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Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van de wet van 12 juni 1998 houdende instemming met volgende internationale akte

Kort samengevat

Dit Koninklijk besluit stelt de officiële Duitse vertaling vast van een wet uit 1998 die instemt met internationale akten betreffende de oprichting van Europol en gerelateerde protocollen. Het doel is om de Belgische wetgeving over Europol ook in het Duits officieel beschikbaar te maken.

Wat het reguleert

Wie het aanbelangt

Kernpunten

📄 Wettekst
13 JANUARI 2006. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van de wet van 12 juni 1998Relevante gevonden documenten type wet prom. 12/06/1998 pub. 16/09/1998 numac 1998015111 bron ministerie van buitenlandse zaken, buitenlandse handel en ontwikkelingssamenwerking Wet houdende instemming met volgende internationale akten : a) de Overeenkomst op grond van artikel K.3 van het Verdrag betreffende de Europese Unie tot oprichting van een Europese Politiedienst , Bijlagen en Verklaringen, gedaan te Brussel op 26 juli 1995; b) het Protocol, opgesteld op grond van artikel K.3 van het Verdrag betreffende de Europese Unie, betreffende de prejudiciële uitlegging door het Hof van Justitie van de Europese Gemeenschappen, van de Overeenkomst tot oprichting van een Europese Politiedienst en Verklaringen, gedaan te Brussel op 24 juli 1996; c) en het Protocol, opgesteld op basis van artikel 41, lid 3, van de Europese Overeenkomst betreffende de voorrechten en immuniteiten van Europol, de leden van zijn organen, zijn adjunct-directeuren en zijn personeelsleden, gedaan te Brussel op 19 juni 1997 sluiten houdende instemming met volgende internationale akten : a) de Overeenkomst op grond van artikel K.3 van het Verdrag betreffende de Europese Unie tot oprichting van een Europese Politiedienst (Europol Overeenkomst), Bijlage en Verklaringen, gedaan te Brussel op 26 juli 1995, b) het Protocol, opgesteld op grond van artikel K.3 van het Verdrag betreffende de Europese Unie, betreffende de prejudiciële uitlegging door het Hof van Justitie van de Europese Gemeenschappen, van de Overeenkomst tot oprichting van een Europese Politiedienst en Verklaringen, gedaan te Brussel op 24 juli 1996, c) en het Protocol, opgesteld op basis van artikel K.3 van het Verdrag betreffende de Europese Unie en artikel 41, lid 3, van de Europese Overeenkomst betreffende de voorrechten en immuniteiten van Europol, de leden van zijn organen, zijn adjunct-directeuren en zijn personeelsleden, gedaan te Brussel op 19 juni 1997 ALBERT II, Koning der Belgen, Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. Gelet op de wet van 31 december 1983Relevante gevonden documenten type wet prom. 31/12/1983 pub. 11/12/2007 numac 2007000934 bron federale overheidsdienst binnenlandse zaken Wet tot hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap. - Officieuze coördinatie in het Duits sluiten tot hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van de wet van 12 juni 1998Relevante gevonden documenten type wet prom. 12/06/1998 pub. 16/09/1998 numac 1998015111 bron ministerie van buitenlandse zaken, buitenlandse handel en ontwikkelingssamenwerking Wet houdende instemming met volgende internationale akten : a) de Overeenkomst op grond van artikel K.3 van het Verdrag betreffende de Europese Unie tot oprichting van een Europese Politiedienst , Bijlagen en Verklaringen, gedaan te Brussel op 26 juli 1995; b) het Protocol, opgesteld op grond van artikel K.3 van het Verdrag betreffende de Europese Unie, betreffende de prejudiciële uitlegging door het Hof van Justitie van de Europese Gemeenschappen, van de Overeenkomst tot oprichting van een Europese Politiedienst en Verklaringen, gedaan te Brussel op 24 juli 1996; c) en het Protocol, opgesteld op basis van artikel 41, lid 3, van de Europese Overeenkomst betreffende de voorrechten en immuniteiten van Europol, de leden van zijn organen, zijn adjunct-directeuren en zijn personeelsleden, gedaan te Brussel op 19 juni 1997 sluiten houdende instemming met volgende internationale akten : a) de Overeenkomst op grond van artikel K.3 van het Verdrag betreffende de Europese Unie tot oprichting van een Europese Politiedienst (Europol Overeenkomst), Bijlage en Verklaringen, gedaan te Brussel op 26 juli 1995; b) het Protocol, opgesteld op grond van artikel K.3 van het Verdrag betreffende de Europese Unie, betreffende de prejudiciële uitlegging door het Hof van Justitie van de Europese Gemeenschappen, van de Overeenkomst tot oprichting van een Europese Politiedienst en Verklaringen, gedaan te Brussel op 24 juli 1996; c) en het Protocol, opgesteld op basis van artikel K.3 van het Verdrag betreffende de Europese Unie en artikel 41, lid 3, van de Europese Overeenkomst betreffende de voorrechten en immuniteiten van Europol, de leden van zijn organen, zijn adjunct-directeuren en zijn personeelsleden, gedaan te Brussel op 19 juni 1997, opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling bij het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Hebben Wij besloten en besluiten Wij : Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse vertaling van de wet van 12 juni 1998Relevante gevonden documenten type wet prom. 12/06/1998 pub. 16/09/1998 numac 1998015111 bron ministerie van buitenlandse zaken, buitenlandse handel en ontwikkelingssamenwerking Wet houdende instemming met volgende internationale akten : a) de Overeenkomst op grond van artikel K.3 van het Verdrag betreffende de Europese Unie tot oprichting van een Europese Politiedienst , Bijlagen en Verklaringen, gedaan te Brussel op 26 juli 1995; b) het Protocol, opgesteld op grond van artikel K.3 van het Verdrag betreffende de Europese Unie, betreffende de prejudiciële uitlegging door het Hof van Justitie van de Europese Gemeenschappen, van de Overeenkomst tot oprichting van een Europese Politiedienst en Verklaringen, gedaan te Brussel op 24 juli 1996; c) en het Protocol, opgesteld op basis van artikel 41, lid 3, van de Europese Overeenkomst betreffende de voorrechten en immuniteiten van Europol, de leden van zijn organen, zijn adjunct-directeuren en zijn personeelsleden, gedaan te Brussel op 19 juni 1997 sluiten houdende instemming met volgende internationale akten : a) de Overeenkomst op grond van artikel K.3 van het Verdrag betreffende de Europese Unie tot oprichting van een Europese Politiedienst (Europol Overeenkomst), Bijlage en Verklaringen, gedaan te Brussel op 26 juli 1995; b) het Protocol, opgesteld op grond van artikel K.3 van het Verdrag betreffende de Europese Unie, betreffende de prejudiciële uitlegging door het Hof van Justitie van de Europese Gemeenschappen, van de Overeenkomst tot oprichting van een Europese Politiedienst en Verklaringen, gedaan te Brussel op 24 juli 1996; c) en het Protocol, opgesteld op basis van artikel K.3 van het Verdrag betreffende de Europese Unie en artikel 41, lid 3, van de Europese Overeenkomst betreffende de voorrechten en immuniteiten van Europol, de leden van zijn organen, zijn adjunct-directeuren en zijn personeelsleden, gedaan te Brussel op 19 juni 1997. Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de uitvoering van dit besluit. Gegeven te Brussel, 13 januari 2006. ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, P. DEWAEL Bijlage FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST AUSWARTIGE ANGELEGENHEITEN, AUSSENHANDEL UND ENTWICKLUNGSZUSAMMENARBEIT 12. JUNI 1998 - Gesetz zur Zustimmung zu folgenden internationalen Rechtsakten: a) Übereinkommen aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union über die Errichtung eines Europäischen Polizeiamts (Europol-Übereinkommen), Anlage und Erklärungen, geschehen zu Brüssel am 26. Juli 1995,b) Protokoll aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union betreffend die Auslegung des Übereinkommens über die Errichtung eines Europäischen Polizeiamts durch den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften im Wege der Vorabentscheidung und Erklärungen, geschehen zu Brüssel am 24. Juli 1996,c) und Protokoll aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union und von Artikel 41 Absatz 3 des Europol-Übereinkommens über die Vorrechte und Immunitäten für Europol, die Mitglieder der Organe, die stellvertretenden Direktoren und die Bediensteten von Europol, geschehen zu Brüssel am 19. Juni 1997 ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der Verfassung erwähnte Angelegenheit. Art. 2 - Folgende internationale Rechtsakte werden voll und ganz wirksam: a) das Übereinkommen aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union über die Errichtung eines Europäischen Polizeiamts (Europol-Übereinkommen), Anlage und Erklärungen, geschehen zu Brüssel am 26. Juli 1995, b) das Protokoll aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union betreffend die Auslegung des Übereinkommens über die Errichtung eines Europäischen Polizeiamts durch den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften im Wege der Vorabentscheidung und Erklärungen, geschehen zu Brüssel am 24. Juli 1996, c) und das Protokoll aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union und von Artikel 41 Absatz 3 des Europol-Übereinkommens über die Vorrechte und Immunitäten für Europol, die Mitglieder der Organe, die stellvertretenden Direktoren und die Bediensteten von Europol, geschehen zu Brüssel am 19. Juni 1997. Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird. Gegeben zu Brüssel, den 12. Juni 1998 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten E. DERYCKE Der Minister des Innern L. TOBBACK Der Minister der Justiz T. VAN PARYS Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz T. VAN PARYS Übereinkommen aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union über die Errichtung eines Europäischen Polizeiamts (Europol-Übereinkommen) Die Hohen Vertragsparteien dieses Übereinkommens, die Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind, Unter Bezugnahme auf den Rechtsakt des Rates vom sechsundzwanzigsten Juli neunzehnhundertfünfundneunzig, In dem Bewusstsein der dringenden Probleme, die sich aus dem Terrorismus, dem illegalen Drogenhandel und sonstigen schwerwiegenden Formen der internationalen Kriminalität ergeben, Im Hinblick darauf, dass Fortschritte bei der Solidarität und der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union erforderlich sind; hierzu bedarf es insbesondere einer Verbesserung der polizeilichen Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten, In der Erwägung, dass die entsprechenden Fortschritte es ermöglichen sollen, den Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung weiter zu verbessern, In Anbetracht dessen, dass in dem Vertrag über die Europäische Union vom 7. Februar 1992 die Errichtung eines Europäischen Polizeiamts (Europol) vereinbart worden ist, In Kenntnis des Beschlusses des Europäischen Rates vom 29. Oktober 1993, nach dem Europol in den Niederlanden eingerichtet wird und seinen Sitz in Den Haag erhält, Eingedenk des gemeinsamen Ziels, eine Verbesserung der polizeilichen Zusammenarbeit im Bereich des Terrorismus, des illegalen Drogenhandels und sonstiger schwerwiegender Formen der internationalen Kriminalität durch einen ständigen, zuverlässigen und intensiven Informationsaustausch zwischen Europol und den nationalen Stellen der Mitgliedstaaten herbeizuführen, Davon ausgehend, dass die in diesem Übereinkommen festgelegten Formen der Zusammenarbeit andere Formen der zwei- oder mehrseitigen Zusammenarbeit nicht berühren dürfen, In der Überzeugung, dass dem Schutz der Rechte des Einzelnen, insbesondere dem Schutz personenbezogener Daten, auch im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit besondere Aufmerksamkeit zuteil werden muss, In der Erwägung, dass die Tätigkeit von Europol nach diesem Übereinkommen die Befugnisse der Europäischen Gemeinschaften unberührt lässt, und in der Erwägung, dass Europol und die Europäischen Gemeinschaften im Rahmen der Europäischen Union ein gemeinsames Interesse daran haben, Formen der Zusammenarbeit einzurichten, die beiden eine möglichst wirkungsvolle Wahrnehmung ihrer jeweiligen Aufgaben ermöglichen, Haben sich auf die nachstehenden Bestimmungen geeinigt: Inhalt: Titel I - Errichtung und Aufgabenbeschreibung Artikel 1: Errichtung Artikel 2: Ziele Artikel 3: Aufgaben Artikel 4: Nationale Stellen Artikel 5: Verbindungsbeamte Artikel 6: Automatisierte Informationssammlungen Titel II - Informationssystem Artikel 7: Errichtung des Informationssystems Artikel 8: Inhalt des Informationssystems Artikel 9: Berechtigung zum Zugriff auf das Informationssystem Titel III - Arbeitsdateien zu Analysezwecken Artikel 10: Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten Artikel 11: Indexsystem Artikel 12: Errichtungsanordnung Titel IV - Gemeinsame Bestimmungen zur Informationsverarbeitung Artikel 13: Unterrichtungspflicht Artikel 14: Datenschutzstandard Artikel 15: Datenschutzrechtliche Verantwortung Artikel 16: Protokollierungsregelung Artikel 17: Verwendungsregelung Artikel 18: Datenübermittlung an Drittstaaten und Drittstellen Artikel 19: Auskunftsanspruch Artikel 20: Berichtigung und Löschung von Daten Artikel 21: Speicherungs- und Löschungsfristen für Dateien Artikel 22: Aufbewahrung und Berichtigung von Daten in Akten Artikel 23: Nationale Kontrollinstanz Artikel 24: Gemeinsame Kontrollinstanz Artikel 25: Datensicherheit Titel V - Rechtsstatus, Organisation und Finanzbestimmungen Artikel 26: Rechtsfähigkeit Artikel 27: Organe von Europol Artikel 28: Verwaltungsrat Artikel 29: Direktor Artikel 30: Personal Artikel 31: Geheimhaltung Artikel 32: Verpflichtung zur Verschwiegenheit und Geheimhaltung Artikel 33: Sprachen Artikel 34: Unterrichtung des Europäischen Parlaments Artikel 35: Haushalt Artikel 36 Rechnungsprüfung Artikel 37: Sitzabkommen Titel VI - Haftung und Rechtsschutz Artikel 38: Haftung wegen unzulässiger oder unrichtiger Datenverarbeitung Artikel 39: Sonstige Haftung Artikel 40: Beilegung von Streitigkeiten Artikel 41: Vorrechte und Immunitäten Titel VII - Schlussbestimmungen Artikel 42: Beziehungen zu Drittstaaten und Drittstellen Artikel 43: Änderung des Übereinkommens Artikel 44: Vorbehalte Artikel 45: In-Kraft-Treten Artikel 46: Beitritt neuer Mitgliedstaaten Artikel 47: Verwahrer Anhang betreffend Artikel 2 Erklärungen TITEL I - Errichtung und Aufgabenbeschreibung Artikel 1 Errichtung 1. Die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, nachstehend als Mitgliedstaaten bezeichnet, errichten mit diesem Übereinkommen ein Europäisches Polizeiamt, nachstehend Europol genannt.2. Europol ist in jedem Mitgliedstaat mit einer einzigen nationalen Stelle verbunden, die nach Artikel 4 eingerichtet oder bezeichnet wird. Artikel 2 Ziele 1. Europol hat das Ziel, im Rahmen der Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten nach Artikel K.1 Nummer 9 des Vertrags über die Europäische Union durch die in diesem Übereinkommen genannten Massnahmen die Leistungsfähigkeit der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und ihre Zusammenarbeit zu verbessern im Hinblick auf die Verhütung und die Bekämpfung des Terrorismus, des illegalen Drogenhandels und sonstiger schwerwiegender Formen der internationalen Kriminalität, sofern tatsächliche Anhaltspunkte für eine kriminelle Organisationsstruktur vorliegen und von den genannten Kriminalitätsformen zwei oder mehr Mitgliedstaaten in einer Weise betroffen sind, die aufgrund des Umfangs, der Bedeutung und der Folgen der strafbaren Handlungen ein gemeinsames Vorgehen der Mitgliedstaaten erfordert. 2. Um die in Absatz 1 genannten Ziele schrittweise zu erreichen, wird Europol zunächst bei der Verhütung und der Bekämpfung des illegalen Drogenhandels, des illegalen Handels mit nuklearen und radioaktiven Substanzen, der Schleuserkriminalität, des Menschenhandels und der Kraftfahrzeugkriminalität tätig. Ferner wird sich Europol spätestens zwei Jahre nach In-Kraft-Treten dieses Übereinkommens mit Straftaten befassen, die im Rahmen von terroristischen Handlungen gegen Leben, körperliche Unversehrtheit und persönliche Freiheit sowie gegen Sachen begangen wurden oder begangen werden könnten. Der Rat kann im Verfahren nach Titel VI des Vertrags über die Europäische Union einstimmig beschliessen, Europol schon vor Ablauf dieser Frist mit diesen terroristischen Handlungen zu befassen. Der Rat kann im Verfahren nach Titel VI des Vertrags über die Europäische Union einstimmig beschliessen, dass Europol beauftragt wird, sich mit weiteren der im Anhang zu diesem Übereinkommen aufgeführten Formen der Kriminalität oder spezifischen Ausprägungen dieser Kriminalitätsformen zu befassen. Vor seiner Beschlussfassung beauftragt der Rat den Verwaltungsrat, seine Entscheidung vorzubereiten und dabei insbesondere auch die haushaltsmässigen und personellen Auswirkungen für Europol darzustellen. 3. Die Zuständigkeit von Europol für eine bestimmte Form der Kriminalität oder für spezifische Ausprägungen einer Kriminalitätsform umfasst auch 1) die mit diesen Kriminalitätsformen oder ihren spezifischen Ausprägungen verbundene Geldwäsche, 2) die damit in Zusammenhang stehenden Straftaten. Als im Zusammenhang stehende Straftaten, die nach Massgabe der Artikel 8 und 10 zu berücksichtigen sind, gelten: - Straftaten, mit denen die Mittel beschafft werden, um die in den Zuständigkeitsbereich von Europol fallenden Straftaten zu begehen, - Straftaten, die begangen werden, um die Durchführung der in den Zuständigkeitsbereich von Europol fallenden Straftaten zu erleichtern oder zu vollenden, - Straftaten, durch die sichergestellt werden soll, dass die in den Zuständigkeitsbereich von Europol fallenden Straftaten ungesühnt bleiben. 4. Zuständige Behörden im Sinne dieses Übereinkommens sind alle in den Mitgliedstaaten bestehenden öffentlichen Stellen, soweit sie nach nationalem Recht für die Verhütung und die Bekämpfung von Straftaten zuständig sind.5. Illegaler Drogenhandel im Sinne der Absätze 1 und 2 sind die Straftaten, die in Artikel 3 Absatz 1 des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 20.Dezember 1988 gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtstoffen und psychotropen Stoffen und den dieses Übereinkommen ändernden oder ersetzenden Bestimmungen aufgeführt sind. Artikel 3 Aufgaben 1. Europol hat im Rahmen seiner Ziele nach Artikel 2 Absatz 1 vorrangig die Aufgabe, 1) den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten zu erleichtern, 2) Informationen und Erkenntnisse zu sammeln, zusammenzustellen und zu analysieren, 3) über die in Artikel 4 genannten nationalen Stellen die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten über die sie betreffenden Informationen und die in Erfahrung gebrachten Zusammenhänge von Straftaten unverzüglich zu unterrichten, 4) Ermittlungen in den Mitgliedstaaten durch die Übermittlung aller sachdienlichen Informationen an die nationalen Stellen zu unterstützen, 5) automatisierte Informationssammlungen zu unterhalten, die Daten nach den Artikeln 8, 10 und 11 enthalten.2. Um über die nationalen Stellen die Zusammenarbeit und die Leistungsfähigkeit der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten im Rahmen der Ziele nach Artikel 2 Absatz 1 zu verbessern, hat Europol darüber hinaus folgende weitere Aufgaben: 1) die Spezialkenntnisse, die im Rahmen der Ermittlungstätigkeit von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten verwendet werden, zu vertiefen und Beratung bei den Ermittlungen anzubieten, 2) strategische Erkenntnisse zu übermitteln, um einen wirksamen und rationellen Einsatz der auf nationaler Ebene für operative Aufgaben vorhandenen Ressourcen zu erleichtern und zu fördern, 3) Gesamtberichte über den Stand der Arbeit auszuarbeiten.3. Darüber hinaus kann Europol im Rahmen seiner Ziele nach Artikel 2 Absatz 1 nach Massgabe seiner personellen und haushaltsmässigen Möglichkeiten und innerhalb der vom Verwaltungsrat gesetzten Grenzen die Mitgliedstaaten durch Beratung und Forschung auf folgenden Gebieten unterstützen: 1) Fortbildung der Bediensteten der zuständigen Behörden, 2) Organisation und materielle Ausstattung dieser Behörden, 3) Methoden zur Verhütung von Straftaten, 4) kriminaltechnische und kriminalwissenschaftliche Methoden sowie Ermittlungsmethoden. Artikel 4 Nationale Stellen 1. Jeder Mitgliedstaat errichtet oder bezeichnet eine nationale Stelle, die mit der Wahrnehmung der in diesem Artikel aufgezählten Aufgaben betraut wird.2. Die nationale Stelle ist die einzige Verbindungsstelle zwischen Europol und den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten.Die Beziehungen zwischen der nationalen Stelle und den zuständigen Behörden unterliegen dem jeweiligen nationalen Recht, insbesondere dessen verfassungsrechtlichen Vorschriften, 3. Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Massnahmen, um die Erfüllung der Aufgaben durch die nationale Stelle zu gewährleisten und insbesondere für den Zugriff dieser Stelle auf die Daten zu sorgen.4. Aufgabe der nationalen Stelle ist es, 1) Europol aus eigener Initiative Informationen und Erkenntnisse zu liefern, die für die Durchführung von dessen Aufgaben erforderlich sind, 2) die Informations-, Erkenntnis- und Beratungsanfragen von Europol zu beantworten, 3) die Informationen und Erkenntnisse auf dem neuesten Stand zu halten, 4) Informationen und Erkenntnisse nach Massgabe des nationalen Rechts für die zuständigen Behörden auszuwerten und an sie weiterzuleiten, 5) an Europol Beratungs-, Informations-, Erkenntnis- und Analyseanfragen zu richten, 6) Informationen für die Speicherung an den automatisierten Informationssammlungen an Europol zu übermitteln, 7) für die Rechtmässigkeit jedes Informationsaustauschs zwischen Europol und ihr selbst Sorge zu tragen. 5. Eine nationale Stelle ist unbeschadet der Ausübung der den Mitgliedstaaten obliegenden Verantwortung im Sinne des Artikels K.2 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union im Einzelfall nicht verpflichtet, die in Absatz 4 Nummern 1, 2 und 6 sowie in den Artikeln 8 und 10 genannten Informationen und Erkenntnisse zu übermitteln, wenn die Übermittlung 1) wesentliche nationale Sicherheitsinteressen schädigen würde, 2) den Erfolg laufender Ermittlungen oder die Sicherheit einer Person gefährden würde oder 3) Informationen betrifft, die von den Nachrichtendiensten oder aus spezifischen nachrichtendienstlichen Tätigkeiten stammen und die innere Sicherheit betreffen.6. Die Kosten der nationalen Stellen für die Kommunikation mit Europol sind nationale Kosten und werden, mit Ausnahme der Kosten für die Verbindung, Europol nicht zugerechnet.7. Die Leiter der nationalen Stellen treten bei Bedarf zusammen, um Europol mit ihrem Rat zu unterstützen. Artikel 5 Verbindungsbeamte 1. Jede nationale Stelle entsendet mindestens einen Verbindungsbeamten zu Europol.Die Zahl der Verbindungsbeamten, die von den Mitgliedstaaten zu Europol entsandt werden können, wird durch einen einstimmigen Beschluss des Verwaltungsrates festgelegt; dieser Beschluss kann jederzeit vom Verwaltungsrat einstimmig abgeändert werden. Vorbehaltlich besonderer Bestimmungen dieses Übereinkommens unterliegen die Verbindungsbeamten dem nationalen Recht des entsendenden Mitgliedstaats. 2. Die Verbindungsbeamten sind von ihrer nationalen Stelle beauftragt, deren Interessen innerhalb Europols im Einklang mit dem nationalen Recht des entsendenden Mitgliedstaats und unter Einhaltung der für den Betrieb von Europol geltenden Bestimmungen zu vertreten.3. Vorbehaltlich des Artikels 4 Absätze 4 und 5 unterstützen die Verbindungsbeamten im Rahmen der Ziele nach Artikel 2 Absatz 1 den Informationsaustausch zwischen den sie entsendenden nationalen Stellen und Europol, insbesondere durch 1) Übermittlung von Informationen der entsendenden nationalen Stelle an Europol, 2) Weiterleitung der Informationen von Europol an die entsendende nationale Stelle und 3) Zusammenarbeit mit den Bediensteten von Europol durch Übermittlung von Informationen und Beratung bei der Analyse der den entsendenden Mitgliedstaat betreffenden Informationen.4. Gleichzeitig unterstützen die Verbindungsbeamten nach Massgabe des nationalen Rechts im Rahmen der Ziele nach Artikel 2 Absatz 1 den Austausch von Informationen der nationalen Stellen und die Koordinierung der Massnahmen, die sich daraus ergeben.5. Soweit dies für die Aufgabenerfüllung nach Absatz 3 erforderlich ist, haben die Verbindungsbeamten das Recht zum Abruf aus den verschiedenen Dateien nach Massgabe der jeweils geltenden Bestimmungen, die in den entsprechenden Artikeln festgelegt sind.6. Artikel 25 gilt entsprechend für die Tätigkeit der Verbindungsbeamten.7. Unbeschadet der sonstigen Bestimmungen dieses Übereinkommens werden die Rechte und Pflichten der Verbindungsbeamten gegenüber Europol vom Verwaltungsrat einstimmig festgelegt.8. Den Verbindungsbeamten stehen die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Vorrechte und Immunitäten gemäss Artikel 41 Absatz 2 zu.9. Europol stellt den Mitgliedstaaten für die Tätigkeit der jeweiligen Verbindungsbeamten die notwendigen Räume im Europol-Gebäude unentgeltlich zur Verfügung.Alle weiteren Kosten, die im Zusammenhang mit der Entsendung der Verbindungsbeamten entstehen, werden von den entsendenden Mitgliedstaaten getragen; dies gilt auch für die Kosten der Ausstattung der Verbindungsbeamten, soweit nicht der Verwaltungsrat im Rahmen der Aufstellung des Haushaltsplans von Europol im Einzelfall einstimmig eine abweichende Festlegung empfiehlt. Artikel 6 Automatisierte Informationssammlungen 1. Europol unterhält automatisierte Informationssammlungen, die sich zusammensetzen aus 1) dem in Artikel 7 vorgesehenen Informationssystem mit beschränktem und genau festgelegtem Inhalt, das einen schnellen Nachweis über die bei den Mitgliedstaaten und Europol vorhandenen Informationen ermöglicht, 2) den in Artikel 10 vorgesehenen Arbeitsdateien, die für unterschiedliche Dauer zu Zwecken der Analyse errichtet werden und umfassende Informationen enthalten, und 3) einem Indexsystem, das nach Massgabe des Artikels 11 Angaben aus den Analysedateien nach Nummer 2 enthält.2. Die von Europol geführten automatisierten Informationssammlungen dürfen auf keinen Fall an andere EDV-Systeme mit Ausnahme des EDV-Systems der nationalen Stellen angeschlossen werden. TITEL II - Informationssystem Artikel 7 Errichtung des Informationssystems 1. Zur Erfüllung seiner Aufgaben errichtet und unterhält Europol ein automatisiert geführtes Informationssystem.In das System werden die Daten unmittelbar eingegeben von den Mitgliedstaaten, vertreten durch die nationalen Stellen und die Verbindungsbeamten, unter Beachtung ihrer innerstaatlichen Verfahren, und durch Europol hinsichtlich der Daten, die von Drittstaaten und Drittstellen übermittelt wurden oder aus der Analysetätigkeit hervorgegangen sind; die nationalen Stellen, die Verbindungsbeamten, der Direktor und die stellvertretenden Direktoren sowie die dazu ordnungsgemäss ermächtigten Europol-Bediensteten haben unmittelbaren Zugriff auf die in dem Informationssystem gespeicherten Daten. Der unmittelbare Zugriff der nationalen Stellen auf das Informationssystem ist im Falle der in Artikel 8 Absatz 1 Nummer 2 bezeichneten Personen auf die Identitätsangaben nach Artikel 8 Absatz 2 beschränkt. Die gesamten Daten werden ihnen auf Antrag über die Verbindungsbeamten für eine bestimmte Ermittlung zugänglich gemacht. 2. Europol ist 1) zuständig für die Einhaltung der Bestimmungen über die Zusammenarbeit und zur Führung des Informationssystems und 2) verantwortlich für das ordnungsgemässe Funktionieren des Informationssystems in technischer und betrieblicher Hinsicht.Europol trifft insbesondere alle notwendigen Massnahmen, um zu gewährleisten, dass die in den Artikeln 21 und 25 genannten Massnahmen in Bezug auf das Informationssystem ordnungsgemäss durchgeführt werden. 3. In den Mitgliedstaaten ist die nationale Stelle für die Kommunikation mit dem Informationssystem verantwortlich.Sie ist insbesondere für die Sicherheitsmassnahmen nach Artikel 25 in Bezug auf die im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats genutzten Datenverarbeitungsanlagen, für die Überprüfung nach Artikel 21 und, soweit nach den Rechts- und Verwaltungsvorschriften und Verfahren dieses Mitgliedstaats erforderlich, in sonstiger Hinsicht für die ordnungsgemässe Durchführung dieses Übereinkommens zuständig. Artikel 8 Inhalt des Informationssystems 1. In dem Informationssystem dürfen ausschliesslich die für die Erfüllung der Aufgaben von Europol erforderlichen Daten - mit Ausnahme der Daten über die im Zusammenhang stehenden Straftaten im Sinne von Artikel 2 Absatz 3 Unterabsatz 2 - gespeichert, verändert und genutzt werden.Es handelt sich um die Daten über 1) Personen, die nach Massgabe des nationalen Rechts des betreffenden Mitgliedstaats einer Straftat oder der Beteiligung an einer Straftat, für die Europol nach Artikel 11 zuständig ist, verdächtigt werden oder die wegen einer solchen Straftat verurteilt worden sind, 2) Personen, bei denen bestimmte schwerwiegende Tatsachen nach Massgabe des nationalen Rechts die Annahme rechtfertigen, dass sie Straftaten begehen werden, für die Europol nach Artikel 2 zuständig ist.2. Die Daten über Personen nach Absatz 1 dürfen nur folgende Angaben umfassen: 1) Name, Geburtsname, Vornamen, gegebenenfalls Aliasnamen, 2) Geburtsdatum und Geburtsort, 3) Staatsangehörigkeit, 4) Geschlecht, 5) soweit erforderlich, andere zur Identitätsfeststellung geeignete Merkmale, insbesondere objektive und unveränderliche körperliche Merkmale.3. Neben den Daten nach Absatz 2 und dem Hinweis auf Europol oder die eingebende nationale Stelle dürfen folgende Angaben über Personen nach Absatz 1 in dem Informationssystem gespeichert, verändert und genutzt werden: 1) Straftaten, Tatvorwürfe, Tatzeiten und Tatorte, 2) Tatmittel, die verwendet wurden oder verwendet werden könnten, 3) die aktenführenden Dienststellen und deren Aktenzeichen, 4) Verdacht der Zugehörigkeit zu einer kriminellen Organisation, 5) Verurteilungen, soweit sie Straftaten betreffen, die nach Artikel 2 in den Zuständigkeitsbereich von Europol fallen. Diese Daten dürfen auch eingegeben werden, soweit sie noch keinen Personenbezug aufweisen. Soweit Europol Daten selbst eingibt, gibt es neben seinem Aktenzeichen auch an, ob die Daten durch Dritte übermittelt wurden oder Ergebnis der eigenen Analysetätigkeit sind. 4. Zusätzliche Informationen über die in Absatz 1 genannten Personengruppen, über die Europol und die nationalen Stellen verfügen, können allen nationalen Stellen und Europol auf Antrag übermittelt werden.Die nationalen Stellen übermitteln diese Informationen nach Massgabe ihres innerstaatlichen Rechts. Betreffen die zusätzlichen Informationen eine oder mehrere im Zusammenhang stehende Straftaten im Sinne des Artikels 2 Absatz 3 Unterabsatz 2, so werden die im Informationssystem gespeicherten Daten mit einem Hinweis versehen, der darauf aufmerksam macht, dass es im Zusammenhang stehende Straftaten gibt, damit die nationalen Stellen und Europol Informationen über die im Zusammenhang stehenden Straftaten austauschen können. 5. Wird das Verfahren gegen den Betroffenen endgültig eingestellt oder dieser rechtskräftig freigesprochen, so sind die Daten, die von dieser Entscheidung betroffen sind, zu löschen. Artikel 9 Berechtigung zum Zugriff auf das Informationssystem 1. Das Recht, unmittelbar Daten in das Informationssystem einzugeben und aus diesem abzurufen, ist den nationalen Stellen, den Verbindungsbeamten, dem Direktor und den stellvertretenden Direktoren sowie den dazu ordnungsgemäss ermächtigten Europol-Bediensteten vorbehalten.Der Abruf von Daten ist zulässig, soweit dies zur Aufgabenerfüllung im Einzelfall erforderlich ist, und erfolgt nach Massgabe der Rechts- und Verwaltungsvorschriften und Verfahren der abrufenden Stelle, sofern dieses Übereinkommen keine weitergehenden Bestimmungen enthält. 2. Nur die Stelle, die die Daten eingegeben hat, ist befugt, diese zu verändern, zu berichtigen oder zu löschen.Hat eine Stelle Anhaltspunkte dafür, dass Daten nach Artikel 8 Absatz 2 unrichtig sind, oder will sie sie ergänzen, so teilt sie dies umgehend der eingebenden Stelle mit, die verpflichtet ist, diese Mitteilung unverzüglich zu prüfen und erforderlichenfalls die Daten unverzüglich zu verändern, zu ergänzen, zu berichtigen oder zu löschen. Sind Daten nach Artikel 8 Absatz 3 zu einer Person gespeichert, so kann jede Stelle weitere Daten nach Artikel 8 Absatz 3 ergänzend eingeben. Stehen diese in offenbarem Widerspruch zueinander, so stimmen sich die betroffenen Stellen untereinander ab. Beabsichtigt eine Stelle, die von ihr eingegebenen personenbezogenen Daten nach Artikel 8 Absatz 2 insgesamt zu löschen und haben andere Stellen zu dieser Person Daten nach Artikel 8 Absatz 3 gespeichert, so geht die datenschutzrechtliche Verantwortung nach Artikel 15 Absatz 1 und das Recht zur Veränderung, Ergänzung, Berichtigung und Löschung hinsichtlich dieser Daten nach Artikel 8 Absatz 2 auf die Stelle über, die als nächste Daten nach Artikel 8 Absatz 3 zu dieser Person eingegeben hat. Die Stelle, die die Löschung beabsichtigt, unterrichtet hierüber die Stelle, auf die die datenschutzrechtliche Verantwortung übergeht. 3. Die Verantwortung für die Zulässigkeit des Abrufs, der Eingabe und der Veränderung im Informationssystem trägt die abrufende, eingebende oder verändernde Stelle;diese Stelle muss feststellbar sein. Die Übermittlung von Informationen zwischen den nationalen Stellen und den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten richtet sich nach dem nationalen Recht. TITEL III - Arbeitsdateien zu Analysezwecken Artikel 10 Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten 1. Soweit dies zur Erreichung der Ziele nach Artikel 2 Absatz 1 erforderlich ist, kann Europol in sonstigen Dateien neben nicht personenbezogenen Daten auch Daten, die die nachstehenden Personengruppen betreffen, in Bezug auf Straftaten, für die Europol nach Artikel 2 Absatz 2 zuständig ist, einschliesslich der für spezifische Analysezwecke erforderlichen Daten zu damit im Zusammenhang stehenden Straftaten nach Artikel 2 Absatz 3 Unterabsatz 2, speichern, verändern und nutzen: 1) Personen nach Artikel 8 Absatz 1, 2) Personen, die bei Ermittlungen in den betreffenden Straftaten oder bei einer künftigen Strafverfolgung als Zeugen in Betracht kommen, 3) Personen, die Opfer einer der betreffenden Straftaten waren oder bei denen bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Opfer einer solchen Straftat werden können, 4) Kontakt- und Begleitpersonen sowie 5) Personen, die Informationen über die betreffende Straftat liefern können. Daten im Sinne des Artikels 6 Satz 1 des Übereinkommens des Europarates vom 28. Januar 1981 zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten dürfen nur erhoben, gespeichert und verarbeitet werden, wenn sie für die Zwecke der betreffenden Datei unbedingt notwendig sind und wenn diese Daten andere in derselben Datei enthaltene personenbezogene Daten ergänzen. Es ist untersagt, unter Verletzung der oben genannten Zweckbestimmung eine bestimmte Personengruppe allein aufgrund der Daten im Sinne des Artikels 6 Satz 1 des Übereinkommens des Europarates vom 28. Januar 1981 auszuwählen. Der Rat erlässt im Verfahren nach Titel VI des Vertrags über die Europäische Union einstimmig die Durchführungsbestimmungen zu den Dateien, die vom Verwaltungsrats ausgearbeitet werden und insbesondere genaue Angaben über die in diesem Artikel vorgesehenen Arten personenbezogener Daten enthalten, sowie die Bestimmungen über die Sicherheit dieser Daten und die interne Kontrolle ihrer Verwendung. 2. Diese Dateien werden zu Zwecken der Analyse, die als Zusammenstellung, Verarbeitung oder Nutzung von Daten zwecks Unterstützung der kriminalpolizeilichen Ermittlung zu verstehen ist, errichtet.Für jedes Analyseprojekt wird eine Analysegruppe gebildet, in der entsprechend den in Artikel 3 Absätze 1 und 2 sowie in Artikel 5 Absatz 3 festgelegten Aufgaben und Aufträgen die folgenden Teilnehmer eng zusammenarbeiten: 1) die Analytiker und sonstigen Bediensteten von Europol, die von der Europol-Leitung benannt werden.Nur die Analytiker sind befugt, Daten in die jeweilige Datei einzugeben und aus dieser abzurufen, 2) die Verbindungsbeamten und/oder Sachverständigen der Mitgliedstaaten, von denen die Informationen stammen oder die von der Analyse im Sinne des Absatzes 6 betroffen sind.3. Auf Ersuchen von Europol oder aus eigener Initiative übermitteln die nationalen Stellen vorbehaltlich des Artikels 4 Absatz 5 alle Informationen an Europol, die zur Erfüllung seiner Aufgaben nach Artikel 3 Absatz 1 Nummer 2 erforderlich sind.Die Mitgliedstaaten übermitteln die Daten nur, soweit diese auch nach dem jeweiligen nationalen Recht zu Zwecken der Verhütung, Bekämpfung oder Analyse von Straftaten verarbeitet werden dürfen. Die von den nationalen Stellen kommenden Daten können den Analysegruppen je nach Empfindlichkeit unmittelbar auf jede geeignete Weise übermittelt werden; dies kann über die jeweiligen Verbindungsbeamten oder auf anderem Wege geschehen. 4. Erscheint es gerechtfertigt, dass über die Informationen nach Absatz 3 hinaus weitere Erkenntnisse für die Erfüllung der Aufgaben von Europol nach Artikel 3 Absatz 1 Nummer 2 erforderlich sind, so kann Europol 1) die Europäischen Gemeinschaften und die öffentlich-rechtlichen Einrichtungen, die aufgrund der Verträge zur Gründung dieser Gemeinschaften geschaffen worden sind, 2) sonstige öffentlich-rechtliche Einrichtungen, die im Rahmen der Europäischen Union geschaffen worden sind, 3) Einrichtungen, die aufgrund einer Übereinkunft zwischen zwei oder mehr Mitgliedstaaten der Europäischen Union bestehen, 4) Drittstaaten, 5) internationale Organisationen und die ihnen zugeordneten öffentlich-rechtlichen Einrichtungen, 6) sonstige öffentlich-rechtliche Einrichtungen, die aufgrund einer Übereinkunft zwischen zwei oder mehr Staaten bestehen, und 7) die Internationale Kriminalpolizeiliche Organisation ersuchen, ihm entsprechende Informationen auf jede geeignete Weise zu übermitteln.Europol kann ferner Informationen entgegennehmen, die ihm die genannten Einrichtungen von sich aus unter den gleichen Bedingungen und auf den gleichen Wegen übermitteln. Der Rat stellt hierfür im Verfahren nach Titel VI des Vertrags über die Europäische Union nach Anhörung des Verwaltungsrates einstimmig die von Europol zu beachtenden Regeln auf. 5. Soweit Europol in anderen Übereinkommen das Recht zum Abruf im automatisierten Verfahren aus anderen Informationssystemen eingeräumt wird, kann Europol auf diesem Wege personenbezogene Daten abrufen, wenn dies zur Erfüllung seiner Aufgaben nach Artikel 3 Absatz 1 Nummer 2 erforderlich ist.6. Bei allgemeinen und strategischen Analysen werden sämtliche Mitgliedstaaten über die Verbindungsbeamten und/oder die Sachverständigen in vollem Umfang von den Ergebnissen der Arbeiten in Kenntnis gesetzt, insbesondere durch Übermittlung der von Europol erstellten Berichte. Geht es bei der Analyse um Einzelfälle, die nicht alle Mitgliedstaaten betreffen, und dient sie unmittelbar operativen Zwecken, so nehmen Vertreter der folgenden Mitgliedstaaten daran teil: 1) der Mitgliedstaaten, von denen Informationen stammen, auf die hin die Errichtung der Analysedatei beschlossen worden ist, oder die von den Informationen unmittelbar betroffen sind, sowie der Mitgliedstaaten, die von der Analysegruppe zu einem späteren Zeitpunkt zur Teilnahme aufgefordert werden, weil sie inzwischen ebenfalls betroffen sind, 2) der Mitgliedstaaten, die nach Befragung des Indexsystems zu der Ansicht gelangen, dass sie Kenntnis von den Informationen haben müssen, und die dies nach den in Absatz 7 festgelegten Bedingungen geltend machen.7. Die entsprechend ermächtigten Verbindungsbeamten melden diesen Informationsbedarf an.Jeder Mitgliedstaat benennt und ermächtigt zu diesem Zweck eine begrenzte Anzahl von Verbindungsbeamten. Er übermittelt dem Verwaltungsrat die Liste dieser Verbindungsbeamten. Der Verbindungsbeamte begründet den Informationsbedarf nach Absatz 6 in einem Schriftstück, das von der ihm in seinem Staat vorgeordneten Behörde mit einem Sichtvermerk versehen werden muss und allen Teilnehmern an der Analyse übermittelt wird. Er wird sodann vollberechtigt an der laufenden Analyse beteiligt. Werden in der Analysegruppe Einwände erhoben, so wird die vollberechtigte Beteiligung so lange hinausgeschoben, bis ein Vermittlungsverfahren durchgeführt worden ist, das drei aufeinander folgende Phasen umfassen kann: 1) Die Teilnehmer an der Analyse bemühen sich, zu einer Einigung mit dem Verbindungsbeamten zu gelangen, der einen Informationsbedarf geltend gemacht hat;hierfür stehen ihnen höchstens acht Tage Zeit zur Verfügung. 2) Kommt es zu keiner Einigung, so treten die Leiter der betroffenen nationalen Stellen und die Europol-Leitung binnen drei Tagen zusammen.3) Kommt es auch dann zu keiner Einigung, so treten die Vertreter der betreffenden Parteien im Europol-Verwaltungsrat binnen acht Tagen zusammen.Verzichtet der betreffende Mitgliedstaat nicht darauf, seinen Informationsbedarf geltend zu machen, so wird seine vollberechtigte Beteiligung durch einen im Konsens gefassten Beschluss wirksam. 8. Der Mitgliedstaat, der Daten an Europol weitergibt, entscheidet allein über Grad und Änderung der Empfindlichkeit der Daten.Die Verbreitung oder operative Auswertung von Analysedaten bedarf einer Absprache unter den Teilnehmern an der Analyse. Insbesondere darf ein Mitgliedstaat, der einer laufenden Analyse beitritt, Daten nicht ohne die vorherige Zustimmung der zuerst betroffenen Mitgliedstaaten verbreiten oder auswerten. Artikel 11 Indexsystem 1. Für die in den Dateien nach Artikel 10 Absatz 1 gespeicherten Daten wird von Europol ein Indexsystem erstellt.2. Der Direktor, die stellvertretenden Direktoren, die ordnungsgemäss ermächtigten Europol-Bediensteten und die Verbindungsbeamten sind befugt, das Indexsystem zu konsultieren.Das Indexsystem muss so gestaltet sein, dass für den abrufenden Verbindungsbeamten anhand der abgerufenen Daten klar ersichtlich ist, dass die Dateien nach Artikel 6 Absatz 1 Nummer 2 und Artikel 10 Absatz 1 Informationen enthalten, die seinen entsendenden Mitgliedstaat betreffen. Die Zugriffsmöglichkeit des Verbindungsbeamten wird so ausgestaltet, dass er die Möglichkeit hat, festzustellen, ob eine Information gespeichert ist oder nicht, dass aber Verknüpfungen und Rückschlüsse in Bezug auf den Inhalt der Dateien ausgeschlossen sind. 3. Die Einzelheiten der Ausgestaltung des Indexsystems werden vom Verwaltungsrat einstimmig festgelegt. Artikel 12 Errichtungsanordnung 1. Europol hat für jede nach Artikel 10 bei ihm zur Erfüllung seiner Aufgaben geführte automatisierte Datei mit personenbezogenen Daten in einer Errichtungsanordnung, die der Zustimmung des Verwaltungsrates bedarf, festzulegen: 1) Bezeichnung der Datei, 2) Zweck der Datei, 3) Personenkreis, über den Daten gespeichert werden, 4) Art der zu speichernden Daten und gegebenenfalls diejenigen der in Artikel 6 Satz 1 des Übereinkommens des Europarates vom 28.Januar 1981 genannten Daten, die unbedingt erforderlich sind, 5) Arten der personenbezogenen Daten, die der Erschliessung der Daten dienen, 6) Anlieferung oder Eingabe der zu speichernden Daten, 7) Voraussetzungen, unter denen in der Datei gespeicherte personenbezogene Daten an welche Empfänger und in welchem Verfahren übermittelt werden dürfen, 8) Prüffristen und Speicherungsdauer, 9) Protokollierung. Die gemeinsame Kontrollinstanz nach Artikel 24 wird vom Direktor von Europol unverzüglich über den Entwurf einer solchen Errichtungsanordnung unterrichtet und erhält die entsprechenden Unterlagen, damit sie dem Verwaltungsrat etwaige Bemerkungen, die sie für erforderlich hält, übermitteln kann. 2. Ist es angesichts der Dringlichkeit nicht möglich, die Zustimmung des Verwaltungsrates gemäss Absatz 1 einzuholen, so kann der Direktor von sich aus oder auf Antrag der betroffenen Mitgliedstaaten die Errichtung einer Datei im Wege einer mit Gründen versehenen Entscheidung beschliessen.Der Direktor teilt dies gleichzeitig den Mitgliedern des Verwaltungsrates mit. Sodann ist das Verfahren nach Absatz 1 unverzüglich einzuleiten und so bald wie möglich zum Abschluss zu bringen. TITEL IV - Gemeinsame Bestimmungen zur Informationsverarbeitung Artikel 13 Unterrichtungspflicht Europol unterrichtet die nationalen Stellen und auf deren Wunsch deren Verbindungsbeamten unverzüglich über die ihren Mitgliedstaat betreffenden Informationen und die in Erfahrung gebrachten Zusammenhänge von Straftaten, für die Europol nach Artikel 2 zuständig ist. Informationen und Erkenntnisse über andere Straftaten von erheblicher Bedeutung, die Europol bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben bekannt werden, dürfen ebenfalls übermittelt werden. Artikel 14 Datenschutzstandard 1. Jeder Mitgliedstaat trifft spätestens bis zum In-Kraft-Treten dieses Übereinkommens in seinem nationalen Recht in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten in Dateien im Rahmen der Anwendung dieses Übereinkommens die erforderlichen Massnahmen zur Gewährleistung eines Datenschutzstandards, der zumindest dem entspricht, der sich aus der Verwirklichung der Grundsätze des Übereinkommens des Europarates vom 28.Januar 1981 ergibt, und beachtet dabei die Empfehlung R(87) 15 des Ministerkomitees des Europarates vom 17. September 1987 über die Nutzung personenbezogener Daten im Polizeibereich. 2. Die in diesem Übereinkommen vorgesehene Übermittlung personenbezogener Daten darf erst beginnen, wenn in dem Hoheitsgebiet des jeweiligen, an der Übermittlung beteiligten Mitgliedstaats die nach Absatz 1 gebotenen datenschutzrechtlichen Regelungen in Kraft getreten sind.3. Europol beachtet bei der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten die Grundsätze des Übereinkommens des Europarates vom 28.Januar 1981 und der Empfehlung Nr. R(87) 15 des Ministerkomitees des Europarates vom 17. September 1987. Europol beachtet diese Grundsätze auch bei den nicht automatisierten Daten, die von Europol in Karteien festgehalten werden, d. h. bei jedem strukturierten Bestand personenbezogener Daten, der nach bestimmten Kriterien zugänglich ist. Artikel 15 Datenschutzrechtliche Verantwortung 1. Die datenschutzrechtliche Verantwortung für die bei Europol aufbewahrten Daten, namentlich für die Rechtmässigkeit der Erhebung, der Übermittlung an Europol und der Eingabe sowie für die Richtigkeit und Aktualität der Daten und die Prüfung der Speicherungsfristen, obliegt vorbehaltlich anderer Bestimmungen dieses Übereinkommens 1) dem Mitgliedstaat, der die Daten eingegeben oder übermittelt hat, 2) Europol hinsichtlich der Daten, die ihm durch Dritte übermittelt wurden oder die Ergebnis der Analysetätigkeit von Europol sind.2. Darüber hinaus ist Europol vorbehaltlich anderer Bestimmungen dieses Übereinkommens für alle bei Europol eingegangenen und von Europol verarbeiteten Daten verantwortlich, die in dem Informationssystem nach Artikel 8, in den zu Analysezwecken errichteten Dateien nach Artikel 10 oder in dem Indexsystem nach Artikel 11 oder in den Karteien nach Artikel 14 Absatz 3 gespeichert sind.3. Europol speichert die Daten in der Weise, dass feststellbar ist, durch welchen Mitgliedstaat oder Dritten die Daten übermittelt wurden oder ob sie Ergebnis der Analysetätigkeit von Europol sind. Artikel 16 Protokollierungsregelung Europol protokolliert durchschnittlich mindestens jeden zehnten, im Informationssystem nach Artikel 7 jeden Abruf von personenbezogenen Daten zur Kontrolle der Zulässigkeit der Abrufe. Die Protokolldaten dürfen nur zu dem genannten Zweck von Europol und den in Artikeln 23 und 24 genannten Kontrollinstanzen verwendet werden und sind nach sechs Monaten zu löschen, es sei denn, die Daten werden für eine laufende Kontrolle weiterhin benötigt. Das Nähere regelt der Verwaltungsrat nach Anhörung der gemeinsamen Kontrollinstanz. Artikel 17 Verwendungsregelung 1. Personenbezogene Daten, die aus dem Informationssystem, dem Indexsystem oder den zu Analysezwecken errichteten Dateien abgerufen werden, und die auf jede andere geeignete Weise mitgeteilten Daten dürfen von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten nur zu dem Zweck übermittelt oder genutzt werden, die in den Zuständigkeitsbereich von Europol fallende Kriminalität und die sonstigen schwerwiegenden Formen der Kriminalität zu verhüten und zu bekämpfen. Die Verwendung der in Unterabsatz 1 genannten Daten erfolgt nach Massgabe des Rechts des Mitgliedstaats, dem die verwendenden Stellen unterstehen. Europol darf die Daten nach Absatz 1 nur zur Erfüllung seiner Aufgaben nach Artikel 3 verwenden. 2. Teilt der übermittelnde Mitgliedstaat oder der Drittstaat oder die Drittstelle nach Artikel 10 Absatz 4 für bestimmte Daten besondere Verwendungsbeschränkungen mit, denen diese Daten in diesem Mitgliedstaat oder beim Dritten unterliegen, so sind diese Beschränkungen auch vom Verwender zu beachten, ausgenommen in dem besonderen Fall, in dem das nationale Recht zu einer Abweichung von den Verwendungsbeschränkungen zum Nutzen der Gerichte, der an der Gesetzgebung beteiligten Institutionen oder jeder anderen unabhängigen Stelle verpflichtet, die gesetzlich geschaffen und mit der Kontrolle der zuständigen nationalen Behörden im Sinne von Artikel 2 Absatz 4 beauftragt ist.In diesem Fall dürfen die Daten nur nach vorheriger Konsultierung des übermittelnden Mitgliedstaats verwendet werden, dessen Interessen und Standpunkte so weit wie möglich zu berücksichtigen sind. 3. Die Verwendung der Daten für andere Zwecke oder durch andere Behörden als diejenigen nach Artikel 2 ist nur nach vorheriger Genehmigung durch den Mitgliedstaat, der die Daten übermittelt hat, möglich, soweit das nationale Recht dieses Mitgliedstaats dies zulässt. Artikel 18 Datenübermittlung an Drittstaaten und Drittstellen 1. Europol kann bei ihm aufbewahrte personenbezogene Daten an Drittstaaten und Drittstellen im Sinne von Artikel 10 Absatz 4 nach Massgabe des Absatzes 4 übermitteln, wenn 1) dies in Einzelfällen zur Verhütung oder Bekämpfung von Straftaten, für die Europol nach Artikel 2 zuständig ist, erforderlich ist, 2) in diesem Staat oder dieser Stelle ein angemessener Datenschutzstandard gewährleistet ist, 3) dies nach den allgemeinen Regelungen im Sinne des Absatzes 2 zulässig ist.2. Der Rat legt im Verfahren nach Titel VI des Vertrags über die Europäische Union unter Berücksichtigung der in Absatz 3 genannten Umstände einstimmig allgemeine Regeln für die Übermittlung von personenbezogenen Daten durch Europol an die Drittstaaten und Drittstellen im Sinne von Artikel 10 Absatz 4 fest.Der Verwaltungsrat bereitet die Entscheidung des Rates vor und hört die gemeinsame Kontrollinstanz nach Artikel 24 an. 3. Die Angemessenheit des Datenschutzstandards, den die Drittstaaten und Drittstellen im Sinne von Artikel 10 Absatz 4 bieten, wird unter Berücksichtigung aller Umstände beurteilt, die bei der Übermittlung von personenbezogenen Daten eine Rolle spielen, insbesondere werden 1) die Art der Daten, 2) die Zweckbestimmung, 3) die Dauer der geplanten Verarbeitung sowie, 4) die für die Drittstaaten und Drittstellen im Sinne von Artikel 10 Absatz 4 geltenden allgemeinen oder speziellen Bestimmungen, berücksichtigt.4. Sind die genannten Daten von einem Mitgliedstaat an Europol übermittelt worden, so darf Europol diese nur mit Zustimmung des Mitgliedstaats an Drittstaaten oder Drittstellen übermitteln.Der Mitgliedstaat kann zu diesem Zweck eine vorherige allgemeine oder eingeschränkte Zustimmung erteilen, die jederzeit widerrufbar ist. Sind die Daten nicht von einem Mitgliedstaat übermittelt worden, so vergewissert sich Europol, dass durch deren Übermittlung 1) die ordnungsgemässe Erfüllung der in der Zuständigkeit eines Mitgliedstaats liegenden Aufgaben nicht gefährdet wird, 2) weder die öffentliche Sicherheit und Ordnung eines Mitgliedstaats gefährdet werden noch ihm sonst Nachteile entstehen können.5. Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung trägt Europol.Europol hat die Übermittlung und ihren Anlass aufzuzeichnen. Die Übermittlung ist nur zulässig, wenn der Empfänger zusagt, dass die Daten nur zu dem Zweck genutzt werden, zu dem sie übermittelt worden sind. Dies gilt nicht für die Übermittlung der erforderlichen personenbezogenen Daten im Rahmen einer Anfrage von Europol. 6. Sofern die Übermittlung nach Absatz 1 geheimhaltungsbedürftige Informationen betrifft, ist sie nur zulässig, soweit ein Geheimschutzabkommen zwischen Europol und dem Empfänger besteht. Artikel 19 Auskunftsanspruch 1. Jede Person, die ihren Anspruch auf Auskunft über die sie betreffenden, bei Europol gespeicherten Daten geltend machen oder diese Daten überprüfen lassen möchte, kann zu diesem Zweck in dem Mitgliedstaat ihrer Wahl kostenlos einen Antrag an die zuständige nationale Behörde richten, die Europol sodann unverzüglich damit befasst und dem Antragsteller mitteilt, dass er direkt von Europol eine Antwort erhalten wird.2. Der Antrag ist von Europol binnen drei Monaten nach Eingang bei der zuständigen nationalen Behörde des Mitgliedstaats vollständig zu bearbeiten.3. Der Anspruch einer Person auf Auskunft über die sie betreffenden Daten oder auf Veranlassung einer Überprüfung dieser Daten wird nach Massgabe des Rechts des Mitgliedstaats geltend gemacht, bei dem er erhoben wird;dabei sind folgende Bestimmungen zu berücksichtigen: Ist eine Mitteilung über die Daten im Recht des befassten Mitgliedstaats vorgesehen, so wird diese verweigert, soweit dies erforderlich ist 1) für die ordnungsgemässe Erfüllung der Aufgaben von Europol, 2) zum Schutz der Sicherheit der Mitgliedstaaten und der öffentlichen Ordnung oder zur Bekämpfung von Straftaten, 3) zum Schutz der Rechte und Freiheiten Dritter, und deswegen das Interesse der von der Auskunftserteilung betroffenen Personen zurücktreten muss.4. Das Recht auf eine Mitteilung wird nach Massgabe des Absatzes 3 nach folgenden Verfahren ausgeübt: 1) Was die im Informationssystem nach Artikel 8 gespeicherten Daten betrifft, so darf ihre Mitteilung nur beschlossen werden, wenn der Mitgliedstaat, der die Daten eingegeben hat, und die Mitgliedstaaten, die von dieser Mitteilung unmittelbar betroffen sind, zuvor Gelegenheit zu einer Stellungnahme hatten, die bis zur Ablehnung der Mitteilung reichen kann.Die mitteilbaren Daten sowie die Modalitäten der Mitteilung werden von dem Mitgliedstaat angegeben, der die Daten eingegeben hat. 2) Was die von Europol im Informationssystem gespeicherten Daten betrifft, so müssen die von dieser Mitteilung unmittelbar betroffenen Mitgliedstaaten zuvor Gelegenheit zu einer Stellungnahme gehabt haben, die bis zur Ablehnung der Mitteilung reichen kann.3) Was die Daten betrifft, die in den zu Analysezwecken errichteten Arbeitsdateien nach Artikel 10 gespeichert sind, so bedarf ihre Mitteilung einer Konsensentscheidung von Europol und den an der Analyse beteiligten Mitgliedstaaten im Sinne von Artikel 10 Absatz 2 und des oder der von dieser Mitteilung unmittelbar betroffenen Mitgliedstaaten. Lehnen ein oder mehrere Mitgliedstaaten oder Europol die Mitteilung über die Daten ab, so teilt Europol dem Antragsteller mit, dass eine Überprüfung vorgenommen worden ist, ohne dabei Hinweise zu geben, denen der Antragsteller entnehmen könnte, dass zu seiner Person Daten vorliegen. 5. Das Recht auf Überprüfung wird nach folgendem Verfahren ausgeübt: Ist nach dem geltenden nationalen Recht die Mitteilung über die Daten nicht vorgesehen oder handelt es sich um einen einfachen Antrag auf Überprüfung, so nimmt Europol in engem Benehmen mit den betroffenen nationalen Behörden die Überprüfung vor und teilt dem Antragsteller mit, dass die Überprüfung vorgenommen worden ist, ohne dabei Hinweise zu geben, denen der Antragsteller entnehmen könnte, dass zu seiner Person Daten vorliegen.6. In der Antwort auf einen Antrag auf Auskunft über die Daten oder auf deren Überprüfung teilt Europol dem Antragsteller mit, dass er bei der gemeinsamen Kontrollinstanz Beschwerde einlegen kann, wenn ihn die Entscheidung nicht befriedigt.Der Antragsteller kann ferner die gemeinsame Kontrollinstanz befassen, wenn sein Antrag nicht innerhalb der in diesem Artikel festgelegten Frist beantwortet worden ist. 7. Legt der Antragsteller Beschwerde bei der gemeinsamen Kontrollinstanz nach Artikel 24 ein, so wird die Beschwerde von dieser Instanz geprüft. Betrifft die Beschwerde die Mitteilung über die von einem Mitgliedstaat in das Informationssystem eingegebenen Daten, so trifft die gemeinsame Kontrollinstanz ihre Entscheidung nach dem nationalen Recht des Mitgliedstaats, bei dem der Antrag eingereicht wurde. Die gemeinsame Kontrollinstanz konsultiert zuvor die nationale Kontrollinstanz oder das zuständige Gericht des Mitgliedstaats, von dem die Daten stammen. Die nationale Kontrollinstanz oder das zuständige Gericht nimmt die notwendigen Überprüfungen vor, damit vor allem festgestellt wird, ob die ablehnende Entscheidung im Einklang mit Absatz 3 und Absatz 4 Unterabsatz 1 getroffen wurde. In diesem Fall wird die Entscheidung, die bis zur Ablehnung der Mitteilung reichen kann, von der gemeinsamen Kontrollinstanz in engem Benehmen mit der nationalen Kontrollinstanz oder dem zuständigen Gericht getroffen. Betrifft die Beschwerde die Mitteilung über die von Europol in das Informationssystem eingegebenen Daten oder Daten in den zu Analysezwecken errichteten Arbeitsdateien und bleibt Europol oder ein Mitgliedstaat bei seiner Ablehnung, so kann sich die gemeinsame Kontrollinstanz nach Anhörung von Europol oder des betreffenden Mitgliedstaats über deren Einwände nur mit der Zweidrittelmehrheit ihrer Mitglieder hinwegsetzen. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, so teilt die gemeinsame Kontrollinstanz dem Antragsteller mit, dass eine Überprüfung vorgenommen worden ist, ohne dabei Hinweise zu geben, denen der Antragsteller entnehmen könnte, dass zu seiner Person Daten vorliegen. Betrifft die Beschwerde die Überprüfung von Daten, die ein Mitgliedstaat in das Informationssystem eingegeben hat, so vergewissert sich die gemeinsame Kontrollinstanz in engem Benehmen mit der nationalen Kontrollinstanz des Mitgliedstaats, der die Daten eingegeben hat, dass die erforderliche Überprüfung ordnungsgemäss durchgeführt worden ist. Die gemeinsame Kontrollinstanz teilt dem Antragsteller mit, dass eine Überprüfung vorgenommen worden ist, ohne dabei Hinweise zu geben, denen der Antragsteller entnehmen könnte, dass zu seiner Person Daten vorliegen. Betrifft die Beschwerde die Überprüfung von Daten, die Europol in das Informationssystem eingegeben hat, oder Daten in den zu Analysezwecken errichteten Arbeitsdateien, so vergewissert sich die gemeinsame Kontrollinstanz, dass die erforderliche Überprüfung von Europol ordnungsgemäss durchgeführt worden ist. Die gemeinsame Kontrollinstanz teilt dem Antragsteller mit, dass eine Überprüfung vorgenommen worden ist, ohne dabei Hinweise zu geben, denen der Antragsteller entnehmen könnte, dass zu seiner Person Daten vorliegen. 8. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für die nicht automatisierten Daten, die von Europol in Karteien festgehalten werden, d.h. für jeden strukturierten Bestand personenbezogener Daten, der nach festgelegten Kriterien zugänglich ist. Artikel 20 Berichtigung und Löschung von Daten 1. Erweist sich, dass bei Europol gespeicherte Daten, die von Drittstaaten oder Drittstellen übermittelt wurden oder die sich aus seiner Analysetätigkeit ergeben, unrichtig sind oder dass ihre Eingabe oder Speicherung im Widerspruch zu diesem Übereinkommen steht, so hat Europol diese Daten zu berichtigen oder zu löschen.2. Werden unrichtige Daten oder Daten, die im Widerspruch zu diesem Übereinkommen stehen, von den Mitgliedstaaten bei Europol unmittelbar eingegeben, so haben die betreffenden Staaten diese Daten in Abstimmung mit Europol zu berichtigen oder zu löschen.Werden unrichtige Daten in einer anderen geeigneten Weise übermittelt oder ist die Unrichtigkeit der von den Mitgli …

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