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Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van de wet van 23 maart 1989 betreffende de verkiezing van het Europese Parlemen

Kort samengevat

Dit Koninklijk Besluit stelt de officiële Duitse vertaling vast van de wet van 23 maart 1989 betreffende de verkiezing van het Europese Parlement en van diverse wijzigingen hierop. Het regelt wie mag stemmen voor het Europees Parlement en hoe de kiezerslijsten worden opgesteld.

Wat het regelt

Wie het betreft

Kernpunten

📄 Wettekst
21 APRIL 1999. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van de wet van 23 maart 1989 betreffende de verkiezing van het Europese Parlement en van wettelijke en reglementaire bepalingen tot wijziging van deze wet ALBERT II, Koning der Belgen, Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. Gelet op de wet van 31 december 1983Relevante gevonden documenten type wet prom. 31/12/1983 pub. 11/12/2007 numac 2007000934 bron federale overheidsdienst binnenlandse zaken Wet tot hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap. - Officieuze coördinatie in het Duits sluiten tot hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1° en § 3, vervangen door de wet van 18 juli 1990; Gelet op de ontwerpen van officiële Duitse vertaling - van de wet van 23 maart 1989 betreffende de verkiezing van het Europese Parlement, - van boek II, titel VII, van de gewone wet van 16 juli 1993Relevante gevonden documenten type wet prom. 16/07/1993 pub. 25/03/2016 numac 2016000195 bron federale overheidsdienst binnenlandse zaken Gewone wet tot vervollediging van de federale staatsstructuur. - Officieuze coördinatie in het Duits van uittreksels sluiten tot vervollediging van de federale staatsstructuur, - van het koninklijk besluit van 11 april 1994 betreffende het afstemmen van de bepalingen van de wet van 23 maart 1989 betreffende de verkiezing van het Europese Parlement op die van het Kieswetboek en de gewone wet van 16 juli 1993Relevante gevonden documenten type wet prom. 16/07/1993 pub. 25/03/2016 numac 2016000195 bron federale overheidsdienst binnenlandse zaken Gewone wet tot vervollediging van de federale staatsstructuur. - Officieuze coördinatie in het Duits van uittreksels sluiten tot vervollediging van de federale staatsstructuur, - van de wet van 11 april 1994 tot wijziging van de wet van 23 maart 1989 betreffende de verkiezing van het Europese Parlement en tot uitvoering van Richtlijn nr. 93/109/EG d.d. 6 december 1993 van de Raad van de Europese Gemeenschappen, - van de wet van 29 april 1994Relevante gevonden documenten type wet prom. 29/04/1994 pub. 06/05/2013 numac 2013000303 bron federale overheidsdienst binnenlandse zaken Wet betreffende het statuut van gespecialiseerd opvoeder-begeleider. - Duitse vertaling sluiten tot wijziging van artikel 30, tweede lid, van de wet van 23 maart 1989 betreffende de verkiezing van het Europese Parlement en tot aanvulling van de wet van 11 april 1994 tot wijziging van de wet van 23 maart 1989 betreffende de verkiezing van het Europese Parlement en tot uitvoering van Richtlijn nr. 93/109/EG d.d. 6 december 1993 van de Raad van de Europese Gemeenschappen, - van hoofdstuk V van de wet van 24 mei 1994 ter bevordering van een evenwichtige verdeling van mannen en vrouwen op de kandidatenlijsten voor de verkiezingen, - van hoofdstuk V van de wet van 5 april 1995 tot wijziging van de kieswetgeving, opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Hebben Wij besloten en besluiten Wij : Artikel 1.De bij dit besluit respectievelijk in bijlagen 1 tot 7 gevoegde teksten zijn de officiële Duitse vertaling : - van de wet van 23 maart 1989 betreffende de verkiezing van het Europese Parlement; - van boek II, titel VII, van de gewone wet van 16 juli 1993Relevante gevonden documenten type wet prom. 16/07/1993 pub. 25/03/2016 numac 2016000195 bron federale overheidsdienst binnenlandse zaken Gewone wet tot vervollediging van de federale staatsstructuur. - Officieuze coördinatie in het Duits van uittreksels sluiten tot vervollediging van de federale staatsstructuur; - van het koninklijk besluit van 11 april 1994 betreffende het afstemmen van de bepalingen van de wet van 23 maart 1989 betreffende de verkiezing van het Europese Parlement op die van het Kieswetboek en de gewone wet van 16 juli 1993Relevante gevonden documenten type wet prom. 16/07/1993 pub. 25/03/2016 numac 2016000195 bron federale overheidsdienst binnenlandse zaken Gewone wet tot vervollediging van de federale staatsstructuur. - Officieuze coördinatie in het Duits van uittreksels sluiten tot vervollediging van de federale staatsstructuur; - van de wet van 11 april 1994 tot wijziging van de wet van 23 maart 1989 betreffende de verkiezing van het Europese Parlement en tot uitvoering van Richtlijn nr. 93/109/EG d.d. 6 december 1993 van de Raad van de Europese Gemeenschappen; - van de wet van 29 april 1994Relevante gevonden documenten type wet prom. 29/04/1994 pub. 06/05/2013 numac 2013000303 bron federale overheidsdienst binnenlandse zaken Wet betreffende het statuut van gespecialiseerd opvoeder-begeleider. - Duitse vertaling sluiten tot wijziging van artikel 30, tweede lid, van de wet van 23 maart 1989 betreffende de verkiezing van het Europese Parlement en tot aanvulling van de wet van 11 april 1994 tot wijziging van de wet van 23 maart 1989 betreffende de verkiezing van het Europese Parlement en tot uitvoering van Richtlijn nr. 93/109/EG d.d. 6 december 1993 van de Raad van de Europese Gemeenschappen; - van hoofdstuk V van de wet van 24 mei 1994 ter bevordering van een evenwichtige verdeling van mannen en vrouwen op de kandidatenlijsten voor de verkiezingen; - van hoofdstuk V van de wet van 5 april 1995 tot wijziging van de kieswetgeving. Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de uitvoering van dit besluit. Gegeven te Brussel, 21 april 1999. ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, L. VAN DEN BOSSCHE Bijlage 1 MINISTERIUM DER AUSWÄRTIGEN ANGELEGENHEITEN, DES AUSSENHANDELS UND DER ENTWICKLUNGSZUSAMMENARBEIT UND MINISTERIUM DES INNERN UND DES ÖFFENTLICHEN DIENSTES 23. MÄRZ 1989 - Gesetz über die Wahl des Europäischen Parlaments BALDUIN, König der Belgier Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen, und Wir sanktionieren es: TITEL I - Wähler KAPITEL I - Verschiedene Wählerkategorien und Wahlberechtigungsbedingungen Artikel 1 - § 1 - Um Wähler für das Europäische Parlament zu sein, muss man: 1.Belgier sein, 2. das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, 3.in den Bevölkerungsregistern einer belgischen Gemeinde eingetragen sein, 4. sich in keinem der in den Artikeln 6 bis 9bis des Wahlgesetzbuches vorgesehenen Ausschluss- oder Aussetzungsfälle befinden. Die Wahlberechtigungsbedingungen müssen am Tag der Erstellung der Wählerliste erfüllt sein, mit Ausnahme der in den Nummern 2 und 4 erwähnten Bedingungen, die am Wahltag erfüllt sein müssen. § 2 - Es können die Eigenschaft als Wähler für das Europäische Parlament erhalten und ihr Stimmrecht zugunsten von Kandidaten auf belgischen Listen ausüben: 1. Belgier, die ihren tatsächlichen Wohnort in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft eingerichtet haben, die die in § 1 Absatz 1 Nr.2 und 4 erwähnten Wahlberechtigungsbedingungen erfüllen und die gemäss Kapitel II Abschnitt II des vorliegenden Titels den entsprechenden Antrag bei der für sie zuständigen belgischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung einreichen, 2. Staatsangehörige der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft, die folgende Bedingungen erfüllen: a) am Wahltag das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, b) am Tag der Erstellung der Wählerliste seit mindestens drei Jahren im Bevölkerungs- oder Fremdenregister einer belgischen Gemeinde eingetragen sein oder, für diejenigen, die von der Eintragung befreit sind, ihren tatsächlichen Wohnort in einer belgischen Gemeinde für die gleiche Periode nachweisen, c) aufgrund ihres Verbleibs in Belgien durch die Rechtsvorschriften ihres Heimatstaates nicht berechtigt sein, in Belgien ihr Stimmrecht zugunsten eines in ihrem Herkunftsland vorgeschlagenen Kandidaten auszuüben, d) sich am Wahltag in keinem der in den Artikeln 6 bis 9bis des Wahlgesetzbuches vorgesehenen Ausschluss- oder Aussetzungsfälle befinden, e) spätestens am ersten Tag des zweiten Monats vor dem Monat der Wahl des Europäischen Parlaments den entsprechenden Antrag bei der Gemeindeverwaltung ihres Wohnortes einreichen. Für die Anwendung der Artikel 6 bis 9bis des Wahlgesetzbuches auf die im vorliegenden Paragraphen erwähnten Personen sind nur die Verurteilungen und Entscheide in Betracht zu ziehen, die von einem belgischen oder, sofern sie in Belgien vollstreckbar sind, von einem ausländischen Gericht gefällt worden sind. § 3 - Jeder Wähler hat ein Recht auf nur eine Stimme. Ausser in dem in Artikel 30 vorgesehenen Fall werden diejenigen, die mehr als eine Stimme abgegeben haben oder die gleichzeitig für einen Kandidaten eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft und per Briefwahl für einen belgischen Kandidaten gestimmt haben, mit einer Gefängnisstrafe von acht bis fünfzehn Tagen und mit einer Geldstrafe von sechsundzwanzig bis zu zweihundert Franken belegt. KAPITEL II - Wählerliste Abschnitt I - Liste der Wähler, die in den Bevölkerungsregistern einer belgischen Gemeinde eingetragen sind oder ihren tatsächlichen Wohnort in einer belgischen Gemeinde haben Art. 2 - Die Bestimmungen von Titel II des Wahlgesetzbuches mit Ausnahme der Artikel 10, 11, 14, 15, 15bis und 16 finden Anwendung auf die im vorliegenden Abschnitt erwähnte Wählerliste. Für diese Anwendung ist jedoch: 1. jeweils an Stelle von « Wählerregister » beziehungsweise « Wählerliste » « in den Artikeln 3 und 4 erwähnte(n) Wählerliste für das Europäische Parlament » zu lesen und in Artikel 17 Absatz 1 an Stelle von « am Fünfzehnten des zweiten Monats vor dem Monat, in dem die ordentliche Wahl in Ausführung des Artikels 105 stattfinden soll » « am Fünfundzwanzigsten des dritten Monats vor dem Monat, in dem die Wahl des Europäischen Parlaments stattfindet » zu lesen, 2.in Artikel 19 an Stelle von « im Wahlbezirk, in dem sie gemäss Artikel 10 ihren Wohnort für die Wahl hat » « in der Gemeinde, in der sie als Wähler eingetragen ist » zu lesen. Art. 3 - Am ersten Tag des zweiten Monats vor dem Monat der Wahl des Europäischen Parlaments erstellt das Bürgermeister- und Schöffenkollegium jeder Gemeinde die Liste der in Artikel 1 § 1 erwähnten Wähler. Art. 4 - Das Bürgermeister- und Schöffenkollegium jeder Gemeinde erstellt gegebenenfalls an dem in Artikel 3 festgelegten Datum eine ergänzende Wählerliste mit den in Artikel 1 § 2 Nr. 2 erwähnten Wählern. Abschnitt II - Liste der belgischen Wähler, die ihren tatsächlichen Wohnort in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft haben Art. 5 - Alle in Artikel 1 § 2 Nr. 1 erwähnten Personen reichen ihren Antrag auf Teilnahme an der Wahl anhand eines Formulars ein, das dem vom Minister des Innern bestimmten Muster entspricht und spätestens am sechzigsten Tag vor dem Wahltag der diplomatischen oder konsularischen Vertretung ordnungsgemäss ausgefüllt und unterzeichnet zukommen muss. Bei diesem Anlass erbringen die Betreffenden den Nachweis, dass sie: 1. die belgische Staatsangehörigkeit besitzen, 2.mindestens achtzehn Jahre alt sind oder dieses Alter spätestens am Wahltag erreichen, 3. von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaates, in dem sie sich niedergelassen haben, ermächtigt sind, sich tatsächlich in diesem Mitgliedstaat aufzuhalten. Art. 6 - Bei Eingang der Anträge bei den Vertretungen werden sie an den Minister der Auswärtigen Beziehungen in Brüssel weitergeleitet. Die Anträge werden auf ihre Ordnungsmässigkeit hin überprüft, nach Wohnstaaten geordnet und anschliessend dem Minister der Justiz übermittelt, der für jede der betreffenden Personen einen Auszug aus ihrem Strafregister beifügt. Der Minister der Justiz leitet sie dann mit dem ordnungsgemäss beigefügten Auszug an den in Artikel 13 erwähnten Sonderwahlvorstand weiter. Art. 7 - § 1 - Der in Artikel 13 erwähnte Sonderwahlvorstand erstellt die Liste der in Artikel 1 § 2 Nr. 1 erwähnten Wähler und gibt für jeden von ihnen Name, Vornamen, Geburtsdatum, vollständige Adresse und Beruf an. Wird die Eintragung von Personen in diese Liste abgelehnt, wird dies den Betreffenden sofort, und zwar innerhalb acht Tagen ab Eingang des Antrags beim Wahlvorstand, per Einschreiben notifiziert. Innerhalb zehn Tagen nach dieser Notifizierung können diese ihre eventuellen Einwände per an den Vorsitzenden des in Artikel 13 erwähnten Sonderwahlvorstandes gerichtetes Einschreiben geltend machen. Der Wahlvorstand entscheidet innerhalb acht Tagen nach Eingang der Beschwerde, und sein Beschluss wird den Betreffenden sofort per Einschreiben notifiziert. Die Betreffenden können innerhalb acht Tagen ab dem Datum dieser Notifizierung Berufung beim Appellationshof von Brüssel einlegen. Nach Ablauf dieser Frist ist der Beschluss des Wahlvorstandes endgültig. Die Berufung wird in Form eines an den Generalprokurator beim Appellationshof von Brüssel gerichteten Antrags eingereicht. Dieser setzt den Wahlvorstand sofort davon in Kenntnis. Die Parteien verfügen über eine Frist von zehn Tagen ab dem Einreichen des Antrags, um neue Schlussanträge zu stellen. Nach Ablauf dieser Frist übermittelt der Generalprokurator dem Chefgreffier des Appellationshofes von Brüssel binnen zwei Tagen die Akte, der neue Schriftstücke oder Schlussanträge beigefügt werden; dieser bestätigt den Empfang der Akte. Die Artikel 29 bis 44 des Wahlgesetzbuches finden Anwendung. Für diese Anwendung ist jedoch an Stelle von « Wählerregister » « Liste der in Artikel 1 § 2 Nr. 1 erwähnten Wähler » zu lesen. § 2 - Der Vorsitzende des Sonderwahlvorstandes teilt dem Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes der Provinz Brabant und dem Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des Kantons Brüssel die genaue Anzahl dieser Wähler mit. Art. 8 - Der in Artikel 13 erwähnte Sonderwahlvorstand ist verpflichtet, Exemplare oder Abschriften der Liste der in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft wohnhaften belgischen Wähler sofort nach deren Erstellung an Personen auszuhändigen, die dies spätestens am sechzigsten Tag vor dem Wahltag per an den Vorsitzenden dieses Wahlvorstandes gerichtetes Einschreiben beantragt haben. Die Aushändigung dieser Exemplare oder Abschriften erfolgt gegen Zahlung eines Betrages, der dem vom Minister des Innern festzulegenden Selbstkostenpreis entspricht. Die Listen, die von einer Person beantragt werden, die offenkundig im Namen einer politischen Formation handelt, werden kostenlos ausgehändigt. Dieser Vorteil wird jedoch auf zwei Exemplare je politische Formation beschränkt. Dieser Vorteil darf vom Vorstand nicht verweigert werden, wenn der Antrag auf Aushändigung von Exemplaren über den Minister des Innern eingereicht wird und dieser bestätigt, dass ihm die Eigenschaft des Antragstellers bekannt ist. TITEL II - Wahlkreise und Wahlkollegien, Wahlvorstände, Wahlaufforderung KAPITEL I - Wahlkreise und Wahlkollegien Art. 9 - Die Wahl des Europäischen Parlaments findet auf der Grundlage der folgenden drei Wahlkreise statt: 1. des flämischen Wahlkreises, der die Wahlbezirke umfasst, die vollständig zum niederländischen Sprachgebiet gehören, 2.des wallonischen Wahlkreises, der die Wahlbezirke umfasst, die zum französischen und zum deutschen Sprachgebiet gehören, 3. des Wahlkreises Brüssel, der dem Wahlbezirk entspricht, der in Artikel 3 § 2 Absatz 2 der am 18.Juli 1966 koordinierten Gesetze über den Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten erwähnt ist. Art. 10 - Es bestehen zwei Wahlkollegien: ein französisches Wahlkollegium und ein niederländisches Wahlkollegium. Die Wähler des französischen Wahlkollegiums wählen elf Abgeordnete und diejenigen des niederländischen Wahlkollegiums dreizehn Abgeordnete. Personen, die in der Wählerliste einer Gemeinde des wallonischen Wahlkreises eingetragen sind, gehören dem französischen Wahlkollegium an und diejenigen, die in der Wählerliste einer Gemeinde des flämischen Wahlkreises eingetragen sind, gehören dem niederländischen Wahlkollegium an. Personen, die in der Wählerliste einer Gemeinde des Wahlkreises Brüssel eingetragen sind, gehören einem dieser beiden Wahlkollegien an. Personen, die ihren tatsächlichen Wohnort in den Gemeinden Voeren und Comines-Warneton haben und in Aubel beziehungsweise Heuvelland wählen, gehören dem französischen Wahlkollegium beziehungsweise dem niederländischen Wahlkollegium an. Für die Bestimmung des Wahlkollegiums, dem die in Artikel 1 § 2 Nr. 1 erwähnten Wähler angehören, wird davon ausgegangen, dass sie im Wahlkreis Brüssel wohnen. KAPITEL II - Wahlvorstände Art. 11 - § 1 - Die Bestimmungen der Artikel 89 Absatz 1, 89bis, 90 Absatz 1 und 91 des Wahlgesetzbuches gelten für die in Artikel 1 § 1 und § 2 Nr. 2 erwähnten Wähler. § 2 - Mindestens zwanzig Tage vor der Wahl lässt das Bürgermeister- und Schöffenkollegium dem Vorsitzenden jedes Wahlbürovorstandes gegen Empfangsbescheinigung zwei Exemplare der Wählerliste mit den Wählern, die in dessen Sektion wählen müssen, zukommen. Bis zum Wahltag übermittelt das Bürgermeister- und Schöffenkollegium dem Vorsitzenden jedes Wahlbürovorstandes die Beschlüsse im Hinblick auf die Eintragung in oder die Streichung aus dieser Liste, die sich auf Wähler beziehen, die in dessen Sektion wählen müssen. § 3 - Mindestens zwanzig Tage vor der Wahl lassen die Bürgermeister- und Schöffenkollegien der Gemeinden Voeren und Comines-Warneton dem Vorsitzenden des jeweils vom Minister des Innern in Anwendung des Artikels 89bis des Wahlgesetzbuches bestimmten Wahlbüros darüber hinaus gegen Empfangsbescheinigung zwei zusätzliche Exemplare der Wählerliste in alphabetischer Reihenfolge zukommen. Bis zum Wahltag übermitteln sie den Vorsitzenden der in Absatz 1 erwähnten Wahlbüros die Beschlüsse im Hinblick auf die Eintragung in oder die Streichung aus dieser Liste. Art. 12 - § 1 - Jedes Wahlkollegium umfasst einen Hauptwahlvorstand des Kollegiums, Hauptwahlvorstände der Provinzen, Hauptwahlvorstände der Kantone und Zähl- und Wahlbürovorstände. Die Mitglieder der Wahlvorstände müssen die belgische Staatsangehörigkeit besitzen. § 2 - Der Hauptwahlvorstand des Kollegiums wird für das französische Wahlkollegium in Namur und für das niederländische Wahlkollegium in Mecheln eingerichtet. Der Hauptwahlvorstand des Kollegiums muss mindestens zweiundsechzig Tage vor der Wahl gebildet sein. Der Präsident des Gerichtes erster Instanz des Hauptortes des Wahlkollegiums oder, in seiner Ermangelung, der ihn ersetzende Magistrat führt den Vorsitz des Hauptwahlvorstandes. Neben dem Vorsitzenden umfasst der Hauptwahlvorstand des Kollegiums vier Beisitzer, vier Ersatzbeisitzer und einen Sekretär. Die vier Beisitzer und die vier Ersatzbeisitzer werden vom Vorsitzenden unter den Wählern der Gemeinde benannt, in der der Hauptwahlvorstand des Kollegiums gelegen ist. Der Sekretär wird vom Vorsitzenden unter den Wählern der Provinz benannt, in der der Hauptwahlvorstand des Kollegiums gelegen ist. Der Hauptwahlvorstand des Kollegiums ist ausschliesslich mit den Verrichtungen vor der Wahl und mit der allgemeinen Stimmenauszählung beauftragt. § 3 - Mindestens fünf Tage vor der Wahl wird in der Hauptstadt jeder Provinz ein Hauptwahlvorstand der Provinz gebildet. Der Präsident des Gerichtes erster Instanz der Provinzhauptstadt oder, in seiner Ermangelung, der ihn ersetzende Magistrat führt den Vorsitz des Hauptwahlvorstandes. Neben dem Vorsitzenden umfasst der Hauptwahlvorstand der Provinz vier Beisitzer, vier Ersatzbeisitzer und einen Sekretär. Die vier Beisitzer und die vier Ersatzbeisitzer werden vom Vorsitzenden unter den Wählern der Gemeinde benannt, in der der Hauptwahlvorstand der Provinz gelegen ist. Der Sekretär wird vom Vorsitzenden unter den Wählern der Provinz benannt, in der der Hauptwahlvorstand der Provinz gelegen ist. Der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes der Provinz überwacht sämtliche Verrichtungen in der Provinz und schreibt falls notwendig Dringlichkeitsmassnahmen vor, die aufgrund der Umstände erforderlich sein könnten. Der Wahlvorstand trägt auf Provinzebene die Ergebnisse der Stimmenauszählung zusammen. § 4 - Artikel 95 §§ 2 bis 11 des Wahlgesetzbuches ist auf die Hauptwahlvorstände der Kantone, die Zählbürovorstände und die Wahlbürovorstände anwendbar; in § 3 ist jedoch « Hauptwahlvorstand des Bezirks » durch « Hauptwahlvorstand des Kollegiums » zu ersetzen. Art. 13 - Mindestens neunundsiebzig Tage vor der Wahl wird beim Ministerium des Innern ein Sonderwahlvorstand gebildet, der damit beauftragt ist, die endgültige Liste der in Artikel 1 § 2 Nr. 1 erwähnten belgischen Wähler abzuschliessen, diese Wähler durch Übermittlung eines Stimmzettels an ihren Wohnort im Ausland zur Wahl aufzufordern und diese Stimmzettel nach Rücksendung seitens der Betreffenden bis zum Beginn der Auszählung aufzubewahren. Den Vorsitz in diesem Vorstand führt der Präsident des Gerichtes erster Instanz von Brüssel oder, in seiner Ermangelung, der von ihm zu diesem Zweck bestimmte Magistrat. Neben dem Vorsitzenden umfasst der Vorstand vier Beisitzer, vier Ersatzbeisitzer und einen Sekretär. Die Beisitzer, die Ersatzbeisitzer und der Sekretär werden vom Vorsitzenden unter den Bediensteten der Stufe 1 oder 2 des Ministeriums des Innern benannt. Der Wahlvorstand ist einschliesslich des Sekretärs in sprachlicher Hinsicht paritätisch zusammenzusetzen. Art. 14 - Die Stimmzettel, die von belgischen Wählern stammen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft wohnen, werden von den auf Ebene des Wahlkantons Brüssel eingerichteten Zählbürovorständen ausgezählt. Art. 15 - Die Bestimmungen der Artikel 100, 101, 102, 103 und 104 des Wahlgesetzbuches finden Anwendung auf die aufgrund von Artikel 12 eingesetzten Wahlvorstände, vorbehaltlich der nachfolgenden Änderungen: 1. In Artikel 100 ist an Stelle von « unter den Wählern des Bezirks » « unter den Wählern der Provinz, in der der Wahlvorstand gelegen ist, was die Hauptwahlvorstände der Kollegien und der Provinzen betrifft, unter den Wählern des Kantons, was die Hauptwahlvorstände der Kantone und die Zählbürovorstände betrifft, und unter den Wählern der Gemeinde, was die Wahlbürovorstände betrifft » zu lesen.2. In Artikel 104 Absatz 1 ist an Stelle von « Hauptwahlvorstände des Bezirks » « Hauptwahlvorstände des Kollegiums, der Provinz » zu lesen. KAPITEL III - Einberufung der Wähler Art. 16 - Die Bestimmungen von Artikel 107 mit Ausnahme von Absatz 4 und Artikel 107bis des Wahlgesetzbuches finden Anwendung auf die Einberufung der in Artikel 1 § 1 und § 2 Nr. 2 erwähnten Wähler. Art. 17 - § 1 - Sobald der Hauptwahlvorstand der Provinz Brabant dem in Artikel 13 erwähnten Sonderwahlvorstand in Ausführung von Artikel 26 § 2 die erforderliche Anzahl Stimmzettel für die in Artikel 1 § 2 Nr. 1 erwähnten Wähler übermittelt hat, fordert der Sonderwahlvorstand diese Wähler zur Wahl auf, indem er ihnen per Einschreiben an ihren Wohnort im Ausland einen Wahlumschlag mit folgendem Inhalt zusendet: 1. einem für die Rücksendung bestimmten Umschlag A mit der Anschrift des Sonderwahlvorstandes, 2.einem neutralen Umschlag B mit einem Stimmzettel, der dem Muster II c in der Anlage zu vorliegendem Gesetz entspricht und der auf der Rückseite den Wahltagesstempel und den Vermerk « Wahl der Belgier im Ausland » aufweist, 3. einer Erklärung, die der Wähler mit Name, Vornamen, Geburtsdatum, vollständiger Anschrift und Beruf auszufüllen aufgefordert wird und in der er sich auf Ehre verpflichtet, von seinem Stimmrecht in dem Mitgliedstaat, in dem er wohnt, keinen Gebrauch zu machen, sofern er über dieses Recht verfügt, 4.Anweisungen für den Wähler entsprechend Muster I b in der Anlage zu vorliegendem Gesetz. § 2 - Das Muster der Umschläge und der Erklärung, die in § 1 erwähnt sind, wird vom Minister des Innern festgelegt. TITEL III - Wahlverrichtungen KAPITEL I - Ordnungsbestimmungen Art. 18 - § 1 - Die Bestimmungen der Artikel 108 und 114 des Wahlgesetzbuches finden Anwendung auf die Wahl des Europäischen Parlaments. In Artikel 108 Absatz 2 ist jedoch an Stelle von « Artikel 147bis » « Artikel 30 des vorliegenden Gesetzes » zu lesen. § 2 - Die in den Artikeln 109 bis 113 des Wahlgesetzbuches erwähnten Ordnungsbestimmungen finden Anwendung auf die in Anwendung von Artikel 12 § 1 des vorliegenden Gesetzes eingesetzten Wahlbüros. Jedoch: 1. ist in Artikel 112 an Stelle von « Das gleiche gilt für die Anweisungen (Muster I), für Titel V und für die Artikel 110 und 111 des vorliegenden Gesetzbuches » « Das gleiche gilt für die Anweisungen (Muster I a) im Anhang zu vorliegendem Gesetz und für Titel V und die Artikel 110 und 111 des Wahlgesetzbuches » zu lesen, 2.ist in Artikel 113 an Stelle von « des vorliegenden Gesetzbuches » « des Wahlgesetzbuches und des vorliegenden Gesetzes » zu lesen. KAPITEL II - Kandidaturen und Stimmzettel Art. 19 - Die Wahlvorschläge müssen dem Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des Kollegiums am Freitag, dem achtundfünfzigsten Tag vor der Wahl, zwischen 14 und 16 Uhr oder am Samstag, dem siebenundfünfzigsten Tag vor der Wahl, zwischen 9 und 12 Uhr ausgehändigt werden. Mindestens einundsechzig Tage vor der Wahl veröffentlicht der Vorsitzende des besagten Wahlvorstandes eine Bekanntmachung, in der der Ort festgelegt und an den Tag und die Uhrzeiten erinnert wird, wo er die Wahlvorschläge entgegennehmen wird. Mindestens fünfzehn Tage vor der Wahl veröffentlicht der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes des Kantons eine Bekanntmachung zur Festlegung des Ortes, an dem er am Dienstag, dem fünften Tag vor der Wahl, zwischen 14 und 16 Uhr die Zeugenbenennungen für die Zähl- und Wahlbüros entgegennehmen wird. Art. 20 - Jede in einer der beiden Kammern vertretene politische Formation kann eine Akte einreichen, mit der sie den Schutz des Listenkürzels beantragt, das sie gemäss Artikel 21 § 2 in ihrem Wahlvorschlag anzugeben beabsichtigt. Die Akte zur Hinterlegung des Listenkürzels muss von mindestens fünf Parlamentariern der politischen Formation unterzeichnet werden, die dieses Listenkürzel benutzen wird. Ein Parlamentarier darf nur eine Hinterlegungsakte unterzeichnen. Falls eine politische Formation von weniger als fünf Parlamentariern vertreten wird, wird davon ausgegangen, dass die vorangehende Bestimmung erfüllt ist, wenn die Hinterlegungsakte von allen Parlamentariern, die dieser Formation angehören, unterzeichnet wurde. Die Hinterlegungsakte wird dem Minister des Innern oder seinem Beauftragten am fünfundsechzigsten Tag vor der Wahl zwischen 10 und 12 Uhr von einem der unterzeichneten Parlamentarier überreicht. Sie gibt das Listenkürzel an, das von den Kandidaten der politischen Formation verwendet wird, und Name, Vornamen und Anschrift der Person und ihres Vertreters, die von dieser Formation benannt wurden, um vor dem Hauptwahlvorstand des Kollegiums zu bezeugen, dass eine Kandidatenliste von ihr anerkannt wird. Am fünfundsechzigsten Tag vor der Wahl nimmt der Minister um 12 Uhr eine Auslosung zur Bestimmung der laufenden Nummern vor, die den Kandidatenlisten mit einem geschützten Listenkürzel zugeteilt werden. Die Tabelle mit den geschützten Listenkürzeln und den entsprechenden laufenden Nummern wird innerhalb vier Tagen nach dieser Auslosung im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht. Der Minister des Innern teilt den Vorsitzenden der Hauptwahlvorstände der Wahlkollegien die verschiedenen geschützten Listenkürzel und die entsprechenden laufenden Nummern sowie Name, Vornamen und Anschrift der Personen und ihrer Vertreter mit, die von den politischen Formationen benannt wurden und allein befugt sind, die Kandidatenlisten zu bestätigen. Die im Belgischen Staatsblatt veröffentlichte Tabelle der geschützten Listenkürzel schützt sowohl die Bezeichnung(en), die diese Listenkürzel darstellen, als auch die Bezeichnung(en), unter der/denen die politischen Formationen in der einen oder anderen Kammer vertreten sind. Diese Bezeichnungen werden ebenfalls in dieser Tabelle angegeben und in der gleichen Art und Weise wie die geschützten Listenkürzel veröffentlicht. Wahlvorschlägen von Kandidaten, die sich auf ein hinterlegtes Listenkürzel berufen, muss eine Bescheinigung der von der politischen Formation benannten Person oder ihres Vertreters beigefügt werden; fehlt eine derartige Bescheinigung, lehnt der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes die Verwendung des geschützten Listenkürzels durch eine nichtanerkannte Liste von Amts wegen ab. Art. 21 - § 1 - Der Wahlvorschlag muss unterzeichnet sein: - von mindestens fünf belgischen Parlamentariern, die im Parlament der Sprachgruppe angehören, die der Sprache entspricht, die in der in § 2 Absatz 6 des vorliegenden Artikels erwähnten Spracherklärung der Kandidaten angegeben ist, - oder von mindestens tausend Wählern pro Provinz, die in jeder der fünf Provinzen eingetragen sind, die vollständig oder teilweise das Wahlkollegium bilden, zu dem die vorgeschlagenen Kandidaten gehören. Wenn der Wahlvorschlag von Wählern unterzeichnet ist, wird für die Anwendung der vorliegenden Bestimmung davon ausgegangen, dass belgische Wähler, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft wohnen, in der Provinz Brabant eingetragen sind. § 2 - Der Wahlvorschlag wird dem Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des Kollegiums von mindestens einem der drei von den Kandidaten benannten Unterzeichner oder von einem der beiden von den vorschlagenden Parlamentariern benannten Kandidaten gegen Empfangsbescheinigung ausgehändigt. Im Wahlvorschlag werden der Name, die Vornamen, das Geburtsdatum, der Beruf, der Wohnort und die vollständige Anschrift der Kandidaten und gegebenenfalls der Wähler, die sie vorschlagen, angegeben. Den Personalien der verheirateten oder verwitweten weiblichen Kandidatin kann der Name ihres Ehegatten oder ihres verstorbenen Ehegatten vorangestellt werden. Im Wahlvorschlag darf das in Artikel 20 erwähnte, aus höchstens sechs Buchstaben bestehende Listenkürzel, das auf dem Stimmzettel über der Kandidatenliste stehen soll, angegeben werden. Ein und dasselbe Listenkürzel kann entweder in einer einzigen Landessprache abgefasst oder in eine andere Landessprache übersetzt sein, oder es kann in einer Landessprache abgefasst sein mit der entsprechenden Übersetzung in eine andere Landessprache. Dem so gebildeten Listenkürzel kann eine aus höchstens sechs Buchstaben bestehende Ergänzung hinzugefügt werden, die die europäische politische Fraktion angibt, der die Formation anzugehören behauptet, wobei das Ganze ein einziges Listenkürzel bildet. Falls von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht wird, darf das Listenkürzel, das auf dem Stimmzettel über der Kandidatenliste stehen soll, auf eine Linie gesetzt werden, wobei die beiden Bestandteile durch einen Bindestrich getrennt werden, oder aber auf zwei Linien, wobei der erste Bestandteil auf eine Linie und die Ergänzung auf die zweite Linie zu stehen kommt; die beiden Linien werden durch einen waagerechten Strich getrennt. Neben dem Listenkürzel wird beziehungsweise werden die Bezeichnung(en) angegeben, die das Kürzel darstellt. Die Angabe eines Listenkürzels, das von einer in einer der beiden Kammern vertretenen politischen Formation benutzt und aufgrund von Artikel 115bis § 1 des Wahlgesetzbuches und von Artikel 20 geschützt wurde, kann auf mit Gründen versehenen Antrag dieser Formation hin vom Minister des Innern untersagt werden. Die Liste der Listenkürzel, deren Verwendung verboten ist, wird am achtundsechzigsten Tag vor der Wahl im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht. Wenn vorschlagende Wähler nicht auf den Listen der Gemeinde vorkommen, in der der Hauptwahlvorstand des Kollegiums eingerichtet ist, wird dem Wahlvorschlag ein Auszug aus der Wählerliste der Gemeinde, in der sie eingetragen sind, beziehungsweise ein Auszug aus der in Anwendung von Artikel 7 erstellten Liste beigefügt. Die Akte, mit der Kandidaten ihre Kandidatur annehmen, besteht in einer unterzeichneten schriftlichen Erklärung, die dem Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des Kollegiums innerhalb der Frist ausgehändigt wird, die für die Einreichung der Wahlvorschläge vorgeschrieben ist. In derselben Erklärung müssen Kandidaten, die sich vor dem französischen Wahlkollegium zur Wahl stellen, bescheinigen, dass sie deutsch- oder französischsprachig sind, wogegen diejenigen, die sich vor dem niederländischen Wahlkollegium zur Wahl stellen, bescheinigen müssen, dass sie niederländischsprachig sind. Nachdem der Wahlvorschlag dem Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des Kollegiums ausgehändigt worden ist, kann ein annehmender Kandidat seine Kandidatur nur noch mit Zustimmung der Unterzeichner des Wahlvorschlags und aller Mitkandidaten der betreffenden Liste auf gültige Weise zurückziehen. Es wird davon ausgegangen, dass annehmende Kandidaten, deren Namen auf ein und demselben Wahlvorschlag stehen, eine einzige Liste bilden. In der Annahmeakte benennen die Kandidaten unter den Wählern, die den sie betreffenden Wahlvorschlag unterzeichnet haben, drei Personen, die sie dazu ermächtigen, diese Akte einzureichen. In derselben Akte erkennen sie die beiden Kandidaten an, die von den in Artikel 21 § 1 erwähnten Parlamentariern benannt wurden, um den Wahlvorschlag einzureichen. Keine Liste darf mehr Kandidaten umfassen, als Mitglieder zu wählen sind. § 3 - In der Annahmeakte können die Kandidaten für den Hauptwahlvorstand des Kollegiums und für jeden der Hauptwahlvorstände der Provinzen und der Hauptwahlvorstände der Kantone je einen Zeugen und einen Ersatzzeugen benennen, um den Sitzungen und Verrichtungen dieser Wahlvorstände beizuwohnen. § 4 - Im Wahlvorschlag wird die Vorschlagsreihenfolge der Kandidaten angegeben. § 5 - Ein Kandidat darf nicht auf mehr als einer Liste vorkommen. Niemand darf eine Akte, mit der der Schutz eines Listenkürzels beantragt wird, unterzeichnen und gleichzeitig Kandidat auf einer Liste sein, die ein anderes geschütztes Listenkürzel benutzt. Ein annehmender Kandidat, der gegen eines der in den beiden vorangehenden Absätzen angegebenen Verbote verstösst, setzt sich den in Artikel 202 des Wahlgesetzbuches vorgesehenen Strafen aus. Sein Name wird aus allen Listen gestrichen, auf denen er vorkommt. Zur Gewährleistung dieser Streichung übermittelt der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes des Kollegiums dem Minister des Innern unmittelbar nach Ablauf der für das Einreichen der Kandidatenlisten vorgesehenen Frist auf dem schnellsten Weg einen Auszug aus allen eingereichten Listen. Dieser Auszug enthält Name, Vornamen und Geburtsdatum der Kandidaten und das in Artikel 21 § 2 Absatz 3 vorgesehene Listenkürzel. Gegebenenfalls teilt der Minister des Innern dem Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des Kollegiums spätestens am zweiundfünfzigsten Tag vor der Wahl um 16 Uhr die Kandidaturen mit, die den Bestimmungen des vorliegenden Artikels zuwiderlaufen. § 6 - Ein Wähler darf nicht mehr als einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Wähler, die gegen dieses Verbot verstossen, setzen sich den in Artikel 202 des Wahlgesetzbuches vorgesehenen Strafen aus. Art. 22 - Die Bestimmungen der Artikel 117 Absatz 1 und 2 und 119 bis 126 des Wahlgesetzbuches finden Anwendung auf die Wahl des Europäischen Parlaments. Jedoch: 1. ist jeweils an Stelle von « Hauptwahlvorstand des Wahlbezirks » « Hauptwahlvorstand des Kollegiums » zu lesen, 2.a) wird in Artikel 117 Absatz 1 « für Abgeordneten- oder Senatorenmandate » gestrichen, b) wird in Absatz 2 desselben Artikels « doppelte » und « und auch nicht mehr als sechs betragen » gestrichen, 3.ist in Artikel 119 Absatz 3 an Stelle von « zwanzigsten » « fünfundfünfzigsten » zu lesen, 4. ist Artikel 119bis wie folgt zu lesen: « Die in Artikel 41 Nr.3 angegebene Wählbarkeitsbedingung muss spätestens zum Zeitpunkt des Einreichens der Wahlvorschläge erfüllt sein. Der Hauptwahlvorstand des Kollegiums weist von Amts wegen die Kandidaten ab, die am Wahltag das einundzwanzigste Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder die noch vom Wählbarkeitsrecht ausgeschlossen sind beziehungsweise deren Wählbarkeitsrecht noch ausgesetzt ist. », 5. a) ist in Artikel 121 Absatz 1 an Stelle von « neunzehnten » « vierundfünfzigsten » zu lesen, b) wird derselbe Artikel durch folgende Absätze ergänzt: « Die Kandidaten können beim Hauptwahlvorstand des Kollegiums eine Beschwerde gegen die durch Artikel 21 § 2 Absatz 6 vorgeschriebene Sprachzugehörigkeitserklärung einreichen, die von einem von Wählern vorgeschlagenen Kandidaten abgegeben wurde. Die Beschwerde ist gemäss Absatz 1 des vorliegenden Artikels einzureichen. Die Bestimmungen der Artikel 122, 123 Absatz 1, 124 und 125 Absatz 1 und 2 des Wahlgesetzbuches finden Anwendung auf eine solche Beschwerde. Ein Einspruch gegen den diesbezüglich vom Hauptwahlvorstand des Kollegiums getroffenen Beschluss kann beim Staatsrat eingereicht werden, wo je nach Fall die französische beziehungsweise niederländische Kammer spätestens am dreiundvierzigsten Tag vor der Wahl ihre Entscheidung trifft. Der König legt das vom Staatsrat anzuwendende Verfahren fest. Der Beschluss des Staatsrates wird dem Vorsitzenden des betreffenden Hauptwahlvorstandes des Kollegiums sofort mitgeteilt. », 6. ist in Artikel 123 Absatz 1 an Stelle von « siebzehnten » « zweiundfünfzigsten » zu lesen, 7.ist in Artikel 124: - in Absatz 1 an Stelle von « siebzehnten » « zweiundfünfzigsten » zu lesen, - in Absatz 3 an Stelle von « aufgrund von Artikel 116 » « aufgrund von Artikel 21 § 3 » zu lesen, 8. ist Artikel 125 Absatz 3 wie folgt zu lesen: « Bei Berufung in bezug auf die in Artikel 41 Nr.1 und 2 erwähnten Wählbarkeitsbedingungen wird die Sache ohne Vorladung beziehungsweise Aufforderung auf den einundvierzigsten Tag vor der Wahl um 10 Uhr vormittags anberaumt, selbst wenn dieser Tag ein Feiertag ist, und zwar vor der ersten Kammer des Appellationshofes von Lüttich oder Antwerpen, je nachdem ob die Kandidaten vor dem französischen oder dem niederländischen Wahlkollegium vorgeschlagen werden. », 9. ist Artikel 125bis Absatz 1 wie folgt zu lesen: « Der Präsident des Appellationshofes hält sich am einundfünfzigsten Tag vor der Wahl von 11 bis 13 Uhr in seinem Amtszimmer zur Verfügung des Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des Kollegiums, um dort aus dessen Händen eine Ausfertigung der Protokolle mit den Berufungserklärungen und alle Unterlagen in bezug auf die Streitfälle, von denen der Hauptwahlvorstand des Kollegiums Kenntnis erhalten hat, entgegenzunehmen. Im Beisein seines Greffiers verfasst er die Akte über diese Aushändigung. », 10. ist in Artikel 125ter Absatz 1 an Stelle von « dreizehnten » « einundvierzigsten » zu lesen, 11.ist Artikel 126 Absatz 4 wie folgt zu lesen: « Das von den Vorstandsmitgliedern während der Sitzung verfasste und unterzeichnete Wahlprotokoll wird unverzüglich dem Europäischen Parlament übermittelt. Eine Abschrift des Protokolls wird an den Minister des Innern geschickt. Auszüge aus dem Protokoll werden sofort den Gewählten zugesandt. » Art. 23 - Ist die Anzahl ordentlicher Kandidaten und Ersatzkandidaten grösser als die der zu vergebenden Mandate, stellt der Hauptwahlvorstand des Kollegiums sofort den Stimmzettel gemäss Muster II a oder II b in der Anlage zu vorliegendem Gesetz auf. Die Kandidatenlisten werden sofort in allen Gemeinden des wallonischen beziehungsweise flämischen Wahlkreises ausgehängt. Eine Abschrift der Kandidatenlisten wird umgehend dem Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes der Provinz Brabant übermittelt, und dieser veranlasst unverzüglich den Aushang dieser Listen in den Gemeinden des Wahlkreises Brüssel. Auf dem Plakat werden in der in Artikel 24 für den Stimmzettel festgelegten Form die Namen der Kandidaten sowie ihre Vornamen, ihr Beruf und ihr Wohnsitz in schwarzer Fettschrift wiedergegeben. Wiedergegeben werden auch die dem vorliegenden Gesetz unter Muster I a beigefügten Anweisungen. Ab dem fünfzigsten Tag vor der Wahl übermittelt der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes des Kollegiums den Kandidaten und den Wählern, die sie vorgeschlagen haben, die offizielle Kandidatenliste, sofern sie darum bitten. Art. 24 - § 1 - Eine Abschrift des vom Hauptwahlvorstand des Kollegiums erstellten Musterstimmzettels wird sofort dem Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes jeder Provinz übermittelt, die vollständig oder teilweise den betreffenden Wahlkreisen angehört. § 2 - Die Bestimmungen von Artikel 128 des Wahlgesetzbuches finden Anwendung auf die Wahl des Europäischen Parlaments. Jedoch: 1. ist Absatz 2 wie folgt zu lesen: « Ein kleineres Stimmfeld befindet sich neben dem Namen und Vornamen jedes Kandidaten », 2.sind die Absätze 6 und 7 wie folgt zu lesen: « Die Listen mit geschütztem Listenkürzel erhalten die diesem Listenkürzel aufgrund von Artikel 20 zugeteilte laufende Nummer. Die weiteren Nummern werden den anderen Listen in aufeinanderfolgenden Auslosungen zugeteilt. In einer ersten Auslosung werden die Nummern den vollständigen Listen und in einer weiteren den unvollständigen Listen zugeteilt. », 3. finden die Absätze 9, 10 und 11 keine Anwendung. § 3 - Der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes der Provinz Brabant trägt Sorge dafür, dass sowohl die vor dem Hauptwahlvorstand des französischen Wahlkollegiums als auch die vor dem Hauptwahlvorstand des niederländischen Wahlkollegiums vorgeschlagenen Kandidatenlisten auf den Stimmzetteln eingetragen werden, die für den Wahlkreis Brüssel bestimmt sind. Dazu wird der Stimmzettel gemäss Muster II c in der Anlage zu vorliegendem Gesetz erstellt. Auf jeder der Stimmzettelhälften werden die Kandidatenlisten gemäss § 2 eingeordnet. Art. 25 - Im Falle eines Einspruchs vertagt der Hauptwahlvorstand des Kollegiums die in den Artikeln 23 und 24 und in Artikel 126 Absatz 1, 2 und 3 des Wahlgesetzbuches vorgesehenen Verrichtungen. Er tritt am einundvierzigsten Tag vor der Wahl um 18 Uhr zusammen, um diese Verrichtungen durchzuführen, sobald er von den in bezug auf den Einspruch getroffenen Beschlüssen in Kenntnis gesetzt worden ist. In diesem Fall erfolgt die in Artikel 23 Absatz 5 vorgesehene Übermittlung der Listen ab dem vierzigsten Tag vor der Wahl. Art. 26 - § 1 - Der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes der Provinz lässt die Stimmzettel mit schwarzer Druckfarbe auf Wahlpapier drucken. Die Verwendung jedes anderen Stimmzettels ist verboten. Fünf Tage vor der Wahl übermittelt der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes jeder Provinz den Vorsitzenden der Hauptwahlvorstände der Kantone unter versiegeltem Umschlag die für die Wahl erforderlichen Stimmzettel. Letztere sorgen dafür, dass den Vorsitzenden der verschiedenen Wahlbürovorstände am Tag vor der Wahl gegen Empfangsbescheinigung die für ihr Wahlbüro bestimmte Anzahl Stimmzettel ausgehändigt wird. Auf dem Umschlag werden die Anschrift und die Anzahl darin enthaltener Stimmzettel vermerkt. Dieser Umschlag darf nur in Anwesenheit des ordnungsgemäss gebildeten Vorstandes entsiegelt und geöffnet werden. Die Stimmzettel werden sofort nachgezählt, und das Ergebnis dieser Überprüfung wird im Protokoll vermerkt. Der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes des Kantons übermittelt gleichzeitig den Vorsitzenden der einzelnen Zählbürovorstände das Formular, das er hat vorbereiten lassen und das die Vorsitzenden der Zählbürovorstände nach der Stimmenauszählung auszufüllen haben. § 2 - Der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes der Provinz Brabant sorgt neben dem Druck der für die Wahlverrichtungen in seiner Provinz erforderlichen Stimmzettel für den Druck der erforderlichen Anzahl Stimmzettel für die Stimmabgabe der in Artikel 1 § 2 Nr. 1 erwähnten Wähler. Zu diesem Zweck stützt er sich auf die Mitteilung, die er in Ausführung von Artikel 7 § 2 erhalten hat. Sofort nach Druck dieser Stimmzettel übermittelt der Vorsitzende sie unter versiegeltem Umschlag dem Vorsitzenden des in Artikel 13 erwähnten Sonderwahlvorstandes, damit dieser Vorstand die Wähler, für die diese Stimmzettel bestimmt sind, zur Wahl auffordern kann. Die Anzahl der im Umschlag vorhandenen Stimmzettel ist darauf angegeben. Dieser Umschlag darf nur in Anwesenheit des ordnungsgemäss gebildeten Sonderwahlvorstandes entsiegelt und geöffnet werden. Die Stimmzettel werden sofort nachgezählt, und das Ergebnis dieser Überprüfung wird im Protokoll vermerkt. Art. 27 - Das Wahlpapier wird vom Staat geliefert. Druckfarbe und Abmessungen der Stimmzettel werden vom König festgelegt. Urnen, Trennwände, Pulte, Umschläge und Bleistifte werden entsprechend den von der Regierung genehmigten Mustern von den Gemeinden bereitgestellt. Alle anderen Wahlausgaben gehen ebenfalls zu Lasten der Gemeinden, mit Ausnahme der in den Artikeln 101 und 141 des Wahlgesetzbuches erwähnten Entschädigungen, deren Zahlung dem Staat obliegt. Ausschliesslich die in Artikel 1 § 1 und § 2 Nr. 2 erwähnten Wähler können die in Artikel 141 des Wahlgesetzbuches erwähnten Entschädigungen beanspruchen. Art. 28 - Fünf Tage vor der Wahl benennen die Kandidaten für jeden Wahlbürovorstand und jeden Zählbürovorstand jeweils höchstens einen Zeugen und einen Ersatzzeugen, um den Verrichtungen beizuwohnen. Kandidaten einer Liste dürfen im Namen der Liste, die sie vertreten, für jeden Vorstand nur einen Zeugen und einen Ersatzzeugen benennen. Haben einzelstehende Kandidaten für ein ordentliches Mandat mehr als drei Zeugen für ein Büro benannt, so setzt der Hauptwahlvorstand des Kantons deren Anzahl durch das Los auf drei herab, wobei abgewiesenen Zeugen gegebenenfalls ein anderes Wahlbüro in derselben Gemeinde zugewiesen wird. Letztere werden vom Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des Kantons sofort hiervon benachrichtigt. Diese Auslosung wird ungeachtet der Anzahl anwesender Mitglieder unmittelbar nach Ablauf der zur Entgegennahme der Zeugenbenennungen festgelegten Frist vorgenommen. Die Kandidaten geben das Wahlbüro oder das Zählbüro an, in dem die einzelnen Zeugen ihre Aufgabe während der gesamten Dauer der Verrichtungen erfüllen. Sie benachrichtigen selbst die von ihnen benannten Zeugen. Das von einem der Kandidaten unterzeichnete Benachrichtigungsschreiben wird vom Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des Kantons gegengezeichnet. Die Zeugen müssen Wähler im Wahlkreis sein. Kandidaten können als Zeugen oder Ersatzzeugen benannt werden. KAPITEL III - Stimmabgabe Abschnitt I - Einrichtung der Wahlbüros und gültige Stimmabgabe Art. 29 - Die Bestimmungen der Artikel 138 bis 143 Absatz 1, 2, 3, 5 und 6 und der Artikel 144 bis 147 Absatz 1, 3, 4, 8 und 9 des Wahlgesetzbuches finden Anwendung auf die Wahl des Europäischen Parlaments. Jedoch: 1. ist in Artikel 140 an Stelle von « Muster I » « Muster I a in der Anlage zu vorliegendem Gesetz » zu lesen, 2.wird in Artikel 143 Absatz 1 « gegebenenfalls für jede Gesetzgebende Kammer » gestrichen, 3. ist in Artikel 147: - in Absatz 3 an Stelle von « Anderenfalls öffnet der Vorsitzende » « Der Vorsitzende öffnet » zu lesen, - Absatz 8 wie folgt zu lesen: « In Begleitung der Zeugen bringt der Vorsitzende oder ein von ihm bestimmter Beisitzer diese verschiedenen Umschläge sofort zu dem vom Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des Kantons gemäss Artikel 150 Absatz 3 des Wahlgesetzbuches bestimmten Lokal.Dort wird ihm dafür eine Empfangsbescheinigung vom Beauftragten des Bürgermeister- und Schöffenkollegiums des Kantonshauptortes ausgestellt. » Abschnitt II - Wahl mittels Vollmacht Art. 30 - Die Bestimmungen von Artikel 147bis des Wahlgesetzbuches finden Anwendung auf die in Artikel 1 § 1 und § 2 Nr. 2 erwähnten Wähler. Jedoch ist § 1 wie folgt zu ergänzen: « 6. Studenten, die sich aus Studiengründen unmöglich ins Wahlbüro begeben können, vorausgesetzt, sie legen eine Bescheinigung der Leitung der Unterrichtsanstalt vor, die sie besuchen, 7. Wähler, die aus anderen als den höher angeführten Gründen aufgrund eines vorübergehenden Auslandsaufenthaltes am Wahltag von zu Hause weg sind und daher nicht in der Lage sind, sich ins Wahlbüro zu begeben, sofern diese Verhinderung vorher auf Vorlage der erforderlichen Belege vom Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des Kantons des Wohnsitzes festgestellt wurde;der König bestimmt das Muster der vom Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des Kantons auszustellenden Bescheinigung. Der Antrag muss spätestens am fünfzehnten Tag vor dem Wahltag beim Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des Kantons des Wohnsitzes eingereicht werden. » Abschnitt III - Briefwahl Art. 31 - § 1 - Die in der in Artikel 7 erwähnten Liste eingetragenen Wähler geben ihre Stimme per Briefwahl ab gemäss dem weiter unten festgelegten Verfahren. Der Wähler gibt seine Stimme auf dem Stimmzettel ab, der sich in dem in Artikel 17 § 1 Nr. 2 erwähnten neutralen Umschlag B befindet, und nachdem er den ordnungsgemäss gefalteten Stimmzettel wieder in diesen Umschlag gesteckt hat, verschliesst er diesen. Der Wähler steckt den neutralen Umschlag B mit dem Stimmzettel und die in Artikel 17 § 1 Nr. 3 erwähnte, ordnungsgemäss ausgefüllte Erklärung in den für die Rücksendung bestimmten Umschlag A, den er an den in Artikel 13 erwähnten Sonderwahlvorstand richtet. § 2 - Die für die Rücksendung bestimmten Umschläge müssen spätestens am Wahltag um 13 Uhr beim Sonderwahlvorstand eingehen. § 3 - Der Sonderwahlvorstand öffnet diese Umschläge, wenn sie bei ihm eingehen. Nachdem überprüft worden ist, ob die Angaben auf dem in Artikel 17 § 1 Nr. 3 erwähnten Formular mit den Angaben der in Anwendung von Artikel 7 erstellten Liste übereinstimmen, werden die Namen der betreffenden Wähler auf dieser Liste abgehakt. Die neutralen Umschläge B werden ordnungsgemäss verschlossen bis zu Beginn der Stimmenauszählung aufbewahrt. § 4 - Am Wahltag zu der für den Beginn der Stimmenauszählung festgelegten Uhrzeit lässt der Vorsitzende des Sonderwahlvorstandes diese Umschläge gegen Empfangsbescheinigung dem Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des Kantons Brüssel aushändigen. Dieser Vorsitzende verteilt diese Umschläge gleichmässig auf die Zählbüros seines Kantons. Abschnitt IV - Datum der Wahl Art. 32 - Gemäss dem Beschluss des Rates der Europäischen Gemeinschaften zur Festlegung des Zeitraums der Wahl der Abgeordneten in das Europäische Parlament durch allgemeine Direktwahl wird das Datum der Wahl des Europäischen Parlaments auf den 18. Juni 1989 festgelegt. KAPITEL IV - Stimmenauszählung Art. 33 - Die Bestimmungen der Artikel 149 Absatz 1, 150 bis 152, 155 bis 159, 161 und 162 des Wahlgesetzbuches finden Anwendung auf die Wahl des Europäischen Parlaments. Jedoch: 1. wird Artikel 150 durch folgende Absätze ergänzt: « Der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes des Kantons bestimmt den Raum, wo die Umschläge der Wahlbürovorstände gegen Empfangsbescheinigung, die von einem Beauftragten des Bürgermeister- und Schöffenkollegiums des Kantonshauptortes auszustellen ist, hinterlegt werden müssen. Das im vorangehenden Absatz erwähnte Bürgermeister- und Schöffenkollegium ist mit der Beaufsichtigung dieser Umschläge beauftragt. », 2. muss Artikel 151 Absatz 2 wie folgt gelesen werden: « Er teilt den Vorsitzenden der Wahlbüro- und Zählbürovorstände sofort per Einschreiben mit, wo sich der Raum befindet, den er aufgrund von Artikel 150 Absatz 3 bestimmt hat.», 3. a) muss Artikel 152 Absatz 1 wie folgt gelesen werden: « Der König bestimmt, bis zu welcher Uhrzeit der Zählbürovorstand spätestens gebildet sein muss und ab welcher Uhrzeit mit der Stimmenauszählung begonnen werden darf.», b) wird derselbe Artikel durch folgende Absätze ergänzt: « Der Zählbürovorstand beginnt mit der Stimmenauszählung zu der vom König in Ausführung von Absatz 1 bestimmten Uhrzeit.Zu diesem Zweck übernehmen die Vorstandsmitglieder in Begleitung der Zeugen, falls diese es wünschen, in dem gemäss Artikel 150 Absatz 3 bestimmten Raum die für sie bestimmten Umschläge. Der Vorsitzende des Zählbürovorstandes stellt dem Beauftragten des Bürgermeister- und Schöffenkollegiums des Kantonshauptortes eine Empfangsbescheinigung aus. Die Zählbürovorstände des Wahlkantons Brüssel dürfen ihre Verrichtungen zu dem in Ausführung von Absatz 1 bestimmten Zeitpunkt erst beginnen, nachdem die Stimmzettel der in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft wohnhaften belgischen Wähler mit den in Artikel 149 Absatz 1 erwähnten Stimmzetteln gemischt wurden. », 4. ist in Artikel 161: - in Absatz 2 an Stelle von « des Bezirks » « des Kantons » zu lesen, - in Absatz 6 an Stelle von « die Namen des Bezirks und » « den Namen » zu lesen, - in Absatz 12 an Stelle von « des Bezirks » « der Provinz » zu lesen, 5.ist in Artikel 162 Absatz 3 an Stelle von « des Bezirks » « der Provinz » zu lesen. Art. 34 - In den Wahlkantonen des Wahlkreises Brüssel ordnen die Zählbürovorstände, nachdem sie über die Gültigkeit der Stimmzettel befunden haben, die Stimmzettel mit einer gültigen Stimme in zwei Kategorien ein: 1. Stimmzettel mit Stimmabgabe für eine beim Hauptwahlvorstand des französischen Wahlkollegiums eingereichte Kandidatenliste, 2.Stimmzettel mit Stimmabgabe für eine beim Hauptwahlvorstand des niederländischen Wahlkollegiums eingereichte Kandidatenliste. In diesen Wahlkantonen wird die in Artikel 161 Absatz 2 des Wahlgesetzbuches erwähnte Mustertabelle in zwei Exemplaren erstellt: eins in Französisch mit den für das französische Wahlkollegium bestimmten Ergebnissen der Stimmenauszählung und ein zweites in Niederländisch mit den für das niederländische Wahlkollegium bestimmten Ergebnissen der Stimmenauszählung. Der Hauptwahlvorstand des Kantons erstellt in diesen Kantonen die in Artikel 161 Absatz 9 des Wahlgesetzbuches erwähnte zusammenfassende Tabelle ebenfalls in zwei Exemplaren. Art. 35 - Für die gesamte Provinz totalisiert der Hauptwahlvorstand der Provinz die Zahlen aus den zusammenfassenden Tabellen der Hauptwahlvorstände der Kantone in einer zusammenfassenden Tabelle und übermittelt diese zusammen mit den zusammenfassenden Tabellen der Hauptwahlvorstände der Kantone auf dem schnellsten Weg dem Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des Kollegiums. Der Hauptwahlvorstand der Provinz Brabant erstellt zwei zusammenfassende Tabellen: eine in Französisch mit den Ergebnissen, die in den Kantonen registriert wurden, die zum französischen Sprachgebiet gehören, und denen die Ergebnisse hinzugefügt werden, die von den Hauptwahlvorständen der Kantone des Wahlkreises Brüssel in den für den Hauptwahlvorstand des französischen Wahlkollegiums bestimmen Tabellen registriert wurden; die andere in Niederländisch mit den Ergebnissen, die in den Kantonen registriert wurden, die ausserhalb des Wahlkreises Brüssel zum niederländischen Sprachgebiet gehören, und denen die Ergebnisse hinzugefügt werden, die von den Hauptwahlvorständen der Kantone des Wahlkreises Brüssel in den für den Hauptwahlvorstand des niederländischen Wahlkollegiums bestimmen Tabellen registriert wurden. Diese zusammenfassenden Tabellen werden zusammen mit den von den Hauptwahlvorständen der Kantone erstellten Tabellen auf dem schnellsten Weg dem Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des französischen Wahlkollegiums beziehungsweise dem Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des niederländischen Wahlkollegiums übermittelt. Art. 36 - Die Bestimmungen der Artikel 164 bis 172 und 175 des Wahlgesetzbuches finden Anwendung auf die Wahl des Europäischen Parlaments. Jedoch: 1. ist jeweils an Stelle von « Hauptwahlvorstand des Bezirks » « Hauptwahlvorstand des Kollegiums » zu lesen, 2.ist in Artikel 164 Absatz 2 an Stelle von « Hauptort des Bezirks » « auf deren Gebiet der Vorstand eingerichtet ist » zu lesen, 3. ist in Artikel 165 « für jede Gesetzgebende Kammer » zu streichen, 4.ist in Artikel 171 Absatz 1 « wobei ihre Anzahl die doppelte Anzahl gewählter ordentlicher Kandidaten nicht übersteigen, aber auch nicht weniger als drei betragen darf » zu streichen, 5. ist/sind in Artikel 175: - in Absatz 1 der letzte Satz zu streichen, - die Absätze 3 und 4 zu streichen. Art. 37 - Das während der Sitzung verfasste und von den Mitgliedern des Hauptwahlvorstandes des Kollegiums und den Zeugen unterzeichnete Wahlprotokoll wird zusammen mit den von den Hauptwahlvorständen der Provinzen erstellten zusammenfassenden Tabellen unverzüglich dem Greffier der Abgeordnetenkammer übermittelt. Nach Abschluss des in Artikel 43 vorgesehenen Verfahrens übermittelt der Greffier der Abgeordnetenkammer dem Europäischen Parlament die Protokolle mit einer gemeinsamen Liste der Gewählten und die zur Überprüfung ihrer Mandate erforderlichen Unterlagen. Ein Auszug aus dem Protokoll des Hauptwahlvorstandes des Kollegiums wird jedem Gewählten zugesandt. Art. 38 - Der Hauptwahlvorstand der Provinz übermittelt die an ihn gerichteten Umschläge dem Provinzialsekretär, der sie bis nach der Überprüfung der Mandate der Gewählten aufbewahrt. Der Greffier der Abgeordnetenkammer und der Präsident des Europäischen Parlaments können sich bestimmte Unterlagen vorlegen lassen, falls sie es für erforderlich erachten. TITEL IV - Wahlpflicht und Strafen Art. 39 - Die Teilnahme an der Wahl ist Pflicht: 1. für die im Bevölkerungsregister einer belgischen Gemeinde eingetragenen belgischen Wähler, 2.für die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft wohnhaften Belgier, die auf der in Artikel 7 erwähnten Wählerliste stehen, 3. für die Staatsangehörigen der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft, die in Ausführung von Artikel 4 in der Wählerliste der Gemeinde ihres Wohnortes eingetragen sind. Die Bestimmungen der Artikel 207 bis 210 des Wahlgesetzbuches finden Anwendung auf diese Wähler. Für die Anwendung der Bestimmungen von Artikel 210 des Wahlgesetzbuches in bezug auf die besondere Rückfälligkeit, was das unbegründete Fernbleiben von der Wahl betrifft, sind nur Wahlen für das Europäische Parlament zu berücksichtigen. Art. 40 - Die Bestimmungen des Titels V des Wahlgesetzbuches finden Anwendung auf die Wahl des Europäischen Parlaments. TITEL V - Wählbarkeit und Unvereinbarkeiten Art. 41 - Um für das Europäische Parlament wählbar zu sein, muss man: 1. belgischer Wähler für das Europäische Parlament sein, 2.das einundzwanzigste Lebensjahr vollendet haben, 3. französischsprachig oder deutschsprachig sein, wenn man sich vor dem französischen Wahlkollegium zur Wahl stellt, oder niederländischsprachig sein, wenn man sich vor dem niederländischen Wahlkollegium zur Wahl stellt. Diese Sprachzugehörigkeit muss in der in Artikel 21 § 2 Absatz 6 erwähnten Akte zur Annahme der Kandidatur bestätigt werden. Art. 42 - Die aufgrund der belgischen Gesetze auf belgische Parlamentarier anwendbaren Unvereinbarkeiten gelten ebenfalls für Mitglieder des Europäischen Parlaments. Die Eigenschaft eines Mitgliedes des Europäischen Parlaments ist darüber hinaus unvereinbar mit der Eigenschaft eines Mitgliedes der Abgeordnetenkammer oder des Senats, des Flämischen Rates, des Rates der Französischen Gemeinschaft oder des Rates der Region Brüssel-Hauptstadt, eines Regionalrates, einer Gemeinschafts- oder Regionalexekutive, eines ständigen Ausschusses oder eines Agglomerationskollegiums und mit der Eigenschaft eines Bürgermeisters, Schöffen oder Präsidenten eines Sozialhilfezentrums einer Gemeinde von mehr als 50 000 Einwohnern. Die Abgeordnetenkammer befindet über die in den belgischen Gesetzen vorgesehenen Unvereinbarkeiten. Ihre Beschlüsse werden den in Artikel 37 Absatz 2 vorgesehenen Unterlagen beigefügt. Ein Mitglied des Europäischen Parlaments darf ein Amt oder Mandat, das mit dem Mandat eines europäischen Parlamentariers unvereinbar ist, nicht annehmen, wenn es nicht vorher auf dieses letzte Mandat verzichtet hat. TITEL VI - Verschiedene Bestimmungen Art. 43 - Die Abgeordnetenkammer befindet über die Gültigkeit der Wahlverrichtungen, sowohl was die Gewählten als auch was die Ersatzmitglieder betrifft. Sie befindet über die auf der Grundlage der Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes eingereichten Beschwerden. Jede Beschwerde gegen die Wahl muss schriftlich erfolgen und innerhalb zehn Tagen nach der Wahl beim Greffier der Abgeordnetenkammer eingereicht werden. Der Beschluss der Abgeordnetenkammer in bezug auf die Beschwerde wird den in Artikel 37 Absatz 2 vorgesehenen Un …

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