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Arrêté royal modifiant les catégories du permis de conduire, le modèle du permis de conduire et les conditions pour les examinateurs, conformément à l

Kurz gesagt

Dieser königliche Erlass setzt eine EU-Richtlinie um, die wichtige Änderungen an den Führerscheinregelungen vornimmt, insbesondere in Bezug auf Führerscheinklassen, das Format des Führerscheins und die Anforderungen an Fahrprüfer.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Texte de loi
28 AVRIL 2011. - Arrêté royal modifiant les catégories du permis de conduire, le modèle du permis de conduire et les conditions pour les examinateurs, conformément à la Directive 2006/126/CE du Parlement européen et du Conseil du 20 décembre 2006 relative au permis de conduire. - Addendum Au Moniteur belge du 4 mai 2011, page 26375, il faut ajouter le texte suivant : BERICHT AN DEN KÖNIG Sire, Der vorliegende königliche Erlass dient der Umsetzung der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein (auch 3. Richtlinie genannt). Mit dieser Richtlinie werden eine Reihe wichtiger Änderungen an den bestehenden Rechtstexten über den Führerschein und anderen damit zusammenhängenden Erlassen vorgenommen. Bei der Umsetzung der europäischen Richtlinie 2006/126/EG sind drei besonders wichtige Aspekte zu unterscheiden: Anpassung der Führerscheinklassen, generelle Einführung des Führerscheins im Scheckkartenformat mit begrenzter Gültigkeitsdauer und Einführung von Mindestanforderungen an Fahrprüfer. Diese drei Aspekte werden im Folgenden separat behandelt. I. Führerscheinklassen Die erste grosse Neuerung ist die Änderung des Inhalts und der Bezeichnung der Führerscheinklassen, insbesondere für zwei- und dreirädrige Fahrzeuge. Mit der europäischen Richtlinie wird neben der Klasseneinteilung zudem das Mindestalter für den Erwerb der einzelnen Führerscheine angepasst. Die untenstehenden neuen Führerscheinklassen werden ab Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses, d. h. ab 19. Januar 2013 existieren. Dieses Datum ist in der europäischen Richtlinie vorgesehen. Die heutige Klasse A3 für Kleinkrafträder mit einer Höchstgeschwindigkeit von bis zu 45 km/h heisst künftig Klasse AM. Der Führerschein der Klasse AM berechtigt zum Führen von zwei- oder dreirädrigen Kleinkrafträdern mit einer Höchstgeschwindigkeit von 25 bis 45 km/h sowie von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen. Die europäische Richtlinie schliesst zwei- und dreirädrige Kleinkrafträder mit einer Höchstgeschwindigkeit unter 25 km/h aus der Klasse AM aus (die eine europäische Führerscheinklasse ist). Die Freistellung von der Führerscheinpflicht für das Führen zwei- und dreirädriger Kleinkrafträder mit einer Höchstgeschwindigkeit unter 25 km/h bleibt bestehen. Um der Justiz die Möglichkeit zu bieten, ein Fahrverbot für diese Motorfahrzeuge zu verhängen, werden diese in die Klasse AM aufgenommen, jedoch ausschliesslich im Rahmen der Anwendung nationaler Bestimmungen zur Aberkennung des Rechts auf das Führen von Motorfahrzeugen. Das normale Alter, das in der Richtlinie für das Führen von Motorfahrzeugen der Klasse AM vorgeschlagen wird, beträgt 16 Jahre mit der Möglichkeit einer Herabsetzung des Mindestalters auf 14 oder 15 Jahre. Da in Belgien für die Klasse A3 derzeit ein Mindestalter von 16 Jahren gilt, wird dies beibehalten. Die bestehende Klasse A für Motorräder wird grundlegend geändert. Es werden drei Klassen geschaffen: A1, A2 und A. Die Klasse A1 umfasst Motorräder mit einem Hubraum von bis zu 125 cm3, mit einer Motorleistung von bis zu 11 kW und einem Leistungsgewicht bis zu 0,1 kW/kg sowie motorgetriebene Dreiradfahrzeuge mit einer Leistung von bis zu 15 kW. Die Klasse A2 umfasst Motorräder mit einer Motorleistung von bis zu 35 kW und einem Leistungsgewicht bis zu 0,2 kW/kg, die nicht von einem Fahrzeug mit mehr als der doppelten Motorleistung abgeleitet sind. Die Klasse A umfasst alle Motorräder und motorgetriebenen Dreiradfahrzeuge mit einer Leistung von mehr als 15 kW. Ein Führerscheinbewerber, der ein Motorrad führen möchte, kann auf zweierlei Weise vorgehen: entweder stufenweise oder direkt. Die Europäische Richtlinie führt als Neuerung einen stufenweisen Zugang ein. Im Rahmen des stufenweisen Zugangs macht der Bewerber zunächst den Führerschein der Klasse A1, der direkt zugänglich ist. Nach mindestens zwei Jahren Fahrpraxis mit dem Führerschein der Klasse A1 kann er den Führerschein der Klasse A2 machen. Nach mindestens zwei Jahren Fahrpraxis mit dem Führerschein der Klasse A2 kann er schliesslich den Führerschein der Klasse A machen. Natürlich ist es einem Bewerber auch weiterhin möglich, sofort und unmittelbar Zugang zum Führen von Fahrzeugen der Klasse A2 oder A zu bekommen. Das Alter für den stufenweisen Zugang wird vom Mitgliedstaat (anhand des in der Richtlinie vorgegebenen Alters) festgelegt, zunächst für die Klasse A1, dann dieses Alter + 2 Jahre für die Klasse A2 und schliesslich das Alter der Klasse A2 + 2 Jahre für die Klasse A. Das Alter für den direkten Zugang zu einer Führerscheinklasse wird vom Mitgliedstaat für die Klasse A1 festgelegt, anschliessend gilt dieses Alter + 2 Jahre für die Klasse A2 und schliesslich ein Alter von 24 Jahren für die Klasse A. Laut Richtlinie wird das Standardalter für die Klasse A1 auf 16 Jahre festgelegt, was bedeutet, dass der Bewerber bei stufenweisem Zugang nach dem europäischen System für die Klasse A2 18 Jahre und für die Klasse A 20 Jahre alt sein muss. Das Alter für den direkten Zugang beträgt dann für die Klasse A2 18 Jahre und die Klasse A 24 Jahre. Die Richtlinie bietet den Mitgliedstaaten jedoch die Möglichkeit, das Mindestalter für die Klasse A1 um 1 oder 2 Jahre, also auf maximal 17 oder 18 Jahre, anzuheben. Aus einer statistischen Verkehrssicherheitsstudie, genauer gesagt der vom Verkehrsministerium des Vereinigten Königreichs in Auftrag gegebenen Studie « The accident risk of motorcyclists », geht hervor, dass die Unfallgefahr exponentiell ansteigt, je jünger der Fahrer ist. Andere Studien (insbesondere des BIVV in Belgien und des SWOV in den Niederlanden) bestätigen diese Analyse: die Ausbildung spielt für die Verkehrssicherheit eine sehr wichtige Rolle, aber das Alter des Fahrers ist ein Risikofaktor an sich. Obwohl in den meisten anderen europäischen Ländern für das Führen von Kleinkrafträdern ein Mindestalter von 16 Jahren gilt, wurde beschlossen, in Belgien das Alter von 18 Jahren für das Führen eines Motorrads der Führerscheinklasse A1 beizubehalten. Durch das Beibehalten des Mindestalters von 18 Jahren und die Verbesserung der Motorradausbildung können die Ziele im Bereich Verkehrssicherheit besser erreicht werden. Folglich gilt im Rahmen des stufenweisen Zugangs ausgehend vom Mindestalter von 18 Jahren für die Klasse A1 ein Mindestalter von 20 Jahren für die Klasse A2 und ein Mindestalter von 22 Jahren für die Klasse A. Beim direkten Zugang beträgt das Mindestalter 18, 20 bzw. 24 Jahre. Zusammengefasst wird das Mindestalter wie folgt festgelegt: - 18 Jahre für die Klasse A1 - 20 Jahre für die Klasse A2, sowohl beim direkten als auch beim stufenweisen Zugang - 22 Jahre für die Klasse A beim stufenweisen Zugang und 24 Jahre für dieselbe Klasse beim direkten Zugang Beim stufenweisen Zugang muss der Bewerber für die Führerscheinklasse A2 oder A bereits mindestens zwei Jahre im Besitz eines Führerscheins der Klasse A1 bzw. A2 sein. Zudem verlangt die europäische Richtlinie, dass der Mitgliedstaat dem Bewerber beim Umstieg auf eine höhere Führerscheinklasse mindestens eine 7-stündige Schulung oder eine praktische Prüfung vorschreibt. Die Entscheidung fiel zugunsten einer obligatorischen praktischen Prüfung (Privatgelände und öffentliche Strasse), mit der nachzuweisen ist, dass der Bewerber die nötige Fähigkeiten und Verhaltensweisen für das Führen eines schwereren Motorrads besitzt. Damit sich der Bewerber auf diese Prüfung vorbereiten kann, muss er eine mindestens 4-stündige praktische Schulung absolvieren. Bei dieser Schulung können die Fähigkeiten des Fahrers ausgehend von einer Bewertung der zu diesem Zeitpunkt vorliegenden Fahrpraxis im Hinblick auf das Führen eines schwereren Motorrads vervollständigt werden. Die Richtlinie bietet den Mitgliedstaaten die Möglichkeit, eine Führerscheinklasse B1 einzuführen, deren Inhaber zum Führen schwerer Vierradfahrzeuge in den Mitgliedstaaten berechtigt sind, in denen diese optionale Klasse eingeführt wurde. Wenn Mitgliedstaaten diese Möglichkeit nicht nutzen, ist ein Führerschein der Klasse B zum Führen dieser Fahrzeuge erforderlich. Es wurde beschlossen, diese rein altersabhängige Möglichkeit nicht in Anspruch zu nehmen, da in der Richtlinie als Mindestalter für diese Klasse 16 Jahre festgelegt sind und für Klasse B mindestens 18 Jahre vorgeschrieben sind. Die Klasse B wird mit der 3. Richtlinie nicht grundlegend geändert. Es gibt jedoch eine Neuregelung für das Führen von Anhängern mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 750 kg, sofern das zulässige Gesamtgewicht der Fahrzeugkombination (Zugfahrzeug + Anhänger) 4 250 kg nicht übersteigt. Diese Möglichkeit äusserst sich konkret in der Eintragung eines Codes 96 neben der Klasse B für Fahrer, die eine Schulung absolviert und eine Prüfung bestanden haben, wie bei Klasse B+E. Die Klassen C1, C, C1+E, C+E, D1, D, D1+E und D+E werden geringfügig angepasst, ohne dass grundlegende Änderungen vorgenommen werden. Nach der europäischen Richtlinie müssen die Mitgliedstaaten den Inhabern eines Führerscheins, der in einem anderen Mitgliedstaat zu dem in der Richtlinie festgelegten Mindestalter ausgestellt wurde, das Führen der betreffenden Fahrzeuge auf ihrem Hoheitsgebiet erlauben. Konkret bedeutet das, dass ausländische Fahrer, die einen Führerschein der Klasse A1, A2 oder A vor Erreichen des 18., 20. bzw. 22. Lebensjahres erworben haben, in Belgien fahren dürfen, obwohl Belgien das Mindestalter für diese Klassen angehoben hat: für den schrittweisen Zugang auf 18, 20 bzw. 22 Jahre (gegenüber 16, 18 und 20 Jahren in der Richtlinie) und für den direkten Zugang auf 18, 20 bzw. 24 Jahre (gegenüber 16, 18 und 24 Jahren in der Richtlinie). Folglich wird das Mindestalter für das Befahren öffentlicher Strassen geändert. Rechte, die vor dem 19. Januar 2013 erworben werden, bleiben von der Richtlinie unberührt. Im Rahmen der neuen europäischen Bestimmungen in Bezug auf die Klassen A1, A2 und A wurde die heutige Fahrerlaubnis für Inhaber eines vor mindestens 2 Jahren ausgestellten Führerscheins der Klasse B für das Führen eines Motorrads mit einem Hubraum von bis zu 125 cm3 erneut geprüft. Diese Fahrerlaubnis wird beibehalten (wie bisher nur auf nationalem Hoheitsgebiet), da das Leichtkraftrad als alternatives Verkehrsmittel zur Reduzierung von Verkehrsproblemen vor allem in Ballungsgebieten betrachtet werden kann. Da das Führen eines Kleinkraftrads eine Reihe von Grundfähigkeiten erfordert, wurde beschlossen, dafür eine vierstündige praktische Schulung vorzuschreiben. Die Absolvierung dieser Schulung wird im Führerschein mit einem Code neben der Klasse B eingetragen. Im Rahmen des Bestandsschutzes werden Fahrer, die vor dem 19. Januar 2011 einen Führerschein der Klasse B erworben haben, von dieser Schulung freigestellt. Ferner heisst es in der Richtlinie, dass für das Führen von dreirädrigen Kraftfahrzeugen mit einer Leistung von mehr als 15 kW ein Führerschein der Klasse A benötigt wird, es sei denn, der Mitgliedstaat entscheidet, dass ein Führerschein der Klasse B ausreicht (nur im nationalen Hoheitsgebiet) und der Führerscheininhaber mindestens das 21. Lebensjahr vollendet haben muss. Es wurde beschlossen, diese Gleichwertigkeit nicht beizubehalten und folglich einen Führerschein der Klasse A für das Führen eines dreirädrigen Kraftfahrzeugs mit mehr als 15 kW zu verlangen. Im Rahmen des Bestandsschutzes sind Inhaber eines Führerscheins der Klasse B, der vor dem 19. Januar 2013 ausgestellt wurde, weiterhin berechtigt, ab 18 Jahren Dreiradfahrzeuge der Klasse A zu führen. II. Neues Führerscheinmuster Nach der europäischen Richtlinie sind alle europäischen Mitgliedstaaten verpflichtet, bis zum 19. Januar 2013 den Führerschein im Scheckkartenformat einzuführen. Belgien hat damit bereits auf der Grundlage der zweiten europäischen Richtlinie 91/439/EWG begonnen (siehe königlichen Erlass vom 23. Juni 2010 zur Änderung des königlichen Erlasses vom 23. März 1998 über den Führerschein). Durch die Sicherheit des neuen Musters wird das Betrugs- und Fälschungsrisiko beträchtlich reduziert und die Führerscheinkontrolle durch die Ordnungsdienste vereinfacht. Für die Herstellung des Führerscheins werden bei der Beantragung das Lichtbild und die digitalisierte Unterschrift des Antragstellers des Führerscheins verwendet, die im Nationalregister der natürlichen Personen vorliegen. So wird die Übereinstimmung mit dem Lichtbild und der Unterschrift auf dem Personalausweis des Antragstellers gewährleistet. Die Gültigkeitsdauer des Führerscheins ist nur so lange wie die Gültigkeitsdauer der Klasse, für die der Führerschein am längsten gilt, und beträgt maximal 10 Jahre. Folglich kann die Gültigkeitsdauer des Führerscheins von der Gültigkeitsdauer der Führerscheinklassen, für die er gilt, abweichen. Wenn die Gültigkeitsdauer einer bestimmten Klasse des Führerscheins abgelaufen ist, gilt der Führerschein möglicherweise noch für andere Klassen mit längerer Gültigkeitsdauer. Jede Person darf nur einen europäischen Führerschein besitzen. In den in Artikel 50 § 1 genannten Fällen kann der Führerscheininhaber kein Duplikat erhalten, sondern muss einen neuen Führerschein mit neuer Gültigkeitsdauer beantragen. Entgegen dem Entwurf, der dem Staatsrat vorgelegt wurde, wird in Artikel 50 § 2 Absatz 3 gestrichen, da das Verfahren für die Beantragung eines neuen Führerscheins zur Anwendung kommt. Die Fahrermächtigung, die mit dem königlichen Erlass vom 23. Juni 2010 zur Änderung des königlichen Erlasses vom 23. März 1998 über den Führerschein eingeführt wurde, wird aufgehoben. III. Fahrprüfer Mit der europäischen Richtlinie werden einheitliche Mindestanforderungen an Personen, die praktische Fahrprüfungen abnehmen, eingeführt. Es werden allgemeine Bedingungen und Anforderungen an ihre Ausbildung vorgeschrieben. Durch die Verbesserung der Kenntnisse und Fähigkeiten der Prüfer soll eine einheitlichere, objektivere Beurteilung der Führerscheinbewerber und eine stärkere Harmonisierung der Führerscheinprüfungen erreicht werden. Anhang IV der Richtlinie enthält eine Übersicht über die Mindestanforderungen an Personen, die praktische Fahrprüfungen abnehmen. Diese Übersicht ist in verschiedene Elemente untergliedert: erforderliche Befähigung, allgemeine Bedingungen, Grundqualifikation (Grundausbildung und Prüfungen), Qualitätssicherung (Inspektion), regelmässige Weiterbildung (nach der Prüfung). Artikel 10 der Richtlinie hat allgemeine Gültigkeit: Er gilt für alle Personen, die praktische Führerscheinprüfungen abnehmen und folglich die Mindestanforderungen von Anhang IV erfüllen müssen. Konkret handelt es sich dabei um folgende Personen: - die Prüfer der Prüfungszentren im Sinne von Artikel 25 des königlichen Erlasses vom 23. März 1998 über den Führerschein, die bereits den Bedingungen von Artikel 26 dieses Erlasses unterliegen - die Prüfer der Ausbildungszentren im Sinne von Artikel 4 (VDAB, FOREm, Bruxelles Formation, De Lijn, TEC und MIVB), die Prüfungen für die Klasse C bzw. D organisieren Die Mindestnormen gelten nur für neue Fahrprüferkandidaten. Dies bedeutet, dass die Fahrprüfer, die vor Inkrafttreten der Richtlinie bereits als Fahrprüfer zugelassen waren, weiterhin Führerscheinprüfungen abnehmen dürfen, auch wenn sie die allgemeinen Bedingungen und Ausbildungsanforderungen nicht erfüllen. Dieser Bestandsschutz gilt nur für die Führerscheinklassen, in denen sie vor dem 19. Januar 2013 bereits Prüfungen abgenommen haben. Fahrprüfer, die vor dem 19. Januar 2013 bereits zur Abnahme von Prüfungen befugt waren, müssen jedoch die Anforderungen in Bezug auf die Qualitätssicherung und die regelmässige Weiterbildung erfüllen. Die Tätigkeiten des Fahrprüfers und des Fahrlehrers in einer zugelassenen Fahrschule im Sinne des KE vom 11. Mai 2004 über die Zulassungsbedingungen für Fahrschulen können nicht von derselben Person ausgeübt werden. Für die Ausübung des Berufs des Fahrprüfers ist für alle neuen Fahrprüfer mindestens ein Abschluss erforderlich ist, der für den Zugang zu Niveau A, B oder C der Staatsverwaltungen vorgeschrieben ist, also ein Abschlusszeugnis der Oberstufe des Sekundarunterrichts. Wie viele Jahre eine Person mindestens Inhaber eines Führerscheins der Klasse B sein muss, um den Beruf des Fahrprüfers ausüben zu können, wird an die europäischen Vorschriften angepasst; Gleiches gilt für die Eingangsvoraussetzungen, um Fahrprüfer für die übrigen Führerscheinklassen zu werden. Fahrprüfer sind verpflichtet, ein Grundausbildungsprogramm zu absolvieren, mit dem bestimmte Fähigkeiten erworben werden, die für die Ausübung des Berufs des Fahrprüfers wesentlich sind; diese Fähigkeiten werden in einer neuen Anlage des königlichen Erlasses aufgelistet. Die Prüfungs- und Ausbildungszentren für den Führerschein können die Zulassung als Ausbildungszentrum für Fahrprüfer beim FÖD Mobilität und Transportwesen beantragen. Die Zulassungsbedingungen für die Ausbildungszentren für Fahrprüfer tragen zur Einheitlichkeit und Qualität der Ausbildung bei und vereinfachen die Kontrolle dieser Zentren. Die Ausbildungszentren müssen ihr Ausbildungsprogramm dem FÖD Mobilität und Transportwesen zur Genehmigung vorlegen. Die Zulassung eines Ausbildungszentrums gilt nur für die Führerscheinklassen, für die das Prüfungs- oder Ausbildungszentrum Führerscheinprüfungen abhält. Die Ausbildungsprogramme der Grundausbildung untergliedern sich in vier Programme: Programm A für die Klassen AM, A1, A2 und A, Programm B für die Klassen B, B+E und G, Programm C für die Klassen C1, C1+E, C und C+E und Programm D für die Klassen D1, D1+E, D und D+E. Die Grundausbildung für Fahrprüfer in Programm B besteht aus einem für alle Gruppen von Führerscheinklassen gemeinsamen Ausbildungsprogramm und einem gruppenspezifischen Abschnitt. Da alle (neuen) Prüfer eine Befugnis als Prüfer der Klasse B benötigen, bevor sie die Befugnis als Prüfer in einer der übrigen Klassen erwerben können, ist die Ausbildung für Klasse B logischerweise am ausführlichsten und umfassendsten. Für die Prüfer für die Programme A, C und D gibt es für jede Gruppe eine spezielle Grundausbildung. Die Mindestkenntnisse und -fähigkeiten der Prüfer müssen mit einer Prüfung geprüft werden können, die sowohl einen theoretischen als auch einen praktischen Teil umfasst. Bei den Prüfungen werden alle in der neuen Anlage aufgelisteten Kenntnisse und Fähigkeiten geprüft. Diese Prüfungen werden von den zugelassenen Ausbildungszentren für Fahrprüfer abgehalten. Das Prüfprogramm muss vom FÖD Mobilität und Transportwesen nach positiver Stellungnahme des Beratungsausschusses, in dem auch Fachleute sitzen, genehmigt werden. Es wird ein Qualitätssicherungssystem eingerichtet, um zu gewährleisten, dass die Normen für alle Prüfer auf dem gewünschten Niveau bleiben. Dazu wenden die Prüfungs- und Ausbildungszentren selbst ein zertifiziertes Qualitätssicherungssystem an, aus dem hervorgeht, dass die Arbeit, die Weiterbildung und die Ergebnisse der Fahrprüfungen verfolgt, evaluiert und ggf. korrigiert werden, um ein möglichst einheitliches Bewertungsverhalten zu erreichen. Die Kontrollen, die in regelmässigen Abständen erfolgen, werden von den speziell dafür ausgebildeten Kontrolleuren der Direktion Zertifizierung und Inspektion des FÖD Mobilität und Transportwesen ausgeführt. Die erforderliche regelmässige Weiterbildung gilt für alle Fahrprüfer. Sie kann sowohl von den Ausbildungszentren für Fahrprüfer als auch von den Prüfungs- und Schulungszentren organisiert werden. Zu diesem Zweck müssen diese Zentren dem FÖD Mobilität und Transportwesen ein Ausbildungsprogramm zur Genehmigung vorlegen, das die dafür geltenden Anforderungen erfüllt. Wir haben die Ehre, Sire, die ehrerbietigen und treuen Diener Eurer Majestät zu sein. Der Premierminister, Y. LETERME Der Staatssekretär für Mobilität, E. SCHOUPPE Umsetzungstabelle für die Richtlinie 2006/126/EG über den Führerschein in belgisches Recht Richtlinie 2006/126/EG über den Führerschein Königlicher Erlass vom 23. März 1998 über den Führerschein (neu) Art. 1 Abs. 1 Art. 17 § 1 Absatz 1 Art. 3 Art. 78bis Absatz 1 Art. 4 Abs. 1 Art. 1 3 Absatz 1 Art. 4 Abs. 2 Diverse Änderungen der Vorschriften Art. 1 4 Art. 1 6/1 Art. 2 § 1 1 Art. 4 11 Art. 6 1 h) Art. 18 1 Art. 4 Abs. 3 Art. 1 6 Art. 4 Abs. 3 a) Art. 2 § 1 2 Art. 18 2 Art. 4 Abs. 3 b) Art. 2 § 1 3 Art. 18 3 Art. 4 Abs. 3 c) Art. 2 § 1 4 Art. 18 5 Art. 4 Abs. 4 erster Gedankenstrich Art. 1 8 Art. 4 Abs. 4 a) erster Gedankenstrich Art.1 7 Art. 4 Abs. 4 b) Art. 2 § 1 5 Art. 5 § 1 Absatz 1 Art. 6 1 c) Art. 6 1 f) dritter Gedankenstrich Art.8 § 2 Art. 4 Abs. 4 c) Art. 2 § 1 6 Art. 4 Abs. 4 d) Diverse Änderungen der Vorschriften Art. 2 § 1 7 Art. 4 Abs. 4 e) Diverse Änderungen der Vorschriften Art. 2 § 1 8 Art. 4 Abs. 4 f) Art. 2 § 1 9 Art. 4 Abs. 4 g) Art. 2 § 1 10 Art. 4 Abs. 4 h) Diverse Änderungen der Vorschriften Art. 2 § 1 11 Art. 4 Abs. 4 i) Diverse Änderungen der Vorschriften Art. 2 § 1 12 Art. 4 Abs. 4 j) Art. 2 § 1 13 Art. 18 6 Art. 4 Abs. 4 k) Art. 2 § 1 14 Art. 18 6 Art. 4 Abs. 6 Absatz 3 Art. 18 Art. 6 Abs. 1 a) Art. 36 Art. 6 Abs. 1 b) Art. 35 7 Art. 6 Abs. 2 a) Art. 20 § 1 9 Art. 6 Abs. 2 b) Art. 20 § 1 13 Art. 6 Abs. 2 c) Art. 20 § 1 10 Art. 20 § 1 12 Art. 6 Abs. 2 d) Art. 20 § 1 1 Art. 20 § 1 2 Art. 20 § 1 3 Art. 20 § 1 4 Art. 20 § 1 5 Art. 20 § 1 6 Art. 20 § 1 7 Art. 20 § 1 8 Art. 6 Abs. 2 e) Art. 20 § 1 2 Art. 6 Abs. 2 e) Art. 20 § 1 3 Art. 20 § 1 5 Art. 20 § 1 6 Art. 7 Abs. 1 b) Art. 35 Art. 31 Art. 7 Abs. 1 c) Art. 5 § 1 Absatz 1 Nr. 2 Art. 15 Absatz 2 Nr. 2 Buchstabe c) Art. 35 2 c) Art. 7 Abs. 1 d) Art. 37 2 Buchstabe a) Absatz 3 7 zweiter Gedankenstrich Art. 38 § 3bis Art. 39 § 1 Absatz 1 Nr. 3 Art. 63 Anlage 5 Art. 7 Abs. 1 e) Art. 3 Art. 7 Abs. 2 Art. 20bis Art. 7 Abs. 3 Art. 22 Art. 7 Abs. 5 Art. 17 § 3 Art. 10 Art. 26 Art. 26bis Art. 26ter Art. 26quater Art. 64 Art. 87 Anlage 9 Art. 13 Art. 78 Absatz 3 Anhang I Nr. 2 Anlage 1 Nr. 2 Anhang II Nr. 5.2 Art. 38 § 2 Anhang IV Art. 26 Art. 26bis Art. 26ter Art. 26quater Art. 64 Art. 87 Anlage 9 Anhang V Art. 37 2 Buchstabe a) Absatz 3 Art. 37 7 zweiter Gedankenstrich Art. 38 § 3bis Art. 39 § 1 Absatz 1 Nr. 3 Art. 63 Anlage 5 Anhang VI Art. 38 GUTACHTEN DER GESETZGEBUNGSABTEILUNG DES STAATSRATS NR. 48.914/4 VOM 8. DEZEMBER 2010 Der Staatsrat, Gesetzgebungsabteilung, 4.Kammer, der am 9. November 2010 vom Staatssekretär für Mobilität, welcher dem Premierminister untersteht, aufgefordert wurde, innerhalb von dreissig Tagen ein Gutachten zum Entwurf des königlichen Erlasses zur Abänderung der Führerscheinklassen, des Führerscheinmusters und der Bedingungen für Prüfer gemäss der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein abzugeben, gab folgendes Gutachten ab: Angesichts des Zeitpunkts, zu dem dieses Gutachten abgegeben wird, weist der Staatsrat darauf hin, dass die Befugnis der Regierung aufgrund ihrer Entlassung auf die Abhandlung laufender Angelegenheiten begrenzt ist. Dieses Gutachten wird jedoch abgegeben, ohne dass geprüft wird, ob dieses Thema unter diese begrenzte Befugnis fällt, da der Gesetzgebungsabteilung nicht sämtliche Fakten bekannt sind, welche die Regierung berücksichtigen kann, um zu beurteilen, ob die Verabschiedung oder Änderung einer Verordnung notwendig ist. Da der Begutachtungsantrag auf der Grundlage von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat, ersetzt durch das Gesetz vom 2. April 2003 gestellt wurde, beschränkt die Gesetzgebungsabteilung ihre Untersuchung gemäss Artikel 84 § 3 der genannten koordinierten Gesetze auf die Rechtsgrundlage des Entwurfs, die Befugnis des erlassenden Organs und die vorab zu erfüllenden Formvorschriften. Im Hinblick auf diese drei Punkte gibt der Entwurf zu folgenden Bemerkungen Anlass: Vorab zu erfüllende Formvorschriften 1. Nach Artikel 6 § 4 Nr.3 des Sondergesetzes vom 8. August 1990 über die Reform der Institutionen müssen die drei Regionalregierungen an der Erarbeitung des Entwurfs beteiligt werden. In den Unterlagen, die dem Begutachtungsantrag beigefügt waren, befinden sich allerdings nur die Kopien der Schreiben, die an die einzelnen Regionalregierungen gerichtet wurden und genau wie der Antrag selbst auf den 9. November 2010 datiert sind. 2. Angesichts der Auswirkungen des Entwurfs auf den Haushalt muss dieser dem für den Staatshaushalt zuständigen Staatssekretär zur Genehmigung vorgelegt werden.In den Unterlagen, die dem Begutachtungsantrag beigefügt waren, befindet sich allerdings nur die Kopie des Genehmigungsantrags, der ihm zugesandt wurde und ebenfalls auf den 9. November 2010 datiert ist. 3. Der Verfasser des Entwurfs muss dafür sorgen, dass die beiden vorab zu erfüllenden Formvorschriften vollständig erfüllt werden. Allgemeine Anmerkung Die Gesetzgebungsabteilung fragt sich, ob es nicht empfehlenswert wäre, näher an der Terminologie der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein (im Folgenden: Richtlinie 2006/126/EG) zu bleiben und die Kohärenz zwischen den Änderungen, die an den einzelnen Bestimmungen des königlichen Erlasses vom 23. März 1998 über den Führerschein (im Folgenden: königlicher Erlass vom 23. März 1998) vorgenommen werden, und dem « Führerscheinkartenmuster », das in Anhang I der Richtlinie 2006/126/EG und dem geplanten Anhang 1 des königlichen Erlasses vom 23. März 1998 (Artikel 64 und Anhang 1 des Erlassentwurfs) festgelegt wird, zu gewährleisten und dieselben Symbole zu verwenden, die auch in der Richtlinie 2006/126/EG angegeben sind (z.B. « CE », « DE », « C1E », « D1E » und « DE » statt « C+E », « D+E », « C1+E », « D1+E » und « D+E »). Diese Anmerkung gilt für den gesamten zur Untersuchung vorliegenden Erlassentwurf. Spezielle Anmerkungen Verfügender Teil Artikel 1 1. Artikel 1 des Entwurfs besagt, dass dieser « der Umsetzung der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.Dezember 2006 über den Führerschein » dient. Dieser Artikel dient der Umsetzung von Artikel 16 Absatz 3 der Richtlinie 2006/126/EG, in der es wie folgt heisst: « 3. Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Vorschriften enthalten ferner den Hinweis, dass die Verweise in den geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften auf die aufgehobene Richtlinie als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie gelten. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme und die Formulierung dieses Hinweises. » Die vorliegende Vorschrift ermöglicht somit eine Umsetzung nach Artikel 16 Absatz 3. Dies ist jedoch nur akzeptabel, wenn in keiner Rechts- oder Verwaltungsvorschrift der Föderalregierung auf die Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein verwiesen wird, die mit der Richtlinie 2006/126/EG aufgehoben wird (1). 2. Zudem muss, damit das positive Recht im Wortlaut des geänderten Erlasses selbst besser zum Ausdruck bringt, dass mit diesem in der vom Entwurf geänderten Fassung die Richtlinie 2006/126/EG umgesetzt wird, auch Artikel 3 des Entwurfs dahingehend ergänzt werden, dass im einleitenden Satz von Artikel 1 des königlichen Erlasses vom 23.März 1998 folgende Worte eingefügt werden: « mit dem die Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein umgesetzt wird: » (2). Artikel 22 In § 2 Absatz 1 des geplanten Artikel 26quater müssen die Worte « der FÖD Mobilität und Transportwesen » durch die Worte « der Minister oder dessen Beauftragter » ersetzt werden. Diese Bemerkung gilt auch für den restlichen Entwurf. Artikel 45 Mit Artikel 45 des Entwurfs werden nicht ein, sondern drei Absätze zu Artikel 64 des königlichen Erlasses vom 23. März 1998 hinzugefügt. Der einleitende Satz muss daher korrigiert werden. Artikel 70 In Punkt I.1.2 von Anlage 6 des königlichen Erlasses vom 23. März 1998 muss nicht die Bezeichnung « A » ersetzt, sondern der Passus « A1, A2, A » eingefügt werden. Die Bezeichnung « A » wurde an dieser Stelle nämlich mit der Änderung durch Artikel 27 Nr. 1 des königlichen Änderungserlasses vom 1. September 2006 gestrichen. Artikel 70 Buchstabe c) des Entwurfs muss dahingehend geändert werden. Anlagen Anlage 1 und 2 Dem französischen und niederländischen Wortlaut von Anlage 1 des Entwurfs wurde eine deutsche Fassung hinzugefügt. Artikel 56 § 1 Absatz 1 der koordinierten Gesetze über den Sprachgebrauch in Verwaltungsangelegenheiten vom 18. Juli 1966 würde durch das Weglassen der deutschen Fassung von Anlage 1 des Entwurfs besser berücksichtigt. Hingegen darf das neue Führerscheinmuster auf Deutsch sowohl in den französischen als auch in den niederländischen Wortlaut dieser Anlage aufgenommen werden. Dieselbe Anmerkung gilt auch für Anlage 2 des Entwurfs. Schlussbemerkung Im französischen Wortlaut des Erlassentwurfs wird das Wort « euro » in den Plural gesetzt, wenn es um mehr als einen Euro geht. (1) Im nationalen Recht muss grundsätzlich auf die Rechtsakte verwiesen werden, die der Umsetzung der Richtlinien dienen, und nicht direkt auf diese Richtlinien. (2) Grundsätze der Gesetzgebungstechnik - Leitfaden für die Erstellung von Rechts- und Verwaltungstexten, www.raadvst-consetat.be, Registerkarte « Gesetzgebungstechnik », Formular F 4-1-2-3 Absatz 3, im Gutachten für den betreffenden Fall angepasst. Die Kammer setzte sich zusammen aus: den Herren: P. Liénardy, Vorsitzender der Kammer; J. Jaumotte und L. Detroux, Staatsräte; Frau C. Gigot, Schriftführerin. Der Bericht wurde von Herrn Y. Chauffoureaux, Auditor, verfasst. Die Übereinstimmung des französischen und des niederländischen Wortlauts wurde unter der Aufsicht von Herrn P. Liénardy geprüft. Die Schriftführerin, Der Vorsitzende, C. Gigot. P. Liénardy. 28. APRIL 2011 - Königlicher Erlass zur Abänderung der Führerscheinklassen, des Führerscheinmusters und der Bedingungen für Prüfer gemäss der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.Dezember 2006 über den Führerschein ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des koordinierten Gesetzes über die Strassenverkehrspolizei vom 16. März 1968, Artikel 1 Absatz 1, Artikel 21, ersetzt mit dem Gesetz vom 9. Juli 1976 und geändert mit dem Gesetz vom 18. Juli 1990, Artikel 23 § 3, eingefügt mit dem Gesetz vom 18. Juli 1990, Artikel 26, ersetzt mit dem Gesetz vom 9. Juli 1976, und Artikel 27, ersetzt mit dem Gesetz vom 9. Juli 1976 und geändert mit dem Gesetz vom 18. Juli 1990; Aufgrund des königlichen Erlasses vom 1. Dezember 1975 zur Festlegung der allgemeinen Ordnung über den Strassenverkehr und die Benutzung der öffentlichen Strasse; Aufgrund des königlichen Erlasses vom 23. März 1998 über den Führerschein; Aufgrund des königlichen Erlasses vom 11. Mai 2004 über die Zulassungsbedingungen für Fahrschulen; Aufgrund des königlichen Erlasses vom 4. Mai 2007 über den Führerschein, die berufliche Eignung und die Weiterbildung der Fahrer von Fahrzeugen der Klassen C, C+E, D und D+E sowie der Unterklassen C1, C1+E, D1 und D1+E; Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 5. November 2010; Aufgrund des Einverständnisses des für den Haushalt zuständigen Staatssekretärs vom 10. Dezember 2010; Aufgrund des Gutachtens des Staatsrats Nr. 48.914/4 vom 8. Dezember 2010 gemäss Artikel 84 § 1 Absatz 1 Ziffer 1 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat vom 12. Januar 1973; Auf Vorschlag des Premierministers und des Staatssekretärs für Mobilität, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: KAPITEL 1 - Umsetzungsmassnahme Artikel 1 - Der vorliegende Erlass dient der Umsetzung der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein. KAPITEL 2 - Änderung des königlichen Erlasses vom 23. März 1998 über den Führerschein Art. 2 - Im königlichen Erlass vom 23. März 1998 über den Führerschein werden folgende Änderungen vorgenommen: 1. Die Bezeichnung « A3 » wird ersetzt durch: « AM »;2. Der Passus « über den Führerschein, die berufliche Eignung und die Weiterbildung der Fahrer von Fahrzeugen der Klassen C, C+E, D und D+E sowie der Unterklassen C1, C1+E, D1 und D1+E » wird ersetzt durch: « über den Führerschein, die berufliche Eignung und die Weiterbildung der Fahrer von Fahrzeugen der Klassen C1, C1+E, C, C+E, D1, D1+E, D, D+E ». Art. 3 - In Artikel 1 desselben Erlasses, der mit den königlichen Erlassen vom 17. März 2005, 13. Februar 2007 und 23. Dezember 2008 geändert wurde, werden folgende Änderungen vorgenommen: a) Im einleitende Satz wird folgender Passus eingefügt: « welcher der Umsetzung der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.Dezember 2006 über den Führerschein dient »; b) In der Bestimmung in Nr.3 wird Absatz 1 ersetzt durch: « 3. « Motorfahrzeug »: jedes mit einem Motor ausgestattete Fahrzeug, das sich aus eigener Kraft auf der Strasse fortbewegt, mit Ausnahme der Schienenfahrzeuge. »; c) Die Bestimmung in Nr.4 wird ersetzt durch: « 4. « Kleinkraftrad »: jedes zwei- oder dreirädrige Fahrzeug mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von 45 km/h und folgenden Eigenschaften: i) Zweirädrige Kleinkrafträder: - Hubraum von bis zu 50 cm3 im Falle von Verbrennungsmotoren oder - maximale Nenndauerleistung von bis zu 4 kW im Falle von Elektromotoren; ii) Dreirädrige Kleinkrafträder: - Hubraum von bis zu 50 cm3 im Falle von Fremdzündungsmotoren oder - maximale Nutzleistung von bis zu 4 kW im Falle anderer Verbrennungsmotoren oder - maximale Nenndauerleistung von bis zu 4 kW im Falle von Elektromotoren »; d) Die Bestimmung in Nr.6 wird ersetzt durch: « 6. « Motorgetriebenes Dreiradfahrzeug »: jedes mit drei symmetrisch angeordneten Rädern ausgestattete Motorfahrzeug mit einem Motor mit einem Hubraum von mehr als 50 cm3 im Falle von Verbrennungsmotoren und/oder einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h »; e) In Nr.6/1 wird eine Bestimmung mit folgendem Wortlaut eingefügt: « 6./1 « Vierrädriges Leichtkraftfahrzeug »: jedes vierrädrige Motorfahrzeug mit einer Leermasse von bis zu 350 kg, ohne Masse der Batterien im Falle von Elektrofahrzeugen, mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von bis zu 45 km/h und i) einem Motor mit einem Hubraum von bis zu 50 cm3 im Falle von Motoren mit elektrischer Zündung oder ii) einer maximalen Nutzleistung von bis zu 4 kW im Falle anderer Verbrennungsmotoren oder iii) einer maximalen Nenndauerleistung von bis zu 4 kW im Falle von Elektromotoren »;f) Die Bestimmung in Nr.7 wird ersetzt durch: « 7. « Motorgetriebenes Vierradfahrzeug »: jedes nicht als Motorfahrzeug im Sinne von Nr. 6/1 zu betrachtende Motorfahrzeug, dessen Leergewicht 400 kg oder, für Fahrzeuge, die für den Güterverkehr verwendet werden, 500 kg nicht übersteigt, ohne Masse der Batterien im Falle von Elektrofahrzeugen, und mit einer maximalen Nutzleistung von bis zu 15 kW »; g) Die Bestimmung in Nr.8 wird ersetzt durch: « 8. « Kraftfahrzeug »: jedes Motorfahrzeug, das üblicherweise auf der Strasse zur Beförderung von Personen oder Gütern oder zum Ziehen von Fahrzeugen, die für die Personen- oder Güterbeförderung benutzt werden, dient. Dieser Begriff schliesst Trolleybusse, d. h. nicht schienengebundene, mit einer elektrischen Leitung verbundene Fahrzeuge, ein. Er schliesst land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen nicht ein. »; h) In der Bestimmung in Nr.9 der französischen Fassung wird das Wort « choses » durch das Wort « marchandises » ersetzt. Art. 4 - Artikel 2 derselben Erlasses, geändert durch den königlichen Erlass vom 1. September 2006, wird ersetzt durch: « Art. 2.§ 1. Für die Anwendung der Rechts- und Verwaltungsbestimmungen in Bezug auf die Fahrerlaubnis werden die Motorfahrzeuge in folgende Klassen unterteilt: 1. Klasse AM: - Kleinkrafträder mit einer Höchstgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h - Vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge Für die Anwendung von Artikel 65 werden Kleinkrafträder mit einer Höchstgeschwindigkeit von bis zu 25 km/h der Klasse AM zugeordnet.2. Klasse A1: - Motorräder mit einem Hubraum von bis zu 125 cm3, mit einer Motorleistung von bis zu 11 kW und einem Leistungsgewicht bis zu 0,1 kW/kg - Motorgetriebene Dreiradfahrzeuge mit einer Motorleistung von bis zu 15 kW Hinter Fahrzeugen dieser Klasse darf ein Anhänger mitgeführt werden, ausser bei einem Motorrad mit Beiwagen.3. Klasse A2: Motorräder mit einer Motorleistung von bis zu 35 kW und einem Leistungsgewicht bis zu 0,2 kW/kg, die nicht von einem Fahrzeug mit mehr als der doppelten Motorleistung abgeleitet sind Hinter Fahrzeugen dieser Klasse darf ein Anhänger mitgeführt werden, ausser bei einem Motorrad mit Beiwagen.4. Klasse A: - Motorräder mit oder ohne Beiwagen - Motorgetriebene Dreiradfahrzeuge mit einer Motorleistung von mehr als 15 kW Hinter Fahrzeugen dieser Klasse darf ein Anhänger mitgeführt werden, ausser bei einem Motorrad mit Beiwagen.5. Klasse B: Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von höchstens 3500 kg, die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen ausser dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind;hinter Kraftfahrzeugen dieser Klasse darf ein Anhänger mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 750 kg mitgeführt werden. Hinter Kraftfahrzeugen dieser Klasse darf ein Anhänger mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 750 kg mitgeführt werden, sofern das zulässige Gesamtgewicht dieser Fahrzeugkombination 4 250 kg nicht übersteigt. Vierrädrige Motorfahrzeuge fallen ebenfalls unter diese Klasse. 6. Klasse B+E: Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger oder Sattelanhänger bestehen, sofern das zulässige Gesamtgewicht des Anhängers oder Sattelanhängers 3 500 kg nicht übersteigt.7. Klasse C1: Kraftfahrzeuge, ausgenommen jene der Klasse D oder D1, mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 500 kg, jedoch nicht mehr als 7 500 kg, die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen ausser dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind;hinter Kraftfahrzeugen dieser Klasse darf ein Anhänger mit einem zulässigen Gesamtgewicht von höchstens 750 kg mitgeführt werden. 8. Klasse C1+E: - Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse C1 und einem Anhänger oder Sattelanhänger mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 750 kg bestehen, sofern das zulässige Gesamtgewicht der Fahrzeugkombination 12 000 kg nicht übersteigt - Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger oder Sattelanhänger mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 500 kg bestehen, sofern das zulässige Gesamtgewicht der Fahrzeugkombination 12 000 kg nicht übersteigt.9. Klasse C: Kraftfahrzeuge, ausgenommen jene der Klasse D oder D1, mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 500 kg, die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen ausser dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind;hinter Kraftfahrzeugen dieser Klasse darf ein Anhänger mit einem zulässigen Gesamtgewicht von höchstens 750 kg mitgeführt werden. 10. Klasse C+E: Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse C und einem Anhänger oder Sattelanhänger mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 750 kg bestehen.11. Klasse D1: Kraftfahrzeuge, die zur Beförderung von mehr als acht, jedoch nicht mehr als 16 Personen ausser dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind und deren Länge höchstens 8 m beträgt;hinter Kraftfahrzeugen dieser Klasse darf ein Anhänger mit einem zulässigen Gesamtgewicht von höchstens 750 kg mitgeführt werden. 12. Klasse D1+E: Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse D1 und einem Anhänger mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 750 kg bestehen.13. Klasse D: Kraftfahrzeuge, die zur Beförderung von mehr als acht Personen ausser dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind;hinter Kraftfahrzeugen dieser Klasse darf ein Anhänger mit einem zulässigen Gesamtgewicht von höchstens 750 kg mitgeführt werden. Zu dieser Klasse gehören auch: - Gelenkbusse, wie sie in Artikel 1 § 2 Absatz 50 des königlichen Erlasses vom 15. März 1968 zur Festlegung der allgemeinen Regelung über die technischen Anforderungen an Motorfahrzeuge, ihre Anhänger, ihre Bestandteile und ihr Sicherheitszubehör definiert sind. - Touristenbahnen, wie sie in Artikel 1 § 2 Absatz 88 des o. g. königlichen Erlasses vom 15. März 1968 definiert sind und als Attraktion in Touristenzentern eingesetzt werden, mit einer Höchstgeschwindigkeit von 25 km/h, sofern der Betrieb dieser Bahn von der Kommunalverwaltung als « öffentliche Vergnügung » zugelassen ist und sie die kommunalen Auflagen erfüllt. 14. Klasse D+E: Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse D und einem Anhänger mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 750 kg bestehen.15. Klasse G: Land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen und ihre Anhänger sowie Fahrzeuge, die als landwirtschaftliche Geräte, Einachsschlepper oder Mähmaschinen zugelassen sind. § 2. Motorfahrzeuge, die auf öffentlichen Strassen fahren und nicht unter eine der in § 1 definierten Klassen fallen, wie fahrbare Industriegeräte, werden je nach zulässigem Gesamtgewicht der Klasse B, C1 oder C zugeordnet. ». Art. 5 - In Artikel 4 desselben Erlasses, der mit den königlichen Erlassen vom 5. September 2002, 22. März 2004, 1. September 2006, 24. August 2007 und 23. Dezember 2008 geändert wurde, werden folgende Änderungen vorgenommen: a) In der Bestimmung in Nr.4 wird der Passus « D oder D+E und der Unterklasse D1 oder D1+E » ersetzt durch: « D1, D1+E, D oder D+E »; b) In der Bestimmung in Nr.5 wird der Passus « C, C+E oder D+E oder für die Unterklasse C1, C1+E, D1 oder D1+E » ersetzt durch: « C1, C1+E, C, C+E, D1, D1+E, D oder D+E »; c) In der Bestimmung in Nr.6 wird der Passus « A, C, C+E, D oder D+E oder für die Unterklassen C1, C1+E, D1 oder D1+E » ersetzt durch: « A1, A2, A, C1, C1+E, C, C+E, D1, D1+E, D oder D+E »; d) In der Bestimmung in Nr.7 wird der Passus « C, C+E und für die Unterklassen C1 und C1+E » ersetzt durch: « C1, C1+E, C, C+E » und der Passus « D, D+E und für die Unterklassen D1 und D1+E » wird ersetzt durch: « D1, D1+E, D oder D+E »; e) In der Bestimmung in Nr.9 wird der Passus « A, B, B+E, C, C+E, D oder D+E oder für die Unterklasse C1, C1+E, D1 oder D1+E » ersetzt durch: « A1, A2, A, B, B+E, C1, C1+E, C, C+E, D1, D1+E, D oder D+E »; f) Die Bestimmung in Nr.10 wird ersetzt durch: « 10. Fahrer von Fahrzeugen der Klasse AM, die vor dem 15. Februar 1961 geboren sind, »; g) Die Bestimmung in Nr.11, die mit dem königlichen Erlass vom 1. September 2006 gestrichen wurde, wird wie folgt wieder eingefügt: « 11. Fahrer von Kleinkrafträdern mit einer Höchstgeschwindigkeit von bis zu 25 km/h, »; h) In der Bestimmung in Nr.15 wird der Passus « C und C+E und für die Unterklasse C1 und C1+E » ersetzt durch: « C1, C1+E, C und C+E ». Art. 6 - In Artikel 5 desselben Erlasses, der mit den königlichen Erlassen vom 22. März 2004, 15. Juli 2004 und 10. Juli 2006 geändert wurde, werden folgende Änderungen vorgenommen: a) In § 1 Absatz 1 wird der erste Satz, der mit « Jeder Bewerber » beginnt und mit « an einer Schulung teilnehmen » endet, durch folgenden Satz ersetzt: « Jeder Bewerber für einen Führerschein der Klasse AM, A1, A2 A, B+E, C1, C1+E, C, C+E, D1, D1+E, D oder D+E, jeder Inhaber eines Führerscheins mit dem Code 78, der einen Führerschein ohne diesen Code haben möchte, und jeder Inhaber eines Führerscheins der Klasse B, der den Code 96 hinzuerwerben möchte, muss an einer Schulung teilnehmen. »; b) § 1 Absatz 1 Nr.2 wird um folgenden Satz ergänzt: « Diese Bestimmung gilt jedoch nicht für Bewerber für den Führerschein der Klasse A2 oder A, die seit mindestens zwei Jahren Inhaber eines Führerscheins der Klasse A1 bzw. A2 sind. »; c) In § 2 Nr.2 wird der Passus « oder Unterklasse » und der Passus « oder eine Unterklasse » gestrichen; d) In § 2 Nr.3 wird der Passus « und Unterklassen » gestrichen. Art. 7 - In Artikel 6 desselben Erlasses, der mit den königlichen Erlassen vom 5. September 2002, 15. Juli 2004, 10. Juli 2006, 28. November 2008 und 23. Dezember 2008 geändert wurde, werden folgende Änderungen vorgenommen: a) In der Bestimmung in Nr.1 Buchstabe c) erster Spiegelstrich wird der Passus « C oder D oder für die Unterklasse C1 oder D1 » ersetzt durch: « C1, C, D1 oder D und für die Eintragung von Code 96 »; b) In der Bestimmung in Nr.1 Buchstabe c) zweiter Spiegelstrich wird der Passus « C+E oder D+E oder für die Unterklasse C1+E oder D1+E » ersetzt durch: « C1+E, C+E, D1+E oder D+E »; c) In der Bestimmung in Nr.1 Buchstabe f) wird der Passus « oder Unterklasse » jeweils gestrichen; d) Die Bestimmung in Nr.1 Buchstabe f) dritter Spiegelstrich wird ersetzt durch: "für Inhaber eines Führerscheins der Klasse B, die einen provisorischen Führerschein mit Eintragung von Code 96 erhalten möchten »; e) Die Bestimmung in Nr.1 Buchstabe g) wird ersetzt durch: « g) Er muss in einer Fahrschule den in Artikel 15 Absatz 2 Nr. 3 Buchstabe a) erwähnten praktischen Unterricht besucht haben, wenn er sich um einen provisorischen Führerschein für das Führen von Fahrzeugen der Klasse A1, A2 oder A bewirbt. »; f) Die Bestimmung in Nr.1 Buchstabe h) wird ersetzt durch: « h) Er muss für die Klasse AM das Alter von 16 Jahren, für die Klassen A1, B, B+E, C1, C1+E, C, C+E, D1, D1+E, D und D+E das Alter von 18 Jahren, für die Klasse A2 das Alter von 20 Jahren und für die Klasse A, wenn er seit mindestens zwei Jahren Inhaber eines Führerscheins der Klasse A2 ist, das Alter von 22 Jahren und ansonsten das Alter von 24 Jahren erreicht haben. »; g) In der Bestimmung in Nr.1 Buchstabe j) wird der Passus « oder A » ersetzt durch: « A1, A2 oder A »; h) In der Bestimmung in Nr.2 Buchstabe a) wird der Passus « oder Unterklasse » gestrichen; i) In der Bestimmung in Nr.2 Buchstabe b) wird der Passus « und A » ersetzt durch: « A1, A2 und A »; j) In der Bestimmung in Nr.2 Buchstabe c) wird in der französischen Fassung das Wort « choses » durch das Wort « marchandises » ersetzt und der Passus « C oder C+E oder die Unterklassen C1 oder C1+E » ersetzt durch « C1, C1+E, C oder C+E »; k) Die Bestimmung in Nr.2 Buchstabe e) wird wie folgt ersetzt: « e) Es darf keinen Anhänger ziehen, wenn der provisorische Führerschein für die Klassen AM, A1, A2, A, B, C1, C, D1 oder D für gültig erklärt wurde, es sei denn, Code 96 ist im Dokument eingetragen. »; l) In der Bestimmung in Nr.2 Buchstabe f) wird der Passus « C, C+E, D, D+E oder der Unterklasse C1, C1+E, D1 oder D1+E » ersetzt durch: « C1, C1+E, C, C+E, D1, D1+E, D, D+E »; m) In der Bestimmung in Nr.3 Buchstabe b) wird der Passus « C oder C+E oder für die Unterklasse C1 oder C1+E » ersetzt durch: « C1, C1+E, C oder C+E » und der Passus « D oder D+E oder für die Unterklasse D1 oder D1+E » wird ersetzt durch: « D1, D1+E, D oder D+E »; n) In der Bestimmung in Nr.3 Buchstabe f) wird das Wort « Ehegatte » durch « gesetzlicher Partner » ersetzt und der Passus « C, C+E, D oder D+E oder für die Unterklasse C1, C1+E, D1 oder D1+E » wird ersetzt durch: « C1, C1+E, C, C+E, D1, D1+E, D oder D+E »; der Passus « oder auf einer Schulungslizenz » wird gestrichen. Art. 8 - In Artikel 8 desselben Erlasses, der mit den königlichen Erlassen vom 5. September 2002 und vom 10. Juli 2006 geändert wurde, werden folgende Änderungen vorgenommen: a) § 2 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt: « § 2.Die in Artikel 7 genannte Behörde erklärt den provisorischen Führerschein für gültig für die Klasse AM, A1, A2, A, B, B+E, C1, C1+E, C, C+E, D1, D1+E, D oder D+E. Die in Artikel 7 genannte Behörde trägt den Code 96 auf dem provisorischen Führerschein ein, der für die Klasse B gilt und im Hinblick auf die Fahrschulung mit einer Fahrzeugkombination mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 500 kg, jedoch nicht über 4 250 kg, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 750 kg besteht, ausgestellt wurde. »; b) In § 3 wird der Passus « oder Unterklasse » gestrichen;c) In § 4 Absatz 1 wird nach « im vorliegenden Abschnitt » der Passus « oder im königlichen Erlass vom 10.Juli 2006 über den Führerschein für Fahrzeuge der Klasse B » eingefügt; d) In § 5 Absatz 1 Nr.3 wird der Passus « oder A » ersetzt durch: « A1, A2 oder A »; e) In § 5 Absatz 1 Nr.4 und in § 6 Nr. 2 wird der Passus « oder Unterklasse » gestrichen. Art. 9 - In Artikel 14 desselben Erlasses, der mit dem königlichen Erlass vom 1. September 2006 geändert wurde, werden folgende Änderungen vorgenommen: a) In Absatz 2 Nr.1 wird der Passus « C, D und G und für die Unterklassen C1 und D1 » ersetzt durch: « C1, C, D1, D und G »; b) In Absatz 2 Nr.2 wird der Passus « Klassen A » ersetzt durch: « Klassen A1, A2 und A ». Art. 10 - In Artikel 15 Absatz 2 desselben Erlasses, der mit den königlichen Erlassen vom 15. September 2002 und vom 10. Juli 2006 geändert wurde, werden folgende Änderungen vorgenommen: a) In der Bestimmung in Nr.1 Buchstabe b) wird der Passus « mit dem Vermerk « Automatik » » durch « mit dem Code 78 » ersetzt und der Passus « oder Unterklasse » gestrichen; b) In der Bestimmung in Nr.1 Buchstabe c) wird der Passus « Klasse A » ersetzt durch: « Klasse A1, A2 oder A »; c) In den Bestimmungen in Nr.1 Buchstabe e) und f) wird der Passus « oder A » durch « A1, A2 oder A » und der Passus « mit dem Vermerk « Automatik » » durch « mit dem Code 78 » ersetzt; d) Die Bestimmung in Nr.1 Buchstabe i) wird gestrichen; e) In der Bestimmung in Nr.2 Buchstabe a) wird der Passus « B+E, C, C+E, D oder D+E oder die Unterklasse C1, C1+E, D1 oder D1+E » ersetzt durch: « B, B+E, C1, C1+E, C, C+E, D1, D1+E, D oder D+E »; f) Die Bestimmung in Nr.2 Buchstabe b), die mit dem königlichen Erlass vom 10. Juli 2006 gestrichen wurde, wird wie folgt wieder eingefügt: « b) für den Inhaber eines Führerscheins der Klasse B, der die Eintragung von Code 372 wünscht »; g) Die Bestimmung in Nr.2 wird mit folgender Bestimmung in Buchstabe c) ergänzt: « c) für den Bewerber, der Inhaber eines seit mindestens zwei Jahren gültigen Führerscheins der Klasse A1 oder A2 ist und einen Führerschein der Klasse A2 bzw.A erwerben möchte »; h) In der Bestimmung in Nr.3 Buchstabe a) wird der Passus « Klasse A » ersetzt durch: « Klasse A1, A2 oder A »; i) Die Bestimmung in Nr.3 wird mit folgender Bestimmung in Buchstabe c) ergänzt: « c) für den Inhaber eines provisorischen Führerscheins der Klasse B im Sinne des königlichen Erlasses vom 10.Juli 2006 über den Führerschein für Fahrzeuge der Klasse B, der die praktische Prüfung zweimal nicht bestanden hat »; j) In der Bestimmung in Nr.4 Buchstabe a) wird der Passus « A, B+E, C, C+E, D oder D+E oder für die Unterklasse C1, C1+E, D1 oder D1+E » ersetzt durch: « A, A1, A2, B+E, C1, C1+E, C, C+E, D1, D1+E, D oder D+E »; k) In der Bestimmung in Nr.4 Buchstabe b) wird der Passus « C, C+E, D oder D+E oder für die Unterklasse C1, C1+E, D1 oder D1+E » ersetzt durch: « C1, C1+E, C, C+E, D1, D1+E, D oder D+E »; l) Die Bestimmung in Nr.4 Buchstabe c), die mit dem königlichen Erlass vom 10. Juli 2006 gestrichen wurde, wird wie folgt wieder eingefügt: « c) für den Bewerber, der einen Führerschein der Klasse B mit dem Code 96 erwerben möchte »; m) In der Bestimmung in Nr.4 Buchstabe e) wird der Passus « Klasse A » ersetzt durch: « Klasse A1, A2 oder A »; n) Die Bestimmung in Nr.6, die mit dem königlichen Erlass vom 10. Juli 2006 gestrichen wurde, wird wie folgt wieder eingefügt: « Nr. 6 zwanzig Stunden: für den Bewerber, der einen provisorischen Führerschein ohne Begleiter im Sinne des königlichen Erlasses über den Führerschein für Fahrzeuge der Klasse B erwerben möchte. ». Art. 11 - In Artikel 16 desselben Erlasses, der mit dem königlichen Erlass vom 10. Juli 2006 geändert wurde, werden folgende Änderungen vorgenommen: 1. In Absatz 1 wird der Passus « oder die Unterklasse » gestrichen;2. In Absatz 3 wird der Passus « ab dem Datum des Kursbeginns » gestrichen. Art. 12 - In Artikel 17 desselben Erlasses werden folgende Änderungen vorgenommen: 1. In § 1 wird Absatz 2 mit folgendem Satz ergänzt: « Dieser Antrag beinhaltet die Zustimmung des Antragstellers zur Verwendung seines Lichtbilds und seiner digitalisierten Unterschrift aus dem Nationalregister der natürlichen Personen im Sinne von Artikel 6bis § 1 Nr.1 des Gesetzes vom 19. Juli 1991 über die Bevölkerungsregister, die Personalausweise, die Ausländerkarten und die Aufenthaltsdokumente und zur Abänderung des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen, für die Ausstellung des Führerscheins. »; 2. In § 1 Absatz 3 wird die Bestimmung in Nr.1 ersetzt durch: « 1. ein Lichtbild des Antragstellers, das den vom Minister festgelegten Vorgaben entspricht, wenn das in Absatz 2 genannte Lichtbild für die Ausstellung des Führerscheins nicht verwendet werden kann »; 3. In § 1 Absatz 4 wird der Passus « im Sinne von Artikel 33 oder der praktischen Prüfung im Sinne von Artikel 27 Nr.3 und 4 sowie Artikel 29 » ersetzt durch: « im Sinne von Artikel 29 Nr. 2 und Artikel 33 sowie von Artikel 21 des königlichen Erlasses vom 4. Mai 2007 über den Führerschein, die berufliche Eignung und die Weiterbildung der Fahrer von Fahrzeugen der Klassen C1, C1+E, C, C+E, D1, D1+E, D, D+E »;4. § 1 wird mit zwei Absätzen mit folgendem Wortlaut ergänzt: « Jeder Führerschein, der nicht innerhalb einer Frist von drei Tagen nach Antragstellung ausgestellt wird, wird von der in Artikel 7 genannten Behörde vernichtet. Der Minister oder sein Beauftragter legt fest, wie mit den Antragsformularen zu verfahren ist. »; 5. Ein neuer § 3 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: « § 3.Abgesehen von dem in § 2 genannten Fall darf für einen Antragsteller, der bereits Inhaber eines europäischen Führerscheins derselben Klasse ist, kein Führerschein ausgestellt werden. Es darf kein Führerschein für einen Antragsteller ausgestellt werden, der bereits Inhaber eines europäischen Führerscheins derselben Klasse ist, für welchen eine nationale Beschränkung, eine Aussetzung oder ein Entzug der Fahrerlaubnis in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums gilt. ». Art. 13 - Artikel 18 desselben Erlasses, der mit den königlichen Erlassen vom 1. September 2006 und vom 4. Mai 2007 geändert wurde, wird wie folgt ersetzt: « Art. 18.Das Mindestalter für den Erwerb eines Führerscheins ist wie folgt festgelegt: 1. 16 Jahre für die Klassen AM und G.2. 18 Jahre für die Klassen A1, B, B+E, C1 und C1+E. Für Inhaber eines europäischen Führerscheins, der in einem anderen Mitgliedstaat erworben wurde und für die Klasse A1 gilt, beträgt das Mindestalter jedoch 16 Jahre. 3. 20 Jahre für die Klasse A2. Für Inhaber eines europäischen Führerscheins, der in einem anderen Mitgliedstaat erworben wurde und für die Klasse A2 gilt, beträgt das Mindestalter jedoch 18 Jahre. 4. 21 Jahre für die Klassen C, C+E, D1 und D1+E. Allerdings kann ein Bewerber, der mindestens 18 Jahre alt ist, einen Führerschein der Klasse C, C+E, D1 und D1+E erwerben, vorausgesetzt, er ist Inhaber eines Grundqualifikationsnachweises im Sinne des königlichen Erlasses vom 4. Mai 2007 über den Führerschein, die berufliche Eignung und die Weiterbildung der Fahrer von Fahrzeugen der Klassen C1, C1+E, C, C+E, D1, D1+E, D, D+E. 5. 24 Jahre für die Klasse A, es sei denn, der Bewerber ist seit mindestens zwei Jahren.Inhaber eines Führerscheins der Klasse A2, dann gilt ein Mindestalter von 22 Jahren. Für Inhaber eines europäischen Führerscheins, der in einem anderen Mitgliedstaat erworben wurde und für die Klasse A gilt, beträgt das Mindestalter jedoch 20 Jahre. 6. 24 Jahre für die Klassen D und D+E. Allerdings kann ein Bewerber, der mindestens 18 Jahre alt ist, einen Führerschein der Klasse D und D+E erwerben, vorausgesetzt, er ist Inhaber eines Grundqualifikationsnachweises im Sinne des königlichen Erlasses vom 4. Mai 2007 über den Führerschein, die berufliche Eignung und die Weiterbildung der Fahrer von Fahrzeugen der Klassen C1, C1+E, C, C+E, D1, D1+E, D, D+E. ». Art. 14 - In Artikel 19 desselben Erlasses, der mit den königlichen Erlassen vom 5. September 2002, 1. September 2006 und 4. Mai 2007 geändert wurde, werden folgende Änderungen vorgenommen: 1. In § 1 wird der Passus « A, B, B+E, C, C+E, D, D+E oder G oder der Unterklasse C1, C1+E, D1 oder D1+E » ersetzt durch: « A1, A2, A, B, B+E, C1, C1+E, C, C+E, D1, D1+E, D, D+E oder G »;2. § 2 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt: « § 2.Ein Bewerber, der unter 21 Jahre alt ist und die praktische Prüfung mit einem Fahrzeug der Klasse C abgelegt hat, erhält einen Führerschein, der nur für das Führen von Fahrzeugen der Klasse C1 für gültig erklärt wird, es sei denn, er ist Inhaber eines Grundqualifikationsnachweises im Sinne des königlichen Erlasses vom 4. Mai 2007 über den Führerschein, die berufliche Eignung und die Weiterbildung der Fahrer von Fahrzeugen der Klassen C1, C1+E, C, C+E, D1, D1+E, D, D+E. Sobald der Führerscheininhaber das Alter von 21 Jahren erreicht, kann ihm ein Führerschein ausgestellt werden, der für das Führen von Fahrzeugen der Klasse C für gültig erklärt wird, ohne dass er eine Schulung absolvieren und eine neue theoretische und praktische Prüfung ablegen muss. Das in Artikel 49 vorgeschriebene Verfahren ist anwendbar. »; 3. § 3 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt: « § 3.Ein Bewerber, der unter 24 Jahre alt ist und die praktische Prüfung mit einem Fahrzeug der Klasse D abgelegt hat, erhält einen Führerschein, der nur für das Führen von Fahrzeugen der Klasse D1 für gültig erklärt wird, es sei denn, er ist Inhaber eines Grundqualifikationsnachweises im Sinne des königlichen Erlasses vom 4. Mai 2007 über den Führerschein, die berufliche Eignung und die Weiterbildung der Fahrer von Fahrzeugen der Klassen C1, C1+E, C, C+E, D1, D1+E, D, D+E. Sobald der Führerscheininhaber das Alter von 24 Jahren erreicht, kann ihm ein Führerschein ausgestellt werden, der für das Führen von Fahrzeugen der Klasse D für gültig erklärt wird, ohne dass er eine Schulung absolvieren und eine neue theoretische und praktische Prüfung ablegen muss. Das in Artikel 49 vorgeschriebene Verfahren ist anwendbar. ». Art. 15 - In Artikel 20 desselben Erlasses, der mit den königlichen Erlassen vom 1. September 2006, 28. Dezember 2006 und 24. August 2007 geändert wurde, werden folgende Änderungen vorgenommen: 1. § 1 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt: « § 1.Die Gültigkeit von Führerscheinen wird wie folgt festgelegt: 1. Ein für die Klasse A1 für gültig erklärter Führerschein ist ebenfalls gültig für das Führen von Fahrzeugen der Klasse AM.2. Ein für die Klasse A2 für gültig erklärter Führerschein ist ebenfalls gültig für das Führen von Fahrzeugen der Klasse AM und A1.3. Ein für die Klasse A für gültig erklärter Führerschein ist ebenfalls gültig für das Führen von Fahrzeugen der Klasse AM, A1 und A2.4. Ein für die Klasse B für gültig erklärter Führerschein ist ebenfalls gültig für das Führen von Fahrzeugen der Klasse AM.5. Ein für die Klasse C für gültig erklärter Führerschein ist ebenfalls gültig für das Führen von Fahrzeugen der Klasse AM, B und C1.6. Ein für die Klasse D für gültig erklärter Führerschein ist ebenfalls gültig für das Führen von Fahrzeugen der Klasse AM, B und D1.7. Ein für die Klasse C1 für gültig erklärter Führerschein ist ebenfalls gültig für das Führen von Fahrzeugen der Klasse AM und B.8. Ein für die Klasse D1 für gültig erklärter Führerschein ist ebenfalls gültig für das Führen von Fahrzeugen der Klasse AM und B.9. Ein für die Klasse C1+E, C+E, D1+E oder D+E für gültig erklärter Führerschein ist …

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