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20 MARS 2007. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 15 septembre 2006 portant coordination de la
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ALBERT II, Roi des Belges, A tous, présents et à venir, Salut.
Vu la
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Loi de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone. - Coordination officieuse en langue allemande
fermer de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, remplacé par la loi du 18 juillet 1990;
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 15 septembre 2006 portant coordination de la
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fermer instituant un Conseil de la concurrence, établi par le Service central de traduction allemande auprès du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy;
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Nous avons arrêté et arrêtons : Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 15 septembre 2006 portant coordination de la
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Loi sur la protection de la concurrence économique
fermer instituant un Conseil de la concurrence. Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du présent arrêté.
Donné à Bruxelles, le 20 mars 2007.
ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, P. DEWAEL
Annexe FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE 15. SEPTEMBER 2006 - Königlicher Erlass zur Koordinierung des Gesetzes vom 10.Juni 2006 über den Schutz des wirtschaftlichen Wettbewerbs und des Gesetzes vom 10. Juni 2006 zur Einsetzung eines Wettbewerbsrates ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 13. Juni 1961 über die Koordinierung und die Kodifikation von Gesetzen, abgeändert durch das Gesetz vom 4. August 1996;
Aufgrund des Gesetzes vom 20. Juli 2006 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen, insbesondere des Artikels 113;
Aufgrund des Gesetzes vom 10. Juni 2006 über den Schutz des wirtschaftlichen Wettbewerbs;
Aufgrund des Gesetzes vom 10. Juni 2006 zur Einsetzung eines Wettbewerbsrates;
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Wirtschaft Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - Die Bestimmungen des Gesetzes vom 10. Juni 2006 über den Schutz des wirtschaftlichen Wettbewerbs und des Gesetzes vom 10. Juni 2006 zur Einsetzung eines Wettbewerbsrates werden gemäss dem vorliegendem Erlass beigefügten Text koordiniert.
Art. 2 - Die Koordinierung trägt folgende Überschrift: "Gesetz über den Schutz des wirtschaftlichen Wettbewerbs, koordiniert am 15.
September 2006".
Art. 3 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Oktober 2006 in Kraft.
Art. 4 - Unser für Wirtschaft zuständiger Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 15. September 2006 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Wirtschaft M. VERWILGHEN
Anlage Gesetz über den Schutz des wirtschaftlichen Wettbewerbs, koordiniert am 15. September 2006 KAPITEL I - Begriffsbestimmungen Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes ist beziehungsweise sind zu verstehen unter: 1. Unternehmen: natürliche oder juristische Personen, die dauerhaft wirtschaftliche Zwecke verfolgen, 2.beherrschender Stellung: eine Stellung, die es einem Unternehmen ermöglicht, die Erhaltung eines wirksamen Wettbewerbs zu verhindern und sich gegenüber seinen Konkurrenten, Abnehmern oder Lieferanten merklich unabhängig zu verhalten, 3. Minister: der für Wirtschaft zuständige Minister, 4.belgischer Wettbewerbsbehörde: der Wettbewerbsrat und der Dienst Wettbewerb beim Föderalen Öffentlichen Dienst Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie, jeder gemäss seinen in vorliegendem Gesetz definierten Zuständigkeiten.
Die belgische Wettbewerbsbehörde ist die Wettbewerbsbehörde, die für die Anwendung der Artikel 81 und 82 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft zuständig ist und in Artikel 35 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln erwähnt ist.
KAPITEL II - Wettbewerbspraktiken Abschnitt I - Wettbewerbsbeschränkende Praktiken Art. 2 - § 1 - Verboten sind, ohne dass dies einer vorherigen Entscheidung bedarf, Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die eine merkliche Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs auf dem betreffenden belgischen Markt oder auf einem wesentlichen Teil davon bezwecken oder bewirken, insbesondere: 1. die unmittelbare oder mittelbare Festsetzung der An- oder Verkaufspreise oder sonstiger Geschäftsbedingungen, 2.die Einschränkung oder Kontrolle der Erzeugung, des Absatzes, der technischen Entwicklung oder der Investitionen, 3. die Aufteilung der Märkte oder Versorgungsquellen, 4.die Anwendung unterschiedlicher Bedingungen bei gleichwertigen Leistungen gegenüber Handelspartnern, wodurch diese im Wettbewerb benachteiligt werden, 5. die an den Abschluss von Verträgen geknüpfte Bedingung, dass die Vertragspartner zusätzliche Leistungen annehmen, die weder sachlich noch nach Handelsbrauch in Beziehung zum Vertragsgegenstand stehen. § 2 - Aufgrund des vorliegenden Artikels verbotene Vereinbarungen oder Beschlüsse sind von Rechts wegen nichtig. § 3 - Jedoch können die Bestimmungen von § 1 für nicht anwendbar erklärt werden auf: 1. Vereinbarungen oder Gruppen von Vereinbarungen zwischen Unternehmen, 2.Beschlüsse oder Gruppen von Beschlüssen von Unternehmensvereinigungen und 3. aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen oder Gruppen von solchen Verhaltensweisen, die unter angemessener Beteiligung der Verbraucher an dem entstehenden Gewinn zur Verbesserung der Warenerzeugung oder -verteilung oder zur Förderung des technischen oder wirtschaftlichen Fortschritts beitragen oder es kleinen und mittleren Betrieben ermöglichen, ihre Wettbewerbsstellung auf dem betreffenden Markt oder auf dem internationalen Markt zu festigen, ohne dass den beteiligten Unternehmen: a) Beschränkungen auferlegt werden, die für die Verwirklichung dieser Ziele nicht unerlässlich sind, oder b) Möglichkeiten eröffnet werden, für einen wesentlichen Teil der betreffenden Waren den Wettbewerb auszuschalten. Art. 3 - Verboten ist, ohne dass dies einer vorherigen Entscheidung bedarf, die missbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung auf dem betreffenden belgischen Markt oder auf einem wesentlichen Teil davon durch ein oder mehrere Unternehmen.
Dieser Missbrauch kann insbesondere in Folgendem bestehen: 1. der unmittelbaren oder mittelbaren Erzwingung von unangemessenen Einkaufs- oder Verkaufspreisen oder sonstigen Geschäftsbedingungen, 2.der Einschränkung der Erzeugung, des Absatzes oder der technischen Entwicklung zum Schaden der Verbraucher, 3. der Anwendung unterschiedlicher Bedingungen bei gleichwertigen Leistungen gegenüber Handelspartnern, wodurch diese im Wettbewerb benachteiligt werden, 4.der an den Abschluss von Verträgen geknüpften Bedingung, dass die Vertragspartner zusätzliche Leistungen annehmen, die weder sachlich noch nach Handelsbrauch in Beziehung zum Vertragsgegenstand stehen.
Art. 4 - In Artikel 2 § 1 und in Artikel 3 erwähnte Praktiken werden im Folgenden als wettbewerbsbeschränkende Praktiken bezeichnet.
Art. 5 - Das Verbot von Artikel 2 § 1 ist nicht auf Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen anwendbar, für die Artikel 81 Absatz 3 des EG-Vertrags durch eine Verordnung des Rates der Europäischen Gemeinschaften oder durch Verordnung oder Entscheidung der Europäischen Kommission für anwendbar erklärt worden ist.
Das Verbot von Artikel 2 § 1 ist nicht auf Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen anwendbar, die den Handel zwischen Mitgliedstaaten nicht beeinträchtigen oder den Wettbewerb im Gemeinsamen Markt weder verhindern noch verfälschen noch einschränken, jedoch den Schutz einer Verordnung wie in Absatz 1 erwähnt geniessen könnten, wenn sie diesen Handel beeinträchtigt hätten oder diesen Wettbewerb verhindert, eingeschränkt oder verfälscht hätten.
Das Verbot von Artikel 2 § 1 ist nicht auf Kategorien von Vereinbarungen, Beschlüssen von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen anwendbar, die in den Anwendungsbereich eines Königlichen Erlasses zur Ausführung von Artikel 50 fallen.
Abschnitt II - Zusammenschlüsse Art. 6 - § 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes wird ein Zusammenschluss bewirkt, wenn ein dauerhafter Kontrollwechsel sich aus der Tatsache ergibt, dass: 1. zwei oder mehr bisher voneinander unabhängige Unternehmen oder Teile dieser Unternehmen fusionieren oder 2.eine oder mehrere Personen, die bereits mindestens ein Unternehmen kontrollieren, oder ein oder mehrere Unternehmen durch den Erwerb von Anteilsrechten oder Vermögenswerten, durch Vertrag oder in sonstiger Weise die unmittelbare oder mittelbare Kontrolle über die Gesamtheit oder über Teile eines oder mehrerer Unternehmen erwerben. § 2 - Die Gründung eines Gemeinschaftsunternehmens, das auf Dauer alle Funktionen einer selbständigen wirtschaftlichen Einheit erfüllt, stellt einen Zusammenschluss im Sinne von § 1 Nr. 2 dar. § 3 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes wird die Kontrolle durch Rechte, Verträge oder andere Mittel begründet, die einzeln oder zusammen unter Berücksichtigung aller tatsächlichen oder rechtlichen Umstände die Möglichkeit gewähren, einen bestimmenden Einfluss auf die Tätigkeit eines Unternehmens auszuüben, insbesondere durch: 1. Eigentums- oder Nutzungsrechte an der Gesamtheit oder an Teilen des Vermögens des Unternehmens, 2.Rechte oder Verträge, die einen bestimmenden Einfluss auf Zusammensetzung, Beratungen oder Beschlüsse der Organe des Unternehmens gewähren. § 4 - Die Kontrolle wird für die Person/die Personen oder für das Unternehmen/die Unternehmen begründet: 1. die aus diesen Rechten oder Verträgen selbst berechtigt sind oder 2.die, obwohl sie aus diesen Rechten oder Verträgen nicht selbst berechtigt sind, die Befugnis haben, die sich daraus ergebenden Rechte auszuüben. § 5 - Ein Zusammenschluss im Sinne von § 1 wird nicht bewirkt: 1. wenn Kreditinstitute, sonstige Finanzinstitute oder Versicherungsgesellschaften, deren normale Tätigkeit Geschäfte und den Handel mit Wertpapieren für eigene oder fremde Rechnung einschliesst, vorübergehend Anteile an einem Unternehmen zum Zwecke der Veräusserung erwerben, sofern sie die mit den Anteilen verbundenen Stimmrechte nicht ausüben, um das Wettbewerbsverhalten des Unternehmens zu bestimmen, oder sofern sie die Stimmrechte nur ausüben, um die Veräusserung der Gesamtheit oder von Teilen des Unternehmens oder seiner Vermögenswerte oder die Veräusserung der Anteile vorzubereiten, und sofern die Veräusserung innerhalb eines Jahrs nach dem Zeitpunkt des Erwerbs erfolgt;diese Frist beträgt zwei Jahre, wenn die Anteile zur Repräsentierung von zweifelhaften oder überfälligen Forderungen erworben wurden, 2. wenn ein gerichtlich oder behördlich bestellter Vertreter aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung oder eines anderen Verfahrens der Zwangsliquidation die Kontrolle erwirbt, 3.wenn die in § 1 Nr. 2 bezeichneten Handlungen von Beteiligungsgesellschaften im Sinne von Artikel 5 Absatz 3 der Vierten Richtlinie 78/660/EWG des Rates vom 25. Juli 1978 aufgrund von Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g) des Vertrages über den Jahresabschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen vorgenommen werden, jedoch mit der Einschränkung, dass die mit den erworbenen Anteilen verbundenen Stimmrechte, insbesondere wenn sie zur Ernennung der Mitglieder der geschäftsführenden oder aufsichtsführenden Organe der Unternehmen ausgeübt werden, an denen die Beteiligungsgesellschaften Anteile halten, nur zur Erhaltung des vollen Wertes der Investitionen und nicht dazu benutzt werden, unmittelbar oder mittelbar das Wettbewerbsverhalten dieser Unternehmen zu bestimmen.
Art. 7 - § 1 - Die Bestimmungen des vorliegenden Abschnitts finden nur Anwendung, wenn die beteiligten Unternehmen in Belgien gemeinsam einen gemäss den in Artikel 86 erwähnten Kriterien bestimmten Umsatz von mehr als 100 Millionen EUR erzielen und mindestens zwei der beteiligten Unternehmen in Belgien jeweils einen Umsatz von mindestens 40 Millionen EUR erzielen. § 2 - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass und nach Konsultierung der Generalversammlung des Rates und der Wettbewerbskommission die in § 1 erwähnten Schwellen erhöhen. § 3 - Alle drei Jahre prüft die Generalversammlung des Rates die in § 1 erwähnten Schwellen und berücksichtigt dabei unter anderem die wirtschaftliche Auswirkung und den Verwaltungsaufwand für die Unternehmen.
Im Hinblick auf diese Überprüfung gibt das Auditorat der Generalversammlung des Rates eine Stellungnahme ab.
Art. 8 - § 1 - Für Zusammenschlüsse ist die vorherige Erlaubnis der befassten Kammer des Wettbewerbsrates, nachstehend Ratskammer genannt, erforderlich, die feststellt, ob sie zulässig sind. § 2 - Bei der in § 1 erwähnten Entscheidung berücksichtigt die Ratskammer: 1. die Notwendigkeit, im nationalen Markt wirksamen Wettbewerb aufrechtzuerhalten und zu entwickeln, insbesondere im Hinblick auf die Struktur aller betroffenen Märkte und den tatsächlichen oder potentiellen Wettbewerb durch innerhalb oder ausserhalb des Königreichs ansässige Unternehmen, 2.die Marktstellung und die wirtschaftliche Macht und Finanzkraft der beteiligten Unternehmen, die Wahlmöglichkeiten der Lieferanten und Abnehmer, ihren Zugang zu den Beschaffungs- und Absatzmärkten, rechtliche oder tatsächliche Marktzutrittsschranken, die Entwicklung des Angebots und der Nachfrage bei den jeweiligen Erzeugnissen und Dienstleistungen, die Interessen der Zwischen- und Endverbraucher und die Entwicklung des technischen und wirtschaftlichen Fortschritts, sofern diese dem Verbraucher dient und den Wettbewerb nicht behindert. § 3 - Zusammenschlüsse, die nicht zur Folge haben, dass ein wirksamer Wettbewerb im belgischen Markt oder in einem wesentlichen Teil davon erheblich behindert wird, unter anderem durch die Begründung oder Verstärkung einer beherrschenden Stellung, werden für zulässig erklärt. § 4 - Zusammenschlüsse, die zur Folge haben, dass ein wirksamer Wettbewerb im belgischen Markt oder in einem wesentlichen Teil davon erheblich behindert wird, unter anderem durch die Begründung oder Verstärkung einer beherrschenden Stellung, werden für unzulässig erklärt. § 5 - Insoweit die Gründung eines Gemeinschaftsunternehmens, das einen Zusammenschluss gemäss Artikel 6 § 2 darstellt, die Koordinierung des Wettbewerbsverhaltens unabhängig bleibender Unternehmen bezweckt oder bewirkt, wird eine solche Koordinierung nach den Kriterien des Artikels 2 beurteilt, um festzustellen, ob das Vorhaben zulässig ist.
Bei dieser Beurteilung berücksichtigt der Wettbewerbsrat insbesondere, ob: 1. es auf dem Markt des Gemeinschaftsunternehmens oder auf einem diesem vor- oder nachgelagerten Markt oder auf einem eng mit ihm verknüpften Markt eine nennenswerte und gleichzeitige Präsenz von zwei oder mehr Gründerunternehmen gibt, 2.die unmittelbar aus der Gründung des Gemeinschaftsunternehmens erwachsende Koordinierung den beteiligten Unternehmen die Möglichkeit eröffnet, für einen wesentlichen Teil der betreffenden Waren und Dienstleistungen den Wettbewerb auszuschalten. § 6 - Aus Gründen des Gemeinwohls darf der Ministerrat von Amts wegen oder auf Antrag der Parteien die Verwirklichung eines Zusammenschlusses, der vom Rat für unzulässig erklärt worden ist, gemäss den Bestimmungen von Artikel 60 erlauben.
Art. 9 - § 1 - Zusammenschlüsse im Sinne des vorliegenden Gesetzes sind nach Vertragsabschluss, Veröffentlichung des Übernahmeangebots oder Erwerb einer die Kontrolle begründenden Beteiligung und vor ihrem Vollzug beim Auditorat anzumelden. Die Parteien können jedoch einen Vertragsentwurf anmelden, wenn sie ausdrücklich ihre Absicht erklären, einen Vertrag abzuschliessen, der in allen wettbewerbsrechtlich relevanten Punkten nicht erheblich vom angemeldeten Entwurf abweicht.
Im Fall eines Übernahmeangebots können die Parteien ebenfalls einen Entwurf anmelden, wenn sie öffentlich ihre Absicht zur Abgabe eines solchen Angebots bekundet haben. § 2 - Zusammenschlüsse in Form einer Fusion im Sinne von Artikel 6 § 1 Nr. 1 oder in Form der Begründung einer gemeinsamen Kontrolle im Sinne von Artikel 6 § 1 Nr. 2 sind von den an der Fusion oder der Begründung der gemeinsamen Kontrolle Beteiligten gemeinsam anzumelden. In allen anderen Fällen ist die Anmeldung von der Person oder dem Unternehmen vorzunehmen, die oder das die Kontrolle über die Gesamtheit oder über Teile eines oder mehrerer Unternehmen erwirbt. § 3 - Die Modalitäten der in § 1 erwähnten Anmeldungen werden vom König bestimmt. Die Generalversammlung des Rates kann spezifische Regeln für eine vereinfachte Anmeldung bestimmen. § 4 - Bis die Ratskammer eine Entscheidung über die Zulässigkeit des Zusammenschlusses fasst, dürfen die beteiligten Unternehmen den Zusammenschluss nicht umsetzen. § 5 - Der vorhergehende Paragraph steht der Verwirklichung von Vorgängen nicht entgegen, bei denen die Kontrolle im Sinne von Artikel 6 von mehreren Veräusserern entweder im Wege eines öffentlichen Übernahmeangebots oder im Wege einer Reihe von Rechtsgeschäften mit Finanzinstrumenten, einschliesslich solchen, die in andere zum Handel an einer Börse oder an einem ähnlichen Markt zugelassene Finanzinstrumente konvertierbar sind, erworben wird, sofern: 1. der Zusammenschluss gemäss vorliegendem Artikel unverzüglich beim Auditorat angemeldet wird und 2.der Erwerber die mit den Anteilen verbundenen Stimmrechte nicht ausübt oder nur zur Erhaltung des vollen Wertes seiner Investition aufgrund einer von der Ratskammer nach § 6 erteilten Befreiung ausübt. § 6 - Unbeschadet der in § 5 vorgesehenen Bestimmungen kann die Ratskammer jederzeit auf Antrag der Parteien eine Befreiung von den in § 4 bezeichneten Pflichten erteilen. In diesem Fall fordert die Ratskammer den Auditor auf, innerhalb zweier Wochen nach Hinterlegung des Antrags einen Bericht mit den Ermessenselementen, die für die in vorliegendem Paragraphen erwähnte Entscheidungsfindung notwendig sind, zu hinterlegen. § 7 - Die Ratskammer kann ihre Entscheidung mit Bedingungen und Auflagen verbinden.
Art. 10 - Zusammenschlüsse, die der Kontrolle der Europäischen Kommission unterworfen sind, darin einbegriffen Zusammenschlüsse, die in Anwendung von Artikel 22 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates der Europäischen Union vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen an die Europäische Kommission verwiesen werden, unterliegen nicht der durch vorliegendes Gesetz eingeführten Kontrolle.
Zusammenschlüsse, die von der Europäischen Kommission in Anwendung von Artikel 4 Absatz 4 und 5 und Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates der Europäischen Union vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen an die belgische Wettbewerbsbehörde verwiesen werden, unterliegen jedoch der durch vorliegendes Gesetz eingeführten Kontrolle. In diesen Fällen melden die Parteien erneut den Zusammenschluss beim Auditorat gemäss Artikel 9 an.
KAPITEL III - Organe Abschnitt 1 - Wettbewerbsrat Unterabschnitt 1 - Allgemeine Bestimmung Art. 11 - § 1 - Es wird ein Wettbewerbsrat eingesetzt. Dieser Rat ist ein Verwaltungsgericht, das über die Entscheidungsbefugnis und die anderen Befugnisse verfügt, die ihm durch vorliegendes Gesetz zuerkannt werden. § 2 - Der Wettbewerbsrat setzt sich zusammen aus: 1. der Generalversammlung des Rates, 2.dem Auditorat, 3. der Kanzlei. § 3 - Der Rat ist befugt, Mitteilungen über die Anwendung des vorliegenden Gesetzes festzulegen. § 4 - Der Wettbewerbsrat übermittelt dem für Wirtschaft zuständigen Minister, nachstehend « Minister » genannt, und den Gesetzgebenden Kammern jährlich einen Bericht über die Anwendung des vorliegenden Gesetzes. Der Wettbewerbsrat veröffentlicht diesen Bericht.
Entscheidungen und Vorschläge des Wettbewerbsrates, Entscheide des Appellationshofes von Brüssel und des Kassationshofes und Beschlüsse des Ministerrates werden diesem Bericht als Anlage beigefügt.
Unterabschnitt 2 - Mitglieder des Wettbewerbsrates Art. 12 - § 1 - Die Generalversammlung des Rates setzt sich aus zwölf Ratsmitgliedern zusammen. Der Präsident, der Vize-Präsident und vier Ratsmitglieder üben ihr Amt vollzeitig aus. § 2 - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Anzahl Ratsmitglieder erhöhen.
Art. 13 - Der Präsident, der Vize-Präsident und die Ratsmitglieder werden durch einen im Ministerrat beratenen Erlass vom König ernannt.
Ihr Mandat dauert sechs Jahre, wobei der Präsident und der Vize-Präsident nach drei Jahren ihr Amt tauschen. Es ist erneuerbar.
Der Präsident und der Vize-Präsident müssen die Kenntnis der französischen und der niederländischen Sprache nachweisen.
Mitglieder des Wettbewerbsrates üben ihr Mandat weiter aus, solange sie nicht ersetzt worden sind, ausgenommen in den in Artikel 18 § 3 vorgesehenen Fällen.
Art. 14 - Niemand darf als Ratsmitglied ernannt werden, wenn er nicht Inhaber eines Masterdiploms ist.
Art. 15 - § 1 - Der Präsident und der Vize-Präsident sind Inhaber eines Diploms in französischer Sprache für einen der beiden und in niederländischer Sprache für den anderen.
Die Hälfte der Ratsmitglieder sind Inhaber eines Diploms in französischer Sprache und die andere Hälfte in niederländischer Sprache.
Der Präsident, der Vize-Präsident und die Ratsmitglieder müssen funktionelle Kenntnisse der englischen Sprache nachweisen.
Mindestens ein Ratsmitglied muss funktionelle Kenntnisse der deutschen Sprache nachweisen.
Höchstens drei Viertel der Ratsmitglieder dürfen Inhaber eines Diploms im selben Fachgebiet sein. § 2 - Magistrate können unter Einhaltung von Artikel 323bis des Gerichtsgesetzbuches im Wettbewerbsrat ernannt werden.
Art. 16 - Um zum Präsidenten, Vize-Präsidenten oder Ratsmitglied im Sinne von Artikel 12 § 1 ernannt werden zu können, müssen Kandidaten die Prüfung über die berufliche Eignung zur Bewertung der Reife und Fähigkeiten bestehen, die für die Ausübung des betreffenden Amtes erforderlich sind, deren Modalitäten und Programm vom König festgelegt werden. Sie erbringen ausserdem den Nachweis einer zweckdienlichen Erfahrung für die Ausübung des Amtes.
Art. 17 - Das Gehalt der Ratsmitglieder wird wie folgt festgelegt: 1. Der Präsident und der Vize-Präsident des Rates beziehen ein Gehalt, das 90 Prozent des Gehaltes des Ersten Präsidenten des Staatsrates entspricht;sie beziehen ebenfalls die damit verbundenen Erhöhungen und Vorteile. 2. Die anderen vollzeitig beschäftigten Ratsmitglieder beziehen ein Gehalt, das 90 Prozent des Gehaltes eines Staatsrates entspricht;sie beziehen ebenfalls die damit verbundenen Erhöhungen und Vorteile. 3. Ratsmitglieder, die ihr Mandat nicht vollzeitig ausüben, beziehen ein Gehalt, das dem in Nr.2 erwähnten Gehalt im Verhältnis zu den erbrachten Leistungen entspricht, ohne dass dieses Gehalt mehr als 50 Prozent des in Nr. 2 erwähnten Gehalts betragen darf.
Die Gesetze in Bezug auf die Pensionsregelung der Mitglieder des zivilen Staatspersonals und ihrer Rechtsnachfolger sind ebenfalls anwendbar auf Mitglieder des Wettbewerbsrates, die nicht das Statut eines Magistrats oder Staatsbediensteten haben und ihr Amt vollzeitig ausüben.
Art. 18 - § 1 - Ein Ratsmitglied informiert den Präsidenten über Interessen, die es hat oder erlangt, und über Funktionen, die es im Rahmen einer wirtschaftlichen Tätigkeit ausübt oder ausgeübt hat. § 2 - Ratsmitglieder können aus den in Artikel 828 des Gerichtsgesetzbuches aufgeführten Gründen abgelehnt werden.
Ein Ratsmitglied, das weiss, dass es einen Ablehnungsgrund gegen seine Person gibt, enthält sich.
Der Ablehnungsantrag wird mit einem mit Gründen versehenen Antrag bei der Kanzlei eingereicht. Er enthält die Gründe und wird von der Partei oder ihrem Bevollmächtigten, der über eine dem Antrag beigefügte Sondervollmacht verfügt, unterzeichnet.
Der Greffier übermittelt innerhalb vierundzwanzig Stunden dem abgelehnten Ratsmitglied den Ablehnungsantrag.
Dieses gibt innerhalb zwei Tagen unten auf dem Antrag eine schriftliche Erklärung ab mit seiner Zustimmung zu der Ablehnung oder seiner Verweigerung sich zu enthalten, wobei es auf die Ablehnungsgründe eingeht.
Wird die Ablehnung angefochten, entscheidet die Generalversammlung des Rates darüber in Abwesenheit des betreffenden Ratsmitglieds. Die klagende Partei und das betreffende Ratsmitglied werden angehört.
In diesem Fall kann gegen die Entscheidung der Generalversammlung des Rates keine Beschwerde eingereicht werden. § 3 - Der König ersetzt ein Ratsmitglied wenn es: 1. an einer körperlichen oder geistigen Unfähigkeit leidet, 2.ein durch Wahl vergebenes öffentliches Amt ausübt, 3. wegen Unvereinbarkeit austritt oder austreten muss. Art. 19 - Der Rat wird in Kammern unterteilt, die jede aus drei Ratsmitgliedern besteht. Die Generalversammlung des Rates legt jährlich die Zusammensetzung der Kammern fest und wählt in ihrer Mitte einen Präsidenten.
Der Präsident des Rates verteilt die Sachen unter die Kammern.
Art. 20 - Jede Ratskammer und der Präsident oder das Ratsmitglied, das er im Falle vorläufiger Massnahmen bestellt, befinden durch eine mit Gründen versehene Entscheidung über alle Sachen, mit denen sie befasst werden, nachdem sie die Gründe der Interessehabenden und auf ihren Antrag hin der eventuellen Kläger oder des Beistands ihrer Wahl angehört haben.
Art. 21 - Der Wettbewerbsrat nimmt an Versammlungen zwischen Gerichtsbehörden teil. Die Teilnahme an anderen europäischen und internationalen Versammlungen unterliegt der vorherigen Erlaubnis des Ministers.
Unterabschnitt 3 - Generalversammlung des Wettbewerbsrates Art. 22 - Die Generalversammlung des Rates setzt sich aus dem Präsidenten, dem Vize-Präsidenten und den Ratsmitgliedern zusammen.
Der Vorsitz des Rates wird vom Präsidenten oder in seiner Abwesenheit vom Vize-Präsidenten oder in Abwesenheit beider vom dienstältesten oder bei gleichem Dienstalter vom ältesten Kammerpräsidenten oder gegebenenfalls Ratsmitglied geführt.
Der Generalauditor wird zu allen Generalversammlungen vorgeladen. Er wird auf seinen Antrag hin angehört.
Die Generalversammlung des Rates darf nur rechtsgültig zusammentreten, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder der niederländischen Sprachrolle und die Hälfte der Mitglieder der französischen Sprachrolle anwesend sind. Wird das Quorum nicht erreicht, wird eine neue Versammlung einberufen mit denselben Punkten auf der Tagesordnung. Diese zweite Versammlung kann rechtsgültig über diese Punkte entscheiden, unabhängig von der Anzahl anwesender Mitglieder.
Die Generalversammlung des Rates entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Vorsitzenden der Versammlung ausschlaggebend.
Art. 23 - Wenn der Präsident des Wettbewerbsrates der Meinung ist, dass zur Sicherung der Rechtsprechungseinheit eine Sache in Generalversammlung behandelt werden muss, ordnet er ihre Verweisung an diese Versammlung an.
Art. 24 - Die Geschäftsordnung wird von der Versammlung festgelegt, nachdem der Generalauditor angehört worden ist. Sie wird vom König gebilligt.
Unterabschnitt 4 - Auditorat Art. 25 - Ein Auditorat, das sich aus mindestens sechs und höchstens zehn Mitgliedern zusammensetzt, die Generalauditor und Auditoren oder beigeordnete Auditoren sind, wird beim Wettbewerbsrat eingesetzt.
Der Generalauditor, die Auditoren und die beigeordneten Auditoren üben kollegial die Befugnisse des Auditorats aus und jeder von ihnen kann die Befugnisse der Auditoren ausüben, die in vorliegendem Gesetz bestimmt sind.
Die beigeordneten Auditoren werden vom König unter den erfolgreichen Teilnehmern einer Prüfung über die berufliche Eignung ernannt, deren Modalitäten und Programm vom König bestimmt werden.
Sie müssen Inhaber eines Masterdiploms sein und funktionelle Kenntnisse der französischen, niederländischen und englischen Sprache nachweisen.
Höchstens drei Viertel der Mitglieder des Auditorats dürfen Inhaber eines Diploms im selben Fachgebiet sein.
Die Hälfte der Mitglieder des Auditorats sind Inhaber eines Masterdiploms in französischer Sprache und die andere Hälfte in niederländischer Sprache.
Mindestens ein Mitglied des Auditorats muss funktionelle Kenntnisse der deutschen Sprache nachweisen.
Art. 26 - Der König ernennt auf Stellungnahme der Generalversammlung des Wettbewerbsrates für einen erneuerbaren Zeitraum von sechs Jahren den Generalauditor unter den Auditoren oder in deren Ermangelung unter den beigeordneten Auditoren.
Die Auditoren werden vom König unter den beigeordneten Auditoren ernannt, die ein Dienstalter von sechs Jahren beim Auditorat haben.
Art. 27 - Der Generalauditor verteilt die Sachen unter die Mitglieder des Auditorats und leitet ihre Arbeiten.
Die Mitglieder des Auditorats unterliegen der hierarchischen Gewalt des Generalauditors.
Art. 28 - Das Gehalt der Mitglieder des Auditorats wird wie folgt festgelegt: 1. Generalauditor: Besoldungsordnung, die auf die Ersten Auditoren-Abteilungsleiter beim Staatsrat anwendbar ist, 2.Auditor: Besoldungsordnung, die auf die Auditoren beim Staatsrat anwendbar ist, 3. beigeordneter Auditor: Besoldungsordnung, die auf die beigeordneten Auditoren beim Staatsrat anwendbar ist. Die Mitglieder des Auditorats unterliegen den für Staatsbedienstete geltenden Vorschriften, ausser wenn vorliegendes Gesetz ausdrücklich davon abweicht.
Art. 29 - § 1 - Die Auditoren sind damit beauftragt: 1. Klagen und Anträge auf vorläufige Massnahmen in Bezug auf wettbewerbsbeschränkende Praktiken und Anmeldungen von Zusammenschlüssen entgegenzunehmen, 2.die Untersuchung zu leiten und zu organisieren und darauf zu achten, dass Entscheidungen des Wettbewerbsrates ausgeführt werden, 3. den Beamten des Dienstes Wettbewerb Dienstaufträge zu erteilen, in Artikel 44 § 3 Absatz 8 erwähnte Dienstaufträge einbegriffen, 4.den mit Gründen versehenen Bericht zu erstellen und ihn beim Wettbewerbsrat zu hinterlegen, 5. Verfahren in Zusammenhang mit Klagen und Anträgen auf vorläufige Massnahmen einzustellen, 6.auf Antrag Interesse habender natürlicher oder juristischer Personen oder auf ihre eigene Initiative hin über den vertraulichen Charakter von Angaben zu entscheiden, die im Laufe eines Verfahrens dem Dienst Wettbewerb oder dem Auditorat übermittelt werden, 7. die Verweisung eines Zusammenschlusses an die belgische Wettbewerbsbehörde zu beantragen und in Anwendung der Artikel 4 und 9 einerseits und des Artikels 22 andererseits der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates der Europäischen Union vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen einen Zusammenschluss an die Europäische Kommission zu verweisen, 8. Artikel 61 anzuwenden. Der Generalauditor führt den Vorsitz bei den Versammlungen des Auditorats, mit Ausnahme der Versammlungen, die zum Ziel haben, die Prioritäten der Politik im Hinblick auf die Ausführung des Gesetzes zu bestimmen und die Reihenfolge der Behandlung der aufgrund von Artikel 44 eingereichten Akten festzulegen. Der Vorsitz dieser Versammlungen wird vom leitenden Beamten des Dienstes Wettbewerb geführt. Bei Abwesenheit oder Verhinderung wird der Generalauditor vom dienstältesten oder bei gleichem Dienstalter vom ältesten Auditor vertreten. § 2 - Auditoren können alle Handlungen zwecks Erfüllung ihres Auftrags ausführen, ausser wenn das Gesetz diese Handlungen dem Auditorat vorbehält. In diesem Fall entscheidet das Auditorat mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen; bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Generalauditors ausschlaggebend.
Unbeschadet von Artikel 27 dürfen Auditoren keinerlei ausdrückliche Anweisung erbitten oder entgegennehmen, die im Zusammenhang mit der Bearbeitung der aufgrund von Artikel 44 § 1 eingereichten Akten oder mit ihrer Stellungnahme in den Versammlungen des Auditorats steht, die zum Ziel haben, Prioritäten der Politik im Hinblick auf die Ausführung des Gesetzes zu bestimmen und die Reihenfolge der Behandlung der Akten festzulegen. § 3 - Wenn das Auditorat beschliesst, aufgrund von Artikel 44 § 1 eine Untersuchung einzuleiten, bestimmt der leitende Beamte des Dienstes Wettbewerb in Absprache mit dem Generalauditor die Beamten dieses Dienstes, die das mit der Untersuchung beauftragte Team zusammenstellen.
Beamte, die einem Untersuchungsteam zugewiesen sind, dürfen ausdrückliche Anweisungen nur vom Auditor, der diese Untersuchung leitet, entgegennehmen. § 4 - Das Auditorat legt seine Geschäftsordnung fest, die nach Stellungnahme der Generalversammlung des Rates vom König gebilligt wird.
Art. 30 - § 1 - Auditoren können aus den in Artikel 828 des Gerichtsgesetzbuches aufgeführten Gründen abgelehnt werden.
Ein Auditor, der weiss, dass es einen Ablehnungsgrund gegen seine Person gibt, enthält sich.
Der Ablehnungsantrag wird mit einem mit Gründen versehenen Antrag bei der Kanzlei eingereicht. Er enthält die Gründe und wird von der Partei oder ihrem Bevollmächtigten, der über eine dem Antrag beigefügte Sondervollmacht verfügt, unterzeichnet.
Der Greffier übermittelt innerhalb vierundzwanzig Stunden dem abgelehnten Auditor den Ablehnungsantrag.
Dieser gibt innerhalb zwei Tagen unten auf dem Antrag eine schriftliche Erklärung ab mit seiner Zustimmung zu der Ablehnung oder seiner Verweigerung sich zu enthalten, wobei er auf die Ablehnungsgründe eingeht.
Wird die Ablehnung angefochten, entscheidet die Generalversammlung des Rates darüber in Abwesenheit des betreffenden Auditors. Die klagende Partei und der betreffende Auditor werden angehört.
In diesem Fall kann gegen die Entscheidung der Generalversammlung des Rates keine Beschwerde eingereicht werden. § 2 - Mitglieder des Auditorats werden in den Ruhestand versetzt, wenn sie wegen eines schweren oder anhaltenden Gebrechens ihr Amt nicht mehr ordnungsgemäss ausüben können oder sie das Alter von fünfundsechzig Jahren erreicht haben.
Unterabschnitt 5 - Disziplin Art. 31 - Gemäss Artikel 615 Absatz 2 des Gerichtsgesetzbuches können Mitglieder des Wettbewerbsrates und Mitglieder des Auditorats beim Wettbewerbsrat von ihrem Amt enthoben oder suspendiert werden.
Der Präsident des Wettbewerbsrates kann Ratsmitgliedern und Mitgliedern des Auditorats eine Zurechtweisung, einen Verweis oder eine Gehaltskürzung als Disziplinarstrafe auferlegen; er muss die Gründe hierfür angeben.
Unterabschnitt 6 - Kanzlei Art. 32 - Beim Wettbewerbsrat wird eine Kanzlei eingesetzt, die die Sekretariatsgeschäfte wahrnimmt.
Die Kanzlei unterliegt der funktionellen Amtsgewalt des Greffiers.
Der Greffier übt sein Amt unter der Leitung des Präsidenten des Rates aus.
Der Greffier wird von einem beigeordneten Greffier beigestanden.
Die Generalversammlung des Wettbewerbsrates legt die Kanzleiordnung fest.
Art. 33 - Der Greffier und der beigeordnete Greffier werden unter den Mitgliedern des Personals des Föderalen Öffentlichen Dienstes Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie vom König ernannt. Sie sind Inhaber eines Masterdiploms, in französischer Sprache für einen der beiden und in niederländischer Sprache für den anderen.
Der König bestimmt das Statut des Greffiers und des beigeordneten Greffiers.
Abschnitt II - Dienst Wettbewerb Art. 34 - Der Dienst Wettbewerb ist unter anderem beauftragt mit: 1. der Ermittlung und Untersuchung der in Kapitel II erwähnten Praktiken unter Anweisung des Auditorats, 2.der Vertretung von Belgien in den europäischen und internationalen Wettbewerbsorganisationen auf Anweisung des Ministers und unter Vorbehalt von Artikel 21, 3. der Vorbereitung, Ausführung und Bewertung der Politik in Bezug auf den wirtschaftlichen Wettbewerb in Belgien, 4.der Vorbereitung der belgischen Rechtsvorschriften und Regelungen über den wirtschaftlichen Wettbewerb.
Art. 35 - Für die Ausführung des vorliegenden Gesetzes notwendige Mittel werden beim Föderalen Öffentlichen Dienst Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie zur Verfügung gestellt, der dem Wettbewerbsrat seine logistische und materielle Unterstützung gewährt.
Die verwaltungstechnische Unterstützung des Wettbewerbsrates wird vom Personal, das vom Föderalen Öffentlichen Dienst Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie zur Verfügung gestellt wird, geleistet.
Abschnitt III - Berufsgeheimnis Art. 36 - Mitglieder des Wettbewerbsrates, Mitglieder des Auditorats, Greffiers und Beamte des Dienstes Wettbewerb und andere unter Aufsicht dieser Behörden handelnde Personen sind an das Berufsgeheimnis gebunden und dürfen unbeschadet der Bestimmungen von Kapitel IV Abschnitt X, von Artikel 89 und der Königlichen Erlasse zur Ausführung von Artikel 46 Absatz 2 vertrauliche Informationen, von denen sie aufgrund ihres Amtes Kenntnis erhalten haben, keiner Person oder Behörde mitteilen, es sei denn, sie werden vor Gericht als Zeuge geladen.
Art. 37 - Unbeschadet der Bestimmungen von Kapitel IV Abschnitt X und der Königlichen Erlasse zur Ausführung von Artikel 46 Absatz 2 dürfen Informationen, über die Mitglieder des Rates, Mitglieder des Auditorats, Greffiers und Beamte des Dienstes Wettbewerb und andere unter Aufsicht dieser Behörden handelnde Personen verfügen, nur zu dem Zweck, für den sie erlangt wurden, verwertet werden.
Unbeschadet des Austauschs und der Verwertung der in Kapitel IV Abschnitt X erwähnten Informationen dürfen Mitglieder des Rates, Mitglieder des Auditorats, Greffiers und Beamte des Dienstes Wettbewerb und andere unter Aufsicht dieser Behörden handelnde Personen Informationen nicht preisgeben, von denen sie aufgrund ihres Amtes Kenntnis erhalten haben und die ihrem Wesen nach unter das Berufsgeheimnis fallen. Diese Verpflichtung obliegt ebenfalls Vertretern der Wettbewerbsbehörde und Sachverständigen, die an den Sitzungen des in Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln und in Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen erwähnten Beratenden Ausschusses teilnehmen.
Art. 38 - Verstösse gegen die Artikel 36 und 37 werden mit den in Artikel 458 des Strafgesetzbuches vorgesehenen Strafen geahndet.
Die Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches einschliesslich Kapitel VII und Artikel 85 finden Anwendung auf die in Artikel 37 erwähnten Verstösse.
Abschnitt IV - Unvereinbarkeiten Art. 39 - Das Vollzeitamt als Mitglied des Wettbewerbsrates, das Amt als Mitglied des Auditorats und das Amt als Greffier sind unvereinbar mit einem gerichtlichen Amt, mit der Ausübung eines öffentlichen Mandats, das durch Wahl vergeben wird, mit entlohnten Funktionen oder öffentlichen Ämtern politischer oder administrativer Art, mit dem Amt eines Notars oder Gerichtsvollziehers, mit dem Beruf eines Rechtsanwalts, mit dem Militärstand und mit der Funktion eines Dieners eines anerkannten Kultes.
Von Absatz 1 darf nur abgewichen werden: 1. wenn es sich um die Ausübung des Amtes als Professor, Lehrbeauftragter, Lektor oder Assistent an Hochschuleinrichtungen handelt, insofern dieses Amt nicht an mehr als zwei halben Tagen pro Woche ausgeübt wird, 2.wenn es sich um die Ausübung der Funktion als Mitglied eines Prüfungsausschusses handelt, 3. wenn es sich um die Beteiligung an einer Kommission, an einem Rat oder an einem beratenden Ausschuss handelt, insofern die Anzahl Aufträge oder Funktionen auf zwei begrenzt ist und es sich um nicht entlohnte Aufträge oder Funktionen handelt. Diese Abweichungen werden vom Minister gewährt.
Art. 40 - Das Teilzeitamt als Mitglied des Wettbewerbsrates ist unvereinbar mit der Ausübung eines öffentlichen Mandats, das durch Wahl vergeben wird, mit dem Militärstand und mit der Funktion eines Dieners eines anerkannten Kultes.
Ein Gerichtsrat am Appellationshof von Brüssel, der ein Teilzeitamt als Mitglied des Wettbewerbsrates ausübt, darf während der Dauer seines Mandats von Berufungen gegen Entscheidungen des Wettbewerbsrates oder seines Präsidenten nicht Kenntnis nehmen; nach Ablauf seines Mandats darf er bei Strafe der Nichtigkeit der betreffenden Entscheide in eben diesen Fällen von Berufungen gegen Entscheidungen in Sachen, bei denen er getagt hat, ebenso wenig Kenntnis nehmen.
Art. 41 - Mitglieder des Rates, Mitglieder des Auditorats, Greffiers, Personalmitglieder des Wettbewerbsrates und Beamte des Dienstes Wettbewerb und andere unter Aufsicht dieser Behörden handelnde Personen dürfen weder mündlich noch schriftlich die Interessen der Beteiligten verteidigen beziehungsweise beratend auftreten.
Mitglieder des Rates mit Ausnahme derjenigen, die ihr Amt nicht vollzeitig ausüben, Mitglieder des Auditorats und Greffiers dürfen folgende Tätigkeiten nicht ausüben: 1. besoldete Schiedsentscheidungen treffen, 2.persönlich oder über eine Zwischenperson irgendeine Form von Handel betreiben, Sachverwalter sein oder an Leitung, Verwaltung oder Überwachung von Handelsgesellschaften oder Industrie- beziehungsweise Geschäftsbetrieben beteiligt sein.
Abschnitt V - Wettbewerbskommission Art. 42 - Beim Zentralen Wirtschaftsrat wird unter der Bezeichnung Wettbewerbskommission eine beratende paritätische Kommission eingesetzt, die befugt ist, aus eigener Initiative oder auf Antrag des Ministers Stellungnahmen zu allen allgemeinen Fragen der Wettbewerbspolitik abzugeben.
Art. 43 - Der König bestimmt Zusammensetzung und Arbeitsweise der Wettbewerbskommission und ihres Sekretariats.
Er ernennt die Mitglieder durch einen im Ministerrat beratenen Erlass.
Er bestimmt ebenfalls die Höhe der Vergütungen, die dem Präsidenten und den Mitgliedern der Kommission und Personen, die mit der Kommission zusammenzuarbeiten haben, zuerkannt werden.
KAPITEL IV - Verfahren Abschnitt I - Untersuchungsverfahren Art. 44 - § 1 - Die Untersuchung einer Sache seitens des Auditorats erfolgt: 1. auf Antrag der in Artikel 9 erwähnten Beteiligten im Fall eines angemeldeten Zusammenschlusses, 2.von Amts wegen oder auf Antrag des Ministers, wenn dies durch schwerwiegende Indizien gerechtfertigt ist, oder nach Klage einer natürlichen oder juristischen Person, die ein unmittelbares und aktuelles Interesse nachweist, im Fall eines Verstosses gegen Artikel 2 § 1, 3 oder 9 § 1 oder im Fall der Nichteinhaltung einer aufgrund von Artikel 9 § 5, 53, 58 oder 59 getroffenen Entscheidung, 3. auf Antrag des Ministers des Mittelstands, einer bestimmten öffentlichen Einrichtung oder anderen öffentlichen Körperschaft, die mit der Kontrolle oder Überwachung eines Wirtschaftssektors beauftragt ist, im Fall eines Verstosses gegen Artikel 2 § 1, 3 oder 9 § 1, 4.von Amts wegen, auf Antrag des Ministers oder der Generalversammlung des Rates im Hinblick auf die Ausarbeitung eines Königlichen Erlasses zur Gewährung einer Befreiung für Gruppen von Vereinbarungen, Beschlüssen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen aufgrund von Artikel 50, 5. auf Antrag des Appellationshofes von Brüssel im Fall der Anwendung von Artikel 76 § 2. § 2 - Die Auditoren können zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben von den Unternehmen und Unternehmensvereinigungen alle erforderlichen Auskünfte einholen. Sie bestimmen die Frist, in der ihnen diese Auskünfte erteilt werden müssen.
Richten die Auditoren ein Auskunftsverlangen an ein Unternehmen oder an eine Unternehmensvereinigung, so weisen sie auf die Rechtsgrundlage und den Zweck ihres Auskunftsverlangens hin.
Werden die von Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen verlangten Auskünfte innerhalb der vom Auditor festgesetzten Frist nicht oder nicht vollständig, unrichtig beziehungsweise entstellt erteilt, so kann der Auditor die Auskünfte durch mit Gründen versehenen Beschluss anfordern.
In diesem Beschluss werden die geforderten Auskünfte angegeben und die Frist zur Erteilung der Auskünfte bestimmt. Wenn der Beschluss zum Auskunftsverlangen an eines der anmeldenden Unternehmen gerichtet wird, werden im Beschluss ausserdem die in Artikel 58 erwähnten Fristen bis zum Tag der Erteilung der Auskünfte oder spätestens bis zu dem Tag, an dem die vom Auditor bestimmte Frist abläuft, ausgesetzt.
Der Auditor notifiziert seinen Beschluss den Unternehmen, von denen die Auskünfte verlangt wurden. § 3 - Unbeschadet der Aufgaben der Gerichtspolizeioffiziere sind die Auditoren und die vom Minister bestellten Beamten des Dienstes Wettbewerb befugt, durch vorliegendes Gesetz vorgesehene Verstösse zu ermitteln und diese Verstösse in Protokollen festzustellen, die bis zum Beweis des Gegenteils Beweiskraft haben.
Sie sind auch befugt, alle nützlichen Informationen zu ermitteln und alle im Hinblick auf die Anwendung der Artikel 6 bis 10 notwendigen Feststellungen zu machen.
Bei der Ausführung der ihnen anvertrauten Aufträge unterliegen sie der Aufsicht des Generalprokurators.
Sie tragen alle Informationen zusammen, nehmen alle schriftlichen oder mündlichen Erklärungen oder Aussagen auf, lassen sich alle Unterlagen oder Angaben mitteilen, die sie für die Erfüllung ihres Auftrags als erforderlich erachten und von denen sie Abschriften anfertigen dürfen, ganz gleich, wer sie besitzt, und machen vor Ort alle notwendigen Feststellungen.
Sie dürfen eine Haussuchung durchführen: 1. am Wohnsitz von Unternehmensleitern, Verwaltern, Geschäftsführern, Direktoren und anderen Personalmitgliedern und am Wohnsitz und in den gewerblich genutzten Räumen von natürlichen oder juristischen Personen, die intern oder extern tätig sind und mit der kaufmännischen, buchhalterischen, administrativen, steuerlichen und finanziellen Geschäftsführung beauftragt sind, und zwar zwischen acht und achtzehn Uhr und mit vorheriger Ermächtigung eines Untersuchungsrichters, 2.in Räumlichkeiten, Transportmitteln und an anderen Orten der Unternehmen, wo sie begründeterweise Unterlagen oder Angaben vermuten, die sie für die Erfüllung ihres Auftrags als erforderlich erachten und von denen sie Abschriften anfertigen dürfen, und zwar zwischen acht und achtzehn Uhr und mit vorheriger Ermächtigung des Präsidenten des Wettbewerbsrates.
Bei der Ausführung ihres Auftrags können sie für die Dauer ihres Auftrags und, sofern dies für dessen Ausführung notwendig ist, in anderen als von Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen genutzten Räumlichkeiten, jedoch nicht länger als zweiundsiebzig Stunden vor Ort beschlagnahmen und versiegeln. Diese Massnahmen werden in einem Protokoll festgestellt. Eine Abschrift dieses Protokolls wird der Person, die Gegenstand dieser Massnahmen ist, übermittelt.
Bei der Ausführung ihres Auftrags dürfen sie Vertreter der öffentlichen Macht anfordern.
Für eine Haussuchung, Beschlagnahme oder Versiegelung müssen die in Absatz 1 erwähnten Beamten ausserdem im Besitz eines spezifischen Dienstauftrags sein, der vom Auditor erteilt wird. In diesem Dienstauftrag werden Gegenstand und Ziel ihres Auftrags vermerkt.
Auditoren können Sachverständige bestellen, deren beratenden Auftrag sie festlegen. Auditoren können ebenfalls auf Beamte der Generaldirektion Kontrolle und Vermittlung des Föderalen Öffentlichen Dienstes Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie zurückgreifen. § 4 - Unbeschadet besonderer Gesetze, die die Geheimhaltung von Erklärungen gewährleisten, unterstützen öffentliche Verwaltungen die Auditoren und Beamten des Dienstes Wettbewerb bei der Ausführung ihres Auftrags. § 5 - Bei der Ausübung ihrer Untersuchungsbefugnis beachten Auditoren, Beamte des Dienstes Wettbewerb und Beamte der Generaldirektion Kontrolle und Vermittlung: 1. bei der Anhörung von Personen die Bestimmungen von Artikel 31, Absatz 3 ausgenommen, des Gesetzes vom 15.Juni 1935 über den Sprachengebrauch in Gerichtsangelegenheiten, 2. bei der Erstellung von Aufforderungsschreiben, Protokollen und Berichten die Bestimmungen von Artikel 11 desselben Gesetzes.Sind mehrere Personen Gegenstand der Untersuchung, wird der in Artikel 45 § 4 erwähnte Bericht des Auditors in der Sprache der Mehrheit erstellt, die unter Berücksichtigung der Bestimmungen des vorerwähnten Artikels 11 ermittelt wird. Bei Parität wird gemäss den Erfordernissen der Sache eine der Landessprachen verwendet. § 6 - Bevor dem Rat der in Artikel 45 § 4, 55 § 4, 59 § 2 oder 62 § 5 erwähnte mit Gründen versehene Bericht übermittelt wird, erstellt das Auditorat oder der betreffende Auditor ein Verzeichnis aller Unterlagen und Angaben, die im Laufe der Untersuchung gesammelt wurden, und befindet über ihre Vertraulichkeit.
Der vertrauliche Charakter der Angaben und Unterlagen wird gegenüber allen natürlichen oder juristischen Personen, die von dem mit Gründen versehenen Bericht Kenntnis nehmen, beurteilt. § 7 - Wenn das Auditorat oder der Auditor der Ansicht ist, dass Angaben, die von den natürlichen oder juristischen Personen, die sie übermittelt haben, als vertraulich bezeichnet wurden, gegenüber dem beteiligten Unternehmen nicht vertraulich sind, verständigt es/er per Brief, Fax oder elektronische Post die natürlichen oder juristischen Personen, die diese Angaben übermittelt haben, und ersucht sie, diesbezüglich innerhalb der von ihm festgelegten Frist per Brief, Fax oder elektronische Post Stellung zu beziehen.
Das Auditorat oder der Auditor befindet anschliessend darüber. Das Auditorat oder der Auditor kann beschliessen, dass eine wirksame Anwendung des vorliegenden Gesetzes den Schutz des vertraulichen Charakters der betreffenden Angaben überwiegt. Das Auditorat oder der Auditor teilt den natürlichen oder juristischen Personen, die diese Angaben übermittelt haben, seinen Beschluss mit.
Wenn das Auditorat oder der Auditor den vertraulichen Charakter dieser Angaben annimmt, ersucht es/er innerhalb der von ihm festgelegten Frist die natürliche oder juristische Person, die diese Angaben übermittelt hat, eine nicht vertrauliche Zusammenfassung oder Fassung der betreffenden Unterlage zu erstellen, insofern eine solche Zusammenfassung oder Fassung nicht bereits in der Akte vorhanden ist.
Die vertraulichen Unterlagen werden anschliessend aus der Akte genommen und durch die nicht vertrauliche Zusammenfassung oder Fassung ersetzt.
Wenn das Auditorat oder der Auditor den vertraulichen Charakter der Angaben nicht annimmt, teilt es/er dies der natürlichen oder juristischen Person, die die Angaben übermittelt hat, mit unter Angabe der Gründe, weshalb diese Angaben nicht als vertraulich gelten können.
Diese Mitteilung erfolgt per Brief, Fax oder elektronische Post. § 8 - Die natürliche oder juristische Person, die diese Angaben übermittelt hat, kann innerhalb einer Frist von zehn Tagen nach Mitteilung des Beschlusses des Auditorats oder Auditors beim Rat Beschwerde gegen diesen Beschluss einlegen. Bei einer Untersuchung oder einem Beschluss in Zusammenhang mit einem Zusammenschluss beträgt die Frist zwei Werktage.
Ein vom Präsidenten bestimmtes Mitglied des Rates, das im Nachhinein nicht in der Kammer, die in der Sache erkennt, tagen wird, befindet innerhalb einer Frist von zehn Tagen über die Beschwerde. Bei einer Untersuchung oder einem Beschluss in Zusammenhang mit einem Zusammenschluss beträgt die Frist zwei Werktage. Gegen einen solchen Beschluss kann keine separate Beschwerde beim Appellationshof von Brüssel eingereicht werden. § 9 - Das Auditorat oder der Auditor teilt keine vertraulichen Angaben mit, solange das Mitglied des Rates nicht über die Beschwerde befunden hat.
Abschnitt II - Spezifische Untersuchungsregeln in Bezug auf wettbewerbsbeschränkende Praktiken Art. 45 - § 1 - Anträge und Klagen in Bezug auf wettbewerbsbeschränkende Praktiken werden beim Auditorat eingereicht. § 2 - Wenn das Auditorat auf Unzulässigkeit oder Unbegründetheit der Klagen oder Anträge schliesst, stellt es die Klage oder den Antrag durch eine mit Gründen versehene Entscheidung ein. Diese Entscheidung wird dem Kläger oder Antragsteller per Einschreiben notifiziert, wobei ihm mitgeteilt wird, dass er die Akte in der Kanzlei einsehen und gegen Zahlung eine Abschrift davon erhalten kann und dass er beim Rat Beschwerde gegen die Entscheidung zur Verfahrenseinstellung einreichen kann. § 3 - Die in § 2 erwähnte Beschwerde wird zur Vermeidung der Nichtigkeit durch einen mit Gründen versehenen und unterzeichneten Antrag, der innerhalb einer Frist von dreissig Tagen ab Notifizierung der Entscheidung bei der Kanzlei hinterlegt wird, eingereicht. Zur Vermeidung der Nichtigkeit erfüllt der Antrag die in Artikel 76 § 2 Absatz 3 Nr. 1 bis 3, 5 und 7 vorgesehenen Bedingungen. Die Ratskammer befindet auf der Grundlage der Schriftstücke. Gegen die Entscheidung der Kammer kann weder Beschwerde noch Widerspruch eingelegt werden.
Hält die Kammer die Beschwerde für begründet, wird die Akte zwecks Untersuchung und Bericht an die Kammer an das Auditorat zurückgesendet. § 4 - Wenn das Auditorat die Klage oder den Antrag oder gegebenenfalls eine Untersuchung von Amts wegen für begründet hält, legt der Auditor im Namen des Auditorats der Ratskammer einen mit Gründen versehenen Bericht vor. Dieser Bericht umfasst den Untersuchungsbericht, eine Aufstellung der Einwände und einen Entscheidungsvorschlag; dem Bericht sind die Untersuchungsakte und eine Aufstellung der Schriftstücke dieser Akte beigefügt. In der Aufstellung wird die Vertraulichkeit der Schriftstücke gegenüber den Parteien, die Zugang zur Akte haben, festgelegt.
Der Bericht umfasst ebenfalls einen mit Gründen versehenen Regelungsvorschlag im Sinne von Artikel 50 § 1 Absatz 2, wenn der Auditor der Ansicht ist, dass die konkreten Umstände eine allgemeine Regelung erforderlich machen.
Art. 46 - Der König kann Formalitäten im Hinblick auf Zusammenstellung und Einreichung von Akten vorschreiben und Modalitäten des Verfahrens vor dem Dienst Wettbewerb und dem Auditorat festlegen.
Für Wirtschaftssektoren, die unter der Kontrolle oder Überwachung einer bestimmten öffentlichen Einrichtung oder anderen öffentlichen Körperschaft stehen, kann der König nach Konsultierung dieser Einrichtungen oder Körperschaften die Zusammenarbeit zwischen dem Dienst Wettbewerb und dem Auditorat und diesen Einrichtungen oder Körperschaften bei der Untersuchung und dem gegenseitigen Austausch von vertraulichen Informationen regeln.
Art. 47 - Das Auditorat kann von Amts wegen und auf Antrag des Ministers oder des für den betreffenden Sektor zuständigen Ministers allgemeine oder sektorielle Untersuchungen durchführen oder durchführen lassen, wenn schwerwiegende Indizien für Praktiken, die durch die Artikel 2 § 1 und 3 und die Artikel 81 und 82 des EG-Vertrags verboten sind, bestehen. Die Bestimmungen von Artikel 44 sind entsprechend anwendbar, mit Ausnahme von § 3 Absatz 5 bis 8.
Abschnitt III - Entscheidung in Bezug auf wettbewerbsbeschränkende Praktiken Art. 48 - § 1 - Bei Hinterlegung des in Artikel 45 § 4 erwähnten Berichts setzt der Auditor die Unternehmen, deren Tätigkeit Gegenstand der Untersuchung war, davon in Kenntnis und sendet ihnen eine Abschrift des Berichts. Er teilt ihnen mit, dass sie die Akte bei der Kanzlei einsehen und gegen Zahlung eine Abschrift davon erhalten können.
Die Kanzlei setzt die natürlichen oder juristischen Personen, die Klage eingereicht haben, über die Hinterlegung des Berichts in Kenntnis. Wenn die Ratskammer, die in der Sache erkennt, es für notwendig hält, können die natürlichen oder juristischen Personen, die Klage eingereicht haben, und andere Personen, die der Rat gemäss § 5 Absatz 2 und 3 anhören wird, eine nicht vertrauliche Fassung des in Artikel 45 § 4 erwähnten Berichts erhalten. § 2 - Der Präsident der Ratskammer, die in der Sache erkennt, lädt anschliessend die Unternehmen, deren Tätigkeit Gegenstand der Untersuchung war, ein, im Hinblick auf die Übermittlung einer nicht vertraulichen Fassung des Berichts an die natürlichen oder juristischen Personen, die Klage eingereicht haben, und an andere Personen, die der Rat gemäss § 5 Absatz 2 und 3 anhören wird, die im Bericht aufgenommenen vertraulichen Passagen zu kennzeichnen. Der Präsident der Ratskammer, die in der Sache erkennt, trifft diesbezüglich einen Beschluss. Gegen diesen Beschluss kann keine separate Beschwerde eingelegt werden.
Personen, die Klage eingereicht haben, und andere natürliche oder juristische Personen, die gemäss § 5 Absatz 2 und 3 vom Rat angehört werden, haben im Prinzip keinen Zugang zu der Akte, ausser wenn der Präsident der Ratskammer, die in der Sache erkennt, anders entscheidet.
Wenn Personen, die nicht die Unternehmen sind, die Gegenstand der Untersuchung sind, dem Rat vertrauliche Informationen mitteilen möchten, befindet ein Mitglied des Rates, das nicht der Kammer angehört, die in der Sache erkennt, gemäss dem in Artikel 44 §§ 6 und 7 erwähnten Verfahren wie der Auditor über den vertraulichen Charakter dieser Informationen. Vertrauliche Unterlagen werden demzufolge nicht zur A …
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