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Arrêté royal modifiant, en matière de précompte professionnel, l'AR/CIR 92. - Traduction allemande

En bref

Cet arrêté royal modifie les règles de calcul du précompte professionnel en Belgique, en vigueur à partir du 1er janvier 2016. Il met à jour les tableaux et les règles applicables pour la retenue à la source sur les revenus.

Ce qu'il réglemente

Qui il concerne

Points clés

📄 Texte de loi
SERVICE PUBLIC FEDERAL FINANCES 16 DECEMBRE 2015. - Arrêté royal modifiant, en matière de précompte professionnel, l'AR/CIR 92. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 16 décembre 2015 modifiant, en matière de précompte professionnel, l'AR/CIR 92 (Moniteur belge du 21 décembre 2015). Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy. FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN 16. DEZEMBER 2015 - Königlicher Erlass zur Abänderung des KE/EStGB 92 hinsichtlich des Berufssteuervorabzugs PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund des Einkommensteuergesetzbuches 1992: - des Artikels 275 §§ 1 und 2; Aufgrund des KE/EStGB 92: - des Artikels 88, - der Anlage 3, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 10. Dezember 2014 und abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 20. Januar 2015 und 23. August 2015; Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, des Artikels 3 § 1; Aufgrund der Dringlichkeit; In der Erwägung, dass: - Artikel 154bis Absatz 3 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 durch das Gesetz vom 16. November 2015 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich Soziales ab dem 1. Januar 2016 ersetzt und durch einen Absatz ergänzt wird, - vorliegender Erlass auf die ab dem 1. Januar 2016 gezahlten oder zuerkannten Einkünfte anwendbar sein muss, - er Schuldnern des Berufssteuervorabzugs schnellstens zur Kenntnis gebracht werden muss, - dieser Erlass folglich in aller Dringlichkeit ergehen muss; Auf Vorschlag des Ministers der Finanzen Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Artikel 1 - Anlage 3 zum KE/EStGB 92, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 10. Dezember 2014 und abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 20. Januar 2015 und 23. August 2015, wird durch die Anlage zu vorliegendem Erlass ersetzt. Art. 2 - Vorliegender Erlass ist auf die ab dem 1. Januar 2016 gezahlten oder zuerkannten Einkünfte anwendbar. Art. 3 - Der für Finanzen zuständige Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Gegeben zu Brüssel, den 16. Dezember 2015 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Finanzen J. VAN OVERTVELDT Anlage zum Königlichen Erlass vom 16. Dezember 2015 ANLAGE 3 ZUM KÖNIGLICHEN ERLASS ZUR AUSFÜHRUNG DES EINKOMMENSTEUERGESETZBUCHES 1992 Tabellen und Regeln, die auf die Berechnung des Berufssteuervorabzugs anwendbar sind, der an der Quelle auf die ab dem 1. Januar 2016 gezahlten oder zuerkannten Einkünfte geschuldet wird (Königlicher Erlass zur Ausführung des Einkommensteuergesetzbuches 1992, Artikel 88) ANWENDUNGSREGELN 1. KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen Abschnitt 1 - Erhebungsgrundlage 1.1 Abzüge A. Der Berufssteuervorabzug auf Berufseinkünfte (Kapitel 2 bis 5 Abschnitt 1 bis 3) wird festgelegt auf der Grundlage der tatsächlich gezahlten oder zuerkannten Bruttoeinkünfte abzüglich der in Ausführung der sozialen Rechtsvorschriften oder eines damit gleichgesetzten gesetzlichen oder verordnungsrechtlichen Statuts vorgeschriebenen Einbehaltungen. B. Bruttoentlohnungen von Arbeitnehmern und damit gleichgesetzte Einkünfte (Kapitel 2 und 5 Abschnitt 1) werden außerdem um die in Artikel 89 des vorliegenden Erlasses erwähnten außergewöhnlichen Werbungskosten verringert. C. Der Berufssteuervorabzug auf monatliche Entlohnungen von Unternehmensleitern (Nr. 3.3 bis 3.6, 5.16 bis 5.20), die dem Sozialstatut der Selbständigen unterliegen, wird festgelegt auf der Grundlage der tatsächlich gezahlten oder zuerkannten Bruttoeinkünfte abzüglich der in nachstehender Tabelle angegebenen Ermäßigung: BRUTTOBETRAG DER MONATLICHEN ENTLOHNUNG ERMÄSSIGUNG bis 1.110,00 EUR von 1.110,01 EUR bis 4.775,00 EUR von 4.775,01 EUR bis 7.025,00 EUR mehr als 7.025,00 EUR 330,00 EUR 330,00 EUR + 23 Prozent für den Teilbetrag über 1.110,00 EUR 1.172,95 EUR + 14,50 Prozent für den Teilbetrag über 4.775,00 EUR 1.499,20 EUR 1.2 Verheiratete Personen und Ehepartner - gesetzlich Zusammenwohnende Gesetzlich Zusammenwohnende werden verheirateten Personen gleichgestellt und ein gesetzlich Zusammenwohnender wird einem Ehepartner gleichgestellt. 1.3 Vorteile jeglicher Art A. Der Wert der Vorteile jeglicher Art unterliegt dem Berufssteuervorabzug unter Berücksichtigung folgender Unterscheidung: 1. Die Vorteile werden dem Empfänger gewährt oder gelten als dem Empfänger gewährt vom Arbeitgeber oder durch dessen Beteiligung: Der Wert der Vorteile wird: - zum Entlohnungsbetrag hinzugefügt, wenn diese Vorteile zum Zeitpunkt der Zahlung oder Zuerkennung der Entlohnung gewährt werden oder als gewährt gelten, - andernfalls wie in Nr.2.9 Punkt A erwähnte außerordentliche Entschädigungen behandelt. 2. Die Vorteile werden dem Empfänger ohne Beteiligung des Arbeitgebers gewährt oder gelten als dem Empfänger ohne Beteiligung des Arbeitgebers gewährt von einer Drittperson: Der Wert der Vorteile unterliegt gemäß den in Nr.2.17 vorgesehenen Regeln und Sätzen dem Berufssteuervorabzug. B. Für die Festlegung des Berufssteuervorabzugs werden Vorteile aus Darlehen zu Vorzugsbedingungen für das Jahr, in dem das Darlehen gewährt wird, und solange der König den für dieses Jahr zu berücksichtigenden Bezugszinssatz nicht festgelegt hat, auf der Grundlage der Differenz zwischen dem Bezugszinssatz, der für das letzte vorhergehende Jahr gilt, und dem tatsächlich gewährten Zinssatz berechnet. C. Beförderung Wohnsitz-Arbeitsplatz Unter der Voraussetzung, dass der Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber schriftlich bestätigt, dass er für die Veranlagung der Einkünfte des betreffenden Jahres keinen Abzug seiner tatsächlichen Werbungskosten beanspruchen wird, kann der Arbeitgeber bei der Festlegung des geschuldeten Berufssteuervorabzugs die in Artikel 38 § 1 des EStGB 92 vorgesehenen Steuerbefreiungen berücksichtigen. a) Der Arbeitnehmer nutzt öffentliche Verkehrsmittel. Insofern der Arbeitgeber nachweisen kann, dass die Entschädigungen sich auf Zahlung oder Erstattung der Kosten der Fahrt zwischen Wohnsitz und Arbeitsplatz mit einem oder mehreren öffentlichen Verkehrsmitteln beziehen, kann der Betrag der Entschädigung von der Steuer befreit werden. b) Der Arbeitnehmer nutzt eine organisierte gemeinschaftliche Beförderung. Insofern der Arbeitgeber nachweisen kann, dass die Entschädigungen sich auf die Fahrt zwischen Wohnsitz und Arbeitsplatz mittels einer organisierten gemeinschaftlichen Beförderung beziehen, kann der Betrag der Entschädigung in dem Maße von der Steuer befreit werden, wie er den Preis eines Zugabonnements erster Klasse für diese Strecke nicht übersteigt. c) Andernfalls (außer bei der in Artikel 38 § 1 Absatz 1 Nr.14 des EStGB 92 erwähnten Fahrradentschädigung) kann ein Höchstbetrag von 31,70 EUR pro Monat von der Steuer befreit werden. Sind vorerwähnte Bedingungen nicht erfüllt, muss der Gesamtbetrag der Entschädigung dem Berufssteuervorabzug unterworfen werden. 1.4 Trinkgelder Bei Arbeitnehmern, deren Entlohnung ganz oder teilweise aus Trinkgeldern besteht, versteht man für die Anwendung von Nr. 1.1 unter "Bruttoeinkünften": a) wenn die Trinkgelder auf die Einnahmen berechnet werden, ob diese Trinkgelder in dem von den Kunden gezahlten Preis einbegriffen sind oder nicht: Betrag der festen Entlohnung, erhöht um den Anteil des Arbeitnehmers an den Trinkgeldern (der Gesamtbetrag dieser Trinkgelder muss mindestens dem Produkt entsprechen, dass sich aus der Multiplikation der Einnahmen, auf die Trinkgeld eingenommen worden ist, mit dem üblicherweise im Unternehmen angewandten Prozentsatz ergibt) oder um den Betrag der pauschalen Entlohnung, die als Grundlage für die Berechnung der von diesen Arbeitnehmern und ihrem Arbeitgeber in Ausführung der Rechtsvorschriften über die soziale Sicherheit zu zahlenden Beiträge gedient hat, sofern dieser Betrag höher ist, b) andernfalls: Betrag der pauschalen Entlohnung, die als Grundlage für die Berechnung der von diesen Arbeitnehmern und ihrem Arbeitgeber in Ausführung der Rechtsvorschriften über die soziale Sicherheit zu zahlenden Beiträge gedient hat. 1.5 Gleichzeitiger Bezug bestimmter Pensionen oder Renten (Nr. 4.1 bis 4.5 und 4.8) A. Bei gleichzeitigem Bezug von Pensionen oder Renten, die in Ausführung eines gesetzlichen oder verordnungsrechtlichen Statuts zu Lasten eines selben Schuldners des Berufssteuervorabzugs gewährt werden, wird der geschuldete Berufssteuervorabzug pro Empfänger gemäß den Nummern 4.1 bis 4.5 auf der Grundlage des Gesamtbetrags der gleichzeitig bezogenen Pensionen oder Renten festgelegt. B. Bei gleichzeitigem Bezug von Pensionen oder Renten, die in Punkt A erwähnt sind und gezahlt werden: - entweder vom Landespensionsamt (nachstehend "Amt" genannt) und vom Pensionsdienst für den öffentlichen Sektor (nachstehend "Dienst" genannt) - oder vom Amt und/oder vom Dienst und von einer anderen in Artikel 68 § 1 Buchstabe l) des Gesetzes vom 30. März 1994 zur Festlegung sozialer Bestimmungen erwähnten Einrichtung, wird der Prozentsatz des Berufssteuervorabzugs, der pro Empfänger auf jede Pension oder Rente einzubehalten ist, vom Amt oder vom Dienst in Anlehnung an die Bestimmungen der Artikel 68 bis 68quinquies des vorerwähnten Gesetzes festgelegt und mitgeteilt. Bei gleichzeitigem Bezug einer oder mehrerer Pensionen oder Renten, die in Ausführung eines gesetzlichen oder verordnungsrechtlichen Statuts gewährt werden und von denen mindestens eine vom Amt oder vom Dienst gezahlt wird, und einer oder mehrerer Pensionen oder Renten, die nicht in Ausführung eines solchen Statuts gewährt werden, ist Absatz 1 ebenfalls anwendbar, was die Festlegung des Prozentsatzes des Berufssteuervorabzugs betrifft, der pro Empfänger auf jede Pension oder Rente einzubehalten ist, die in Ausführung eines gesetzlichen oder verordnungsrechtlichen Statuts gewährt wird. Der Prozentsatz wird auf der Grundlage des Betrags des Berufssteuervorabzugs berechnet, der sich ergibt, indem die Nummern 4.1 bis 4.5 angewandt werden auf die Differenz zwischen: - einerseits dem Gesamtbruttobetrag der gesetzlichen Pensionen und der zusätzlichen Vorteile wie in Artikel 68 § 1 Buchstabe a) und c) des vorerwähnten Gesetzes vom 30. März 1994 erwähnt, mit Ausnahme der in Kapitalform ausgezahlten Vorteile, so wie dieser Betrag für die Anwendung der Artikel 68 bis 68quinquies desselben Gesetzes mitgeteilt wird, - und andererseits den vorgeschriebenen sozialen Einbehaltungen wie in Nr. 1.1 Punkt A erwähnt oder einem Pauschalbetrag von 5 Prozent. Dieser Prozentsatz wird auf das höhere oder niedrigere Zehntel eines Punkts auf- beziehungsweise abgerundet, je nachdem, ob die Ziffer des Hundertstels eines Punkts 5 erreicht oder nicht. Bei Änderung des Prozentsatzes muss der Schuldner des Berufssteuervorabzugs die neue Lage berücksichtigen, sobald ihm die Änderung gemeldet wird. 1.6 Pensionen, Renten und als solche geltende Zulagen, die beiden Ehepartnern zusammen gezahlt oder zuerkannt werden (Pensionen zum Haushaltssatz) Für die Berechnung des Berufssteuervorabzugs gelten Pensionen, Renten und als solche geltende Zulagen, die beiden Ehepartnern zusammen gezahlt oder zuerkannt werden, als Einkünfte des Ehepartners, aus dessen beruflicher Tätigkeit sie vollständig oder zum größten Teil stammen. Abschnitt 2 - Ermäßigungen für Familienlasten 1.7 Familiäre Lage Für die Anwendung des Berufssteuervorabzugs versteht man unter: 1. Ehepartnern: verheiratete Personen, die sich nicht in einem der in Nr.2 Buchstabe b) erwähnten Fälle befinden, 2. Alleinstehenden: a) nicht verheiratete Personen, b) verheiratete Personen: - für das Jahr der Eheschließung oder der Erklärung über das gesetzliche Zusammenwohnen, - für das Jahr, in dem gesetzlich Zusammenwohnende heiraten, aber nur, wenn die Erklärung über das gesetzliche Zusammenwohnen im selben Jahr abgegeben wurde;ansonsten gelten sie als verheiratet, - ab dem Jahr nach dem Jahr, in dem eine tatsächliche Trennung erfolgte, sofern diese Trennung im Besteuerungszeitraum nicht aufgehoben wurde, - für das Jahr der Auflösung der Ehe oder der Trennung von Tisch und Bett oder der Beendigung des gesetzlichen Zusammenwohnens, - die Einwohner des Königreichs sind, wenn der Ehepartner Berufseinkünfte über 10.290 EUR pro Jahr bezieht, die aufgrund eines Abkommens steuerfrei sind und nicht für die Berechnung der Steuer auf die anderen Haushaltseinkünfte berücksichtigt werden, - die Gebietsfremde sind, wenn nur einer der Ehepartner in Belgien Einkünfte bezieht, die der Steuer unterliegen, und der andere Ehepartner Berufseinkünfte belgischer Herkunft, die aufgrund eines Abkommens steuerfrei sind, oder Berufseinkünfte ausländischer Herkunft über 10.290 EUR pro Jahr bezieht. Um den Betrag der Ermäßigung des Berufssteuervorabzugs für Familienlasten festzulegen, muss die familiäre Lage des Empfängers der Einkünfte berücksichtigt werden, wie sie am 1. Januar des Jahres, in dem die Einkünfte gezahlt oder zuerkannt werden, besteht. Der Schuldner des Berufssteuervorabzugs: - kann jedoch bei Änderung der familiären Lage im Laufe des Jahres die neue Lage berücksichtigen, sobald ihm die Änderung gemeldet wird, - muss jedoch die familiäre Lage berücksichtigen, die ihm die Generalverwaltung Steuerwesen mitteilt; dies gilt ab der ersten Zahlung oder Zuerkennung von Einkünften während des zweiten Monats nach der Mitteilung. 1.8 Familienlasten A. Beziehen beide Ehepartner Berufseinkünfte, werden die Ermäßigungen für Familienlasten, mit Ausnahme der Ermäßigung für einen behinderten Ehepartner, dem von ihnen gewählten Ehepartner gewährt. Diese Wahl muss durch eine Bescheinigung mitgeteilt werden, deren Muster von der zuständigen Verwaltung des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen festgelegt wird. Die Ermäßigung für den behinderten Ehepartner wird der betreffenden Person selbst gewährt. B. Verstirbt ein Kind zu Lasten oder eine in Artikel 136 Nr. 2 bis 4 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnte Person zu Lasten, wird die Ermäßigung für dieses Kind oder diese Person bis zum Ende des Todesjahres gewährt. C. In Bezug auf die in Nr. 2.2 Punkt A Buchstabe b) Nr. 6 und 7 erwähnte Ermäßigung und in Bezug auf die in Nr. 2.2 Punkt B, 2.4 Punkt B, 3.3 Punkt B, 3.5 Punkt B, 4.1 Punkt B und 4.3 Punkt B erwähnte Abweichung müssen die Grenzen für Berufseinkünfte von 216 EUR, 432 EUR beziehungsweise 130 EUR NETTO pro Monat wie folgt bestimmt werden: - Von den Bruttoberufseinkünften werden die in Ausführung der sozialen Rechtsvorschriften oder eines damit gleichgesetzten gesetzlichen oder verordnungsrechtlichen Statuts vorgeschriebenen Einbehaltungen oder Beiträge abgezogen. - Diese Differenz wird dann um 20 Prozent verringert. 1.9 Behinderte A. Behindertes Kind Unter "behindertem Kind" versteht man: - ein Kind, das zu mindestens 66 Prozent an einer Unzulänglichkeit oder Verminderung der körperlichen oder geistigen Fähigkeiten aufgrund einer oder mehrerer Erkrankungen leidet, - ein Kind, für das ungeachtet des Alters festgestellt wird, dass aufgrund von Begebenheiten, die sich vor dem Alter von fünfundsechzig Jahren ereignet haben und die vor diesem Alter festgestellt wurden: a) entweder seine körperliche oder geistige Verfassung seine Erwerbsfähigkeit auf ein Drittel oder weniger dessen, was eine nichtbehinderte Person bei der Ausübung eines Berufes auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt verdienen kann, verringert hat, b) oder sein Gesundheitszustand einen vollständigen Mangel an Selbständigkeit oder eine Verminderung der Selbständigkeit um mindestens 9 Punkte hervorruft, bestimmt gemäß dem Leitfaden und der sozialmedizinischen Tabelle, die im Rahmen der Rechtsvorschriften über Behindertenbeihilfen anwendbar sind, c) oder seine Erwerbsfähigkeit nach dem Zeitraum primärer Unfähigkeit, der in Artikel 87 des koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung vorgesehen ist, auf ein Drittel oder weniger gesunken ist wie in Artikel 100 desselben koordinierten Gesetzes vorgesehen, d) oder es zu mindestens 66 Prozent bleibend körperlich oder geistig behindert oder bleibend arbeitsunfähig ist;dies muss anhand eines Verwaltungsbeschlusses oder einer gerichtlichen Entscheidung festgestellt werden. B. Andere behinderte Person Unter "anderer behinderter Person" versteht man: - eine Person, für die vor dem 1. Januar 1989 festgestellt worden ist, dass sie zu mindestens 66 Prozent an einer Unzulänglichkeit oder Verminderung der körperlichen oder geistigen Fähigkeiten aufgrund einer oder mehrerer Erkrankungen leidet, - eine Person, für die ungeachtet des Alters festgestellt wird, dass aufgrund von Begebenheiten, die sich vor dem Alter von fünfundsechzig Jahren ereignet haben und die vor diesem Alter festgestellt wurden: a) entweder ihre körperliche oder geistige Verfassung ihre Erwerbsfähigkeit auf ein Drittel oder weniger dessen, was eine nichtbehinderte Person bei der Ausübung eines Berufes auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt verdienen kann, verringert hat, b) oder ihr Gesundheitszustand einen vollständigen Mangel an Selbständigkeit oder eine Verminderung der Selbständigkeit um mindestens 9 Punkte hervorruft, bestimmt gemäß dem Leitfaden und der sozialmedizinischen Tabelle, die im Rahmen der Rechtsvorschriften über Behindertenbeihilfen anwendbar sind, c) oder seine Erwerbsfähigkeit nach dem Zeitraum primärer Unfähigkeit, der in Artikel 87 des koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung vorgesehen ist, auf ein Drittel oder weniger gesunken ist wie in Artikel 100 desselben koordinierten Gesetzes vorgesehen, d) oder sie zu mindestens 66 Prozent bleibend körperlich oder geistig behindert oder bleibend arbeitsunfähig ist;dies muss anhand eines Verwaltungsbeschlusses oder einer gerichtlichen Entscheidung festgestellt werden. Abschnitt 3 - Abrundung 1.10 Der Betrag des Berufssteuervorabzugs wird stets auf den unteren Cent abgerundet. 2. KAPITEL 2 - Entlohnungen von Arbeitnehmern und damit gleichgesetzte Einkünfte 2.1 Vorliegendes Kapitel ist anwendbar auf: A. Einwohner des Königreichs, B. Gebietsfremde, die Entlohnungen beziehen: - für Arbeitsleistungen, die sie in Belgien erbringen, - in Ausführung eines oder mehrerer Arbeitsverträge, die das ganze Kalenderjahr abdecken, - und insofern die Arbeitsleistungen mindestens 75 Prozent der gesetzlich vorgesehenen Arbeitszeit pro Vertrag betragen. Abschnitt 1 - Monatliche Bruttoentlohnungen bis zu 7.500 EUR 2.2 Der Empfänger der Einkünfte ist Alleinstehender ODER der Ehepartner des Empfängers der Einkünfte bezieht ebenfalls Berufseinkünfte (Tabelle I) A. Beträgt die monatliche Bruttoentlohnung nicht mehr als 7.500 EUR, wird der Berufssteuervorabzug gemäß Tabelle I festgelegt. Von dem gemäß dieser Tabelle festgelegten Berufssteuervorabzug werden dann folgende Ermäßigungen abgezogen: a) Ermäßigung für Kinder zu Lasten ANZAHL KINDER ZU LASTEN (1) ERMÄSSIGUNG 1 34,00 EUR 2 93,00 EUR 3 248,00 EUR 4 454,00 EUR 5 671,00 EUR 6 887,00 EUR 7 1.104,00 EUR 8 1.337,00 EUR mehr als 8 1.337,00 EUR erhöht um 241,00 EUR pro Kind zu Lasten nach dem achten Kind (1) Ein behindertes Kind zu Lasten wird doppelt gezählt. b) Ermäßigungen für andere Familienlasten GRUND FÜR DIE ERMÄSSIGUNG ERMÄSSIGUNG (1) 1.Der Empfänger der Einkünfte ist Alleinstehender (außer wenn seine Einkünfte sich aus PENSIONEN oder ARBEITSLOSENGELD MIT BETRIEBSZUSCHLAG zusammensetzen): 24,00 EUR 2. Der Empfänger der Einkünfte ist Witwer (Witwe) und nicht wieder verheiratet oder lediger Vater (ledige Mutter) mit einem oder mehreren Kindern zu Lasten: 34,00 EUR 3.Der Empfänger der Einkünfte ist selbst behindert: 34,00 EUR 4. Der Empfänger der Einkünfte hat Personen zu Lasten, die in Artikel 136 Nr.2 und 3 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnt sind und das Alter von fünfundsechzig Jahren erreicht haben; die Ermäßigung wird pro Person angewandt (2): 70,00 EUR 5. Der Empfänger der Einkünfte hat Personen zu Lasten, die in Artikel 136 Nr.2 bis 4 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnt sind und nicht in vorstehender Nr. 4 angegeben sind; die Ermäßigung wird pro Person angewandt (2): 34,00 EUR 6. Der Ehepartner des Empfängers der Einkünfte bezieht eigene Berufseinkünfte, die keine Pensionen, Renten oder damit gleichgesetzten Einkünfte sind und nicht mehr als 216,00 EUR NETTO pro Monat betragen (3): 108,00 EUR 7.Der Ehepartner des Empfängers der Einkünfte bezieht eigene Berufseinkünfte, die sich ausschließlich aus Pensionen, Renten oder damit gleichgesetzten Einkünften zusammensetzen und nicht mehr als 432,00 EUR NETTO pro Monat betragen (3): 216,00 EUR (1) Ermäßigungen können kumuliert werden.(2) Eine behinderte Person zu Lasten wird doppelt gezählt.(3) Nettoberufseinkünfte werden gemäß den in Nr.1.8 Punkt C vorgesehenen Regeln festgelegt. c) Ermäßigung für Gruppenversicherung und für außergesetzliche Alters- und Todesfallversicherung Nach Anwendung der in den Buchstaben a) und b) erwähnten Ermäßigungen wird der Berufssteuervorabzug noch verringert im Verhältnis zu 30 Prozent: - der in Ausführung eines Gruppenversicherungsvertrags vorgeschriebenen Einbehaltungen, - der in Ausführung einer außergesetzlichen Vorsorgeregelung in Bezug auf eine Alters- und Todesfallversicherung vorgeschriebenen Einbehaltungen, - der Einbehaltungen, die sich auf die individuelle Weiterführung einer in Artikel 1453 Absatz 3 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnten Pensionsvereinbarung beziehen.d) Ermäßigung für Entlohnungen aufgrund geleisteter Überarbeit, die zu einer Lohnzulage berechtigt Eine Ermäßigung wird Arbeitnehmern gewährt, die im Besteuerungszeitraum Überarbeit geleistet haben, die aufgrund von Artikel 29 des Gesetzes vom 16.März 1971 über die Arbeit oder Artikel 7 des Königlichen Erlasses Nr. 213 vom 26. September 1983 über die Arbeitszeit in den Unternehmen, die der Paritätischen Kommission für das Bauwesen unterstehen, zu einer Lohnzulage berechtigt, und die: 1. entweder dem Gesetz vom 16.März 1971 über die Arbeit unterliegen und von einem Arbeitgeber beschäftigt werden, der dem Gesetz vom 5. Dezember 1968 über die kollektiven Arbeitsabkommen und die paritätischen Kommissionen unterliegt, 2. oder als vertraglich oder statutarisch angestellte Arbeitnehmer von einem der folgenden autonomen öffentlichen Unternehmen beschäftigt werden: der öffentlich-rechtlichen Aktiengesellschaft Proximus, der öffentlich-rechtlichen Aktiengesellschaft bpost, der öffentlich-rechtlichen Aktiengesellschaft NGBE und der öffentlich-rechtlichen Aktiengesellschaft Infrabel, 3.oder als vertraglich oder statutarisch angestellte Arbeitnehmer von der öffentlich-rechtlichen Aktiengesellschaft HR Rail beschäftigt werden. Diese Ermäßigung wird nur auf die Berechnungsgrundlage für die Lohnzulage in Bezug auf die ersten hundertdreißig Stunden pro Jahr angewandt, die der Arbeitnehmer als Überarbeit geleistet hat. Die in Absatz 2 bestimmte Höchstanzahl von hundertdreißig Stunden Überarbeit wird auf hundertachtzig Stunden erhöht für Arbeitnehmer, die von Arbeitgebern beschäftigt werden, die Immobilienarbeiten ausführen, unter der Bedingung, dass diese Arbeitgeber ein elektronisches System zur Registrierung der Anwesenheiten benutzen, das in Kapitel 5 Abschnitt 4 des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit erwähnt ist. Die in Absatz 2 bestimmte Höchstanzahl von hundertdreißig Stunden Überarbeit wird auf dreihundertsechzig Stunden erhöht für Arbeitnehmer, die von Arbeitgebern beschäftigt werden, die der Paritätischen Kommission für das Hotelgewerbe oder der Paritätischen Kommission für Leiharbeit unterstehen, sofern der Entleiher der Paritätischen Kommission für das Hotelgewerbe untersteht. Die Steuerermäßigung ist nicht auf Überarbeit anwendbar, die für die Anwendung von Artikel 38 § 1 Absatz 1 Nr. 30 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 (EStGB 92) in Betracht kommt. Die Ermäßigung wird nach den in den Buchstaben a), b) und c) erwähnten Ermäßigungen angewandt und beträgt: - für geleistete Stunden, auf die eine gesetzliche Lohnzulage von 50 oder 100 Prozent anwendbar ist: 57,75 Prozent, - für geleistete Stunden, auf die eine gesetzliche Lohnzulage von 20 Prozent anwendbar ist: 66,81 Prozent des "Bruttosozialbetrags" der Entlohnungen (also vor Abzug der in Ausführung der sozialen Rechtsvorschriften oder eines damit gleichgesetzten gesetzlichen oder verordnungsrechtlichen Statuts vorgeschriebenen Einbehaltungen), der als Berechnungsgrundlage für die Festlegung der Lohnzulage gedient hat. e) Ermäßigung des Berufssteuervorabzugs auf Entlohnungen von Arbeitnehmern mit niedrigem oder mittlerem Einkommen, die Anspruch auf einen erhöhten Steuerfreibetrag haben Diese Ermäßigung ist anwendbar, wenn die steuerpflichtige Entlohnung des betreffenden Arbeitnehmers 2.370,74 EUR nicht übersteigt. Die Ermäßigung wird nach den in den Buchstaben a) bis d) erwähnten Ermäßigungen angewandt und beträgt 6,46 EUR. f) Ermäßigung des Berufssteuervorabzugs auf Entlohnungen von natürlichen Personen mit niedrigem Einkommen, die anders als aufgrund eines Arbeitsvertrags im öffentlichen Sektor Arbeitsleistungen erbringen Eine Ermäßigung wird Personen gewährt, die als statutarische Bedienstete, Personalmitglieder auf Probe oder zeitweilige Bedienstete im Dienst des Staates, der Gemeinschaften, der Regionen, der Provinzen, der den Provinzen untergeordneten Einrichtungen, der Gemeinden und der den Gemeinden untergeordneten Einrichtungen stehen, die nicht aufgrund eines Arbeitsvertrags angestellt sind und die eine steuerpflichtige Entlohnung von mindestens 554,18 EUR und höchstens 1.987,62 EUR beziehen. Die Ermäßigung wird nach den in den Buchstaben a) bis e) erwähnten Ermäßigungen angewandt und beträgt 5,83 EUR. g) Ermäßigung des Berufssteuervorabzugs auf Entlohnungen von Arbeitnehmern mit niedrigem Einkommen, die Anspruch auf einen Arbeitsbonus haben Eine Ermäßigung wird Arbeitnehmern gewährt, die Anspruch auf einen Arbeitsbonus haben aufgrund von Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 1999 zur Gewährung eines Arbeitsbonus in der Form einer Ermäßigung der persönlichen Sozialversicherungsbeiträge an die Lohnempfänger mit Niedriglöhnen und an bestimmte Arbeitnehmer, die Opfer einer Umstrukturierung gewesen sind. Die Ermäßigung wird nach den in den Buchstaben a) bis f) erwähnten Ermäßigungen angewandt und beträgt 28,03 Prozent des Betrags des tatsächlich gewährten Arbeitsbonus. B. In Abweichung von Punkt A wird der Berufssteuervorabzug gemäß den in Nr. 2.3 vorgesehenen Regeln festgelegt, wenn der Ehepartner des Empfängers der Einkünfte eigene Berufseinkünfte bezieht, die sich ausschließlich aus Pensionen, Renten oder damit gleichgesetzten Einkünften zusammensetzen und die nicht mehr als 130 EUR NETTO pro Monat betragen. Nettoberufseinkünfte werden gemäß den in Nr. 1.8 Punkt C vorgesehenen Regeln festgelegt. 2.3 Der Ehepartner des Empfängers der Einkünfte bezieht keine Berufseinkünfte (Tabelle II) Beträgt die monatliche Bruttoentlohnung nicht mehr als 7.500 EUR, wird der Berufssteuervorabzug gemäß Tabelle II festgelegt. Von dem gemäß dieser Tabelle festgelegten Berufssteuervorabzug werden dann folgende Ermäßigungen abgezogen: a) Ermäßigung für Kinder zu Lasten ANZAHL KINDER ZU LASTEN (1) ERMÄSSIGUNG 1 34,00 EUR 2 93,00 EUR 3 248,00 EUR 4 454,00 EUR 5 671,00 EUR 6 887,00 EUR 7 1.104,00 EUR 8 1.337,00 EUR mehr als 8 1.337,00 EUR erhöht um 241,00 EUR pro Kind zu Lasten nach dem achten Kind (1) Ein behindertes Kind zu Lasten wird doppelt gezählt. b) Ermäßigungen für andere Familienlasten GRUND FÜR DIE ERMÄSSIGUNG ERMÄSSIGUNG (1) 1.Der Empfänger der Einkünfte ist selbst behindert: 34,00 EUR 2. Der Ehepartner des Empfängers der Einkünfte ist behindert: 34,00 EUR 3.Der Empfänger der Einkünfte hat Personen zu Lasten, die in Artikel 136 Nr. 2 und 3 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnt sind und das Alter von fünfundsechzig Jahren erreicht haben; die Ermäßigung wird pro Person angewandt (2): 70,00 EUR 4. Der Empfänger der Einkünfte hat Personen zu Lasten, die in Artikel 136 Nr.2 bis 4 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnt sind und nicht in vorstehender Nr. 3 angegeben sind; die Ermäßigung wird pro Person angewandt (2): 34,00 EUR (1) Ermäßigungen können kumuliert werden.(2) Eine behinderte Person zu Lasten wird doppelt gezählt. c) Ermäßigung für Gruppenversicherung und für außergesetzliche Alters- und Todesfallversicherung Nach Anwendung der in den Buchstaben a) und b) erwähnten Ermäßigungen wird der Berufssteuervorabzug noch verringert im Verhältnis zu 30 Prozent: - der in Ausführung eines Gruppenversicherungsvertrags vorgeschriebenen Einbehaltungen, - der in Ausführung einer außergesetzlichen Vorsorgeregelung in Bezug auf eine Alters- und Todesfallversicherung vorgeschriebenen Einbehaltungen, - der Einbehaltungen, die sich auf die individuelle Weiterführung einer in Artikel 1453 Absatz 3 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnten Pensionsvereinbarung beziehen.d) Ermäßigung für Entlohnungen aufgrund geleisteter Überarbeit, die zu einer Lohnzulage berechtigt Eine Ermäßigung wird Arbeitnehmern gewährt, die im Besteuerungszeitraum Überarbeit geleistet haben, die aufgrund von Artikel 29 des Gesetzes vom 16.März 1971 über die Arbeit oder Artikel 7 des Königlichen Erlasses Nr. 213 vom 26. September 1983 über die Arbeitszeit in den Unternehmen, die der Paritätischen Kommission für das Bauwesen unterstehen, zu einer Lohnzulage berechtigt, und die: 1. entweder dem Gesetz vom 16.März 1971 über die Arbeit unterliegen und von einem Arbeitgeber beschäftigt werden, der dem Gesetz vom 5. Dezember 1968 über die kollektiven Arbeitsabkommen und die paritätischen Kommissionen unterliegt, 2. oder als vertraglich oder statutarisch angestellte Arbeitnehmer von einem der folgenden autonomen öffentlichen Unternehmen beschäftigt werden: der öffentlich-rechtlichen Aktiengesellschaft Proximus, der öffentlich-rechtlichen Aktiengesellschaft bpost, der öffentlich-rechtlichen Aktiengesellschaft NGBE und der öffentlich-rechtlichen Aktiengesellschaft Infrabel, 3.oder als vertraglich oder statutarisch angestellte Arbeitnehmer von der öffentlich-rechtlichen Aktiengesellschaft HR Rail beschäftigt werden. Diese Ermäßigung wird nur auf die Berechnungsgrundlage für die Lohnzulage in Bezug auf die ersten hundertdreißig Stunden pro Jahr angewandt, die der Arbeitnehmer als Überarbeit geleistet hat. Die in Absatz 2 bestimmte Höchstanzahl von hundertdreißig Stunden Überarbeit wird auf hundertachtzig Stunden erhöht für Arbeitnehmer, die von Arbeitgebern beschäftigt werden, die Immobilienarbeiten ausführen, unter der Bedingung, dass diese Arbeitgeber ein elektronisches System zur Registrierung der Anwesenheiten benutzen, das in Kapitel 5 Abschnitt 4 des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit erwähnt ist. Die in Absatz 2 bestimmte Höchstanzahl von hundertdreißig Stunden Überarbeit wird auf dreihundertsechzig Stunden erhöht für Arbeitnehmer, die von Arbeitgebern beschäftigt werden, die der Paritätischen Kommission für das Hotelgewerbe oder der Paritätischen Kommission für Leiharbeit unterstehen, sofern der Entleiher der Paritätischen Kommission für das Hotelgewerbe untersteht. Die Steuerermäßigung ist nicht auf Überarbeit anwendbar, die für die Anwendung von Artikel 38 § 1 Absatz 1 Nr. 30 (EStGB 92) in Betracht kommt. Die Ermäßigung wird nach den in den Buchstaben a), b) und c) erwähnten Ermäßigungen angewandt und beträgt: - für geleistete Stunden, auf die eine gesetzliche Lohnzulage von 50 oder 100 Prozent anwendbar ist: 57,75 Prozent, - für geleistete Stunden, auf die eine gesetzliche Lohnzulage von 20 Prozent anwendbar ist: 66,81 Prozent des "Bruttosozialbetrags" der Entlohnungen (also vor Abzug der in Ausführung der sozialen Rechtsvorschriften oder eines damit gleichgesetzten gesetzlichen oder verordnungsrechtlichen Statuts vorgeschriebenen Einbehaltungen), der als Berechnungsgrundlage für die Festlegung der Lohnzulage gedient hat. e) Ermäßigung des Berufssteuervorabzugs auf Entlohnungen von Arbeitnehmern mit niedrigem oder mittlerem Einkommen, die Anspruch auf einen erhöhten Steuerfreibetrag haben Diese Ermäßigung ist anwendbar, wenn die steuerpflichtige Entlohnung des betreffenden Arbeitnehmers 2.370,74 EUR nicht übersteigt. Die Ermäßigung wird nach den in den Buchstaben a) bis d) erwähnten Ermäßigungen angewandt und beträgt 6,46 EUR. f) Ermäßigung des Berufssteuervorabzugs auf Entlohnungen von natürlichen Personen mit niedrigem Einkommen, die anders als aufgrund eines Arbeitsvertrags im öffentlichen Sektor Arbeitsleistungen erbringen Eine Ermäßigung wird Personen gewährt, die als statutarische Bedienstete, Personalmitglieder auf Probe oder zeitweilige Bedienstete im Dienst des Staates, der Gemeinschaften, der Regionen, der Provinzen, der den Provinzen untergeordneten Einrichtungen, der Gemeinden und der den Gemeinden untergeordneten Einrichtungen stehen, die nicht aufgrund eines Arbeitsvertrags angestellt sind und die eine steuerpflichtige Entlohnung von mindestens 554,18 EUR und höchstens 1.987,62 EUR beziehen. Die Ermäßigung wird nach den in den Buchstaben a) bis e) erwähnten Ermäßigungen angewandt und beträgt 5,83 EUR. g) Ermäßigung des Berufssteuervorabzugs auf Entlohnungen von Arbeitnehmern mit niedrigem Einkommen, die Anspruch auf einen Arbeitsbonus haben Eine Ermäßigung wird Arbeitnehmern gewährt, die Anspruch auf einen Arbeitsbonus haben aufgrund von Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 1999 zur Gewährung eines Arbeitsbonus in der Form einer Ermäßigung der persönlichen Sozialversicherungsbeiträge an die Lohnempfänger mit Niedriglöhnen und an bestimmte Arbeitnehmer, die Opfer einer Umstrukturierung gewesen sind. Die Ermäßigung wird nach den in den Buchstaben a) bis f) erwähnten Ermäßigungen angewandt und beträgt 28,03 Prozent des Betrags des tatsächlich gewährten Arbeitsbonus. Abschnitt 2 - Monatliche Bruttoentlohnungen über 7.500 EUR 2.4 Der Empfänger der Einkünfte ist Alleinstehender ODER der Ehepartner des Empfängers der Einkünfte bezieht ebenfalls Berufseinkünfte A. Beträgt die monatliche Bruttoentlohnung mehr als 7.500 EUR, wird der Berufssteuervorabzug wie folgt festgelegt: a) Die monatliche Bruttoentlohnung wird auf das untere Vielfache von 15 EUR abgerundet. b) Der Berufssteuervorabzug auf diesen abgerundeten Betrag beträgt 3.287,26 EUR, erhöht um 53,50 Prozent des Teils der monatlichen Bruttoentlohnung, der über 7.500 EUR liegt. c) Von dem gemäß Buchstabe b) berechneten Berufssteuervorabzug werden dann die in Nr.2.2 Punkt A Buchstabe a) bis d) erwähnten Ermäßigungen abgezogen. B. In Abweichung von Punkt A wird der Berufssteuervorabzug gemäß den in Nr. 2.5 vorgesehenen Regeln festgelegt, wenn der Ehepartner des Empfängers der Einkünfte eigene Berufseinkünfte bezieht, die sich ausschließlich aus Pensionen, Renten oder damit gleichgesetzten Einkünften zusammensetzen und die nicht mehr als 130 EUR NETTO pro Monat betragen. Nettoberufseinkünfte werden gemäß den in Nr. 1.8 Punkt C vorgesehenen Regeln festgelegt. 2.5 Der Ehepartner des Empfängers der Einkünfte bezieht keine Berufseinkünfte Beträgt die monatliche Bruttoentlohnung mehr als 7.500 EUR, wird der Berufssteuervorabzug wie folgt festgelegt: a) Die monatliche Bruttoentlohnung wird auf das untere Vielfache von 15 EUR abgerundet. b) Der Berufssteuervorabzug auf diesen abgerundeten Betrag beträgt 2.922,79 EUR, erhöht um 53,50 Prozent des Teils der monatlichen Bruttoentlohnung, der über 7.500 EUR liegt. c) Von dem gemäß Buchstabe b) berechneten Berufssteuervorabzug werden dann die in Nr.2.3 Buchstabe a) bis d) erwähnten Ermäßigungen abgezogen. Abschnitt 3 - Besondere Regeln 2.6 Zweiwöchentliche Zahlungen Für zweiwöchentlich gezahlte Entlohnungen wird der Berufssteuervorabzug auf die Hälfte des Vorabzugs festgelegt, der gemäß den auf monatlich gezahlte Entlohnungen anwendbaren Regeln, die in den Nummern 2.2 bis 2.5 vorgesehen sind, auf den Betrag geschuldet wird, der zweimal der zweiwöchentlichen Entlohnung entspricht. 2.7 Wöchentliche Zahlungen Für wöchentlich gezahlte Entlohnungen wird der Berufssteuervorabzug auf ein Viertel des Vorabzugs festgelegt, der gemäß den auf monatlich gezahlte Entlohnungen anwendbaren Regeln, die in den Nummern 2.2 bis 2.5 vorgesehen sind, auf den Betrag geschuldet wird, der viermal der wöchentlichen Entlohnung entspricht. 2.8 Zahlungen pro Arbeitstag Für Entlohnungen, die pro Arbeitstag gezahlt werden, wird der Berufssteuervorabzug auf ein Zwanzigstel des Vorabzugs festgelegt, der gemäß den auf monatlich gezahlte Entlohnungen anwendbaren Regeln, die in den Nummern 2.2 bis 2.5 vorgesehen sind, auf den Betrag geschuldet wird, der zwanzigmal der Entlohnung pro Arbeitstag entspricht. 2.9 Außerordentliche Entschädigungen A. Für außerordentliche Entschädigungen und Zulagen, die keine Entlassungsentschädigungen sind und die ein Arbeitgeber Personalmitgliedern außerhalb der normalen Entlohnung (gelegentliche Provisionen auf eine Gesamtheit von Geschäften, besondere und außerordentliche Zuwendungen, Urlaubsgeld usw.) zahlt, wird der Berufssteuervorabzug gemäß den in Buchstabe a) vorgesehenen Sätzen unter Berücksichtigung des Jahresbetrags der normalen Bruttoentlohnung des Empfängers der Einkünfte festgelegt. Übersteigt der Jahresbetrag der normalen Bruttoentlohnung jedoch nicht den Grenzbetrag, der je nach der Anzahl Kinder zu Lasten in der in Buchstabe b) aufgenommenen Tabelle angegeben ist, sind außerordentliche Entschädigungen bis zur Differenz zwischen dem vorerwähnten Grenzbetrag und dem Jahresbetrag der normalen Bruttoentlohnung befreit. Hat der Empfänger außerordentlicher Entschädigungen höchstens fünf Kinder zu Lasten und übersteigt der Jahresbetrag seiner normalen Bruttoentlohnung nicht den Betrag, der - je nach der Anzahl Kinder zu Lasten - in Spalte 3 der in Buchstabe c) aufgenommenen Tabelle angegeben ist, wird eine Ermäßigung auf den Berufssteuervorabzug gewährt, der gemäß den beiden vorhergehenden Absätzen auf außerordentliche Entschädigungen geschuldet wird; diese Ermäßigung wird je nach der Anzahl Kinder zu Lasten mittels des Prozentsatzes berechnet, der in Spalte 2 der in Buchstabe c) aufgenommenen Tabelle angegeben ist. a) Satz JAHRESBETRAG DER NORMALEN BRUTTOENTLOHNUNG PROZENTSATZ DES GESCHULDETEN BERUFSSTEUERVORABZUGS AUF URLAUBSGELD ANDERE ENTSCHÄDIGUNGEN UND ZULAGEN 1 2 3 bis 7.960,00 EUR von 7.960,01 EUR bis 9.820,00 EUR von 9.820,01 EUR bis 11.995,00 EUR von 11.995,01 EUR bis 14.175,00 EUR von 14.175,01 EUR bis 16.480,00 EUR von 16.480,01 EUR bis 18.795,00 EUR von 18.795,01 EUR bis 23.120,00 EUR von 23.120,01 EUR bis 25.275,00 EUR von 25.275,01 EUR bis 33.900,00 EUR von 33.900,01 EUR bis 44.390,00 EUR 0 19,17 21,20 26,25 31,30 34,33 36,34 39,37 42,39 47,44 0 23,22 25,23 30,28 35,33 38,36 40,38 43,41 46,44 51,48 mehr als 44.390,00 EUR 53,50 b) Befreiung für Kinder zu Lasten ANZAHL KINDER ZU LASTEN (1) GRENZBETRAG 1 2 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 10.321,00 EUR 12.995,00 EUR 18.434,00 EUR 24.127,00 EUR 29.694,00 EUR 35.240,00 EUR 40.640,00 EUR 46.040,00 EUR 51.440,00 EUR 56.840,00 EUR 62.240,00 EUR 67.640,00 EUR (1) Ein behindertes Kind zu Lasten wird doppelt gezählt. c) Ermäßigung für Kinder zu Lasten ANZAHL KINDER ZU LASTEN (1) PROZENTSATZ DER ERMÄSSIGUNG JAHRESBETRAG DER NORMALEN BRUTTOENTLOHNUNG, ÜBER DEN HINAUS KEINE ERMÄSSIGUNG GEWÄHRT WIRD 1 2 3 1 2 3 4 5 7,5 20 35 55 75 21.585,00 EUR 21.585,00 EUR 23.745,00 EUR 28.065,00 EUR 30.225,00 EUR (1) Ein behindertes Kind zu Lasten wird doppelt gezählt. B. In Abweichung von Punkt A: a) wird der Berufssteuervorabzug einheitlich auf 16,15 Prozent (ohne Befreiung) festgelegt, was Jahresendprämien betrifft, die in einem Mal gezahlt werden und an Leistungen gebunden sind, die pro Stück oder pro Auftrag entlohnt werden, b) wird kein Berufssteuervorabzug geschuldet, wenn ein Zwölftel des Jahresgesamtbetrags der normalen Bruttoentlohnung und der außerordentlichen Entschädigungen und Zulagen gemäß den auf monatlich gezahlte Entlohnungen anwendbaren Regeln, die in Nr.2.2 (Tabelle I) oder Nr. 2.3 (Tabelle II) vorgesehen sind, keinem Berufssteuervorabzug unterliegt. 2.10 Nachzahlungen A. Bei Nachzahlung von Entlohnungen (unter anderem, wenn Entlohnungen durch Verschulden einer öffentlichen Behörde oder aufgrund des Vorhandenseins einer Streitsache erst nach Ablauf des Besteuerungszeitraums, auf den sie sich tatsächlich beziehen, gezahlt oder zuerkannt werden) wird der Berufssteuervorabzug gemäß den in Buchstabe a) vorgesehenen Sätzen unter Berücksichtigung der Referenzentlohnung, das heißt des Jahresbetrags der normalen Bruttoentlohnung, die dem Empfänger der Einkünfte unmittelbar vor dem Jahr gezahlt worden ist, auf das sich die Nachzahlungen beziehen, festgelegt. In Abweichung von Vorhergehendem entspricht die Referenzentlohnung der normalen Bruttoentlohnung des letzten Jahres normaler Tätigkeit vor dem Jahr der Nachzahlungen, insofern der Empfänger diese nachweist. Übersteigt die Referenzentlohnung jedoch nicht den Grenzbetrag, der je nach der Anzahl Kinder zu Lasten in der in Buchstabe b) aufgenommenen Tabelle angegeben ist, sind Nachzahlungen von Entlohnungen bis zur Differenz zwischen dem vorerwähnten Grenzbetrag und der Referenzentlohnung befreit. a) Satz REFERENZENTLOHNUNG PROZENTSATZ DES AUF NACHZAHLUNGEN GESCHULDETEN BERUFSSTEUERVORABZUGS bis 8.845,00 EUR von 8.845,01 EUR bis 10.620,00 EUR von 10.620,01 EUR bis 11.795,00 EUR von 11.795,01 EUR bis 14.160,00 EUR von 14.160,01 EUR bis 15.340,00 EUR von 15.340,01 EUR bis 17.105,00 EUR von 17.105,01 EUR bis 20.055,00 EUR von 20.055,01 EUR bis 25.950,00 EUR von 25.950,01 EUR bis 31.845,00 EUR von 31.845,01 EUR bis 41.285,00 EUR von 41.285,01 EUR bis 46.590,00 EUR von 46.590,01 EUR bis 53.080,00 EUR von 53.080,01 EUR bis 61.920,00 EUR von 61.920,01 EUR bis 74.310,00 EUR von 74.310,01 EUR bis 93.180,00 EUR von 93.180,01 EUR bis 107.335,00 EUR von 107.335,01 EUR bis 126.205,00 EUR mehr als 126.205,00 EUR 0 2,68 6,57 10,77 13,55 16,55 19,17 24,92 29,93 31,30 36,90 38,96 40,93 42,92 44,99 46,47 47,48 48,00 b) Befreiung für Kinder zu Lasten ANZAHL KINDER ZU LASTEN (1) GRENZBETRAG 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 10.321,00 EUR 12.995,00 EUR 18.434,00 EUR 24.127,00 EUR 29.694,00 EUR 35.240,00 EUR 40.640,00 EUR 46.040,00 EUR 51.440,00 EUR 56.840,00 EUR 62.240,00 EUR 67.640,00 EUR (1) Ein behindertes Kind zu Lasten wird doppelt gezählt. B. In Abweichung von Punkt A wird kein Berufssteuervorabzug geschuldet, wenn ein Zwölftel des Betrags der Referenzentlohnung gemäß den auf monatlich gezahlte Entlohnungen anwendbaren Regeln, die in Nr. 2.2 (Tabelle I) oder Nr. 2.3 (Tabelle II) vorgesehen sind, keinem Berufssteuervorabzug unterliegt. 2.11 A) Entlassungsentschädigungen Der Berufssteuervorabzug wird gemäß den in Nr. 2.10 Punkt A vorgesehenen Regeln festgelegt mit der Maßgabe, dass die Referenzentlohnung, die bei der Festlegung des Satzes des Berufssteuervorabzugs zu berücksichtigen ist, die Entlohnung ist, die als Grundlage für die Festlegung der Entschädigung gedient hat, oder in deren Ermangelung die Entlohnung ist, die der Empfänger während des letzten Zeitraums normaler Tätigkeit im Dienst des Arbeitgebers, der die Entschädigung zahlt, bezogen hat. In Abweichung von Vorhergehendem entspricht die Referenzentlohnung der normalen Bruttoentlohnung des letzten Jahres normaler Tätigkeit vor dem Jahr der Zahlung der Entlassungsentschädigungen, insofern der Empfänger diese nachweist. B) Wiederbeschäftigungsentschädigungen Der Berufssteuervorabzug auf die in Titel IV Kapitel 5 Abschnitt 3 des Gesetzes vom 23. Dezember 2005 über den Solidaritätspakt zwischen den Generationen erwähnten Wiederbeschäftigungsentschädigungen wird gemäß den in Nr. 2.10 Punkt A vorgesehenen Regeln festgelegt mit der Maßgabe, dass die Referenzentlohnung, die bei der Festlegung des Satzes des Berufssteuervorabzugs zu berücksichtigen ist, die Entlohnung ist, die als Grundlage für die Festlegung der Entschädigung gedient hat, oder in deren Ermangelung die Entlohnung ist, die der Empfänger während des letzten Zeitraums normaler Tätigkeit im Dienst des Arbeitgebers, der die Entschädigung zahlt, bezogen hat. In Abweichung von Vorhergehendem entspricht die Referenzentlohnung der normalen Bruttoentlohnung des letzten Jahres normaler Tätigkeit vor dem Jahr der Zahlung der Wiederbeschäftigungsentschädigungen, insofern der Empfänger diese nachweist. 2.12 Entschädigung für einen zeitweiligen Lohn-, Gewinn- oder Profitausfall A. Gesetzliche oder außergesetzliche Entschädigungen, die gezahlt oder zuerkannt werden als Entschädigung für einen zeitweiligen Lohnausfall, zum Beispiel infolge eines Unfalls, einer Krankheit, einer Invalidität oder anderer ähnlicher Ereignisse, unterliegen dem Berufssteuervorabzug unter Berücksichtigung folgender Unterscheidung: 1. Wenn die Entschädigungen dem Empfänger vom Arbeitgeber oder durch dessen Beteiligung: a) zusammen mit der normalen Entlohnung eines selben Zeitraums gezahlt oder zuerkannt werden, gelten die in den Nummern 2.2 bis 2.8 vorgesehenen Regeln unter Berücksichtigung des Gesamtbetrags der normalen Entlohnung und der betreffenden Entschädigungen, b) nicht zusammen mit der normalen Entlohnung eines selben Zeitraums gezahlt oder zuerkannt werden: - gelten die in Nr.2.9 Punkt A vorgesehenen Regeln unter Berücksichtigung der Referenzentlohnung, das heißt der normalen Jahresentlohnung, die als Grundlage für die Berechnung der Entschädigung gedient hat, - beträgt der Berufssteuervorabzug in Ermangelung der vorerwähnten Referenzentlohnung 26,75 Prozent (ohne Ermäßigung). 2. Wenn die Entschädigungen dem Empfänger ohne Beteiligung des Arbeitgebers von einem Versicherungsträger, einer anderen Einrichtung oder einer anderen Zwischenperson gezahlt werden, gilt der Satz von 11,11 oder 22,20 Prozent (ohne Ermäßigung), je nachdem, ob es sich um gesetzliche oder außergesetzliche Entschädigungen handelt. B. In Abweichung von Punkt A muss der Berufssteuervorabzug in den nachstehend erwähnten Fällen gemäß folgenden Regeln festgelegt werden: 1. Primäre Unfähigkeit a) Gesetzliche Krankheits- und Invaliditätsentschädigungen, die während eines Zeitraums primärer Arbeitsunfähigkeit wie in Artikel 87 des am 14.Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung bestimmt gezahlt oder zuerkannt werden, unterliegen dem Berufssteuervorabzug zum Satz von 11,11 Prozent (ohne Ermäßigung), insofern der Zeitraum primärer Unfähigkeit nach dem 31. Dezember 2003 beginnt. b) Der gemäß Buchstabe a) berechnete Berufssteuervorabzug darf jedoch nicht zur Folge haben, dass der Betrag der schließlich zu zahlenden Entschädigung niedriger ist als der in Artikel 93bis des vorerwähnten koordinierten Gesetzes erwähnte Mindestbetrag der Invaliditätsentschädigung, außer wenn diese Entschädigung gleichzeitig mit Einkünften wie in Artikel 104 desselben Gesetzes erwähnt bezogen wird oder wenn Leistungen aufgrund von Artikel 136 § 2 desselben Gesetzes verweigert oder verringert werden. Für die Anwendung von Absatz 1 wird während der ersten sechs Monate primärer Arbeitsunfähigkeit nur der Mindestbetrag der Invaliditätsentschädigung für einen Berechtigten mit Familienlasten wie in Artikel 93bis des vorerwähnten koordinierten Gesetzes erwähnt berücksichtigt. c) - Gesetzliche Krankheits- und Invaliditätsentschädigungen, die während der ersten sechs Monate des Zeitraums primärer Arbeitsunfähigkeit wie in Artikel 87 Absatz 3 desselben Gesetzes bestimmt gezahlt oder zuerkannt werden und auf einen Zeitraum der Voll- oder Teilarbeitslosigkeit wie in Nr.2.13 Punkt A erwähnt folgen, unterliegen dem Berufssteuervorabzug zum Satz von 10,09 Prozent (ohne Ermäßigung). - Jedoch muss kein Berufssteuervorabzug einbehalten werden auf gesetzliche Krankheits- und Invaliditätsentschädigungen, die den in Nr. 2.13 Punkt B erwähnten Vollarbeitslosen während der ersten sechs Monate des vorerwähnten Zeitraums primärer Arbeitsunfähigkeit gezahlt oder zuerkannt werden. - Ab dem ersten Tag des siebten Monats desselben Zeitraums primärer Arbeitsunfähigkeit unterliegen die im ersten und zweiten Gedankenstrich erwähnten Entschädigungen dem Berufssteuervorabzug zum Satz von 11,11 Prozent (ohne Ermäßigung). 2. Wartegehalt infolge einer Zurdispositionstellung wegen Krankheit Wartegehalt, das wegen Krankheit zur Disposition gestellten Bediensteten aufgrund von Kapitel IX Artikel 57 des Königlichen Erlasses vom 19.November 1998 über die den Personalmitgliedern der Staatsverwaltungen gewährten Urlaubsarten und Abwesenheiten gezahlt oder zuerkannt wird, unterliegt dem Berufssteuervorabzug zum Satz von 11,11 Prozent (ohne Ermäßigung), insofern der Zeitraum der Zurdispositionstellung nach dem 31. Dezember 2003 beginnt. 3. Seeleute Entschädigungen, die aufgrund von Artikel 88 des Königlichen Erlasses vom 24.Oktober 1936 zur Abänderung und Koordinierung der Satzung der Hilfs- und Unterstützungskasse für Seeleute gezahlt oder zuerkannt werden, unterliegen dem Berufssteuervorabzug zum Satz von 11,11 Prozent (ohne Ermäßigung), insofern der Zeitraum der Arbeitsunfähigkeit nach dem 31. Dezember 2003 beginnt. 4. Überseeische soziale Sicherheit Entschädigungen, die aufgrund von Artikel 35 § 1 des Gesetzes vom 17. Juli 1963 über die überseeische soziale Sicherheit gezahlt oder zuerkannt werden, unterliegen dem Berufssteuervorabzug zum Satz von 11,11 Prozent (ohne Ermäßigung), insofern der Zeitraum primärer Arbeitsunfähigkeit nach dem 31. Dezember 2003 beginnt. 5. Mutterschutz Entschädigungen, die aufgrund von Artikel 113 des am 14.Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung gezahlt oder zuerkannt werden, unterliegen dem Berufssteuervorabzug zum Satz von 11,11 Prozent (ohne Ermäßigung), insofern der Zeitraum des Mutterschutzes nach dem 31. Dezember 2003 beginnt. 6. Stillpausen Entschädigungen, die aufgrund von Artikel 116bis des am 14.Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung gezahlt oder zuerkannt werden, unterliegen dem Berufssteuervorabzug zum Satz von 11,11 Prozent (ohne Ermäßigung), insofern die Stillpause nach dem 31. Dezember 2003 beginnt. 7. Vaterschaftsurlaub Entschädigungen, die aufgrund von Artikel 30 § 2 Absatz 8 des Gesetzes vom 3.Juli 1978 über die Arbeitsverträge gezahlt oder zuerkannt werden, unterliegen dem Berufssteuervorabzug zum Satz von 11,11 Prozent (ohne Ermäßigung), insofern der Vaterschaftsurlaub nach dem 31. Dezember 2003 beginnt.8. Adoptionsurlaub Entschädigungen, die aufgrund von Artikel 30ter § 2 Absatz 1 des Gesetzes vom 3.Juli 1978 über die Arbeitsverträge gezahlt oder zuerkannt werden, unterliegen dem Berufssteuervorabzug zum Satz von 11,11 Prozent (ohne Ermäßigung), insofern der Adoptionsurlaub nach dem 31. Dezember 2003 beginnt.9. Gesetzliche Unterbrechungszulagen a) Gesetzliche Unterbrechungszulagen, die Arbeitnehmern gezahlt oder zuerkannt werden, die ihre Berufslaufbahn vollzeitig unterbrechen, unterliegen dem Berufssteuervorabzug zum Satz von 10,13 Prozent (ohne Ermäßigung).b) Gesetzliche Unterbrechungszulagen, die Arbeitnehmern gezahlt oder zuerkannt werden, die ihre Berufslaufbahn teilzeitig unterbrechen, unterliegen dem Berufssteuervorabzug zum Satz von 17,15 Prozent (ohne Ermäßigung). Dieser Satz von 17,15 Prozent wird auf 35 Prozent erhöht im Falle: 1. einer Laufbahnverkürzung um ein Fünftel der Arbeitszeit in Anwendung der Artikel 4 und 6 des Königlichen Erlasses vom 12. Dezember 2001 zur Ausführung des Kapitels IV des Gesetzes vom 10. August 2001 über das In-Einklang-Bringen von Beschäftigung und Lebensqualität hinsichtlich des Systems des Zeitkredits, der Laufbahnverkürzung und der Kürzung der Arbeitsleistungen auf eine Halbzeitbeschäftigung, die ab 1. Juni 2007 beginnt, oder einer gleichen Laufbahnverkürzung in Anwendung der Artikel 5 und 6 des Königlichen Erlasses vom 10. Juni 2002 über die Bewilligung von Unterbrechungszulagen an die Personalmitglieder der öffentlichen Unternehmen, die in Anwendung des Gesetzes vom 21. März 1991 zur Umstrukturierung bestimmter öffentlicher Wirtschaftsunternehmen eine Geschäftsführungsautonomie erhalten haben. Diese Maßnahme gilt nicht für Arbeitnehmer, die ihre Laufbahn um ein Fünftel verkürzen und ausschließlich mit einem oder mehreren Kindern zu Lasten zusammenwohnen, 2. eines Zeitkredits für die Hälfte der Arbeitszeit oder einer Laufbahnunterbrechung für die Hälfte der Arbeitszeit, der/die ab 1. Januar 2009 beginnt, für Steuerpflichtige, die fünfzig Jahre oder älter sind. Diese Maßnahme gilt nicht für Arbeitnehmer, die alleine wohnen oder ausschließlich mit einem oder mehreren Kindern zu Lasten zusammenwohnen, und für Steuerpflichtige, die einen thematischen Urlaub in Anspruch nehmen (Elternschaftsurlaub, medizinischer Beistand, Palliativpflege). Der Satz von 17,15 Prozent wird jedoch auf 30 Prozent erhöht im Falle eines Zeitkredits für die Hälfte der Arbeitszeit oder einer Laufbahnunterbrechung für die Hälfte der Arbeitszeit, der/die ab 1. Januar 2009 beginnt, für Steuerpflichtige, die jünger als fünfzig Jahre sind. Diese Maßnahme gilt nicht für Arbeitnehmer, die alleine wohnen oder ausschließlich mit einem oder mehreren Kindern zu Lasten zusammenwohnen, und für Steuerpflichtige, die einen thematischen Urlaub in Anspruch nehmen (Elternschaftsurlaub, medizinischer Beistand, Palliativpflege). 10. Halbzeitbeschäftigung ab fünfzig oder fünfundfünfzig Jahren oder Viertagewoche Gesetzliche Prämien, die Personalmitgliedern öffentlicher Dienste anlässlich einer Halbzeitbeschäftigung ab fünfzig oder fünfundfünfzig Jahren oder einer Viertagewoche gewährt werden, unterliegen dem Berufssteuervorabzug zum Satz von 17,15 Prozent (ohne Ermäßigung). C. Selbständige und mithelfende Ehepartner 1. Primäre Unfähigkeit a) Gesetzliche Krankheits- und Invaliditätsentschädigungen, die während eines Zeitraums primärer Unfähigkeit wie in Artikel 7 des Königlichen Erlasses vom 20.Juli 1971 zur Einführung einer Entschädigungs- und einer Mutterschaftsversicherung zugunsten der Selbstständigen und der mithelfenden Ehepartner bestimmt gezahlt oder zuerkannt werden, unterliegen dem Berufssteuervorabzug zum Satz von 11,11 Prozent (ohne Ermäßigung), insofern der Zeitraum primärer Unfähigkeit nach dem 31. Dezember 2003 beginnt. b) Der gemäß Buchstabe a) berechnete Berufssteuervorabzug darf jedoch nicht zur Folge haben, dass der Betrag der schließlich zu zahlenden Entschädigung niedriger ist als der in Artikel 93bis des am 14.Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung erwähnte Mindestbetrag der Invaliditätsentschädigung, außer wenn Leistungen aufgrund von Artikel 28 oder 29 § 1 Nr. 1 bis 4 des vorerwähnten Königlichen Erlasses verweigert oder verringert werden. 2. Mutterschaftsversicherung Mutterschaftsgeld, das gemäß Artikel 94 des Königlichen Erlasses vom 20.Juli 1971 zur Einführung einer Entschädigungs- und einer Mutterschaftsversicherung zugunsten der Selbstständigen und der mithelfenden Ehepartner gezahlt oder zuerkannt wird, unterliegt dem Berufssteuervorabzug zum Satz von 11,11 Prozent (ohne Ermäßigung), insofern der Zeitraum der Mutterschaftsruhe nach dem 31. Dezember 2003 beginnt. D. Gesetzliche oder außergesetzliche Entschädigungen, die als Entschädigung für einen zeitweiligen Gewinn- oder Profitausfall gezahlt oder zuerkannt werden, selbst wenn sie aus einer vorherigen beruflichen Tätigkeit stammen, und die dem Empfänger durch einen Versicherungsträger, eine andere Einrichtung oder eine andere Zwischenperson gezahlt werden, unterliegen dem Berufssteuervorabzug zum Satz von 11,11 oder 22,20 Prozent (ohne Ermäßigung), je nachdem, ob es sich um gesetzliche oder außergesetzliche Entschädigungen handelt. E. Jedoch muss kein Berufssteuervorabzug einbehalten werden, wenn der Empfänger der Entschädigung ein Arbeitnehmer ist, der nachweist, dass ein Zwölftel des Jahresbetrags der Entlohnung, die als Grundlage für die Berechnung der Entschädigung gedient hat, gemäß den auf monatlich gezahlte Entlohnungen anwendbaren Regeln, die in den Nummern 2.2 bis 2.5 vorgesehen sind, keinem Berufssteuervorabzug unterliegt. F. Auf andere als die in den Punkten B und C erwähnten gesetzlichen Entschädigungen, die aufgrund der Rechtsvorschriften über die Kranken- und Invalidenversicherung zuerkannt werden, wird kein Berufssteuervorabzug geschuldet. 2.13 Arbeitslosengeld A. Gesetzliche und außergesetzliche Beihilfen jeglicher Art, Eingliederungszulagen einbegriffen, die als vollständige Entschädigung oder Teilentschädigung für einen zeitweiligen Lohnausfall aufgrund einer Voll- oder Teilarbeitslosigkeit bezogen werden und nicht in den Nummern 2.15 und 2.16 erwähnt sind, unterliegen dem Berufssteuervorabzug zum Satz von 10,09 Prozent (ohne Ermäßigung). B. In Abweichung von Punkt A muss kein Berufssteuervorabzug einbehalten werden auf das gesetzliche Arbeitslosengeld oder gesetzliche Eingliederungszulagen eines Arbeitnehmers, der Vollarbeitsloser ist, keinerlei Einkünfte aus einer beruflichen Tätigkeit bezieht und im Sinne der Vorschriften über Arbeitslosigkeit die Eigenschaft hat: - entweder eines Zusammenwohnenden, der Anspruch auf eine Zulage wegen Ausfall des einzigen Einkommens hat, - oder eines Zusammenwohnenden, der weder auf eine Zulage wegen Ausfall des einzigen Einkommens noch auf eine Anpassungszulage Anspruch hat, und, wenn der Arbeitnehmer mit einem Ehepartner zusammenwohnt, unter der Voraussetzung, dass die Berufseinkünfte dieses Ehepartners ausschließlich aus Ersatzeinkünften bestehen, - oder eines Zusammenwohnenden, der nur Arbeitslosengeld bezieht, das aus dem gesetzlichen Pauschalbetrag, ob erhöht oder nicht, besteht, - oder eines Alleinstehenden - oder eines Arbeitnehmers, der Anspruch auf eine Eingliederungszulage hat, - oder eines Arbeitnehmers, dem aus sozialen oder familiären Gründen eine Befreiung gewährt worden ist. C. In Abweichung von den Punkten A und B unterliegen gesetzliche und außergesetzliche Beihilfen, die zeitweiligen Arbeitslosen erwähnt in Artikel 27 Nr. 2 des Königlichen Erlasses vom 25. November 1991 zur Regelung der Arbeitslosigkeit gezahlt oder zuerkannt werden, dem Berufssteuervorabzug zum Satz von 26,75 Prozent (ohne Ermäßigung). 2.14 Arbeitslosengeld mit Betriebszuschlag Entschädigungen, die im Rahmen oder anlässlich einer Regelung des Arbeitslosengeldes mit Betriebszuschlag entlassenen oder frühpensionierten Arbeitnehmern gezahlt oder zuerkannt werden, sind vom Berufssteuervorabzug in dem Maße befreit, wie ihr Gesamtbetrag den für Arbeitslosengeld vorgesehenen Höchstbetrag nicht übersteigt. Was den Teil des Gesamtbetrags dieser Entschädigungen betrifft, der den vorerwähnten Höchstbetrag für Arbeitslosengeld übersteigt, müssen Schuldner dieses Teils den Berufssteuervorabzug einbehalten und entrichten. Dieser Berufssteuervorabzug wird gemäß den in den Nummern 4.1 bis 4.5 vorgesehenen Regeln auf der Grundlage des Gesamtbetrags der Entschädigungen berechnet. Von dem gemäß dem vorhergehenden Absatz berechneten Berufssteuervorabzug wird dann die in Nr. 2.2 Punkt A Buchstabe c) erwähnte Ermäßigung für Gruppenversicherung und für außergesetzliche Alters- und Todesfallversicherung abgezogen. Arbeitslosengeld mit Betriebszuschlag setzt sich wie folgt zusammen: 1. Arbeitslosengeld, 2.dem Betriebszuschlag erwähnt in Artikel 4 § 3 zweiter Gedankenstrich des kollektiven Arbeitsabkommens Nr. 17 vom 19. Dezember 1974 zur Einführung einer Zusatzentschädigungsregelung für bestimmte ältere Arbeitnehmer im Falle einer Kündigung und dem Betriebszuschlag erwähnt in einem kollektiven Arbeitsabkommen, das gemäß den Bestimmungen des Gesetzes vom 5. Dezember 1968 über die kollektiven Arbeitsabkommen und die paritätischen Kommissionen abgeschlossen wurde und Vorteile vorsieht, die mindestens denen entsprechen, die in vorerwähntem kollektivem Arbeitsabkommen Nr. 17 vorgesehen sind. 2.15 Zusatzentschädigungen, die zusätzlich zu …

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