{"html": "<div class=\"lf-doc\"><h4 class=\"lf-art\" id=\"a-89\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 89</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Ungeachtet der Bestimmungen von Artikel 84 kann die belgische Wettbewerbsbehörde im Rahmen der Gegenseitigkeitsabkommen über gegenseitigen Beistand in Bezug auf Wettbewerbspraktiken den für Wettbewerbsangelegenheiten zuständigen ausländischen Behörden ebenfalls unerlässliche Unterlagen und Informationen übermitteln</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-90\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 90</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Unbeschadet der Bestimmungen des Gesetzes vom 27. März 1969 zur Regelung des See- und Luftverkehrs und abgesehen von den Ausnahmen, die der König bestimmt, kann der König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass und nach Konsultierung des Wettbewerbsrates und der Wettbewerbskommission Massnahmen ergreifen, um Unternehmen zu verbieten, unveröffentlichte Auskünfte oder Unterlagen in Bezug auf ihre Wettbewerbspraktiken einem ausländischen Staat oder einer einem solchen unterstehenden Einrichtung zu übermitteln</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-91\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 91</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Wenn ein Unternehmen mit der Zahlung von Geldbussen oder Zwangsgeldern in Verzug ist, wird die Entscheidung des Rates oder seines Präsidenten oder die rechtskräftige Entscheidung des Appellationshofes von Brüssel der Mehrwertsteuer-, Registrierungs- und Domänenverwaltung übermittelt im Hinblick auf die Eintreibung der administrativen Geldbusse Für Verfolgungen, die die vorerwähnte Verwaltung einleiten muss, gilt Artikel 3 des Domanialgesetzes vom 22. Dezember 1949.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der König bestimmt Fristen und Modalitäten für die Zahlung der in den Artikeln 63 bis 66 erwähnten Geldbussen und Zwangsgelder.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-92\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 92</span><span class=\"lf-art-t\">Mit der Anwendung des vorliegenden Gesetzes verbundene Kosten gehen zu Lasten des Föderalen Öffentlichen Dienstes Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Liste der Verfahrenshandlungen einschliesslich der Untersuchungsmassnahmen festlegen, deren Kosten zu Lasten der Anmelder oder der Parteien, die gegen vorliegendes Gesetz verstossen, gehen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass Höhe, Bedingungen und Modalitäten für die Eintreibung der in den vorhergehenden Absätzen erwähnten Kosten festlegen.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-93\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 93</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Die Untersuchung wird vorgenommen und der Bericht des Auditorats wird in der Sprache der Region erstellt, in der das Unternehmen, das Gegenstand der Untersuchung ist, seine Niederlassung hat. Bei mehreren Unternehmen ist die verwendete Sprache die der Region, in der die Mehrheit der Unternehmen ansässig ist. Bei Parität wird gemäss den Erfordernissen der Sache eine der Landessprachen verwendet Ist das Unternehmen in der Brüsseler Region ansässig, wird die Sprache (Niederländisch oder Französisch) vom Kläger oder vom Organ, der/das die Untersuchung ursprünglich veranlasst hat, gewählt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Unternehmen, das Gegenstand der Untersuchung ist und in der Brüsseler Region ansässig ist, kann jedoch beantragen, dass die Untersuchung vorgenommen und das Verfahren fortgesetzt wird in einer anderen Sprache (Französisch oder Niederländisch).</p>\n<p class=\"lf-p\">Ein Zusammenschluss wird nach Wahl der Anmelder in Niederländisch oder Französisch angemeldet.</p>\n<p class=\"lf-p\">KAPITEL XII - Übergangsbestimmungen Art. 94 - § 1 - Aufgrund von Artikel 6 § 1 des am 1. Juli 1999 koordinierten Gesetzes über den Schutz des wirtschaftlichen Wettbewerbs eingereichte Anträge und aufgrund von Artikel 7 § 1 desselben Gesetzes vorgenommene Anmeldungen werden an dem Datum, an dem vorliegendes Gesetz in Kraft tritt, gegenstandslos. § 2 - Gemäss dem am 1. Juli 1999 koordinierten Gesetz über den Schutz des wirtschaftlichen Wettbewerbs vorgenommene Verfahrenshandlungen bleiben für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes wirksam. § 3 - Artikel 29 § 2 Absatz 2 des am 1. Juli 1999 koordinierten Gesetzes über den Schutz des wirtschaftlichen Wettbewerbs bleibt anwendbar auf die Befreiungsentscheidungen, die aufgrund von Artikel 2 § 3 desselben Gesetzes vor dem Datum des Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes vom Rat angenommen worden sind, und zwar bis zum Datum, an dem diese Entscheidungen gegenstandslos werden.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-95\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 95</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Das Mandat des Präsidenten, des Vizepräsidenten, der zwei Mitglieder, die ihr Amt vollzeitig ausüben, und der anderen Mitglieder des Wettbewerbsrates, die gemäss den Bestimmungen des am 1. Juli 1999 koordinierten Gesetzes über den Schutz des wirtschaftlichen Wettbewerbs ernannt worden sind, endet von Rechts wegen bei Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes Die in Absatz 1 erwähnten Mitglieder üben jedoch ihr Mandat weiter aus, solange sie nicht ersetzt worden sind.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-96\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 96</span><span class=\"lf-art-t\">Die Berichterstatter beim Dienst Wettbewerb werden von Amts wegen zu Auditoren ernannt</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Der Sekretär und der beigeordnete Sekretär des Rates werden von Amts wegen zu Greffier und beigeordnetem Greffier ernannt.</p>\n<p class=\"lf-p\">KAPITEL XIII - Schlussbestimmungen Art. 97 - Das am 1. Juli 1999 koordinierte Gesetz über den Schutz des wirtschaftlichen Wettbewerbs, abgeändert durch die Gesetze vom 15.</p>\n<p class=\"lf-p\">März 2000 und 26. Juni 2000, die Königlichen Erlasse vom 20. Juli 2000 und 10. August 2001, das Gesetz vom 3. Mai 2003 und die Königlichen Erlasse vom 25. April 2004 und 3. Juli 2005, wird aufgehoben.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-98\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 98</span><span class=\"lf-art-t\">Vorliegendes Gesetz tritt am ersten Tag des vierten Monats nach dem Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Gesehen, um Unserem Erlass vom 15. September 2006 zur Koordinierung des Gesetzes vom 10. Juni 2006 über den Schutz des wirtschaftlichen Wettbewerbs und des Gesetzes vom 10. Juni 2006 zur Einsetzung eines Wettbewerbsrates beigefügt zu werden Inhaltsverzeichnis KAPITEL I - Begriffsbestimmungen KAPITEL II - Wettbewerbspraktiken Abschnitt I - Wettbewerbsbeschränkende Praktiken Abschnitt II - Zusammenschlüsse KAPITEL III - Organe Abschnitt 1 - Wettbewerbsrat Unterabschnitt 1 - Allgemeine Bestimmung Unterabschnitt 2 - Mitglieder des Wettbewerbsrates Unterabschnitt 3 - Generalversammlung des Wettbewerbsrates Unterabschnitt 4 - Auditorat Unterabschnitt 5 - Disziplin Unterabschnitt 6 - Kanzlei Abschnitt II - Dienst Wettbewerb Abschnitt III - Berufsgeheimnis Abschnitt IV - Unvereinbarkeiten Abschnitt V - Wettbewerbskommission KAPITEL IV - Verfahren Abschnitt I - Untersuchungsverfahren Abschnitt II - Spezifische Untersuchungsregeln in Bezug auf wettbewerbsbeschränkende Praktiken Abschnitt III - Entscheidung in Bezug auf wettbewerbsbeschränkende Praktiken Abschnitt IV - Untersuchung in Bezug auf Zusammenschlüsse Abschnitt V - Entscheidung in Bezug auf Zusammenschlüsse Abschnitt VI - Untersuchung und Entscheidung in einem vereinfachten Verfahren bei Zusammenschlüssen Abschnitt VII - Vorläufige Massnahmen Abschnitt VIII - Geldbussen und Zwangsgelder Abschnitt IX - Veröffentlichung und Notifizierung Abschnitt X - Zusammenarbeit mit der Europäischen Kommission und den Wettbewerbsbehörden der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union KAPITEL V - Vorabentscheidungsfragen, die dem Kassationshof gestellt werden KAPITEL VI - Beschwerden KAPITEL VII - Beschwerden gegen Beschlüsse der sektoriellen Regulierungsbehörden KAPITEL VIII - Kassationsbeschwerden gegen Entscheidungen des Wettbewerbsrates KAPITEL IX - Bestimmungen zur Abänderung des Gerichtsgesetzbuches KAPITEL X - Strafbestimmungen KAPITEL XI - Sonstige Bestimmungen KAPITEL XII - Übergangsbestimmungen KAPITEL XIII - Schlussbestimmungen Konkordanztabelle Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 20 maart 2007.</p>\n<p class=\"lf-p\">ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, P. DEWAEL</p></div>", "next": 0}