{"html": "<div class=\"lf-doc\"><h4 class=\"lf-art\" id=\"a-51\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 51</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">§ 1 - Wenn die Wahlen für die Föderalen Gesetzgebenden Kammern nach den Wahlen für das Europäische Parlament, den Wallonischen Regionalrat, den Flämischen Rat, den Rat der Region Brüssel-Hauptstadt und den Rat der Deutschsprachigen Gemeinschaft stattfinden, wird die Numerierung der für diese verschiedenen Wahlen eingereichten Kandidatenlisten gemäss den folgenden Bestimmungen geregelt. § 2 - Die Kandidatenlisten für das Europäische Parlament werden gemäss Artikel 20 und Artikel 24 § 2 des Gesetzes vom 23. März 1989 über die Wahl des Europäischen Parlaments numeriert. § 3 - Kandidaten für die Wahl der Abgeordnetenkammer, des Senats, des Wallonischen Regionalrates, des Flämischen Rates, des Rates der Region Brüssel-Hauptstadt und des Rates der Deutschsprachigen Gemeinschaft können in der Erklärung zur Annahme ihrer Kandidatur beantragen, dass ihrer Liste das geschützte Listenkürzel und die entsprechende laufende Nummer zugeteilt werden, die bei der Auslosung des Ministers des Innern am fünfundsechzigsten Tag vor der Wahl des Europäischen Parlaments einer für diese Wahl vorgeschlagenen Liste zugeteilt wurden, sofern die Kandidaten eine Bescheinigung der Person oder ihres Vertreters vorlegen, die zu diesem Zweck von der politischen Formation benannt worden sind, in deren Namen die Liste für die Wahl des Europäischen Parlaments eingereicht worden ist - Bescheinigung, in der den Kandidaten erlaubt wird, das geschützte Listenkürzel und die entsprechende laufende Nummer zu benutzen, die für diese Wahl zugeteilt worden sind Wenn das geschützte Listenkürzel, dessen Verwendung gemäss dem vorangehenden Absatz beantragt wird, die Ergänzung enthält, die in Artikel 21 § 2 Absatz 3 dritter Satz des Gesetzes vom 23. März 1989 über die Wahl des Europäischen Parlaments erwähnt ist, kann die Liste, der die Verwendung des Listenkürzels erlaubt wurde, das Listenkürzel ohne diese Ergänzung benutzen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Kandidaten für die Wahl der Abgeordnetenkammer, des Senats, des Wallonischen Regionalrates, des Flämischen Rates, des Rates der Region Brüssel-Hauptstadt und des Rates der Deutschsprachigen Gemeinschaft können in der Erklärung zur Annahme ihrer Kandidatur beantragen, dass ihrer Liste eine der laufenden Nummern zugeteilt wird, die die Vorsitzenden der Hauptwahlvorstände des französischen, niederländischen beziehungsweise deutschsprachigen Wahlkollegiums für die Wahl des Europäischen Parlaments am zweiundfünfzigsten Tag vor dieser Wahl auslosen, sofern die Kandidaten eine Bescheinigung der Person(en) vorlegen, die die Liste für die Wahl des Europäischen Parlaments eingereicht haben - Bescheinigung, in der den Kandidaten erlaubt wird, die letzterer Liste zugeteilte laufende Nummer zu benutzen. § 4 - In Abweichung von den Artikeln 12, 17, 31, 38 und 45 des Gesetzes vom 16. Juli 1993 zur Vollendung der föderalen Staatsstruktur, von den Artikeln 10, 14, 25, 31 und 38 des Gesetzes vom 12. Januar 1989 zur Regelung der Modalitäten für die Wahl des Rates der Region Brüssel-Hauptstadt und von den Artikeln 21, 26, 53, 59 und 65 des Gesetzes vom 6. Juli 1990 zur Regelung der Modalitäten für die Wahl des Rates der Deutschsprachigen Gemeinschaft wird die Numerierung der Kandidatenlisten für die Wahl des Wallonischen Regionalrates, des Flämischen Rates, des Rates der Region Brüssel-Hauptstadt und des Rates der Deutschsprachigen Gemeinschaft gemäss den folgenden Bestimmungen geregelt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wenn der Hauptwahlvorstand des Wahlkreises für die Wahl des Wallonischen Regionalrates, des Flämischen Rates, des Rates der Region Brüssel-Hauptstadt und des Rates der Deutschsprachigen Gemeinschaft am vierundzwanzigsten Tag vor der Wahl den Stimmzettel erstellt, berücksichtigt er die Reihenfolge der Nummern, die bei der Auslosung, die der Minister des Innern am fünfundsechzigsten Tag vor dem für die Wahl des Europäischen Parlaments festgelegten Tag vorgenommen hat, und bei der zusätzlichen Auslosung zugeteilt wurden, die jeder der Vorsitzenden der Hauptwahlvorstände der Kollegien mit Sitz in Eupen, Namur beziehungsweise Mecheln für diese Wahl am zweiundfünfzigsten Tag vor dem für diese Wahl festgelegten Tag vorgenommen hat.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Vorstand teilt den Kandidatenlisten, denen die in § 3 Absatz 1 oder Absatz 3 erwähnte Bescheinigung beigefügt ist, eine dieser Nummern und gegebenenfalls das entsprechende Listenkürzel oder nur eine dieser Nummern zu.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Vorstand nimmt anschliessend eine zusätzliche Auslosung vor, um den Listen eine laufende Nummer zuzuteilen, die zu diesem Zeitpunkt noch keine laufende Nummer erhalten haben, wobei er mit den vollständigen Listen beginnt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die im vorangehenden Absatz erwähnte Auslosung erfolgt unter den Zahlen, die unmittelbar der höchsten Nummer folgen, die für die Wahl des Europäischen Parlaments vom Hauptwahlvorstand des deutschsprachigen Wahlkollegiums zugeteilt wurde.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises für die Wahl des Wallonischen Regionalrates, des Flämischen Rates, des Rates der Region Brüssel-Hauptstadt und des Rates der Deutschsprachigen Gemeinschaft stützt sich zu diesem Zweck auf die Tabelle, die in Ausführung von Artikel 24 § 2 letzter Absatz des Gesetzes vom 23. März 1989 über die Wahl des Europäischen Parlaments im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht wird. § 5 - Die Kandidatenlisten für den Senat und die Abgeordnetenkammer werden gemäss den folgenden Bestimmungen numeriert.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Auslosung, die der Minister des Innern in Ausführung von Artikel 115bis § 2 des Wahlgesetzbuches am zwanzigsten Tag vor dem für die Föderalen Parlamentswahlen festgelegten Tag vornimmt, um den Listenverbindungen eine laufende Nummer zuzuteilen, die für die Wahl der Abgeordnetenkammer eingereicht wurden und die nicht beantragt haben, dass ihnen das Listenkürzel und die entsprechende laufende Nummer oder nur die laufende Nummer zugeteilt werden, die am fünfundsechzigsten oder am zweiundfünfzigsten Tag vor der Wahl des Europäischen Parlaments einer für diese Wahl vorgeschlagenen Liste zugeteilt wurden, erfolgt unter den Zahlen, die unmittelbar der höchsten Nummer folgen, die vom Hauptwahlvorstand des deutschsprachigen Wahlkollegiums für die Wahl des Europäischen Parlaments zugeteilt wurde.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Minister des Innern stützt sich zu diesem Zweck auf die Tabelle, die in Ausführung von Artikel 24 § 2 letzter Absatz des Gesetzes vom 23. März 1989 über die Wahl des Europäischen Parlaments im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht wird. In Abweichung von Artikel 128 des Wahlgesetzbuches berücksichtigt der Hauptwahlvorstand des Kollegiums für die Wahl des Senats, wenn er am siebzehnten Tag vor dem für die Föderalen Parlamentswahlen festgelegten Tag den Stimmzettel für den Senat erstellt, die Reihenfolge der Nummern, die bei der Auslosung, die der Minister des Innern am fünfundsechzigsten Tag vor der Wahl des Europäischen Parlaments vorgenommen hat, um den Listen für diese Wahl eine laufende Nummer zuzuteilen, die den Schutz ihres Listenkürzels beantragt haben, und bei der zusätzlichen Auslosung zugeteilt wurden, die jeder der Vorsitzenden der Hauptwahlvorstände der Kollegien mit Sitz in Eupen, Namur beziehungsweise Mecheln für die Wahl des Europäischen Parlaments am zweiundfünfzigsten Tag vor dieser Wahl vorgenommen hat, um den Kandidatenlisten eine laufende Nummer zuzuteilen, die zu diesem Zeitpunkt noch keine laufende Nummer erhalten haben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Vorstand teilt den Kandidatenlisten, denen die in § 3 Absatz 1 oder Absatz 3 erwähnte Bescheinigung beigefügt ist, eine dieser Nummern zu.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Vorstand berücksichtigt ebenfalls die Reihenfolge der Nummern, die bei der in Artikel 115bis § 2 Absatz 8 erwähnten Auslosung zugeteilt wurden, wenn von der in § 3 desselben Artikels vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch gemacht worden ist. Er teilt den Kandidatenlisten, denen die in besagtem Paragraphen 3 erwähnte Einwilligung beigefügt ist, eine dieser Nummern zu.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Vorstand nimmt anschliessend eine zusätzliche Auslosung vor, um den Listen eine laufende Nummer zuzuteilen, die zu diesem Zeitpunkt noch keine laufende Nummer erhalten haben, wobei er mit den vollständigen Listen beginnt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Diese Auslosung erfolgt im Hauptwahlvorstand des französischen Wahlkollegiums unter den geraden Zahlen und im Hauptwahlvorstand des niederländischen Wahlkollegiums unter den ungeraden Zahlen, wobei die Zahlen unmittelbar der höchsten Nummer folgen, die bei der Auslosung zugeteilt wurde, die der Minister des Innern gemäss Artikel 115bis § 2 des Wahlgesetzbuches, so wie er durch Absatz 2 des vorliegenden Paragraphen abgeändert ist, am zwanzigsten Tag vor den Föderalen Parlamentswahlen vorgenommen hat.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes des Kollegiums stützt sich zu diesem Zweck auf die Tabelle, die in Ausführung von Artikel 118bis Absatz 2 des Wahlgesetzbuches im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht wird.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Vorsitzenden der Hauptwahlvorstände der Kollegien für die Wahl des Senats teilen sich gegenseitig das Ergebnis der Auslosung mit, die sie gemäss den vorangehenden Bestimmungen vorgenommen haben, und teilen dieses Ergebnis zusammen mit der höchsten Nummer, die für alle Kollegien zugeteilt wurde, unverzüglich per Telefax oder Boten den Vorsitzenden der Hauptwahlvorstände der Wahlkreise in der Wallonischen beziehungsweise Flämischen Region für die Wahl der Abgeordnetenkammer und dem Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises Brüssel-Halle-Vilvoorde für die Wahl dieser Versammlung mit.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Vorsitzenden der Hauptwahlvorstände der Kollegien für die Wahl des Senats übermitteln unverzüglich eine Abschrift des Stimmzettelmusters für die Wahl des Senats zwecks Drucks an die Vorsitzenden der Hauptwahlvorstände der Provinzen ihres Bereiches und an den Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises Brüssel-Halle-Vilvoorde für die Wahl des Senats.</p>\n<p class=\"lf-p\">Letzterer sorgt dafür, dass auf den für seinen Wahlkreis bestimmten Stimmzetteln sowohl die vor dem Hauptwahlvorstand des französischen Wahlkollegiums als auch die vor dem Hauptwahlvorstand des niederländischen Wahlkollegiums vorgeschlagenen Kandidatenlisten angegeben werden. Zu diesem Zweck wird der Stimmzettel gemäss den Mustern II d), II e), II f) oder II g) in der Anlage zum Wahlgesetzbuch erstellt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Vorstand erstellt anschliessend den Stimmzettel für die Wahl der Abgeordnetenkammer.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Hauptwahlvorstand des Wahlkreises für die Wahl dieser Versammlung berücksichtigt die Reihenfolge der Nummern, die bei der Auslosung, die der Minister des Innern am fünfundsechzigsten vor der Wahl des Europäischen Parlaments vorgenommen hat, und bei der zusätzlichen Auslosung zugeteilt wurden, die jeder der Hauptwahlvorstände der Kollegien mit Sitz in Eupen, Namur beziehungsweise Mecheln für diese Wahl am zweiundfünfzigsten Tag vor dieser Wahl vorgenommen hat, um den Listen eine laufende Nummer zuzuteilen, die zu diesem Zeitpunkt noch keine laufende Nummer erhalten haben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Vorstand teilt den Wahlvorschlägen, denen die in § 3 Absatz 1 oder Absatz 3 erwähnte Bescheinigung beigefügt ist, eine dieser Nummern zu.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Vorstand berücksichtigt ebenfalls die Reihenfolge der Nummern, die bei der Auslosung zugeteilt wurden, die der Minister des Innern in Ausführung von Artikel 115bis § 2 des Wahlgesetzbuches, so wie er durch Absatz 2 des vorliegenden Paragraphen abgeändert ist, am zwanzigsten Tag vor den Föderalen Parlamentswahlen vorgenommen hat.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Vorstand berücksichtigt schliesslich die Reihenfolge der Nummern, die für die Wahl des Senats zugeteilt wurden, wenn Kandidaten von der Möglichkeit Gebrauch gemacht haben, über die sie aufgrund von Artikel 115bis § 4 des Wahlgesetzbuches verfügen, um zu beantragen, dass ihrer Liste die laufende Nummer zugeteilt wird, die einer für die Wahl des Senats eingereichten Liste zugeteilt wurde.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Vorstand nimmt anschliessend eine zusätzliche Auslosung vor, um den Listen eine laufende Nummer zuzuteilen, die zu diesem Zeitpunkt noch keine laufende Nummer erhalten haben, wobei er mit den vollständigen Listen beginnt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die im vorangehenden Absatz erwähnte Auslosung erfolgt unter den Zahlen, die unmittelbar der höchsten Nummer folgen, die für alle Kollegien für die Wahl des Senats von den Vorsitzenden der Hauptwahlvorstände des französischen Wahlkollegiums und des niederländischen Wahlkollegiums für diese Wahl zugeteilt wurde. Der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises für die Wahl der Abgeordnetenkammer stützt sich zu diesem Zweck auf die Mitteilung, die ihm in Ausführung von Absatz 10 des vorliegenden Paragraphen gemacht worden ist. § 6 - In dem in § 1 des vorliegenden Artikels erwähnten Fall ist Artikel 115bis § 1 des Wahlgesetzbuches nicht anwendbar.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgischen Staatsblatt veröffentlicht wird.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gegeben zu Brüssel, den 18. Dezember 1998 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister des Innern L. VAN DEN BOSSCHE Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz T. VAN PARYS Vu pour être annexé à Notre arrêté du 2 juin 1999.</p>\n<p class=\"lf-p\">ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, L. VAN DEN BOSSCHE</p></div>", "next": 0}