{"html": "<div class=\"lf-doc\"><h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">Artikel 4</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Befreiung von Steuern und Abgaben 1. Europol, seine Guthaben, Einkünfte und sonstigen Vermögenswerte sind im Rahmen der amtlichen Tätigkeit von Europol von jeder direkten Steuer befreit.2. Europol ist bei grösseren Käufen für den amtlichen Gebrauch von den indirekten Steuern und Abgaben befreit, die in den Preisen für bewegliche und unbewegliche Güter und Dienstleistungen inbegriffen sind.Die Befreiung kann im Wege einer Rückerstattung gewährt werden. 3. Die gemäss diesem Artikel mehrwert- oder verbrauchsteuerfrei erworbenen Gegenstände dürfen nicht verkauft oder auf andere Weise veräussert werden, es sei denn, dies geschieht unter Bedingungen, die mit dem Mitgliedstaat vereinbart worden sind, der die Befreiung gewährt hat.4. Für Steuern und Abgaben, die als Vergütung für besondere Dienstleistungen erhoben werden, wird keine Befreiung gewährt</p>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">Artikel 5</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Befreiung der Vermögenswerte von Beschränkungen Europol unterliegt keinen finanziellen Kontrollen, Regelungen und Notifizierungspflichten hinsichtlich seiner finanziellen Transaktionen oder Stillhaltevereinbarungen und kann frei a) Devisen über amtlich anerkannte Stellen kaufen, besitzen und über diese verfügen, b) Konten in jeder Währung unterhalten</p>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">Artikel 6</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Erleichterungen und Immunitäten in Bezug auf den Nachrichtenverkehr 1. Die Mitgliedstaaten gestatten Europol, für alle amtlichen Zwecke Nachrichten frei und ohne vorherige Sondergenehmigung zu übermitteln, und schützen das Recht von Europol auf freien Nachrichtenverkehr. Europol ist berechtigt, Verschlüsselungen zu verwenden und amtliche Korrespondenz und sonstige amtliche Nachrichten durch Kurier oder in versiegelten Behältern zu versenden und zu empfangen; hierfür gelten dieselben Vorrechte und Immunitäten wie für diplomatische Kuriere und diplomatisches Kuriergepäck. 2. Europol hat bei seinem amtlichen Nachrichtenverkehr, soweit dies mit dem Internationalen Fernmeldevertrag vom 6.November 1982 vereinbar ist, Anspruch auf eine nicht weniger günstige Behandlung, als die Mitgliedstaaten jeder internationalen Organisation oder Regierung, einschliesslich deren diplomatischen Vertretungen, in Bezug auf Prioritäten für die Übermittlung im Postwege, durch Kabeltelegramme, Telegramme, Fernschreiben, über Funk, Fernseh- und Fernsprechverbindungen, Verbindungen über Fernkopierer und Satellit oder sonstige Verbindungen</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-7\"><span class=\"lf-art-num\">Artikel 7</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Einreise, Aufenthalt und Ausreise Die Mitgliedstaaten erleichtern den in Artikel 8 aufgeführten Personen im Bedarfsfall die Einreise, den Aufenthalt und die Ausreise für die Zwecke der Ausübung der Dienstgeschäfte. Unbeschadet dessen kann ein angemessener Nachweis dafür verlangt werden, dass Personen, die Anspruch auf eine Behandlung im Sinne dieses Artikels erheben, unter die in Artikel 8 aufgeführten Kategorien fallen</p>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">Artikel 8</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Vorrechte und Immunitäten der Mitglieder der Organe und des Personals von Europol 1. Die Mitglieder der Organe und des Personals von Europol geniessen folgende Vorrechte und Immunitäten: a) unbeschadet des Artikels 32 und, soweit anwendbar, des Artikels 40 Absatz 3 des Übereinkommens Immunität von jeglicher Gerichtsbarkeit hinsichtlich der von ihnen in Ausübung ihres Amtes vorgenommenen mündlichen und schriftlichen Äusserungen sowie Handlungen;diese Immunität gilt auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit als Mitglied eines Organs oder des Personals von Europol, b) Unverletzlichkeit all ihrer amtlichen Papiere, Schriftstücke und anderen amtlichen Materials.2. Die Mitglieder des Personals von Europol, auf deren Gehälter und Bezüge eine Steuer zugunsten von Europol gemäss Artikel 10 erhoben wird, geniessen Befreiung von der Einkommensteuer auf die von Europol gezahlten Gehälter und Bezüge.Diese Gehälter und Bezüge können jedoch bei der Festsetzung des auf Einkommen aus anderen Quellen zu erhebenden Steuerbetrags berücksichtigt werden. Dieser Absatz findet keine Anwendung auf Renten und Ruhegehälter, die an ehemalige Bedienstete von Europol und deren Familienangehörige gezahlt werden. 3. Auf die Mitglieder des Personals von Europol finden die Bestimmungen des Artikels 14 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften Anwendung</p>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">Artikel 9</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Ausnahmen von den Immunitäten Die Immunität, die den in Artikel 8 genannten Personen gewährt wird, gilt nicht im Fall eines von einem Dritten angestrengten Zivilverfahrens wegen erlittener Schäden, einschliesslich Körperverletzung oder Tod infolge eines Verkehrsunfalls, der durch eine solche Person verursacht wurde</p>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">Artikel 10</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Steuern 1. Die Mitglieder des Personals von Europol, die mindestens für ein Jahr angestellt sind, unterliegen einer Steuer zugunsten von Europol, die gemäss den von Europol festgelegten und vom Verwaltungsrat gebilligten Bestimmungen und Verfahren auf die von Europol gezahlten Gehälter und Bezüge erhoben wird.2. Die Namen und Anschriften der in diesem Artikel genannten Mitglieder des Personals von Europol sowie aller anderen auf Vertragsbasis bei Europol beschäftigten Personen werden den Mitgliedstaaten jedes Jahr mitgeteilt.Allen diesen Personen stellt Europol jährlich eine Bescheinigung aus, in der der gesamte Brutto- und Nettobetrag der von Europol für das betreffende Jahr gezahlten Vergütungen jeglicher Art und auch die Einzelheiten und die Art der Zahlungen sowie die an der Quelle einbehaltenen Beträge angegeben sind. 3. Dieser Artikel findet keine Anwendung auf Renten und Ruhegehälter, die an ehemalige Bedienstete von Europol und deren Familienangehörige gezahlt werden. Artikel 11 Schutz des Personals Die Mitgliedstaaten unternehmen auf Antrag des Direktors und im Einklang mit ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften alle zweckdienlichen Schritte, um die nötige Sicherheit und den Schutz der in diesem Protokoll genannten Personen, deren Sicherheit aufgrund ihrer amtlichen Tätigkeit für Europol gefährdet ist, zu gewährleisten</p>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">Artikel 12</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Aufhebung der Immunitäten 1. Die nach diesem Protokoll gewährten Vorrechte und Immunitäten werden im Interesse von Europol und nicht zum persönlichen Vorteil der Betreffenden gewährt.Europol und alle Personen, die diese Vorrechte und Immunitäten geniessen, sind verpflichtet, in jeder sonstigen Hinsicht die Gesetze und Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten einzuhalten. 2. Der Direktor hat die Immunität von Europol oder eines Mitglieds seines Personals in allen Fällen aufzuheben, in denen die Immunität verhindern würde, dass der Gerechtigkeit Genüge geschieht, und in denen sie ohne Schädigung der Interessen von Europol aufgehoben werden kann.Hinsichtlich des Direktors, des Finanzkontrolleurs und der Mitglieder des Haushaltsausschusses hat der Verwaltungsrat die gleiche Verpflichtung Im Fall von Mitgliedern des Verwaltungsrates ist der jeweilige Mitgliedstaat für die Aufhebung der Immunität zuständig. 3. Ist die Immunität von Europol im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 aufgehoben worden, so werden die von den Gerichten der Mitgliedstaaten angeordneten Durchsuchungen und Beschlagnahmen in Anwesenheit des Direktors oder seines Beauftragten unter Beachtung der im Übereinkommen oder aufgrund des Übereinkommens festgelegten Regeln der Vertraulichkeit durchgeführt.4. Europol arbeitet jederzeit mit den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zusammen, um eine geordnete Rechtspflege zu erleichtern, und verhindert jeden Missbrauch der nach diesem Protokoll gewährten Vorrechte und Immunitäten.5.</p>\n<p class=\"lf-p\">Liegt nach Ansicht einer zuständigen Behörde oder gerichtlichen Stelle eines Mitgliedstaats ein Missbrauch der nach diesem Protokoll gewährten Vorrechte oder Immunitäten vor, so nimmt die nach Absatz 2 für die Immunitätsaufhebung zuständige Stelle auf Antrag mit den zuständigen Behörden Rücksprache, um festzustellen, ob tatsächlich ein Missbrauch gegeben ist.Führen die entsprechenden Konsultationen nicht zu einem für beide Seiten befriedigenden Ergebnis, so wird die Angelegenheit nach dem Verfahren des Artikels 13 geregelt.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-13\"><span class=\"lf-art-num\">Artikel 13</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Beilegung von Streitigkeiten 1. Streitigkeiten wegen einer Weigerung, die Immunität von Europol oder die einer Person aufzuheben, die aufgrund ihrer amtlichen Stellung Immunität nach Massgabe des Artikels 8 Absatz 1 geniesst, werden vom Rat gemäss dem Verfahren nach Titel VI des Vertrags über die Europäische Union mit dem Ziel der Beilegung erörtert.2. Werden solche Streitigkeiten nicht beigelegt, so legt der Rat einstimmig die Modalitäten fest, nach denen sie beizulegen sind. Artikel 14 Vorbehalte Vorbehalte zu diesem Protokoll sind nicht zulässig</p>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">Artikel 15</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">In-Kraft-Treten 1. Dieses Protokoll bedarf der Annahme durch die Mitgliedstaaten nach deren jeweiligen verfassungsrechtlichen Bestimmungen.2. Die Mitgliedstaaten notifizieren dem Verwahrer den Abschluss der Verfahren, die nach ihren verfassungsrechtlichen Bestimmungen zur Annahme dieses Protokolls erforderlich sind.3. Dieses Protokoll tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach der Notifizierung gemäss Absatz 2 durch den Staat in Kraft, der zum Zeitpunkt der Annahme des Rechtsakts über die Fertigstellung dieses Protokolls durch den Rat Mitglied der Europäischen Union ist und diese Förmlichkeit als Letzter vornimmt</p>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">Artikel 16</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Beitritt 1. Dieses Protokoll steht allen Staaten, die Mitglied der Europäischen Union werden, zum Beitritt offen.2. Die Beitrittsurkunden werden beim Verwahrer hinterlegt.3. Der Wortlaut dieses Protokolls, der vom Rat der Europäischen Union in der Sprache des beitretenden Staates erstellt wird, ist verbindlich.4. Dieses Protokoll tritt für jeden beitretenden Staat neunzig Tage nach der Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde oder aber zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Protokolls in Kraft, wenn dieses bei Ablauf des genannten Zeitraums von neunzig Tagen noch nicht in Kraft getreten ist</p>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">Artikel 17</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Evaluierung 1. Dieses Protokoll wird innerhalb von zwei Jahren nach In-Kraft-Treten unter der Aufsicht des Verwaltungsrates evaluiert.2. Die Immunität gemäss Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a) wird nur für Amtshandlungen gewährt, die in Erfüllung der Aufgaben nach Artikel 3 des Übereinkommens in der am 26.Juli 1995 unterzeichneten Fassung erfolgen. Vor jeder Änderung oder Ergänzung der Aufgaben nach Artikel 3 des Übereinkommens findet eine Überprüfung nach Absatz 1 statt, insbesondere im Hinblick auf Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a) und Artikel 13</p>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">Artikel 18</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Änderungen 1. Jeder Mitgliedstaat, der Hohe Vertragspartei ist, kann Änderungen zu diesem Protokoll vorschlagen.Jeder Änderungsvorschlag wird dem Verwahrer übermittelt, der ihn an den Rat weiterleitet. 2. Änderungen werden vom Rat einstimmig festgelegt und den Mitgliedstaaten zur Annahme gemäss ihren verfassungsrechtlichen Bestimmungen empfohlen.3. In dieser Form festgelegte Änderungen treten nach den Bestimmungen des Artikels 15 in Kraft.4. Der Generalsekretär des Rates der Europäischen Union notifiziert allen Mitgliedstaaten das Datum des In-Kraft-Tretens der Änderungen. Artikel 19 Verwahrer 1. Der Generalsekretär des Rates der Europäischen Union ist Verwahrer dieses Protokolls.2. Urkunden, Notifizierungen oder Mitteilungen betreffend dieses Protokoll werden vom Verwahrer im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht. Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten Bevollmächtigten ihre Unterschriften unter dieses Protokoll gesetzt Geschehen zu Brüssel am neunzehnten Juni neunzehnhundertsiebenundneunzig in einer Urschrift in dänischer, deutscher, englischer, finnischer, französischer, griechischer, irischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer, schwedischer und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist; die Urschrift wird im Archiv des Generalsekretariats des Rates der Europäischen Union hinterlegt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Pour la consultation du tableau, voir image Dieses Übereinkommen und diese beiden Protokolle sind noch nicht in Kraft getreten. Das Datum des In-Kraft-Tretens wird später veröffentlicht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Vu pour être annexé à Notre arrêté du 13 janvier 2006.</p>\n<p class=\"lf-p\">ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, P. DEWAEL</p></div>", "next": 0}