{"html": "<div class=\"lf-doc\"><p class=\"lf-p\">September 2007 -; Abs. 3 eingefügt durch Art. 20 des G. vom 12. Januar 1993 (B.S. vom 4. Februar 1993) - in Kraft ab dem 1. März 1993 -; Abs. 4 eingefügt durch einzigen Artikel des G. vom 12. Juli 1994 (B.S. vom 21. Juli 1994)] Abschnitt IX - [Auslegung und Berichtigung der gerichtlichen Entscheidung und Wiedergutmachung des Versäumnisses in Bezug auf einen Klagepunkt] [Überschrift von Abschnitt 9 ersetzt durch Art.2 des G. vom 24.</p>\n<p class=\"lf-p\">Oktober 2013 (B.S. vom 24. Januar 2014)] Art. 793 - Ein Richter, der eine missverständliche oder zweideutige Entscheidung getroffen hat, kann diese auslegen, ohne jedoch die darin bestätigten Rechte auszudehnen, einzuschränken oder abzuändern. [Der Pfändungsrichter kann eine missverständliche oder zweideutige Entscheidung auslegen, ohne jedoch die darin bestätigten Rechte auszudehnen, einzuschränken oder abzuändern.] [Art. 793 Abs. 2 eingefügt durch Art. 3 des G. vom 24. Oktober 2013 (B.S. vom 24. Januar 2014)] Art. 794 - [Schreibfehler und materielle Versäumnisse, die in einer selbst formell rechtskräftig gewordenen Entscheidung vorkommen, können durch das Gericht, das die Entscheidung getroffen hat, oder durch das Gericht, an das die Entscheidung verwiesen worden ist, jederzeit berichtigt werden, ohne jedoch die durch die Entscheidung bestätigten Rechte auszudehnen, einzuschränken oder abzuändern.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Pfändungsrichter kann ebenfalls Schreibfehler und materielle Versäumnisse berichtigen, die in einer selbst formell rechtskräftig gewordenen Entscheidung vorkommen, ohne jedoch die durch diese Entscheidung bestätigten Rechte auszudehnen, einzuschränken oder abzuändern. Die Berichtigungsbestandteile müssen im Wortlaut der zu berichtigenden Entscheidung selbst aufgeführt sein.] [Art. 794 ersetzt durch Art. 4 des G. vom 24. Oktober 2013 (B.S. vom 24. Januar 2014)] [Art.794/1 - Das Gericht, das versäumt hat, über einen Klagepunkt zu befinden, kann dieses Versäumnis in seiner Entscheidung ebenfalls wiedergutmachen, ohne die formelle Rechtskraft der anderen Punkte zu beeinträchtigen, unter Berücksichtigung der in Artikel 748bis angegebenen Regeln und ohne die durch die Entscheidung bestätigten Rechte auszudehnen, einzuschränken oder abzuändern.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Antrag muss spätestens ein Jahr, nachdem die Entscheidung formell rechtskräftig geworden ist, eingereicht werden.] [Art. 794/1 eingefügt durch Art. 5 des G. vom 24. Oktober 2013 (B.S. vom 24. Januar 2014)] Art. 795 - Die Klagen [auf Auslegung, auf Berichtigung oder auf Wiedergutmachung des Versäumnisses in Bezug auf einen Klagepunkt] werden vor den Richter gebracht, der [die auszulegende, zu berichtigende oder wiedergutzumachende Entscheidung erlassen hat, oder vor das Gericht, an das die Entscheidung verwiesen worden ist.] [Art. 795 abgeändert durch Art. 6 Nr. 1 und 2 des G. vom 24. Oktober 2013 (B.S. vom 24. Januar 2014)] Art. 796 - [Der Richter wird durch eine in den Artikeln 1034bis bis 1034sexies erwähnte kontradiktorische Antragschrift oder durch eine gemeinsame Antragschrift gemäß Artikel 706 befasst.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Antragschrift kann nur eingereicht werden, sofern die Entscheidung nicht Gegenstand einer Auslegung, einer Berichtigung oder der Wiedergutmachung eines Versäumnisses gewesen ist.] [Art. 796 ersetzt durch Art. 7 des G. vom 24. Oktober 2013 (B.S. vom 24. Januar 2014)] Art.797 - Auslegung und Berichtigung können [...] von Amts wegen erfolgen. [Art. 797 abgeändert durch Art. 8 des G. vom 24. Oktober 2013 (B.S. vom 24. Januar 2014)] Art. 798 - Außer wenn alle Parteien des Rechtsstreits sich diesbezüglich einig sind, kann die Auslegungsklage nicht vor Ablauf der Fristen für eine Berufung oder eine Kassationsbeschwerde eingereicht werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Sie kann nicht eingereicht werden, wenn gegen die Entscheidung Berufung oder Kassationsbeschwerde eingelegt worden ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Auslegung des bestätigten Urteils obliegt dem Richter, der diese Bestätigung verkündet hat.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-799\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 799</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">[Der Richter darf eine Entscheidung nur berichtigen oder über das Versäumnis in Bezug auf einen Klagepunkt nur befinden, sofern die Entscheidung nicht angefochten worden ist.] [Art. 799 ersetzt durch Art. 9 des G. vom 24. Oktober 2013 (B.S. vom 24. Januar 2014)] Art.800 - Der Greffier vermerkt den Tenor der [Auslegungs- oder Berichtigungsentscheidung beziehungsweise der Entscheidung über das Versäumnis in Bezug auf einen Klagepunkt am Rande der ursprünglichen Entscheidung] Keine Ausfertigung, keine Abschrift und kein Auszug der [ursprünglichen] Entscheidung darf ausgehändigt werden, wenn der Tenor der Auslegungs- oder Berichtigungsentscheidung beziehungsweise der Entscheidung über das Versäumnis in Bezug auf einen Klagepunkt nicht darauf vermerkt ist.] [Art. 800 Abs. 1 abgeändert durch Art. 10 Nr. 1 des G. vom 24. Oktober 2013 (B.S. vom 24. Januar 2014); Abs. 2 abgeändert durch Art. 10 Nr. 2 und 3 des G. vom 24. Oktober 2013 (B.S. vom 24. Januar 2014)] Art. 801 - Wer auf Auslegung, [auf Berichtigung oder im Hinblick auf die Entscheidung über das Versäumnis in Bezug auf einen Klagepunkt klagt,] hinterlegt bei der Kanzlei den vom König festzulegenden Betrag der Verfahrenskosten. Die Ladung wird in Debet [zugestellt]. Gibt die Entscheidung der Klage statt, gehen die Verfahrenskosten zu Lasten des Staates und der hinterlegte Geldbetrag wird dem Kläger zurückerstattet. Andernfalls können die Verfahrenskosten ganz oder teilweise zu Lasten des Klägers gehen und vom hinterlegten Betrag einbehalten werden. [Art. 801 abgeändert durch Art. 11 des G. vom 24. Juni 1970 (B.S. vom 21. August 1970) und Art.11 des G. vom 24. Oktober 2013 (B.S. vom 24.</p>\n<p class=\"lf-p\">Januar 2014)] [Art. 801/1 - Ist die berichtigte Entscheidung formell rechtskräftig geworden, kann die Berichtigungsentscheidung nur durch eine Kassationsbeschwerde angefochten werden.] [Art. 801/1 eingefügt durch Art. 12 des G. vom 24. Oktober 2013 (B.S. vom 24. Januar 2014)] [Art. 801bis - Der Richter kann, in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000, die Schreib- oder Rechenfehler, die eine von ihm ausgestellte Bescheinigung aufweist, berichtigen. Der König kann vorliegenden Artikel für anwendbar erklären auf Bescheinigungen, die in anderen internationalen Vertragswerken erwähnt sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wenn der Schreib- oder Rechenfehler ausschließlich in der Bescheinigung vorzufinden ist, wird die Klage auf Berichtigung durch einseitige Antragschrift eingereicht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wenn der Schreib- oder Rechenfehler in der Bescheinigung auf einen Schreib- oder Rechenfehler zurückzuführen ist, der in der vom Richter erlassenen Entscheidung enthalten ist, für die die Bescheinigung ausgefertigt wurde, wird die Berichtigung der Bescheinigung zusammen mit der Berichtigung der vom Richter erlassenen Entscheidung beantragt. Das in den Artikeln 794 bis [801/1] vorgesehene Verfahren wird befolgt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Greffier schickt allen Parteien des Rechtsstreits durch gewöhnlichen Brief eine Abschrift der berichtigten Bescheinigung zu. [Art. 801bis eingefügt durch Art. 5 des G. vom 10. Mai 2007 (II) (B.S. vom 21. Juni 2007); Abs. 3 abgeändert durch Art. 13 des G. vom 24.</p>\n<p class=\"lf-p\">Oktober 2013 (B.S. vom 24. Januar 2014)] KAPITEL III - Behandlung und Versäumnisurteil Art. 802 - Wenn eine der Parteien zu der Einleitungssitzung nicht erscheint, kann in dieser Sitzung gegen diese Partei eine Entscheidung im Versäumniswege beantragt werden.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-803\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 803</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Die säumige Partei, gegen die in der Einleitungssitzung keine Entscheidung im Versäumniswege beantragt worden ist, wird auf schriftlichen Antrag der Gegenpartei vom Greffier zu der Sitzung, auf die die Sache vertagt worden ist oder die später für die Sache anberaumt worden ist, per Gerichtsbrief vorgeladen</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-804\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 804</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">[Wenn eine der Parteien zu der Sitzung, die für die Sache anberaumt oder auf die die Sache vertagt worden ist, nicht erscheint, kann ein Versäumnisurteil gegen sie beantragt werden Wenn aber eine der Parteien gemäß den Artikeln 728 oder 729 erschienen ist und bei der Kanzlei oder während der Sitzung Schriftsätze hinterlegt hat, gilt das Verfahren ihr gegenüber als kontradiktorisch.] [Art. 804 ersetzt durch Art. 33 des G. vom 3. August 1992 (B.S. vom 31. August 1992) - in Kraft ab dem 1.Januar 1993 -] Art. 805 - Die Verkündung des Versäumnisurteils darf nicht vor Ende der Sitzung erfolgen, in der das Versäumnis festgestellt wird, und sofern das Versäumnis zuvor nicht aufgehoben worden ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Versäumnis wird aufgehoben und der Rechtsstreit kontradiktorisch fortgesetzt, wenn die Parteien dies während der Sitzung, in der eine Entscheidung im Versäumniswege beantragt worden ist, gemeinsam beantragen.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-806\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 806</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">[Im Versäumnisurteil gibt der Richter den Klagen oder Verteidigungsmitteln der erschienenen Partei statt, sofern das Verfahren, diese Klagen oder Mittel nicht gegen die öffentliche Ordnung verstoßen.] [Art. 806 ersetzt durch Art. 20 des G. vom 19. Oktober 2015 (B.S. vom 22. Oktober 2015)] _______ Nota 1 Diese Abänderung durch ds G.(I) vom 27. Dezember 2006 ist vor der Ersetzung durch das G. vom 13. Dezember 2005 in Kraft getreten, obwohl der Gesetzgeber diese Abänderung höchstwahrscheinlich nach der Ersetzung anbringen wollte</p></div>", "next": 0}