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FEDERALE OVERHEIDSDIENST MOBILITEIT EN VERVOER
7 MAART 2013. - Koninklijk besluit betreffende het gebruik van gecomprimeerd aardgas (CNG) voor het aandrijven van auto's. - Duitse vertaling
De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 7 maart 2013 betreffende het gebruik van gecomprimeerd aardgas (CNG) voor het aandrijven van auto's (Belgisch Staatsblad van 5 april 2013).
Deze vertaling is opgemaakt door de Vertaaldienst van de Federale Overheidsdienst Mobiliteit en Vervoer in Brussel.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN 7. MÄRZ 2013 - Königlicher Erlass über den Gebrauch von komprimiertem Erdgas (CNG) für den Antrieb von Kraftfahrzeugen BERICHT AN DEN KÖNIG Sire, der Entwurf eines Königlichen Erlasses, den ich die Ehre habe, Eurer Majestät zur Unterschrift vorzulegen, bezweckt, den Königlichen Erlass vom 9.Juli 1997 über den Gebrauch von Druck-Erdgas (NGV) für den Antrieb von Kraftfahrzeugen zu ersetzen.
I. Allgemeines 1. Das komprimierte Erdgas (abgekürzt CNG) ist ein Kraftstoff, der sich hauptsächlich aus Methan in gasförmiger, komprimierter Form zusammensetzt und der mittels Anpassungen den Antrieb von Fahrzeugen ermöglicht. Dieser Kraftstoff bietet insbesondere die Vorteile, dass er umweltfreundlich ist und billiger als die traditionellen Kraftstoffe wie Benzin und Diesel.
Darüber hinaus unterscheidet sich die Benutzung von mit CNG angetriebenen Fahrzeugen nicht von der anderer Fahrzeuge. Somit eignen sich diese Fahrzeuge perfekt für den alltäglichen Gebrauch. 2. Die Sicherheit der CNG-Anlagen wurde durch die Annahme des Königlichen Erlasses vom 9.Juli 1997 über den Gebrauch von Druck-Erdgas (NGV) für den Antrieb von Kraftfahrzeugen verbessert.
Jedoch muss festgestellt werden, dass gewisse Bestimmungen veraltet sind im Hinblick auf die Regelung Nr. 110 der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen (UNECE), über einheitliche Bedingungen für die Genehmigung: - I. der speziellen Bauteilen von Kraftfahrzeugen, in deren Antriebssystem komprimiertes Erdgas (CNG) verwendet wird; - II. von Fahrzeugen hinsichtlich des Einbaus spezieller Bauteile eines genehmigten Typs für die Verwendung von komprimiertem Erdgas (CNG) in ihrem Antriebssystem.
Die Verordnung (EU) Nr. 407/2011 der Kommission vom 27. April 2011 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates bezüglich der Aufnahme bestimmter UNECE-Regelungen für die Zwecke der Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeuganhängern und von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge, hat Anhang IV der oben genannten Verordnung Nr. 661/2009 abgeändert, im Hinblick auf die Einbeziehung derjenigen UNECE-Regelungen, die einen verbindlichen Charakter aufweisen, nämlich die Regelung Nr. 110, mit der Folge, dass die Typgenehmigung gemäß der UNECE-Regelung Nr. 110 (Ergänzung 6 zur Originalfassung) als eine EG-Typgenehmigung betrachtet werden muss (Artikel 4 der Verordnung 661/2009).
Das Anwendungsgebiet der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 - und ausgehend von Regelung Nr. 110, erwähnt in Anhang IV der Verordnung Nr. 661/2009 - beschränkt sich jedoch nur auf neue Fahrzeuge und die für diese Fahrzeuge bestimmten neuen Systeme, Bauteile und technischen Einheiten.
Bestimmte Fahrzeuge können allerdings auch noch nach ihrer Inbetriebnahme zur Verwendung dieses Kraftstofftyps umgebaut werden.
Dieser Entwurf will folglich auch für diese Fahrzeuge ein hohes Sicherheitsniveau gewährleisten, indem er die Einhaltung der Normen von Regelung Nr. 110 für diese Fahrzeuge vorschreibt. 3. Die Verbesserung der Sicherheit von CNG-Anlagen wird ebenfalls verstärkt durch die Beibehaltung der Verpflichtung, den Einbau, die Wartung, die Reparatur und den Ausbau einer CNG-Anlage durch einen zugelassenen Installateur durchführen zu lassen.Für eine Zulassung muss der Installateur gewisse Bedingungen erfüllen, so unter anderem über geeignete Anlagen und über Personal mit einem Zertifikat als zugelassener CNG-Monteur verfügen.
II. Prüfung des Entwurfs 4. Der Erlassentwurf ist in vier Titel unterteilt: - die Definitionen; - die CNG-Anlage; - die Zulassung; - die Schluss-, Übergangs- und Aufhebungsbestimmungen.
TITEL I - Definitionen 5. Artikel 1 definiert bestimmte zentrale Begriffe des Textes, wie den "Installateur" und den "Monteur". Dieser Artikel nimmt bestimmte relevante Definitionen der ECE-Regelung Nr. 110, wie "am Behälter befestigte Zubehörteile" und "CNG-Anlage", wieder auf.
TITEL II - Die CNG-Anlage Dieser Titel ist in sechs Kapitel unterteilt. 6. Kapitel I legt die Kriterien fest, denen die CNG-Anlagen und ihre Bauteile entsprechen müssen. Diese müssen gemäß den Vorschriften der ECE-Regelung Nr. 110 typgenehmigt werden ("Regelung 110" im Korpus des Erlassentwurfs).
Während die Verordnung (EU) Nr. 407/2011 insbesondere durch die Einfügung von Regelung 110 in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 661/2009, diese ECE-Regelung ab dem 1. November 2012 für die EG-Typgenehmigung von Neufahrzeugen und der zur Verwendung in diesen Fahrzeugen bestimmten Systeme, Bauteile und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge anwendbar macht, schreibt der vorliegende Entwurf in Artikel 2 die Anwendung von Regelung 110 ab dem Datum seines Inkrafttretens für alle CNG-Anlagen vor, einschließlich derjenigen Anlagen, die erst nach der Inbetriebnahme genannter Fahrzeuge eingebaut wurden.
Um technologische Entwicklungen insbesondere bei Kraftstoffen zu berücksichtigen, bestätigt Artikel 3, dass es sich bei den Fahrzeugen um Fahrzeuge mit Einstoff- oder Mehrstoffbetrieb handeln darf (allgemeine Begriffe, die nicht auf einen spezifischen Kraftstoff verweisen), vorausgesetzt natürlich, dass die Bestimmungen des Erlassentwurfs und seiner Anlagen eingehalten werden. 7. Das Kapitel II (Artikel 4 bis 8) beschreibt das Genehmigungsverfahren für den Typ eines speziellen CNG-Bauteils oder den Typ eines speziellen multifunktionalen Bauteils oder einen Fahrzeugtyp, was die Installierung von CNG-Bauteilen angeht, oder für ein spezielles CNG-Anpassungssystem.8. Das Kapitel III (Artikel 9 bis 16) legt die Verpflichtungen bezüglich des Ein- und Ausbaus sowie auch der Wartung und der Reparatur einer CNG-Anlage fest. 8.1. Der Einbau einer CNG-Anlage (Artikel 9) muss, wie bisher, zugelassenen Installateuren übertragen werden, die über Personal mit einem gültigen Zertifikat als zugelassener CNG-Monteur, verfügen müssen.
Dies betrifft allerdings nur den Einbau einer CNG-Anlage in einem bereits genehmigten Fahrzeug und nicht den ursprünglichen Einbau einer CNG-Anlage durch den Autohersteller, der meistens am Fließband durchgeführt wird.
Von dieser Verpflichtung, sich an einen zugelassenen Installateur zu wenden, sind ebenfalls diejenigen Fahrzeuge ausgenommen, die aus einem anderen Mitgliedstaat oder einem EFTA-Staat, der Vertragspartei des EWR-Abkommens ist, oder der Türkei eingeführt wurden und für die eine Typgenehmigung gemäß Regelung 110 erhalten wurde oder wenn der Einbau der Anlage einer durch diesen anderen Mitgliedstaat festgelegten Norm entspricht, im Rahmen eines Systems, das gleichwertige Garantien bieten kann bezüglich der Wirksamkeit und gemäß den technischen Vorschriften, die ein gleichwertiges Sicherheitsniveau garantieren.
Hinsichtlich des Ausbaus, der Wartung und der Reparatur von (ursprünglich vorhandenen oder nachträglich eingebauten) CNG-Anlagen gilt, dass dies nur durch einen zugelassenen Installateur (Artikel 10 und 11) ausgeführt werden darf, mit Ausnahme der Wartung von Klasse 2-Teilen (relativ ungefährliche Niederdruckteile). 8.2. Die Verpflichtungen bezüglich des Einbaus und der Reparatur werden, je nach betreffender CNG-Anlage, entweder in Regelung 110 oder in Anlage C ausführlicher beschrieben.
Hinsichtlich der Anlage C soll angemerkt werden, dass Punkt 1 festlegt, dass die CNG-Anlage den ordnungsgemäßen Betrieb des Motors nicht beeinträchtigen darf. Konkret bedeutet dies, dass der Installateur dafür verantwortlich ist, eine CNG-Anlage einzubauen, deren Typ sich perfekt an die Charakteristiken des Fahrzeugmotors anpasst; die CNG-Anlage darf keinesfalls die Motorleistung reduzieren oder den vorzeitigen Verschleiß des Motors verursachen. In Anwendung von Artikel 13 Paragraph 5 Nr. 4 des Erlasses, der die Einhaltung der Emissionsnormen vorschreibt, setzt ein "ordnungsgemäßer Betrieb des Motors" ebenfalls voraus, dass der Installateur zwingend darauf achtet, keine Anlage einzubauen, die zu höheren Emissionswerten des Motors nach der Umrüstung führt. Gegebenenfalls ist der Installateur dafür verantwortlich, den Einbau einer unpassenden Anlage abzulehnen. 8.3. Der Artikel 12 beschreibt die im Fahrzeug mitzuführende Bescheinigung, die belegt, dass das Fahrzeug für den Betrieb mit CNG umgerüstet wurde.
Das Muster dieser Bescheinigung wird in Anlage D festgelegt; es existiert in verschiedenen Ausführungen, je nachdem, ob es sich um den Einbau einer CNG-Anlage (Teil 1), eine Änderung an dieser Anlage (Teil 2) oder aber um einen vollständigen Ausbau dieser Anlage (Teil 3) handelt. Für die in Artikel 2 Paragraph 2 des vorliegenden Erlassentwurfs genannten Neufahrzeuge muss keine Einbaubescheinigung (Teil 1) ausgestellt werden, das heißt für die gemäß den Bestimmungen des Teils II von Regelung 110, die (ursprüngliche) CNG-Anlage betreffend, genehmigten Fahrzeuge, sofern zu diesem Zeitpunkt noch kein zugelassener Installateur hieran gearbeitet hat.
Die aus einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums oder aus der Türkei eingeführten Fahrzeuge, für die ein Mitgliedstaat (der nicht Belgien ist) eine Typgenehmigung gemäß Regelung 110 erteilt hat, benötigen ebenfalls keine Einbaubescheinigung (Teil 1). 9. Das Kapitel IV (Artikel 13 bis 16) legt die Verpflichtungen bezüglich der technischen Kontrolle fest. 9.1. Der Artikel 13 unterscheidet in Paragraph 1 die vom Hersteller mit einer CNG-Anlage ausgerüsteten Fahrzeuge, die über eine Typgenehmigung gemäß Regelung 110 verfügen, von den anderen Fahrzeugen, die einer vollständigen Kontrolle der Anlage innerhalb von 30 Tagen nach dem Einbau unterliegen.
Die Paragraphen 2 und 3 von Artikel 13 zählen diejenigen Fälle auf, die eine neue vollständige Kontrolle der Anlage erfordern (Eingriff an der Anlage, Beschädigung der Anlage, regelmäßige technische Kontrolle usw.).
Der zugelassene Installateur ist gehalten, über die Verpflichtung zu einer technischen Kontrolle zu informieren (Paragraph 4). 9.2. Liefert die technische Kontrolle den Vorschriften entsprechende Ergebnisse, erklärt die technische Prüfstelle die Bescheinigung über den Einbau und den Eingriff (Artikel 14 Paragraph 1) für gültig. Neben der Gültigkeitserklärung der Bescheinigung über den Einbau oder den Eingriff stellt die technische Prüfstelle, wie für jedes Fahrzeug, eine bis zur nächsten regelmäßigen Kontrolle gültige Prüfbescheinigung aus (mit derselben Periodizität wie bei anderen Fahrzeugen) oder eine bis zum Datum der nächsten Sichtkontrolle gültige, sollte diese früher stattfinden.
Dahingegen stellt die Prüfstelle bei einer nicht konformen Anlage natürlich eine rote Prüfbescheinigung aus. 9.3. Erfüllt ein CNG-Fahrzeug die anwendbaren Vorschriften, wird künftig zusammen mit der Prüfbescheinigung eine hinter die Windschutzscheibe anzubringende selbstklebende und unzerstörbare Vignette ausgehändigt. Diese bescheinigt die Einhaltung der Normen für CNG (Artikel 15 und Anlage F). 9.4. Der Artikel 16 betrifft insbesondere Fahrzeuge, deren CNG-Anlage ausgebaut wurde. 10. Das Kapitel V (Artikel 17) sieht vor, dass alle mit CNG fahrenden Fahrzeuge am Heck einen Aufkleber tragen müssen.Das Muster (in Anlage G) wurde jedoch angepasst, damit es mit der durch Regelung 110 für öffentliche Verkehrsmittel vorgeschriebenen CNG-Kennzeichnung übereinstimmt.
Der Aufkleber soll eine noch einfachere Identifizierung dieser Fahrzeuge ermöglichen, insbesondere im Rahmen von Feuerschutzmaßnahmen in geschlossenen Tiefgaragen.
Dieser Aufkleber muss bei einem vollständigen Ausbau der Anlage entfernt werden (Artikel 10). 11. Das Kapitel VI (Artikel 18) betrifft die Prüfung der Anlage und die Periodizität dieser Prüfungen. Gemäß Regelung 110 muss alle 48 Monate eine Sichtprüfung der Behälter durchgeführt werden, deren Lebensdauer der Hersteller festlegt (mit einer Höchstdauer von 20 Jahren) (Artikel 18 Paragraph 1).
Infolgedessen erfolgt keine zusätzliche Überprüfung der Behälter, es sei denn, der Hersteller sieht dies vor (Artikel 18 Paragraph 2) oder wenn es sich um eine alte, nicht der Regelung 110 entsprechende Anlage handelt (Artikel 18 Paragraph 4).
Der Artikel 19 betrifft den Austausch und die Ausmusterung der biegsamen Befüllleitungen Klasse 0 und 1 (d. h. diejenigen Leitungen, die unter Hoch- und Mitteldruck stehen).
TITEL III - Die Zulassung Dieser Titel ist in fünf Kapitel unterteilt: - die Zulassung der Installateure von CNG-Anlagen; - die auf das Personal von zugelassenen Installateuren anwendbaren Bestimmungen; - die Prüfungszentren; - die Prüfstellen; - das Widerspruchsverfahren. 12. Das Kapitel I (Artikel 20 bis 22) behält das Prinzip der Zulassung von CNG-Installateuren bei. Die Installateure sind natürliche oder juristische Personen, unter deren Verantwortung der Einbau von CNG-Anlagen durchgeführt wird. 12.1. Die Zulassungsbedingungen werden durch Anlage B (Buchstabe a) Punkt 1) festgelegt, die ebenfalls die Bedingungen für den Entzug der Zulassung nennt (Artikel 21 und Buchstabe a) Punkt 6 von Anlage B).
Insbesondere wird auf folgende Bestimmungen hingewiesen: - die Verpflichtung, einen Einbau nur in einer Werkstatt durchzuführen, die den Normen entspricht und die mit dem entsprechenden Material ausgerüstet ist (Buchstabe a) Punkt 1 Nr. 6 und 7); - die Verpflichtung, nur Personal mit einem Zertifikat als zugelassener CNG-Monteur einzusetzen (Buchstabe a) Punkt 1 Nr. 2).
Diese Bedingung schließt nicht aus, dass ein Auszubildender beim Einbau hilft, jedoch ist die ständige Anwesenheit eines zugelassenen Monteurs verpflichtend; - der in Buchstabe a) Punkt 1 Nr. 4 genannte Begriff "Genehmigungen" bezeichnet insbesondere Umweltgenehmigungen oder die Eintragung in der Zentralen Datenbank der Unternehmen usw.; - die Verpflichtung von Buchstabe a) Punkt 1 Nr. 5, die anderen geltenden Bestimmungen, unter anderem die A.O.E.A., einzuhalten; - die Verpflichtung ein Schild anzubringen (Buchstabe a) Punkt 1 Nr. 8 und Anlage I), und dies im Interesse des Verbraucherschutzes, wodurch den Verbrauchern garantiert wird, dass es sich um einen zugelassenen Installateur handelt.
Der Buchstabe a) Punkt 4 der Anlage betrifft insbesondere die Verpflichtungen des CNG-Installateurs. Hier kann die Verpflichtung für die Installateure hervorgehoben werden, dass sie sowohl den zugelassenen Prüfstellen als auch den Bediensteten der öffentlichen Behörden den Zugang zu ihren Räumlichkeiten gewähren müssen.
Der Buchstabe a) Punkt 5 von Anlage B legt die Zusammenstellung der Akte über den Einbau für jedes Fahrzeug fest; der Installateur muss eine Akte mindestens 10 Jahre aufbewahren. Die wichtigsten Daten der Akte stehen auch in der Einbaubescheinigung: somit kann die Person, die ein gebrauchtes CNG-Fahrzeug erwirbt oder der Eigentümer eines Fahrzeugs, der eine bereits gebrauchte Anlage in sein Fahrzeug einbauen lassen möchte, leicht auf die Quelle von Informationen zugreifen, die man von ihm, zu Kontrollzwecken, eventuell verlangen könnte. Diese Bestimmung gestattet es dem Autofahrer ebenfalls den Installateur zu wechseln, wenn er dies wünscht.
Der Buchstabe a) Punkt 6 der Anlage B legt die Bedingungen für den Entzug der Zulassung eines Installateurs fest und räumt ihm eine Widerspruchsmöglichkeit ein (Artikel 31). Da es sich um die Verkehrssicherheit und den Personenschutz handelt, hat der Widerspruch keine aufschiebende Wirkung. Der Installateur wird angehört, wenn er dies beantragt.
Der Artikel 34 des Entwurfs sieht vor, dass die vor dem Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses zugelassenen CNG-Installateure über einen Zeitraum von 24 Monaten verfügen, um eine neue Zulassung zu erhalten; wenn sie nach Ablauf dieser Frist nicht nach den neuen Bestimmungen zugelassen sind, dürfen sie nicht länger an CNG-Anlagen arbeiten. 12.2. Der Paragraph 2 von Artikel 20 legt die Höhe der Gebühren fest, die für die Prüfung eines Antrags auf Zulassung oder für die Ausstellung von dazugehörigen Dokumenten anfallen. Es ist vorgesehen, diese Beträge jährlich an die Entwicklung des gewöhnlichen Indexes anzupassen. 12.3. Im Interesse des Verbraucherschutzes ist die Veröffentlichung der Erteilung und des Entzuges einer Zulassung im Belgischen Staatsblatt vorgesehen (Artikel 22). 13. Das Kapitel II (Artikel 23) betrifft das an den CNG-Anlagen arbeitende Personal;dieses Personal muss Inhaber eines gültigen Zertifikats als zugelassener CNG-Monteur sein (Artikel 23 Paragraph 1 und 2), das ihm die in Buchstabe b) von Anlage B definierten grundlegenden technischen Kenntnisse bescheinigt.
Für den Erhalt dieses Zertifikats muss der Bewerber um ein Zertifikat als Monteur eine Prüfung (bestehend aus einem theoretischen und einem praktischen Teil) ablegen. Vor dem Ablegen dieser Prüfung kann er, wenn er dies wünscht, einer Ausbildung folgen, was ihm jedoch freigestellt bleibt.
Die Modalitäten dieser Prüfung (Inhalt, Bedingungen für das Bestehen der Prüfung, Kosten usw.) werden durch einen Ministeriellen Erlass festgelegt.
Es muss darauf geachtet werden, dass die Installateure den Stand der technischen Entwicklungen des Sektors kennen, da sie in einem Bereich arbeiten, der eine mögliche Sicherheitsgefahr für Personen darstellt.
Aus diesem Grund ist die Gültigkeitsdauer eines Zertifikats als zugelassener CNG-Monteur auf 5 Jahre begrenzt. Diese Gültigkeitsdauer ist jedoch für Zeiträume von jeweils 5 Jahren verlängerbar, wenn der Monteur belegt, dass er eine Fortbildung von mindestens 7 Stunden absolviert hat. Anders ausgedrückt darf ein zugelassener CNG-Monteur, wenn die Gültigkeit seines Zertifikats als zugelassener CNG-Monteur abgelaufen ist und er keine Fortbildung absolviert hat, nicht mehr an CNG-Anlagen arbeiten. Allerdings braucht er lediglich erneut einer Fortbildung zu folgen, damit die Gültigkeitsdauer seines Zertifikats um 5 Jahre verlängert wird.
Das Programm der Fortbildung, die Zulassungsbedingungen für dieses Programm sowie die Modalitäten und Regeln für die Durchführung der Fortbildung werden durch einen Ministeriellen Erlass geregelt.
Der Installateur ist dafür verantwortlich zu überprüfen, dass sein Personal stets über gültige Zertifikate verfügt. Ansonsten kann ihm die Zulassung entzogen werden, wenn festgestellt wird, dass sein Personal kein Inhaber eines gültigen Zertifikats als zugelassener CNG-Monteur ist.
Um dem Personal der zugelassenen Installateure die Möglichkeit zu geben, dieses Zertifikat als zugelassener CNG-Monteur zu erhalten, ist in Artikel 37 vorgesehen, dass Artikel 23 Paragraph 1 erst am 1. Tag des 25. Monats nach dem Datum der Veröffentlichung des vorliegenden Erlasses im Belgischen Staatsblatt in Kraft tritt. Während dieses 24-monatigen Zeitraums muss das Personal kein Inhaber eines Zertifikats als zugelassener CNG-Monteur sein. 15. Das Kapitel III (Artikel 24 und 25) behandelt die Zulassungsbedingungen der Prüfungszentren für CNG-Monteure.16. Das Kapitel IV (Artikel 26 bis 30) legt die Zulassungsbedingungen für die Prüfstellen fest, die die Einhaltung der ordnungsgemäßen Zulassungsbedingungen kontrollieren. Tatsächlich basiert die Zulassung eines CNG-Installateurs auf dem ersten Bewertungsbericht einer zugelassenen Prüfstelle; anschließend muss jede Werkstatt mindestens einmal jährlich durch eine Prüfstelle kontrolliert werden. Der CNG-Installateur darf eine zugelassene Prüfstelle frei auswählen.
Dieses Kapitel beschreibt auch die Aufträge dieser Prüfstellen sowie den Inhalt ihres Berichtes (basierend auf den Daten, die die CNG-Installateure angeben müssen).
Der Artikel 29 formuliert zwei Hauptbedingungen für die Zulassung eines Installateurs: - der Installateur muss die Identität der verschiedenen natürlichen Personen, die er als zugelassene Monteure beschäftigt, mitteilen; - die Beschreibung der Werkstatt, um deren Konformität beurteilen zu können. Tatsächlich muss die Werkstatt über verschiedene erforderliche Genehmigungen verfügen, die sowohl auf föderaler, regionaler als auch auf kommunaler Ebene erteilt werden; - letztlich die Verpflichtung, diverse Dokumente vorzulegen.
Artikel 30 betrifft den Entzug der Zulassung dieser Prüfstellen. 17. Das Kapitel V (Artikel 31) beschreibt das Widerspruchsverfahren im Falle einer Ablehnung oder einem Entzug der Zulassung. TITEL IV - Schluss-, Übergangs- und Aufhebungsbestimmungen 16. Der Titel IV (Artikel 32 bis 38) erlässt die Schluss-, Übergangs- und Aufhebungsbestimmungen und sieht das Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses dreißig Tage nach seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt vor. Neben den bereits erwähnten Übergangsbestimmungen kann noch Artikel 33 hervorgehoben werden, der vorsieht, dass jede vor Inkrafttreten des vorliegenden Erlassentwurfs in ein Fahrzeug eingebaute Anlage die Bestimmungen von Anlage H erfüllen muss. Es handelt sich um eine angepasste Version der Bestimmungen des oben genannten Königlichen Erlasses vom 9. Juli 1997 und nicht um eine rückwirkende Maßnahme.
Ich habe die Ehre, Sire, der ehrerbietige und treue Diener Eurer Majestät zu sein.
Die Ministerin des Innern J. MILQUET Der Staatssekretär für Mobilität M. WATHELET
7. MÄRZ 2013 - Königlicher Erlass über den Gebrauch von komprimiertem Erdgas (CNG) für den Antrieb von Kraftfahrzeugen ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß! Aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeuganhängern und von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge hinsichtlich ihrer allgemeinen Sicherheit, Artikel 4 und Anhang IV;
Aufgrund des Gesetzes vom 21. Juni 1985 über die technischen Anforderungen, denen jedes Fahrzeug für den Transport auf dem Landweg, seine Bestandteile und sein Sicherheitszubehör entsprechen müssen, Artikel 1, abgeändert durch die Gesetze vom 18. Juli 1990, 5. April 1995, 4. August 1996 und 27. November 1996 und durch den Königlichen Erlass vom 20. Juli 2000;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 9. Juli 1997 über den Gebrauch von Druck-Erdgas (NGV) für den Antrieb von Kraftfahrzeugen;
Aufgrund der Stellungnahme des Beratungsausschusses Verwaltung-Industrie vom 15. Dezember 2011;
Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen an der Ausarbeitung des vorliegenden Erlasses;
Aufgrund des Gutachtens der Finanzinspektion vom 27. April 2012;
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 16. Mai 2012;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 51.200/4 des Staatsrates vom 26. April 2012, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; Aufgrund der Mitteilung an die Europäische Kommission in Anwendung von Artikel 8 der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften;
In der Erwägung, dass die Bestimmungen von Artikel 15 Punkt 7 der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt eingehalten worden sind; Auf Vorschlag der Ministerin des Innern und des Staatssekretärs für Mobilität, Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: TITEL I - Definitionen Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses ist zu verstehen unter: 1. "Regelung 67" (R67.01): die Regelung Nr. 67 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE), einschließlich der Änderungsserie 01 über einheitliche Bedingungen für die: I. Genehmigung zur speziellen Ausrüstung von Kraftfahrzeugen, in deren Antriebssystem verflüssigte Gase (LPG) verwendet werden;
II. Genehmigung von Fahrzeugen, die mit der speziellen Ausrüstung für die Verwendung von verflüssigten Gasen (LPG) in einem Antriebssystem ausgestattet sind, hinsichtlich des Einbaus dieser Ausrüstung. 2. "Regelung 110" (R110): die Regelung Nr.110 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) über einheitliche Bedingungen für die Genehmigung: - I. der speziellen Bauteile von Kraftfahrzeugen, in deren Antriebssystem komprimiertes Erdgas (CNG) verwendet wird; - II. von Fahrzeugen hinsichtlich des Einbaus spezieller Bauteile eines genehmigten Typs für die Verwendung von komprimiertem Erdgas (CNG) in ihrem Antriebssystem. 3. "Regelung 115" (R115): Regelung Nr.115 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) über einheitliche Bedingungen für die Genehmigung der: - I. speziellen Nachrüstsysteme für Flüssiggas (LPG) zum Einbau in Kraftfahrzeuge zur Verwendung von Flüssiggas in ihrem Antriebssystem; - II. speziellen Nachrüstsysteme für komprimiertes Erdgas (CNG) zum Einbau in Kraftfahrzeuge zur Verwendung von komprimiertem Erdgas in ihrem Antriebssystem. 4. "Kraftfahrzeug": jedes in Artikel 2 Paragraph 1 des Königlichen Erlasses vom 15.März 1968 zur Festlegung der allgemeinen Regelung über die technischen Anforderungen an Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, ihre Bestandteile und ihr Sicherheitszubehör erwähnte Kraftfahrzeug. 5. "CNG ("Compressed Natural Gas") oder GNC (Gaz Naturel Comprimé)" oder "CNG (gecomprimeerd aardgas)": eine hauptsächlich aus Methan bestehende Erdgas-Mischung für den Antrieb von Kraftfahrzeugen.6. "CNG-Anlage": die gesamte, in einem Kraftfahrzeug eingebaute Ausrüstung, (einschließlich der speziellen Nachrüstsysteme für CNG), wodurch ein Fahrzeug CNG für seinen Antrieb verwenden kann.7. "CNG-System": eine Gruppe von Bauteilen und Verbindungsteilen, die in Kraftfahrzeuge eingebaut sind, in deren Antriebssystem CNG verwendet wird. Ein CNG-System enthält mindestens die folgenden speziellen Bauteile: a) einen/mehrere Behälter (oder einen/mehrere Zylinder);b) einen Druckanzeiger oder Kraftstoffstandanzeiger;c) eine Druckentlastungsvorrichtung (temperaturgesteuert);d) ein automatisches Zylinderventil;e) ein handbetätigtes Ventil;f) einen Druckregler;g) einen Gasstromregler, h) ein Überströmventil;i) Gasversorgungseinrichtungen;j) eine Einfülleinrichtung;k) biegsame Kraftstoffleitungen;l) starre Kraftstoffleitungen;m) ein elektronisches Steuergerät;n) Verbindungsteile;o) ein gasdichtes Gehäuse für die Bauteile, die in den Gepäckraum und den Fahrgastraum eingebaut sind.Ist das gasdichte Gehäuse so beschaffen, dass es bei einem Brand zerstört würde, kann es die Druckentlastungsvorrichtung einschließen.
Das CNG-System kann außerdem folgende spezielle Bauteile umfassen: a) Rückschlag- oder Sperrventile, b) ein Überdruckventil (Ablassventil);c) einen CNG-Filter;d) einen Druck- und/oder Temperaturfühler;e) ein Kraftstoffwahlsystem und eine elektrische Anlage;f) eine Druckentlastungsvorrichtung (druckgesteuert). Die im vorliegenden Erlass nicht definierten Begriffe, die zur Beschreibung von Bauteilen verwendet werden, sind so zu verstehen, wie sie in Regelung 110 definiert werden. 8. "CNG-Nachrüstsystem": jedes Nachrüstsystem für Kraftfahrzeuge, das ermöglicht, dass CNG für den Antrieb verwendet werden kann.9. "Behälter (oder Zylinder)": das Gefäß, das entworfen wurde, um an Bord eines Kraftfahrzeugs CNG für dessen Antrieb zu enthalten.10. "Am Behälter befestigte Zubehörteile": (unter anderem) folgende Zubehörteile, die entweder getrennt oder kombiniert am Behälter angebracht sind: a) ein handbetätigtes Ventil;b) ein Drucksensor/Druckanzeiger;c) ein Überdruckventil (Ablassventil);d) eine Druckentlastungsvorrichtung (temperaturgesteuert);e) ein automatisches Zylinderventil;f) ein Überströmventil;g) gasdichtes Gehäuse.11. "CNG-Installateur": die natürliche oder juristische Person, unter deren Verantwortung die CNG-Anlagen eingebaut werden.12. "CNG-Monteur": die natürliche Person, die qualifiziert ist, um den Einbau, den Ausbau, die Wartung und Reparatur einer CNG-Anlage vorzunehmen.13. "Minister": der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich der Straßenverkehr gehört. TITEL II - DIE CNG-ANLAGE KAPITEL I - Genehmigungskriterien für spezielle Bauteile, spezielle multifunktionale Bauteile und Kraftfahrzeuge, in denen diese Bauteile eingebaut sind Art. 2 - § 1 - Die speziellen Bauteile und speziellen multifunktionalen Bauteile von Kraftfahrzeugen, in deren Antriebssystem CNG verwendet wird, müssen gemäß den Bestimmungen von Teil I von Regelung 110 genehmigt sein. § 2 - Ein Kraftfahrzeugtyp muss hinsichtlich des Einbaus spezieller Bauteile eines genehmigten Typs für die Verwendung von CNG in seinem Antriebssystem gemäß den Bestimmungen von Teil II von Regelung 110 genehmigt sein. § 3 - Diejenigen Kraftfahrzeuge, für die keine Typgenehmigung hinsichtlich des Einbaus der CNG-Ausrüstung erteilt wurde, dürfen nur ausgerüstet sein mit: a) entweder einer CNG-Anlage, deren Teile durch eine gemäß den Bestimmungen von Teil I von Regelung 110 ausgestellte Typgenehmigung abgedeckt sind.Der Einbau der genannten Anlage muss von einem zugelassenen CNG-Installateur gemäß den Bestimmungen von Anlage C durchgeführt werden; b) oder einem speziellen CNG-Nachrüstsystem für Kraftfahrzeuge, das durch eine gemäß den Bestimmungen von Regelung 115 ausgestellten Typgenehmigung abgedeckt ist. Das Nachrüstsystem muss mindestens folgende Teile enthalten: 1. die in Regelung 110 definierten und als notwendig betrachteten Teile;2. ein Einbau-Handbuch;3. ein Endbenutzer-Handbuch. Der Einbau des speziellen CNG-Nachrüstsystems muss von einem zugelassenen CNG-Installateur, nach den Anweisungen des Einbau-Handbuches, durchgeführt werden. Das ins Fahrzeug eingebaute spezielle Nachrüstsystem muss jedoch immer die Einbau-Anforderungen von Anlage C erfüllen. § 4 - Die gesamte CNG-Anlage muss mit der gemäß Regelung 110 genehmigten CNG-Anlage übereinstimmen.
Die am Behälter angebrachten Zubehörteile müssen kompatibel mit der Genehmigung des Behälters sein.
Art. 3 - Unter der Voraussetzung, dass die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses und die Vorschriften über gasförmige Schadstoffe eingehalten werden, darf das mit einer CNG-Anlage ausgerüstete Kraftfahrzeug: a) ein "Fahrzeug mit Einstoffbetrieb" sein, das heißt ein Fahrzeug, das entworfen ist, um mit hauptsächlich einem Kraftstofftyp zu fahren;b) oder ein "Fahrzeug mit Mehrstoffbetrieb" sein.Hierbei kann es sich handeln: 1. entweder um ein "Fahrzeug mit Zweistoffbetrieb", das heißt ein Fahrzeug mit zwei verschiedenen Systemen für die Kraftstofflagerung, das mit zwei verschiedenen Kraftstoffen fahren kann, aber so entworfen ist, dass stets nur ein einziger Kraftstoff verwendet wird.2. oder um ein "Flexfuel-Fahrzeug", d.h. ein Fahrzeug mit einem System für die Kraftstofflagerung, das mit verschiedenen Mischungen aus zwei oder mehr Kraftstoffen fahren kann.
KAPITEL II - Genehmigungsverfahren Art. 4 - § 1 - a) Der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für den Typ eines speziellen CNG-Bauteils oder eines speziellen multifunktionalen Bauteils ist vom Inhaber der Fabrik- oder Handelsmarke oder seinem Bevollmächtigten beim Föderalen Öffentlichen Dienst Mobilität und Transportwesen, Generaldirektion Mobilität und Verkehrssicherheit, einzureichen.
Für ein und denselben Typ eines speziellen CNG-Bauteils oder eines speziellen multifunktionalen Bauteils darf nur ein einziger Antrag eingereicht werden, und dieser darf nicht eingereicht werden, wenn er bereits in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem EFTA-Staat, der Vertragspartei des EWR-Abkommens ist, oder der Türkei eingereicht wurde.
Für jeden zu genehmigenden Typ ist ein gesonderter Antrag einzureichen.
Dem Antrag sind die in Punkt 3.2. von Regelung 110 erwähnten Informationen und Dokumente beizufügen. b) Der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für einen Fahrzeugtyp, der vom Hersteller mit speziellen Bauteilen für die Verwendung von CNG im Antriebssystem ausgestattet ist, wird, hinsichtlich des Einbaus dieser Bauteile, durch den Fahrzeughersteller oder seinen Bevollmächtigten beim Föderalen Öffentlichen Dienst Mobilität und Transportwesen, Generaldirektion Mobilität und Verkehrssicherheit, eingereicht. Für ein und denselben Fahrzeugtyp, der vom Hersteller mit speziellen Bauteilen für die Verwendung von CNG im Antriebssystem ausgestattet ist, darf nur ein einziger Antrag eingereicht werden und dieser darf nicht eingereicht werden, wenn er bereits in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem EFTA-Staat, der Vertragspartei des EWR-Abkommens ist, oder in der Türkei eingereicht wurde.
Für jeden zu genehmigenden Typ ist ein gesonderter Antrag einzureichen.
Dem Antrag sind die in Punkt 15.2. von Regelung 110 erwähnten Informationen und Dokumente beizufügen. c) Der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für ein spezielles CNG-Nachrüstsystem wird durch den Hersteller oder seinen Bevollmächtigten beim Föderalen Öffentlichen Dienst Mobilität und Transportwesen, Generaldirektion Mobilität und Verkehrssicherheit, eingereicht.Dem Antrag sind die in Punkt 3 von Regelung 115 erwähnten Informationen und Dokumente beizufügen.
Für ein und denselben Typ eines speziellen CNG-Nachrüstsystems darf nur ein einziger Antrag eingereicht werden und dieser darf nicht eingereicht werden, wenn er bereits in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem EFTA-Staat, der Vertragspartei des EWR-Abkommens ist, oder in der Türkei eingereicht wurde.
Für jeden zu genehmigenden Typ ist ein gesonderter Antrag einzureichen. d) Die mit der Genehmigung verbundenen Kosten trägt der Antragsteller. § 2 - Die Prüfungen, Tests und Kontrollen eines Typs von speziellem CNG-Bauteil, eines Typs von speziellem multifunktionalem Bauteil oder eines Fahrzeugtyps mit speziellen CNG-Bauteilen, hinsichtlich des Einbaus dieser Bauteile, oder eines speziellen CNG-Nachrüstsystems, werden durch die für diesen Zweck durch den Minister oder seinen Beauftragten zugelassenen Stellen durchgeführt, sofern diese durch BELAC akkreditiert sind, auf Grundlage: 1. der Norm NBN-EN ISO/IEC 17025, wenn es sich um eine Stelle handelt, die die Prüfungen und Tests in ihren eigenen Einrichtungen durchführt;2. der Norm NBN-EN ISO/IEC 17020, wenn es sich um eine Stelle des Typs A handelt, die die in den Einrichtungen des Herstellers oder eines Dritten ausgeführten Prüfungen und Tests beaufsichtigt. Die nach den Systemen, mit denen BELAC eine gegenseitige Anerkennung vereinbart hat, ausgestellten Akkreditierungen, werden als gleichwertig angesehen.
Die in Absatz 1 vorgesehenen Prüfungen, Tests und Kontrollen werden nicht vorgenommen, wenn der betroffene Typ eines Bauteils, Kraftfahrzeugs oder Nachrüstsystems bereits das in Regelung 110 oder Regelung 115 vorgeschriebene Genehmigungsverfahren in einem anderen Land als Belgien, das diesen Regelungen beigetreten ist, durchlaufen hat. § 3 - a) Die Genehmigung für den Typ eines speziellen Bauteils oder eines speziellen multifunktionalen CNG-Bauteils wird durch den Minister oder seinen Beauftragten erteilt, vorausgesetzt, dass die Vorschriften des Punktes 6 von Regelung 110 eingehalten werden. b) Die Genehmigung für einen Fahrzeugtyp hinsichtlich des Einbaus spezieller CNG-Bauteile wird durch den Minister oder seinen Beauftragten erteilt, vorausgesetzt, dass die Vorschriften des Punktes 17 von Regelung 110 eingehalten werden. c) Die Genehmigung für ein spezielles CNG-Nachrüstsystem wird durch den Minister oder seinen Beauftragten erteilt, vorausgesetzt, dass die Vorschriften des Punktes 6.2. von Regelung 115 eingehalten werden. § 4 - Ein Genehmigungszeichen, entsprechend dem in Anlage A beschriebenen Muster, muss deutlich sichtbar und dauerhaft angebracht werden an: a) allen Bauteilen, die einem gemäß Regelung 110 genehmigten Typ von speziellem CNG-Bauteil entsprechen;b) allen Kraftfahrzeugen, die einem gemäß Regelung 110 genehmigten Typ hinsichtlich des Einbaus spezieller CNG-Bauteile entsprechen;c) allen speziellen CNG-Nachrüstsystemen, die einem gemäß Regelung 115 genehmigten Typ entsprechen. Die in Absatz 1 erwähnten Genehmigungszeichen werden auf einem korrosionsbeständigen Plättchen angebracht und dauerhaft befestigt, oder auf einem selbstklebenden unzerstörbaren Aufkleber.
Das Genehmigungszeichen, angebracht auf Kraftfahrzeugen, die einem genehmigten Typ hinsichtlich des Einbaus spezieller CNG-Bauteile entsprechen, wird außerdem auf dem Kennzeichnungsschild des Fahrzeugs oder in dessen unmittelbarer Nähe erneut angegeben.
Alle in Fahrzeuge eingebauten speziellen Nachrüstsysteme müssen außerdem mit einem Schild versehen sein, auf dem das Genehmigungszeichen und die technischen Merkmale, gemäß dem in Punkt 4.2. von Anlage A beschriebenen Muster, verzeichnet sind.
Art. 5 - Jede vorgenommene Änderung: - an einem speziellen CNG-Bauteil; - oder an einem Fahrzeug hinsichtlich eines oder mehrerer spezieller CNG-Bauteile mit denen es ausgerüstet ist; - oder an einem CNG-Nachrüstsystem; wird dem Föderalen Öffentlichen Dienst Mobilität und Transportwesen, Generaldirektion Mobilität und Verkehrssicherheit, mitgeteilt, wenn die ursprüngliche Genehmigung in Belgien ausgestellt wurde.
Die Generaldirektion wird beurteilen, ob es sich dabei um eine wesentliche Änderung handelt. Sollte dies der Fall sein, muss ein neuer Antrag auf Genehmigung oder auf Erweiterung der Typgenehmigung eingereicht werden.
Art. 6 - Die Kontrolle der Übereinstimmung der Produktion eines speziellen CNG-Bauteils oder eines mit speziellen CNG-Bauteilen ausgerüsteten Fahrzeugs, genehmigt gemäß Regelung 110, findet unter den jeweils in Punkt 9 oder Punkt 18 dieser Regelung vorgesehenen Bedingungen statt.
Die Kontrolle der Übereinstimmung der Produktion eines speziellen CNG-Nachrüstsystems, genehmigt gemäß Regelung 115, findet unter den in Punkt 9 dieser Regelung vorgesehenen Bedingungen statt.
Art. 7 - Die Genehmigung für ein spezielles CNG-Bauteil oder ein mit speziellen CNG-Bauteilen ausgerüstetes Fahrzeug kann vom Minister oder seinem Beauftragten entzogen werden, in den jeweils in Punkt 10 und Punkt 19 von Regelung 110 vorgesehenen Fällen.
Die Genehmigung für ein spezielles CNG-Nachrüstsystem kann durch den Minister oder seinen Beauftragten in den in Punkt 10 von Regelung 115 vorgesehenen Fällen entzogen werden.
Art. 8 - Die speziellen LPG-Bauteile, zugelassen gemäß den Vorschriften von Regelung 67 und die kompatibel sind für eine Verwendung von CNG für den Antrieb von Kraftfahrzeugen, dürfen in ein spezielles CNG-Nachrüstsystem integriert werden.
Auf jedem, gemäß Regelung 67 genehmigten Typ eines LPG-Bauteils, das in einem speziellen CNG-Nachrüstsystem verwendet werden kann, wird ein Genehmigungszeichen, entsprechend dem in Anlage A beschriebenen Muster, angebracht.
KAPITEL III - Einbau, Ausbau, Wartung und Reparatur Art. 9 - Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 2 Paragraph 4 muss der Einbau einer CNG-Anlage oder eines speziellen Nachrüstsystems an Bord eines Fahrzeugs, für das keinerlei Typgenehmigung hinsichtlich des Einbaus der CNG-Ausrüstung erteilt wurde, durch einen zugelassenen CNG-Installateur gemäß den Bestimmungen von Anlage C durchgeführt werden und dies nach den Anweisungen des Einbau-Handbuches, wenn es sich um ein CNG-Nachrüstsystem handelt.
In Abweichung von Absatz 1 wird für den vorliegenden Erlass jeder Einbau einer CNG-Anlage in einem aus einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Türkei eingeführten Fahrzeugs als zufriedenstellend betrachtet, wenn eine Typgenehmigung gemäß Regelung 110 erhalten wurde oder dieser Einbau einer durch diesen Staat festgelegten Norm entspricht, im Rahmen eines Systems, das gleichwertige Garantien bietet bezüglich der Wirksamkeit und gemäß den technischen Vorschriften, die ein gleichwertiges Sicherheitsniveau garantieren.
Art. 10 - Der vollständige Ausbau einer CNG-Anlage muss durch einen zugelassenen CNG-Installateur durchgeführt werden, der ebenfalls den in Artikel 17 erwähnten Aufkleber entfernen muss.
Art. 11 - Jede Wartung, jede Reparatur oder jede Änderung einer CNG-Anlage muss durch einen zugelassenen CNG-Installateur durchgeführt werden.
Diese Verpflichtung ist nicht anwendbar auf die Wartung von Teilen der Klasse 2, wie definiert in Regelung 110, wenn die Werkstatt, in der die Wartung dieser Klasse 2-Teile vorgenommen wird, die in Anlage B Buchstabe a) Punkt 1 Nr. 6 a) bis d) erwähnten Bedingungen erfüllt.
Für die in Artikel 2 Paragraph 2 erwähnten CNG-Anlagen erfolgt die Wartung oder die Reparatur gemäß den Bestimmungen von Regelung 110 und gemäß den Anweisungen des Fahrzeugherstellers.
Für die in Artikel 2 Paragraph 3 erwähnten CNG-Anlagen erfolgt die Wartung oder die Reparatur gemäß den Bestimmungen von Anlage C und dies gemäß den Anweisungen des Einbau-Handbuches, wenn es sich um ein CNG-Nachrüstsystem handelt.
Art. 12 - Der Installateur, der eine CNG-Anlage eingebaut, abgeändert oder ausgebaut hat, stellt dem Fahrzeuginhaber eine Bescheinigung über den Einbau, den Eingriff oder die Änderung, oder den Ausbau aus, gemäß dem in Teil 1, 2 oder 3 von Anlage D vorgesehenen Muster.
Diese Bescheinigung enthält eine aus zwei unterschiedlichen Teilen bestehende Nummer: XX die vier Ziffern des laufenden Kalenderjahres XX eine Nummer, zugewiesen gemäß der chronologischen Reihenfolge der Eingriffe.
Diese Bescheinigung muss stets im Fahrzeug mitgeführt werden, unabhängig von den Eigentumsverhältnissen. Sie muss bei jeder Vorführung des Fahrzeugs bei einer Kraftfahrzeugüberwachungsstelle vorgelegt werden.
KAPITEL IV - Technische Kontrolle Art. 13 - § 1 - Mit Ausnahme derjenigen Kraftfahrzeuge, die mit einer gemäß den Bestimmungen von Teil II von Regelung 110 genehmigten CNG-Anlage ausgerüstet sind, muss jedes nach Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses mit einer CNG-Anlage ausgerüstete Kraftfahrzeug innerhalb von dreißig Tagen nach dem Einbau bei einer Kraftfahrzeugüberwachungsstelle vorgefahren werden, für eine vollständige Kontrolle der CNG-Anlage.
Innerhalb dieses Zeitraums von dreißig Tagen muss der Fahrer des Kraftfahrzeugs auf jede Aufforderung von zur Durchführung von Straßenkontrollen ordnungsgemäß befugten Personen die vom Installateur ausgestellte Rechnung und die Bescheinigung über den Einbau vorlegen. § 2 - In folgenden Fällen muss jedes Kraftfahrzeug ebenfalls innerhalb von dreißig Tagen bei einer Kraftfahrzeugüberwachungsstelle für eine vollständige Kontrolle der CNG-Anlage vorgefahren werden: - nach einem Eingriff an der CNG-Anlage, der als eine Änderung der CNG-Anlage betrachtet werden kann, wie den Einbau eines neuen Behälters, den Austausch oder den vorübergehenden Ausbau einer oder mehrerer Leitungen oder Zubehörteile; - bei Beschädigungen an der CNG-Anlage. Wurde die CNG-Anlage beschädigt, darf das Kraftfahrzeug nur noch auf der öffentlichen Straße verwendet werden, um zur Werkstatt eines zugelassenen Installateurs und, nach der Reparatur, zu einer Kraftfahrzeugüberwachungsstelle für eine vollständige Kontrolle der CNG-Anlage zu fahren. § 3 - Jedes mit einer CNG-Anlage ausgerüstete Fahrzeug muss jedes Mal einer vollständigen Kontrolle dieser CNG-Anlage unterzogen werden, wenn das Fahrzeug einer in Artikel 23 des Königlichen Erlasses vom 15.
März 1968 zur Festlegung der allgemeinen Regelung über die technischen Anforderungen an Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, ihre Bestandteile und ihr Sicherheitszubehör vorgesehenen technischen Kontrolle unterliegt. § 4 - Der zugelassene Installateur muss den Halter des Kraftfahrzeugs über die Verpflichtung informieren, dass dieses innerhalb von dreißig Tagen nach dem Eingriff am Kraftfahrzeug bei einer Kraftfahrzeugüberwachungsstelle vorgefahren werden muss. § 5 - Bei den vollständigen Kontrollen von CNG-Anlagen wird untersucht: 1. ob die Prüfungen, Kontrollen und Genehmigungen der Ausrüstungen der CNG-Anlage, die durch den vorliegenden Erlass vorgeschrieben oder durch den Minister festgelegt werden, durch die gemäß Artikel 4 Paragraph 2 zugelassenen Stellen durchgeführt wurden;2. ob die CNG-Anlage gasdicht ist;3. ob die CNG-Anlage den Vorschriften des vorliegenden Erlasses entspricht.Die zu kontrollierenden Punkte werden durch den Minister oder seinen Beauftragten festgelegt; 4. ob die Abgase die im Königlichen Erlass vom 15.März 1968 zur Festlegung der allgemeinen Regelung über die technischen Anforderungen an Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, ihre Bestandteile und ihr Sicherheitszubehör sowie die in den diesbezüglich anwendbaren Europäischen Richtlinien auferlegten Emissionsnormen respektieren, die in der Anlage des Königlichen Erlasses vom 26. Februar 1981 zur Ausführung der Richtlinien der Europäischen Gemeinschaften über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger, für land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen auf Rädern, ihre Bauteile sowie ihr Sicherheitszubehör oder in den anwendbaren Europäischen Verordnungen bestimmt sind.
Art. 14 - § 1 - Wenn die Anlage den Vorschriften des vorliegenden Erlasses entspricht, erklärt die Kraftfahrzeugüberwachungsstelle die durch den zugelassenen Installateur, der die CNG-Anlage eingebaut, abgeändert oder repariert hat, ausgestellte Bescheinigung über den Einbau oder den Eingriff für gültig und es wird eine Prüfbescheinigung gemäß Artikel 23novies Paragraph 3 des Königlichen Erlasses vom 15.
März 1968 zur Festlegung der allgemeinen Regelung über die technischen Anforderungen an Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, ihre Bestandteile und ihr Sicherheitszubehör mit dem Vermerk "Fahrzeug entspricht den CNG-Vorschriften" ausgestellt.
Diese Bescheinigung ist gültig bis zum Datum der nächsten regelmäßigen Kontrolle des Fahrzeugs, das gemäß Artikel 23ter des genannten Königlichen Erlasses vom 15. März 1968 festgelegt wurde, oder bis zum Datum der nächsten Sichtprüfung des CNG-Behälters, wenn diese Prüfung zu einem Zeitpunkt vor dem Datum der gemäß Artikel 23ter des genannten Königlichen Erlasses vom 15. März 1968 festgelegten regelmäßigen Kontrolle stattfindet. § 2 - Bei Nichtübereinstimmung mit den Vorschriften des vorliegenden Erlasses, wird eine Prüfbescheinigung mit dem Vermerk "Fahrzeug entspricht nicht den CNG-Vorschriften", gemäß den im genannten Königlichen Erlass vom 15. März 1968 vorgesehenen Modalitäten ausgestellt.
Ein Fahrzeug mit einer Prüfbescheinigung, die den Vermerk "Fahrzeug entspricht nicht den CNG-Vorschriften" trägt, darf auf öffentlicher Straße nur verwendet werden, um von der Kraftfahrzeugüberwachungsstelle zum Wohnsitz des Halters oder dem Betriebssitz des Inhabers der Fahrzeugzulassung oder dem Betriebssitz des zugelassenen CNG-Installateurs, und umgekehrt, zu fahren. § 3 - Die Prüfbescheinigung wird bei jeder Kontrolle des Kraftfahrzeugs durch eine zugelassene Kraftfahrzeugüberwachungseinrichtung vorgelegt.
Dieselbe Bescheinigung muss ebenfalls nach Aufforderung durch Beamte oder Bedienstete, die auf Grundlage von Artikel 80 des genannten Königlichen Erlasses vom 15. März 1968 befugt sind Straßenkontrollen durchzuführen, vorgelegt werden.
Art. 15 - Bei jeder CNG-Anlage, die in Übereinstimmung mit den Bestimmungen von Artikel 13 geprüft wurde und die den Vorschriften des vorliegenden Erlasses entspricht, befestigt oder ersetzt ein Personalmitglied der Kraftfahrzeugüberwachungsstelle auf der Windschutzscheibe des Kraftfahrzeugs, an der Innenseite unten rechts, eine Kontrollvignette gemäß dem in Anlage F vorgesehenen Muster.
Die Vignette ist selbstzerstörend bei jedem Versuch einer Entfernung und gibt an: - die Nummer der Kraftfahrzeugüberwachungsstelle; - das Jahr der nächsten Sichtprüfung der Behälter; - das Jahr der nächsten Prüfung der Behälter; - die Zulassungsnummer des Installateurs; - das Gültigkeitsdatum der Vignette; - die Fahrgestellnummer.
Im Fall einer Beschädigung der Kontrollvignette muss der Inhaber sein Kraftfahrzeug bei einer Kraftfahrzeugüberwachungsstelle vorfahren, um ein Duplikat anbringen zu lassen.
Art. 16 - Jedes Kraftfahrzeug, dessen CNG-Anlage vollständig ausgebaut wurde, muss vor seiner Wiederinbetriebnahme bei einer Kraftfahrzeugüberwachungsstelle vorgefahren werden.
Wenn das Kraftfahrzeug die geltenden Vorschriften erfüllt, erklärt die Kraftfahrzeugüberwachung die Bescheinigung über den Ausbau, die durch den zugelassenen Installateur ausgestellt wurde, der die CNG-Anlage ausgebaut hat, für gültig.
KAPITEL V - Gebrauch von Kraftfahrzeugen, die mit einer CNG-Anlage ausgerüstet sind Art. 17 - Ungeachtet des Datums seiner Inbetriebnahme wird auf jedem Kraftfahrzeug, das CNG für den Antrieb gebraucht, an einer gut sichtbaren Stelle auf dessen Rückseite ein Aufkleber gemäß dem Muster von Anlage G angebracht.
Dieser Aufkleber muss nicht nur gut sichtbar auf der Rückseite, sondern auch auf der Vorderseite sowie, bei Fahrzeugen der Klassen M2 und M3, außen an den Türen auf der rechten Seite angebracht werden.
KAPITEL VI - Prüfung der Anlage Art. 18 - § 1 - Die Lebensdauer der wiederbefüllbaren Gaszylinder für die Lagerung von CNG wird durch den Hersteller bestimmt; sie darf aber nicht mehr als zwanzig Jahre betragen.
Vorbehaltlich der Einhaltung von eventuell strengeren durch den Hersteller auferlegten Vorschriften muss jeder Gaszylinder durch einen zugelassenen CNG-Installateur einer Sichtprüfung unterzogen werden und dies mindestens alle achtundvierzig Monate nach dem Datum der Inbetriebnahme dieser Zylinder im Fahrzeug sowie nach jedem Wiedereinbau in beziehungsweise jedem Eingriff an der CNG-Anlage und dies insbesondere, um die Abwesenheit von Beschädigungen oder Verschleiß, auch unter den Halterungen zu kontrollieren. Falls das Datum der Inbetriebnahme der Zylinder unbekannt ist, gilt das Datum der Erstzulassung des Fahrzeugs als Datum der Inbetriebnahme der Zylinder.
Der zugelassene CNG-Installateur stellt dem Inhaber des Kraftfahrzeugs eine Bescheinigung über die Sichtprüfung gemäß dem in Anlage E vorgesehenen Muster aus. Diese Bescheinigung muss stets im Fahrzeug mitgeführt werden, unabhängig von den Eigentumsverhältnissen. Sie muss bei jedem Vorfahren des Fahrzeugs bei der Kraftfahrzeugüberwachungsstelle vorgelegt werden. § 2 - Neben der in Paragraph 1 Absatz 2 erwähnten Sichtprüfung, müssen die eventuellen Vorschriften oder Empfehlungen des Zylinderherstellers für die regelmäßige Eignungsüberprüfung anhand von Tests oder einer hydraulischen Prüfung beachtet werden. Diese eventuellen Tests und Prüfungen müssen unter der Aufsicht/in Anwesenheit einer in Artikel 4 Paragraph 2 erwähnten Prüfstelle durchgeführt werden. § 3 - Die Behälter/Zylinder, die nicht mit den vorschriftsmäßigen Angaben versehen sind oder deren Angaben, aus welchen Gründen auch immer, unleserlich sind, müssen aus dem Betrieb genommen werden.
Die Behälter/Zylinder, die einer Fahrzeugkollision oder einem Brand ausgesetzt waren, müssen einer erneuten Prüfung bei einer in Artikel 4 Paragraph 2 erwähnten zugelassenen Prüfstelle unterzogen werden. Wenn der Behälter oder der Zylinder keine Beschädigung aufweist, darf er weiterverwendet werden. Andernfalls muss er ausgesondert und aus dem Betrieb genommen werden. § 4 - Die Behälter/Zylinder einer CNG-Anlage, die vor dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses in ein Kraftfahrzeug eingebaut wurden und die nicht den Vorschriften von Artikel 2 entspricht, müssen, nach der ursprünglichen Prüfung, alle fünf Jahre einer erneuten Prüfung unterzogen werden, bei einer in Artikel 4 Paragraph 2 erwähnten zugelassenen Prüfstelle, unter den in Artikel 358 der Allgemeinen Arbeitsschutzordnung vorgesehenen Bedingungen.
Bei der Erneuerung der Prüfung wird der Buchstabe R gefolgt vom Datum der Prüfung und dem Prägestempel der zugelassenen Prüfstelle, die diese durchgeführt hat, in der genannten Reihenfolge auf dem Kennzeichnungsschild des Behälters angebracht. § 5 - Das Kraftfahrzeug muss innerhalb von 30 Tagen nach der Sichtprüfung oder der erneuten Prüfung der Behälter bei einer Kraftfahrzeugüberwachungsstelle für eine vollständige Kontrolle der CNG-Anlage vorgefahren werden.
Art. 19 - Nach der Inbetriebnahme müssen die biegsamen Befüllleitungen für die Klasse 0 und 1 mindestens alle acht Jahre ersetzt und außer Betrieb gesetzt werden.
TITEL III - Die Zulassung KAPITEL I - Zulassung von Installateuren Art. 20 - § 1 - Die CNG-Installateure werden durch den Minister oder seinen Beauftragten nach den in Anlage B festgelegten Bedingungen zugelassen. § 2 - Ab Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses und bis zum 31.
Dezember desselben Kalenderjahres gibt die Zulassung als CNG-Installateur und die Ausstellung der dazugehörigen Dokumente Anlass zur Entrichtung einer Gebühr, deren Höhe festgelegt wird auf: - 250 EUR für die Bearbeitung eines Antrags für eine Zulassung als Installateur; - 200 EUR für die Bearbeitung eines Änderungsantrags einer bestehenden Zulassung; - 30 EUR für die Ausstellung einer Zulassungsbescheinigung als Installateur; - 15 EUR für die Ausstellung einer geänderten, bereits bestehenden Zulassungsbescheinigung.
Ab dem darauffolgenden Kalenderjahr werden die oben genannten Gebühren am 1. Januar jeden Jahres auf Grundlage des gewöhnlichen Indexes des Monats November des vergangenen Jahres indexiert. Das Ergebnis dieser Anpassung wird auf den nächsten Euro aufgerundet, wenn die Dezimalzahlen des berechneten Betrags höher oder gleich 0,50 sind oder auf den nächsten Euro nach unten abgerundet, wenn die Dezimalzahlen kleiner als 0,50 sind.
Die Gebühren für bereits teilweise oder vollständig erbrachte Leistungen werden nicht zurückerstattet bei Zurückziehung des Antrags oder einer negativen Entscheidung hinsichtlich der Akte.
Art. 21 - Der Minister oder sein Beauftragter kann die Zulassung entziehen, wenn der Installateur nicht mehr die Anforderungen des vorliegenden Erlasses und/oder seiner Anlagen erfüllt oder wenn der Einbau, der Ausbau, die Wartung oder die Reparatur einer CNG-Anlage nicht gemäß den Vorschriften des vorliegenden Erlasses und seiner Anlagen erfolgt.
Der Entzug der Zulassung wird dem Betroffenen per Einschreiben notifiziert.
Die Bestimmungen bezüglich des in Artikel 31 vorgesehenen Widerspruchsverfahrens sind auf das vorliegende Kapitel anwendbar.
Art. 22 - Die Erteilung und der Entzug der Zulassung der CNG-Installateure werden im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht.
KAPITEL II - Anwendbare Bestimmungen für das Personal von zugelassenen Installateuren Art. 23 - § 1 - Jedes Personalmitglied, das mit dem Einbau, der Wartung, der Reparatur oder der Änderung einer CNG-Anlage betraut ist, muss Inhaber eines gültigen Zertifikats als zugelassener CNG-Monteur sein, das sein Mindestniveau technischer Kenntnisse attestiert, wie erwähnt in Buchstabe b) von Anlage B. Als natürliche Person kann der Installateur selber Inhaber eines Zertifikats als zugelassener CNG-Monteur sein. § 2 - Um dieses Zertifikat als zugelassener CNG-Monteur zu erhalten, muss der Bewerber eine Prüfung bestehen, die durch ein gemäß Artikel 24 zugelassenes Prüfungszentrum organisiert wird.
Um an dieser Prüfung teilnehmen zu können, muss der Bewerber Inhaber eines Diploms oder einer belgischen Bescheinigung oder einer Bescheinigung eines anderen Mitgliedstaates sein, die bestätigt, dass er eine spezifische Ausbildung in Kraftfahrzeugmechanik oder -elektrik, oder hiermit gleichgestellt, erfolgreich abgeschlossen hat, oder er muss eine Berufserfahrung von drei Jahren als Automechaniker oder Autoelektriker nachweisen.
Die in Absatz 1 erwähnte Prüfung besteht aus einer theoretischen und einer praktischen Prüfung.
Um zur praktischen Prüfung zugelassen zu werden, muss der Bewerber die theoretische Prüfung bestanden haben. Die Gültigkeitsdauer einer bestandenen theoretischen Prüfung beträgt zwölf Monate.
Der Minister legt den Inhalt, die Modalitäten der Organisation sowie die Bedingungen für das Bestehen der theoretischen und praktischen Prüfung fest.
Die theoretische und praktische Prüfung geben Anlass zur vorherigen Zahlung von Gebühren, deren Höhe der Minister festlegt. § 3 - Das Zertifikat als zugelassener CNG-Monteur, dessen Muster der Minister festlegt, ist fünf Jahre gültig.
Wenn der zugelassene CNG-Monteur belegt, dass er eine Fortbildung absolviert hat, deren Lehrplan mit einer Mindestdauer von sieben Stunden gemäß den durch den Minister festgelegten Modalitäten zugelassen ist, wird die Gültigkeitsdauer seines Zertifikats als zugelassener CNG-Monteur, selbst wenn es abgelaufen ist, für einen neuen Zeitraum von fünf Jahren verlängert, ab dem Ende der Gültigkeitsdauer des laufenden Zertifikats, wenn die Fortbildung innerhalb des Zeitraums von zwei Jahren vor dem Ablaufdatum absolviert wurde und in den anderen Fällen, ab dem Datum, an dem die Fortbildung absolviert wurde.
Der Inhalt dieses Fortbildungslehrplans und das Muster der Fortbildungsbescheinigung werden durch den Minister bestimmt. § 4 - Der zugelassene Installateur meldet dem Föderalen Öffentlichen Dienst Mobilität und Transportwesen, Generaldirektion Mobilität und Verkehrssicherheit, unverzüglich jede Änderung bezüglich des Personals, das mit dem Einbau, der Wartung, der Reparatur oder der Änderung an einer CNG-Anlage betraut ist und gibt an: a) das Datum, an dem die Änderung stattgefunden hat;b) Namen, Vornamen, Adresse, Geburtsort und Geburtsdatum der betroffenen Personen;c) die Natur ihres Rechtsverhältnisses zum Installateur. KAPITEL III - Prüfungszentren Art. 24 - § 1 - Der Minister oder sein Beauftragter erteilt die Zulassung für die Prüfungszentren. § 2 - Für eine Zulassung muss das Prüfungszentrum: 1. davon absehen, eine Ausbildung zum CNG-Monteur anzubieten;2. die Kenntnisse in Zusammenhang mit den in Anlage B Buchstabe b) zum vorliegenden Erlass erwähnten Sachgebieten belegen können und über eine Erfahrung von mindestens drei Jahren bezüglich der Organisation einer Prüfung im Allgemeinen verfügen;3. über eine adäquate Infrastruktur verfügen oder verfügen können, unter anderem spezifische Räumlichkeiten, didaktisches Material sowie die nötige Ausstattung, um theoretische und praktische Prüfungen durchzuführen;4. über Prüfer verfügen, die selber zugelassene Monteure sind oder die über eine Berufserfahrung von mindestens drei Jahren im Bereich CNG verfügen.Diese Prüfer informieren sich stets über die neuesten Entwicklungen in ihrem Fachbereich. 5. sich verpflichten, die in Artikel 23 erwähnten theoretischen und praktischen Prüfungen mindestens zwei Mal pro Jahr zu organisieren;6. sich verpflichten, eine Fragenliste für die Prüfungen zu verfassen und diese wenigstens einen Monat vor den Prüfungen dem Föderalen Öffentlichen Dienst, Generaldirektion Mobilität und Verkehrssicherheit, zur Zustimmung vorzulegen;7. über 10 Jahre ein Register über die organisierten Prüfungen führen sowie ein Register der Teilnehmer, mit der Angabe von Name, Vornamen, Adresse, Geburtsort und -datum;8. am 31.Dezember jeden Jahres Statistiken über die Prüfungen liefern, mit der Mindestangabe der Teilnehmerzahl und der erzielten Ergebnisse; 9. den Weisungen des Föderalen Öffentlichen Dienstes Mobilität und Transportwesen, Generaldirektion Mobilität und Verkehrssicherheit, nachkommen. § 3 - Der Antrag auf Zulassung wird beim Föderalen Öffentlichen Dienst Mobilität und Transportwesen, Generaldirektion Mobilität und Verkehrssicherheit, eingereicht und muss die Informationen anführen, aus denen hervorgeht, dass die in Paragraph 2 angegebenen Bedingungen erfüllt sind. § 4 - Jede Änderung der Daten bezüglich der Zulassung muss innerhalb eines Monats dem Föderalen Öffentlichen Dienst Mobilität und Transportwesen, Generaldirektion Mobilität und Verkehrssicherheit, mitgeteilt werden. § 5 - Die Erteilung und gegebenenfalls der Entzug der Zulassung von Prüfungszentren werden im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht.
Art. 25 - § 1 - Die Bediensteten des Föderalen Öffentlichen Dienstes Mobilität und Transportwesen, Generaldirektion Mobilität und Verkehrssicherheit, haben Zugang zu …
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