{"html": "<div class=\"lf-doc\"><h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 38</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">In Artikel 33 Absatz 2 Nr. 4 Buchstabe b) desselben Gesetzes, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 11. April 1994, werden die Wörter « Absatz 12 » durch die Wörter « Absatz 11 » ersetzt</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-39\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 39</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Die in Artikel 23 Absatz 4 desselben Gesetzes erwähnten Anweisungen für den Wähler (Muster Ia) in der Anlage zu diesem Gesetz werden durch das Muster in Anlage 5 zu vorliegendem Gesetz ersetzt Die in Artikel 17 § 1 Nr. 4 desselben Gesetzes erwähnten Anweisungen für den Wähler (Muster I b-a, I b-b und I b-c) in der Anlage zu diesem Gesetz, ersetzt durch die Muster in Anlage 8 zum ordenlichen Gesetz vom 16. Juli 1993 zur Vollendung der föderalen Staatsstruktur, werden durch die Muster in Anlage 6 zu vorliegendem Gesetz ersetzt. (...) Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 5. April 1995 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister des Innern J. VANDE LANOTTE Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz M. WATHELET (...) ANLAGE 5 Europäisches Parlament MUSTER I a Anweisungen für die in den Bevölkerungsregistern einer belgischen Gemeinde eingetragenen Wähler (erwähnt in Artikel 23 Absatz 4 des Gesetzes vom 23. März 1989 über die Wahl des Europäischen Parlaments) 1. Die Wähler werden von 8 bis 13 Uhr zur Stimmabgabe zugelassen. Wähler, die sich vor 13 Uhr im Wahllokal befinden, werden noch zur Stimmabgabe zugelassen. 2. Der Wähler darf für das Europäische Parlament eine Stimme für einen oder mehrere ordentliche Kandidaten und/oder für einen oder mehrere Ersatzkandidaten derselben Liste abgeben.3. Die Kandidaten werden pro Liste in ein und derselben Spalte des Stimmzettels aufgeführt. Die Namen und Vornamen der Kandidaten für die ordentlichen Mandate sind der Vorschlagsreihenfolge entsprechend zuerst eingetragen; darunter folgen mit der Bezeichnung « Ersatzkandidaten » die Namen und Vornamen der ebenfalls der Vorschlagsreihenfolge entsprechend angeführten Ersatzkandidaten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Listen sind auf dem Stimmzettel in steigender Reihenfolge der jeder Liste durch das Los zugeteilten Nummer nach angeordnet.</p>\n<p class=\"lf-p\">Unvollständige Listen können jedoch untereinander aufgeführt werden. 4. Ist der Wähler mit der Vorschlagsreihenfolge für die ordentlichen Kandidaten und Ersatzkandidaten auf der von ihm unterstützten Liste einverstanden, so färbt er mit dem ihm zur Verfügung gestellten Bleistift den hellen Mittelpunkt im Kopffeld über dieser Liste. Ist er lediglich mit der Vorschlagsreihenfolge für die ordentlichen Kandidaten einverstanden und möchte er die Vorschlagsreihenfolge für die Ersatzkandidaten abändern, so gibt er eine Vorzugsstimme ab, indem er mit dem ihm zur Verfügung gestellten Bleistift den hellen Mittelpunkt des Feldes hinter dem oder den Ersatzkandidaten seiner Wahl färbt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ist er nur mit der Vorschlagsreihenfolge für die Ersatzkandidaten einverstanden und möchte er die Vorschlagsreihenfolge für die ordentlichen Kandidaten abändern, so gibt er eine Vorzugsstimme ab, indem er mit dem ihm zur Verfügung gestellten Bleistift den hellen Mittelpunkt des Feldes hinter dem oder den ordentlichen Kandidaten seiner Wahl färbt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ist er schliesslich weder mit der Vorschlagsreihenfolge für die ordentlichen Kandidaten noch mit der Vorschlagsreihenfolge für die Ersatzkandidaten einverstanden und will er diese Reihenfolge abändern, so gibt er sowohl für einen oder mehrere ordentliche Kandidaten als auch für einen oder mehrere Ersatzkandidaten seiner Wahl auf der von ihm unterstützten Liste eine Vorzugsstimme ab.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Wahlziffer einer Liste besteht aus der Addition der Stimmzettel mit Stimmabgabe im Kopffeld und der Stimmzettel mit Stimmabgabe für einen oder mehrere ordentliche Kandidaten und/oder Ersatzkandidaten. 5. Nachdem der Vorsitzende den Personalausweis und die Wahlaufforderung des Wählers überprüft hat, überreicht er ihm gegen Abgabe der Wahlaufforderung einen Stimmzettel. Nachdem der Wähler seine Stimme abgegeben hat, zeigt er dem Vorsitzenden seinen in vier zu einem Rechteck gefalteten Stimmzettel für das Europäische Parlament mit dem Stempel nach aussen und wirft ihn in die Urne; nachdem er seine Wahlaufforderung von dem Vorsitzenden oder dem damit beauftragten Beisitzer hat abstempeln lassen, verlässt er den Raum.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Falle gleichzeitiger Wahlen für das Europäische Parlament und den Wallonischen Regionalrat oder den Rat der Region Brüssel-Hauptstadt erhält der Wähler darüber hinaus einen Stimmzettel für die Regionalwahl. Er wirft ihn in die entsprechende Urne, nachdem er dieselben Formalitäten erfüllt hat.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Falle gleichzeitiger Wahlen für das Europäische Parlament, den Wallonischen Regionalrat und den Rat der Deutschsprachigen Gemeinschaft (in den Gemeinden des deutschen Sprachgebietes) erhält der Wähler darüber hinaus einen Stimmzettel für die Regionalwahl und einen Stimmzettel für die Gemeinschaftswahl. Er wirft sie in die entsprechenden Urnen, nachdem er dieselben Formalitäten erfüllt hat.</p>\n<p class=\"lf-p\">Anmerkung Für die Wahl des Rates der Deutschsprachigen Gemeinschaft gibt es keine speziell angeführten Ersatzkandidaten. Der Wähler gibt seine Stimme entweder im Kopffeld der von ihm unterstützten Liste oder neben einem oder mehreren Kandidaten seiner Wahl auf derselben Liste ab. Die Wahlziffer besteht für jede Liste aus der Addition der Stimmzettel mit Stimmabgabe im Kopffeld und der Stimmzettel mit Stimmabgabe für einen oder mehrere Kandidaten. 6. Der Wähler darf sich nur während der für die Stimmabgabe erforderlichen Zeit in der Wahlkabine aufhalten.7. Ungültig sind: 1) alle anderen Stimmzettel als diejenigen, die der Vorsitzende im Augenblick der Stimmabgabe ausgehändigt hat, 2) selbst letztgenannte Stimmzettel: a) wenn der Wähler darauf keine Stimme abgegeben hat, b) wenn er mehr als eine Listenstimme oder Vorzugsstimmen für ordentliche Kandidaten beziehungsweise Ersatzkandidaten auf verschiedenen Listen abgegeben hat, c) wenn er auf einer Liste eine Kopfstimme und gleichzeitig eine Vorzugsstimme für einen oder mehrere ordentliche Kandidaten beziehungsweise Ersatzkandidaten einer anderen Liste abgegeben hat, d) wenn er eine Stimme für einen oder mehrere ordentliche Kandidaten einer Liste und einen oder mehrere Ersatzkandidaten einer anderen Liste abgegeben hat, e) wenn ihre Form und ihre Abmessungen geändert worden sind oder wenn sie innen ein Papier oder irgendeinen Gegenstand enthalten, f) wenn eine Streichung, ein Zeichen oder eine durch das Gesetz nicht gestattete Markierung angebracht worden ist, die den Wähler erkennbar machen kann.</p>\n<p class=\"lf-p\">Anmerkung Für die Wahl des Rates der Deutschsprachigen Gemeinschaft ist Nr. 7 Punkt 2 wie folgt zu lesen: a) ungeändert, b) wenn er mehr als eine Listenstimme abgegeben hat, c) wenn er auf einer Liste eine Kopfstimme und gleichzeitig eine Vorzugsstimme für einen oder mehrere Kandidaten einer anderen Liste abgegeben hat, d) wenn er Vorzugsstimmen auf mehr als einer Liste abgegeben hat, e) ungeändert, f) ungeändert.8. Wer wählt, ohne wahlberechtigt zu sein, oder wer ohne gültige Vollmacht für einen anderen wählt, macht sich strafbar. ANLAGE 6 Europäisches Parlament Muster I b-a, I b-b und I b-c - Siehe Belgisches Staatsblatt vom 15.</p>\n<p class=\"lf-p\">April 1995, S. 9783 bis 9786.</p>\n<p class=\"lf-p\">Vu pour être annexé à Notre arrêté du 21 avril 1999.</p>\n<p class=\"lf-p\">ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, L. VAN DEN BOSSCHE</p></div>", "next": 0}