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FEDERALE OVERHEIDSDIENST MOBILITEIT EN VERVOER
22 MEI 2014. - Koninklijk besluit betreffende het reizigersvervoer over de weg. - Duitse vertaling
De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 22 mei 2014 betreffende het reizigersvervoer over de weg (Belgisch Staatsblad van 15 juli 2014).
Deze vertaling is opgemaakt door de Vertaaldienst van de Federale Overheidsdienst Mobiliteit en Vervoer in Brussel.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN 22. MAI 2014 - Königlicher Erlass über den Personenkraftverkehr BERICHT AN DEN KÖNIG Sire, der Entwurf eines Königlichen Erlasses, der Eurer Majestät zur Unterschrift vorgelegt wird, wurde zur Ausführung ausgearbeitet: 1.der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates; 2. der Verordnung (EG) Nr.1073/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum grenzüberschreitenden Personenkraftverkehrsmarkt und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006; 3. des Gesetzes vom 15.Juli 2013 über den Personenkraftverkehr und zur Ausführung der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates und zur Ausführung der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum grenzüberschreitenden Personenkraftverkehrsmarkt und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006, (nachstehend "das Gesetz" genannt).
I. DERZEITIGER STAND Die derzeit geltenden Vorschriften im Bereich des Personenkraftverkehrs bestehen aus: 1. dem Erlassgesetz vom 30.Dezember 1946 über den gewerblichen Personenverkehr mit Kraftomnibussen; 2. dem Erlass des Regenten vom 20.September 1947 zur Einführung einer allgemeinen Regelung für den Linienverkehr, den zeitweiligen Linienverkehr, die Sonderformen des Linienverkehrs und den Gelegenheitsverkehr; 3. dem Königlichen Erlass vom 25.März 1986 zur Festlegung der Bedingungen für die Erteilung von Betriebsgenehmigungen für Gelegenheitsdienste im gewerblichen Personenverkehr; 4. dem Ministeriellen Erlass vom 25.März 1986 zur Festlegung der Qualitätsanforderungen, die die für Gelegenheitsdienste im gewerblichen Personenverkehr benutzten Fahrzeuge erfüllen müssen; 5. dem Königlichen Erlass vom 21.April 2007 zur Festlegung der Bedingungen für den Zugang zum Beruf des Personenkraftverkehrsunternehmers; 6. dem Ministeriellen Erlass vom 21.April 2007 zur Ausführung des Königlichen Erlasses vom 21. April 2007 zur Festlegung der Bedingungen für den Zugang zum Beruf des Personenkraftverkehrsunternehmers.
Ferner wurde durch den Königlichen Erlass vom 1. Februar 2012 der für den Kraftverkehr zuständige Dienst beim FÖD Mobilität und Transportwesen als für die Anwendung der vorbezeichneten Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 zuständige Behörde benannt.
Da die oben genannten Verordnungen (EG) Nr. 1071/2009 und 1073/2009, die am 4. Dezember 2009 in Kraft getreten sind, bedeutende Abänderungen enthalten bezüglich der derzeitigen Vorschriften, sind neue nationale Vorschriften erforderlich.
II. ENTWURF EINES KÖNIGLICHEN ERLASSES Zusammengefasst sind die wesentlichsten Abänderungen, die durch das Gesetz und folglich durch den vorliegenden Entwurf eines Königlichen Erlasses vorgenommen werden, die Folgenden: 1. Anpassung an die Verordnungsbestimmungen der Europäischen Union, insbesondere bezüglich des Berufs- und Marktzugangs;2. Anpassung an die Bestimmungen des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft;3. administrative Vereinfachung;4. bessere Kontrolle der Bedingungen hinsichtlich des Berufszugangs, unter anderem durch die Einführung des Begriffs "Verkehrsleiter", die Neubewertung der Zuverlässigkeit nach schweren Verstößen und eine intensivere Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten;5. Erweiterung der Verwaltungssanktionen, insbesondere bezüglich der Entziehung der Gemeinschaftslizenzen;6. Einführung administrativer Geldbußen, um ein effizientere Bestrafung bestimmter Verstöße zu ermöglichen;7. Einrichtung eines Konzertierungsausschusses für Personenkraftverkehr. III. KOMMENTAR ZU DEN ARTIKELN TITEL 1 - Definitionen Artikel 1 definiert einige Begriffe, die für eine richtige Auslegung des Königlichen Erlasses erforderlich sind. Andere Begriffe, die in Artikel 3 des Gesetzes und in den Gemeinschaftsvorschriften erklärt werden, sind hierin nicht mehr aufgeführt.
TITEL 2 - Kontroll- und Genehmigungspapiere Unter diesem Titel werden die unterschiedlichen Kontroll- und Genehmigungspapiere aufgelistet, die neben der Gemeinschaftslizenz für den Personenkraftverkehr, der in den Anwendungsbereich des Gesetzes fällt, erforderlich sind. Dies erlaubt die Ausführung von Artikel 6 des Gesetzes.
KAPITEL 1 - Gelegenheitsverkehr Abschnitt 1 - In Belgien ansässige Verkehrsunternehmen Artikel 2 Absatz 1 handelt vom nationalen Gelegenheitsverkehr und vom Gelegenheitsverkehr aus oder nach anderen Mitgliedstaaten der EU, des EWR oder der Schweiz. Zu diesem Zweck muss vom Fahrtenblatt, gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009, Gebrauch gemacht werden.
Absatz 2 bestimmt, dass für jeden Gelegenheitsverkehr aus oder nach einem Drittland gegebenenfalls Gebrauch gemacht werden muss von: 1. einem Fahrtenblatt und gegebenenfalls einer im INTERBUS-Übereinkommen vorgesehenen Genehmigung.Hierunter fallen momentan Albanien, Bosnien und Herzegowina, die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Moldau, Montenegro, die Ukraine und die Türkei; 2. einem Fahrtenblatt und gegebenenfalls einer im ASOR-Übereinkommen vorgesehenen Genehmigung für den Verkehr innerhalb der Länder, die das INTERBUS-Abkommen nicht unterzeichnet haben. Absatz 3 sieht die Möglichkeit der Verwendung eines Ersatzdokumentes für das Fahrtenblatt vor, falls der Gelegenheitsverkehr auf das nationale Hoheitsgebiet beschränkt bleibt.
Abschnitt 2 - In einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes oder in der Schweiz ansässige Unternehmen Artikel 3 nimmt dieselben Grundsätze, wie in Artikel 2 dargestellt, wieder auf.
Abschnitt 3 - In einem Drittland ansässige Unternehmen Artikel 4 - Diese Unternehmen müssen, je nach Fall, Gebrauch machen von entweder einem im INTERBUS-Abkommen vorgesehenen Fahrtenblatt oder einem im ASOR-Übereinkommen vorgesehenen Fahrtenblatt (siehe Artikel 2 Absatz 2).
KAPITEL 2 - Internationaler Linienverkehr Artikel 5 handelt von der zusätzlichen Genehmigung, die neben der Gemeinschaftslizenz, für den internationalen Linienverkehr erforderlich ist.
KAPITEL 3 - Sonderformen des internationalen Linienverkehrs Artikel 6 - Für die Sonderformen des internationalen Linienverkehrs ist neben der Gemeinschaftslizenz entweder eine zusätzliche Genehmigung oder ein zwischen dem Veranstalter und dem Verkehrsunternehmer geregelter Vertrag erforderlich.
KAPITEL 4 - Werkverkehr Artikel 7 - Für den internationalen Werkverkehr sind keine Genehmigungen, jedoch Bescheinigungen erforderlich (Artikel 5 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009).
Als Antwort auf die Bemerkung des Staatsrates wird darauf hingewiesen, dass für den nationalen Werkverkehr weder eine Genehmigung noch eine Bescheinigung erforderlich ist, dass im dritten Absatz jedoch festgelegt ist, dass sich - zur Ausführung der in Artikel 6 des Gesetzes erwähnten Ermächtigung - die "entsprechenden" Dokumente im Fahrzeug befinden müssen. Im Fall von nationalem Werkverkehr - der per Definition nicht kommerziell und ohne Erwerbszweck sein darf - wird anhand von Dokumenten belegt werden müssen, dass die Reisenden eine echte und dauerhafte Verbindung zum Verkehrsunternehmen besitzen (Artikel 5 des Gesetzes). Die Begründung des Gesetzes gibt eine Anzahl Beispiele, wie die Schüler einer Schule oder Mitglieder einer Vereinigung, die jeweils mit dieser Schule oder dieser Vereinigung gehörenden Fahrzeugen befördert werden. Eine vollständige Auflistung ist jedoch nicht möglich aufgrund der Vielzahl von Fällen, die sich ergeben können.
Die Freistellung von der Genehmigungspflicht für den Werkverkehr ergibt sich logischerweise aus der Tatsache, dass weder der europäische noch der belgische Gesetzgeber die Absicht hatten, die Ausführenden dieses Verkehrs der Gesetzgebung hinsichtlich des Zugangs zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers zu unterwerfen.
KAPITEL 5 - Anwendung bilateraler und multilateraler Abkommen Artikel 8 verweist auf die allgemeine Anwendung der bilateralen und multilateralen mit Drittländern geschlossenen Abkommen. Darin wird überprüft werden müssen, ob die betreffende Beförderung bestimmten Kontroll- und Genehmigungspapieren unterworfen ist.
KAPITEL 6 - Verpflichtungen Artikel 9 Absatz 1 formuliert die allgemeine Genehmigungspflicht für den Gelegenheitsverkehr, den internationalen Linienverkehr und die Sonderformen des internationalen Linienverkehrs. Es handelt sich hierbei um (die beglaubigte Abschrift) der Gemeinschaftslizenz oder der damit gleichgestellten Schweizer Genehmigung (oder gegebenenfalls einer Lizenz für internationalen Verkehr für in anderen Ländern außerhalb des EWR ansässige Unternehmen).
Absatz 2 schreibt vor, dass diese Grundlizenz bei einer (Verkehrs-)Kontrolle vorgelegt werden muss, ebenso wie die anderen im vorigen Artikel genannten Kontroll- und Genehmigungspapiere.
TITEL 3 - Gemeinschaftslizenz KAPITEL 1 - Erteilung Abschnitt 1 - Antrag und Ersatz Artikel 10 bedarf keines Kommentars.
Abschnitt 2 - Gültigkeit Artikel 11 - Die Gemeinschaftslizenz ist keinesfalls an eine andere natürliche oder juristische Person übertragbar.
Artikel 12 definiert die Fälle, in denen die Gemeinschaftslizenz ungültig ist.
Paragraph 1 Nr. 4 - Aus Gründen der administrativen Vereinfachung wird das Zulassungskennzeichen fortan nicht mehr auf der beglaubigten Abschrift der Gemeinschaftslizenz angegeben. Um Missbrauch entgegenzuwirken - jede beglaubigte Abschrift ist ab jetzt brauchbar für egal welchen Reisebus - ist das Unternehmen weiterhin dazu verpflichtet, die Zulassungskennzeichen der Fahrzeuge, die es im Rahmen der Gemeinschaftslizenz zu verwenden wünscht, vor Beginn der Tätigkeiten der Verwaltung mitzuteilen. Die Verwaltung wird sie im E-Register der Kraftverkehrsunternehmen registrieren. Bei einer Verkehrskontrolle kann der befugte Bedienstete überprüfen, ob das Zulassungskennzeichen im E-Register eingetragen ist. Die beglaubigte Abschrift, die sich im Fahrzeug befindet ist ungültig, falls das Zulassungskennzeichen nicht in der Datenbank aufgenommen ist. In diesem Fall handelt es sich um eine illegale Beförderung.
Paragraph 2 erwähnt die Fälle, in denen eine Gemeinschaftslizenz ersetzt werden muss.
Um sich bei möglichen Kontrollen verantworten zu können, wird dem Unternehmen erlaubt, die zu ersetzenden Exemplare seiner Gemeinschaftslizenz nicht mitzusenden beim Antrag auf Ersatz. Es muss sie jedoch an die Verwaltung zur Vernichtung zurückschicken, nachdem es die neuen Exemplare erhalten hat. Die Rücksendung muss innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der neuen Exemplare erfolgen.
Die Paragraphen 3 und 4 bedürfen keines Kommentars.
Artikel 13 § 1 - Sowohl das Original als auch die Abschriften der Gemeinschaftslizenz werden für höchstens fünf Jahre ausgestellt.
Paragraph 2 - In bestimmten Situationen ist es nicht gerechtfertigt Gemeinschaftslizenzen für fünf Jahre auszustellen. 1. Kraftverkehrsunternehmen können als Deckmantel illegaler Tätigkeiten verwendet werden, wie z.B. Drogenhandel, Menschenhandel usw., die sich oftmals in den Händen krimineller Organisationen befinden. Diese illegalen Praktiken können bedeutende Vermögensvorteile erzielen. Der Gesetzgeber hat eine Sondereinziehung dieser Vorteile vorgesehen (siehe insbesondere Art. 43quater StGB).
Wenn nach den Informationen, über die die Verwaltung verfügt, ein Risiko besteht, dass das Unternehmen oder identifizierte Personen im Unternehmen die Lizenz auch für die Begehung schwerer Straftaten, die erhebliche Vorteile generieren, verwenden könnte(n), wird, sofern das Unternehmen alle Zulassungsbedingungen erfüllt, eine Lizenz für einen begrenzten Zeitraum ausgestellt (z. B. sechs Monate). Anschließend findet eine neue Bewertung statt. 2. Hinweise können darauf deuten, dass ein Unternehmen nicht nachhaltig (dauerhaft) den Voraussetzungen der Niederlassung oder der fachlichen Eignung entsprechen wird.Bezüglich der Niederlassung kann dies beispielsweise der Fall sein, wenn alle Geschäftsführer und der Verkehrsleiter im Ausland wohnen oder im Ausland wohnen werden und das Unternehmen in Belgien kein diensttuendes Personal (mehr) besitzt. Im Bereich der fachlichen Eignung kann dies z. B. aus dem mit dem Verkehrsleiter vereinbarten Angestelltenvertrag hervorgehen, in dem festgehalten ist, dass der Betroffene seinen Nachweis über die fachliche Eignung dem Unternehmen "zur Verfügung stellt" oder an dieses "vermietet". In solchen Fällen wird eine Lizenz für eine kürzere Dauer ausgestellt. Nach einiger Zeit wird die Niederlassung oder die fachliche Eignung (vor Ort) kontrolliert. 3. Die Unternehmen, die wiederholt nicht die Transportvorschriften einhalten, erhalten keine Lizenz für 5 Jahre und werden regelmäßig kontrolliert. Diese Entscheidung muss nicht begründet werden, da sie dem Unternehmen nicht schadet.
Paragraph 3 - Vor der (fünfjährigen) Erneuerung wird überprüft, ob das Unternehmen und die betreffenden Personen noch die Zulassungsbedingungen erfüllen. Der Verkehrsunternehmer muss keine Erneuerung beantragen. Sie wird automatisch durchgeführt, wenn die Bedingungen erfüllt sind.
Abschnitt 3 - Ausführung Artikel 14 - Artikel 8 § 2 des Gesetzes sieht eine Übertragung an den Minister vor.
KAPITEL 2 - Verweigerung und Entziehung Abschnitt 1 - Verweigerung Artikel 15 - Die Gemeinschaftslizenz wird verweigert oder entzogen, wenn das Unternehmen nicht die Zulassungsbedingungen für die Niederlassung, die Zuverlässigkeit, die fachliche Eignung und die finanzielle Leistungsfähigkeit erfüllt.
Abschnitt 2 - Entziehung Die Artikel 16 und 17 zählen die Fälle auf, die die Entziehung der Gemeinschaftslizenz rechtfertigen.
Die Entziehung ist nicht definitiv, in dem Sinn, dass eine Neuerteilung der Lizenz möglich ist, wenn erneut die Bedingungen für die Erteilung erfüllt sind (siehe Artikel 19).
Die Lizenz kann jedoch in bestimmten Fällen für eine gewisse Zeit entzogen werden, auch wenn die Bedingungen für die Erteilung vor Ablauf dieser Zeit erneut erfüllt werden (Artikel 16 § 3 und Artikel 17 §§ 1 und 2). Es handelt sich hierbei um eine Verwaltungssanktion, die bei schweren Missbräuchen oder Verstößen verhängt wird.
Dies erlaubt die Ausführung von Artikel 7 § 3 Nr. 4 des Gesetzes, auch wenn es im Ermessen des Ministers und seinem Beauftragten liegt, ad hoc die (Mindest-)Dauer, während der die Entziehung beibehalten wird, festzulegen.
Auf diese Weise wird die Lizenz für eine Dauer von höchstens vierundzwanzig Monaten entzogen, wenn die Entziehung hervorgeht aus der unzureichenden Leitung der Beförderungstätigkeit durch den Verkehrsleiter oder aus der Feststellung, dass die angeblich echte Beziehung - erwähnt in Artikel 4 Absatz 1 b) der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 - zwischen ihm und dem Unternehmen nicht bestanden hat (Artikel 16 § 3).
Die Lizenz wird höchstens für sechsunddreißig Monate eingezogen, wenn das Unternehmen, einschließlich seiner Angestellten und Beauftragten, unrichtige oder unvollständige Informationen erteilt hat oder dito Erklärungen abgegeben hat, um seine Gemeinschaftslizenz zu erhalten oder zu behalten. Die Kommunikation der Information oder die Erklärungen erfolgen unter anderem mithilfe der Formulare mit denen die Gemeinschaftslizenzen beantragt werden. Die Verwaltung wird die übermittelten Informationen als wahrheitsgemäß betrachten, sie muss jedoch diejenigen Unternehmen, die ihr Vertrauen missbrauchen, auf hinreichend abschreckende Weise bestrafen können (Art. 17 § 1).
Die Gemeinschaftslizenz - oder eine gewisse Anzahl beglaubigter Abschriften - kann darüber hinaus für höchstens vierundzwanzig Monate eingezogen werden, wenn der Verkehrsunternehmer schwere Verstöße gegen die Regeln über die Beförderung begeht (Artikel 17 § 2).
Artikel 18 - Die Gemeinschaftslizenz muss innerhalb von zehn Tagen nach Erhalt der Notifizierung der Einziehung auf beweiskräftige Weise (Einschreibesendung) zurückgesendet werden. Die Beweislast liegt beim Unternehmen.
Artikel 19 - Das Unternehmen kann lediglich erneut auf sein Ersuchen eine Gemeinschaftslizenz erhalten, nachdem die Verwaltung überprüft hat, ob alle Zulassungsbedingungen erfüllt sind.
Abschnitt 3 - Gemeinsame Bestimmungen für die Verweigerung und die Entziehung Artikel 20 beinhaltet die Verfahrensregeln, die sowohl auf die Verweigerung als auch die Entziehung einer Gemeinschaftslizenz anzuwenden sind.
Der Minister oder sein Beauftragter muss dem Unternehmen per Einschreibebrief die Möglichkeit bieten, seine Verteidigungsmittel schriftlich vorzubringen. Dieser Brief wird an die letzte bekannte Adresse des Unternehmens versendet.
Die Frist von dreißig Tagen beginnt am dritten Werktag nach Aufgabe des Briefs bei der Post. Das Unternehmen, das behauptet den Brief nicht erhalten zu haben, muss den Nachweis erbringen, dass es ihm absolut unmöglich war, den Brief zu erhalten. Jeder Fall höherer Gewalt muss belegt werden.
Verteidigungsmittel, die auf eine andere als die vorgeschriebene Weise oder nicht innerhalb der gesetzten Frist erhalten werden, sind von Rechts wegen unzulässig und werden nicht mehr überprüft ( § 1).
Das Unternehmen, das behauptet die Notifizierung der Entziehung nicht erhalten zu haben, muss darüber den Nachweis erbringen. Für die Verwaltung reicht im Prinzip der Nachweise über den Versand des Einschreibens.
Gegen jede förmliche (oder implizite) Verweigerung oder Entziehung einer Gemeinschaftslizenz kann Beschwerde beim Staatsrat eingereicht werden. Der Staatsrat ist gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 eine unabhängige und unparteiische Stelle. Diese Beschwerdemöglichkeit muss nicht explizit in den Vorschriften aufgenommen werden, allerdings muss sie in der Notifizierung des Beschlusses an das betreffende Unternehmen angegeben werden.
KAPITEL 3 - Statistiken Artikel 21 legt fest, dass Unternehmen, die Inhaber einer Gemeinschaftslizenz sind auf Ersuchen des Ministers, seines Beauftragten oder die durch ihn bestimmte Stelle, statistische Angaben machen müssen in Bezug auf die in Artikel 2 Nr. 1 und 2 des Gesetzes erwähnten Tätigkeiten.
TITEL 4 - Berufszugang KAPITEL 1 - Zuverlässigkeit Abschnitt 1 - Nachweis Artikel 22 - Artikel 11 des Gesetzes bestimmt welche Personen (das Unternehmen selbst, sein Verkehrsleiter und seine geschäftsführenden Verwalter) zuverlässig sein müssen und welche Elemente berücksichtigt werden, um zu bestimmen, ob die Voraussetzung in Bezug auf die Zuverlässigkeit erfüllt wird (strafrechtliche Verurteilungen zu einer Gefängnisstrafe oder einer Geldbuße, nichtstrafrechtliche Sanktionen wie administrative Geldbußen oder andere Geldbußen, allgemeine oder spezifische Berufsausübungsverbote). Allein die Vorgeschichten der vergangenen zehn Jahre werden überprüft.
Paragraph 1 - Die Zuverlässigkeit wird in erster Linie mithilfe eines Auszugs aus dem Strafregister nachgewiesen (oder mithilfe eines Dokuments anderer Bezeichnung, das inhaltlich als gleichwertig angesehen werden kann). Der Auszug muss alle Strafen enthalten, die durch die belgischen Vorschriften berücksichtigt werden, insbesondere Gefängnisstrafen, Geldbußen und Berufsausübungsverbote strafrechtlicher Art, die sich die betreffenden Personen zugezogen haben.
Der Nachweis der Zuverlässigkeit der natürlichen und juristischen Personen wird durch den Betreffenden selbst geliefert, solange der Minister oder sein Beauftragter keinen elektronischen Zugang zum Zentralen Strafregister hat.
In einigen Fällen reicht ein Auszug aus dem belgischen Strafregister nicht aus, um alle strafrechtlichen Vorgeschichten der letzten zehn Jahre aufzuzeigen. Im belgischen Strafregister werden jedenfalls allein die Verurteilungen aufgenommen, die sich natürliche Personen mit belgischer Staatsangehörigkeit in Belgien oder im Ausland zugezogen haben sowie die Verurteilungen, die sich nichtbelgische Staatsangehörige in Belgien zuziehen. So wird die Zuverlässigkeit einer natürlichen Person mit französischer Staatsangehörigkeit und Wohnsitz in Frankreich, die geschäftsführender Verwalter eines belgischen Verkehrsunternehmens ist, mithilfe eines Auszugs aus dem französischen Strafregister nachgewiesen. Eine natürliche Person mit belgischer Staatsangehörigkeit und Wohnsitz in Frankreich, die Verkehrsleiter eines belgischen Verkehrsunternehmens ist, muss im Prinzip seine Zuverlässigkeit mithilfe eines Auszugs aus dem belgischen Strafregister nachweisen.
Juristische Personen nach ausländischem Recht weisen ihre Zuverlässigkeit mithilfe eines Auszugs aus dem Strafregister des Staates nach, in dem sich ihr Gesellschaftssitz befindet.
Die Staaten tauschen Informationen aus über die strafrechtlichen Verurteilungen ihrer jeweiligen Staatsangehörigen. Gegebenenfalls werden bilaterale und multilaterale Rechtshilfeabkommen zur Anwendung kommen, um alle strafrechtlichen Vorgeschichten der Betreffenden zu erhalten, beispielsweise das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen (EuRhÜbk) und seine Zusatzprotokolle. Wenn ein belgischer Staatsangehöriger, der seinen oder keinen Wohnsitz in Großbritannien hat, in diesem Land verurteilt wurde, wird die Verurteilung gemäß der im geltenden Abkommen festgelegten Häufigkeit an den FÖD Justiz mitgeteilt und im Zentralen Strafregister gespeichert. Unter Berücksichtigung der Häufigkeit, die normalerweise jährlich ist, kann es jedoch erforderlich sein einen Auszug aus dem britischen Strafregister zu beantragen, bis die Verurteilung den belgischen Behörden mitgeteilt wird.
Da die Nationalität in jedem Fall bestimmend ist, um festzulegen, welcher Nachweis der Zuverlässigkeit erforderlich ist, muss die Verwaltung wissen welche Nationalität(en) der Betreffende im Laufe der letzten zehn Jahre hatte. Nehmen wir als Beispiel einen dreißigjährigen türkischen Staatsbürger mit Wohnsitz in Belgien, der im Jahr 2008 die belgische Nationalität durch Einbürgerung erworben hat und der im Jahr 2014 zum Verkehrsleiter eines belgischen Verkehrsunternehmens ernannt wird. Seine Zuverlässigkeit für den Zeitraum von 2004 bis 2014 wird dann nachgewiesen mithilfe eines Auszugs aus dem türkischen Strafregister für den Zeitraum von 2004 bis 2008 - der Betreffende war ja in diesem Zeitraum, ungeachtet seines Wohnsitzes, ein türkischer Staatsbürger, sodass seine Verurteilungen in der Türkei gespeichert wurden, sofern die Türkei mit dem Staat, in dem die Strafe verhängt wurde, ein Rechtshilfeabkommen abgeschlossen hatte - und für den Zeitraum von 2008 bis 2014 mithilfe eines Auszugs aus dem belgischen Strafregister.
Es sollte auch darauf geachtet werden, dass die Art des vom Betreffenden vorgelegten Auszugs wirklich die Gesamtheit aller zu berücksichtigenden Strafen nennt. In zahlreichen Ländern bestehen verschiedene Arten von Auszügen, deren Inhalt sich stark unterscheiden kann. So enthält beispielsweise das französische und luxemburgische Bulletin Nr. 3, dass das einzige Bulletin ist, das einer Privatperson ausgestellt wird, unzureichende Daten. Arabische Staaten stellen ihren Staatsangehörigen Auszüge aus dem Strafregister aus, auf denen ausschließlich Gefängnisstrafen und keine Geldbußen angegeben sind.
Diese Dokumente gelten nicht als ausreichender Nachweis der Zuverlässigkeit. In solch einem Fall beantragt der Minister oder sein Beauftragter über den FÖD Justiz unmittelbar ein Bulletin Nr. 2 bei der zuständigen Behörde des Herkunftslandes des Betreffenden.
Rechtshilfeersuchen werden zukünftig übrigens direkt durch den FÖD Mobilität und Transportwesen an die Verwaltungs- oder Gerichtsbehörde der ersuchten Vertragspartei gemäß dem zweiten Zusatzprotokoll zum EuRhÜbk gerichtet werden können.
Falls die Zuverlässigkeit nicht nachgewiesen werden kann, da der betreffende Staat kein Auszug aus dem Strafregister oder einem gleichwertigen Dokument seinen Staatsangehörigen ausstellt, und der Minister oder sein Beauftragter das erforderliche Dokument nicht unmittelbar bei der ersuchten Vertragspartei erhalten kann, da kein Rechtshilfeabkommen besteht, darf der Auszug durch eine ehrenwörtliche Erklärung oder eidesstattliche Erklärung ersetzt werden ( § 2). Dabei reicht es nicht, dass der Betreffende lediglich behauptet, dass er keinen Auszug aus dem Strafregister seines Herkunftslandes erhalten kann: erforderlich ist, dass er seine Behauptung mithilfe von Schriftstücken beweisen kann, beispielsweise mit einer durch das Konsulat des Staates, dessen Nationalität er hat(/hatte) ausgestellten Erklärung, die unmissverständlich angibt, dass dieses nicht in der Lage ist den Ersuch zu erfüllen.
Die oben genannten Dokumente müssen weniger als drei Monate vor ihrer Vorlage ausgestellt worden sein ( § 3).
Der Nachweis nichtstrafrechtlicher Sanktionen kann im Prinzip nicht mithilfe eines Auszugs aus dem Strafregister geliefert werden. Die außergerichtlichen Sanktionen, die bei schweren Verstößen auferlegt werden, wie festgelegt in Artikel 11 § 1 Nr. 4 des Gesetzes, werden im E-Register der Kraftverkehrsunternehmen registriert. Der Minister oder sein Beauftragter verschafft sich einen Auszug (Ausdruck) aus diesem Register ohne Beteiligung der Betreffenden ( § 4).
Paragraph 5 - Schließlich muss in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen werden, dass die Beweislast bezüglich der Zuverlässigkeit in erster Linie bei den betreffenden natürlichen und juristischen Personen selbst liegt, dass sie rechtzeitig alle Informationen bei den Staaten einholen müssen, die ihnen einen Nachweis liefern müssen (Auszug aus dem Strafregister oder ein anderes Dokument).
Die Zuverlässigkeit muss jedes Mal nachgewiesen werden, wenn der Minister oder sein Beauftragter dies verlangt. Sie wird in jedem Fall einmal alle fünf Jahre nachgewiesen werden müssen, das bedeutet im Rahmen der Fünfjahresverlängerung der Gemeinschaftslizenz (siehe Art. 13 § 3).
Paragraph 5 sieht eine Frist von drei Monaten vor, um den Nachweis der Zuverlässigkeit zu liefern.
Kein oder der nicht rechtzeitige Nachweis der Zuverlässigkeit durch den Betreffenden oder das nicht Beantworten von Rechtshilfeersuchen durch die ersuchte Vertragspartei hat die Verweigerung oder Entziehung der Gemeinschaftslizenz zur Folge (siehe Artikel 15 und 16).
Nach der Entziehung einer Gemeinschaftslizenz muss die Zuverlässigkeit erneut nachgewiesen werden (Art. 19).
Abschnitt 2 - Divisor Artikel 23 legt den Divisor der Division fest, der auf die strafrechtlichen Geldbußen angewendet wird, die nicht der Zuschlagzehntelregelung unterliegen. Es handelt sich hierbei insbesondere um die steuerrechtlichen Geldbußen inklusive Zoll und Akzisen und einige andere besondere Gesetze sowie die im Ausland verhängten Geldbußen wo das Zuschlagzehntelsystem nicht besteht.
Die kleinste steuerrechtliche oder ausländische Geldbuße könnte zu einem Status der Unzuverlässigkeit führen. Es ist natürlich nicht die Absicht, den kleinen steuerrechtlichen und ausländischen Verurteilungen eine unangemessene Bedeutung zuzusprechen, sodass Artikel 23 einen Divisor vorsieht.
Der Divisor folgt der Entwicklung des Zuschlagzehntels. Wenn eine Person in 2006 verurteilt wurde, entspricht der Divisor 45 Zuschlagzehntel + 10 : 10 = 5,5 ; in 2013 entspricht der Divisor 50 + 10 : 10 = 6.
Abschnitt 3 - Prüfung der Zuverlässigkeit Artikel 24 - § 1 - Ein schwerer Verstoß gegen die in Artikel 11 § 1 Nr. 4 des Gesetzes erwähnten Vorschriften kann der Zuverlässigkeit des Verkehrsunternehmens (und folglich auch ihrer Gemeinschaftslizenz) schaden. Um zu vermeiden, dass ein schwerer Verstoß, der beispielsweise durch einzigartige außergewöhnliche Umstände verursacht wurde, unverhältnismäßige Folgen nach sich zieht, legen die Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 und Artikel 11 § 8 des Gesetzes fest, dass die zuständige Behörde die Voraussetzungen in Bezug auf die Zuverlässigkeit nach freiem Ermessen beurteilt.
Der Minister oder sein Beauftragter zieht eine gewisse Anzahl Elemente in Erwägung ( § 1 Nr. 1 bis Nr. 5), ohne sich darauf beschränken zu müssen. Wenn es sich dabei um einen schweren Verstoß handelt, der im Ausland begangen wurde, darf er sich ebenfalls auf Informationen beziehen, die ihm durch den Staat in dem der Verstoß stattgefunden hat übermittelt werden. § 2 - Der Minister oder sein Beauftragter können eine Stellungnahme des Konzertierungsausschusses für Personenkraftverkehr fordern.
Das Unternehmen wird vorgeladen, um zu diesem Fall angehört zu werden.
Es kann sich durch seine gesetzlichen Vertreter vertreten lassen (Geschäftsführer oder Verwalter) und einen rechtlichen Beistand hinzuziehen (Rechtsanwalt). Die Sitzung findet innerhalb des Monats nach Offenlegung des Falles statt. § 3 - Das Unternehmen erhält das Ergebnis der Bewertung innerhalb von vier Monaten, nachdem der Minister oder sein Beauftragter Kenntnis vom betreffenden Verstoß genommen hat, wenn es einen Antrag auf Erteilung einer Gemeinschaftslizenz betrifft. Falls dies nicht der Fall ist, wird die Bewertung als günstig betrachtet. Die Frist von vier Monaten gilt nicht für die Unternehmen, die Inhaber einer Gemeinschaftslizenz sind. Falls die Verweigerung oder Aberkennung des Zuverlässigkeitsstatus im betreffenden Fall nicht als unverhältnismäßige Maßnahme angesehen wird, wird die Gemeinschaftslizenz verweigert (Artikel 15 § 1 Nr. 2) oder nach drei Monaten entzogen (Artikel 16 § 2). Um die Rechte des Unternehmens bestmöglich zu schützen, wird allerdings keine negative Bewertung der Zuverlässigkeit möglich sein, ohne, dass die vorherige (nicht verbindliche) Stellungnahme des Konzertierungsausschusses für Personenkraftverkehr eingeholt wurde ( § 4).
KAPITEL 2 - Fachliche Eignung Abschnitt 1 - Nachweis Artikel 25 - Der erste Absatz dieses Artikels zählt die Bescheinigungen auf, die als ausreichender Nachweis der fachlichen Eignung im Personenkraftverkehr angesehen werden.
Unter Nr. 1 fallen alle belgischen Bescheinigungen über die fachliche Eignung für den Personenkraftverkehr, die gemäß Artikel 8 Absatz 8 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 durch den Föderalstaat oder gegebenenfalls durch die Regionen ausgestellt werden.
Unter Nr. 2 und Nr. 3 fallen die belgischen Bescheinigungen über die fachliche Eignung, die auf der Grundlage vorheriger Vorschriften ausgestellt wurden.
Unter Nr. 4 fallen die Bescheinigungen, die von den (anderen) Mitgliedstaaten der EU und dem EWR oder durch die Schweiz auf Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 oder früherer Rechtsakte (Richtlinie 96/26/EG vom 29. April 1996, Richtlinien 74/562/EWG vom 12. November 1974 und 77/796/EWG vom 12.Dezember 1977, in der jeweils geltenden Fassung) oder auf Grundlage der Abkommen mit der Schweiz und dem EWR ausgestellt wurden. Die Dokumente müssen ausdrücklich angeben, dass die bestehenden oder zum damaligen Zeitpunkt geltenden gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften erfüllt werden oder wurden.
Absatz 2 - Die Verwaltung hat festgestellt, dass die Anzahl an Anträgen auf Erhalt von Duplikaten der Bescheinigung über die fachliche Eignung von Jahr zu Jahr zunimmt und dass die Nachlässigkeit der Diplominhaber eine Arbeitsüberlastung verursacht. Absatz 2 legt fest, dass keine Duplikate der Bescheinigung mehr ausgestellt werden.
Den Betreffenden, die unbedingt ein Exemplar ihrer Bescheinigung benötigen (beispielsweise, diejenigen, die es im Ausland anerkennen lassen möchten) wird ausschließlich auf begründetes Verlangen noch eine Ersatzbescheinigung ausgestellt.
Abschnitt 2 - Ausbildung und Prüfung Unterabschnitt 1 - Kurse Artikel 26 wurde revidiert, um die Bemerkung des Staatsrates zu berücksichtigen, dass der Artikel sich enger in den von Artikel 16 Nr. 2 des Gesetzes festgelegten Rahmen einfügen muss.
Auf diese Weise werden gemäß Artikel 16 Nr. 2 des Gesetzes die Auswahlkriterien und die gewichteten Zulassungskriterien der Einrichtungen festgelegt, die Ausbildungen zur Vorbereitung auf die Prüfung über die fachliche Eignung anbieten.
Die Zulassung selbst erfolgt durch den Minister. Er kann die Zulassung der Einrichtung entziehen, die die Kriterien nicht mehr erfüllt oder nicht seinen Anweisungen nachkommt.
Unter Berücksichtigung der Einrichtung neuer Bildungsformen, wird in den Auswahlkriterien auch festgelegt, dass die Einrichtungen neben dem traditionellen Unterricht in ihrem Programm auch die Möglichkeit von "e-learning" anbieten müssen innerhalb einer Frist von zwei Jahren nach Inkrafttreten der diesbezüglich vom Minister festgelegten Modalitäten.
Artikel 27 - Der Minister bestimmt die Organisationsmodalitäten der Kurse und die Teilnahmebedingungen.
Unterabschnitt 2 - Prüfung Artikel 28 bestimmt die Art der Organisation der Prüfung. Die Prüfung besteht aus einer schriftlichen Prüfung - ein Teil Theorie, ein Teil Übungen - und einer mündlichen Prüfung. Die Sachgebiete, auf die sich die Prüfung bezieht, sind aufgelistet in der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 ergänzt durch mögliche zusätzliche Sachgebiete, die, gemäß Artikel 16 Nr. 4 des Gesetzes, vom König festgelegt werden können.
Paragraph 4 legt die Bestehensnormen für die Prüfung fest und bestimmt die Marge, über die der Prüfungsausschuss verfügt, um zu beraten.
Artikel 29 § 2 bestimmt die Vergütungen hinsichtlich der vom Vorsitzenden, vom Sekretär und den Mitgliedern des Prüfungsausschusses erbrachten Leistungen. Diese Vergütungen gehen zu Lasten der VoG Institut Straßenverkehr und -logistik Belgien, die damit beauftragt ist, dem Prüfungsausschuss eine logistische Unterstützung zu gewähren.
Die VoG Institut Straßenverkehr und -logistik Belgien nimmt auf eigene Rechnung die Einschreibegebühr für die Prüfung ein, deren Betrag durch den Minister festgelegt wird ( § 3).
Der Staatsrat bemerkt, dass es nicht deutlich ist, welche Rechtsvorschrift die Rechtsgrundlage für Artikel 29 §§ 2 und 3 liefert.
Die Rechtsgrundlage wird durch Artikel 16 Nr. 5 des Gesetzes geliefert. Laut dieser Bestimmung kann der König die Modalitäten für die Organisation der Kurse und der Prüfung bestimmen.
Der Minister legt die Zusammensetzung, die Zuständigkeiten und die Arbeitsweise des Prüfungsausschusses und die anderen Modalitäten für die Organisation der Prüfung fest ( §§ 1 und 4).
Unterabschnitt 3 - Befreiung Artikel 30 - Der Minister kann die Inhaber bestimmter zugelassener Qualifikationen (Diplome) des Hochschul- oder Fachschulunterrichts davon befreien, die Prüfung in bestimmten Sachgebieten abzulegen und er legt fest, wie die Befreiung in Anspruch genommen wird.
Abschnitt 3 - Der Verkehrsleiter Artikel 31 bestimmt, dass das Unternehmen auf Ersuchen des Ministers oder seines Beauftragten unverzüglich beweisen können muss, dass es noch die Voraussetzung für die fachliche Eignung erfüllt (Anforderung des Verkehrsleiters). Das Unternehmen muss folglich unverzüglich die Dokumente vorlegen, die beweisen, dass es über einen ordnungsgemäß benannten Verkehrsleiter verfügt, z.B. dessen Vollmachtserteilung oder sein Arbeitsvertrag, eine Wohnsitzbestätigung usw. Darüber hinaus muss ebenfalls unverzüglich bewiesen werden, dass der Verkehrsleiter tatsächlich und ständig (seit seiner Benennung) die Beförderungstätigkeiten des Unternehmens leitet. Die Kontrolle der tatsächlichen und ständigen Leitung kann sowohl am Unternehmenssitz selbst erfolgen als auch aus der Entfernung.
Artikel 32 - § 1 - Der benannte Verkehrsleiter muss dem Minister oder seinem Beauftragten innerhalb von fünfzehn Tagen das Datum mitteilen, an dem er die Leitung der Beförderungstätigkeiten des Unternehmens niedergelegt hat ( § 1 Nr. 1). Dabei ist es nicht relevant, ob der Betreffende das Unternehmen verlässt oder nicht: Er kann beispielsweise andere Aufgaben zugewiesen bekommen. Der Verkehrsleiter hat die Pflicht zur Mitteilung und die Nichterfüllung dieser Verpflichtung zieht strafrechtliche Konsequenzen nach sich.
Der Verkehrsleiter muss innerhalb derselben Frist die Beendigung der Verbindung mit dem Unternehmen mitteilen ( § 1 Nr. 2 und 4). Auf diese Weise kann er seinen Arbeitsvertrag oder sein Mandat kündigen, entlassen werden oder seine Unternehmensanteile verkaufen. Die Beendigung der Verbindung kann folglich entweder die Folge einer Entscheidung des Verkehrsleiters selbst sein oder des Unternehmens.
Die mitzuteilenden Informationen umfassen jede Veränderung des Statuts des Verkehrsleiters, der gleichwohl eine Verbindung mit dem Unternehmen aufrechterhält ( § 1 Nr. 3 und 5). Auf diese Weise kann beispielsweise ein Angestellter Unternehmensleiter werden, der Aktienanteil des Verkehrsleiters kann sich verändern oder der Vertrag mit dem Unternehmen kann sich inhaltlich verändern.
Die in § 1 erwähnten Mitteilungen müssen auf beweiskräftige Weise vom Verkehrsleiter vorgenommen werden (beispielsweise in Form eines unterzeichneten Einschreibebriefs, ein unterzeichnetes Fax usw.).
Paragraph 2 - An den Verkehrsleiter und das Unternehmen wird innerhalb von fünfzehn Tagen eine Meldung gesendet, die eine Empfangsbestätigung enthält. In der Meldung kann ebenfalls auf die Fristen für die Benennung eines Vertreters verwiesen werden sowie die nötige Vorgehensweise.
Paragraph 3 - Die nicht verlängerbare Frist von sechs Monaten gilt automatisch ab dem geltenden Datum, an dem der Verkehrsleiter die Tätigkeiten beendet hat oder das geltende Datum, an dem die echte oder vertragliche Beziehung aufgelöst wurde (Absatz 1).
Im Fall einer nicht ständigen oder nicht dauerhaften Leitung oder (tatsächlichen/vertraglichen) Verbindung kann die Frist von sechs Monaten auf drei Monate verkürzt werden. Es muss jedoch vermieden werden, dass Unternehmen allein formell einen Verkehrsleiter anstellen, um eine Gemeinschaftslizenz zu erhalten, ihn z. B. nach einem Monat entlassen, nach fünf Monaten einen neuen Verkehrsleiter anstellen und anschließend dieselbe Vorgehensweise wiederholen (zweiter Absatz).
Das Unternehmen wird die Verwaltung rechtzeitig über die Identität des neuen Verkehrsleiters in Kenntnis setzen müssen. Konkret wird dies mithilfe eines (elektronischen) Formulars durchgeführt (Absatz 3).
In den in Absatz 4 genannten Fällen kann das Unternehmen keine Ersatzfrist fordern: 1. logischerweise bevor die erste Gemeinschaftslizenz ausgestellt wurde;2. wenn aus einer Kontrolle hervorgeht, dass der Verkehrsleiter die Beförderungstätigkeiten nicht tatsächlich geleitet hat, also dass die Vorschriften nicht erfüllt wurden;3. wenn aus einer Kontrolle hervorgeht, dass keine Verbindung oder Vertrag zwischen der Fachkraft und dem Unternehmen bestand, unter anderem durch das Erteilen falscher Daten oder die Abgabe falscher Erklärungen. Artikel 33 - Der Tod oder die körperliche Unfähigkeit des Verkehrsleiters wird durch das Unternehmen gemeldet. Die Ersatzfrist von sechs Monaten kann verlängert werden. Die Verwaltung kann einen Nachweis für die Unfähigkeit fordern.
KAPITEL 3 - Finanzielle Leistungsfähigkeit Abschnitt 1 - Eigenkapital und Reserven Artikel 34 definiert die Weise, auf der die finanzielle Leistungsfähigkeit nachgewiesen werden muss.
Abschnitt 2 - Bürgschaft Unterabschnitt 1 - Nachweis Artikel 35 zählt die Einrichtungen auf, die für das Verkehrsunternehmen eine Bürgschaft leisten können, die, wenn es sich dabei um natürliche Personen handelt oder um Personen, die keinen Jahresabschluss bei der Belgischen Nationalbank hinterlegen müssen, als Nachweis ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit gilt. Die Hinterlegungs- und Konsignationskasse wurde der Liste hinzugefügt um eine vorübergehende Alternative für die Unternehmen zu bieten, die drohen Opfer der extremen Politik der Vorsicht des Banken- und Versicherungswesens zu werden seit dem Ausbruch der Finanzkrise. Die Unternehmen können eine Bürgschaft als Garantie für die betreffenden Gläubiger festlegen.
Es wird empfohlen, diese Dringlichkeitsmaßnahme aufzuheben, sobald die Wirtschaft wieder eine ausreichende stabile Tendenz zeigt.
Letztendlich ist eine Bürgschaft bei einer Einrichtung, die hierfür selbst das Risiko trägt tatsächlich ein besserer Indikator der finanziellen Leistungsfähigkeit, da es im Interesse einer solchen Einrichtung liegt, die Zahlungsfähigkeit des Unternehmens laufend festzustellen.
Unterabschnitt 2 - Zweckbestimmung der Bürgschaft Artikel 36 handelt über die Zweckbestimmung der Bürgschaft: sie dient als Garantie bestimmter Schulden des Verkehrsunternehmens.
Die Zweckbestimmung der Bürgschaft, das heißt die Schulden oder Schuldforderungen für die sie verwendet werden kann, ist beschränkt und notwendigerweise willkürlich. Sie muss jedoch als vollständig angesehen werden. Auf diese Weise kann die Bürgschaft beispielsweise nicht für Schulden oder Schuldforderungen verwendet werden, die sich aus der Kraftstofflieferung ergeben. 1. Die Bürgschaft garantiert die Schulden, die sich aus der Lieferung von einer Anzahl materieller Güter und Dienste ergeben, die als unentbehrlich für die Ausführung des dem Gesetz unterstellten Personenkraftverkehrs gelten. Was die in a) und b) erwähnten Lieferungen von Gütern und Diensten anbetrifft, macht es mangels ausdrücklicher Einschränkungen wenig Unterschied, ob die betreffenden Güter direkt durch den Lieferanten in Rechnung gestellt werden oder sie mit einer Zahlungskarte gekauft werden. 2. Ferner garantiert die Bürgschaft gleichermaßen die Schuldforderungen, die sich aus Abkommen bezüglich des dem Gesetz unterstellten Personenkraftverkehrs ergeben und die Schuldforderungen (an den Hauptverkehrsunternehmer) der Unternehmen, die den Verkehr im Subunternehmereinsatz durchgeführt haben. Unterabschnitt 3 - Inanspruchnahme der Bürgschaft Unterabschnitt 4 - Freigabe der Bürgschaft Die Artikel 37 bis 40 beinhalten die Vorschriften bezüglich der Inanspruchnahme der Bürgschaft und die Verpflichtungen der betreffenden Parteien im Fall der Inanspruchnahme und im Fall der Herabsetzung oder Kündigung der Bürgschaft.
Artikel 38 handelt über das Verfahren zur Inanspruchnahme der Bürgschaft und die Abwicklung der Inanspruchnahmen.
Einschließlich Konkurs, gilt für die Inanspruchnahme der Bürgschaft der Grundsatz prior tempore, potior iure: das Prioritätsprinzip ( § 2 Absatz 1). Für Gläubiger, die die Bürgschaft am selben Tag beanspruchen, wird, wenn der Betrag der Bürgschaft ungenügend ist, übergegangen zu einer Quotenteilung ( § 2 Absatz 2).
Diejenigen Gläubiger, die mithilfe eines Nachweises belegen, dass ihre Forderung auf Befriedigung aus der Konkursmasse zulässig ist, können die Bürgschaft lediglich in Anspruch nehmen nachdem das letzte Protokoll der Forderungsprüfung hinterlegt wurde. Auf diese Weise wird vermieden, dass Gläubiger benachteiligt werden, deren Forderungen zu verschiedenen Zeitpunkten angenommen wurden. Anschließend wird zu einer Quotenteilung zwischen diesen Gläubigern übergegangen, vorausgesetzt, dass sie die Bürgschaft rechtsgültig innerhalb einer Frist von 30 Tagen nach dem Datum der Hinterlegung dieses letzten Protokolls in Anspruch nehmen. Auf diese Weise verfügen die Gläubiger über dieselbe angemessene Frist, um dieselben Rechte durchzusetzen, ohne dass sich ein Wettlauf um die Bürgschaft einstellt in den ersten Tagen nach der Hinterlegung dieses letzten Protokolls ( § 2 Absatz 3 Nr. 2). Diese Vorschrift stellt eine Abweichung vom Prinzip prior tempore, potior iure, dar.
Gläubiger, die ihre Forderung nachweisen mithilfe einer gerichtlichen Entscheidung - die Gegenstand eines Verfahrens bildet, das vor dem Konkurs eingeleitet wurde - haben Vorrang vor den Gläubigern, die sich auf die pure Zulassung ihrer Forderung auf Befriedigung aus der Konkursmasse berufen. Diese Vorschrift stellt die zweite Abweichung vom Prinzip prior tempore, potior iure, dar. Ohne diese Abweichung würden die Gläubiger, die bereits vor dem Konkurs ein Gerichtsverfahren eingeleitet haben, das Ergebnis ihrer Bemühungen verloren gehen sehen durch einen zwischendurch aufgetretenen Konkurs.
Diese Priorität gilt lediglich bis zum Ende des Zeitraumes von 30 Tagen nach dem Datum der Hinterlegung des letzten Protokolls der Forderungsprüfung ( § 2 Absatz 3 Nr. 1). Für alle Gläubiger, die erst nach diesem Zeitraum die Bürgschaft in Anspruch nehmen, findet das Prinzip prior tempore, potior iure, erneut uneingeschränkt Anwendung ( § 2 Absatz 1).
In Artikel 39 wird angemerkt, dass die Verpflichtungen der Unternehmen gelockert werden, wenn diese sich im Zustand der gerichtlichen Reorganisation befinden. Einerseits wird nach Inanspruchnahme der Bürgschaft die Regularisierungsfrist von dreißig Tagen ( § 1 Nr. 5) auf drei Monate erhöht und entspricht so derselben Regularisierungsfrist, wie nach einer Kündigung oder teilweisen Herabsetzung der Verpflichtungen des selbstschuldnerischen Bürgen ( § 2 Nr. 4). Andererseits werden die beiden Regularisierungsfristen ausgesetzt während des Zeitraumes der gerichtlichen Reorganisation.
Die Einleitung des Verfahrens der gerichtlichen Reorganisation zeigt tatsächlich, dass das Unternehmen, nach den Erkenntnissen des Handelsgerichts seine Kreditwürdigkeit zurückgewinnen kann. Es wäre dann auch absolut unlogisch, dass während des Zeitraumes der gerichtlichen Reorganisation seine Verkehrslizenz entzogen wird, da diese nicht mehr den Bedingungen der finanziellen Leistungsfähigkeit entspricht. Dies würde dem Unternehmen jede Chance auf Sanierung nehmen und eine Diskriminierung des Verkehrsunternehmens darstellen, da dieses sich nicht auf das Gesetz vom 31. Januar 2009 über die Kontinuität der Unternehmen berufen kann.
Artikel 40 handelt über die Befreiung von den Verpflichtungen (die sich aus der in Artikel 35 erwähnten Bescheinigung ergeben) des selbstschuldnerischen Bürgen gegenüber den möglichen Gläubigern; diese Bestimmungen haben keinen Bezug auf die vertragliche Beziehung zwischen dem selbstschuldnerischen Bürgen und dem Personenkraftverkehrsunternehmen.
TITEL 5 - Administrative Geldbuße Artikel 41 hängt mit Artikel 36 § 1 des Gesetzes zusammen und bestimmt, dass die Beamten, die benannt sind, um administrative Geldbußen aufzuerlegen, über einen Grad der Stufe A verfügen müssen und zu dem Dienst gehören müssen, der für den Kraftverkehr zuständig ist.
In der Praxis kann folglich lediglich aus einer sehr beschränkten Anzahl Beamter angeworben werden, sodass es nicht wünschenswert ist, noch strengere Kriterien aufzustellen. Es steht dem Minister zu, die Beamten zu ernennen, die er dafür am fähigsten betrachtet.
Artikel 42 legt die Frist zur Zahlung der Geldbuße fest sowie die Modalitäten und den Empfänger dieser Zahlung.
TITEL 6 - Konzertierungsausschuss für Personenkraftverkehr Die Artikel 43 bis einschließlich 46 handeln über die Zusammensetzung, die Häufigkeit der Sitzungen und die Arbeitsweise des Konzertierungsausschusses für Personenkraftverkehr (nachstehend "der Konzertierungsausschuss" genannt).
Dem Gutachten des Staatsrates wurde Rechnung getragen durch die Spezifizierung der Zusammenstellung des Konzertierungsausschusses. De facto werden die bereits abgehaltenen Konzertierungssitzungen fortgesetzt mit denselben Organisationen aus dem Kraftverkehrsgewerbe.
Der Konzertierungsausschuss wird ebenfalls gemäß den Bestimmungen des vorliegenden Erlasses eine Stellungnahme abgeben hinsichtlich der Beurteilung der Zuverlässigkeit der Verkehrsunternehmen. Hierzu werden strengere Vorschriften in der Geschäftsordnung aufgenommen. Diese Geschäftsordnung soll dem Minister zur Genehmigung vorgelegt werden.
Die Häufigkeit der Sitzungen wird natürlich bestimmt von den Bedürfnissen; es wurde jedoch festgelegt, dass sich der Konzertierungsausschuss mindestens einmal im Jahr versammeln muss (Artikel 44).
Die Arbeitsweise des Konzertierungsausschusses wird durch den Minister festgelegt (Artikel 45).
TITEL 7 - Abänderungs- und Aufhebungsbestimmungen Artikel 47 - Die Tabellen hinsichtlich des Personenverkehrs in der Anlage 1 zum Königlichen Erlass vom 19. Juli 2000 über die Zahlung und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der Feststellung bestimmter Übertretungen bei der Personen- und Güterbeförderung im Straßenverkehr werden vollständig durch die Anlage zum vorliegenden Erlass ersetzt.
Es wird zukünftig eine Geldbuße von (990 Euro) vorgesehen, wenn die beglaubigte Abschrift der vorgelegten Gemeinschaftslizenz für ein Fahrzeug verwendet wird, dessen Kennzeichen nicht im E-Register der Kraftverkehrsunternehmen aufgenommen ist [Punkt i), 1.2]. Dieser Zusatz ist logisch, da die Eintragung des Kennzeichens im E-Register eine Bedingung wird für die Gültigkeit der beglaubigten Abschriften der Gemeinschaftslizenzen.
Die Höhe der Geldbußen für die Verstöße, die einen Betrug oder ein offensichtliches Kontrollhindernis beinhalten, werden verdoppelt, um ihre abschreckende Wirkung zu erhöhen [Punkte i), 4 und 5].
Artikel 48 betrifft die Aufhebung, bezüglich der Föderalbehörde, einer gewissen Anzahl Artikel aus dem oben genannten Erlass des Regenten vom 20. September 1947, die nun durch neue Bestimmungen im vorliegenden Erlass ersetzt werden. Artikel 49 betrifft die Aufhebung von überflüssig gewordenen Königlichen Erlassen durch die Einführung des vorliegenden Erlasses.
Der Ordnung halber wird hier angegeben, dass der Königliche Erlass vom 1. Februar 2012 zur Benennung der zuständigen Behörde, die mit der Anwendung der Verordnung (EG) Nr.1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates betraut ist, ebenfalls aufgehoben wird, da die Ausführung der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 fortan vollständig durch und gemäß dem Gesetz und in der analogen Regelung für den Güterkraftverkehr geregelt ist, für die dasselbe Datum des Inkrafttretens festgelegt wird. Diese Aufhebung wurde im Königlichen Erlass über den Güterkraftverkehr aufgenommen.
TITEL 8 - Übergangsmaßnahmen und Inkrafttreten Artikel 50 - Die Gemeinschaftslizenzen, die vor dem 4. Dezember 2011 ausgestellt wurden, Datum, an dem die Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 anwendbar wurde, bleiben bis zu ihrem Ablaufdatum gültig.
Artikel 51 - Die (selbstschuldnerischen) Bürgschaften, die gemäß den zuvor geltenden Verordnungsbestimmungen hinterlegt wurden, werden mit der Bürgschaft, die auf Grundlage des Gesetzes hinterlegt wird, gleichgestellt.
Falls die selbstschuldnerische Bürgschaft, die gemäß den zuvor geltenden Verordnungsbestimmungen hinterlegt wurde, unzureichend sein sollte, um die im ersten Absatz von Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 festgelegten Beträge zu erwidern, muss der Betrag der Bürgschaft zweifellos erhöht werden.
Artikel 52 bestimmt das Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses und des Gesetzes.
Artikel 53 stellt die Durchführungsbestimmung dar, die die Minister bestimmt, die mit der Ausführung des vorliegenden Königlichen Erlasses beauftragt sind.
Wir haben die Ehre, Sire, die ehrerbietigen und getreuen Diener Eurer Majestät zu sein.
Die Ministerin des Innern J. MILQUET Die Ministerin der Justiz A. TURTELBOOM Der Minister der Finanzen K. GEENS Der Staatssekretär für Mobilität M. WATHELET
22. MAI 2014 - Königlicher Erlass über den Personenkraftverkehr PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund der Verordnung (EG) Nr.1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates;
Aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum grenzüberschreitenden Personenkraftverkehrsmarkt und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006;
Aufgrund des Gesetzes vom 15. Juli 2013 über den Personenkraftverkehr und zur Ausführung der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates und zur Ausführung der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum grenzüberschreitenden Personenkraftverkehrsmarkt und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006, Artikel 6, 7, 11, 12, 16, 18, 23, 24, 29, 36, 37 und 39;
Aufgrund der Anlage zum Erlass des Regenten vom 20. September 1947 zur Einführung einer allgemeinen Regelung für den Linienverkehr, den zeitweiligen Linienverkehr, die Sonderformen des Linienverkehrs und den Gelegenheitsverkehr;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 29. November 1974 zur Einführung besonderer Regeln für den grenzüberschreitenden Personenverkehr mit Kraftomnibussen;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 25. September 1984 bezüglich des Beratenden Ausschusses für Personenkraftverkehrsleistungen;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 25. März 1986 zur Festlegung der Bedingungen für die Erteilung von Betriebsgenehmigungen für Gelegenheitsdienste im gewerblichen Personenverkehr;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 19. Juli 2000 über die Zahlung und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der Feststellung bestimmter Übertretungen bei der Personen- und Güterbeförderung im Straßenverkehr;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 21. April 2007 zur Festlegung der Bedingungen für den Zugang zum Beruf des Personenkraftverkehrsunternehmers;
Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen an der Ausarbeitung des vorliegenden Erlasses;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 20. Januar 2014;
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 28.
Februar 2014;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 55.262/4 des Staatsrates vom 3. März 2014, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am 12.
Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag der Ministerin des Innern, der Ministerin der Justiz, des Ministers der Finanzen und des Staatssekretärs für Mobilität, Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: TITEL 1 - Definitionen Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses ist zu verstehen unter: 1. "E-Register der Kraftverkehrsunternehmen": das elektronische Register erwähnt in Artikel 4 des Gesetzes vom 15.Juli 2013 über das E-Register von Kraftverkehrsunternehmen; 2. "Gesetz": das Gesetz vom 15.Juli 2013 über den Personenkraftverkehr und zur Ausführung der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates und zur Ausführung der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum grenzüberschreitenden Personenkraftverkehrsmarkt und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006; 3. "Drittländer": Land außerhalb der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraumes und der Schweiz;4. "INTERBUS": Übereinkommen vom 22.Juni 2001 über die Personenbeförderung im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr mit Omnibussen; 5. "ASOR": Übereinkommen über die Personenbeförderung im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen, unterzeichnet zu Dublin am 26.Mai 1982.
Die im vorliegenden Erlass nicht definierten Begriffe sind gemäß ihren Definitionen in den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften oder im Gesetz zu verstehen.
TITEL 2 - Kontroll- und Genehmigungspapiere KAPITEL 1 - Gelegenheitsverkehr Abschnitt 1 - In Belgien ansässige Verkehrsunternehmen Art. 2 - § 1 - In Belgien ansässige Unternehmen müssen für jeden auf das nationale Hoheitsgebiet beschränkten oder auf dem nationalen Hoheitsgebiet durchgeführten Gelegenheitsverkehr in einen oder aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraumes oder in die oder aus der Schweiz, Gebrauch machen von einem Fahrtenblatt gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009. § 2 - In Belgien ansässige Unternehmen müssen vor jedem Gelegenheitsverkehr aus oder nach einem Drittland, entsprechend dem Drittland, entweder von einem durch INTERBUS vorgesehenen Fahrtenblatt oder einem von ASOR vorgesehenen Fahrtenblatt Gebrauch machen.
Wenn der in Absatz 1 vorgesehene Gelegenheitsverkehr nicht liberalisiert ist, muss dieser ebenfalls gedeckt sein durch eine gemäß INTERBUS oder ASOR ausgestellte Genehmigung. § 3 - Wenn sich der Gelegenheitsverkehr auf das nationale Hoheitsgebiet beschränkt, darf das Fahrtenblatt ersetzt werden durch ein Dokument, das mindestens folgende Angaben über den betreffenden Verkehr enthält: Datum, das amtliche Kennzeichen des Reisebusses, Kenndaten und Unterschrift des Verkehrsunternehmers, Kenndaten des/der Fahrer(s), Kenndaten des Auftraggebers, Lizenznummer, Ausgangsort(e) und -zeit(en) des Verkehrsdienstes, Bestimmungsort(e), Hauptstrecke, Zahl der beförderten Fahrgäste und die Kilometeranzahl des Verkehrs.
Dieses Dokument darf für mehrere Gelegenheitsverkehrsdienste verwendet werden, falls diese denselben Tag durchgeführt werden. § 4 - Die in den Paragraphen 1 bis 3 erwähnten Fahrtenblatthefte sowie die verwendeten Fahrtenblätter oder die Ersatzdokumente, müssen im belgischen Unternehmenssitz während drei Jahren, nach dem Jahr in dem der letzte Verkehr stattfand, aufbewahrt und auf Nachfrage eines in Artikel 22 erwähnten Bediensteten vorgelegt werden.
Abschnitt 2 - In einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes oder in der Schweiz ansässige Unternehmen Art. 3 - Unternehmen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes oder in der Schweiz ansässig sind, müssen für jeden Gelegenheitsverkehr aus oder nach einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz, von einem in Artikel 2 § 1 erwähnten Fahrtenblatt Gebrauch machen.
Unternehmen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes oder in der Schweiz ansässig sind, müssen für jeden Gelegenheitsverkehr aus oder nach einem Drittland den Bestimmungen von Artikel 2 § 2 entsprechen.
Abschnitt 3 - In einem Drittland ansässige Unternehmen Art. 4 - Unternehmen, die in einem Drittland ansässig sind, müssen vor jedem Gelegenheitsverkehr den Bestimmungen von Artikel 2 § 2 entsprechen.
KAPITEL 2 - Internationaler Linienverkehr Art. 5 - Für jeden in Artikel 2 Nr. 2 des Gesetzes erwähnten internationalen Linienverkehr, ist eine Genehmigung gemäß den Bestimmungen des Kapitels III der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 erforderlich.
KAPITEL 3 - Sonderformen des internationalen Linienverkehrs Art. 6 - Für alle in Artikel 2 Nr. 2 des Gesetzes erwähnten Sonderformen des internationalen Linienverkehrs, ist eine Genehmigung oder ein Vertrag gemäß den Bestimmungen von Artikel 5 Paragraph 2 der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 erforderlich.
KAPITEL 4 - Werkverkehr Art. 7 - Die in den Kapiteln 1 bis 3 erwähnten Kontroll- und Genehmigungspapiere sind nicht erforderlich für den in Artikel 2 Nr. 3 des Gesetzes erwähnten Werkverkehr.
Für jeden in Artikel 2 Nr. 3 des Gesetzes erwähnten Werkverkehr aus oder nach einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz ist das in Artikel 5 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 erwähnte Dokument erforderlich.
Jeder in Artikel 2 Nr. 3 des Gesetzes erwähnte W …
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