1991, wird wie folgt abgeändert: 1. Absatz 1 wird durch folgenden Satz ergänzt: « Wenn die Wahlen für die Kammer und den Senat gleichzeitig mit Wahlen zur Erneuerung anderer Versammlungen stattfinden, kann der König festlegen, dass die Wahlbüros später schliessen.» 2. In Absatz 2 werden nach den Wörtern « vor 13 Uhr » die Wörter « oder vor dem Zeitpunkt, den der König gemäss Absatz 1 festlegt, » eingefügt. Art. 13 - Artikel 165 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 26. April 1929 und aufgehoben durch das ordentliche Gesetz vom 16. Juli 1993, wird mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: « Art. 165 - Die Programme, die für die Teilstimmenauszählung, die allgemeine Stimmenauszählung und die Sitzverteilung auf Ebene des Kantons und auf Ebene des Wahlkreises, der Provinz oder des Kollegiums benutzt werden, müssen vom Minister des Innern vor dem Tag der Wahl, für die die Programme benutzt werden sollen, zugelassen werden. » Art. 14 - Artikel 210bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das ordentliche Gesetz vom 16. Juli 1993, wird aufgehoben. Art. 15 - In Artikel 218 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 26. April 1929 und abgeändert durch das Gesetz vom 5. Juli 1976 und das ordentliche Gesetz vom 16. Juli 1993, werden die Wörter « und der von den Gemeinschaftsräten gewählten Senatoren » durch die Wörter « und der vom Rat der Französischen Gemeinschaft und vom Flämischen Rat gewählten Senatoren » ersetzt. KAPITEL III - Abänderungen des Gesetzes vom 6. Juli 1990 zur Regelung der Modalitäten für die Wahl des Rates der Deutschsprachigen Gemeinschaft Art. 16 - Im Gesetz vom 6. Juli 1990 zur Regelung der Modalitäten für die Wahl des Rates der Deutschsprachigen Gemeinschaft wird nach Artikel 62 ein neuer Titel VIIIbis mit der Überschrift « Besondere Bestimmungen zur Regelung der gleichzeitigen Wahl des Rates der Deutschsprachigen Gemeinschaft, des Wallonischen Regionalrates, des Europäischen Parlaments und der Föderalen Gesetzgebenden Kammern » eingefügt. Art. 17 - An Stelle von Artikel 63, der Artikel 69 wird, wird in dasselbe Gesetz unter dem in Artikel 16 des vorliegenden Gesetzes erwähnten neuen Titel VIIIbis ein neuer Artikel 63 mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 63 - Wenn die Wahlen für den Rat der Deutschsprachigen Gemeinschaft, den Wallonischen Regionalrat, das Europäische Parlament und die Föderalen Gesetzgebenden Kammern am selben Tag stattfinden, werden die Wahlverrichtungen für den Rat der Deutschsprachigen Gemeinschaft durch die Titel I bis VI des vorliegenden Gesetzes geregelt, vorbehaltlich der im vorliegenden Titel angegebenen Modalitäten. » Art. 18 - An Stelle von Artikel 64, der Artikel 70 wird, wird in dasselbe Gesetz unter dem in Artikel 16 des vorliegenden Gesetzes erwähnten neuen Titel VIIIbis ein neuer Artikel 64 mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 64 - Der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes des deutschsprachigen Wahlkollegiums für die Wahl des Europäischen Parlaments bestimmt den ersten und zweiten Magistrat, die ihn im Fall einer Verhinderung in seinem richterlichen Amt vertreten, um den Vorsitz des Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises für die Wahl des Rates der Deutschsprachigen Gemeinschaft beziehungsweise den Vorsitz des Hauptwahlvorstandes des Kantons Eupen für die Wahl des Europäischen Parlaments zu übernehmen. Der Hauptwahlvorstand jedes Kantons für die Wahl des Rates der Deutschsprachigen Gemeinschaft wird in einen Vorstand A, einen Vorstand B und einen Vorstand C aufgeteilt; Vorstand A ist zuständig für die Wahl der Abgeordnetenkammer und des Senats, Vorstand B für die Wahl des Rates der Deutschsprachigen Gemeinschaft und des Wallonischen Regionalrates und Vorstand C für die Wahl des Europäischen Parlaments. Die Zeugenbenennungen für die Wahlbüros werden vom Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des Kantons C entgegengenommen, der auch die Zeugenbenennungen für die Zählbürovorstände D für die Wahl des Europäischen Parlaments entgegennimmt. Die Zeugenbenennungen für die Zählbürovorstände A und C für die Wahl der Föderalen Gesetzgebenden Kammern einerseits und für die Wahl des Rates der Deutschsprachigen Gemeinschaft und des Wallonischen Regionalrates andererseits werden vom Vorsitzenden des Vorstandes des Kantons A beziehungsweise B entgegengenommen. Die Hauptwahlvorstände des Kantons C, B und A sind im Hauptort des Kantons eingerichtet, und den Vorsitz führen folgende Personen: 1. Den Vorsitz des Hauptwahlvorstandes des Kantons C führt der in Absatz 1 erwähnte zweite Magistrat beziehungsweise der Friedensrichter des Kantons Sankt Vith.2. Den Vorsitz des Hauptwahlvorstandes des Kantons B führt der in Absatz 1 erwähnte erste Magistrat beziehungsweise der erste stellvertretende Friedensrichter des Kantons Sankt Vith.3. Den Vorsitz des Hauptwahlvorstandes des Kantons A führt der Friedensrichter des Kantons Eupen beziehungsweise der zweite stellvertretende Friedensrichter des Kantons Sankt Vith.» Art. 19 - An Stelle von Artikel 65, der Artikel 71 wird, wird in dasselbe Gesetz unter dem in Artikel 16 des vorliegenden Gesetzes erwähnten neuen Titel VIIIbis ein neuer Artikel 65 mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 65 - § 1 - In Abweichung von Artikel 21 wird die Numerierung der Kandidatenlisten für die Wahl des Rates der Deutschsprachigen Gemeinschaft vom vierundzwanzigsten Tag auf den siebzehnten Tag vor dem Tag der gleichzeitigen Wahlen verschoben und werden die diesbezüglichen Verrichtungen gemäss den folgenden Bestimmungen geregelt. § 2 - Kandidaten, die in der Erklärung zur Annahme ihrer Kandidatur beantragt haben, dass ihrer Liste das geschützte Listenkürzel und die entsprechende laufende Nummer zugeteilt werden, die bei der vom Minister des Innern am fünfundsechzigsten Tag vor der Wahl des Europäischen Parlaments vorgenommenen Auslosung einer für diese Wahl vorgeschlagenen Liste zugeteilt wurden, erhalten dieses Listenkürzel und diese Nummer, sofern sie eine Bescheinigung der Person oder ihres Vertreters vorlegen, die zu diesem Zweck von der politischen Formation benannt worden sind, in deren Namen die Liste für die Wahl des Europäischen Parlaments eingereicht worden istBescheinigung, in der den Kandidaten erlaubt wird, das geschützte Listenkürzel und die gemeinsame laufende Nummer zu benutzen, die für diese Wahl zugeteilt worden sind. Wenn das geschützte Listenkürzel, dessen Verwendung gemäss dem vorangehenden Absatz gewährt wird, die Ergänzung enthält, die in Artikel 21 § 2 Absatz 3 dritter Satz des Gesetzes vom 23. März 1989 über die Wahl des Europäischen Parlaments erwähnt ist, kann die Kandidatenliste für die Wahl des Rates der Deutschsprachigen Gemeinschaft, der die Verwendung des Listenkürzels erlaubt wurde, das Listenkürzel ohne diese Ergänzung benutzen. Kandidaten, die in der Akte zur Annahme ihrer Kandidatur beantragt haben, dass ihrer Liste die laufende Nummer zugeteilt wird, die bei der vom Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des französischen beziehungsweise deutschsprachigen Wahlkollegiums am zweiundfünfzigsten Tag vor der Wahl des Europäischen Parlaments vorgenommenen Auslosung einer für diese Wahl vorgeschlagenen Liste zugeteilt wurde, erhalten diese Nummer, sofern sie eine Bescheinigung der Person(en) vorlegen, die die Liste für die Wahl des Europäischen Parlaments eingereicht haben - Bescheinigung, in der den Kandidaten erlaubt wird, die für diese Wahl zugeteilte laufende Nummer zu benutzen. Kandidaten, die in der Akte zur Annahme ihrer Kandidatur beantragt haben, dass ihrer Liste eine gemeinsame laufende Nummer zugeteilt wird, die bei der Auslosung zugeteilt wurde, die der Minister des Innern gemäss Artikel 115ter § 3 Absatz 6 und 7 des Wahlgesetzbuches am siebenundzwanzigsten Tag vor den gleichzeitigen Wahlen vorgenommen hat, erhalten diese Nummer, sofern sie eine Bescheinigung der Person oder ihres Vertreters vorlegen, die/der den Antrag auf Listenverbindung eingereicht hat - Bescheinigung, in der den Kandidaten erlaubt wird, die dieser Listenverbindung zugeteilte gemeinsame laufende Nummer zu benutzen. Kandidaten, die in der Akte zur Annahme ihrer Kandidatur beantragt haben, dass ihrer Liste gemäss Artikel 115ter § 3 Absatz 11 des Wahlgesetzbuches die laufende Nummer zugeteilt wird, die einer für die Wahl des Senats eingereichten Liste zugeteilt wurde, erhalten diese Nummer, sofern sie eine Bescheinigung der Person(en) vorlegen, die die Liste für den Senat eingereicht haben - Bescheinigung, in der den Kandidaten erlaubt wird, die letzterer Liste zugeteilte laufende Nummer zu benutzen. Der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises für die Wahl des Rates der Deutschsprachigen Gemeinschaft nimmt anschliessend eine zusätzliche Auslosung vor, um den Kandidatenlisten eine laufende Nummer zuzuteilen, die zu diesem Zeitpunkt noch keine laufende Nummer erhalten haben, wobei er mit den vollständigen Listen beginnt. Die im vorangehenden Absatz erwähnte Auslosung erfolgt unter den Zahlen, die unmittelbar der höchsten Nummer folgen, die für alle Kollegien für die Wahl des Senats bei der in Artikel 128ter § 2 Absatz 3 und 4 des Wahlgesetzbuches erwähnten Auslosung zugeteilt wurde. » Art. 20 - In dasselbe Gesetz wird unter dem in Artikel 16 des vorliegenden Gesetzes erwähnten neuen Titel VIIIbis ein neuer Artikel 66 mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 66 - § 1 - Die Wahlverrichtungen finden für die fünf Wahlen gemeinsam statt. Jedes Wahlbüro verfügt über fünf Urnen, die für die Stimmzettel der Wahl der Abgeordnetenkammer, des Senats, des Rates der Deutschsprachigen Gemeinschaft, des Wallonischen Regionalrates beziehungsweise des Europäischen Parlaments vorbehalten sind. Der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes des Kantons C für die Wahl des Europäischen Parlaments benennt die Vorsitzenden der Wahlbürovorstände und die Mitglieder der verschiedenen in § 2 erwähnten Zählbürovorstände gemäss den Bestimmungen von Artikel 95 § 4 des Wahlgesetzbuches. Er setzt die Vorsitzenden der Hauptwahlvorstände des Kantons A und B von diesen Benennungen in Kenntnis. Die Farbe des Wahlpapiers ist unterschiedlich je nach Wahl. Die Umschläge zur Aufnahme der Stimmzettel und anderer Wahlunterlagen sind in der Farbe, die den Stimmzetteln für die betreffende Wahl vorbehalten ist. Das Protokoll der Wahlverrichtungen wird in drei Exemplaren erstellt: Das erste Exemplar ist für den Zählbürovorstand A für die Wahl der Abgeordnetenkammer und des Senats bestimmt, das zweite Exemplar für den Zählbürovorstand C für die Wahl des Rates der Deutschsprachigen Gemeinschaft und des Wallonischen Regionalrates und das dritte Exemplar für den Zählbürovorstand D für die Wahl des Europäischen Parlaments. Die Anlagen, die die fünf Wahlen betreffen, werden dem für den Zählbürovorstand D für die Wahl des Europäischen Parlaments bestimmten Exemplar beigefügt. § 2 - Für die fünf Wahlen erfolgen die Zählverrichtungen in einem mit dem Buchstaben A gekennzeichneten Zählbürovorstand für die Wahl der Abgeordnetenkammer und des Senats, in einem mit dem Buchstaben C gekennzeichneten Zählbürovorstand für die Wahl des Rates der Deutschsprachigen Gemeinschaft und des Wallonischen Regionalrates beziehungsweise in einem mit dem Buchstaben D gekennzeichneten Zählbürovorstand für die Wahl des Europäischen Parlaments. Im Laufe der Verrichtungen tauschen die Vorsitzenden der Zählbürovorstände im Beisein der Zeugen die Stimmzettel aus, die nicht für sie bestimmt sind und irrtümlicherweise in ihre Urnen eingeworfen wurden. Die Anzahl dieser Stimmzettel wird in den Protokollen vermerkt. » Art. 21 - In dasselbe Gesetz wird unter dem in Artikel 16 des vorliegenden Gesetzes erwähnten neuen Titel VIIIbis ein neuer Artikel 67 mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 67 - Die Liste der im Bevölkerungsregister einer belgischen Gemeinde eingetragenen belgischen Wähler, die für die Wahl des Europäischen Parlaments erstellt wird, gilt ebenfalls als Wählerliste für die Wahl des Rates der Deutschsprachigen Gemeinschaft. » Art. 22 - In dasselbe Gesetz wird unter dem in Artikel 16 des vorliegenden Gesetzes erwähnten neuen Titel VIIIbis ein neuer Artikel 68 mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 68 - Die Wahlaufforderungen für die Wähler weisen neben den in Artikel 10 vorgesehenen Vermerken ebenfalls die zusätzlichen Angaben auf, die für die Wahl des Europäischen Parlaments, der Föderalen Gesetzgebenden Kammern und des Wallonischen Regionalrates vorgeschrieben sind. Die Vermerke auf den Wahlaufforderungen werden in der folgenden Reihenfolge angebracht: Europäisches Parlament, Föderale Gesetzgebende Kammern, Rat der Deutschsprachigen Gemeinschaft und Wallonischer Regionalrat. » KAPITEL IV - Abänderungen von Buch I des ordentlichen Gesetzes vom 16. Juli 1993 zur Vollendung der föderalen Staatsstruktur Art. 23 - In Buch I des ordentlichen Gesetzes vom 16. Juli 1993 zur Vollendung der föderalen Staatsstruktur wird nach Artikel 41 ein neues Kapitel V mit der Überschrift « Besondere Bestimmungen zur Regelung der gleichzeitigen Wahl des Wallonischen Regionalrates, des Flämischen Rates, des Europäischen Parlaments und der Föderalen Gesetzgebenden Kammern » eingefügt. Art. 24 - In dasselbe Gesetz wird ein neuer Artikel 41bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 41bis - Wenn die Wahlen für den Wallonischen Regionalrat, den Flämischen Rat, das Europäische Parlament und die Föderalen Gesetzgebenden Kammern am selben Tag stattfinden, werden die Wahlverrichtungen für die erwähnten Räte durch Buch I Kapitel I und II des vorliegenden Gesetzes geregelt, vorbehaltlich der im vorliegenden Kapitel angegebenen Modalitäten. » Art. 25 - In dasselbe Gesetz wird ein neuer Artikel 41ter mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 41ter - § 1 - Die Vorsitzenden der Hauptwahlvorstände des französischen Wahlkollegiums und des niederländischen Wahlkollegiums mit Sitz in Namur beziehungsweise Mecheln für die Wahl des Europäischen Parlaments bestimmen nacheinander den ersten, den zweiten und die anderen Magistrate, die sie im Fall einer Verhinderung in ihrem richterlichen Amt vertreten, um den Vorsitz der Hauptwahlvorstände der Kollegien mit Sitz in Namur beziehungsweise Mecheln für die Wahl des Senats, den Vorsitz des Hauptwahlvorstandes der Provinz mit Sitz in Namur für die Wahl des Europäischen Parlaments beziehungsweise den Vorsitz der Hauptwahlvorstände der Wahlkreise für die Abgeordnetenkammer, den Wallonischen Regionalrat und den Flämischen Rat zu übernehmen. Der Hauptwahlvorstand des Wahlkreises mit Sitz in Namur für die Wahl der Abgeordnetenkammer tagt gleichzeitig als Hauptwahlvorstand der Provinz für die Wahl des Senats. Der Hauptwahlvorstand des Wahlkreises mit Sitz in Namur für die Wahl des Wallonischen Regionalrates tagt gleichzeitig als Zentralwahlvorstand der Provinz für diese Wahl. Die Verrichtungen der fünf beziehungsweise vier Vorstände erfolgen für jede Wahl getrennt. § 2 - Der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes der Provinz für die Wahl des Europäischen Parlaments bestimmt den ersten und zweiten Magistrat, die ihn im Fall einer Verhinderung in seinem richterlichen Amt vertreten, um den Vorsitz des Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises für die Wahl der Abgeordnetenkammer beziehungsweise den Vorsitz des Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises für die Wahl des Wallonischen Regionalrates oder des Flämischen Rates zu übernehmen. Die Verrichtungen der drei Vorstände erfolgen für jede Wahl getrennt. § 3 - In Hauptwahlvorständen der Wahlkreise, die nicht Sitz eines Hauptwahlvorstandes des Kollegiums oder der Provinz sind, bestimmt der Magistrat, der den Vorsitz des Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises für die Wahl der Abgeordnetenkammer führt, den Magistrat, der ihn im Fall einer Verhinderung in seinem richterlichen Amt vertritt, um den Vorsitz des Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises für die Wahl des Wallonischen Regionalrates oder des Flämischen Rates zu übernehmen. Die Verrichtungen der zwei Vorstände erfolgen für jede Wahl getrennt. » Art. 26 - In dasselbe Gesetz wird ein neuer Artikel 41quater mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 41quater - Der Hauptwahlvorstand jedes Kantons der Wallonischen Region und der Flämischen Region wird in einen Vorstand A, einen Vorstand B und einen Vorstand C aufgeteilt. Der erste Vorstand ist zuständig für die Wahl der Abgeordnetenkammer und des Senats, der zweite für die Wahl des Rates und der dritte für die Wahl des Europäischen Parlaments. Die in Artikel 11 Absatz 2 erwähnten Zeugenbenennungen für die Wahlbüros werden vom Vorsitzenden des Vorstandes C entgegengenommen. Die Zeugenbenennungen für die Zählbürovorstände für die Wahl der Abgeordnetenkammer und des Senats, für die Wahl des Rates und für die Wahl des Europäischen Parlaments werden von den Vorsitzenden der Vorstände A, B beziehungsweise C entgegengenommen. Der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes des Kantons für die Wahl des Europäischen Parlaments wird gemäss den Bestimmungen von Artikel 95 § 2 des Wahlgesetzbuches benannt. Den Vorsitz der Hauptwahlvorstände des Kantons A und B führt gegebenenfalls der Friedensrichter des ersten, zweiten beziehungsweise folgenden Gerichtskantons, wenn die Gemeinde, die Hauptort des Wahlkantons ist, mehrere Friedensgerichte umfasst; in den anderen Fällen führen die stellvertretenden Friedensrichter den Vorsitz. » Art. 27 - In dasselbe Gesetz wird ein neuer Artikel 41quinquies mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 41quinquies - § 1 - In Abweichung von Artikel 12 wird die Numerierung der Kandidatenlisten für die Wahl des Wallonischen Regionalrates oder des Flämischen Rates vom vierundzwanzigsten Tag auf den siebzehnten Tag vor dem Tag der gleichzeitigen Wahlen verschoben und werden die diesbezüglichen Verrichtungen gemäss den folgenden Bestimmungen geregelt. § 2 - Kandidaten, die in der Erklärung zur Annahme ihrer Kandidatur beantragt haben, dass ihrer Liste das geschützte Listenkürzel und die entsprechende laufende Nummer zugeteilt werden, die bei der vom Minister des Innern am fünfundsechzigsten Tag vor der Wahl des Europäischen Parlaments vorgenommenen Auslosung einer für diese Wahl vorgeschlagenen Liste zugeteilt wurden, erhalten dieses Listenkürzel und diese Nummer, sofern sie eine Bescheinigung der Person oder ihres Vertreters vorlegen, die zu diesem Zweck von der politischen Formation benannt worden sind, in deren Namen die Liste für die Wahl des Europäischen Parlaments eingereicht worden ist Bescheinigung, in der den Kandidaten erlaubt wird, das geschützte Listenkürzel und die gemeinsame laufende Nummer zu benutzen, die für diese Wahl zugeteilt worden sind. Wenn das geschützte Listenkürzel, dessen Verwendung gemäss dem vorangehenden Absatz gewährt wird, die Ergänzung enthält, die in Artikel 21 § 2 Absatz 3 dritter Satz des Gesetzes vom 23. März 1989 über die Wahl des Europäischen Parlaments erwähnt ist, kann die Kandidatenliste für die Wahl des Wallonischen Regionalrates oder des Flämischen Rates, der die Verwendung des Listenkürzels erlaubt wurde, das Listenkürzel ohne diese Ergänzung benutzen. Kandidaten, die in der Akte zur Annahme ihrer Kandidatur beantragt haben, dass ihrer Liste die laufende Nummer zugeteilt wird, die bei der vom Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des französischen, niederländischen beziehungsweise deutschsprachigen Wahlkollegiums am zweiundfünfzigsten Tag vor der Wahl des Europäischen Parlaments vorgenommenen Auslosung einer für diese Wahl vorgeschlagenen Liste zugeteilt wurde, erhalten diese Nummer, sofern sie eine Bescheinigung der Person(en) vorlegen, die die Liste für die Wahl des Europäischen Parlaments eingereicht haben - Bescheinigung, in der den Kandidaten erlaubt wird, die für diese Wahl zugeteilte laufende Nummer zu benutzen. Kandidaten, die in der Akte zur Annahme ihrer Kandidatur beantragt haben, dass ihrer Liste eine gemeinsame laufende Nummer zugeteilt wird, die bei der Auslosung zugeteilt wurde, die der Minister des Innern gemäss Artikel 115ter § 3 Absatz 6 und 7 des Wahlgesetzbuches am siebenundzwanzigsten Tag vor den gleichzeitigen Wahlen vorgenommen hat, erhalten diese Nummer, sofern sie eine Bescheinigung der Person oder ihres Vertreters vorlegen, die/der den Antrag auf Listenverbindung eingereicht hat - Bescheinigung, in der den Kandidaten erlaubt wird, die dieser Listenverbindung zugeteilte gemeinsame laufende Nummer zu benutzen. Kandidaten, die in der Akte zur Annahme ihrer Kandidatur beantragt haben, dass ihrer Liste gemäss Artikel 115ter § 3 Absatz 11 des Wahlgesetzbuches die laufende Nummer zugeteilt wird, die einer für die Wahl des Senats eingereichten Liste zugeteilt wurde, erhalten diese Nummer, sofern sie eine Bescheinigung der Person(en) vorlegen, die die Liste für den Senat eingereicht haben - Bescheinigung, in der den Kandidaten erlaubt wird, die letzterer Liste zugeteilte laufende Nummer zu benutzen. Der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises für die Wahl des Wallonischen Regionalrates oder des Flämischen Rates nimmt anschliessend eine zusätzliche Auslosung vor, um den Kandidatenlisten eine laufende Nummer zuzuteilen, die zu diesem Zeitpunkt noch keine laufende Nummer erhalten haben, wobei er mit den vollständigen Listen beginnt. Die im vorangehenden Absatz erwähnte Auslosung erfolgt unter den Zahlen, die unmittelbar der höchsten Nummer folgen, die für alle Kollegien für die Wahl des Senats bei der in Artikel 128ter § 2 Absatz 3 und 4 des Wahlgesetzbuches erwähnten Auslosung zugeteilt wurde. » Art. 28 - In dasselbe Gesetz wird ein neuer Artikel 41sexies mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 41sexies - § 1 - Die Wahlverrichtungen finden für die Wahlen des Rates, der Abgeordnetenkammer, des Senats und des Europäischen Parlaments gemeinsam statt, vorbehaltlich der Anwendung von Artikel 89bis des Wahlgesetzbuches, was die Wahl der Föderalen Gesetzgebenden Kammern und des Europäischen Parlaments betrifft. Der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes des Kantons für die Wahl des Europäischen Parlaments benennt die Vorsitzenden der Wahlbürovorstände und die Mitglieder der verschiedenen in § 2 erwähnten Zählbürovorstände gemäss den Bestimmungen von Artikel 95 § 4 des Wahlgesetzbuches. Er setzt die Vorsitzenden der Hauptwahlvorstände des Kantons A und B von diesen Benennungen in Kenntnis. Jedes Wahlbüro verfügt über vier Urnen, die für die Stimmzettel der Wahl des Rates, der Abgeordnetenkammer, des Senats beziehungsweise des Europäischen Parlaments vorbehalten sind. Die Farbe des Wahlpapiers ist unterschiedlich je nach Wahl. Die Umschläge zur Aufnahme der Stimmzettel und anderer Wahlunterlagen sind in der Farbe, die den Stimmzetteln für die betreffende Wahl vorbehalten ist. Das Protokoll der Wahlverrichtungen wird in drei Exemplaren erstellt: Das erste Exemplar ist für den Zählbürovorstand für die Wahl des Rates bestimmt, das zweite für den Zählbürovorstand für die Wahl der Föderalen Gesetzgebenden Kammern und das dritte für den Zählbürovorstand für die Wahl des Europäischen Parlaments. Die Anlagen, die die vier Wahlen betreffen, werden dem für den Zählbürovorstand für die Wahl des Europäischen Parlaments bestimmten Exemplar beigefügt. § 2 - Für die Wahl der Föderalen Gesetzgebenden Kammern, des Rates und des Europäischen Parlaments erfolgen die Zählverrichtungen getrennt in Zählbürovorständen, die mit den Buchstaben A, gegebenenfalls B, C beziehungsweise D gekennzeichnet sind. Die Bezeichnung « Vorstand B » ist dem zweiten Zählbürovorstand für die Wahl der Föderalen Gesetzgebenden Kammern vorbehalten, falls dieser Vorstand gemäss Artikel 149 Absatz 2 und 3 des Wahlgesetzbuches aufgeteilt wird. Im Laufe der Verrichtungen tauschen die Vorsitzenden der Zählbürovorstände im Beisein der Zeugen die Stimmzettel aus, die nicht für sie bestimmt sind und irrtümlicherweise in ihre Urnen eingeworfen wurden. Die Anzahl dieser Stimmzettel wird in den Protokollen vermerkt. » Art. 29 - In dasselbe Gesetz wird ein neuer Artikel 41septies mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 41septies - Die Liste der im Bevölkerungsregister einer belgischen Gemeinde eingetragenen belgischen Wähler, die für die Wahl des Europäischen Parlaments erstellt wird, gilt ebenfalls als Wählerliste für die Wahl des Rates. » Art. 30 - In dasselbe Gesetz wird ein neuer Artikel 41octies mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 41octies - Die Wahlaufforderungen für die Wähler weisen neben den in Artikel 10 vorgesehenen Vermerken ebenfalls die zusätzlichen Angaben auf, die für die Wahl des Europäischen Parlaments und der Föderalen Gesetzgebenden Kammern vorgeschrieben sind. Die Vermerke auf den Wahlaufforderungen werden in der folgenden Reihenfolge angebracht: Europäisches Parlament, Föderale Gesetzgebende Kammern, Wallonischer Regionalrat oder Flämischer Rat. In den Gemeinden Voeren und Comines-Warneton erhalten die Wähler jedoch eine getrennte Wahlaufforderung für die Wahl des Europäischen Parlaments und eine getrennte Wahlaufforderung für die Wahl der Föderalen Gesetzgebenden Kammern. » KAPITEL V - Abänderungen des Gesetzes vom 12. Januar 1989 zur Regelung der Modalitäten für die Wahl des Rates der Region Brüssel-Hauptstadt Art. 31 - Im Gesetz vom 12. Januar 1989 zur Regelung der Modalitäten für die Wahl des Rates der Region Brüssel-Hauptstadt wird nach Artikel 34 ein neuer Titel IIIter mit der Überschrift « Besondere Bestimmungen zur Regelung der gleichzeitigen Wahl des Rates der Region Brüssel-Hauptstadt, des Europäischen Parlaments und der Föderalen Gesetzgebenden Kammern » eingefügt. Art. 32 - An Stelle von Artikel 35, der Artikel 42 wird, wird in dasselbe Gesetz unter dem in Artikel 31 des vorliegenden Gesetzes erwähnten neuen Titel IIIter ein neuer Artikel 35 mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 35 - Wenn die Wahlen für den Rat, das Europäische Parlament und die Föderalen Gesetzgebenden Kammern am selben Tag stattfinden, werden die Wahlverrichtungen für den Rat durch die Titel I und II des vorliegenden Gesetzes geregelt, vorbehaltlich der im vorliegenden Titel angegebenen Modalitäten. » Art. 33 - In dasselbe Gesetz wird unter dem in Artikel 31 des vorliegenden Gesetzes erwähnten neuen Titel IIIter ein neuer Artikel 36 mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 36 - Der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises Brüssel-Halle-Vilvoorde für die Wahl des Europäischen Parlaments bestimmt den ersten und zweiten Magistrat, die ihn im Fall einer Verhinderung in seinem richterlichen Amt vertreten, um den Vorsitz des Hauptwahlvorstandes für die Wahl der Föderalen Gesetzgebenden Kammern beziehungsweise den Vorsitz des Regionalvorstandes für die Wahl des Rates zu übernehmen. Die Verrichtungen der drei Vorstände erfolgen für jede Wahl getrennt. » Art. 34 - In dasselbe Gesetz wird unter dem in Artikel 31 des vorliegenden Gesetzes erwähnten neuen Titel IIIter ein neuer Artikel 37 mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 37 - Der Hauptwahlvorstand jedes Kantons der Region Brüssel-Hauptstadt wird in einen Vorstand A, einen Vorstand B und einen Vorstand C aufgeteilt. Der erste Vorstand ist zuständig für die Wahl der Abgeordnetenkammer und des Senats, der zweite für die Wahl des Rates und der dritte für die Wahl des Europäischen Parlaments. Die in Artikel 9 Absatz 2 erwähnten Zeugenbenennungen für die Wahlbüros werden vom Vorsitzenden des Vorstandes C entgegengenommen. Die Zeugenbenennungen für die Zählbürovorstände für die Wahl der Abgeordnetenkammer und des Senats, für die Wahl des Rates und für die Wahl des Europäischen Parlaments werden von den Vorsitzenden der Vorstände A, B beziehungsweise C entgegengenommen. Der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes des Kantons für die Wahl des Europäischen Parlaments wird gemäss den Bestimmungen von Artikel 95 § 2 des Wahlgesetzbuches benannt. Den Vorsitz der Hauptwahlvorstände des Kantons A und B führt gegebenenfalls der Friedensrichter des ersten, zweiten beziehungsweise folgenden Gerichtskantons, wenn die Gemeinde, die Hauptort des Wahlkantons ist, mehrere Friedensgerichte umfasst; in den anderen Fällen führen die stellvertretenden Friedensrichter den Vorsitz. » Art. 35 - In dasselbe Gesetz wird unter dem in Artikel 31 des vorliegenden Gesetzes erwähnten neuen Titel IIIter ein neuer Artikel 38 mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 38 - § 1 - In Abweichung von Artikel 10 und Artikel 14 § 2 wird die Numerierung der Listen für die Wahl des Rates der Region Brüssel-Hauptstadt vom vierundzwanzigsten Tag auf den siebzehnten Tag vor dem Tag der gleichzeitigen Wahlen verschoben und werden die diesbezüglichen Verrichtungen gemäss den folgenden Bestimmungen geregelt. § 2 - Kandidaten, die in der Erklärung zur Annahme ihrer Kandidatur beantragt haben, dass ihrer Liste das geschützte Listenkürzel und die entsprechende laufende Nummer zugeteilt werden, die bei der vom Minister des Innern am fünfundsechzigsten Tag vor der Wahl des Europäischen Parlaments vorgenommenen Auslosung einer für diese Wahl vorgeschlagenen Liste zugeteilt wurden, erhalten dieses Listenkürzel und diese Nummer, sofern sie eine Bescheinigung der Person oder ihres Vertreters vorlegen, die zu diesem Zweck von der politischen Formation benannt worden sind, in deren Namen die Liste für die Wahl des Europäischen Parlaments eingereicht worden istBescheinigung, in der den Kandidaten erlaubt wird, das geschützte Listenkürzel und die gemeinsame laufende Nummer zu benutzen, die für diese Wahl zugeteilt worden sind. Wenn das geschützte Listenkürzel, dessen Verwendung gemäss dem vorangehenden Absatz gewährt wird, die Ergänzung enthält, die in Artikel 21 § 2 Absatz 3 dritter Satz des Gesetzes vom 23. März 1989 über die Wahl des Europäischen Parlaments erwähnt ist, kann die Kandidatenliste für die Wahl des Rates der Region Brüssel-Hauptstadt, der die Verwendung des Listenkürzels erlaubt wurde, das Listenkürzel ohne diese Ergänzung benutzen. Kandidaten, die in der Akte zur Annahme ihrer Kandidatur beantragt haben, dass ihrer Liste die laufende Nummer zugeteilt wird, die bei der vom Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des französischen, niederländischen beziehungsweise deutschsprachigen Wahlkollegiums am zweiundfünfzigsten Tag vor der Wahl des Europäischen Parlaments vorgenommenen Auslosung einer für diese Wahl vorgeschlagenen Liste zugeteilt wurde, erhalten diese Nummer, sofern sie eine Bescheinigung der Person(en) vorlegen, die die Liste für die Wahl des Europäischen Parlaments eingereicht haben - Bescheinigung, in der den Kandidaten erlaubt wird, die für diese Wahl zugeteilte laufende Nummer zu benutzen. Kandidaten, die in der Akte zur Annahme ihrer Kandidatur beantragt haben, dass ihrer Liste eine gemeinsame laufende Nummer zugeteilt wird, die bei der Auslosung zugeteilt wurde, die der Minister des Innern gemäss Artikel 115ter § 3 Absatz 6 und 7 des Wahlgesetzbuches am siebenundzwanzigsten Tag vor den gleichzeitigen Wahlen vorgenommen hat, erhalten diese Nummer, sofern sie eine Bescheinigung der Person oder ihres Vertreters vorlegen, die/der den Antrag auf Listenverbindung eingereicht hat - Bescheinigung, in der den Kandidaten erlaubt wird, die dieser Listenverbindung zugeteilte gemeinsame laufende Nummer zu benutzen. Kandidaten, die in der Akte zur Annahme ihrer Kandidatur beantragt haben, dass ihrer Liste gemäss Artikel 115ter § 3 Absatz 11 des Wahlgesetzbuches die laufende Nummer zugeteilt wird, die einer für die Wahl des Senats eingereichten Liste zugeteilt wurde, erhalten diese Nummer, sofern sie eine Bescheinigung der Person(en) vorlegen, die die Liste für den Senat eingereicht haben - Bescheinigung, in der den Kandidaten erlaubt wird, die letzterer Liste zugeteilte laufende Nummer zu benutzen. Der Vorsitzende des Regionalvorstandes für die Wahl des Rates der Region Brüssel-Hauptstadt nimmt anschliessend eine zusätzliche Auslosung vor, um den Kandidatenlisten eine laufende Nummer zuzuteilen, die zu diesem Zeitpunkt noch keine laufende Nummer erhalten haben, wobei er mit den vollständigen Listen beginnt. Die im vorangehenden Absatz erwähnte Auslosung erfolgt unter den Zahlen, die unmittelbar der höchsten Nummer folgen, die für alle Kollegien für die Wahl des Senats bei der in Artikel 128ter § 2 Absatz 3 und 4 des Wahlgesetzbuches erwähnten Auslosung zugeteilt wurde. » Art. 36 - In dasselbe Gesetz wird unter dem in Artikel 31 des vorliegenden Gesetzes erwähnten neuen Titel IIIter ein neuer Artikel 39 mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 39 - § 1 - Die Wahlverrichtungen finden für die Wahlen des Rates, der Abgeordnetenkammer, des Senats und des Europäischen Parlaments gemeinsam statt. Der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes des Kantons für die Wahl des Europäischen Parlaments benennt die Vorsitzenden der Wahlbürovorstände und die Mitglieder der verschiedenen in § 2 erwähnten Zählbürovorstände gemäss den Bestimmungen von Artikel 95 § 4 des Wahlgesetzbuches. Er setzt die Vorsitzenden der Hauptwahlvorstände des Kantons A und B von diesen Benennungen in Kenntnis. Jedes Wahlbüro verfügt über vier Urnen, die für die Stimmzettel der Wahl des Rates, der Abgeordnetenkammer, des Senats beziehungsweise des Europäischen Parlaments vorbehalten sind. Die Farbe des Wahlpapiers ist unterschiedlich je nach Wahl. Die Umschläge zur Aufnahme der Stimmzettel und anderer Wahlunterlagen sind in der Farbe, die den Stimmzetteln für die betreffende Wahl vorbehalten ist. Das Protokoll der Wahlverrichtungen wird in drei Exemplaren erstellt: Das erste Exemplar ist für den Zählbürovo …

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