{"html": "<div class=\"lf-doc\"><p class=\"lf-p\">B. Das monatliche Einkommen beträgt mehr als 1.574 EUR: a) Der Berufssteuervorabzug auf den ersten Teilbetrag von 1.574 EUR beträgt 262,22 EUR. b) Auf die Differenz zwischen dem monatlichen Einkommen und 1.574 EUR wird ein Berufssteuervorabzug angewandt, der je nach Art der Einkünfte und Eigenschaft des Empfängers unterschiedlich ist: 1. Entlohnungen von Einwohnern des Königreichs und gleichgestellten Gebietsfremden wie in Nr.2.1 Punkt B erwähnt: Die Differenz zwischen dem monatlichen Einkommen und 1.574 EUR wird auf das untere Vielfache von 15 EUR abgerundet und der Berufssteuervorabzug darauf wird dann gemäß den Tabellen I und II berechnet. Auf den so berechneten Berufssteuervorabzug können dann noch folgende Ermäßigungen angewandt werden: - für Kinder zu Lasten (siehe Nr. 2.2 Punkt A Buchstabe a)), - für andere Familienlasten (siehe Nr. 2.2 Punkt A Buchstabe b)), - für Gruppenversicherung und für außergesetzliche Alters- und Todesfallversicherung (siehe Nr. 2.2 Punkt A Buchstabe c)), - für Entlohnungen von Arbeitnehmern mit niedrigem oder mittlerem Einkommen, die Anspruch auf einen erhöhten Steuerfreibetrag haben (siehe Nr. 2.2 Punkt A Buchstabe e)), - für Entlohnungen von natürlichen Personen mit niedrigem Einkommen, die anders als aufgrund eines Arbeitsvertrags im öffentlichen Sektor Arbeitsleistungen erbringen (siehe Nr. 2.2 Punkt A Buchstabe f)), - für Entlohnungen von Arbeitnehmern mit niedrigem Einkommen, die Anspruch auf einen Arbeitsbonus haben (siehe Nr. 2.2 Punkt A Buchstabe g)). 2.</p>\n<p class=\"lf-p\">Entlohnungen anderer Gebietsfremder: Die Differenz zwischen dem monatlichen Einkommen und 1.574 EUR wird auf das untere Vielfache von 15 EUR abgerundet und der Berufssteuervorabzug darauf wird dann gemäß Tabelle III berechnet. c) Der geschuldete Berufssteuervorabzug entspricht a + b. 6.3 Entlohnungen wie in Nr. 6.1 Punkt A Nr. 2 erwähnt und Berufseinkünfte wie in Nr. 6.1 Punkt B Nr. 2 Buchstabe b) und Punkt C Nr. 1 erwähnt Der Berufssteuervorabzug wird wie folgt festgelegt: A. Das monatliche Einkommen beträgt nicht mehr als 1.574 EUR: Der Berufssteuervorabzug beträgt 33,31 Prozent dieses Betrags (ohne Ermäßigung).</p>\n<p class=\"lf-p\">B. Das monatliche Einkommen beträgt mehr als 1.574 EUR: a) Der Berufssteuervorabzug auf den ersten Teilbetrag von 1.574 EUR beträgt 524,29 EUR. b) Auf die Differenz zwischen dem monatlichen Einkommen und 1.574 EUR wird ein Berufssteuervorabzug angewandt, der je nach Art der Einkünfte und Eigenschaft des Empfängers unterschiedlich ist: 1. Entlohnungen von Einwohnern des Königreichs und gleichgestellten Gebietsfremden wie in Nr.2.1 Punkt B erwähnt: Die Differenz zwischen dem monatlichen Einkommen und 1.574 EUR wird auf das untere Vielfache von 15 EUR abgerundet und der Berufssteuervorabzug darauf wird dann gemäß den Tabellen I und II berechnet. Auf den so berechneten Berufssteuervorabzug können dann noch folgende Ermäßigungen angewandt werden: - für Kinder zu Lasten (siehe Nr. 2.2 Punkt A Buchstabe a)), - für andere Familienlasten (siehe Nr. 2.2 Punkt A Buchstabe b)), - für Gruppenversicherung und für außergesetzliche Alters- und Todesfallversicherung (siehe Nr. 2.2 Punkt A Buchstabe c)), - für Entlohnungen von Arbeitnehmern mit niedrigem oder mittlerem Einkommen, die Anspruch auf einen erhöhten Steuerfreibetrag haben (siehe Nr. 2.2 Punkt A Buchstabe e)), - für Entlohnungen von natürlichen Personen mit niedrigem Einkommen, die anders als aufgrund eines Arbeitsvertrags im öffentlichen Sektor Arbeitsleistungen erbringen (siehe Nr. 2.2 Punkt A Buchstabe f)), - für Entlohnungen von Arbeitnehmern mit niedrigem Einkommen, die Anspruch auf einen Arbeitsbonus haben (siehe Nr. 2.2 Punkt A Buchstabe g)). 2.</p>\n<p class=\"lf-p\">Entlohnungen anderer Gebietsfremder: Die Differenz zwischen dem monatlichen Einkommen und 1.574 EUR wird auf das untere Vielfache von 15 EUR abgerundet und der Berufssteuervorabzug darauf wird dann gemäß Tabelle III berechnet. c) Der geschuldete Berufssteuervorabzug entspricht a + b. 7. KAPITEL 7 - Verschiedenes Abschnitt 1 - Anwesenheitsgelder 7.1 Anwesenheitsgelder, die in Artikel 23 § 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnte Profite darstellen Anwesenheitsgelder, die Personen gezahlt oder zuerkannt werden, für die diese Anwesenheitsgelder in Artikel 23 § 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnte Profite darstellen (Mitglieder von Provinzial- und Gemeinderäten, Agglomerationsräten, Sozialhilferäten, geschäftsführenden Ausschüssen öffentlicher Einrichtungen usw.), unterliegen für ihren Bruttobetrag dem Berufssteuervorabzug zu dem in Nr. 2.17 angegebenen Satz.</p>\n<p class=\"lf-p\">Abschnitt 2 - Preise, Zuschüsse, Renten oder Pensionen wie in Artikel 90 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnt 7.2 Erhebungsgrundlage und Satz Der Berufssteuervorabzug beträgt 18,17 Prozent des Bruttobetrags der Preise, Zuschüsse, Renten oder Pensionen, die Wissenschaftlern, Schriftstellern oder Künstlern in Belgien von belgischen oder ausländischen öffentlichen Behörden oder öffentlichen Einrichtungen ohne Gewinnerzielungsabsicht gezahlt oder zuerkannt werden, ausschließlich der Summen, die als Entlohnungen für erbrachte Leistungen gezahlt oder zuerkannt werden und Berufseinkünfte darstellen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Jedoch beträgt der Berufssteuervorabzug 26,75 Prozent des Bruttobetrags der Preise, Zuschüsse, Renten oder Pensionen, die gebietsfremden Wissenschaftlern, Schriftstellern oder Künstlern von belgischen öffentlichen Behörden oder öffentlichen Einrichtungen gezahlt oder zuerkannt werden, ausschließlich der Summen, die als Entlohnungen für erbrachte Leistungen gezahlt oder zuerkannt werden und Berufseinkünfte darstellen. 7.3 Befreiung Für Preise und Zuschüsse, die im Laufe von zwei Jahren gezahlt oder zuerkannt werden, wird auf den ersten Teilbetrag von 3.840 EUR kein Berufssteuervorabzug geschuldet.</p>\n<p class=\"lf-p\">Außerdem unterliegen Preise und Zuschüsse, die aufgrund von Artikel 53 des vorliegenden Erlasses steuerfrei sind, keinem Berufssteuervorabzug.</p>\n<p class=\"lf-p\">Abschnitt 3 - Persönliche Vergütungen wie in den Artikeln 90 Nr. 12 und 228 § 2 Nr. 9 Buchstabe k) des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnt 7.4 Erhebungsgrundlage und Satz Der Berufssteuervorabzug beträgt 33,31 Prozent des Nettobetrags (das heißt des steuerpflichtigen Bruttobetrags, verringert um Pauschalkosten in Höhe von 10 Prozent) der persönlichen Vergütungen aus der Verwertung einer Erfindung wie in den Artikeln 90 Nr. 12 und 228 § 2 Nr. 9 Buchstabe k) des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnt. 8. KAPITEL 8 - Zusätzliche Einbehaltungen 8.1 Allgemeines A. Ein Schuldner des Berufssteuervorabzugs MUSS spätestens ab der ersten Zahlung während des zweiten Monats nach dem Datum des diesbezüglichen schriftlichen Antrags, den der Empfänger der Einkünfte an ihn richtet, über die in den Nummern 1.1 bis 7.4 erwähnten Einbehaltungen hinaus zusätzliche Einbehaltungen des Berufssteuervorabzugs auf diese Einkünfte vornehmen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Diese zusätzlichen Einbehaltungen müssen bei jeder Zahlung oder Zuerkennung von Einkünften vorgenommen werden und aus einem Festbetrag bestehen, den der Empfänger in seinem Antrag selbst vorschlägt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Empfänger der Einkünfte ist durch vorerwähnten Antrag gebunden, bis er ihn widerruft. Ein Widerruf wird erst ab der ersten Zahlung während des dritten Monats nach diesem Widerruf wirksam.</p>\n<p class=\"lf-p\">B. Über die in Punkt A vorgesehene Regelung hinaus DARF ein Schuldner des Berufssteuervorabzugs auf Antrag des Empfängers der Einkünfte auf die von ihm gezahlten oder zuerkannten Einkünfte höhere Beträge einbehalten als die Beträge, die gemäß den in den Nummern 1.1 bis 7.4 vorgesehenen Regeln festgelegt werden. 8.2 Berufssteuervorabzug wie in Artikel 158 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnt In Nr. 8.1 erwähnte zusätzliche Einbehaltungen auf die in den Nummern 3.1 bis 3.8 erwähnten Entlohnungen müssen, um für die Anwendung von Artikel 158 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 als Berufssteuervorabzug gelten zu können: a) auf alle festen und variablen Entlohnungen vorgenommen werden, die der Arbeitgeber dem Empfänger während des Jahres zahlt oder zuerkennt, b) dem Steuereinnehmer innerhalb der vorgegebenen Frist gezahlt werden, c) wenn es sich um zusätzliche Einbehaltungen wie in Nr.8.1 Punkt B erwähnt handelt, außerdem: - entweder einen einheitlichen Teil des gemäß den Nummern 3.1 bis 3.8 berechneten Berufssteuervorabzugs darstellen - oder sich auf die Differenz zwischen dem Betrag, der für das ganze Jahr zu einem Pauschalsatz berechnet wird, und dem gemäß den Nummern 3.1 bis 3.8 berechneten Berufssteuervorabzug belaufen.</p>\n<p class=\"lf-p\">TABELLE I DIESE TABELLE IST ANWENDBAR: - WENN DER EMPFÄNGER DER EINKÜNFTE ALLEINSTEHENDER IST, - WENN DER EHEPARTNER DES EMPFÄNGERS DER EINKÜNFTE EBENFALLS EIGENE BERUFSEINKÜNFTE BEZIEHT. BERUFSSTEUERVORABZUG AUF: - ENTLOHNUNGEN VON ARBEITNEHMERN: SPALTE (2), - ENTLOHNUNGEN VON UNTERNEHMENSLEITERN: SPALTE (3), - PENSIONEN UND RENTEN: SPALTE (4), DIE AB DEM 1. JANUAR 2016 MONATLICH GEZAHLT ODER ZUERKANNT WERDEN. IN SPALTE (1) ANGEGEBENE BETRÄGE STELLEN DIE BRUTTOEINKÜNFTE DAR, D.H. NACH ABZUG DER EINBEHALTUNGEN UND LASTEN WIE IN NR. 1 DER ANWENDUNGSREGELN ERWÄHNT. BEFINDET SICH EIN EINKOMMEN ZWISCHEN ZWEI IN SPALTE (1) ANGEGEBENEN BETRÄGEN, WIRD DER BERUFSSTEUERVORABZUG GESCHULDET, DER GEGENÜBER DEM NIEDRIGEREN DER BEIDEN BETRÄGE STEHT. VON DEM IN DER TABELLE ANGEGEBENEN BERUFSSTEUERVORABZUG KÖNNEN NOCH DIE ERMÄSSIGUNGEN FÜR KINDER ZU LASTEN UND FÜR ANDERE FAMILIENLASTEN ABGEZOGEN WERDEN (SIEHE NR. 2.2 PUNKT A, 3.3 PUNKT A UND 4.1 PUNKT A DER ANWENDUNGSREGELN).</p>\n<p class=\"lf-p\">Pour la consultation du tableau, voir image Gesehen, um Unserem Erlass vom 16. Dezember 2015 beigefügt zu werden PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Finanzen J. VAN OVERTVELDT</p></div>", "next": 0}