{"html": "<div class=\"lf-doc\"><p class=\"lf-p\">Anlage III Europäische Liste der Berufskrankheiten (Art. 94 des Königlichen Erlasses vom 28. Mai 2003 über die Gesundheitsüberwachung der Arbeitnehmer) I. Europäische Liste der Berufskrankheiten Pour la consultation du tableau, voir image Gesehen, um Unserem Erlass vom 28. Mai 2003 beigefügt zu werden ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin der Beschäftigung Frau L. ONKELINX Anlage IV Meldung von Berufskrankheiten (Anwendung von Artikel 61 der koordinierten Gesetze über die Entschädigung für Berufskrankheiten, von Artikel 95 des Königlichen Erlasses vom 28. Mai 2003 über die Gesundheitsüberwachung der Arbeitnehmer und von Artikel 64ter der AHGO der in Bergwerken, Gruben und Steinbrüchen unter Tage beschäftigten Arbeitnehmer) Pour la consultation du tableau, voir image Gesehen, um Unserem Erlass vom 28. Mai 2003 beigefügt zu werden ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin der Beschäftigung Frau L. ONKELINX Vu pour être annexé à Notre arrêté du 9 mars 2005.</p>\n<p class=\"lf-p\">ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, P. DEWAEL Annexe 2 - Bijlage 2 FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE KONZERTIERUNG 4. JULI 2004 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 28.Mai 2003 über die Gesundheitsüberwachung der Arbeitnehmer ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit, insbesondere des Artikels 4 § 1, abgeändert durch die Gesetze vom 7. April 1999 und 11.</p>\n<p class=\"lf-p\">Juni 2002;</p>\n<p class=\"lf-p\">Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 28. Mai 2003 über die Gesundheitsüberwachung der Arbeitnehmer;</p>\n<p class=\"lf-p\">Aufgrund der Stellungnahme des Hohen Rates für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz vom 13. Dezember 2002 und 10. Oktober 2003;</p>\n<p class=\"lf-p\">Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates Nr. 36.903/1 vom 27. April 2004, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat;</p>\n<p class=\"lf-p\">Auf Vorschlag Unseres Ministers der Beschäftigung und Unseres Staatssekretärs für die Arbeitsorganisation und das Wohlbefinden auf der Arbeit Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-1\"><span class=\"lf-art-num\">Artikel 1</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Artikel 5 des Königlichen Erlasses vom 28. Mai 2003 über die Gesundheitsüberwachung der Arbeitnehmer wird durch einen Paragraphen 3 mit folgendem Wortlaut ergänzt: « § 3 - Der Arbeitgeber trifft die nötigen Massnahmen, um den Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt über jede Arbeitsunfähigkeit von vier Wochen oder mehr zu informieren, die für einen der obligatorischen Gesundheitsüberwachung unterliegenden Arbeitnehmer festgestellt wird. »</p>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 2</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Artikel 12 § 3 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: « § 3 - Unter Vorbehalt der Bestimmungen in Bezug auf die vorherige Beurteilung des Gesundheitszustands, die Beurteilung des Gesundheitszustands eines bleibend arbeitsunfähigen Arbeitnehmers im Hinblick auf seine Wiedereingliederung und den Besuch vor Wiederaufnahme der Arbeit ist jeder Antrag auf Gesundheitsüberwachung oder jede an einen Arbeitnehmer gerichtete Aufforderung, vor einer mit der medizinischen Überwachung beauftragten Abteilung oder Sektion zu erscheinen, sei es ausserhalb der Arbeitszeit, während der Aussetzung der Erfüllung des Arbeitsvertrags oder während des Zeitraums der Befreiung von der Arbeit, absolut nichtig und hat die absolute Nichtigkeit des Beschlusses des Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarztes zur Folge. »</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-3\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 3</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">In denselben Erlass wird ein Artikel 36bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 36bis - § 1 - Der Arbeitgeber informiert alle der obligatorischen Gesundheitsüberwachung unterliegenden Arbeitnehmer über ihr Recht auf einen Besuch vor Wiederaufnahme der Arbeit im Falle einer Arbeitsunfähigkeit von vier Wochen oder mehr im Hinblick auf eine eventuelle Anpassung ihres Arbeitsplatzes und über die in § 2 Nr. 1 und 2 erwähnten zu erfüllenden Bedingungen. § 2 - Im Falle einer Arbeitsunfähigkeit von vier Wochen oder mehr kann ein der obligatorischen Gesundheitsüberwachung unterliegender Arbeitnehmer um einen Besuch vor Wiederaufnahme der Arbeit bitten, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind: 1 Der Arbeitnehmer ergreift selbst die Initiative, diese Möglichkeit wahrzunehmen, indem er einen schriftlichen Antrag an den Arbeitgeber richtet.2. Der Arbeitnehmer gibt sein Einverständnis, damit der Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt, der vom Arbeitgeber informiert worden ist, die medizinische Akte des Arbeitnehmers beim behandelnden Arzt einsehen und sich mit diesem absprechen kann. § 3 - Sobald der Arbeitgeber von einem Arbeitnehmer einen Antrag, so wie in § 2 Nr. 1 erwähnt, erhält, informiert er den Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt darüber, damit der Arbeitnehmer zu dem Besuch vor Wiederaufnahme der Arbeit, der innerhalb einer Frist von acht Tagen nach Empfang des Antrags stattfinden muss, eingeladen wird. § 4 - Der Besuch vor Wiederaufnahme der Arbeit, so wie in § 1 erwähnt, soll es dem Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt ermöglichen, dem Arbeitgeber auf der Grundlage des Gesundheitszustands des Arbeitnehmers und der Untersuchung seines Arbeitsplatzes angemessene Massnahmen vorzuschlagen, die insbesondere in einer Anpassung des Arbeitsplatzes oder der Arbeitsbedingungen im Hinblick auf eine Reduzierung der mit diesem Arbeitsplatz verbundenen Belastung bestehen, damit der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer gleich bei Wiederaufnahme der Arbeit eine angepasste Arbeit geben kann. § 5 - Der Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt untersucht so schnell wie möglich den Arbeitsplatz des Arbeitnehmers, um die Möglichkeiten einer Anpassung dieses Arbeitsplatzes in Betracht ziehen zu können. § 6 - In Abweichung von den Bestimmungen in Bezug auf das Formular zur Beurteilung des Gesundheitszustands formuliert der Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt seine Vorschläge in Bezug auf die Anpassungen des Arbeitsplatzes oder der Arbeitsbedingungen, indem er ausschliesslich Rubrik F des Formulars zur Beurteilung des Gesundheitszustands ausfüllt. § 7 - Für den Besuch vor Wiederaufnahme der Arbeit trägt der Arbeitgeber die Fahrtkosten des Arbeitnehmers. »</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-4\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 4</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Unser Minister der Beschäftigung und Unser Staatssekretär für die Arbeitsorganisation und das Wohlbefinden auf der Arbeit sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt Gegeben zu Brüssel, den 4. Juli 2004 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Beschäftigung F. VANDENBROUCKE Die Staatssekretärin für die Arbeitsorganisation und das Wohlbefinden auf der Arbeit Frau K. VAN BREMPT Vu pour être annexé à Notre arrêté du 9 mars 2005.</p>\n<p class=\"lf-p\">ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, P. DEWAEL</p></div>", "next": 0}