{"html": "<div class=\"lf-doc\"><p class=\"lf-p\">Juli 1994 (B.S. vom 21. Juli 1994)] Art. 216quater - [ § 1 - Der Prokurator des Königs kann eine Person, die in Anwendung der Artikel 1 und 2 des Gesetzes vom 20. Juli 1990 über die Untersuchungshaft festgenommen worden ist oder sich bei ihm meldet, vorladen, binnen einer Frist, die nicht kürzer als zehn Tage und nicht länger als zwei Monate sein darf, vor dem Polizeigericht oder dem Korrektionalgericht zu erscheinen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Er notifiziert dieser Person die ihr zur Last gelegten Taten sowie Ort, Tag und Uhrzeit der Sitzung und informiert sie über die Tatsache, dass sie das Recht hat, einen Rechtsanwalt zu wählen. Wenn sie keinen Rechtsanwalt wählt, setzt der Prokurator des Königs den Präsidenten der Rechtsanwaltskammer oder seinen Beauftragten davon in Kenntnis.</p>\n<p class=\"lf-p\">Diese Notifizierung und diese Formalität werden in einem Protokoll erwähnt, von dem ihr sofort eine Kopie ausgehändigt wird.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Notifizierung gilt als Ladung. Der gewählte Rechtsanwalt oder gegebenenfalls der Präsident der Rechtsanwaltskammer oder sein Beauftragter und die geschädigte Partei werden unverzüglich über das Datum der Sitzung informiert. [Der Vorladung durch Protokoll wird Vorrang gegeben im Falle der Verfolgung einer Person, der gegenüber in Anwendung von Artikel 57bis des Gesetzes vom 8. April 1965 über den Jugendschutz, die Betreuung Minderjähriger, die eine als Straftat qualifizierte Tat begangen haben, und die Wiedergutmachung des durch diese Tat verursachten Schadens eine Abgabeentscheidung getroffen wurde.] [Der Prokurator des Königs teilt den bekannten Opfern durch jegliches geeignete Mittel Ort, Tag und Uhrzeit des Erscheinens mit.] § 2 - Das Urteil wird binnen zwei Monaten nach der in § 1 vorgesehenen Sitzung verkündet. [...] Im Falle eines Einspruchs wird das Urteil binnen zwei Monaten nach der in den Artikeln 151 Absatz 2 und 188 erwähnten Sitzung verkündet.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Falle einer Berufung wird die Sache spätestens auf die erste Sitzung nach Ablauf einer Frist von einem Monat ab der Berufungsurkunde anberaumt.]] [Art. 216quater ersetzt durch Art. 3 des G. vom 13. April 2005 (B.S. vom 3. Mai 2005); § 1 Abs. 4 ergänzt durch Art. 29 des G. vom 13. Juni 2006 (B.S. vom 19. Juli 2006) - in Kraft ab dem 1. Oktober 2007 -; § 1 Abs. 5 eingefügt durch Art. 102 des G. vom 17. Mai 2006 (B.S. vom 15.</p>\n<p class=\"lf-p\">Juni 2006) - in Kraft ab dem 1. Februar 2007 -; § 2 Abs. 1 abgeändert durch Art. 134 des G. (I) vom 24. Juli 2008 (B.S. vom 7. August 2008)] [KAPITEL V - Sofortiges Erscheinen [Kapitel V mit den Artikeln 216quinquies bis 216septies eingefügt durch Art. 6 des G. vom 28. März 2000 (B.S. vom 1. April 2000) - in Kraft ab dem 3. April 2000 -] Art. 216quinquies - § 1 - Der Prokurator des Königs lädt jede Person, die in Anwendung von Artikel 20bis des Gesetzes vom 20. Juli 1990 über die Untersuchungshaft inhaftiert ist [...], im Hinblick auf sofortiges Erscheinen vor dem Korrektionalgericht vor.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wenn der in Artikel 20bis desselben Gesetzes erwähnte Haftbefehl im Hinblick auf sofortiges Erscheinen erlassen wird, notifiziert der Prokurator des Königs unmittelbar jeder in Absatz 1 erwähnten Person und ihrem Rechtsanwalt Ort, Tag und Uhrzeit der Sitzung.</p>\n<p class=\"lf-p\">Diese Notifizierung wird in einem Protokoll erwähnt, von dem dem Betreffenden unmittelbar eine Kopie ausgehändigt wird.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Notifizierung enthält eine Beschreibung der dem Angeklagten zur Last gelegten Taten sowie den Text von Artikel 91 des Gerichtsgesetzbuches und gilt als Ladung. § 2 - Ort, Tag und Uhrzeit des Erscheinens werden den bekannten Opfern durch jegliches geeignete Mittel mitgeteilt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Auf einen schriftlichen Antrag des Geschädigten, der vor der Sitzung gleichzeitig mit der in Artikel 5bis des einleitenden Titels des Strafprozessgesetzbuches vorgesehenen Erklärung eingereicht werden kann, wird die Akte ihm und seinem Rechtsanwalt zur Verfügung gestellt, sobald der Haftbefehl im Hinblick auf das sofortige Erscheinen beantragt wird.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Akte kann mittels beglaubigter Abschriften zur Verfügung gestellt werden. § 3 - [...] [Art. 216quinquies § 1 Abs. 1 teilweise und bedingt für nichtig erklärt durch Entscheid Nr. 56/2002 des Schiedshofes vom 28. März 2002 (B.S. vom 13. April 2002); § 3 bedingt für nichtig erklärt durch Entscheid Nr. 56/2002 des Schiedshofes vom 28. März 2002 (B.S. vom 13.</p>\n<p class=\"lf-p\">April 2002)] Art. 216sexies - Das Gericht kann, wenn es der Ansicht ist, dass die Sache aufgrund ihrer Komplexität zusätzliche Untersuchungen erforderlich macht, die Akte durch eine mit Gründen versehene Entscheidung an den Prokurator des Königs verweisen.</p>\n<p class=\"lf-p\">In diesem Fall befindet das Gericht durch denselben Beschluss über die Inhafthaltung des Angeklagten bis zur eventuellen Zustellung eines Haftbefehls binnen vierundzwanzig Stunden. Die Entscheidung zur Inhafthaltung wird gemäß Artikel 16 §§ 1 und 5 Absätze 1 und 2 des Gesetzes vom 20. Juli 1990 über die Untersuchungshaft mit Gründen versehen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gegen den in vorliegendem Artikel erwähnten Beschluss kann kein Rechtsmittel eingelegt werden.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-216septies\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 216septies</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Das Gericht kann die Sache einmal oder mehrmals vertagen, vorausgesetzt, dass es die Sache spätestens fünfzehn Tage nach der in Artikel 216quinquies § 3 vorgesehenen Einleitungssitzung zur Beratung stellt. Diese Entscheidung zur Vertagung erfolgt von Amts wegen oder auf Antrag des Angeklagten, der Zivilpartei oder des Prokurators des Königs [...] Wenn ein Zeuge geladen werden muss, wird die Frist gemäß Artikel 184 Absatz 4 verkürzt.] [Art. 216septies Abs. 1 teilweise und bedingt für nichtig erklärt durch Entscheid Nr. 56/2002 des Schiedshofes vom 28. März 2002 (B.S. vom 13. April 2002)]</p></div>", "next": 0}